TE Bvwg Erkenntnis 2021/5/20 I404 2146680-3

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Veröffentlicht am 20.05.2021
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Entscheidungsdatum

20.05.2021

Norm

AsylG 2005 §15b
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
AVG §68 Abs1
BFA-VG §16 Abs2 Z1
BFA-VG §17 Abs1
BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art2
EMRK Art3
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §31 Abs1
  1. AsylG 2005 § 15b heute
  2. AsylG 2005 § 15b gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 15b gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 15b gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 15b gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 16 heute
  2. BFA-VG § 16 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 16 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 16 gültig von 17.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2017
  5. BFA-VG § 16 gültig von 21.05.2016 bis 16.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. BFA-VG § 16 gültig von 01.04.2016 bis 20.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2016
  7. BFA-VG § 16 gültig von 20.07.2015 bis 31.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. BFA-VG § 16 gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. BFA-VG § 16 gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. BFA-VG § 16 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 17 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. BFA-VG § 17 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. BFA-VG § 17 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 17 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. BFA-VG § 17 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


I404 2146680-3/9E
, I404 2146680-3/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.09.2019, Zl. XXXX Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.09.2019, Zl. römisch 40

A)

I. zu Recht erkannt:römisch eins. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

II. beschlossen:römisch zwei. beschlossen:

Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.       Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Irak, stellte am 24.04.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen Antrag wies das Bundesasylamt am 12.07.2011 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab und erkannte dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.10.2013 als unbegründet abgewiesen.

2.       Infolge zweier strafgerichtlicher Verurteilungen erkannte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 10.01.2017 den Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen ab und entzog ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak zulässig ist. Es wurde ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht, einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt und gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 03.04.2017, Zl. L521 2146680-1/16E, als verspätet zurück.

3.       Mit Eingabe vom 30.05.2018 begehrte der Beschwerdeführer unter anderem die neuerliche Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen wegen geänderter Umstände. Die belangte Behörde wertete dies als Antrag auf Wiederaufnahme des mit Beschluss vom 03.04.2017 abgeschlossenen Verfahrens und legte den Antrag dem Bundesverwaltungsgericht vor. Da der Beschwerdeführer jedoch auch nach Rückfrage keine Wiederaufnahmegründe darlegte, erklärte das Bundesverwaltungsgericht den Antrag mit Beschluss vom 12.07.2018, L521 2146680-2/4E, als gegenstandslos geworden und stellte das Verfahren ein.

4.       Am 29.08.2019 wurde der Beschwerdeführer aus Italien rücküberstellt, woraufhin er am 02.09.2019 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Dazu gab er im Rahmen der Erstbefragung am selben Tag an, nach wie vor dieselben Fluchtgründe zu haben. Es sei nichts Neues dazu gekommen.

5.       Am 05.09.2019, 09.09.2019 und 10.09.2019 wurde der Beschwerdeführer durch die belangte Behörde niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er ausdrücklich an, keine neuen Fluchtgründe zu haben.

6.       Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 12.09.2019 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte I. und II.) und trug dem Beschwerdeführer auf, in einem näher bezeichneten Quartier Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt III.). 6. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 12.09.2019 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.) und trug dem Beschwerdeführer auf, in einem näher bezeichneten Quartier Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt römisch drei.).

7.       Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und führte darin im Wesentlichen aus, dass sich die Lage im Irak soweit verschlechtert habe, dass ein geänderter Sachverhalt vorliegen würde und die Behörde aus diesem Grund das Verfahren zuzulassen und dem Beschwerdeführer zumindest den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gehabt hätte.

8.        Die belangte Behörde legte die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht am 27.09.2019 vor.

9.       Am 07.10.2020 übermittelte die belangte Behörde ein Überstellungsersuchen des Vereinigten Königreichs, wonach der Beschwerdeführer dort am 04.11.2019 Asyl beantragt habe und teilte dazu mit, dass die Überstellungsfrist am 03.07.2020 abgelaufen sei und keine weitere Korrespondenz mit dem Vereinigten Königreich diesbezüglich bestehen würde.

10.      Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 25.02.2021 wurde das Verfahren der Gerichtsabteilung I404 neu zugewiesen.

11.      Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte die belangte Behörde mit Schreiben vom 16.03.2021 um Auskunft betreffend den aktuellen Aufenthaltsort des Beschwerdeführers. Daraufhin teilte die belangte Behörde mit, dass keine Rücküberstellung des Beschwerdeführers aus dem Vereinigten Königreich stattgefunden habe und daher der derzeitige Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nicht bekannt sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Irak. Es ist volljährig, Angehöriger der Volksgruppe der Kurden und bekennt sich zum islamischen Glauben.

Der Beschwerdeführer leidet an keiner schweren Erkrankung und ist arbeitsfähig.

Er stammt aus dem Ort XXXX in der Provinz Mossul, wo seine Eltern, eine Schwester und zwei Brüder leben. Dort hat er bis zu seiner Ausreise im Jahr 2011 gelebt, eine sechsjährige Schulbildung absolviert und als Polizist gearbeitet. Er stammt aus dem Ort römisch 40 in der Provinz Mossul, wo seine Eltern, eine Schwester und zwei Brüder leben. Dort hat er bis zu seiner Ausreise im Jahr 2011 gelebt, eine sechsjährige Schulbildung absolviert und als Polizist gearbeitet.

Der Beschwerdeführer stellte am 24.04.2011 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 12.07.2011 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten rechtskräftig abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Mit Bescheid vom 10.01.2017 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Auch dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Seither besteht somit eine aufrechte Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot. Der Beschwerdeführer kehrte jedoch nicht in den Irak zurück, sondern reiste nach Italien weiter, wo er sich bis zu seiner Rückführung nach Österreich am 29.08.2019 aufhielt. Die Entscheidung über den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag vom 02.09.2019 wartete der Beschwerdeführer nicht ab, sondern reiste er in das Vereinigte Königreich weiter, wo er am 04.11.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Eine Rückführung nach Österreich fand nicht statt und hält sich der Beschwerdeführer seither nicht mehr im Bundesgebiet auf.

1.2. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer stellte am 24.04.2011 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welchen er im Wesentlichen damit begründete, dass er als Polizist von einer Terrorgruppe bedroht worden sei. Mit rechtskräftigem Bescheid vom 12.07.2011 wurde diesem Fluchtvorbringen die Glaubwürdigkeit versagt, dem Beschwerdeführer jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.

Mit Bescheid vom 10.01.2017 erkannte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen ab und entzog ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak zulässig ist. Zudem wurde ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 03.04.2017 zurück und erwuchs der Bescheid damit in Rechtskraft.

Am 02.09.2019 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz.

Begründend wurde vom Beschwerdeführer ausdrücklich vorgebracht, dass er nach wie vor dieselben Fluchtgründe habe und nichts Neues dazugekommen sei.

Es liegt daher kein neuer asylrelevanter Sachverhalt vor.

Auch in Bezug auf die Situation im Irak ist zwischen dem Aberkennungsbescheid vom 10.01.2017 und der Erlassung des gegenständlichen Bescheides am 12.09.2019 keine wesentliche Änderung eingetreten, welche den Beschwerdeführer unmittelbar betreffen würde. Ebenso wenig liegt eine Änderung der Rechtslage vor. Im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nach wie vor nicht in eine existenzgefährdende Notlage geraten und wäre ihm die notdürftigste Lebensgrundlage nicht entzogen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Identität, Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit folgen den Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde.

Gesundheitliche Einschränkungen wurden nicht vorgebracht, weshalb in Zusammenschau mit dem erwerbsfähigen Alter des Beschwerdeführers die entsprechenden Feststellungen zu treffen waren.

Die Feststellungen zur Herkunft, Familie und Schulbildung des Beschwerdeführers gründen auf seinen Angaben vor der belangten Behörde, insbesondere im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 05.09.2019.

Die Feststellungen zu den Anträgen auf Asyl und den jeweiligen Entscheidungen ergeben sich zweifelsfrei aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten und sind überdies unstrittig. Ebenso sind die Weiterreise nach Italien, die anschließende Rückführung nach Österreich und die Asylantragstellung im Vereinigten Königreich dem Verwaltungsakt zu entnehmen. Dass von dort keine Rückführung nach Österreich mehr stattfand und sich der Beschwerdeführer nicht mehr im Bundesgebiet aufhält, ergibt sich aus der dementsprechenden Mitteilung der belangten Behörde vom 17.03.2021 und dem eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister, in welchem der Beschwerdeführer zuletzt bis zum 16.09.2019 erfasst war.

2.2. Zum Antrag auf internationalen Schutz:

Die Feststellungen zu den Anträgen auf internationalen Schutz wurden den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten entnommen.

Im gegenständlichen Verfahren gab der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Erstbefragung am 02.09.2019 zu seinem Fluchtgrund befragt an: „Ich habe nach wie vor dieselben Gründe die ich bereits angegeben habe. Es ist nichts neues dazugekommen, meine Fluchtgründe bleiben nach wie vor aufrecht.“ (Protokoll, S. 4).

Auch im Rahmen der Einvernahme vor der belangten Behörde am 09.09.2019 gab der Beschwerdeführer ausdrücklich an, dass nichts Neues dazugekommen ist (Protokoll, S. 3).

Der Beschwerdeführer hat sich somit ausschließlich auf alte Fluchtgründe berufen und wurde diese Feststellung des angefochtenen Bescheides auch in der Beschwerde nicht bestritten.

Insoweit in der Beschwerde darauf hingewiesen wird, dass sich die Sicherheitslage im Irak aufgrund der Aktivitäten des IS verschlechtert habe, so wurde dieser Umstand im angefochtenen Bescheid berücksichtigt. Auch das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der IS in Teilen des Iraks durchaus nach wie vor aktiv ist, eine Verschlechterung der Sicherheitslage zwischen dem rechtskräftigen Aberkennungsbescheid vom 10.01.2017 und der Erlassung des gegenständlichen Bescheides am 12.09.2019 ist aus den unbestrittenen Länderfeststellungen jedoch nicht erkennbar.

Hinweise auf eine Verschlechterung der Lage im Zusammenhang mit der Sicherung der Grundbedürfnisse des Beschwerdeführers haben sich im Verfahren nicht ergeben und wurde kein dahingehendes Vorbringen erstattet. Im Hinblick auf die COVID-19-Pandemie ist darauf hinzuweisen, dass auch diesbezüglich keine relevante Änderung der Lage im Herkunftsstaat für den jungen und gesunden Beschwerdeführer ersichtlich ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1.    Zur Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.1. Zur Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

Da das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Prozessgegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst.

Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (vgl. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/03/0050). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht Anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. VwGH 27.09.2000, 98/12/0057; 24.11.2010, 2010/10/0231; vgl. auch Walter/Thienel, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 80 zu § 68 AVG).Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben vergleiche VwGH 24.05.2016, Ra 2016/03/0050). Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht Anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche VwGH 27.09.2000, 98/12/0057; 24.11.2010, 2010/10/0231; vergleiche auch Walter/Thienel, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 80 zu Paragraph 68, AVG).

Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH 8. 9. 1977, 2609/76).

Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben (nochmals) zu überprüfen. Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH 25.09.2019, Ro 2019/09/0006; 09.08.2018, Ra 2018/22/0078; 19.01.2016, Ra 2015/01/0070). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerseits den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 25.10.2018, Ra 2018/07/0353; und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I., 2. Aufl. 1998, E 90 zu § 68 AVG).Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben (nochmals) zu überprüfen. Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche VwGH 25.09.2019, Ro 2019/09/0006; 09.08.2018, Ra 2018/22/0078; 19.01.2016, Ra 2015/01/0070). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerseits den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH 25.10.2018, Ra 2018/07/0353; und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins., 2. Aufl. 1998, E 90 zu Paragraph 68, AVG).

Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH 30. 5. 1995, 93/08/0207).Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden vergleiche VwGH 30. 5. 1995, 93/08/0207).

Für das Bundesverwaltungsgericht ist daher Sache des gegenständlichen Verfahrens die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers zu Recht gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.Für das Bundesverwaltungsgericht ist daher Sache des gegenständlichen Verfahrens die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers zu Recht gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.

Die Anwendbarkeit des § 68 AVG setzt gemäß Abs. 1 das Vorliegen eines der „Berufung“ nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides, dh eines Bescheides, der mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht (mehr) bekämpft werden kann, voraus. Diese Voraussetzung ist hier gegeben, der Bescheid der belangten Behörde zum vorangegangenen Asylverfahren bzw. der Aberkennungsbescheid zum Status des subsidiär Schutzberechtigten sind in formelle Rechtskraft erwachsen.Die Anwendbarkeit des Paragraph 68, AVG setzt gemäß Absatz eins, das Vorliegen eines der „Berufung“ nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides, dh eines Bescheides, der mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht (mehr) bekämpft werden kann, voraus. Diese Voraussetzung ist hier gegeben, der Bescheid der belangten Behörde zum vorangegangenen Asylverfahren bzw. der Aberkennungsbescheid zum Status des subsidiär Schutzberechtigten sind in formelle Rechtskraft erwachsen.

Die belangte Behörde hat völlig zu Recht darauf hingewiesen, dass entschiedene Sache vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Auffassung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl an, dass die Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren nicht dazu geeignet sind, eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken und dass darin kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden kann.

Der Beschwerdeführer hat, wie beweiswürdigend dargelegt, zu seiner Bedrohung im Herkunftsstaat keinen geänderten Sachverhalt vorgebracht, sondern sich ausdrücklich nur auf seine alten Fluchtgründe bezogen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass die Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren nicht geeignet sind, eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken und dass darin kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt seit Abschluss des Verfahrens über den ersten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz festgestellt werden kann.

Die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache war daher rechtmäßig, weshalb die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. abzuweisen ist.Die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache war daher rechtmäßig, weshalb die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. abzuweisen ist.

3.2.    Zur Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):

Bei Folgeanträgen sind die Asylbehörden auch dafür zuständig, mögliche Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus des Antragstellers einer Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 15.05.2012, 2012/18/0041).Bei Folgeanträgen sind die Asylbehörden auch dafür zuständig, mögliche Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus des Antragstellers einer Prüfung zu unterziehen vergleiche VwGH 15.05.2012, 2012/18/0041).

Auch im Hinblick auf Art. 3 EMRK ist nicht erkennbar, dass die Rückführung des Beschwerdeführers in den Irak zu einem unzulässigen Eingriff führen würde und er bei einer Rückkehr in eine Situation geraten würde, die eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK mit sich brächte oder ihm jedwede Lebensgrundlage fehlen würde. Auch hier ergaben sich keine Sachverhaltsänderungen.Auch im Hinblick auf Artikel 3, EMRK ist nicht erkennbar, dass die Rückführung des Beschwerdeführers in den Irak zu einem unzulässigen Eingriff führen würde und er bei einer Rückkehr in eine Situation geraten würde, die eine Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK mit sich brächte oder ihm jedwede Lebensgrundlage fehlen würde. Auch hier ergaben sich keine Sachverhaltsänderungen.

Der Beschwerdeführer ist wie bereits im vorangegangen Aberkennungsverfahren auch, gesund und arbeitsfähig. Er weist eine mehrjährige Schulausbildung und Berufserfahrung auf. Auch wenn er eine geraume Zeit außerhalb seines Herkunftsstaates verbracht hat, ist er mit den Traditionen und der Kultur weiterhin vertraut und kann auch durch mehrjährige Abwesenheit bei einem erwachsenen Mann nicht von einer solchen Entwurzelung von seinem Herkunftsstaat, in dem er aufgewachsen und hauptsozialisiert wurde, gesprochen werden, dass er sich bei einer Rückkehr überhaupt nicht zurechtfinden würde.

Es ergeben sich aus den Länderfeststellungen zum Irak auch keine Gründe, um davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger einer reellen Gefahr einer Gefährdung gemäß Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, sodass kein Rückführungshindernis im Lichte der Art. 2 und 3 EMRK feststellbar ist. Aufgrund der Länderberichte ergibt sich, dass sich die Sicherheitslage im Herkunftsstaat, welche den Beschwerdeführer individuell und konkret betreffen würde, seit der Entscheidung im vorangegangenen Verfahren nicht wesentlich geändert hat. Auch im Hinblick auf die gegenwärtige COVID-19-Pandemie sind keine exzeptionellen Umstände erkennbar, welche auf eine besondere Gefährdung des Beschwerdeführers hindeuten. Es ergeben sich aus den Länderfeststellungen zum Irak auch keine Gründe, um davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger einer reellen Gefahr einer Gefährdung gemäß Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre, sodass kein Rückführungshindernis im Lichte der Artikel 2 und 3 EMRK feststellbar ist. Aufgrund der Länderberichte ergibt sich, dass sich die Sicherheitslage im Herkunftsstaat, welche den Beschwerdeführer individuell und konkret betreffen würde, seit der Entscheidung im vorangegangenen Verfahren nicht wesentlich geändert hat. Auch im Hinblick auf die gegenwärtige COVID-19-Pandemie sind keine exzeptionellen Umstände erkennbar, welche auf eine besondere Gefährdung des Beschwerdeführers hindeuten.

In Bezug auf eine etwaige Rückkehrgefährdung im Sinne einer realen Gefahr einer Verletzung der in Art. 2 und 3 EMRK verankerten Rechte des Beschwerdeführers war daher ebenso keine Änderung erkennbar.In Bezug auf eine etwaige Rückkehrgefährdung im Sinne einer realen Gefahr einer Verletzung der in Artikel 2 und 3 EMRK verankerten Rechte des Beschwerdeführers war daher ebenso keine Änderung erkennbar.

Die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache war daher rechtmäßig, weshalb die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes II. abzuweisen ist.Die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache war daher rechtmäßig, weshalb die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. abzuweisen ist.

3.3. Zur Anordnung der Unterkunftnahme (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.3. Zur Anordnung der Unterkunftnahme (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 15b AsylG kann einem Asylwerber nach Zulassung zum Verfahren mittels Verfahrensanordnung des Bundesamtes aus Gründen des öffentlichen Interesses, der öffentlichen Ordnung oder aus Gründen der zügigen Bearbeitung und wirksamen Überwachung des Antrags auf internationalen Schutz aufgetragen werden, in einem von der für die Grundversorgung zuständigen Gebietskörperschaft zur Verfügung gestellten Quartier durchgängig Unterkunft zu nehmen. Über die Verfahrensanordnung ist im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.Gemäß Paragraph 15 b, AsylG kann einem Asylwerber nach Zulassung zum Verfahren mittels Verfahrensanordnung des Bundesamtes aus Gründen des öffentlichen Interesses, der öffentlichen Ordnung oder aus Gründen der zügigen Bearbeitung und wirksamen Überwachung des Antrags auf internationalen Schutz aufgetragen werden, in einem von der für die Grundversorgung zuständigen Gebietskörperschaft zur Verfügung gestellten Quartier durchgängig Unterkunft zu nehmen. Über die Verfahrensanordnung ist im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Bei der Beurteilung, ob Gründe des öffentlichen Interesses oder der öffentlichen Ordnung vorliegen, ist gemäß Abs. 2 Z 3 leg cit insbesondere zu berücksichtigen, ob vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine Rückkehrentscheidung gegen den Drittstaatsangehörigen rechtskräftig erlassen wurde.Bei der Beurteilung, ob Gründe des öffentlichen Interesses oder der öffentlichen Ordnung vorliegen, ist gemäß Absatz 2, Ziffer 3, leg cit insbesondere zu berücksichtigen, ob vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine Rückkehrentscheidung gegen den Drittstaatsangehörigen rechtskräftig erlassen wurde.

Nachdem vor der gegenständlichen Antragsstellung auf internationalen Schutz bereits eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung bestand, kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie im vorliegenden Fall aus Gründen des öffentlichen Interesses, der öffentlichen Ordnung und aus Gründen der zügigen Bearbeitung und wirksamen Überwachung des Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz eine Unterkunftnahme angeordnet hat und wurde dieser Spruchpunkt in der Beschwerde auch nicht explizit bekämpft.

Die Beschwerde erweist sich daher auch insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides abzuweisen ist.Die Beschwerde erweist sich daher auch insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen ist.

3.4. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:

Die belangte Behörde hat den Folgeantrag zu Recht wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG zurückgewiesen. Für eine solche Zurückweisung gilt die Regelung in § 16 Abs. 2 Z 1 BFA-VG, wonach eine Beschwerde gegen eine solche Entscheidung keine aufschiebende Wirkung hat, wenn ihr nicht das Bundesverwaltungsgericht diese (nach § 17 Abs. 1 BFA-VG) zuerkennt.Die belangte Behörde hat den Folgeantrag zu Recht wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG zurückgewiesen. Für eine solche Zurückweisung gilt die Regelung in Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG, wonach eine Beschwerde gegen eine solche Entscheidung keine aufschiebende Wirkung hat, wenn ihr nicht das Bundesverwaltungsgericht diese (nach Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG) zuerkennt.

Die Zuerkennung hat von Amts wegen zu geschehen, dem Beschwerdeführer kommt kein Antragsrecht in Bezug auf die begehrte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu. Über einen trotzdem gestellten und somit unzulässigen Antrag wäre in Form einer Zurückweisung zu entscheiden (VwGH 21.02.2017 Fr 2016/18/0024). Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher spruchgemäß zurückzuweisen.

4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Eine mündliche Verhandlung kann gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Eine mündliche Verhandlung kann gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Abs. 2 entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2).Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Absatz 2, entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Ziffer eins,) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Ziffer 2,).

Da der verfahrenseinleitende Antrag zurückzuweisen war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG unterbleiben. Der für die Zurückweisung maßgebliche Sachverhalt war zudem auf Grund der Aktenlage klar. Im Übrigen verfügt der Beschwerdeführer auch nicht mehr über einen Wohnsitz in Österreich und war daher dem Gericht auch keine ladungsfähige Adresse bekannt.Da der verfahrenseinleitende Antrag zurückzuweisen war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG unterbleiben. Der für die Zurückweisung maßgebliche Sachverhalt war zudem auf Grund der Aktenlage klar. Im Übrigen verfügt der Beschwerdeführer auch nicht mehr über einen Wohnsitz in Österreich und war daher dem Gericht auch keine ladungsfähige Adresse bekannt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Antragsrecht Asylverfahren aufenthaltsbeendende Maßnahme aufschiebende Wirkung entschiedene Sache Folgeantrag Identität der Sache öffentliche Interessen öffentliche Ordnung Rechtskraft der Entscheidung Rechtskraftwirkung res iudicata Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz unzulässiger Antrag Voraussetzungen Wohnsitzauflage Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:I404.2146680.3.00

Im RIS seit

27.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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