TE Bvwg Erkenntnis 2021/5/25 W259 2232207-1

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Veröffentlicht am 25.05.2021
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Entscheidungsdatum

25.05.2021

Norm

AsylG 2005 §7
AsylG 2005 §7 Abs1 Z2
AsylG 2005 §7 Abs4
BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W259 2232207-1/5E
, W259 2232207-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ulrike RUPRECHT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch XXXX , gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2020, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ulrike RUPRECHT als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch römisch 40 , gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 2020, Zl. römisch 40 , zu Recht:

A) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger und reiste im Jahr 2013 in das Bundesgebiet ein.

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, kurz: BFA) vom XXXX 2013, Zl. XXXX XXXX wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 3 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, kurz: BFA) vom römisch 40 2013, Zl. römisch 40 römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

3. Am 22.11.2019 erlangte das BFA Kenntnis davon, dass der Beschwerdeführer nachweislich mehrmals nach Syrien gereist sei und sich am XXXX 2018 einen neuen syrischen Reisepass in Damaskus ausstellen habe lassen. 3. Am 22.11.2019 erlangte das BFA Kenntnis davon, dass der Beschwerdeführer nachweislich mehrmals nach Syrien gereist sei und sich am römisch 40 2018 einen neuen syrischen Reisepass in Damaskus ausstellen habe lassen.

4. Daraufhin wurde vom BFA ein Asylaberkennungsverfahren eingeleitet, der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 02.03.2020 vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihm gleichzeitig eine Frist von 14 Tagen zur Abgabe einer Stellungnahme gewährt.

5. Mit Bescheid vom XXXX 2020, Zl. XXXX , erkannte das BFA dem Beschwerdeführer gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 den zuerkannten Status des Asylberechtigten ab und stellte fest, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Weiters wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 19.05.2021 erteilt (Spruchpunkt III.). Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer nach Asylzuerkennung nachweislich sieben Mal in Syrien aufgehalten habe. Zudem habe er sich am XXXX 2018 in Damaskus einen syrischen Reisepass ausstellen lassen und sich damit wieder dem Schutz seines Herkunftsstaates unterstellt. Nach Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) falle eine Person, auf die die Bestimmungen des Absatzes A zuträfen, nicht mehr unter dieses Abkommen, wenn sie sich freiwillig erneut dem Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitze, unterstelle (Z 1) oder wenn die freiwillig in das Land, das sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen habe oder außerhalb dessen sie sich befinde, zurückgekehrt sei und sich dort niedergelassen habe (Z 4). Aufgrund der oftmaligen Reisen nach Syrien und dem Behördenkontakt zwecks Reisepassausstellung sei im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer freiwillig gehandelt habe, und sei aus seinem Verhalten die Absicht erkennbar gewesen, sich wieder unter den Schutz des Landes zu stellen, dessen Staatsangehörigkeit er besitze. Es seien auch keine Umstände hervorgekommen, die eine Passbeantragung rechtfertigen bzw. eine Unterschutzstellung ausschließen würden. Dem Beschwerdeführer sei daher gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten abzuerkennen gewesen. Aufgrund der instabilen Sicherheitslage in Syrien sei ihm subsidiärer Schutz zuzuerkennen (AS 17 und 53 ff).5. Mit Bescheid vom römisch 40 2020, Zl. römisch 40 , erkannte das BFA dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 den zuerkannten Status des Asylberechtigten ab und stellte fest, dass dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis zum 19.05.2021 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer nach Asylzuerkennung nachweislich sieben Mal in Syrien aufgehalten habe. Zudem habe er sich am römisch 40 2018 in Damaskus einen syrischen Reisepass ausstellen lassen und sich damit wieder dem Schutz seines Herkunftsstaates unterstellt. Nach Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) falle eine Person, auf die die Bestimmungen des Absatzes A zuträfen, nicht mehr unter dieses Abkommen, wenn sie sich freiwillig erneut dem Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitze, unterstelle (Ziffer eins,) oder wenn die freiwillig in das Land, das sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen habe oder außerhalb dessen sie sich befinde, zurückgekehrt sei und sich dort niedergelassen habe (Ziffer 4,). Aufgrund der oftmaligen Reisen nach Syrien und dem Behördenkontakt zwecks Reisepassausstellung sei im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer freiwillig gehandelt habe, und sei aus seinem Verhalten die Absicht erkennbar gewesen, sich wieder unter den Schutz des Landes zu stellen, dessen Staatsangehörigkeit er besitze. Es seien auch keine Umstände hervorgekommen, die eine Passbeantragung rechtfertigen bzw. eine Unterschutzstellung ausschließen würden. Dem Beschwerdeführer sei daher gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten abzuerkennen gewesen. Aufgrund der instabilen Sicherheitslage in Syrien sei ihm subsidiärer Schutz zuzuerkennen (AS 17 und 53 ff).

6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde mit der Bezeichnung „Berufung vom 15.06.2020“. In der Beschwerdebegründung führte der Beschwerdeführer insbesondere aus, dass er, bevor er nach Österreich gekommen sei, in Syrien mit einer Firma aus Beirut gearbeitet habe und aufgrund seiner Ausreise noch offene Gehälter und Abfertigungen habe. Deswegen sei er zum Hauptsitz der Firma nach Beirut gereist, jedoch sei die Firma in Konkurs gegangen und er habe sein Geld nicht mehr erhalten. Folglich habe er eine gerichtliche Anzeige erstattet. Um seinen Aufenthalt im Libanon verlängern zu können, habe er sich einen syrischen Reisepass ausstellen lassen (AS 81 f).

7. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.06.2020 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG ein Verbesserungsauftrag erteilt. Darin wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, seine „Berufung vom 15.06.2020“ mit seiner eigenhändigen und urschriftlichen Unterschrift zu versehen und an das Bundesverwaltungsgericht zu retournieren. 7. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.06.2020 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG ein Verbesserungsauftrag erteilt. Darin wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, seine „Berufung vom 15.06.2020“ mit seiner eigenhändigen und urschriftlichen Unterschrift zu versehen und an das Bundesverwaltungsgericht zu retournieren.

8. Am 22.07.2020 langte beim Bundesverwaltungsgericht das verbesserte Beschwerdeschreiben, das mit der Unterschrift des Beschwerdeführers versehen wurde, ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer reiste in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX 2013 wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerdeführer reiste in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom römisch 40 2013 wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Am XXXX 2018 ließ sich der Beschwerdeführer freiwillig einen syrischen Reisepass vom „ XXXX “ ausstellen und wurden im gegenständlichen Pass mehrere Reisebewegungen nach Syrien festgehalten.Am römisch 40 2018 ließ sich der Beschwerdeführer freiwillig einen syrischen Reisepass vom „ römisch 40 “ ausstellen und wurden im gegenständlichen Pass mehrere Reisebewegungen nach Syrien festgehalten.

2. Beweiswürdigung:

Die oben angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichts. Die ursprüngliche Asylgewährung ist aus dem vorliegenden Akteninhalt ersichtlich.

Die Ausstellung des Reisepasses ergibt sich aus der vorliegenden Kopie des neuen syrischen Reisepasses des Beschwerdeführers mit Ausstellungsdatum XXXX 2018. Darüber hinaus gab der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde selbst an, dass er sich den Reisepass über einen Mitarbeiter der syrischen Botschaft in Beirut habe ausstellen lassen, damit er seinen Aufenthalt in Beirut verlängern habe können (AS 145f; OZ 4).Die Ausstellung des Reisepasses ergibt sich aus der vorliegenden Kopie des neuen syrischen Reisepasses des Beschwerdeführers mit Ausstellungsdatum römisch 40 2018. Darüber hinaus gab der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde selbst an, dass er sich den Reisepass über einen Mitarbeiter der syrischen Botschaft in Beirut habe ausstellen lassen, damit er seinen Aufenthalt in Beirut verlängern habe können (AS 145f; OZ 4).

Dass die Ausstellung des syrischen Reisepasses freiwillig erfolgte, ergibt sich ebenfalls aus den Ausführungen des Beschwerdeführers in seinem Beschwerdeschreiben. Die diesbezügliche Beweiswürdigung des BFA ist im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig. Sie steht auch im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen kann, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleichbleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängen, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollen, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen (vgl. VwGH 22.04.1999, 97/20/0198). Dass die Ausstellung des syrischen Reisepasses freiwillig erfolgte, ergibt sich ebenfalls aus den Ausführungen des Beschwerdeführers in seinem Beschwerdeschreiben. Die diesbezügliche Beweiswürdigung des BFA ist im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig. Sie steht auch im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen kann, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleichbleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängen, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollen, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen vergleiche VwGH 22.04.1999, 97/20/0198).

Der angefochtene Bescheid basiert auf einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren und fasst in seiner Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammen. Das BFA verständigte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 02.03.2020 über das Ergebnis der Beweisaufnahme bzw. die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens und ersuchte den Beschwerdeführer, im Schreiben angeführte Fragen zu beantworten. Der Beschwerdeführer gab dazu keine Stellungnahme ab.

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist dem BFA diesbezüglich nicht entgegenzutreten. Wie das BFA in seiner rechtlichen Beurteilung bereits zutreffend darstellte, sind im gegenständlichen Verfahren keine Umstände hervorgekommen, die die Freiwilligkeit des zu beurteilenden Verhaltens in Frage stellen würden. Ergänzend ist auch auf die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde Bedacht zu nehmen, die die Freiwilligkeit des Antrages und der Ausstellung des syrischen Reisepasses unterstreichen. So führte der Beschwerdeführer darin an, dass er jemanden von der syrischen Botschaft im Libanon damit beauftragt habe, seinen Aufenthalt in Beirut zu verlängern und dafür habe ihm auch ein syrischer Reisepass ausgestellt werden müssen. Es sei ihm unklar, wo und wie diese Person dies gemacht habe, jedoch habe er nach nur zwei Wochen den „fertigen Pass“ bekommen. Um seinen Aufenthalt in Beirut verlängern zu können, habe der Beauftragte jede vierte Woche seinen Pass an der syrischen Grenze stempeln lassen müssen (AS 81f bzw. OZ 4). Diese Aussagen deuten in keiner Weise darauf hin, dass die Ausstellung des syrischen Reisepasses für den Beschwerdeführer im Jahr 2018 nicht freiwillig erfolgte.

Das Beschwerdevorbringen, dass er gezwungen gewesen sei, diese Maßnahmen, darunter auch die Reisepassausstellung, zu ergreifen, um seine offenen Gehälter und Abfertigungen im Zuge eines Gerichtsprozesses im Libanon einfordern zu können und seine Existenz in Österreich zu sichern (AS 81 f bzw. OZ 4), vermag zu keiner Änderung führen. Letztendlich hat der Beschwerdeführer sich selbst dazu entschieden einen syrischen Pass ausstellen zu lassen und war die Behauptung nicht geeignet, den vom BFA festgestellten Sachverhalt substantiiert zu bestreiten (AS 81f bzw. OZ 4).

Das BFA stellte im Ermittlungsverfahren die wesentlichen Fragen und räumte dem Beschwerdeführer durch die Gewährung einer zweiwöchigen Frist zur Abgabe einer Stellungnahme hinreichend Möglichkeit zur Antwort ein, traf die notwendigen Feststellungen und stellte diese auch hinreichend im angefochtenen Bescheid dar. Weder in einer Stellungnahme zur Beantragung des syrischen Reisepasses noch in seiner Beschwerde äußerte der Beschwerdeführer ein Vorbringen, welches auf das Nichtvorliegen des Ausschlussgrundes hingewiesen hätte.

3. Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung von dem Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung von dem Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (vgl. VwGH 02.09.2015, Ra 2014/19/0127).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt vergleiche VwGH 02.09.2015, Ra 2014/19/0127).

Gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 6 EMRK, dessen Garantien nach Art. 47 Abs. 2 der Grundrechte-Charta der EU auch im vorliegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, Appl. Nr. 28.394/95, Döry/Schweden; 08.02.2005, Appl. Nr. 55.853/00, Miller/Schweden), ebenso, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind (EGMR 18.07.2013, Appl. Nr. 56.422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein, Rz 97 ff).Gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Artikel 6, EMRK, dessen Garantien nach Artikel 47, Absatz 2, der Grundrechte-Charta der EU auch im vorliegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, Appl. Nr. 28.394/95, Döry/Schweden; 08.02.2005, Appl. Nr. 55.853/00, Miller/Schweden), ebenso, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind (EGMR 18.07.2013, Appl. Nr. 56.422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein, Rz 97 ff).

Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12).Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12).

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens des BFA festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in zulässiger bzw. substantiierter Weise behauptet. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406).Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens des BFA festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in zulässiger bzw. substantiierter Weise behauptet. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406).

3.1. Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde:

Das BFA stützt die Aberkennung des Status des Asylberechtigten im Spruch des angefochtenen Bescheides auf § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 und führt in der Bescheidbegründung aus, dass der Beschwerdeführer sich durch die Ausstellung eines neuen syrischen Reisepasses freiwillig dem Schutz seines Herkunftsstaats Syrien unterstellt habe und außerdem nach Asylzuerkennung mehrmals nach Syrien gereist sei.Das BFA stützt die Aberkennung des Status des Asylberechtigten im Spruch des angefochtenen Bescheides auf Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 und führt in der Bescheidbegründung aus, dass der Beschwerdeführer sich durch die Ausstellung eines neuen syrischen Reisepasses freiwillig dem Schutz seines Herkunftsstaats Syrien unterstellt habe und außerdem nach Asylzuerkennung mehrmals nach Syrien gereist sei.

Gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid der Status eines Asylberechtigten abzuerkennen, wennGemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid der Status eines Asylberechtigten abzuerkennen, wenn

–        ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt (Z 1),– ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt (Ziffer eins,),

–        einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist (Z 2) oder– einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist (Ziffer 2,) oder

–        der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat (Z 3).– der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat (Ziffer 3,).

Gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 ist die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 leg. cit. mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 ist die Aberkennung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 leg. cit. mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.

Gemäß Art. 1 Abschnitt C Z 1 der GFK wird dieses Abkommen auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr angewendet, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt hat.Gemäß Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins, der GFK wird dieses Abkommen auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr angewendet, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt hat.

Der jüngsten Rechtsprechung des VwGH zufolge müssen für die Annahme einer Unterschutzstellung Freiwilligkeit, tatsächlicher Schutzerhalt und Unterschutzstellungsabsicht vorliegen. Hinweis für das Eintreten eines Endigungsgrundes nach Art. 1 Abschnitt C Z 1 GFK ist insbesondere die Beantragung und Ausfolgung eines Reisepasses des Herkunftsstaates. Das UNHCR-Handbuch geht von der widerleglichen Vermutung aus, dass eine erfolgreiche Reisepassbeantragung eine Unterschutzstellungabsicht darstellt. Davon wird ausdrücklich der Fall unterschieden, dass der Flüchtling mit einem anderen Reisedokument in sein Herkunftsland zurückkehrt. Für diesen Fall plädiert das Handbuch dafür, die näheren Umstände des Falles zu beurteilen, wobei der Besuch eines kranken Elternteils anders beurteilt werden sollte als regelmäßige Ferienaufenthalte. Die Motive und die näheren Umstände einer Heimreise spielen daher nur in diesem Fall eine Rolle. Der VwGH schließt sich diesen Ausführungen an (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0046).Der jüngsten Rechtsprechung des VwGH zufolge müssen für die Annahme einer Unterschutzstellung Freiwilligkeit, tatsächlicher Schutzerhalt und Unterschutzstellungsabsicht vorliegen. Hinweis für das Eintreten eines Endigungsgrundes nach Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins, GFK ist insbesondere die Beantragung und Ausfolgung eines Reisepasses des Herkunftsstaates. Das UNHCR-Handbuch geht von der widerleglichen Vermutung aus, dass eine erfolgreiche Reisepassbeantragung eine Unterschutzstellungabsicht darstellt. Davon wird ausdrücklich der Fall unterschieden, dass der Flüchtling mit einem anderen Reisedokument in sein Herkunftsland zurückkehrt. Für diesen Fall plädiert das Handbuch dafür, die näheren Umstände des Falles zu beurteilen, wobei der Besuch eines kranken Elternteils anders beurteilt werden sollte als regelmäßige Ferienaufenthalte. Die Motive und die näheren Umstände einer Heimreise spielen daher nur in diesem Fall eine Rolle. Der VwGH schließt sich diesen Ausführungen an vergleiche VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0046).

Im Fall der Beantragung und Ausfolgung eines Reisepasses obliegt es dem Asylberechtigten, im konkreten Einzelfall Umstände aufzuzeigen, die der rechtlichen Annahme einer bei ihm bestehenden Unterschutzstellungsabsicht entgegenstehen. Auf die Motive für die Ausstellung des Reisepasses kommt es nicht an (vgl. VwGH 28.11.2019, Ra 2019/19/0422; 23.10.2019, Ra 2019/19/0046).Im Fall der Beantragung und Ausfolgung eines Reisepasses obliegt es dem Asylberechtigten, im konkreten Einzelfall Umstände aufzuzeigen, die der rechtlichen Annahme einer bei ihm bestehenden Unterschutzstellungsabsicht entgegenstehen. Auf die Motive für die Ausstellung des Reisepasses kommt es nicht an vergleiche VwGH 28.11.2019, Ra 2019/19/0422; 23.10.2019, Ra 2019/19/0046).

Die erfolgreiche Beantragung der Ausstellung oder Verlängerung eines Reisepasses des Herkunftsstaates kann auch dann zur Beendigung der Flüchtlingseigenschaft führen, wenn im Herkunftsstaat selbst weiterhin die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung besteht und eine Rückkehr dorthin nicht beabsichtigt ist (vgl. VwGH 28.11.2019, Ra 2019/19/0422; 23.10.2019, Ra 2019/19/0046, Rn. 17, unter Verweis auf VwGH 15.05.2013, Ra 2001/01/0499).Die erfolgreiche Beantragung der Ausstellung oder Verlängerung eines Reisepasses des Herkunftsstaates kann auch dann zur Beendigung der Flüchtlingseigenschaft führen, wenn im Herkunftsstaat selbst weiterhin die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung besteht und eine Rückkehr dorthin nicht beabsichtigt ist vergleiche VwGH 28.11.2019, Ra 2019/19/0422; 23.10.2019, Ra 2019/19/0046, Rn. 17, unter Verweis auf VwGH 15.05.2013, Ra 2001/01/0499).

Vor dem Hintergrund dieser höchstgerichtlichen Judikatur und den obigen Feststellungen ist somit von einer Unterschutzstellungsabsicht des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall auszugehen. Durch die freiwillige Ausstellung des syrischen Reisepasses am XXXX 2018 hat der Beschwerdeführer auch tatsächlich Schutz erhalten. Wie bereits in der Beweiswürdigung dargestellt, wurden fallbezogen keine gegen die Freiwilligkeit der Beantragung und Ausstellung des syrischen Reisepasses sprechenden Umstände (in zulässiger und substantiierter Weise) vorgebracht.Vor dem Hintergrund dieser höchstgerichtlichen Judikatur und den obigen Feststellungen ist somit von einer Unterschutzstellungsabsicht des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall auszugehen. Durch die freiwillige Ausstellung des syrischen Reisepasses am römisch 40 2018 hat der Beschwerdeführer auch tatsächlich Schutz erhalten. Wie bereits in der Beweiswürdigung dargestellt, wurden fallbezogen keine gegen die Freiwilligkeit der Beantragung und Ausstellung des syrischen Reisepasses sprechenden Umstände (in zulässiger und substantiierter Weise) vorgebracht.

Sohin kann der Begründung des BFA im angefochtenen Bescheid im Lichte der oben zitierten Judikatur nicht entgegengetreten werden, wenn dieses vom Vorliegen des Asylaberkennungsgrundes iSd. § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm Art 1 Abschnitt C Z 1 GFK ausgegangen ist. Dem entgegenstehende Anhaltspunkte sind verfahrensgegenständlich nicht hervorgekommen und vermochte der Beschwerdeführer solche auch nicht substantiiert vorzubringen.Sohin kann der Begründung des BFA im angefochtenen Bescheid im Lichte der oben zitierten Judikatur nicht entgegengetreten werden, wenn dieses vom Vorliegen des Asylaberkennungsgrundes iSd. Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins, GFK ausgegangen ist. Dem entgegenstehende Anhaltspunkte sind verfahrensgegenständlich nicht hervorgekommen und vermochte der Beschwerdeführer solche auch nicht substantiiert vorzubringen.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A wiedergegeben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A wiedergegeben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Aberkennung des Status des Asylberechtigten Aberkennungstatbestand Aberkennungsverfahren Ausreise Flüchtlingseigenschaft Freiwilligkeit Reisedokument Unterschutzstellung Verlusttatbestände

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W259.2232207.1.00

Im RIS seit

08.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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