TE Bvwg Beschluss 2021/5/17 W257 2238993-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.05.2021
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Entscheidungsdatum

17.05.2021

Norm

AVG §13 Abs8
BDG 1979 §74
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W257 2238993-1/2E
, W257 2238993-1/2E

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Herbert Gerhard MANTLER, MBA, über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Martin DERCSALY, Landstraßer Hauptstraße 146, Stiege 6/1. Stock/Tür B2, 1030 Wien, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz, vom 16.11.2020, Zl. 2020-0.691.490, hinsichtlich der Nichtgewährung von Sonderurlaub, den Beschluss: Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Herbert Gerhard MANTLER, MBA, über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Martin DERCSALY, Landstraßer Hauptstraße 146, Stiege 6/1. Stock/Tür B2, 1030 Wien, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz, vom 16.11.2020, Zl. 2020-0.691.490, hinsichtlich der Nichtgewährung von Sonderurlaub, den Beschluss:

A)

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

1.       Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ihre Stammdienststelle befindet sich im Ressort des Bundesministeriums für Justiz.

Mit dem bekämpften Bescheid wurde der am 24.09.2020 erhobenen Vorstellung gegen das vom Leiter der Justizanstalt XXXX am 17.09.2020 erlassene Dienstrechtsmandat keine Folge gegeben. Ihr wurde in Anwendung des § 74 Beamten-Dienstrechtsgesetz für die Teilnahme an einem Seminar der Gewerkschaft öffentlicher Dienst, zudem sie von der Gewerkschaft öffentlicher Dienst eingeladen wurde teilzunehmen, kein Sonderurlaub gewährt. Die Behörde begründete die Ablehnung damit, dass die Beschwerdeführerin nicht dienstfähig wäre und zudem würde ein weiterer Beamter teilnehmen, welcher – ebenso wie die Beschwerdeführerin – Behindertenvertrauensperson sei und hätte die Behörde die Teilnahme dieser Person auch als ausreichend erachtet. Dies wäre der Beschwerdeführer mit Dienstrechtsmandat vom 17.09.2020 mitgeteilt worden. Dagegen hätte die Beschwerdeführerin am 24.09.2020 Vorstellung erhoben. Mit dem bekämpften Bescheid wurde der am 24.09.2020 erhobenen Vorstellung gegen das vom Leiter der Justizanstalt römisch 40 am 17.09.2020 erlassene Dienstrechtsmandat keine Folge gegeben. Ihr wurde in Anwendung des Paragraph 74, Beamten-Dienstrechtsgesetz für die Teilnahme an einem Seminar der Gewerkschaft öffentlicher Dienst, zudem sie von der Gewerkschaft öffentlicher Dienst eingeladen wurde teilzunehmen, kein Sonderurlaub gewährt. Die Behörde begründete die Ablehnung damit, dass die Beschwerdeführerin nicht dienstfähig wäre und zudem würde ein weiterer Beamter teilnehmen, welcher – ebenso wie die Beschwerdeführerin – Behindertenvertrauensperson sei und hätte die Behörde die Teilnahme dieser Person auch als ausreichend erachtet. Dies wäre der Beschwerdeführer mit Dienstrechtsmandat vom 17.09.2020 mitgeteilt worden. Dagegen hätte die Beschwerdeführerin am 24.09.2020 Vorstellung erhoben.

Daraufhin erging nach einem Parteiengehör der bekämpfte Bescheid vom 16.11.2020, gegen den mit Schriftsatz vom 16.12.2020 vollinhaltlich Beschwerde erhoben wurde. Darin führte sie aus, dass sie zwar nicht exekutivdiensttauglich sei, jedoch könne sie administrativen Innendienst verrichten und hätte die Behörde sie jederzeit auf so einen Arbeitsplatz verwenden können. Hätte sie solch einen administrativen Dienst versehen, wäre ihr der beantragte Sonderurlaub vom XXXX bis XXXX gewährt worden. Die Teilnahme an dem Seminar hätte die Beschwerdeführerin gesundheitlich nicht weiter belastet. Sie würde insgesamt von der Dienstbehörde diskriminiert werden und sie könne selbst Urlaubsanträge nur mit anwaltlicher Hilfe stellen. Die Behörde sei in ihrem gesamten Verhalten „schikanös“. Sie stellte die Anträge eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Das Bundesverwaltungsgericht möge in der Sache selbst entscheiden und feststellen, dass die Nichtgewährung des beantragten Sonderurlaubes die dienstlichen Rechte der Beschwerdeführerin verletzt habe. Der Verwaltungsakt langte am 26.01.2021 beim ho. Bundesverwaltungsgericht ein und wurde entsprechend der Geschäftsverteilung der Gerichtsabteilung W257 zugewiesen. Daraufhin erging nach einem Parteiengehör der bekämpfte Bescheid vom 16.11.2020, gegen den mit Schriftsatz vom 16.12.2020 vollinhaltlich Beschwerde erhoben wurde. Darin führte sie aus, dass sie zwar nicht exekutivdiensttauglich sei, jedoch könne sie administrativen Innendienst verrichten und hätte die Behörde sie jederzeit auf so einen Arbeitsplatz verwenden können. Hätte sie solch einen administrativen Dienst versehen, wäre ihr der beantragte Sonderurlaub vom römisch 40 bis römisch 40 gewährt worden. Die Teilnahme an dem Seminar hätte die Beschwerdeführerin gesundheitlich nicht weiter belastet. Sie würde insgesamt von der Dienstbehörde diskriminiert werden und sie könne selbst Urlaubsanträge nur mit anwaltlicher Hilfe stellen. Die Behörde sei in ihrem gesamten Verhalten „schikanös“. Sie stellte die Anträge eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Das Bundesverwaltungsgericht möge in der Sache selbst entscheiden und feststellen, dass die Nichtgewährung des beantragten Sonderurlaubes die dienstlichen Rechte der Beschwerdeführerin verletzt habe. Der Verwaltungsakt langte am 26.01.2021 beim ho. Bundesverwaltungsgericht ein und wurde entsprechend der Geschäftsverteilung der Gerichtsabteilung W257 zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

2.       Feststellungen:

2.1.    Die Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ihre Stammdienststelle befindet sich im Ressort des Bundesministeriums für Justiz. Sie ist Exekutivbeamtin im Strafvollzug und trägt den Amtstitel XXXX . Ihr Arbeitsplatz in der Justizanstalt XXXX ist mit E2b/GL bewertet. Sie ist gewählte Behindertenvertrauensperson. 2.1. Die Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ihre Stammdienststelle befindet sich im Ressort des Bundesministeriums für Justiz. Sie ist Exekutivbeamtin im Strafvollzug und trägt den Amtstitel römisch 40 . Ihr Arbeitsplatz in der Justizanstalt römisch 40 ist mit E2b/GL bewertet. Sie ist gewählte Behindertenvertrauensperson.

2.2.    Mit E-Mail vom 09.09.2020 beantragte die Gewerkschaft öffentlicher Dienst einen Sonderurlaub zur Teilnahme an einem Seminar zum Thema „Behindertenrecht“ vom XXXX 2020 bis zum XXXX 2020 für die Beschwerdeführerin. Diese Fortbildung steht in Zusammenhang mit ihrer Funktion als Behindertenvertrauensperson und wurde sie von der Gewerkschaft öffentlicher Dienst dazu eingeladen. 2.2. Mit E-Mail vom 09.09.2020 beantragte die Gewerkschaft öffentlicher Dienst einen Sonderurlaub zur Teilnahme an einem Seminar zum Thema „Behindertenrecht“ vom römisch 40 2020 bis zum römisch 40 2020 für die Beschwerdeführerin. Diese Fortbildung steht in Zusammenhang mit ihrer Funktion als Behindertenvertrauensperson und wurde sie von der Gewerkschaft öffentlicher Dienst dazu eingeladen.

2.3.    Mit Dienstrechtsmandat vom 17.09.2020 wurde ihr der Sonderurlaub nicht gewährt. Begründet wurde dies vom Vorgesetzten damit, dass die Beschwerdeführerin mit dem Gutachten des Sachverständigen Dr. XXXX vom 08.06.2020 nicht dienstfähig wäre und zudem würde ihr Stellvertreter in der Funktion als Behindertenvertrauensperson an dem Seminar teilnehmen. 2.3. Mit Dienstrechtsmandat vom 17.09.2020 wurde ihr der Sonderurlaub nicht gewährt. Begründet wurde dies vom Vorgesetzten damit, dass die Beschwerdeführerin mit dem Gutachten des Sachverständigen Dr. römisch 40 vom 08.06.2020 nicht dienstfähig wäre und zudem würde ihr Stellvertreter in der Funktion als Behindertenvertrauensperson an dem Seminar teilnehmen.

2.4.    Dagegen wurde am 24.09.2020 die Vorstellung erhoben.

2.5.    Die Beschwerdeführerin ist seit Anfang 2020 – unterbrochen von einem Kuraufenthalt – wegen Krankheit an der Ausübung ihres Dienstes verhindert. Sie befand sich auch an den beiden Tagen, an denen Sonderurlaub beantragt wurde, im Krankenstand.

3.       Beweiswürdigung:

Die Sachverhaltsfeststellungen konnten aufgrund der Aktenlage getroffen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024 mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Artikel 6, Absatz eins, EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben vergleiche VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024 mwN).

Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Artikel 6, Absatz eins, EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen vergleiche VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).

Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt klar aus den Akten ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann von einer mündlichen Verhandlung, abgesehen werden.

Daraus folgt die

4.       Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

4.1.    Zu A):

Die Beschwerdeführerin beantragte bei Behörde die Gewährung des Sonderurlaubes für den XXXX 2020 und XXXX 2020, den ihr, nach dem abschlägigen Dienstrechtsmandat vom Dienstrechtsmandat vom 17.09.2020 und einer dagegen erhobenen Vorstellung vom 24.09.2020, schließlich mit Bescheid vom 16.11.2020 - nunmehr bereits nachträglich - nicht gewährt wurde. Die Beschwerdeführerin beantragte bei Behörde die Gewährung des Sonderurlaubes für den römisch 40 2020 und römisch 40 2020, den ihr, nach dem abschlägigen Dienstrechtsmandat vom Dienstrechtsmandat vom 17.09.2020 und einer dagegen erhobenen Vorstellung vom 24.09.2020, schließlich mit Bescheid vom 16.11.2020 - nunmehr bereits nachträglich - nicht gewährt wurde.

In der Beschwerde beantragte sie - wegen des Verstreichens des Zeitpunktes des Sonderurlaubes - nicht mehr die Gewährung des Sonderurlaubes, sondern „die Aufhebung des Bescheides und die Feststellung, dass die Nichtgewährung des zum Besuch des gewerkschaftlichen Seminars vom XXXX bis XXXX zum Thema Behindertenrecht beantragten Sonderurlaubes die dienstlichen Rechte der Beschwerdeführerin verletzt hat.“ In der Beschwerde beantragte sie - wegen des Verstreichens des Zeitpunktes des Sonderurlaubes - nicht mehr die Gewährung des Sonderurlaubes, sondern „die Aufhebung des Bescheides und die Feststellung, dass die Nichtgewährung des zum Besuch des gewerkschaftlichen Seminars vom römisch 40 bis römisch 40 zum Thema Behindertenrecht beantragten Sonderurlaubes die dienstlichen Rechte der Beschwerdeführerin verletzt hat.“

Richtigerweise führt die Beschwerdeführerin auf Seite 15 der Beschwerde auch aus, dass eine Stattgabe des Antrages nicht mehr infrage kommt, weil die Gewährung von Sonderurlaub für einen bereits vergangenen Zeitraum nicht möglich ist.

Die Beschwerdeführerin vermeinte, dass sie daher im Sinne des § 13 Abs. 8 AVG den Antrag ändern könne, nämlich dahingehend, dass das Bundesverwaltungsgericht feststellen möge, dass der Bescheid in ihre dienstlichen Rechte eingegriffen habe. Eine Änderung wäre möglich, sofern die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert werde und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden, so die Beschwerdeführerin (Seite 15 der Beschwerde). Die Beschwerdeführerin vermeinte, dass sie daher im Sinne des Paragraph 13, Absatz 8, AVG den Antrag ändern könne, nämlich dahingehend, dass das Bundesverwaltungsgericht feststellen möge, dass der Bescheid in ihre dienstlichen Rechte eingegriffen habe. Eine Änderung wäre möglich, sofern die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert werde und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden, so die Beschwerdeführerin (Seite 15 der Beschwerde).

Die Beschwerdeführerin geht daher von einer gleichen „Sache“ aus.

Das Bundesverwaltungsgericht führ dazu aus:

Es ist zulässig, einen verfahrenseinleitenden Antrag auch noch während des Berufungsverfahrens zu ändern (§ 13 Abs. 8 AVG), soweit dadurch die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert wird und die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Behörde nicht berührt werden (vgl. Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht (2000), S. 254, Erkenntnisse des VwGH vom 27. November 2007, ZI. 2006/06/0337, und vom 8. Juni 2011, ZI. 2011/06/0019). Zu einer solchen Änderung der sachlichen Zuständigkeit führt allerdings der Beschwerdeantrag vom 16.12.2020, da aufgrund des Antrages nicht mehr rechtsgestaltend über die Gewährung des Sonderurlaubes abzusprechen wäre, sondern ein Feststellungsbegehren vorliegt.Es ist zulässig, einen verfahrenseinleitenden Antrag auch noch während des Berufungsverfahrens zu ändern (Paragraph 13, Absatz 8, AVG), soweit dadurch die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert wird und die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Behörde nicht berührt werden vergleiche Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht (2000), S. 254, Erkenntnisse des VwGH vom 27. November 2007, ZI. 2006/06/0337, und vom 8. Juni 2011, ZI. 2011/06/0019). Zu einer solchen Änderung der sachlichen Zuständigkeit führt allerdings der Beschwerdeantrag vom 16.12.2020, da aufgrund des Antrages nicht mehr rechtsgestaltend über die Gewährung des Sonderurlaubes abzusprechen wäre, sondern ein Feststellungsbegehren vorliegt.

Die erfolgte Änderung des Begehrens der Beschwerdeführerin von der ursprünglich begehrten Rechtsgestaltung auf eine bescheidförmige Feststellung erfolgte (erst) im Zuge des Berufungsverfahrens. Diesfalls ist eine solche Änderung - auch bei Berücksichtigung des § 13 Abs. 8 AVG idF BGBl. I Nr. 158/1998 - nur zulässig, wenn dadurch die "Sache" des Berufungsverfahrens nicht überschritten wird. Die erfolgte Änderung des Begehrens der Beschwerdeführerin von der ursprünglich begehrten Rechtsgestaltung auf eine bescheidförmige Feststellung erfolgte (erst) im Zuge des Berufungsverfahrens. Diesfalls ist eine solche Änderung - auch bei Berücksichtigung des Paragraph 13, Absatz 8, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, - nur zulässig, wenn dadurch die "Sache" des Berufungsverfahrens nicht überschritten wird.

„Sache“ des Berufungsverfahrens ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der Behörde erster Instanz gebildet hat. Entscheidet eine Behörde zweiter Instanz in einer Angelegenheit, die nicht Gegenstand der Entscheidung der Behörde erster Instanz gewesen ist, so fällt eine solche Entscheidung nicht in die funktionelle Zuständigkeit der Berufungsbehörde und ist der Berufungsbescheid insoferne mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet (VwGH vom 15. November 2001, ZI. 2000/07/0034).

Die Beschwerdeführerin begehrte unzweifelhaft mit dem Beschwerdeantrag eine Feststellung, dies sie auch – wie oben ausgeführt – begründete.

Bescheidförmige Feststellungen und bescheidförmige Rechtsgestaltungen sind verschiedene "Sachen" (vgl. VwGH 23.6.2014, 2013/12/0224).Bescheidförmige Feststellungen und bescheidförmige Rechtsgestaltungen sind verschiedene "Sachen" vergleiche VwGH 23.6.2014, 2013/12/0224).

Der verfahrensleitende Antrag ist auf die Gewährung von Sonderurlaub vom XXXX 2020 bis XXXX 2020 und somit eindeutig auf Erlassung eines Rechtsgestaltungsbescheides gerichtet. Demgegenüber ist der Berufungsantrag vom 16.12.2020 unzweifelhaft auf die Erlassung eines Feststellungsbescheides gerichtet.Der verfahrensleitende Antrag ist auf die Gewährung von Sonderurlaub vom römisch 40 2020 bis römisch 40 2020 und somit eindeutig auf Erlassung eines Rechtsgestaltungsbescheides gerichtet. Demgegenüber ist der Berufungsantrag vom 16.12.2020 unzweifelhaft auf die Erlassung eines Feststellungsbescheides gerichtet.

Somit war der auf Feststellung gerichtete Beschwerdeantrag vom 16.12.2020 als unzulässig zurückzuweisen.

4.2.    Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Antragsänderung Feststellungsantrag öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Sache des Verfahrens Sonderurlaub Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W257.2238993.1.00

Im RIS seit

15.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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