TE Bvwg Beschluss 2021/5/25 G313 2227405-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.05.2021
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Entscheidungsdatum

25.05.2021

Norm

BFA-VG §18
B-VG Art133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3
VwGVG §28 Abs3
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 70 heute
  2. FPG § 70 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 70 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 70 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 70 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


G313 2227405-1/5E
, G313 2227405-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Rumänien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.12.2019, Zl. XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Rumänien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.12.2019, Zl. römisch 40 , beschlossen:

A)       In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text


Begründung:
, Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit dem oben im Sprucheinleitungssatz angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) vom 09.12.2019 wurde gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ein für die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt II.), einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt II.), und gemäß § 70 Abs. 3 FPG dem BF kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt III.).1. Mit dem oben im Sprucheinleitungssatz angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) vom 09.12.2019 wurde gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ein für die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), und gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG dem BF kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

2. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

3. Am 13.01.2020 langte beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) mit Beschwerdevorlage-Schreiben vom 08.01.2020 die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF ist Staatsangehöriger von Rumänien.

1.2. Mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den BF ein für die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. 1.2. Mit Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den BF ein für die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Eine hinreichend begründete Beurteilung der Gefährdungsprognose auf Basis konkreter Feststellungen zum persönlichen (Fehl-) Verhalten wurde nicht vorgenommen.

Die einzelnen Spruchpunkte wurden im Spruch in einzelnen aufeinanderfolgenden Absätzen ohne ausdrückliche Anführung von „Spruchpunkt I., Spruchpunkt II. und Spruchpunkt III. festgehalten.Die einzelnen Spruchpunkte wurden im Spruch in einzelnen aufeinanderfolgenden Absätzen ohne ausdrückliche Anführung von „Spruchpunkt römisch eins., Spruchpunkt römisch zwei. und Spruchpunkt römisch drei. festgehalten.

Begründend wurde eine Rechtliche Beurteilung zu Spruchpunkt I. hinsichtlich eines Aufenthaltsverbotes und eine Rechtliche Beurteilung zu Spruchpunkt III. hinsichtlich Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes vorgenommen. Begründend wurde eine Rechtliche Beurteilung zu Spruchpunkt römisch eins. hinsichtlich eines Aufenthaltsverbotes und eine Rechtliche Beurteilung zu Spruchpunkt römisch drei. hinsichtlich Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes vorgenommen.

Eine Rechtliche Beurteilung zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides hinsichtlich Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot fehlt. Eine Rechtliche Beurteilung zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides hinsichtlich Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot fehlt.

Unter den Feststellungen wurde „zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung“ jedoch Folgendes ausgeführt:

„Es liegt eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zufolge der oben angeführten Feststellungen vor und ist Ihre sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit jedenfalls erforderlich um den gesetzmäßigen Zustand herzustellen. Durch Ihr persönliches Gesamt(fehl)verhalten haben Sie auch ausreichend dokumentiert, dass Sie nicht gewillt sind, sich im österreichischen Bundesgebiet gesetzeskonform zu verhalten. In Ihrem Fall ist daher Ihre sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung dringend geboten, und war daher einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung abzuerkennen.“ (AS 96)

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die unter Punkt II. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und die unter Punkt römisch zwei. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche – zulässige und rechtzeitige – Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.Gemäß Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA-VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1
B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, , B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG Anm11). Gemäß dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde, sofern der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Wie oben ausgeführt, ist aufgrund von § 17 VwGVG die subsidiäre Anwendung von § 66 Abs. 2 AVG durch die Verwaltungsgerichte ausgeschlossen.Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) Paragraph 28, VwGVG Anm11). Gemäß dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde, sofern der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Wie oben ausgeführt, ist aufgrund von Paragraph 17, VwGVG die subsidiäre Anwendung von Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch die Verwaltungsgerichte ausgeschlossen.

Im Gegensatz zu § 66 Abs. 2 AVG setzt § 28 Abs. 3 VwGVG die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung nicht mehr voraus. Im Gegensatz zu Paragraph 66, Absatz 2, AVG setzt Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung nicht mehr voraus.

Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063 (Waffenverbot), in Bezug auf die grundsätzliche Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte nach § 28 VwGVG und die Möglichkeit der Zurückverweisung ausgesprochen, dass angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte darstellt. So kommt eine Aufhebung des Bescheides nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 Abs. 2 VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG nicht Gebraucht macht.Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063 (Waffenverbot), in Bezug auf die grundsätzliche Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte nach Paragraph 28, VwGVG und die Möglichkeit der Zurückverweisung ausgesprochen, dass angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte darstellt. So kommt eine Aufhebung des Bescheides nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer eins und Ziffer 2, des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des Paragraph 28, Absatz 3, erster Satz VwGVG nicht Gebraucht macht.

3.2. Mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den BF ein für die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. 3.2. Mit Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den BF ein für die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

§ 67 Abs. 1 und Abs. 2 lautet wie folgt:Paragraph 67, Absatz eins und Absatz 2, lautet wie folgt:

„Aufenthaltsverbot

§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.Paragraph 67, (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.“(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.“

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Gefährdungsprognose jedenfalls das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. etwa VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0062, Rn. 9, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Gefährdungsprognose jedenfalls das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen vergleiche etwa VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0062, Rn. 9, mwN).

Bei der nach § 67 Abs. 1 FrPolG 2005 zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091).Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FrPolG 2005 zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091).

Für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose ist es nicht ausreichend, wenn lediglich das Gericht, die Urteilsdaten, die maßgeblichen Strafbestimmungen und die verhängte Strafe angeführt werden, (vgl. VwGH 19.5.2015, Ra 2015/21/0001; 19.5.2015, Ra 2014/21/0057, mwN). Im Rahmen der zu treffenden Feststellungen kann es fallbezogen mitunter aber auch nicht ausreichend sein, die im Urteilstenor des Strafgerichts zum Ausdruck kommenden Tathandlungen wiederzugeben, sondern es sich als notwendig darstellen, darüberhinausgehende Feststellungen zu treffen, um die Gefährdungsprognose in einer dem Gesetz entsprechenden Weise vornehmen zu können (vgl. VwGH 01.03.2018, Ra 2018/19/0014).Für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose ist es nicht ausreichend, wenn lediglich das Gericht, die Urteilsdaten, die maßgeblichen Strafbestimmungen und die verhängte Strafe angeführt werden, vergleiche VwGH 19.5.2015, Ra 2015/21/0001; 19.5.2015, Ra 2014/21/0057, mwN). Im Rahmen der zu treffenden Feststellungen kann es fallbezogen mitunter aber auch nicht ausreichend sein, die im Urteilstenor des Strafgerichts zum Ausdruck kommenden Tathandlungen wiederzugeben, sondern es sich als notwendig darstellen, darüberhinausgehende Feststellungen zu treffen, um die Gefährdungsprognose in einer dem Gesetz entsprechenden Weise vornehmen zu können vergleiche VwGH 01.03.2018, Ra 2018/19/0014).

In der Rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wurde nach Wiedergabe von § 67 Abs. 1 und Abs. 2 FPG kurzgehalten Folgendes ausgeführt:In der Rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wurde nach Wiedergabe von Paragraph 67, Absatz eins und Absatz 2, FPG kurzgehalten Folgendes ausgeführt:

„Diese Voraussetzungen treffen für Sie zu, wofür die Gründe in diesem Bescheid ausführlich dargelegt sind.

Sie haben durch Ihr persönliches Verhalten in Österreich gezeigt, dass Sie kein Interesse daran haben, die Gesetze Österreichs zu respektieren. Ihr bisheriger Aufenthalt in Österreich beeinträchtigte ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich jenes an Ruhe, an Sicherheit für die Person und Ihr Eigentum und an sozialem Frieden.

Das von Ihnen gezeigte verhalten ist auch aufgrund gewerbsmäßig begangener Strafdelikte mit einer einhergehenden, großen Wiederholungsgefahr zu rechnen. Es muss daher von einer aktuellen gegenwärtigen Gefahr gesprochen werden.

Die beeinträchtigten öffentlichen Interessen sind maßgeblich für das Wohlergehen und –befinden der Bevölkerung und können daher als erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung bezeichnet werden.“ (AS 98).

Nach Wiedergabe von § 9 Abs. 1 und Abs. 2 BFA-VG, Art. 8 Abs. 2 EMRK und dem Verweis darauf, dass es sich beim Bundesamt zweifellos um eine öffentliche Behörde im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK handelt, und der Eingriff – wie bereits oben dargestellt – in § 67 Abs. 1 FPG gesetzlich vorgesehen ist, wurde Folgendes ausgeführt:Nach Wiedergabe von Paragraph 9, Absatz eins und Absatz 2, BFA-VG, Artikel 8, Absatz 2, EMRK und dem Verweis darauf, dass es sich beim Bundesamt zweifellos um eine öffentliche Behörde im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK handelt, und der Eingriff – wie bereits oben dargestellt – in Paragraph 67, Absatz eins, FPG gesetzlich vorgesehen ist, wurde Folgendes ausgeführt:

„Es ist daher in weiterer Folge zu prüfen, ob der Eingriff in Ihr Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann.„Es ist daher in weiterer Folge zu prüfen, ob der Eingriff in Ihr Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Artikel 8, EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie in familiärer, privater, sozialer oder wirtschaftlicher Hinsicht Integrationsmerkmale in Österreich aufweisen bzw. haben Sie solche auch nicht behauptet bzw. geltend gemacht.

Es muss somit davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit Ihrem persönlichen Interesse an einem Verbleib on Österreich überwiegt.

Die Gesamtbeurteilung Ihres Verhaltens, Ihrer Lebensumstände sowie Ihrer im Bundesgebiet nicht vorhandenen familiären, wirtschaftlichen und privaten Anknüpfungspunkte haben daher im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig ist, die von Ihnen ausgehende, erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Es ist auch zu erwarten, dass dieser Zeitraum erforderlich ist, um in Ihnen einen positiven Gesinnungswandel Ihrer Einstellung zur österreichischen Rechtsordnung zu bewirken. (…).“ (AS 99, 100).

Im gegenständlichen Fall bestand der Verfahrensgang des angefochtenen Bescheides aus der folgenden Ausführung:

„Es ist aktenkundig, dass Sie mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen (…) vom (..).05.2019, (..) wegen der Begehung des Verbrechens des schweren, in einer kriminellen Vereinigung und durch Einbruch begangenen gewerbsmäßigen Diebstahles nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z. 5, 129 Abs. 1 Z. 1, 130 Abs. 2 2. DF, teils 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von eineinhalb Jahren rechtskräftig verurteilt wurden.„Es ist aktenkundig, dass Sie mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen (…) vom (..).05.2019, (..) wegen der Begehung des Verbrechens des schweren, in einer kriminellen Vereinigung und durch Einbruch begangenen gewerbsmäßigen Diebstahles nach den Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 130, Absatz 2, 2. DF, teils 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von eineinhalb Jahren rechtskräftig verurteilt wurden.

Aus der Urteilsschrift des LG für Strafsachen (…) geht hervor, dass Sie und weitere Komplizen im April 2015 eine kriminelle Vereinigung gründeten um sich in weiterer Folge durch Einbrüche in verschiedenen europäischen Staaten eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen.

Im August 2015 reisten Sie und Ihre Komplizen nach Österreich ein, um hier Straftaten zu begehen. In der Nach vom 24. Und 25. August 2015 schlugen Sie bei einem Juwelierfachgeschäft in (…), bei dem Ihre Komplizen bereits am 14.04.2015 eingebrochen hatten, die Glasscheibe eines Ausstellungsfensters ein und stahlen Uhren der Marke (…) im Gesamtwert von Euro 156.550,-.

Nur vier Tage nach dieser Straftat begingen Sie und Ihre Komplizen in Frankreich einen Einbruchsdiebstahl mit gleichartigem modus operandi mit einem Beutewert von Euro 138.650,-. Wegen dieser Straftat wurden Sie und Ihre Komplizen in Frankreich zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren verurteilt.

Noch im Stande der Untersuchungshaft wurde Ihnen mit Schriftsatz vom 25.02.2019 seitens der bescheiderlassenden Behörde das gesetzlich normierte Parteiengehör eingeräumt und Sie über die beabsichtigten aufenthaltsbeendenden Maßnahmen in Kenntnis gesetzt. Ihnen wurde die Möglichkeit eingeräumt binnen einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme zu den beabsichtigten fremdenpolizeilichen Maßnahmen abzugeben. Diese Frist ließen Sie ungenutzt verstreichen.“ (AS 92)

Unter den Feststellungen zur Person des BF wurde bezüglich der strafbaren Handlungen des BF Folgendes angeführt:

„Sie wurden in den Jahren 2001 und 2004 in Rumänien wegen Diebstahls zu Haftstrafen in der Dauer von vier Jahren verurteilt.

Im Mai 2013 wurden Sie in Spanien wegen schweren Diebstahles zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren verurteilt. (…)

Während Ihres bisherigen Aufenthaltes im Bundesgebiet traten Sie in strafrechtlicher Hinsicht gravierend in Erscheinung und wurden diesbezüglich auch rechtskräftig bestraft.“ (AS 93)

Die Feststellungen zum Aufenthalt des BF in Österreich bestanden aus der folgenden Ausführung:

„Aus den der erkennenden Behörde zur Verfügung stehenden Aktenunterlagen geht hervor, dass Sie lediglich nach Österreich eingereist sind, um hier strafbare Handlungen zu begehen.

Sie befinden sich derzeit bis voraussichtlich Dezember 20121 (Anm.: „20121“ offenbar versehentlich statt „2021“; errechnetes Strafende) in Österreich in Haft und haben während Ihres bisherigen Aufenthaltes in Österreich hier strafbare Handlungen begangen, wegen derer Sie rechtskräftig verurteilt wurden.Sie befinden sich derzeit bis voraussichtlich Dezember 20121 Anmerkung, „20121“ offenbar versehentlich statt „2021“; errechnetes Strafende) in Österreich in Haft und haben während Ihres bisherigen Aufenthaltes in Österreich hier strafbare Handlungen begangen, wegen derer Sie rechtskräftig verurteilt wurden.

Betreffend Ihres Aufenthaltes in Österreich ist auch zu betonen, dass Sie bei der Durchsetzung Ihres kriminellen Verhaltens offensichtlich das Privileg Ihrer grundsätzlichen Sichtvermerks- und Niederlassungsfreiheit missbrauchten.“ (AS 93, 94)

Zu den Gründen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes wurde Folgendes festgestellt:

„Sie haben durch die Begehung von strafrechtlichen Delikten in das fremde Vermögen eingegriffen und damit eindeutig Ihre negative Einstellung zur österreichischen Rechtsordnung dokumentiert, wobei der vorliegende Sachverhalt die Annahme rechtfertigt, dass Sie ausschließlich zur Begehung von Straftaten nach Österreich eingereist sind. Ihre Handlungsweise ist zweifellos dem Phänomen des sog. „Kriminaltourismus“ zuzuordnen, für das kennzeichnend ist, dass die Täter nach Österreich einreisen, hier binnen kurzer Zeit Straftaten verüben und sich anschließend sofort wieder ins Ausland absetzen. Durch diese Handlungsweise wird die Möglichkeit einer strafrechtlichen Verfolgung der Täter wesentlich erschwert, wenn nicht sogar unmöglich gemacht.

Das rechtskräftige Gerichtsurteil weist Sie zudem als gewerbsmäßig vorgehenden Straftäter, also eine Person, die deshalb in fremdes Vermögen eingreift, um sich aus der wiederholten Begehung einschlägiger Delikte eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, aus. Es kann somit mit gutem Grund davon ausgegangen werden, dass Sie von einer besonders verwerflichen, inneren Einstellung zu der von Ihnen begangenen Tat geprägt sind. Der vorliegende Sachverhalt rechtfertigt auch die Annahme, dass Sie durch Ihre persönliches Verhalten wesentliche Grundinteressen des Staates – vor allem im Hinblick auf die Unverletzlichkeit des Eigentums und das Interesse des Staates an der Verhinderung von Straftaten – nachhaltig beeinträchtigt haben. Dabei ist zu betonen, dass Sie bei der Durchsetzung Ihres kriminellen Verhaltens offensichtlich das Privileg Ihrer grundsätzlichen Sichervermerks- und Niederlassungsfreiheit missbrauchten. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens und bei Berücksichtigung der Ergebnisse dieses Verfahrens eines Aufenthaltsverbotes die einzig adäquate Maßnahme dar, um auf die von Ihnen ausgehende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu reagieren. (…)

Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Nach Ansicht der Behörde liegt eine derartige Gefährdung vor, wobei die Gründe – nämlich Ihr der obangeführten Verurteilung zugrundeliegendes persönliches Verhalten – dafür in diesem Bescheid dargelegt sind. (…)

Die Dauer des erlassenen Aufenthaltsverbotes wurde auf die Höchstdauer bemessen, da Sie, wie bereits angeführt, mehrmals zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt wurden. Da diese Verurteilungen Sie nicht davon abhalten konnten weitere Straftaten zu begehen, ist davon auszugehen, dass auch die letzte Verurteilung Sie nicht davon abhalten wird weitere strafbare Handlungen zu begehen. Es ist daher nicht abzusehen, wann bzw. ob überhaupt jemals ein positiver Gesinnungswandel Ihrer Einstellung zu den österreichischen Rechtsvorschriften erwartet werden kann. (…)“ (AS 94, 95)

In der Beweiswürdigung betreffend die Feststellungen über das Privat- und Familienleben des BF wurde bezüglich der strafbaren Handlungen des BF Folgendes ausgeführt:

„Durch Ihr strafbares Verhalten ist Ihre Gleichgültigkeit gegenüber der österreichischen Rechtsordnung klar zu erkennen sowie hervorzuheben und kann demgemäß daraus wohl auf Ihre Einstellung während der Dauer des Aufenthaltes im Bundesgebiet gegenüber dem Staat bzw. der Gemeinschaft, der in diesem Staat lebenden Bürger geschlossen werden, die wohl geeignet ist, das ordentliche und sichere zusammenleben der Gemeinschaft zu gefährden.“ (AS 97)

Die belangte Behörde führte in der Rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheides aus, der BF habe durch sein persönliches Verhalten gezeigt, dass er kein Interesse daran habe, die Gesetze Österreichs zu respektieren, ohne konkret auf das persönliche Verhalten bzw. die vom BF begangenen strafbaren Handlungen eingegangen zu sein.

Auch gegen Schluss der Rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. wurde angeführt, dass die Gesamtbeurteilung des Verhaltens des BF, seiner Lebensumstände sowie seiner im Bundesgebiet nicht vorhandenen familiären, wirtschaftlichen und privaten Anknüpfungspunkte im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben haben, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig ist, die vom BF ausgehende erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern, ohne tatsächlich auf das konkrete persönliche Verhalten des BF eingegangen zu sein und eine Beurteilung der Gefährdungsprognose unter Berücksichtigung des konkreten Verhaltens des BF vorgenommen zu haben. Auch gegen Schluss der Rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch eins. wurde angeführt, dass die Gesamtbeurteilung des Verhaltens des BF, seiner Lebensumstände sowie seiner im Bundesgebiet nicht vorhandenen familiären, wirtschaftlichen und privaten Anknüpfungspunkte im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben haben, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig ist, die vom BF ausgehende erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern, ohne tatsächlich auf das konkrete persönliche Verhalten des BF eingegangen zu sein und eine Beurteilung der Gefährdungsprognose unter Berücksichtigung des konkreten Verhaltens des BF vorgenommen zu haben.

Die belangte Behörde hat das Aufenthaltsverbot vorwiegend mit allgemeingehaltenen Ausführungen begründet – in der Beweiswürdigung betreffend die Feststellungen zu den Gründen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes mit der Zuordnung der strafbaren Handlungen des BF zum Phänomen des sog. „Kriminaltourismus“ (AS 94) und in der Rechtlichen Beurteilung mit dem Verweis auf eine Wiederholungsgefahr, die mit den vom BF „gewerbsmäßig begangenen Strafdelikten“ einhergehe (AS 98).

Die belangte Behörde führte unter den Feststellungen zu den Gründen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes bezüglich der festgesetzten Aufenthaltsverbotsdauer Folgendes aus:

„Die Dauer des erlassenen Aufenthaltsverbotes wurde auf die Höchstdauer bemessen, da Sie, wie bereits angeführt, mehrmals zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt wurden. Da diese Verurteilungen Sie nicht davon abhalten konnten weitere Straftaten zu begehen, ist davon auszugehen, dass auch die letzte Verurteilung Sie nicht davon abhalten wird weitere strafbare Handlungen zu begehen. Es ist daher nicht abzusehen, wann bzw. ob überhaupt jemals ein positiver Gesinnungswandel Ihrer Einstellung zu den österreichischen Rechtsvorschriften erwartet werden kann.“ (AS 95)

Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß § 67 Abs. 4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen.Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen.

Begründend für die festgesetzte Höchstdauer des Aufenthaltsverbotes wurde jedoch nur kurzgehalten auf mehrere strafrechtliche Verurteilungen zu mehrjährigen Haftstrafen Bezug genommen - bzw. darauf, dass genauso wie vormalige Verurteilungen den BF nicht davon abhalten konnten, weitere Straftaten zu begehen, auch seine letzte Verurteilung ihn nicht davon abhalten wird, weitere strafbare Handlungen zu begehen.

Die belangte Behörde führte nicht an, auf welche Verurteilungen sie sich da bezieht. Aus der vorangegangenen Begründung des angefochtenen Bescheides geht jedenfalls eine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung des BF in Österreich – wegen schweren, in einer kriminellen Vereinigung und durch Einbruch begangenen gewerbsmäßigen Diebstahls (AS 92) und strafrechtliche Verurteilungen des BF in Rumänien von 2001, 2004 und Dezember 2014 wegen Diebstahls und eine strafrechtliche Verurteilung des BF in Spanien von Mai 2013 wegen schweren Diebstahls (AS 93) hervor.

Eine Beurteilung auf Basis konkreter Feststellungen zum persönlichen (Fehl-) Verhalten des BF dahingehend, ob und im Hinblick auf welche individuellen Umstände von einer vom BF aufgrund seines persönlichen Verhaltens im österreichischen Bundesgebiet ausgehenden – tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen – Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgegangen wird, fehlt.

Bezüglich der übrigen beiden Spruchpunkte II. und III. – Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot und Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes – wird auf folgende VwGH-Rechtsprechung hingewiesen:Bezüglich der übrigen beiden Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. – Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot und Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes – wird auf folgende VwGH-Rechtsprechung hingewiesen:

Der Verwaltungsgerichtshof judizierte schon zur inhaltsgleichen Vorgängerregelung des § 70 Abs. 3 FPG, nämlich § 86 Abs. 3 FPG in der bis zum Inkrafttreten des FrÄG 2011 am 1. Juli 2011 geltenden Stammfassung, in ständiger Rechtsprechung, dass die ausnahmsweise Nichtgewährung des einem Fremden zustehenden Durchsetzungsaufschubes einer besonderen, über die schon für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Erwägungen hinausgehenden Begründung bedürfe, verlange doch die Versagung des Durchsetzungsaufschubes die nachvollziehbare Prognose, der Aufenthalt des Fremden für ein (weiteres) Monat gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit (vgl. etwa VwGH 31.3.2008, 2008/21/0127, mwN). Allgemein auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung Bezug nehmende Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen seien, vermögen die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes daher keinesfalls zu ersetzen (siehe VwGH 23.10.2008, 2008/21/0325, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof judizierte schon zur inhaltsgleichen Vorgängerregelung des Paragraph 70, Absatz 3, FPG, nämlich Paragraph 86, Absatz 3, FPG in der bis zum Inkrafttreten des FrÄG 2011 am 1. Juli 2011 geltenden Stammfassung, in ständiger Rechtsprechung, dass die ausnahmsweise Nichtgewährung des einem Fremden zustehenden Durchsetzungsaufschubes einer besonderen, über die schon für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Erwägungen hinausgehenden Begründung bedürfe, verlange doch die Versagung des Durchsetzungsaufschubes die nachvollziehbare Prognose, der Aufenthalt des Fremden für ein (weiteres) Monat gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit vergleiche etwa VwGH 31.3.2008, 2008/21/0127, mwN). Allgemein auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung Bezug nehmende Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen seien, vermögen die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes daher keinesfalls zu ersetzen (siehe VwGH 23.10.2008, 2008/21/0325, mwN).

Diese Ausführungen gelten sinngemäß auch für die unter den (im Wesentlichen) inhaltsgleichen Voraussetzungen gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG mögliche Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot. Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach § 67 FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung des Fremden schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - erforderlich ist. (vgl. VwGH 16.01.2020, Zl. Ra 2019/21/0360).Diese Ausführungen gelten sinngemäß auch für die unter den (im Wesentlichen) inhaltsgleichen Voraussetzungen gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG mögliche Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot. Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach Paragraph 67, FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung des Fremden schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - erforderlich ist. vergleiche VwGH 16.01.2020, Zl. Ra 2019/21/0360).

Im gegenständlichen Fall wurde nur eine Rechtliche Beurteilung zu Spruchpunkten I. und III., nicht jedoch auch eine Rechtliche Beurteilung zu Spruchpunkt II. vorgenommen. Im gegenständlichen Fall wurde nur eine Rechtliche Beurteilung zu Spruchpunkten römisch eins. und römisch drei., nicht jedoch auch eine Rechtliche Beurteilung zu Spruchpunkt römisch zwei. vorgenommen.

Es finden sich nur unter den Feststellungen Ausführungen zu Spruchpunkt II. und in der Rechtsmittelbelehrung Anhaltspunkte für eine erfolgte Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot. Es finden sich nur unter den Feststellungen Ausführungen zu Spruchpunkt römisch zwei. und in der Rechtsmittelbelehrung Anhaltspunkte für eine erfolgte Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot.

Unter den Feststellungen wurde „zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung“ Folgendes ausgeführt:

„Es liegt eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zufolge der oben angeführten Feststellungen vor und ist Ihre sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit jedenfalls erforderlich um den gesetzmäßigen Zustand herzustellen. Durch Ihr persönliches Gesamt(fehl)verhalten haben Sie auch ausreichend dokumentiert, dass Sie nicht gewillt sind, sich im österreichischen Bundesgebiet gesetzeskonform zu verhalten. In Ihrem Fall ist daher Ihre sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung dringend geboten, und war daher einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung abzuerkennen.“ (AS 96)

In der Rechtsmittelbelehrung wurde im Hinblick auf die mit Spruchpunkt II. ausgesprochene Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot Folgendes ausgeführt:In der Rechtsmittelbelehrung wurde im Hinblick auf die mit Spruchpunkt römisch zwei. ausgesprochene Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot Folgendes ausgeführt:

„Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, das heißt, der Bescheid kann trotz Erhebung einer Beschwerde vollstreckt werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat unter bestimmten Umständen von Amts wegen innerhalb von 7 Tagen (Erg.: „ab“) Einlangen der Beschwerde bei ihm die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (§ 18 Abs. 5 BFA-VG).“ (AS 101)„Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, das heißt, der Bescheid kann trotz Erhebung einer Beschwerde vollstreckt werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat unter bestimmten Umständen von Amts wegen innerhalb von 7 Tagen (Erg.: „ab“) Einlangen der Beschwerde bei ihm die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG).“ (AS 101)

Die Rechtliche Beurteilung zu Spruchpunkt III. hinsichtlich Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes lautet wie folgt:Die Rechtliche Beurteilung zu Spruchpunkt römisch drei. hinsichtlich Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes lautet wie folgt:

„EWR-Bürgern, (…) ist gemäß § 70 Abs. 3 FPG bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise des Fremden wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Nach Ansicht der Behörde würde ihr weiterer Verbleib im Bundesgebiet aufgrund der durch Ihr angeführtes Verhalten gezeigten negativen Einstellung zu den maßgeblichen Rechtsvorschriften der Republik Österreich in hohem Maße eine Störung der öffentlichen Ordnung hervorrufen, zumal diese Rechtsvorschriften auch die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zum Ziel haben. Im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung sowie unter Berücksichtigung, dass Sie eigenen Angaben zufolge im Bundesgebiet über keinerlei private oder wirtschaftliche Bindungen verfügen, war Ihnen daher kein Durchsetzungsaufschub zu erteilen.“ (AS 100)„EWR-Bürgern, (…) ist gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise des Fremden wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Nach Ansicht der Behörde würde ihr weiterer Verbleib im Bundesgebiet aufgrund der durch Ihr angeführtes Verhalten gezeigten negativen Einstellung zu den maßgeblichen Rechtsvorschriften der Republik Österreich in hohem Maße eine Störung der öffentlichen Ordnung hervorrufen, zumal diese Rechtsvorschriften auch die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zum Ziel haben. Im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung sowie unter Berücksichtigung, dass Sie eigenen Angaben zufolge im Bundesgebiet über keinerlei private oder wirtschaftliche Bindungen verfügen, war Ihnen daher kein Durchsetzungsaufschub zu erteilen.“ (AS 100)

Eine hinreichende Begründung der beiden Spruchpunkte II. und III. liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. Eine hinreichende Begründung der beiden Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. liegt im gegenständlichen Fall nicht vor.

Es wurde unter den Feststellungen „zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung“ auf das „persönliche Gesamt(fehl) verhalten“ des BF Bezug genommen (AS 96), ohne auf dieses konkret eingegangen zu sein, und liegt ebenso wie bezüglich der Ausführung in der Rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt III. hinsichtlich Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes, in welcher unkonkret auf eine durch das Verhalten des BF gezeigte negative Einstellung zu den maßgeblichen Rechtsvorschriften der Republik Österreich Bezug genommen wurde, keine über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach § 67 FPG hinausgehende Begründung vor, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung des Fremden schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - erforderlich ist.Es wurde unter den Feststellungen „zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung“ auf das „persönliche Gesamt(fehl) verhalten“ des BF Bezug genommen (AS 96), ohne auf dieses konkret eingegangen zu sein, und liegt ebenso wie bezüglich der Ausführung in der Rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch drei. hinsichtlich Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes, in welcher unkonkret auf eine durch das Verhalten des BF gezeigte negative Einstellung zu den maßgeblichen Rechtsvorschriften der Republik Österreich Bezug genommen wurde, keine über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach Paragraph 67, FPG hinausgehende Begründung vor, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung des Fremden schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - erforderlich ist.

Ergänzend wird noch darauf hingewiesen, dass in der Rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides angeführt wurde, dass dem BF im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung sowie unter Berücksichtigung, dass er „eigenen Angaben zufolge“ im Bundesgebiet über keinerlei private oder wirtschaftliche Bindungen verfüge, kein Durchsetzungsaufschub zu erteilen gewesen sei (AS 100), obwohl es dem im angefochtenen Bescheid festgehaltenen Verfahrensgang zufolge keine eigenen Angaben des BF zu seinen privaten oder wirtschaftlichen Verhältnissen gegeben hat, führte die belangte Behörde da doch ausdrücklich an, dass der BF nach schriftlichem Parteivorhalt des BFA vom 25.02.2019 die Möglichkeit eine Stellungnahme dazu abzugeben, nicht genutzt hat (AS 92). Ergänzend wird noch darauf hingewiesen, dass in der Rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides angeführt wurde, dass dem BF im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung sowie unter Berücksichtigung, dass er „eigenen Angaben zufolge“ im Bundesgebiet über keinerlei private oder wirtschaftliche Bindungen verfüge, kein Durchsetzungsaufschub zu erteilen gewesen sei (AS 100), obwohl es dem im angefochtenen Bescheid festgehaltenen Verfahrensgang zufolge keine eigenen Angaben des BF zu seinen privaten oder wirtschaftlichen Verhältnissen gegeben hat, führte die belangte Behörde da doch ausdrücklich an, dass der BF nach schriftlichem Parteivorhalt des BFA vom 25.02.2019 die Möglichkeit eine Stellungnahme dazu abzugeben, nicht genutzt hat (AS 92).

Auch in der Beweiswürdigung betreffend die Feststellungen über das Privat- und Familienleben des BF wurde auf Angaben des BF hingewiesen, soweit die belangte Behörde Folgendes anführte:

„Zufolge der durchgeführten Ermittlungen bzw. „Ihren eigenen Angaben“, ergibt sich für die Behörde, dass Sie in Österreich keine Angehörigen oder eine sonstige Nahebeziehung haben. Es liegen somit keine Hinweise vor, welche den Schluss zulassen, dass durch eine zwingende Rückkehr nach Rumänien in unzulässiger Weise in Ihr Privat- oder Familienleben eingegriffen wird und haben Sie solche auch gar nicht behauptet. (…).“ (AS 97)

Es stimmt zwar, dass der BF, wenn er, wie im Verfahrensgang des angefochtenen Bescheides festgehalten, keine Stellungnahme zum schriftlichem Parteivorhalt abgegeben hat, nichts behauptet hat, was einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegenstehen könnte, mangels vom BF gemachter Angaben kann jedoch nicht mit dem Verweis „zufolge der durchgeführten Ermittlungen bzw. Ihren eigenen Angaben“ auf keine in Österreich vorhandenen Angehörigen oder sonstige Nahebeziehung geschlossen werden.

Der angefochtene Bescheid war in den angeführten Punkten mangelhaft.

3.3. Im gegenständlichen Fall hat sich nicht ergeben, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das BVwG selbst im Interesse der Raschheit gelegen wäre, zumal nichts darauf hindeutet, dass die erforderliche Feststellung durch das BVwG selbst, verglichen mit der Feststellung durch die belangte Behörde nach Zurückverweisung der Angelegenheit, mit einer wesentlichen Zeitersparnis und Verkürzung der Verfahrensdauer verbunden wäre.

Schließlich liegt auch kein Anhaltspunkt dahingehend vor, dass die Feststellung durch das BVwG selbst im Vergleich zur Feststellung durch die Verwaltungsbehörde mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.

3.4. Aus den dargelegten Gründen war der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.3.4. Aus den dargelegten Gründen war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

3.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Da im gegenständlichen bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.Da im gegenständlichen bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Aufenthaltsverbot Behebung der Entscheidung Ermittlungspflicht individuelle Verhältnisse Interessenabwägung Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:G313.2227405.1.00

Im RIS seit

23.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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