Entscheidungsdatum
19.04.2021Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z5Spruch
W150 1426165-2/12E
, W150 1426165-2/12E,
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. KLEIN als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX , geb. XXXX 1991, StA: Afghanistan, vertreten durch RA Dr. Mario ZÜGER, gegen den Bescheid des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.10.2019, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.02.2021, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. KLEIN als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn römisch 40 , geb. römisch 40 1991, StA: Afghanistan, vertreten durch RA Dr. Mario ZÜGER, gegen den Bescheid des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.10.2019, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.02.2021, zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und die Spruchpunkte I., III., IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheids werden ersatzlos behoben.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und die Spruchpunkte römisch eins., römisch drei., römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheids werden ersatzlos behoben.
II. Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird dahingehend abgeändert, dass dem Antrag vom 02.09.2019 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 stattgegeben und XXXX für die Dauer von zwei Jahren ab Rechtskraft dieser Entscheidung eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter erteilt wird.römisch zwei. Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird dahingehend abgeändert, dass dem Antrag vom 02.09.2019 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 stattgegeben und römisch 40 für die Dauer von zwei Jahren ab Rechtskraft dieser Entscheidung eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter erteilt wird.
III. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch drei. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe, Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der ledige und kinderlose Beschwerdeführer (in der Folge auch: „BF“) verwendet den im Spruch angeführten Namen und das dort angeführte Geburtsdatum, ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der TADSCHIKEN an, ist gesund, sunnitischer Moslem, reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt illegal schleppergestützt ins Bundesgebiet ein und stellte am 26.03.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Anlässlich seiner niederschriftlichen Erstbefragung im Asylverfahren am selben Tag gab er im Beisein eines Dolmetschers vor der Polizeiinspektion FISCHAMEND, zu seinem Fluchtgrund befragt, zu Protokoll, wonach er Afghanistan verlassen habe, da er in seiner Heimatstadt ein Geschäft mit Damenprodukten betrieben und dort eine Frau namens XXXX kennengelernt hätte. In weiterer Folge habe er mit dieser eine Beziehung begonnen, allerdings ohne zu wissen, demzufolge sie bereits mit einem älteren Mann verheiratet gewesen sei. Die Eheschließung mit einem sehr einflussreichen Mann wäre ihrerseits nicht freiwillig erfolgt. Der Schwager, seines Zeichens Bodyguard eines bestimmten Kommandanten, hätte eines Tages am Mobiltelephon der Geliebten des BF eine gespeicherte Aufnahme eines Gespräches zwischen dem Liebespaar entdeckt und dadurch von der geheimen Beziehung erfahren. Dieser wäre sodann ins Geschäft des BF gekommen und habe selbigen mit einem Messer bedroht. 2. Anlässlich seiner niederschriftlichen Erstbefragung im Asylverfahren am selben Tag gab er im Beisein eines Dolmetschers vor der Polizeiinspektion FISCHAMEND, zu seinem Fluchtgrund befragt, zu Protokoll, wonach er Afghanistan verlassen habe, da er in seiner Heimatstadt ein Geschäft mit Damenprodukten betrieben und dort eine Frau namens römisch 40 kennengelernt hätte. In weiterer Folge habe er mit dieser eine Beziehung begonnen, allerdings ohne zu wissen, demzufolge sie bereits mit einem älteren Mann verheiratet gewesen sei. Die Eheschließung mit einem sehr einflussreichen Mann wäre ihrerseits nicht freiwillig erfolgt. Der Schwager, seines Zeichens Bodyguard eines bestimmten Kommandanten, hätte eines Tages am Mobiltelephon der Geliebten des BF eine gespeicherte Aufnahme eines Gespräches zwischen dem Liebespaar entdeckt und dadurch von der geheimen Beziehung erfahren. Dieser wäre sodann ins Geschäft des BF gekommen und habe selbigen mit einem Messer bedroht.
Der solcherart Attackierte habe sich mit einer Stange zur Wehr gesetzt, den Schwager seiner Freundin damit verletzt und sei sofort danach zu einem Freund geflohen. Wenig später hätte ihm sein Vater telefonisch mitgeteilt, wonach er nunmehr nicht nur von den Angehörigen XXXX sondern darüber hinaus zudem auch noch von der Polizei gesucht werde. Nach den afghanischen Gesetzen habe er eine Straftat begangen und es drohe ihm daher die Todesstrafe. Finanzielle Probleme hätte der BF in seiner Heimat hingegen nicht gehabt.Der solcherart Attackierte habe sich mit einer Stange zur Wehr gesetzt, den Schwager seiner Freundin damit verletzt und sei sofort danach zu einem Freund geflohen. Wenig später hätte ihm sein Vater telefonisch mitgeteilt, wonach er nunmehr nicht nur von den Angehörigen römisch 40 sondern darüber hinaus zudem auch noch von der Polizei gesucht werde. Nach den afghanischen Gesetzen habe er eine Straftat begangen und es drohe ihm daher die Todesstrafe. Finanzielle Probleme hätte der BF in seiner Heimat hingegen nicht gehabt.
3. Am 04.04.2012 wurde der BF seitens des Bundesasylamtes, Außenstelle TRAISKIRCHEN, zu seinen Fluchtgründen einvernommen.
Hiebei brachte er im Wesentlichen vor, demzufolge er vor etwa drei bis vier Tagen Kontakt mit seiner Familie gehabt habe und dass es ihr gut gehe. Seine Eltern wären Lehrer und besäßen darüber hinaus auch ein eigenes Grundstück. Es gehe seiner Familie wirtschaftlich insgesamt gut. Er selbst hätte in der Stadt XXXX ein Geschäft besessen, in dem er Bekleidung und Kosmetikartikel verkauft habe. Außerdem habe er in XXXX in einem Verein Fußball gespielt. Vor etwa sieben Monaten hätte der BF Afghanistan verlassen müssen, weil er mit einer verheirateten Frau ein Verhältnis gepflegt habe. Anfangs hätte er nichts von deren Verehelichung gewusst. Etwa zwei Monate später habe er es aber dann doch erfahren. Das Paar hätte sich ineinander verliebt. Der deutlich ältere Ehemann seiner Geliebten sei ein wohlhabender und einflussreicher Mann. Das Mädchen namens XXXX habe ihn regelmäßig im Laden besucht und wäre sogar mehrmals zu ihm nachhause gekommen, als seine Eltern in XXXX gewesen wären. Dabei sei es auch zum Geschlechtsverkehr gekommen. Einmal hätte sie seine Stimme mit dem Handy aufgenommen und abgespeichert. Sie habe jedoch vergessen, das Gespräch wieder zu löschen. Als einmal ihr Schwager, ein Leibwächter eines lokal bekannten Kommandanten, damit Musik hören hätte wollen, habe dieser das Gespräch entdeckt, die Sache aber zunächst für sich behalten und XXXX nichts darüber erzählt. Als diese eines Samstags den BF im Geschäft besucht hätte, sei plötzlich ihr Schwager in den Laden gekommen und habe ihn mit einem Messer attackiert. Der BF hätte sich mit einer Stange zur Wehr gesetzt und seinen Kontrahenten damit niedergeschlagen. Danach wäre er zu einem Freund geflüchtet, welcher ihm mit dem Auto zu dessen Schwester nach XXXX gebracht habe. Sein Vater hätte ihm später berichtet, dass Leute nach ihm gefragt hätten und ihm deshalb dringend dazu geraten, Afghanistan zu verlassen.Hiebei brachte er im Wesentlichen vor, demzufolge er vor etwa drei bis vier Tagen Kontakt mit seiner Familie gehabt habe und dass es ihr gut gehe. Seine Eltern wären Lehrer und besäßen darüber hinaus auch ein eigenes Grundstück. Es gehe seiner Familie wirtschaftlich insgesamt gut. Er selbst hätte in der Stadt römisch 40 ein Geschäft besessen, in dem er Bekleidung und Kosmetikartikel verkauft habe. Außerdem habe er in römisch 40 in einem Verein Fußball gespielt. Vor etwa sieben Monaten hätte der BF Afghanistan verlassen müssen, weil er mit einer verheirateten Frau ein Verhältnis gepflegt habe. Anfangs hätte er nichts von deren Verehelichung gewusst. Etwa zwei Monate später habe er es aber dann doch erfahren. Das Paar hätte sich ineinander verliebt. Der deutlich ältere Ehemann seiner Geliebten sei ein wohlhabender und einflussreicher Mann. Das Mädchen namens römisch 40 habe ihn regelmäßig im Laden besucht und wäre sogar mehrmals zu ihm nachhause gekommen, als seine Eltern in römisch 40 gewesen wären. Dabei sei es auch zum Geschlechtsverkehr gekommen. Einmal hätte sie seine Stimme mit dem Handy aufgenommen und abgespeichert. Sie habe jedoch vergessen, das Gespräch wieder zu löschen. Als einmal ihr Schwager, ein Leibwächter eines lokal bekannten Kommandanten, damit Musik hören hätte wollen, habe dieser das Gespräch entdeckt, die Sache aber zunächst für sich behalten und römisch 40 nichts darüber erzählt. Als diese eines Samstags den BF im Geschäft besucht hätte, sei plötzlich ihr Schwager in den Laden gekommen und habe ihn mit einem Messer attackiert. Der BF hätte sich mit einer Stange zur Wehr gesetzt und seinen Kontrahenten damit niedergeschlagen. Danach wäre er zu einem Freund geflüchtet, welcher ihm mit dem Auto zu dessen Schwester nach römisch 40 gebracht habe. Sein Vater hätte ihm später berichtet, dass Leute nach ihm gefragt hätten und ihm deshalb dringend dazu geraten, Afghanistan zu verlassen.
4. Mit Bescheid vom 05.04.2012, Zl. XXXX , wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 ab (Spruchpunkt I.), versagte dem BF gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Asylgesetz 2005 aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).4. Mit Bescheid vom 05.04.2012, Zl. römisch 40 , wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), versagte dem BF gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Asylgesetz 2005 aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründend führte die Erstinstanz hiebei aus, wonach das Fluchtvorbringen des BF nicht als glaubhaft qualifiziert und daher den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden hätte können. So seien essenzielle Teile seines Vorbringens vollkommen unplausibel und unglaubhaft, zumal nicht nachvollzogen werden könne, dass dessen behauptete Beziehung in einer kleinen Stadt geheim bleiben hätte können. Außerdem erscheine es nicht plausibel, wonach die Ehefrau eines einflussreichen Mannes alleine einkaufen gehen dürfe. Zudem habe er nicht schlüssig zu erklären vermocht, weshalb er nicht bei seiner Schwester in XXXX bleiben hätte können.Begründend führte die Erstinstanz hiebei aus, wonach das Fluchtvorbringen des BF nicht als glaubhaft qualifiziert und daher den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden hätte können. So seien essenzielle Teile seines Vorbringens vollkommen unplausibel und unglaubhaft, zumal nicht nachvollzogen werden könne, dass dessen behauptete Beziehung in einer kleinen Stadt geheim bleiben hätte können. Außerdem erscheine es nicht plausibel, wonach die Ehefrau eines einflussreichen Mannes alleine einkaufen gehen dürfe. Zudem habe er nicht schlüssig zu erklären vermocht, weshalb er nicht bei seiner Schwester in römisch 40 bleiben hätte können.
Die Ablehnung des subsidiären Schutzes begründete die belangte Behörde damit, demzufolge der BF gesund und arbeitsfähig wäre, des Weiteren in Gestalt seiner Eltern und Geschwister sowie in Form weiterer Verwandter in Afghanistan über ein soziales Netz verfüge und somit entweder selbst für sich sorgen oder von seinen Angehörigen unterstützt werden könne.
Einer Ausweisung nach Afghanistan stehe ebenfalls nichts entgegen, zumal der BF keinerlei Bindungen zu Österreich aufweisen würde und sich zudem erst seit wenigen Tagen im Bundesgebiet befinde. Es seien somit keine Anhaltspunkte hervorgetreten, welche die Vermutung einer besonderen Integration seiner Person in Österreich rechtfertigen würden.
5. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG wurde dem BF am 06.04.2012 der Verein MENSCHENRECHTE ÖSTERREICH als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof amtswegig zur Seite gestellt.5. Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG wurde dem BF am 06.04.2012 der Verein MENSCHENRECHTE ÖSTERREICH als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof amtswegig zur Seite gestellt.
6. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.04.2012 erhob der BF mit Schriftsatz vom 16.10.2012 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.
7. Am 09.10.2014 wurde eine mündliche Rechtsmittelverhandlung vor dem BVwG durchgeführt, in deren Verlauf der BF im Wesentlichen seine Angaben in den Einvernahmen davor wiederholte; demgegenüber sah er sich jedoch dazu außerstande, ergänzende Fragen zu Einzelheiten seines Vorbringens nachvollziehbar zu beantworten. Darüber hinaus verwickelte er sich im Zuge der Befragung immer wieder in Widersprüche, welche in ihrer Gesamtheit massive Zweifel am Wahrheitsgehalt seines Vorbringens haben aufkommen lassen.
8. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.10.2014, Zl. W209 1426165-1/8E, wurde die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides gemäß § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde demgegenüber den BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt (Spruchpunkt II) und unter einem gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung mit Geltungsdauer bis 10.10.2015 erteilt (Spruchpunkt III.).8. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.10.2014, Zl. W209 1426165-1/8E, wurde die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides gemäß Paragraph 3, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde demgegenüber den BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) und unter einem gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung mit Geltungsdauer bis 10.10.2015 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründend wurde ausgeführt, wonach das präsentierte Fluchtvorbringen aufgrund einer Reihe von im Detail dargelegter Widersprüchlichkeiten sowie Unplausibilitäten im Ergebnis nicht glaubwürdig sei.
In Bezug auf die konkrete Rückkehrsituation des BF wurde zunächst darauf verwiesen, wonach dieser zwar in seiner Heimatprovinz über Familienangehörige und über eine Schwester in XXXX verfügen würde, bei welcher er bereits vor seiner Flucht nach Österreich Zuflucht gefunden habe; dieses soziale Netzwerk stehe ihm im Falle seiner Rückkehr jedoch nicht zur Verfügung, da ihm einerseits eine Rückkehr in seine Heimatstadt angesichts der hohen Risiken, die damit verbunden wären, nicht zumutbar erscheine und andererseits die Schwester des BF seit ihrer Eheschließung zur Familie ihres Ehemannes zähle und daher als unterstützendes Familienmitglied ausscheide.In Bezug auf die konkrete Rückkehrsituation des BF wurde zunächst darauf verwiesen, wonach dieser zwar in seiner Heimatprovinz über Familienangehörige und über eine Schwester in römisch 40 verfügen würde, bei welcher er bereits vor seiner Flucht nach Österreich Zuflucht gefunden habe; dieses soziale Netzwerk stehe ihm im Falle seiner Rückkehr jedoch nicht zur Verfügung, da ihm einerseits eine Rückkehr in seine Heimatstadt angesichts der hohen Risiken, die damit verbunden wären, nicht zumutbar erscheine und andererseits die Schwester des BF seit ihrer Eheschließung zur Familie ihres Ehemannes zähle und daher als unterstützendes Familienmitglied ausscheide.
Wenngleich es sich beim BF um einen arbeitsfähigen und gesunden jungen Mann handeln würde, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben - die er bereits unter Beweis gestellt habe - vorausgesetzt werden könne und welcher zudem noch über eine Schulbildung verfüge, Lesen und Schreiben beherrsche und in seiner Heimatprovinz aufgewachsen sei sowie seinen eigenen Angaben nach dort über ein soziales oder familiären Netzwerke verfüge, könne dennoch nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, dass dieser seine Heimatstadt auch tatsächlich sicher zu erreichen in der Lage wäre.
Der BF sei daher im Fall der Rückkehr nach Afghanistan vorerst auf sich alleine gestellt und gezwungen, allenfalls in XXXX oder MAZAR-E SHARIF nach einem - wenn auch nur vorläufigen - Wohnraum zu suchen, ohne dort jedoch über ausreichende finanzielle Mittel und familiären Rückhalt zu verfügen. Eine ausreichende staatliche Unterstützung wäre angesichts der aktuell zum Entscheidungszeitpunkt herrschenden politischen Lage in Afghanistan „sehr unwahrscheinlich.“Der BF sei daher im Fall der Rückkehr nach Afghanistan vorerst auf sich alleine gestellt und gezwungen, allenfalls in römisch 40 oder MAZAR-E SHARIF nach einem - wenn auch nur vorläufigen - Wohnraum zu suchen, ohne dort jedoch über ausreichende finanzielle Mittel und familiären Rückhalt zu verfügen. Eine ausreichende staatliche Unterstützung wäre angesichts der aktuell zum Entscheidungszeitpunkt herrschenden politischen Lage in Afghanistan „sehr unwahrscheinlich.“
Im gegenständlichen Fall könne daher unter Berücksichtigung der den BF betreffenden individuellen Umstände nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass dieser im Fall der Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, welche unter Berücksichtigung seiner oben dargelegten persönlichen Verhältnisse und der derzeit in Afghanistan vorherrschenden Versorgungsbedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen würde.Im gegenständlichen Fall könne daher unter Berücksichtigung der den BF betreffenden individuellen Umstände nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass dieser im Fall der Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinne des Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre, welche unter Berücksichtigung seiner oben dargelegten persönlichen Verhältnisse und der derzeit in Afghanistan vorherrschenden Versorgungsbedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen würde.
Die Rückkehr des BF nach Afghanistan erscheine daher derzeit unter den dargelegten Umständen als unzumutbar und würde diesen somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr aussetzen, in seinen Rechten nach Art. 3 EMRK verletzt zu werden, weshalb ihm somit subsidiärer Schutz gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG zu gewähren wäre.Die Rückkehr des BF nach Afghanistan erscheine daher derzeit unter den dargelegten Umständen als unzumutbar und würde diesen somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr aussetzen, in seinen Rechten nach Artikel 3, EMRK verletzt zu werden, weshalb ihm somit subsidiärer Schutz gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG zu gewähren wäre.
9. In weiterer Folge wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen mit Bescheiden vom 29.09.2015, Zl. XXXX , sowie vom 27.09.2017, Zl. XXXX , die befristete Aufenthaltsberechtigung des BF jeweils antragsgemäß um weitere zwei Jahre verlängert.9. In weiterer Folge wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen mit Bescheiden vom 29.09.2015, Zl. römisch 40 , sowie vom 27.09.2017, Zl. römisch 40 , die befristete Aufenthaltsberechtigung des BF jeweils antragsgemäß um weitere zwei Jahre verlängert.
10. Am 24.10.2019 aufgrund eines neuerlichen Antrags auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vom 02.09.2019 niederschriftlich einvernommen, bezeichnete sich der BF selbst als grundsätzlich gesund, jedoch hätte er mittlerweile einige Bandscheibenvorfälle erlitten, welche auch entsprechend medikamentös behandelt werden würden. Die konkrete Bezeichnung der seinerseits aus diesem Grunde eingenommenen Arzneimittel wäre ihm jedoch nicht geläufig und habe er auch keine Verpackungen mit, weshalb er darüber auch keinerlei näheren Auskünfte erteilen könne.
Möglicherweise wäre es ihm möglich, dennoch einer Arbeitstätigkeit nachzugehen, aber plane er dennoch zuvor noch einen B1-Sprachkurs zu absolvieren.
An Beweismitteln präsentierte der BF bei dieser Gelegenheit
- einen MRT-Befund, datiert vom XXXX 2019;- einen MRT-Befund, datiert vom römisch 40 2019;
- ein Empfehlungsschreiben des SC XXXX , datiert vom XXXX .2019;- ein Empfehlungsschreiben des SC römisch 40 , datiert vom römisch 40 .2019;
- eine Kursbesuchsbestätigung des XXXX „Deutsch und Alphabetisierung“, datiert vom XXXX 2019;- eine Kursbesuchsbestätigung des römisch 40 „Deutsch und Alphabetisierung“, datiert vom römisch 40 2019;
- ein Empfehlungsschreiben einer XXXX Lehrkraft, datiert vom XXXX 2019.- ein Empfehlungsschreiben einer römisch 40 Lehrkraft, datiert vom römisch 40 2019.
In seinem Fußballverein trainiere er zwar, spiele aber ansonsten nicht aktiv mit. Ansonsten verbringe er seine Zeit im Bundesgebiet seit seiner illegalen Einreise mit dem Erwerb von Sprachkenntnissen; arbeiten würde der BF demgegenüber aber nicht, sondern bestreite er seinen Lebensunterhalt aus Leistungen der Notstandshilfe.
Offiziell nach wie vor ledig und kinderlos, hätte sich der BF vor vier oder fünf Monaten zwischenzeitlich mit einer Internetbekanntschaft verlobt; diese lebe derzeit in XXXX . Für die Zukunft plane er seine Verlobte von Afghanistan nach Österreich zu holen. Offiziell nach wie vor ledig und kinderlos, hätte sich der BF vor vier oder fünf Monaten zwischenzeitlich mit einer Internetbekanntschaft verlobt; diese lebe derzeit in römisch 40 . Für die Zukunft plane er seine Verlobte von Afghanistan nach Österreich zu holen.
In der Vergangenheit sei der BF schon einmal traditionell verheiratetet gewesen, jedoch habe es irgendwann nicht näher konkretisierte „Probleme“ gegeben, weshalb „wir nun getrennt sind (Seite 5 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).“
Seine Eltern sowie eine Schwester würden weiterhin in ihrer Heimatprovinz leben, während demgegenüber seine beiden Brüder und eine weitere Schwester in XXXX ansässig wären. Der BF stehe weiterhin mit seinen Kernfamilienmitgliedern in regelmäßigen Kontakt. Seine in XXXX wohnhafte Schwester hätte mittlerweile geheiratet, seine beiden Brüder würden jeder für sich als selbstständige Ladenbesitzer Sportartikel respektive Mobiltelephone und diverse Elektrogeräte vertreiben. Wirtschaftlich mangle es seinen Angehörigen an nichts: „Denen geht es gut. Wir haben auch ein paar Grundstücke, ein Haus und mein Vater hat seine Arbeit als Lehrer (Seite 5 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).“ Seine Eltern sowie eine Schwester würden weiterhin in ihrer Heimatprovinz leben, während demgegenüber seine beiden Brüder und eine weitere Schwester in römisch 40 ansässig wären. Der BF stehe weiterhin mit seinen Kernfamilienmitgliedern in regelmäßigen Kontakt. Seine in römisch 40 wohnhafte Schwester hätte mittlerweile geheiratet, seine beiden Brüder würden jeder für sich als selbstständige Ladenbesitzer Sportartikel respektive Mobiltelephone und diverse Elektrogeräte vertreiben. Wirtschaftlich mangle es seinen Angehörigen an nichts: „Denen geht es gut. Wir haben auch ein paar Grundstücke, ein Haus und mein Vater hat seine Arbeit als Lehrer (Seite 5 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).“
An weiteren Verwandten könne der BF zudem noch auf zwei Onkel in XXXX und eine Tante in XXXX zurückgreifen. Zwar hätten ursprünglich auch seine beiden Brüder mit denselben Personen Schwierigkeiten gehabt, wie er selbst; seit deren Übersiedelung von XXXX nach XXXX würde sich deren Leben allerdings völlig unproblematisch darstellen. „Die Leute, mit denen ich Probleme hatte, sind in XXXX . Die haben in XXXX nicht die Möglichkeiten und außerdem ist es weit entfernt (Seite 6 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).“ Er selbst könne aber keinesfalls nach Afghanistan zurückkehren, da er dort auch von der lokalen Polizei gesucht werde. Ansonsten würde der BF „sogar selber arbeiten gehen (Seite 6 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)“, zumal er schließlich bereits in der Vergangenheit ein eigenes Geschäft betrieben hätte.An weiteren Verwandten könne der BF zudem noch auf zwei Onkel in römisch 40 und eine Tante in römisch 40 zurückgreifen. Zwar hätten ursprünglich auch seine beiden Brüder mit denselben Personen Schwierigkeiten gehabt, wie er selbst; seit deren Übersiedelung von römisch 40 nach römisch 40 würde sich deren Leben allerdings völlig unproblematisch darstellen. „Die Leute, mit denen ich Probleme hatte, sind in römisch 40 . Die haben in römisch 40 nicht die Möglichkeiten und außerdem ist es weit entfernt (Seite 6 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).“ Er selbst könne aber keinesfalls nach Afghanistan zurückkehren, da er dort auch von der lokalen Polizei gesucht werde. Ansonsten würde der BF „sogar selber arbeiten gehen (Seite 6 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)“, zumal er schließlich bereits in der Vergangenheit ein eigenes Geschäft betrieben hätte.
Abschließend habe er seinen bisherigen Ausführungen nichts mehr hinzuzufügen. „Ich will nur ein Dokument, welches mir ein sicheres Leben hier sichert (Seite 6 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).“
11. Mit Aktenvermerk der belangten Behörde vom 24.10.2019 wurde das Aberkennungsverfahren infolge geänderter Verhältnisse im Herkunftsstaat sowie infolge geänderter persönlicher Verhältnisse eingeleitet.
12. Mit Bescheid vom 28.10.2019, Zl. XXXX , wurden dem BF der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.10.2014, Zl. W209 1426165-1/8E, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.), der Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vom 02.09.2019 als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. abgewiesen (Spruchpunkt II.), kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 leg. cit. erteilt (Spruchpunkt III.), sowie gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG iVm 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 idgF erlassen (Spruchpunkt (IV.). Des Weiteren wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPFG festgestellt, dass die Abschiebung des Genannten gemäß § 46 leg. cit. nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.), die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI).12. Mit Bescheid vom 28.10.2019, Zl. römisch 40 , wurden dem BF der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.10.2014, Zl. W209 1426165-1/8E, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 idgF von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.), der Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vom 02.09.2019 als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 8, Absatz 4, leg. cit. abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, leg. cit. erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), sowie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG in Verbindung mit 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 idgF erlassen (Spruchpunkt (römisch vier.). Des Weiteren wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPFG festgestellt, dass die Abschiebung des Genannten gemäß Paragraph 46, leg. cit. nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.), die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs).
Begründend führte die Erstinstanz in diesem Kontext aus, demzufolge die seinerzeitigen Gründe für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in casu nicht mehr vorliegen würden.
So habe sich die subjektive Lage des BF im Vergleich zum seinerzeitigen Entscheidungszeitpunkt geändert und hätte dieser auch keine aktuelle beziehungsweise individuelle Furcht vor Verfolgung bei einer Rückkehr nach Afghanistan darzulegen vermocht. So könne dieser mittlerweile gefahrlos sowohl seine Heimatprovinz als auch die afghanische Hauptstadt gefahrlos erreichen, verfüge vor Ort nunmehr neben seiner verheirateten Schwester auch noch über beide Brüder und seinen Vater und habe der BF während seines Aufenthalts in Österreich zudem noch diverse Bildungsangebote für sich genutzt, welche er in seinem Heimatland gewinnbringend nutzen könne.
Im vorliegenden Fall bestehe mit XXXX , MAZAR-E SHARIF und HERAT eine innerstaatliche Fluchtalternative, die Arbeitsmöglichkeiten für den BF bieten würde. Dazu käme das sowohl in XXXX als auch in XXXX ansässige familiäre Netzwerk, welches dem BF zusätzlich unterstützen könnte. So würden etwa beide in der afghanischen Hauptstadt ansässigen Brüder dem BF sofort Unterkunft und Arbeitsmöglichkeiten bieten und sei somit in casu nicht von einer unzumutbaren Situation für den BF im Falle seiner Rückkehr auszugehen.Im vorliegenden Fall bestehe mit römisch 40 , MAZAR-E SHARIF und HERAT eine innerstaatliche Fluchtalternative, die Arbeitsmöglichkeiten für den BF bieten würde. Dazu käme das sowohl in römisch 40 als auch in römisch 40 ansässige familiäre Netzwerk, welches dem BF zusätzlich unterstützen könnte. So würden etwa beide in der afghanischen Hauptstadt ansässigen Brüder dem BF sofort Unterkunft und Arbeitsmöglichkeiten bieten und sei somit in casu nicht von einer unzumutbaren Situation für den BF im Falle seiner Rückkehr auszugehen.
Der BF leide gegenwärtig an keiner lebensbedrohlichen Krankheit. Während der seit seiner Einreise ins Bundesgebiet verbrachten sieben Jahre habe der BF lediglich zwei gearbeitet, ansonsten jedoch ausschließlich das heimische Sozialsystem genutzt. Relevante Bindungen an Österreich wären im Verfahren keine hervorgetreten; regelmäßiges Fußballspielen reiche hiefür nicht aus und deute auch die Wahl einer in XXXX lebenden Verlobten tendenziell in Richtung des Herkunftslandes. Aktuell arbeitslos, müssten die zwischenzeitlich erworbenen Deutschkenntnisse als „mäßig“ qualifiziert werden.Der BF leide gegenwärtig an keiner lebensbedrohlichen Krankheit. Während der seit seiner Einreise ins Bundesgebiet verbrachten sieben Jahre habe der BF lediglich zwei gearbeitet, ansonsten jedoch ausschließlich das heimische Sozialsystem genutzt. Relevante Bindungen an Österreich wären im Verfahren keine hervorgetreten; regelmäßiges Fußballspielen reiche hiefür nicht aus und deute auch die Wahl einer in römisch 40 lebenden Verlobten tendenziell in Richtung des Herkunftslandes. Aktuell arbeitslos, müssten die zwischenzeitlich erworbenen Deutschkenntnisse als „mäßig“ qualifiziert werden.
Daneben hätte der vom BF gewonnene persönliche Eindruck keinerlei Hinweise dafür geliefert, denenzufolge dieser ein von seinem Heimatland abweichendes Werteverständnis in maßgeblicher Intensität adaptiert haben könnte; darüber hinaus stünden diesem im Falle seiner Rückkehr diverse Rückkehrhilfeprogramme vor Ort zur Verfügung, sodass dem BF insgesamt eine Heimkehr nach Afghanistan subjektiv zumutbar erscheine.
13. Gegen diese Entscheidung erhob der rechtsfreundlich vertretene Antragsteller fristgerecht Beschwerde.
14. Anlässlich der vom Bundesverwaltungsgericht anberaumten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung am 03.02.2021, wurde Beweis erhoben durch Einvernahme des Genannten und Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts.
Zunächst bestätigte der BF – seines Zeichens ein Angehöriger der tadschikischen Volksgruppe und sunnitischer Moslem – seine uneingeschränkte Einvernahmefähigkeit, wenngleich er seit ungefähr zwei Jahren an Kreuzschmerzen leiden würde.
Mittlerweile unselbstständig erwerbstätig, würde der BF in seiner Funktion als XXXX durchschnittlich € 1.800,00.- netto pro Monat verdienen. Über seine Mitgliedschaft beim SC XXXX pflege er regelmäßig diverse Kontakte zu Bekannten und Freunden, spreche mittlerweile alltagstaugliches Deutsch und verfüge über einen Rechtsanspruch auf eine Wohnung im ortsüblichen Umfang. Weder hätten sich die allgemeine Sicherheits- beziehungsweise Versorgungslage im Herkunftsland des BF noch dessen persönlichen Umstände seit Zuerkennung respektive letzter Verlängerung des subsidiären Schutzstatus relevant geändert.Mittlerweile unselbstständig erwerbstätig, würde der BF in seiner Funktion als römisch 40 durchschnittlich € 1.800,00.- netto pro Monat verdienen. Über seine Mitgliedschaft beim SC römisch 40 pflege er regelmäßig diverse Kontakte zu Bekannten und Freunden, spreche mittlerweile alltagstaugliches Deutsch und verfüge über einen Rechtsanspruch auf eine Wohnung im ortsüblichen Umfang. Weder hätten sich die allgemeine Sicherheits- beziehungsweise Versorgungslage im Herkunftsland des BF noch dessen persönlichen Umstände seit Zuerkennung respektive letzter Verlängerung des subsidiären Schutzstatus relevant geändert.
Seine bisherigen Angaben zu seinen Fluchtgründen wären prinzipiell zutreffend und vollständig.
Ursprünglich in der Provinz XXXX , in der Stadt XXXX geboren, habe der nach wie vor ledige und kinderlose BF dort auch sein gesamtes Leben bis zu seiner Ausreise zugebracht. Sein Vater wäre vor etwa fünf Monaten verstorben, eine Schwester lebe allerdings auch nach ihrer Verehelichung zusammen mit seiner Mutter weiter vor Ort. Ursprünglich in der Provinz römisch 40 , in der Stadt römisch 40 geboren, habe der nach wie vor ledige und kinderlose BF dort auch sein gesamtes Leben bis zu seiner Ausreise zugebracht. Sein Vater wäre vor etwa fünf Monaten verstorben, eine Schwester lebe allerdings auch nach ihrer Verehelichung zusammen mit seiner Mutter weiter vor Ort.
Eine weitere Schwester sei seit ihrer Heirat in XXXX wohnhaft, während demgegenüber seine beiden Brüder vor einem Jahr in den Iran übersiedelt wären. Eine weitere Schwester sei seit ihrer Heirat in römisch 40 wohnhaft, während demgegenüber seine beiden Brüder vor einem Jahr in den Iran übersiedelt wären.
Nach Abschluss seiner sechsjährigen Schulausbildung hätte der eher moderat gläubige BF ein eigenes Geschäft betrieben. Im Zuge seiner Geschäftsausübung sei es dann aber zu jener verhängnisvollen Konstellation gekommen, welche ihn letztendlich zur Flucht genötigt habe und auch noch heute einer potentiellen Rückkehr nach Afghanistan entgegenstehe. Diese Gründe wären jene, welche er anlässlich seiner Asylantragstellung präsentiert hätte. Was aus seiner damaligen Geliebten nach Bekanntwerden der außerehelichen Beziehung und seiner anschließenden Ausreise geworden sei, entziehe sich seiner Kenntnis.
Im Bundesgebiet wäre einmal wegen des Verdachts auf Körperverletzung ermittelt worden, jedoch ohne Anklageerhebung, sondern sei das Verfahren eingestellt worden. Tatsächlich habe es sich dabei um die Nebeneffekte einer seinerseits aufgelösten Verlobung mit einer Landsfrau in WIEN gehandelt, die seitens der Familie der Braut auf wenig Gegenliebe gestoßen wäre.
In Österreich verlaufe sein üblicher Alltag dergestalt, demzufolge der BF täglich um 06.00h früh zur Arbeit gehe und von dort gegen 17.00h am Abend zurückkehre. Danach dusche er sich und bereite sich ein Abendessen zu. Am Wochenende treffe der BF zumeist Freunde. Aktiv Fußball könne er derzeit aufgrund seiner Rückenprobleme leider nicht spielen.
Im Rahmen dieser niederschriftlichen Befragung brachte der BF über seinen rechtsfreundlichen Vertreter
- Einkommensbescheide der Jahre 2018 und 2019;
- Lohnabrechnungen von April 2020 bis Dezember 2020;
- ein Dienstzeugnis des aktuellen Dienstgebers XXXX ;- ein Dienstzeugnis des aktuellen Dienstgebers römisch 40 ;
- einen Heimnutzungsvertrag;
- eine Kursbestätigung für einen Deutschkurs B1, datiert vom XXXX 2021;- eine Kursbestätigung für einen Deutschkurs B1, datiert vom römisch 40 2021;
- Bestätigungsschreiben des SC XXXX , datiert vom XXXX 2020;- Bestätigungsschreiben des SC römisch 40 , datiert vom römisch 40 2020;
- Empfehlungsschreiben zweier Privatpersonen, datiert vom XXXX respektive XXXX 2021;- Empfehlungsschreiben zweier Privatpersonen, datiert vom römisch 40 respektive römisch 40 2021;
- Lichtbilder, die den BW an seinem Arbeitsplatz sowie im Sportclub zeigen,
als Beweismittel in Vorlage.
15. Mit Schriftsatz vom 17.02.2021 übermittelte der BF über seinen rechtsfreundlichen Vertreter in Kopieform die iranischen Flüchtlingsausweise seiner beiden Brüder, ein Bild seines ehemaligen Bekleidungsgeschäfts, ein Photo seines verstorbenen Vaters am Totenbett sowie dessen Grabstätte, die Tazkiras des Verstorbenen sowie der beiden Brüder und schließlich jene der Schwester.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Auf Grundlage des Verwaltungsaktes der belangten Behörde, der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht am 03.02.2021 und der in diesem Verfahren herangezogenen Hintergrundberichte zur aktuellen relevanten Lage in Afghanistan, wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes Folgendes festgestellt:
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
2.1.1. Der BF trägt den im Spruch genannten Namen, ist afghanischer Staatsbürger, sunnitischer Moslem und gehört der Volksgruppe der Tadschiken an. Ledig und kinderlos verfügt er im Bundesgebiet über keinerlei verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte.
Sein Vater ist zwischenzeitlich verstorben, seine zwei ursprünglich in XXXX lebenden Brüder sind beide in den Iran ausgewandert. In Afghanistan leben noch seine beiden verheirateten Schwestern – eine in XXXX , die andere gemeinsam mit seiner Mutter in der Provinz XXXX , in der Stadt XXXX , wo auch der BF ursprünglich aufwuchs und bis zu seiner Ausreise lebte. Zu eben genannten Kernfamilienmitgliedern hält der BF weiterhin regelmäßigen Kontakt; daneben existieren im Herkunftsland noch diverse entfernte Verwandte, zu denen allerdings keinerlei Verbindung besteht. Finanziell ist die Situation seiner Kernfamilienmitglieder als hinreichend stabil und gut zu bezeichnen.Sein Vater ist zwischenzeitlich verstorben, seine zwei ursprünglich in römisch 40 lebenden Brüder sind beide in den Iran ausgewandert. In Afghanistan leben noch seine beiden verheirateten Schwestern – eine in römisch 40 , die andere gemeinsam mit seiner Mutter in der Provinz römisch 40 , in der Stadt römisch 40 , wo auch der BF ursprünglich aufwuchs und bis zu seiner Ausreise lebte. Zu eben genannten Kernfamilienmitgliedern hält der BF weiterhin regelmäßigen Kontakt; daneben existieren im Herkunftsland noch diverse entfernte Verwandte, zu denen allerdings keinerlei Verbindung besteht. Finanziell ist die Situation seiner Kernfamilienmitglieder als hinreichend stabil und gut zu bezeichnen.
Der BF besuchte sechs Jahre lang eine informelle Schule im Heimatdorf. In weiterer Folge betrieb er auf eigene Rechnung sein eigenes Bekleidungsgeschäft und war erfolgreich unternehmerisch tätig.
Voll erwerbsfähig, leidet der BF unter keinen lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Erkrankungen. Es sind keine Hinweise hervorgekommen, wonach der BF zu einer Risikogruppe hinsichtlich einer Erkrankung an Covid-19 zählen würde.
Der BF befindet sich seit seiner Antragstellung am 26.03.2012 durchgehend in Österreich. Seit seiner Ankunft in Österreich har er diverse Deutschkurse besucht. Er spricht einfaches Deutsch und kann sich im Alltag verständigen.
Mittlerweile bereits seit 2018 regelmäßig unselbstständig erwerbstätig, ist der BF objektiv dazu in der Lage, aus seinem Verdienst als XXXX finanziell eigenständig seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Mittlerweile bereits seit 2018 regelmäßig unselbstständig erwerbstätig, ist der BF objektiv dazu in der Lage, aus seinem Verdienst als römisch 40 finanziell eigenständig seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.
Der BF hat sich in Österreich einen Freundeskreis aufgebaut und ist Mitglied eines Fußballvereins.
Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
2.2. Zur Zuerkennung und Verlängerung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Nach seiner Einreise in das Bundesgebiet stellte der BF an 26.03.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.10.2014, Zl. W209 1426165-1/8E, wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 10.10.2015 erteilt.
Begründend wurde zunächst darauf verwiesen, wonach dieser zwar in seiner Heimatprovinz über Familienangehörige und über eine Schwester in XXXX verfügen würde, bei welcher er bereits vor seiner Flucht nach Österreich Zuflucht gefunden habe; dieses soziale Netzwerk stehe ihm im Falle seiner Rückkehr jedoch nicht zur Verfügung, da ihm einerseits eine Rückkehr in seine Heimatstadt angesichts der hohen Risiken, die damit verbunden wären, nicht zumutbar erscheine und andererseits die Schwester des BF seit ihrer Eheschließung zur Familie ihres Ehemannes zähle und daher als unterstützendes Familienmitglied ausscheide.Begründend wurde zunächst darauf verwiesen, wonach dieser zwar in seiner Heimatprovinz über Familienangehörige und über eine Schwester in römisch 40 verfügen würde, bei welcher er bereits vor seiner Flucht nach Österreich Zuflucht gefunden habe; dieses soziale Netzwerk stehe ihm im Falle seiner Rückkehr jedoch nicht zur Verfügung, da ihm einerseits eine Rückkehr in seine Heimatstadt angesichts der hohen Risiken, die damit verbunden wären, nicht zumutbar erscheine und andererseits die Schwester des BF seit ihrer Eheschließung zur Familie ihres Ehemannes zähle und daher als unterstützendes Familienmitglied ausscheide.
Wenngleich es sich beim BF um einen arbeitsfähigen und gesunden jungen Mann handeln würde, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben - die er bereits unter Beweis gestellt habe - vorausgesetzt werden könne und welcher zudem noch über eine Schulbildung verfüge, Lesen und Schreiben beherrsche und in seiner Heimatprovinz aufgewachsen sei sowie seinen eigenen Angaben nach dort über ein soziales oder familiären Netzwerke verfüge, könne dennoch nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, dass dieser seine Heimatstadt auch tatsächlich sicher zu erreichen in der Lage wäre.
Der BF sei daher im Fall der Rückkehr nach Afghanistan vorerst auf sich alleine gestellt und gezwungen, allenfalls in XXXX oder MAZAR-E SHARIF nach einem - wenn auch nur vorläufigen - Wohnraum zu suchen, ohne dort jedoch über ausreichende finanzielle Mittel und familiären Rückhalt zu verfügen. Eine ausreichende staatliche Unterstützung wäre angesichts der aktuell zum Entscheidungszeitpunkt herrschenden politischen Lage in Afghanistan „sehr unwahrscheinlich.“Der BF sei daher im Fall der Rückkehr nach Afghanistan vorerst auf sich alleine gestellt und gezwungen, allenfalls in römisch 40 oder MAZAR-E SHARIF nach einem - wenn auch nur vorläufigen - Wohnraum zu suchen, ohne dort jedoch über ausreichende finanzielle Mittel und familiären Rückhalt zu verfügen. Eine ausreichende staatliche Unterstützung wäre angesichts der aktuell zum Entscheidungszeitpunkt herrschenden politischen Lage in Afghanistan „sehr unwahrscheinlich.“
Im gegenständlichen Fall könne daher unter Berücksichtigung der den BF betreffenden individuellen Umstände nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass dieser im Fall der Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, welche unter Berücksichtigung seiner oben dargelegten persönlichen Verhältnisse und der derzeit in Afghanistan vorherrschenden Versorgungsbedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen würde.Im gegenständlichen Fall könne daher unter Berücksichtigung der den BF betreffenden individuellen Umstände nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass dieser im Fall der Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinne des Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre, welche unter Berücksichtigung seiner oben dargelegten persönlichen Verhältnisse und der derzeit in Afghanistan vorherrschenden Versorgungsbedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen würde.
Die Rückkehr des BF nach Afghanistan erscheine daher derzeit unter den dargelegten Umständen als unzumutbar und würde diesen somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr aussetzen, in seinen Rechten nach Art. 3 EMRK verletzt zu werden, weshalb ihm somit subsidiärer Schutz gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG zu gewähren wäre.Die Rückkehr des BF nach Afghanistan erscheine daher derzeit unter den dargelegten Umständen als unzumutbar und würde diesen somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr aussetzen, in seinen Rechten nach Artikel 3, EMRK verletzt zu werden, weshalb ihm somit subsidiärer Schutz gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG zu gewähren wäre.
In weiterer Folge wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen mit Bescheiden vom 29.09.2015, Zl. XXXX , sowie vom 27.09.2017, Zl. XXXX , die befristete Aufenthaltsberechtigung des BF jeweils antragsgemäß um weitere zwei Jahre verlängert.In weiterer Folge wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen mit Bescheiden vom 29.09.2015, Zl. römisch 40 , sowie vom 27.09.2017, Zl. römisch 40 , die befristete Aufenthaltsberechtigung des BF jeweils antragsgemäß um weitere zwei Jahre verlängert.
Mit Aktenvermerk der belangten Behörde vom 24.10.2019 wurde das Aberkennungsverfahren infolge geänderter Verhältnisse im Herkunftsstaat sowie infolge geänderter persönlicher Verhältnisse eingeleitet.
Weder die allgemeine Lage in Afghanistan noch die persönliche Situation des BF haben sich seit Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten bzw. seit der Verlängerung dieses Status wesentlich und nachhaltig verbessert. Somit ist eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts zur Frage der Gewährung subsidiären Schutzes unter Berücksichtigung der individuellen Situation des BF und der Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan, insbesondere in seiner Herkunftsprovinz XXXX (sowie in den Städten MAZAR-E SHARIF, XXXX und HERAT), die zur Gewährung subsidiären Schutzes geführt haben, seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.10.2014, Zl. W209 1426165-1/8E, respektive seit dem Ausspruch über die Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung bis zum 10.10.2019 mit Bescheid des Bundesamtes vom 27.09.2017, Zl. XXXX , nicht eingetreten. Weder die allgemeine Lage in Afghanistan noch die persönliche Situation des BF haben sich seit Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten bzw. seit der Verlängerung dieses Status wesentlich und nachhaltig verbessert. Somit ist eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts zur Frage der Gewährung subsidiären Schutzes unter Berücksichtigung der individuellen Situation des BF und der Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan, insbesondere in seiner Herkunftsprovinz römisch 40 (sowie in den Städten MAZAR-E SHARIF, römisch 40 und HERAT), die zur Gewährung subsidiären Schutzes geführt haben, seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.10.2014, Zl. W209 1426165-1/8E, respektive seit dem Ausspruch über die Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung bis zum 10.10.2019 mit Bescheid des Bundesamtes vom 27.09.2017, Zl. römisch 40 , nicht eingetreten.
Festgestellt wird, dass die aktuell vorherrschende COVID-19-Pandemie – in Afghanistan, mit Stand 10.01.2021, 53489 Erkrankungen und 2277 Todesfällen – an sich kein Rückkehrhindernis darstellt. Der BF ist gesund und gehört mit Blick auf sein Alter und das Fehlen physischer (chronischer) Vorerkrankungen keiner spezifischen Risikogruppe betreffend COVID-19 an. Es besteht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der BF bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine COVID-19-Erkrankung mit schwerwiegendem oder tödlichem Verlauf bzw. mit dem Bedarf einer intensivmedizinischen Behandlung bzw. einer Behandlung in einem Krankenhaus erleiden würde.
2.3. Zur Lage in Afghanistan wird unter Heranziehung der im angefochtenen Bescheid zitierten Länderberichte Folgendes festgestellt:
1. Länderspezifische Anmerkungen
COVID-19:
[…]
In der Provinz HERAT gibt es zwei Krankenhäuser die COVID-19 Patienten behandeln. Ein staatliches öffentliches Krankenhaus mit 100 Betten, das vor kurzem speziell für COVID-19-Patienten gebaut wurde (RA KBL 16.7.2020; vgl. TN 19.3.2020) und ein Krankenhaus mit 300 Betten, das von einem örtlichen Geschäftsmann in einem umgebauten Hotel zur Behandlung von COVID-19-Patienten eingerichtet wurde (RA KBL 16.7.2020; vgl. TN 4.5.2020). Es gibt Berichte, dass 47,6 Prozent der Menschen in HERAT unter der Armutsgrenze leben, was bedeutet, dass oft ein erschwerter Zugang zu sauberem Trinkwasser und Nahrung haben, insbesondere im Zuge der Quarantäne aufgrund von COVID-19, durch die die meisten Tagelöhner arbeitslos blieben (RA KBL 16.7.2020; vgl. UNICEF 19.4.2020).In der Provinz HERAT gibt es zwei Krankenhäuser die COVID-19 Patienten behandeln. Ein staatliches öffentliches Krankenhaus mit 100 Betten, das vor kurzem speziell für COVID-19-Patienten gebaut wurde (RA KBL 16.7.2020; vergleiche TN 19.3.2020) und ein Krankenhaus mit 300 Betten, das von einem örtlichen Geschäftsmann in einem umgebauten Hotel zur Behandlung von COVID-19-Patienten eingerichtet wurde (RA KBL 16.7.2020; vergleiche TN 4.5.2020). Es gibt Berichte, dass 47,6 Prozent der Menschen in HERAT unter der Armutsgrenze leben, was bedeutet, dass oft ein erschwerter Zugang zu sauberem Trinkwasser und Nahrung haben, insbesondere im Zuge der Quarantäne aufgrund von COVID-19, durch die die meisten Tagelöhner arbeitslos blieben (RA KBL 16.7.2020; vergleiche UNICEF 19.4.2020).
[…]
In 30 der 34 Provinzen Afghanistans wurden mittlerweile COVID-19-Fälle registriert (NYT 22.4.2020). Nachbarländer von Afghanistan, wie China, Iran und Pakistan, zählen zu jenen Ländern, die von COVID-19 besonders betroffen waren bzw. nach wie vor sind. Dennoch ist die Anzahl, der mit COVID-19 infizierten Personen relativ niedrig (AnA 21.4.2020). COVID-19 Verdachtsfälle können in Afghanistan aufgrund von Kapazitätsproblemen bei Tests nicht überprüft werden – was von afghanischer Seite bestätigt wird (DW 22.4.2020; vgl. QA 16.4.2020; NYT 22.4.2020; ARZ KBL 7.5.2020). Auch wird die Dunkelziffer von afghanischen Beamten höher geschätzt (WP 20.4.2020). In Afghanistan können derzeit täglich 500 bis 700 Personen getestet werden. Diese Kapazitäten sollen in den kommenden Wochen auf 2.000 Personen täglich erhöht werden (WP 20.4.2020). Die Regierung bemüht sich noch weitere Testkits zu besorgen – was angesicht der derzeitigen Nachfrage weltweit, eine Herausforderung ist (DW 22.4.2020).In 30 der 34 Provinzen Afghanistans wurden mittlerweile COVID-19-Fälle registriert (NYT 22.4.2020). Nachbarländer von Afghanistan, wie China, Iran und Pakistan, zählen zu jenen Ländern, die von COVID-19 besonders betroffen waren bzw. nach wie vor sind. Dennoch ist die Anzahl, der mit COVID-19 infizierten Personen relativ niedrig (AnA 21.4.2020). COVID-19 Verdachtsfälle können in Afghanistan aufgrund von Kapazitätsproblemen bei Tests nicht überprüft werden – was von afghanischer Seite bestätigt wird (DW 22.4.2020; vergleiche QA 16.4.2020; NYT 22.4.2020; ARZ KBL 7.5.2020). Auch wird die Dunkelziffer von afghanischen Beamten höher geschätzt (WP 20.4.2020). In Afghanistan können derzeit täglich 500 bis 700 Personen getestet werden. Diese Kapazitäten sollen in den kommenden Wochen auf 2.000 Personen täglich erhöht werden (WP 20.4.2020). Die Regierung bemüht sich noch weitere Testkits zu besorgen – was angesicht der derzeitigen Nachfrage weltweit, eine Herausforderung ist (DW 22.4.2020).
Landesweit können – mit Hilfe der Vereinten Nationen – in acht Einrichtungen COVID-19-Testungen durchgeführt werden (WP 20.4.2020). Auch haben begrenzte Laborkapazitäten und -ausrüstung einige Einrichtungen dazu gezwungen Testungen vorübergehend einzustellen (WP 20.4.2020). Unter anderem können COVID-19-Verdachtsfälle in Einrichtungen folgender Provinzen überprüft werden: KABUL, HERAT, Nangarhar (TN 30.3.2020) und Kandahar. COVID-19 Proben aus angrenzenden Provinzen wie Helmand, Uruzgan und Zabul werden ebenso an die Einrichtung in Kandahar übermittelt (TN 7.4.2020).
Jahrzehntelange Konflikte in Afghanistan machen das Land anfällig für den Ausbruch von Krankheiten: nach wie vor ist Polio dort endemisch (als eines von drei Ländern weltweit) (WP 20.4.2020) außerdem ist das Gesundheitssystem fragil (AnA 21.4.2020; vgl. QA 16.4.2020; ARZ KBL 7.5.2020). Beispielsweise mangelt es an adäquaten Medikamenten für Patient/innen, die an CO-VID-19 erkrankt sind. Jedoch sind die wenigen Medikamente, die hierfür zur Verfügung stehen, kostenfrei (ARZ KBL 7.5.2020). Der landesweite Mangel an COVID-19-Testkits sowie an Isolations- und Behandlungseinrichtungen verdeutlichen diese Herausforderung (AnA 21.4.2020; vgl. ARZ KBL 7.5.2020). Landesweit stehen 10.400 Krankenhausbetten (BBC 9.4.2020) und 300 Beatmungsgeräte zur Verfügung (TN 8.4.2020; vgl. DW 22.4.2020; QA 16.4.2020). 300 weitere Beatmungsgeräte plant die afghanische Regierung zu besorgen. Weiters mangelt es an geschultem Personal, um diese medizinischen Geräte in Afghanistan zu bedienen und zu warten (DW 22.4.2020; vgl. ARZ KBL 7.5.2020). Engpässe bestehen bei den PPE (personal protective equipment), persönlichen Schutzausrüstungen für medizinisches Personal; außerdem wird mehr fachliches Personal benötigt, um Patient/innen auf den Intensivstationen zu betreuen (ARZ KBL 7.5.2020).Jahrzehntelange Konflikte in Afghanistan machen das Land anfällig für den Ausbruch von Krankheiten: nach wie vor ist Polio dort endemisch (als eines von drei Ländern weltweit) (WP 20.4.2020) außerdem ist das Gesundheitssystem fragil (AnA 21.4.2020; vergleiche QA 16.4.2020; ARZ KBL 7.5.2020). Beispielsweise mangelt es an adäquaten Medikamenten für Patient/innen, die an CO-VID-19 erkrankt sind. Jedoch sind die wenigen Medikamente, die hierfür zur Verfügung stehen, kostenfrei (ARZ KBL 7.5.2020). Der landesweite Mangel an COVID-19-Testkits sowie an Isolations- und Behandlungseinrichtungen verdeutlichen diese Herausforderung (AnA 21.4.2020; vergleiche ARZ KBL 7.5.2020). Landesweit stehen 10.400 Krankenhausbetten (BBC 9.4.2020) und 300 Beatmungsgeräte zur Verfügung (TN 8.4.2020; vergleiche DW 22.4.2020; QA 16.4.2020). 300 weitere Beatmungsgeräte plant die afghanische Regierung zu besorgen. Weiters mangelt es an geschultem Personal, um diese medizinischen Geräte in Afghanistan zu bedienen und zu warten (DW 22.4.2020; vergleiche ARZ KBL 7.5.2020). Engpässe bestehen bei den PPE (personal protective equipment), persönlichen Schutzausrüstungen für medizinisches Personal; außerdem wird mehr fachliches Personal benötigt, um Patient/innen auf den Intensivstationen zu betreuen (ARZ KBL 7.5.2020).
Aufgrund der Nähe zum Iran gilt die Stadt HERAT als der COVID-19-Hotspot Afghanistans (DW 22.4.2020; vgl. NYT 22.4.2020); dort wurde nämlich die höchste Anzahl bestätigter COVID-19-Fälle registriert (TN 7.4.2020b; vgl. DW 22.4.2020). Auch hat sich dort die Anzahl positiver Fälle unter dem Gesundheitspersonal verstärkt. Mitarbeiter/innen des Gesundheitswesens berichten von fehlender Schutzausrüstung – die Provinzdirektion bestätigte dies und erklärtes mit langwierigen Beschaffungsprozessen (TN 7.4.2020b). Betten, Schutzausrüstungen, Beatmungsgeräte und Medikamente wurden bereits bestellt – jedoch ist unklar, wann die Krankenhäuser diese Dinge tatsächlich erhalten werden (NYT 22.4.2020). Die Provinz HERAT verfügt über drei Gesundheitseinrichtungen für COVID-19-Patient/innen. Zwei davon wurden erst vor kurzem errichtet; diese sind für Patient/innen mit leichten Symptomen bzw. Verdachtsfällen des COVID-19 bestimmt. Patient/innen mit schweren Symptomen hingegen, werden in das Regionalkrankenhaus von HERAT, welches einige Kilometer vom Zentrum der Provinz entfernt liegt, eingeliefert (TN 7.4.2020b). In HERAT wird die Anzahl der Beatmungsgeräte auf nur 10 bis 12 Stück geschätzt (BBC 9.4.2020; vgl. TN 8.4.2020).Aufgrund der Nähe zum Iran gilt die Stadt HERAT als der COVID-19-Hotspot Afghanistans (DW 22.4.2020; vergleiche NYT 22.4.2020); dort wurde nämlich die höchste Anzahl bestätigter COVID-19-Fälle registriert (TN 7.4.2020b; vergleiche DW 22.4.2020). Auch hat sich dort die Anzahl positiver Fälle unter dem Gesundheitspersonal verstärkt. Mitarbeiter/innen des Gesundheitswesens berichten von fehlender Schutzausrüstung – die Provinzdirektion bestätigte dies und erklärtes mit langwierigen Beschaffungsprozessen (TN 7.4.2020b). Betten, Schutzausrüstungen, Beatmungsgeräte und Medikamente wurden bereits bestellt – jedoch ist unklar, wann die Krankenhäuser diese Dinge tatsächlich erhalten werden (NYT 22.4.2020). Die Provinz HERAT verfügt über drei Gesundheitseinrichtungen für COVID-19-Patient/innen. Zwei davon wurden erst vor kurzem errichtet; diese sind für Patient/innen mit leichten Symptomen bzw. Verdachtsfällen des COVID-19 bestimmt. Patient/innen mit schweren Symptomen hingegen, werden in das Regionalkrankenhaus von HERAT, welches einige Kilometer vom Zentrum der Provinz entfernt liegt, eingeliefert (TN 7.4.2020b). In HERAT wird die Anzahl der Beatmungsgeräte auf nur 10 bis 12 Stück geschätzt (BBC 9.4.2020; vergleiche TN 8.4.2020).
Beispiele für Maßnahmen der afghanischen Regierung
Eine Reihe afghanischer Städte wurde abgesperrt (WP 20.4.2020), wie z.B. KABUL, HERAT und Kandahar (TG 1.4.2020a). Zusätzlich wurde der öffentliche und kommerzielle Verkehr zwischen den Provinzen gestoppt (WP 20.4.2020). Beispielsweise dürfen sich in der Stadt KABUL nur noch medizinisches Personal, Bäcker, Journalist/innen, (Nahrungsmittel)Verkäufer/innen und Beschäftigte im Telekommunikationsbereich bewegen. Der KABULer Bürgermeister warnte vor "harten Maßnahmen" der Regierung, die ergriffen werden, sollten sich die Einwohner/innen in KABUL nicht an die Anordnungen halten, unnötige Bewegungen innerhalb der Stadt zu stoppen. Die Sicherheitskräfte sind beauftragt zu handeln, um die Beschränkung umzusetzen (TN 9.4.2020a).
Mehr als die Hälfte der afghanischen Bevölkerung lebt unterhalb der Armutsgrenze (WP 22.4.2020): Aufgrund der Maßnahmen sorgen sich zehntausende Tagelöhner in KABUL und HERAT um ihre Existenz. UNICEF zufolge, arbeiten allein in KABUL mindestens 60.000 Kinder, um das Familieneinkommen zu ersetzen (TG 1.4.2020). Offiziellen Schätzungen zufolge können z.B. in HERAT-Stadt 150.000 Tagelöhner aufgrund des Lockdowns nicht arbeiten und haben somit kein Einkommen. Weil es in HERAT an Ressourcen mangelt, um Hunderttausende zu ernähren, nimmt die Bevölkerung die Bedrohung durch das Virus nicht ernst. Zwar hat die Bevölkerung anfangs großzügig gespendet, aber auch diese Spenden werden weniger, nachdem die langfristigen wirtschaftlichen Auswirkungen auf Unternehmen sichtbar werden (NYT 22.4.2020).
Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) und die International Organization for Migration (IOM) unterstützen das afghanische Ministerium für öffentliche Gesundheit (MOPH) (WHO MIT 10.5.2020; vgl. IOM 11.5.2020); die WHO übt eine beratende Funktion aus und unterstützt die afghanische Regierung in vier unterschiedlichen Bereichen während der COVID-19-Krise (WHO MIT 10.5.2020): 1. Koordination; 2. Kommunikation innerhalb der Gemeinschaften 3. Monitoring (durch eigens dafür eingerichtete Einheiten – speziell was die Situation von Rückkehrer/innen an den Grenzübergängen und deren weitere Bewegungen betrifft) und 4. Kontrollen an Einreisepunkten – an den 4 internationalen Flughäfen sowie 13 Grenzübergängen werden medizinische Kontroll- und Überwachungsaktivitäten durchgeführt (WHO MIT 10.5.2020; vgl. IOM 11.5.2020). Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) und die International Organization for Migration (IOM) unterstützen das afghanische Ministerium für öffentliche Gesundheit (MOPH) (WHO MIT 10.5.2020; vergleiche IOM 11.5.2020); die WHO übt eine beratende Funktion aus und unterstützt die afghanische Regierung in vier unterschiedlichen Bereichen während der COVID-19-Krise (WHO MIT 10.5.2020): 1. Koordination; 2. Kommunikation innerhalb der Gemeinschaften 3. Monitoring (durch eigens dafür eingerichtete Einheiten – speziell was die Situation von Rückkehrer/innen an den Grenzübergängen und deren weitere Bewegungen betrifft) und 4. Kontrollen an Einreisepunkten – an den 4 internationalen Flughäfen sowie 13 Grenzübergängen werden medizinische Kontroll- und Überwachungsaktivitäten durchgeführt (WHO MIT 10.5.2020; vergleiche IOM 11.5.2020).
Taliban und COVID-19
Ein Talibansprecher verlautbarte, dass die Taliban den Konflikt pausieren könnten, um Gesundheitsbehörden zu erlauben, in einem von ihnen kontrollierten Gebiet zu arbeiten, wenn COVID-19 dort ausbrechen sollte (TN 2.4.2020; vgl. TD 2.4.2020). In der nördlichen Provinz Kunduz, hätten die Taliban eine Gesundheitskommision gegründet, die direkt in den Gemeinden das öffentliche Bewusstsein hinsichtlich des Virus stärkt. Auch sollen Quarantänezentren eingerichtet worden sein, in denen COVID-19-Verdachtsfälle untergebracht wurden. Die Taliban hätten sowohl Schutzhandschuhe, als auch Masken und Broschüren verteilt; auch würden sie jene, die aus anderen Gebieten kommen, auf COVID-19 testen (TD 2.4.2020). Auch in anderen Gebieten des Landes, wie in Baghlan, wird die Bevölkerung im Rahmen einer Informationsveranstaltung in der Moschee über COVID-19 informiert. Wie in der Provinz Kunduz, versorgen die Taliban die Menschen mit (Schutz)material, helfen Entwicklungshelfern dabei zu jenen zu gelangen, die in Taliban kontrollierten Gebieten leben und bieten sichere Wege zu Hilfsorganisationen, an (UD 13.3.2020).Ein Talibansprecher verlautbarte, dass die Taliban den Konflikt pausieren könnten, um Gesundheitsbehörden zu erlauben, in einem von ihnen kontrollierten Gebiet zu arbeiten, wenn COVID-19 dort ausbrechen sollte (TN 2.4.2020; vergleiche TD 2.4.2020). In der nördlichen Provinz Kunduz, hätten die Taliban eine Gesundheitskommision gegründet, die direkt in den Gemeinden das öffentliche Bewusstsein hinsichtlich des Virus stärkt. Auch sollen Quarantänezentren eingerichtet worden sein, in denen COVID-19-Verdachtsfälle untergebracht wurden. Die Taliban hätten sowohl Schutzhandschuhe, als auch Masken und Broschüren verteilt; auch würden sie jene, die aus anderen Gebieten kommen, auf COVID-19 testen (TD 2.4.2020). Auch in anderen Gebieten des Landes, wie in Baghlan, wird die Bevölkerung im Rahmen einer Informationsveranstaltung in der Moschee über COVID-19 informiert. Wie in der Provinz Kunduz, versorgen die Taliban die Menschen mit (Schutz)material, helfen Entwicklungshelfern dabei zu jenen zu gelangen, die in Taliban kontrollierten Gebieten leben und bieten sichere Wege zu Hilfsorganisationen, an (UD 13.3.2020).
Der Umgang der Taliban mit der jetzigen Ausnahmesituation wirft ein Schlaglicht auf den Modus Operandi der Truppe. Um sich die Afghanen in den von ihnen kontrollierten Gebieten gewogen zu halten, setzen die Taliban auf Volksnähe. Durch die Präsenz vor Ort machten die Islamisten das Manko wett, dass sie kein Geld hätten, um COVID-19 medizinisch viel entgegenzusetzen: Die Taliban können Prävention betreiben, behandeln können sie Erkrankte nicht (NZZ 7.4.2020).
Sicherheitslage
Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor volatil (UNGASC 3.9.2019), nachdem im Frühjahr sowohl die Taliban als auch die afghanische Regierung neue Offensiven verlautbart hatten (USDOD 6.2019). Traditionell markiert die Ankündigung der jährlichen Frühjahrsoffensive der Taliban den Beginn der sogenannten Kampfsaison - was eher als symbolisch gewertet werden kann, da die Taliban und die Regierungskräfte in den vergangenen Jahren auch im Winter gegeneinander kämpften (AJ 12.4.2019). Die Frühjahrsoffensive des Jahres 2019 trägt den Namen al-Fath (UNGASC 14.6.2019; vgl. AJ 12.4.2019; NYT 12.4.2019) und wurde von den Taliban trotz der Friedensgespräche angekündigt (AJ 12.4.2019; vgl. NYT 12.4.2019). Landesweit am meisten von diesem aktiven Konflikt betroffen, waren die Provinzen Helmand, Farah und GHAZNI (UNGASC 14.6.2019). Offensiven der afghanischen Spezialeinheiten der Sicherheitskräfte gegen die Taliban wurden seit Dezember 2018 verstärkt - dies hatte zum Ziel die Bewegungsfreiheit der Taliban zu stören, Schlüsselgebiete zu verteidigen und damit eine produktive Teilnahme der Taliban an den Friedensgesprächen zu erzwingen (SIGAR 30.7.2019). Seit Juli 2018 liefen auf hochrangiger politischer Ebene Bestrebungen, den Konflikt zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban politisch zu lösen (TS 22.1.2019). Berichten zufolge standen die Verhandlungen mit den Taliban kurz vor dem Abschluss. Als Anfang September der US-amerikanische Präsident ein geplantes Treffen mit den Islamisten - als Reaktion auf einen Anschlag - absagte (DZ 8.9.2019). Während sich die derzeitige militärische Situation in Afghanistan nach wie vor in einer Sackgasse befindet, stabilisierte die Einführung zusätzlicher Berater und Wegbereiter im Jahr 2018 die Situation und verlangsamte die Dynamik des Vormarsches der Taliban (USDOD 12.2018).Am 6.12.2018 erklärte die afghanische Wahlbeschwerdekommission (IECC) alle in der Provinz KABUL abgegebenen Stimmen für ungültig (RFE/RL 6.12.2018). Somit wurden die Stimmen von ungefähr einer Million KABULis annulliert (Telepolis 15.12.2018; vgl. TAZ 6.12.2018). Die Gründe für die Entscheidung der IECC seien mehrere, darunter Korruption, Wahlfälschung und die mangelhafte Durchführung der Wahl durch die Unabhängige Wahlkommission (IEC) (Telepolis 15.12.2018; vgl. RFE/RL 6.12.2018). Die Entscheidung wurde von der IEC als „politisch motiviert" und „illegal" bezeichnet (Tolonews 12.12.2018). Am 8.12.2018 erklärte die IECC dennoch, die Kommission würde ihre Entscheidung revidieren, wenn sich die IEC kooperationswillig zeige (Tolonews 8.12.2018). Einer Quelle zufolge einigten sich am 12.12.2018 die beiden Wahlkommissionen auf eine neue Methode zur Zählung der abgegebenen Stimmen, welche die Transparenz und Glaubhaftigkeit dieser wahren sollte; ca. 10% der Stimmen in KABUL sollen durch diese neue Methode nochmals gezählt werden (Tolonews 12.12.2018). Die Überprüfung der Wahlstimmen in der Provinz KABUL ist weiterhin im Gange (Tolonews 7.1.2019). Dem Gesetz zufolge müssen im Falle der Annullierung der Stimmen innerhalb von einer Woche Neuwahlen stattfinden, was jedoch unrealistisch zu sein scheint (Telepolis 15.12.2018). Bisher hat die IEC die vorläufigen Ergebnisse der Wahl für 32 Provinzen veröffentlicht (IEC o.D.).Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor volatil (UNGASC 3.9.2019), nachdem im Frühjahr sowohl die Taliban als auch die afghanische Regierung neue Offensiven verlautbart hatten (USDOD 6.2019). Traditionell markiert die Ankündigung der jährlichen Frühjahrsoffensive der Taliban den Beginn der sogenannten Kampfsaison - was eher als symbolisch gewertet werden kann, da die Taliban und die Regierungskräfte in den vergangenen Jahren auch im Winter gegeneinander kämpften (AJ 12.4.2019). Die Frühjahrsoffensive des Jahres 2019 trägt den Namen al-Fath (UNGASC 14.6.2019; vergleiche AJ 12.4.2019; NYT 12.4.2019) und wurde von den Taliban trotz der Friedensgespräche angekündigt (AJ 12.4.2019; vergleiche NYT 12.4.2019). Landesweit am meisten von diesem aktiven Konflikt betroffen, waren die Provinzen Helmand, Farah und GHAZNI (UNGASC 14.6.2019). Offensiven der afghanischen Spezialeinheiten der Sicherheitskräfte gegen die Taliban wurden seit Dezember 2018 verstärkt - dies hatte zum Ziel die Bewegungsfreiheit der Taliban zu stören, Schlüsselgebiete zu verteidigen und damit eine produktive Teilnahme der Taliban an den Friedensgesprächen zu erzwingen (SIGAR 30.7.2019). Seit Juli 2018 liefen auf hochrangiger politischer Ebene Bestrebungen, den Konflikt zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban politisch zu lösen (TS 22.1.2019). Berichten zufolge standen die Verhandlungen mit den Taliban kurz vor dem Abschluss. Als Anfang September der US-amerikanische Präsident ein geplantes Treffen mit den Islamisten - als Reaktion auf einen Anschlag - absagte (DZ 8.9.2019). Während sich die derzeitige militärische Situation in Afghanistan nach wie vor in einer Sackgasse befindet, stabilisierte die Einführung zusätzlicher Berater und Wegbereiter im Jahr 2018 die Situation und verlangsamte die Dynamik des Vormarsches der Taliban (USDOD 12.2018).Am 6.12.2018 erklärte die afghanische Wahlbeschwerdekommission (IECC) alle in der Provinz KABUL abgegebenen Stimmen für ungültig (RFE/RL 6.12.2018). Somit wurden die Stimmen von ungefähr einer Million KABULis annulliert (Telepolis 15.12.2018; vergleiche TAZ 6.12.2018). Die Gründe für die Entscheidung der IECC seien mehrere, darunter Korruption, Wahlfälschung und die mangelhafte Durchführung der Wahl durch die Unabhängige Wahlkommission (IEC) (Telepolis 15.12.2018; vergleiche RFE/RL 6.12.2018). Die Entscheidung wurde von der IEC als „politisch motiviert" und „illegal" bezeichnet (Tolonews 12.12.2018). Am 8.12.2018 erklärte die IECC dennoch, die Kommission würde ihre Entscheidung revidieren, wenn sich die IEC kooperationswillig zeige (Tolonews 8.12.2018). Einer Quelle zufolge einigten sich am 12.12.2018 die beiden Wahlkommissionen auf eine neue Methode zur Zählung der abgegebenen Stimmen, welche die Transparenz und Glaubhaftigkeit dieser wahren sollte; ca. 10% der Stimmen in KABUL sollen durch diese neue Methode nochmals gezählt werden (Tolonews 12.12.2018). Die Überprüfung der Wahlstimmen in der Provinz KABUL ist weiterhin im Gange (Tolonews 7.1.2019). Dem Gesetz zufolge müssen im Falle der Annullierung der Stimmen innerhalb von einer Woche Neuwahlen stattfinden, was jedoch unrealistisch zu sein scheint (Telepolis 15.12.2018). Bisher hat die IEC die vorläufigen Ergebnisse der Wahl für 32 Provinzen veröffentlicht (IEC o.D.).
Am 30.12.2018 wurde die Verschiebung der Präsidentschaftswahl vom 20.4.2019 auf den 20.7.2019 verkündet. Als Gründe dafür werden u.a. die zahlreichen Probleme während und nach den Parlamentswahlen im Oktober genannt (WP 30.12.2018; vgl. AJ 30.12.2018, Reuters 30.12.2018).Am 30.12.2018 wurde die Verschiebung der Präsidentschaftswahl vom 20.4.2019 auf den 20.7.2019 verkündet. Als Gründe dafür werden u.a. die zahlreichen Probleme während und nach den Parlamentswahlen im Oktober genannt (WP 30.12.2018; vergleiche AJ 30.12.2018, Reuters 30.12.2018).
Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über KABUL, die wichtigsten Bevölkerungszentren und Transitrouten sowie Provinzhauptstädte und die meisten Distriktzentren (USDOD 6.2019). Die afghanischen Kräfte sichern die Städte und andere Stützpunkte der Regierung; die Taliban verstärken groß angelegte Angriffe, wodurch eine Vielzahl afghanischer Kräfte in Verteidigungsmissionen eingebunden ist, Engpässe entstehen und dadurch manchmal auch Kräfte fehlen können, um Territorium zu halten (SIGAR 30.4.2019; vgl. NYT 19.7.2019). Kämpfe waren auch weiterhin auf konstant hohem Niveau. Die Ausnahme waren islamische Festtage, an denen, wie bereits in der Vergangenheit auch schon, das Kampfniveau deutlich zurückging, als sowohl regierungsfreundliche Kräfte, aber auch regierungsfeindliche Elemente ihre offensiven Operationen reduzierten. Im Gegensatz dazu hielt das Kampftempo während des gesamten Fastenmonats Ramadan an, da regierungsfeindliche Elemente mehrere Selbstmordattentate ausführten und sowohl regierungsfreundliche Truppen, als auch regierungsfeindliche Elemente, bekundeten, ihre operative Dynamik aufrechtzuerhalten (UNGASC 3.9.2019). Die Taliban verlautbarten, eine asymmetrische Strategie zu verfolgen: die Aufständischen führen weiterhin Überfälle auf Kontrollpunkte und Distriktzentren aus und bedrohen Bevölkerungszentren (UNGASC 7.12.2018). Angriffe haben sich zwischen November 2018 und Jänner 2019 um 19% im Vergleich zum Vorberichtszeitraum (16.8. - 31.10.2018) verstärkt. Insbesondere in den Wintermonaten wurde in Afghanistan eine erhöhte Unsicherheit wahrgenommen. (SIGAR 30.4.2019). Seit dem Jahr 2002 ist die Wintersaison besonders stark umkämpft. Trotzdem bemühten sich die ANDSF und Koalitionskräfte die Anzahl ziviler Opfer zu reduzieren und konzentrierten sich auf Verteidigungsoperationen gegen die Taliban und den ISKP. Diese Operationen verursachten bei den Aufständischen schwere Verluste und hinderten sie daran ihr Ziel zu erreichen (USDOD 6.2019). Der ISKP ist auch weiterhin widerstandsfähig: Afghanische und internationale Streitkräfte führten mit einem hohen Tempo Operationen gegen die Hochburgen des ISKP in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch, was zu einer gewissen Verschlechterung der Führungsstrukturen der ISKP führt. Dennoch konkurriert die Gruppierung auch weiterhin mit den Taliban in der östlichen Region und hat eine operative Kapazität in der Stadt KABUL behalten (UNGASC 3.9.2019).Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über KABUL, die wichtigsten Bevölkerungszentren und Transitrouten sowie Provinzhauptstädte und die meisten Distriktzentren (USDOD 6.2019). Die afghanischen Kräfte sichern die Städte und andere Stützpunkte der Regierung; die Taliban verstärken groß angelegte Angriffe, wodurch eine Vielzahl afghanischer Kräfte in Verteidigungsmissionen eingebunden ist, Engpässe entstehen und dadurch manchmal auch Kräfte fehlen können, um Territorium zu halten (SIGAR 30.4.2019; vergleiche NYT 19.7.2019). Kämpfe waren auch weiterhin auf konstant hohem Niveau. Die Ausnahme waren islamische Festtage, an denen, wie bereits in der Vergangenheit auch schon, das Kampfniveau deutlich zurückging, als sowohl regierungsfreundliche Kräfte, aber auch regierungsfeindliche Elemente ihre offensiven Operationen reduzierten. Im Gegensatz dazu hielt das Kampftempo während des gesamten Fastenmonats Ramadan an, da regierungsfeindliche Elemente mehrere Selbstmordattentate ausführten und sowohl regierungsfreundliche Truppen, als auch regierungsfeindliche Elemente, bekundeten, ihre operative Dynamik aufrechtzuerhalten (UNGASC 3.9.2019). Die Taliban verlautbarten, eine asymmetrische Strategie zu verfolgen: die Aufständischen führen weiterhin Überfälle auf Kontrollpunkte und Distriktzentren aus und bedrohen Bevölkerungszentren (UNGASC 7.12.2018). Angriffe haben sich zwischen November 2018 und Jänner 2019 um 19% im Vergleich zum Vorberichtszeitraum (16.8. - 31.10.2018) verstärkt. Insbesondere in den Wintermonaten wurde in Afghanistan eine erhöhte Unsicherheit wahrgenommen. (SIGAR 30.4.2019). Seit dem Jahr 2002 ist die Wintersaison besonders stark umkämpft. Trotzdem bemühten sich die ANDSF und Koalitionskräfte die Anzahl ziviler Opfer zu reduzieren und konzentrierten sich auf Verteidigungsoperationen gegen die Taliban und den ISKP. Diese Operationen verursachten bei den Aufständischen schwere Verluste und hinderten sie daran ihr Ziel zu erreichen (USDOD 6.2019). Der ISKP ist auch weiterhin widerstandsfähig: Afghanische und internationale Streitkräfte führten mit einem hohen Tempo Operationen gegen die Hochburgen des ISKP in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch, was zu einer gewissen Verschlechterung der Führungsstrukturen der ISKP führt. Dennoch konkurriert die Gruppierung auch weiterhin mit den Taliban in der östlichen Region und hat eine operative Kapazität in der Stadt KABUL behalten (UNGASC 3.9.2019).
So erzielen weder die afghanischen Sicherheitskräfte noch regierungsfeindliche Elemente signifikante territoriale Gewinne. Das aktivste Konfliktgebiet ist die Provinz Kandahar, gefolgt von den Provinzen Helmand und Nangarhar. Wenngleich keine signifikanten Bedrohungen der staatlichen Kontrolle über Provinzhauptstädte gibt, wurde in der Nähe der Provinzhauptstädte Farah, Kunduz und GHAZNI über ein hohes Maß an Taliban-Aktivität berichtet (UNGASC 3.9.2019). In mehreren Regionen wurden von den Taliban vorübergehend strategische Posten entlang der Hauptstraßen eingenommen, sodass sie den Verkehr zwischen den Provinzen erfolgreich einschränken konnten (UNGASC 7.12.2018). So kam es beispielsweise in strategisch liegenden Provinzen entlang des Highway 1 (Ring Road) zu temporären Einschränkungen durch die Taliban (UNGASC 7.12.2018; vgl. ARN 23.6.2019). Die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte stellen erhebliche Mittel für die Verbesserung der Sicherheit auf den Hauptstraßen bereit - insbesondere in den Provinzen GHAZNI, Zabul, Balkh und Jawzjan. (UNGASC 3.9.2019).So erzielen weder die afghanischen Sicherheitskräfte noch regierungsfeindliche Elemente signifikante territoriale Gewinne. Das aktivste Konfliktgebiet ist die Provinz Kandahar, gefolgt von den Provinzen Helmand und Nangarhar. Wenngleich keine signifikanten Bedrohungen der staatlichen Kontrolle über Provinzhauptstädte gibt, wurde in der Nähe der Provinzhauptstädte Farah, Kunduz und GHAZNI über ein hohes Maß an Taliban-Aktivität berichtet (UNGASC 3.9.2019). In mehreren Regionen wurden von den Taliban vorübergehend strategische Posten entlang der Hauptstraßen eingenommen, sodass sie den Verkehr zwischen den Provinzen erfolgreich einschränken konnten (UNGASC 7.12.2018). So kam es beispielsweise in strategisch liegenden Provinzen entlang des Highway 1 (Ring Road) zu temporären Einschränkungen durch die Taliban (UNGASC 7.12.2018; vergleiche ARN 23.6.2019). Die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte stellen erhebliche Mittel für die Verbesserung der Sicherheit auf den Hauptstraßen bereit - insbesondere in den Provinzen GHAZNI, Zabul, Balkh und Jawzjan. (UNGASC 3.9.2019).
Für das gesamte Jahr 2018, registrierten die Vereinten Nationen (UN) in Afghanistan insgesamt 22.478 sicherheitsrelevante Vorfälle. Gegenüber 2017 ist das ein Rückgang von 5%, wobei die Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle im Jahr 2017 mit insgesamt 23.744 ihren bisherigen Höhepunkt erreicht hatte (UNGASC 28.2.2019).
Für den Berichtszeitraum 10.5.-8.8.2019 registriert die Vereinten Nationen (UN) insgesamt 5.856 sicherheitsrelevanter Vorfälle - eine Zunahme von 1% gegenüber dem Vorjahreszeitraum. 63% Prozent aller sicherheitsrelevanten Vorfälle, die höchste Anzahl, wurde im Berichtszeitraum in den südlichen, östlichen und südöstlichen Regionen registriert (UNGASC 3.9.2019). Für den Berichtszeitraum 8.2-9.5.2019 registrierte die UN insgesamt 5.249 sicherheitsrelevante Vorfälle - ein Rückgang von 7% gegenüber dem Vorjahreswert; wo auch die Anzahl ziviler Opfer signifikant zurückgegangen ist (UNGASC 14.6.2019).
Für den Berichtszeitraum 10.5.-8.8.2019 sind 56% (3.294) aller sicherheitsrelevanten Vorfälle bewaffnete Zusammenstöße gewesen; ein Rückgang um 7% im Vergleich zum Vorjahreswert. Sicherheitsrelevante Vorfälle bei denen improvisierte Sprengkörper verwendet wurden, verzeichneten eine Zunahme von 17%. Bei den Selbstmordattentaten konnte ein Rückgang von 44% verzeichnet werden. Die afghanischen Sicherheitskräfte führen gemeinsam mit internationalen Kräften, weiterhin eine hohe Anzahl von Luftangriffen durch: 506 Angriffe wurden im Berichtszeitraum verzeichnet - 57% mehr als im Vergleichszeitraum des Jahres 2018 (UNGASC 3.9.2019).
Im Gegensatz dazu, registrierte die Nichtregierungsorganisation INSO (International NGO Safety Organisation) für das Jahr 2018 landesweit 29.493 sicherheitsrelevante Vorfälle, welche auf NGOs Einfluss hatten. In den ersten acht Monaten des Jahres 2019 waren es 18.438 Vorfälle. Zu den gemeldeten Ereignissen zählten, beispielsweise geringfügige kriminelle Überfälle und Drohungen ebenso wie bewaffnete Angriffe und Bombenanschläge (INSO o.D.).
Global Incident Map (GIM) verzeichnete in den ersten drei Quartalen des Jahres 2019 3.540 sicherheitsrelevante Vorfälle. Im Jahr 2018 waren es 4.433. Die folgende Grafik der Staatendokumentation schlüsselt die sicherheitsrelevanten Vorfälle anhand ihrer Vorfallarten und nach Quartalen auf (BFA Staatendokumentation 4.11.2019):
Jänner bis Oktober 2018 nahm die Kontrolle oder der Einfluss der afghanischen Regierung von 56% auf 54% der Distrikte ab, die Kontrolle bzw. Einfluss der Aufständischen auf Distrikte sank in diesem Zeitraum von 15% auf 12%. Der Anteil der umstrittenen Distrikte stieg von 29% auf 34%. Der Prozentsatz der Bevölkerung, welche in Distrikten unter afghanischer Regierungskontrolle oder -einfluss lebte, ging mit Stand Oktober 2018 auf 63,5% zurück. 8,5 Millionen Menschen (25,6% der Bevölkerung) leben mit Stand Oktober 2018 in umkämpften Gebieten, ein Anstieg um fast zwei Prozentpunkte gegenüber dem gleichen Zeitpunkt im Jahr 2017. Die Provinzen mit der höchsten Anzahl an von den Aufständischen kontrollierten Distrikten waren Kunduz, Uruzgan und Helmand (SIGAR 30.1.2019).
Ein auf Afghanistan spezialisierter Militäranalyst berichtete im Januar 2019, dass rund 39% der afghanischen Distrikte unter der Kontrolle der afghanischen Regierung standen und 37% von den Taliban kontrolliert wurden. Diese Gebiete waren relativ ruhig, Zusammenstöße wurden gelegentlich gemeldet. Rund 20% der Distrikte waren stark umkämpft. Der Islamische Staat (IS) kontrollierte rund 4% der Distrikte (MA 14.1.2019).
Die Kontrolle über Distrikte, Bevölkerung und Territorium befindet sich derzeit in einer Pattsituation (SIGAR 30.4.2019). Die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle Ende 2018 bis Ende Juni 2019, insbesondere in der Provinz Helmand, sind als verstärkte Bemühungen der Sicherheitskräfte zu sehen, wichtige Taliban-Hochburgen und deren Führung zu erreichen, um in weiterer Folge eine Teilnahme der Taliban an den Friedensgesprächen zu erzwingen (SIGAR 30.7.2019). Intensivierte Kampfhandlungen zwischen ANDSF und Taliban werden von beiden Konfliktparteien als Druckmittel am Verhandlungstisch in Doha erachtet (SIGAR 30.4.2019; vgl. NYT 19.7.2019).Die Kontrolle über Distrikte, Bevölkerung und Territorium befindet sich derzeit in einer Pattsituation (SIGAR 30.4.2019). Die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle Ende 2018 bis Ende Juni 2019, insbesondere in der Provinz Helmand, sind als verstärkte Bemühungen der Sicherheitskräfte zu sehen, wichtige Taliban-Hochburgen und deren Führung zu erreichen, um in weiterer Folge eine Teilnahme der Taliban an den Friedensgesprächen zu erzwingen (SIGAR 30.7.2019). Intensivierte Kampfhandlungen zwischen ANDSF und Taliban werden von beiden Konfliktparteien als Druckmittel am Verhandlungstisch in Doha erachtet (SIGAR 30.4.2019; vergleiche NYT 19.7.2019).
Zivile Opfer
Die Vereinten Nationen dokumentierten für den Berichtszeitraum 1.1.-30.9.2019 8.239 zivile Opfer (2.563 Tote, 5.676 Verletzte) - dieser Wert ähnelt dem Vorjahreswert 2018. Regierungsfeindliche Elemente waren auch weiterhin Hauptursache für zivile Opfer; 41% der Opfer waren Frauen und Kinder. Wenngleich die Vereinten Nationen für das erste Halbjahr 2019 die niedrigste Anzahl ziviler Opfer registrierten, so waren Juli, August und September - im Gegensatz zu 2019 - von einem hohen Gewaltniveau betroffen. Zivilisten, die in den Provinzen KABUL, Nangarhar, Helmand, GHAZNI, und Faryab wohnten, waren am stärksten vom Konflikt betroffen (in dieser Reihenfolge) (UNAMA 17.10.2019).
Für das gesamte Jahr 2018 wurde von mindestens 9.214 zivilen Opfern (2.845 Tote, 6.369 Verletzte) (SIGAR 30.4.2019) berichtet bzw. dokumentierte die UNAMA insgesamt 10.993 zivile Opfer (3.804 Tote und 7.189 Verletzte). Den Aufzeichnungen der UNAMA zufolge, entspricht das einem Anstieg bei der Gesamtanzahl an zivilen Opfern um 5% bzw. 11% bei zivilen Todesfällen gegenüber dem Jahr 2017 und markierte einen Höchststand seit Beginn der Aufzeichnungen im Jahr 2009. Die meisten zivilen Opfer wurden im Jahr 2018 in den Provinzen KABUL, Nangarhar, Helmand, GHAZNI und Faryab verzeichnet, wobei die beiden Provinzen mit der höchsten zivilen Opferanzahl - KABUL (1.866) und Nangarhar (1.815) - 2018 mehr als doppelt so viele Opfer zu verzeichnen hatten, wie die drittplatzierte Provinz Helmand (880 zivile Opfer) (UNAMA 24.2.2019; vgl. SIGAR 30.4.2019). Im Jahr 2018 stieg die Anzahl an dokumentierten zivilen Opfern aufgrund von Handlungen der regierungsfreundlichen Kräfte um 24% gegenüber 2017. Der Anstieg ziviler Opfer durch Handlungen regierungsfreundlicher Kräfte im Jahr 2018 wird auf verstärkte Luftangriffe, Suchoperationen der ANDSF und regierungsfreundlicher bewaffneter Gruppierungen zurückgeführt (UNAMA 24.2.2019).Für das gesamte Jahr 2018 wurde von mindestens 9.214 zivilen Opfern (2.845 Tote, 6.369 Verletzte) (SIGAR 30.4.2019) berichtet bzw. dokumentierte die UNAMA insgesamt 10.993 zivile Opfer (3.804 Tote und 7.189 Verletzte). Den Aufzeichnungen der UNAMA zufolge, entspricht das einem Anstieg bei der Gesamtanzahl an zivilen Opfern um 5% bzw. 11% bei zivilen Todesfällen gegenüber dem Jahr 2017 und markierte einen Höchststand seit Beginn der Aufzeichnungen im Jahr 2009. Die meisten zivilen Opfer wurden im Jahr 2018 in den Provinzen KABUL, Nangarhar, Helmand, GHAZNI und Faryab verzeichnet, wobei die beiden Provinzen mit der höchsten zivilen Opferanzahl - KABUL (1.866) und Nangarhar (1.815) - 2018 mehr als doppelt so viele Opfer zu verzeichnen hatten, wie die drittplatzierte Provinz Helmand (880 zivile Opfer) (UNAMA 24.2.2019; vergleiche SIGAR 30.4.2019). Im Jahr 2018 stieg die Anzahl an dokumentierten zivilen Opfern aufgrund von Handlungen der regierungsfreundlichen Kräfte um 24% gegenüber 2017. Der Anstieg ziviler Opfer durch Handlungen regierungsfreundlicher Kräfte im Jahr 2018 wird auf verstärkte Luftangriffe, Suchoperationen der ANDSF und regierungsfreundlicher bewaffneter Gruppierungen zurückgeführt (UNAMA 24.2.2019).
High-Profile Angriffe (HPAs)
Sowohl im gesamten Jahr 2018 (USDOD 12.2018), als auch in den ersten fünf Monaten 2019 führten Aufständische, Taliban und andere militante Gruppierungen, insbesondere in der Hauptstadtregion weiterhin Anschläge auf hochrangige Ziele aus, um die Aufmerksamkeit der Medien auf sich zu ziehen, die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben und die Wahrnehmung einer weit verbreiteten Unsicherheit zu schaffen (USDOD 6.2019; vgl. USDOD 12.2018). Diese Angriffe sind stetig zurückgegangen (USDOD 6.2019). Zwischen 1.6.2018 und 30.11.2018 fanden 59 HPAs in KABUL statt (Vorjahreswert: 73) (USDOD 12.2018), zwischen 1.12.2018 und15.5.2019 waren es 6 HPAs (Vorjahreswert: 17) (USDOD 6.2019).Sowohl im gesamten Jahr 2018 (USDOD 12.2018), als auch in den ersten fünf Monaten 2019 führten Aufständische, Taliban und andere militante Gruppierungen, insbesondere in der Hauptstadtregion weiterhin Anschläge auf hochrangige Ziele aus, um die Aufmerksamkeit der Medien auf sich zu ziehen, die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben und die Wahrnehmung einer weit verbreiteten Unsicherheit zu schaffen (USDOD 6.2019; vergleiche USDOD 12.2018). Diese Angriffe sind stetig zurückgegangen (USDOD 6.2019). Zwischen 1.6.2018 und 30.11.2018 fanden 59 HPAs in KABUL statt (Vorjahreswert: 73) (USDOD 12.2018), zwischen 1.12.2018 und15.5.2019 waren es 6 HPAs (Vorjahreswert: 17) (USDOD 6.2019).
Anschläge gegen Gläubige und Kultstätten, religiöse Minderheiten
Die Zahl der Angriffe auf Gläubige, religiöse Exponenten und Kultstätten war 2018 auf einem ähnlich hohen Niveau wie 2017: bei 22 Angriffen durch regierungsfeindliche Kräfte, meist des ISKP, wurden 453 zivile Opfer registriert (156 Tote, 297 Verletzte), ein Großteil verursacht durch Selbstmordanschläge (136 Tote, 266 Verletzte) (UNAMA 24.2.2019).
Für das Jahr 2018 wurden insgesamt 19 Vorfälle konfessionell motivierter Gewalt gegen Schiiten dokumentiert, bei denen es insgesamt zu 747 zivilen Opfern kam (223 Tote, 524 Verletzte). Dies ist eine Zunahme von 34% verglichen mit dem Jahr 2017. Während die Mehrheit konfessionell motivierter Angriffe gegen Schiiten im Jahr 2017 auf Kultstätten verübt wurden, gab es im Jahr 2018 nur zwei derartige Angriffe. Die meisten Anschläge auf Schiiten fanden im Jahr 2018 in anderen zivilen Lebensräumen statt, einschließlich in mehrheitlich von Schiiten oder Hazara bewohnten Gegenden. Gezielte Attentate und Selbstmordangriffe auf religiöse Führer und Gläubige führten, zu 35 zivilen Opfern (15 Tote, 20 Verletzte) (UNAMA 24.2.2019).
Angriffe im Zusammenhang mit den Parlamentswahlen im Oktober 2018
Die afghanische Regierung bemühte sich Wahllokale zu sichern, was mehr als 4 Millionen afghanischen Bürgern ermöglichte zu wählen (UNAMA 11.2018). Und auch die Vorkehrungen der ANDSF zur Sicherung der Wahllokale ermöglichten eine Wahl, die weniger gewalttätig war als jede andere Wahl der letzten zehn Jahre (USDOS 12.2018). Die Taliban hatten im Vorfeld öffentlich verkündet, die für Oktober 2018 geplanten Parlamentswahlen stören zu wollen. Ähnlich wie bei der Präsidentschaftswahl 2014 warnten sie Bürger davor, sich für die Wahl zu registrieren, verhängten "Geldbußen" und/oder beschlagnahmten Tazkiras und bedrohten Personen, die an der Durchführung der Wahl beteiligt waren (UNAMA 11.2018; vgl. USDOS 13.3.2019). Von Beginn der Wählerregistrierung (14.4.2018) bis Ende des Jahres 2018, wurden 1.007 Opfer (226 Tote, 781 Verletzte) sowie 310 Entführungen aufgrund der Wahl verzeichnet (UNAMA 24.2.2019). Am Wahltag (20.10.2018) verifizierte UNAMA 388 zivile Opfer (52 Tote und 336 Verletzte) durch Wahl bedingte Gewalt. Die höchste Anzahl an zivilen Opfern an einem Wahltag seit Beginn der Aufzeichnungen durch UNAMA im Jahr 2009 (UNAMA 11.2018).Die afghanische Regierung bemühte sich Wahllokale zu sichern, was mehr als 4 Millionen afghanischen Bürgern ermöglichte zu wählen (UNAMA 11.2018). Und auch die Vorkehrungen der ANDSF zur Sicherung der Wahllokale ermöglichten eine Wahl, die weniger gewalttätig war als jede andere Wahl der letzten zehn Jahre (USDOS 12.2018). Die Taliban hatten im Vorfeld öffentlich verkündet, die für Oktober 2018 geplanten Parlamentswahlen stören zu wollen. Ähnlich wie bei der Präsidentschaftswahl 2014 warnten sie Bürger davor, sich für die Wahl zu registrieren, verhängten "Geldbußen" und/oder beschlagnahmten Tazkiras und bedrohten Personen, die an der Durchführung der Wahl beteiligt waren (UNAMA 11.2018; vergleiche USDOS 13.3.2019). Von Beginn der Wählerregistrierung (14.4.2018) bis Ende des Jahres 2018, wurden 1.007 Opfer (226 Tote, 781 Verletzte) sowie 310 Entführungen aufgrund der Wahl verzeichnet (UNAMA 24.2.2019). Am Wahltag (20.10.2018) verifizierte UNAMA 388 zivile Opfer (52 Tote und 336 Verletzte) durch Wahl bedingte Gewalt. Die höchste Anzahl an zivilen Opfern an einem Wahltag seit Beginn der Aufzeichnungen durch UNAMA im Jahr 2009 (UNAMA 11.2018).
Regierungsfeindliche Gruppierungen
In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv - insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan (USDOD 6.2019; vgl. CRS 12.2.2019) und stellt nicht nur für die beiden Länder eine Sicherheitsherausforderung dar, sondern eine Bedrohung für die gesamte regionale Sicherheit und Stabilität (USDOD 6.2019):In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv - insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan (USDOD 6.2019; vergleiche CRS 12.2.2019) und stellt nicht nur für die beiden Länder eine Sicherheitsherausforderung dar, sondern eine Bedrohung für die gesamte regionale Sicherheit und Stabilität (USDOD 6.2019):
Taliban
Die USA sprechen seit rund einem Jahr mit hochrangigen Vertretern der Taliban über eine politische Lösung des langjährigen Afghanistan-Konflikts. Dabei geht es vor allem um Truppenabzüge und Garantien der Taliban, dass Afghanistan kein sicherer Hafen für Terroristen wird. Beide Seiten hatten sich jüngst optimistisch gezeigt, bald zu einer Einigung zu kommen (FAZ 21.8.2019). Während dieser Verhandlungen haben die Taliban Forderungen eines Waffenstillstandes abgewiesen und täglich Operationen ausgeführt, die hauptsächlich die afghanischen Sicherheitskräfte zum Ziel haben. (TG 30.7.2019). Zwischen 1.12.2018 und 31.5.2019 haben die Talibanaufständischen mehr Angriffe ausgeführt, als in der Vergangenheit üblich, trotzdem war die Gesamtzahl effektiver feindlicher Angriffe stark rückläufig. Diese Angriffe hatten hauptsächlich militärische Außenposten und Kontrollpunkte sowie andere schlecht verteidigte ANDSF-Posten zu Ziel. Das wird als Versuch gewertet, in den Friedensverhandlungen ein Druckmittel zu haben (USDOD 6.2019).
Der derzeitige Taliban-Führer ist nach wie vor Haibatullah Akhundzada (REU 17.8.2019; vgl. FA 3.1.2018) - Stellvertreter sind Mullah Mohammad Yaqub - Sohn des ehemaligen Taliban-Führers Mullah Omar - und Serajuddin Haqqani (CTC 1.2018; vgl. TN 26.5.2016) Sohn des Führers des Haqqani-Netzwerkes (TN 13.1.2017). Die Taliban bezeichnen sich selbst als das Islamische Emirat Afghanistan (VOJ o. D.). Die Regierungsstruktur und das militärische Kommando sind in der Layha, einem Verhaltenskodex der Taliban, definiert (AAN 4.7.2011), welche zuletzt 2010 veröffentlicht wurde (AAN 6.12.2018).Der derzeitige Taliban-Führer ist nach wie vor Haibatullah Akhundzada (REU 17.8.2019; vergleiche FA 3.1.2018) - Stellvertreter sind Mullah Mohammad Yaqub - Sohn des ehemaligen Taliban-Führers Mullah Omar - und Serajuddin Haqqani (CTC 1.2018; vergleiche TN 26.5.2016) Sohn des Führers des Haqqani-Netzwerkes (TN 13.1.2017). Die Taliban bezeichnen sich selbst als das Islamische Emirat Afghanistan (VOJ o. D.). Die Regierungsstruktur und das militärische Kommando sind in der Layha, einem Verhaltenskodex der Taliban, definiert (AAN 4.7.2011), welche zuletzt 2010 veröffentlicht wurde (AAN 6.12.2018).
Ein Bericht über die Rekrutierungspraxis der Taliban teilt die Taliban-Kämpfer in zwei Kategorien: professionelle Vollzeitkämpfer, die oft in den Madrassen rekrutiert werden, und Teilzeit-Kämpfer vor Ort, die gegenüber einem lokalen Kommandanten loyal und in die lokale Gesellschaft eingebettet sind (LI 29.6.2017). Die Gesamtstärke der Taliban wurde von einem Experten im Jahr 2017 auf über 200.000 geschätzt, darunter angeblich 150.000 Kämpfer (rund 60.000 Vollzeitkämpfer mobiler Einheiten, der Rest sein Teil der lokalen Milizen). Der Experte schätzte jedoch, dass die Zahl der Vollzeitkämpfer, die gleichzeitig in Afghanistan aktiv sind, selten 40.000 übersteigt (LI 23.8.2017). Im Jänner 2018 schätzte ein Beamter des US-Verteidigungsministeriums die Gesamtstärke der Taliban in Afghanistan auf 60.000 (NBC 30.1.2018). Laut dem oben genannten Experten werden die Kämpfe hauptsächlich von den Vollzeitkämpfern der mobilen Einheiten ausgetragen
(LI 23.8.2017; vgl. AAN 3.1.2017; AAN 17.3.2017).(LI 23.8.2017; vergleiche AAN 3.1.2017; AAN 17.3.2017).
Die Taliban betreiben Trainingslager in Afghanistan. Seit Ende 2014 wurden 20 davon öffentlich zur Schau gestellt. Das Khalid bin Walid-Camp soll12 Ableger, in acht Provinzen betreibt (Helmand, Kandahar, GHAZNI, Ghor, Saripul, Faryab, Farah und Maidan Wardak). 300 Militärtrainer und Gelehrte sind dort tätig und es soll möglich sein, in diesem Camp bis zu 2.000 Rekruten auf einmal auszubilden (LWJ 14.8.2019).
Die Mehrheit der Taliban sind immer noch Paschtunen, obwohl es eine wachsende Minderheit an Tadschiken, Usbeken, Belutschen und sogar mehreren hundert Hazara (einschließlich Schiiten) gibt (LI 23.8.2017). In einigen nördlichen Gebieten sollen die Taliban bereits überwiegend Nicht-Paschtunen sein, da sie innerhalb der lokalen Bevölkerung rekrutieren (LI 23.8.2017).
Haqqani-Netzwerk
Das seit 2012 bestehende Haqqani-Netzwerk ist eine teilautonome Organisation, Bestandteil der afghanischen Taliban und Verbündeter von al-Qaida (CRS 12.2.2019). Benannt nach dessen Begründer, Jalaluddin Haqqani (AAN 1.7.2010; vgl. USDOS 19.9.2018; vgl. CRS 12.2.2019), einem führenden Mitglied des antisowjetischen Jihad (1979-1989) und einer wichtigen Taliban-Figur; sein Tod wurde von den Taliban im September 2018 verlautbart. Der derzeitige Leiter ist dessen Sohn Serajuddin Haqqani, der seit 2015, als stellvertretender Leiter galt (CTC 1.2018).Das seit 2012 bestehende Haqqani-Netzwerk ist eine teilautonome Organisation, Bestandteil der afghanischen Taliban und Verbündeter von al-Qaida (CRS 12.2.2019). Benannt nach dessen Begründer, Jalaluddin Haqqani (AAN 1.7.2010; vergleiche USDOS 19.9.2018; vergleiche CRS 12.2.2019), einem führenden Mitglied des antisowjetischen Jihad (1979-1989) und einer wichtigen Taliban-Figur; sein Tod wurde von den Taliban im September 2018 verlautbart. Der derzeitige Leiter ist dessen Sohn Serajuddin Haqqani, der seit 2015, als stellvertretender Leiter galt (CTC 1.2018).
Als gefährlichster Arm der Taliban, hat das Haqqani-Netzwerk, seit Jahren Angriffe in den städtischen Bereichen ausgeführt (NYT 20.8.2019) und wird für einige der tödlichsten Angriffe in Afghanistan verantwortlich gemacht (CRS 12.2.2019).
Islamischer Staat (IS/ISIS/ISIL/Daesh), Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP)
Erste Berichte über den Islamischen Staat (IS, auch ISIS, ISIL oder Daesh genannt) in Afghanistan gehen auf den Sommer 2014 zurück (AAN 17.11.2014; vgl. LWJ 5.3.2015). Zu den Kommandanten gehörten zunächst oft unzufriedene afghanische und pakistanische Taliban (AAN 1.8.2017; vgl. LWJ 4.12.2017). Schätzungen zur Stärke des ISKP variieren zwischen 1.500 und 3.000 (USDOS 18.9.2018), bzw. 2.500 und 4.000 Kämpfern (UNSC 13.6.2019). Nach US-Angaben vom Frühjahr 2019 ist ihre Zahl auf 5.000 gestiegen. Auch soll der Islamische Staat vom zahlenmäßigen Anstieg der Kämpfer in Pakistan und Usbekistan sowie von aus Syrien geflohenen Kämpfern profitieren (BAMF 3.6.2019; vgl. VOA 21.5.2019).Erste Berichte über den Islamischen Staat (IS, auch ISIS, ISIL oder Daesh genannt) in Afghanistan gehen auf den Sommer 2014 zurück (AAN 17.11.2014; vergleiche LWJ 5.3.2015). Zu den Kommandanten gehörten zunächst oft unzufriedene afghanische und pakistanische Taliban (AAN 1.8.2017; vergleiche LWJ 4.12.2017). Schätzungen zur Stärke des ISKP variieren zwischen 1.500 und 3.000 (USDOS 18.9.2018), bzw. 2.500 und 4.000 Kämpfern (UNSC 13.6.2019). Nach US-Angaben vom Frühjahr 2019 ist ihre Zahl auf 5.000 gestiegen. Auch soll der Islamische Staat vom zahlenmäßigen Anstieg der Kämpfer in Pakistan und Usbekistan sowie von aus Syrien geflohenen Kämpfern profitieren (BAMF 3.6.2019; vergleiche VOA 21.5.2019).
Berichten zufolge, besteht der ISKP in Pakistan hauptsächlich aus ehemaligen Teherik-e Taliban Mitgliedern, die vor der pakistanischen Armee und ihrer militärischen Operationen in der FATA geflohen sind (CRS 12.2.2019;vgl. CTC 12.2018). Dem Islamischen Staat ist es gelungen, seine organisatorischen Kapazitäten sowohl in Afghanistan als auch in Pakistan dadurch zu stärken, dass er Partnerschaften mit regionalen militanten Gruppen einging. Seit 2014 haben sich dem Islamischen Staat mehrere Gruppen in Afghanistan angeschlossen, z.B. Teherik-e Taliban Pakistan (TTP)-Fraktionen oder das Islamic Movement of Uzbekistan (IMU), während andere ohne formelle Zugehörigkeitserklärung mit IS-Gruppierungen zusammengearbeitet haben, z.B. die Jundullah-Fraktion von TTP oder Lashkar-e Islam (CTC 12.2018).Berichten zufolge, besteht der ISKP in Pakistan hauptsächlich aus ehemaligen Teherik-e Taliban Mitgliedern, die vor der pakistanischen Armee und ihrer militärischen Operationen in der FATA geflohen sind (CRS 12.2.2019;vergleiche CTC 12.2018). Dem Islamischen Staat ist es gelungen, seine organisatorischen Kapazitäten sowohl in Afghanistan als auch in Pakistan dadurch zu stärken, dass er Partnerschaften mit regionalen militanten Gruppen einging. Seit 2014 haben sich dem Islamischen Staat mehrere Gruppen in Afghanistan angeschlossen, z.B. Teherik-e Taliban Pakistan (TTP)-Fraktionen oder das Islamic Movement of Uzbekistan (IMU), während andere ohne formelle Zugehörigkeitserklärung mit IS-Gruppierungen zusammengearbeitet haben, z.B. die Jundullah-Fraktion von TTP oder Lashkar-e Islam (CTC 12.2018).
Der islamische Staat hat eine Präsenz im Osten des Landes, insbesondere in der Provinz Nangarhar, die an Pakistan angrenzt (CRS 12.2.2019;vgl. CTC 12.2018). In dieser sind vor allem bestimmte südliche Distrikte von Nangarhar betroffen (AAN 27.9.2016; vgl. REU 23.11.2017; AAN 23.9.2017; AAN 19.2.2019), wo sie mit den Taliban um die Kontrolle kämpfen (RFE/RL 30.10.2017; vgl. AAN 19.2.2019). Im Jahr 2018 erlitt der ISKP militärische Rückschläge sowie Gebietsverluste und einen weiteren Abgang von Führungspersönlichkeiten. Einerseits konnten die Regierungskräfte die Kontrolle über ehemalige IS-Gebiete erlangen, andererseits schwächten auch die Taliban die Kontrolle des ISKP in Gebieten in Nangarhar (UNSC 13.6.2019; vgl. CSR 12.2.2019). Aufgrund der militärischen Niederlagen war der ISKP dazu gezwungen, die Anzahl seiner Angriffe zu reduzieren. Die Gruppierung versuchte die Provinzen Paktia und Logar im Südosten einzunehmen, war aber schlussendlich erfolglos (UNSC 31.7.2019). Im Norden Afghanistans versuchten sie ebenfalls Fuß zu fassen. Im August 2018 erfuhr diese Gruppierung Niederlagen, wenngleich sie dennoch als Bedrohung in dieser Region wahrgenommen wird (CSR 12.2.2019). Berichte über die Präsenz des ISKP könnten jedoch übertrieben sein, da Warnungen vor dem Islamischen Staat laut einem Afghanistan-Experten "ein nützliches Fundraising-Tool" sind: so kann die afghanische Regierung dafür sorgen, dass Afghanistan im Bewusstsein des Westens bleibt und die Auslandshilfe nicht völlig versiegt (NAT 12.1.2017). Die Präsenz des ISKP konzentrierte sich auf die Provinzen Kunar und Nangarhar. Außerhalb von Ostafghanistan ist es dem ISKP nicht möglich, eine organisierte oder offene Präsenz aufrechtzuerhalten (UNSC 13.6.2019).Der islamische Staat hat eine Präsenz im Osten des Landes, insbesondere in der Provinz Nangarhar, die an Pakistan angrenzt (CRS 12.2.2019;vergleiche CTC 12.2018). In dieser sind vor allem bestimmte südliche Distrikte von Nangarhar betroffen (AAN 27.9.2016; vergleiche REU 23.11.2017; AAN 23.9.2017; AAN 19.2.2019), wo sie mit den Taliban um die Kontrolle kämpfen (RFE/RL 30.10.2017; vergleiche AAN 19.2.2019). Im Jahr 2018 erlitt der ISKP militärische Rückschläge sowie Gebietsverluste und einen weiteren Abgang von Führungspersönlichkeiten. Einerseits konnten die Regierungskräfte die Kontrolle über ehemalige IS-Gebiete erlangen, andererseits schwächten auch die Taliban die Kontrolle des ISKP in Gebieten in Nangarhar (UNSC 13.6.2019; vergleiche CSR 12.2.2019). Aufgrund der militärischen Niederlagen war der ISKP dazu gezwungen, die Anzahl seiner Angriffe zu reduzieren. Die Gruppierung versuchte die Provinzen Paktia und Logar im Südosten einzunehmen, war aber schlussendlich erfolglos (UNSC 31.7.2019). Im Norden Afghanistans versuchten sie ebenfalls Fuß zu fassen. Im August 2018 erfuhr diese Gruppierung Niederlagen, wenngleich sie dennoch als Bedrohung in dieser Region wahrgenommen wird (CSR 12.2.2019). Berichte über die Präsenz des ISKP könnten jedoch übertrieben sein, da Warnungen vor dem Islamischen Staat laut einem Afghanistan-Experten "ein nützliches Fundraising-Tool" sind: so kann die afghanische Regierung dafür sorgen, dass Afghanistan im Bewusstsein des Westens bleibt und die Auslandshilfe nicht völlig versiegt (NAT 12.1.2017). Die Präsenz des ISKP konzentrierte sich auf die Provinzen Kunar und Nangarhar. Außerhalb von Ostafghanistan ist es dem ISKP nicht möglich, eine organisierte oder offene Präsenz aufrechtzuerhalten (UNSC 13.6.2019).
Neben komplexen Angriffen auf Regierungsziele, verübte der ISKP zahlreiche groß angelegte Anschläge gegen Zivilisten, insbesondere auf die schiitische-Minderheit (CSR 12.2.2019; vgl. UNAMA 24.2.2019; AAN 24.2.2019; CTC 12.2018; UNGASC 7.12.2018; UNAMA 10.2018). Im Jahr 2018 war der ISKP für ein Fünftel aller zivilen Opfer verantwortlich, obwohl er über eine kleinere Kampftruppe als die Taliban verfügt (AAN 24.2.2019). Die Zahl der zivilen Opfer durch ISKP-Handlungen hat sich dabei 2018 gegenüber 2017 mehr als verdoppelt (UNAMA 24.2.2019), nahm im ersten Halbjahr 2019 allerdings wieder ab (UNAMA 30.7.2019).Neben komplexen Angriffen auf Regierungsziele, verübte der ISKP zahlreiche groß angelegte Anschläge gegen Zivilisten, insbesondere auf die schiitische-Minderheit (CSR 12.2.2019; vergleiche UNAMA 24.2.2019; AAN 24.2.2019; CTC 12.2018; UNGASC 7.12.2018; UNAMA 10.2018). Im Jahr 2018 war der ISKP für ein Fünftel aller zivilen Opfer verantwortlich, obwohl er über eine kleinere Kampftruppe als die Taliban verfügt (AAN 24.2.2019). Die Zahl der zivilen Opfer durch ISKP-Handlungen hat sich dabei 2018 gegenüber 2017 mehr als verdoppelt (UNAMA 24.2.2019), nahm im ersten Halbjahr 2019 allerdings wieder ab (UNAMA 30.7.2019).
Der ISKP verurteilt die Taliban als "Abtrünnige", die nur ethnische und/oder nationale Interessen verfolgen (CRS 12.2.2019). Die Taliban und der Islamische Staat sind verfeindet. In Afghanistan kämpfen die Taliban seit Jahren gegen den IS, dessen Ideologien und Taktiken weitaus extremer sind als jene der Taliban (WP 19.8.2019; vgl. AP 19.8.2019). Während die Taliban ihre Angriffe weitgehend auf Regierungsziele und afghanische und internationale Sicherheitskräfte beschränken (AP 19.8.2019), zielt der ISKP darauf ab, konfessionelle Gewalt in Afghanistan zu fördern, indem sich Angriffe gegen Schiiten richten (WP 19.8.2019).Der ISKP verurteilt die Taliban als "Abtrünnige", die nur ethnische und/oder nationale Interessen verfolgen (CRS 12.2.2019). Die Taliban und der Islamische Staat sind verfeindet. In Afghanistan kämpfen die Taliban seit Jahren gegen den IS, dessen Ideologien und Taktiken weitaus extremer sind als jene der Taliban (WP 19.8.2019; vergleiche AP 19.8.2019). Während die Taliban ihre Angriffe weitgehend auf Regierungsziele und afghanische und internationale Sicherheitskräfte beschränken (AP 19.8.2019), zielt der ISKP darauf ab, konfessionelle Gewalt in Afghanistan zu fördern, indem sich Angriffe gegen Schiiten richten (WP 19.8.2019).
Al-Qaida und ihr verbundene Gruppierungen
Al-Qaida sieht Afghanistan auch weiterhin als sichere Zufluchtsstätte für ihre Führung, basierend auf langjährigen und engen Beziehungen zu den Taliban. Beide Gruppierungen haben immer wieder öffentlich die Bedeutung ihres Bündnisses betont (UNSC 15.1.2019). Unter der Schirmherrschaft der Taliban ist al-Qaida in den letzten Jahren stärker geworden; dabei wird die Zahl der Mitglieder auf 240 geschätzt, wobei sich die meisten in den Provinzen Badakhshan, Kunar und Zabul befinden. Mentoren und al-Qaida-Kadettenführer sind oftmals in den Provinzen Helmand und Kandahar aktiv (UNSC 13.6.2019).
Al-Qaida will die Präsenz in der Provinz Badakhshan stärken, insbesondere im Distrikt Shighnan, der an der Grenze zu Tadschikistan liegt, aber auch in der Provinz Paktika, Distrikt Barmal, wird versucht die Präsenz auszubauen. Des Weiteren fungieren al-Qaida-Mitglieder als Ausbilder und Religionslehrer der Taliban und ihrer Familienmitglieder (UNSC 13.6.2019).
Im Rahmen der Friedensgespräche mit US-Vertretern haben die Taliban angeblich im Jänner 2019 zugestimmt, internationale Terrorgruppen wie Al-Qaida aus Afghanistan zu verbannen (TEL 24.1.2019).
Quellen:
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https://www.afghanistan-analysts.org/civilians-at-greater-risk-from-pro-government-forces-while-peace-seems-more-elusive/, Zugriff 12.7.2019
• AAN - Afghanistan Analysts Network (24.2.2019): Record Numbers of Civilian Casualties Overall, from Suicide Attacks and Air Strikes:
UNAMA reports on the conflict in 2018, https://www.afghanistananalysts.org/recordnumbersofciviliancasualtiesoverallfromsuicideattacksandairstrikesunamareportsontheconflictin2018/, Zugriff 3.6.2019
• AAN - Afghanistan Analysts Network (19.2.2019): "Faint lights twinkling against the dark": Reportage from the fight against ISKP in Nangrahar,
https://www.afghanistananalysts.org/faintlightstwinklingagainstthedarkreportagefromthefightagainstiskpinnangrahar/, Zugriff 5.6.2019
• AAN - Afghanistan Analysts Network (6.12.2018): One Land, Two Rules (1): Service delivery in insurgentaffected areas, an introduction,
https://www.afghanistananalysts.org/onelandtworules1servicedeliveryininsurgentaffectedareasanintroduction/, Zugriff 4.6.2019
• AAN - Afghanistan Analysts Network (18.8.2018): Hitting Gardez: A vicious attack on Paktia's Shias, https://www.afghanistananalysts.org/hittinggardezaviciousattackonpaktiasshias/, Zugriff 3.6.2019
• AAN - Afghanistan Analysts Network (23.9.2017): More Militias?
Part 2: The proposed Afghan Territorial Army in the fight against
ISKP,
https://www.afghanistananalysts.org/moremilitiaspart2theproposedafghanterritorialarmyinthefightagainstiskp/, Zugriff 5.6.2019
• AAN - Afghanistan Analysts Network (1.8.2017): Thematic Dossier XV: Daesh in Afghanistan,
https://www.afghanistananalysts.org/publication/aanthematicdossier/thematicdossierxvdaeshinafghanistan/, Zugriff 5.6.2019
• AAN - Afghanistan Analysts Network (29.7.2017): The NonPashtun Taleban of the North (3): The Takhar case study, https://www.afghanistananalysts.org/thenonpashtuntalebanofthenorththetakharcasestudy/, Zugriff 5.6.2019
• AAN - Afghanistan Analysts Network (17.3.2017): NonPashtun Taleban of the North (2): Case studies of Uzbek Taleban in Faryab and Sare Pul,
https://www.afghanistananalysts.org/nonpashtuntalebanofthenorth2casestudiesofuzbektalebaninfaryabandsarepul/, Zugriff 5.6.2019
• AAN - Afghanistan Analysts Network (3.1.2017): The NonPashtun Taleban of the North (1): A case study from Badakhshan, https://www.afghanistananalysts.org/thenonpashtuntalebanofthenorthacasestudyfrombadakhshan/, Zugriff 5.6.2019
• AAN - Afghanistan Analysts Network (23.11.2016): Carnage in Ghor:
Was Islamic State the perpetrator or was it falsely accused?, https://www.afghanistananalysts.org/carnageinghorwasislamicstatetheperpetratororwasitfalselyaccused/, Zugriff 5.6.2019
• AAN - Afghanistan Analysts Network (27.9.2016): Descent into chaos: Why did Nangarhar turn into an IS hub?, https://www.afghanistananalysts.org/descentintochaoswhydidnangarharturnintoanishub/, Zugriff 5.6.2019
• AAN - Afghanistan Analysts Network (27.7.2016): The Islamic State in 'Khorasan': How it began and where it stands now in Nangarhar, https://www.afghanistananalysts.org/theislamicstateinkhorasanhowitbeganandwhereitstandsnowinnangarhar/, Zugriff 5.6.2019
• AAN - Afghanistan Analysts Network (11.3.2016): Helmand (2): The chain of chiefdoms unravels,
https://www.afghanistananalysts.org/helmand2thechainofchiefdomsunravels/, Zugriff 5.6.2019
• AAN - Afghanistan Analysts Network (24.11.2015): Toward Fragmentation? Mapping the postOmar Taleban, https://www.afghanistananalysts.org/towardfragmentationmappingthepostomartaleban/, Zugriff 4.6.2019
• AAN - Afghanistan Analysts Network (17.11.2014): Messages in Chalk: 'Islamic State' haunting Afghanistan?, https://www.afghanistananalysts.org/messagesinchalkislamicstatehauntingafghanistan/, Zugriff 5.6.2019
• AAN - Afghanistan Analysts Network (4.7.2011): The Layha: Calling the Taleban to Account,
http://www.afghanistananalysts.org/wpcontent/uploads/downloads/2012/10/20110704_CKlark_The_Layha.pdf, Zugriff 4.6.2019
• AJ - Al Jazeera (12.4.2019): Taliban announces spring offensive amid Afghan peace talks,
https://www.aljazeera.com/news/2019/04/talibanannouncespringoffensiveafghanpeacetalks190412051650798.html, Zugriff 5.6.2019
• AN - Ariana News (30.11.2018): Infighting Leaves 45 Taliban Militants Killed or Wounded in HERAT, https://ariananews.af/infightingleaves45talibanmilitantskilledorwoundedinHERAT/, Zugriff 4.6.2019
• AP-Associated Press (19.8.2019): A look at the Islamic State affiliate's rise in Afghanistan, https://www.apnews.com/add4a393afed4ca798401c5a0958f2c2, Zugriff 22.8.2019
• AP - Associated Press (4.9.2018): Death of Afghan group's founder unlikely to weaken militants,
https://www.apnews.com/be6aab352110497696ddc9a01f3bf693, Zugriff 5.6.2019
• ARN - Arab News (23.6.2019): In the line of fire: Wardak residents struggle to stay afloat in Afghanistan, http://www.arabnews.com/node/1514761/world, Zugriff 22.7.2019
• BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (3.6.2019):
Briefing Notes, Afghanistan, per E-Mail
• BFA Staatendokumentation (4.11.2019): grafische Darstellung der sicherheitsrelevanten Vorfälle 1.1.2018-30.9.2019, liegt im Archiv der Staatendokumentation vor
• CRS - Congressional Research Center (12.2.2019): Al-Qaida and Islamic State Affiliates in Afghanistan, https://crsreports.congress.gov/product/pdf/download/IF/IF10604/IF10604.pdf/, Zugriff 6.6.2019
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https://ctc.usma.edu/app/uploads/2018/12/AlliedLethal.pdf, Zugriff 5.6.2019
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Analyzing Afghanistan's IntraInsurgent Violence, https://ctc.usma.edu/app/uploads/2018/01/CTCSentinel_Vol11Iss11.pdf, Zugriff 4.6.2019
• DT - Daily Times (26.11.2018): Taliban splinter group fights for survival after two leaders quit, https://dailytimes.com.pk/326216/talibansplintergroupfightsforsurvivalaftertwoleadersquit/, Zugriff 5.6.2019
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https://www.ecoi.net/en/file/local/1406310/1226_1504616422_170824550.pdf, Zugriff 4.6.2019
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https://www.washingtonpost.com/world/2019/08/19/islamic-state-is-far-defeated-heres-what-you-need-know-about-its-affiliate-afghanistan/?noredirect=on, Zugriff 22.8.2019
Baghlan
Baghlan, das sich im Nordosten Afghanistans befindet, grenzt an die Provinzen Bamyan, Samangan, Kunduz, Takhar, Panjshir, Parwan (UNOCHA 4.2014), und in einem sehr kleinen Abschnitt an Balkh (AIMS o.D.). Baghlan ist in die folgenden 15 Distrikte unterteilt: Andarab, Baghlan-e-Jadeed (auch bekannt als Baghlan-e-Markazi), Burka, Dahana-e-Ghuri, Deh Salah, Dushi, Firing Wa Gharu, Gozargah-e-S. Noor, Khinjan, Khost Wa Firing, Khwaja hejran (Jalga), Nahreen, Pul-e-Hisar, Pul-i-Khumri und Tala Wa Barfak. Die Hauptstadt der Provinz ist Pul-i-Khumri (CSO 2019; vgl. IEC 2018).Baghlan, das sich im Nordosten Afghanistans befindet, grenzt an die Provinzen Bamyan, Samangan, Kunduz, Takhar, Panjshir, Parwan (UNOCHA 4.2014), und in einem sehr kleinen Abschnitt an Balkh (AIMS o.D.). Baghlan ist in die folgenden 15 Distrikte unterteilt: Andarab, Baghlan-e-Jadeed (auch bekannt als Baghlan-e-Markazi), Burka, Dahana-e-Ghuri, Deh Salah, Dushi, Firing Wa Gharu, Gozargah-e-S. Noor, Khinjan, Khost Wa Firing, Khwaja hejran (Jalga), Nahreen, Pul-e-Hisar, Pul-i-Khumri und Tala Wa Barfak. Die Hauptstadt der Provinz ist Pul-i-Khumri (CSO 2019; vergleiche IEC 2018).
Die zentrale Statistikorganisation Afghanistan (CSO) schätzt die Bevölkerung von Baghlan für den Zeitraum 2019-20 auf 995.814 Personen (CSO 2019). Eine knappe Mehrheit der Einwohner von Baghlan sind Tadschiken, gefolgt von Paschtunen und Hazara als zweit- bzw. drittgrößte ethnische Gruppen. Außerdem leben ethnische Usbeken und Tataren in Baghlan (NPS o.D.).
Baghlan befindet sich auf der KABUL-Nord-Route, welche insgesamt neun Provinzen miteinander verbindet (PAJ o.D.). Dies ist die einzige Trans-Hindukush-Autobahn in Afghanistan und die wichtigste Transitroute zwischen KABUL und dem Norden des Landes (AAN 21.10.2015). Die Sicherheit entlang der Autobahn ist auch bedeutsam für die Energieversorgung KABULs, da Stromleitungen aus Tadschikistan und Usbekistan entlang dieser verlaufen (AT 29.3.2019; PAJ 14.4.2018; KP 19.3.2018).
Gemäß dem UNODC Opium Survey 2018 gehörte Baghlan im Jahr 2018 nicht zu den zehn wichtigsten Schlafmohn anbauenden Provinzen Afghanistans. Der Schlafmohnanbau blieb in Baghlan im Jahr 2018 im Vergleich zu 2017 ungefähr gleich (UNODC/MCN 11.2018).
Hintergrundinformationen zu Konflikt und Akteuren
Baghlan zählt zu den relativ volatilen Provinzen Afghanistans; Aufständische der Taliban sind in gewissen unruhigen Distrikten aktiv, in denen sie oftmals terroristische Aktivitäten gegen die Regierung und Sicherheitsinstitutionen durchführen (KP 20.5.2019; vgl. KP 11.6.2019, KP 11.4.2019). Im Dezember 2018 erklärte das afghanische Innenministerium (MoI), dass Baghlan zu den Provinzen mit einer hohen Taliban-Präsenz gehört und dass afghanische Streitkräfte in Teilen der Provinz in tödliche Kämpfe verwickelt sind (TN 26.12.2018). Zwischen 2014 und 2018 wurde in Baghlan ein Angriff des ISKP gezählt(CTC 3.12.2018).Baghlan zählt zu den relativ volatilen Provinzen Afghanistans; Aufständische der Taliban sind in gewissen unruhigen Distrikten aktiv, in denen sie oftmals terroristische Aktivitäten gegen die Regierung und Sicherheitsinstitutionen durchführen (KP 20.5.2019; vergleiche KP 11.6.2019, KP 11.4.2019). Im Dezember 2018 erklärte das afghanische Innenministerium (MoI), dass Baghlan zu den Provinzen mit einer hohen Taliban-Präsenz gehört und dass afghanische Streitkräfte in Teilen der Provinz in tödliche Kämpfe verwickelt sind (TN 26.12.2018). Zwischen 2014 und 2018 wurde in Baghlan ein Angriff des ISKP gezählt(CTC 3.12.2018).
Aufseiten der Regierungstruppen liegt Baghlan im Verantwortungsbereich des 217. ANA Corps, das der NATO-Mission Train, Advise, and Assist Command - North (TAAC-N) untersteht, welche von deutschen Streitkräften geleitet wird (USDOD 6.2019).
Jüngste Entwicklungen und Auswirkungen auf die zivile Bevölkerung
Der folgenden Tabelle kann die Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle bzw. Todesopfer für die Provinz Baghlan gemäß ACLED und Globalincidentmap (GIM) für das Jahr 2019 und das erste Quartal 2020 entnommen werden (Quellenbeschreibung s. Disclaimer, hervorgehoben: Distrikt der Provinzhauptstadt):
2019
2020 (bis 31.3.2020)
GIM
Vorfälle
ACLED
Vorfälle (>= 1 Tote)
GIM
Vorfälle
ACLED
Vorfälle (>= 1 Tote)
Andarab
Baghlan-e-Jadeed/ Baghlan-e-Markazi
103
38
13
11
Burka
4
1
Daha-e-Ghuri
3
27
2
Deh Salah
12
2
Dushi
12
10
2
3
Firing Wa Gharu
1
Gozargah-e-S. Noor
1
Khinjan
1
Khost Wa Firing
1
Khwaja Hejran
4
Nahreen
1
17
2
Pul-e-Hisar
1
Pul-i-Khumri
29
75
2
12
Tala Wa Barfak
4
6
1
Insg.
166
184
19
32
(ACLED 9.4.2020; ACLED 3.4.2020; GIM o.D.)
Im Jahr 2019 dokumentierte UNAMA 349 zivile Opfer (123 Tote und 226 Verletzte) in der Provinz Baghlan. Dies entspricht einer Steigerung von 34% gegenüber 2018. Die Hauptursache für die Opfer waren Kämpfe am Boden, gefolgt von gezielten Tötungen und improvisierten Sprengkörpern (improvised explosive devices, IEDs; ohne Selbstmordattentate) (UNAMA 2.2020).
Baghlan liegt im Fokus der im April 2019 von der Regierung beschlossenen „Operation Khalid“ (UNGASC 14.6.2019). Seit dem Jahr 2018 führen die ANDSF regelmäßig Operationen in der Provinz durch (KP 20.5.2019; vgl. PAJ 5.11.2018; PAJ 11.9.2018). Bereits im November wurden zusätzliche Sicherheitskräfte vom Verteidigungsministerium als Verstärkung nach Baghlan entsandt (TN 8.11.2018). Bewaffnete Zusammenstöße zwischen Regierungstruppen und den Taliban finden statt (TN 3.9.2019; vgl. 13.9.2019). Taliban-Kämpfer griffen im Mai 2019 in der Provinzhauptstadt Pul-i-Khumri Sicherheitskräfte an (AJ 5.5.2019) und im September 2019 die Provinzhauptstadt Pul-i-Khumri selbst (NZZ 1.9.2019) und lieferten sich weitere bewaffnete Zusammenstöße. Die Verbindungsstraßen in die Hauptstadt waren temporär gesperrt (TN 3.9.2019) und waren erst nach großangelegten Sicherheitsoperationen der afghanischen Regierungstruppen wieder eröffnet worden (TN 13.9.2019).[…]Baghlan liegt im Fokus der im April 2019 von der Regierung beschlossenen „Operation Khalid“ (UNGASC 14.6.2019). Seit dem Jahr 2018 führen die ANDSF regelmäßig Operationen in der Provinz durch (KP 20.5.2019; vergleiche PAJ 5.11.2018; PAJ 11.9.2018). Bereits im November wurden zusätzliche Sicherheitskräfte vom Verteidigungsministerium als Verstärkung nach Baghlan entsandt (TN 8.11.2018). Bewaffnete Zusammenstöße zwischen Regierungstruppen und den Taliban finden statt (TN 3.9.2019; vergleiche 13.9.2019). Taliban-Kämpfer griffen im Mai 2019 in der Provinzhauptstadt Pul-i-Khumri Sicherheitskräfte an (AJ 5.5.2019) und im September 2019 die Provinzhauptstadt Pul-i-Khumri selbst (NZZ 1.9.2019) und lieferten sich weitere bewaffnete Zusammenstöße. Die Verbindungsstraßen in die Hauptstadt waren temporär gesperrt (TN 3.9.2019) und waren erst nach großangelegten Sicherheitsoperationen der afghanischen Regierungstruppen wieder eröffnet worden (TN 13.9.2019).[…]
IDPs - Binnenvertriebene
UNOCHA meldete für den Zeitraum 1.1.-31.12.2018 1.218 aus der Provinz Balkh vertriebene Personen, die hauptsächlich in der Provinz selbst in den Distrikten Nahri Shahi und Kishindeh Zuflucht fanden (UNOCHA 28.1.2019). Im Zeitraum 1.1.-30.6.2019 meldete UNOCHA 4.361 konfliktbedingt Vertriebene aus Balkh, die allesamt in der Provinz selbst verblieben (UNOCHA 18.8.2019). Im Zeitraum 1.1.-31.12.2018 meldete UNOCHA 15.313 Vertriebene in die Provinz Balkh, darunter
1.218 aus der Provinz selbst, 10.749 aus Faryab und 1.610 aus Sar-e-Pul (UNOCHA 28.1.2019). Im Zeitraum 1.1.-30.6.2019 meldete UNOCHA 14.301 Vertriebene nach MAZAR-E-SHARIF und Nahri Shahi, die aus der Provinz Faryab, sowie aus Balkh, Jawzjan, Samangan und Sar-e-Pul stammten (UNOCHA 18.8.2019).
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• BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (14.1.2019):
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HERAT
Die Provinz HERAT liegt im Westen Afghanistans und teilt eine internationale Grenze mit dem Iran im Westen und Turkmenistan im Norden. Weiters grenzt HERAT an die Provinzen Badghis im Nordosten, Ghor im Osten und Farah im Süden (UNOCHA 4.2014). HERAT ist in 16 Distrikte unterteilt: Adraskan, Chishti Sharif, Fersi, Ghoryan, Gulran, Guzera (Nizam-i-Shahid), HERAT, Enjil, Karrukh, Kohsan, Kushk (Rubat-i-Sangi), Kushk-i-Kohna, Obe/Awba/Obah/Obeh (AAN 9.12.2018; vgl. PAJ o.D., PAJ 13.6.2019), Pashtun Zarghun, Shindand, Zendahjan. Zudem bestehen vier weitere "temporäre" Distrikte - Poshtko, Koh-e-Zore (Koh-e Zawar), Zawol und Zerko (CSO 2019; vgl. IEC 2018) -, die zum Zweck einer zielgerichteteren Mittelverteilung aus dem Distrikt Shindand herausgelöst wurden (AAN 3.7.2015; vgl. PAJ 1.3.2015). Die Provinzhauptstadt von HERAT ist HERAT-Stadt (CSO 2019). HERAT ist eine der größten Provinzen Afghanistans (PAJ o.D.).Die Provinz HERAT liegt im Westen Afghanistans und teilt eine internationale Grenze mit dem Iran im Westen und Turkmenistan im Norden. Weiters grenzt HERAT an die Provinzen Badghis im Nordosten, Ghor im Osten und Farah im Süden (UNOCHA 4.2014). HERAT ist in 16 Distrikte unterteilt: Adraskan, Chishti Sharif, Fersi, Ghoryan, Gulran, Guzera (Nizam-i-Shahid), HERAT, Enjil, Karrukh, Kohsan, Kushk (Rubat-i-Sangi), Kushk-i-Kohna, Obe/Awba/Obah/Obeh (AAN 9.12.2018; vergleiche PAJ o.D., PAJ 13.6.2019), Pashtun Zarghun, Shindand, Zendahjan. Zudem bestehen vier weitere "temporäre" Distrikte - Poshtko, Koh-e-Zore (Koh-e Zawar), Zawol und Zerko (CSO 2019; vergleiche IEC 2018) -, die zum Zweck einer zielgerichteteren Mittelverteilung aus dem Distrikt Shindand herausgelöst wurden (AAN 3.7.2015; vergleiche PAJ 1.3.2015). Die Provinzhauptstadt von HERAT ist HERAT-Stadt (CSO 2019). HERAT ist eine der größten Provinzen Afghanistans (PAJ o.D.).
Die CSO schätzt die Bevölkerung der Provinz für den Zeitraum 2019-20 auf 2.095.117 Einwohner, 556.205 davon in der Provinzhauptstadt (CSO 2019). Die wichtigsten ethnischen Gruppen in der Provinz sind Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Turkmenen, Usbeken und Aimaqs, wobei Paschtunen in elf Grenzdistrikten die Mehrheit stellen (PAJ o.D.). HERAT-Stadt war historisch gesehen eine tadschikisch dominierte Enklave in einer paschtunischen Mehrheits-Provinz, die beträchtliche Hazara- und Aimaq-Minderheiten umfasst (USIP 2015). Umfangreiche Migrationsströme haben die ethnische Zusammensetzung der Stadt verändert. Der Anteil an schiitischen Hazara ist seit 2001 besonders gestiegen, da viele aus dem Iran rückgeführt oder aus den Provinzen Zentralafghanistans vertrieben wurden (AAN 3.2.2019). Der Grad an ethnischer Segregation ist in HERAT heute ausgeprägt (USIP 2015; vgl. BFA Staatendokumentation 13.6.2019).Die CSO schätzt die Bevölkerung der Provinz für den Zeitraum 2019-20 auf 2.095.117 Einwohner, 556.205 davon in der Provinzhauptstadt (CSO 2019). Die wichtigsten ethnischen Gruppen in der Provinz sind Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Turkmenen, Usbeken und Aimaqs, wobei Paschtunen in elf Grenzdistrikten die Mehrheit stellen (PAJ o.D.). HERAT-Stadt war historisch gesehen eine tadschikisch dominierte Enklave in einer paschtunischen Mehrheits-Provinz, die beträchtliche Hazara- und Aimaq-Minderheiten umfasst (USIP 2015). Umfangreiche Migrationsströme haben die ethnische Zusammensetzung der Stadt verändert. Der Anteil an schiitischen Hazara ist seit 2001 besonders gestiegen, da viele aus dem Iran rückgeführt oder aus den Provinzen Zentralafghanistans vertrieben wurden (AAN 3.2.2019). Der Grad an ethnischer Segregation ist in HERAT heute ausgeprägt (USIP 2015; vergleiche BFA Staatendokumentation 13.6.2019).
Die Provinz ist durch die Ring Road mit anderen Großstädten verbunden (TD 5.12.2017). Eine Hauptstraße führt von HERAT ostwärts nach Ghor und Bamyan und weiter nach KABUL. Andere Autobahn verbinden die Provinzhauptstadt mit dem afghanisch-turkmenischen Grenzübergang bei Torghundi sowie mit der afghanisch-iranischen Grenzüberquerung bei Islam Qala (iMMAP 19.9.2017). Ein Flughafen mit Linienflugbetrieb zu internationalen und nationalen Destinationen liegt in der unmittelbaren Nachbarschaft von HERAT-Stadt (BFA Staatendokumentation 25.3.2019).
Laut UNODC Opium Survey 2018 gehörte HERAT 2018 nicht zu den zehn wichtigsten Schlafmohn anbauenden Provinzen Afghanistans. 2018 sank der Schlafmohnanbau in HERAT im Vergleich zu 2017 um 46%. Die wichtigsten Anbaugebiete für Schlafmohn waren im Jahr 2018 die Distrikte Kushk und Shindand (UNODC/MCN 11.2018).
Hintergrundinformationen zum Konflikt und Akteure
HERAT gehört zu den relativ ruhigen Provinzen im Westen Afghanistans, jedoch sind Taliban-Kämpfer in einigen abgelegenen Distrikten aktiv und versuchen oft terroristische Aktivitäten durchzuführen (KP 19.5.2019; vgl. KP 17.12.2018). Je mehr man sich von HERAT-Stadt (die als "sehr sicher" gilt) und den angrenzenden Distrikten Richtung Norden, Westen und Süden entfernt, desto größer wird der Einfluss der Taliban (BFA Staatendokumentation 13.6.2019).HERAT gehört zu den relativ ruhigen Provinzen im Westen Afghanistans, jedoch sind Taliban-Kämpfer in einigen abgelegenen Distrikten aktiv und versuchen oft terroristische Aktivitäten durchzuführen (KP 19.5.2019; vergleiche KP 17.12.2018). Je mehr man sich von HERAT-Stadt (die als "sehr sicher" gilt) und den angrenzenden Distrikten Richtung Norden, Westen und Süden entfernt, desto größer wird der Einfluss der Taliban (BFA Staatendokumentation 13.6.2019).
Auch im Vergleich zu KABUL gilt HERAT-Stadt einem Mitarbeiter von IOM-KABUL zufolge zwar als sicherere Stadt, doch gleichzeitig wird ein Anstieg der Gesetzlosigkeit und Kriminalität verzeichnet:
Raubüberfälle nahmen zu und ein Mitarbeiter der Vereinten Nationen wurde beispielsweise überfallen und ausgeraubt. Entführungen finden gelegentlich statt, wenn auch in HERAT nicht in solch einem Ausmaß wie in KABUL (BFA Staatendokumentation 13.6.2019).
Der Distrikt mit den meisten sicherheitsrelevanten Vorfällen ist der an Farah angrenzende Distrikt Shindand, wo die Taliban zahlreiche Gebiete kontrollieren. Wegen der großen US-Basis, die in Shindand noch immer operativ ist, kontrollieren die Taliban jedoch nicht den gesamten Distrikt. Aufgrund der ganz Afghanistan betreffenden territorialen Expansion der Taliban in den vergangenen Jahren sah sich jedoch auch die Provinz HERAT zunehmend von Kampfhandlungen betroffen. Dennoch ist das Ausmaß der Gewalt im Vergleich zu einigen Gebieten des Ostens, Südostens, Südens und Nordens Afghanistans deutlich niedriger (BFA Staatendokumentation 13.6.2019).
Innerhalb der Taliban kam es nach der Bekanntmachung des Todes von Taliban-Führer Mullah Omar im Jahr 2015 zu Friktionen (AAN 11.1.2017; vgl. RUSI 16.3.2016; SAS 2.11.2018). Mullah Rasoul, der eine versöhnlichere Haltung gegenüber der Regierung in KABUL einnahm, spaltete sich zusammen mit rund 1.000 Kämpfern von der Taliban-Hauptgruppe ab. Die Regierungstruppen kämpfen in HERAT angeblich nicht gegen die Rasoul-Gruppe, die sich für Friedensgespräche und den Schutz eines großen Pipeline-Projekts der Regierung in der Region einsetzt (SAS 2.11.2018). Innerhalb der Taliban-Hauptfraktion wurde der Schattengouverneur von HERAT nach dem Waffenstillstand mit den Regierungstruppen zum Eid al-Fitr-Fest im Juni 2018 durch einen als Hardliner bekannten Taliban aus Kandahar ersetzt (UNSC 13.6.2019).Innerhalb der Taliban kam es nach der Bekanntmachung des Todes von Taliban-Führer Mullah Omar im Jahr 2015 zu Friktionen (AAN 11.1.2017; vergleiche RUSI 16.3.2016; SAS 2.11.2018). Mullah Rasoul, der eine versöhnlichere Haltung gegenüber der Regierung in KABUL einnahm, spaltete sich zusammen mit rund 1.000 Kämpfern von der Taliban-Hauptgruppe ab. Die Regierungstruppen kämpfen in HERAT angeblich nicht gegen die Rasoul-Gruppe, die sich für Friedensgespräche und den Schutz eines großen Pipeline-Projekts der Regierung in der Region einsetzt (SAS 2.11.2018). Innerhalb der Taliban-Hauptfraktion wurde der Schattengouverneur von HERAT nach dem Waffenstillstand mit den Regierungstruppen zum Eid al-Fitr-Fest im Juni 2018 durch einen als Hardliner bekannten Taliban aus Kandahar ersetzt (UNSC 13.6.2019).
2017 und 2018 hat der IS bzw. ISKP Berichten zufolge drei Selbstmordanschläge in HERAT-Stadt durchgeführt (taz 3.8.2017; Reuters 25.3.2018).
Aufseiten der Regierung ist das 207. Zafar-Corps der ANA für die Sicherheit in der Provinz HERAT verantwortlich (USDOD 6.2019; vgl. PAJ 2.1.2019), das der NATO-Mission Train, Advise, and Assist Command - West (TAAC-W) untersteht, welche von italienischen Streitkräften geleitet wird (USDOD 6.2019; vgl. KP 16.12.2018).Aufseiten der Regierung ist das 207. Zafar-Corps der ANA für die Sicherheit in der Provinz HERAT verantwortlich (USDOD 6.2019; vergleiche PAJ 2.1.2019), das der NATO-Mission Train, Advise, and Assist Command - West (TAAC-W) untersteht, welche von italienischen Streitkräften geleitet wird (USDOD 6.2019; vergleiche KP 16.12.2018).
Jüngste Entwicklungen und Auswirkungen auf die zivile Bevölkerung
Im Jahr 2018 dokumentierte UNAMA 259 zivile Opfer (95 Tote und 164 Verletzte) in HERAT. Dies entspricht einem Rückgang von 48% gegenüber 2017. Die Hauptursache für die Opfer waren improvisierten Sprengkörper (improvised explosive devices, IEDs; ohne Selbstmordanschläge), gefolgt von Kämpfen am Boden und gezielten Tötungen (UNAMA 24.2.2019).
In der Provinz HERAT kommt es regelmäßig zu militärischen Operationen (KP 16.6.2019; vgl. KP 28.9.2019, KP 29.6.2019, KP 17.6.2019, 21.5.2019). Unter anderem kam es dabei auch zu Luftangriffen durch die afghanischen Sicherheitskräfte (KP 16.6.2019; vgl. AN 23.6.2019). In manchen Fällen wurden bei Drohnenangriffen Talibanaufständische und ihre Führer getötet (AN 23.6.2019; vgl. KP 17.12.2018; KP 25.12.2018). Der volatilste Distrikt von HERAT ist Shindand. Dort kommt es zu gewalttätigen Zusammenstößen zwischen rivalisierenden Taliban-Fraktionen, wie auch zwischen den Taliban und regierungsfreundlichen Kräften (NYTM 12.12.2018; AJ 7.12.2018; AN 30.11.2018; KP 28.4.2018; VoA 13.4.2018). Regierungskräfte führten beispielsweise im Dezember 2018 (KP 17.12.2018) und Januar 2019 Operationen in Shindand durch (KP 26.1.2019). Obe ist neben Shindand ein weiterer unsicherer Distrikt in HERAT (TN 8.9.2018). Im Dezember 2018 wurde berichtet, dass die Kontrolle über Obe derzeit nicht statisch ist, sondern sich täglich ändert und sich in einer Pattsituation befindet (AAN 9.12.2018). Im Juni 2019 griffen die Aufständischen beispielsweise mehrere Posten der Polizei im Distrikt an (AT 2.6.2019; vgl. PAJ 13.6.2019) und die Sicherheitskräfte führten zum Beispiel Anfang Juli 2019 in Obe Operationen durch (XI 11.7.2019). Außerdem kommt es in unterschiedlichen Distrikten immer wieder zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften (KP 5.7.2019; vgl. PAJ 30.6.2019) wie z.B in den Distrikten Adraskan, Fersi, Kushk-i-Kohna, Obe, Rabat Sangi, Shindand und Zawol (PAJ 30.6.2019).In der Provinz HERAT kommt es regelmäßig zu militärischen Operationen (KP 16.6.2019; vergleiche KP 28.9.2019, KP 29.6.2019, KP 17.6.2019, 21.5.2019). Unter anderem kam es dabei auch zu Luftangriffen durch die afghanischen Sicherheitskräfte (KP 16.6.2019; vergleiche AN 23.6.2019). In manchen Fällen wurden bei Drohnenangriffen Talibanaufständische und ihre Führer getötet (AN 23.6.2019; vergleiche KP 17.12.2018; KP 25.12.2018). Der volatilste Distrikt von HERAT ist Shindand. Dort kommt es zu gewalttätigen Zusammenstößen zwischen rivalisierenden Taliban-Fraktionen, wie auch zwischen den Taliban und regierungsfreundlichen Kräften (NYTM 12.12.2018; AJ 7.12.2018; AN 30.11.2018; KP 28.4.2018; VoA 13.4.2018). Regierungskräfte führten beispielsweise im Dezember 2018 (KP 17.12.2018) und Januar 2019 Operationen in Shindand durch (KP 26.1.2019). Obe ist neben Shindand ein weiterer unsicherer Distrikt in HERAT (TN 8.9.2018). Im Dezember 2018 wurde berichtet, dass die Kontrolle über Obe derzeit nicht statisch ist, sondern sich täglich ändert und sich in einer Pattsituation befindet (AAN 9.12.2018). Im Juni 2019 griffen die Aufständischen beispielsweise mehrere Posten der Polizei im Distrikt an (AT 2.6.2019; vergleiche PAJ 13.6.2019) und die Sicherheitskräfte führten zum Beispiel Anfang Juli 2019 in Obe Operationen durch (römisch elf 11.7.2019). Außerdem kommt es in unterschiedlichen Distrikten immer wieder zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften (KP 5.7.2019; vergleiche PAJ 30.6.2019) wie z.B in den Distrikten Adraskan, Fersi, Kushk-i-Kohna, Obe, Rabat Sangi, Shindand und Zawol (PAJ 30.6.2019).
Auf der Autobahn zwischen KABUL und HERAT sowie HERAT und Farah werden Reisende immer wieder von Taliban angehalten; diese fordern von Händlern und anderen Reisenden Schutzgelder (ST 14.12.2018).
IDPs - Binnenvertriebene
UNOCHA meldete für den Zeitraum 1.1.-31.12.2018 609 konfliktbedingt aus der Provinz HERAT vertriebene Personen, von denen die meisten in der Provinz selbst Zuflucht fanden (UNOCHA 28.1.2019). Im Zeitraum vom 1.1.-30.6.2019 meldete UNOCHA 586 aus der Provinz HERAT vertriebene Personen (UNOCHA 18.8.2019). Im Zeitraum vom 1.1.-31.12.2018 meldete UNOCHA 5.482 Vertriebene in die Provinz HERAT, von denen die meisten (2.755) aus Ghor stammten (UNOCHA 28.1.2019). Im Zeitraum 1.1.-30.6.2019 meldete UNOCHA 6.459 konfliktbedingt Vertriebene in die Provinz HERAT, von denen die meisten (4.769) aus Badghis stammten (UNOCHA 18.8.2019).
Anmerkung: Weitere Informationen zu HERAT - u.a. zur Sicherheitslage - können der Analyse der Staatendokumentation "Afghanistan - Informationen zu sozioökonomischen Faktoren in der Provinz HERAT" vom 13.6.2019 entnommen werden (BFA 13.6.2019).
Quellen:
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Erreichbarkeit
Die Infrastruktur bleibt ein kritischer Faktor für Afghanistan, trotz der seit 2002 erreichten Infrastrukturinvestitionen und -optimierungen (TD 5.12.2017). Seit dem Fall der Taliban wurde das afghanische Verkehrswesen in städtischen und ländlichen Gebieten grundlegend erneuert. Beachtenswert ist die Vollendung der "Ring Road", welche Zentrum und Peripherie des Landes sowie die Peripherie mit den Nachbarländern verbindet (TD 26.1.2018). Investitionen in ein integriertes Verkehrsnetzwerk werden systematisch geplant und umgesetzt. Dies beinhaltet beispielsweise Entwicklungen im Bereich des Schienenverkehrs und im Straßenbau (z.B. Vervollständigung und Instandhaltung der KABUL Ring Road, des Salang-Tunnels, des Lapis Lazuli Korridors etc.) (BFA Staatendokumentation 4.2018; vgl. TD 5.12.2017), aber auch Investitionen aus dem Ausland zur Verbesserung und zum Ausbau des Straßennetzes und der Verkehrswege (BFA Staatendokumentation 4.2018; vgl. TN 18.6.2018; SIGAR 15.7.2018, TET 13.12.2018, TD 26.1.2018, TD 8.1.2019, TN 25.5.2019, CWO 26.8.2019).Die Infrastruktur bleibt ein kritischer Faktor für Afghanistan, trotz der seit 2002 erreichten Infrastrukturinvestitionen und -optimierungen (TD 5.12.2017). Seit dem Fall der Taliban wurde das afghanische Verkehrswesen in städtischen und ländlichen Gebieten grundlegend erneuert. Beachtenswert ist die Vollendung der "Ring Road", welche Zentrum und Peripherie des Landes sowie die Peripherie mit den Nachbarländern verbindet (TD 26.1.2018). Investitionen in ein integriertes Verkehrsnetzwerk werden systematisch geplant und umgesetzt. Dies beinhaltet beispielsweise Entwicklungen im Bereich des Schienenverkehrs und im Straßenbau (z.B. Vervollständigung und Instandhaltung der KABUL Ring Road, des Salang-Tunnels, des Lapis Lazuli Korridors etc.) (BFA Staatendokumentation 4.2018; vergleiche TD 5.12.2017), aber auch Investitionen aus dem Ausland zur Verbesserung und zum Ausbau des Straßennetzes und der Verkehrswege (BFA Staatendokumentation 4.2018; vergleiche TN 18.6.2018; SIGAR 15.7.2018, TET 13.12.2018, TD 26.1.2018, TD 8.1.2019, TN 25.5.2019, CWO 26.8.2019).
Jährlich sterben Hunderte von Menschen bei Verkehrsunfällen auf Autobahnen im ganzen Land - vor allem durch unbefestigte Straßen, überhöhte Geschwindigkeit und Unachtsamkeit (KT 17.2.2017; vgl. GIZ 7.2019, IWPR 26.3.2018). Die Präsenz von Aufständischen, Zusammenstöße zwischen diesen und den afghanischen Sicherheitskräften, sowie die Gefahr von Straßenraub und Entführungen entlang einiger Straßenabschnitte beeinflussen die Sicherheit auf den afghanischen Straßen. Einige Beispiele dafür sind die Straßenabschnitte KABUL-Kandahar (TN 15.8.2018; vgl. ST 24.4.2019), HERAT-Kandahar (PAJ News 5.1.2019), Kunduz-Takhhar (KP 20.8.2018; vgl. CBS News 20.8.2019) und GHAZNI-Paktika (AAN 30.12.2019).Jährlich sterben Hunderte von Menschen bei Verkehrsunfällen auf Autobahnen im ganzen Land - vor allem durch unbefestigte Straßen, überhöhte Geschwindigkeit und Unachtsamkeit (KT 17.2.2017; vergleiche GIZ 7.2019, IWPR 26.3.2018). Die Präsenz von Aufständischen, Zusammenstöße zwischen diesen und den afghanischen Sicherheitskräften, sowie die Gefahr von Straßenraub und Entführungen entlang einiger Straßenabschnitte beeinflussen die Sicherheit auf den afghanischen Straßen. Einige Beispiele dafür sind die Straßenabschnitte KABUL-Kandahar (TN 15.8.2018; vergleiche ST 24.4.2019), HERAT-Kandahar (PAJ News 5.1.2019), Kunduz-Takhhar (KP 20.8.2018; vergleiche CBS News 20.8.2019) und GHAZNI-Paktika (AAN 30.12.2019).
Ring Road
Die Ring Road, auch bekannt als Highway One, ist eine Straße, die das Landesinnere ringförmig umgibt (HP 9.10.2015; vgl. FES 2015). Die afghanische Ring Road ist Teil eines Autobahnprojekts von 3.360 km Länge, das 16 Provinzen mit den größten Städten Afghanistans, KABUL, Mazar, HERAT, GHAZNI und Jalalabad, verbinden soll (TN 9.12.2017). Sie verbindet außerdem KABUL mit den vier bedeutendsten Provinzhauptstädten HERAT, Kandahar City, Jalalabad und MAZAR-E-SHARIF (USAID 2014; vgl. TG 22.10.2014, BFA Staatendokumentation 4.2018).Die Ring Road, auch bekannt als Highway One, ist eine Straße, die das Landesinnere ringförmig umgibt (HP 9.10.2015; vergleiche FES 2015). Die afghanische Ring Road ist Teil eines Autobahnprojekts von 3.360 km Länge, das 16 Provinzen mit den größten Städten Afghanistans, KABUL, Mazar, HERAT, GHAZNI und Jalalabad, verbinden soll (TN 9.12.2017). Sie verbindet außerdem KABUL mit den vier bedeutendsten Provinzhauptstädten HERAT, Kandahar City, Jalalabad und MAZAR-E-SHARIF (USAID 2014; vergleiche TG 22.10.2014, BFA Staatendokumentation 4.2018).
Trotz der Ankündigung von Präsident Ghani aus dem Jahr 2015, die Ring Road in neun Monaten fertigzustellen, sind einzelne Teilstücke weiterhin unbefestigt, darunter ein ca. 150 km langes Teilstück zwischen Badghis und Faryab (Sigar 15.7.2018). Die asiatische Entwicklungsbank (Asian Development Bank - ADB, Anm.) genehmigte 150 Millionen USD, um die KABUL Ring Road fertigzustellen. Die fehlenden 151 Kilometer sollen künftig den Distrikt Qaisar (Provinz Faryab, Anm.) mit Dar-e Bum (Provinz Badghis, Anm.) verbinden; dieses Straßenstück ist der letzte Teil der 2.200 km langen Straße. Mittlerweile leben mehr als 80% der Afghanen weniger als 50 km von der Ring Road entfernt. Die Autobahn wird in diesem Projekt außerdem mit einem Entwässerungssystem ausgestattet, sowie auch mit weiteren modernen Sicherheitsfunktionen. Durch das Ring Road-Projekt sollen regionale Verbindungen erleichtert und die Qualität der Transportdienste verbessert werden (BFA Staatendokumentation 4.2018; vgl. PAJ 17.12.2017).Trotz der Ankündigung von Präsident Ghani aus dem Jahr 2015, die Ring Road in neun Monaten fertigzustellen, sind einzelne Teilstücke weiterhin unbefestigt, darunter ein ca. 150 km langes Teilstück zwischen Badghis und Faryab (Sigar 15.7.2018). Die asiatische Entwicklungsbank (Asian Development Bank - ADB, Anmerkung genehmigte 150 Millionen USD, um die KABUL Ring Road fertigzustellen. Die fehlenden 151 Kilometer sollen künftig den Distrikt Qaisar (Provinz Faryab, Anmerkung mit Dar-e Bum (Provinz Badghis, Anmerkung verbinden; dieses Straßenstück ist der letzte Teil der 2.200 km langen Straße. Mittlerweile leben mehr als 80% der Afghanen weniger als 50 km von der Ring Road entfernt. Die Autobahn wird in diesem Projekt außerdem mit einem Entwässerungssystem ausgestattet, sowie auch mit weiteren modernen Sicherheitsfunktionen. Durch das Ring Road-Projekt sollen regionale Verbindungen erleichtert und die Qualität der Transportdienste verbessert werden (BFA Staatendokumentation 4.2018; vergleiche PAJ 17.12.2017).
Autobahnabschnitt Kandahar - KABUL - HERAT
Die afghanische "Ring Road" verbindet große afghanische Städte wie HERAT, Kandahar, MAZAR-E-SHARIF und KABUL (TD 12.4.2018). Sie erstreckt sich südlich von KABUL und ist die Hauptverbindung zwischen der Hauptstadt und der großen südlichen Stadt Kandahar (REU 13.10.2015). Der Kandahar-KABUL-Teil der Ring Road erstreckt sich vom östlichen und südöstlichen Teil Kandahars über die Provinz Zabul nach GHAZNI in Richtung KABUL, während die Ring Road westlich von Kandahar nach Gereshk in Helmand und Delaram in Nimroz verläuft (ISW o. D.).
Der Abschnitt zwischen KABUL und HERAT beträgt 1.400 km (IWPR 26.3.2018). Die an die Ring-Road anknüpfende 218 km lange Zaranj-Dilram-Autobahn (Provinz Nimroz, Anm.), auch "Route 606" genannt, soll zukünftig Afghanistan mit Chabahar im Iran verbinden (AD 15.8.2017; vgl. TET 9.8.2017, TD 24.5.2017).Der Abschnitt zwischen KABUL und HERAT beträgt 1.400 km (IWPR 26.3.2018). Die an die Ring-Road anknüpfende 218 km lange Zaranj-Dilram-Autobahn (Provinz Nimroz, Anm.), auch "Route 606" genannt, soll zukünftig Afghanistan mit Chabahar im Iran verbinden (AD 15.8.2017; vergleiche TET 9.8.2017, TD 24.5.2017).
Anrainer beschweren sich über den schlechten Zustand des Abschnitts Kandahar-KABUL-HERAT (TN 14.3.2018). Ursachen dafür sind die mangelnde Instandhaltung und ständige Angriffe durch Aufständische (IWPR 26.3.2018).
Autobahnabschnitt Baghlan-Balkh
Die Baghlan-Balkh-Autobahn ist Teil der Ring Road und verbindet den Norden mit dem Westen des Landes. Sie gilt als eine unabdingbare Transitroute zwischen der Hauptstadt der Provinz Baghlan, Pul-e Khumri, und den nordwestlichen Provinzen Samangan, Balkh, Jawjzan, Sar-e Pul und Faryab (AAN 15.8.2016).
Salang Tunnel/Salang Korridor
Der Salang-Korridor gilt als Vorzeigeobjekt des Kalten Krieges und wurde im Jahr 1964 zum ersten Mal eröffnet (TD 21.10.2015). Er ist die einzige direkte Verbindung zwischen der Hauptstadt KABUL und dem Norden des Landes (WP 22.1.2018; TD 21.10.2015). Der Salang-Tunnel ist 2.7 km (1.7 Meilen) lang und wurde für den täglichen Verkehr von 1.000 bis 2.000 Fahrzeugen gebaut. Heute befahren ihn jedoch täglich über 10.000 Transportmittel, was den Bedarf an Instandhaltungsarbeiten erhöht (WP 22.1.2018). Durch das von der Weltbank finanzierte Trans-Hindukush Road Connectivity Project soll bis 2022 u.a. der Salang-Korridor dank einer Förderung von 55 Millionen USD renoviert werden (TWB o.D.; vgl. TN 1.9.2018, RW 6.7.2017). In Juni 2018 kündigte das Ministerium für öffentliche Arbeiten (Ministry of Public Works - MoPW) an, dass die technischen und geologischen Untersuchungen sowie der Entwurf des neuen Salang-Tunnels gegen Ende 2019 abgeschlossen sein werden (TN 18.6.2018). Im September kündigte das Ministerium für öffentliche Arbeit an, dass die Arbeiten an den ersten 10 km des Salang-Passes begonnen hätten (TN 1.9.2018).Der Salang-Korridor gilt als Vorzeigeobjekt des Kalten Krieges und wurde im Jahr 1964 zum ersten Mal eröffnet (TD 21.10.2015). Er ist die einzige direkte Verbindung zwischen der Hauptstadt KABUL und dem Norden des Landes (WP 22.1.2018; TD 21.10.2015). Der Salang-Tunnel ist 2.7 km (1.7 Meilen) lang und wurde für den täglichen Verkehr von 1.000 bis 2.000 Fahrzeugen gebaut. Heute befahren ihn jedoch täglich über 10.000 Transportmittel, was den Bedarf an Instandhaltungsarbeiten erhöht (WP 22.1.2018). Durch das von der Weltbank finanzierte Trans-Hindukush Road Connectivity Project soll bis 2022 u.a. der Salang-Korridor dank einer Förderung von 55 Millionen USD renoviert werden (TWB o.D.; vergleiche TN 1.9.2018, RW 6.7.2017). In Juni 2018 kündigte das Ministerium für öffentliche Arbeiten (Ministry of Public Works - MoPW) an, dass die technischen und geologischen Untersuchungen sowie der Entwurf des neuen Salang-Tunnels gegen Ende 2019 abgeschlossen sein werden (TN 18.6.2018). Im September kündigte das Ministerium für öffentliche Arbeit an, dass die Arbeiten an den ersten 10 km des Salang-Passes begonnen hätten (TN 1.9.2018).
Weitere Autobahnen
Gardez - Khost-Autobahn (NH08)
Die Gardez-Khost-Autobahn, auch "G-K-Autobahn" genannt, ist 101,2 km lang (USAID 7.11.2016; vgl. PAJ 15.12.2015) und verbindet die Provinzhauptstadt der Provinz Paktia, Gardez, mit Khost City, der Provinzhauptstadt von Khost (PAJ 15.12.2015). Sie verbindet aber auch Ostafghanistan mit der Ghulam-Khan-Autobahn in Pakistan. Mitte Dezember 2015 wurde die sanierte Gardez-Khost Autobahn eröffnet. Ebenso wurden 410 kleine Brücken und 25 km Schutzwände auf dieser Autobahn errichtet (PAJ 15.12.2015; vgl. USAID 7.11.2016).Die Gardez-Khost-Autobahn, auch "G-K-Autobahn" genannt, ist 101,2 km lang (USAID 7.11.2016; vergleiche PAJ 15.12.2015) und verbindet die Provinzhauptstadt der Provinz Paktia, Gardez, mit Khost City, der Provinzhauptstadt von Khost (PAJ 15.12.2015). Sie verbindet aber auch Ostafghanistan mit der Ghulam-Khan-Autobahn in Pakistan. Mitte Dezember 2015 wurde die sanierte Gardez-Khost Autobahn eröffnet. Ebenso wurden 410 kleine Brücken und 25 km Schutzwände auf dieser Autobahn errichtet (PAJ 15.12.2015; vergleiche USAID 7.11.2016).
Grand Trunk Road - Autobahnabschnitt Jalalabad-Peshawar / Pak-Afghan-Highway
Die Grand Trunk Road, auch bekannt als "G.T. Road", ist die älteste, längste und bekannteste Straße des indischen Subkontinentes (GS o. D.; vgl. Doaks o.D., Dawn 30.12.2018; EIPB 2006). Die über 2.500 km lange Route beginnt in der bangladeschischen Stadt Chittagong, verläuft über Delhi in Indien, Lahore und Peshawar in Pakistan, den Khyber Pass an der afghanisch-pakistanischen Grenze und endet in KABUL (Samaa 9.8.2017; vgl. Scroll 4.5.2018, EIPB 2006). Der Khyber-Pass erstreckt sich über 53 km durch das Safed-Koh-Gebirge und ist eine der wichtigsten Verbindungen zwischen Afghanistan und Pakistan; er verbindet KABUL mit Peshawar (EB 30.3.2017; vgl. BL o. D., NG o.D.).Die Grand Trunk Road, auch bekannt als "G.T. Road", ist die älteste, längste und bekannteste Straße des indischen Subkontinentes (GS o. D.; vergleiche Doaks o.D., Dawn 30.12.2018; EIPB 2006). Die über 2.500 km lange Route beginnt in der bangladeschischen Stadt Chittagong, verläuft über Delhi in Indien, Lahore und Peshawar in Pakistan, den Khyber Pass an der afghanisch-pakistanischen Grenze und endet in KABUL (Samaa 9.8.2017; vergleiche Scroll 4.5.2018, EIPB 2006). Der Khyber-Pass erstreckt sich über 53 km durch das Safed-Koh-Gebirge und ist eine der wichtigsten Verbindungen zwischen Afghanistan und Pakistan; er verbindet KABUL mit Peshawar (EB 30.3.2017; vergleiche BL o. D., NG o.D.).
Die Torkham-Peshawar Autobahn verbindet Jalalabad mit Peshawar in Pakistan, über die afghanische Grenzstadt Torkham in der Provinz Nangarhar. Sie ist eine der am stärksten befahrenen Straßen Afghanistans. Der afghanische Teil der Straße besteht aus zwei Abschnitten: der 76 km langen Torkham-Jalalabad-Straße und die Jalalabad-KABUL-Verbindung, die sich über 155 km erstreckt (ET 27.10.2016). Die Straße, die auch als "Pak-Afghan Highway" bekannt ist, wird als Wirtschaftsroute zwischen Pakistan, Afghanistan, Usbekistan, Tadschikistan und den südasiatischen Ländern genutzt (ET 7.3.2016; vgl. PAJ 28.8.2015, PCQ o.D.).Die Torkham-Peshawar Autobahn verbindet Jalalabad mit Peshawar in Pakistan, über die afghanische Grenzstadt Torkham in der Provinz Nangarhar. Sie ist eine der am stärksten befahrenen Straßen Afghanistans. Der afghanische Teil der Straße besteht aus zwei Abschnitten: der 76 km langen Torkham-Jalalabad-Straße und die Jalalabad-KABUL-Verbindung, die sich über 155 km erstreckt (ET 27.10.2016). Die Straße, die auch als "Pak-Afghan Highway" bekannt ist, wird als Wirtschaftsroute zwischen Pakistan, Afghanistan, Usbekistan, Tadschikistan und den südasiatischen Ländern genutzt (ET 7.3.2016; vergleiche PAJ 28.8.2015, PCQ o.D.).
Autobahnabschnitte KABUL-Bamyan und Bamyan-MAZAR-E-SHARIF
Am 29.8.2016 wurde die Straße KABUL-Bamyan eingeweiht. Das von der italienischen Agentur für Entwicklung finanzierte Straßenprojekt sollte die Verbindung zwischen KABUL und Bamyan erleichtern und den wirtschaftlichen Aufschwung in der Region fördern. Durch die neu errichtete Straße beträgt die Reisezeit von KABUL nach Bamyan zweieinhalb Stunden (Farnesina 29.8.2016).
Ausgeführt durch ein chinesisches Unternehmen, wurde der Startschuss zur Weiterführung des Projektes "Dare-e-Sof and Yakawlang Road" gegeben. In der ersten, bereits beendeten Phase, wurde MAZAR-E-SHARIF mit dem Distrikt Yakawlang in der Provinz Bamyan durch eine Straße verbunden. Der zweite Teil dieses Projektes, eine 178 km lange Straße, die durch mehr als 37 Dörfer verlaufen soll, wird den Distrikt Dare-e-Sof in der Provinz Samangan mit dem Distrikt Yakawlang verbinden; angedacht ist eine dritte Phase - dabei sollen die Provinzen Bamyan und Kandahar durch eine 550 km lange Straße verbunden werden (XI 9.1.2017). Im September 2018 wurde ein Projekt zur Instandhaltung von 45 km Straße von Yakawlang nach Sighnan in der Provinz Bamiyan unterzeichnet (PAJ 4.9.2018).Ausgeführt durch ein chinesisches Unternehmen, wurde der Startschuss zur Weiterführung des Projektes "Dare-e-Sof and Yakawlang Road" gegeben. In der ersten, bereits beendeten Phase, wurde MAZAR-E-SHARIF mit dem Distrikt Yakawlang in der Provinz Bamyan durch eine Straße verbunden. Der zweite Teil dieses Projektes, eine 178 km lange Straße, die durch mehr als 37 Dörfer verlaufen soll, wird den Distrikt Dare-e-Sof in der Provinz Samangan mit dem Distrikt Yakawlang verbinden; angedacht ist eine dritte Phase - dabei sollen die Provinzen Bamyan und Kandahar durch eine 550 km lange Straße verbunden werden (römisch elf 9.1.2017). Im September 2018 wurde ein Projekt zur Instandhaltung von 45 km Straße von Yakawlang nach Sighnan in der Provinz Bamiyan unterzeichnet (PAJ 4.9.2018).
KABUL Ring Road
Mitte September 2017 gewährte die islamische Entwicklungsbank (IDB) der afghanischen Regierung ein langfristiges Darlehen im Wert von 74 Millionen USD zum Bau der KABUL-Ring-Road, die sich über eine Strecke von 95 km erstrecken wird; die Straße soll innerhalb von fünf Jahren gebaut werden (TKT 25.9.2017). Im August 2019 kündigte der Saudi Fond für Entwicklung (Saudi Fund for Development - SFD, Anm.) an, 48 Millionen USD in ein Projekt betreffend die Ring Road in KABUL zu investieren (CWO 26.8.2019).Mitte September 2017 gewährte die islamische Entwicklungsbank (IDB) der afghanischen Regierung ein langfristiges Darlehen im Wert von 74 Millionen USD zum Bau der KABUL-Ring-Road, die sich über eine Strecke von 95 km erstrecken wird; die Straße soll innerhalb von fünf Jahren gebaut werden (TKT 25.9.2017). Im August 2019 kündigte der Saudi Fond für Entwicklung (Saudi Fund for Development - SFD, Anmerkung an, 48 Millionen USD in ein Projekt betreffend die Ring Road in KABUL zu investieren (CWO 26.8.2019).
Transportwesen
Das Transportwesen in Afghanistan gilt als "verhältnismäßig gut". Es gibt einige regelmäßige Busverbindungen innerhalb KABULs und in die wichtigsten Großstädte Afghanistans (IE o.D.). Die Kernfrage bleibt nach wie vor die Sicherheit (IWPR 26.3.2018). Es existieren einige nationale Busunternehmen, welche MAZAR-E-SHARIF, KABUL, HERAT, Jalalabad und Bamiyan miteinander verbinden; Beispiele dafür sind Bazarak Panjshir, HERAT Bus, Khawak Panjshir, Ahmad Shah Baba Abdali (vertrauliche Quelle 14.5.2018; vgl. IWPR 26.3.2018).Das Transportwesen in Afghanistan gilt als "verhältnismäßig gut". Es gibt einige regelmäßige Busverbindungen innerhalb KABULs und in die wichtigsten Großstädte Afghanistans (IE o.D.). Die Kernfrage bleibt nach wie vor die Sicherheit (IWPR 26.3.2018). Es existieren einige nationale Busunternehmen, welche MAZAR-E-SHARIF, KABUL, HERAT, Jalalabad und Bamiyan miteinander verbinden; Beispiele dafür sind Bazarak Panjshir, HERAT Bus, Khawak Panjshir, Ahmad Shah Baba Abdali (vertrauliche Quelle 14.5.2018; vergleiche IWPR 26.3.2018).
Aus Bequemlichkeit bevorzugen Reisende, die es sich leisten können, die Nutzung von Gemeinschaftstaxis nach MAZAR-E-SHARIF, KABUL, HERAT, Jalalabad und Bamiyan (vertrauliche Quelle 14.5.2018).
Beispiele für Busverbindungen
KABUL-Stadt
Der Mangel an Bussen insbesondere während der Stoßzeit in KABUL-Stadt ist eine Herausforderung für die afghanische Regierung. Im Laufe der Jahre wurde versucht, dieses Problem zu lösen, indem Indien dem Transportsystem in KABUL hunderte Busse zur Verfügung stellte (TD 8.1.2019). Auch wird gemäß Aussagen des Bürgermeisters von KABUL ein Projekt zur Einrichtung eines Metro-Bus-Dienstes, auch Bus Rapid Transit genannt, in KABUL-Stadt geplant. Die erste Strecke soll 8 km abdecken und Deh Afghana mit Sara-e-Shamali verbinden, während die zweite Route vom Baraki Platz bis Deh Afghana über Kote Sangi und Deh Mazang verlaufen soll. Insgesamt sollen 111 km innerhalb der Stadt durch den Metro-Bus-Dienst abgedeckt werden (KP 12.9.2017; vgl. TN 15.6.2017). Im Juli 2018 gab ein Sprecher der Stadt KABUL an, dass die Planungsphase des Projektes bald beendet würde und es zu Verzögerungen gekommen sei (TN 8.7.2018).Der Mangel an Bussen insbesondere während der Stoßzeit in KABUL-Stadt ist eine Herausforderung für die afghanische Regierung. Im Laufe der Jahre wurde versucht, dieses Problem zu lösen, indem Indien dem Transportsystem in KABUL hunderte Busse zur Verfügung stellte (TD 8.1.2019). Auch wird gemäß Aussagen des Bürgermeisters von KABUL ein Projekt zur Einrichtung eines Metro-Bus-Dienstes, auch Bus Rapid Transit genannt, in KABUL-Stadt geplant. Die erste Strecke soll 8 km abdecken und Deh Afghana mit Sara-e-Shamali verbinden, während die zweite Route vom Baraki Platz bis Deh Afghana über Kote Sangi und Deh Mazang verlaufen soll. Insgesamt sollen 111 km innerhalb der Stadt durch den Metro-Bus-Dienst abgedeckt werden (KP 12.9.2017; vergleiche TN 15.6.2017). Im Juli 2018 gab ein Sprecher der Stadt KABUL an, dass die Planungsphase des Projektes bald beendet würde und es zu Verzögerungen gekommen sei (TN 8.7.2018).
MAZAR-E-SHARIF
Es gibt einige Busverbindungen zwischen MAZAR-E-SHARIF und KABUL. Bis zu 50 unterschiedliche Unternehmen bieten 24 Stunden am Tag, sieben Tage die Woche, Fahrten von und nach KABUL an. Ausführende Busunternehmen sind beispielsweise Bazarak Panjshir Bus, Hesarak Panjshir Bus, Jawid Bus, Khorshid Bus und Jabal Seraj Bus. Die Preise pro Passagier liegen zwischen 400 und 1.000 Afghani und hängen stark vom Komfort im Bus ab. So kann man zum Beispiel in einem Bus der Marke Mercedes Benz mit Toiletten, Kühlschränken und Internet reisen. Busreisen gelten als relativ günstig (BFA Staatendokumentation 4.2018).
Ahmad Shah Baba Abdali Bus Service
Gemäß einem Sprecher des Verkehrsministeriums gehörte das Busunternehmen Ahmad Shah Baba Abdali im Jahr 2017 zu den führenden Transportunternehmen des Landes. In den letzten Jahren war das Busunternehmen in zahlreiche Verkehrsunfälle auf der Kandahar-KABUL-HERAT-Route involviert. Einem Bericht von IWPR zufolge wurden von verschiedenen Quellen zu hohe Geschwindigkeit, Drogenkonsum der Fahrer, Angst vor Angriffen und die schlechten Straßenbedingungen als Gründe für die hohe Anzahl an Verkehrsunfällen angeführt (IWPR 26.3.2018). Laut einem offiziellen Vertreter der Firma ist Ahmad Shah Baba Abdali das größte Busunternehmen Afghanistans. Die Busse dieser Firma transportieren Passagiere von Kandahar nach KABUL, Helmand, Nimroz, HERAT und in andere Provinzen (PAJ 18.3.2015).
Flugverbindungen
Internationale Flughäfen in Afghanistan
In Afghanistan gibt es insgesamt vier internationale Flughäfen; alle vier werden für militärische und zivile Flugdienste genutzt (Migrationsverket 23.1.2018). Trotz jahrelanger Konflikte verzeichnet die afghanische Luftfahrtindustrie einen Anstieg in der Zahl ihrer wettbewerbsfähigen Flugrouten. Daraus folgt ein erleichterter Zugang zu Flügen für die afghanische Bevölkerung. Die heimischen Flugdienste sehen sich mit einer wachsenden Konkurrenz durch verschiedene Flugunternehmen konfrontiert. Flugrouten wie KABUL - HERAT und KABUL - Kandahar, die früher ausschließlich von Ariana Afghan Airlines angeboten wurden, werden nun auch von internationalen Fluggesellschaften abgedeckt (AG 3.11.2017).
Internationaler Flughafen KABUL
Der Flughafen der afghanischen Hauptstadt KABUL ist ein internationaler Flughafen (TN 18.12.2017; vgl. HKA o.D.). Ehemals bekannt als internationaler Flughafen KABUL, wurde er im Jahr 2014 in "Internationaler Flughafen Hamid Karzai" umbenannt. Er liegt 16 km außerhalb des Stadtzentrums von KABUL. In den letzten Jahren wurde der Flughafen erweitert und modernisiert. Ein neues internationales Terminal wurde hinzugefügt und das alte Terminal wird nun für nationale Flüge benutzt (HKA o.D.).Der Flughafen der afghanischen Hauptstadt KABUL ist ein internationaler Flughafen (TN 18.12.2017; vergleiche HKA o.D.). Ehemals bekannt als internationaler Flughafen KABUL, wurde er im Jahr 2014 in "Internationaler Flughafen Hamid Karzai" umbenannt. Er liegt 16 km außerhalb des Stadtzentrums von KABUL. In den letzten Jahren wurde der Flughafen erweitert und modernisiert. Ein neues internationales Terminal wurde hinzugefügt und das alte Terminal wird nun für nationale Flüge benutzt (HKA o.D.).
Folgende internationale Airlines fliegen nach KABUL: Turkish Airlines aus Istanbul, Silk Way Airlines aus Baku, Emirates und Flydubai aus Dubai, Air Arabia aus Sharjah, Mahan Air aus Teheran und Emirates aus Hong Kong (Flightradar 24 4.11.2019).
Nationale Airlines (Kam Air und Ariana Afghan Airlines) fliegen KABUL international aus Istanbul, Ankara, Medina, Dubai, Urumqi, Dushambe an (Flightradar 24 4.11.2019).
Innerstaatlich gehen Flüge von und nach KABUL (durch Kam Air bzw. Ariana Afghan Airlines) zu den Flughäfen von Kandahar, Bost (Helmand, nahe Lashkargah), Zaranj, Farah, HERAT, MAZAR-E-SHARIF, Maimana, Bamian, Faizabad, Chighcheran und Tarinkot (Flightradar 24 4.11.2019).
Internationaler Flughafen MAZAR-E-SHARIF
Im Jahr 2013 wurde der internationale Maulana Jalaluddin Balkhi Flughafen in MAZAR-E-SHARIF, der Hauptstadt der Provinz Balkh, eröffnet (PAJ 9.6.2013). Nachdem der Flughafen MAZAR-E-SHARIF derzeit die Anforderungen eines erhöhten Personen- und Frachtverkehrsaufkommens nicht erfüllt, ist es notwendig, den Flughafen nach internationalen Standards auszubauen, inklusive entsprechender Einrichtungen der Luftraumüberwachung und der Flugverkehrskontrolle. Die afghanische Regierung will dieses Projekt gemeinsam mit der deutschen Bundesregierung und finanzieller Unterstützung des ADFD (Abu Dhabi Fund for Development) angehen. Langfristig soll der Flughafen als internationaler Verkehrsknotenpunkt zwischen Europa und Asien die wirtschaftliche Entwicklung der Region entscheidend verbessern (BFA Staatendokumentation 4.2018).
Folgende internationale Airline fliegt nach Maza-e Sharif: Turkish Airlines aus Istanbul (Flightradar 4.11.10.2019).
Nationale Airlines (Kam Air und Ariana Afghan Airlines) fliegen MAZAR-E-SHARIF international aus Moskau, Jeddah und Medina an (Flightradar 4.11.10.2019).
Innerstaatlich gehen Flüge von und nach MAZAR-E-SHARIF (durch Kam Air bzw. Ariana Afghan Airlines) zu den Flughäfen von KABUL und Maimana (Flightradar 4.11.10.2019).
Internationaler Flughafen Kandahar
Der internationale Flughafen Kandahar befindet sich 16 km von Kandahar-Stadt entfernt und ist einer der größten Flughäfen des Landes (MB o.D.). Er hat 37 Stellplätze für insgesamt 250 Flugzeuge (PAJ 3.6.2015). Ein Teil des Flughafens steht den internationalen Streitkräften zur Verfügung. Eine separate Militärbasis für einen Teil des afghanischen Heeres ist dort ebenso zu finden, wie Gebäude für Firmen (PAJ 3.6.2015; LCA 5.1.2018).
Folgende internationale Airline fliegt nach Kandahar: Tsaradia aus Delhi (Flightradar 4.11.10.2019).
Nationale Airlines (Kam Air und Ariana Afghan Airlines) fliegen MAZAR-E-SHARIF international aus Delhi, Jeddah und Dubai an (Flightradar 4.11.10.2019).
Innerstaatlich gehen Flüge von und nach Kandahar (durch Kam Air bzw. Ariana Afghan Airlines) zum Flughafen nach KABUL (Flightradar 4.11.10.2019).
Internationaler Flughafen HERAT
Der internationale Flughafen HERAT befindet sich 10 km von der Provinzhauptstadt HERAT entfernt. Der Flughafen wird u.a. von den Sicherheitskräften der ISAF benutzt, die einen Stützpunkt neben dem Flughafen haben. 2011 wurde ein neues Terminal mit Finanzierung der italienischen Regierung errichtet (HIA o.D.; ACAA o.D).
Nationale Airlines (Kam Air und Ariana Afghan Airlines) fliegen HERAT international aus Medina und Delhi an (Flightradar 4.11.10.2019).
Innerstaatlich gehen Flüge von und nach HERAT (durch Kam Air bzw. Ariana Afghan Airlines) zu den Flughäfen nach KABUL, Farah und Chighcheran (Flightradar 4.11.10.2019).
Zugverbindungen
In Afghanistan existieren insgesamt drei Zugverbindungen: Eine Linie verläuft entlang der nördlichen Grenze zu Usbekistan (von Hairatan nach MAZAR-E-SHARIF, Anm.) und zwei kurze Strecken verbinden Serhetabat in Turkmenistan mit Torghundi (in der Provinz HERAT, Anm.) und Aqina (in der Provinz Faryab, Anm.) in Afghanistan (RoA 25.2.2018; vgl. RoA o.D., RFE/RL 29.11.2016; vgl. vertrauliche Quelle 16.5.2018). Alle drei Zugverbindungen sind für den Transport von Fracht gedacht, wobei sie prinzipiell auch Passagiere transportieren könnten (vertrauliche Quelle 16.5.2018). Die afghanischen Machthaber lehnten lange Zeit den Bau von Eisenbahnen in Afghanistan ab, aus Angst, ausländische Mächte könnten ihre Unabhängigkeit gefährden (RoA o.D.).In Afghanistan existieren insgesamt drei Zugverbindungen: Eine Linie verläuft entlang der nördlichen Grenze zu Usbekistan (von Hairatan nach MAZAR-E-SHARIF, Anmerkung und zwei kurze Strecken verbinden Serhetabat in Turkmenistan mit Torghundi (in der Provinz HERAT, Anmerkung und Aqina (in der Provinz Faryab, Anmerkung in Afghanistan (RoA 25.2.2018; vergleiche RoA o.D., RFE/RL 29.11.2016; vergleiche vertrauliche Quelle 16.5.2018). Alle drei Zugverbindungen sind für den Transport von Fracht gedacht, wobei sie prinzipiell auch Passagiere transportieren könnten (vertrauliche Quelle 16.5.2018). Die afghanischen Machthaber lehnten lange Zeit den Bau von Eisenbahnen in Afghanistan ab, aus Angst, ausländische Mächte könnten ihre Unabhängigkeit gefährden (RoA o.D.).
Im Laufe der letzten Jahre fanden verschiedene Treffen zwischen Repräsentanten Afghanistans und seiner Nachbarstaaten u.a. zur Förderung und Vertiefung bestehender Projekte zur Implementierung von Zugverbindungen wie dem Five-Nation Railway Corridor und dem Afghanistan Rail Network statt (TD 26.1.2018). Das Five-Nation Railway Corridor Projekt soll China mit dem Iran verbinden und Kirgisistan, Tadschikistan und Afghanistan über eine Länge von insgesamt 2.100 km durchqueren. Mehr als 1.000 km des Eisenbahnkorridors werden durch die afghanischen Provinzen HERAT, Badghis, Faryab, Jawzjan, Balkh und Kunduz verlaufen (TN 14.2.2018). Der Afghanistan Rail Network Plan (ANRP) hat das Ziel, den Transport in den Bereichen Landwirtschaft, Fertigung, Bergbau und anderen Branchen zu fördern. Die Bauarbeiten zur Errichtung einer Eisenbahnverbindung zwischen der iranischen Stadt Khaf und dem afghanischen HERAT sind im Gange (RoA 23.1.2018; vgl. ID 11.4.2018). Im November 2017 wurde zwischen Afghanistan und weiteren fünf Staaten das sogenannte Lapislazuli-Korridor-Abkommen unterzeichnet, das u.a. den Bau von Eisenbahnverbindungen im Land vorsieht (SIGAR 4.2018). Der Lapis Lazuli Korridor, der Straßen, Eisenbahn- und Seewege umfasst, die von Afghanistan nach Turkmenistan, Aserbaidschan und Georgien führen, bevor sie das Schwarze Meer in die Türkei und schließlich nach Europa überqueren, wurde im Dezember 2018 eröffnet (CGTN 14.12.2018).Im Laufe der letzten Jahre fanden verschiedene Treffen zwischen Repräsentanten Afghanistans und seiner Nachbarstaaten u.a. zur Förderung und Vertiefung bestehender Projekte zur Implementierung von Zugverbindungen wie dem Five-Nation Railway Corridor und dem Afghanistan Rail Network statt (TD 26.1.2018). Das Five-Nation Railway Corridor Projekt soll China mit dem Iran verbinden und Kirgisistan, Tadschikistan und Afghanistan über eine Länge von insgesamt 2.100 km durchqueren. Mehr als 1.000 km des Eisenbahnkorridors werden durch die afghanischen Provinzen HERAT, Badghis, Faryab, Jawzjan, Balkh und Kunduz verlaufen (TN 14.2.2018). Der Afghanistan Rail Network Plan (ANRP) hat das Ziel, den Transport in den Bereichen Landwirtschaft, Fertigung, Bergbau und anderen Branchen zu fördern. Die Bauarbeiten zur Errichtung einer Eisenbahnverbindung zwischen der iranischen Stadt Khaf und dem afghanischen HERAT sind im Gange (RoA 23.1.2018; vergleiche ID 11.4.2018). Im November 2017 wurde zwischen Afghanistan und weiteren fünf Staaten das sogenannte Lapislazuli-Korridor-Abkommen unterzeichnet, das u.a. den Bau von Eisenbahnverbindungen im Land vorsieht (SIGAR 4.2018). Der Lapis Lazuli Korridor, der Straßen, Eisenbahn- und Seewege umfasst, die von Afghanistan nach Turkmenistan, Aserbaidschan und Georgien führen, bevor sie das Schwarze Meer in die Türkei und schließlich nach Europa überqueren, wurde im Dezember 2018 eröffnet (CGTN 14.12.2018).
Ein weiteres Projekt das "China-India-Plus" hat das Ziel, mithilfe von Indien und China die Eisenbahnverbindung zwischen Afghanistan und Usbekistan auszubauen. Das Ziel für Usbekistan ist es hierbei, über Afghanistan und Iran Zugang zum persischen Golf zu erhalten (CGTN 10.10.2018; vgl. Indian Today 16.10.2018).Ein weiteres Projekt das "China-India-Plus" hat das Ziel, mithilfe von Indien und China die Eisenbahnverbindung zwischen Afghanistan und Usbekistan auszubauen. Das Ziel für Usbekistan ist es hierbei, über Afghanistan und Iran Zugang zum persischen Golf zu erhalten (CGTN 10.10.2018; vergleiche Indian Today 16.10.2018).
Quellen:
• AAN - Afghanistan Analysts Network (30.12.2019): Unheeded Warnings (2): GHAZNI city as vulnerable to Taleban as before, https://www.afghanistan-analysts.org/five-days-in-august-2-the-situation-after-the-taleban-attack-on-GHAZNI/, Zugriff 30.8.2019
• AAN - Afghanistan Analysts Network (15.8.2016): Taleban in the North: Gaining ground along the Ring Road in Baghlan, https://www.afghanistan-analysts.org/taleban-in-the-north-gaining-ground-along-the-ring-road-in-baghlan/, Zugriff 30.8.2019
• AD - Analisi Difesa (15.8.2017): Il ritorno della Russia in Afghansitan,• AD - Analisi Difesa (15.8.2017): römisch eins l ritorno della Russia in Afghansitan,
http://www.analisidifesa.it/2017/08/il-ritorno-della-russia-in-afghanistan/, Zugriff 30.8.2019
• AG - Airline Geeks (3.11.2017): Advancing Afghanistan: The Recent Surge in Competition in the Afghan Airline Industry, https://airlinegeeks.com/2017/11/03/advancing-afghanistan-the-recent-surge-in-afghan-competition/, Zugriff 30.8.2019
• Ariana Afghan Airlines (o.D.): About us, https://www.flyariana.com/Corp/about, Zugriff 1.9.2019
• BFA Staatendokumentation (8.5.2018): Flughafenkarte, liegt im Archiv der Staatendokumentation vor
• BFA Staatendokumentation (4.2018): FFM- Bericht Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/1430912.html, Zugriff 1.9.2019
• BL - British Library (o.D.): Shadi Bagiar, entrance to Khyber Pass,
https://www.bl.uk/onlinegallery/onlineex/apac/photocoll/s/019pho000000487u00010000.html, Zugriff 1.9.2019
• CBS News (20.8.2018) Taliban kidnaps more than 100 bus passengers in northern Afghanistan,
https://www.cbsnews.com/news/afghanistan-taliban-kidnap-more-than-100-bus-passengers/, Zugriff 29.8.2019
• CGTN - China Global Television Network (14.12.2018): Afghanistan's new Lapis Lazuli trade corridor to complement China's BRI, https://news.cgtn.com/news/3d3d774e356b6a4d31457a6333566d54/share_p.html?fbclid=IwAR1P3H7rvjm7FHHN6plugrSuY25yTon0MYlr_SS4cX4Cdg8pDvV3IuVD_kk, Zugriff 1.9.2019
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Allgemeine Menschenrechtslage
Im Bereich der Menschenrechte hat Afghanistan unter schwierigen Umständen Fortschritte gemacht. Inzwischen ist eine selbstbewusste neue Generation von Afghaninnen und Afghanen herangewachsen, die sich politisch, kulturell und sozial engagiert und der Zivilgesellschaft eine stärkere Stimme verleiht. Diese Fortschritte erreichen aber nach wie vor nicht alle Landesteile und sind außerhalb der Städte auch gegen willkürliche Entscheidungen von Amtsträgern und Richtern sowie Einflussnahme örtlicher Machteliten nur schwer durchzusetzen. Außerdem wurde Afghanistan für den Zeitraum 2018-2020 erstmals zum Mitglied des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen gewählt (AA 2.9.2019). Die Menschenrechte haben in Afghanistan eine klare gesetzliche Grundlage. Die 2004 verabschiedete afghanische Verfassung enthält einen umfassenden Grundrechtekatalog (AA 2.9.2019; vgl. MPI 27.1.2004). Darüber hinaus hat Afghanistan die meisten der einschlägigen völkerrechtlichen Verträge - zum Teil mit Vorbehalten - unterzeichnet und/oder ratifiziert. Die afghanische Regierung ist jedoch nicht in der Lage, die Menschenrechte vollumfänglich umzusetzen und zu gewährleisten (AA 2.9.2019).Im Bereich der Menschenrechte hat Afghanistan unter schwierigen Umständen Fortschritte gemacht. Inzwischen ist eine selbstbewusste neue Generation von Afghaninnen und Afghanen herangewachsen, die sich politisch, kulturell und sozial engagiert und der Zivilgesellschaft eine stärkere Stimme verleiht. Diese Fortschritte erreichen aber nach wie vor nicht alle Landesteile und sind außerhalb der Städte auch gegen willkürliche Entscheidungen von Amtsträgern und Richtern sowie Einflussnahme örtlicher Machteliten nur schwer durchzusetzen. Außerdem wurde Afghanistan für den Zeitraum 2018-2020 erstmals zum Mitglied des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen gewählt (AA 2.9.2019). Die Menschenrechte haben in Afghanistan eine klare gesetzliche Grundlage. Die 2004 verabschiedete afghanische Verfassung enthält einen umfassenden Grundrechtekatalog (AA 2.9.2019; vergleiche MPI 27.1.2004). Darüber hinaus hat Afghanistan die meisten der einschlägigen völkerrechtlichen Verträge - zum Teil mit Vorbehalten - unterzeichnet und/oder ratifiziert. Die afghanische Regierung ist jedoch nicht in der Lage, die Menschenrechte vollumfänglich umzusetzen und zu gewährleisten (AA 2.9.2019).
Korruption und begrenzte Kapazitäten schränken in Anliegen von Verfassungs- und Menschenrechtsverletzungen den Zugang der Bürger zu Justiz ein (USDOS 13.3.2019). In der Praxis werden politische Rechte und Bürgerrechte durch Gewalt, Korruption, Nepotismus und fehlerbehaftete Wahlen eingeschränkt (FH 4.2.2019). Bürger können Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen bei der Afghanistan Independent Human Rights Commission (AIHRC) einreichen, die dann glaubwürdige Beschwerden prüft und zur weiteren Untersuchung und Verfolgung an die Staatsanwaltschaft weiterleitet. Die gemäß Verfassung eingesetzte AIHRC bekämpft Menschenrechtsverletzungen. Sie erhält nur minimale staatliche Mittel und stützt sich fast ausschließlich auf internationale Geldgeber. Innerhalb der Wolesi Jirga beschäftigen sich drei Arbeitsgruppen mit Menschenrechtsverletzungen: der Ausschuss für Geschlechterfragen, Zivilgesellschaft und Menschenrechte; das Komitee für Drogenbekämpfung, Rauschmittel und ethischen Missbrauch; sowie der Jusitz-, Verwaltungsreform- und Antikorruptionsausschuss (USDOS 13.3.2019).
Nationale und internationale Menschenrechtsorganisationen operieren in der Regel ohne staatliche Einschränkungen und veröffentlichen ihre Ergebnisse zu Menschenrechtsproblemen. Regierungsbeamte sind in dieser Hinsicht einigermaßen kooperativ und ansprechbar. Die Sicherheitslage schränkt jedoch in vielen Landesteilen die Arbeit solcher Organisationen ein (USDOS 13.3.2019).
Menschenrechtsverteidiger sehen sich regelmäßig mit Bedrohungen für ihr Leben und ihre Sicherheit konfrontiert (AI 22.2.2018).
Die weitverbreitete Missachtung der Rechtsstaatlichkeit sowie die Straflosigkeit für Amtsträger, die Menschenrechte verletzen, stellen ernsthafte Probleme dar. Zu den bedeutendsten Menschenrechtsproblemen zählen außergerichtliche Tötungen, Verschwindenlassen, Folter, willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen, Unterdrückung von Kritik an Amtsträgern durch strafrechtliche Verfolgung von Kritikern im Rahmen der Verleumdungs-Gesetzgebung, Korruption, fehlende Rechenschaftspflicht und Ermittlungen in Fällen von Gewalt gegen Frauen, sexueller Missbrauch von Kindern durch Sicherheitskräfte, Gewalt durch Sicherheitskräfte gegen Mitglieder der LGBTI-Gemeinschaft, sowie Gewalt gegen Journalisten (USDOS 13.3.2019).
Mit Unterstützung der United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) und des Office of the High Commissioner for Human Rights (OHCHR) arbeitet die afghanische Regierung an der Förderung von Rechtsstaatlichkeit, der Rechte von Frauen, Kindern, Binnenflüchtlingen und Flüchtlingen sowie Rechenschaftspflicht (UNHRC 21.2.2018). Im Dezember 2018 würdigte UNAMA die Fortschritte Afghanistans auf dem Gebiet der Menschenrechte, insbesondere unter den Herausforderungen des laufenden bewaffneten Konfliktes und der fragilen Sicherheitslage. Die UN arbeitet weiterhin eng mit Afghanistan zusammen, um ein Justizsystem zu schaffen, das die Gesetzesreformen, die Verfassungsrechte der Frauen und die Unterbindung von Gewalt gegen Frauen voll umsetzen kann (UNAMA 10.12.2018).
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• USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2004129.html, Zugriff 16.5.2019
Bewegungsfreiheit
Das Gesetz garantiert interne Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr. Die Regierung schränkt die Bewegung der Bürger gelegentlich aus Sicherheitsgründen ein [Anm.: siehe dazu auch Artikel 39 der afghanischen Verfassung] (USDOS 13.3.2019; vgl. MPI 27.1.2004, FH 4.2.2019). Afghanen dürfen sich formell im Land frei bewegen und niederlassen. Als zentrale Hürde für die Bewegungsfreiheit werden Sicherheitsbedenken genannt. Besonders betroffen ist das Reisen auf dem Landweg (AA 2.9.2019). Dazu beigetragen hat ein Anstieg von illegalen Kontrollpunkten und Überfällen auf Überlandstraßen (AA 2.9.2019; vgl. USDOS 13.3.2019, FH 4.2.2019). In bestimmten Gebieten machen Gewalt durch Aufständische, Landminen und improvisierte Sprengfallen (IEDs) das Reisen besonders gefährlich, speziell in der Nacht (FH 4.2.2019, USDOS 13.3.2019). Auch schränken gesellschaftliche Sitten die Bewegungsfreiheit von Frauen ohne männliche Begleitung ein (AA 2.9.2019).Das Gesetz garantiert interne Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr. Die Regierung schränkt die Bewegung der Bürger gelegentlich aus Sicherheitsgründen ein [Anm.: siehe dazu auch Artikel 39 der afghanischen Verfassung] (USDOS 13.3.2019; vergleiche MPI 27.1.2004, FH 4.2.2019). Afghanen dürfen sich formell im Land frei bewegen und niederlassen. Als zentrale Hürde für die Bewegungsfreiheit werden Sicherheitsbedenken genannt. Besonders betroffen ist das Reisen auf dem Landweg (AA 2.9.2019). Dazu beigetragen hat ein Anstieg von illegalen Kontrollpunkten und Überfällen auf Überlandstraßen (AA 2.9.2019; vergleiche USDOS 13.3.2019, FH 4.2.2019). In bestimmten Gebieten machen Gewalt durch Aufständische, Landminen und improvisierte Sprengfallen (IEDs) das Reisen besonders gefährlich, speziell in der Nacht (FH 4.2.2019, USDOS 13.3.2019). Auch schränken gesellschaftliche Sitten die Bewegungsfreiheit von Frauen ohne männliche Begleitung ein (AA 2.9.2019).
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die sozialen Netzwerke vor Ort und deren Auffangmöglichkeiten spielen eine zentrale Rolle für den Aufbau einer Existenz und die Sicherheit am neuen Aufenthaltsort. Für eine Unterstützung seitens der Familie kommt es auch darauf an, welche politische und religiöse Überzeugung den jeweiligen Heimatort dominiert. Für Frauen ist es kaum möglich, ohne familiäre Einbindung in andere Regionen auszuweichen. Durch die hohe soziale Kontrolle ist gerade im ländlichen Raum keine, aber auch in den Städten kaum Anonymität zu erwarten (AA 2.9.2019).
Bewohner der zentralen Stadtbereiche neigen zu häufigerem Wohnortwechsel, um näher bei ihrer Arbeitsstätte zu wohnen oder um wirtschaftlichen Möglichkeiten und sicherheitsrelevanten Trends zu folgen. Diese ständigen Wohnortwechsel haben einen störenden Effekt auf soziale Netzwerke, was sich oftmals in der Beschwerde bemerkbar macht "man kenne seine Nachbarn nicht mehr" (AAN 19.3.2019).
Auch in größeren Städten erfolgt in der Regel eine Ansiedlung innerhalb von ethnisch geprägten Netzwerken und Wohnbezirken. Die Absorptionsfähigkeit der genutzten Ausweichmöglichkeiten, vor allem im Umfeld größerer Städte, ist durch die hohe Zahl der Binnenvertriebenen und der Rückkehrer aus dem Iran und Pakistan bereits stark in Anspruch genommen. Dies schlägt sich sowohl in einem Anstieg der Lebenshaltungskosten als auch in einem erschwerten Zugang zum Arbeitsmarkt nieder (AA 2.9.2019).
Es gibt internationale Flughäfen in KABUL, HERAT, Kandahar und MAZAR-E-SHARIF, bedeutende Flughäfen, für den Inlandsverkehr außerdem in GHAZNI, Nangharhar, Khost, Kunduz und Helmand sowie eine Vielzahl an regionalen und lokalen Flugplätzen. Es gibt keinen öffentlichen Schienenpersonenverkehr (AA 2.9.2019).
Quellen:
• AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (2.9.2019):
Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Juli 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2015806/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Afghanistan_%28Stand_Juli_2019%29%2C_02.09.2019.pdf, Zugriff 11.9.2019
• FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Afghanistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004321.html, Zugriff 9.5.2019
• MPI - Max Planck Institut (27.1.2004): Die Verfassung der Islamischen Republik Afghanistan, http://www.mpipriv.de/files/pdf4/verfassung_2004_deutsch_mpil_webseite.pdf, Zugriff 9.5.2019
• USDOS - United States Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices for 2017, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004129.html, Zugriff 9.5.2019
Meldewesen
Afghanistan hat kein zentrales Bevölkerungsregister, ebenso wenig "gelbe Seiten" oder Datenbanken mit Telefonnummerneinträgen (EASO 2.2018; vgl. BFA 13.6.2019). Auch muss sich ein Neuankömmling bei Ankunft nicht in dem neuen Ort registrieren. Die Gemeinschafts- bzw. Bezirksältesten führen kein Personenstandsregister, die Regierung registriert jedoch Rückkehrer (BFA 13.6.2019). Durch die hohe soziale Kontrolle ist gerade im ländlichen Raum keine, aber auch in den Städten kaum Anonymität zu erwarten (AA 2.9.2019).Afghanistan hat kein zentrales Bevölkerungsregister, ebenso wenig "gelbe Seiten" oder Datenbanken mit Telefonnummerneinträgen (EASO 2.2018; vergleiche BFA 13.6.2019). Auch muss sich ein Neuankömmling bei Ankunft nicht in dem neuen Ort registrieren. Die Gemeinschafts- bzw. Bezirksältesten führen kein Personenstandsregister, die Regierung registriert jedoch Rückkehrer (BFA 13.6.2019). Durch die hohe soziale Kontrolle ist gerade im ländlichen Raum keine, aber auch in den Städten kaum Anonymität zu erwarten (AA 2.9.2019).
Quellen:
• AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (2.9.2019):
Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Juli 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2015806/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Afghanistan_%28Stand_Juli_2019%29%2C_02.09.2019.pdf, Zugriff 11.9.2019
• BFA - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Staatendokumentation (13.6.2019): Analyse der Staatendokumentation: Afghanistan - Informationen zu sozioökonomischen Faktoren in der Provinz HERAT auf Basis von Interviews im Zeitraum November 2018 bis Jänner 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2010507/AFGH_ANALYSE_HERAT_2019_06_13.pdf, Zugriff 19.6.2019
• EASO - European Asylum Support Office (2.2018): Afghanistan Networks
https://www.ecoi.net/en/file/local/1433356/1226_1527147803_afghanistan-networks.pdf, Zugriff 10.5.2019
Grundversorgung
Afghanistan ist nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt (AA 2.9.2019; AF 2018). Trotz Unterstützung der internationalen Gemeinschaft, erheblicher Anstrengungen der afghanischen Regierung und kontinuierlicher Fortschritte belegte Afghanistan 2018 lediglich Platz 168 von 189 des Human Development Index. Die Armutsrate hat sich laut Weltbank von 38% (2011) auf 55% (2016) verschlechtert. Dabei bleibt das Gefälle zwischen urbanen Zentren und ländlichen Gebieten Afghanistans eklatant: Außerhalb der Hauptstadt KABUL und der Provinzhauptstädte gibt es vielerorts nur unzureichende Infrastruktur für Energie, Trinkwasser und Transport (AA 2.9.2019).
Die afghanische Wirtschaft ist stark von internationalen Hilfsgeldern abhängig. Das Budget zur Entwicklungshilfe und Teile des operativen Budgets stammen aus internationalen Hilfsgeldern (AF 2018; vgl. WB 7.2019). Jedoch konnte die afghanische Regierung seit der Fiskalkrise des Jahres 2014 ihre Einnahmen deutlich steigern (USIP 15.8.2019; vgl. WB 7.2019).Die afghanische Wirtschaft ist stark von internationalen Hilfsgeldern abhängig. Das Budget zur Entwicklungshilfe und Teile des operativen Budgets stammen aus internationalen Hilfsgeldern (AF 2018; vergleiche WB 7.2019). Jedoch konnte die afghanische Regierung seit der Fiskalkrise des Jahres 2014 ihre Einnahmen deutlich steigern (USIP 15.8.2019; vergleiche WB 7.2019).
Die afghanische Wirtschaft stützt sich hauptsächlich auf den informellen Sektor (einschließlich illegaler Aktivitäten), der 80 bis 90 % der gesamten Wirtschaftstätigkeit ausmacht und weitgehend das tatsächliche Einkommen der afghanischen Haushalte bestimmt (ILO 5.2012; vgl. ACCORD 7.12.2018). Lebensgrundlage für rund 80% der Bevölkerung ist die Landwirtschaft (FAO 2018; vgl. Haider/Kumar 2018), wobei der landwirtschaftliche Sektor gemäß Prognosen der Weltbank im Jahr 2019 einen Anteil von 18,7% am Bruttoinlandsprodukt (BIP) hat (Industrie: 24,1%, tertiärer Sektor: 53,1%; WB 7.2019). Das BIP Afghanistans betrug im Jahr 2018 19,36 Mrd. US-Dollar (WB o. D.). Die Inflation lag im Jahr 2018 durchschnittlich bei 0,6% und wird für 2019 auf 3,1% prognostiziert (WB 7.2019).Die afghanische Wirtschaft stützt sich hauptsächlich auf den informellen Sektor (einschließlich illegaler Aktivitäten), der 80 bis 90 % der gesamten Wirtschaftstätigkeit ausmacht und weitgehend das tatsächliche Einkommen der afghanischen Haushalte bestimmt (ILO 5.2012; vergleiche ACCORD 7.12.2018). Lebensgrundlage für rund 80% der Bevölkerung ist die Landwirtschaft (FAO 2018; vergleiche Haider/Kumar 2018), wobei der landwirtschaftliche Sektor gemäß Prognosen der Weltbank im Jahr 2019 einen Anteil von 18,7% am Bruttoinlandsprodukt (BIP) hat (Industrie: 24,1%, tertiärer Sektor: 53,1%; WB 7.2019). Das BIP Afghanistans betrug im Jahr 2018 19,36 Mrd. US-Dollar (WB o. D.). Die Inflation lag im Jahr 2018 durchschnittlich bei 0,6% und wird für 2019 auf 3,1% prognostiziert (WB 7.2019).
Afghanistan erlebte von 2007 bis 2012 ein beispielloses Wirtschaftswachstum. Während die Gewinne dieses Wachstums stark konzentriert waren, kam es in diesem Zeitraum zu Fortschritten in den Bereichen Gesundheit und Bildung. Seit 2014 verzeichnet die afghanische Wirtschaft ein langsames Wachstum (im Zeitraum 2014-2017 durchschnittlich 2,3%, 2003-2013: 9%) was mit dem Rückzug der internationalen Sicherheitskräfte, der damit einhergehenden Kürzung der internationalen Zuschüsse und einer sich verschlechternden Sicherheitslage in Verbindung gebracht wird (WB 8.2018). Im Jahr 2018 betrug die Wachstumsrate 1,8%. Das langsame Wachstum wird auf zwei Faktoren zurückgeführt: einerseits hatte die schwere Dürre im Jahr 2018 negative Auswirkungen auf die Landwirtschaft, andererseits verringerte sich das Vertrauen der Unternehmer und Investoren. Es wird erwartet, dass sich das Real-BIP in der ersten Hälfte des Jahres 2019 vor allem aufgrund der sich entspannenden Situation hinsichtlich der Dürre und einer sich verbessernden landwirtschaftlichen Produktion erhöht (WB 7.2019).
Arbeitsmarkt
Schätzungen zufolge sind 44% der Bevölkerung unter 15 Jahren und 54% zwischen 15 und 64 Jahren alt (ILO 2.4.2018). Am Arbeitsmarkt müssten jährlich geschätzte 400.000 neue Arbeitsplätze geschaffen werden, um Neuankömmlinge in den Arbeitsmarkt integrieren zu können (BFA 4.2018). Somit treten jedes Jahr sehr viele junge Afghanen in den Arbeitsmarkt ein, während die Beschäftigungsmöglichkeiten aufgrund unzureichender Entwicklungsressourcen und mangelnder Sicherheit nicht mit dem Bevölkerungswachstum Schritt halten können (WB 8.2018). In Anbetracht von fehlendem Wirtschaftswachstum und eingeschränktem Budget für öffentliche Ausgaben, stellt dies eine gewaltige Herausforderung dar. Letzten Schätzungen zufolge sind 1,9 Millionen Afghan/innen arbeitslos - Frauen und Jugendliche haben am meisten mit dieser Jobkrise zu kämpfen. Jugendarbeitslosigkeit ist ein komplexes Phänomen mit starken Unterschieden im städtischen und ländlichen Bereich. Schätzungen zufolge sind 877.000 Jugendliche arbeitslos; zwei Drittel von ihnen sind junge Männer (ca. 500.000) (BFA 4.2018; vgl. CSO 2018).Schätzungen zufolge sind 44% der Bevölkerung unter 15 Jahren und 54% zwischen 15 und 64 Jahren alt (ILO 2.4.2018). Am Arbeitsmarkt müssten jährlich geschätzte 400.000 neue Arbeitsplätze geschaffen werden, um Neuankömmlinge in den Arbeitsmarkt integrieren zu können (BFA 4.2018). Somit treten jedes Jahr sehr viele junge Afghanen in den Arbeitsmarkt ein, während die Beschäftigungsmöglichkeiten aufgrund unzureichender Entwicklungsressourcen und mangelnder Sicherheit nicht mit dem Bevölkerungswachstum Schritt halten können (WB 8.2018). In Anbetracht von fehlendem Wirtschaftswachstum und eingeschränktem Budget für öffentliche Ausgaben, stellt dies eine gewaltige Herausforderung dar. Letzten Schätzungen zufolge sind 1,9 Millionen Afghan/innen arbeitslos - Frauen und Jugendliche haben am meisten mit dieser Jobkrise zu kämpfen. Jugendarbeitslosigkeit ist ein komplexes Phänomen mit starken Unterschieden im städtischen und ländlichen Bereich. Schätzungen zufolge sind 877.000 Jugendliche arbeitslos; zwei Drittel von ihnen sind junge Männer (ca. 500.000) (BFA 4.2018; vergleiche CSO 2018).
Der afghanische Arbeitsmarkt ist durch eine starke Dominanz des Agrarsektors, eine Unterrepräsentation von Frauen und relativ wenigen Möglichkeiten für junge Menschen gekennzeichnet. Es gibt einen großen Anteil an Selbständigen und mithelfenden Familienangehörigen, was auf das hohe Maß an Informalität des Arbeitsmarktes hinweist, welches mit der Bedeutung des Agrarsektors in der Wirtschaft einhergeht (CSO 8.6.2017). Im Rahmen einer Befragung an 15.012 Personen, gaben rund 36% der befragten Erwerbstätigen gaben an, in der Landwirtschaft tätig zu sein (AF 2018).
Fähigkeiten, die sich Rückkehrer/innen im Ausland angeeignet haben, können eine wichtige Rolle bei der Arbeitsplatzsuche spielen. Bei der Arbeitssuche spielen persönliche Kontakte eine wichtige Rolle. Eine Quelle betont jedoch die Wichtigkeit von Netzwerken, ohne die es nicht möglich sei, einen Job zu finden. (BFA 4.2018). Bei Ausschreibung einer Stelle in einem Unternehmen gibt es in der Regel eine sehr hohe Anzahl an Bewerbungen und durch persönliche Kontakte und Empfehlungen wird mitunter Einfluss und Druck auf den Arbeitgeber ausgeübt (BFA 13.6.2019). Eine im Jahr 2012 von der ILO durchgeführte Studie über die Beschäftigungsverhältnisse in Afghanistan bestätigt, dass Arbeitgeber persönliche Beziehungen und Netzwerke höher bewerten als formelle Qualifikationen. Analysen der norwegischen COI-Einheit Landinfo zufolge, gibt es keine Hinweise darüber, dass sich die Situation seit 2012 geändert hätte (BFA 4.2018).
In Afghanistan existiert keine finanzielle oder sonstige Unterstützung bei Arbeitslosigkeit. Lediglich beratende Unterstützung wird vom Ministerium für Arbeit und Soziale Belange (MoLSAMD) und der NGO ACBAR angeboten; dabei soll der persönliche Lebenslauf zur Beratung mitgebracht werden. Auch Rückkehrende haben dazu Zugang - als Voraussetzung gilt hierfür die afghanische Staatsbürgerschaft. Für das Anmeldeverfahren sind das Ministerium für Arbeit und Soziale Belange und die NGO ACBAR zuständig; Rückkehrende sollten auch hier ihren Lebenslauf an eine der Organisationen weiterleiten, woraufhin sie informiert werden, inwiefern Arbeitsmöglichkeiten zum Bewerbungszeitpunkt zur Verfügung stehen. Unter Leitung des Bildungsministeriums bieten staatliche Schulen und private Berufsschulen Ausbildungen an (BFA 4.2018).
Neben einer mangelnden Arbeitsplatzqualität ist auch die große Anzahl an Personen im wirtschaftlich abhängigen Alter (insbes. Kinder) ein wesentlicher Armutsfaktor (CSO 2018; vgl. Haider/Kumar 2018): Die Notwendigkeit, das Einkommen von Erwerbstätigen mit einer großen Anzahl von Haushaltsmitgliedern zu teilen, führt oft dazu, dass die Armutsgrenze unterschritten wird, selbst wenn Arbeitsplätze eine angemessene Bezahlung bieten würden. Ebenso korreliert ein Mangel an Bildung mit Armut, wobei ein niedriges Bildungsniveau und Analphabetismus immer noch weit verbreitet sind (CSO 2018).Neben einer mangelnden Arbeitsplatzqualität ist auch die große Anzahl an Personen im wirtschaftlich abhängigen Alter (insbes. Kinder) ein wesentlicher Armutsfaktor (CSO 2018; vergleiche Haider/Kumar 2018): Die Notwendigkeit, das Einkommen von Erwerbstätigen mit einer großen Anzahl von Haushaltsmitgliedern zu teilen, führt oft dazu, dass die Armutsgrenze unterschritten wird, selbst wenn Arbeitsplätze eine angemessene Bezahlung bieten würden. Ebenso korreliert ein Mangel an Bildung mit Armut, wobei ein niedriges Bildungsniveau und Analphabetismus immer noch weit verbreitet sind (CSO 2018).
Wirtschaft und Versorgungslage in den Städten HERAT, KABUL und MAZAR-E-SHARIF
KABUL
Die Wirtschaft der Provinz KABUL hat einen weitgehend städtischen Charakter, wobei die wirtschaftlich aktive Bevölkerung in Beschäftigungsfeldern, wie dem Handel, Dienstleistungen oder einfachen Berufen tätig ist (CSO 8.6.2017). KABUL-Stadt hat einen hohen Anteil an Lohnarbeitern, während Selbstständigkeit im Vergleich zu den ländlichen Gebieten Afghanistans weniger verbreitet ist (USIP 10.4.2017). Zu den wichtigsten Arbeitgebern in KABUL gehört der Dienstleistungssektor, darunter auch die öffentliche Verwaltung (CSO 8.6.2017). Die Gehälter sind in KABUL im Allgemeinen höher als in anderen Provinzen, insbesondere für diejenigen, welche für ausländische Organisationen arbeiten (USIP 10.4.2017). KABUL ist das wichtigste Handels- und Beschäftigungszentrum Afghanistans und hat ein größeres Einzugsgebiet in den Provinzen Parwan, Logar und Wardak. Menschen aus kleinen Dörfern pendeln täglich oder wöchentlich nach KABUL, um landwirtschaftliche Produkte zu handeln oder als Wachen, Hausangestellte oder Lohnarbeiter zu arbeiten (USIP 10.4.2017).
Ergebnisse einer Studie ergaben, dass KABUL unter den untersuchten Provinzen den geringsten Anteil an Arbeitsplätzen im Agrarsektor hat, dafür eine dynamischere Wirtschaft mit einem geringeren Anteil an Arbeitssuchenden, Selbständigen und Familienarbeitern. Die besten (Arbeits)Möglichkeiten für Junge existieren in KABUL. Trotz der niedrigeren Erwerbsquoten ist der Frauenanteil in hoch qualifizierten Berufen in KABUL am größten (49,6 Prozent). Im Gegensatz dazu zeigt die Provinz Ghor ist der traditionelle Agrarsektor hier bei weitem der größte Arbeitgeber, des Weiteren, existieren hier sehr wenige Möglichkeiten (Jobs und Ausbildung) für Kinder, Jugendliche und Frauen (CSO 8.6.2019).
HERAT
Der Einschätzung einer in Afghanistan tätigen internationalen NGO zufolge gehört HERAT zu den "bessergestellten" und "sichereren Provinzen" Afghanistans und weist historisch im Vergleich mit anderen Teilen des Landes wirtschaftlich und sicherheitstechnisch relativ gute Bedingungen auf (BFA 13.6.2019). Aufgrund der sehr jungen Bevölkerung ist der Anteil der Personen im erwerbsfähigen Alter in HERAT - wie auch in anderen afghanischen Städten - vergleichsweise klein. Erwerbstätige müssen also eine große Anzahl an von ihnen abhängigen Personen versorgen. Hinzu kommt, dass die Hälfte der arbeitstätigen Bevölkerung in HERAT Tagelöhner sind, welche Schwankungen auf dem Arbeitsmarkt in besonderem Ausmaß ausgesetzt sind (USIP 2.4.2015).
Die HERATer Wirtschaft bietet seit langem Arbeitsmöglichkeiten im Handel, darunter den Import und Export von Waren mit dem benachbarten Iran (GOIRA 2015; vgl. EASO 4.2019, WB/NSIA 9.2018), wie auch Bergbau und Produktion (EASO 4.2019). Die Industrie der kleinen und mittelständischen Unternehmen (KMUs) ist insbesondere im Handwerksbereich und in der Seiden- und Teppichproduktion gut entwickelt (GOIRA 2015; vgl. EASO 4.2019). Manche alten Handwerksberufe (Teppichknüpfereien, Glasbläsereien, die Herstellung von Stickereien) haben es geschafft zu überleben, während sich auch bestimmte moderne Industrien entwickelt haben (z.B. Lebensmittelverarbeitung und Verpackung) (EASO 4.2019). Die meisten der in KMUs Beschäftigten sind entweder Tagelöhner oder kleine Unternehmer (GOIRA 2015). Die Arbeitsplätze sind allerdings von der volatilen Sicherheitslage bedroht (insbesondere Entführungen von Geschäftsleuten oder deren Angehörigen durch kriminelle Netzwerke, im stillen Einverständnis mit der Polizei). Als weitere Probleme werden Stromknappheit, bzw. -ausfälle, Schwierigkeiten, mit iranischen oder anderen ausländischen Importen zu konkurrieren und eine steigende Arbeitslosigkeit genannt (EASO 4.2019).Die HERATer Wirtschaft bietet seit langem Arbeitsmöglichkeiten im Handel, darunter den Import und Export von Waren mit dem benachbarten Iran (GOIRA 2015; vergleiche EASO 4.2019, WB/NSIA 9.2018), wie auch Bergbau und Produktion (EASO 4.2019). Die Industrie der kleinen und mittelständischen Unternehmen (KMUs) ist insbesondere im Handwerksbereich und in der Seiden- und Teppichproduktion gut entwickelt (GOIRA 2015; vergleiche EASO 4.2019). Manche alten Handwerksberufe (Teppichknüpfereien, Glasbläsereien, die Herstellung von Stickereien) haben es geschafft zu überleben, während sich auch bestimmte moderne Industrien entwickelt haben (z.B. Lebensmittelverarbeitung und Verpackung) (EASO 4.2019). Die meisten der in KMUs Beschäftigten sind entweder Tagelöhner oder kleine Unternehmer (GOIRA 2015). Die Arbeitsplätze sind allerdings von der volatilen Sicherheitslage bedroht (insbesondere Entführungen von Geschäftsleuten oder deren Angehörigen durch kriminelle Netzwerke, im stillen Einverständnis mit der Polizei). Als weitere Probleme werden Stromknappheit, bzw. -ausfälle, Schwierigkeiten, mit iranischen oder anderen ausländischen Importen zu konkurrieren und eine steigende Arbeitslosigkeit genannt (EASO 4.2019).
MAZAR-E-SHARIF
MAZAR-E-SHARIF ist ein regionales Handelszentrum für Nordafghanistan, wie auch ein Industriezentrum mit großen Fertigungsbetrieben und einer Vielzahl von kleinen und mittleren Unternehmen, welche Kunsthandwerk und Teppiche anbieten (GOIRA 2015).
Dürre und Überschwemmungen
Während der Wintersaat von Dezember 2017 bis Februar 2018 gab es in Afghanistan eine ausgedehnte Zeit der Trockenheit. Dies verschlechterte die Situation für die von Lebensmittelunsicherheit geprägte Bevölkerung weiter und hatte zerstörerische Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Existenzgrundlagen, was wiederum zu Binnenflucht führte und es den Binnenvertriebenen mittelfristig erschwert, sich wirtschaftlich zu erholen sowie die Grundbedürfnisse selbständig zu decken (FAO 23.11.2018; vgl. AJ 12.8.2018).Während der Wintersaat von Dezember 2017 bis Februar 2018 gab es in Afghanistan eine ausgedehnte Zeit der Trockenheit. Dies verschlechterte die Situation für die von Lebensmittelunsicherheit geprägte Bevölkerung weiter und hatte zerstörerische Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Existenzgrundlagen, was wiederum zu Binnenflucht führte und es den Binnenvertriebenen mittelfristig erschwert, sich wirtschaftlich zu erholen sowie die Grundbedürfnisse selbständig zu decken (FAO 23.11.2018; vergleiche AJ 12.8.2018).
Günstige Regenfälle im Frühling und beinahe normale Temperaturen haben 2019 die Weidebedingungen wieder verbessert. Da sich viele Haushalte noch von der Dürre des Jahres 2018 erholen müssen, gilt die Ernährungslage für viele Haushalte im Zeitraum 10.2019-1.2020, weiterhin als "angespannt" bis "krisenhaft". Es wird erwartet, dass viele Haushalte vor allem in den höher gelegenen Regionen ihre Vorräte vor dem Winter aufbrauchen werden und bei begrenztem Einkommen und Zugang auf Märkte angewiesen sein werden (FEWS NET 8.2019).
Im März 2019 fanden in Afghanistan Überschwemmungen statt, welche Schätzungen zufolge, Auswirkungen auf mehr als 120.000 Personen in 14 Provinzen hatten. Sturzfluten Ende März 2019 hatten insbesondere für die Bevölkerung in den Provinzen Balkh und HERAT schlimme Auswirkungen (WHO 3.2019). Unter anderem waren von den Überschwemmungen auch Menschen betroffen, die zuvor von der Dürre vertrieben wurden (GN 6.3.2019).
Armut und Lebensmittelsicherheit
Einer Befragung aus dem Jahr 2016/2017 an rund 155.000 Personen zufolge (Afghan Living Condition Survey - ALCS), sind rund 45% oder 13 Millionen Menschen in Afghanistan von anhaltender oder vorübergehender Lebensmittelunsicherheit betroffen (CSO 2018; vgl. USAID 11.4.2019), wobei der Anteil der Betroffenen im Osten, Norden und Nordosten am höchsten ist (CSO 2018). Gegenüber dem Zeitraum 2011-12 ist ihr Anteil bei einem Ausgangsniveau von 30% um 15 Prozentpunkte gestiegen (CSO 2018).Einer Befragung aus dem Jahr 2016 aus 2017, an rund 155.000 Personen zufolge (Afghan Living Condition Survey - ALCS), sind rund 45% oder 13 Millionen Menschen in Afghanistan von anhaltender oder vorübergehender Lebensmittelunsicherheit betroffen (CSO 2018; vergleiche USAID 11.4.2019), wobei der Anteil der Betroffenen im Osten, Norden und Nordosten am höchsten ist (CSO 2018). Gegenüber dem Zeitraum 2011-12 ist ihr Anteil bei einem Ausgangsniveau von 30% um 15 Prozentpunkte gestiegen (CSO 2018).
Im Zeitraum 2016-17 lebten dem ALCS zufolge 54,5% der Afghanen unter der Armutsgrenze. Gegenüber früheren Erhebungen ist der Anteil an armen Menschen in Afghanistan somit gestiegen (2007-08: 33,7%, 2011-12: 38,3%). Im ländlichen Raum war der Anteil an Bewohnern unter der Armutsgrenze mit 58,6% höher als im städtischen Bereich (41,6%) (CSO 2018). Es bestehen regionale Unterschiede: In den Provinzen Badghis, Nuristan, Kundus, Zabul, Helmand, Samangan, Uruzgan und Ghor betrug der Anteil an Menschen unter der Armutsgrenze gemäß offizieller Statistik 70% oder mehr, während er in einer Provinz - KABUL - unter 20% lag (NSIA 2019). Schätzungen zufolge, ist beispielsweise der Anteil der Bewohner unter der Armutsgrenze in KABUL-Stadt und HERAT-Stadt bei rund 34-35%. Damit ist der Anteil an armen Menschen in den beiden urbanen Zentren zwar geringer als in den ländlichen Distrikten der jeweiligen Provinzen, jedoch ist ihre Anzahl aufgrund der Bevölkerungsdichte der Städte dennoch vergleichsweise hoch. Rund 1,1 Millionen Bewohner von KABUL-Stadt leben unter der Armutsgrenze. In HERAT-Stadt beträgt ihre Anzahl rund 327.000 (WB/NSIA 9.2018).
2018 gaben rund 30% der 15.012 Befragten an, dass sich die Qualität ihrer Ernährung verschlechtert hat, während rund 17% von einer Verbesserung sprachen und die Situation für rund 53% gleich blieb. Im Jahr 2018 lag der Anteil der Personen, welche angaben, dass sich ihre Ernährungssituation verschlechtert habe, im Westen des Landes über dem Anteil in ganz Afghanistan. Beispielsweise die Provinz Badghis war hier von einer Dürre betroffen (AF 2018).
Bank- und Finanzwesen
Nach einer Zeit mit begrenzten Bankdienstleistungen, entstehen im Finanzsektor in Afghanistan schnell mehr und mehr kommerzielle Banken und Leistungen. Die kommerziellen Angebote der Zentralbank gehen mit steigender Kapazität des Finanzsektors zurück. Es ist mittlerweile auch relativ einfach, in Afghanistan ein Bankkonto zu eröffnen. Die Bank wird dabei nach folgendem fragen: Ausweisdokument (Tazkira), 2 Passfotos und 1.000 bis 5.000 AFN als Mindestkapital für das Bankkonto. Bis heute sind mehr als ein Dutzend Banken im Land aktiv: unter anderem die Afghanistan International Bank, Azizi Bank, Arian Bank, oder The First Microfinance Bank, Ghazanfar Bank, Maiwand Bank, Bakhtar Bank (IOM 2018).
Hawala-System
Über Jahrhunderte hat sich eine Form des Geldaustausches entwickelt, welche Hawala genannt wird. Dieses System, welches auf gegenseitigem Vertrauen basiert, funktioniert schnell, zuverlässig und günstig. Spezielle Dokumente sind nicht notwendig und der Geldtransfer ist weltweit möglich. Hawala wird von den unterschiedlichsten Kundengruppen in Anspruch genommen: Gastarbeiter, die ihren Lohn in die Heimat transferieren wollen, große Unternehmen und Hilfsorganisationen bzw. NGOs, aber auch Terrororganisationen (WKO 2.2017; vgl. WB 2003; FA 7.9.2016).Über Jahrhunderte hat sich eine Form des Geldaustausches entwickelt, welche Hawala genannt wird. Dieses System, welches auf gegenseitigem Vertrauen basiert, funktioniert schnell, zuverlässig und günstig. Spezielle Dokumente sind nicht notwendig und der Geldtransfer ist weltweit möglich. Hawala wird von den unterschiedlichsten Kundengruppen in Anspruch genommen: Gastarbeiter, die ihren Lohn in die Heimat transferieren wollen, große Unternehmen und Hilfsorganisationen bzw. NGOs, aber auch Terrororganisationen (WKO 2.2017; vergleiche WB 2003; FA 7.9.2016).
Das System funktioniert folgendermaßen: Person A übergibt ihrem Hawaladar (X) das Geld, z.B. 10.000 Euro und nennt ihm ein Passwort. Daraufhin teilt die Person A der Person B, die das Geld bekommen soll, das Passwort mit. Der Hawaladar (X) teilt das Passwort ebenfalls seinem Empfänger-Hawaladar (M) mit. Jetzt kann die Person B einfach zu ihrem Hawaladar (M) gehen. Wenn sie ihm das Passwort nennt, bekommt sie das Geld, z.B. in Afghani, ausbezahlt (WKO 2.2017; vgl. WB 2003).Das System funktioniert folgendermaßen: Person A übergibt ihrem Hawaladar (römisch zehn) das Geld, z.B. 10.000 Euro und nennt ihm ein Passwort. Daraufhin teilt die Person A der Person B, die das Geld bekommen soll, das Passwort mit. Der Hawaladar (römisch zehn) teilt das Passwort ebenfalls seinem Empfänger-Hawaladar (M) mit. Jetzt kann die Person B einfach zu ihrem Hawaladar (M) gehen. Wenn sie ihm das Passwort nennt, bekommt sie das Geld, z.B. in Afghani, ausbezahlt (WKO 2.2017; vergleiche WB 2003).
So ist es möglich, auch größere Geldsummen sicher und schnell zu überweisen. Um etwa eine Summe von Peshawar, Dubai oder London nach KABUL zu überweisen, benötigt man sechs bis zwölf Stunden. Sind Sender und Empfänger bei ihren Hawaladaren anwesend, kann die Transaktion binnen Minuten abgewickelt werden. Kosten dafür belaufen sich auf ca. 1-2%, hängen aber sehr stark vom Verhandlungsgeschick, den Währungen, der Transaktionssumme, der Vertrauensposition zwischen Kunde und Hawaladar und nicht zuletzt von der Sicherheitssituation in KABUL ab. Die meisten Transaktionen gehen in Afghanistan von der Hauptstadt KABUL aus, weil es dort auch am meisten Hawaladare gibt. Hawaladare bieten aber nicht nur Überweisungen an, sondern eine ganze Auswahl an finanziellen und nicht-finanziellen Leistungen in lokalen, regionalen und internationalen Märkten. Beispiele für das finanzielle Angebot sind Geldwechsel, Spendentransfer, Mikro-Kredite, Tradefinance oder die Möglichkeit, Geld anzusparen. Als nichtmonetäre Leistungen können Hawaladare Fax- oder Telefondienste oder eine Internetverbindung anbieten (WKO 2.2017; vgl. WB 2003).So ist es möglich, auch größere Geldsummen sicher und schnell zu überweisen. Um etwa eine Summe von Peshawar, Dubai oder London nach KABUL zu überweisen, benötigt man sechs bis zwölf Stunden. Sind Sender und Empfänger bei ihren Hawaladaren anwesend, kann die Transaktion binnen Minuten abgewickelt werden. Kosten dafür belaufen sich auf ca. 1-2%, hängen aber sehr stark vom Verhandlungsgeschick, den Währungen, der Transaktionssumme, der Vertrauensposition zwischen Kunde und Hawaladar und nicht zuletzt von der Sicherheitssituation in KABUL ab. Die meisten Transaktionen gehen in Afghanistan von der Hauptstadt KABUL aus, weil es dort auch am meisten Hawaladare gibt. Hawaladare bieten aber nicht nur Überweisungen an, sondern eine ganze Auswahl an finanziellen und nicht-finanziellen Leistungen in lokalen, regionalen und internationalen Märkten. Beispiele für das finanzielle Angebot sind Geldwechsel, Spendentransfer, Mikro-Kredite, Tradefinance oder die Möglichkeit, Geld anzusparen. Als nichtmonetäre Leistungen können Hawaladare Fax- oder Telefondienste oder eine Internetverbindung anbieten (WKO 2.2017; vergleiche WB 2003).
Quellen:
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Sozialbeihilfen, wohlfahrtsstaatliche Leistungen und Versicherungen
Afghanistan ist von einem Wohlfahrtsstaat weit entfernt und Afghanen rechnen in der Regel nicht mit Unterstützung durch öffentliche Behörden. Verschiedene Netzwerke ersetzen und kompensieren den schwachen staatlichen Apparat. Das gilt besonders für ländliche Gebiete, wo die Regierung in einigen Gebieten völlig abwesend ist. So sind zum Beispiel die Netzwerke - und nicht der Staat - von kritischer Bedeutung für die Sicherheit, den Schutz, die Unterstützung und Betreuung schutzbedürftiger Menschen (BFA 1.2018).
Der afghanische Staat gewährt seinen Bürgern kostenfreie Bildung und Gesundheitsleistungen, darüber hinaus sind keine Sozialleistungen vorgesehen (BAMF/IOM 2018; vgl. EC 18.5.2019). Ein Sozialversicherungs- oder Pensionssystem gibt es, von einigen Ausnahmen abgesehen (z.B. Armee und Polizei), nicht (SEM 20.6.2017; vgl. BDA 18.12.2018). Es gibt kein öffentliches Krankenversicherungssystem. Ein eingeschränktes Angebot an privaten Krankenversicherungen existiert, jedoch sind die Gebühren für die Mehrheit der afghanischen Bevölkerung zu hoch (BDA 18.12.2018).Der afghanische Staat gewährt seinen Bürgern kostenfreie Bildung und Gesundheitsleistungen, darüber hinaus sind keine Sozialleistungen vorgesehen (BAMF/IOM 2018; vergleiche EC 18.5.2019). Ein Sozialversicherungs- oder Pensionssystem gibt es, von einigen Ausnahmen abgesehen (z.B. Armee und Polizei), nicht (SEM 20.6.2017; vergleiche BDA 18.12.2018). Es gibt kein öffentliches Krankenversicherungssystem. Ein eingeschränktes Angebot an privaten Krankenversicherungen existiert, jedoch sind die Gebühren für die Mehrheit der afghanischen Bevölkerung zu hoch (BDA 18.12.2018).
Ein Pensionssystem ist nur im öffentlichen Sektor etabliert (BAMF/IOM 2018). Der/die zu pensionierende Staatsbedienstete erhält die Pension jährlich auf ein Bankkonto überwiesen. Die Pension eines Regierungsbeamten kann von seinen/ihren Familienmitgliedern geerbt werden (BFA 4.2018). Berichten zufolge arbeitet die afghanische Regierung an der Schaffung eines Pensionssystems im Privatsektor (IWPR 6.7.2018). Private Unternehmen können für ihre Angestellten Pensionskonten einführen, müssen das aber nicht. Manche Arbeitgeber zahlen ihren Angestellten Abfertigungen, welche die Angestellten sich nach einem gewissen Zeitraum ausbezahlen lassen können (BFA 4.2018). Die weitgehende Informalität der afghanischen Wirtschaft bedeutet, dass die Mehrheit der Arbeitskräfte nicht in den Genuss von Pensionen oder Sozialbeihilfen kommt (ILO 5.2012). Die International Labour Organization (ILO) berichtet, dass im Jahr 2010 rund 10% der afghanischen Bevölkerung im pensionsfähigen Alter eine Pension erhielten (ILO 2017).
Für Bedienstete des öffentlichen Sektors gibt es neben einer Alterspension finanzielle Unterstützung im Falle von Invalidität aufgrund einer Verletzung während des Dienstes, wie auch Witwenpensionen und Zulagen bei Armut oder im Fall von Arbeitslosigkeit (BDA 18.12.2018).
Das afghanische Arbeits- und Sozialministerium (MoLSAMD) bietet ad hoc Maßnahmen für einzelne Gruppen, wie zum Beispiel Familienangehörige von Märtyrern und Kriegsverwundete, oder Lebensmittelhilfe für von Dürre betroffene Personen, jedoch keine groß angelegten Programme zur Bekämpfung von Armut (BFA 13.6.2019).
Unterstützungsprogramm - das Citizens' Charter Afghanistan Project (CCAP)
Im Rahmen des zehn Jahre andauernden "Citizens' Charter National Priority Program" (TN 18.1.2018) wurde im Jahr 2016 das Citizens' Charter Afghanistan Project ins Leben gerufen. Es zielt darauf ab, die Armut in teilnehmenden Gemeinschaften zu reduzieren und den Lebensstandard zu verbessern, indem die Kerninfrastruktur und soziale Leistungen durch Community Development Councils (CDCs) gestärkt werden. Das CCAP soll Entwicklungsprojekte unterschiedlicher Ministerien umsetzen und zu einem größeren Nutzen für die betroffenen Gemeinschaften führen (WB 10.10.2016). Das CCAP ist das erste interministerielle und sektorübergreifende Prioritätenprogramm, in dem Ministerien im Rahmen eines strukturierten Ansatzes gemeinsam an einem Projekt arbeiten. Folgende Ministerien sind hauptsächlich in dieses Projekt involviert: MRRD (Ministry of Rural Rehabilitation and Development), MoE (Ministry of Education), MoPH (Ministry of Public Health) und MAIL (Ministry of Agriculture, Irrigation & Livestock) (ARTF o.D.).
Ziel des Projektes war es von Anfang an, 3,4 Millionen Menschen den Zugang zu sauberem Trinkwasser zu ermöglichen, die Qualität von Dienstleistung in den Bereichen Gesundheit, Bildung, ländliche Straßen und Elektrizität zu verbessern sowie die Zufriedenheit der Bürger/innen mit der Regierung und das Vertrauen in selbige zu steigern. Außerdem sollten vulnerable Personen - Frauen, Binnenvertriebene, behinderte und arme Menschen - besser integriert werden (WB 10.10.2016). Alleine im Jahr 2016 konnten 9,3 Millionen Afghan/innen von den Projekten profitieren (TN 23.11.2017).
Quellen:
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Länderinformationsblatt Afghanistan, http://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2018_Afghanistan_DE.pdf, Zugriff 11.4.2019
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• BFA Staatendokumentation (13.6.2019): Afghanistan - Informationen zu sozioökonomischen Faktoren in der Provinz HERAT auf Basis von Interviews im Zeitraum November 2018 bis Jänner 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2010507/AFGH_ANALYSE_HERAT_2019_06_13.pdf, Zugriff 2.7.2019
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Medizinische Versorgung
Seit 2002 hat sich die medizinische Versorgung in Afghanistan stark verbessert, dennoch bleibt sie im regionalen Vergleich zurück (AA 2.9.2019). Die Lebenserwartung ist in Afghanistan von 50 Jahren im Jahr 1990 auf 64 im Jahr 2018 gestiegen (WHO o.D.; vgl. WHO 4.2018). Im Jahr 2018 gab es 3.135 funktionierende Gesundheitseinrichtungen in ganz Afghanistan und 87% der Bevölkerung wohnten nicht weiter als zwei Stunden von einer Einrichtung entfernt (WHO 12.2018). Vor allem in den Bereichen Mütter- und Kindersterblichkeit kam es zu erheblichen Verbesserungen (AA 2.9.2019).Seit 2002 hat sich die medizinische Versorgung in Afghanistan stark verbessert, dennoch bleibt sie im regionalen Vergleich zurück (AA 2.9.2019). Die Lebenserwartung ist in Afghanistan von 50 Jahren im Jahr 1990 auf 64 im Jahr 2018 gestiegen (WHO o.D.; vergleiche WHO 4.2018). Im Jahr 2018 gab es 3.135 funktionierende Gesundheitseinrichtungen in ganz Afghanistan und 87% der Bevölkerung wohnten nicht weiter als zwei Stunden von einer Einrichtung entfernt (WHO 12.2018). Vor allem in den Bereichen Mütter- und Kindersterblichkeit kam es zu erheblichen Verbesserungen (AA 2.9.2019).
Der afghanischen Verfassung zufolge hat der Staat kostenlos medizinische Vorsorge, ärztliche Behandlung und medizinische Einrichtungen für alle Bürger/innen zur Verfügung zu stellen. Außerdem fördert der Staat die Errichtung und Ausweitung medizinischer Leistungen und Gesundheitszentren (BFA 4.2018; vgl. MPI 2004, AA 2.9.2019). Eine begrenzte Anzahl staatlicher Krankenhäuser in Afghanistan bietet kostenfreie medizinische Versorgung an. Die Voraussetzung zur kostenfreien Behandlung ist der Nachweis der afghanischen Staatsbürgerschaft mittels Personalausweis bzw. Tazkira. Alle Staatsbürger/innen haben dort Zugang zu medizinischer Versorgung und Medikamenten (BFA 4.2018). Die Verfügbarkeit und Qualität der Grundbehandlung ist durch Mangel an gut ausgebildeten Ärzten, Ärztinnen und Assistenzpersonal (v.a. Hebammen), mangelnde Verfügbarkeit von Medikamenten, schlechtes Management sowie schlechte Infrastruktur begrenzt. Dazu kommt das starke Misstrauen der Bevölkerung in die staatlich finanzierte medizinische Versorgung. Die Qualität der Kliniken variiert stark. Es gibt praktisch keine Qualitätskontrollen (AA 2.9.2019). Die medizinische Versorgung in großen Städten und auf Provinzlevel ist sichergestellt, auf Ebene von Distrikten und in Dörfern sind Einrichtungen hingegen oft weniger gut ausgerüstet und es kann schwer sein, Spezialisten zu finden. Vielfach arbeiten dort KrankenpflegerInnen anstelle von ÄrztInnen, um grundlegende Versorgung sicherzustellen und in komplizierten Fällen an Provinzkrankenhäuser zu überweisen. Operationseingriffe können in der Regel nur auf Provinzlevel oder höher vorgenommen werden; auf Distriktebene sind nur erste Hilfe und kleinere Operationen möglich. Auch dies gilt allerdings nicht für das gesamte Land, da in Distrikten mit guter Sicherheitslage in der Regel mehr und bessere Leistungen angeboten werden können als in unsicheren Gegenden (IOM 2018; vgl. WHO 3.2019, BDA 18.12.2018). Zahlreiche Afghanen begeben sich für medizinische Behandlungen - auch bei kleineren Eingriffen - ins Ausland. Dies ist beispielsweise in Pakistan vergleichsweise einfach und zumindest für die Mittelklasse erschwinglich (BDA 18.12.2018).Der afghanischen Verfassung zufolge hat der Staat kostenlos medizinische Vorsorge, ärztliche Behandlung und medizinische Einrichtungen für alle Bürger/innen zur Verfügung zu stellen. Außerdem fördert der Staat die Errichtung und Ausweitung medizinischer Leistungen und Gesundheitszentren (BFA 4.2018; vergleiche MPI 2004, AA 2.9.2019). Eine begrenzte Anzahl staatlicher Krankenhäuser in Afghanistan bietet kostenfreie medizinische Versorgung an. Die Voraussetzung zur kostenfreien Behandlung ist der Nachweis der afghanischen Staatsbürgerschaft mittels Personalausweis bzw. Tazkira. Alle Staatsbürger/innen haben dort Zugang zu medizinischer Versorgung und Medikamenten (BFA 4.2018). Die Verfügbarkeit und Qualität der Grundbehandlung ist durch Mangel an gut ausgebildeten Ärzten, Ärztinnen und Assistenzpersonal (v.a. Hebammen), mangelnde Verfügbarkeit von Medikamenten, schlechtes Management sowie schlechte Infrastruktur begrenzt. Dazu kommt das starke Misstrauen der Bevölkerung in die staatlich finanzierte medizinische Versorgung. Die Qualität der Kliniken variiert stark. Es gibt praktisch keine Qualitätskontrollen (AA 2.9.2019). Die medizinische Versorgung in großen Städten und auf Provinzlevel ist sichergestellt, auf Ebene von Distrikten und in Dörfern sind Einrichtungen hingegen oft weniger gut ausgerüstet und es kann schwer sein, Spezialisten zu finden. Vielfach arbeiten dort KrankenpflegerInnen anstelle von ÄrztInnen, um grundlegende Versorgung sicherzustellen und in komplizierten Fällen an Provinzkrankenhäuser zu überweisen. Operationseingriffe können in der Regel nur auf Provinzlevel oder höher vorgenommen werden; auf Distriktebene sind nur erste Hilfe und kleinere Operationen möglich. Auch dies gilt allerdings nicht für das gesamte Land, da in Distrikten mit guter Sicherheitslage in der Regel mehr und bessere Leistungen angeboten werden können als in unsicheren Gegenden (IOM 2018; vergleiche WHO 3.2019, BDA 18.12.2018). Zahlreiche Afghanen begeben sich für medizinische Behandlungen - auch bei kleineren Eingriffen - ins Ausland. Dies ist beispielsweise in Pakistan vergleichsweise einfach und zumindest für die Mittelklasse erschwinglich (BDA 18.12.2018).
Die wenigen staatlichen Krankenhäuser bieten kostenlose Behandlungen an, dennoch kommt es manchmal zu einem Mangel an Medikamenten. Deshalb werden Patienten an private Apotheken verwiesen, um diverse Medikamente selbst zu kaufen. Untersuchungen und Laborleistungen sind in den staatlichen Krankenhäusern generell kostenlos (IOM 2018). Gemäß Daten aus dem Jahr 2014 waren 73% der in Afghanistan getätigten Gesundheitsausgaben sogenannte "Out-of-pocket"-Zahlungen durch Patienten, nur 5% der Gesamtausgaben im Gesundheitsbereich wurden vom Staat geleistet (WHO 12.2018).
Berichten von UN OCHA zufolge haben rund 10 Millionen Menschen in Afghanistan keinen oder nur eingeschränkten Zugang zu medizinischer Grundversorgung. Viele Afghanen suchen, wenn möglich, privat geführte Krankenhäuser und Kliniken auf. Die Kosten von Diagnose und Behandlung dort variieren stark und müssen von den Patienten selbst getragen werden. Daher ist die Qualität der Gesundheitsbehandlung stark einkommensabhängig (AA 2.9.2019). Berichten zufolge können Patient/innen in manchen öffentlichen Krankenhäusern aufgefordert werden, für Medikamente, ärztliche Leistungen, Laboruntersuchungen und stationäre Behandlungen zu bezahlen. Medikamente sind auf jedem afghanischen Markt erwerbbar, die Preise variieren je nach Marke und Qualität des Produktes. Die Kosten für Medikamente in staatlichen Krankenhäusern weichen vom lokalen Marktpreis ab.
Privatkrankenhäuser gibt es zumeist in größeren Städten wie KABUL, Jalalabad, MAZAR-E-SHARIF, HERAT und Kandahar. Die Behandlungskosten in diesen Einrichtungen variieren (BFA 4.2018).
90% der medizinischen Versorgung in Afghanistan werden nicht direkt vom Staat zur Verfügung gestellt, sondern von nationalen und internationalen NGOs, die über ein Vertragssystem beauftragt werden. Über dieses Vertragssystem wird sowohl primäre, als auch sekundäre und tertiäre medizinische Versorgung zur Verfügung gestellt. Allerdings mangelt es an Investitionen in medizinische Infrastruktur. Der Bauzustand vieler Kliniken ist schlecht. Während in den Städten ein ausreichendes Netz von Krankenhäusern und Kliniken besteht, ist es in den ländlichen Gebieten für viele Afghanen schwierig, eine Klinik oder ein Krankenhaus zu erreichen (AA 2.9.2019).
Beispielsweise um die Gesundheitsversorgung der afghanischen Bevölkerung in den nördlichen Provinzen nachhaltig zu verbessern, zielen Vorhaben im Rahmen des zivilen Wiederaufbaus auch auf den Ausbau eines adäquaten Gesundheitssystems ab - mit moderner Krankenhausinfrastruktur, Krankenhausmanagementsystemen sowie qualifiziertem Personal. Seit dem Jahr 2009 wurden insgesamt 65 Krankenhäuser und Gesundheitseinrichtungen gebaut oder renoviert. Neben verbesserten diagnostischen Methoden kommen auch innovative Technologien wie z.B. Telemedizin zum Einsatz (BFA 4.2018).
Auch die Sicherheitslage hat erhebliche Auswirkungen auf die medizinische Versorgung (AA 2.9.2019; vgl. WHO 4.2018).Auch die Sicherheitslage hat erhebliche Auswirkungen auf die medizinische Versorgung (AA 2.9.2019; vergleiche WHO 4.2018).
Medizinische Versorgung in der Städten KABUL, HERAT und MAZAR-E-SHARIF
KABUL:
Das Rahman Mina Hospital im KABULer Bezirk Kart-e-Naw (Police District (PD) 8), wurde renoviert. Das Krankenhaus versorgt rund 130.000 Personen in seiner Umgebung und verfügt über 30 Betten. Pro Tag wird es von rund 900 Patienten besucht. Das Rahman Mina-Krankenhaus ist eines von 47 Einrichtungen in KABUL-Stadt, die am KABUL Urban Health Projekt (KUHP) teilnehmen. Im Rahmen des Projektes soll die Gesundheitsversorgung der KABULer Bevölkerung verbessert werden (WB 30.9.2018).
Der größte Teil der Notfallmedizin in KABUL wird von der italienischen NGO Emergency angeboten. Emergency führt spezialisierte Notfallbehandlungen durch, welche die staatlichen allgemeinmedizinischen Einrichtungen nicht anbieten können und behandelt sowohl die lokale Bevölkerung, als auch Patienten, welche von außerhalb KABULs kommen (WHO 4.2018).
HERAT:
Das Jebrael-Gesundheitszentrum im Nordwesten der Stadt HERAT bietet für rund 60.000 Menschen im dicht besiedelten Gebiet mit durchschnittlich 300 Besuchern pro Tag grundlegende Gesundheitsdienste an, von denen die meisten die Impf- und allgemeinen ambulanten Einheiten aufsuchen (WB 1.11.2016). Laut dem Provinzdirektor für Gesundheit in HERAT verfügte die Stadt im April 2017 über 65 private Gesundheitskliniken. Die Anwohner von HERAT beklagen jedoch, dass "viele private Gesundheitszentren die Gesundheitsversorgung in ein Unternehmen umgewandelt haben." Auch wird die geringe Qualität der Medikamente, fehlende Behandlungsmöglichkeiten und die Fähigkeit der Ärzte, Krankheiten richtig zu diagnostizieren, kritisiert. Infolgedessen entscheidet sich eine Reihe von HERATis für eine Behandlung im Ausland (TN 7.4.2017).
MAZAR-E-SHARIF:
In der Stadt MAZAR-E-SHARIF gibt es zwischen 10 und 15 Krankenhäuser; dazu zählen sowohl private als auch öffentliche Anstalten. In MAZAR-E-SHARIF existieren mehr private als öffentliche Krankenhäuser. Private Krankenhäuser sind sehr teuer; jede Nacht ist kostenpflichtig. Zusätzlich existieren etwa 30-50 medizinische Gesundheitskliniken; 20% dieser Gesundheitskliniken finanzieren sich selbst, während 80% öffentlich finanziert sind (BFA 4.2018).
Das Regionalkrankenhaus Balkh ist die tragende Säule medizinischer Dienstleistungen in Nordafghanistan; selbst aus angrenzenden Provinzen werden Patient/innen in dieses Krankenhaus überwiesen. Für das durch einen Brand zerstörte Hauptgebäude des Regionalkrankenhauses Balkh im Zentrum von MAZAR-E-SHARIF wurde ein neuer Gebäudekomplex mit 360 Betten, 21 Intensivpflegeplätzen, sieben Operationssälen und Einrichtungen für Notaufnahme, Röntgen- und Labordiagnostik sowie telemedizinischer Ausrüstung errichtet. Zusätzlich kommt dem Krankenhaus als akademisches Lehrkrankenhaus mit einer angeschlossenen Krankenpflege- und Hebammenschule eine Schlüsselrolle bei der Ausbildung des medizinischen und pflegerischen Nachwuchses zu. Die Universität Freiburg (Deutschland) und die Mashhad Universität (Iran) sind Ausbildungspartner dieses Krankenhauses (BFA 4.2018). Balkh gehörte bei einer Erhebung von 2016/2017 zu den Provinzen mit dem höchsten Anteil an Frauen, welche einen Zugang zu Gesundheitseinrichtungen haben (CSO 2018).Das Regionalkrankenhaus Balkh ist die tragende Säule medizinischer Dienstleistungen in Nordafghanistan; selbst aus angrenzenden Provinzen werden Patient/innen in dieses Krankenhaus überwiesen. Für das durch einen Brand zerstörte Hauptgebäude des Regionalkrankenhauses Balkh im Zentrum von MAZAR-E-SHARIF wurde ein neuer Gebäudekomplex mit 360 Betten, 21 Intensivpflegeplätzen, sieben Operationssälen und Einrichtungen für Notaufnahme, Röntgen- und Labordiagnostik sowie telemedizinischer Ausrüstung errichtet. Zusätzlich kommt dem Krankenhaus als akademisches Lehrkrankenhaus mit einer angeschlossenen Krankenpflege- und Hebammenschule eine Schlüsselrolle bei der Ausbildung des medizinischen und pflegerischen Nachwuchses zu. Die Universität Freiburg (Deutschland) und die Mashhad Universität (Iran) sind Ausbildungspartner dieses Krankenhauses (BFA 4.2018). Balkh gehörte bei einer Erhebung von 2016 aus 2017, zu den Provinzen mit dem höchsten Anteil an Frauen, welche einen Zugang zu Gesundheitseinrichtungen haben (CSO 2018).
Es folgt eine Liste einiger staatlicher Krankenhäuser:
• Ali Abad Krankenhaus: Kart-e Sakhi, Jamal Mina, KABUL University
Road, KABUL, Tel.: +93 (0)20 2510 355 (KUMS o.D.; vgl. MoPH 11.2012)Road, KABUL, Tel.: +93 (0)20 2510 355 (KUMS o.D.; vergleiche MoPH 11.2012)
• Antani Krankenhaus für Infektionskrankheiten: Salan Watt, District 2, KABUL, Tel.: +93 (0)20 2201 372 (LN o.D.; vgl. MoPH 11.2012)• Antani Krankenhaus für Infektionskrankheiten: Salan Watt, District 2, KABUL, Tel.: +93 (0)20 2201 372 (LN o.D.; vergleiche MoPH 11.2012)
• Ataturk Kinderkrankenhaus: Behild Aliabaad (in der Nähe von der KABUL University), District 3, KABUL, Tel.: +93 (0)75 2001893 / +93 (0)20 250 0312 (LN o.D.; vgl. HPIC o.D.a, MoPH 11.2012)• Ataturk Kinderkrankenhaus: Behild Aliabaad (in der Nähe von der KABUL University), District 3, KABUL, Tel.: +93 (0)75 2001893 / +93 (0)20 250 0312 (LN o.D.; vergleiche HPIC o.D.a, MoPH 11.2012)
• Indira Ghandi Children Hospital: Wazir Akbar Khan, KABUL. Tel.:
020-230-2281 (IOM 2018; AT 17.9.2015)
• Istiqlal/Esteqlal Krankenhaus: District 6, KABUL, Tel.: +93 (0)20 2500674 (LN o.D.; vgl. AB 20.1.2016, MoPH 11.2012)• Istiqlal/Esteqlal Krankenhaus: District 6, KABUL, Tel.: +93 (0)20 2500674 (LN o.D.; vergleiche Ausschussbericht 20.1.2016, MoPH 11.2012)
• Ibne Sina Notfallkrankenhaus: Pull Artal, District 1, KABUL, Tel.:
+93 (0)202100359 (LN o.D.; vgl. HPIC o.D.b, MoPH 11.2012)+93 (0)202100359 (LN o.D.; vergleiche HPIC o.D.b, MoPH 11.2012)
• Jamhoriat Krankenhaus: Ministry of Interior Road, Sidarat Square, District 2,KABUL Tel: +93 (0)20 220 1373/ 1375 (LN o.D.; HPIC o.D.c, MoPH 11.2012)
• Karte Sae Mental Hospital: Karte sae Serahi Allaudding, PD-6, Tel.: +93 799 3 190 858 (IOM 2018; IOM 2019)
• Malalai Maternity Hospital: Malalai Watt, Shahre Naw, KABUL, Tel.:
+93(0)20 2201 377 (LN o.D.; vgl. HPIC o.D.d, MoPH 11.2012)+93(0)20 2201 377 (LN o.D.; vergleiche HPIC o.D.d, MoPH 11.2012)
• Noor Eye Krankenhaus: Cinema Pamir, KABUL, Tel.: +93 (0)20 2100 446 (LN o.D.; vgl. IAM o.D., MoPH 11.2012)• Noor Eye Krankenhaus: Cinema Pamir, KABUL, Tel.: +93 (0)20 2100 446 (LN o.D.; vergleiche IAM o.D., MoPH 11.2012)
• Rabia-i-Balki Maternity Hospital: Frosh Gah, District 2, KABUL, Tel.: +93(0)20 2100439 (LN o.D.; vgl. MoPH 11.2012)• Rabia-i-Balki Maternity Hospital: Frosh Gah, District 2, KABUL, Tel.: +93(0)20 2100439 (LN o.D.; vergleiche MoPH 11.2012)
• Wazir Akbar Khan Krankenhaus: Wazir Akbar Khan, KABUL, Tel.: +93 (0)78 820 0419 (MoPH 11.2012; vgl. TN 1.6.2017)• Wazir Akbar Khan Krankenhaus: Wazir Akbar Khan, KABUL, Tel.: +93 (0)78 820 0419 (MoPH 11.2012; vergleiche TN 1.6.2017)
• HERAT Regionalkrankenhaus: Khaja Ali Movafaq Rd, HERAT (MoPH 2013; vgl. PAJ 3.8.2017)• HERAT Regionalkrankenhaus: Khaja Ali Movafaq Rd, HERAT (MoPH 2013; vergleiche PAJ 3.8.2017)
• Mirwais Nika Krankenhaus in Kandahar, Tel.: +93 (0)79 146 4237 (ICRC 28.1.2018; vgl. ICRC 3.2.2017)• Mirwais Nika Krankenhaus in Kandahar, Tel.: +93 (0)79 146 4237 (ICRC 28.1.2018; vergleiche ICRC 3.2.2017)
Es gibt zahlreiche private Kliniken, die auf verschiedene medizinische Fachbereiche spezialisiert sind. Es folgt eine Liste einiger privater Gesundheitseinrichtungen:
• Amiri Krankenhaus: Red Crescent, 5 th Phase, Qragha Road, KABUL,
Tel.: +93 (0)20 256 3555 (IOM 5.2.2018)
• Sayed Jamaluding Psychiatric Hospital, Khoshal Mina section 1,
Tel.: 93 799 128,737 (IOM 2018; vgl. IOM 2019)Tel.: 93 799 128,737 (IOM 2018; vergleiche IOM 2019)
• Shfakhanh Maljoy Frdos/Ferdows: Chahr Qala-e-Chahardihi Road,
KABUL, Tel.: +93 (0)70 017 3124 (Cybo o.D.)
• Khair Khwa Medical Complex: Qala Najar Ha, KABUL, Tel.: +93 (0)72 988 0850 (KMC o.D.)
• DK - German Medical Diagnostic Center: Ansari Square, 3d Street, Shahr-e Nau, KABUL, Tel.: +93 (0)70 606 0141 (MK o.D.)
• French Medical Institute for Mothers and Children: Hinter der KABUL University, Aliabad, KABUL, Tel.: +93 (0)20 2500 200 (FMIC o. D.)
• Luqmah Hakim: Bagh-e Azadi Ave, HERAT, Tel.: +93 (0)79 232 5907 (IOM 5.2.2017; vgl. LHH o.D.)• Luqmah Hakim: Bagh-e Azadi Ave, HERAT, Tel.: +93 (0)79 232 5907 (IOM 5.2.2017; vergleiche LHH o.D.)
• Alemi Krankenhaus: MAZAR-E-SHARIF (BFA Staatendokumentation 4.2018)
Anmerkung: Zur medizinischen Versorgung bei psychischen Erkrankungen
s. auch Kapitel 22.1 Psychische Erkrankungen.
Quellen:
• AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (2.9.2019):
Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Juli 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2015806/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Afghanistan_%28Stand_Juli_2019%29%2C_02.09.2019.pdf, Zugriff 11.9.2019
• AAN - Afghanistan Analysts Network (2.12.2014): Between Rhetoric and Reality: Access to health care and its limitations, https://www.afghanistan-analysts.org/access-to-health-care-and-its-limitations/, Zugriff 26.9.2019
• AB - Afghan-Bios (20.1.2016): Istiqlal Hospital in KABUL, http://www.afghan-bios.info/index.php?option=com_afghanbios&id=3460&task=view&total=3673&start=1452&Itemid=2, Zugriff 1.6.2018• Ausschussbericht - Afghan-Bios (20.1.2016): Istiqlal Hospital in KABUL, http://www.afghan-bios.info/index.php?option=com_afghanbios&id=3460&task=view&total=3673&start=1452&Itemid=2, Zugriff 1.6.2018
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• BDA - Belgian Desk on Accessibility (18.12.2018): Country Fact Sheet, Access to Healthcare: Afghanistan, https://www.medcoi.eu/Source/DownloadAttachment/14495?RepositoryId=19487, Zugriff 17.5.2019
• BFA Staatendokumentation (13.6.2019): Afghanistan - Informationen zu sozioökonomischen Faktoren in der Provinz HERAT auf Basis von Interviews im Zeitraum November 2018 bis Jänner 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2010507/AFGH_ANALYSE_HERAT_2019_06_13.pdf, Zugriff 2.7.2019
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Rückkehr
Die Zahlen der Rückkehrer aus Iran sind auf hohem Stand, während ein deutliches Nachlassen an Rückkehrern aus Pakistan zu verzeichnen ist (2017: 154.000; 2018: 46.000), was im Wesentlichen mit den afghanischen Flüchtlingen jeweils gewährten Rechten und dem gewährten Status in Iran bzw. Pakistan zu begründen ist (AA 2.9.2019). Insgesamt sind in den Jahren 2012-2018 ca. 3,2 Millionen Menschen nach Afghanistan zurückgekehrt. Seit dem Jahr 2016 hat sich die Zahl der Rückkehrer jedes Jahr deutlich verringert, jedoch hat sich die Zahl der Rückkehrer aus Europa leicht erhöht 15% aller Rückkehrer siedeln in die Provinz Nangarhar (IOM 15.3.2019).
Je nach Organisation variieren die Angaben zur Zahl der Rückkehrer:
In den ersten vier Monaten des Jahres 2019 sind insgesamt 63.449 Menschen nach Afghanistan zurückgekehrt. Davon waren 32.260 zwangsweise und 31.189 freiwillige Rückkehrer; 25.561 Personen kehrten aus dem Iran und aus Pakistan zurück; 1.265 aus Europa. 672 Personen erhielten Unterstützung von Hilfsorganisationen (MoRR o. D:): Im Jahr 2018 kamen 775.000 aus dem Iran und 46.000 aus Pakistan zurück (AA 2.9.2019) bzw. 180.000 Personen aus dem Iran und 125.000 Personen aus Pakistan (IOM 15.3.2019). Im Jahr 2017 stammten 464.000 Rückkehrer aus dem Iran 464.000 und 154.000 aus Pakistan (AA 2.9.2019).
Rückkehrer haben zu Beginn meist positive Reintegrationserfahrungen, insbesondere durch die Wiedervereinigung mit der Familie. Jedoch ist der Reintegrationsprozess der Rückkehrer oft durch einen schlechten psychosozialen Zustand charakterisiert. Viele Rückkehrer sind weniger selbsterhaltungsfähig als die meisten anderen Afghanen. Rückkehrerinnen sind von diesen Problemen im Besonderen betroffen (MMC 1.2019).
Auch wenn scheinbar kein koordinierter Mechanismus existiert, der garantiert, dass alle Rückkehrer/innen die Unterstützung erhalten, die sie benötigen und dass eine umfassende Überprüfung stattfindet, können Personen, die freiwillig oder zwangsweise nach Afghanistan zurückgekehrt sind, dennoch verschiedene Unterstützungsformen in Anspruch nehmen (BFA 4.2018). Für Rückkehrer leisten UNHCR und IOM in der ersten Zeit Unterstützung. Bei der Anschlussunterstützung ist die Transition von humanitärer Hilfe hin zu Entwicklungszusammenarbeit nicht immer lückenlos. Wegen der hohen Fluktuation im Land und der notwendigen Zeit der Hilfsorganisationen, sich darauf einzustellen, ist Hilfe nicht immer sofort dort verfügbar, wo Rückkehrer sich niederlassen. UNHCR beklagt zudem, dass sich viele Rückkehrer in Gebieten befinden, die für Hilfsorganisationen aufgrund der Sicherheitslage nicht erreichbar sind (AA 2.9.2019).
Soziale, ethnische und familiäre Netzwerke sind für einen Rückkehrer unentbehrlich. Der Großteil der nach Afghanistan zurückkehrenden Personen verfügt über ein familiäres Netzwerk, auf das in der Regel zurückgegriffen wird. Wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage, den ohnehin großen Familienverbänden und individuellen Faktoren ist diese Unterstützung jedoch meistens nur temporär und nicht immer gesichert (BFA 13.6.2019). Neben der Familie als zentrale Stütze der afghanischen Gesellschaft, kommen noch weitere wichtige Netzwerke zum Tragen, wie z.B. der Stamm, der Clan und die lokale Gemeinschaft. Diese basieren auf Zugehörigkeit zu einer Ethnie, Religion oder anderen beruflichen Netzwerken (Kolleg/innen, Mitstudierende etc.) sowie politische Netzwerke usw. Die unterschiedlichen Netzwerke haben verschiedene Aufgaben und unterschiedliche Einflüsse - auch unterscheidet sich die Rolle der Netzwerke zwischen den ländlichen und städtischen Gebieten. Ein Netzwerk ist für das Überleben in Afghanistan wichtig. So sind manche Rückkehrer/innen auf soziale Netzwerke angewiesen, wenn es ihnen nicht möglich ist, auf das familiäre Netz zurückzugreifen. Ein Mangel an Netzwerken stellt eine der größten Herausforderungen für Rückkehrer/innen dar, was möglicherweise zu einem neuerlichen Verlassen des Landes führen könnte. Die Rolle sozialer Netzwerke - der Familie, der Freunde und der Bekannten - ist für junge Rückkehrer/innen besonders ausschlaggebend, um sich an das Leben in Afghanistan anzupassen. Sollten diese Netzwerke im Einzelfall schwach ausgeprägt sein, kann die Unterstützung verschiedener Organisationen und Institutionen in Afghanistan in Anspruch genommen werden (BFA 4.2018).
Rückkehrer aus dem Iran und aus Pakistan, die oft über Jahrzehnte in den Nachbarländern gelebt haben und zum Teil dort geboren wurden, sind in der Regel als solche erkennbar. Offensichtlich sind sprachliche Barrieren, von denen vor allem Rückkehrer aus dem Iran betroffen sind, weil sie Farsi (die iranische Landessprache) oder Dari (die afghanische Landessprache) mit iranischem Akzent sprechen. Zudem können fehlende Vertrautheit mit kulturellen Besonderheiten und sozialen Normen die Integration und Existenzgründung erschweren. Das Bestehen sozialer und familiärer Netzwerke am Ankunftsort nimmt auch hierbei eine zentrale Rolle ein. Über diese können die genannten Integrationshemmnisse abgefedert werden, indem die erforderlichen Fähigkeiten etwa im Umgang mit lokalen Behörden sowie sozial erwünschtes Verhalten vermittelt werden und für die Vertrauenswürdigkeit der Rückkehrer gebürgt wird (AA 2.9.2019). UNHCR verzeichnete jedoch nicht viele Fälle von Diskriminierung afghanischer Rückkehrer aus dem Iran und Pakistan aufgrund ihres Status als Rückkehrer. Fast ein Viertel der afghanischen Bevölkerung besteht aus Rückkehrern. Diskriminierung beruht in Afghanistan großteils auf ethnischen und religiösen Faktoren sowie auf dem Konflikt (BFA 13.6.2019).
Rückkehrer aus Europa oder dem westlichen Ausland werden von der afghanischen Gesellschaft häufig misstrauisch wahrgenommen. Dem deutschen Auswärtigen Amt sind jedoch keine Fälle bekannt, in denen Rückkehrer nachweislich aufgrund ihres Aufenthalts in Europa Opfer von Gewalttaten wurden (AA 2.9.2019). UNHCR berichtet von Fällen zwangsrückgeführter Personen aus Europa, die von religiösen Extremisten bezichtigt werden, verwestlicht zu sein; viele werden der Spionage verdächtigt. Auch glaubt man, Rückkehrer aus Europa wären reich und sie würden die Gastgebergemeinschaft ausnutzen. Wenn ein Rückkehrer mit im Ausland erlangten Fähigkeiten und Kenntnissen zurückkommt, stehen ihm mehr Arbeitsmöglichkeiten zur Verfügung als den übrigen Afghanen, was bei der hohen Arbeitslosigkeit zu Spannungen innerhalb der Gemeinschaft führen kann (BFA 13.6.2019).
Haben die Rückkehrer lange Zeit im Ausland gelebt oder haben sie zusammen mit der gesamten Familie Afghanistan verlassen, ist es wahrscheinlich, dass lokale Netzwerke nicht mehr existieren oder der Zugang zu diesen erheblich eingeschränkt ist. Dies kann die Reintegration stark erschweren. Der Mangel an Arbeitsplätzen stellt für den Großteil der Rückkehrer die größte Schwierigkeit dar. Der Zugang zum Arbeitsmarkt hängt maßgeblich von lokalen Netzwerken ab (AA 2.9.2019). Die afghanische Regierung kooperiert mit UNHCR, IOM und anderen humanitären Organisationen, um IDPs, Flüchtlingen, rückkehrenden Flüchtlingen und anderen betroffenen Personen Schutz und Unterstützung zu bieten. Die Fähigkeit der afghanischen Regierung, vulnerable Personen einschließlich Rückkehrer/innen aus Pakistan und dem Iran zu unterstützen, bleibt begrenzt und ist weiterhin von der Hilfe der internationalen Gemeinschaft abhängig (USDOS 13.3.2019). Moscheen unterstützen in der Regel nur besonders vulnerable Personen und für eine begrenzte Zeit. Für Afghanen, die im Iran geboren oder aufgewachsen sind und keine Familie in Afghanistan haben, ist die Situation problematisch. Deshalb versuchen sie in der Regel, so bald wie möglich wieder in den Iran zurückzukehren (BFA 13.6.2019).
Viele Rückkehrer, die wieder in Afghanistan sind, werden de-facto IDPs, weil die Konfliktsituation sowie das Fehlen an gemeinschaftlichen Netzwerken sie daran hindert, in ihre Heimatorte zurückzukehren (UNOCHA 12.2018). Trotz offenem Werben für Rückkehr sind essentielle Dienstleistungen wie Bildung und Gesundheit in den grenznahen Provinzen nicht auf einen Massenzuzug vorbereitet (AAN 31.1.2018). Viele Rückkehrer leben in informellen Siedlungen, selbstgebauten Unterkünften oder gemieteten Wohnungen. Die meisten Rückkehrer im Osten des Landes leben in überbelegten Unterkünften und sind von fehlenden Möglichkeiten zum Bestreiten des Lebensunterhaltes betroffen (UNOCHA 12.2018).
Eine Reihe unterschiedlicher Organisationen ist für Rückkehrer/innen und Binnenvertriebene (IDP) in Afghanistan zuständig (BFA 4.2018). Rückkehrer/innen erhalten Unterstützung von der afghanischen Regierung, den Ländern, aus denen sie zurückkehren, und internationalen Organisationen (z.B. IOM) sowie lokalen Nichtregierungsorganisationen (NGOs). Es gibt keine dezidiert staatlichen Unterbringungen für Rückkehrer (BFA 4.2018; vgl. Asylos 8.2017). Der Großteil der (freiwilligen bzw. zwangsweisen) Rückkehrer/innen aus Europa kehrt direkt zu ihren Familien oder in ihre Gemeinschaften zurück (AAN 19.5.2017).Eine Reihe unterschiedlicher Organisationen ist für Rückkehrer/innen und Binnenvertriebene (IDP) in Afghanistan zuständig (BFA 4.2018). Rückkehrer/innen erhalten Unterstützung von der afghanischen Regierung, den Ländern, aus denen sie zurückkehren, und internationalen Organisationen (z.B. IOM) sowie lokalen Nichtregierungsorganisationen (NGOs). Es gibt keine dezidiert staatlichen Unterbringungen für Rückkehrer (BFA 4.2018; vergleiche Asylos 8.2017). Der Großteil der (freiwilligen bzw. zwangsweisen) Rückkehrer/innen aus Europa kehrt direkt zu ihren Familien oder in ihre Gemeinschaften zurück (AAN 19.5.2017).
In Kooperation mit Partnerninstitutionen des European Return and Reintegration Network (ERRIN) wird im Rahmen des ERRIN Specific Action Program sozioökonomische Reintegrationsunterstützung in Form von Beratung und Vermittlung für freiwillige und erzwungene Rückkehrer angeboten (IRARA 9.5.2019).
Unterstützung von Rückkehrer/innen durch die afghanische Regierung
Neue politische Rahmenbedingungen für Rückkehrer/innen und IDPs sehen bei der Reintegration unter anderem auch die individuelle finanzielle Unterstützung als einen Ansatz der "whole of community" vor. Demnach sollen Unterstützungen nicht nur einzelnen zugutekommen, sondern auch den Gemeinschaften, in denen sie sich niederlassen. Die Rahmenbedingungen sehen eine Grundstücksvergabe vor, jedoch gilt dieses System als anfällig für Korruption und Missmanagement. Es ist nicht bekannt, wie viele Rückkehrer/innen aus Europa Grundstücke von der afghanischen Regierung erhalten haben und zu welchen Bedingungen (BFA 4.2018).
Die Regierung Afghanistans bemüht sich gemeinsam mit internationalen Unterstützern, Land an Rückkehrer zu vergeben. Gemäß dem 2005 verabschiedeten Land Allocation Scheme (LAS) sollten Rückkehrer und IDPs Baugrundstücke erhalten. Die bedürftigsten Fälle sollten prioritär behandelt werden (Kandiwal 9.2018; vgl. UNHCR 6.2008). Jedoch fanden mehrere Studien Probleme bezüglich Korruption und fehlender Transparenz im Vergabeprozess (Kandiwal 9.2018; vgl. UNAMA 3.2015, AAN 29.3.2016, WB/UNHCR 20.9.2017). Um den Prozess der Landzuweisung zu beginnen, müssen die Rückkehrer einen Antrag in ihrer Heimatprovinz stellen. Wenn dort kein staatliches Land zur Vergabe zur Verfügung steht, muss der Antrag in einer Nachbarprovinz gestellt werden. Danach muss bewiesen werden, dass der Antragsteller bzw. die nächste Familie tatsächlich kein Land besitzt. Dies geschieht aufgrund persönlicher Einschätzung eines Verbindungsmannes, und nicht aufgrund von Dokumenten. Hier ist Korruption ein Problem. Je einflussreicher ein Antragsteller ist, desto schneller bekommt er Land zugewiesen (Kandiwal 9.2018). Des Weiteren wurde ein fehlender Zugang zu Infrastruktur und Dienstleistungen, wie auch eine weite Entfernung der Parzellen von Erwerbsmöglichkeiten kritisiert. IDPs und Rückkehrer ohne Dokumente sind von der Vergabe von Land ausgeschlossen (IDMC/NRC 2.2014).Die Regierung Afghanistans bemüht sich gemeinsam mit internationalen Unterstützern, Land an Rückkehrer zu vergeben. Gemäß dem 2005 verabschiedeten Land Allocation Scheme (LAS) sollten Rückkehrer und IDPs Baugrundstücke erhalten. Die bedürftigsten Fälle sollten prioritär behandelt werden (Kandiwal 9.2018; vergleiche UNHCR 6.2008). Jedoch fanden mehrere Studien Probleme bezüglich Korruption und fehlender Transparenz im Vergabeprozess (Kandiwal 9.2018; vergleiche UNAMA 3.2015, AAN 29.3.2016, WB/UNHCR 20.9.2017). Um den Prozess der Landzuweisung zu beginnen, müssen die Rückkehrer einen Antrag in ihrer Heimatprovinz stellen. Wenn dort kein staatliches Land zur Vergabe zur Verfügung steht, muss der Antrag in einer Nachbarprovinz gestellt werden. Danach muss bewiesen werden, dass der Antragsteller bzw. die nächste Familie tatsächlich kein Land besitzt. Dies geschieht aufgrund persönlicher Einschätzung eines Verbindungsmannes, und nicht aufgrund von Dokumenten. Hier ist Korruption ein Problem. Je einflussreicher ein Antragsteller ist, desto schneller bekommt er Land zugewiesen (Kandiwal 9.2018). Des Weiteren wurde ein fehlender Zugang zu Infrastruktur und Dienstleistungen, wie auch eine weite Entfernung der Parzellen von Erwerbsmöglichkeiten kritisiert. IDPs und Rückkehrer ohne Dokumente sind von der Vergabe von Land ausgeschlossen (IDMC/NRC 2.2014).
Bereits 2017 hat die afghanische Regierung mit der Umsetzung des Aktionsplans für Flüchtlinge und Binnenflüchtlinge begonnen. Ein neues, transparenteres Verfahren zur Landvergabe an Rückkehrer läuft als Pilotvorhaben mit neuer rechtlicher Grundlage an, kann aber noch nicht flächendeckend umgesetzt werden. Eine Hürde ist die Identifizierung von geeigneten, im Staatsbesitz befindlichen Ländereien. Generell führt die unklare Landverteilung häufig zu Streitigkeiten. Gründe hierfür sind die jahrzehntelangen kriegerischen Auseinandersetzungen, mangelhafte Verwaltung und Dokumentation von An- und Verkäufen, das große Bevölkerungswachstum sowie das Fehlen eines funktionierenden Katasterwesens. So liegen dem afghanischen Innenministerium Berichte über widerrechtliche Aneignung von Land aus 30 Provinzen vor (AA 2.7.2019).
Anmerkung: Ausführlichere Informationen können dem FFM-Bericht Afghanistan 4.2018 entnommen werden.
Unterstützung durch IOM
Die Internationale Organisation für Migration (IOM) bietet im Bereich Rückkehr verschiedene Programme zur Unterstützung und Reintegration von Rückkehrern nach Afghanistan an (BFA 13.6.2019; vgl. BFA 4.2018). Hinsichtlich des Ausmaßes und der Art von Unterstützung wird zwischen freiwillig und unfreiwillig zurückgeführten Personen unterschieden (BFA 13.6.2019).Die Internationale Organisation für Migration (IOM) bietet im Bereich Rückkehr verschiedene Programme zur Unterstützung und Reintegration von Rückkehrern nach Afghanistan an (BFA 13.6.2019; vergleiche BFA 4.2018). Hinsichtlich des Ausmaßes und der Art von Unterstützung wird zwischen freiwillig und unfreiwillig zurückgeführten Personen unterschieden (BFA 13.6.2019).
So ist beispielsweise die Provinz HERAT hauptsächlich von der Rückkehr von Afghanen aus dem Iran betroffen. Landesweit ist die Zahl der Rückkehrer aus dem Iran und Pakistan höher, als die der Rückkehrer aus Europa. Das von IOM durchgeführte Assisted Voluntary Return and Reintegration (AVRR) Programme besteht aus einer Kombination von administrativen, logistischen und finanziellen Unterstützungsmaßnahmen für Personen, welche beschließen, freiwillig aus Europa, Australien und der Türkei in ihren Herkunftsstaat zurückzukehren (BFA 13.6.2019). Im Zuge des AVRR-Programmes wurden im Jahr 2018 von IOM 2.182 Rückkehrer unterstützt. Etwa die Hälfte von ihnen erhielt Unterstützung bei der Gründung eines Kleinunternehmens (IOM 30.1.2019).
Die "Reception Assistance" umfasst sofortige Unterstützung oder Hilfe bei der Ankunft am Flughafen: IOM trifft die freiwilligen Rückkehrer vor der Einwanderungslinie bzw. im internationalen Bereich des Flughafens, begleitet sie zum Einwanderungsschalter und unterstützt bei den Formalitäten, der Gepäckabholung, der Zollabfertigung, usw. Darüber hinaus arrangiert IOM den Weitertransport zum Endziel der Rückkehrer innerhalb des Herkunftslandes und bietet auch grundlegende medizinische Unterstützung am Flughafen an (BFA 13.6.2019). 1.279 Rückkehrer erhielten Unterstützung bei der Weiterreise in ihre Heimatprovinz (IOM 30.1.2019). Für die Provinzen, die über einen Flughafen und Flugverbindungen verfügen, werden Flüge zur Verfügung gestellt. Der Rückkehrer erhält ein Flugticket und Unterstützung bezüglich des Flughafen-Transfers. Der Transport nach HERAT findet in der Regel auf dem Luftweg statt (BFA 13.62019).
IOM gewährte bisher zwangsweise rückgeführten Personen für 14 Tage Unterkunft in KABUL. Seit April 2019 erhalten Rückkehrer nur noch eine Barzahlung in Höhe von ca. 150 Euro (BAMF 20.5.2019; vgl. IOM 23.9.2019) sowie Informationen, etwa über Hotels (BAMF 20.5.2019). Die zur Verfügung gestellten 150 Euro sollen zur Deckung der ersten unmittelbaren Bedürfnisse dienen und können, je nach Bedarf für Weiterreise, Unterkunft oder sonstiges verwendet werden (IOM 23.9.2019). Nach Auskunft des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) hat lediglich eine geringe Anzahl von Rückgeführten die Unterbringungsmöglichkeiten von IOM genutzt (BAMF 20.5.2019).IOM gewährte bisher zwangsweise rückgeführten Personen für 14 Tage Unterkunft in KABUL. Seit April 2019 erhalten Rückkehrer nur noch eine Barzahlung in Höhe von ca. 150 Euro (BAMF 20.5.2019; vergleiche IOM 23.9.2019) sowie Informationen, etwa über Hotels (BAMF 20.5.2019). Die zur Verfügung gestellten 150 Euro sollen zur Deckung der ersten unmittelbaren Bedürfnisse dienen und können, je nach Bedarf für Weiterreise, Unterkunft oder sonstiges verwendet werden (IOM 23.9.2019). Nach Auskunft des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) hat lediglich eine geringe Anzahl von Rückgeführten die Unterbringungsmöglichkeiten von IOM genutzt (BAMF 20.5.2019).
Freiwillige Rückkehrerinnen und Rückkehrer, die am Reintegrationsprojekt RESTART II teilnehmen, haben nach wie vor die Möglichkeit, neben der Unterstützung in Bargeld von 500 Euro, die zur Deckung der ersten unmittelbaren Bedürfnisse vorgesehen sind, eine Unterstützung für die Weiterreise und für temporäre Unterkunft bis zu max. 14 Tagen (in KABUL: Spinzar Hotel) zu erhalten. Unterstützungsleistungen aus dem Projekt RESTART II, welches durch den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) der Europäischen Union und das Österreichische Bundesministerium für Inneres kofinanziert wird, können im gesamten Land bezogen werden und sind daher in Städten wie MAZAR-E-SHARIF und/oder HERAT dieselben wie in KABUL. Wichtig ist, dass die Teilnahme am Reintegrationsprojekt RESTART II durch das BFA und IOM für die Rückkehrerinnen und Rückkehrer bewilligt wurde (IOM 23.9.2019).Freiwillige Rückkehrerinnen und Rückkehrer, die am Reintegrationsprojekt RESTART römisch zwei teilnehmen, haben nach wie vor die Möglichkeit, neben der Unterstützung in Bargeld von 500 Euro, die zur Deckung der ersten unmittelbaren Bedürfnisse vorgesehen sind, eine Unterstützung für die Weiterreise und für temporäre Unterkunft bis zu max. 14 Tagen (in KABUL: Spinzar Hotel) zu erhalten. Unterstützungsleistungen aus dem Projekt RESTART römisch zwei, welches durch den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) der Europäischen Union und das Österreichische Bundesministerium für Inneres kofinanziert wird, können im gesamten Land bezogen werden und sind daher in Städten wie MAZAR-E-SHARIF und/oder HERAT dieselben wie in KABUL. Wichtig ist, dass die Teilnahme am Reintegrationsprojekt RESTART römisch zwei durch das BFA und IOM für die Rückkehrerinnen und Rückkehrer bewilligt wurde (IOM 23.9.2019).
In Österreich wird das Projekt Restart II seit 1.1.2017 vom österreichischen IOM-Landesbüro durchgeführt und vom österreichischen Bundesministerium für Inneres und dem Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds der EU (AMIF) kofinanziert. Im Zuge dieses Projektes können freiwillige Rückkehrer/innen nach Afghanistan und in den Iran nachhaltig bei der Reintegration in ihr Herkunftsland unterstützt werden. Das Projekt läuft mit 31.12.2019 aus und sieht eine Teilnahme von 490 Personen vor (IOM o.D.).In Österreich wird das Projekt Restart römisch zwei seit 1.1.2017 vom österreichischen IOM-Landesbüro durchgeführt und vom österreichischen Bundesministerium für Inneres und dem Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds der EU (AMIF) kofinanziert. Im Zuge dieses Projektes können freiwillige Rückkehrer/innen nach Afghanistan und in den Iran nachhaltig bei der Reintegration in ihr Herkunftsland unterstützt werden. Das Projekt läuft mit 31.12.2019 aus und sieht eine Teilnahme von 490 Personen vor (IOM o.D.).
Wohnungen
In KABUL und im Umland sowie in anderen Städten steht eine große Anzahl an Häusern und Wohnungen zur Verfügung. Die Kosten in KABUL-City sind jedoch höher als in den Vororten oder in den anderen Provinzen. Private Immobilienhändler in den Städten bieten Informationen zu Mietpreisen für Häuser und Wohnungen an. Die Miete für eine Wohnung liegt zwischen 300 USD und 500 USD. Die Lebenshaltungskosten pro Monat belaufen sich auf bis zu 400 USD (Stand 2018), für jemanden mit gehobenem Lebensstandard. Diese Preise gelten für den zentral gelegenen Teil der Stadt KABUL, wo Einrichtungen und Dienstleistungen wie Sicherheit, Wasserversorgung, Schulen, Kliniken und Elektrizität verfügbar sind. In ländlichen Gebieten können sowohl die Mietkosten, als auch die Lebenshaltungskosten um mehr als 50% sinken. Betriebs- und Nebenkosten wie Wasser und Strom kosten in der Regel nicht mehr als 40 USD pro Monat. Abhängig vom Verbrauch können die Kosten allerdings höher sein (IOM 2018).
Wohnungszuschüsse für sozial Benachteiligte oder Mittellose existieren in Afghanistan nicht (IOM 2018).
Anmerkung: Weitere Informationen zur Unterstützung von Rückkehrern durch IOM können der Analyse HERAT 2019 und dem FFM Bericht Afghanistan 2018 entnommen werden.
Quellen:
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Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Juli 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2015806/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Afghanistan_%28Stand_Juli_2019%29%2C_02.09.2019.pdf, Zugriff 11.9.2019
• AA - Auswärtiges Amt (11.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457257/4598_1548938794_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-islamischen-republik-iran-stand-november-2018-12-01-2019.pdf, Zugriff 27.9.2019
• AAN - Afghanistan Analysts Network (31.1.2018): Still Caught in Regional Tensions? The uncertain destiny of Afghan refugees in Pakistan,
https://www.afghanistan-analysts.org/still-caught-in-regional-tensions-the-uncertain-destiny-of-afghan-refugees-in-pakistan/, Zugriff 28.5.2019
• AAN - Afghanistan Analysts Network (19.5.2017): Voluntary and Forced Returns to Afghanistan in 2016/17: Trends, statistics and experiences,
https://www.afghanistan-analysts.org/voluntary-and-forced-returns-to-afghanistan-in-201617-trends-statistics-and-experiences/, Zugriff 19.7.2019
• AAN - Afghanistan Analysts Network (29.3.2016): Afghanistan's Returning Refugees: Why are so many still landless?, https://www.afghanistan-analysts.org/afghanistans-returning-refugees-why-are-so-many-still-landless/, Zugriff 27.9.2019
• Asylos (8.2017): Afghanistan: Situation of young male 'Westernised' returnees to KABUL, https://www.asylos.eu/Handlers/Download.ashx?IDMF=687d4df7-bf78-4000-8acc-3f2c07c750ef, Zugriff 24.5.2019
• BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge der Bundesrepublik Deutschland (20.5.2019): Briefing Notes 20. Mai 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2010479/briefingnotes-kw21-2019.pdf, Zugriff 27.9.2019
• BFA - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Staatendokumentation (4.2018): Fact Finding Mission Report Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1430912/5818_1524829439_03-onlineversion.pdf, Zugriff 24.5.2019
• LI - Landinfo (29.6.2017): Rekrutierung durch die Taliban (Afghanistan: Rekruttering til Taliban); Arbeitsübersetzung BFA, https://www.ecoi.net/en/file/local/1416499/5618_1509111275_afgh-landinfo-bericht-taliban-zwangsrekrutierung-2017-06-29-ke.PDF, Zugriff 28.8.2019
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Information per E-Mail, liegt im Archiv der Staatendokumentation auf
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• MMC - Mixed Migration Centre (1.2019): Distant Dreams - Understanding the aspirations of Afghan returnees, http://www.mixedmigration.org/wp-content/uploads/2019/02/061_Distant_Dreams.pdf, Zugriff 24.5.2019
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• UNOCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (12.2018): 2019 Humanitarian Needs Overview - Afghanistan,
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• USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2004129.html, Zugriff 28.5.2019
• WB - World Bank/UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (20.9.2017): Afghanistan's Forced Displacement, Legal & Policy Framework Assessment,
http://documents.worldbank.org/curated/en/117261515563099980/pdf/122556-WP-AfghanistanForcedDisplacementLegalandPolicyFrameworKAssessmentF-PUBLIC.pdf, Zugriff 27.9.2019
Zur Covid-19-Pandemie
WHO, Coronavirus, Weekly Epidemiological Update vom 12.01.2021
(https://www.who.int/publications/m/item/weekly-epidemiological-update---12-january-2021)
In Afghanistan sind mit Stand 10.01.2021 53489 Erkrankungen und 2277 Todesfälle registriert.
Kurzinformation der Staatendokumentation, Covid-19 Afghanistan vom 29.06.2020
Das genaue Ausmaß der COVID-19-Krise in Afghanistan ist unbekannt. Die hier gesammelten Informationen sollen die Lage zu COVID-19 in Afghanistan zum Zeitpunkt der Berichtserstellung wiedergeben. Diese Informationen werden in regelmäßigen Abständen aktualisiert.
Berichten zufolge, haben sich mehr als 30.000 Menschen in Afghanistan mit COVID-19 angesteckt (WP 25.5.2020; vgl. JHU 26.6.2020), mehr als 670 sind daran gestorben. Dem Gesundheitsministerium zufolge, liegen die tatsächlichen Zahlen viel höher; auch bestünde dem Ministerium zufolge die Möglichkeit, dass in den kommenden Monaten landesweit bis zu 26 Millionen Menschen mit dem Virus infiziert werden könnten, womit die Zahl der Todesopfer 100.000 übersteigen könnte. Die COVID-19 Testraten sind extrem niedrig in Afghanistan: weniger als 0,2% der Bevölkerung – rund 64.900 Menschen von geschätzten 37,6 Millionen Einwohnern – wurden bis jetzt auf COVID-19 getestet (WP 25.6.2020).Berichten zufolge, haben sich mehr als 30.000 Menschen in Afghanistan mit COVID-19 angesteckt (WP 25.5.2020; vergleiche JHU 26.6.2020), mehr als 670 sind daran gestorben. Dem Gesundheitsministerium zufolge, liegen die tatsächlichen Zahlen viel höher; auch bestünde dem Ministerium zufolge die Möglichkeit, dass in den kommenden Monaten landesweit bis zu 26 Millionen Menschen mit dem Virus infiziert werden könnten, womit die Zahl der Todesopfer 100.000 übersteigen könnte. Die COVID-19 Testraten sind extrem niedrig in Afghanistan: weniger als 0,2% der Bevölkerung – rund 64.900 Menschen von geschätzten 37,6 Millionen Einwohnern – wurden bis jetzt auf COVID-19 getestet (WP 25.6.2020).
In vier der 34 Provinzen Afghanistans – Nangahar, Ghazni, Logar und Kunduz – hat sich unter den Sicherheitskräften COVID-19 ausgebreitet. In manchen Einheiten wird eine Infektionsrate von 60-90% vermutet. Dadurch steht weniger Personal bei Operationen und/oder zur Aufnahme des Dienstes auf Außenposten zur Verfügung (WP 25.6.2020).
In Afghanistan sind landesweit derzeit Mobilität, soziale und geschäftliche Aktivitäten sowie Regierungsdienste eingeschränkt. In den größeren Städten wie z.B. KABUL, Kandahar, Mazar-e Sharif, Jalalabad, Parwan usw. wird auf diese Maßnahmen stärker geachtet und dementsprechend kontrolliert. Verboten sind zudem auch Großveranstaltungen – Regierungsveranstaltungen, Hochzeitsfeiern, Sportveranstaltungen – bei denen mehr als zehn Personen zusammenkommen würden (RA KBL 19.6.2020). In der Öffentlichkeit ist die Bevölkerung verpflichtet einen Nasen-Mund-Schutz zu tragen (AJ 8.6.2020).
Wirksame Maßnahmen der Regierung zur Bekämpfung von COVID-19 scheinen derzeit auf keiner Ebene möglich zu sein: der afghanischen Regierung zufolge, lebt 52% der Bevölkerung in Armut, während 45% in Ernährungsunsicherheit lebt (AF 24.6.2020). Dem Lockdown Folge zu leisten, "social distancing" zu betreiben und zuhause zu bleiben ist daher für viele keine Option, da viele Afghan/innen arbeiten müssen, um ihre Familien versorgen zu können (AJ 8.6.2020).
Gesellschaftliche Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19 Auswirkungen
In KABUL, hat sich aus der COVID-19-Krise heraus ein "Solidaritätsprogramm" entwickelt, welches später in anderen Provinzen repliziert wurde. Eine afghanische Tageszeitung rief Hausbesitzer dazu auf, jenen ihrer Mieter/innen, die Miete zu reduzieren oder zu erlassen, die aufgrund der Ausgangsbeschränkungen nicht arbeiten konnten. Viele Hausbesitzer folgten dem Aufruf (AF 24.6.2020).
Bei der Spendenaktion „Kocha Ba Kocha“ kamen junge Freiwillige zusammen, um auf die wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie zu reagieren, indem sie Spenden für bedürftige Familien sammelten und ihnen kostenlos Nahrungsmittel zur Verfügung stellten. In einem weiteren Fall startete eine Privatbank eine Spendenkampagne, durch die 10.000 Haushalte in KABUL und andere Provinzen monatlich mit Lebensmitteln versorgt wurden. Außerdem initiierte die afghanische Regierung das sogenannte „kostenlose Brot“-Programm; bei dem bedürftige Familien – ausgewählt durch Gemeindeälteste – rund einen Monat lang mit kostenlosem Brot versorgt werden (AF 24.6.2020). In dem mehrphasigen Projekt, erhält täglich jede Person innerhalb einer Familie zwei Stück des traditionellen Brots, von einer Bäckerei in der Nähe ihres Wohnortes (TN 15.6.2020). Die Regierung kündigte kürzlich an, das Programm um einen weiteren Monat zu verlängern (AF 24.6.2020; vgl. TN 15.6.2020). Beispielsweise beklagten sich bedürftige Familien in der Provinz Jawzjan über Korruption im Rahmen dieses Projektes (TN 20.5.2020).Bei der Spendenaktion „Kocha Ba Kocha“ kamen junge Freiwillige zusammen, um auf die wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie zu reagieren, indem sie Spenden für bedürftige Familien sammelten und ihnen kostenlos Nahrungsmittel zur Verfügung stellten. In einem weiteren Fall startete eine Privatbank eine Spendenkampagne, durch die 10.000 Haushalte in KABUL und andere Provinzen monatlich mit Lebensmitteln versorgt wurden. Außerdem initiierte die afghanische Regierung das sogenannte „kostenlose Brot“-Programm; bei dem bedürftige Familien – ausgewählt durch Gemeindeälteste – rund einen Monat lang mit kostenlosem Brot versorgt werden (AF 24.6.2020). In dem mehrphasigen Projekt, erhält täglich jede Person innerhalb einer Familie zwei Stück des traditionellen Brots, von einer Bäckerei in der Nähe ihres Wohnortes (TN 15.6.2020). Die Regierung kündigte kürzlich an, das Programm um einen weiteren Monat zu verlängern (AF 24.6.2020; vergleiche TN 15.6.2020). Beispielsweise beklagten sich bedürftige Familien in der Provinz Jawzjan über Korruption im Rahmen dieses Projektes (TN 20.5.2020).
Weitere Maßnahmen der afghanischen Regierung
Schulen und Universitäten sind nach aktuellem Stand bis September 2020 geschlossen (AJ 8.6.2020; vgl. RA KBL 19.6.2020). Über Fernlernprogramme, via Internet, Radio und Fernsehen soll der traditionelle Unterricht im Klassenzimmer vorerst weiterhin ersetzen werden (AJ 8.6.2020). Fernlehre funktioniert jedoch nur bei wenigen Studierenden. Zum Einen können sich viele Familien weder Internet noch die dafür benötigten Geräte leisten und zum Anderem schränkt eine hohe Analphabetenzahl unter den Eltern in Afghanistan diese dabei ein, ihren Kindern beim Lernen behilflich sein zu können (HRW 18.6.2020).Schulen und Universitäten sind nach aktuellem Stand bis September 2020 geschlossen (AJ 8.6.2020; vergleiche RA KBL 19.6.2020). Über Fernlernprogramme, via Internet, Radio und Fernsehen soll der traditionelle Unterricht im Klassenzimmer vorerst weiterhin ersetzen werden (AJ 8.6.2020). Fernlehre funktioniert jedoch nur bei wenigen Studierenden. Zum Einen können sich viele Familien weder Internet noch die dafür benötigten Geräte leisten und zum Anderem schränkt eine hohe Analphabetenzahl unter den Eltern in Afghanistan diese dabei ein, ihren Kindern beim Lernen behilflich sein zu können (HRW 18.6.2020).
Die großen Reisebeschränkungen wurden mittlerweile aufgehoben; die Bevölkerung kann nun in alle Provinzen reisen (RA KBL 19.6.2020). Afghanistan hat mit 24.6.2020 den internationalen Flugverkehr mit einem Turkish Airlines-Flug von KABUL nach Istanbul wieder aufgenommen; wobei der Flugplan aufgrund von Restriktionen auf vier Flüge pro Woche beschränkt wird (AnA 24.6.2020). Emirates, eine staatliche Fluglinie der Vereinigten Arabischen Emirate, hat mit 25.6.2020 Flüge zwischen Afghanistan und Dubai wieder aufgenommen (AnA 24.6.2020; vgl. GN 9.6.2020). Zwei afghanische Fluggesellschaften Ariana Airlines und der lokale private Betreiber Kam Air haben ebenso Flüge ins Ausland wieder aufgenommen (AnA 24.6.2020). Bei Reisen mit dem Flugzeug sind grundlegende COVID-19-Schutzmaßnahmen erforderlich (RA KBL 19.6.2020). Wird hingegen die Reise mit dem Auto angetreten, so sind keine weiteren Maßnahmen erforderlich. Zwischen den Städten Afghanistans verkehren Busse. Grundlegende Schutzmaßnahmen nach COVID-19 werden von der Regierung zwar empfohlen – manchmal werden diese nicht vollständig umgesetzt (RA KBL 19.6.2020).Die großen Reisebeschränkungen wurden mittlerweile aufgehoben; die Bevölkerung kann nun in alle Provinzen reisen (RA KBL 19.6.2020). Afghanistan hat mit 24.6.2020 den internationalen Flugverkehr mit einem Turkish Airlines-Flug von KABUL nach Istanbul wieder aufgenommen; wobei der Flugplan aufgrund von Restriktionen auf vier Flüge pro Woche beschränkt wird (AnA 24.6.2020). Emirates, eine staatliche Fluglinie der Vereinigten Arabischen Emirate, hat mit 25.6.2020 Flüge zwischen Afghanistan und Dubai wieder aufgenommen (AnA 24.6.2020; vergleiche GN 9.6.2020). Zwei afghanische Fluggesellschaften Ariana Airlines und der lokale private Betreiber Kam Air haben ebenso Flüge ins Ausland wieder aufgenommen (AnA 24.6.2020). Bei Reisen mit dem Flugzeug sind grundlegende COVID-19-Schutzmaßnahmen erforderlich (RA KBL 19.6.2020). Wird hingegen die Reise mit dem Auto angetreten, so sind keine weiteren Maßnahmen erforderlich. Zwischen den Städten Afghanistans verkehren Busse. Grundlegende Schutzmaßnahmen nach COVID-19 werden von der Regierung zwar empfohlen – manchmal werden diese nicht vollständig umgesetzt (RA KBL 19.6.2020).
Seit 1.1.2020 beträgt die Anzahl zurückgekehrter Personen aus dem Iran und Pakistan: 339.742; 337.871 Personen aus dem Iran (247.082 spontane Rückkehrer/innen und 90.789 wurden abgeschoben) und 1.871 Personen aus Pakistan (1.805 spontane Rückkehrer/innen und 66 Personen wurden abgeschoben) (UNHCR 20.6.2020).
Situation in der Grenzregion und Rückkehr aus Pakistan
Die Grenze zu Pakistan war fast drei Monate lang aufgrund der COVID-19-Pandemie gesperrt. Mit 22.6.2020 erhielt Pakistan an drei Grenzübergängen erste Exporte aus Afghanistan: frisches Obst und Gemüse wurde über die Grenzübergänge Torkham, Chaman und Ghulam Khan nach Pakistan exportiert. Im Hinblick auf COVID-19 wurden Standardarbeitsanweisungen (SOPs – standard operating procedures) für den grenzüberschreitenden Handel angewandt (XI 23.6.2020). Der bilaterale Handel soll an sechs Tagen der Woche betrieben werden, während an Samstagen diese Grenzübergänge für Fußgänger reserviert sind (XI 23.6.2020; vgl. UNHCR 20.6.2020); in der Praxis wurde der Fußgängerverkehr jedoch häufiger zugelassen (UNHCR 20.6.2020).Die Grenze zu Pakistan war fast drei Monate lang aufgrund der COVID-19-Pandemie gesperrt. Mit 22.6.2020 erhielt Pakistan an drei Grenzübergängen erste Exporte aus Afghanistan: frisches Obst und Gemüse wurde über die Grenzübergänge Torkham, Chaman und Ghulam Khan nach Pakistan exportiert. Im Hinblick auf COVID-19 wurden Standardarbeitsanweisungen (SOPs – standard operating procedures) für den grenzüberschreitenden Handel angewandt (römisch elf 23.6.2020). Der bilaterale Handel soll an sechs Tagen der Woche betrieben werden, während an Samstagen diese Grenzübergänge für Fußgänger reserviert sind (römisch elf 23.6.2020; vergleiche UNHCR 20.6.2020); in der Praxis wurde der Fußgängerverkehr jedoch häufiger zugelassen (UNHCR 20.6.2020).
Pakistanischen Behörden zufolge waren die zwei Grenzübergänge Torkham und Chaman auf Ansuchen Afghanistans und aus humanitären Gründen bereits früher für den Transithandel sowie Exporte nach Afghanistan geöffnet worden (XI 23.6.2020).Pakistanischen Behörden zufolge waren die zwei Grenzübergänge Torkham und Chaman auf Ansuchen Afghanistans und aus humanitären Gründen bereits früher für den Transithandel sowie Exporte nach Afghanistan geöffnet worden (römisch elf 23.6.2020).
Situation in der Grenzregion und Rückkehr aus dem Iran
Die Anzahl aus dem Iran abgeschobener Afghanen ist im Vergleich zum Monat Mai stark gestiegen. Berichten zufolge haben die Lockerungen der Mobilitätsmaßnahmen dazu geführt, dass viele Afghanen mithilfe von Schmugglern in den Iran ausreisen. UNHCR zufolge, gaben Interviewpartner/innen an, kürzlich in den Iran eingereist zu sein, aber von der Polizei verhaftet und sofort nach Afghanistan abgeschoben worden zu sein (UNHCR 20.6.2020).
Quellen:
AF - Asia Foundation (24.6.2020): Afghanistan’s Covid-19 Bargain, https://asiafoundation.org/2020/06/24/afghanistans-covid-19-bargain/, Zugriff 26.6.2020
AJ - al-Jazeera (8.6.2020): Afghan schools, universities to remain closed until September, https://www.aljazeera.com/news/2020/06/afghan-schools-universities-remain-closed-september-200608062711582.html, Zugriff 26.6.2020
AnA – Andolu Agency (24.6.2020): Afghanistan resumes international flights amid COVID-19, https://www.aa.com.tr/en/asia-pacific/afghanistan-resumes-international-flights-amid-covid-19/1888176, Zugriff 26.6.2020
GN – Gulf News (9.6.2020): COVID-19: Emirates to resume regular passenger flights to KABUL from June 25, https://gulfnews.com/uae/covid-19-emirates-to-resume-regular-passenger-flights-to-KABUL-from-june-25-1.71950323, Zugriff 26.6.2020
HRW - Human Rights Watch (18.6.2020): School Closures Hurt Even More in Afghanistan, https://www.hrw.org/news/2020/06/18/school-closures-hurt-even-more-afghanistan, Zugriff 26.6.2020
JHU -John Hopkins Universität (26.6.2020): COVID-19 Dashboard by the Center for Systems Science and Engineering (CSSE) at Johns Hopkins University (JHU), https://coronavirus.jhu.edu/map.html, Zugriff 26.6.2020
RA KBL – Rechtsanwalt in KABUL (19.6.2020): Antwortschreiben per Mail, liegt bei der Staatendokumentation auf.
TN – Tolonews (15.6.2020): Govt Will Resume Bread Distribution: Palace, https://tolonews.com/afghanistan/govt-will-resume-bread-distribution-palace, Zugriff 29.6.2020
TN – Tolonews (15.6.2020): Poor Claim ‘Unjust’ Bread Distribution in Jawzjan, https://tolonews.com/afghanistan/poor-claim-%E2%80%98unjust%E2%80%99-bread-distribution-jawzjan, Zugriff 29.6.2020
UNHCR – (20.6.2020): Border Monitoring Update COVID-19 Response 14-20 June 2020, https://data2.unhcr.org/en/documents/download/77302, Zugriff 26.6.2020
WHO – World Health Organization (25.3.2020): Coronavirus disease 2019 (COVID-19) Situation Report –65, https://www.who.int/docs/default-source/coronaviruse/situation-reports/20200325-sitrep-65-covid-19.pdf?sfvrsn=2b74edd8_2, Zugriff 16.4.2020
WP - Washington Post (25.6.2020): Coronavirus sweeps through Afghanistan’s security forces, https://www.washingtonpost.com/world/asia_pacific/afghanistan-coronavirus-security-forces-military/2020/06/24/0063c828-b4e2-11ea-9a1d-d3db1cbe07ce_story.html, Zugriff 26.6.2020
XI – Xinhua (23.6.2020): Pakistan receives 1st Afghan export since COVID-19 pandemic, http://www.xinhuanet.com/english/2020-06/23/c_139159139.htm, Zugriff 26.6.2020römisch elf – Xinhua (23.6.2020): Pakistan receives 1st Afghan export since COVID-19 pandemic, http://www.xinhuanet.com/english/2020-06/23/c_139159139.htm, Zugriff 26.6.2020
Auszug aus: ACCORD-Dokument #2031621 vom 05.06.2020; Afghanistan: Covid-19 (allgemeine Informationen; Lockdown-Maßnahmen, Proteste; Auswirkungen auf Gesundheitssystem, Versorgungslage, Lage von Frauen und RückkehrerInnen; Reaktionen der Taliban, Stigmatisierung):
Am 05.06.2020 veröffentlichte ACCORD eine Fokusrecherche zu Covid-19 in Afghanistan (#2031621) und führte darin unter anderem aus:
„Am 3. Juni 2020 berichtet UNOCHA, dass in Afghanistan 15.451 Personen positiv auf Covid-19 getestet worden seien. Etwa 1.522 Personen hätten sich bislang von der Krankheit erholt und 297 Personen seien verstorben. Insgesamt seien 42.273 Personen getestet worden. Afghanistan habe 37,6 Millionen EinwohnerInnen. Unter den Covid-19-Toten befänden sich 13 MitarbeiterInnen des Gesundheitswesens. Über fünf Prozent der bestätigten Covid-19 Fälle seien unter MitarbeiterInnen des Gesundheitswesens aufgetreten. Großteils seien Personen zwischen 40 und 69 Jahren an Covid-19 verstorben.“ Aktuelle Updates zur Covid-19-Lage in Afghanistan können unter www.unocha.org/afghanistan abgerufen werden.
Afghanistan verfügt über „extrem“ geringe Testkapazitäten und kann pro Tag nur 2.000 Fälle täglich testen, d.h. 80 bis 90 % der potenziellen Fälle werden nicht getestet. Die Gesundheitsinfrastruktur war „schon immer fragil und schlecht auf die Bedürfnisse der Bevölkerung vorbereitet“. Es herrscht ein akuter Mangel an Einrichtungen, Testsets, Medikamenten und persönlicher Schutzausrüstung (PPE). In KABUL sind hunderte Ärzte und anderes Gesundheitspersonal nach positiven Covid-19-Tests zur Selbstisolation gezwungen gewesen. Veterinärmedizinische Labore in mehreren Städten werden für Covid-19-Testungen umgerüstet. In HERAT wurde ein neues Covid-19-Krankenhaus mit 10 Bett errichtet und in KABUL u.a. Studentenwohnheime zu Isolationseinrichtungen umfunktioniert.
Die Reichweite der Regierung für Tests und Behandlungen ist in den von den Taliban und dem IS kontrollierten Gebieten stark eingeschränkt. Die Gesundheitskliniken in den umstrittenen Gebieten sind sogar noch schlechter ausgestattet und wird befürchtet, dass insb. Frauen keinen Zugang haben. Anfang März bezeichnete ein Sprecher der Taliban das Coronavirus noch als Bestrafung Gottes. Nun verfolgen die Taliban in einigen Gebieten eigene Anti-Corona-Kampagnen, stellen Personen unter Quarantäne und verteilen Flugblätter, Seife und Desinfektionsmittel. In einigen Gebieten wurde Mitarbeitern des staatlichen Gesundheitswesens die sichere Durchfahrt zugesichert, in anderen wiederum wurde ihnen der Zugang verweigert.
Die Region KABUL ist am schwersten von Covid-19 betroffen, gefolgt von HERAT, Balkh, Nangarhar und Kandahar. Die afghanische Regierung setzt landesweite Maßnahmen, u.a. Lockdowns, zur Eindämmung der Epidemie ein. Die Strenge des Lockdowns ist aber nach Provinz verschieden. Die Stadt Masar-e Sharif, in der Provinz Balkh, wurde am 21.05.2020 erneut unter einen zehntägigen vollständigen Lockdown gestellt, wobei lebensnotwendige Geschäfte (etwa Apotheken und Lebensmittelgeschäfte) weiter geöffnet blieben. Die Konsequenzen für die Nicht-Einhaltung der Maßnahmen reichen von Verprügeln durch Polizisten über Festnahmen und Geldstrafen bis hin zum Ignorieren der Nicht-Einhaltung. Auch sollen Obdachlose aus KABUL weggebracht worden sein.
Einem Bericht zufolge verheimlichen einige AfghanInnen die Symptome des Virus aufgrund einer religiösen Stigmatisierung als Strafe Gottes und weigern sich medizinische Hilfe in Anspruch zu nehmen. Aufgrund der Stigmatisierung wurden auch schon MitarbeiterInnen des Gesundheitswesens angegriffen und sind PatientInnen aus der Quarantäne geflohen.
Es wird auch von einer ansteigenden Stigmatisierung und Diskriminierung von MigrantInnen und Rückkehrern aufgrund der Angst vor Übertragung des Virus berichtet. Da aufgrund der Covid-19-Maßnahmen Unterkünfte (Hotels, Teehäuser) geschlossen sind, fehlt es auch an Übernachtungsmöglichkeiten. Familien von Rückkehrern weigern sich regelmäßig sie wieder aufzunehmen.
In mehreren Provinzen ist es zu Protesten gegen die Maßnahmen der Regierung gekommen, auch weil die Verteilung von Nahrungsmittelhilfen ungenügende erfolge. In HERAT haben im Mai Ärzte und Personal des Gesundheitswesens demonstriert, weil sie seit drei Monaten keine Löhne mehr erhalten haben.
Aufgrund von Grenzschließungen und Ausfuhrbestimmungen sind Nahrungsmittelpreise, um teilweise bis zu 20 %, in die Höhe gestiegen. Aufgrund der landesweiten Beschränkungen finden auch Tagelöhner weniger Gelegenheitsarbeit und haben daher sinkende finanzielle Mittel um Nahrungsmittel zu kaufen. Ein großer Teil der afghanischen Arbeitskräfte ist auf den informellen Arbeitsmarkt angewiesen, der bei Arbeitsmangel kein Sicherheitsnetz bietet. Die Situation in Afghanistan entwickelt sich zu einer Nahrungsmittel- und Lebensunterhaltskrise.
Die Lockdown-Maßnahmen behindern auch die Mobilität von humanitären Organisationen, die aber trotzdem weiterhin landesweit tätig sind.
Auch gibt es Hinweise darauf, dass die Gewalt gegen Mädchen und Frauen, insb. häusliche Gewalt, gestiegen ist, weil viele mit den Tätern während des Lockdown eingesperrt sind und keinen Zugang zu Hilfe haben.
Nach einem Bericht von UNOCHA vom 18.05.2020 wurde der kommerzielle Flugverkehr nach Afghanistan, sowie Inlandsflüge, (teilweise) ausgesetzt.
Auszug Tagesschau.de vom 03.05.2020 (https://www.tagesschau.de/ausland/afghanistan-coronavirus-101.html):
Die afghanische Regierung und internationale Hilfsorganisationen versorgen die Ärmsten der Armen, darunter Tagelöhner, die wegen der Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus kein Geld mehr verdienen können.
Das UN-Welternährungsprogramm WFP stellte in seinem jüngsten Bericht einen Preisanstieg von fast 20 Prozent für Mehl in Afghanistan fest. Auch andere Grundnahrungsmittel sind teurer geworden. Durch die Corona-Pandemie sei die Lebensmittelversorgung von mehr als 14 Millionen Menschen gefährdet, hieß es.
Nach Angaben der Hilfsorganisation Save the Children sind in Afghanistan allein sieben Millionen Kinder in Folge der Corona-Pandemie von Hunger bedroht. Die größte Bedrohung sei nicht das Virus selbst, sondern der Hunger, der durch die Ausgangsbeschränkungen und den Zusammenbruch der Versorgungsketten entstehe, sagte Timothy Bishop, der Landesdirektor der Organisation in Afghanistan. Insbesondere in ländlichen Gebieten bestehe die Gefahr einer Hungersnot.
Für die knapp zehn Millionen Afghanen, die von Armut und Nahrungsmittelknappheit betroffen sind, sieht das UN-Programm zur Koordinierung humanitärer Hilfe mehr als 730 Millionen Dollar vor.
III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung:
3.1. Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, insbesondere in die niederschriftlichen Einvernahmen des BF und die der am 03.02.2021 durchgeführten Rechtsmittelverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu Grunde liegenden Feststellungen zur aktuellen, im Hinblick auf das gegenständliche Verfahren relevanten Situation in Afghanistan. Diese Feststellungen beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen und bilden dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche, sodass vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles und auch unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen kein Anlass besteht, an der Richtigkeit der von der belangten Behörde getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Auch ist der BF dem Inhalt dieser Länderberichte nicht substantiiert entgegengetreten.
3.2. Der BF gab glaubhaft vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an, dass er afghanischer Staatsbürger, sunnitischer Moslem sowie der Volksgruppe der Tadschiken angehörig ist und aus der Provinz XXXX stammt. Auch an den weiteren Feststellungen zur Person des BF wie Religionszugehörigkeit, Muttersprache, Familienstand, Schulbildung und seine Berufserfahrung gründen sich ebenfalls auf die gleichbleibenden und glaubhaften Angaben im Verfahren. 3.2. Der BF gab glaubhaft vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an, dass er afghanischer Staatsbürger, sunnitischer Moslem sowie der Volksgruppe der Tadschiken angehörig ist und aus der Provinz römisch 40 stammt. Auch an den weiteren Feststellungen zur Person des BF wie Religionszugehörigkeit, Muttersprache, Familienstand, Schulbildung und seine Berufserfahrung gründen sich ebenfalls auf die gleichbleibenden und glaubhaften Angaben im Verfahren.
Die Feststellung, wonach der BF ausreichend gesund und arbeitsfähig ist, in Afghanistan zurzeit über familiäre Anknüpfungspunkte zumindest in Form einer Mutter, zweier verheirateter Schwestern sowie diverse entfernte Verwandte verfügt, resultiert aus seinen eigenen Angaben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.
Die Tatsache, dass bzw. aus welchen Gründen dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, ergibt sich aus dem rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.10.2014, Zl. W209 1426165-1/8E. Das Erkenntnis über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist somit für die Parteien bindend.
Die Feststellungen zum Leben des BF in Österreich beruhen auf die im verwaltungsbehördlichen vorgelegten Unterlagen.
Der BF hat im Lauf der beiden Verfahren diverse Unterlagen zum Beweis seiner Integrationsbemühungen und Erwerbstätigkeit vorgelegt.
Die Unbescholtenheit des BF wurde durch Einsichtnahme in das österreichische Strafregister bestätigt.
3.3. Zur Zuerkennung und Verlängerung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Die Feststellungen hinsichtlich der Zuerkennung, Verlängerung und Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ergeben sich aus den unstrittigen Ausführungen in den jeweiligen Bescheiden bzw. dem Aktenvermerk (vgl. Seite 17 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes) des BFA. Die Feststellungen hinsichtlich der Zuerkennung, Verlängerung und Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ergeben sich aus den unstrittigen Ausführungen in den jeweiligen Bescheiden bzw. dem Aktenvermerk vergleiche Seite 17 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes) des BFA.
Die Feststellung, wonach sich die Umstände, die zur Gewährung des subsidiären Schutzes geführt haben, seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.10.2014, Zl. W209 1426165-1/8E, beziehungsweise der Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung mit Bescheiden vom 29.09.2015, Zl. XXXX , sowie vom 27.09.2017, Zl. XXXX , nicht wesentlich und nachhaltig verändert haben, konnte im Lichte eines Vergleichs der individuellen Situation des BF sowie der Sicherheits- und Versorgungslage in (ganz) Afghanistan zum Zeitpunkt der Gewährung dieses Schutzstatus bzw. jenem der letzten Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung einerseits und zum Zeitpunkt des angefochtenen Bescheides bzw. der vorliegenden Entscheidung andererseits getroffen werden (vgl. dazu näher auch die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen). Dabei erfolgte insbesondere eine Gegenüberstellung der den Feststellungen als Sachverhalt zugrunde gelegten aktuellen Länderberichte mit jener Berichtslage, die das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bei der Zuerkennung des Schutzstatus und der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung herangezogen hat.Die Feststellung, wonach sich die Umstände, die zur Gewährung des subsidiären Schutzes geführt haben, seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.10.2014, Zl. W209 1426165-1/8E, beziehungsweise der Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung mit Bescheiden vom 29.09.2015, Zl. römisch 40 , sowie vom 27.09.2017, Zl. römisch 40 , nicht wesentlich und nachhaltig verändert haben, konnte im Lichte eines Vergleichs der individuellen Situation des BF sowie der Sicherheits- und Versorgungslage in (ganz) Afghanistan zum Zeitpunkt der Gewährung dieses Schutzstatus bzw. jenem der letzten Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung einerseits und zum Zeitpunkt des angefochtenen Bescheides bzw. der vorliegenden Entscheidung andererseits getroffen werden vergleiche dazu näher auch die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen). Dabei erfolgte insbesondere eine Gegenüberstellung der den Feststellungen als Sachverhalt zugrunde gelegten aktuellen Länderberichte mit jener Berichtslage, die das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bei der Zuerkennung des Schutzstatus und der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung herangezogen hat.
3.4. zur Situation in Afghanistan
Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Es handelt sich dabei um Berichte diverser anerkannter staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen bzw. Organisationen und bieten diese ein in inhaltlicher Hinsicht grundsätzlich übereinstimmendes und ausgewogenes Bild zur Situation in Afghanistan. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Die Berichte, auf denen die Länderfeststellungen basieren, sind nicht als veraltet zu werten. Dass sich seit der Veröffentlichung der hier wiedergegebenen Länderberichte allgemein und für den gegenständlichen Fall relevant eine entscheidende Lageveränderung ergeben hätte, kann unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums (insbesondere des Länderinformationsblatts der Staatendokumentation von 16.12.2020) in diesem Fall verneint werden. Die aktuelle Beurteilung der Lage in Afghanistan, insbesondere der Situation in der Herkunftsprovinz des BF und in den Städten XXXX , HERAT bzw. MAZAR-E SHARIF, die bei einer Rückkehr unter anderem einen alternativen Zielort des BF darstellen würde, ergibt, dass sich seit der Beurteilung der Lage mit den in das Verfahren eingebrachten Länderberichten keine für das gegenständliche Verfahren relevante erhebliche Änderung der Situation ergeben hat und somit verfahrensgegenständlich zu keiner anderen Beurteilung führen würde. Es kann – insbesondere angesichts des kurzen Zeitraumes - auch ausgeschlossen werden, dass sich die maßgebliche Situation in Afghanistan seit der bekämpften Entscheidung zwischenzeitlich nachhaltig verbessert hätte, wobei auch keinerlei Anhaltspunkte dafür vorliegen (vgl. dazu etwa BVwG 19.10.2020, Zl. W266 2189955-1/10E; BVwG 14.10.2020, Zl. W109 2160438-1/37E; BVwG 13.10.2020, Zl. W127 2127910-2/11E).Die Berichte, auf denen die Länderfeststellungen basieren, sind nicht als veraltet zu werten. Dass sich seit der Veröffentlichung der hier wiedergegebenen Länderberichte allgemein und für den gegenständlichen Fall relevant eine entscheidende Lageveränderung ergeben hätte, kann unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums (insbesondere des Länderinformationsblatts der Staatendokumentation von 16.12.2020) in diesem Fall verneint werden. Die aktuelle Beurteilung der Lage in Afghanistan, insbesondere der Situation in der Herkunftsprovinz des BF und in den Städten römisch 40 , HERAT bzw. MAZAR-E SHARIF, die bei einer Rückkehr unter anderem einen alternativen Zielort des BF darstellen würde, ergibt, dass sich seit der Beurteilung der Lage mit den in das Verfahren eingebrachten Länderberichten keine für das gegenständliche Verfahren relevante erhebliche Änderung der Situation ergeben hat und somit verfahrensgegenständlich zu keiner anderen Beurteilung führen würde. Es kann – insbesondere angesichts des kurzen Zeitraumes - auch ausgeschlossen werden, dass sich die maßgebliche Situation in Afghanistan seit der bekämpften Entscheidung zwischenzeitlich nachhaltig verbessert hätte, wobei auch keinerlei Anhaltspunkte dafür vorliegen vergleiche dazu etwa BVwG 19.10.2020, Zl. W266 2189955-1/10E; BVwG 14.10.2020, Zl. W109 2160438-1/37E; BVwG 13.10.2020, Zl. W127 2127910-2/11E).
Weder die vom Bundesamt ins Verfahren eingebrachten Länderinformationen vom 24.10.2019 mit Stand 12.10.2018 noch die in Ergänzung vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen aktuellen Länderinformationen vom 13.11.2019 mit Stand 21.07.2020 zeigen im Vergleich zu jenen der Schutzgewährung zugrunde gelegten Länderinformationen aus dem Jahr 2014 beziehungsweise im Zeitpunkt der zweimaligen Verlängerung seines Aufenthaltstitels (September 2015 und 2017) eine wesentliche und nachhaltige Verbesserung der Sicherheitslage in Afghanistan auf.
Bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Erkenntnis vom 10.10.2014, Zl. W209 1426165-1/8E, stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, demzufolge aufgrund der persönlichen Verhältnisse des BF die prekäre Lage in der Heimatprovinz ein Rückkehrhindernis darstelle.
Hinsichtlich der allgemeinen Situation in XXXX , der Herkunftsprovinz des BF, lässt sich den diesbezüglichen Länderberichten im Erkenntnis entnehmen, dass zum damaligen Zeitpunkt die Sicherheitslage als volatil zu beschreiben war, weil dort regierungsfeindliche bewaffnete Auständischengruppen aktiv gewesen seien. Die Anzahl regierungsfeindlicher Angriffe habe zugenommen. Es gebe viele Unsicherheitsfaktoren in der Provinz. Hinsichtlich der allgemeinen Situation in römisch 40 , der Herkunftsprovinz des BF, lässt sich den diesbezüglichen Länderberichten im Erkenntnis entnehmen, dass zum damaligen Zeitpunkt die Sicherheitslage als volatil zu beschreiben war, weil dort regierungsfeindliche bewaffnete Auständischengruppen aktiv gewesen seien. Die Anzahl regierungsfeindlicher Angriffe habe zugenommen. Es gebe viele Unsicherheitsfaktoren in der Provinz.
An diesen Feststellungen hielt das Bundesamt auch in seinen Bescheiden vom 29.09.2015, Zl. XXXX , sowie vom 27.09.2017, Zl. XXXX , fest, mit welchen den Anträgen des BF auf Verlängerung seiner Aufenthaltsberechtigung bis zum 10.10.2019 stattgegeben wurde, da es dort heißt, dass aufgrund von Ermittlungen zur allgemeinen Lage in seinem Herkunftsstaat in Verbindung mit seinem Vorbringen bzw. seinem Antrag das Vorliegen der Voraussetzungen für die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als glaubwürdig gewertet werde (vgl. Bescheid vom 27.09.2017, Seite 2). Ob das Bundesamt sich anlässlich der Verlängerung neuerlich mit den einschlägigen Länderinformationen der Staatendokumentation über Afghanistan auseinandergesetzt hat, geht aus den vom Bundesamt übermittelten Akten zwar nicht hervor, kann aber aufgrund der Feststellung "aufgrund von Ermittlungen zur allgemeinen Lage in Ihrem Herkunftsstaat" dahingestellt bleiben. An diesen Feststellungen hielt das Bundesamt auch in seinen Bescheiden vom 29.09.2015, Zl. römisch 40 , sowie vom 27.09.2017, Zl. römisch 40 , fest, mit welchen den Anträgen des BF auf Verlängerung seiner Aufenthaltsberechtigung bis zum 10.10.2019 stattgegeben wurde, da es dort heißt, dass aufgrund von Ermittlungen zur allgemeinen Lage in seinem Herkunftsstaat in Verbindung mit seinem Vorbringen bzw. seinem Antrag das Vorliegen der Voraussetzungen für die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als glaubwürdig gewertet werde vergleiche Bescheid vom 27.09.2017, Seite 2). Ob das Bundesamt sich anlässlich der Verlängerung neuerlich mit den einschlägigen Länderinformationen der Staatendokumentation über Afghanistan auseinandergesetzt hat, geht aus den vom Bundesamt übermittelten Akten zwar nicht hervor, kann aber aufgrund der Feststellung "aufgrund von Ermittlungen zur allgemeinen Lage in Ihrem Herkunftsstaat" dahingestellt bleiben.
Das Bundesamt begründet im angefochtenen Bescheid die Aberkennung des subsidiären Schutzes damit, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr vorliegen würden und sich zudem die subjektive Lage des BF geändert habe. Es bestehe eine taugliche innerstaatliche Fluchtalternative. Der BF können seinen Lebensunterhalt sowohl in HERAT als auch in MAZAR-E SHARIF bestreiten. Die beiden Städte seien zumutbar sich und gefahrlos zu erreichen (vgl. Bescheid vom 28.10.2019, S. 10f). Das Bundesamt begründet im angefochtenen Bescheid die Aberkennung des subsidiären Schutzes damit, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr vorliegen würden und sich zudem die subjektive Lage des BF geändert habe. Es bestehe eine taugliche innerstaatliche Fluchtalternative. Der BF können seinen Lebensunterhalt sowohl in HERAT als auch in MAZAR-E SHARIF bestreiten. Die beiden Städte seien zumutbar sich und gefahrlos zu erreichen vergleiche Bescheid vom 28.10.2019, S. 10f).
Bei einem Vergleich der Feststellungen über die Sicherheitslage in den vom Bundesamt als innerstaatliche Fluchtalternative geprüften Städte fällt auf, dass das Bundesamt weder zum Zeitpunkt der Gewährung des Schutzstatus an den BF noch bei Verlängerung seiner Aufenthaltsberechtigung Feststellungen über diese Regionen getroffen hat. Somit bleibt offen, welche konkreten Umstände sich in Bezug auf die Sicherheitslage in der vom Bundesamt in seinem angefochtenen Bescheid als innerstaatliche Fluchtalternative geprüften Städte HERAT und XXXX im Vergleich zum Zeitpunkt der Zuerkennung des Schutzstatus bzw. der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung nachhaltig und wesentlich verbessert haben sollen. Bei einem Vergleich der Feststellungen über die Sicherheitslage in den vom Bundesamt als innerstaatliche Fluchtalternative geprüften Städte fällt auf, dass das Bundesamt weder zum Zeitpunkt der Gewährung des Schutzstatus an den BF noch bei Verlängerung seiner Aufenthaltsberechtigung Feststellungen über diese Regionen getroffen hat. Somit bleibt offen, welche konkreten Umstände sich in Bezug auf die Sicherheitslage in der vom Bundesamt in seinem angefochtenen Bescheid als innerstaatliche Fluchtalternative geprüften Städte HERAT und römisch 40 im Vergleich zum Zeitpunkt der Zuerkennung des Schutzstatus bzw. der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung nachhaltig und wesentlich verbessert haben sollen.
Schließlich lässt sich eine nachhaltige und wesentliche Verbesserung der Sicherheitslage in Afghanistan auch nicht durch die nun aktuellen Länderinformationen über Afghanistan vom 13.11.2019 mit Stand 21.07.2020 ableiten. Denn diese aktuellen Länderinformationen halten das bereits in den dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderinformationen gezeigte Bild einer volatilen Sicherheitslage in ganz Afghanistan aufrecht. In diesen aktuellen Länderinformationen ist ausgeführt, dass die afghanische Regierung die Kontrolle über XXXX , die wichtigsten Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädte und die meisten Distriktzentren innehabe. Der Konflikt in Afghanistan befänden sich nach wie vor in einer "strategischen Pattsituation", die nur durch Verhandlungen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban gelöst werden können. Die UNAMA (Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan) habe für das gesamte Jahr 2019 10.392 zivile Opfer registriert, was einem Rückgang von 5% gegenüber 2018 entspreche. Seit Ende des Jahres 2019 hätten Angriffe durch regierungsfeindliche Elemente erheblich zugenommen. Für den Berichtszeitraum 8.11.2019-6.2.2020 habe die UNAMA 4.907 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet – ähnlich dem Vorjahreswert. Die Sicherheitslage sei nach wie vor volatil. Schließlich lässt sich eine nachhaltige und wesentliche Verbesserung der Sicherheitslage in Afghanistan auch nicht durch die nun aktuellen Länderinformationen über Afghanistan vom 13.11.2019 mit Stand 21.07.2020 ableiten. Denn diese aktuellen Länderinformationen halten das bereits in den dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderinformationen gezeigte Bild einer volatilen Sicherheitslage in ganz Afghanistan aufrecht. In diesen aktuellen Länderinformationen ist ausgeführt, dass die afghanische Regierung die Kontrolle über römisch 40 , die wichtigsten Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädte und die meisten Distriktzentren innehabe. Der Konflikt in Afghanistan befänden sich nach wie vor in einer "strategischen Pattsituation", die nur durch Verhandlungen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban gelöst werden können. Die UNAMA (Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan) habe für das gesamte Jahr 2019 10.392 zivile Opfer registriert, was einem Rückgang von 5% gegenüber 2018 entspreche. Seit Ende des Jahres 2019 hätten Angriffe durch regierungsfeindliche Elemente erheblich zugenommen. Für den Berichtszeitraum 8.11.2019-6.2.2020 habe die UNAMA 4.907 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet – ähnlich dem Vorjahreswert. Die Sicherheitslage sei nach wie vor volatil.
Unter Berücksichtigung der oben dargelegten Ausführungen im Zuerkennungsbescheid ist sohin festzuhalten, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz des BF seit Zuerkennung des Schutzstatus nicht nachhaltig verbessert hat.
Die Provinz Balkh, mit der Stadt MAZAR-E SHARIF, gilt nach den Länderberichten noch zu den relativ stabilen Provinzen Afghanistans, wenngleich Aufständische der Taliban versuchen, die nördliche Provinz Balkh aus benachbarten Regionen zu infiltrieren. Die Taliban überrannten jedoch keine der drei Schlüsseldistrikte. UNAMA habe im Jahr 2019 277 zivile Opfer (108 Tote und 169 Verletzte) in der Provinz Balkh dokumentiert. Dies entspreche einer Steigerung von 22% gegenüber 2018. Im aktuellsten Länderbericht vom 16.12.2020 wird ein ähnliches Bild der Lage vermittelt, wobei sich jedoch die Sicherheitslage in den letzten Jahren in einigen ihrer abgelegenen Distrikte verschlechtert habe.
Die Provinz HERAT gehört zu den relativ ruhigen Provinzen Afghanistans, wobei Taliban auch dort in einigen abgelegenen Distrikten aktiv sind und oft versuchen terroristische Aktivitäten durchzuführen. Je weiter man sich von HERAT-Stadt (und den umliegenden Distrikten) entfernt, desto größer wird der Einfluss der Taliban. HERAT-Stadt ist zwar sicherer als XXXX , doch wird auch dort ein Anstieg an Gesetzlosigkeit und Kriminalität verzeichnet. Aufgrund der ganz Afghanistan betreffenden territorialen Expansion der Taliban in den vergangenen Jahren sah sich jedoch auch die Provinz HERAT zunehmend von Kampfhandlungen betroffen. Dennoch ist das Ausmaß der Gewalt im Vergleich zu einigen Gebieten des Ostens, Südostens, Südens und Nordens Afghanistans deutlich niedriger. Im Jahr 2019 dokumentierte UNAMA 400 zivile Opfer (144 Tote und 256 Verletzte) in der Provinz HERAT. Dies entspricht einer Steigerung von 54% gegenüber 2018. Im aktuellsten Länderbericht vom 16.12.2020 wird ein ähnliches Bild der Lage vermittelt.Die Provinz HERAT gehört zu den relativ ruhigen Provinzen Afghanistans, wobei Taliban auch dort in einigen abgelegenen Distrikten aktiv sind und oft versuchen terroristische Aktivitäten durchzuführen. Je weiter man sich von HERAT-Stadt (und den umliegenden Distrikten) entfernt, desto größer wird der Einfluss der Taliban. HERAT-Stadt ist zwar sicherer als römisch 40 , doch wird auch dort ein Anstieg an Gesetzlosigkeit und Kriminalität verzeichnet. Aufgrund der ganz Afghanistan betreffenden territorialen Expansion der Taliban in den vergangenen Jahren sah sich jedoch auch die Provinz HERAT zunehmend von Kampfhandlungen betroffen. Dennoch ist das Ausmaß der Gewalt im Vergleich zu einigen Gebieten des Ostens, Südostens, Südens und Nordens Afghanistans deutlich niedriger. Im Jahr 2019 dokumentierte UNAMA 400 zivile Opfer (144 Tote und 256 Verletzte) in der Provinz HERAT. Dies entspricht einer Steigerung von 54% gegenüber 2018. Im aktuellsten Länderbericht vom 16.12.2020 wird ein ähnliches Bild der Lage vermittelt.
Auch eine Verbesserung hinsichtlich der Grundversorgung bzw. der Situation am Arbeitsmarkt ist den Länderberichten nicht zu entnehmen. Afghanistan ist nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt und stützt sich die Wirtschaft hauptsächlich auf den informellen Sektor. Am Arbeitsmarkt müssten jährlich geschätzte 400.000 neue Arbeitsplätze geschaffen werden, um Neuankömmlinge in den Arbeitsmarkt integrieren zu können. Somit treten jedes Jahr sehr viele junge Afghanen in den Arbeitsmarkt ein, während die Beschäftigungsmöglichkeiten aufgrund unzureichender Entwicklungsressourcen und mangelnder Sicherheit nicht mit dem Bevölkerungswachstum Schritt halten können. Auch aufgrund der aktuellen Covid-19-Pandemie und der daraus resultierenden Belastung des Gesundheitssystems als auch der allgemeinen Versorgungslage kann jedenfalls auch diesbezüglich nicht von einer nachhaltigen Verbesserung der Lage ausgegangen werden.
Die festgestellte – notorische – Lage in Afghanistan betreffend die aktuell vorliegende COVID-19-Pandemie sowie die Definition von Risikogruppen erschließen sich aus allgemein zugänglichen, wissenschaftsbasierten Informationen von WHO (https://www.who.int) und CDC (https://www.cdc.gov/), sowie auf Basis von Informationen der österreichischen Bundesregierung und aus unbedenklichen tagesaktuellen Berichten.
Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat zu COVID-19 ergeben sich aus der Kurzinformation der Staatendokumentation zu COVID-19 in Afghanistan vom 29.06.2020, dem WHO Covid-19 Weekly Epidemiological Update vom 12.01.2021 und aus dem ACCORD-Dokument #2031621 vom 05.06.2020, Afghanistan: Covid-19 (allgemeine Informationen; Lockdown-Maßnahmen, Proteste; Auswirkungen auf Gesundheitssystem, Versorgungslage, Lage von Frauen und RückkehrerInnen; Reaktionen der Taliban, Stigmatisierung).
IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung:
1.1. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes lauten (auszugsweise) wie folgt:
§ 8 (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,Paragraph 8, (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offensteht. (3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offensteht.
[…]
(4) Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist. […]
§ 9 (1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennParagraph 9, (1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen;
2. er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder
3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;1. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.
In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(3) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.(3) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, oder 2 wahrscheinlich ist.
(4) Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.
1.2. Vorauszuschicken ist, dass sich das Bundesamt im angefochtenen Bescheid ausdrücklich auf den Aberkennungstatbestand nach § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG bezog. Die Frage, ob die Aberkennung des Schutzstatus auf den ersten Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG, dem zufolge die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten "nicht vorliegen", oder auf den zweiten Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG, dem zufolge die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten "nicht mehr vorliegen", gestützt wurde, ist anhand der konkretisierenden Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung des Bundesamtes (vgl. Bescheid 31.05.2019, S 114ff) zu beantworten. 1.2. Vorauszuschicken ist, dass sich das Bundesamt im angefochtenen Bescheid ausdrücklich auf den Aberkennungstatbestand nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG bezog. Die Frage, ob die Aberkennung des Schutzstatus auf den ersten Fall des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG, dem zufolge die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten "nicht vorliegen", oder auf den zweiten Fall des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG, dem zufolge die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten "nicht mehr vorliegen", gestützt wurde, ist anhand der konkretisierenden Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung des Bundesamtes vergleiche Bescheid 31.05.2019, S 114ff) zu beantworten.
Im ersten Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG stellt das Gesetz darauf ab, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nie vorgelegen sind. Dieser Tatbestand korrespondiert mit Art. 19 Abs. 3 lit. b der Statusrichtlinie, nach dem eine Aberkennung oder Nichtverlängerung des Status dann erfolgt, wenn eine falsche Darstellung oder das Verschweigen von Tatsachen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ausschlaggebend war. Zur Frage, ob sich § 9 Abs. 1 Z 1 erster Fall AsylG nur auf den eben genannten "Erschleichungstatbestand" der Statusrichtlinie oder aber auf jede (vom Fremden nicht zu vertretende) Änderung des Kenntnisstandes der Behörde bezieht, ist auf die Entscheidung des EuGH vom 23.05.2019, C-720/17, zu verweisen. Im ersten Fall des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG stellt das Gesetz darauf ab, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nie vorgelegen sind. Dieser Tatbestand korrespondiert mit Artikel 19, Absatz 3, Litera b, der Statusrichtlinie, nach dem eine Aberkennung oder Nichtverlängerung des Status dann erfolgt, wenn eine falsche Darstellung oder das Verschweigen von Tatsachen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ausschlaggebend war. Zur Frage, ob sich Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall AsylG nur auf den eben genannten "Erschleichungstatbestand" der Statusrichtlinie oder aber auf jede (vom Fremden nicht zu vertretende) Änderung des Kenntnisstandes der Behörde bezieht, ist auf die Entscheidung des EuGH vom 23.05.2019, C-720/17, zu verweisen.
Im zweiten Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG, in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen, wird auf eine Änderung der Umstände abgestellt, die so wesentlich und nicht nur vorübergehend ist, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hatte, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.Im zweiten Fall des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG, in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen, wird auf eine Änderung der Umstände abgestellt, die so wesentlich und nicht nur vorübergehend ist, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hatte, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.
1.3. Im gegenständlichen Fall hat die Behörde die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten explizit auf § 9 Abs. 1 Z 1 erster Fall AsylG gestützt (vgl. Bescheid 28.10.2019, S 185ff). Begründend wurde einerseits ausgeführt, dass im Lichte der Judikatur der Höchstgerichte (und des EuGH) im Aberkennungsverfahren eine aktuelle Prüfung (im Sinne einer Neubewertung) des Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes vorzunehmen sei. Die Behörde ging davon aus, dass die Gewährung des subsidiären Schutzes aufgrund ausbleibender Berücksichtigung einer zwingenden Voraussetzung, nämlich der ordnungsgemäßen Prüfung des Vorliegens einer tauglichen IFA, erfolgt sei.1.3. Im gegenständlichen Fall hat die Behörde die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten explizit auf Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall AsylG gestützt vergleiche Bescheid 28.10.2019, S 185ff). Begründend wurde einerseits ausgeführt, dass im Lichte der Judikatur der Höchstgerichte (und des EuGH) im Aberkennungsverfahren eine aktuelle Prüfung (im Sinne einer Neubewertung) des Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes vorzunehmen sei. Die Behörde ging davon aus, dass die Gewährung des subsidiären Schutzes aufgrund ausbleibender Berücksichtigung einer zwingenden Voraussetzung, nämlich der ordnungsgemäßen Prüfung des Vorliegens einer tauglichen IFA, erfolgt sei.
Zunächst ist festzuhalten, dass (lediglich) eine andere rechtliche Beurteilung oder Würdigung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhalts dem Wegfall oder (zumindest) der maßgeblichen Änderung jener Umstände, die zur rechtskräftigen Zuerkennung subsidiären Schutzes geführt haben, nicht gleichzuhalten ist.
Entgegen der Rechtsansicht der Behörde ergibt sich aus § 9 Abs. 1 Z 1 erster Fall AsylG nicht, dass im Zuge eines Verfahrens über einen Antrag auf Verlängerung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine Neubewertung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhalts geboten und zulässig wäre.Entgegen der Rechtsansicht der Behörde ergibt sich aus Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall AsylG nicht, dass im Zuge eines Verfahrens über einen Antrag auf Verlängerung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine Neubewertung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhalts geboten und zulässig wäre.
So verwies der VwGH in seiner Entscheidung vom 29.01.2020, Ra 2019/18/0367, auf seine bisherige Rechtsprechung, wonach es unter Berücksichtigung der Rechtskraftwirkungen von Bescheiden nicht zulässig ist, die Aberkennung (im dort entschiedenen Fall: gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005) auszusprechen, obwohl sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 (die nur im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung erteilt werden darf) nicht geändert hat (VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0155, Rz 25). So verwies der VwGH in seiner Entscheidung vom 29.01.2020, Ra 2019/18/0367, auf seine bisherige Rechtsprechung, wonach es unter Berücksichtigung der Rechtskraftwirkungen von Bescheiden nicht zulässig ist, die Aberkennung (im dort entschiedenen Fall: gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005) auszusprechen, obwohl sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 (die nur im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung erteilt werden darf) nicht geändert hat (VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0155, Rz 25).
Diese Überlegungen hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 27. Mai 2019, Ra 2019/14/0153, auch auf Fälle übertragen, in denen die Aberkennung auf § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 gestützt wird. Nichts anderes kann in Fällen gelten, in welchen die Aberkennung auf § 9 Abs. 1 Z 1 erster Fall AsylG gestützt wird. Diese Überlegungen hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 27. Mai 2019, Ra 2019/14/0153, auch auf Fälle übertragen, in denen die Aberkennung auf Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 gestützt wird. Nichts anderes kann in Fällen gelten, in welchen die Aberkennung auf Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall AsylG gestützt wird.
Auch aus der Statusrichtlinie ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass eine Neubewertung des Sachverhalts geboten wäre. Gemäß Art. 19 Abs. 1 der Statusrichtlinie erkennen die Mitgliedstaaten bei Anträgen auf internationalen Schutz, die nach Inkrafttreten der Richtlinie 2004/83/EG gestellt wurden, einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen den von einer Regierungs- oder Verwaltungsbehörde, einem Gericht oder einer gerichtsähnlichen Behörde zuerkannten subsidiären Schutzstatus ab, beenden diesen oder lehnen seine Verlängerung ab, wenn die betreffende Person gemäß Artikel 16 leg. cit. nicht länger Anspruch auf subsidiären Schutz erheben kann. Auch aus der Statusrichtlinie ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass eine Neubewertung des Sachverhalts geboten wäre. Gemäß Artikel 19, Absatz eins, der Statusrichtlinie erkennen die Mitgliedstaaten bei Anträgen auf internationalen Schutz, die nach Inkrafttreten der Richtlinie 2004/83/EG gestellt wurden, einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen den von einer Regierungs- oder Verwaltungsbehörde, einem Gericht oder einer gerichtsähnlichen Behörde zuerkannten subsidiären Schutzstatus ab, beenden diesen oder lehnen seine Verlängerung ab, wenn die betreffende Person gemäß Artikel 16 leg. cit. nicht länger Anspruch auf subsidiären Schutz erheben kann.
Gemäß Art. 16 Abs. 1 der Statusrichtlinie hat ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser keinen Anspruch auf subsidiären Schutz mehr, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist. Gemäß Artikel 16, Absatz eins, der Statusrichtlinie hat ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser keinen Anspruch auf subsidiären Schutz mehr, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist.
In der Entscheidung BILALI gegen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 23.05.2009, C-720/17, führt der EuGH hinsichtlich der Systematik der Statusrichtlinie (unter anderem) Folgendes aus:
"Aus dem Wortlaut von Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95 ergibt sich, dass ein Kausalzusammenhang besteht zwischen der Änderung der Umstände nach Art. 16 dieser Richtlinie und der Unmöglichkeit für den Betroffenen, seinen Status des subsidiär Schutzberechtigten zu behalten, da seine ursprüngliche Furcht, einen ernsthaften Schaden im Sinne von Art. 15 der Richtlinie zu erleiden, nicht mehr begründet erscheint. Zwar ergibt sich eine solche Änderung im Allgemeinen daraus, dass sich die tatsächlichen Umstände im Drittland geändert haben und durch diese Änderung die Ursachen, die zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten geführt haben, beseitigt worden sind, jedoch sieht zum einen Art. 16 der Richtlinie 2011/95 nicht ausdrücklich vor, dass sein Anwendungsbereich auf einen solchen Fall beschränkt ist, und zum anderen kann eine Änderung des Kenntnisstands des Aufnahmemitgliedstaats hinsichtlich der persönlichen Situation der betroffenen Person in gleicher Weise dazu führen, dass die ursprüngliche Befürchtung, dass Letztere einen ernsthaften Schaden im Sinne von Art. 15 dieser Richtlinie erleidet, im Licht der neuen Informationen, die diesem Mitgliedstaat zur Verfügung stehen, nicht mehr begründet erscheint (vgl. entsprechend Urteil vom 2. März 2010, Salahadin Abdulla u. a., C-175/08, C-176/08, C-178/08 und C-179/08, EU:C:2010:105, Rn. 66).""Aus dem Wortlaut von Artikel 19, Absatz eins, der Richtlinie 2011/95 ergibt sich, dass ein Kausalzusammenhang besteht zwischen der Änderung der Umstände nach Artikel 16, dieser Richtlinie und der Unmöglichkeit für den Betroffenen, seinen Status des subsidiär Schutzberechtigten zu behalten, da seine ursprüngliche Furcht, einen ernsthaften Schaden im Sinne von Artikel 15, der Richtlinie zu erleiden, nicht mehr begründet erscheint. Zwar ergibt sich eine solche Änderung im Allgemeinen daraus, dass sich die tatsächlichen Umstände im Drittland geändert haben und durch diese Änderung die Ursachen, die zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten geführt haben, beseitigt worden sind, jedoch sieht zum einen Artikel 16, der Richtlinie 2011/95 nicht ausdrücklich vor, dass sein Anwendungsbereich auf einen solchen Fall beschränkt ist, und zum anderen kann eine Änderung des Kenntnisstands des Aufnahmemitgliedstaats hinsichtlich der persönlichen Situation der betroffenen Person in gleicher Weise dazu führen, dass die ursprüngliche Befürchtung, dass Letztere einen ernsthaften Schaden im Sinne von Artikel 15, dieser Richtlinie erleidet, im Licht der neuen Informationen, die diesem Mitgliedstaat zur Verfügung stehen, nicht mehr begründet erscheint vergleiche entsprechend Urteil vom 2. März 2010, Salahadin Abdulla u. a., C-175/08, C-176/08, C-178/08 und C-179/08, EU:C:2010:105, Rn. 66)."
Der EuGH kommt schließlich in der zitierten Entscheidung zu dem Ergebnis, dass eine (bedeutsame und endgültige) Änderung des Kenntnisstandes des Aufnahmemitgliedstaats hinsichtlich der persönlichen Situation der betroffenen Person dem Tatbestand des Art. 16 Abs. 1 der Statusrichtlinie, konkret einer wesentlichen und nachhaltigen Änderung oder einer Beseitigung jener Umstände, die zur Zuerkennung des Schutzstatus geführt haben, gleichzuhalten ist. Der EuGH kommt schließlich in der zitierten Entscheidung zu dem Ergebnis, dass eine (bedeutsame und endgültige) Änderung des Kenntnisstandes des Aufnahmemitgliedstaats hinsichtlich der persönlichen Situation der betroffenen Person dem Tatbestand des Artikel 16, Absatz eins, der Statusrichtlinie, konkret einer wesentlichen und nachhaltigen Änderung oder einer Beseitigung jener Umstände, die zur Zuerkennung des Schutzstatus geführt haben, gleichzuhalten ist.
Im Umkehrschluss muss jedoch davon ausgegangen werden, dass eine Neubewertung eines unveränderten Sachverhalts – etwa infolge einer Änderung der Rechtsprechung – nach der Systematik der Statusrichtlinie nicht geboten ist.
In der Entscheidung BILALI gegen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 23.05.2009, C-720/17, hielt der EuGH fest, dass Art. 19 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 16 der Richtlinie 2011/95 dahin auszulegen ist, dass ein Mitgliedstaat den subsidiären Schutzstatus aberkennen muss, wenn er diesen Status zuerkannt hat, ohne dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung erfüllt waren, indem er sich auf Tatsachen stützte, die sich in der Folge als unzutreffend erwiesen haben, und obgleich der betroffenen Person nicht vorgeworfen werden kann, sie habe den Mitgliedstaat bei dieser Gelegenheit irregeführt.In der Entscheidung BILALI gegen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 23.05.2009, C-720/17, hielt der EuGH fest, dass Artikel 19, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 16, der Richtlinie 2011/95 dahin auszulegen ist, dass ein Mitgliedstaat den subsidiären Schutzstatus aberkennen muss, wenn er diesen Status zuerkannt hat, ohne dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung erfüllt waren, indem er sich auf Tatsachen stützte, die sich in der Folge als unzutreffend erwiesen haben, und obgleich der betroffenen Person nicht vorgeworfen werden kann, sie habe den Mitgliedstaat bei dieser Gelegenheit irregeführt.
Dem vorgelegten Vorabentscheidungsersuchen lag der Fall zugrunde, dass das Bundesasylamt irrtümlich davon ausgegangen war, dass der BF Staatsangehöriger Algeriens sei und ihm rechtskräftig den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt hatte. In weiterer Folge gelangte die Behörde nach neuen Ermittlungen zu dem Ergebnis, dass der BF Staatsangehöriger Marokkos sei und in Bezug auf Marokko die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status nicht vorliegen würden.
Im gegenständlichen Fall liegen jedoch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass das Bundesverwaltungsgericht irrtümlich von falschen Tatsachen ausgegangen wäre und der BF zum Zeitpunkt der Gewährung die Voraussetzungen für die Zuerkennung nicht erfüllt hätte.
Aus den Ausführungen der Behörde im Zuerkennungserkenntnis ist ersichtlich, dass sie dem BF deshalb subsidiären Schutz zuerkannt hat, weil aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse (keine familiären Anknüpfungspunkte in anderen Regionen, keine besonderen beruflichen Qualifikationen) und den Länderfeststellungen mit Schwierigkeiten im existenzgefährdenden Ausmaß zu rechnen gewesen sei. "Der BF wäre daher im Falle der Rückkehr nach Afghanistan vorerst auf sich alleine gestellt und gezwungen, allenfalls in XXXX oder MAZAR-E SHARIF nach einem – wenn auch nur vorläufigen – Wohnraum zu suchen, ohne dort jedoch über ausreichende finanzielle Mittel und familiären Rückhalt zu verfügen (Erkenntnis vom 10.10.2014, S. 14).“ Das Bundesamt hat sohin offensichtlich – entgegen seiner nunmehrigen Behauptung – eine Prüfung einer möglichen innerstaatlichen Fluchtalternative (wenn auch nur sehr rudimentär) durchgeführt. Aus den Ausführungen der Behörde im Zuerkennungserkenntnis ist ersichtlich, dass sie dem BF deshalb subsidiären Schutz zuerkannt hat, weil aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse (keine familiären Anknüpfungspunkte in anderen Regionen, keine besonderen beruflichen Qualifikationen) und den Länderfeststellungen mit Schwierigkeiten im existenzgefährdenden Ausmaß zu rechnen gewesen sei. "Der BF wäre daher im Falle der Rückkehr nach Afghanistan vorerst auf sich alleine gestellt und gezwungen, allenfalls in römisch 40 oder MAZAR-E SHARIF nach einem – wenn auch nur vorläufigen – Wohnraum zu suchen, ohne dort jedoch über ausreichende finanzielle Mittel und familiären Rückhalt zu verfügen (Erkenntnis vom 10.10.2014, S. 14).“ Das Bundesamt hat sohin offensichtlich – entgegen seiner nunmehrigen Behauptung – eine Prüfung einer möglichen innerstaatlichen Fluchtalternative (wenn auch nur sehr rudimentär) durchgeführt.
Aus alldem ergibt sich, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass ein Anwendungsfall des § 9 Abs. 1 Z 1 erster Fall AsylG im Sinne des zitierten Urteils des EuGH vorliegt. Aus alldem ergibt sich, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass ein Anwendungsfall des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall AsylG im Sinne des zitierten Urteils des EuGH vorliegt.
Dem Bundesverwaltungsgericht waren zum Zeitpunkt der Zuerkennung auf unstrittig die weitgehend gleichbleibenden familiären Verhältnisse in Afghanistan als auch der Bildungsgrad und die Erwerbstätigkeit des BF bekannt.
Im gegenständlichen Fall liegt sohin weder ein (vom BF unverschuldeter) Tatsachenirrtum vor, noch bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der BF entscheidungsrelevante Tatsachen verschwiegen oder falsch dargestellt hat. Folglich ist der Tatbestand des § 9 Abs. 1 Z 1 erster Fall AsylG im gegenständlichen Fall nicht erfüllt. Im gegenständlichen Fall liegt sohin weder ein (vom BF unverschuldeter) Tatsachenirrtum vor, noch bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der BF entscheidungsrelevante Tatsachen verschwiegen oder falsch dargestellt hat. Folglich ist der Tatbestand des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall AsylG im gegenständlichen Fall nicht erfüllt.
1.4. Insoweit die Behörde (in Widerspruch zu ihren übrigen expliziten Ausführungen) andererseits in der Beweiswürdigung darauf hinweist, dass sich die subjektive Lage des BF geändert habe (vgl. Bescheid vom 28.10.2019, S. 179ff), bezieht sie sich implizit auf den Tatbestand des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG. 1.4. Insoweit die Behörde (in Widerspruch zu ihren übrigen expliziten Ausführungen) andererseits in der Beweiswürdigung darauf hinweist, dass sich die subjektive Lage des BF geändert habe vergleiche Bescheid vom 28.10.2019, S. 179ff), bezieht sie sich implizit auf den Tatbestand des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG.
Die Heranziehung dieses Tatbestands des zweiten Falls des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG setzt voraus, dass sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes geändert hat (vgl. dazu etwa VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0353, mwN). Nicht jede Änderung des Sachverhalts rechtfertigt allerdings die Aberkennung des subsidiären Schutzes. Eine maßgebliche Änderung liegt unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben von Art. 19 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) vielmehr nur dann vor, wenn sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass ein Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht (vgl. VwGH am 17.12.2019, Ra 2019/18/0381-12). Die Heranziehung dieses Tatbestands des zweiten Falls des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG setzt voraus, dass sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes geändert hat vergleiche dazu etwa VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0353, mwN). Nicht jede Änderung des Sachverhalts rechtfertigt allerdings die Aberkennung des subsidiären Schutzes. Eine maßgebliche Änderung liegt unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben von Artikel 19, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 16, Absatz 2, der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) vielmehr nur dann vor, wenn sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass ein Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht vergleiche VwGH am 17.12.2019, Ra 2019/18/0381-12).
Als maßgeblich erweist sich weiters, dass gerade in Bezug auf die Frage, ob sich die Umstände, die für die Zuerkennung von subsidiären Schutz von Bedeutung waren, so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, sodass Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht, es regelmäßig nicht allein auf den Eintritt eines einzelnen Ereignisses ankommt. Der Wegfall der Notwendigkeit, auf den Schutz eines anderen Staates angewiesen zu sein, kann sich durchaus auch als Ergebnis unterschiedlicher Entwicklungen von Ereignissen, die sowohl in der Person des Fremden als auch in der in seinem Heimatland gegebenen Situation gelegen sind, darstellen (vgl. VwGH 29.01.2020, Ra 2019/18/0262).Als maßgeblich erweist sich weiters, dass gerade in Bezug auf die Frage, ob sich die Umstände, die für die Zuerkennung von subsidiären Schutz von Bedeutung waren, so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, sodass Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht, es regelmäßig nicht allein auf den Eintritt eines einzelnen Ereignisses ankommt. Der Wegfall der Notwendigkeit, auf den Schutz eines anderen Staates angewiesen zu sein, kann sich durchaus auch als Ergebnis unterschiedlicher Entwicklungen von Ereignissen, die sowohl in der Person des Fremden als auch in der in seinem Heimatland gegebenen Situation gelegen sind, darstellen vergleiche VwGH 29.01.2020, Ra 2019/18/0262).
Die belangte Behörde hat allerdings im angefochtenen Bescheid entgegen richtlinienkonformer Interpretation der Bestimmung des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG (vgl. Art. 16 Abs. 2 Statusrichtlinie) eine grundlegende und dauerhafte Änderung jener Umstände, die zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten geführt haben, nicht dargetan:Die belangte Behörde hat allerdings im angefochtenen Bescheid entgegen richtlinienkonformer Interpretation der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG vergleiche Artikel 16, Absatz 2, Statusrichtlinie) eine grundlegende und dauerhafte Änderung jener Umstände, die zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten geführt haben, nicht dargetan:
Im Zuerkennungserkenntnis vom 10.10.2014 stützt sich das Bundesverwaltungsgericht auf die prekäre Lage in der Heimatprovinz sowie die persönlichen Umstände des BF:
Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass Gründe für die Annahme bestehen würden, dass im Falle einer Rückkehr nicht gänzlich ausgeschlossen werden könne, dass der BF einer besonderen Gefährdung in Bezug auf die Heimatprovinz ausgesetzt sein würde. Die Rückführung erschien aufgrund der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Verletzung des Art. 3 EMRK nicht zumutbar. Weiters wurde ausgeführt, dass aus dem bloßen bestehen familiärer Anknüpfungspunkte die tatsächliche Versorgung durch die Familie nicht geschlossen werden kann. Der BF verfüge an keinem anderen Ort in Afghanistan über familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte und auch über keine besonderen beruflichen Qualifikationen. Nach den Länderfeststellungen sei daher mit Schwierigkeiten im existenzgefährdenden Ausmaß zu rechnen. Es sei daher nicht ersichtlich, wie sich der BF alleine in einem anderen Landesteil (als seiner Heimatprovinz) eine ausreichende Lebensgrundlage schaffen solle. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass Gründe für die Annahme bestehen würden, dass im Falle einer Rückkehr nicht gänzlich ausgeschlossen werden könne, dass der BF einer besonderen Gefährdung in Bezug auf die Heimatprovinz ausgesetzt sein würde. Die Rückführung erschien aufgrund der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Verletzung des Artikel 3, EMRK nicht zumutbar. Weiters wurde ausgeführt, dass aus dem bloßen bestehen familiärer Anknüpfungspunkte die tatsächliche Versorgung durch die Familie nicht geschlossen werden kann. Der BF verfüge an keinem anderen Ort in Afghanistan über familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte und auch über keine besonderen beruflichen Qualifikationen. Nach den Länderfeststellungen sei daher mit Schwierigkeiten im existenzgefährdenden Ausmaß zu rechnen. Es sei daher nicht ersichtlich, wie sich der BF alleine in einem anderen Landesteil (als seiner Heimatprovinz) eine ausreichende Lebensgrundlage schaffen solle.
Die Behörde hat durch den Bescheid vom 27.09.2017, mit welchem die befristete Aufenthaltsberechtigung des BF bis 10.10.2019 verlängert worden ist, vor dem Hintergrund der dafür nach dem Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen zum Ausdruck gebracht, dass sie davon ausgeht, es seien im Zeitpunkt ihrer Entscheidung, mit der sie die Verlängerung bewilligt hat, weiterhin jene Umstände gegeben, die für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz maßgeblich seien (vgl. VwGH am 27.05.2019, Ra 2019/14/0153, Rz 99). Die Behörde hat durch den Bescheid vom 27.09.2017, mit welchem die befristete Aufenthaltsberechtigung des BF bis 10.10.2019 verlängert worden ist, vor dem Hintergrund der dafür nach dem Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen zum Ausdruck gebracht, dass sie davon ausgeht, es seien im Zeitpunkt ihrer Entscheidung, mit der sie die Verlängerung bewilligt hat, weiterhin jene Umstände gegeben, die für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz maßgeblich seien vergleiche VwGH am 27.05.2019, Ra 2019/14/0153, Rz 99).
Maßgeblich ist sohin eine Änderung der Sach- oder Rechtslage seit der letzten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005, welche im gegenständlichen Fall mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.10.2014 erfolgte. Maßgeblich ist sohin eine Änderung der Sach- oder Rechtslage seit der letzten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005, welche im gegenständlichen Fall mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.10.2014 erfolgte.
Im gegenständlichen in Beschwerde gezogenen Verfahren über die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten stützt sich das Bundesamt auf die nunmehrige Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative in den Städten HERAT und MAZAR-E SHARIF in Verbindung mit der nunmehrigen Arbeitserfahrung und Ausbildung des BF im Bundesgebiet.
Hinsichtlich des Verweises auf die Berufstätigkeit des BF in Österreich ist festzuhalten, dass der BF bereits in Afghanistan bereits als Kind und Jugendlicher einer Erwerbstätigkeit nachging (selbstständiger Kaufmann). Der BF ging in Österreich ausschließlich angelernten Hilfstätigkeiten (aktuell XXXX ) nach. Eine offiziell anerkannte Berufsausbildung oder maßgebliche weitere Schulbildung hat der BF auch im Bundesgebiet nicht absolviert. Eine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts ist daher nicht eingetreten. Eine entscheidungswesentliche berufliche Zusatzqualifikation kann nicht erkannt werden, zumal angesichts der angespannten Lage am afghanischen Arbeitsmarkt nicht ersichtlich ist, inwiefern sich die Situation des BF im Fall der Rückkehr aufgrund der bisher im Rahmen seiner Tätigkeiten gewonnenen Berufserfahrung wesentlich und nachhaltig verbessert hat. Hinsichtlich des Verweises auf die Berufstätigkeit des BF in Österreich ist festzuhalten, dass der BF bereits in Afghanistan bereits als Kind und Jugendlicher einer Erwerbstätigkeit nachging (selbstständiger Kaufmann). Der BF ging in Österreich ausschließlich angelernten Hilfstätigkeiten (aktuell römisch 40 ) nach. Eine offiziell anerkannte Berufsausbildung oder maßgebliche weitere Schulbildung hat der BF auch im Bundesgebiet nicht absolviert. Eine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts ist daher nicht eingetreten. Eine entscheidungswesentliche berufliche Zusatzqualifikation kann nicht erkannt werden, zumal angesichts der angespannten Lage am afghanischen Arbeitsmarkt nicht ersichtlich ist, inwiefern sich die Situation des BF im Fall der Rückkehr aufgrund der bisher im Rahmen seiner Tätigkeiten gewonnenen Berufserfahrung wesentlich und nachhaltig verbessert hat.
Ebenso ist nicht ersichtlich, dass durch die in Österreich erworbenen Deutschkenntnisse eine wesentliche und nachhaltige Verbesserung der persönlichen Umstände des BF eingetreten ist. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass er von diesen Kenntnissen am afghanischen Arbeitsmarkt profitieren könnte.
Die seitens des Bundesamtes dargelegten Umstände stellen sohin gegenständlich keine relevante Änderung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts dar.
Hinsichtlich seiner familiären Verhältnisse sowie der Unterstützungsfähigkeit seiner Angehörigen ist ebenso wenig eine entscheidungswesentliche Änderung eingetreten, da die Eltern des BF sowohl im Zeitpunkt der Zuerkennung des Schutzstatus, als auch im Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung in der Heimatprovinz XXXX leben. Eine tatsächlich bestehende Unterstützungsmöglichkeit durch andere Angehöriger (z.B. einer verheirateten Schwester in XXXX ) konnte nicht mit der notwendigen Sicherheit festgestellt werden.Hinsichtlich seiner familiären Verhältnisse sowie der Unterstützungsfähigkeit seiner Angehörigen ist ebenso wenig eine entscheidungswesentliche Änderung eingetreten, da die Eltern des BF sowohl im Zeitpunkt der Zuerkennung des Schutzstatus, als auch im Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung in der Heimatprovinz römisch 40 leben. Eine tatsächlich bestehende Unterstützungsmöglichkeit durch andere Angehöriger (z.B. einer verheirateten Schwester in römisch 40 ) konnte nicht mit der notwendigen Sicherheit festgestellt werden.
Auch die finanzielle Situation seiner Angehörigen in Afghanistan hat sich seit der seinerzeitigen Entscheidung nicht zum Besseren verändert. Vielmehr haben die zwei Brüder des BF nach dem Tod des gemeinsamen Vaters nunmehr auch den Herkunftsstaat Richtung Iran verlassen und lebt die Mutter im Haushalt der zweiten verheirateten Schwester.
Eine wesentliche und nachhaltige Verbesserung der Sicherheitslage in Afghanistan im Vergleich mit dem Zeitpunkt der Zuerkennung bzw. Verlängerung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist nach dem aktuellen Länderinformationsblatt, wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, jedenfalls nicht ersichtlich. Die Situation hat sich sogar tendenziell verschlechtert aufgrund der Covid-19 Pandemie.
Auch ein Vergleich der Situation von Rückkehrenden im Zeitpunkt der Zuerkennung des Schutzstatus mit Erkenntnis vom 10.10.2014 mit der aktuellen Lage lässt die Annahme einer entscheidungswesentlichen anhaltenden Veränderung nicht zu. So ging das Bundesverwaltungsgericht in der seinerzeitigen Entscheidung davon aus, dass die Reintegration von Rückkehrenden laut den Berichten schwierig sei. Weder aus den dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderinformationen aus Oktober 2019 noch aus den aktuellen Länderberichten vom 13.11.2019 ist eine wesentliche und nachhaltige Verbesserung der Situation von Rückkehren nach Afghanistan ableitbar.
Im Übrigen können Rückkehrunterstützungen nur vorübergehend in Anspruch genommen werden, weshalb damit lediglich allfällige Anfangsschwierigkeiten ausgeglichen werden. Aufgrund des bloß vorübergehenden Charakters vermögen sie sohin keine dauerhafte Veränderung der individuellen Umstände des BF zu bewirken.
Das Bundesamt hat es sohin verabsäumt, konkret darzulegen, inwiefern sich die Lage für den BF, einem - sowohl im Zeitpunkt der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, als auch im Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung – ledigen, jungen, gesunden, arbeitsfähigen Mann, welcher sein gesamtes Leben bis zur Ausreise in Afghanistan verbrachte und dort sechs Jahre lang zur Schule ging, vor Ort sein eigenes Geschäftslokal betrieben hat, im Herkunftsstaat über familiären und sozialen Anknüpfungspunkte aber über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt - entscheidungswesentlich verändert hat.
1.5. Festzuhalten ist, dass (lediglich) eine andere rechtliche Beurteilung oder Würdigung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhalts dem Wegfall oder (zumindest) der maßgeblichen Änderung jener Umstände, die zur rechtskräftigen Zuerkennung subsidiären Schutzes geführt haben, nicht gleichzuhalten ist. Das Bundesamt übersieht dabei, dass es bereits eine rechtskräftige Entscheidung gibt, an welche es auch gebunden ist, soweit nicht ein Aufhebungsgrund nach § 9 AsylG vorliegt, was – nach den obigen Erwägungen – im gegenständlichen Fall zu verneinen ist, da keine Anhaltspunkte hervorgetreten sind, die auf eine Änderung der maßgeblichen Sach- oder Rechtslage hindeuten. 1.5. Festzuhalten ist, dass (lediglich) eine andere rechtliche Beurteilung oder Würdigung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhalts dem Wegfall oder (zumindest) der maßgeblichen Änderung jener Umstände, die zur rechtskräftigen Zuerkennung subsidiären Schutzes geführt haben, nicht gleichzuhalten ist. Das Bundesamt übersieht dabei, dass es bereits eine rechtskräftige Entscheidung gibt, an welche es auch gebunden ist, soweit nicht ein Aufhebungsgrund nach Paragraph 9, AsylG vorliegt, was – nach den obigen Erwägungen – im gegenständlichen Fall zu verneinen ist, da keine Anhaltspunkte hervorgetreten sind, die auf eine Änderung der maßgeblichen Sach- oder Rechtslage hindeuten.
Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG lagen sohin mangels wesentlicher und nachhaltiger Änderung der maßgeblichen Umstände gegenständlich nicht vor.Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG lagen sohin mangels wesentlicher und nachhaltiger Änderung der maßgeblichen Umstände gegenständlich nicht vor.
Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Tatbestandes gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 oder Z 2 AsylG hervorgekommen sind. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Tatbestandes gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, oder Ziffer 2, AsylG hervorgekommen sind.
1.6. Der Beschwerde war daher stattzugeben und der Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben. Dem BF kommt aufgrund der Behebung dieses Spruchpunktes weiterhin der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug den Herkunftsstaat Afghanistan zu. 1.6. Der Beschwerde war daher stattzugeben und der Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben. Dem BF kommt aufgrund der Behebung dieses Spruchpunktes weiterhin der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug den Herkunftsstaat Afghanistan zu.
Vor diesem Hintergrund ist Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides spruchgemäß dahingehend abzuändern, dass dem Antrag des BF vom 02.09.2019 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG stattgegeben und die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von zwei Jahren ab Rechtskraft der gegenständlichen Entscheidung verlängert wird (vgl. diesbezüglich VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0281).Vor diesem Hintergrund ist Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides spruchgemäß dahingehend abzuändern, dass dem Antrag des BF vom 02.09.2019 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG stattgegeben und die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von zwei Jahren ab Rechtskraft der gegenständlichen Entscheidung verlängert wird vergleiche diesbezüglich VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0281).
Da dem BF mit diesem Erkenntnis in Folge der Behebung des Spruchpunkts I. des angefochtenen Bescheides weiterhin der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zukommt und gem. Spruchpunkt II. die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von zwei Jahren ab Rechtskraft dieser Entscheidung verlängert wird, verlieren die übrigen von der belangten Behörde getroffenen Aussprüche III., IV., V. und VI. ihre rechtliche Grundlage, weshalb diese (ebenfalls) ersatzlos aufzuheben sind.Da dem BF mit diesem Erkenntnis in Folge der Behebung des Spruchpunkts römisch eins. des angefochtenen Bescheides weiterhin der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zukommt und gem. Spruchpunkt römisch zwei. die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von zwei Jahren ab Rechtskraft dieser Entscheidung verlängert wird, verlieren die übrigen von der belangten Behörde getroffenen Aussprüche römisch drei., römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. ihre rechtliche Grundlage, weshalb diese (ebenfalls) ersatzlos aufzuheben sind.
V. Zur Zulässigkeit der Revision römisch fünf. Zur Zulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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Schlagworte
Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 1 befristete Aufenthaltsberechtigung Behebung der Entscheidung ersatzlose Teilbehebung EuGH familiäre Situation individuelle Verhältnisse Lebensgrundlage Pandemie Rechtsanschauung des VwGH Rückkehrentscheidung behoben Rückkehrsituation Sicherheitslage Verlängerung Verschlechterung wesentliche ÄnderungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W150.1426165.2.00Im RIS seit
28.07.2021Zuletzt aktualisiert am
28.07.2021