TE Bvwg Erkenntnis 2021/5/25 L501 2228876-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.05.2021
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Entscheidungsdatum

25.05.2021

Norm

ASVG §113 Abs1 Z1
ASVG §113 Abs2
ASVG §4 Abs1 Z1
ASVG §4 Abs2
B-VG Art133 Abs4
  1. ASVG § 113 heute
  2. ASVG § 113 gültig ab 29.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2024
  3. ASVG § 113 gültig von 01.01.2019 bis 28.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  4. ASVG § 113 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  5. ASVG § 113 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  6. ASVG § 113 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  7. ASVG § 113 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 283/1988
  1. ASVG § 113 heute
  2. ASVG § 113 gültig ab 29.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2024
  3. ASVG § 113 gültig von 01.01.2019 bis 28.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  4. ASVG § 113 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  5. ASVG § 113 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  6. ASVG § 113 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  7. ASVG § 113 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 283/1988
  1. ASVG § 4 heute
  2. ASVG § 4 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2022
  3. ASVG § 4 gültig von 01.09.2016 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016
  4. ASVG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 187/2013
  5. ASVG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2012
  6. ASVG § 4 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  7. ASVG § 4 gültig von 01.08.2010 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  8. ASVG § 4 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  9. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  10. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  11. ASVG § 4 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  12. ASVG § 4 gültig von 01.08.2001 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  13. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  14. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  15. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  16. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  17. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  18. ASVG § 4 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  19. ASVG § 4 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  20. ASVG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  21. ASVG § 4 gültig von 23.04.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
  22. ASVG § 4 gültig von 01.01.1997 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. ASVG § 4 heute
  2. ASVG § 4 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2022
  3. ASVG § 4 gültig von 01.09.2016 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016
  4. ASVG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 187/2013
  5. ASVG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2012
  6. ASVG § 4 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  7. ASVG § 4 gültig von 01.08.2010 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  8. ASVG § 4 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  9. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  10. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  11. ASVG § 4 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  12. ASVG § 4 gültig von 01.08.2001 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  13. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  14. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  15. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  16. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  17. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  18. ASVG § 4 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  19. ASVG § 4 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  20. ASVG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  21. ASVG § 4 gültig von 23.04.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
  22. ASVG § 4 gültig von 01.01.1997 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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L501 2228876-1/23E

Schriftliche Ausfertigung des am 10.05.2021 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Georg Lehner, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse (nunmehr Österreichische Gesundheitskasse, ÖGK-OÖ) vom 22.10.2019, GZ: VS - VP, zu Beitragskontonummer XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 20.01.2020, GZ. VR-VS schl 6401, wegen Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 ASVG in Höhe von EUR 1.000,-- zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Georg Lehner, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse (nunmehr Österreichische Gesundheitskasse, ÖGK-OÖ) vom 22.10.2019, GZ: VS - VP, zu Beitragskontonummer römisch 40 , nach Beschwerdevorentscheidung vom 20.01.2020, GZ. VR-VS schl 6401, wegen Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß Paragraph 113, ASVG in Höhe von EUR 1.000,-- zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid der belangten Behörde wurde der nunmehr beschwerdeführenden Partei (in der Folge „bP") gemäß § 113 Abs. 1 und 2 ASVG ein Beitragszuschlag in Höhe von EUR 1.000,00 vorgeschrieben. Begründend wurde ausgeführt, dass bei einer Überprüfung durch Organe der Abgabenbehörde des Bundes am 22.08.2019 gegen 11:15 Uhr festgestellt worden sei, dass der irakische Staatsangehörige XXXX (in der Folge Herr „MB“), SVNR XXXX , bei der bP ohne Meldung zur Sozialversicherung beschäftigt gewesen sei.Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid der belangten Behörde wurde der nunmehr beschwerdeführenden Partei (in der Folge „bP") gemäß Paragraph 113, Absatz eins und 2 ASVG ein Beitragszuschlag in Höhe von EUR 1.000,00 vorgeschrieben. Begründend wurde ausgeführt, dass bei einer Überprüfung durch Organe der Abgabenbehörde des Bundes am 22.08.2019 gegen 11:15 Uhr festgestellt worden sei, dass der irakische Staatsangehörige römisch 40 (in der Folge Herr „MB“), SVNR römisch 40 , bei der bP ohne Meldung zur Sozialversicherung beschäftigt gewesen sei.

In der fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde seitens der bP vorgebracht, dass zwischen ihr und dem irakischen Staatsangehörigen zu keiner Zeit ein Dienstverhältnis bestanden habe, dieser vielmehr selbstständiger Unternehmer sei und vereinzelt mündliche/telefonische Aufträge erhielte. Der angefochtene Bescheid beruhe ausschließlich auf dem unschlüssigen Strafantrag der Finanzpolizei und wäre die belangte Behörde bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens zu dem Ergebnis gelangt, dass die Vorschreibung eines Beitragszuschlages zu Unrecht erfolgt sei. Beantragt werde die Einvernahme des irakischen Staatsangehörigen sowie von Herrn XXXX (in der Folge Zeuge „H.“), Prokurist, per Adresse der beschwerdeführenden Partei.In der fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde seitens der bP vorgebracht, dass zwischen ihr und dem irakischen Staatsangehörigen zu keiner Zeit ein Dienstverhältnis bestanden habe, dieser vielmehr selbstständiger Unternehmer sei und vereinzelt mündliche/telefonische Aufträge erhielte. Der angefochtene Bescheid beruhe ausschließlich auf dem unschlüssigen Strafantrag der Finanzpolizei und wäre die belangte Behörde bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens zu dem Ergebnis gelangt, dass die Vorschreibung eines Beitragszuschlages zu Unrecht erfolgt sei. Beantragt werde die Einvernahme des irakischen Staatsangehörigen sowie von Herrn römisch 40 (in der Folge Zeuge „H.“), Prokurist, per Adresse der beschwerdeführenden Partei.

Mit Bescheid vom 20.01.2020 wies die belangte Behörde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG ab und führte begründend aus, dass das unsubstantiierte Beschwerdevorbringen, der irakische Staatsangehörige sei als Selbstständiger tätig gewesen, nicht glaubwürdig sei und durch keine Beweise untermauert werde. Herr MB sei bei einfachen Tätigkeiten, nämlich dem Beladen des Autos mit Speisen angetroffen worden, und sei diesbezüglich auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen. Die Speisenzustellung sei als Bemühen im Sinne einer Dienstleistung zu sehen und nicht als Werk im Sinne einer geschlossenen Einheit. Bei dieser Tätigkeit handle es sich um Hilfsarbeiten, die üblicherweise im Rahmen eines Dienstverhältnisses erbracht würden. Es werde auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.11.2018, W228 2004888-1/56E verwiesen. Dienstgeber sei die beschwerdeführende Partei, da der Betrieb auf ihre Rechnung geführt werde. Den irakischen Staatsangehörigen treffe weder ein betriebliches Risiko noch komme ihm eine organisatorische Dispositionsmöglichkeit über seine Tätigkeit zu.Mit Bescheid vom 20.01.2020 wies die belangte Behörde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG ab und führte begründend aus, dass das unsubstantiierte Beschwerdevorbringen, der irakische Staatsangehörige sei als Selbstständiger tätig gewesen, nicht glaubwürdig sei und durch keine Beweise untermauert werde. Herr MB sei bei einfachen Tätigkeiten, nämlich dem Beladen des Autos mit Speisen angetroffen worden, und sei diesbezüglich auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen. Die Speisenzustellung sei als Bemühen im Sinne einer Dienstleistung zu sehen und nicht als Werk im Sinne einer geschlossenen Einheit. Bei dieser Tätigkeit handle es sich um Hilfsarbeiten, die üblicherweise im Rahmen eines Dienstverhältnisses erbracht würden. Es werde auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.11.2018, W228 2004888-1/56E verwiesen. Dienstgeber sei die beschwerdeführende Partei, da der Betrieb auf ihre Rechnung geführt werde. Den irakischen Staatsangehörigen treffe weder ein betriebliches Risiko noch komme ihm eine organisatorische Dispositionsmöglichkeit über seine Tätigkeit zu.

Mit Schreiben vom 5.2.2020 stellte die beschwerdeführende Partei einen Vorlageantrag.

Am 1.4.2021 und am 10.5.2021 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, in der der irakische Staatsangehörige einvernommen wurde.

Die zunächst für 11.3.2021 angesetzte mündliche Verhandlung fand aufgrund eines am 10.3.2021 eingelangten Vertagungsantrages der beschwerdeführenden Partei nicht statt.

Dem Antrag wurde nachgekommen und in der Folge eine Verhandlung für den 1.4.2021 anberaumt. Am 31.3.2021 um 23:24 Uhr, dem Verfahren zugeordnet am 1.4.2021, 8:56 Uhr, brachte die beschwerdeführende Partei aufgrund einer Erkrankung ihres Vertreters einen Vertagungsantrag ein und führte aus, dass eine Substitution aufgrund der Komplexität der Sache- und Rechtslage, des fortgeschrittenen Verfahrensstadiums und der kurzen verbleibenden Zeit untunlich und unmöglich sei; zudem habe sich der Zeuge H. schwer verletzt, sodass er nicht erscheinen könne. Im Hinblick auf die bereits einmal erfolgte Absage, der neuerlich kurzfristigen Einbringung des Vertagungsantrages sowie des unsicheren Aufenthaltsstatus des unabdingbar als Zeugen einzuvernehmenden irakischen Staatsangehörigen (Asylwerber) sowie zwecks Vermeidung weiterer Kosten wurde der Vertagungsbitte nicht entsprochen, die Verhandlung durchgeführt und der irakische Staatsangehörige einvernommen. Die Niederschrift wurde samt den vom Zeugen vorgelegten Unterlagen der bP übermittelt. Eine Stellungnahme langte nicht ein.

In der Folge wurde für den 10.5.2021, 14:00 Uhr, eine neuerliche Verhandlung anberaumt und der irakische Staatsangehörige sowie der Zeuge H. geladen. Am 10.5.2021 um 13:31 Uhr übermittelte die beschwerdeführende Partei einen neuerlichen Vertagungsantrag und teilte mit, dass der Zeuge H. soeben telefonisch mitgeteilt habe, dass er aufgrund einer Beinverletzung nicht in der Lage sei, der Ladung nachzukommen, sodass der Antrag gestellt werde, die Verhandlung auf einen späteren Termin zu verlegen. Im Übrigen werde schon jetzt darauf verwiesen, dass der irakische Staatsangehörige in der letzten Verhandlung einen Werkvertrag mit der XXXX (in der Folge „Service GmbH“) sowie an diese gestellte Rechnungen vorgelegt habe. Die beschwerdeführende Partei sei also offensichtlich die falsche (Bescheid-) Adressatin. Der Antrag wurde am 10.5.2021 um 14:51 Uhr im eVA dem Verfahren zugeordnet, die mündliche Verkündung begann um 14:50 Uhr.In der Folge wurde für den 10.5.2021, 14:00 Uhr, eine neuerliche Verhandlung anberaumt und der irakische Staatsangehörige sowie der Zeuge H. geladen. Am 10.5.2021 um 13:31 Uhr übermittelte die beschwerdeführende Partei einen neuerlichen Vertagungsantrag und teilte mit, dass der Zeuge H. soeben telefonisch mitgeteilt habe, dass er aufgrund einer Beinverletzung nicht in der Lage sei, der Ladung nachzukommen, sodass der Antrag gestellt werde, die Verhandlung auf einen späteren Termin zu verlegen. Im Übrigen werde schon jetzt darauf verwiesen, dass der irakische Staatsangehörige in der letzten Verhandlung einen Werkvertrag mit der römisch 40 (in der Folge „Service GmbH“) sowie an diese gestellte Rechnungen vorgelegt habe. Die beschwerdeführende Partei sei also offensichtlich die falsche (Bescheid-) Adressatin. Der Antrag wurde am 10.5.2021 um 14:51 Uhr im eVA dem Verfahren zugeordnet, die mündliche Verkündung begann um 14:50 Uhr.

Am 17.05.2021 stellte die bP den Antrag auf Zustellung einer ungekürzten schriftlichen Ausfertigung der mündlich verkündeten Entscheidung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen:

Die bP mit Sitz in XXXX , betreibt das Restaurant „ XXXX “ (in der Folge „PZ“) in 4020 Linz, XXXX , sowie ein weiteres in Traun. Vertreten wird die bP durch die handelsrechtlichen Geschäftsführer XXXX , (vertritt seit 12.11.2004 selbständig), XXXX , (vertritt seit 12.11.2004 selbständig), und Prokurist XXXX , XXXX XXXX , (vertritt seit 30.11.2017 selbständig). Die bP verfügt für den Standort 4020 Linz, XXXX , mit der weiteren Betriebsstätte in Traun über die Gewerbeberechtigung „Gastgewerbe in der Betriebsart eines Gasthauses mit den Berechtigungen des § 142 Abs. 1 Z. 2 - 4 der GewO 1994“.Die bP mit Sitz in römisch 40 , betreibt das Restaurant „ römisch 40 “ (in der Folge „PZ“) in 4020 Linz, römisch 40 , sowie ein weiteres in Traun. Vertreten wird die bP durch die handelsrechtlichen Geschäftsführer römisch 40 , (vertritt seit 12.11.2004 selbständig), römisch 40 , (vertritt seit 12.11.2004 selbständig), und Prokurist römisch 40 , römisch 40 römisch 40 , (vertritt seit 30.11.2017 selbständig). Die bP verfügt für den Standort 4020 Linz, römisch 40 , mit der weiteren Betriebsstätte in Traun über die Gewerbeberechtigung „Gastgewerbe in der Betriebsart eines Gasthauses mit den Berechtigungen des Paragraph 142, Absatz eins, Ziffer 2, - 4 der GewO 1994“.

Die Firma XXXX (in der Folge Firma „PM“) wird durch die Geschäftsführer XXXX und XXXX , sowie den Prokuristen XXXX und XXXX , XXXX XXXX , jeweils selbständig vertreten.Die Firma römisch 40 (in der Folge Firma „PM“) wird durch die Geschäftsführer römisch 40 und römisch 40 , sowie den Prokuristen römisch 40 und römisch 40 , römisch 40 römisch 40 , jeweils selbständig vertreten.

Die XXXX XXXX (in der Folge Service GmbH) mit dem Geschäftszweig „Anbietung von Büro- und Logistikdienstleistungen für Unternehmen“ wird von den Geschäftsführern XXXX , (vertritt seit 14.08.2013 selbständig), XXXX , (vertritt seit 14.08.2013 selbständig), und Prokurist XXXX , XXXX XXXX (vertritt seit 08.01.2013 selbständig) vertreten.Die römisch 40 römisch 40 (in der Folge Service GmbH) mit dem Geschäftszweig „Anbietung von Büro- und Logistikdienstleistungen für Unternehmen“ wird von den Geschäftsführern römisch 40 , (vertritt seit 14.08.2013 selbständig), römisch 40 , (vertritt seit 14.08.2013 selbständig), und Prokurist römisch 40 , römisch 40 römisch 40 (vertritt seit 08.01.2013 selbständig) vertreten.

Der irakische Staatsangehörige XXXX (in der Folge Herr „MB“) verfügte im Zeitraum 26.08.2019 – 04.06.2020 über die Gewerbeberechtigung „Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt“; als Standort der Gewerbeberechtigung scheint die Anschrift 4050 Traun, XXXX , auf. Beim Ausfüllen des Gewerbeanmeldungsformulars war ihm eine Angestellte der beschwerdeführenden Partei behilflich. Die Service GmbH hat mit dem irakischen Staatsangehörigen einen Werkvertrag über die Zustellung von Speisen und Getränken abgeschlossen. Der irakische Staatsangehörige römisch 40 (in der Folge Herr „MB“) verfügte im Zeitraum 26.08.2019 – 04.06.2020 über die Gewerbeberechtigung „Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt“; als Standort der Gewerbeberechtigung scheint die Anschrift 4050 Traun, römisch 40 , auf. Beim Ausfüllen des Gewerbeanmeldungsformulars war ihm eine Angestellte der beschwerdeführenden Partei behilflich. Die Service GmbH hat mit dem irakischen Staatsangehörigen einen Werkvertrag über die Zustellung von Speisen und Getränken abgeschlossen.

Im Zuge einer am 22.8.2019 gegen 11:15 Uhr im Restaurant „ XXXX “ („PZ“) in 4020 Linz, XXXX , durchgeführten Kontrolle durch die Finanzpolizei Team XXXX wurde der irakische Staatsangehörige beim Einladen einer gefüllten Essenszustelltasche in einen Pkw mit der Aufschrift samt Logo „ XXXX “ (PZ) betreten. Der 22.8.2019 war der 1. Tag, an dem der irakische Staatsangehörige selbstständig Pizzen auslieferte; zuvor hatte er ohne Entgelt an 2 Tagen ca. 2 Stunden lang einen Zusteller der bP beim Pizzaausliefern für die bP begleitet, welcher ihm alles zeigte und beibrachte. Für die Zustellungen verwendete er ca. 2 Wochen lang den ihm von der bP zur Verfügung gestellten Pkw, später seinen eigenen Pkw. Er erhielt von der bP eine Karte für Zustelldienste, sodass er bei Auslieferungen kurzfristig halten konnte. Auf dieser Karte stand der Name PZ; sein privater Pkw wies keine Werbung für die PZ auf. Die für die Zustellungen verwendete Warmhaltetasche stand im Eigentum der beschwerdeführenden Partei.Im Zuge einer am 22.8.2019 gegen 11:15 Uhr im Restaurant „ römisch 40 “ („PZ“) in 4020 Linz, römisch 40 , durchgeführten Kontrolle durch die Finanzpolizei Team römisch 40 wurde der irakische Staatsangehörige beim Einladen einer gefüllten Essenszustelltasche in einen Pkw mit der Aufschrift samt Logo „ römisch 40 “ (PZ) betreten. Der 22.8.2019 war der 1. Tag, an dem der irakische Staatsangehörige selbstständig Pizzen auslieferte; zuvor hatte er ohne Entgelt an 2 Tagen ca. 2 Stunden lang einen Zusteller der bP beim Pizzaausliefern für die bP begleitet, welcher ihm alles zeigte und beibrachte. Für die Zustellungen verwendete er ca. 2 Wochen lang den ihm von der bP zur Verfügung gestellten Pkw, später seinen eigenen Pkw. Er erhielt von der bP eine Karte für Zustelldienste, sodass er bei Auslieferungen kurzfristig halten konnte. Auf dieser Karte stand der Name PZ; sein privater Pkw wies keine Werbung für die PZ auf. Die für die Zustellungen verwendete Warmhaltetasche stand im Eigentum der beschwerdeführenden Partei.

Der irakische Staatsangehörige war zumindest im Zeitraum 1.8.2019 bis einschließlich 28.2.2020 für die beschwerdeführende Partei tätig, er lieferte Pizzen für die Betriebsstätten der beschwerdeführenden Partei in Linz und Traun aus. Er nahm nur für die beschwerdeführende Partei Zustelldienste vor. Einmal im Monat konnte er seine Dienstzeiten in eine Liste eintragen. Im Falle seiner Verhinderung wurde die Schicht von der bP einem anderen Fahrer übergeben oder konnte er - nach Rücksprache mit dem Vorgesetzten - die Schicht mit einem anderen für die beschwerdeführende Partei tätigen Zusteller tauschen. Wenn der Vertreter der beschwerdeführenden Partei den irakischen Staatsangehörigen innerhalb einer Schicht mit einer Zustellung beauftragte, so hatte dieser die Zustellung zu übernehmen, auch wenn diese Zustellungen knapp vor 24 Uhr hereinkamen und er eigentlich nur bis 24 Uhr hätte arbeiten müssen.

Die beschwerdeführende Partei verfügte über ein Computersystem, in dem alle Zusteller unter einer bestimmten Nummer eingespeichert waren. Nahm ein Zusteller gerade eine Zustellung vor, dann war er im System gesperrt und kam der nächste Zusteller an der Reihe. Der irakische Staatsangehörige hatte dieses Computersystem auf seinem Handy installiert und sah er so sofort, wenn er eine Zustellung vorzunehmen hatte.

Die Bestellungen langten in der Pizzeria entweder telefonisch oder per Internet ein. Eine Rechnung war für den Kunden bestimmt, ein Duplikat verblieb in der Firma. Es wurde bereits bei der Bestellung abgeklärt, ob mit Bankomatkarte oder bar bezahlt wird. Wollte der Kunde mit Bankomatkarte bezahlen, so nahm der irakische Staatsangehörige die im Eigentum der beschwerdeführenden Partei stehende Bankomatkasse mit, ansonsten kassierte er bar. Abgerechnet wurde immer zu Schichtende; anhand der in der Firma verbliebenen Duplikate der Rechnungen hatte der Vertreter der beschwerdeführenden Partei die Kontrolle über den vom Zusteller kassierten Betrag, welcher ihm zu übergeben war. Fehlbeträge gingen zu Lasten des irakischen Staatsangehörigen. Wurde eine Pizza kalt geliefert, so hatte dies keine Konsequenzen für den irakischen Staatsangehörigen.

Zwischen den Zustellungen hielt sich der irakische Staatsangehörige in der Pizzeria der beschwerdeführenden Partei auf, faltete Pizzakartons, half beim Verpacken der Pizzen für die Zustellungen, sortierte Getränke ein, putzte am Wochenende und brachte den Müll weg.

Ein Vertreter der beschwerdeführenden Partei kam am Ende der Woche und erstellte gemeinsam mit dem irakischen Staatsangehörigen dessen Rechnungen. Er teilte ihm mit, in welchen Zeitabschnitten er wie viele Zustellungen vorgenommen hat. Der Vertreter der beschwerdeführenden Partei erstellte die Rechnungen am PC, druckte sie aus und diktierte anschließend dem irakischen Staatsangehörigen die noch fehlenden Daten. Die Originalrechnungen behielt sich dieser, die Kopie erhielt der irakische Staatsangehörige. Die Sätze für die einzelnen Zustellfahrten wurden von der beschwerdeführenden Partei vorgegeben.

Der irakische Staatsangehörige war zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht durch die bP zur Sozialversicherung angemeldet.

II.2. Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Abführung einer mündlichen Verhandlung unter Einschluss des dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten verwaltungsbehördlichen Aktes sowie Einsicht in das Gewerbeinformationssystem Austria, Zentrale Melderegister, Firmenbuch und in Versicherungsdatenauszüge der österreichischen Sozialversicherung.

Die Feststellungen zur Ausgestaltung der Zustelltätigkeit, der Beschäftigung sowie der Abrechnungsmodalität des irakischen Staatsangehörigen ergeben sich zweifelsfrei aus dessen schlüssiger, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Schilderung im Rahmen der mündlichen Verhandlung im Zusammenhalt mit den von ihm vorgelegten Unterlagen. Die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 01.04.2021 wurde samt den vorgelegten Unterlagen der bP übermittelt; weder langte eine Stellungnahme ein noch wurde die Gelegenheit wahrgenommen, im Rahmen der aufgrund der Abwesenheit der bP am 01.04.2021 durchgeführten 2. Tagsatzung am 10.05.2021 eine Gegenäußerung abzugeben bzw. den irakischen Staatsangehörigen zu befragen; vielmehr blieb die bP auch am 10.05.2021 der Verhandlung fern und konnte sie zudem angesichts der Kurzfristigkeit des Vertagungsantrags nicht wirklich mit einer Kenntnisnahme dieses Antrags durch die erkennende Richterin rechnen. Im Hinblick auf die Antragsbegründung (Krankheit des von der bP beantragten und vom Verwaltungsgericht auch zweimal geladenen Zeugen) ist zudem kein Grund ersichtlich, der die bP an der Wahrnehmung des neuerlichen Verhandlungstermins gehindert hätte, um den Ausführungen der belangten Behörde sowie des irakischen Staatsangehörigen substantiiert zu widersprechen bzw. diesen zu befragen.

Zu betonen ist insbesondere auch, dass die bP bis zum Zeitpunkt der Einbringung des Vertagungsantrages vom 10.05.2021 kein Vorbringen dahingehend erstattet hat, dass sie die offensichtlich falsche (Bescheid)Adressatin sei, vielmehr gab sie sogar in der Beschwerde an, dass der irakische Staatsangehörige von ihr vereinelt mündliche/telefonische Aufträge erhielte. Davon abgesehen, ergibt sich die Führung der verfahrensgegenständlichen Restaurants „PZ“ in Linz und Traun durch die bP als Franchisenehmerin im Rahmen eines Franchisevertrages mit der XXXX („PM“) auch durch die Aussage von Herrn XXXX aus dem hg. Verfahren W228 2004888-1 (vgl. Beschwerdevorentscheidung vom 20.01.2020, Hinweis auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.11.2018, W228 2004888-1/56E).Zu betonen ist insbesondere auch, dass die bP bis zum Zeitpunkt der Einbringung des Vertagungsantrages vom 10.05.2021 kein Vorbringen dahingehend erstattet hat, dass sie die offensichtlich falsche (Bescheid)Adressatin sei, vielmehr gab sie sogar in der Beschwerde an, dass der irakische Staatsangehörige von ihr vereinelt mündliche/telefonische Aufträge erhielte. Davon abgesehen, ergibt sich die Führung der verfahrensgegenständlichen Restaurants „PZ“ in Linz und Traun durch die bP als Franchisenehmerin im Rahmen eines Franchisevertrages mit der römisch 40 („PM“) auch durch die Aussage von Herrn römisch 40 aus dem hg. Verfahren W228 2004888-1 vergleiche Beschwerdevorentscheidung vom 20.01.2020, Hinweis auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.11.2018, W228 2004888-1/56E).

Nach Ansicht des erkennenden Gerichts steht der Sachverhalt sohin unzweifelhaft fest, da die bP kein Vorbringen erstattet hat, das eine andere Beurteilung erfordern bzw. die Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges darlegen würde.

II.3. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung:

II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, anzuwendendes Verfahrensrecht:römisch zwei.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, anzuwendendes Verfahrensrecht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

II.3.2. Vorliegen einer gemäß § 33 ASVG meldepflichtigen Beschäftigung römisch zwei.3.2. Vorliegen einer gemäß Paragraph 33, ASVG meldepflichtigen Beschäftigung

II.3.2.1. Gemäß § 4 Abs. 2 erster Satz ASVG ist Dienstnehmer, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.römisch zwei.3.2.1. Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, erster Satz ASVG ist Dienstnehmer, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

Gemäß § 35 Abs. 1 ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.

II.3.2.2. Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG (und damit für ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis) ist die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinn des § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG schon deshalb nicht vor (vgl. VwGH vom 25.04.2007, VwSlg. 17.185/A, vom 25.06.2013, 2013/08/0093, und vom 15.07.2013, 2013/08/0124).römisch zwei.3.2.2. Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG (und damit für ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis) ist die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinn des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG schon deshalb nicht vor vergleiche VwGH vom 25.04.2007, VwSlg. 17.185/A, vom 25.06.2013, 2013/08/0093, und vom 15.07.2013, 2013/08/0124).

Die persönliche Arbeitspflicht fehlt einerseits dann, wenn dem zur Leistung Verpflichteten ein "generelles Vertretungsrecht" zukommt, wenn er also jederzeit nach Gutdünken beliebige Teile seiner Verpflichtung auf Dritte überbinden kann (vgl. VwGH vom 17. 11.2004, Zl. 2001/08/0131). Damit wird vor allem die Situation eines selbständig Erwerbstätigen in den Blick genommen, der - anders als ein letztlich nur über seine eigene Arbeitskraft disponierender (abhängig) Beschäftigter - im Rahmen seiner unternehmerischen Organisation (oft werkvertragliche) Leistungen zu erbringen hat und dabei Hilfspersonal zum Einsatz bringt oder sich eines Vertreters (Subunternehmers) bedient (vgl. VwGH vom 24.04.2014, 2013/08/0258).Die persönliche Arbeitspflicht fehlt einerseits dann, wenn dem zur Leistung Verpflichteten ein "generelles Vertretungsrecht" zukommt, wenn er also jederzeit nach Gutdünken beliebige Teile seiner Verpflichtung auf Dritte überbinden kann vergleiche VwGH vom 17. 11.2004, Zl. 2001/08/0131). Damit wird vor allem die Situation eines selbständig Erwerbstätigen in den Blick genommen, der - anders als ein letztlich nur über seine eigene Arbeitskraft disponierender (abhängig) Beschäftigter - im Rahmen seiner unternehmerischen Organisation (oft werkvertragliche) Leistungen zu erbringen hat und dabei Hilfspersonal zum Einsatz bringt oder sich eines Vertreters (Subunternehmers) bedient vergleiche VwGH vom 24.04.2014, 2013/08/0258).

Von einer die persönliche Arbeitspflicht ausschließenden generellen Vertretungsbefugnis kann nur dann gesprochen werden, wenn der Erwerbstätige berechtigt ist, jederzeit und nach Gutdünken irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihm übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen bzw. ohne weitere Verständigung des Vertragspartners eine Hilfskraft beizuziehen. Keine generelle Vertretungsberechtigung stellt die bloße Befugnis eines Erwerbstätigen dar, sich im Fall der Verhinderung in bestimmten Einzelfällen, z.B. im Fall einer Krankheit oder eines Urlaubs oder bei bestimmten Arbeiten innerhalb der umfassenderen Arbeitspflicht vertreten zu lassen; ebenso wenig die bloß wechselseitige Vertretungsmöglichkeit mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen (vgl. VwGH vom 16.11.2011, Zl. 2008/08/0152).Von einer die persönliche Arbeitspflicht ausschließenden generellen Vertretungsbefugnis kann nur dann gesprochen werden, wenn der Erwerbstätige berechtigt ist, jederzeit und nach Gutdünken irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihm übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen bzw. ohne weitere Verständigung des Vertragspartners eine Hilfskraft beizuziehen. Keine generelle Vertretungsberechtigung stellt die bloße Befugnis eines Erwerbstätigen dar, sich im Fall der Verhinderung in bestimmten Einzelfällen, z.B. im Fall einer Krankheit oder eines Urlaubs oder bei bestimmten Arbeiten innerhalb der umfassenderen Arbeitspflicht vertreten zu lassen; ebenso wenig die bloß wechselseitige Vertretungsmöglichkeit mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen vergleiche VwGH vom 16.11.2011, Zl. 2008/08/0152).

Herr MB hat gemäß den Feststellungen von einer derartigen Befugnis, die Leistungserbringung nach Art eines Selbständigen jederzeit und nach Gutdünken (generell) an Dritte zu delegieren, niemals Gebrauch gemacht. Er hat die Zustellungen einer übernommenen Schicht vielmehr immer persönlich vorgenommen, hat die Leistungserbringung nicht nach Art eines Selbständigen jederzeit und nach Gutdünken (generell) an Dritte delegiert. Eine Vertretung innerhalb einer übernommenen Schicht fand nicht statt. Abgesehen davon, fand auch durch den von ihm mitunter durchgeführten Tausch der Schichten mit einem anderen für die bP tätigen Zusteller keine Delegierung nach Gutdünken an Dritte statt, zumal im Hinblick auf die Rechtsprechung dies keine generelle Vertretungsberechtigung bewirkt (vgl. VwGH vom 16.11.2011, Zl. 2008/08/0152, zur „bloß wechselseitige Vertretungsmöglichkeit mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen“).Herr MB hat gemäß den Feststellungen von einer derartigen Befugnis, die Leistungserbringung nach Art eines Selbständigen jederzeit und nach Gutdünken (generell) an Dritte zu delegieren, niemals Gebrauch gemacht. Er hat die Zustellungen einer übernommenen Schicht vielmehr immer persönlich vorgenommen, hat die Leistungserbringung nicht nach Art eines Selbständigen jederzeit und nach Gutdünken (generell) an Dritte delegiert. Eine Vertretung innerhalb einer übernommenen Schicht fand nicht statt. Abgesehen davon, fand auch durch den von ihm mitunter durchgeführten Tausch der Schichten mit einem anderen für die bP tätigen Zusteller keine Delegierung nach Gutdünken an Dritte statt, zumal im Hinblick auf die Rechtsprechung dies keine generelle Vertretungsberechtigung bewirkt vergleiche VwGH vom 16.11.2011, Zl. 2008/08/0152, zur „bloß wechselseitige Vertretungsmöglichkeit mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen“).

Die persönliche Arbeitspflicht fehlt andererseits auch dann, wenn einem Beschäftigten ein "sanktionsloses Ablehnungsrecht" zukommt, wenn er also die Leistung bereits übernommener Dienste jederzeit nach Gutdünken ganz oder teilweise sanktionslos ablehnen kann. Der Empfänger der Dienstleistungen kann unter solchen Umstanden nicht darauf bauen und entsprechend disponieren, dass dieser Beschäftigte an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit fu?r Dienstleistungen vereinbarungsgemäß zur Verfügung steht.

Ein solches sanktionsloses Ablehnungsrecht stand Herrn MB nach den Feststellungen allerdings nicht zu. Wurde der irakische Staatsangehörige innerhalb einer Schicht mit einer Zustellung beauftragte, so hatte er die Zustellung zu übernehmen („RI: Das heißt, Sie haben immer ausgeliefert, wenn der Chef es wollte? Z: Ja, ich muss das machen, auch wenn es 5 Minuten vor meinem Feierabend ist.“), auch wenn diese Zustellungen knapp vor 24 Uhr hereinkamen und er eigentlich nur bis 24 Uhr hätte arbeiten müssen.

II.3.2.3. Nach Bejahung der persönlichen Arbeitspflicht ist zu klären, ob bei Erfüllung der übernommenen Arbeitspflicht die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist. Dies hängt davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung - nur beschränkt ist (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10.12.1986, VwSlg. Nr. 12.325/A). Unterscheidungskräftige Kriterien der Abgrenzung der persönlichen Abhängigkeit von der persönlichen Unabhängigkeit sind nur die Bindungen des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z.B. die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeit) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt.römisch zwei.3.2.3. Nach Bejahung der persönlichen Arbeitspflicht ist zu klären, ob bei Erfüllung der übernommenen Arbeitspflicht die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gegeben ist. Dies hängt davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung - nur beschränkt ist vergleiche das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10.12.1986, VwSlg. Nr. 12.325/A). Unterscheidungskräftige Kriterien der Abgrenzung der persönlichen Abhängigkeit von der persönlichen Unabhängigkeit sind nur die Bindungen des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z.B. die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeit) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt.

Die Tätigkeit des irakischen Staatsangehörigen bestand in der Zustellung von Pizzen an die ihm von der bP vorgegebenen Kundenadressen. Es handelte sich sohin nicht um ein Werk im Sinn einer in sich geschlossenen Einheit, sondern dem Inhalt nach um geradezu typische Dienstleistungen, um ein dauerhaftes Bemühen, ein Ta?tigwerden oder Wirken (nämlich der regelmäßigen Zustellung von Gütern), welches bei Erreichen des angestrebten 'Ziels' kein Ende fand. Der irakische Staatsangehörige hatte zwar die Möglichkeit, vor Erstellung des monatlichen Plans Einfluss auf die von ihm durchzuführenden Schichten zu nehmen, spätestens ab Schichtantritt war er jedoch an die Arbeitszeit gebunden. Der Geschäftserfolg eines Pizzen zustellenden Lokals hängt nach der allgemeinen Lebenserfahrung unmittelbar von der prompten Zustellung der Pizzen ab. Folgerichtig hielt sich der irakische Staatsangehörige zwischen den Zustellfahrten in der Pizzeria auf und wurde dort sogar tätig. Er hatte zudem auf seinem Handy ein Programm installiert, das ihm anzeigte, wenn eine Zustellung vorzunehmen ist. Für die Bejahung der persönlichen Abhängigkeit spricht des Weiteren, dass er - objektiv betrachtet - durch seine Zustelltätigkeit und der damit untrennbar verbundenen, ständigen Arbeitsbereitschaft so sehr in Anspruch genommen war, dass er über diese Zeiten auf längere Zeit nicht frei verfügen konnte und die Nichteinhaltung seiner diesbezüglichen Verpflichtung einen Vertragsbruch mit entsprechenden rechtlichen Konsquenzen (disziplinäre Verantwortlichkeit) dargestellt hätte (vgl. VwGH vom 20.02.1992, 89/08/0238). Das auch geschilderte „Ausliefern auf Abruf durch das auf dem Handy installierte EDV-Programm“ begründet zudem eine besondere persönliche Abhängigkeit, die für bestimmte Gruppen von Dienstnehmern eher typisch ist als für selbständige Unternehmer (vgl. VwGH vom 16.02.1994, 90/13/0251). Herr MB war somit hinsichtlich Arbeitszeit und Arbeitsort an die Ordnungsvorschriften der bP gebunden.Die Tätigkeit des irakischen Staatsangehörigen bestand in der Zustellung von Pizzen an die ihm von der bP vorgegebenen Kundenadressen. Es handelte sich sohin nicht um ein Werk im Sinn einer in sich geschlossenen Einheit, sondern dem Inhalt nach um geradezu typische Dienstleistungen, um ein dauerhaftes Bemühen, ein Ta?tigwerden oder Wirken (nämlich der regelmäßigen Zustellung von Gütern), welches bei Erreichen des angestrebten 'Ziels' kein Ende fand. Der irakische Staatsangehörige hatte zwar die Möglichkeit, vor Erstellung des monatlichen Plans Einfluss auf die von ihm durchzuführenden Schichten zu nehmen, spätestens ab Schichtantritt war er jedoch an die Arbeitszeit gebunden. Der Geschäftserfolg eines Pizzen zustellenden Lokals hängt nach der allgemeinen Lebenserfahrung unmittelbar von der prompten Zustellung der Pizzen ab. Folgerichtig hielt sich der irakische Staatsangehörige zwischen den Zustellfahrten in der Pizzeria auf und wurde dort sogar tätig. Er hatte zudem auf seinem Handy ein Programm installiert, das ihm anzeigte, wenn eine Zustellung vorzunehmen ist. Für die Bejahung der persönlichen Abhängigkeit spricht des Weiteren, dass er - objektiv betrachtet - durch seine Zustelltätigkeit und der damit untrennbar verbundenen, ständigen Arbeitsbereitschaft so sehr in Anspruch genommen war, dass er über diese Zeiten auf längere Zeit nicht frei verfügen konnte und die Nichteinhaltung seiner diesbezüglichen Verpflichtung einen Vertragsbruch mit entsprechenden rechtlichen Konsquenzen (disziplinäre Verantwortlichkeit) dargestellt hätte vergleiche VwGH vom 20.02.1992, 89/08/0238). Das auch geschilderte „Ausliefern auf Abruf durch das auf dem Handy installierte EDV-Programm“ begründet zudem eine besondere persönliche Abhängigkeit, die für bestimmte Gruppen von Dienstnehmern eher typisch ist als für selbständige Unternehmer vergleiche VwGH vom 16.02.1994, 90/13/0251). Herr MB war somit hinsichtlich Arbeitszeit und Arbeitsort an die Ordnungsvorschriften der bP gebunden.

Davon abgesehen ist von besonderer Aussagekraft, ob der Bescha?ftigte in einer Weise in die betriebliche Organisation des Bescha?ftigers eingebunden ist, dass ausdru?ckliche perso?nliche Weisungen und Kontrollen durch "stille Autorita?t" substituiert werden (vgl. VwGH vom 15.05.2013, 2013/08/0051). Im vorliegenden Fall steht fest, dass der irakische Staatsangehörige seine Ta?tigkeit in einem von der bP fu?r ihre unternehmerischen Zwecke organisierten, in den wesentlichen Grundzu?gen umrissenen Rahmen entfaltet hat. Er war zeitlich und örtlich gebunden, die Warmhaltetasche wurde von der bP beigestellt, die Bestellungen langten telefonisch oder per Internet in der Pizzeria ein und wurden von der bP bearbeitet, wobei ein Duplikat der Rechnung bei der bP verblieb. Die Kunden bezahlten ihre Bestellung mitunter bar beim irakischen Staatsangehörigen, der diesbezüglich immer nach Schichtende mit der bP abrechnete.Davon abgesehen ist von besonderer Aussagekraft, ob der Bescha?ftigte in einer Weise in die betriebliche Organisation des Bescha?ftigers eingebunden ist, dass ausdru?ckliche perso?nliche Weisungen und Kontrollen durch "stille Autorita?t" substituiert werden vergleiche VwGH vom 15.05.2013, 2013/08/0051). Im vorliegenden Fall steht fest, dass der irakische Staatsangehörige seine Ta?tigkeit in einem von der bP fu?r ihre unternehmerischen Zwecke organisierten, in den wesentlichen Grundzu?gen umrissenen Rahmen entfaltet hat. Er war zeitlich und örtlich gebunden, die Warmhaltetasche wurde von der bP beigestellt, die Bestellungen langten telefonisch oder per Internet in der Pizzeria ein und wurden von der bP bearbeitet, wobei ein Duplikat der Rechnung bei der bP verblieb. Die Kunden bezahlten ihre Bestellung mitunter bar beim irakischen Staatsangehörigen, der diesbezüglich immer nach Schichtende mit der bP abrechnete.

Aus diesen Feststellungen ergibt sich unter Berücksichtigung der objektiven betrieblichen Anforderungen, dass der irakische Staatsangehörige im Detail vorgegebene Zustellfahrten durchführte und der bP bekannte Kunden zu bedienen hatte. Die Bestellungen gingen bei ihr ein, die Adresse wurde ihm bekannt gegeben; dies ermöglichte es der bP, sich stets exakt darüber zu informieren, an welche Kunden an welchen Orten er gerade zustellte. Die bP konnte ihn während seiner Tätigkeit sowohl direkt (durch Nachfahren) als auch indirekt (durch telefonische Rückfragen bei den Kunden) dahingehend kontrollieren, ob er die ihm zugeteilten Zustellfahrten auf direktem Weg erledigte, und ob er die Kunden zufriedenstellend bediente. Dadurch hat der Dienstgeber die Möglichkeit, das Arbeitsverhalten zu kontrollieren und bei Bedarf einzugreifen. Ob der Dienstgeber von dieser Möglichkeit auch tatsächlich regelmäßig Gebrauch gemacht hat, ist nicht ausschlaggebend. Ungeachtet der (auch) außerhalb des Betriebsstandortes (disloziert) erbrachten Ta?tigkeiten liegt damit eine fu?r eine Einbindung in die betriebliche Organisation des Dienstgebers und die Substitution von persönlichen Weisungen und Kontrollen durch "stille Autorität" charakteristische Eingliederung der Arbeitskraft in eine vom Dienstgeber bestimmte Ablauforganisation vor.

II.3.2.4. Der Verwaltungsgerichtshof hat auch bereits wiederholt - zu ähnlichen Sachverhalten wie hier - ausgesprochen, dass bei der Tätigkeit eines "Pizzazustellers", bei der es sich um eine einfache manuelle Tätigkeit ohne einen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum in Bezug auf Arbeitsausführung und Verwertbarkeit handelt, vom Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit und damit von einem (echten) Dienstverhältnis im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG auszugehen ist (vgl. etwa Erkenntnis vom 10. September 2014, Ro 2014/08/0069; Erkenntnisse vom 26. Jänner 2010, 2009/08/0269, und vom 3. November 2015, 2013/08/0153; ua.).römisch zwei.3.2.4. Der Verwaltungsgerichtshof hat auch bereits wiederholt - zu ähnlichen Sachverhalten wie hier - ausgesprochen, dass bei der Tätigkeit eines "Pizzazustellers", bei der es sich um eine einfache manuelle Tätigkeit ohne einen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum in Bezug auf Arbeitsausführung und Verwertbarkeit handelt, vom Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit und damit von einem (echten) Dienstverhältnis im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG auszugehen ist vergleiche etwa Erkenntnis vom 10. September 2014, Ro 2014/08/0069; Erkenntnisse vom 26. Jänner 2010, 2009/08/0269, und vom 3. November 2015, 2013/08/0153; ua.).

II.3.2.5. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Frage, ob jemand in einem Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 4 ASVG steht, immer in Bezug auf eine andere Person, nämlich -den Dienstgeber zu prüfen (vgl. VwGH vom 15.07.2013, Zl. 2011/08/0151). Das System der Versicherungspflicht abhängig Beschäftigter baut auf der Verschiedenheit von Dienstgeber (iSd § 35 Abs. 1 ASVG) und Dienstnehmer auf. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist für die Dienstgebereigenschaft wesentlich, wer nach rechtlichen (und nicht bloß tatsächlichen) Gesichtspunkten aus den im Betrieb getätigten Geschäften unmittelbar berechtigt und verpflichtet wird, wen also das Risiko des Betriebes im Gesamten unmittelbar trifft (vgl. VwGH vom 10.12.1986, Zl. 83/08/0200).römisch zwei.3.2.5. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Frage, ob jemand in einem Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Paragraph 4, ASVG steht, immer in Bezug auf eine andere Person, nämlich -den Dienstgeber zu prüfen vergleiche VwGH vom 15.07.2013, Zl. 2011/08/0151). Das System der Versicherungspflicht abhängig Beschäftigter baut auf der Verschiedenheit von Dienstgeber (iSd Paragraph 35, Absatz eins, ASVG) und Dienstnehmer auf. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist für die Dienstgebereigenschaft wesentlich, wer nach rechtlichen (und nicht bloß tatsächlichen) Gesichtspunkten aus den im Betrieb getätigten Geschäften unmittelbar berechtigt und verpflichtet wird, wen also das Risiko des Betriebes im Gesamten unmittelbar trifft vergleiche VwGH vom 10.12.1986, Zl. 83/08/0200).

Das Risiko des Betriebes trifft gegenständlich unstrittig die bP, sie ist aus den dem Restaurant angeschlossenen Speisezustellungen berechtigt und verpflichtet, sodass sie als Dienstgeberin iSv § 35 Abs. 1 ASVG zu qualifizieren ist. Wenn nun die bP im Vertagungsantrag vom 10.05.2021 vorbringt, sie sei die falsche (Bescheid-)Adressatin, da die bP den Werkvertrag mit der Service GmbH geschlossen und die Rechnungen gleichfalls an diese GmbH gelegt hat, so ist auf § 539a ASVG zu verweisen, in welchem ausdrücklich normiert ist, dass für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (Vertragsbezeichnung) maßgebend ist.Das Risiko des Betriebes trifft gegenständlich unstrittig die bP, sie ist aus den dem Restaurant angeschlossenen Speisezustellungen berechtigt und verpflichtet, sodass sie als Dienstgeberin iSv Paragraph 35, Absatz eins, ASVG zu qualifizieren ist. Wenn nun die bP im Vertagungsantrag vom 10.05.2021 vorbringt, sie sei die falsche (Bescheid-)Adressatin, da die bP den Werkvertrag mit der Service GmbH geschlossen und die Rechnungen gleichfalls an diese GmbH gelegt hat, so ist auf Paragraph 539 a, ASVG zu verweisen, in welchem ausdrücklich normiert ist, dass für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (Vertragsbezeichnung) maßgebend ist.

Wie bereits oben dargelegt, handelte es sich bei der Tätigkeit des irakischen Staatsangehörigen unmittelbar im Restaurant bzw. seiner Zustelltätigkeit eben gerade nicht um ein Werk im Sinn einer in sich geschlossenen Einheit, sondern dem Inhalt nach um geradezu typische Dienstleistungen, um ein dauerhaftes Bemühen. Dieses dauerhafte Bemühen erbrachte er aber nicht gegenüber der im „Werkvertrag“ angeführten Service GmbH, sondern gemäß dem wahren wirtschaftlichen Gehalt gegenüber der das Risiko des Restaurantsbetriebs treffenden bP. Sie ist sohin als Dienstgeberin iSv § 35 Abs. 1 ASVG zu qualifizieren.Wie bereits oben dargelegt, handelte es sich bei der Tätigkeit des irakischen Staatsangehörigen unmittelbar im Restaurant bzw. seiner Zustelltätigkeit eben gerade nicht um ein Werk im Sinn einer in sich geschlossenen Einheit, sondern dem Inhalt nach um geradezu typische Dienstleistungen, um ein dauerhaftes Bemühen. Dieses dauerhafte Bemühen erbrachte er aber nicht gegenüber der im „Werkvertrag“ angeführten Service GmbH, sondern gemäß dem wahren wirtschaftlichen Gehalt gegenüber der das Risiko des Restaurantsbetriebs treffenden bP. Sie ist sohin als Dienstgeberin iSv Paragraph 35, Absatz eins, ASVG zu qualifizieren.

II.3.2.6. Auf Grund der getroffenen Feststellungen und einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Beurteilung ist somit jedenfalls davon auszugehen, dass der irakische Staatsangehörige am Kontrolltag von der bP in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gemäß § 4 Abs. 1 und 2 ASVG beschäftigt wurde.römisch zwei.3.2.6. Auf Grund der getroffenen Feststellungen und einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Beurteilung ist somit jedenfalls davon auszugehen, dass der irakische Staatsangehörige am Kontrolltag von der bP in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gemäß Paragraph 4, Absatz eins und 2 ASVG beschäftigt wurde.

Die sich im Verfahren zur Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 ASVG stellende Vorfrage des Vorliegens einer gemäß § 33 ASVG meldepflichtigen Beschäftigung ist daher zu bejahen.Die sich im Verfahren zur Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß Paragraph 113, ASVG stellende Vorfrage des Vorliegens einer gemäß Paragraph 33, ASVG meldepflichtigen Beschäftigung ist daher zu bejahen.

II.3.3. Vorschreibung eines Beitragszuschlages römisch zwei.3.3. Vorschreibung eines Beitragszuschlages

Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden.

Gemäß § 113 Abs. 1 ASVG (in der Fassung BGBl. I Nr. 79/2015) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde. Gemäß Abs. 2 leg. cit. setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 400 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 600 €. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 300 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.Gemäß Paragraph 113, Absatz eins, ASVG (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2015,) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde. Gemäß Absatz 2, leg. cit. setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des Paragraph 111 a, aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 400 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 600 €. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 300 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

Die bP hat es als Dienstgeberin unterlassen, den irakischen Staatsangehörigen vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden, wodurch sie gegen die ihr obliegenden sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten verstoßen hat. Zum Zeitpunkt der Kontrolle durch die Finanzpolizei lag eine Anmeldung nicht vor. Damit sind alle Voraussetzungen für die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 1 und Abs. 2 ASVG dem Grunde nach erfüllt.Die bP hat es als Dienstgeberin unterlassen, den irakischen Staatsangehörigen vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden, wodurch sie gegen die ihr obliegenden sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten verstoßen hat. Zum Zeitpunkt der Kontrolle durch die Finanzpolizei lag eine Anmeldung nicht vor. Damit sind alle Voraussetzungen für die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß Paragraph 113, Absatz eins und Absatz 2, ASVG dem Grunde nach erfüllt.

Hinsichtlich der Höhe des Beitragszuschlages ist auszuführen, dass die Anmeldung zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden war, weshalb die Folgen des Meldeverstoßes gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als unbedeutend anzusehen sind (vgl VwGH vom 25.06.2013, 2011/08/0161; vom 3.4.2017, Ra 2016/08/0098).Hinsichtlich der Höhe des Beitragszuschlages ist auszuführen, dass die Anmeldung zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden war, weshalb die Folgen des Meldeverstoßes gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als unbedeutend anzusehen sind vergleiche VwGH vom 25.06.2013, 2011/08/0161; vom 3.4.2017, Ra 2016/08/0098).

Es liegen gegenständlich auch keine besonders berücksichtigungswürdigen Umstände im Sinne des § 113 Abs. 2 ASVG nicht vor. Dieser unbestimmte Gesetzesbegriff wird vom Verwaltungsgerichtshof so ausgelegt, dass die besonders berücksichtigungswürdigen Gründe im Meldevorgang selbst begründet liegen müssen. Solche Umstände können verfahrensgegenständlich nicht erblickt werden.Es liegen gegenständlich auch keine besonders berücksichtigungswürdigen Umstände im Sinne des Paragraph 113, Absatz 2, ASVG nicht vor. Dieser unbestimmte Gesetzesbegriff wird vom Verwaltungsgerichtshof so ausgelegt, dass die besonders berücksichtigungswürdigen Gründe im Meldevorgang selbst begründet liegen müssen. Solche Umstände können verfahrensgegenständlich nicht erblickt werden.

Die Vorschreibung des gegenständlichen Beitragszuschlages erfolgte daher dem Grunde und der Höhe nach zu Recht.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen zahlreiche Judikate des Verwaltungsgerichtshofes vorliegen, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und in der vorliegenden Entscheidung von der höchstrichterlichen Spruchpraxis auch nicht abgewichen wurde.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen zahlreiche Judikate des Verwaltungsgerichtshofes vorliegen, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und in der vorliegenden Entscheidung von der höchstrichterlichen Spruchpraxis auch nicht abgewichen wurde.

Schlagworte

Beitragszuschlag Dienstnehmereigenschaft Dienstverhältnis Meldeverstoß persönliche Abhängigkeit Sozialversicherung wirtschaftliche Abhängigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:L501.2228876.1.00

Im RIS seit

15.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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