TE Bvwg Erkenntnis 2021/5/12 W156 2236366-1

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Veröffentlicht am 12.05.2021
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Entscheidungsdatum

12.05.2021

Norm

BSVG §2
BSVG §23
BSVG §30
BSVG §39
B-VG Art133 Abs4
  1. BSVG § 2 heute
  2. BSVG § 2 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  3. BSVG § 2 gültig von 01.07.2020 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  4. BSVG § 2 gültig von 18.07.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2018
  5. BSVG § 2 gültig von 01.01.2016 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  6. BSVG § 2 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  7. BSVG § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  8. BSVG § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  9. BSVG § 2 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  10. BSVG § 2 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  11. BSVG § 2 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  12. BSVG § 2 gültig von 18.04.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  13. BSVG § 2 gültig von 01.01.2001 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  14. BSVG § 2 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/1999
  1. BSVG § 23 heute
  2. BSVG § 23 gültig von 01.07.2020 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  3. BSVG § 23 gültig ab 01.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2020
  4. BSVG § 23 gültig von 01.01.2020 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2020
  5. BSVG § 23 gültig von 01.04.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  6. BSVG § 23 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  7. BSVG § 23 gültig von 01.01.2016 bis 31.03.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  8. BSVG § 23 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  9. BSVG § 23 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  10. BSVG § 23 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  11. BSVG § 23 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  12. BSVG § 23 gültig von 01.01.2010 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  13. BSVG § 23 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  14. BSVG § 23 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  15. BSVG § 23 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  16. BSVG § 23 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  17. BSVG § 23 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2004
  18. BSVG § 23 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2002
  19. BSVG § 23 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2002
  20. BSVG § 23 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2001
  21. BSVG § 23 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  22. BSVG § 23 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2001
  23. BSVG § 23 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  24. BSVG § 23 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  25. BSVG § 23 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2001
  26. BSVG § 23 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  27. BSVG § 23 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/1999
  1. BSVG § 30 heute
  2. BSVG § 30 gültig ab 01.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  3. BSVG § 30 gültig von 01.07.2012 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  4. BSVG § 30 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  5. BSVG § 30 gültig von 01.08.2009 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  6. BSVG § 30 gültig von 01.01.2005 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2004
  7. BSVG § 30 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  8. BSVG § 30 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 283/1988
  1. BSVG § 39 heute
  2. BSVG § 39 gültig ab 01.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  3. BSVG § 39 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  4. BSVG § 39 gültig von 01.01.1992 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 678/1991
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W156 2236366-1/6E
, W156 2236366-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Krebitz Alexandra als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , XXXX , XXXX , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Niederösterreich, nunmehr Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, vom 21.07.2020, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Krebitz Alexandra als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Niederösterreich, nunmehr Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, vom 21.07.2020, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist nicht zulässig.


,

Text


Begründung:
, Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Niederösterreich, Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet) vom 21.07.2020, Zl. XXXX , wurden der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung der Bauern als Beitragsgrundlage der Beitragsbemessung folgendes zugrunde gelegt: 1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Niederösterreich, Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet) vom 21.07.2020, Zl. römisch 40 , wurden der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung der Bauern als Beitragsgrundlage der Beitragsbemessung folgendes zugrunde gelegt:

von 01.01.2007 bis 31.12.2007   1 .784, 52

von 01.01.2008 bis 31.12.2008   2.477,45

von 01.01.2009 bis 31.12.2009    4690,00 (Höchstbeitragsgrundlage)

von 01.01.2010 bis 1.12.2010    366,33 (Mindestbeitragsgrundlage)

von 01.01.2011 bis 31.12.2011   374,02 (Mindestbeitragsgrundlage)

von 01.01.2012 bis 31.12.2012   4.935,00 (Höchstbeitragsgrundlage)

Begründend wird nach Zitierung der gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit 01.01.1994 einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb in XXXX auf alleinige Rechnung und Gefahr bewirtschafte. Hierfür bestehe Pflichtversicherung in der Kranken-/Pensions- und Unfallversicherung nach dem BSVG. Per 01.01.2002 habe der Beschwerdeführer die Beitragsgrundlagenoption beantragt. Seither erfolge eine Vorschreibung auf Basis der Einkünfte laut Einkommensteuerbescheid.Begründend wird nach Zitierung der gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit 01.01.1994 einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb in römisch 40 auf alleinige Rechnung und Gefahr bewirtschafte. Hierfür bestehe Pflichtversicherung in der Kranken-/Pensions- und Unfallversicherung nach dem BSVG. Per 01.01.2002 habe der Beschwerdeführer die Beitragsgrundlagenoption beantragt. Seither erfolge eine Vorschreibung auf Basis der Einkünfte laut Einkommensteuerbescheid.

Unter der Steuernummer XXXX wären zuständigen Finanzamt folgende Einkünfte bekannt gegeben bzw. nachstehende Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung vorgeschrieben worden:Unter der Steuernummer römisch 40 wären zuständigen Finanzamt folgende Einkünfte bekannt gegeben bzw. nachstehende Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung vorgeschrieben worden:

Jahr    Einkünfte  Vorgeschriebene Beiträge lt. Einkommensteuerbescheid zur KV und PV

2007    EUR 18.354,27  EUR 3.059,91

2008    EUR 27.055,89  EUR 2.673,54

2009    EUR 90.244,89  EUR 1.912,80

2010    EUR- 15.590,81  EUR 1.501,71

2011    EUR- 677,43  EUR 5.152,80

2012    EUR 95.499,66  EUR 4.459,23

Die genannten Einkünfte bzw. Einkommensteuerbescheide wären vom zuständigen Finanzamt nachträglich im April 2018 erstellt bzw. berichtigt worden.

Der Beginn des Laufes der Feststellungsverjährung setze das Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides voraus (VwGH vom 17.122014, Zl. 2012/08/0147). Die Verjährung beginne somit erst zu laufen, wenn der SVS (bzw. der vormaligen SVB) die Daten zur Verfügung stünden. Dies habe zur Konsequenz, dass dann, wenn vom Finanzamt erstmalig oder bereits rechtskräftig festgestellte steuerliche Einkünfte neu festgestellt würden, auch die Beitragsgrundlage nach dem BSVG neu zu berechnen sei. Dies gelte auch dann, wenn Kalenderjahre betroffen seien, die länger als 5 Jahre zurückliegen (VwGH vom 27.07.2001, Zl. 97/08/0650). Da die im Sachverhalt genannten Einkommensteuerdaten dem Sozialversicherungsträger erstmals erst im Jahr 2018 zur Verfügung gestanden hätten, begänne erst ab diesem Zeitpunkt die Frist des § 39 Abs. 1 BSVG und liege eine Verjährung des Rechts zur Feststellung der Beitragsgrundlagen für die Jahre ab 2007 nicht vor. Der Beginn des Laufes der Feststellungsverjährung setze das Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides voraus (VwGH vom 17.122014, Zl. 2012/08/0147). Die Verjährung beginne somit erst zu laufen, wenn der SVS (bzw. der vormaligen SVB) die Daten zur Verfügung stünden. Dies habe zur Konsequenz, dass dann, wenn vom Finanzamt erstmalig oder bereits rechtskräftig festgestellte steuerliche Einkünfte neu festgestellt würden, auch die Beitragsgrundlage nach dem BSVG neu zu berechnen sei. Dies gelte auch dann, wenn Kalenderjahre betroffen seien, die länger als 5 Jahre zurückliegen (VwGH vom 27.07.2001, Zl. 97/08/0650). Da die im Sachverhalt genannten Einkommensteuerdaten dem Sozialversicherungsträger erstmals erst im Jahr 2018 zur Verfügung gestanden hätten, begänne erst ab diesem Zeitpunkt die Frist des Paragraph 39, Absatz eins, BSVG und liege eine Verjährung des Rechts zur Feststellung der Beitragsgrundlagen für die Jahre ab 2007 nicht vor.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und führt aus, dass den im angefochtenen Bescheid zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes keinesfalls zu entnehmen sei, dass ein neuer Einkommensteuerbescheid in jedem Fall zwingend zur Aufrollung vergangener Beitragsjahre führen müsse.

Der in der zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.7.2001 ZL.97/08/0650 zu Grunde liegende Sachverhalt unterscheide sich in wesentlichen Punkten vom gegenständlichen Sachverhalt: während die versicherte bzw. meldepflichtige Person in der zitierten Entscheidung beachtliche Verletzungen ihrer Meldeverpflichtungen vorgenommen habe, sei dies in der gegenständlichen Angelegenheit in keiner Weise geschehen. Die den Beitragsvorschreibungen der SVB für die Beitragsjahre 2007 bis 2012 ursprünglich zugrunde gelegten Einkommensteuerbescheide wären rechtskräftig geworden und dem zuständigen Sozialversicherungsträger bekannt. Es sei für den Beschwerdeführer weder zu erwarten noch vorhersehbar gewesen, dass ein erst viele Jahre später, im Dezember 2016 eingeleitetes Finanzprüfungsverfahren mit der steuerlichen Zusammenlegung der Betriebe „ XXXX GesnbR" (an der er keine Beteiligung halte) und „ XXXX " ab 2013 enden werde. Im Gegensatz zum Sachverhalt der zitierten Entscheidung sei er allen Vorlageverpflichtungen sowie sämtlichen Aufforderungen zur Vorlage von für die Bemessung der Sozialversicherungsbeiträge relevanten Unterlagen jederzeit nachgekommen.Der in der zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.7.2001 ris-attachment://image001.jpgZL.97/08/0650 zu Grunde liegende Sachverhalt unterscheide sich in wesentlichen Punkten vom gegenständlichen Sachverhalt: während die versicherte bzw. meldepflichtige Person in der zitierten Entscheidung beachtliche Verletzungen ihrer Meldeverpflichtungen vorgenommen habe, sei dies in der gegenständlichen Angelegenheit in keiner Weise geschehen. Die den Beitragsvorschreibungen der SVB für die Beitragsjahre 2007 bis 2012 ursprünglich zugrunde gelegten Einkommensteuerbescheide wären rechtskräftig geworden und dem zuständigen Sozialversicherungsträger bekannt. Es sei für den Beschwerdeführer weder zu erwarten noch vorhersehbar gewesen, dass ein erst viele Jahre später, im Dezember 2016 eingeleitetes Finanzprüfungsverfahren mit der steuerlichen Zusammenlegung der Betriebe „ römisch 40 GesnbR" (an der er keine Beteiligung halte) und „ römisch 40 " ab 2013 enden werde. Im Gegensatz zum Sachverhalt der zitierten Entscheidung sei er allen Vorlageverpflichtungen sowie sämtlichen Aufforderungen zur Vorlage von für die Bemessung der Sozialversicherungsbeiträge relevanten Unterlagen jederzeit nachgekommen.

In der zitierten Entscheidung, die im Anwendungsbereich des GSVG ergangen sei, werde die Regelung des § 27 Abs. 5 GSVG angeführt. Diese sehe bei Verletzung der Auskunftspflicht die Verpflichtung zur Leistung der Sozialversicherungsbeiträge auf Basis der Höchstbeitragsgrundlage vor. Die Parallelbestimmung im § 20 Abs. 3 BSVG normiere eine gleichlautende Ermächtigung des Sozialversicherungsträgers. Beide Bestimmungen sehen auch die Möglichkeit einer nachträglichen Änderung bei späterer Erfüllung der Vorlage- bzw. Auskunftspflicht vor. Der Wortlaut der GSVG-Bestimmung unterscheide sich allerdings von jener der BVIG-Bestimmung. § 27 Abs. 5 2. Satz GSVG lautet: „Bei nachträglicher Erfüllung der Auskunftspflicht ändert sich der Beitrag auf jenen Betrag, der bei ihrer rechtzeitigen Erfüllung anzuwenden gewesen wäre. ris-attachment://image002.jpgIn der zitierten Entscheidung, die im Anwendungsbereich des GSVG ergangen sei, werde die Regelung des Paragraph 27, Absatz 5, GSVG angeführt. Diese sehe bei Verletzung der Auskunftspflicht die Verpflichtung zur Leistung der Sozialversicherungsbeiträge auf Basis der Höchstbeitragsgrundlage vor. Die Parallelbestimmung im Paragraph 20, Absatz 3, BSVG normiere eine gleichlautende Ermächtigung des Sozialversicherungsträgers. Beide Bestimmungen sehen auch die Möglichkeit einer nachträglichen Änderung bei späterer Erfüllung der Vorlage- bzw. Auskunftspflicht vor. Der Wortlaut der GSVG-Bestimmung unterscheide sich allerdings von jener der BVIG-Bestimmung. Paragraph 27, Absatz 5, 2. Satz GSVG lautet: „Bei nachträglicher Erfüllung der Auskunftspflicht ändert sich der Beitrag auf jenen Betrag, der bei ihrer rechtzeitigen Erfüllung anzuwenden gewesen wäre. ris-attachment://image003.jpg

§ 20 Abs. 4 BSVG laute hingegen: „Bei nachträglicher Erfüllung der Vorlage- und Auskunftspflicht ermäßigt sich der Beitrag gemäß (...) auf jenen Betrag, der bei rechtzeitiger Erfüllung der Vorlage- und Auskunftspflicht zu leisten gewesen wäre.Paragraph 20, Absatz 4, BSVG laute hingegen: „Bei nachträglicher Erfüllung der Vorlage- und Auskunftspflicht ermäßigt sich der Beitrag gemäß (...) auf jenen Betrag, der bei rechtzeitiger Erfüllung der Vorlage- und Auskunftspflicht zu leisten gewesen wäre.ris-attachment://image004.jpg

In der zitierten Entscheidung werde der S 27 Abs. 5 GSVG als wesentliches Argument für das Recht des Sozialversicherungsträgers zur nachträglichen Feststellung von Beitragsgrundlagen, nach dem Vorliegen eines korrigierten rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides herangezogen. Aus dem Wortlaut der in seinem Fall anzuwendenden BSIG-Bestimmung könne dieser Schluss wohl nicht vorgenommen werden. Vielmehr bringe das verwendete Wort „ermäßigt" zum Ausdruck, dass an dieser Stelle eine Erleichterung bzw. Verminderung der Beitragslast zugunsten des Versicherten vorgenommen werden könne. Die mit dem bekämpften Bescheid vorgenommenen Änderungen der Beitragsgrundlagen für die Kalenderjahre 2007 bis 2012 habe in seinem Fall aber keine Ermäßigung, sondern — ganz im Gegenteil — eine massive Erhöhung seiner Beitragslast bewirkt. In der zitierten Entscheidung werde der S 27 Absatz 5, GSVG als wesentliches Argument für das Recht des Sozialversicherungsträgers zur nachträglichen Feststellung von Beitragsgrundlagen, nach dem Vorliegen eines korrigierten rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides ris-attachment://image005.jpgherangezogen. Aus dem Wortlaut der in seinem Fall anzuwendenden BSIG-Bestimmung könne dieser Schluss wohl nicht vorgenommen werden. Vielmehr bringe das verwendete Wort „ermäßigt" zum Ausdruck, dass an dieser Stelle eine Erleichterung bzw. Verminderung der Beitragslast zugunsten des Versicherten vorgenommen werden könne. Die mit dem bekämpften Bescheid vorgenommenen Änderungen der Beitragsgrundlagen für die Kalenderjahre 2007 bis 2012 habe in seinem Fall aber keine Ermäßigung, sondern — ganz im Gegenteil — eine massive Erhöhung seiner Beitragslast bewirkt.

Es stelle sich seines Erachtens auch die Frage, inwieweit eine durch die Finanzverwaltung für die steuerliche Beurteilung vorgenommene Zusammenlegung 2013 der bereits angeführten Betriebe bindende Wirkung für die Zwecke der Sozialversicherung entfalte. Eine derartige Bindungswirkung sei seines Erachtens nicht anzunehmen. Er verweise in diesem Zusammenhang darauf, dass die Finanzverwaltung bei gleichzeitiger Führung eines landwirtschaftlichen Betriebes einerseits und eines gewerblichen Betriebes andererseits in vielen Fällen steuerlich von einem einheitlichen Gewerbetrieb ausgehe. Dies ändere unbestritten nichts daran, dass sozialversicherungsrechtlich weiterhin ein nach dem BSVG zu versichernder landwirtschaftlicher bzw. ein nach dem GSVG zu versichernder gewerblicher Betrieb (mit unterschiedlichen Beitragsgrundlagen) vorlägen.

Er sei der Auffassung, dass der Gesetzgeber mit den im § 39 BSVG normierten Verjährungsfristen nicht zuletzt für die Versicherten unzumutbare Beitragspflichten durch Bezugnahme auf längst vergangene Zeiträume verhindern möchte. Dramatische Veränderungen der Beitragsgrundlagen und der Beitragslast, die in seinem Fall für mehr als zehn Jahre zurückliegende Beitragszeiträume vorgenommen würden, erschienen ihm auch aus verfassungsrechtlicher Sicht höchst bedenklich. Während eine bewusste Nichtanmeldung oder ein bewusstes vorsätzliches Verschweigen von beitragsrelevanten Umständen nach spätestens fünf Jahren verjährt sei und im Extremfall sogar zu einem vollkommenen Entfall einer Beitragsverpflichtung führen könne, werde mit dem gegenständlichen Bescheid einer für ihn nicht vorhersehbar gewesenen, viele Jahre später erfolgten Entscheidung durch die Finanzbehörde Rechnung getragen. Es sei gemeinhin bekannt, dass bei vielen Entscheidungen der Finanzbehörden, nicht zuletzt wenn es um ein steuerliches Zusammenlegen von Betrieben gehe, erhebliche Ermessenspielräume bestehen. Selbst Steuerberater und einschlägige Experten könnten derartige Entscheidungen regelmäßig nicht vorhersagen.Er sei der Auffassung, dass der Gesetzgeber mit den im Paragraph 39, BSVG normierten Verjährungsfristen nicht zuletzt für die Versicherten unzumutbare Beitragspflichten durch Bezugnahme auf längst vergangene Zeiträume verhindern möchte. Dramatische Veränderungen der Beitragsgrundlagen und der Beitragslast, die in seinem Fall für mehr als zehn Jahre zurückliegende Beitragszeiträume vorgenommen würden, erschienen ihm auch aus verfassungsrechtlicher Sicht höchst bedenklich. Während eine bewusste Nichtanmeldung oder ein bewusstes vorsätzliches Verschweigen von beitragsrelevanten Umständen nach spätestens fünf Jahren verjährt sei und im Extremfall sogar zu einem vollkommenen Entfall einer Beitragsverpflichtung führen könne, werde mit dem gegenständlichen Bescheid einer für ihn nicht vorhersehbar gewesenen, viele Jahre später erfolgten Entscheidung durch die Finanzbehörde Rechnung getragen. Es sei gemeinhin bekannt, dass bei vielen Entscheidungen der Finanzbehörden, nicht zuletzt wenn es um ein steuerliches Zusammenlegen von Betrieben gehe, erhebliche Ermessenspielräume bestehen. Selbst Steuerberater und einschlägige Experten könnten derartige Entscheidungen regelmäßig nicht vorhersagen.

Die im bekämpften Bescheid vorgenommene Auslegung der anzuwendenden Bestimmungen des BSVG sei seines Erachtens daher nicht nur rechtswidrig, sondern würde die genannten Bestimmungen auch unsachlich im Sinne des verfassungsrechtlichen Gleichheitssatzes erscheinen lassen.

Bei richtiger rechtlicher Beurteilung, hätte die belangte Behörde die nachträglich vom zuständigen Finanzamt im Jahr 2018 erstellten Einkommensteuerbescheide für die Kalenderjahre 2007 bis 2012 nicht zur Grundlage einer Neufeststellung seiner sozialversicherungsrechtlichen Beitragsgrundlagen im genannten Zeitraum machen dürfen.

3. Mit Schreiben vom 27.10.2020 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

4. Mit Schreiben vom 15.04.2021 übermittelte die belangte Behörde die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Einkommenssteuerbescheide.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer bewirtschaftet im verfahrensgegenständlichen Zeitraum einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb in XXXX auf alleinige Rechnung und Gefahr. Der Beschwerdeführer bewirtschaftet im verfahrensgegenständlichen Zeitraum einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb in römisch 40 auf alleinige Rechnung und Gefahr.

Er unterliegt der Pflichtversicherung in der Kranken-/Pensions- und Unfallversicherung nach dem BSVG.
Der Beschwerdeführer beantragte mit dem 01.01.2002 die Beitragsgrundlagenoption. Seither erfolgt eine Vorschreibung auf Basis der Einkünfte laut Einkommensteuerbescheid.
Er unterliegt der Pflichtversicherung in der Kranken-/Pensions- und Unfallversicherung nach dem BSVG. , Der Beschwerdeführer beantragte mit dem 01.01.2002 die Beitragsgrundlagenoption. Seither erfolgt eine Vorschreibung auf Basis der Einkünfte laut Einkommensteuerbescheid.

Unter der Steuernummer XXXX wurden vom zuständigen Finanzamt für das Jahr 2007 EUR 18.354,27, für 2008 EUR 27.055,89, für 2009 EUR 90.244,89, für 2010 EUR
-15.590,81, für 2011 EUR -677,43 und für 2012 EUR 95.499,66 an Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft bekannt gegeben.
Unter der Steuernummer römisch 40 wurden vom zuständigen Finanzamt für das Jahr 2007 EUR 18.354,27, für 2008 EUR 27.055,89, für 2009 EUR 90.244,89, für 2010 EUR , -15.590,81, für 2011 EUR -677,43 und für 2012 EUR 95.499,66 an Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft bekannt gegeben.

Für das Jahr 2007 wurden EUR 1,784,52, für 2008 EUR 2.477,45, für 2009 EUR 4.690,00, für 2010 EUR 366,33, für 2011 EUR 374,02 und für 2012 EUR 4.935 als monatliche Beitragsgrundlagenach dem BSVG festgestellt.
Für das Jahr 2007 wurden EUR 3.059,91, für 2008 EUR 2.673,54, für 2009 EUR 1.912,80, für 2010 EUR 1.501,71, für 2011 EUR 5.152,80 und für 2012 EUR 4.459,23 an Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung vorgeschrieben.
Für das Jahr 2007 wurden EUR 1,784,52, für 2008 EUR 2.477,45, für 2009 EUR 4.690,00, für 2010 EUR 366,33, für 2011 EUR 374,02 und für 2012 EUR 4.935 als monatliche Beitragsgrundlagenach dem BSVG festgestellt., Für das Jahr 2007 wurden EUR 3.059,91, für 2008 EUR 2.673,54, für 2009 EUR 1.912,80, für 2010 EUR 1.501,71, für 2011 EUR 5.152,80 und für 2012 EUR 4.459,23 an Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung vorgeschrieben.

Die genannten Einkünfte bzw. Einkommensteuerbescheide wurden vom zuständigen Finanzamt nachträglich für 2007 im September 2017, für die weiteren Jahre im April bzw Mai 2018 erstellt bzw. berichtigt.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde und ist vom Beschwerdeführer nicht bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1: Matriellrechtliche Grundlagen:

§ 2 BSVG lautete:Paragraph 2, BSVG lautete:

„§2 (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:

1. Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. Dabei wird vermutet, daß Grundstücke, die als forstwirtschaftliches Vermögen nach dem Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148, bewertet sind oder Teil einer als solches bewerteten wirtschaftlichen Einheit sind, in der einem forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechenden Weise auf Rechnung und Gefahr der dazu im eigenen Namen Berechtigten bewirtschaftet werden. Der Gegenbeweis ist für Zeiten, die länger als einen Monat von der Meldung (§ 16) des der Vermutung widersprechenden Sachverhaltes zurückliegen, unzulässig. Die Pflichtversicherung erstreckt sich nach Maßgabe der Anlage 2 auch auf1. Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. Dabei wird vermutet, daß Grundstücke, die als forstwirtschaftliches Vermögen nach dem Bewertungsgesetz 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 148, bewertet sind oder Teil einer als solches bewerteten wirtschaftlichen Einheit sind, in der einem forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechenden Weise auf Rechnung und Gefahr der dazu im eigenen Namen Berechtigten bewirtschaftet werden. Der Gegenbeweis ist für Zeiten, die länger als einen Monat von der Meldung (Paragraph 16,) des der Vermutung widersprechenden Sachverhaltes zurückliegen, unzulässig. Die Pflichtversicherung erstreckt sich nach Maßgabe der Anlage 2 auch auf

a) land(forst)wirtschaftliche Nebengewerbe gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194,a) land(forst)wirtschaftliche Nebengewerbe gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194,

b) den Buschenschank gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 GewO 1994,b) den Buschenschank gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, GewO 1994,

c) Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 bis 9 GewO 1994, die nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung in einem sachlichen Naheverhältnis zum land(forst)wirtschaftlichen Betrieb erfolgen, undc) Tätigkeiten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7 bis 9 GewO 1994, die nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung in einem sachlichen Naheverhältnis zum land(forst)wirtschaftlichen Betrieb erfolgen, und

d) Tätigkeiten nach § 5 Abs. 5 lit. g des Landarbeitsgesetzes 1984,d) Tätigkeiten nach Paragraph 5, Absatz 5, Litera g, des Landarbeitsgesetzes 1984,

soweit diese neben einer die Pflichtversicherung begründenden Betriebsführung ausgeübt werden.“

§ 23 BSVG Abs. 1 BSVG lautet:Paragraph 23, BSVG Absatz eins, BSVG lautet:

„Grundlage für die Bemessung der Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung ist für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und la Pflichtversicherten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen„Grundlage für die Bemessung der Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung ist für die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und la Pflichtversicherten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen

1.       bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den 29 bis 50 BewG 1955 festgestellt wird, der Versicherungswert nach Abs. 2;1. bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den 29 bis 50 BewG 1955 festgestellt wird, der Versicherungswert nach Absatz 2,;

2.       bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den 29 bis 50 BewG 1955 nicht festgestellt wird, die gemäß Abs. 4 ermittelte Beitragsgrundlage;2. bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den 29 bis 50 BewG 1955 nicht festgestellt wird, die gemäß Absatz 4, ermittelte Beitragsgrundlage;

3.       bei Ausübung von betrieblichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz die nach Abs. 4b ermittelte Beitragsgrundlage, wenn ein Antrag nach Abs. lb vorliegt, die nach den Abs. 4c bis 4e ermittelte Beitragsgrundlage. Werden diese Tätigkeiten im Falle einer Beitragsgrundlagenoption nach Abs. la ausgeübt, so ist für solche betrieblichen Tätigkeiten die Beitragsgrundlage nach den Abs. 4 und 4a zu ermitteln.3. bei Ausübung von betrieblichen Tätigkeiten nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz die nach Absatz 4 b, ermittelte Beitragsgrundlage, wenn ein Antrag nach Abs. lb vorliegt, die nach den Absatz 4 c bis 4 e ermittelte Beitragsgrundlage. Werden diese Tätigkeiten im Falle einer Beitragsgrundlagenoption nach Abs. la ausgeübt, so ist für solche betrieblichen Tätigkeiten die Beitragsgrundlage nach den Absatz 4 und 4 a zu ermitteln.

Treffen mehrere dieser Beitragsgrundlagen zusammen, so ist deren Summe — unter der Voraussetzung der Identität der beitragsschuldenden Person — für die Ermittlung der Beitragsgrundlage des Pflichtversicherten maßgebend (monatliche Beitragsgrundlage).“

§ 23 BSVG Abs. 1a lautet: Paragraph 23, BSVG Absatz eins a, lautet:

„Wird bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens nach den SS 29 bis 50 BewG 1955 festgestellt, so kann der Betriebsführer (§ 2 Abs. 1 Z 1) beantragen, dass an Stelle des Versicherungswertes (Abs. 2) als Beitragsgrundlage die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte heranzuziehen sind (Beitragsgrundlagenoption). Der Antrag ist bis zum 30. April des dem Beitragsjahr folgenden Jahres zu stellen, ab dem die Beitragsgrundlagenoption wirksam werden soll. Ein solcher Antrag kann nur widerrufen werden, wenn eine Änderung in der Führung des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes eintritt. Der Widerruf ist bis längstens 30. April des der Änderung folgenden Beitragsjahres zu stellen.„Wird bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens nach den SS 29 bis 50 BewG 1955 festgestellt, so kann der Betriebsführer (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins,) beantragen, dass an Stelle des Versicherungswertes (Absatz 2,) als Beitragsgrundlage die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte heranzuziehen sind (Beitragsgrundlagenoption). Der Antrag ist bis zum 30. April des dem Beitragsjahr folgenden Jahres zu stellen, ab dem die Beitragsgrundlagenoption wirksam werden soll. Ein solcher Antrag kann nur widerrufen werden, wenn eine Änderung in der Führung des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes eintritt. Der Widerruf ist bis längstens 30. April des der Änderung folgenden Beitragsjahres zu stellen.

Führen mehrere Personen ein und denselben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr, bedarf der Optionsantrag der Zustimmung aller Betriebsführer.“

§ 23 Abs.4 BSVG lautet:Paragraph 23, Absatz 4, BSVG lautet:

„Kann ein Versicherungswert im Sinne des Abs. 2 - gegebenenfalls unter Anwendung des § 20 Abs. 5 - nicht ermittelt werden oder handelt es sich um Personen nach § 2 Abs. 1 Z la oder ist eine Beitragsgrundlagenoption gemäß Abs. la oder eine Antragstellung nach Abs. lb erfolgt, so sind für die Ermittlung der Beitragsgrundlage die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründet, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Im Falle einer Beitragsgrundlagenoption nach Abs. la ist dem Vorliegen eines Einkommensteuerbescheides die Mitteilung der Abgabenbehörde gleichzuhalten, dass keine für die Einkommensteuer maßgeblichen Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründet, vorliegen. Umfasst der Einkommensteuerbescheid auch Zeiträume, denen eine Vollpauschalierung zu Grunde liegt, so sind diese bei der Durchschnittsbetrachtung nicht zu berücksichtigen. Beitragsgrundlage ist der ermittelte Betrag,„Kann ein Versicherungswert im Sinne des Absatz 2, - gegebenenfalls unter Anwendung des Paragraph 20, Absatz 5, - nicht ermittelt werden oder handelt es sich um Personen nach Paragraph 2, Absatz eins, Z la oder ist eine Beitragsgrundlagenoption gemäß Abs. la oder eine Antragstellung nach Abs. lb erfolgt, so sind für die Ermittlung der Beitragsgrundlage die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründet, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Im Falle einer Beitragsgrundlagenoption nach Abs. la ist dem Vorliegen eines Einkommensteuerbescheides die Mitteilung der Abgabenbehörde gleichzuhalten, dass keine für die Einkommensteuer maßgeblichen Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründet, vorliegen. Umfasst der Einkommensteuerbescheid auch Zeiträume, denen eine Vollpauschalierung zu Grunde liegt, so sind diese bei der Durchschnittsbetrachtung nicht zu berücksichtigen. Beitragsgrundlage ist der ermittelte Betrag,

1. zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur so weit sie als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988 gelten;1. zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur so weit sie als Betriebsausgaben im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, EStG 1988 gelten;

2. vermindert um die auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des EStG 1988 entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit.“

§ 23Abs. 4a BSVG lautet: Paragraph 23 A, b, s, 4a BSVG lautet:

„Bis zur endgültigen Feststellung der Beitragsgrundlage gilt als vorläufige Beitragsgrundlage im Falle

1.       des Abs. 1 Z 2 und 41. des Absatz eins, Ziffer 2 und 4

a)       bis zum erstmaligen Vorliegen eines Einkommensteuerbescheides die Mindestbeitragsgrundlage nach Abs. 10 lit. a erster Fall a) bis zum erstmaligen Vorliegen eines Einkommensteuerbescheides die Mindestbeitragsgrundlage nach Absatz 10, Litera a, erster Fall

b)       bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides für ein vorangegangenes Kalenderjahr die nach Abs. 4 maßgebliche Beitragsgrundlage; wird kein Einkommensteuerbescheid erlassen, so gilt die vorläufige Beitragsgrundlage als endgültige;b) bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides für ein vorangegangenes Kalenderjahr die nach Absatz 4, maßgebliche Beitragsgrundlage; wird kein Einkommensteuerbescheid erlassen, so gilt die vorläufige Beitragsgrundlage als endgültige;

2.       einer Beitragsgrundlagenoption nach Abs. la

a)       bis zum erstmaligen Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides für das jeweilige Beitragsjahr die nach Abs. 2 ermittelte Beitragsgrundlage unter Beachtung der Mindestbeitragsgrundlage nach Abs. 10 lit. a zweiter Fall•a) bis zum erstmaligen Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides für das jeweilige Beitragsjahr die nach Absatz 2, ermittelte Beitragsgrundlage unter Beachtung der Mindestbeitragsgrundlage nach Absatz 10, Litera a, zweiter Fall•

b)       bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides für ein vorangegangenes Kalenderjahr die nach Abs. 4 maßgebliche Beitragsgrundlage.b) bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides für ein vorangegangenes Kalenderjahr die nach Absatz 4, maßgebliche Beitragsgrundlage.

Im Falle einer Beitragsgrundlagenoption nach Abs. la ist dem Vorliegen eines Einkommensteuerbescheides die Mitteilung der Abgabenbehörde gleichzuhalten, dass in einem derartigen Fall kein Einkommensteuerbescheid ergangen ist. Liegt eine solche Mitteilung der Abgabenbehörde vor, so ist im Falle der Beitragsgrundlagenoption nach Abs. 1a bis zum Vorliegen eines neuerlichen Einkommensteuerbescheides die Beitragsgrundlage nach Abs. 10 lit. a zweiter Fall maßgeblich.“Im Falle einer Beitragsgrundlagenoption nach Abs. la ist dem Vorliegen eines Einkommensteuerbescheides die Mitteilung der Abgabenbehörde gleichzuhalten, dass in einem derartigen Fall kein Einkommensteuerbescheid ergangen ist. Liegt eine solche Mitteilung der Abgabenbehörde vor, so ist im Falle der Beitragsgrundlagenoption nach Absatz eins a bis zum Vorliegen eines neuerlichen Einkommensteuerbescheides die Beitragsgrundlage nach Absatz 10, Litera a, zweiter Fall maßgeblich.“

§ 23 Abs. 9 BSVG lautet:Paragraph 23, Absatz 9, BSVG lautet:

“Die Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten.

Höchstbeitragsgrundlage ist

a)       für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und la und § 2 Abs. 1 Z 3 Pflichtversicherten der gemäß § 48 und S 53a des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes jeweils festgesetzte Betrag;a) für die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und la und Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, Pflichtversicherten der gemäß Paragraph 48 und S 53a des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes jeweils festgesetzte Betrag;

b)       für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 Pflichtversicherten ein Drittel des in lit. a genannten Betrages, gerundet auf Cent; c) für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 Pflichtversicherten die Hälfte des in lit. a genannten Betrages, gerundet auf Cent;b) für die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Pflichtversicherten ein Drittel des in Litera a, genannten Betrages, gerundet auf Cent; c) für die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Pflichtversicherten die Hälfte des in Litera a, genannten Betrages, gerundet auf Cent;

Anmerkung: Die Höchstbeitragsgrundlage beträgt monatlich

Für das Jahr 2007 EUR 4.480,00.

Für das Jahr 2008 EUR 4.585,00.

Für das Jahr 2009 EUR 4.690,00.

Für das Jahr 2010 EUR 4.795,00.

Für das Jahr 2011 EUR 4.900,00. Für das Jahr 2012 EUR 4.935,00.“

§ 23 Abs. 10 BSVG im Zeitraum von 01.01.2006 bis 31.07.2009 lautet:Paragraph 23, Absatz 10, BSVG im Zeitraum von 01.01.2006 bis 31.07.2009 lautet:

„Die Beitragsgrundlage beträgt für die nach § 2 Abs. 1 Z 1 oder 3 Pflichtversicherten, mit Ausnahme der in lit. c genannten Versicherten mindestens EUR 583,48 monatlich (Mindestbeitragsgrundlage); im Fall der Option nach Abs. la für die Beitragsgrundlage nach Abs. 4 mindestens EUR 1.096,42 (Mindestbeitragsgrundlage). An die Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, die unter Bedachtnahme auf § 47 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 45) vervielfachten Beträge.“„Die Beitragsgrundlage beträgt für die nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, oder 3 Pflichtversicherten, mit Ausnahme der in Litera c, genannten Versicherten mindestens EUR 583,48 monatlich (Mindestbeitragsgrundlage); im Fall der Option nach Abs. la für die Beitragsgrundlage nach Absatz 4, mindestens EUR 1.096,42 (Mindestbeitragsgrundlage). An die Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, die unter Bedachtnahme auf Paragraph 47, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 45,) vervielfachten Beträge.“

§ 23 Abs. 10 BSVG im Zeitraum von 01.08.2009 bis 31.12.2009 lautet:Paragraph 23, Absatz 10, BSVG im Zeitraum von 01.08.2009 bis 31.12.2009 lautet:

„Die Beitragsgrundlage beträgt für die nach § 2 Abs. 1 Z 1 und la oder 3 Pflichtversicherten, mit Ausnahme der in lit. c genannten Versicherten mindestens EUR 583,48 monatlich (Mindestbeitragsgrundlage); im Fall der Option nach Abs. la für die Beitragsgrundlage nach Abs. 4 mindestens EUR 1.096,42 (Mindestbeitragsgrundlage). An die Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, die unter Bedachtnahme auf § 47 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 45) vervielfachten Beträge.“„Die Beitragsgrundlage beträgt für die nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und la oder 3 Pflichtversicherten, mit Ausnahme der in Litera c, genannten Versicherten mindestens EUR 583,48 monatlich (Mindestbeitragsgrundlage); im Fall der Option nach Abs. la für die Beitragsgrundlage nach Absatz 4, mindestens EUR 1.096,42 (Mindestbeitragsgrundlage). An die Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, die unter Bedachtnahme auf Paragraph 47, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 45,) vervielfachten Beträge.“

§ 23 Abs. 10 BSVG im Zeitraum von 01.01.2010 lautet:Paragraph 23, Absatz 10, BSVG im Zeitraum von 01.01.2010 lautet:

„Die Beitragsgrundlage beträgt mindestens

a)       für die nach § 2 Abs. 1 Z 1 und la oder 3 Pflichtversicherten mit Ausnahme der in lit. c genannten Versicherten monatlich ab) in der Kranken- und Unfallversicherung EUR 583,48 (Mindestbeitragsgrundlage); im Fall der Option nach Abs. la für die Beitragsgrundlage nach Abs. 4 bb) in der Kranken- und Unfallversicherung EUR 1.096,42,-- (Mindestbeitragsgrundlage). An die Stelle der in den sublit. ab und bb genannten Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, die unter Bedachtnahme auf § 47 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (S 45) vervielfachten Beträge.a) für die nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und la oder 3 Pflichtversicherten mit Ausnahme der in Litera c, genannten Versicherten monatlich ab) in der Kranken- und Unfallversicherung EUR 583,48 (Mindestbeitragsgrundlage); im Fall der Option nach Abs. la für die Beitragsgrundlage nach Absatz 4, bb) in der Kranken- und Unfallversicherung EUR 1.096,42,-- (Mindestbeitragsgrundlage). An die Stelle der in den sublit. ab und bb genannten Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, die unter Bedachtnahme auf Paragraph 47, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (S 45) vervielfachten Beträge.

b)       für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 Pflichtversicherten mit Ausnahme der in lit. d genannten Versicherten den Betrag nach § 5 Abs. 2 ASVG (Mindestbeitragsgrundlage);b) für die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Pflichtversicherten mit Ausnahme der in Litera d, genannten Versicherten den Betrag nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG (Mindestbeitragsgrundlage);

c)       für die gemäß 2a Abs. 1 und 2b Abs. 1 gemeinsam mit ihrem/ihrer Ehegatten/Ehegattin oder ihrem/ihrer eingetragene Partnerln Pflichtversicherten jeweils die Hälfte des in lit. a genannten Betrages gerundet auf Cent;c) für die gemäß 2a Absatz eins und 2 b Absatz eins, gemeinsam mit ihrem/ihrer Ehegatten/Ehegattin oder ihrem/ihrer eingetragene Partnerln Pflichtversicherten jeweils die Hälfte des in Litera a, genannten Betrages gerundet auf Cent;

d)       für die gemäß 2a Abs. 2 und 2b Abs. 2 gemeinsam als Ehegatten oder eingetragene Partnerlnnen auf Grund einer Beschäftigung im selben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb Pflichtversicherten jeweils die Hälfte des in lit. b genannten Betrages gerundet auf Cent;d) für die gemäß 2a Absatz 2 und 2 b Absatz 2, gemeinsam als Ehegatten oder eingetragene Partnerlnnen auf Grund einer Beschäftigung im selben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb Pflichtversicherten jeweils die Hälfte des in Litera b, genannten Betrages gerundet auf Cent;

e)       für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 Pflichtversicherten die Hälfte des in lit. a genannten Betrages, gerundet auf Cent (Mindestbeitragsgrundlage).“e) für die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Pflichtversicherten die Hälfte des in Litera a, genannten Betrages, gerundet auf Cent (Mindestbeitragsgrundlage).“

Gemäß § 30 Abs. 1 BSVG ist die Beitragsgrundlage für den Betriebsbeitrag zur Unfallversicherung der Bauern in entsprechender Anwendung der für die Pensionsversicherung geltenden Bestimmungen des § 23 BSVG zu bilden. Die nach § 3 Abs. 1 Z 1 BSVG pflichtversicherten Betriebsführer haben als Beitrag 1,9 VH der Beitragsgrundlage zu leisten. Der Beitrag ist auf Cent zu runden.Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, BSVG ist die Beitragsgrundlage für den Betriebsbeitrag zur Unfallversicherung der Bauern in entsprechender Anwendung der für die Pensionsversicherung geltenden Bestimmungen des Paragraph 23, BSVG zu bilden. Die nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG pflichtversicherten Betriebsführer haben als Beitrag 1,9 VH der Beitragsgrundlage zu leisten. Der Beitrag ist auf Cent zu runden.

Gemäß § 39 BSVG ist das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge binnen drei Jahren vom Tage ihrer Fälligkeit verjährt. Diese Frist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Pflichtversicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen hat oder unrichtige Angaben über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen können. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird.Gemäß Paragraph 39, BSVG ist das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge binnen drei Jahren vom Tage ihrer Fälligkeit verjährt. Diese Frist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Pflichtversicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen hat oder unrichtige Angaben über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen können. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird.

3.2. Zu A) Abweisung der Beschwerde

Der Beschwerdeführer wendet sich in seiner Beschwerde gegen die Festsetzung der Beitragsgrundlage aufgrund der nachträglich berichtigten Einkommenssteuerbescheide und der für ihn damit verbundenen Erhöhung der Beiträge sowie die Bindung der belangten Behörde an die einkommenssteuerrechtlichen Bescheide.

Gemäß § 23 Abs. 1a BSVG kann der Betriebsführer (§ 2 Abs. 1 Z 1) beantragen, dass an Stelle des Versicherungswertes (Abs. 2) als Beitragsgrundlage die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte heranzuziehen sind (Beitragsgrundlagenoption). Gemäß Paragraph 23, Absatz eins a, BSVG kann der Betriebsführer (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins,) beantragen, dass an Stelle des Versicherungswertes (Absatz 2,) als Beitragsgrundlage die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte heranzuziehen sind (Beitragsgrundlagenoption).

Mit der Einführung dieser Bestimmung sollte dem Betriebsführer die Möglichkeit gegeben werden, zwischen der pauschalierten Bindung an den Einheitswert der land(forst)wirtschaftlichen Liegenschaften und den tatsächlichen Einkünften laut Einkommenssteuerbescheid als Grundlage für die Beitragsbildung zu wählen.

Der Beschwerdeführer stellte unbestritten einen Antrag auf Beitragsgrundlagenoption ab dem Jahr 2002.

Gemäß § 23 BSVG werden für die Beitragsgrundlage die Einkünfte des rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheides herangezogen. Gemäß Paragraph 23, BSVG werden für die Beitragsgrundlage die Einkünfte des rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheides herangezogen.

In seinem Erkenntnis vom 22.10.2008, Zl. 2007/06/0066, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass gemäß § 38 AVG nur dann eine Bindung an den Spruch einer anderen Behörde (Verwaltungsbehörde oder Gericht) besteht, wenn diese als dazu zuständige Behörde über eine in einem anderen Verwaltungsverfahren auftauchende Vorfrage als Hauptfrage rechtskräftig entschieden hat.In seinem Erkenntnis vom 22.10.2008, Zl. 2007/06/0066, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 38, AVG nur dann eine Bindung an den Spruch einer anderen Behörde (Verwaltungsbehörde oder Gericht) besteht, wenn diese als dazu zuständige Behörde über eine in einem anderen Verwaltungsverfahren auftauchende Vorfrage als Hauptfrage rechtskräftig entschieden hat.

Der innere Zusammenhang zwischen der Höhe der Beitragsgrundlagen als Hauptfrage im angefochtenen Bescheid und der durch das zuständige Finanzamt rechtskräftig berichtigten Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft als Vorfrage schließt aus, in zwei aufeinander aufbauenden Bescheiden insoweit widersprechende Rechtsauffassungen zu vertreten, als eine Vorfragenbeurteilung im Gegensatz zu dem bereits früher in dieser Sache erlassenen Hauptfragenbescheid vorgenommen würde.

Die belangte Behörde ist daher bei der Beurteilung der verfahrensgegenständlichen Hauptfrage betreffend die Höhe der Beitragsgrundlagen an die bereits durch das Finanzamt erlassenen bzw. berichtigten Vorfragenbescheide über die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft gebunden, zumal diese bereits durch Ablaufes der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwachsen ist.

Wird nunmehr ein neuer Einkommenssteuerbescheid erlassen, tritt der ursprüngliche Einkommenssteuerbescheid damit außer Kraft und wird in Folge durch den neuen ersetzt. Dementsprechend ändert sich auch die Beitragsgrundlage im BSVG und sind die Beiträge durch die belangte Behörde neu zu berechnen werden.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Feststellung der Beitragsgrundlagen nach § 25 GSVG eine Bindung an das Einkommensteuerrecht in der Weise normiert, dass die für die Bemessung der Einkommensteuer maßgeblichen Einkünfte des Pflichtversicherten heranzuziehen sind. Daher ist für die Beurteilung, welche Beträge die Einkünfte nach § 25 Abs. 1 GSVG bilden, das Einkommensteuerrecht maßgebend (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 14. September 2005, Zl. 2003/08/0146, mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Feststellung der Beitragsgrundlagen nach Paragraph 25, GSVG eine Bindung an das Einkommensteuerrecht in der Weise normiert, dass die für die Bemessung der Einkommensteuer maßgeblichen Einkünfte des Pflichtversicherten heranzuziehen sind. Daher ist für die Beurteilung, welche Beträge die Einkünfte nach Paragraph 25, Absatz eins, GSVG bilden, das Einkommensteuerrecht maßgebend vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom 14. September 2005, Zl. 2003/08/0146, mwN).

Grundlage für die Bemessung der Beiträge bilden die Einkünfte aus der die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. Oktober 2001, Zl. 98/08/0325).Grundlage für die Bemessung der Beiträge bilden die Einkünfte aus der die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit vergleiche das hg. Erkenntnis vom 4. Oktober 2001, Zl. 98/08/0325).

Die mit einem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid getroffene Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten gemäß § 2 Abs. 3 EStG 1988 bindet auch die Sozialversicherungsanstalt (vgl. VwGH vom 14.08.2019, GZ. Ra 2019/08/0111).Die mit einem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid getroffene Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten gemäß Paragraph 2, Absatz 3, EStG 1988 bindet auch die Sozialversicherungsanstalt vergleiche VwGH vom 14.08.2019, GZ. Ra 2019/08/0111).

Da sich die Regelungen bei Optionsbetrieben an jenen des GSVG orientieren, kann davon ausgegangen werden, dass diese Bindungswirkung von Einkommenssteuerbescheiden auch im BSVG gilt.

Sofern sich der Beschwerdeführer gegen die durch die Finanzverwaltung für die steuerliche Beurteilung vorgenommene Zusammenlegung der beiden Betriebe als Grundlage für die Beitragsgrundlagenfeststellung wendet, ist anzumerken, dass im Sinne der obzitierten Judikatur die mit den rechtskräftigen Einkommensteuerbescheiden getroffene Zuordnung der Einkünfte des Beschwerdeführers zu den Einkunftsarten gemäß § 2 Abs. 3 EStG 1988 auch die hier belangten Behörde bindet und diese somit zu Recht die festgestellten Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft für die Beitragsberechnung als Beitragsgrundlagen herangezogen hat.Sofern sich der Beschwerdeführer gegen die durch die Finanzverwaltung für die steuerliche Beurteilung vorgenommene Zusammenlegung der beiden Betriebe als Grundlage für die Beitragsgrundlagenfeststellung wendet, ist anzumerken, dass im Sinne der obzitierten Judikatur die mit den rechtskräftigen Einkommensteuerbescheiden getroffene Zuordnung der Einkünfte des Beschwerdeführers zu den Einkunftsarten gemäß Paragraph 2, Absatz 3, EStG 1988 auch die hier belangten Behörde bindet und diese somit zu Recht die festgestellten Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft für die Beitragsberechnung als Beitragsgrundlagen herangezogen hat.

Der von Beschwerdeführer angeführte § 20 Abs. 4 BSVG ist im Zusammenhang mit Abs. 3 zu lesen, wonach Versicherten, die ihrer Verpflichtung zur Vorlage des Einkommensteuerbescheides und der sonstigen Einkommensnach-weise oder einer Aufforderung zur Vorlage von sonstigen Bescheiden einer Abgabenbehörde nicht rechtzeitig nachkommen Beiträge, bemessen von der Höchstbeitragsgrundlage, zu leisten haben. Nach Abs. 3 ermäßigt sich dieser Beitrag von der Höchstbeitragsgrundlage auf jenen Betrag, der bei rechtzeitiger Erfüllung der Vorlage- und Auskunftspflicht zu leisten gewesen wäre.Der von Beschwerdeführer angeführte Paragraph 20, Absatz 4, BSVG ist im Zusammenhang mit Absatz 3, zu lesen, wonach Versicherten, die ihrer Verpflichtung zur Vorlage des Einkommensteuerbescheides und der sonstigen Einkommensnach-weise oder einer Aufforderung zur Vorlage von sonstigen Bescheiden einer Abgabenbehörde nicht rechtzeitig nachkommen Beiträge, bemessen von der Höchstbeitragsgrundlage, zu leisten haben. Nach Absatz 3, ermäßigt sich dieser Beitrag von der Höchstbeitragsgrundlage auf jenen Betrag, der bei rechtzeitiger Erfüllung der Vorlage- und Auskunftspflicht zu leisten gewesen wäre.

Im gegenständlichen Fall ergab sich die nachträgliche Neuberechnung der sozialversicherungsrechtlichen Beiträge eben nicht aus einer nicht erfüllten Verpflichtung zur Auskunftserteilung oder Vorlage von Unterlagen, sondern aufgrund der im Wege des elektronischen Datenaustausches übermittelten berichtigten Einkommenssteuerbescheiden.

Betreffend die Verjährung ist auf die im Bescheid vom 21.07.2020 angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes zu 2012/08/0147 vom 17.12.2014 und 97/08/0650 vom 27.07.2001 zu verweisen. Insbesondere ist hervorzuheben, dass darin gerade auf das Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheides abgestellt wird und nicht auf die Frage, ob eine Meldepflichtverletzung vorliegt oder nicht.

Einer allfällig vorliegenden Meldepflichtverletzung würde erst anschließend durch eine Verlängerung der Verjährungsfrist von drei auf fünf Jahren im Sinne des § 39 Abs. 1 BSVG – jeweils gerechnet vom erstmöglichen Feststellungszeitpunkt - Rechnung getragen. Einer allfällig vorliegenden Meldepflichtverletzung würde erst anschließend durch eine Verlängerung der Verjährungsfrist von drei auf fünf Jahren im Sinne des Paragraph 39, Absatz eins, BSVG – jeweils gerechnet vom erstmöglichen Feststellungszeitpunkt - Rechnung getragen.

Ein Beschwerdevorbringen hinsichtlich der Berechnungsmethode ist der Beschwerde nicht zu entnehmen und erfolgte die Berechnung aufgrund der gesetzlichen Vorgaben zu Recht.

3.3. Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr. 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 entgegenstehen.

In seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7.401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), hat der EGMR unter Hinweis auf seine frühere Judikatur dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische Fragen" ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft, und im Zusammenhang mit Verfahren betreffend "ziemlich technische Angelegenheiten" ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige, hingewiesen (vgl. auch die Entscheidung des EGMR vom 13. März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich; ferner etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2013, Zl. 2010/07/0111, mwN) (VwGH 19.03.2014, 2013/09/0159).In seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7.401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), hat der EGMR unter Hinweis auf seine frühere Judikatur dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische Fragen" ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft, und im Zusammenhang mit Verfahren betreffend "ziemlich technische Angelegenheiten" ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige, hingewiesen vergleiche auch die Entscheidung des EGMR vom 13. März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich; ferner etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2013, Zl. 2010/07/0111, mwN) (VwGH 19.03.2014, 2013/09/0159).

Der Beschwerdeführer hat keine Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde beantragt.

Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG auch nicht für erforderlich. Weder kann dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs im vorliegenden Fall durch eine mündliche Verhandlung besser und effizienter entsprochen werden, noch erscheint eine mündliche Verhandlung im Lichte des Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC geboten (vgl. mwN Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 5 zu § 24 VwGVG). Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG auch nicht für erforderlich. Weder kann dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs im vorliegenden Fall durch eine mündliche Verhandlung besser und effizienter entsprochen werden, noch erscheint eine mündliche Verhandlung im Lichte des Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC geboten vergleiche mwN Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 5 zu Paragraph 24, VwGVG).

Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Beitragsgrundlagen Bindungswirkung Einkommenssteuerbescheid landwirtschaftlicher Betrieb

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W156.2236366.1.00

Im RIS seit

15.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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