Entscheidungsdatum
25.05.2021Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W201 2177763-1/29E, W201 2177763-1/29E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt (Spruchteil A I.) bzw. erkennt (Spruchteil A II. und III.) durch die Richterin Mag. Angela SCHIDLOF als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch RA Dr. Mario ZÜGER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD XXXX vom 16.10.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.03.2021Das Bundesverwaltungsgericht beschließt (Spruchteil A römisch eins.) bzw. erkennt (Spruchteil A römisch zwei. und römisch drei.) durch die Richterin Mag. Angela SCHIDLOF als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch RA Dr. Mario ZÜGER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD römisch 40 vom 16.10.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.03.2021
A)
beschlossen:
I. Das Beschwerdeverfahren wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. sowie Spruchpunkt III erster Satz (Aufenthaltstitel gem. § 57 Asyl G 2005) eingestellt.römisch eins. Das Beschwerdeverfahren wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. sowie Spruchpunkt römisch drei erster Satz (Aufenthaltstitel gem. Paragraph 57, Asyl G 2005) eingestellt.
zu Recht erkannt:
II. Der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung und die Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 AsylG 2005 wird stattgegeben, eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt, und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß § 55 Abs. 1 iVm § 54 Abs. 2 AsylG für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung und die Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 wird stattgegeben, eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt, und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß Paragraph 55, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz 2, AsylG für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
III. Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wird ersatzlos behoben.römisch drei. Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides wird ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
,
Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 26.11.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Bei der Erstbefragung am 27.11.2014 gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, er habe Probleme mit den Taliban bekommen, weil er als Techniker gearbeitet habe. Die Taliban hätten damit gedroht ihn zu töten, sollte er seinen Beruf nicht aufgeben.
3. Am 06.10.2017 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge „belangte Behörde“ bzw. BFA ). Der Beschwerdeführer brachte zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen vor, er habe bei einer Telekommunikationsfirma gearbeitet. Eines Tages, hätten die Taliban ein persönliches Treffen gefordert und der Kommandant habe dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er einen Techniker brauche, der in verschiedenen Bezirken arbeite und dem Beschwerdeführer für diese Tätigkeit USD 1000,--/Monat angeboten. Er würde auch beschützt werden. Dem Beschwerdeführer sei es bei diesen Personen unmöglich gewesen abzulehnen, daher habe er zugestimmt. Er habe sich danach mit seinem Vater und einem Freund beraten, weil diese Leute eine große Gefahr für den Beschwerdeführer und die Familie darstellen würden. Der Vater habe dem Beschwerdeführer gesagt, dass er den Dorfältesten sagen werde, dass er keinen Kontakt mehr mit dem Beschwerdeführer habe. Zwischenzeitlich seien die Taliban zu seinem Vater gekommen, hätten ihn beschimpft und die Wohnung durchsucht. Er habe daraufhin beschlossen, das Land zu verlassen, weil er keine Möglichkeit mehr gesehen habe, in Afghanistan zu bleiben. Sein Freund habe ihm dabei geholfen einen Schlepper zu finden.
3.1. Im Rahmen des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens wurden Unterlagen zu Deutsch- bzw. sonstigen Kursen sowie integrationsbescheinigende Beweismittel vorgelegt.
4. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde wurde über den Antrag des Beschwerdeführers wie folgt abgesprochen:
„I. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 26.11.2014 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen.„I. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 26.11.2014 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen.
II. Gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wird Ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wird Ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen.
III. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt.römisch drei. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.
Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen.
Es wird gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist.Es wird gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist.
IV. Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“römisch vier. Gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“
Begründend wurde ausgeführt, es habe kein asylrelevanter Sachverhalt festgestellt werden können, zudem drohe dem BF im Falle einer Rückkehr keine reale Gefahr einer Verletzung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK. Begründend wurde ausgeführt, es habe kein asylrelevanter Sachverhalt festgestellt werden können, zudem drohe dem BF im Falle einer Rückkehr keine reale Gefahr einer Verletzung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege der bevollmächtigten Vertretung fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang in welcher im Wesentlichen die Verletzung von Verfahrensvorschriften, insbesondere wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens infolge einer mangelhaften Beweiswürdigung, und eine unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht wurden.
Zur Untermauerung des Vorbringens, Asylrelevanz und schlechter Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan, wird höchstgerichtliche Judikatur und aus UNHCR-Richtlinien sowie Berichten zur Lage in Afghanistan zitiert.
Auch wurde auf die lange Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich sowie dessen besondere Integrationsbestrebungen hingewiesen.
6. In der Folge legte die belangte Behörde den Verwaltungsakt mit Schreiben vom 21.11.2017 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
7. Am 16.1.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 27.12.2017 ein, in welchem dem Beschwerdeführer die Beschäftigungsbewilligung für die berufliche Tätigkeit als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter für die Zeit vom 01.01.2018 bis 29.06.2018 erteilt wurde. 7. Am 16.1.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 27.12.2017 ein, in welchem dem Beschwerdeführer die Beschäftigungsbewilligung für die berufliche Tätigkeit als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter für die Zeit vom 01.01.2018 bis 29.06.2018 erteilt wurde.
8. Mit Schreiben der bevollmächtigten Vertretung vom 16.05.2018, 29.06.2018, 01.08.2018, 25.01.2019, 29.03.2019, 05.12.2019 und 24.02.2020 wurden nachstehend angeführte Unterlagen in Vorlage gebracht:
? Lohn/Gehaltsabrechnungen von März 2018, bis Juni 2018,
? Teilnahmebestätigung am Werte- und Orientierungskurs vom 23.02.2017,
? Bestätigung über die Teilnahme am Lehrgang zur Erreichung des Pflichtschulabschlusses vom 15.03.2019 und vom 02.12.2019 und 05.10.2020,
? Zeugnis über die bestandene Integrationsprüfung des Österreichischen Integrationsfonds vom 17.01.2019,
? Bestätigungen über Hilfstätigkeiten für das Rote Kreuz,
? ÖSD Zertifikat Deutsch Österreich B1 vom 19.04.2017,
? Bestätigung der Marktgemeinde XXXX vom 16.03.2017 über die Mitwirkung bei Reinigungsarbeiten? Bestätigung der Marktgemeinde römisch 40 vom 16.03.2017 über die Mitwirkung bei Reinigungsarbeiten
? Zeugnis über den Pflichtschulabschluss vom 13.02.2020,
? Zeugnis über die Beschäftigung als Küchenhilfe vom 08.06.-27.09.2020
? Versicherungsdatenauszug.
9. Am 09.04.2020 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 08.04.2020 ein, in welchem der der XXXX als Arbeitgeber die Beschäftigungsbewilligung für den Beschwerdeführer für die berufliche Tätigkeit als Küchenhilfe für die Zeit vom 01.05.2020 bis 15.10.2020 erteilt wurde. 9. Am 09.04.2020 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 08.04.2020 ein, in welchem der der römisch 40 als Arbeitgeber die Beschäftigungsbewilligung für den Beschwerdeführer für die berufliche Tätigkeit als Küchenhilfe für die Zeit vom 01.05.2020 bis 15.10.2020 erteilt wurde.
10. Mit Schriftsatz vom 05.01.2021 wurde die nunmehrige Vertretungsvollmacht angezeigt, und wurde unter Vorlage weiterer Kursbestätigungen, Empfehlungsschreiben und Einstellungszusagen in Ergänzung der Beschwerde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer sich seit sechs Jahren ohne Unterbrechung in Österreich aufhalte, er sich umfangreich fortgebildet habe, es dem Beschwerdeführer gelungen sei, Beschäftigungsbewilligungen zu erhalten, er einen großen Freundeskreis aufgebaut und ehrenamtlich tätig sei, wodurch er insgesamt maßgebliche Integrationsschritte gesetzt habe. Aktuell habe der Beschwerdeführer bereits zwei Einstellungszusagen für Vollzeitbeschäftigungen, die er antreten könne, sobald er über einen Aufenthaltstitel verfüge. Der Beschwerdeführer sei der Ansicht, dass bei ordnungsgemäßer Durchführung der gebotenen Interessensabwägung - unter Würdigung der nach § 9 Abs 2 BFA-VG zu berücksichtigenden Kriterien - seine Interessen an der Fortsetzung des in Österreich begründeten Privat- und Familienlebens iSv Art 8 EMRK die gegenständlich berührten öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremden- und Aufenthaltswesens bereits überwiegen würden, sodass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung mittlerweile bereits gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig erscheine. Gemäß § 10 Abs. 2 Z 5 IntG gelte eine positive Beurteilung im Prüfungsgebiet „Deutsch Kommunikation und Gesellschaft" im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung als Erfüllung von Modul 2 der Integrationsvereinbarung, wobei gemäß § 9 Abs. 3 letzter Satz IntG eine solche Erfüllung von Modul 2 das Modul 1 beinhalte. Die Sprachkenntnisse auf Niveaustufe B1 seien außerdem auch durch das Zeugnis zur Integrationsprüfung vom 17.01.2019 belegt. Damit liege die Voraussetzung für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß § 55 Abs I Z 2 erste Alternative AsylG 2005 vor.10. Mit Schriftsatz vom 05.01.2021 wurde die nunmehrige Vertretungsvollmacht angezeigt, und wurde unter Vorlage weiterer Kursbestätigungen, Empfehlungsschreiben und Einstellungszusagen in Ergänzung der Beschwerde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer sich seit sechs Jahren ohne Unterbrechung in Österreich aufhalte, er sich umfangreich fortgebildet habe, es dem Beschwerdeführer gelungen sei, Beschäftigungsbewilligungen zu erhalten, er einen großen Freundeskreis aufgebaut und ehrenamtlich tätig sei, wodurch er insgesamt maßgebliche Integrationsschritte gesetzt habe. Aktuell habe der Beschwerdeführer bereits zwei Einstellungszusagen für Vollzeitbeschäftigungen, die er antreten könne, sobald er über einen Aufenthaltstitel verfüge. Der Beschwerdeführer sei der Ansicht, dass bei ordnungsgemäßer Durchführung der gebotenen Interessensabwägung - unter Würdigung der nach Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zu berücksichtigenden Kriterien - seine Interessen an der Fortsetzung des in Österreich begründeten Privat- und Familienlebens iSv Artikel 8, EMRK die gegenständlich berührten öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremden- und Aufenthaltswesens bereits überwiegen würden, sodass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung mittlerweile bereits gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG auf Dauer unzulässig erscheine. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 5, IntG gelte eine positive Beurteilung im Prüfungsgebiet „Deutsch Kommunikation und Gesellschaft" im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung als Erfüllung von Modul 2 der Integrationsvereinbarung, wobei gemäß Paragraph 9, Absatz 3, letzter Satz IntG eine solche Erfüllung von Modul 2 das Modul 1 beinhalte. Die Sprachkenntnisse auf Niveaustufe B1 seien außerdem auch durch das Zeugnis zur Integrationsprüfung vom 17.01.2019 belegt. Damit liege die Voraussetzung für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß Paragraph 55, Abs römisch eins Ziffer 2, erste Alternative AsylG 2005 vor.
11. Am 29.03.2021 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.
Der Beschwerdeführer wurde im Beisein seiner bevollmächtigten Vertretung und eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu eingehend zum Privat- und Familienleben in Österreich, sowie den Lebensumständen in Afghanistan befragt. Zur Untermauerung des Vorbringens wurden weitere integrationsbescheinigende Unterlagen und Fotos vorgelegt.
Zur Frage der Integration des Beschwerdeführers in Österreich wurden eine Sprachlehrerin und eine Freundin des Beschwerdeführers als Zeugin einvernommen.
12. Mit Schreiben von vom 13.04.2021 wurde den Verfahrensparteien das aktualisierte Länderinformationsblatt vom 01.04.2021 zur Kenntnis gebracht.Zur Frage der Integration des Beschwerdeführers in Österreich wurden eine Sprachlehrerin und eine Freundin des Beschwerdeführers als Zeugin einvernommen. , 12. Mit Schreiben von vom 13.04.2021 wurde den Verfahrensparteien das aktualisierte Länderinformationsblatt vom 01.04.2021 zur Kenntnis gebracht.
13. Mit Schriftsatz vom 26.04.2021 hat der Beschwerdeführer durch die bevollmächtigte Vertretung die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I (Asyl), II (subsidiärer Schutz) und
III Satz 1 (Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG 2005) des angefochtenen Bescheides zurückgezogen und den Beschwerdeantrag dahingehend modifiziert, dass die Erlassung der Rückkehrentscheidung gem. § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt und dem Beschwerdeführer gem. § 55 Abs. 1 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberichtigung plus“ erteilt werde.13. Mit Schriftsatz vom 26.04.2021 hat der Beschwerdeführer durch die bevollmächtigte Vertretung die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins (Asyl), römisch zwei (subsidiärer Schutz) und , römisch drei Satz 1 (Aufenthaltstitel gem. Paragraph 57, AsylG 2005) des angefochtenen Bescheides zurückgezogen und den Beschwerdeantrag dahingehend modifiziert, dass die Erlassung der Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt und dem Beschwerdeführer gem. Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberichtigung plus“ erteilt werde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer führt den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, gehört der Volksgruppe der XXXX an, und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensgemeinschaft des Islam. Als Geburtsdatum wird der XXXX angenommen. Er ist ledig und hat keine Kinder.Der Beschwerdeführer führt den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, gehört der Volksgruppe der römisch 40 an, und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensgemeinschaft des Islam. Als Geburtsdatum wird der römisch 40 angenommen. Er ist ledig und hat keine Kinder.
Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz XXXX , wo er bis zu seiner Ausreise nach Europa gelebt hat. Die Muttersprache ist Paschtu. Der Aufenthaltsort seiner Kernfamilie ist dem Beschwerdeführer nicht bekannt. Es besteht seit geraumer Zeit kein Kontakt mehr mit der Familie.Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz römisch 40 , wo er bis zu seiner Ausreise nach Europa gelebt hat. Die Muttersprache ist Paschtu. Der Aufenthaltsort seiner Kernfamilie ist dem Beschwerdeführer nicht bekannt. Es besteht seit geraumer Zeit kein Kontakt mehr mit der Familie.
Er hat in Afghanistan keine Schule besucht hat aber mit seinem Vater in einem Lebensmittelgeschäft gearbeitet und anschließend eine Ausbildung zum Arbeiter im Bereich der Telekommunikation gemacht.
Er gelangte unter Umgehung der Einreisevorschriften nach Österreich und stellte am 26.11.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er befindet sich auf Grund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 2005 durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet.
1.2. Zum Leben in Österreich
Der Beschwerdeführer hält sich seit 26.11.2014 – und somit über sechs Jahre - durchgehend in Österreich auf, führt hier keine Lebensgemeinschaft, und hat in Österreich keine Verwandten. Der Beschwerdeführer hat sich in Österreich sehr gut integriert. Er hat in Österreich viele und gute soziale Kontakte geknüpft, führt jedoch in Österreich kein Familienleben iSd Art. 8 EMRK.Der Beschwerdeführer hält sich seit 26.11.2014 – und somit über sechs Jahre - durchgehend in Österreich auf, führt hier keine Lebensgemeinschaft, und hat in Österreich keine Verwandten. Der Beschwerdeführer hat sich in Österreich sehr gut integriert. Er hat in Österreich viele und gute soziale Kontakte geknüpft, führt jedoch in Österreich kein Familienleben iSd Artikel 8, EMRK.
Der Beschwerdeführer hat während seines über sechsjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet regelmäßig an integrationsfördernden Maßnahmen teilgenommen, Hilfstätigkeiten für das Rote Kreuz verrichtet und ehrenamtlich in einem Betrieb zur Unterstützung von Menschen mit Behinderung mitgearbeitet. Auch hat er diverse Arbeiten für die Marktgemeinde XXXX verrichtet und werden seine Leistungen und seine persönliche Eignung von allen Organisationen lobend bestätigt.Der Beschwerdeführer hat während seines über sechsjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet regelmäßig an integrationsfördernden Maßnahmen teilgenommen, Hilfstätigkeiten für das Rote Kreuz verrichtet und ehrenamtlich in einem Betrieb zur Unterstützung von Menschen mit Behinderung mitgearbeitet. Auch hat er diverse Arbeiten für die Marktgemeinde römisch 40 verrichtet und werden seine Leistungen und seine persönliche Eignung von allen Organisationen lobend bestätigt.
Der Beschwerdeführer verfügt über fortgeschrittene Deutschkenntnisse, belegt sind Kenntnisse auf dem Niveau B1, sowie Werte- und Orientierungswissen (Zertifikat des ÖIF, Prüfung am 17.01.2019). Er absolvierte im Bundesgebiet am 13.02.2020 den Pflichtschulabschluss.
Dem Beschwerdeführer wurden auf sein Bestreben vom AMS Beschäftigungsbewilligungen ausgestellt. Er hatte von Jänner bis Juni 2018 eine Saisonstelle als Landwirtschaftshelfer und von Juni bis September 2020 eine Saisonstelle als Küchenhelfer in einem Hotel und erhielt von beiden Arbeitgebern eine sehr gute Beurteilung.
Für den Fall der Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung verfügt der Beschwerdeführer darüber hinaus über Einstellungszusagen der Firma XXXX und der Firma XXXX im Ausmaß von jeweils 38,5 Wochenstunden.Für den Fall der Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung verfügt der Beschwerdeführer darüber hinaus über Einstellungszusagen der Firma römisch 40 und der Firma römisch 40 im Ausmaß von jeweils 38,5 Wochenstunden.
Der Beschwerdeführer legte zahlreiche Empfehlungsschreiben von Freunden und Bekannten vor, die sich für einen Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich aussprechen. Zusammengefasst kann daher festgestellt werden, dass die Integrationsleistungen des Beschwerdeführers als außergewöhnlich zu qualifizieren sind.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Herkunft, ethnischen und religiösen Zugehörigkeit sowie zu seiner Abstammung aus der Provinz XXXX , Sprachkenntnissen, der Schulbildung und Berufserfahrung des Beschwerdeführers beruhen auf dessen diesbezüglich plausiblen, im Wesentlichen gleichbleibenden Angaben im Laufe des Asylverfahrens, sowie auf seiner Kenntnis und Verwendung der Sprache Paschtu. Es haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, diese Angaben in Zweifel zu ziehen. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Herkunft, ethnischen und religiösen Zugehörigkeit sowie zu seiner Abstammung aus der Provinz römisch 40 , Sprachkenntnissen, der Schulbildung und Berufserfahrung des Beschwerdeführers beruhen auf dessen diesbezüglich plausiblen, im Wesentlichen gleichbleibenden Angaben im Laufe des Asylverfahrens, sowie auf seiner Kenntnis und Verwendung der Sprache Paschtu. Es haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, diese Angaben in Zweifel zu ziehen.
Die Identität konnte – mangels Vorlage unbedenklicher Identitätsdokumente oder anderer relevanter Bescheinigungsmittel – nicht abschließend geklärt werden.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers getroffen wurden, gelten diese ausschließlich für die Identifizierung der Person im Asylverfahren.
Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer über keine familiären bzw. sozialen Anknüpfungspunkte in Afghanistan mehr verfügt werden anhand seiner eigenen glaubhaften Angaben im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 29.03.2021 getroffen.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer am 26.11.2014 einen Asylantrag stellte und sich seither mehr als sechs Jahren im Bundesgebiet aufhält, erfolgt anhand des unzweifelhaften Akteninhaltes.
2.2. Zum Leben in Österreich
Betreffend das Familien- und Privatleben, sowie die Integration des Beschwerdeführers in Österreich, wurden dessen diesbezüglich nachvollziehbare Angaben in der Beschwerdeverhandlung, sowie die vorgelegten unbedenklichen Unterlagen, den Feststellungen zugrunde gelegt.
Die Feststellungen hinsichtlich seiner Deutschkenntnisse gründen sich auf die im Zuge des Verfahrens vorgelegten Zertifikate bzw. Bestätigungen, sowie auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer im Zuge der mündlichen Verhandlung teilweise die ihm gestellten Fragen selbständig in sehr gutem Deutsch beantworten konnte.
Die Feststellung zur erfolgreichen Integration des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, insbesondere seinem Pflichtschulabschluss, dem Zertifikat des ÖIF auf Level B1, der saisonalen Beschäftigungsverhältnisse, sowie zu seinem erfolgreichen Engagement in der Gemeinde, bei der XXXX und einer Behinderteneinrichtung beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, den Aussagen von Zeugen und vorgelegten Nachweisen und Empfehlungsschreiben. Die Feststellung zur erfolgreichen Integration des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, insbesondere seinem Pflichtschulabschluss, dem Zertifikat des ÖIF auf Level B1, der saisonalen Beschäftigungsverhältnisse, sowie zu seinem erfolgreichen Engagement in der Gemeinde, bei der römisch 40 und einer Behinderteneinrichtung beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, den Aussagen von Zeugen und vorgelegten Nachweisen und Empfehlungsschreiben.
Auch die Feststellung, dass der Beschwerdeführer bereits Einstellungszusagen von zwei Betrieben hat, ergibt sich aus den vorgelegten Bestätigungen dieser Betriebe.
Die besonderen Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers wurden auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung durch die beiden anwesenden Zeugen bestätigt. Beide betonten, dass der Beschwerdeführer eine „außergewöhnliche“ Integrationsleistung erbracht habe. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass alle zwei Zeugen „aus Eigenem“ bei der Verhandlung erschienen sind, um den Beschwerdeführer zu unterstützen.
Dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet über einen breiten Freundes- und Bekanntenkreis innerhalb der einheimischen Bevölkerung verfügt, ergibt sich aus den vorgelegten Unterstützungsschreiben, ebenso wie aus den Aussagen der im Zuge der mündlichen Verhandlung einvernommenen Zeugen.
Diese Umstände zeigen deutlich, dass der Beschwerdeführer sowohl in sprachlicher, als auch beruflicher und sozialer Hinsicht bestens in Österreich integriert ist, und sich auch in Zukunft selbst erhalten können wird.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer zahlreiche Empfehlungsschreiben von Freunden und Bekannten, die sich für seinen Verbleib in Österreich stark machen, vorgelegt hat, ergeben sich anhand des unzweifelhaften Akteninhaltes.
In einer Gesamtschau kann daher anhand dieser Umstände eine außergewöhnliche Integration des Beschwerdeführers festgestellt werden.
Die Feststellung hinsichtlich der strafrechtlichen Unbescholtenheit erfolgt aufgrund des eingeholten Strafregisterauszuges.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 1 VwGVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes. Gemäß Paragraph eins, VwGVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (§ 58 Abs. 2 VwGVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013). Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,).
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt. Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar. Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung BGBL römisch eins 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt. Gemäß Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA-VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Zu A)
Zu Spruchpunkt I) Zur Einstellung des Beschwerdeverfahrens hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. sowie Spruchpunkt III erster SatzZu Spruchpunkt römisch eins) Zur Einstellung des Beschwerdeverfahrens hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. sowie Spruchpunkt römisch drei erster Satz
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.
In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Insoweit ist auf die diese Frage regelnden Vorschriften (unter Bedachtnahme auf die dazu ergangene Rechtsprechung) abzustellen (vgl. zu ausdrücklich im VwGVG angeordneten Konstellationen, in denen eine Verfahrenseinstellung vorzunehmen ist, § 16 Abs. 1 und § 43 Abs. 1 VwGVG). Bezogen auf nach dem AVG geführte Berufungsverfahren ist davon auszugehen, dass - auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung - eine Verfahrenseinstellung (u.a.) dann vorzunehmen ist, wenn die Berufung rechtswirksam zurückgezogen wurde (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 66 Rz 56 mwN). Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen (vgl. Fuchs in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, § 28 VwGVG Anm 5; die Einstellung in Beschlussform im Fall der Zurückziehung der Beschwerde bejahend auch Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 28 VwGVG Rz 7; Schmied/Schweiger, Das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz, 112; Grabenwarter/Fister, Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsgerichts-barkeit4 232; Hengstschläger/Leeb, AVG², § 13 Rz 42; Hauer, Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts³ Rz 191). In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Insoweit ist auf die diese Frage regelnden Vorschriften (unter Bedachtnahme auf die dazu ergangene Rechtsprechung) abzustellen vergleiche zu ausdrücklich im VwGVG angeordneten Konstellationen, in denen eine Verfahrenseinstellung vorzunehmen ist, Paragraph 16, Absatz eins und Paragraph 43, Absatz eins, VwGVG). Bezogen auf nach dem AVG geführte Berufungsverfahren ist davon auszugehen, dass - auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung - eine Verfahrenseinstellung (u.a.) dann vorzunehmen ist, wenn die Berufung rechtswirksam zurückgezogen wurde vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 66, Rz 56 mwN). Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen vergleiche Fuchs in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 5; die Einstellung in Beschlussform im Fall der Zurückziehung der Beschwerde bejahend auch Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 28, VwGVG Rz 7; Schmied/Schweiger, Das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz, 112; Grabenwarter/Fister, Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsgerichts-barkeit4 232; Hengstschläger/Leeb, AVG², Paragraph 13, Rz 42; Hauer, Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts³ Rz 191).
Aufgrund der mit Schriftsatz vom 26.04.2021 erfolgten rechtswirksamen Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I, II und III erster Satz, des angefochtenen Bescheides vom 16.10.2017 ist das Verfahren über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I, II und III erster Satz des gegenständlichen Bescheides mit Beschluss einzustellen. Aufgrund der mit Schriftsatz vom 26.04.2021 erfolgten rechtswirksamen Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins, römisch zwei und römisch drei erster Satz, des angefochtenen Bescheides vom 16.10.2017 ist das Verfahren über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins, römisch zwei und römisch drei erster Satz des gegenständlichen Bescheides mit Beschluss einzustellen.
Zu Spruchpunkt II) Zu Spruchpunkt römisch zwei)
1) Zur Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung auf Dauer
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem
8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennGemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem , 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird. 5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird.
Gemäß § 52 Abs. 1 hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sichGemäß Paragraph 52, Absatz eins, hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehr-entscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wennGemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Gemäß § 52 Abs. 9 ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. (§ 9 Abs. 1 BFA-VG)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. (Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG)
Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. (§ 9 Abs. 2 BFA-VG)9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. (Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG)
Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre. (§ 9 Abs. 3 BFA-VG)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG)
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
Was das Familienleben des Beschwerdeführers betrifft, ist Folgendes festzuhalten:
Vom Prüfungsumfang des Begriffs des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, die miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Vom Prüfungsumfang des Begriffs des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, die miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Da der Beschwerdeführer weder über Familienmitglieder noch über sonstige nahe Angehörige in Österreich verfügt, ist ein Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers von Anfang an auszuschließen.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung bedeutet allerdings einen schwerwiegenden Eingriff in das in Österreich entfaltete Privatleben des Beschwerdeführers.
Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua. v. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua. v. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, weil - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua. mwH). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, weil - abseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua. mwH).
Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner langjährigen Rechtsprechung zu Ausweisungen Fremder wiederholt ausgesprochen, dass die EMRK Fremden nicht das Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Land garantiert und die Konventionsstaaten im Allgemeinen nicht verpflichtet sind, die Wahl des Aufenthaltslandes durch Einwanderer zu respektieren und auf ihrem Territorium die Familienzusammenführung zu gestatten. Dennoch könne in einem Fall, der sowohl die Achtung des Familienlebens, als auch Fragen der Einwanderung betrifft, der Umfang der staatlichen Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat ansässigen Personen Aufenthalt zu gewähren, - je nach der Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse - variieren (vgl. z.B. EGMR 05.09.2000, Solomon v. Niederlande, Appl. 44328/98; EGMR 09.10.2003, Slivenko v. Lettland, Appl. 48321/99; EGMR 22.04.2004, Radovanovic v. Österreich, Appl. 42703/98; EGMR 31.01.2006, da Silva und Hoogkamer v. Niederlande, Appl. 50435/99; EGMR 31.07.2008, Darren Omoregie ua v. Norwegen, Appl. 265/07).Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner langjährigen Rechtsprechung zu Ausweisungen Fremder wiederholt ausgesprochen, dass die EMRK Fremden nicht das Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Land garantiert und die Konventionsstaaten im Allgemeinen nicht verpflichtet sind, die Wahl des Aufenthaltslandes durch Einwanderer zu respektieren und auf ihrem Territorium die Familienzusammenführung zu gestatten. Dennoch könne in einem Fall, der sowohl die Achtung des Familienlebens, als auch Fragen der Einwanderung betrifft, der Umfang der staatlichen Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat ansässigen Personen Aufenthalt zu gewähren, - je nach der Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse - variieren vergleiche z.B. EGMR 05.09.2000, Solomon v. Niederlande, Appl. 44328/98; EGMR 09.10.2003, Slivenko v. Lettland, Appl. 48321/99; EGMR 22.04.2004, Radovanovic v. Österreich, Appl. 42703/98; EGMR 31.01.2006, da Silva und Hoogkamer v. Niederlande, Appl. 50435/99; EGMR 31.07.2008, Darren Omoregie ua v. Norwegen, Appl. 265/07).
Der durch eine Rückkehrentscheidung erfolgende Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich ist in Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände jedenfalls nicht gerechtfertigt.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit mehr als sechs Jahren dauerhaft im Bundesgebiet, es ist somit von einer Aufenthaltsverfestigung auszugehen. Hier ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 26.04.2021 seine Beschwerde gegen die Spruchunkte I. und II. und III erster Satz des angefochtenen Bescheids zurückgezogen hat und somit sein langer Aufenthalt offenbar nur auf einen nicht begründeten Antrag auf internationalen Schutz gestützt gewesen ist. Davon abgesehen hat er sich auch der vorübergehenden Natur seines Aufenthalts stets bewusst sein müssen. Nichts desto weniger muss der sechseinhalbjährige Aufenthalt des Beschwerdeführers als gravierend für seinen Verbleib im Bundesgebiet sprechend angesehen werden, handelt es sich dabei doch um eine sehr lange Zeitspanne, in der er in den jungen Jahren seines Erwachsenenlebens wesentliche Akzente für seine langfristige Zukunft gesetzt hat.Der Beschwerdeführer befindet sich seit mehr als sechs Jahren dauerhaft im Bundesgebiet, es ist somit von einer Aufenthaltsverfestigung auszugehen. Hier ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 26.04.2021 seine Beschwerde gegen die Spruchunkte römisch eins. und römisch zwei. und römisch drei erster Satz des angefochtenen Bescheids zurückgezogen hat und somit sein langer Aufenthalt offenbar nur auf einen nicht begründeten Antrag auf internationalen Schutz gestützt gewesen ist. Davon abgesehen hat er sich auch der vorübergehenden Natur seines Aufenthalts stets bewusst sein müssen. Nichts desto weniger muss der sechseinhalbjährige Aufenthalt des Beschwerdeführers als gravierend für seinen Verbleib im Bundesgebiet sprechend angesehen werden, handelt es sich dabei doch um eine sehr lange Zeitspanne, in der er in den jungen Jahren seines Erwachsenenlebens wesentliche Akzente für seine langfristige Zukunft gesetzt hat.
So hat der Beschwerdeführer diesen Aufenthalt in Österreich dazu genützt, sich sprachlich und sozial zu integrieren. Er hat die deutsche Sprache auf B1 Niveau erlernt, absolvierte den Pflichtschulabschluss, hat die Integrationsprüfung des ÖIF auf Niveau B1 bestanden und ist saisonalen Beschäftigungen in Vollzeit nachgegangen. Auch wurden von zwei Betrieben Einstellungszusagen erteilt und ist der Beschwerdeführer überdies sowohl bei der XXXX als auch in einem Betrieb zur Unterstützung behinderter Menschen ehrenamtlich tätig. Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer über einen großen Freundes- und Bekanntenkreis unter den Einheimischen. So hat der Beschwerdeführer diesen Aufenthalt in Österreich dazu genützt, sich sprachlich und sozial zu integrieren. Er hat die deutsche Sprache auf B1 Niveau erlernt, absolvierte den Pflichtschulabschluss, hat die Integrationsprüfung des ÖIF auf Niveau B1 bestanden und ist saisonalen Beschäftigungen in Vollzeit nachgegangen. Auch wurden von zwei Betrieben Einstellungszusagen erteilt und ist der Beschwerdeführer überdies sowohl bei der römisch 40 als auch in einem Betrieb zur Unterstützung behinderter Menschen ehrenamtlich tätig. Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer über einen großen Freundes- und Bekanntenkreis unter den Einheimischen.
Diese Tätigkeiten steigern im Sinne eines Beitrags für die Allgemeinheit jedenfalls den Grad seiner Integration und verstärken seine Interessen im Rahmen der durchzuführenden Abwägung nach Art. 8 EMRK. Abgesehen davon sprechen sich zahlreiche Bekannte und Freunde des Beschwerdeführers in Unterstützungsschreiben für seinen Verbleib in Österreich aus. Diese Gesamtumstände lassen auf eine außergewöhnliche Integration des Beschwerdeführers in Österreich schließen. Hierbei ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer diese herausragende Integration bereits nach nur fünf Jahren gelungen ist wobei er das Sprachlevel B 1 sogar schon nach nur zweieinhalb Jahren Aufenthalt erreicht hat.Diese Tätigkeiten steigern im Sinne eines Beitrags für die Allgemeinheit jedenfalls den Grad seiner Integration und verstärken seine Interessen im Rahmen der durchzuführenden Abwägung nach Artikel 8, EMRK. Abgesehen davon sprechen sich zahlreiche Bekannte und Freunde des Beschwerdeführers in Unterstützungsschreiben für seinen Verbleib in Österreich aus. Diese Gesamtumstände lassen auf eine außergewöhnliche Integration des Beschwerdeführers in Österreich schließen. Hierbei ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer diese herausragende Integration bereits nach nur fünf Jahren gelungen ist wobei er das Sprachlevel B 1 sogar schon nach nur zweieinhalb Jahren Aufenthalt erreicht hat.
Zudem setzte er keine Handlungen, die die Entscheidung der belangten Behörde bzw. des Bundesverwaltungsgerichtes verzögerten. Im Gegenteil, hat der Beschwerdeführer durchwegs von sich aus dem Asylverfahren dienliche und seine Integration bezeugende Dokumente vorgelegt und sich auch über den Stand seines Verfahrens erkundigt. Ebenso war der Beschwerdeführer während der gesamten Aufenthaltsdauer melderechtlich erfasst und sohin für die Behörden jederzeit greifbar. Dem unsicheren Aufenthalt des Beschwerdeführers steht überdies die Verpflichtung des Staates gegenüber, Verfahren effizient zu führen (vgl. VfGH 07.10.2010, B 950/10 u.a.).Zudem setzte er keine Handlungen, die die Entscheidung der belangten Behörde bzw. des Bundesverwaltungsgerichtes verzögerten. Im Gegenteil, hat der Beschwerdeführer durchwegs von sich aus dem Asylverfahren dienliche und seine Integration bezeugende Dokumente vorgelegt und sich auch über den Stand seines Verfahrens erkundigt. Ebenso war der Beschwerdeführer während der gesamten Aufenthaltsdauer melderechtlich erfasst und sohin für die Behörden jederzeit greifbar. Dem unsicheren Aufenthalt des Beschwerdeführers steht überdies die Verpflichtung des Staates gegenüber, Verfahren effizient zu führen vergleiche VfGH 07.10.2010, B 950/10 u.a.).
Der Beschwerdeführer wäre zudem im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan entwurzelt, da der Beschwerdeführer keinen Kontakt mehr zu seiner Familie hat und auch nicht weiß, wo diese sich aufhält. Dieser Umstand ist bei der Interessenabwägung ebenfalls stark zu berücksichtigen.
Im Sinne dieser zugunsten des Beschwerdeführers ausfallenden Interessenabwägung nach
§ 9 Abs. 2 BFA-VG ist daher gemäß Abs. 3 leg.cit. festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist.Im Sinne dieser zugunsten des Beschwerdeführers ausfallenden Interessenabwägung nach , Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ist daher gemäß Absatz 3, leg.cit. festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist.
2) Zur Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung plus
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn die Rückkehrentscheidung aufgrund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wird, weil dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK geboten ist. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung kommt ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 überhaupt in Betracht (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn die Rückkehrentscheidung aufgrund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wird, weil dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK geboten ist. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung kommt ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 überhaupt in Betracht vergleiche VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).
Sowohl die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung als auch die inhaltliche Berechtigung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 hängen jeweils vom Ergebnis der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG ab. Da die Frage der Erteilung des Aufenthaltstitels vom Prüfungsgegenstand einer angefochtenen Rückkehrentscheidung mitumfasst ist, hat das Bundesverwaltungsgericht in einem zu entscheiden. (vgl. dazu VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0103)Sowohl die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung als auch die inhaltliche Berechtigung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 hängen jeweils vom Ergebnis der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG ab. Da die Frage der Erteilung des Aufenthaltstitels vom Prüfungsgegenstand einer angefochtenen Rückkehrentscheidung mitumfasst ist, hat das Bundesverwaltungsgericht in einem zu entscheiden. vergleiche dazu VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0103)
Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wennGemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
Gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.Gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vorliegt.
Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige
1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 vorlegt,1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß Paragraph 11, vorlegt,
2. Anm.: aufgehoben durch Art. III Z 15, BGBl. I Nr. 41/2019 (Anm: Inkrafttreten 01.06.2019)2. Anmerkung, aufgehoben durch Artikel römisch drei, Ziffer 15,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019, Anmerkung, Inkrafttreten 01.06.2019)
3. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,3. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,
4. einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt oder4. einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt oder
5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemäß § 43a NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemäß Paragraph 43 a, NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Kunstförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1988,, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.
Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 10) beinhaltet das Modul 1.Die Erfüllung des Moduls 2 (Paragraph 10,) beinhaltet das Modul 1.
(§ 9 Abs. 4 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, Anm: Inkrafttreten 01.10.2017)(Paragraph 9, Absatz 4, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, Anmerkung, Inkrafttreten 01.10.2017)
Gemäß § 11 Abs. 1 Integrationsgesetzt (IntG) wird die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 bundesweit nach einem einheitlichen Maßstab vom Österreichischen Integrationsfonds durchgeführt.Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Integrationsgesetzt (IntG) wird die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 bundesweit nach einem einheitlichen Maßstab vom Österreichischen Integrationsfonds durchgeführt.
Gemäß § 11 Abs. 2 IntG umfasst die Prüfung Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben von Texten des Alltags auf dem Sprachniveau A2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolg ist mit "Bestanden" oder "Nicht bestanden" zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach- sowie über Werteinhalte nachgewiesen werden. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig. Die Wiederholung von einzelnen Prüfungsinhalten ist nicht zulässig (BGBl. I Nr. 68/2017, Anm: Inkrafttreten 01.10.2017)Gemäß Paragraph 11, Absatz 2, IntG umfasst die Prüfung Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben von Texten des Alltags auf dem Sprachniveau A2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolg ist mit "Bestanden" oder "Nicht bestanden" zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach- sowie über Werteinhalte nachgewiesen werden. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig. Die Wiederholung von einzelnen Prüfungsinhalten ist nicht zulässig Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, Anmerkung, Inkrafttreten 01.10.2017)
Gemäß § 11 Abs. 3 IntG werden der Prüfungsinhalt, die Modalitäten der Durchführung, die Qualifikationen der Prüfer sowie die Prüfungsordnung zur Erfüllung des Moduls 1 durch Verordnung der Bundesministerin für Europa, Integration und Äußeres festgelegt.Gemäß Paragraph 11, Absatz 3, IntG werden der Prüfungsinhalt, die Modalitäten der Durchführung, die Qualifikationen der Prüfer sowie die Prüfungsordnung zur Erfüllung des Moduls 1 durch Verordnung der Bundesministerin für Europa, Integration und Äußeres festgelegt.
Gemäß § 54 Abs. 1 AsylG werden Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen Drittstaatsangehörigen erteilt als:Gemäß Paragraph 54, Absatz eins, AsylG werden Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen Drittstaatsangehörigen erteilt als:
1. „Aufenthaltsberechtigung plus“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt,1. „Aufenthaltsberechtigung plus“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 17, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, berechtigt,
2. „Aufenthaltsberechtigung“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt,
3. „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt.
(§ 54 Abs. 1 AsylG)(Paragraph 54, Absatz eins, AsylG)
Gemäß § 54 Abs. 2 AsylG sind Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Aufenthaltstitel gemäß
Abs. 1 Z 1 und 2 sind nicht verlängerbar. Gemäß Paragraph 54, Absatz 2, AsylG sind Aufenthaltstitel gemäß Absatz eins, für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Aufenthaltstitel gemäß , Absatz eins, Ziffer eins und 2 sind nicht verlängerbar.
Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies:
Der Beschwerdeführer hat die Prüfung des Integrationsfonds B1 am 17.01.2019 bestanden und verfügt für den Fall der Aufenthaltsbewilligung über Einstellungszusagen von zwei Betrieben für Vollzeitbeschäftigungen bei welchen er jeweils ein Einkommen weit über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze lukrieren würde.
Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 im Falle des Beschwerdeführers in Folge des Ausspruchs der dauerhaften Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gegeben sind, und er auch die Voraussetzung gemäß § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG erfüllt, war dem Beschwerdeführer der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von 12 Monaten zu erteilen.Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 im Falle des Beschwerdeführers in Folge des Ausspruchs der dauerhaften Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gegeben sind, und er auch die Voraussetzung gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG erfüllt, war dem Beschwerdeführer der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von 12 Monaten zu erteilen.
Zu Spruchpunkt III) Zu Spruchpunkt römisch drei)
Da im gegenständlichen Fall dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt wird, verliert Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides seine rechtliche Grundlage, und war ersatzlos zu beheben.Da im gegenständlichen Fall dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt wird, verliert Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides seine rechtliche Grundlage, und war ersatzlos zu beheben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die in Bezug auf einen Antrag auf internationalen Schutz vom Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall vorzunehmende Beweiswürdigung ist – soweit diese nicht unvertretbar ist – nicht revisibel (z.B. VwGH 19.04.2016, Ra 2015/01/0002, mwN). Auch bei Gefahrenprognosen im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 handelt es sich letztlich um einzelfallbezogene Beurteilungen, die im Allgemeinen nicht revisibel sind (z.B. 18.03.2016, Ra 2015/01/0255). Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die in Bezug auf einen Antrag auf internationalen Schutz vom Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall vorzunehmende Beweiswürdigung ist – soweit diese nicht unvertretbar ist – nicht revisibel (z.B. VwGH 19.04.2016, Ra 2015/01/0002, mwN). Auch bei Gefahrenprognosen im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 handelt es sich letztlich um einzelfallbezogene Beurteilungen, die im Allgemeinen nicht revisibel sind (z.B. 18.03.2016, Ra 2015/01/0255).
Schlagworte
Aufenthaltsberechtigung plus Aufenthaltsdauer Deutschkenntnisse Integration Interessenabwägung Privat- und Familienleben Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Teileinstellung teilweise BeschwerderückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W201.2177763.1.00Im RIS seit
25.08.2021Zuletzt aktualisiert am
25.08.2021