TE Bvwg Erkenntnis 2021/5/25 I403 2242280-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.05.2021
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Entscheidungsdatum

25.05.2021

Norm

BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
FPG §67
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §67 Abs4
FPG §70 Abs3
StGB §146
StGB §147 Abs2
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 70 heute
  2. FPG § 70 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 70 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 70 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 70 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. StGB § 147 heute
  2. StGB § 147 gültig ab 11.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 201/2021
  3. StGB § 147 gültig von 01.01.2016 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  4. StGB § 147 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  5. StGB § 147 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2009
  6. StGB § 147 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  7. StGB § 147 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2004
  8. StGB § 147 gültig von 01.10.2002 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002
  9. StGB § 147 gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  10. StGB § 147 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Spruch


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I403 2242280-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , StA. Deutschland, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.03.2021, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Deutschland, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.03.2021, Zl. römisch 40 , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein in Ungarn lebender deutscher Staatsangehöriger, wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 03.12.2020, Zl. XXXX wegen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs. 2 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten, davon acht Monate bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.Der Beschwerdeführer, ein in Ungarn lebender deutscher Staatsangehöriger, wurde mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 03.12.2020, Zl. römisch 40 wegen schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten, davon acht Monate bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.

Mit Schriftsatz des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) vom 19.01.2021 ("Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme") wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt werde, gegen ihn ein Aufenthaltsverbot zu erlassen. Zugleich wurde ihm ein Fragenkatalog bezüglich seiner persönlichen und familiären Verhältnisse übermittelt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, binnen vierzehn Tagen ab Zustellung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

Mit E-Mail vom 22.01.2021 brachte die Ehefrau des Beschwerdeführers eine schriftliche Stellungnahme bei der belangten Behörde ein. Darin führte sie aus, dass der Beschwerdeführer physisch und psychisch krank und auf die Betreuung eines Arztes in XXXX angewiesen sei, bei welchem er seit Juni 2019 in Behandlung stehe. Eine ärztliche Versorgung in Ungarn sei nicht gegeben, zumal das Ehepaar kein Ungarisch spreche. Das Ehepaar wohne in Ungarn und habe in Österreich nur einen Wohnsitz angemeldet, um dem Beschwerdeführer die elektronische Fußfessel zu ermöglichen. Bei seinen Vorstrafen in Deutschland handle es sich um „Beträge zwischen 300 und 1.500 Euro“. Er sei „kein Schwerverbrecher, Mörder oder Vergewaltiger“, er habe nur Fehler gemacht und Zeit seines Lebens gearbeitet und vier Kinder großgezogen. Angeschlossen wurde ein medizinischer Befundbericht vom 13.11.2020, wonach der Beschwerdeführer im Wesentlichen unter Bluthochdruck, einer koronaren Herzerkrankung und rezidivierenden depressiven Episoden leide und ihm Stents gesetzt worden seien.Mit E-Mail vom 22.01.2021 brachte die Ehefrau des Beschwerdeführers eine schriftliche Stellungnahme bei der belangten Behörde ein. Darin führte sie aus, dass der Beschwerdeführer physisch und psychisch krank und auf die Betreuung eines Arztes in römisch 40 angewiesen sei, bei welchem er seit Juni 2019 in Behandlung stehe. Eine ärztliche Versorgung in Ungarn sei nicht gegeben, zumal das Ehepaar kein Ungarisch spreche. Das Ehepaar wohne in Ungarn und habe in Österreich nur einen Wohnsitz angemeldet, um dem Beschwerdeführer die elektronische Fußfessel zu ermöglichen. Bei seinen Vorstrafen in Deutschland handle es sich um „Beträge zwischen 300 und 1.500 Euro“. Er sei „kein Schwerverbrecher, Mörder oder Vergewaltiger“, er habe nur Fehler gemacht und Zeit seines Lebens gearbeitet und vier Kinder großgezogen. Angeschlossen wurde ein medizinischer Befundbericht vom 13.11.2020, wonach der Beschwerdeführer im Wesentlichen unter Bluthochdruck, einer koronaren Herzerkrankung und rezidivierenden depressiven Episoden leide und ihm Stents gesetzt worden seien.

Der Beschwerdeführer selbst erklärte in einem E-Mail an die belangte Behörde vom 04.02.2021, dass seine Ehefrau und er 2019 nach Ungarn umgezogen seien, um dort günstiger leben zu können. Er sei gelernter Elektriker und habe diesen Beruf ohne Unterbrechung bis zu seiner Berentung in Deutschlande ausgeübt. Er beziehe eine Rente in Höhe von 900 Euro. Bezüglich seiner strafgerichtlichen Verurteilung in Österreich führte er aus, er habe einen Kredit aufgenommen, welchen er in weiterer Folge nicht mehr bedienen habe können. Den Wohnsitz in Österreich habe er lediglich angemeldet, um mit einer Fußfessel seine unbedingte Freiheitsstrafe ableisten zu können.

In einem weiteren E-Mail vom 05.02.2021 ergänzte der Beschwerdeführer, dass er seit 2012 an schweren Depressionen leide und vier Herzinfarkte hinter sich habe. Daher sei er berufsunfähig und stünden seine Taten in Deutschland damit in Zusammenhang. Den Kredit in Österreich habe er hingegen nicht in betrügerischer Absicht aufgenommen, wenngleich sich aufgrund seiner Vortaten in Deutschland ein anderes Bild ergebe.

Am 21.02.2021 informierte der Beschwerdeführer die belangte Behörde via E-Mail, dass er nicht mehr in Österreich gemeldet sei.

Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 30.03.2021 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde ihm kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.). Zudem wurde einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Es wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer wegen schweren Betrugs verurteilt worden sei und keine Bindungen zu Österreich habe. Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers könnten nicht getroffen werden, da er keine aktuellen Befunde in Vorlage gebracht habe.Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 30.03.2021 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG wurde ihm kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Zudem wurde einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Es wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer wegen schweren Betrugs verurteilt worden sei und keine Bindungen zu Österreich habe. Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers könnten nicht getroffen werden, da er keine aktuellen Befunde in Vorlage gebracht habe.

Mit Schriftsatz vom 27.04.2021 wurde gegen den gegenständlich angefochtenen Bescheid fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot zur Gänze beheben; in eventu die Dauer des Aufenthaltsverbotes reduzieren; eine mündliche Verhandlung anberaumen. Inhaltlich wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer wohne in Ungarn, nahe der österreichischen Grenze und fahre für Einkäufe und zu seinen Arztbesuchen in das Bundesgebiet. 2019 habe er auch geringfügig im Bundesgebiet gearbeitet und sei von Ungarn aus hierher gependelt. Um den unbedingten Teil seiner Haftstrafe mittels Fußfessel ableisten zu können, habe er Anfang des Jahres seinen Wohnsitz nach Österreich verlegt, jedoch sei es aufgrund der Covid-19-Pandemie zu einem Strafaufschub gekommen. Es wurde moniert, dass die belangte Behörde keine Einvernahme durchgeführt und sich keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschafft habe, auf die eingebrachten Stellungnahmen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau sei die belangte Behörde gar nicht eingegangen. Obwohl die belangte Behörde den seitens des Beschwerdeführers in Vorlage gebrachten medizinischen Befundbericht vom 13.11.2020 als Beweismittel nenne, erkläre sie im angefochtenen Bescheid, keine Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand treffen zu können. Die belangte Behörde sei ihren Ermittlungspflichten nicht nachgekommen und habe sich auch nicht mit der Verurteilung des Beschwerdeführers näher auseinandergesetzt, sodass der Bescheid eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose vermissen ließe. Dem Beschwerdeschriftsatz angeschlossen war abermals der medizinische Befundbericht vom 13.11.2020.

Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 10.05.2021 vorgelegt.

Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.05.2021, Zl. I403 2242280-1/2Z wurde Spruchpunkt III. des gegenständlich angefochtenen Bescheides behoben, sodass der verfahrensgegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukam.Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.05.2021, Zl. I403 2242280-1/2Z wurde Spruchpunkt römisch drei. des gegenständlich angefochtenen Bescheides behoben, sodass der verfahrensgegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukam.

Mit E-Mail vom 12.05.2021 richtete das Bundesverwaltungsgericht eine Anfrage an den seitens des Beschwerdeführers in seinen schriftlichen Eingaben benannten, behandelnden Arzt in XXXX , mit dem Ersuchen um Auskunft, wie oft der Beschwerdeführer innerhalb der vergangenen zwei Jahre dessen Ordination für Kontrolltermine aufgesucht habe.Mit E-Mail vom 12.05.2021 richtete das Bundesverwaltungsgericht eine Anfrage an den seitens des Beschwerdeführers in seinen schriftlichen Eingaben benannten, behandelnden Arzt in römisch 40 , mit dem Ersuchen um Auskunft, wie oft der Beschwerdeführer innerhalb der vergangenen zwei Jahre dessen Ordination für Kontrolltermine aufgesucht habe.

Mit E-Mail vom 14.05.2021 erstattete der behandelnde Arzt des Beschwerdeführers eine Anfragebeantwortung an das Bundesverwaltungsgericht. Darin führte er aus, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2019 insgesamt dreimal sowie im Jahr 2020 zweimal für medizinische Kontrolltermine in seiner Ordination vorstellig geworden sei. Die letzte Untersuchung habe am 12.10.2020 stattgefunden, wobei zuletzt am 24.11.2020 noch eine Rezeptverordnung auf elektronischem Wege erfolgt sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.

Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Deutschland und somit EWR-Bürger. Seine Identität steht fest.

Er hat keine Sorgepflichten. Er lebt mit seiner Ehefrau in Ungarn, an der Grenze zu Österreich und kam bislang unter anderem für Einkäufe oder ärztliche Kontrolltermine in das Bundesgebiet. Er bestreitet seinen Lebensunterhalt über den Bezug einer Rente aus Deutschland in Höhe von etwa 900 Euro. Überdies ging er in Österreich für einen Monat, von 03.08.2019 bis 03.09.2019, einer Erwerbstätigkeit als geringfügig beschäftigter Angestellter nach, wofür er von Ungarn aus in das Bundesgebiet pendelte. Er hat jedoch nie dauerhaft in Österreich gelebt und verfügt im Bundesgebiet weder über eine maßgebliche gesellschaftliche oder berufliche Integration noch über familiäre Anknüpfungspunkte.

Von 08.10.2019 bis 17.10.2019 sowie von 04.01.2021 bis 22.02.2021 hatte der Beschwerdeführer jeweils einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet angemeldet. Seine letzte Meldung hatte den Hintergrund, dass er – nachdem er in Österreich zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden war – einen Antrag auf Verbüßung der Haftstrafe in Form eines elektronisch überwachten Hausarrests gestellt und daraufhin den Wohnsitz angemeldet hatte, um den unbedingten Teil seiner Freiheitsstrafe in Österreich verbüßen zu können. Da es vor dem Hintergrund der Covid-19-Pandemie jedoch zu einem Strafaufschub kam, hat er seinen Wohnsitz wieder abgemeldet.

Der Beschwerdeführer leidet an diversen Gesundheitsbeeinträchtigungen, für welche er regelmäßiger, jedoch nicht engmaschiger oder hochspezialisierter ärztlicher Kontrollen bedarf. So wurden ihm aufgrund bereits erlittener Herzinfarkte Stents eingesetzt und leidet er im Wesentlichen unter Bluthochdruck, einer koronaren Herzerkrankung sowie rezidivierenden depressiven Episoden. Aufgrund seiner internistischen Erkrankungen fand er sich im Jahr 2019 dreimal und im Jahr 2020 zweimal bei einem Facharzt für Innere Medizin in XXXX zu kardialen Kontrollterminen ein, wobei die bislang letzte Untersuchung am 12.10.2020 erfolgte und ihm zuletzt noch am 24.11.2020 auf elektronischem Wege ein Rezept verordnet wurde. Bei den seitens des Beschwerdeführers geltend gemachten Gesundheitsbeeinträchtigungen handelt es sich um häufig in der Bevölkerung auftretende chronische Erkrankungen und wird er hierfür in jedem EWR-Staat adäquate Kontroll- sowie Behandlungsmöglichkeiten vorfinden. Weder ist er spezifisch auf eine Betreuung durch den konkret von ihm benannten Internisten in Oberwart noch generell auf eine Behandlung im österreichischen Bundesgebiet angewiesen. Überdies gibt es in Ungarn deutschsprachige Internisten sowie klinische Psychologen.Der Beschwerdeführer leidet an diversen Gesundheitsbeeinträchtigungen, für welche er regelmäßiger, jedoch nicht engmaschiger oder hochspezialisierter ärztlicher Kontrollen bedarf. So wurden ihm aufgrund bereits erlittener Herzinfarkte Stents eingesetzt und leidet er im Wesentlichen unter Bluthochdruck, einer koronaren Herzerkrankung sowie rezidivierenden depressiven Episoden. Aufgrund seiner internistischen Erkrankungen fand er sich im Jahr 2019 dreimal und im Jahr 2020 zweimal bei einem Facharzt für Innere Medizin in römisch 40 zu kardialen Kontrollterminen ein, wobei die bislang letzte Untersuchung am 12.10.2020 erfolgte und ihm zuletzt noch am 24.11.2020 auf elektronischem Wege ein Rezept verordnet wurde. Bei den seitens des Beschwerdeführers geltend gemachten Gesundheitsbeeinträchtigungen handelt es sich um häufig in der Bevölkerung auftretende chronische Erkrankungen und wird er hierfür in jedem EWR-Staat adäquate Kontroll- sowie Behandlungsmöglichkeiten vorfinden. Weder ist er spezifisch auf eine Betreuung durch den konkret von ihm benannten Internisten in Oberwart noch generell auf eine Behandlung im österreichischen Bundesgebiet angewiesen. Überdies gibt es in Ungarn deutschsprachige Internisten sowie klinische Psychologen.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 03.12.2020, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs. 2 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten, davon acht Monate bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er im Oktober 2019 eine österreichische Bank durch Täuschung über seine Zahlungsfähigkeit und -willigkeit dazu verleitete, ihm zwei „Warenkredite“ in Höhe von je 3.758 Euro für den Kauf jeweils zweier "iPads" zu gewähren und diese dadurch mit einem Betrag von insgesamt 7.516 Euro am Vermögen schädigte. Als mildernd wurde im Rahmen der Strafbemessung das Tatsachengeständnis des Beschwerdeführers, erschwerend hingegen vier bereits einschlägige Vorstrafen in Deutschland gewertet. So führte das Strafgericht explizit aus, dass eine diversionelle Erledigung der Strafsache aus spezial- wie auch aus generalpräventiven Erwägungen nicht möglich sei und es insbesondere aufgrund der einschlägigen Vorstrafen des Beschwerdeführers in Deutschland einer Verurteilung bedürfe, um einer Begehung weiterer strafbarer Handlungen seinerseits entgegen zu wirken. Seine Freiheitsstrafe hat der Beschwerdeführer bislang nicht verbüßt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 03.12.2020, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten, davon acht Monate bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er im Oktober 2019 eine österreichische Bank durch Täuschung über seine Zahlungsfähigkeit und -willigkeit dazu verleitete, ihm zwei „Warenkredite“ in Höhe von je 3.758 Euro für den Kauf jeweils zweier "iPads" zu gewähren und diese dadurch mit einem Betrag von insgesamt 7.516 Euro am Vermögen schädigte. Als mildernd wurde im Rahmen der Strafbemessung das Tatsachengeständnis des Beschwerdeführers, erschwerend hingegen vier bereits einschlägige Vorstrafen in Deutschland gewertet. So führte das Strafgericht explizit aus, dass eine diversionelle Erledigung der Strafsache aus spezial- wie auch aus generalpräventiven Erwägungen nicht möglich sei und es insbesondere aufgrund der einschlägigen Vorstrafen des Beschwerdeführers in Deutschland einer Verurteilung bedürfe, um einer Begehung weiterer strafbarer Handlungen seinerseits entgegen zu wirken. Seine Freiheitsstrafe hat der Beschwerdeführer bislang nicht verbüßt.

Neben dieser Verurteilung durch ein österreichisches Strafgericht wurde der Beschwerdeführer überdies von 2014 bis 2019 in Deutschland insgesamt zehnmal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt:

1.       mit Urteil des Amtsgerichts XXXX vom 13.01.2014, Zl. XXXX wegen eines Betrugsdeliktes nach § 263 Abs. 1 deutsches Strafgesetzbuch zu einer Geldstrafe in der Höhe von 50 Tagsätzen (in der Höhe von 20 Euro)1. mit Urteil des Amtsgerichts römisch 40 vom 13.01.2014, Zl. römisch 40 wegen eines Betrugsdeliktes nach Paragraph 263, Absatz eins, deutsches Strafgesetzbuch zu einer Geldstrafe in der Höhe von 50 Tagsätzen (in der Höhe von 20 Euro)

2.       mit Urteil des Amtsgerichts XXXX vom 22.05.2014, Zl. XXXX wegen eines Betrugsdeliktes in zwei Fällen nach §§ 263 Abs. 1, 53 deutsches Strafgesetzbuch zu einer Geldstrafe in der Höhe von 160 Tagsätzen (in der Höhe von 20 Euro)2. mit Urteil des Amtsgerichts römisch 40 vom 22.05.2014, Zl. römisch 40 wegen eines Betrugsdeliktes in zwei Fällen nach Paragraphen 263, Absatz eins, 53, deutsches Strafgesetzbuch zu einer Geldstrafe in der Höhe von 160 Tagsätzen (in der Höhe von 20 Euro)

3.       mit Urteil des Amtsgerichts XXXX vom 18.08.2014, Zl. XXXX wegen eines Betrugsdeliktes nach § 263 Abs. 1 deutsches Strafgesetzbuch zu einer Geldstrafe in der Höhe von 80 Tagsätzen (in der Höhe von 20 Euro)3. mit Urteil des Amtsgerichts römisch 40 vom 18.08.2014, Zl. römisch 40 wegen eines Betrugsdeliktes nach Paragraph 263, Absatz eins, deutsches Strafgesetzbuch zu einer Geldstrafe in der Höhe von 80 Tagsätzen (in der Höhe von 20 Euro)

4.       mit Urteil des Amtsgerichts XXXX vom 01.12.2014, Zl. XXXX wegen einer "sonstigen Strafe und Maßnahme" zu einer Geldstrafe in der Höhe von 220 Tagsätzen (in der Höhe von 20 Euro)4. mit Urteil des Amtsgerichts römisch 40 vom 01.12.2014, Zl. römisch 40 wegen einer "sonstigen Strafe und Maßnahme" zu einer Geldstrafe in der Höhe von 220 Tagsätzen (in der Höhe von 20 Euro)

5.       mit Urteil des Amtsgerichts XXXX vom 16.11.2015, Zl. XXXX wegen eines Betrugsdeliktes nach § 263 Abs. 1 deutsches Strafgesetzbuch zu einer Geldstrafe in der Höhe von 120 Tagsätzen (in der Höhe von 20 Euro)5. mit Urteil des Amtsgerichts römisch 40 vom 16.11.2015, Zl. römisch 40 wegen eines Betrugsdeliktes nach Paragraph 263, Absatz eins, deutsches Strafgesetzbuch zu einer Geldstrafe in der Höhe von 120 Tagsätzen (in der Höhe von 20 Euro)

6.       mit Urteil des Amtsgerichts XXXX vom 30.01.2017, Zl. XXXX wegen eines Betrugsdeliktes nach § 263 Abs. 1 deutsches Strafgesetzbuch zu einer Geldstrafe in der Höhe von 50 Tagsätzen (in der Höhe von 20 Euro)6. mit Urteil des Amtsgerichts römisch 40 vom 30.01.2017, Zl. römisch 40 wegen eines Betrugsdeliktes nach Paragraph 263, Absatz eins, deutsches Strafgesetzbuch zu einer Geldstrafe in der Höhe von 50 Tagsätzen (in der Höhe von 20 Euro)

7.       mit Urteil des Amtsgerichts XXXX vom 26.05.2017, Zl. XXXX wegen einer "sonstigen Strafe und Maßnahme" zu einer Geldstrafe in der Höhe von 145 Tagsätzen (in der Höhe von 20 Euro)7. mit Urteil des Amtsgerichts römisch 40 vom 26.05.2017, Zl. römisch 40 wegen einer "sonstigen Strafe und Maßnahme" zu einer Geldstrafe in der Höhe von 145 Tagsätzen (in der Höhe von 20 Euro)

8.       mit Urteil des Amtsgerichts XXXX vom 29.06.2017, Zl. XXXX wegen eines Betrugsdeliktes nach §§ 263 Abs. 1, 56 deutsches Strafgesetzbuch zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten (Ende der Bewährungsfrist: 20.09.2021)8. mit Urteil des Amtsgerichts römisch 40 vom 29.06.2017, Zl. römisch 40 wegen eines Betrugsdeliktes nach Paragraphen 263, Absatz eins, 56, deutsches Strafgesetzbuch zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten (Ende der Bewährungsfrist: 20.09.2021)

9.       mit Urteil des Amtsgerichts XXXX vom 02.08.2018, Zl. XXXX wegen eines Betrugsdeliktes nach §§ 263 Abs. 1, 73c deutsches Strafgesetzbuch zu einer Geldstrafe in der Höhe von 150 Tagsätzen (in der Höhe von 20 Euro)9. mit Urteil des Amtsgerichts römisch 40 vom 02.08.2018, Zl. römisch 40 wegen eines Betrugsdeliktes nach Paragraphen 263, Absatz eins, 73 c, deutsches Strafgesetzbuch zu einer Geldstrafe in der Höhe von 150 Tagsätzen (in der Höhe von 20 Euro)

10.      mit Urteil des Amtsgerichts XXXX vom 04.04.2019, Zl. XXXX wegen eines Betrugsdeliktes in zwei Fällen nach §§ 263 Abs. 1, 73c, 73, 56, 53 deutsches Strafgesetzbuch zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten (Ende der Bewährungsfrist: 30.04.2022)10. mit Urteil des Amtsgerichts römisch 40 vom 04.04.2019, Zl. römisch 40 wegen eines Betrugsdeliktes in zwei Fällen nach Paragraphen 263, Absatz eins, 73 c, 73, 56, 53, deutsches Strafgesetzbuch zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten (Ende der Bewährungsfrist: 30.04.2022)

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.

Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seines vor den österreichischen Behörden im Original in Vorlage gebrachten – sowie im zentralen Melderegister und im Informationsverbund zentrales Fremdenregister vermerkten – deutschen Personalausweises Nr. XXXX fest.Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seines vor den österreichischen Behörden im Original in Vorlage gebrachten – sowie im zentralen Melderegister und im Informationsverbund zentrales Fremdenregister vermerkten – deutschen Personalausweises Nr. römisch 40 fest.

Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen und seinen Familienverhältnissen ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren.

Die Feststellungen bezüglich der Gesundheitsbeeinträchtigungen des Beschwerdeführers und seiner daraus resultierenden Kontroll- sowie Behandlungsbedürftigkeit ergeben sich aus seinem in Vorlage gebrachten Befundbericht seines behandelnden Internisten vom 13.11.2020 in Zusammenschau mit dessen Anfragebeantwortung an das Bundesverwaltungsgericht vom 14.05.2021.

Dass es sich bei den seitens des Beschwerdeführers geltend gemachten Gesundheitsbeeinträchtigungen um häufig in der Bevölkerung auftretende, chronische Erkrankungen handelt, ergibt sich aus einer Internet-Recherche, wonach insgesamt in etwa 30% aller Männer und 15% aller Frauen im Laufe ihres Lebens an der koronaren Herzkrankheit erkranken (vgl. etwa die u.a. von der Österreichischen Gesundheitskasse sowie von diversen Universitätskliniken und Gebietskörperschaften unterstützte Website "MINI MED Studium": https://www.minimed.at/medizinische-themen/herz-gefaesse/koronare-herzerkrankung/; Zugriff 21.05.2021) und sowohl Bluthochdruck als auch Depressionen zu den häufigsten, chronisch auftretenden Krankheiten Österreichs zählen (vgl. u.a. die offizielle Website der "Statistik Austria": https://www.statistik.at/web_de/statistiken/menschen_und_gesellschaft/gesundheit/gesundheitszustand/chronische_krankheiten/index.html, Zugriff 21.05.2021). Daraus ergibt sich überdies unweigerlich, dass der Beschwerdeführer hierfür in jedem EWR-Staat adäquate Kontroll- sowie Behandlungsmöglichkeiten vorfinden wird. Dass es in Ungarn deutschsprachige Internisten sowie klinische Psychologen gibt, ergibt sich aus der Liste der Vertrauensärzte der Österreichischen Botschaft Budapest auf der Homepage des österreichischen Außenministeriums (vgl. https://www.bmeia.gv.at/oeb-budapest/service-fuer-buergerinnen/soziales-gesundheit/vertrauensaerzte/, Zugriff 21.05.2021) in Zusammenschau mit der Ärzte-Liste der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Budapest auf deren Homepage (vgl. https://budapest.diplo.de/blob/1644450/bd6d0d4f99697194d0fa0a0c897203db/aerzteliste-downloaddatei-data.pdf, Zugriff 21.05.2021).Dass es sich bei den seitens des Beschwerdeführers geltend gemachten Gesundheitsbeeinträchtigungen um häufig in der Bevölkerung auftretende, chronische Erkrankungen handelt, ergibt sich aus einer Internet-Recherche, wonach insgesamt in etwa 30% aller Männer und 15% aller Frauen im Laufe ihres Lebens an der koronaren Herzkrankheit erkranken vergleiche etwa die u.a. von der Österreichischen Gesundheitskasse sowie von diversen Universitätskliniken und Gebietskörperschaften unterstützte Website "MINI MED Studium": https://www.minimed.at/medizinische-themen/herz-gefaesse/koronare-herzerkrankung/; Zugriff 21.05.2021) und sowohl Bluthochdruck als auch Depressionen zu den häufigsten, chronisch auftretenden Krankheiten Österreichs zählen vergleiche u.a. die offizielle Website der "Statistik Austria": https://www.statistik.at/web_de/statistiken/menschen_und_gesellschaft/gesundheit/gesundheitszustand/chronische_krankheiten/index.html, Zugriff 21.05.2021). Daraus ergibt sich überdies unweigerlich, dass der Beschwerdeführer hierfür in jedem EWR-Staat adäquate Kontroll- sowie Behandlungsmöglichkeiten vorfinden wird. Dass es in Ungarn deutschsprachige Internisten sowie klinische Psychologen gibt, ergibt sich aus der Liste der Vertrauensärzte der Österreichischen Botschaft Budapest auf der Homepage des österreichischen Außenministeriums vergleiche https://www.bmeia.gv.at/oeb-budapest/service-fuer-buergerinnen/soziales-gesundheit/vertrauensaerzte/, Zugriff 21.05.2021) in Zusammenschau mit der Ärzte-Liste der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Budapest auf deren Homepage vergleiche https://budapest.diplo.de/blob/1644450/bd6d0d4f99697194d0fa0a0c897203db/aerzteliste-downloaddatei-data.pdf, Zugriff 21.05.2021).

Die einmonatige Erwerbsausübung des Beschwerdeführers in Österreich als geringfügig beschäftigter Angestellter von 03.08.2019 bis 03.09.2019 ergibt sich aus einer Abfrage im Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger.

Seine Hauptwohnsitzmeldungen von 08.10.2019 bis 17.10.2019 sowie von 04.01.2021 bis 22.02.2021 ergeben sich aus einer Abfrage im zentralen Melderegister.

Die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers in Österreich ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich, ebenso wie der Umstand, dass er seine Freiheitsstrafe bislang nicht verbüßt hat. Die Feststellungen bezüglich der dieser Verurteilung zugrundeliegenden strafbaren Handlung sowie den Erwägungen des Strafgerichts hinsichtlich der Strafbemessung ergeben sich aus der im Akt enthaltenen Urteilsausfertigung des Landesgerichts XXXX zur Zl. XXXX .Die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers in Österreich ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich, ebenso wie der Umstand, dass er seine Freiheitsstrafe bislang nicht verbüßt hat. Die Feststellungen bezüglich der dieser Verurteilung zugrundeliegenden strafbaren Handlung sowie den Erwägungen des Strafgerichts hinsichtlich der Strafbemessung ergeben sich aus der im Akt enthaltenen Urteilsausfertigung des Landesgerichts römisch 40 zur Zl. römisch 40 .

Die Feststellungen zu seinen insgesamt zehn rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen in Deutschland ergeben sich aus einem seitens des Bundesverwaltungsgerichts eingeholten Auszug aus dem Europäischen Strafregister ECRIS.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zum Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.1. Zum Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

3.1.1. Zu den Rechtsgrundlagen:

Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG idgF BGBl. I Nr. 54/2021 lautet:Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte Paragraph 67, FPG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2021, lautet:

„§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1.       der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2.       auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);

3.       auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4.       der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.“

§ 67 FPG dient der Umsetzung der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG; vgl. § 2 Abs 4 Z 18 FPG) und zwar insbesondere von deren Art. 27 und 28 (vgl. VwGH 20.12.2016, Fr 2016/21/0020).Paragraph 67, FPG dient der Umsetzung der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG; vergleiche Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 18, FPG) und zwar insbesondere von deren Artikel 27 und 28 vergleiche VwGH 20.12.2016, Fr 2016/21/0020).

Der mit "Allgemeine Grundsätze" betitelte Art. 27 Freizügigkeits-RL lautet:Der mit "Allgemeine Grundsätze" betitelte Artikel 27, Freizügigkeits-RL lautet:

„(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Kapitels dürfen die Mitgliedstaaten die Freizügigkeit und das Aufenthaltsrecht eines Unionsbürgers oder seiner Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit beschränken. Diese Gründe dürfen nicht zu wirtschaftlichen Zwecken geltend gemacht werden.

(2) Bei Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren und darf ausschließlich das persönliche Verhalten des Betroffenen ausschlaggebend sein. Strafrechtliche Verurteilungen allein können ohne Weiteres diese Maßnahmen nicht begründen.

Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.

(3) Um festzustellen, ob der Betroffene eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, kann der Aufnahmemitgliedstaat bei der Ausstellung der Anmeldebescheinigung oder — wenn es kein Anmeldesystem gibt — spätestens drei Monate nach dem Zeitpunkt der Einreise des Betroffenen in das Hoheitsgebiet oder nach dem Zeitpunkt, zu dem der Betroffene seine Anwesenheit im Hoheitsgebiet gemäß Artikel 5 Absatz 5 gemeldet hat, oder bei Ausstellung der Aufenthaltskarte den Herkunftsmitgliedstaat und erforderlichenfalls andere Mitgliedstaaten um Auskünfte über das Vorleben des Betroffenen in strafrechtlicher Hinsicht ersuchen, wenn er dies für unerlässlich hält. Diese Anfragen dürfen nicht systematisch erfolgen. Der ersuchte Mitgliedstaat muss seine Antwort binnen zwei Monaten erteilen.

(4) Der Mitgliedstaat, der den Reisepass oder Personalausweis ausgestellt hat, lässt den Inhaber des Dokuments, der aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit aus einem anderen Mitgliedstaat ausgewiesen wurde, ohne jegliche Formalitäten wieder einreisen, selbst wenn der Personalausweis oder Reisepass ungültig geworden ist oder die Staatsangehörigkeit des Inhabers bestritten wird.“

Der mit "Schutz vor Ausweisung" betitelte Art. 28 Freizügigkeits-RL lautet:Der mit "Schutz vor Ausweisung" betitelte Artikel 28, Freizügigkeits-RL lautet:

„(1) Bevor der Aufnahmemitgliedstaat eine Ausweisung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügt, berücksichtigt er insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen im Hoheitsgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Aufnahmemitgliedstaat und das Ausmaß seiner Bindungen zum Herkunftsstaat.

(2) Der Aufnahmemitgliedstaat darf gegen Unionsbürger oder ihre Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, die das Recht auf Daueraufenthalt in seinem Hoheitsgebiet genießen, eine Ausweisung nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügen.

(3) Gegen Unionsbürger darf eine Ausweisung nicht verfügt werden, es sei denn, die Entscheidung beruht auf zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten festgelegt wurden, wenn sie

a) ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat gehabt haben oder

b) minderjährig sind, es sei denn, die Ausweisung ist zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.“

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG idgF BGBl. I Nr. 146/2020 lautet:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2020, lautet:

„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.       die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2.       das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3.       die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4.       der Grad der Integration,

5.       die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6.       die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7.       Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8.       die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9.       die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.“

3.1.2. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war aus folgenden Gründen abzuweisen:3.1.2. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war aus folgenden Gründen abzuweisen:

Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Abs. 4 Z 8 leg. cit. als EWR-Bürger jener Fremde, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der Beschwerdeführer als Staatsangehöriger von Deutschland ist sohin EWR-Bürger iSd § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Absatz 4, Ziffer 8, leg. cit. als EWR-Bürger jener Fremde, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der Beschwerdeführer als Staatsangehöriger von Deutschland ist sohin EWR-Bürger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG.

Da der Beschwerdeführer somit aufgrund seiner deutschen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich des § 67 FPG fällt und allseits unbestritten die Voraussetzung eines durchgehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet seit mehr als fünf bzw. mehr als zehn Jahren zum Entscheidungszeitpunkt nicht erfüllt, gelangt für ihn fallgegenständlich der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG zur Anwendung.Da der Beschwerdeführer somit aufgrund seiner deutschen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich des Paragraph 67, FPG fällt und allseits unbestritten die Voraussetzung eines durchgehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet seit mehr als fünf bzw. mehr als zehn Jahren zum Entscheidungszeitpunkt nicht erfüllt, gelangt für ihn fallgegenständlich der Prüfungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG zur Anwendung.

Gegen den Beschwerdeführer als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 Abs. 1 FPG sohin zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre.Gegen den Beschwerdeführer als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 67, Absatz eins, FPG sohin zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367, mwN).

Die belangte Behörde stützte das gegenständlich angefochtene Aufenthaltsverbot im Wesentlichen auf das der rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers in Österreich wegen schweren Betrugs zugrundeliegende Fehlverhalten und sein sich daraus ergebendes Persönlichkeitsbild. So hatte er im Oktober 2019 eine österreichische Bank durch Täuschung über seine Zahlungsfähigkeit und -willigkeit dazu verleitet, ihm zwei „Warenkredite“ in Höhe von je 3.758 Euro für den Kauf jeweils zweier "iPads" zu gewähren und diese dadurch mit einem Betrag von insgesamt 7.516 Euro am Vermögen geschädigt. Sofern der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren nunmehr behauptete, er habe den betreffenden Kredit gar nicht in betrügerischer Absicht aufgenommen, sondern diesen lediglich nicht mehr bedienen können, ist festzuhalten, dass er sich im Strafverfahren noch geständig gezeigt hatte und überdies nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Falle einer verurteilenden Entscheidung durch ein inländisches Strafgericht eine Bindung von Verwaltungsbehörden und -gerichten in der Frage, dass dadurch mit absoluter Wirkung, somit gegenüber jedermann, bindend festgestellt ist, dass die schuldig gesprochene Person die strafbare Handlung entsprechend den konkreten Tatsachenfeststellungen des Strafurteils rechtswidrig und schuldhaft begangen hat, besteht (vgl. zuletzt VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0200, mwN).Die belangte Behörde stützte das gegenständlich angefochtene Aufenthaltsverbot im Wesentlichen auf das der rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers in Österreich wegen schweren Betrugs zugrundeliegende Fehlverhalten und sein sich daraus ergebendes Persönlichkeitsbild. So hatte er im Oktober 2019 eine österreichische Bank durch Täuschung über seine Zahlungsfähigkeit und -willigkeit dazu verleitet, ihm zwei „Warenkredite“ in Höhe von je 3.758 Euro für den Kauf jeweils zweier "iPads" zu gewähren und diese dadurch mit einem Betrag von insgesamt 7.516 Euro am Vermögen geschädigt. Sofern der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren nunmehr behauptete, er habe den betreffenden Kredit gar nicht in betrügerischer Absicht aufgenommen, sondern diesen lediglich nicht mehr bedienen können, ist festzuhalten, dass er sich im Strafverfahren noch geständig gezeigt hatte und überdies nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Falle einer verurteilenden Entscheidung durch ein inländisches Strafgericht eine Bindung von Verwaltungsbehörden und -gerichten in der Frage, dass dadurch mit absoluter Wirkung, somit gegenüber jedermann, bindend festgestellt ist, dass die schuldig gesprochene Person die strafbare Handlung entsprechend den konkreten Tatsachenfeststellungen des Strafurteils rechtswidrig und schuldhaft begangen hat, besteht vergleiche zuletzt VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0200, mwN).

Unbeachtet blieb in den Erwägungen der belangten Behörde hingegen, dass der Beschwerdeführer in Deutschland nicht nur – wie im Strafurteil des Landesgerichts XXXX zur Zl. XXXX angeführt – viermal, sondern von 2014 bis 2019 insgesamt zehnmal, davon achtmal ebenfalls aufgrund von Betrugsdelikten nach § 261 Abs. 1 deutsches Strafgesetzbuch (teils in Verbindung mit anderen Bestimmungen), rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt worden ist. Gemäß § 73 StGB stehen, sofern das Gesetz nicht ausdrücklich auf die Verurteilung durch ein inländisches Gericht abstellt, ausländische Verurteilungen inländischen gleich, wenn sie den Rechtsbrecher wegen einer Tat schuldig sprechen, die auch nach österreichischem Recht gerichtlich strafbar ist und in einem den Grundsätzen des Art. 6 EMRK entsprechenden Verfahren ergangen sind. Deutschland hat die EMRK ratifiziert (veröffentlicht in BGBl. 1952 II,685; BGBl. 2002 II, 1054; in Kraft getreten am 03.09.1953) und sich dadurch zur Einhaltung der in deren Art. 6 verankerten Grundsätze verpflichtet. Überdies besteht kein Zweifel daran, dass zumindest die den acht deutschen Verurteilungen des Beschwerdeführers aufgrund von Betrugsdelikten (insbesondere) nach § 263 Abs. 1 deutsches Strafgesetzbuch zugrundliegenden Sachverhalte auch nach österreichischem Recht strafbar im Sinne der legistisch sehr ähnlich konstruierten Bestimmungen nach § 146ff StGB sind. Entspricht die ausländische Verurteilung eines Fremden den Voraussetzungen des § 73 StGB, so muss er sie in einem Aufenthaltsverbotsverfahren gegen sich gelten lassen und kann nicht mit Erfolg behaupten, er habe die Tat, deretwegen er abgeurteilt worden sei, nicht begangen (vgl. VwGH 29.02.2012, 2008/21/0200), wenngleich der Beschwerdeführer im konkreten Fall seine in Deutschland begangenen Straftaten im Verfahren ohnedies nie geleugnet hat und etwa in seiner Stellungnahme an die belangte Behörde vom 05.02.2021 sinngemäß einräumte, dass die betreffenden Straftaten mit seinen Erkrankungen und seiner daraus resultierenden Berufsunfähigkeit in Zusammenhang gestanden hätten. Lediglich im Hinblick auf seine jüngste Verurteilung in Österreich führte er aus, diese nicht in betrügerischer Absicht begangen zu haben, wenngleich sich aufgrund seiner Vortaten ein anderes Bild ergebe. Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass die näheren Umstände bezüglich des strafrechtswidrigen Fehlverhaltens, welches den ausländischen Verurteilungen des Beschwerdeführers zugrunde lag, nicht bekannt sind und – wie bereits eingangs dargelegt –strafrechtliche Verurteilungen alleine die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht ohne weiteres begründen können, so ist dennoch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer vor seiner jüngsten Verurteilung wegen schweren Betrugs in Österreich bereits achtmal in Deutschland aufgrund von Betrugsdelikten rechtskräftig verurteilt worden ist, und sein sich daraus ergebendes Persönlichkeitsbild, für die gegenständlich vorzunehmende Gefährdungsprognose von Relevanz (ein anderer Schluss würde auch die Bestimmung des Art. 27 Abs. 3 Freizügigkeits-RL, wonach ein Mitgliedstaat, um festzustellen, ob der Betroffene eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, den Herkunftsmitgliedstaat und erforderlichenfalls andere Mitgliedstaaten um Auskünfte über das Vorleben des Betroffenen in strafrechtlicher Hinsicht ersuchen kann, ad absurdum führen).Unbeachtet blieb in den Erwägungen der belangten Behörde hingegen, dass der Beschwerdeführer in Deutschland nicht nur – wie im Strafurteil des Landesgerichts römisch 40 zur Zl. römisch 40 angeführt – viermal, sondern von 2014 bis 2019 insgesamt zehnmal, davon achtmal ebenfalls aufgrund von Betrugsdelikten nach Paragraph 261, Absatz eins, deutsches Strafgesetzbuch (teils in Verbindung mit anderen Bestimmungen), rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt worden ist. Gemäß Paragraph 73, StGB stehen, sofern das Gesetz nicht ausdrücklich auf die Verurteilung durch ein inländisches Gericht abstellt, ausländische Verurteilungen inländischen gleich, wenn sie den Rechtsbrecher wegen einer Tat schuldig sprechen, die auch nach österreichischem Recht gerichtlich strafbar ist und in einem den Grundsätzen des Artikel 6, EMRK entsprechenden Verfahren ergangen sind. Deutschland hat die EMRK ratifiziert (veröffentlicht in BGBl. 1952 römisch zwei,685; BGBl. 2002 römisch zwei, 1054; in Kraft getreten am 03.09.1953) und sich dadurch zur Einhaltung der in deren Artikel 6, verankerten Grundsätze verpflichtet. Überdies besteht kein Zweifel daran, dass zumindest die den acht deutschen Verurteilungen des Beschwerdeführers aufgrund von Betrugsdelikten (insbesondere) nach Paragraph 263, Absatz eins, deutsches Strafgesetzbuch zugrundliegenden Sachverhalte auch nach österreichischem Recht strafbar im Sinne der legistisch sehr ähnlich konstruierten Bestimmungen nach Paragraph 146 f, f, StGB sind. Entspricht die ausländische Verurteilung eines Fremden den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, so muss er sie in einem Aufenthaltsverbotsverfahren gegen sich gelten lassen und kann nicht mit Erfolg behaupten, er habe die Tat, deretwegen er abgeurteilt worden sei, nicht begangen vergleiche VwGH 29.02.2012, 2008/21/0200), wenngleich der Beschwerdeführer im konkreten Fall seine in Deutschland begangenen Straftaten im Verfahren ohnedies nie geleugnet hat und etwa in seiner Stellungnahme an die belangte Behörde vom 05.02.2021 sinngemäß einräumte, dass die betreffenden Straftaten mit seinen Erkrankungen und seiner daraus resultierenden Berufsunfähigkeit in Zusammenhang gestanden hätten. Lediglich im Hinblick auf seine jüngste Verurteilung in Österreich führte er aus, diese nicht in betrügerischer Absicht begangen zu haben, wenngleich sich aufgrund seiner Vortaten ein anderes Bild ergebe. Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass die näheren Umstände bezüglich des strafrechtswidrigen Fehlverhaltens, welches den ausländischen Verurteilungen des Beschwerdeführers zugrunde lag, nicht bekannt sind und – wie bereits eingangs dargelegt –strafrechtliche Verurteilungen alleine die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht ohne weiteres begründen können, so ist dennoch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer vor seiner jüngsten Verurteilung wegen schweren Betrugs in Österreich bereits achtmal in Deutschland aufgrund von Betrugsdelikten rechtskräftig verurteilt worden ist, und sein sich daraus ergebendes Persönlichkeitsbild, für die gegenständlich vorzunehmende Gefährdungsprognose von Relevanz (ein anderer Schluss würde auch die Bestimmung des Artikel 27, Absatz 3, Freizügigkeits-RL, wonach ein Mitgliedstaat, um festzustellen, ob der Betroffene eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, den Herkunftsmitgliedstaat und erforderlichenfalls andere Mitgliedstaaten um Auskünfte über das Vorleben des Betroffenen in strafrechtlicher Hinsicht ersuchen kann, ad absurdum führen).

Bereits die schiere Quantität der strafbaren Handlungen des Beschwerdeführers, welche letztlich in insgesamt elf strafgerichtlichen Verurteilungen innerhalb eines Zeitraums von knapp sieben Jahren resultierten, legt nahe, dass er ganz offensichtlich zu chronischer Kriminalität neigt und stellt sein wiederholtes, strafrechtswidriges Fehlverhalten, trotz bestehender Vorverurteilungen und offener Bewährungsfristen – so wurde er in seiner achten und seiner zehnten Verurteilung in Deutschland, beide Male aufgrund von Betrugsdelikten, jeweils zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe verurteilt - einen Beleg für seine hohe Rückfallsneigung dar. Sofern die Ehefrau des Beschwerdeführers im Rahmen ihrer schriftlichen Stellungnahme an die belangte Behörde vom 22.01.2021 seine Straftaten in Deutschland zu relativieren versuchte, indem sie ausführte, dass es sich „bei den Vorstrafen in Deutschland…um Beträge zwischen 300 und 1.500 Euro“ gehandelt habe und der Beschwerdeführer schließlich „kein Schwerverbrecher, Mörder oder Vergewaltiger“ sei, ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer – wie dargelegt - auch in Deutschland immerhin bereits zweimal zu zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafen verurteilt wurde. Darüber hinaus ist abermals hervorzuheben, dass neben der nunmehrigen Verurteilung des Beschwerdeführers in Österreich wegen schweren Betrugs bereits acht seiner Verurteilungen in Deutschland Betrugsdelikte zugrunde lagen und auch der Verwaltungsgerichtshof sowohl in ständiger Rechtsprechung darauf hinweist, dass insbesondere an der Verhinderung von Eigentumskriminalität ein großes öffentliches Interesse besteht (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474, mwN), als auch explizit das große öffentliche Interesse an der Unterbindung einer schweren und gewerbsmäßig ausgeübten Betrugskriminalität betont hat (vgl. VwGH 28.06.2007, 2007/21/0161).Bereits die schiere Quantität der strafbaren Handlungen des Beschwerdeführers, welche letztlich in insgesamt elf strafgerichtlichen Verurteilungen innerhalb eines Zeitraums von knapp sieben Jahren resultierten, legt nahe, dass er ganz offensichtlich zu chronischer Kriminalität neigt und stellt sein wiederholtes, strafrechtswidriges Fehlverhalten, trotz bestehender Vorverurteilungen und offener Bewährungsfristen – so wurde er in seiner achten und seiner zehnten Verurteilung in Deutschland, beide Male aufgrund von Betrugsdelikten, jeweils zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe verurteilt - einen Beleg für seine hohe Rückfallsneigung dar. Sofern die Ehefrau des Beschwerdeführers im Rahmen ihrer schriftlichen Stellungnahme an die belangte Behörde vom 22.01.2021 seine Straftaten in Deutschland zu relativieren versuchte, indem sie ausführte, dass es sich „bei den Vorstrafen in Deutschland…um Beträge zwischen 300 und 1.500 Euro“ gehandelt habe und der Beschwerdeführer schließlich „kein Schwerverbrecher, Mörder oder Vergewaltiger“ sei, ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer – wie dargelegt - auch in Deutschland immerhin bereits zweimal zu zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafen verurteilt wurde. Darüber hinaus ist abermals hervorzuheben, dass neben der nunmehrigen Verurteilung des Beschwerdeführers in Österreich wegen schweren Betrugs bereits acht seiner Verurteilungen in Deutschland Betrugsdelikte zugrunde lagen und auch der Verwaltungsgerichtshof sowohl in ständiger Rechtsprechung darauf hinweist, dass insbesondere an der Verhinderung von Eigentumskriminalität ein großes öffentliches Interesse besteht vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474, mwN), als auch explizit das große öffentliche Interesse an der Unterbindung einer schweren und gewerbsmäßig ausgeübten Betrugskriminalität betont hat vergleiche VwGH 28.06.2007, 2007/21/0161).

Den Beteuerungen des Beschwerdeführers im Beschwerdeschriftsatz, wonach er sein Fehlverhalten bereue, um Wiedergutmachung bemüht sei und „aktuell“ jedenfalls keine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle, ist entgegenzuhalten, dass der Gesinnungswandel eines Straftäters nach höchstgerichtlicher Judikatur grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. zuletzt VwGH 30.04.2020, Ra 2019/20/0399, mwN), wobei der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen ist, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (vgl. VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118, mwN). Da die Freiheitsstrafe des Beschwerdeführers aufgrund seiner jüngsten Verurteilung in Österreich wegen schweren Betrugs jedoch noch gar nicht vollzogen wurde und er sich überdies noch im Hinblick auf seine achte und zehnte Verurteilung in Deutschland nach wie vor innerhalb offener Bewährungsfrist befindet (diese enden mit 20.09.2021 bzw. mit 30.04.2022), ist gegenständlich auch noch keine längere Phase des Wohlverhaltens gegeben, welche nahelegen würde, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet fortan keine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit mehr darstellen würde.Den Beteuerungen des Beschwerdeführers im Beschwerdeschriftsatz, wonach er sein Fehlverhalten bereue, um Wiedergutmachung bemüht sei und „aktuell“ jedenfalls keine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle, ist entgegenzuhalten, dass der Gesinnungswandel eines Straftäters nach höchstgerichtlicher Judikatur grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat vergleiche zuletzt VwGH 30.04.2020, Ra 2019/20/0399, mwN), wobei der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen ist, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat vergleiche VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118, mwN). Da die Freiheitsstrafe des Beschwerdeführers aufgrund seiner jüngsten Verurteilung in Österreich wegen schweren Betrugs jedoch noch gar nicht vollzogen wurde und er sich überdies noch im Hinblick auf seine achte und zehnte Verurteilung in Deutschland nach wie vor innerhalb offener Bewährungsfrist befindet (diese enden mit 20.09.2021 bzw. mit 30.04.2022), ist gegenständlich auch noch keine längere Phase des Wohlverhaltens gegeben, welche nahelegen würde, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet fortan keine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit mehr darstellen würde.

Darüber hinaus sind nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes strafgerichtliche Milderungs- und Erschwerungsgründe im Rahmen einer Entscheidung bezüglich der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen (vgl. VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305). So wurde im Rahmen der Verurteilung des Beschwerdeführers wegen schweren Betrugs durch das Landesgericht XXXX als mildernd sein Tatsachengeständnis, erschwerend hingegen seine vier bereits einschlägigen Vorstrafen in Deutschland gewertet. Hinweise auf das etwaige Vorliegen von Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründen ergaben sich aus dem Gerichtsurteil keine. Auch wenn sich der Beschwerdeführer geständig zeigte, darf nicht außer Acht gelassen werden, dass er nach bereits zehn rechtskräftigen Verurteilung in Deutschland und überdies innerhalb offener Bewährungsfristen neuerlich straffällig wurde, was unstreitig sein fehlendes Unrechtsbewusstsein zum Ausdruck bringt und verdeutlicht, dass der durch ein Strafurteil bewirkte Zweck einer negativen Spezialprävention - nämlich einen Täter von der Begehung (weiterer) strafbarer Handlungen abzuhalten - im Fall des Beschwerdeführers offenkundig keine Wirkung zeigte. Nicht zuletzt hielt das Landesgericht XXXX in seinem Urteil zur Zl. XXXX explizit fest, dass eine diversionelle Erledigung der Strafsache aus spezial- wie auch aus generalpräventiven Erwägungen nicht möglich sei und es insbesondere aufgrund der einschlägigen Vorstrafen des Beschwerdeführers in Deutschland einer Verurteilung bedürfe, um einer Begehung von weiteren strafbaren Handlungen seinerseits entgegen zu wirken.Darüber hinaus sind nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes strafgerichtliche Milderungs- und Erschwerungsgründe im Rahmen einer Entscheidung bezüglich der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen vergleiche VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305). So wurde im Rahmen der Verurteilung des Beschwerdeführers wegen schweren Betrugs durch das Landesgericht römisch 40 als mildernd sein Tatsachengeständnis, erschwerend hingegen seine vier bereits einschlägigen Vorstrafen in Deutschland gewertet. Hinweise auf das etwaige Vorliegen von Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründen ergaben sich aus dem Gerichtsurteil keine. Auch wenn sich der Beschwerdeführer geständig zeigte, darf nicht außer Acht gelassen werden, dass er nach bereits zehn rechtskräftigen Verurteilung in Deutschland und überdies innerhalb offener Bewährungsfristen neuerlich straffällig wurde, was unstreitig sein fehlendes Unrechtsbewusstsein zum Ausdruck bringt und verdeutlicht, dass der durch ein Strafurteil bewirkte Zweck einer negativen Spezialprävention - nämlich einen Täter von der Begehung (weiterer) strafbarer Handlungen abzuhalten - im Fall des Beschwerdeführers offenkundig keine Wirkung zeigte. Nicht zuletzt hielt das Landesgericht römisch 40 in seinem Urteil zur Zl. römisch 40 explizit fest, dass eine diversionelle Erledigung der Strafsache aus spezial- wie auch aus generalpräventiven Erwägungen nicht möglich sei und es insbesondere aufgrund der einschlägigen Vorstrafen des Beschwerdeführers in Deutschland einer Verurteilung bedürfe, um einer Begehung von weiteren strafbaren Handlungen seinerseits entgegen zu wirken.

Aufgrund des erhobenen Sachverhaltes kann der belangten Behörde in ihrer Einschätzung, wonach davon auszugehen sei, dass die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich durch einen weiteren Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre, somit nicht entgegengetreten werden. Der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG ist im vorliegenden Fall daher erfüllt.Aufgrund des erhobenen Sachverhaltes kann der belangten Behörde in ihrer Einschätzung, wonach davon auszugehen sei, dass die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich durch einen weiteren Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre, somit nicht entgegengetreten werden. Der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG ist im vorliegenden Fall daher erfüllt.

Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens eines Fremden iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des § 9 Abs. 2 BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers gegeben ist.Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens eines Fremden iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers gegeben ist.

Im vorliegenden Fall führt der Beschwerdeführer in Österreich kein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben und ist auch keine soziale oder berufliche Integration gegeben. Vielmehr lebt er mit seiner Ehefrau in Ungarn und hatte im Bundesgebiet nur kurzzeitig, zuletzt vor dem Hintergrund, dass er einen Antrag auf Verbüßung der Haftstrafe in Form eines elektronisch überwachten Hausarrests gestellt hatte, einen Wohnsitz angemeldet. Es liegt somit keine umfassende Verankerung des Beschwerdeführers in gesellschaftlicher oder beruflicher Hinsicht in Österreich vor und wurde eine solche weder im Administrativ- noch im Beschwerdeverfahren auch nur ansatzweise behauptet.Im vorliegenden Fall führt der Beschwerdeführer in Österreich kein iSd Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben und ist auch keine soziale oder berufliche Integration gegeben. Vielmehr lebt er mit seiner Ehefrau in Ungarn und hatte im Bundesgebiet nur kurzzeitig, zuletzt vor dem Hintergrund, dass er einen Antrag auf Verbüßung der Haftstrafe in Form eines elektronisch überwachten Hausarrests gestellt hatte, einen Wohnsitz angemeldet. Es liegt somit keine umfassende Verankerung des Beschwerdeführers in gesellschaftlicher oder beruflicher Hinsicht in Österreich vor und wurde eine solche weder im Administrativ- noch im Beschwerdeverfahren auch nur ansatzweise behauptet.

Sofern im Verfahren überdies vorgebracht wurde, der Beschwerdeführer sei auf die Betreuung durch einen Internisten in XXXX angewiesen, bei welchem er seit Juni 2019 in Behandlung sei und welcher „für die notwendige permanente Kontrolle seines Herzens“ sorge, „da wir kein Ungarisch sprechen und als Vertrauensarzt eine deutschsprachige Person brauchen“, ist festzuhalten, dass eine in Österreich vorgenommene medizinische Behandlung nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Einzelfall zu einer maßgeblichen Verstärkung der persönlichen Interessen eines Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet führen kann. Dabei kommt es jedoch maßgeblich darauf an, ob diese medizinische Behandlung auch außerhalb Österreichs erfolgen bzw. fortgesetzt werden kann. In diesem Zusammenhang kann nur auf Basis entsprechender Ermittlungsergebnisse bewertet werden, ob die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften den Abbruch der in Österreich begonnenen Heilbehandlung rechtfertigen können bzw. ob umgekehrt das private Interesse des Fremden, eine in Österreich begonnene Heilbehandlung hier abzuschließen, stärker zu gewichten ist (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0026, mwN).Sofern im Verfahren überdies vorgebracht wurde, der Beschwerdeführer sei auf die Betreuung durch einen Internisten in römisch 40 angewiesen, bei welchem er seit Juni 2019 in Behandlung sei und welcher „für die notwendige permanente Kontrolle seines Herzens“ sorge, „da wir kein Ungarisch sprechen und als Vertrauensarzt eine deutschsprachige Person brauchen“, ist festzuhalten, dass eine in Österreich vorgenommene medizinische Behandlung nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Einzelfall zu einer maßgeblichen Verstärkung der persönlichen Interessen eines Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet führen kann. Dabei kommt es jedoch maßgeblich darauf an, ob diese medizinische Behandlung auch außerhalb Österreichs erfolgen bzw. fortgesetzt werden kann. In diesem Zusammenhang kann nur auf Basis entsprechender Ermittlungsergebnisse bewertet werden, ob die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften den Abbruch der in Österreich begonnenen Heilbehandlung rechtfertigen können bzw. ob umgekehrt das private Interesse des Fremden, eine in Österreich begonnene Heilbehandlung hier abzuschließen, stärker zu gewichten ist vergleiche VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0026, mwN).

Wenngleich das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass der Beschwerdeführer aufgrund diverser Gesundheitsbeeinträchtigungen, im Wesentlichen in Gestalt von Bluthochdruck, einer koronaren Herzerkrankung sowie rezidivierenden depressiven Episoden, wobei ihm nach erlittenen Herzinfarkten auch bereits Stents gesetzt worden sind, regelmäßiger ärztlicher Kontrollen bedarf, so handelt es sich bei den in Rede stehenden Krankheitsbildern um in der Bevölkerung überaus häufig auftretende, chronische Erkrankungen und wird er hierfür in jedem EWR-Staat adäquate Kontroll- sowie Behandlungsmöglichkeiten vorfinden (vgl. Punkt II.2.). Er ist somit keineswegs spezifisch auf eine Betreuung durch den von ihm benannten Internisten in XXXX oder auf eine Behandlung im österreichischen Bundesgebiet generell angewiesen. Darüber hinaus erscheint seine Behandlungs- und Kontrollbedürftigkeit ohnedies nicht sehr engmaschig, sofern man berücksichtigt, dass er sich – ausgehend von der seitens des behandelnden Arztes erstatteten Anfragebeantwortung an das Bundesverwaltungsgericht vom 14.05.2021 - im Jahr 2019 lediglich dreimal und im Jahr 2020 nur zweimal zu ärztlichen Kontrollterminen einfinden musste, wobei die letzte kardiale Kontrolle zum Entscheidungszeitpunkt bereits über sieben Monate zurückliegt. Es ist dem Beschwerdeführer somit ohne weiteres zumutbar, für zwei- bis dreimal jährlich erforderliche, ärztliche Kontrolltermine seinen Herkunftsstaat Deutschland, oder auch einen Arzt in seinem Wohnsitzstaat Ungarn aufzusuchen, wo es im Übrigen – und entgegen der seitens des Beschwerdeführers bzw. seiner Ehefrau im Verfahren geäußerten Ansicht - ebenfalls deutschsprachige Internisten sowie klinische Psychologen gibt (vgl. Punkt II.2.). Das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer auf die Betreuung seines Arztes in XXXX „angewiesen“ wäre und eine „ärztliche Versorgung“ in Ungarn „nicht gegeben“ sei, entbehrt insoweit jeglicher Grundlage und vermag das grundsätzlich anzuerkennende Privatinteresse des Beschwerdeführers an einer Fortführung des Arzt-Patienten-Kontakts zu seinem Internisten in XXXX somit sein Interesse an einer Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes im Lichte der vorzitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht maßgeblich zu stärken.Wenngleich das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass der Beschwerdeführer aufgrund diverser Gesundheitsbeeinträchtigungen, im Wesentlichen in Gestalt von Bluthochdruck, einer koronaren Herzerkrankung sowie rezidivierenden depressiven Episoden, wobei ihm nach erlittenen Herzinfarkten auch bereits Stents gesetzt worden sind, regelmäßiger ärztlicher Kontrollen bedarf, so handelt es sich bei den in Rede stehenden Krankheitsbildern um in der Bevölkerung überaus häufig auftretende, chronische Erkrankungen und wird er hierfür in jedem EWR-Staat adäquate Kontroll- sowie Behandlungsmöglichkeiten vorfinden vergleiche Punkt römisch zwei.2.). Er ist somit keineswegs spezifisch auf eine Betreuung durch den von ihm benannten Internisten in römisch 40 oder auf eine Behandlung im österreichischen Bundesgebiet generell angewiesen. Darüber hinaus erscheint seine Behandlungs- und Kontrollbedürftigkeit ohnedies nicht sehr engmaschig, sofern man berücksichtigt, dass er sich – ausgehend von der seitens des behandelnden Arztes erstatteten Anfragebeantwortung an das Bundesverwaltungsgericht vom 14.05.2021 - im Jahr 2019 lediglich dreimal und im Jahr 2020 nur zweimal zu ärztlichen Kontrollterminen einfinden musste, wobei die letzte kardiale Kontrolle zum Entscheidungszeitpunkt bereits über sieben Monate zurückliegt. Es ist dem Beschwerdeführer somit ohne weiteres zumutbar, für zwei- bis dreimal jährlich erforderliche, ärztliche Kontrolltermine seinen Herkunftsstaat Deutschland, oder auch einen Arzt in seinem Wohnsitzstaat Ungarn aufzusuchen, wo es im Übrigen – und entgegen der seitens des Beschwerdeführers bzw. seiner Ehefrau im Verfahren geäußerten Ansicht - ebenfalls deutschsprachige Internisten sowie klinische Psychologen gibt vergleiche Punkt römisch zwei.2.). Das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer auf die Betreuung seines Arztes in römisch 40 „angewiesen“ wäre und eine „ärztliche Versorgung“ in Ungarn „nicht gegeben“ sei, entbehrt insoweit jeglicher Grundlage und vermag das grundsätzlich anzuerkennende Privatinteresse des Beschwerdeführers an einer Fortführung des Arzt-Patienten-Kontakts zu seinem Internisten in römisch 40 somit sein Interesse an einer Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes im Lichte der vorzitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht maßgeblich zu stärken.

Im Rahmen einer Gesamtschau konnte das private Interesse des Beschwerdeführers an einer Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes somit im Lichte einer durch Art. 8 EMRK gebotenen Interessensabwägung das öffentliche Interesse an der Erlassung eines solchen nicht überwiegen.Im Rahmen einer Gesamtschau konnte das private Interesse des Beschwerdeführers an einer Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes somit im Lichte einer durch Artikel 8, EMRK gebotenen Interessensabwägung das öffentliche Interesse an der Erlassung eines solchen nicht überwiegen.

Auch die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Aufenthaltsverbotes von fünf Jahren stellt sich angesichts der Art des Fehlverhaltens des Beschwerdeführers und seines sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes – vor dem Hintergrund einer zulässigen Höchstdauer von zehn Jahren sowie den im gegenständlichen Fall vorliegenden Umständen - als angemessen dar, zumal sich der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in sein Privat- und Familienleben in engen Grenzen hält. Auch wurde im Beschwerdeverfahren kein substantiiertes, sachbezogenes Vorbringen erstattet, wonach die Ermessensübung durch die belangte Behörde nicht im Sinne des Gesetzes erfolgt wäre.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war.

3.2. Zur Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Wie die vorangegangenen Ausführungen zeigen, geht vom Beschwerdeführer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. Durch sein strafrechtswidriges Fehlverhalten, welches in insgesamt elf rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen seit dem Jahr 2014 – vorwiegend im Bereich der Betrugskriminalität - resultierte, wobei den Beschwerdeführer weder seine Vorverurteilungen noch laufende Bewährungsfristen von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abhalten konnten, hat er unzweifelhaft seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten zum Ausdruck gebracht. Da vor dem Hintergrund seiner persönlichen Historie insbesondere nicht abgeschätzt werden kann, ob und wann er neuerlich im Bereich der Betrugskriminalität aktiv werden könnte, ist der belangten Behörde daher beizupflichten, dass seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und zum Schutz der Bevölkerung erforderlich und dringend geboten ist, wobei im gegebenen Zusammenhang festzuhalten ist, dass er ohnedies bereits ausgereist ist und sich zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

Insofern war die Beschwerde auch hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.Insofern war die Beschwerde auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen.

Über Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (bezüglich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) wurde bereits mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.05.2021 abgesprochen.Über Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides (bezüglich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) wurde bereits mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.05.2021 abgesprochen.

4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 u.a.). Diese Regelung steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 u.a.). Diese Regelung steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).

Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt erscheint aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen geklärt und weist - aufgrund des Umstandes, dass zwischen der Entscheidung durch die belangte Behörde und jener durch das Bundesverwaltungsgericht nur etwa eineinhalb Monate liegen - die gebotene Aktualität auf. Die wesentlichen Feststellungen, insbesondere zur Straffälligkeit des Beschwerdeführers sowie zu seinen fehlenden beruflichen, gesellschaftlichen sowie familiären Anknüpfungspunkten in Österreich, sind unbestritten geblieben, während seine medizinische Behandlungsbedürftigkeit durch eine Korrespondenz mit seinem behandelnden Internisten geklärt werden konnte. Es lagen keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und es waren auch keine Beweise aufzunehmen. Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

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European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:I403.2242280.1.01

Im RIS seit

27.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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