TE Bvwg Erkenntnis 2021/5/12 W145 2239213-1

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Veröffentlicht am 12.05.2021
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Entscheidungsdatum

12.05.2021

Norm

ASVG §410
B-VG Art133 Abs4
GSVG §194
GSVG §2 Abs1 Z1
GSVG §25
  1. ASVG § 410 heute
  2. ASVG § 410 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  3. ASVG § 410 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  4. ASVG § 410 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  5. ASVG § 410 gültig von 01.01.1973 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 31/1973
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GSVG § 194 heute
  2. GSVG § 194 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  3. GSVG § 194 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/2013
  4. GSVG § 194 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  5. GSVG § 194 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2011
  6. GSVG § 194 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2006
  7. GSVG § 194 gültig von 01.01.2009 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/2004
  8. GSVG § 194 gültig von 01.07.2006 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2006
  9. GSVG § 194 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2001
  10. GSVG § 194 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  11. GSVG § 194 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  12. GSVG § 194 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  13. GSVG § 194 gültig von 01.01.1997 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 764/1996
  1. GSVG § 2 heute
  2. GSVG § 2 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  3. GSVG § 2 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  4. GSVG § 2 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  5. GSVG § 2 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  6. GSVG § 2 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  7. GSVG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  8. GSVG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  9. GSVG § 2 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. GSVG § 25 heute
  2. GSVG § 25 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  3. GSVG § 25 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  4. GSVG § 25 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  5. GSVG § 25 gültig von 15.08.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  6. GSVG § 25 gültig von 01.01.2015 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 288/2014
  7. GSVG § 25 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 434/2013
  8. GSVG § 25 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 441/2012
  9. GSVG § 25 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  10. GSVG § 25 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 398/2011
  11. GSVG § 25 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 403/2010
  12. GSVG § 25 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  13. GSVG § 25 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 450/2009
  14. GSVG § 25 gültig von 18.06.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  15. GSVG § 25 gültig von 01.01.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 346/2008
  16. GSVG § 25 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 289/2008
  17. GSVG § 25 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  18. GSVG § 25 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  19. GSVG § 25 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  20. GSVG § 25 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  21. GSVG § 25 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  22. GSVG § 25 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2004
  23. GSVG § 25 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  24. GSVG § 25 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  25. GSVG § 25 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  26. GSVG § 25 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 279/2002
  27. GSVG § 25 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2002
  28. GSVG § 25 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  29. GSVG § 25 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2001
  30. GSVG § 25 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  31. GSVG § 25 gültig von 01.08.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2001
  32. GSVG § 25 gültig von 18.04.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  33. GSVG § 25 gültig von 01.01.2001 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  34. GSVG § 25 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/1999
  35. GSVG § 25 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  36. GSVG § 25 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  37. GSVG § 25 gültig von 20.08.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/1999
  38. GSVG § 25 gültig von 01.01.1999 bis 19.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  39. GSVG § 25 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  40. GSVG § 25 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  41. GSVG § 25 gültig von 01.01.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1996

Spruch


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W145 2239213-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , SVNR XXXX , vertreten durch RA Mag. Mischa Blasoni, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen vom 15.12.2020, Zl. SVNR XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , SVNR römisch 40 , vertreten durch RA Mag. Mischa Blasoni, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen vom 15.12.2020, Zl. SVNR römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 15.12.2020 stellte die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (im Folgenden: belangte Behörde) gemäß § 194 GSVG iVm §§ 409 und 410 ASVG fest, dass die Höhe der monatlichen Beitragsgrundlage von XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin), SVNR XXXX , in der Pensionsversicherung gemäß § 25 GSVG im Jahr 2017 € 723,52, im Jahr 2018 € 654,25 und im Jahr 2019 € 654,25 betrage. 1. Mit Bescheid vom 15.12.2020 stellte die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (im Folgenden: belangte Behörde) gemäß Paragraph 194, GSVG in Verbindung mit Paragraphen 409 und 410 ASVG fest, dass die Höhe der monatlichen Beitragsgrundlage von römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin), SVNR römisch 40 , in der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 25, GSVG im Jahr 2017 € 723,52, im Jahr 2018 € 654,25 und im Jahr 2019 € 654,25 betrage.

Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin seit 07.07.2006 eine Alterspension von der Pensionsversicherungsanstalt beziehe. Seit 26.01.2017 ist sie Inhaberin einer Gewerbeberechtigung für Handelsgewerbe. Die Einkommenssteuerbescheide der Jahre 2017, 2018 und 2019 würden keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb ausweisen. Desweiteren wurde die Höhe des Pensionsbezuges der Jahre 2017 bis 2019 angeführt. Rechtlich wurde neben Zitierung der relevanten Gesetzesstellen ausgeführt, dass ein Pensionsbezug lediglich eine Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung begründen würde. Da bei der Beschwerdeführerin lediglich ein Pensionsbezug und keine Erwerbstätigkeit vorliegen würde, habe auch keine Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach dem ASVG gebildet werden können. Es seien demnach die Beiträge im Bereich der Pensionsversicherung auf Basis der Mindestbeitragsgrundlage vorzuschreiben gewesen.

2. Mit Schriftsatz vom 08.01.2021 erhob die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte zusammengefasst aus, dass sich bereits aus der Gesetzessystematik ergebe, dass die Beschwerdeführerin als Bezieherin einer Regelalterspension keinerlei Pensionsbeiträge nach dem GSVG zu entrichten habe. Sowohl ASVG als auch GSVG würden Pensionsbezieher nur noch einer Teilversicherung in der Krankenversicherung unterwerfen, sodass schon allein aufgrund dieser Teilversicherung keinerlei Beiträge für die Pensionsversicherung mehr verschrieben werden könnten. Desweiteren bringt die Beschwerdeführerin vor, dass die von der belangten Behörde herangezogenen Bestimmungen gleichheitswidrig seien.

3. Mit Schreiben vom 01.02.2021 legte die belangte Behörde die verfahrensgegenständliche Rechtssache dem Bundesverwaltungsgericht vor und führte aus, dass mit dem angefochtenen Bescheid die Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung für den Pflichtversicherungszeitraum gemäß § 2 Abs. 1 GSVG mit der Mindestbeitragsgrundlage festgestellt worden sei. Die Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung sei nicht Gegenstand des Bescheides, sei aber wegen des Pensionsbezuges mit Null festgesetzt worden. 3. Mit Schreiben vom 01.02.2021 legte die belangte Behörde die verfahrensgegenständliche Rechtssache dem Bundesverwaltungsgericht vor und führte aus, dass mit dem angefochtenen Bescheid die Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung für den Pflichtversicherungszeitraum gemäß Paragraph 2, Absatz eins, GSVG mit der Mindestbeitragsgrundlage festgestellt worden sei. Die Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung sei nicht Gegenstand des Bescheides, sei aber wegen des Pensionsbezuges mit Null festgesetzt worden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die am 22.01.1950 geborene Beschwerdeführerin bezieht seit 01.07.2006 eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer nach dem ASVG von der Pensionsversicherungsanstalt und ist sohin auch nach dem ASVG krankenversichert.

1.2. Seit 26.01.2017 ist die Beschwerdeführerin Inhaberin einer Gewerbeberechtigung für Handelsgewerbe und unterliegt daher im Zeitraum bis Ende 2019 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG.

1.3. Die Einkommenssteuerbescheide der Jahre 2017 vom 26.09.2018, 2018 vom 17.10.2020 und 2019 vom 24.11.2020 weisen keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus.

1.4. Seit dem 01.01.2020 ist die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Antrages vom 26.05.2020 von der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG ausgenommen. 1.4. Seit dem 01.01.2020 ist die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Antrages vom 26.05.2020 von der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG ausgenommen.

1.5. Die GSVG-Mindestbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung beträgt monatlich € 723,52 für das Jahr 2017, € 654,25 für das Jahr 2018 und € 654,25 für das Jahr 2019.

1.6. Die monatliche Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach den GSVG ist nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides vom 15.12.2020; gemäß § 26 GSVG wurden die monatliche Beitragsgrundlage für die GSVG-Krankenversicherung mit Null festgestellt. 1.6. Die monatliche Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach den GSVG ist nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides vom 15.12.2020; gemäß Paragraph 26, GSVG wurden die monatliche Beitragsgrundlage für die GSVG-Krankenversicherung mit Null festgestellt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Ausführungen zum Verfahrensgang und zu den Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Entfall der Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es die für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach der Rechtsprechung des EGMR kann eine mündliche Verhandlung in Verfahren gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK unterbleiben, wenn besondere beziehungsweise außergewöhnliche Umstände dies rechtfertigen (vgl. EGMR 05.09.2002, Speil/Österreich, Appl. 42057/98, VwGH 17.09.2009, 2008/07/0015). Derartige außergewöhnliche Umstände hat der EGMR etwa bei Entscheidungen über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche, die ausschließlich rechtliche oder in hohem Maße technische Fragen aufwerfen, als gegeben erachtet. Hier kann das Gericht unter Berücksichtigung der Anforderungen an die Verfahrensökonomie und Effektivität von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn der Fall auf Grundlage der Akten und schriftlichen Stellungnahmen der Parteien als angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Fall Döry, Appl. 28.394/95, Z 37 ff.; EGMR 8.2.2005, Fall Miller Appl. 55.853/00).Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es die für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach der Rechtsprechung des EGMR kann eine mündliche Verhandlung in Verfahren gemäß Artikel 6, Absatz eins, EMRK unterbleiben, wenn besondere beziehungsweise außergewöhnliche Umstände dies rechtfertigen vergleiche EGMR 05.09.2002, Speil/Österreich, Appl. 42057/98, VwGH 17.09.2009, 2008/07/0015). Derartige außergewöhnliche Umstände hat der EGMR etwa bei Entscheidungen über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche, die ausschließlich rechtliche oder in hohem Maße technische Fragen aufwerfen, als gegeben erachtet. Hier kann das Gericht unter Berücksichtigung der Anforderungen an die Verfahrensökonomie und Effektivität von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn der Fall auf Grundlage der Akten und schriftlichen Stellungnahmen der Parteien als angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Fall Döry, Appl. 28.394/95, Ziffer 37, ff.; EGMR 8.2.2005, Fall Miller Appl. 55.853/00).

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von der Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und der Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1985, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache mehr zu erwarten war und sich der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als hinreichend geklärt darstellte. Die belangte Behörde führte ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durch. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Es wurden keine Rechts- und Tatfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (vgl. ua VwGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von der Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und der Entfall der mündlichen Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache mehr zu erwarten war und sich der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als hinreichend geklärt darstellte. Die belangte Behörde führte ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durch. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Es wurden keine Rechts- und Tatfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte vergleiche ua VwGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist).

Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.2. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen.Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

In Ermangelung einer entsprechenden Anordnung der Senatszuständigkeit liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarere verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarere verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.“

Die zentrale Regelung der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

„§ 28 (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1.       der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2.       die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

3.4. Zu A) Abweisung der Beschwerde

Festgehalten wird, dass die Höhe der monatlichen Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach den GSVG nicht Gegenstand des Bescheides vom 15.12.2020 ist. Gemäß § 26 GSVG wurde die monatliche Beitragsgrundlage für die GSVG-Krankenpflichtversicherung mit Null festgestellt.Festgehalten wird, dass die Höhe der monatlichen Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach den GSVG nicht Gegenstand des Bescheides vom 15.12.2020 ist. Gemäß Paragraph 26, GSVG wurde die monatliche Beitragsgrundlage für die GSVG-Krankenpflichtversicherung mit Null festgestellt.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG sind aufgrund diese Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft pflichtversichert.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG sind aufgrund diese Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft pflichtversichert.

Wie in den Feststellungen ausgeführt, ist die seit 01.07.2006 eine ASVG-Pension beziehende Beschwerdeführerin unstrittig seit 26.01.2017 Inhaberin einer Gewerbeberechtigung, weshalb sie grundsätzlich ab diesem Zeitpunkt der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG unterliegt.

Im gegenständlichen Beschwerdefall liegen rechtskräftige - auch das Verwaltungsgericht bindende - Einkommensteuerbescheide der für die Beschwerdeführerin zuständigen Abgabenbehörde vor. Die belangte Behörde ist an die finanzbehördlichen Feststellungen gebunden. Der belangten Behörde obliegt keine Prüfpflicht hinsichtlich der einkommensteuerrechtlichen Beurteilung. Dies wurde auch vom VwGH mehrfach bestätigt (VwGH vom 14.11.2012, Zl. 2010/08/0215; vom 22.02.2012, Zl. 2011/08/0339; vom 20.03.2014, Zl. 2013/08/0012).

Gemäß § 4 Abs. 3 Z 2 GSVG sind von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung überdies ausgenommen Personen, die aufgrund der die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeit der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG unterliegen, für die Dauer dieser Pflichtversicherung, Personen, die aufgrund einer solchen Pflichtversicherung Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem ASVG haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten oder in einem Genesung-, Erholung- oder Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt unterbracht sind oder Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren gemäß § 131 oder § 150 des ASVG einem Versicherungsträger gegenüber haben, ferner Personen, die der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Notarversicherungsgesetz 1972 unterliegen, für die Dauer der Pflichtversicherung. Gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 2, GSVG sind von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung überdies ausgenommen Personen, die aufgrund der die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeit der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG unterliegen, für die Dauer dieser Pflichtversicherung, Personen, die aufgrund einer solchen Pflichtversicherung Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem ASVG haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten oder in einem Genesung-, Erholung- oder Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt unterbracht sind oder Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren gemäß Paragraph 131, oder Paragraph 150, des ASVG einem Versicherungsträger gegenüber haben, ferner Personen, die der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Notarversicherungsgesetz 1972 unterliegen, für die Dauer der Pflichtversicherung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 20.04.1993, Zl. 91/08/0115, dass Voraussetzung für den Ausschluss aus der Pensionsversicherung nach dem GSVG die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung aufgrund JENER Tätigkeit ist, die auch eine Pflichtversicherung nach dem GSVG begründen würde. Die Bestimmung des § 4 Abs. 3 Z 2 GSVG unterscheidet sich von der Fassung des Stammgesetzes insbesondere dadurch, dass der Bestand einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG aufgrund einer ANDEREN Erwerbstätigkeit keinen Ausnahmegrund von der Pflichtversicherung nach dem GSVG mehr bildet. Daher führt jede versicherungspflichtige Erwerbstätigkeit grundsätzlich zu einer Versicherungs- und damit Beitragspflicht in jenem System, das aufgrund der einzelnen Tätigkeit sachlich hiefür in Betracht kommt. Bei Ausübung mehrerer Erwerbstätigkeiten kann es daher bei Zutreffen dieser Voraussetzungen zur Pflichtversicherung in jeder der in Betracht kommenden Pensionsversicherungen kommen, wobei es grundsätzlich keinen Unterschied macht, ob diese Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich ausgeübt werden (vgl. auch die Erkenntnisse vom 27. Februar 1986, Zl. 85/08/0188 und vom 25. September 1990, Zl. 88/08/0296). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 20.04.1993, Zl. 91/08/0115, dass Voraussetzung für den Ausschluss aus der Pensionsversicherung nach dem GSVG die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung aufgrund JENER Tätigkeit ist, die auch eine Pflichtversicherung nach dem GSVG begründen würde. Die Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 2, GSVG unterscheidet sich von der Fassung des Stammgesetzes insbesondere dadurch, dass der Bestand einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG aufgrund einer ANDEREN Erwerbstätigkeit keinen Ausnahmegrund von der Pflichtversicherung nach dem GSVG mehr bildet. Daher führt jede versicherungspflichtige Erwerbstätigkeit grundsätzlich zu einer Versicherungs- und damit Beitragspflicht in jenem System, das aufgrund der einzelnen Tätigkeit sachlich hiefür in Betracht kommt. Bei Ausübung mehrerer Erwerbstätigkeiten kann es daher bei Zutreffen dieser Voraussetzungen zur Pflichtversicherung in jeder der in Betracht kommenden Pensionsversicherungen kommen, wobei es grundsätzlich keinen Unterschied macht, ob diese Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich ausgeübt werden vergleiche auch die Erkenntnisse vom 27. Februar 1986, Zl. 85/08/0188 und vom 25. September 1990, Zl. 88/08/0296).

Weiters führt der Verwaltungsgerichtshof im selben Erkenntnis aus, dass auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei bereits ASVG-Pensionist und er sei daher zumindest ab diesem Zeitpunkt nicht zusätzlich nach dem GSVG pensionsversicherungspflichtig, zu entgegnen ist, dass diese Pensionsbezüge gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 lit. a ASVG zwar eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung, aber keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründet. Für den Fall eines Pensionsbezuges nach dem ASVG ist aber eine Ausnahme von der Pflichtversicherung nach dem GSVG für geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH weder in § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG noch in einer anderen Bestimmung dieses Gesetzes vorgesehen. Weiters führt der Verwaltungsgerichtshof im selben Erkenntnis aus, dass auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei bereits ASVG-Pensionist und er sei daher zumindest ab diesem Zeitpunkt nicht zusätzlich nach dem GSVG pensionsversicherungspflichtig, zu entgegnen ist, dass diese Pensionsbezüge gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ASVG zwar eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung, aber keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründet. Für den Fall eines Pensionsbezuges nach dem ASVG ist aber eine Ausnahme von der Pflichtversicherung nach dem GSVG für geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH weder in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG noch in einer anderen Bestimmung dieses Gesetzes vorgesehen.

Ausgehend von dem eben zitierten Erkenntnis ist auch –fallbezogen - für Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft in § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG oder einer anderen Bestimmung bei Zusammentreffen mit einem Pensionsbezug nach dem ASVG eine Ausnahme von der Pflichtversicherung nach dem GSVG nicht vorgesehen. Ausgehend von dem eben zitierten Erkenntnis ist auch –fallbezogen - für Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG oder einer anderen Bestimmung bei Zusammentreffen mit einem Pensionsbezug nach dem ASVG eine Ausnahme von der Pflichtversicherung nach dem GSVG nicht vorgesehen.

Auch führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers (ähnlich dem Vorbringen der Beschwerdeführerin), dass die aufzuwendenden GSVG-Beiträge wegen des bereits bestehenden Pensionsversicherungsschutzes nach dem ASVG völlig nutzlos wären, nicht zielführend ist. Die Pflichtversicherung tritt nämlich kraft Gesetz mit der Erfüllung eines bestimmten Tatbestandes ein und begründet die Anwartschaft auf Versicherungsleistungen. Ob und in welchem Umfang tatsächlich Ansprüche auf Versicherungsleistungen entstehen, hat keinen Einfluss auf die Frage des Zustandekommens der Pflichtversicherung, sondern hängt vom Eintritt des jeweiligen Versicherungsfalles und der Erfüllung allfälliger weiterer vom Gesetz normierter Leistungsvoraussetzungen ab (vgl. das Erkenntnis vom 14. August 1986, Zl. 86/08/0153). Es ergibt sich aus der (hier sachlich abgegrenzten) Riskengemeinschaft, dass in Kauf genommen werden muss, dass es in manchen Fällen trotz bestehender Versicherungspflicht zu keinem Rentenanfall kommt (VfSlg. 6016/1969, 7047/1937, sowie das Erkenntnis vom 29. Juni 1987, Zl. 87/08/0057). Auch führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers (ähnlich dem Vorbringen der Beschwerdeführerin), dass die aufzuwendenden GSVG-Beiträge wegen des bereits bestehenden Pensionsversicherungsschutzes nach dem ASVG völlig nutzlos wären, nicht zielführend ist. Die Pflichtversicherung tritt nämlich kraft Gesetz mit der Erfüllung eines bestimmten Tatbestandes ein und begründet die Anwartschaft auf Versicherungsleistungen. Ob und in welchem Umfang tatsächlich Ansprüche auf Versicherungsleistungen entstehen, hat keinen Einfluss auf die Frage des Zustandekommens der Pflichtversicherung, sondern hängt vom Eintritt des jeweiligen Versicherungsfalles und der Erfüllung allfälliger weiterer vom Gesetz normierter Leistungsvoraussetzungen ab vergleiche das Erkenntnis vom 14. August 1986, Zl. 86/08/0153). Es ergibt sich aus der (hier sachlich abgegrenzten) Riskengemeinschaft, dass in Kauf genommen werden muss, dass es in manchen Fällen trotz bestehender Versicherungspflicht zu keinem Rentenanfall kommt (VfSlg. 6016 aus 1969,, 7047 aus 1937,, sowie das Erkenntnis vom 29. Juni 1987, Zl. 87/08/0057).

Sohin hindert ein Pensionsbezug nach dem ASVG eine Pensionsversicherungspflicht nach dem GSVG nicht.

§ 25 Abs. 1 GSVG zufolge sind für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 GSVG, soweit nichts anders bestimmt ist, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehrerer Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 und 6 GSVG, unterliegen heranzuziehen. Paragraph 25, Absatz eins, GSVG zufolge sind für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß Paragraph 2, Absatz eins, GSVG, soweit nichts anders bestimmt ist, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehrerer Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5 und 6 GSVG, unterliegen heranzuziehen.

Die Beitragsgrundlage nach § 25 Abs. 2 GSVG beträgt gemäß § 25 Abs. 4 GSVG für jeden Beitragsmonat mindestens den für das jeweilige Beitragsjahr geltenden Betrag nach § 5 Abs. 2 ASVG (Mindestbeitragsgrundlage). Die Beitragsgrundlage nach Paragraph 25, Absatz 2, GSVG beträgt gemäß Paragraph 25, Absatz 4, GSVG für jeden Beitragsmonat mindestens den für das jeweilige Beitragsjahr geltenden Betrag nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG (Mindestbeitragsgrundlage).

Da die Beschwerdeführerin Mitglied der Wirtschaftskammer ist, unterliegt sie in Bezug auf die Mindestbeitragsgrundlage der Übergangsbestimmung des § 359 Abs. 3a GSVG. Demnach gilt abweichend von § 25 Abs. 4 GSVG in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I. Nr. 118/2015 für die Pflichtversicherten nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 GSVG bis zum Ablauf des 31. Dezembers 2021 in der Pensionsversicherung der aufgewertete Betrag von monatlich EUR 723,52 in dem Jahr 2017 (BGBl. II. Nr. 391/2016) und von monatlich EUR 654,25 in den Jahren 2018 (BGBl. II. Nr. 339/2017) und 2019 (BGBl. II. Nr. 329/2018).Da die Beschwerdeführerin Mitglied der Wirtschaftskammer ist, unterliegt sie in Bezug auf die Mindestbeitragsgrundlage der Übergangsbestimmung des Paragraph 359, Absatz 3 a, GSVG. Demnach gilt abweichend von Paragraph 25, Absatz 4, GSVG in der Fassung des Bundesgesetzblattes Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 118 aus 2015, für die Pflichtversicherten nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 GSVG bis zum Ablauf des 31. Dezembers 2021 in der Pensionsversicherung der aufgewertete Betrag von monatlich EUR 723,52 in dem Jahr 2017 Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 391 aus 2016,) und von monatlich EUR 654,25 in den Jahren 2018 Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 339 aus 2017,) und 2019 Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 329 aus 2018,).

Übt ein nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Pflichtversicherter auch eine oder mehrere Erwerbstätigkeiten aus, die 1. die Pflichtversicherung nach dem ASVG oder 1a. die Pflichtversicherung nach dem B-KUVG oder 2. die Pflichtversicherung nach dem FSVG oder 3. die Pflichtversicherung nach dem ASVG und nach dem FSVG begründen, so sind bei Ermittlung der Beitragsgrundlage gemäß § 25 GSVG und § 25a GSVG die Vorschriften des § 25 Abs. 4 GSVG und des § 236 GSVG nicht anzuwenden (§ 26 Abs. 3 GSVG). Die dem GSVG unterliegende Beschwerdeführerin übt keine Erwerbstätigkeit nach den in § 26 Abs. 3 GSVG genannte Sozialversicherungsgesetzen aus. Die Beschwerdeführerin ist ASVG-Pensionistin. Diese Regelung ist daher auf den Fall nicht anwendbar. Übt ein nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Pflichtversicherter auch eine oder mehrere Erwerbstätigkeiten aus, die 1. die Pflichtversicherung nach dem ASVG oder 1a. die Pflichtversicherung nach dem B-KUVG oder 2. die Pflichtversicherung nach dem FSVG oder 3. die Pflichtversicherung nach dem ASVG und nach dem FSVG begründen, so sind bei Ermittlung der Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 25, GSVG und Paragraph 25 a, GSVG die Vorschriften des Paragraph 25, Absatz 4, GSVG und des Paragraph 236, GSVG nicht anzuwenden (Paragraph 26, Absatz 3, GSVG). Die dem GSVG unterliegende Beschwerdeführerin übt keine Erwerbstätigkeit nach den in Paragraph 26, Absatz 3, GSVG genannte Sozialversicherungsgesetzen aus. Die Beschwerdeführerin ist ASVG-Pensionistin. Diese Regelung ist daher auf den Fall nicht anwendbar.

§ 26 Abs. 7 GSVG regelt, dass wenn eine nach diesem Bundesgesetz pflichtversicherte Person auch eine Pension nach dem ASVG oder diesem Bundesgesetz oder eine der in § 1 Abs. 1 Z 7, 12 und 14 lit. b B-KUVG genannten Leistungen, bezieht, bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach § 25 GSVG und § 25a GSVG die Vorschriften des § 25 Abs. 4 GSVG und des § 236 lit. b GSVG nicht anzuwenden sind. Die Abs. 4 und 6 sind so anzuwenden, dass als Beitragsgrundlage nach dem ASVG die Pension nach § 73 ASVG und nach diesem Bundesgesetz die Pension nach § 29 heranzuziehen ist. Diese Regelung stellt nur auf die Ermittlung der Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung ab. Die GSVG-Krankenversicherungspflicht ist nicht Gegenstand des hier zugrundliegenden Bescheides.Paragraph 26, Absatz 7, GSVG regelt, dass wenn eine nach diesem Bundesgesetz pflichtversicherte Person auch eine Pension nach dem ASVG oder diesem Bundesgesetz oder eine der in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7, 12 und 14 Litera b, B-KUVG genannten Leistungen, bezieht, bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach Paragraph 25, GSVG und Paragraph 25 a, GSVG die Vorschriften des Paragraph 25, Absatz 4, GSVG und des Paragraph 236, Litera b, GSVG nicht anzuwenden sind. Die Absatz 4 und 6 sind so anzuwenden, dass als Beitragsgrundlage nach dem ASVG die Pension nach Paragraph 73, ASVG und nach diesem Bundesgesetz die Pension nach Paragraph 29, heranzuziehen ist. Diese Regelung stellt nur auf die Ermittlung der Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung ab. Die GSVG-Krankenversicherungspflicht ist nicht Gegenstand des hier zugrundliegenden Bescheides.

Die belangte Behörde hat daher zutreffend festgestellt und beurteilt, dass vorliegend ein Pensionsbezug mit Krankenversicherung nach dem ASVG inkl. Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung und eben keine Erwerbstätigkeit nach ASVG vorliegt, weshalb die Ermittlung der sich aufgrund der Pensionsversicherung ergebenden Beitragsschuld für die selbständige Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin anhand der Mindestbeitragsgrundlage gemäß § 25 Abs. 4 GSVG vorzunehmen war. Die belangte Behörde hat daher zutreffend festgestellt und beurteilt, dass vorliegend ein Pensionsbezug mit Krankenversicherung nach dem ASVG inkl. Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung und eben keine Erwerbstätigkeit nach ASVG vorliegt, weshalb die Ermittlung der sich aufgrund der Pensionsversicherung ergebenden Beitragsschuld für die selbständige Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin anhand der Mindestbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 25, Absatz 4, GSVG vorzunehmen war.

Der VwGH hat im Erkenntnis vom 21.02.2001, Zl. 2000/08/0175, ausgesprochen, dass er aus den gleichen Gründen wie der VfGH keine verfassungsmäßigen Bedenken gegen das Rechtsinstitut der Mindestbeitragsgrundlage bzw. Neuzugangsgrundlage hat (Hinweis auf den Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 25.09.2000, B 740/99). Laut Verfassungsgerichtshof-Erkenntnis vom 12.06.1999, V 7/99, liegt der sachliche Grund für eine einkommensunabhängige, nur an die Ausübung einer bestimmten Erwerbstätigkeit geknüpfte Mindestbeitragsgrundlage bei selbständigen Erwerbstätigen in der Eigenart ihrer Einkommenserzielung begründet und soll verhindern, dass bei Auftreten von Verlusten (d.h. bei Fehlen eines "Positiveinkommens") auch der Sozialversicherungsschutz verloren geht. Dieser Gedanke ist daher auf Versicherte mit Einkünften aus unselbständiger Erwerbstätigkeit von vornherein nicht übertragbar, gleichgültig in welcher Höhe solche Einkünfte bezogen werden.Der VwGH hat im Erkenntnis vom 21.02.2001, Zl. 2000/08/0175, ausgesprochen, dass er aus den gleichen Gründen wie der VfGH keine verfassungsmäßigen Bedenken gegen das Rechtsinstitut der Mindestbeitragsgrundlage bzw. Neuzugangsgrundlage hat (Hinweis auf den Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 25.09.2000, B 740/99). Laut Verfassungsgerichtshof-Erkenntnis vom 12.06.1999, römisch fünf 7/99, liegt der sachliche Grund für eine einkommensunabhängige, nur an die Ausübung einer bestimmten Erwerbstätigkeit geknüpfte Mindestbeitragsgrundlage bei selbständigen Erwerbstätigen in der Eigenart ihrer Einkommenserzielung begründet und soll verhindern, dass bei Auftreten von Verlusten (d.h. bei Fehlen eines "Positiveinkommens") auch der Sozialversicherungsschutz verloren geht. Dieser Gedanke ist daher auf Versicherte mit Einkünften aus unselbständiger Erwerbstätigkeit von vornherein nicht übertragbar, gleichgültig in welcher Höhe solche Einkünfte bezogen werden.

Sohin ist die Feststellung der Höhe der monatlichen Beitragsgrundlag in der Pensionsversicherung für die Jahre 2017, 2018 und 2019 dem Grund und der Höhe nach richtig.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

3.5. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Alterspension Beitragsgrundlagen Einkommenssteuerbescheid Gewerbeberechtigung Pensionsversicherung Rechtsanschauung des VwGH Versicherungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W145.2239213.1.00

Im RIS seit

15.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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