Entscheidungsdatum
27.05.2021Norm
AsylG 2005 §3Spruch
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W261 2169442-1/36E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX auch XXXX , geb. XXXX auch XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, Außenstelle Salzburg vom 26.07.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 auch römisch 40 , geb. römisch 40 auch römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, Außenstelle Salzburg vom 26.07.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II. und III. erster Satz des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. erster Satz des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. zweiter Satz des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 9 BFA-VG die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan auf Dauer unzulässig ist.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. zweiter Satz des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass gemäß Paragraph 9, BFA-VG die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan auf Dauer unzulässig ist.
III. Dem Beschwerdeführer wird der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch drei. Dem Beschwerdeführer wird der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
IV. Die Spruchpunkte III. dritter Satz und IV. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben. römisch vier. Die Spruchpunkte römisch drei. dritter Satz und römisch vier. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 26.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Am selben Tag fand seine Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Dabei gab er zu seinen Fluchtgründen an, er habe in Mazar-e Sharif einen Englischkurs besucht, in dem sie über den Islam und das Christentum diskutiert hätten. Weil er Interesse gezeigt habe, habe ihm der Kursleiter eine zweisprachige Bibel auf Englisch und Dari gegeben. Er habe dann mit anderen Leuten darüber gesprochen, dass es so eine Bibel gebe. Der Schulleiter habe davon erfahren und er habe dann länger mit ihm gesprochen. Dieser habe das alles auf seinem Handy aufgenommen und sei damit zu einem Geistlichen gegangen. Der Geistliche sei mit der Polizei zu seiner Mutter gekommen, als der Beschwerdeführer nicht zuhause gewesen sei. Sie hätten ihr gesagt, dass er gesteinigt gehöre. Sie hätten sich dann entschlossen, dass er so schnell wie möglich nach Tadschikistan flüchte. Er sei dann in den Iran gegangen. Im Iran würden illegal aufhältige Afghanen nach Afghanistan zurückgeschoben. Da ihm das nach drei Jahren nun zu gefährlich geworden sei, habe er sich entschlossen, nach Österreich zu gehen. Wenn ihn die muslimischen Geistlichen erwischen würden, würde er umgebracht. Auf Glaubenswechsel stehe die Todesstrafe.
2. Die Ersteinvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden belangte Behörde) fand am 27.09.2016 statt. Dabei gab der Beschwerdeführer zu seinen persönlichen Umständen im Wesentlichen an, er sei Hazara und schiitischer Muslim. Er stamme der Stadt Mazar-e Sharif, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Er habe zwölf Jahre die Schule besucht und diese abgeschlossen, danach habe er studiert und als Nachhilfelehrer gearbeitet. 2010 sei er in den Iran gegangen, wo er illegal als Schneider gearbeitet habe. Vor zwei Jahren habe er dort geheiratet. Seine Ehefrau würde im Iran bei ihren Eltern leben, seine Eltern, vier Schwestern und ein Bruder würden noch in Mazar-e Sharif leben. Kontakt habe er nur mit seinem Bruder. Im Rahmen der Einvernahme legte der Beschwerdeführer afghanische Dokumente und Integrationsunterlagen vor.
Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, er habe in Mazar-e Sharif einen Englischkurs besucht, der von einem amerikanischen christlichen Priester namens XXXX veranstaltet worden sei. Irgendwann sei der Vortragende auf das Christentum zu sprechen gekommen. Er habe den Schülern angeboten, ihnen eine auf Farsi und Englisch verfasste Bibel mitzugeben, damit sie ihre Sprachfertigkeit verbessern können. Es sei ein reines Entgegenkommen von ihm und keine Missionarstätigkeit gewesen. Der Beschwerdeführer habe eine genommen, um sein Englisch zu verbessern. Er habe die Bibel zu seiner Arbeit als Nachhilfelehrer an einem anderen Institut mitgenommen, wo er sie den dortigen Englischlehrern gezeigt habe. Er habe auch keine Absicht gehabt, zu missionieren, sondern nur auf das englische Vokabular aufmerksam machen wollen. Daraufhin habe sich die Stimmung am Institut verändert, andere Lehrkräfte hätten über ihn diskutiert. Einer der Lehrer habe den Institutsleiter verständigt. Dieser habe ihn umgehend konfrontiert, was ihm einfalle, mit einer Bibel dorthin zu kommen und sie anderen Lehrern zu zeigen. Der Institutsleiter sei ein sehr religiöser Mann gewesen. Er habe ihm eine Missionarstätigkeit unterstellt und dass er das schon länger praktiziere. Es werde nicht nur bei einer Entlassung bleiben, denn er werde die Sache weiterverfolgen. Der Beschwerdeführer sei daraufhin zu einem Freund gegangen und habe abends seine Mutter angerufen. Da habe er im Hintergrund lautes Geschrei gehört. Seine Mutter habe gesagt, dass sein Leben in Gefahr sei, denn die Polizei, der Mullah und der Institutsleiter seien gemeinsamen in ihrem Haus, um ihn zu suchen. Er solle verschwinden. Der Institutsleiter habe während ihres Gesprächs eine Audioaufnahme mit seinem Handy gemacht und diese seinem Vater vorgespielt. Sein Vater sei wütend gewesen, da er auch ein sehr gläubiger Mensch sei. Durch einen Freund habe der Beschwerdeführer am gleichen Abend einen Schlepper kennengelernt, mit dem er eine Stunde später weggefahren sei. Er sei über Tadschikistan in den Iran gereist.Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, er habe in Mazar-e Sharif einen Englischkurs besucht, der von einem amerikanischen christlichen Priester namens römisch 40 veranstaltet worden sei. Irgendwann sei der Vortragende auf das Christentum zu sprechen gekommen. Er habe den Schülern angeboten, ihnen eine auf Farsi und Englisch verfasste Bibel mitzugeben, damit sie ihre Sprachfertigkeit verbessern können. Es sei ein reines Entgegenkommen von ihm und keine Missionarstätigkeit gewesen. Der Beschwerdeführer habe eine genommen, um sein Englisch zu verbessern. Er habe die Bibel zu seiner Arbeit als Nachhilfelehrer an einem anderen Institut mitgenommen, wo er sie den dortigen Englischlehrern gezeigt habe. Er habe auch keine Absicht gehabt, zu missionieren, sondern nur auf das englische Vokabular aufmerksam machen wollen. Daraufhin habe sich die Stimmung am Institut verändert, andere Lehrkräfte hätten über ihn diskutiert. Einer der Lehrer habe den Institutsleiter verständigt. Dieser habe ihn umgehend konfrontiert, was ihm einfalle, mit einer Bibel dorthin zu kommen und sie anderen Lehrern zu zeigen. Der Institutsleiter sei ein sehr religiöser Mann gewesen. Er habe ihm eine Missionarstätigkeit unterstellt und dass er das schon länger praktiziere. Es werde nicht nur bei einer Entlassung bleiben, denn er werde die Sache weiterverfolgen. Der Beschwerdeführer sei daraufhin zu einem Freund gegangen und habe abends seine Mutter angerufen. Da habe er im Hintergrund lautes Geschrei gehört. Seine Mutter habe gesagt, dass sein Leben in Gefahr sei, denn die Polizei, der Mullah und der Institutsleiter seien gemeinsamen in ihrem Haus, um ihn zu suchen. Er solle verschwinden. Der Institutsleiter habe während ihres Gesprächs eine Audioaufnahme mit seinem Handy gemacht und diese seinem Vater vorgespielt. Sein Vater sei wütend gewesen, da er auch ein sehr gläubiger Mensch sei. Durch einen Freund habe der Beschwerdeführer am gleichen Abend einen Schlepper kennengelernt, mit dem er eine Stunde später weggefahren sei. Er sei über Tadschikistan in den Iran gereist.
3. Am 07.07.2017 fand eine weitere Einvernahme vor der belangten Behörde statt. Dabei gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen zusammengefasst an, er habe einen Englisch-Konversationskurs mit einem Lehrer namens XXXX besucht. Sie hätten als Hausaufgabe Unterlagen zu den verschiedenen Weltreligionen bekommen und am nächsten Tag darüber diskutieren sollen. Nach dem Unterricht seien sie in den Institutshof gegangen und der Lehrer habe ihnen angeboten, dass sie Bibelexemplare auf Englisch/Dari mitnehmen könnten. Er habe eine Bibel mitgenommen und sei zu seiner Arbeit in ein Sprach- und Nachhilfeinstitut gegangen. Dort habe er die Bibel ins Büro gelegt und den anderen Lehrern angeboten, darin zu lesen. Die Lehrer hätten den Institutsdirektor informiert. Dieser habe ihn beschuldigt, vom anderen Institut Geld bekommen zu haben, um religiös zu missionieren. Er habe sich entschuldigt, doch der Direktor, der sehr religiös gewesen sei, habe gemeint, dass manche Sachen unverzeihbar seien. Dieser habe die Diskussion auf seinem Handy aufgenommen. Der Beschwerdeführer sei danach zu einem Freund gegangen, um mit ihm zu lernen. Abends habe er seine Mutter angerufen, weil er sich Sorgen wegen des Direktors gemacht habe. Bei dem Gespräch habe er im Hintergrund gehört, wie seine Schwester und die anderen geschrien hätten. Seine Mutter habe gesagt, dass der Direktor, ein Mullah, andere Ortsbewohner und die Polizei bei ihnen seien und ihn suchen würden. Der Direktor habe das aufgezeichnete Gespräche dem Mullah gezeigt, danach hätten sie die Polizei aufgesucht und seien alle gemeinsam zu ihrem Haus gekommen. Sie seien mit Holzstücken bewaffnet gewesen. Er solle nicht mehr nachhause kommen, ansonsten werde er getötet, da die Menschen sehr wütend seien. Sein Vater habe gesagt, dass sie mit dem Beschwerdeführer machen könnten, was sie wollen. Sein Freund habe ihm einen Schlepper organisiert, der ihn nach Tadschikistan gebracht habe. Im Rahmen der Einvernahme legte der Beschwerdeführer afghanische Dokumente vor.3. Am 07.07.2017 fand eine weitere Einvernahme vor der belangten Behörde statt. Dabei gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen zusammengefasst an, er habe einen Englisch-Konversationskurs mit einem Lehrer namens römisch 40 besucht. Sie hätten als Hausaufgabe Unterlagen zu den verschiedenen Weltreligionen bekommen und am nächsten Tag darüber diskutieren sollen. Nach dem Unterricht seien sie in den Institutshof gegangen und der Lehrer habe ihnen angeboten, dass sie Bibelexemplare auf Englisch/Dari mitnehmen könnten. Er habe eine Bibel mitgenommen und sei zu seiner Arbeit in ein Sprach- und Nachhilfeinstitut gegangen. Dort habe er die Bibel ins Büro gelegt und den anderen Lehrern angeboten, darin zu lesen. Die Lehrer hätten den Institutsdirektor informiert. Dieser habe ihn beschuldigt, vom anderen Institut Geld bekommen zu haben, um religiös zu missionieren. Er habe sich entschuldigt, doch der Direktor, der sehr religiös gewesen sei, habe gemeint, dass manche Sachen unverzeihbar seien. Dieser habe die Diskussion auf seinem Handy aufgenommen. Der Beschwerdeführer sei danach zu einem Freund gegangen, um mit ihm zu lernen. Abends habe er seine Mutter angerufen, weil er sich Sorgen wegen des Direktors gemacht habe. Bei dem Gespräch habe er im Hintergrund gehört, wie seine Schwester und die anderen geschrien hätten. Seine Mutter habe gesagt, dass der Direktor, ein Mullah, andere Ortsbewohner und die Polizei bei ihnen seien und ihn suchen würden. Der Direktor habe das aufgezeichnete Gespräche dem Mullah gezeigt, danach hätten sie die Polizei aufgesucht und seien alle gemeinsam zu ihrem Haus gekommen. Sie seien mit Holzstücken bewaffnet gewesen. Er solle nicht mehr nachhause kommen, ansonsten werde er getötet, da die Menschen sehr wütend seien. Sein Vater habe gesagt, dass sie mit dem Beschwerdeführer machen könnten, was sie wollen. Sein Freund habe ihm einen Schlepper organisiert, der ihn nach Tadschikistan gebracht habe. Im Rahmen der Einvernahme legte der Beschwerdeführer afghanische Dokumente vor.
4. Mit Eingaben vom 14.07.2017 und 17.07.2017 legte der Beschwerdeführer medizinische Befunde vor.
5. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 26.07.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) ab. Es wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt III. erster Satz), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt III. zweiter Satz) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III. dritter Satz). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.). 5. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 26.07.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Es wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt römisch drei. erster Satz), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch drei. zweiter Satz) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei. dritter Satz). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.).
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe eine Verfolgung aus religiösen Gründen nicht glaubhaft geltend gemacht. Es könne nicht festgestellt werden, dass er in seinem Herkunftsstaat einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Eine Rückkehr in seine Herkunftsprovinz Balkh sei aufgrund der dortigen politisch stabilen, nicht-volatilen Situation derzeit objektiv zumutbar. Die Hauptstadt Kabul und die Provinz Balkh seien zwei zumutbare innerstaatliche Lebens- und Wohnmöglichkeiten bzw. -alternativen. Es sei sehr unwahrscheinlich, dass seine frühere Ortsgemeinschaft ihn in der Millionenstadt Kabul oder in Balkh finden werde. Er leide an keiner ein Rückkehrhindernis darstellenden Krankheit. Er habe praktische Berufserfahrung als Schneider, Nachhilfelehrer und Verwaltungssekretär gesammelt. Seine Verwandten würden über finanzielle Ressourcen verfügen und könnten ihn unterstützen.
6. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid durch seine bevollmächtigte Vertretung mit Eingabe vom 14.08.2017 fristgerecht Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, die belangte Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt. Die im Bescheid getroffenen Länderfeststellungen seien hinsichtlich der Rechtssache des Beschwerdeführers sowohl teilweise veraltet, als auch teilweise unvollständig. Sie würden sich nicht mit seinem konkreten Fluchtvorbringen befassen. Ganz Afghanistan sei nunmehr von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt erfasst. Der Beschwerdeführer wäre als weitgehend alleinstehender, von seiner Familie entfremdeter Mann in Afghanistan, das er wegen der geistigen Enge verlassen habe, möglichen Verfolgungs- oder Bedrohungsszenarien hilflos ausgesetzt. Gerade Afghanen, die schon seit langem nicht mehr in ihrer Heimat aufhältig seien, seien besonders gefährdet. Auch seine Befragung sei mangelhaft erfolgt. Die Beweiswürdigung betreffend das Fluchtvorbringen sei unschlüssig, der Beschwerdeführer habe sein Vorbringen lebensnah vorgebracht. Er könne sowohl aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der jungen, wissbegierigen, offenen, bildungshungrigen und -affinen Menschen als auch wegen seiner politisch-weltanschaulichen Gesinnung, sich umfassende Bildung zum Begreifen der Welt aneignen zu müssen, nicht nach Afghanistan zurückkehren. Zudem wäre er bei einer Rückkehr aufgrund seiner Entfremdung von den Eltern und der damit einhergehenden Eigenschaft als Binnenflüchtling weitgehend auf sich allein gestellt und damit in realer Gefahr, von afghanischen Milizen zwangsrekrutiert zu werden. Bei richtiger rechtlicher Würdigung wäre ihm daher internationaler Schutz, jedenfalls aber subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen. Mit der Beschwerde wurde ein Länderbericht vorgelegt.
7. Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren mit Schreiben vom 24.08.2017 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo dieses am 31.08.2017 in der Gerichtsabteilung W173 einlangte.
8. Mit Eingabe vom 07.03.2019 übermittelte die belangte Behörde eine vom Beschwerdeführer vorgelegte Integrationsunterlage.
9. Mit Eingabe vom 09.10.2019 erstattete der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung eine Stellungnahme, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass er seit Mai 2019 selbstständig eine Änderungsschneiderei betreibe und aufgrund dieser Tätigkeit für seinen Lebensunterhalt aufkommen könne. Er habe sich grundsätzliche Kenntnisse der deutschen Sprache angeeignet und das A2-Deutschzertifikat abgelegt. Der Beschwerdeführer habe Afghanistan verlassen müssen, weil er der Apostasie, dem Abfall vom islamischen Glauben, bezichtigt worden sei. Zu dieser Thematik und zur allgemeinen Lage in Afghanistan würden daher aktuelle Länderberichte vorgelegt. Mit der Stellungnahme wurden die genannte Berichte und Integrationsunterlagen vorgelegt.
10. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 10.12.2019 eine mündliche Verhandlung durch, im Zuge derer der Beschwerdeführer insbesondere zu seinen persönlichen Umständen und seinem Lebenslauf wurde. Eine Vertreterin der belangten Behörde nahm an der Verhandlung teil. Die Verhandlung wurde nach Einwänden des Beschwerdeführers gegen an anwesenden Dolmetscher vertagt.
11. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 30.01.2020 eine weitere mündliche Verhandlung durch, im Zuge derer der Beschwerdeführer insbesondere zu seinen Fluchtgründen und der Situation im Falle seiner Rückkehr befragt wurde. Eine Vertreterin der belangten Behörde nahm an der Verhandlung teil. Der Beschwerdeführer legte einen Länderbericht vor.
12. Mit Eingabe vom 24.06.2020 erstattete der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung eine Stellungnahme, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass auch in den Städten Herat und Mazar-e Sharif die Situation für Rückkehrer äußerst prekär sei. Durch die aktuelle COVID-19-Pandemie habe sich die Lage dahingehend weiter verschärft, dass die Nachfrage an ungelernten Tagelöhnern eingebrochen sei. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass Rückkehrer ohne starkes soziales Netzwerk, welches in der Lage sei, sie zu unterstützen, in Herat oder Mazar-e Sharif eine Lebensgrundlage vorfinden würden. Der Beschwerdeführer sei außerordentlich gut in die österreichische Gesellschaft integriert, er sei seit über einem Jahr selbstständig und habe eine Schneiderei. Sein Lebensmittelpunkt liege in Österreich und er habe sich hier ein soziales Netzwerk aufgebaut. Er habe die A2-Prüfung abgelegt und möchte sobald wie möglich die B1-Prüfung ablegen. Er lebe nicht mehr nach islamischen Regeln und der islamischen Kultur, er habe Afghanistan vor über neun Jahren verlassen und wäre jedenfalls als Rückkehrer aus dem Westen Verletzungen seiner Rechte nach Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt. Auch würde er aufgrund der COVID-19-Pandemie in eine aussichtslose Lage geraten. Er falle unter das Risikoprofil jener Personen, denen eine unterstellte Konversion vorgeworfen werde. Mit der Stellungnahme wurde eine Integrationsunterlage vorgelegt.12. Mit Eingabe vom 24.06.2020 erstattete der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung eine Stellungnahme, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass auch in den Städten Herat und Mazar-e Sharif die Situation für Rückkehrer äußerst prekär sei. Durch die aktuelle COVID-19-Pandemie habe sich die Lage dahingehend weiter verschärft, dass die Nachfrage an ungelernten Tagelöhnern eingebrochen sei. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass Rückkehrer ohne starkes soziales Netzwerk, welches in der Lage sei, sie zu unterstützen, in Herat oder Mazar-e Sharif eine Lebensgrundlage vorfinden würden. Der Beschwerdeführer sei außerordentlich gut in die österreichische Gesellschaft integriert, er sei seit über einem Jahr selbstständig und habe eine Schneiderei. Sein Lebensmittelpunkt liege in Österreich und er habe sich hier ein soziales Netzwerk aufgebaut. Er habe die A2-Prüfung abgelegt und möchte sobald wie möglich die B1-Prüfung ablegen. Er lebe nicht mehr nach islamischen Regeln und der islamischen Kultur, er habe Afghanistan vor über neun Jahren verlassen und wäre jedenfalls als Rückkehrer aus dem Westen Verletzungen seiner Rechte nach Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt. Auch würde er aufgrund der COVID-19-Pandemie in eine aussichtslose Lage geraten. Er falle unter das Risikoprofil jener Personen, denen eine unterstellte Konversion vorgeworfen werde. Mit der Stellungnahme wurde eine Integrationsunterlage vorgelegt.
13. Mit Eingabe vom 28.07.2020 erstattete der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung eine Stellungnahme, in der im Wesentlichen das Vorbringen der letzten Stellungnahme unter Beachtung der zuletzt erfolgten Aktualisierung des Länderinformationsblattes aufrechterhalten wurde.
14. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.03.2021 wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren der Gerichtsabteilung W173 abgenommen und in weiterer Folge der Gerichtsabteilung W261 neu zugewiesen, wo dieses am 01.04.2021 einlangte.
15. Mit Eingabe vom 28.04.2021 legte der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung Integrationsunterlagen vor.
16. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 03.05.2021 eine weitere mündliche Verhandlung zur Wahrung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes durch, im Zuge derer der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen und der Situation im Falle seiner Rückkehr befragt wurde. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm an der Verhandlung teil. Der Beschwerdeführer legte Integrationsunterlagen vor. Das Bundesverwaltungsgericht legte die aktuellen Länderinformationen vor, und räumte den Parteien des Verfahrens die Möglichkeit ein, hierzu eine Stellungnahme abzugeben.
17. Mit Eingabe vom 18.05.2021 erstattete der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung eine Stellungnahme, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, er sei seit über zehn Jahren nicht mehr in Afghanistan gewesen und habe keinen Kontakt zu seiner Familie, weswegen er im Falle einer Rückkehr in die vermeintlich sicheren Provinzen keine Unterstützung vonseiten seiner Familie erwarten könne. Der Beschwerdeführer habe seinen Fluchtgrund der unterstellten Apostasie glaubhaft und klar zum Ausdruck gebracht. Aus einem Länderbericht ergebe sich, dass Apostaten oder Konvertiten werden im Allgemeinen von der afghanischen Gesellschaft als Geächtete behandelt würden. Bei Bekanntwerden der Konversion könnten sie Übergriffen ausgesetzt sein. Der Bericht zeige auch auf, dass eine IFA ausgeschlossen wäre und der Staat nicht schutzfähig bzw. -willig sei. Dem Beschwerdeführer sei somit Asyl zu gewähren. Aufgrund der aktuellen Verschlechterung der sozioökonomischen Faktoren infolge der COVID-19-Pandemie sei derzeit im Hinblick auf den Beschwerdeführer, der weder über ein Unterstützungsnetzwerk in den vermeintlich sicheren Provinzen verfüge noch über ausreichend finanzielle Mittel, von keiner zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative auszugehen, da dieser im Falle einer Rückkehr kein Leben ohne unbillige Härten führen könnte. Ihm sei daher in eventu subsidiärer Schutz zu gewähren. Der Beschwerdeführer sei auch außerordentlich gut in die österreichische Gesellschaft integriert. Er ist seit Jahren selbstständig und habe eine Schneiderei. Dadurch sei er selbsterhaltungsfähig und nicht mehr von staatlichen Leistungen abhängig. Selbst die belangte Behörde habe sich in der mündlichen Verhandlung wohlwollend zu seinen Tätigkeiten in Österreich geäußert und aufgrund der Selbständigkeit und der damit einhergehenden Selbsterhaltungsfähigkeit von einem neuen Sachverhalt gesprochen, der entsprechend berücksichtigt werden müsse. Dem Beschwerdeführer sei daher in eventu eine Aufenthaltsberechtigung plus zu erteilen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und ist am XXXX (= XXXX ) geboren. Er ist afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und schiitischer Muslim. Seine Muttersprache ist Dari, er spricht auch Englisch und Deutsch. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat keine Kinder.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und ist am römisch 40 (= römisch 40 ) geboren. Er ist afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und schiitischer Muslim. Seine Muttersprache ist Dari, er spricht auch Englisch und Deutsch. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat keine Kinder.
Der Beschwerdeführer stammt aus der Stadt Mazar-e Sharif in der Provinz Balkh. Sein Vater heißt XXXX , seine Mutter heißt XXXX . Er hat vier Schwestern, XXXX , ca. 25 Jahre alt, XXXX , ca. 23 Jahre alt, XXXX , ca. 20 Jahre alt und XXXX , ca. 18 Jahre alt, sowie einen Bruder, XXXX , ca. 32 Jahre alt. Seine Familie lebt im Stadtteil XXXX in Mazar-e Sharif. Der Beschwerdeführer hat keinen Kontakt mit ihnen.Der Beschwerdeführer stammt aus der Stadt Mazar-e Sharif in der Provinz Balkh. Sein Vater heißt römisch 40 , seine Mutter heißt römisch 40 . Er hat vier Schwestern, römisch 40 , ca. 25 Jahre alt, römisch 40 , ca. 23 Jahre alt, römisch 40 , ca. 20 Jahre alt und römisch 40 , ca. 18 Jahre alt, sowie einen Bruder, römisch 40 , ca. 32 Jahre alt. Seine Familie lebt im Stadtteil römisch 40 in Mazar-e Sharif. Der Beschwerdeführer hat keinen Kontakt mit ihnen.
Er ist seit XXXX (= XXXX ) traditionell verheiratet. Seine Ehefrau heißt XXXX , geboren am XXXX (= XXXX ). Sie ist afghanische Staatsangehörige, Hazara und schiitische Muslima, wurde im Iran geboren und lebt derzeit bei ihren Eltern in XXXX in der Stadt XXXX im Iran. Sie studiert Computerwissenschaft. Er ist seit römisch 40 (= römisch 40 ) traditionell verheiratet. Seine Ehefrau heißt römisch 40 , geboren am römisch 40 (= römisch 40 ). Sie ist afghanische Staatsangehörige, Hazara und schiitische Muslima, wurde im Iran geboren und lebt derzeit bei ihren Eltern in römisch 40 in der Stadt römisch 40 im Iran. Sie studiert Computerwissenschaft.
Der Beschwerdeführer hat in Mazar-e Sharif im Haus seiner Familie gelebt und zwölf Jahre eine öffentliche Schule besucht, die er mit Matura abgeschlossen hat. Nebenbei hat er als Schneider gearbeitet. Danach hat er Kurse zu Mathematik, Physik, Chemie, Biologie und Englisch besucht und ein Jahr als Nachhilfelehrer gearbeitet. Später hat er zwei Jahre als Bürohilfe gearbeitet. 2010 übersiedelte der Beschwerdeführer nach Teheran im Iran, wo er bis zu seiner Ausreise 2015 als Schneider arbeitete.
Eine Tante väterlicherseits des Beschwerdeführers lebt in Mazar-e Sharif. Onkel und Tanten mütterlicherseits leben im Iran.
Er stellte am 26.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.
1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
1.2.1. Dem Beschwerdeführer wurde in Afghanistan nicht wegen Mitnahme einer Bibel an seinen Arbeitsplatz ein Abfall vom Islam unterstellt. Sein Vorgesetzter, ein Mullah, Polizisten und Ortsbewohner haben nicht aus diesem Grund nach dem Beschwerdeführer gesucht und ihn mit dem Tod bedroht.
Bei einer Rückkehr nach Afghanistan drohen dem Beschwerdeführer individuell und konkret weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch seinen ehemaligen Vorgesetzten, einen Mullah, die Polizei oder andere Personen.
1.2.2. Der Beschwerdeführer ist wegen seines Aufenthalts im Iran oder in Österreich in Afghanistan keinen psychischen oder physischen Eingriffen in seine körperliche Integrität ausgesetzt. Der Beschwerdeführer hat sich im Iran oder in Österreich keine Lebenseinstellung angeeignet, die einen nachhaltigen und deutlichen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt.
1.2.3. Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr nach Afghanistan auch wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara oder zur Religionsgemeinschaft der Schiiten konkret und individuell weder physische noch psychische Gewalt.
1.3. Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:
Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und hält sich zumindest seit Mai 2015 durchgehend in Österreich auf. Er ist nach seinem Antrag auf internationalen Schutz vom 26.05.2015 in Österreich aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG durchgehend rechtmäßig aufhältig.
Der Beschwerdeführer hat in Österreich diverse Deutschkurse und Sprachcafés besucht und die A1- und A2-Deutschprüfungen abgelegt. Er hat an mehreren Integrationsworkshops der Österreichischen Hochschülerschaft der Universität XXXX teilgenommen.Der Beschwerdeführer hat in Österreich diverse Deutschkurse und Sprachcafés besucht und die A1- und A2-Deutschprüfungen abgelegt. Er hat an mehreren Integrationsworkshops der Österreichischen Hochschülerschaft der Universität römisch 40 teilgenommen.
Seit Mai 2019 betreibt der Beschwerdeführer selbstständig eine Änderungsschneiderei in XXXX . Er hat dafür ein freies Gewerbe angemeldet. Er ist selbsterhaltungsfähig und bezieht seit Juni 2019 keine Leistungen aus der Grundversorgung mehr, er wohnt privat.Seit Mai 2019 betreibt der Beschwerdeführer selbstständig eine Änderungsschneiderei in römisch 40 . Er hat dafür ein freies Gewerbe angemeldet. Er ist selbsterhaltungsfähig und bezieht seit Juni 2019 keine Leistungen aus der Grundversorgung mehr, er wohnt privat.
Er wird von seinen Vertrauenspersonen als respektvoll, zuvorkommend und interessiert beschrieben.
Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Familienangehörigen, aber Freunde und Bekannte.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.4. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:
Der Beschwerdeführer kann in seine Heimatstadt Mazar-e Sharif in der Provinz Balkh zurückkehren.
Die Eltern, fünf Geschwister und eine Tante väterlicherseits des Beschwerdeführers leben nach wie vor in Mazar-e Sharif. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Familie des Beschwerdeführers ihn im Fall der Rückkehr finanziell unterstützen könnte.
Der Beschwerdeführer kann Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Diese umfasst jedenfalls die notwendigen Kosten der Rückreise.
Der Beschwerdeführer hat Ortskenntnisse betreffend Mazar-e Sharif, wo er geboren und aufgewachsen ist. Ihm sind städtische Strukturen bekannt.
Der Beschwerdeführer ist jung, gesund, anpassungsfähig und kann einer regelmäßigen Arbeit nachgehen. Er verfügt über zwölfjährige abgeschlossene Schulbildung und mehrjährige Arbeitserfahrung als Nachhilfelehrer, Bürohilfe und Schneider, die er in Mazar-e Sharif nutzen wird können. Er spricht die Landessprache Dari als Muttersprache und ist nach den afghanischen Gepflogenheiten und der afghanischen Kultur sozialisiert, er ist mit den afghanischen Gepflogenheiten vertraut.
Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung in seiner Heimatstadt Mazar-e Sharif kann der Beschwerdeführer grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er kann selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen und in Mazar-e Sharif einer Arbeit nachgehen und sich selber erhalten.
Es ist dem Beschwerdeführer möglich, nach anfänglichen Schwierigkeiten nach einer Ansiedlung in der Stadt Mazar-e Sharif Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können.
1.5. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Die Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan basieren auf nachstehenden Quellen:
- Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan in der aktualisierten Fassung vom 01.04.2021 (LIB),
- UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018 (UNHCR),
- EASO Country Guidance: Afghanistan vom Dezember 2020 (EASO)
- Website der WHO: https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/question-and-answers-hub/q-a-detail/coronavirus-disease-covid-19 abgerufen am 21.05.2021 und https://covid19.who.int/region/emro/country/af, abgerufen am 21.05.2021 (WHO)
1.5.1. Allgemeine Sicherheitslage
Afghanistan ist ein Zentralstaat mit 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von 652.860 Quadratkilometern leben ca. 32,9 Millionen bis 39 Millionen Menschen (LIB, Kapitel 4).
Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor volatil. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, die Provinzhauptstädte, die meisten Distriktzentren und die meisten Teile der wichtigsten Transitrouten. Mehrere Teile der wichtigsten Transitrouten sind umkämpft, wodurch Distriktzentren bedroht sind. Seit Februar 2020 haben die Taliban ein hohes Maß an Gewalt gegen die Afghan National Defense Security Forces aufrechterhalten, vermeiden aber gleichzeitig Angriffe gegen um Provinzhauptstädte herum stationierte Koalitionstruppen. Unabhängig davon begann IS/ISKP im Februar 2020 Terroranschläge gegen die ANDSF und die Koalitionstruppen durchzuführen. Die Zahl der Angriffe der Taliban auf staatliche Sicherheitskräfte entsprach im Jahr 2020 dem Niveau der Frühjahrsoffensiven der vergangenen Jahre, auch wenn die Offensive dieses Jahr bisher nicht offiziell erklärt wurde (LIB, Kapitel 5).
Drei Ministerien verantworten die Sicherheit in Afghanistan: Das afghanische Innenministerium (Afghanistan’s Ministry of Interior - MoI), das Verteidigungsministerium (Ministry of Defense - MoD) und der afghanische Geheimdienst (NDS). Das Innenministerium ist primär für die interne Ordnung zuständig, dazu zählt auch die ANP (Afghan National Police) und die ALP (Afghan Local Police). Die ANA (Afghanische Nationalarmee) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist für die externe Sicherheit zuständig, ihre primäre Aufgabe ist jedoch die Bekämpfung der Aufständischen innerhalb Afghanistans. Das National Directorate of Security (NDS) fungiert als Geheimdienst und ist auch für die Untersuchung von Kriminalfällen zuständig, welche die nationale Sicherheit betreffen. Die Ermittlungsabteilung des NDS betreibt ein Untersuchungsgefängnis in Kabul. Die afghanischen Sicherheitskräfte werden teilweise von US-amerikanischen bzw. Koalitionskräften unterstützt (LIB, Kapitel 8).
In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv - insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan und stellt nicht nur für die beiden Länder eine Sicherheitsherausforderung dar, sondern eine Bedrohung für die gesamte regionale Sicherheit und Stabilität (LIB, Kapitel 6).
1.5.1.1. Aktuelle Entwicklungen und Auswirkungen auf die Zivilgesellschaft
Vom 01.01.2020 bis zum 31.12.2020 verzeichnete UNAMA die niedrigste Zahl ziviler Opfer seit 2013. Laut AAN (Afghanistan Analysts Network) war 2020 in Afghanistan genauso gewalttätig wie 2019, trotz des Friedensprozesses und der COVID-19-Pandemie. Seit dem Abkommen zwischen den Taliban und den USA vom 29. Februar haben sich jedoch die Muster und die Art der Gewalt verändert. Das US-Militär spielt jetzt nur noch eine minimale direkte Rolle in dem Konflikt, so dass es sich fast ausschließlich um einen afghanischen Krieg handelt, in dem sich Landsleute gegenseitig bekämpfen, wenn auch mit erheblicher ausländischer Unterstützung für beide Seiten. Seit der Vereinbarung vom 29.02.2020 haben die Taliban und die afghanische Regierung ihre Aktionen eher heruntergespielt als übertrieben, und die USA haben die Veröffentlichung von Daten zu Luftangriffen eingestellt (LIB, Kapitel 4).
Die afghanischen Regierungskräfte und die US-Amerikaner können die Taliban, die über rund 60.000 Mann verfügen, nicht besiegen. Aber auch die Aufständischen sind nicht stark genug, die Regierungstruppen zu überrennen, obwohl sie rund die Hälfte des Landes kontrollieren oder dort zumindest präsent sind (LIB, Kapitel 4).
Die Umsetzung des US-Taliban-Abkommens, angefochtene Ergebnisse der Präsidentschaftswahlen, regionale politische Spannungen zwischen den Vereinigten Staaten und dem Iran, Diskussionen über die Freilassung von Gefangenen, Krieg und die globale Gesundheitskrise COVID-19 haben laut dem Combined Security Transition Command-Afghanistan (CSTC-A) das zweite Quartal 2020 für die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte (ANDSF) zum „vielleicht komplexesten und herausforderndsten Zeitraum der letzten zwei Jahrzehnte“ gemacht. Der Konflikt in Afghanistan befindet sich nach wie vor in einer „strategischen Pattsituation“, die nur durch Verhandlungen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban gelöst werden kann (LIB, Kapitel 5).
Vom 01.01.2020 bis zum 31.12.2020 dokumentierte UNAMA 8.820 zivile Opfer (3.035 Getötete und 5.785 Verletzte), während AIHRC (Afghanistan Independent Human Rights Commission) für das gesamte Jahr 2020 insgesamt 8.500 zivile Opfer registrierte, darunter 2.958 Tote und 5.542 Verletzte. Das ist ein Rückgang um 15% (21% laut AIHRC) gegenüber der Zahl der zivilen Opfer im Jahr 2019 (und die geringste Zahl ziviler Opfer seit 2013 (LIB, Kapitel 5).
Nach dem Abkommen zwischen den USA und den Taliban dokumentierte UNAMA einen Rückgang der Opfer unter der Zivilbevölkerung bei groß angelegten Angriffen in städtischen Zentren durch regierungsfeindliche Elemente, insbesondere die Taliban, und bei Luftangriffen durch internationale Streitkräfte. Dies wurde jedoch teilweise durch einen Anstieg der Opfer unter der Zivilbevölkerung durch gezielte Tötungen von regierungsfeindlichen Elementen, durch Druckplatten-IEDs der Taliban und durch Luftangriffe der afghanischen Luftwaffe sowie durch ein weiterhin hohes Maß an Schäden für die Zivilbevölkerung bei Bodenkämpfen ausgeglichen (LIB, Kapitel 5).
Die Ergebnisse des AIHRC zeigen, dass Beamte, Journalisten, Aktivisten der Zivilgesellschaft, religiöse Gelehrte, einflussreiche Persönlichkeiten, Mitglieder der Nationalversammlung und Menschenrechtsverteidiger das häufigste Ziel von gezielten Angriffen waren. Im Jahr 2020 verursachten gezielte Angriffe 2.250 zivile Opfer, darunter 1.078 Tote und 1.172 Verletzte. Diese Zahl macht 26% aller zivilen Todesopfer im Jahr 2020 aus (LIB, Kapitel 5).
Die von den Konfliktparteien eingesetzten Methoden, die die meisten zivilen Opfer verursacht haben, sind in der jeweiligen Reihenfolge folgende: IEDs und Straßenminen, gezielte Tötungen, Raketenbeschuss, komplexe Selbstmordanschläge, Bodenkämpfe und Luftangriffe (LIB, Kapitel 5)
Die neue amerikanische Regierung warf den Taliban im Januar 2021 vor, gegen das im Februar 2020 geschlossene Friedensabkommen zu verstoßen und sich nicht an die Verpflichtungen zu halten, ihre Gewaltakte zu reduzieren und ihre Verbindungen zum Extremistennetzwerk Al-Qaida zu kappen. Ein Pentagon-Sprecher gab an, dass der neue Präsident Joe Biden dennoch an dem Abkommen mit den Taliban festhält, betonte aber auch, solange die Taliban ihre Verpflichtungen nicht erfüllten, sei es für deren Verhandlungspartner „schwierig“, sich an ihre eigenen Zusagen zu halten. Nach einer mehr als einmonatigen Verzögerung inmitten eskalierender Gewalt sind die Friedensgespräche zwischen den Taliban und der afghanischen Regierung am 22.02.2021 in Katar wiederaufgenommen worden (LIB, Kapitel 4)
1.5.2. Allgemeine Wirtschaftslage
Afghanistan ist nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt. Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung, dies gilt in besonderem Maße für Rückkehrer. Diese bereits prekäre Lage hat sich seit März 2020 durch die COVID-19-Pandemie stetig weiter verschärft. Das Gefälle zwischen urbanen Zentren und ländlichen Gebieten bleibt eklatant. Während in ländlichen Gebieten bis zu 60 % der Bevölkerung unter der Armutsgrenze leben, so leben in urbanen Gebieten rund 41,6 % unter der nationalen Armutsgrenze (LIB, Kapitel 23.1).
Die afghanische Wirtschaft stützt sich hauptsächlich auf den informellen Sektor (einschließlich illegaler Aktivitäten), der 80 bis 90 % der gesamten Wirtschaftstätigkeit ausmacht und weitgehend das tatsächliche Einkommen der afghanischen Haushalte bestimmt. Lebensgrundlage für rund 80% der Bevölkerung ist die Landwirtschaft (LIB, Kapitel 23.1).
Die Schaffung von Arbeitsplätzen bleibt eine zentrale Herausforderung für Afghanistan. Der Arbeitsmarkt ist durch eine niedrige Erwerbsquote, hohe Arbeitslosigkeit sowie Unterbeschäftigung und prekäre Arbeitsverhältnisse charakterisiert. 80% der afghanischen Arbeitskräfte befinden sich in „prekären Beschäftigungsverhältnissen“, mit hoher Arbeitsplatzunsicherheit und schlechten Arbeitsbedingungen, wobei schätzungsweise 16% der prekär Beschäftigten Tagelöhner sind. Nach Angaben der Weltbank ist die Arbeitslosenquote innerhalb der erwerbsfähigen Bevölkerung in den letzten Jahren zwar gesunken, bleibt aber auf hohem Niveau und dürfte wegen der COVID-19-Pandemie wieder steigen ebenso wie die Anzahl der prekär beschäftigten, auch wenn es keine offiziellen Regierungsstatistiken über die Auswirkungen der Pandemie auf den Arbeitsmarkt gibt (LIB, Kapitel 23.3).
Der afghanische Arbeitsmarkt ist durch eine starke Dominanz des Agrarsektors, eine Unterrepräsentation von Frauen und relativ wenigen Möglichkeiten für junge Menschen gekennzeichnet. Es gibt einen großen Anteil an Selbstständigen und mithelfenden Familienangehörigen, was auf das hohe Maß an Informalität des Arbeitsmarktes hinweist, welches mit der Bedeutung des Agrarsektors in der Wirtschaft einhergeht (LIB, Kapitel 23.3).
Letzten Schätzungen zufolge sind 1,9 Millionen Afghan/innen arbeitslos - Frauen und Jugendliche haben am meisten mit dieser Jobkrise zu kämpfen. Jugendarbeitslosigkeit ist ein komplexes Phänomen mit starken Unterschieden im städtischen und ländlichen Bereich. Während Frauen am afghanischen Arbeitsmarkt eine nur untergeordnete Rolle spielen, stellen sie jedoch im Agrarsektor 33 % und im Textilbereich 65 % der Arbeitskräfte (LIB, Kapitel 23.3).
Bei der Arbeitssuche spielen persönliche Kontakte eine wichtige Rolle. Ohne Netzwerke, ist die Arbeitssuche schwierig. In Afghanistan existiert keine finanzielle oder sonstige Unterstützung bei Arbeitslosigkeit. Lediglich beratende Unterstützung wird vom Ministerium für Arbeit und Soziale Belange (MoLSAMD) und der NGO ACBAR angeboten; dabei soll der persönliche Lebenslauf zur Beratung mitgebracht werden. Auch Rückkehrende haben dazu Zugang - als Voraussetzung gilt hierfür die afghanische Staatsbürgerschaft. Rückkehrende sollten auch hier ihren Lebenslauf an eine der Organisationen weiterleiten, woraufhin sie informiert werden, inwiefern Arbeitsmöglichkeiten zum Bewerbungszeitpunkt zur Verfügung stehen. Unter Leitung des Bildungsministeriums bieten staatliche Schulen und private Berufsschulen Ausbildungen an (LIB, Kapitel 23.3).
Ungelernte Arbeiter erwirtschaften ihr Einkommen als Tagelöhner, Straßenverkäufer oder durch das Betreiben kleiner Geschäfte. Der Durchschnittslohn für einen ungelernten Arbeiter ist unterschiedlich, für einen Tagelöhner beträgt er etwa 5 USD pro Tag. Während der COVID-19-Pandemie ist die Situation für Tagelöhner sehr schwierig, da viele Wirtschaftszweige durch die Sperr- und Restriktionsmaßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19 negativ beeinflusst wurden. Kleine und große Unternehmen boten in der Regel direkte Arbeitsmöglichkeiten für Tagelöhner (LIB, Kapitel 23.3).
Die Miete für eine Wohnung im Stadtzentrum von Kabul liegt durchschnittlich zwischen 200 USD und 350 USD im Monat. Für einen angemessenen Lebensstandard muss zudem mit durchschnittlichen Lebenshaltungskosten von bis zu 350 USD pro Monat (Stand 2020) gerechnet werden. Auch in Mazar-e Sharif stehen zahlreiche Wohnungen zur Miete zur Verfügung. Dies gilt auch für Rückkehrer. Die Höhe des Mietpreises für eine drei-Zimmer-Wohnung in Mazar-e Sharif schwankt unter anderem je nach Lage zwischen 100 USD und 300 USD monatlich. Einer anderen Quelle zufolge liegen die Kosten für eine einfache Wohnung in Afghanistan ohne Heizung oder Komfort, aber mit Zugang zu fließendem Wasser, sporadisch verfügbarer Elektrizität, einer einfachen Toilette und einer Möglichkeit zum Kochen zwischen 80 USD und 100 USD im Monat. Es existieren auch andere Unterbringungsmöglichkeiten wie Hotels und Teehäuser, die etwa von Tagelöhnern zur Übernachtung genutzt werden. Auch eine Person, welche in Afghanistan über keine Familie oder Netzwerk verfügt, sollte in der Lage sein, dort Wohnraum zu finden - vorausgesetzt die Person verfügt über die notwendigen finanziellen Mittel. Wohnungszuschüsse für sozial Benachteiligte oder Mittellose existieren in Afghanistan nicht (LIB, Kapitel 23.2).
Betriebs- und Nebenkosten wie Wasser und Strom kosten in der Regel nicht mehr als 40 USD pro Monat. Abhängig vom Verbrauch können die Kosten allerdings höher liegen. Die Kosten in der Innenstadt Kabuls sind höher. In ländlichen Gebieten kann man mit mind. 50 % weniger Kosten für die Miete und den Lebensunterhalt rechnen (LIB, Kapitel 23.2).
Afghanistan ist von einem Wohlfahrtsstaat weit entfernt, und Afghanen rechnen in der Regel nicht mit Unterstützung durch öffentliche Behörden. Verschiedene Netzwerke ersetzen und kompensieren den schwachen staatlichen Apparat. Das gilt besonders für ländliche Gebiete, wo die Regierung in einigen Gebieten völlig abwesend ist (LIB, Kapitel 23.5).
Der afghanische Staat gewährt seinen Bürgern kostenfreie Bildung und Gesundheitsleistungen, darüber hinaus sind keine Sozialleistungen vorgesehen. Es gibt kein Sozialversicherungs- oder Pensionssystem, von einigen Ausnahmen abgesehen (z.B. Armee und Polizei). Es gibt kein öffentliches Krankenversicherungssystem. Ein eingeschränktes Angebot an privaten Krankenversicherungen existiert, jedoch sind die Gebühren für die Mehrheit der afghanischen Bevölkerung zu hoch (LIB, Kapitel 23.5).
Ein Pensionssystem ist nur im öffentlichen Sektor etabliert. Berichten zufolge arbeitet die afghanische Regierung an der Schaffung eines Pensionssystems im Privatsektor. Private Unternehmen können für ihre Angestellten Pensionskonten einführen, müssen das aber nicht. Die weitgehende Informalität der afghanischen Wirtschaft bedeutet, dass die Mehrheit der Arbeitskräfte nicht in den Genuss von Pensionen oder Sozialbeihilfen kommt (LIB, Kapitel 23.5).
Nach einer Zeit mit begrenzten Bankdienstleistungen entstehen im Finanzsektor in Afghanistan schnell mehr und mehr kommerzielle Banken und Leistungen. Die kommerziellen Angebote der Zentralbank gehen mit steigender Kapazität des Finanzsektors zurück. Es ist mittlerweile auch relativ einfach, in Afghanistan ein Bankkonto zu eröffnen. Die Bank wird dabei nach Folgendem fragen: Ausweisdokument (Tazkira), zwei Passfotos und 1.000 bis 5.000 AFN als Mindestkapital für das Bankkonto. Geld kann auch über das Hawala System (Form des Geldtausches) transferiert werden. Dieses System funktioniert schnell, zuverlässig und günstig. Spezielle Dokumente sind nicht notwendig und der Geldtransfer ist weltweit möglich und wird von verschiedenen Bevölkerungsschichten verwendet (LIB, Kapitel 23.6).
1.5.3. Medizinische Versorgung
Seit 2002 hat sich die medizinische Versorgung in Afghanistan stark verbessert, dennoch bleibt sie im regionalen Vergleich zurück. Vor allem in den Bereichen Mütter- und Kindersterblichkeit gab es deutliche Verbesserungen. Trotz der im Entwicklungsländervergleich relativ hohen Ausgaben für Gesundheit ist die Gesundheitsversorgung im ganzen Land sowohl in den von den Taliban als auch in den von der Regierung beeinflussten Gebieten generell schlecht. Zum Beispiel gibt es in Afghanistan 2,3 Ärzte und fünf Krankenschwestern und Hebammen pro 10.000 Menschen, verglichen mit einem weltweiten Durchschnitt von 13 bzw. 20 (LIB, Kapitel 24).
Der Konflikt, COVID-19 und unzureichende Investitionen in die Infrastruktur treiben den Gesundheitsbedarf an und verhindern, dass die betroffenen Menschen rechtzeitig sichere, ausreichend ausgestattete Gesundheitseinrichtungen und -dienste erhalten. Gleichzeitig haben der aktive Konflikt und gezielte Angriffe der Konfliktparteien auf Gesundheitseinrichtungen und -personal zur periodischen, verlängerten oder dauerhaften Schließung wichtiger Gesundheitseinrichtungen geführt, wovon in den ersten zehn Monaten des Jahres 2020 bis zu 1,2 Mio. Menschen in mindestens 17 Provinzen betroffen waren (LIB, Kapitel 24).
Im Jahr 2018 gab es 3.135 funktionierende medizinische Institutionen in ganz Afghanistan, und 87 % der Bevölkerung wohnten nicht weiter als zwei Stunden von einer solchen Einrichtung entfernt. Eine weitere Quelle spricht von 641 Krankenhäusern bzw. Gesundheitseinrichtungen in Afghanistan, wobei 181 davon öffentliche und 460 private Krankenhäuser sind. Die genaue Anzahl der Gesundheitseinrichtungen in den einzelnen Provinzen ist nicht bekannt (LIB, Kapitel 24)
90 % der medizinischen Versorgung in Afghanistan wird nicht direkt vom Staat erbracht, sondern von nationalen und internationalen NGOs, die unter Vertrag genommen werden. Durch dieses Vertragssystem wird die primäre, sekundäre und tertiäre Gesundheitsversorgung bereitgestellt, Primärversorgungsleistungen auf Gemeinde- oder Dorfebene, Sekundärversorgungsleistungen auf Distriktebene und Tertiärversorgungsleistungen auf Provinz- und nationaler Ebene. Es mangelt jedoch an Investitionen in die medizinische Infrastruktur. Der Bauzustand vieler Kliniken ist schlecht. Während es in den Städten ein ausreichendes Netz von Krankenhäusern und Kliniken gibt, ist es für viele Afghanen schwierig, in ländlichen Gebieten eine Klinik oder ein Krankenhaus zu erreichen. Nach Berichten von UNOCHA haben rund zehn Mio. Menschen in Afghanistan nur eingeschränkten oder gar keinen Zugang zu medizinischer Grundversorgung (LIB, Kapitel 24).
Die Verfügbarkeit und Qualität der Basisversorgung ist durch den Mangel an gut ausgebildeten Ärzten und Assistenten (insbesondere Hebammen), den Mangel an Medikamenten, schlechtes Management und schlechte Infrastruktur eingeschränkt. Darüber hinaus herrscht in der Bevölkerung ein starkes Misstrauen gegenüber der staatlich finanzierten medizinischen Versorgung. Die Qualität der Kliniken ist sehr unterschiedlich. Es gibt praktisch keine Qualitätskontrollen (LIB, Kapitel 24).
Neben dem öffentlichen Gesundheitssystem gibt es auch einen weitverbreiteten, aber teuren privaten Sektor. Trotz dieser höheren Kosten wird berichtet, dass über 60% der Afghanen private Gesundheitszentren als Hauptansprechpartner für Gesundheitsdienstleistungen nutzen. Vor allem Afghanen, die außerhalb der großen Städte leben, bevorzugen die private Gesundheitsversorgung wegen ihrer wahrgenommenen Qualität und Sicherheit, auch wenn die dort erhaltene Versorgung möglicherweise nicht von besserer Qualität ist als in öffentlichen Einrichtungen. Die Kosten für Diagnose und Behandlung variieren dort sehr stark und müssen von den Patienten selbst getragen werden, was den privaten Sektor sehr vielfältig macht mit einer uneinheitlichen Qualität der Leistungen, die oft unzureichend sind oder nicht dem Standard entsprechen (LIB, Kapitel 24).
Die Sicherheitslage hat auch erhebliche Auswirkungen auf die Gesundheitsdienste. Trotz des erhöhten Drucks und Bedarfs an ihren Dienstleistungen werden Gesundheitseinrichtungen und -mitarbeiter weiterhin durch Angriffe sowie Einschüchterungsversuche von Konfliktparteien geschädigt, wodurch die Fähigkeit des Systems, den Bedarf zu decken, untergraben wird. Seit Beginn der Pandemie gab es direkte Angriffe auf Krankenhäuser, Entführungen von Mitarbeitern des Gesundheitswesens, Akte der Einschüchterung, Belästigung und Einmischung, Plünderungen von medizinischen Vorräten sowie indirekte Schäden durch den anhaltenden bewaffneten Konflikt. Das direkte Anvisieren von Gesundheitseinrichtungen und Personal führt nicht nur zu unmittelbaren Todesfällen und Verletzungen, sondern zwingt viele Krankenhäuser dazu, lebenswichtige medizinische Leistungen auszusetzen oder ganz zu schließen (LIB, Kapitel 24).
Eine begrenzte Anzahl von staatlichen Krankenhäusern in Afghanistan bietet kostenlose medizinische Versorgung an. Voraussetzung für die kostenlose Behandlung ist der Nachweis der afghanischen Staatsbürgerschaft durch einen Personalausweis oder eine Tazkira. Alle Bürger haben dort Zugang zu medizinischer Versorgung und Medikamenten. Allerdings gibt es manchmal einen Mangel an Medikamenten. Daher werden die Patienten an private Apotheken verwiesen, um verschiedene Medikamente selbst zu kaufen, oder sie werden gebeten, für medizinische Leistungen, Labortests und stationäre Behandlungen zu zahlen. Medikamente können auf jedem afghanischen Markt gekauft werden, und die Preise variieren je nach Marke und Qualität des Produkts. Die Kosten für Medikamente in staatlichen Krankenhäusern unterscheiden sich von den lokalen Marktpreisen. Private Krankenhäuser befinden sich meist in größeren Städten wie Kabul, Jalalabad, Mazar-e Sharif, Herat und Kandahar, und die medizinische Ausstattung ist oft veraltet oder nicht vorhanden. Eine Unterbringung von Patienten ist nur möglich, wenn sie durch Familienangehörige oder Bekannte mit Nahrungsmitteln, Kleidung und Hygieneartikeln versorgt werden. Viele Afghanen suchen, wenn möglich, privat geführte Krankenhäuser und Kliniken auf (LIB, Kapitel 24.1).
Die Haupthindernisse für den Zugang zur Gesundheitsversorgung in Afghanistan sind die hohen Behandlungskosten, der Mangel an Ärztinnen, die großen Entfernungen zu den Gesundheitseinrichtungen und eine unzureichende Anzahl an medizinischem Personal in den ländlichen Gebieten, Korruption und Abwesenheit des Gesundheitspersonals sowie Sicherheitsgründe (LIB, Kapitel 24.1).
Viele Staatsangehörige - die es sich leisten können - gehen zur medizinischen Behandlung ins Ausland nach Pakistan oder in die Türkei - auch für kleinere Eingriffe. In Pakistan zum Beispiel ist dies zumindest für die Mittelschicht vergleichsweise einfach und erschwinglich (LIB, Kapitel 24.1).
Sowohl die Quantität als auch die Qualität von essenziellen Medikamenten sind eine große Herausforderung für das afghanische Gesundheitssystem. Da es keine nationale Regulierungsbehörde gibt, sind Medikamente, Impfstoffe, biologische Mittel, Labormittel und medizinische Geräte nicht ordnungsgemäß reguliert, was die Gesetzgebung und die Durchsetzung von Gesetzen fast unmöglich macht (LIB, Kapitel 24.2)
Die Patienten müssen für alle Medikamente bezahlen, außer für Medikamente in der Primärversorgung, die in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen kostenlos sind. Für bestimmte Arten von Medikamenten ist ein Rezept erforderlich. Obwohl es in Afghanistan viele Apotheken gibt, sind Medikamente nur in städtischen Gebieten leicht zugänglich, da es dort viele private Apotheken gibt. In ländlichen Gebieten ist dies weniger der Fall. Auf den afghanischen Märkten sind mittlerweile alle Arten von Medikamenten erhältlich, aber die Kosten variieren je nach Qualität, Firmennamen und Hersteller. Die Qualität dieser Medikamente ist oft gering; die Medikamente sind abgelaufen oder wurden unter schlechten Bedingungen transportiert (LIB, Kapitel 24.1).
Wie auch in anderen Krankenhäusern Afghanistans ist eine Unterbringung im Kabuler Krankenhaus von Patienten grundsätzlich nur möglich, wenn sie durch Familienangehörige oder Bekannte mit Nahrungsmitteln, Kleidung und Hygieneartikeln versorgt werden. So werden Patienten bei stationärer Behandlung in psychiatrischen Krankenhäusern in Afghanistan nur in Begleitung eines Verwandten aufgenommen. Der Verwandte muss sich um den Patienten kümmern und für diesen beispielsweise Medikamente und Nahrungsmittel kaufen. Zudem muss der Angehörige den Patienten gegebenenfalls vor anderen Patienten beschützen oder im umgekehrten Fall bei aggressivem Verhalten des Verwandten die übrigen Patienten schützen. Die Begleitung durch ein Familienmitglied ist in allen psychiatrischen Einrichtungen Afghanistans aufgrund der allgemeinen Ressourcenknappheit bei der Pflege der Patienten notwendig. Aus diesem Grund werden Personen ohne einen Angehörigen selbst in Notfällen in psychiatrischen Krankenhäusern nicht stationär aufgenommen (LIB, Kapitel 24.3).
1.5.4. Ethnische Minderheiten
In Afghanistan leben laut Schätzungen zwischen 32 und 36 Mio. Menschen. Davon sind ca. 40 bis 42 % Paschtunen, 27 bis 30 % Tadschiken, 9 bis 10 % Hazara, 9 % Usbeken, ca. 4 % Aimaken, 3 % Turkmenen und 2 % Belutschen. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnischen Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt. Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Soziale Diskriminierung und Ausgrenzung anderer ethnischer Gruppen und Religionen im Alltag bestehen fort und werden nicht zuverlässig durch staatliche Gegenmaßnahmen verhindert. Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (LIB, Kapitel 19).
Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 9 bis 10 % der Bevölkerung aus. Die Hazara besiedelten traditionell das Bergland in Zentralafghanistan, das sich zwischen Kabul im Osten und Herat im Westen erstreckt; der Hazaradjat [zentrales Hochland] umfasst die Provinzen Bamyan, Ghazni, Daikundi und den Westen der Provinz (Maidan) Wardak sowie Teile der Provinzen Ghor, Uruzgan, Parwan, Samangan, Baghlan, Balkh, Badghis, und Sar-e Pul. Viele Hazara leben unter anderem in Stadtvierteln im Westen der Stadt Kabul, insbesondere in Kart-e Se, Dasht-e Barchi sowie in den Stadtteilen Kart-e Chahar, Deh Buri, Afshar und Kart-e Mamurin (LIB, Kapitel 19.3)
Wichtige Merkmale der ethnischen Identität der Hazara sind ihr ethnisch-asiatisches Erscheinungsbild. Ethnische Hazara sind mehrheitlich Zwölfer-Schiiten, auch bekannt als Jafari Schiiten. Eine Minderheit der Hazara, die vor allem im nordöstlichen Teil des Hazaradjat lebt, ist ismailitisch. Die Lage der Hazara, die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgt waren, hat sich grundsätzlich verbessert und Hazara bekleiden inzwischen auch prominente Stellen in der Regierung und im öffentlichen Leben, sind jedoch in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert. Hazara werden am Arbeitsmarkt diskriminiert. Soziale Diskriminierung gegen schiitische Hazara, basierend auf Klasse, Ethnie oder religiösen Ansichten, finden ihre Fortsetzung in Erpressung (illegale Steuern), Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit, physischer Misshandlung und Inhaftierung. Nichtsdestotrotz, genießt die traditionell marginalisierte schiitische muslimische Minderheit, zu der die meisten ethnischen Hazara gehören, seit 2001 eine zunehmende politische Repräsentation und Beteiligung an nationalen Institutionen. Die Hazara-Gemeinschaft/Gesellschaft ist traditionell strukturiert und basiert auf der Kernfamilie bzw. dem Klan. Sollte der dem Haushalt vorstehende Mann versterben, wird die Witwe Haushaltsvorständin, bis der älteste Sohn volljährig ist. Es bestehen keine sozialen und politischen Stammesstrukturen. Hazara neigen sowohl in ihren sozialen, als auch politischen Ansichten dazu, liberal zu sein, was im Gegensatz zu den Ansichten sunnitischer Militanter steht. Berichten zufolge halten Angriffe durch den ISKP (Islamischer Staat Khorasan Provinz) und andere aufständische Gruppierungen auf spezifische religiöse und ethno-religiöse Gruppen – inklusive der schiitischen Hazara – an. Die Hazara sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 10 % in der Afghan National Army und der Afghan National Police repräsentiert (LIB, Kapitel 19.3.).
1.5.5. Religionen
Etwa 99 % der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7 % und die Schiiten auf 10 bis 19 % der Gesamtbevölkerung geschätzt. Andere Glaubensgemeinschaften wie die der Sikhs, Hindus, Baha´i und Christen machen weniger als 1 % der Bevölkerung aus. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Anhänger anderer Religionen sind frei, ihren Glauben im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auszuüben. Die muslimische Gemeinschaft der Ahmadi schätzt, dass sie landesweit 450 Anhänger hat, gegenüber 600 im Jahr 2017 (LIB, Kapitel 18).
Wegen konservativer sozialer Einstellungen und Intoleranz sowie der Unfähigkeit oder Unwilligkeit der Sicherheitskräfte, individuelle Freiheiten zu verteidigen, sind Personen, die mutmaßlich gegen religiöse und soziale Normen verstoßen, vulnerabel für Misshandlung. Mitglieder der Taliban und des Islamischen Staates (IS) töten und verfolgen weiterhin Mitglieder religiöser Minderheiten aufgrund ihres Glaubens oder ihrer Beziehungen zur Regierung. Da Religion und Ethnie oft eng miteinander verbunden sind, ist es schwierig, einen Vorfall ausschließlich durch die religiöse Zugehörigkeit zu begründen (LIB, Kapitel 18).
1.5.5.1. Schiiten
Der Anteil schiitischer Muslime an der Bevölkerung wird auf 10 bis 19 % geschätzt. Gemäß Vertretern der Religionsgemeinschaft sind die Schiiten Afghanistans mehrheitlich Jafari-Schiiten (Zwölfer-Schiiten), 90 % von ihnen gehören zur ethnischen Gruppe der Hazara. Unter den Schiiten gibt es auch Ismailiten. Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten sind in Afghanistan selten. Beobachtern zufolge ist die Diskriminierung der schiitischen Minderheit durch die sunnitische Mehrheit zurückgegangen; dennoch existieren Berichte zu lokalen Diskriminierungsfällen. Gemäß Zahlen von UNAMA gab es im Jahr 2019 zehn Fälle konfessionell motivierter Gewalt gegen Schiiten, die 485 zivile Opfer forderten (117 Tote und 368 Verletzte), was einem Rückgang von 35 % gegenüber 2018 entspricht, als es 19 Fälle gab, die 747 zivile Opfer forderten (233 Tote und 524 Verletzte). Der Islamische Staat Khorasan Provinz (ISKP) bekannte sich zu sieben der zehn Vorfälle und gab an, dass diese auf die religiöse Minderheit der schiitischen Muslime ausgerichtet waren. In den Jahren 2016, 2017 und 2018 wurden durch den Islamischen Staat (IS) und die Taliban 51 terroristische Angriffe auf Glaubensstätten und religiöse Anführer der Schiiten bzw. Hazara durchgeführt (LIB, Kapitel 18.1).
Die schiitische Hazara-Gemeinschaft bezeichnet die Sicherheitsvorkehrungen der Regierung in den von Schiiten dominierten Gebieten als unzureichend. Die afghanische Regierung bemüht sich erneut um die Lösung von Sicherheitsproblemen im von schiitischen Hazara bewohnten Gebiet Dasht-e Barchi im Westen von Kabul-Stadt, das im Laufe des Jahres Ziel größerer Angriffe war, und kündigte Pläne zur Verstärkung der Präsenz der afghanischen nationalen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte (ANDSF) an. Nach Angaben der schiitischen Gemeinschaft gab es trotz der Pläne keine Aufstockung der ANDSF-Kräfte; es wurde jedoch angemerkt, dass die Regierung Waffen direkt an die Wachen der schiitischen Moscheen in Gebieten verteilt habe, die als mögliche Angriffsziele angesehen werden (LIB, Kapitel 18.1).
Die politische Repräsentation und die Beteiligung an den nationalen Institutionen seitens der traditionell marginalisierten schiitischen Minderheit, der hauptsächlich ethnische Hazara angehören, ist seit 2001 gestiegen. Obwohl einige schiitische Muslime höhere Regierungsposten bekleiden, behaupten Mitglieder der schiitischen Minderheit, dass die Anzahl dieser Stellen die demografischen Verhältnisse des Landes nicht reflektiert. Vertreter der Sunniten hingegen geben an, dass Schiiten im Vergleich zur Bevölkerungszahl in den Behörden überrepräsentiert seien. Einige Mitglieder der ismailitischen Gemeinschaft beanstanden die vermeintliche Vorenthaltung von politischen Posten; vier Parlamentssitze sind für Ismailiten reserviert (LIB, Kapitel 18.1).
Das afghanische Ministry of Hajj and Religious Affairs (MOHRA) erlaubt sowohl Sunniten als auch Schiiten, Pilgerfahrten zu unternehmen (LIB, Kapitel 18.1).
1.5.5.2. Apostasie, Blasphemie, Konversion
Glaubensfreiheit, die auch eine freie Religionswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan de facto nur eingeschränkt. Die Abkehr vom Islam (Apostasie) wird nach der Scharia als Verbrechen betrachtet, auf das die Todesstrafe steht (LIB, Kapitel 18.4).
Afghanische Christen sind in den meisten Fällen vom Islam zum Christentum konvertiert. Neben der drohenden strafrechtlichen Verfolgung werden Konvertiten in der Gesellschaft ausgegrenzt und zum Teil angegriffen. Bei der Konversion vom Islam zum Christentum wird in erster Linie nicht das Christentum als problematisch gesehen, sondern die Abkehr vom und der Austritt aus dem Islam. Jeder Konvertit soll laut islamischer Rechtsprechung drei Tage Zeit bekommen, um seinen Konfessionswechsel zu widerrufen. Sollte es zu keinem Widerruf kommen, gilt Enthauptung als angemessene Strafe für Männer, während Frauen mit lebenslanger Haft bedroht werden. Ein Richter kann eine mildere Strafe verhängen, wenn Zweifel an der Apostasie bestehen. Auch kann die Regierung das Eigentum des/der Abtrünnigen konfiszieren und dessen/deren Erbrecht einschränken. Des Weiteren ist gemäß hanafitischer Rechtsprechung Missionierung illegal. Dasselbe gilt für Blasphemie, die in der hanafitischen Rechtsprechung unter die Kapitalverbrechen fällt und auch nach dem neuen Strafgesetzbuch unter der Bezeichnung „religionsbeleidigende Verbrechen“ verboten ist (LIB; Kapitel 18.4).
In den vergangenen fünf Jahren gab es keine Berichte über staatliche Verfolgungen wegen Blasphemie oder Apostasie; jedoch berichten Personen, die vom Islam konvertierten, dass sie weiterhin die Annullierung ihrer Ehen, die Ablehnung durch ihre Familien und Gemeinschaften, den Verlust ihres Arbeitsplatzes und möglicherweise die Todesstrafe riskieren. Die afghanische Regierung scheint kein Interesse daran zu haben, negative Reaktionen oder Druck hervorzurufen – weder vom konservativen Teil der afghanischen Gesellschaft, noch von den liberalen internationalen Kräften, die solche Fälle verfolgt haben (Kapitel 18.4).
Es kann jedoch einzelne Lokalpolitiker geben, die streng gegen mutmaßliche Apostaten vorgehen, und es kann auch im Interesse einzelner Politiker sein, Fälle von Konversion oder Blasphemie für ihre eigenen Ziele auszunutzen (LIB, Kapitel 18.4).
Allein der Verdacht, jemand könnte zum Christentum konvertiert sein, kann der Organisation Open Doors zufolge dazu führen, dass diese Person bedroht oder angegriffen wird. Die afghanische Gesellschaft hat generell eine sehr geringe Toleranz gegenüber Menschen, die als den Islam beleidigend oder zurückweisend wahrgenommen werden. Obwohl es auch säkulare Bevölkerungsgruppen gibt, sind Personen, die der Apostasie beschuldigt werden, Reaktionen von Familie, Gemeinschaften oder in einzelnen Gebieten von Aufständischen ausgesetzt, aber eher nicht von staatlichen Akteuren. Wegen konservativer sozialer Einstellungen und Intoleranz sowie der Unfähigkeit oder Unwilligkeit der Sicherheitskräfte, individuelle Freiheiten zu verteidigen, sind Personen, die mutmaßlich gegen religiöse und soziale Normen verstoßen, vulnerabel für Misshandlung (LIB, Kapitel 18.4).
Abtrünnige haben Zugang zu staatlichen Leistungen; es existiert kein Gesetz, Präzedenzfall oder Gewohnheiten, die Leistungen für Abtrünnige durch den Staat aufheben oder einschränken. Sofern sie nicht verurteilt und frei sind, können sie Leistungen der Behörden in Anspruch nehmen (LIB, Kapitel 18.4).
1.5.6. Allgemeine Menschenrechtslage
Im Bereich der Menschenrechte hat Afghanistan unter schwierigen Umständen Fortschritte gemacht. Eine selbstbewusste neue Generation von Afghaninnen und Afghanen engagiert sich politisch, kulturell und sozial und verleiht der Zivilgesellschaft eine starke Stimme. Diese Fortschritte erreichen aber nicht alle Landesteile und sind außerhalb der Städte auch gegen willkürliche Entscheidungen von Amtsträgern und Gerichten sowie Einflussnahme örtlicher Machteliten nur schwer durchzusetzen. Afghanistan wurde 2017 erstmals zum Mitglied des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen für den Zeitraum 01.01.2018 - 31.12.2020 gewählt. Die Menschenrechte haben in Afghanistan eine klare gesetzliche Grundlage. Die 2004 verabschiedete afghanische Verfassung enthält einen umfassenden Grundrechtekatalog. Darüber hinaus hat Afghanistan die meisten der einschlägigen völkerrechtlichen Verträge - zum Teil mit Vorbehalten - unterzeichnet und/oder ratifiziert. Die afghanische Regierung ist jedoch nicht in der Lage, die Menschenrechte vollumfänglich umzusetzen und zu gewährleisten (LIB, Kapitel 13).
Korruption und begrenzte Kapazitäten schränken den Zugang der Bürger zu Justiz in Bezug auf Verfassungs- und Menschenrechtsverletzungen ein. In der Praxis werden politische Rechte und Bürgerrechte durch Gewalt, Korruption, Nepotismus und fehlerbehaftete Wahlen eingeschränkt. Die Regierung versäumt es weiterhin, hochrangige Beamte strafrechtlich zu verfolgen, die für sexuelle Übergriffe, Folter und die Tötung von Zivilisten verantwortlich sind. (LIB, Kapitel 13).
Menschenrechtsverteidiger werden immer wieder sowohl von staatlichen als auch nicht-staatlichen Akteuren angegriffen; sie werden bedroht, eingeschüchtert, festgenommen und getötet. Maßnahmen, um Menschenrechtsverteidiger zu schützen, waren zum einen inadäquat, zum anderen wurden Misshandlungen gegen selbige selten untersucht. Die weitverbreitete Missachtung der Rechtsstaatlichkeit sowie die Straflosigkeit für Amtsträger, die Menschenrechte verletzen, stellen ernsthafte Probleme dar. Zu den bedeutendsten Menschenrechtsproblemen zählen außergerichtliche Tötungen, Verschwindenlassen, Folter, willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen, Unterdrückung von Kritik an Amtsträgern durch strafrechtliche Verfolgung von Kritikern im Rahmen der Verleumdungs-Gesetzgebung, Korruption, fehlende Rechenschaftspflicht und Ermittlungen in Fällen von Gewalt gegen Frauen, sexueller Missbrauch von Kindern durch Sicherheitskräfte, Gewalt durch Sicherheitskräfte gegen Mitglieder der LGBTI-Gemeinschaft sowie Gewalt gegen Journalisten (LIB, Kapitel 13).
Mit Unterstützung der United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) und des Office of the High Commissioner for Human Rights (OHCHR) arbeitet die afghanische Regierung an der Förderung von Rechtsstaatlichkeit, der Rechte von Frauen, Kindern, Binnenflüchtlingen und Flüchtlingen sowie Rechenschaftspflicht. Im Dezember 2018 würdigte UNAMA die Fortschritte Afghanistans auf dem Gebiet der Menschenrechte, insbesondere unter den Herausforderungen des laufenden bewaffneten Konfliktes und der fragilen Sicherheitslage. Die UN arbeitet weiterhin eng mit Afghanistan zusammen, um ein Justizsystem zu schaffen, das die Gesetzesreformen, die Verfassungsrechte der Frauen und die Unterbindung von Gewalt gegen Frauen voll umsetzen kann (LIB, Kapitel 13).
1.5.7. Bewegungsfreiheit und Meldewesen
Das Gesetz garantiert interne Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr. Die Regierung respektierte diese Rechte im Allgemeinen. Afghanen dürfen sich formell im Land frei bewegen und niederlassen. Als zentrale Hürde für die Bewegungsfreiheit werden Sicherheitsbedenken genannt. Besonders betroffen ist das Reisen auf dem Landweg. Dazu beigetragen hat ein Anstieg von illegalen Kontrollpunkten und Überfällen auf Überlandstraßen. In bestimmten Gebieten machen Gewalt durch Aufständische, Landminen und improvisierte Sprengfallen (IEDs) das Reisen besonders gefährlich, speziell in der Nacht. Auch schränken gesellschaftliche Sitten die Bewegungsfreiheit von Frauen ohne männliche Begleitung ein (LIB, Kapitel 20).
Es gibt internationale Flughäfen in Kabul, Herat, Kandahar und Mazar-e Sharif, bedeutende Flughäfen für den Inlandsverkehr außerdem in Ghazni, Nangarhar, Khost, Kunduz und Helmand sowie eine Vielzahl an regionalen und lokalen Flugplätzen. Die internationalen Flughäfen in Kabul, Mazar-e Sharif, Kandarhar und Herat werden aktuell international wie auch national angeflogen, und auch findet Flugverkehr zu nationalen Flughäfen wie jenem in Bamyan statt. Es gibt keinen öffentlichen Schienenpersonenverkehr. Derzeit verkehren Busse, Sammeltaxis und Flugzeuge zwischen den Provinzen und Städten. Die derzeitige Situation führt zu keiner Einschränkung der Bewegungsfreiheit (LIB, Kapitel 20).
Afghanistan hat kein zentrales Bevölkerungsregister, ebensowenig „gelbe Seiten“ oder Datenbanken mit Telefonnummerneinträgen. Auch muss sich ein Neuankömmling bei Ankunft nicht in dem neuen Ort registrieren. Die Gemeinschafts- bzw. Bezirksältesten führen kein Personenstandsregister, die Regierung registriert jedoch Rückkehrer. Durch die hohe soziale Kontrolle ist gerade im ländlichen Raum keine, aber auch in den Städten kaum Anonymität zu erwarten (LIB, Kapitel 21.1).
Da es in der Vergangenheit zu Fällen kam, bei denen Wohnungen zur Vorbereitung von terroristischen oder kriminellen Taten verwendet wurden, müssen nun insbesondere in Kabul, aber auch in Mazar-e Sharif unter Umständen beispielsweise im Stadtzentrum gewisse Melde- und Ausweisvorgaben beim Mieten einer Wohnung oder eines Hauses erfüllt werden. Es ist gesetzlich vorgeschrieben, dass sich Mieter wie auch Vermieter beim Abschluss einer Mietvereinbarung mit einem Identitätsnachweis ausweisen, was jedoch nicht immer eingehalten wird. In Gebieten ohne hohes Sicherheitsrisiko ist es oftmals möglich, ohne einen Identitätsnachweis oder eine Registrierung bei der Polizei eine Wohnung zu mieten. Dies hängt allerdings auch vom Vertrauen des Vermieters in den potenziellen Mieter ab (LIB, Kapitel 21.1).
1.5.8. Regierungsfeindliche Gruppierungen
In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv - insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan und stellt nicht nur für die beiden Länder eine Sicherheitsherausforderung dar, sondern eine Bedrohung für die gesamte regionale Sicherheit und Stabilität (LIB, Kapitel 6).
1.5.8.1. Taliban
Die Taliban positionieren sich selbst als Schattenregierung Afghanistans, und ihre Kommissionen und Führungsgremien entsprechen den Verwaltungsämtern und -pflichten einer typischen Regierung. Die Taliban sind zu einer organisierten politischen Bewegung geworden, die in weiten Teilen Afghanistans eine Parallelverwaltung betreibt, und haben sich zu einem lokalen Regierungsakteur im Land entwickelt, indem sie Territorium halten und damit eine gewisse Verantwortung für das Wohlergehen der lokalen Gemeinschaften übernehmen. Was militärische Operationen betrifft, so handelt es sich um einen vernetzten Aufstand mit einer starken Führung an der Spitze und dezentralisierten lokalen Befehlshabern, die Ressourcen auf Distriktebene mobilisieren können. Das wichtigste offizielle politische Büro der Taliban befindet sich in Katar (LIB, Kapitel 6.1).
Die Taliban bezeichnen sich selbst als das Islamische Emirat Afghanistan. Die Regierungsstruktur und das militärische Kommando sind in der Layha, einem Verhaltenskodex der Taliban, definiert, welche zuletzt 2010 veröffentlicht wurde. Die Taliban sind keine monolithische Organisation; nur allzu oft werden die Taliban als eine homogene Einheit angesehen, während diese aber eine lose Zusammenballung lokaler Stammesführer, unabhängiger Warlords sowie abgekoppelter und abgeschotteter Zellen sind. Während der US-Taliban-Verhandlungen war die Führung der Taliban in der Lage, die Einheit innerhalb der Basis aufrechtzuerhalten, obwohl sich Spaltungen wegen des Abbruchs der Beziehungen zu Al-Qaida vertieft haben. Seit Mai 2020 ist eine neue Splittergruppe von hochrangigen Taliban-Dissidenten entstanden, die als Hizb-e Vulayet Islami oder Hezb-e Walayat-e Islami (Islamische Gouverneurspartei oder Islamische Vormundschaftspartei) bekannt ist. Die Gruppe ist gegen den US-Taliban-Vertrag und hat Verbindungen in den Iran. Eine gespaltene Führung bei der Umsetzung des US-Taliban-Abkommens und Machtkämpfe innerhalb der Organisation könnten den möglichen Friedensprozess beeinträchtigen (LIB, Kapitel 6.1).
Ein Bericht über die Rekrutierungspraxis der Taliban teilt die Taliban-Kämpfer in zwei Kategorien: professionelle Vollzeitkämpfer, die oft in den Madrassen rekrutiert werden, und Teilzeit-Kämpfer vor Ort, die gegenüber einem lokalen Kommandanten loyal und in die lokale Gesellschaft eingebettet sind (LIB, Kapitel 6.1).
Die Taliban rekrutieren in der Regel junge Männer aus ländlichen Gemeinden, die arbeitslos sind, eine Ausbildung in Koranschulen absolviert haben und ethnische Paschtunen sind. Schätzungen der aktiven Kämpfer der Taliban reichen von 40.000 bis 80.000 oder 55.000 bis 85.000, wobei diese Zahl durch zusätzliche Vermittler und Nicht-Kämpfer auf bis zu 100.000 ansteigt. Obwohl die Mehrheit der Taliban immer noch Paschtunen sind, gibt es eine wachsende Minderheit an Tadschiken, Usbeken, Belutschen und sogar mehreren hundert Hazara (einschließlich Schiiten) innerhalb der Taliban. In einigen nördlichen Gebieten sollen die Taliban bereits überwiegend Nicht-Paschtunen sein, da sie innerhalb der lokalen Bevölkerung rekrutieren (LIB, Kapitel 6.1).
Die Taliban betreiben Trainingslager in Afghanistan. Seit Ende 2014 wurden 20 davon öffentlich zur Schau gestellt. Das Khalid bin Walid-Camp soll zwölf Ableger in acht Provinzen haben (Helmand, Kandahar, Ghazni, Ghor, Sar-e Pul, Faryab, Farah und Maidan Wardak). 300 Militärtrainer und Gelehrte sind dort tätig, und es soll möglich sein, in diesem Camp bis zu 2.000 Rekruten auf einmal auszubilden (LIB, Kapitel 6.1).
Nach Erkenntnissen von AIHRC (Afghanistan Independent Human Rights Commission) sind die durch Taliban-Angriffe verursachten zivilen Opfer im Jahr 2020 im Vergleich zu 2019 um 40% zurückgegangen. Der Hauptgrund für diesen Rückgang könnte sein, dass keine komplexen und Selbstmordattentate in den großen Städten des Landes durchgeführt werden. Im Jahr 2020 wurden in Afghanistan insgesamt 4.567 Zivilisten durch Taliban-Angriffe getötet oder verletzt, während im gleichen Zeitraum 2019 die Gesamtzahl der durch Taliban-Angriffe verursachten zivilen Opfer bei 7.727 lag (LIB, Kapitel 6.1).
1.5.9. Auswirkungen der COVID-19 Pandemie auf verschiedene Lebensbereiche
COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80 % der Betroffenen leicht und bei ca. 20 % der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5 % der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen (60 Jahre oder älter) und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z. B. Bluthochdruck, Herz- und Lungenproblemen, Diabetes, Fettleibigkeit oder Krebs) auf., einschließlich Verletzungen von Herz, Leber oder Nieren (WHO).
Entwicklung der COVID-19 Pandemie in Afghanistan
Der erste offizielle Fall einer COVID-19 Infektion in Afghanistan wurde am 24.02.2020 in Herat festgestellt. Laut einer vom afghanischen Gesundheitsministerium (Afghan MoPH) durchgeführten Umfrage hatten zwischen März und Juli 2020 35 % der Menschen in Afghanistan Anzeichen und Symptome von COVID-19. Laut offiziellen Regierungsstatistiken wurden bis zum 02.09.2020 in Afghanistan 103.722 Menschen auf das COVID-19-Virus getestet. Aufgrund begrenzter Ressourcen des öffentlichen Gesundheitswesens und der Testkapazitäten, der Testkriterien, des Mangels an Personen, die sich für Tests melden, sowie wegen des Fehlens eines nationalen Sterberegisters werden bestätigte Fälle von und Todesfälle durch COVID-19 in Afghanistan wahrscheinlich insgesamt unterrepräsentiert. Bis Dezember 2020 gab es insgesamt 50.536 [Anmerkung: offizielle] Fälle im Land. Davon ein Drittel in Kabul. Die tatsächliche Zahl der positiven Fälle wird jedoch weiterhin deutlich höher eingeschätzt (LIB, Kapitel 3).
Die fortgesetzte Ausbreitung der Krankheit in den letzten Wochen des Jahres 2020 hat zu einem Anstieg der Krankenhauseinweisungen geführt, wobei jene Einrichtungen die als COVID-19-Krankenhäuser in den Provinzen Herat, Kandahar und Nangarhar gelten, nach Angaben von Hilfsorganisationen seit Ende Dezember voll ausgelastet sind. Gesundheitseinrichtungen sehen sich auch zu Beginn des Jahres 2021 großen Herausforderungen bei der Aufrechterhaltung oder Erweiterung ihrer Kapazitäten zur Behandlung von Patienten mit COVID-19 sowie bei der Aufrechterhaltung grundlegender Gesundheitsdienste gegenüber, insbesondere, wenn sie in Konfliktgebieten liegen (LIB, Kapitel 3).
Die Infektionen steigen weiter an, und bis zum 17.03.2021 wurden der WHO 56.016 bestätigte Fälle von COVID-19 mit 2.460 Todesfällen gemeldet, wobei die tatsächliche Zahl der positiven Fälle um ein Vielfaches höher eingeschätzt wird. Bis zum 10.03.2021 wurden insgesamt 34.743 Impfstoffdosen verabreicht (LIB Kapitel 3).
Maßnahmen der Regierung und der Taliban
Das afghanische Gesundheitsministerium (MoPH) hat verschiedene Maßnahmen zur Vorbereitung und Reaktion auf COVID-19 ergriffen. „Rapid Response Teams“ (RRTs) besuchen Verdachtsfälle zu Hause. Die Anzahl der aktiven RRTs ist von Provinz zu Provinz unterschiedlich, da ihre Größe und ihr Umfang von der COVID-19-Situation in der jeweiligen Provinz abhängt. Sogenannte „Fix-Teams“ sind in Krankenhäusern stationiert, untersuchen verdächtige COVID-19-Patienten vor Ort und stehen in jedem öffentlichen Krankenhaus zur Verfügung. Ein weiterer Teil der COVID-19-Patienten befindet sich in häuslicher Pflege (Isolation). Allerdings ist die häusliche Pflege und Isolation für die meisten Patienten sehr schwierig bis unmöglich, da die räumlichen Lebensbedingungen in Afghanistan sehr begrenzt sind. Zu den Sensibilisierungsbemühungen gehört die Verbreitung von Informationen über soziale Medien, Plakate, Flugblätter sowie die Ältesten in den Gemeinden. Allerdings berichteten undokumentierte Rückkehrer immer noch von einem insgesamt sehr geringen Bewusstsein für die mit COVID-19 verbundenen Einschränkungen sowie dem Glauben an weitverbreitete Verschwörungen rund um COVID-19 (LIB, Kapitel 3).
Gegenwärtig gibt es in den Städten Kabul, Herat und Mazar-e Sharif keine Ausgangssperren. Das afghanische Gesundheitsministerium hat die Menschen jedoch dazu ermutigt, einen physischen Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten, eine Maske zu tragen, sich 20 Sekunden lang die Hände mit Wasser und Seife zu waschen und Versammlungen zu vermeiden (LIB, Kapitel 3).
Laut IOM sind Hotels, Teehäuser und andere Unterkunftsmöglichkeiten derzeit [Anm.: März 2021] nur für Geschäftsreisende geöffnet. Für eine Person, die unter der Schirmherrschaft der IOM nach Afghanistan zurückkehrt und eine vorübergehende Unterkunft benötigt, kann IOM ein Hotel buchen. Personen, die ohne IOM nach Afghanistan zurückkehren, können nur in einer Unterkunftseinrichtung übernachten, wenn sie fälschlicherweise angeben, ein Geschäftsreisender zu sein. Da die Hotels bzw. Teehäuser die Gäste benötigen, um wirtschaftlich überleben zu können, fragen sie nicht genau nach. Wird dies durch die Exekutive überprüft, kann diese - wenn der Aufenthalt auf der Angabe von falschen Gründen basiert - diesen jederzeit beenden. Die betreffenden Unterkunftnehmer landen auf der Straße, und der Unterkunftsbetreiber muss mit einer Verwaltungsstrafe rechnen. Laut einer anderen Quelle gibt es jedoch aktuell [Anm.: März 2021] keine Einschränkungen bei der Buchung eines Hotels oder der Unterbringung in einem Teehaus, und es ist möglich, dass Rückkehrer und Tagelöhner die Unterbringungsmöglichkeiten nutzen (LIB, Kapitel 3).
Indien hat inzwischen zugesagt, 500.000 Dosen seines eigenen Impfstoffs zu spenden, erste Lieferungen sind bereits angekommen. 100.000 weitere Dosen sollen über COVAX (COVID-19 Vaccines Global Access) verteilt werden. Weitere Gespräche über Spenden laufen mit China (LIB, Kapitel 3).
Die Taliban erlauben den Zugang für medizinische Helfer in Gebieten unter ihrer Kontrolle im Zusammenhang mit dem Kampf gegen COVID-19 und gaben im Januar 2020 ihre Unterstützung für eine COVID-19-Impfkampagne in Afghanistan bekannt, die vom COVAX-Programm der Weltgesundheitsorganisation mit 112 Mio. Dollar unterstützt wird. Nach Angaben des Taliban-Sprechers Zabihullah Mudschahid würde die Gruppe die über Gesundheitszentren durchgeführte Impfaktion „unterstützen und erleichtern“. Offizielle Stellen glauben, dass die Aufständischen die Impfteams nicht angreifen würden, da sie nicht von Tür zu Tür gehen würden (LIB, Kapitel 3).
Bei der Bekanntgabe der Finanzierung sagte ein afghanischer Gesundheitsbeamter, dass das COVAX-Programm 20 % der 38 Mio. Einwohner des Landes abdecken würde. Die Weltbank und die asiatische Entwicklungsbank gaben laut einer Sprecherin des afghanischen Gesundheitsministeriums an, dass sie bis Ende 2022 Impfstoffe für weitere 20% der Bevölkerung finanzieren würden (LIB, Kapitel 3).
Im Februar 2021 hat Afghanistan mit seiner COVID-19-Impfkampagne begonnen, bei der zunächst Mitglieder der Sicherheitskräfte, Mitarbeiter des Gesundheitswesens und Journalisten geimpft werden. Die Regierung kündigte an, 60 % der Bevölkerung zu impfen, als die ersten 500.000 Dosen COVID-19-Impfstoff aus Indien in Kabul eintrafen. Es wurde angekündigt, dass zuerst 150.000 Mitarbeiter des Gesundheitswesens geimpft werden sollten, gefolgt von Erwachsenen mit gesundheitlichen Problemen. Die Impfungen haben in Afghanistan am 23.02.2021 begonnen (LIB, Kapitel 3).
Gesundheitssystem und medizinische Versorgung
COVID-19-Patienten können in öffentlichen Krankenhäusern stationär diagnostiziert und behandelt werden (bis die Kapazitäten für COVID-Patienten ausgeschöpft sind). Staatlich geführte Krankenhäuser bieten eine kostenlose Grundversorgung im Zusammenhang mit COVID-19 an, darunter auch einen molekularbiologischen COVID-19-Test (PCR-Test). In den privaten Krankenhäusern, die von der Regierung autorisiert wurden, COVID-19-infizierte Patienten zu behandeln, werden die Leistungen in Rechnung gestellt. Ein PCR-Test auf COVID-19 kostet 300 - 500 Afghani (AFN) (das sind 3,9 bis 6,5 USD) (LIB, Kapitel 3).
Krankenhäuser und Kliniken haben nach wie vor Probleme bei der Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Kapazität ihrer Einrichtungen zur Behandlung von Patienten mit COVID-19 sowie bei der Aufrechterhaltung wesentlicher Gesundheitsdienste, insbesondere in Gebieten mit aktiven Konflikten. Gesundheitseinrichtungen im ganzen Land berichten nach wie vor über Defizite bei persönlicher Schutzausrüstung, medizinischem Material und Geräten zur Behandlung von COVID-19. Bei etwa 8 % der bestätigten COVID-19-Fälle handelt es sich um Mitarbeiter im Gesundheitswesen (LIB, Kapitel 3).
Während öffentliche Krankenhäuser im März 2021 weiterhin unter einem Mangel an ausreichenden Testkapazitäten für die gesamte Bevölkerung leiden, können stationäre Patienten während ihres Krankenhausaufenthalts kostenfreie PCR-Tests erhalten. Generell sind die Tests seit Februar 2021 leichter zugänglich geworden, da mehr Krankenhäuser von der Regierung die Genehmigung erhalten haben, COVID-19-Tests durchzuführen. In Kabul werden die Tests beispielsweise im Afghan-Japan Hospital, im Ali Jennah Hospital, im City Hospital, im Alfalah-Labor oder in der deutschen Klinik durchgeführt (LIB, Kapitel 3).
In den 18 öffentlichen Krankenhäusern in Kabul gibt es insgesamt 180 Betten auf Intensivstationen. Die Provinzkrankenhäuser haben jeweils mindestens zehn Betten auf Intensivstationen. Private Krankenhäuser verfügen insgesamt über 8.000 Betten, davon wurden 800 für die Intensivpflege ausgerüstet. Sowohl in Kabul als auch in den Provinzen stehen für 10 % der Betten auf der Intensivstation Beatmungsgeräte zur Verfügung. Das als Reaktion auf COVID-19 eingestellte Personal wurde zu Beginn der Pandemie von der Regierung und Organisationen geschult. UNOCHA berichtet mit Verweis auf Quellen aus dem Gesundheitssektor, dass die niedrige Anzahl an Personen, die Gesundheitseinrichtungen aufsuchen, auch der Angst der Menschen vor einer Ansteckung mit dem Virus geschuldet ist wobei auch die Stigmatisierung, die mit einer Infizierung einhergeht, hierbei eine Rolle spielt (LIB, Kapitel 3).
Durch die COVID-19 Pandemie hat sich der Zugang der Bevölkerung zu medizinischer Behandlung verringert. Dem IOM Afghanistan COVID-19 Protection Monitoring Report zufolge haben 53 % der Bevölkerung nach wie vor keinen realistischen Zugang zu Gesundheitsdiensten. Ferner berichteten 23 % der durch IOM Befragten, dass sie sich die gewünschten Präventivmaßnahmen, wie den Kauf von Gesichtsmasken, nicht leisten können. Etwa ein Drittel der befragten Rückkehrer berichtete, dass sie keinen Zugang zu Handwascheinrichtungen (30 %) oder zu Seife/Desinfektionsmitteln (35 %) haben (LIB, Kapitel 3).
Sozioökonomische Auswirkungen und Arbeitsmarkt
COVID-19 trägt zu einem erheblichen Anstieg der akuten Ernährungsunsicherheit im ganzen Land bei. Die sozioökonomischen Auswirkungen von COVID-19 beeinflussen die Ernährungsunsicherheit, die inzwischen ein ähnliches Niveau erreicht hat wie während der Dürre von 2018. In der ersten Hälfte des Jahres 2020 kam es zu einem deutlichen Anstieg der Lebensmittelpreise, die im April 2020 im Jahresvergleich um rund 17 % stiegen, nachdem in den wichtigsten städtischen Zentren Grenzkontrollen und Lockdown-Maßnahmen eingeführt worden waren. Der Zugang zu Trinkwasser war jedoch nicht beeinträchtigt, da viele der Haushalte entweder über einen Brunnen im Haus verfügen oder Trinkwasser über einen zentralen Wasserverteilungskanal erhalten. Die Auswirkungen der Handelsunterbrechungen auf die Preise für grundlegende Haushaltsgüter haben bisher die Auswirkungen der niedrigeren Preise für wichtige Importe wie Öl deutlich überkompensiert. Die Preisanstiege scheinen seit April 2020 nach der Verteilung von Weizen aus strategischen Getreidereserven, der Durchsetzung von Anti-Preismanipulationsregelungen und der Wiederöffnung der Grenzen für Nahrungsmittelimporte nachgelassen zu haben, wobei gemäß dem WFP (World Food Program) zwischen März und November 2020 die Preise für einzelne Lebensmittel (Zucker, Öl, Reis...) um 18-31 % gestiegen sind. Zusätzlich belastet die COVID-19-Krise mit einhergehender wirtschaftlicher Rezession die privaten Haushalte stark (LIB, Kapitel 3).
Die COVID-19-Krise führte zu einem deutlichen Anstieg der akuten Ernährungsunsicherheit und einem deutlichen Anstieg der Lebensmittelpreise. In städtischen Gebieten werden die geringere Verfügbarkeit von Einkommensmöglichkeiten während des Winters, unterdurchschnittliche Rücküberweisungen und überdurchschnittliche Nahrungsmittelpreise wahrscheinlich den Zugang zu Nahrung und Einkommen für viele arme Haushalte einschränken, wobei während des gesamten Zeitraums bis Mai 2021 ohne Hilfe eine Bewertung mit IPC Stufe 3 („Crisis“) erwartet wird. Wenn die Umsetzung des COVID-19-Hilfsprogramms voranschreitet, werden sich die Haushalte, welche humanitäre Hilfe erhalten, wahrscheinlich auf IPC Stufe 2 („Stressed“) verbessern, bis sie die Hilfe ausschöpfen. Die meisten ländlichen Gebiete haben IPC Stufe 2 („Stressed“), und es wurde erwartet, dass dies während des gesamten Zeitraums bis Mai 2021 bestehen bleibt. (LIB, Kapitel 23).
Die Lebensmittelpreise haben sich mit Stand März 2021 auf einem hohen Niveau stabilisiert: Nach Angaben des Ministeriums für Landwirtschaft, Bewässerung und Viehzucht waren die Preise für Weizenmehl von November bis Dezember 2020 stabil, blieben aber auf einem Niveau, das 11 % über dem des Vorjahres und 27 % über dem Dreijahresdurchschnitt lag. Insgesamt blieben die Lebensmittelpreise auf den wichtigsten Märkten im Dezember 2020 überdurchschnittlich hoch, was hauptsächlich auf höhere Preise für importierte Lebensmittel zurückzuführen ist (LIB, Kapitel 3).
Laut einem Bericht der Weltbank zeigen die verfügbaren Indikatoren Anzeichen für eine stark schrumpfende Wirtschaft in der ersten Hälfte des Jahres 2020, was die Auswirkungen der COVID-19-Krise im Kontext der anhaltenden Unsicherheit widerspiegelt. Die Auswirkungen von COVID-19 auf den Landwirtschaftssektor waren bisher gering. Bei günstigen Witterungsbedingungen während der Aussaat wird erwartet, dass sich die Weizenproduktion nach der Dürre von 2018 weiter erholen wird. Lockdown-Maßnahmen hatten bisher nur begrenzte Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Produktion und blieben in ländlichen Gebieten nicht durchgesetzt. Die Produktion von Obst und Nüssen für die Verarbeitung und den Export wird jedoch durch Unterbrechung der Lieferketten und Schließung der Exportwege negativ beeinflusst (LIB, Kapitel 3).
Es gibt keine offiziellen Regierungsstatistiken, die zeigen, wie der Arbeitsmarkt durch COVID-19 beeinflusst wurde bzw. wird. Es gibt jedoch Hinweise darauf, dass die COVID-19-Pandemie erhebliche negative Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage in Afghanistan hat, einschließlich des Arbeitsmarktes. Die afghanische Regierung warnt davor, dass die Arbeitslosigkeit in Afghanistan um 40 % steigen wird. Die Lockdown-Maßnahmen haben die bestehenden prekären Lebensgrundlagen in dem Maße verschärft, dass bis Juli 2020 84 % der durch IOM-Befragten angaben, dass sie ohne Zugang zu außerhäuslicher Arbeit (im Falle einer Quarantäne) ihre grundlegenden Haushaltsbedürfnisse nicht länger als zwei Wochen erfüllen könnten; diese Zahl steigt auf 98 % im Falle einer vierwöchigen Quarantäne. Insgesamt ist die Situation vor allem für Tagelöhner sehr schwierig, da viele Wirtschaftssektoren von den Lockdown-Maßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19 negativ betroffen sind (LIB, Kapitel 3).
Die wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen, die durch die COVID-19-Pandemie geschaffen wurden, haben auch die Risiken für vulnerable Familien erhöht, von denen viele bereits durch langanhaltende Konflikte oder wiederkehrende Naturkatastrophen ihre begrenzten finanziellen, psychischen und sozialen Bewältigungskapazitäten aufgebraucht hatten (LIB, Kapitel 3).
Die tiefgreifenden und anhaltenden Auswirkungen der COVID-19-Krise auf die afghanische Wirtschaft bedeuten, dass die Armutsquoten für 2021 voraussichtlich hoch bleiben werden. Es wird erwartet, dass das BIP im Jahr 2020 um mehr als 5 % geschrumpft sein wird (IWF). Bis Ende 2021 ist die Arbeitslosenquote in Afghanistan auf 37,9 % gestiegen, gegenüber 23, 9% im Jahr 2019 (LIB, Kapitel 3).
Nach einer Einschätzung des Afghanistan Center for Excellence sind die am stärksten von der COVID-19-Krise betroffenen Sektoren die verarbeitende Industrie (Non-Food), das Kunsthandwerk und die Bekleidungsindustrie, die Agrar- und Lebensmittelverarbeitung, der Fitnessbereich und das Gesundheitswesen sowie die NGOs (LIB, Kapitel 3).
Frauen und Kinder
Auch auf den Bereich Bildung hatte die COVID-19 Pandemie Auswirkungen. Die Regierung ordnete an, alle Schulen im März 2020 zu schließen, und die CBE-Klassen (gemeindebasierte Bildung-Klassen) konnten erst vor Kurzem wieder geöffnet werden. In öffentlichen Schulen sind nur die oberen Schulklassen (für Kinder im Alter von 15 bis 18 Jahren) geöffnet. Alle Klassen der Primär- und unteren Sekundarschulen sind bis auf Weiteres geschlossen. Im Oktober 2020 berichtete ein Beamter, dass 56 Schüler und Lehrer in der Provinz Herat positiv getestet wurden (von 386 Getesteten). 35 bis 60 Schüler lernen in einem einzigen Raum, weil es an Einrichtungen fehlt und die Richtlinien zur sozialen Distanzierung nicht beachtet werden. Kinder (vor allem Jungen), die von den Auswirkungen der Schulschließungen im Rahmen von COVID-19 betroffen waren, sahen sich nun auch einer erhöhten Anfälligkeit gegenüber der Rekrutierung durch die Konfliktparteien ausgesetzt. Die Krise verschärft auch die bestehende Vulnerabilität von Mädchen betreffend Kinderheirat und Schwangerschaften von Minderjährigen. Die Pandemie hat auch spezifische Folgen für Frauen, insbesondere während eines Lockdowns, einschließlich eines erhöhten Maßes an häuslicher Gewalt. Frauen und Mädchen sind durch den generell geringeren Zugang zu Gesundheitseinrichtungen zusätzlich betroffen (LIB, Kapitel 3).
Bewegungsfreiheit
Im Zuge der COVID-19 Pandemie waren verschiedene Grenzübergänge und Straßen vorübergehend gesperrt, wobei aktuell alle Grenzübergänge geöffnet sind. Im Juli 2020 wurden auf der afghanischen Seite der Grenze mindestens 15 Zivilisten getötet, als pakistanische Streitkräfte angeblich mit schwerer Artillerie in zivile Gebiete schossen, nachdem Demonstranten auf beiden Seiten die Wiedereröffnung des Grenzübergangs gefordert hatten und es zu Zusammenstößen kam (LIB, Kapitel 3).
Die internationalen Flughäfen in Kabul, Mazar-e Sharif, Kandarhar und Herat werden aktuell international wie auch national angeflogen, und auch findet Flugverkehr zu nationalen Flughäfen statt. Derzeit verkehren Busse, Sammeltaxis und Flugzeuge zwischen den Provinzen und Städten. Die derzeitige Situation führt zu keiner Einschränkung der Bewegungsfreiheit (LIB, Kapitel 3).
IOM Österreich unterstützt auch derzeit Rückkehrer im Rahmen der freiwilligen Rückkehr und Teilnahme an Reintegrationsprogrammen. Neben der Reiseorganisation bietet IOM Österreich dabei Unterstützung bei der Ausreise am Flughafen Wien Schwechat an. Von 01.01.2020 bis 22.09.2020 wurden 70 Teilnahmen an dem Reintegrationsprojekt Restart III akzeptiert und sind 47 Personen freiwillig nach Afghanistan zurückgekehrt. Mit Stand 18.03.2021 wurden insgesamt 105 Teilnahmen im Rahmen von Restart III akzeptiert und sind 86 Personen freiwillig nach Afghanistan zurückgekehrt (LIB, Kapitel 3).IOM Österreich unterstützt auch derzeit Rückkehrer im Rahmen der freiwilligen Rückkehr und Teilnahme an Reintegrationsprogrammen. Neben der Reiseorganisation bietet IOM Österreich dabei Unterstützung bei der Ausreise am Flughafen Wien Schwechat an. Von 01.01.2020 bis 22.09.2020 wurden 70 Teilnahmen an dem Reintegrationsprojekt Restart römisch drei akzeptiert und sind 47 Personen freiwillig nach Afghanistan zurückgekehrt. Mit Stand 18.03.2021 wurden insgesamt 105 Teilnahmen im Rahmen von Restart römisch drei akzeptiert und sind 86 Personen freiwillig nach Afghanistan zurückgekehrt (LIB, Kapitel 3).
1.5.9. Relevante Provinzen und Städte
1.5.9.1. Herkunftsstadt Mazar-e Sharif
Mazar-e Sharif ist die Provinzhauptstadt von Balkh, einer ethnisch vielfältigen Provinz, welche von Paschtunen, Usbeken, Hazara, Tadschiken, Turkmenen, Aimaq, Belutschen, Arabern, sunnitischen Hazara (Kawshi) sowie Mitgliedern der kleinen ethnischen Gruppe der Magat bewohnt wird. Sie hat 484.492 Einwohner und steht unter Kontrolle der afghanischen Regierung (LIB, Kapitel 5.5).
Mazar-e Sharif gilt als vergleichsweise sicher, jedoch fanden 2019 beinahe monatlich kleinere Anschläge mit improvisierten Sprengkörpern (improvised explosive devices, IEDs) statt, meist in der Nähe der Blauen Moschee. Ziel der Anschläge sind oftmals Sicherheitskräfte, jedoch kommt es auch zu zivilen Opfern. Wie auch in anderen großen Städten Afghanistans ist Kriminalität in Mazar-e Sharif ein Problem. Bewohner der Stadt berichteten insbesondere von bewaffneten Raubüberfällen. Im Dezember und März 2019 kam es in Mazar-e Sharif zudem zu Kämpfen zwischen Milizführern bzw. lokalen Machthabern und Regierungskräften (LIB, Kapitel 5.5).
In der Provinzhauptstadt Mazar-e Sharif und im Bezirk Marmul findet wahllose Gewalt auf einem so niedrigen Niveau statt, dass im Allgemeinen kein wirkliches Risiko besteht, dass ein Zivilist davon persönlich betroffen ist, sofern bei diesem nicht individuelle Risikofaktoren bestehen (EASO, Common analysis: Afghanistan, 3.3, 5.).
Mazar-e Sharif ist über die Autobahn sowie über einen Flughafen (mit nationalen und internationalen Anbindungen) legal zu erreichen. Im Jahr 2013 wurde der internationale Maulana Jalaluddin Balkhi Flughafen in Mazar-e Sharif eröffnet. Nachdem der Flughafen Mazar-e Sharif derzeit die Anforderungen eines erhöhten Personen- und Frachtverkehrsaufkommens nicht erfüllt, ist es notwendig, den Flughafen nach internationalen Standards auszubauen, inklusive entsprechender Einrichtungen der Luftraumüberwachung und der Flugverkehrskontrolle. Die afghanische Regierung will dieses Projekt gemeinsam mit der deutschen Bundesregierung und finanzieller Unterstützung des ADFD (Abu Dhabi Fund for Development) angehen. Langfristig soll der Flughafen als internationaler Verkehrsknotenpunkt zwischen Europa und Asien die wirtschaftliche Entwicklung der Region entscheidend verbessern National Airlines (Kam Air, Ariana Air) bieten internationale Flüge von Russland, Indien und Iran nach Mazar-eh Sharif an. Innerstaatlich gehen Flüge von und nach Mazar-e Sharif (durch Kam Air bzw. Ariana Afghan Airlines) zu den Flughäfen von Kabul und Maimana (LIB, Kapitel 5.35).
Der Flughafen von Mazar-e Sharif (MRZ) liegt 8 km östlich der Stadt im Distrikt Marmul. Es wurden keine Vorfälle am Flughafen Mazar-e Sharif berichtet (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, 5.)
Es gibt einige Busverbindungen zwischen Mazar-e Sharif und Kabul. Bis zu 50 verschiedene Unternehmen bieten 24 Stunden am Tag, sieben Tage die Woche, Fahrten von und nach Kabul an. Ausführende Busunternehmen sind beispielsweise Bazarak Panjshir Bus, Hesarak Panjshir Bus, Jawid Bus, Khorshid Bus und Jabal Seraj Bus. Die Preise pro Passagier liegen zwischen 400 und 1.000 Afghani (€ 4,20 und € 10,60) und hängen stark vom Komfort im Bus ab. So kann man zum Beispiel in einem Bus der Marke Mercedes Benz mit Toiletten, Kühlschränken und Internet reisen. Busreisen gelten als relativ günstig (LIB, Kapitel 5.35.).
Gegenwärtig gibt es in Mazar-e Sharif keine Ausgangssperren (LIB, Kapitel 3).
Mazar-e Sharif und die Provinz Balkh sind historisch betrachtet das wirtschaftliche und politische Zentrum der Nordregion Afghanistans. Mazar-e Sharif profitierte dabei von seiner geografischen Lage, einer vergleichsweise effektiven Verwaltung und einer relativ guten Sicherheitslage. Mazar-e Sharif gilt als Industriezentrum mit großen Fertigungsbetrieben und einer Vielzahl von kleinen und mittleren Unternehmen, welche Kunsthandwerk und Teppiche anbieten.
Balkh ist landwirtschaftlich eine der produktivsten Regionen Afghanistans wobei Landwirtschaft und Viehzucht die Distrikte der Provinz dominieren. Die Arbeitsmarktsituation ist auch In Mazar-e Sharif eine der größten Herausforderungen. Auf Stellenausschreibungen melden sich innerhalb einer kurzen Zeitspanne sehr viele Bewerber und ohne Kontakte ist es schwer einen Arbeitsplatz zu finden. In den Distrikten ist die Anzahl der Arbeitslosen hoch. Die meisten Arbeitssuchenden begeben sich nach Mazar-e Sharif, um Arbeit zu finden. In Mazar-e Sharif stehen zahlreiche Wohungen zur Verfügung. Auch eine Person, die in Mazar-e Sharif keine Familie hat, sollte in der Lage sein, dort Wohnraum zu finden. Des weiteren gibt es in Mazar-e Sharif eine Anzahl von Hotels sowie Gast- oder Teehäusern, welche unter anderem von Tagelöhnern zur Übernachtung benutzt werden (LIB, Kapitel 23.4). Laut IOM sind Hotels, Teehäuser und andere Unterkunftsmöglichkeiten derzeit [Anm.: März 2021] nur für Geschäftsreisende geöffnet (LIB, Kapitel 3).
Die meisten Menschen in Mazar-e Sharif haben Zugang zu erschlossener Wasserversorgung (76 %), welche in der Regel in Rohrleitungen oder aus Brunnen erfolgt. 92 % der Haushalte haben Zugang zu besseren Sanitäreinrichtungen (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, 5).
In der Stadt Mazar-e Sharif gibt es zwischen 10 und 15 Krankenhäuser; dazu zählen sowohl private als auch öffentliche Anstalten. In Mazar-e Sharif existieren mehr private als öffentliche Krankenhäuser. Private Krankenhäuser sind sehr teuer; jede Nacht ist kostenpflichtig. Zusätzlich existieren etwa 30-50 medizinische Gesundheitskliniken; 20 % dieser Gesundheitskliniken finanzieren sich selbst, während 80 % öffentlich finanziert sind (LIB, Kapitel 24.4).
Das Regionalkrankenhaus Balkh ist die tragende Säule medizinischer Dienstleistungen in Nordafghanistan; selbst aus angrenzenden Provinzen werden Patienten in dieses Krankenhaus überwiesen. Anstelle des durch einen Brand zerstörten Hauptgebäude des Regionalkrankenhauses Balkh im Zentrum von Mazar-e Sharif wurde ein neuer Gebäudekomplex mit 360 Betten, 21 Intensivpflegeplätzen, sieben Operationssälen und Einrichtungen für Notaufnahme, Röntgen- und Labordiagnostik sowie telemedizinische Ausrüstung errichtet. Zusätzlich kommt dem Krankenhaus als akademisches Lehrkrankenhaus mit einer angeschlossenen Krankenpflege- und Hebammenschule eine Schlüsselrolle bei der Ausbildung des medizinischen und pflegerischen Nachwuchses zu. Die Universität Freiburg (Deutschland) und die Mashhad Universität (Iran) sind Ausbildungspartner dieses Krankenhauses. Balkh gehörte bei einer Erhebung von 2016/2017 zu den Provinzen mit dem höchsten Anteil an Frauen, welche einen Zugang zu Gesundheitseinrichtungen haben (LIB; Kapitel 24.4). Das Regionalkrankenhaus Balkh ist die tragende Säule medizinischer Dienstleistungen in Nordafghanistan; selbst aus angrenzenden Provinzen werden Patienten in dieses Krankenhaus überwiesen. Anstelle des durch einen Brand zerstörten Hauptgebäude des Regionalkrankenhauses Balkh im Zentrum von Mazar-e Sharif wurde ein neuer Gebäudekomplex mit 360 Betten, 21 Intensivpflegeplätzen, sieben Operationssälen und Einrichtungen für Notaufnahme, Röntgen- und Labordiagnostik sowie telemedizinische Ausrüstung errichtet. Zusätzlich kommt dem Krankenhaus als akademisches Lehrkrankenhaus mit einer angeschlossenen Krankenpflege- und Hebammenschule eine Schlüsselrolle bei der Ausbildung des medizinischen und pflegerischen Nachwuchses zu. Die Universität Freiburg (Deutschland) und die Mashhad Universität (Iran) sind Ausbildungspartner dieses Krankenhauses. Balkh gehörte bei einer Erhebung von 2016 aus 2017, zu den Provinzen mit dem höchsten Anteil an Frauen, welche einen Zugang zu Gesundheitseinrichtungen haben (LIB; Kapitel 24.4).
1.5.10. Situation für Rückkehrer/innen
In den letzten zehn Jahren sind Millionen von Migranten und Flüchtlingen nach Afghanistan zurückgekehrt. Während der Großteil der Rückkehrer aus den Nachbarländern Iran und Pakistan kommt, sinken die Anerkennungsquoten für Afghanen im Asylbereich in der Europäischen Union, und die Zahl derer, die freiwillig, unterstützt und zwangsweise nach Afghanistan zurückkehren, nimmt zu. Die schnelle Ausbreitung des COVID-19 Virus in Afghanistan hat starke Auswirkungen auf die Vulnerablen unter der afghanischen Bevölkerung, einschließlich der Rückkehrer, da sie nur begrenzten Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen, insbesondere zur Gesundheitsversorgung, haben und zudem aufgrund der landesweiten Abriegelung Einkommens- und Existenzverluste hinnehmen müssen (LIB, Kapitel 25).
IOM (Internationale Organisation für Migration) verzeichnete im Jahr 2020 die bisher größte Rückkehr von undokumentierten afghanischen Migranten. Von den mehr als 865.700 Afghanen, die im Jahr 2020 nach Afghanistan zurückkehrten, kamen etwa 859.000 aus dem Iran und schätzungsweise 6.700 aus Pakistan. Im gesamten Jahr 2018 kehrten, im Vergleich dazu, aus den beiden Ländern insgesamt 805.850 Personen nach Afghanistan zurück (LIB, Kapitel 25).
Die freiwillige Rückkehr nach Afghanistan ist aktuell (Stand 19.03.2021) über den Luftweg möglich. Es gibt internationale Flüge nach Kabul, Mazar-e Sharif und Kandahar. Es sei darauf hingewiesen, dass diese Flugverbindungen unzuverlässig sind - in Zeiten einer Pandemie können Flüge gestrichen oder verschoben werden (LIB, Kapitel 25).
Die Wiedervereinigung mit der Familie wird meist zu Beginn von Rückkehrern als positiv empfunden und ist von großer Wichtigkeit im Hinblick auf eine erfolgreiche Reintegration. Ohne familiäre Netzwerke kann es sehr schwer sein, sich selbst zu erhalten, da in Afghanistan vieles von sozialen Netzwerken abhängig ist. Eine Person ohne familiäres Netzwerk ist jedoch die Ausnahme, und einige wenige Personen verfügen über keine Familienmitglieder in Afghanistan, da diese entweder in den Iran, nach Pakistan oder weiter nach Europa migrierten. Der Reintegrationsprozess der Rückkehrer ist oft durch einen schlechten psychosozialen Zustand charakterisiert. Viele Rückkehrer sind weniger selbsterhaltungsfähig als die meisten anderen Afghanen. Rückkehrerinnen sind von diesen Problemen im Besonderen betroffen. Aufgrund der Sicherheitslage ist es Rückkehrern nicht immer möglich, in ihre Heimatorte zurückzukehren (LIB, Kapitel 25).
„Erfolglosen“ Rückkehrern aus Europa haftet oft das Stigma des „Versagens“ an. Wirtschaftlich befinden sich viele der Rückkehrer in einer schlechteren Situation als vor ihrer Flucht nach Europa, was durch die aktuelle Situation im Hinblick auf die COVID-19-Pandemie noch verschlimmert wird. Rückkehrer drückten ihr Bedauern und ihre Scham über die Rückkehr aus, die sie als eine vertane Chance betrachteten, bei der Geld und Zeit verschwendet wurden (LIB, Kapitel 25).
Auch wenn scheinbar kein koordinierter Mechanismus existiert, der garantiert, dass alle Rückkehrer die Unterstützung erhalten, die sie benötigen, und dass eine umfassende Überprüfung stattfindet, können Personen, die freiwillig oder zwangsweise nach Afghanistan zurückgekehrt sind, dennoch verschiedene Unterstützungsformen in Anspruch nehmen. Für Rückkehrer leisten UNHCR und IOM in der ersten Zeit Unterstützung. Bei der Anschlussunterstützung ist die Transition von humanitärer Hilfe hin zu Entwicklungszusammenarbeit nicht immer lückenlos. Wegen der hohen Fluktuation im Land und der notwendigen Zeit der Hilfsorganisationen, sich darauf einzustellen, ist Hilfe nicht immer sofort dort verfügbar, wo Rückkehrer sich niederlassen. UNHCR beklagt zudem, dass sich viele Rückkehrer in Gebieten befinden, die für Hilfsorganisationen aufgrund der Sicherheitslage nicht erreichbar sind (LIB, Kapitel 25).
Soziale, ethnische und familiäre Netzwerke sind für einen Rückkehrer unentbehrlich. Der Großteil der nach Afghanistan zurückkehrenden Personen verfügt über ein familiäres Netzwerk, auf das in der Regel zurückgegriffen wird. Wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage der ohnehin großen Familienverbände und individueller Faktoren ist diese Unterstützung jedoch meistens nur temporär und nicht immer gesichert. Neben der Familie als zentrale Stütze der afghanischen Gesellschaft kommen noch weitere wichtige Netzwerke zum Tragen, wie z. B. der Stamm, der Clan und die lokale Gemeinschaft. Diese basieren auf Zugehörigkeit zu einer Ethnie, Religion oder anderen beruflichen Netzwerken (Kollegen, Mitstudierende etc.) sowie politische Netzwerke usw. Die unterschiedlichen Netzwerke haben verschiedene Aufgaben und unterschiedliche Einflüsse – auch unterscheidet sich die Rolle der Netzwerke zwischen den ländlichen und städtischen Gebieten. Ein Netzwerk ist für das Überleben in Afghanistan wichtig. So sind manche Rückkehrer auf soziale Netzwerke angewiesen, wenn es ihnen nicht möglich ist, auf das familiäre Netz zurückzugreifen. Ein Mangel an Netzwerken stellt eine der größten Herausforderungen für Rückkehrer dar, was möglicherweise zu einem neuerlichen Verlassen des Landes führen könnte. Die Rolle sozialer Netzwerke - der Familie, der Freunde und der Bekannten - ist für junge Rückkehrer besonders ausschlaggebend, um sich an das Leben in Afghanistan anzupassen. Sollten diese Netzwerke im Einzelfall schwach ausgeprägt sein, kann die Unterstützung verschiedener Organisationen und Institutionen in Afghanistan in Anspruch genommen werden (LIB, Kapitel 25).
Rückkehrer aus dem Iran und aus Pakistan, die oft über Jahrzehnte in den Nachbarländern gelebt haben und zum Teil dort geboren wurden, sind in der Regel als solche erkennbar. Offensichtlich sind sprachliche Barrieren, von denen vor allem Rückkehrer aus dem Iran betroffen sind, weil sie Farsi (die iranische Landessprache) oder Dari (die afghanische Landessprache) mit iranischem Akzent sprechen. Zudem können fehlende Vertrautheit mit kulturellen Besonderheiten und sozialen Normen die Integration und Existenzgründung erschweren. Das Bestehen sozialer und familiärer Netzwerke am Ankunftsort nimmt auch hierbei eine zentrale Rolle ein. Über diese können die genannten Integrationshemmnisse abgefedert werden, indem die erforderlichen Fähigkeiten etwa im Umgang mit lokalen Behörden sowie sozial erwünschtes Verhalten vermittelt werden und für die Vertrauenswürdigkeit der Rückkehrer gebürgt wird (AA 16.07.2020). UNHCR verzeichnete jedoch nicht viele Fälle von Diskriminierung afghanischer Rückkehrer aus dem Iran und Pakistan aufgrund ihres Status als Rückkehrer. Fast ein Viertel der afghanischen Bevölkerung besteht aus Rückkehrern. Diskriminierung beruht in Afghanistan großteils auf ethnischen und religiösen Faktoren sowie auf dem Konflikt (LIB, Kapitel 25).
Rückkehrer aus Europa oder dem westlichen Ausland werden von der afghanischen Gesellschaft häufig misstrauisch wahrgenommen. Dem deutschen Auswärtigen Amt sind jedoch keine Fälle bekannt, in denen Rückkehrer nachweislich aufgrund ihres Aufenthalts in Europa Opfer von Gewalttaten wurden und auch IOM Kabul sind keine solche Vorkommnisse bekannt. Andere Quellen geben jedoch an, dass es zu tätlichen Angriffen auf Rückkehrer gekommen sein soll, wobei dies auch im Zusammenhang mit einem fehlenden Netzwerk vor Ort gesehen wird. UNHCR berichtet von Fällen zwangsrückgeführter Personen aus Europa, die von religiösen Extremisten bezichtigt werden, verwestlicht zu sein; viele werden der Spionage verdächtigt. Auch glaubt man, Rückkehrer aus Europa wären reich und sie würden die Gastgebergemeinschaft ausnutzen. Wenn ein Rückkehrer mit im Ausland erlangten Fähigkeiten und Kenntnissen zurückkommt, stehen ihm mehr Arbeitsmöglichkeiten zur Verfügung als den übrigen Afghanen, was bei der hohen Arbeitslosigkeit zu Spannungen innerhalb der Gemeinschaft führen kann (LIB, Kapitel 25).
Haben die Rückkehrer lange Zeit im Ausland gelebt oder haben sie zusammen mit der gesamten Familie Afghanistan verlassen, ist es wahrscheinlich, dass lokale Netzwerke nicht mehr existieren oder der Zugang zu diesen erheblich eingeschränkt ist. Dies kann die Reintegration stark erschweren. Der Mangel an Arbeitsplätzen stellt für den Großteil der Rückkehrer die größte Schwierigkeit dar. Fähigkeiten, die sich Rückkehrer/innen im Ausland angeeignet haben, können eine wichtige Rolle bei der Arbeitsplatzsuche spielen. Der Zugang zum Arbeitsmarkt hängt maßgeblich von lokalen Netzwerken ab. Die afghanische Regierung kooperiert mit UNHCR, IOM und anderen humanitären Organisationen, um IDPs, Flüchtlingen, rückkehrenden Flüchtlingen und anderen betroffenen Personen Schutz und Unterstützung zu bieten. Die Fähigkeit der afghanischen Regierung, vulnerable Personen einschließlich Rückkehrer aus Pakistan und dem Iran zu unterstützen, bleibt begrenzt und ist weiterhin von der Hilfe der internationalen Gemeinschaft abhängig. Moscheen unterstützen in der Regel nur besonders vulnerable Personen und für eine begrenzte Zeit. Für Afghanen, die im Iran geboren oder aufgewachsen sind und keine Familie in Afghanistan haben, ist die Situation problematisch. Deshalb versuchen sie in der Regel, so bald wie möglich wieder in den Iran zurückzukehren (LIB, Kapitel 25).
Viele afghanische Rückkehrer werden de facto IDPs, weil die Konfliktsituation sowie das Fehlen an gemeinschaftlichen Netzwerken sie daran hindert, in ihre Heimatorte zurückzukehren. Trotz offenem Werben der afghanischen Regierung für Rückkehr sind essenzielle Dienstleistungen wie Bildung und Gesundheit in den grenznahen Provinzen nicht auf einen Massenzuzug vorbereitet. Viele Rückkehrer leben in informellen Siedlungen, selbst gebauten Unterkünften oder gemieteten Wohnungen. Die meisten Rückkehrer im Osten des Landes leben in überbelegten Unterkünften und sind von fehlenden Möglichkeiten zum Bestreiten des Lebensunterhaltes betroffen (LIB, Kapitel 25).
Eine Reihe verschiedener Organisationen ist für Rückkehrer und Binnenvertriebene (IDP) in Afghanistan zuständig. Rückkehrer/innen erhalten Unterstützung von der afghanischen Regierung, den Ländern, aus denen sie zurückkehren, und internationalen Organisationen (z.B. IOM) sowie lokalen Nichtregierungsorganisationen (NGOs). Es gibt keine dezidiert staatlichen Unterbringungen für Rückkehrer (LIB, Kapitel 25).
Neue politische Rahmenbedingungen für Rückkehrer und IDPs sehen bei der Reintegration unter anderem auch die individuelle finanzielle Unterstützung als einen Ansatz der „whole of community“ vor. Demnach sollen Unterstützungen nicht nur Einzelnen zugutekommen, sondern auch den Gemeinschaften, in denen sie sich niederlassen. Die Rahmenbedingungen sehen eine Grundstücksvergabe vor, jedoch gilt dieses System als anfällig für Korruption und Missmanagement. Es ist nicht bekannt, wie viele Rückkehrer aus Europa Grundstücke von der afghanischen Regierung erhalten haben und zu welchen Bedingungen (LIB, Kapitel 25).
Die Regierung Afghanistans bemüht sich gemeinsam mit internationalen Unterstützern, Land an Rückkehrer zu vergeben. Gemäß dem 2005 verabschiedeten Land Allocation Scheme (LAS) sollten Rückkehrer und IDPs Baugrundstücke erhalten. Die bedürftigsten Fälle sollten prioritär behandelt werden. Jedoch fanden mehrere Studien Probleme bezüglich Korruption und fehlender Transparenz im Vergabeprozess. Um den Prozess der Landzuweisung zu beginnen, müssen die Rückkehrer einen Antrag in ihrer Heimatprovinz stellen. Wenn dort kein staatliches Land zur Vergabe zur Verfügung steht, muss der Antrag in einer Nachbarprovinz gestellt werden. Danach muss bewiesen werden, dass der Antragsteller bzw. die nächste Familie tatsächlich kein Land besitzen. Dies geschieht aufgrund persönlicher Einschätzung eines Verbindungsmannes und nicht aufgrund von Dokumenten. Hier ist Korruption ein Problem. Je einflussreicher ein Antragsteller ist, desto schneller bekommt er Land zugewiesen. Des Weiteren wurden ein fehlender Zugang zu Infrastruktur und Dienstleistungen wie auch eine weite Entfernung der Parzellen von Erwerbsmöglichkeiten kritisiert. IDPs und Rückkehrer ohne Dokumente sind von der Vergabe von Land ausgeschlossen (LIB, Kapitel 25).
Die afghanische Regierung hat 2017 mit der Umsetzung des Aktionsplans für Flüchtlinge und Binnenflüchtlinge begonnen. Ein neues, transparenteres Verfahren zur Landvergabe an Rückkehrer läuft als Pilotvorhaben an, kann aber noch nicht flächendeckend umgesetzt werden. Erste Landstücke wurden identifiziert, die Registrierung von Begünstigten hat begonnen (LIB, Kapitel 25).
Die internationale Organisation für Migration (IOM - International Organization for Migration) unterstützt mit diversen Projekten die freiwillige Rückkehr und Reintegration von Rückkehrern nach Afghanistan. In Bezug auf die Art und Höhe der Unterstützungsleistung muss zwischen unterstützter freiwilliger und zwangsweiser Rückkehr unterschieden werden. Im Rahmen der unterstützten freiwilligen Rückkehr kann Unterstützung entweder nur für die Rückkehr (Reise) oder nach erfolgreicher Aufnahme in ein Reintegrationsprojekt auch bei der Wiedereingliederung geleistet werden (LIB, Kapitel 25.2).
IOM Österreich unterstützt auch derzeit Rückkehrer im Rahmen der freiwilligen Rückkehr. Aufgrund des stark reduzierten Flugbetriebs ist die Rückkehr seit April 2020 nur in sehr wenige Länder tatsächlich möglich. Neben der Reiseorganisation bietet IOM Österreich dabei Unterstützung bei der Ausreise am Flughafen Wien Schwechat an (LIB, Kapitel 25.2).
Mit 01.01.2020 startete das durch den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) der Europäischen Union und das österreichische Bundesministerium für Inneres kofinanzierte Reintegrationsprojekt RESTART III. Im Unterschied zu den beiden Vorprojekten RESTART und RESTART II steht dieses Projekt ausschließlich Rückkehrern aus Afghanistan zur Verfügung. RESTART III ist wie das Vorgängerprojekt auf drei Jahre, nämlich bis 31.12.2022 ausgerichtet und verfügt über eine Kapazität von 400 Personen. Für alle diese 400 Personen ist neben Beratung und Information - in Österreich sowie in Afghanistan - sowohl die Bargeldunterstützung in der Höhe von 500 Euro wie auch die Unterstützung durch Sachleistungen in der Höhe von 2.800 Euro geplant (LIB, Kapitel 25.2).Mit 01.01.2020 startete das durch den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) der Europäischen Union und das österreichische Bundesministerium für Inneres kofinanzierte Reintegrationsprojekt RESTART römisch drei. Im Unterschied zu den beiden Vorprojekten RESTART und RESTART römisch zwei steht dieses Projekt ausschließlich Rückkehrern aus Afghanistan zur Verfügung. RESTART römisch drei ist wie das Vorgängerprojekt auf drei Jahre, nämlich bis 31.12.2022 ausgerichtet und verfügt über eine Kapazität von 400 Personen. Für alle diese 400 Personen ist neben Beratung und Information - in Österreich sowie in Afghanistan - sowohl die Bargeldunterstützung in der Höhe von 500 Euro wie auch die Unterstützung durch Sachleistungen in der Höhe von 2.800 Euro geplant (LIB, Kapitel 25.2).
Die Teilnahme am Reintegrationsprojekt von IOM ist an einige (organisatorische) Voraussetzungen gebunden. So stellen Interessenten an einer unterstützten freiwilligen Rückkehr zunächst einen entsprechenden Antrag bei einer der österreichischen Rückkehrberatungseinrichtungen - dem VMÖ (Verein Menschenrechte Österreich) oder der Caritas bzw. in Kärnten auch beim Amt der Kärntner Landesregierung. Die jeweilige Rückkehrberatungsorganisation prüft dann basierend auf einem Kriterienkatalog des Innenministeriums, ob die Anforderungen für die Teilnahme durch die Antragsteller erfüllt werden. Für Reintegrationsprojekte ist durch das Innenministerium festgelegt, dass nur Personen an dem Projekt teilnehmen können, die einen dreimonatigen Aufenthalt in Österreich vorweisen können. Es wird hier jedoch auf mögliche Ausnahmen hingewiesen, wie zum Beispiel bei Personen, die im Rahmen der Dublin-Regelung nach Österreich rücküberstellt werden. Des Weiteren sieht die Regelung des Innenministeriums vor, dass nur eine Person pro Kernfamilie die Unterstützungsleistungen erhalten kann. Im Anschluss unterstützt die jeweilige Rückkehrberatungseinrichtung den Interessenten beim Antrag auf Kostenübernahme für die freiwillige Rückkehr. Wenn die Teilnahme an dem Reintegrationsprojekt ebenso gewünscht ist, so ist ein zusätzlicher Antrag auf Bewilligung des Reintegrationsprojektes zu stellen. Kommt es in weiterer Folge zu einer Zustimmung des Antrags seitens des Innenministeriums, wird ab diesem Zeitpunkt IOM involviert (LIB, Kapitel 25.2).
Es besteht auch die Möglichkeit, jederzeit einen Antrag auf freiwillige Rückkehr zu stellen, auch ohne Teilnahme an dem Projekt. Eine Mitarbeiterin von IOM Österreich weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es hier keine Trennung zwischen freiwilligen und unterstützten Rückkehrern gibt. Grundsätzlich spricht man von unterstützter freiwilliger Rückkehr und zusätzlich gibt es die Reintegrationsunterstützung bei Projektteilnahme (LIB, Kapitel 25.2).
Neben Beratung und Vorabinformationen ist IOM für die Flugbuchung verantwortlich und unterstützt die Projektteilnehmer auch bei den Abflugmodalitäten. Flüge gehen in der Regel nach Kabul, können auf Wunsch jedoch auch direkt nach Mazar-e Sharif gehen [Anmerkung.: unter Umgehung von Kabul]. Die Reise nach Herat beispielsweise findet in der Regel auf dem Luftweg über Kabul statt. Die österreichischen Mitarbeiter unterstützen die Projektteilnehmer beim Einchecken, der Sicherheitskontrolle und der Passkontrolle und begleiten sie bis zum Abflug-Terminal. Teilnehmer am Reintegrationsprojekt RESTART III von IOM landen in der Regel (zunächst) in der afghanischen Hauptstadt Kabul. Dort werden sie von den örtlichen IOM-Mitarbeitern direkt nach Verlassen des Flugzeuges empfangen und bei den Ein- bzw. Weiterreiseformalitäten unterstützt. An den Flughäfen anderer Städte wie Mazar-e-Sharif, Kandahar oder Herat gibt es keine derartige Ausnahmeregelung (LIB, Kapitel 25.2).Neben Beratung und Vorabinformationen ist IOM für die Flugbuchung verantwortlich und unterstützt die Projektteilnehmer auch bei den Abflugmodalitäten. Flüge gehen in der Regel nach Kabul, können auf Wunsch jedoch auch direkt nach Mazar-e Sharif gehen [Anmerkung.: unter Umgehung von Kabul]. Die Reise nach Herat beispielsweise findet in der Regel auf dem Luftweg über Kabul statt. Die österreichischen Mitarbeiter unterstützen die Projektteilnehmer beim Einchecken, der Sicherheitskontrolle und der Passkontrolle und begleiten sie bis zum Abflug-Terminal. Teilnehmer am Reintegrationsprojekt RESTART römisch drei von IOM landen in der Regel (zunächst) in der afghanischen Hauptstadt Kabul. Dort werden sie von den örtlichen IOM-Mitarbeitern direkt nach Verlassen des Flugzeuges empfangen und bei den Ein- bzw. Weiterreiseformalitäten unterstützt. An den Flughäfen anderer Städte wie Mazar-e-Sharif, Kandahar oder Herat gibt es keine derartige Ausnahmeregelung (LIB, Kapitel 25.2).
RESTART sowie die Folgeprojekte RESTART II und RESTART III unterscheiden sich nur minimal voneinander. So ist beispielsweise die Höhe der Barzahlung und auch die Unterstützung durch Sachleistungen gleichgeblieben, wobei im ersten RESTART Projekt und in der ersten Hälfte von RESTART II nur 2.500 Euro in Sachleistung investiert wurden und die restlichen 300 Euro für Wohnbedürfnisse, Kinderbetreuung oder zusätzlich für Bildung zur Verfügung standen. Dies wurde im Verlauf von RESTART II geändert, und es ist nun auch in RESTART III der Fall, sodass die gesamte Summe für eine einkommensgenerierende Tätigkeit verwendet werden kann (LIB, Kapitel 25.2).RESTART sowie die Folgeprojekte RESTART römisch zwei und RESTART römisch drei unterscheiden sich nur minimal voneinander. So ist beispielsweise die Höhe der Barzahlung und auch die Unterstützung durch Sachleistungen gleichgeblieben, wobei im ersten RESTART Projekt und in der ersten Hälfte von RESTART römisch zwei nur 2.500 Euro in Sachleistung investiert wurden und die restlichen 300 Euro für Wohnbedürfnisse, Kinderbetreuung oder zusätzlich für Bildung zur Verfügung standen. Dies wurde im Verlauf von RESTART römisch zwei geändert, und es ist nun auch in RESTART römisch drei der Fall, sodass die gesamte Summe für eine einkommensgenerierende Tätigkeit verwendet werden kann (LIB, Kapitel 25.2).
Derzeit kann die Unterstützung durch IOM am Flughafen in Kabul, im IOM-Hauptbüro in Kabul sowie in den sieben Unterbüros (einschließlich Herat und Mazar-e Sharif) geleistet werden. Das IOM-Personal befindet sich teilweise im Homeoffice, aber die Rückkehrer können die IOM-Büros aufsuchen. Dies kann sich jedoch je nach Entwicklung von COVID-19 jederzeit ändern. Die Rückkehrer werden immer noch ermutigt, ihre Besuche in den IOM-Büros zu minimieren und stattdessen Beratung über das Telefon oder andere verfügbare Online-Tools zu suchen. Die Unterstützung bei der Reintegration wurde an die bestehenden Einschränkungen angepasst, z.B. wird virtuelle Beratung sowohl in Österreich als auch in Afghanistan angeboten, die Rückerstattung von Sachleistungen ist möglich, die Teilnehmer werden ermutigt, ein Bankkonto zu eröffnen, um Bargeld und Reintegrations-Sachleistungen zu erleichtern (IOM 18.03.2021). Zur raschen Eröffnung eines Bankkontos muss ein gültiges Identitätsdokument (z.B.: Tazkira) vorgelegt und verschiedene Formulare (je nach Bank oder Vertretern der jeweiligen Communities) ausgefüllt und unterzeichnet werden. Überweisungen innerhalb derselben Bank können in wenigen Minuten durchgeführt werden. Bei anderen Banken kann die Überweisung mehrere Tage in Anspruch nehmen. Ein Bankkonto kann von allen Personen, auch jenen, die keine persönlichen Kontakte in Afghanistan haben, eröffnet werden (LIB, Kapitel 25.2).
Mit Stand 18.03.2021 wurden bereits 105 Teilnahmen im Rahmen des Restart III Projektes akzeptiert, und 86 Personen sind im Zuge des Projektes freiwillig nach Afghanistan zurückgekehrt. Mit ihnen, als auch mit potenziellen Projektteilnehmern, welche sich noch in Österreich befinden, steht IOM Österreich in Kontakt und bietet Beratung/Information über virtuelle Kommunikationswege an. Bis zum 18.03.2021 haben 58 RESTART III-Projektteilnehmer ihre Reintegrationspläne und die dazugehörigen Unterlagen bei IOM eingereicht, und 42 Rückkehrer haben zumindest einen Teil ihrer Wiedereingliederungshilfe (die, wie bereits erwähnt, üblicherweise in zwei Tranchen geleistet wird) bereits erhalten (LIB, Kapitel 25.2).Mit Stand 18.03.2021 wurden bereits 105 Teilnahmen im Rahmen des Restart römisch drei Projektes akzeptiert, und 86 Personen sind im Zuge des Projektes freiwillig nach Afghanistan zurückgekehrt. Mit ihnen, als auch mit potenziellen Projektteilnehmern, welche sich noch in Österreich befinden, steht IOM Österreich in Kontakt und bietet Beratung/Information über virtuelle Kommunikationswege an. Bis zum 18.03.2021 haben 58 RESTART III-Projektteilnehmer ihre Reintegrationspläne und die dazugehörigen Unterlagen bei IOM eingereicht, und 42 Rückkehrer haben zumindest einen Teil ihrer Wiedereingliederungshilfe (die, wie bereits erwähnt, üblicherweise in zwei Tranchen geleistet wird) bereits erhalten (LIB, Kapitel 25.2).
IOM hat mit finanzieller Unterstützung der Europäischen Union das Projekt „RADA“ (Reintegration Assistance and Development in Afghanistan) entwickelt. Innerhalb dieses Projektes gibt es eine kleine Komponente (PARA - Post Arrival Reception Assistance), die sich speziell an zwangsweise rückgeführte Personen wendet. Der Leistungsumfang ist stark limitiert und nicht mit einer Reintegrationsunterstützung vergleichbar. Die Unterstützung umfasst einen kurzen medical check (unmittelbare medizinische Bedürfnisse) und die Auszahlung einer Bargeldunterstützung in der Höhe von 12.500 Afghani (rund 140 EUR) zur Deckung unmittelbarer, dringender Bedürfnisse (temporäre Unterkunft, Weiterreise, etc.). Diese ist jedoch nur für Rückkehrer zugänglich, die über den internationalen Flughafen von Kabul reisen (LIB, Kapitel 25.2).
Rückkehrende können bis zu zwei Wochen im IOM Empfangszentrum Spinzar Hotel unterkommen. Die Kosten dafür betragen 1.425 AFN (ca. 18,5 USD) pro Nacht. Viele Rückkehrer wohnen nach ihrer Ankunft übergangsweise in Teehäusern. Diese waren während des Lockdowns in Afghanistan im März 2020 vorübergehend geschlossen (LIB, Kapitel 23.2). Laut IOM sind Hotels, Teehäuser und andere Unterkunftsmöglichkeiten derzeit [Anm.: März 2021] nur für Geschäftsreisende geöffnet (LIB, Kapitel 3).
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen dahingehend übereinstimmenden Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor der belangten Behörde, in der Beschwerde und vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seiner Muttersprache, seinem Lebenslauf, seinem Aufwachsen sowie seiner familiären Situation in Afghanistan und im Iran, seiner Schulbildung und Berufserfahrung gründen sich auf seinen diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben sowie den vorgelegten Nachweisen. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen bzw. nachvollziehbar aktualisierten Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln.
Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gründet auf seinen eigenen Angaben in der zuletzt durchgeführten mündlichen Verhandlung (vgl. Niederschrift vom 03.05.2021, S. 3) und dem Umstand, dass im Verfahren nichts Gegenteiliges hervorgekommen ist. Die 2017 vorgelegten medizinischen Befunden sind nicht mehr aktuell. Seine Arbeitsfähigkeit ergibt sich aus seinem Alter, seinem Gesundheitszustand und seiner aktuellen Erwerbstätigkeit in Österreich.Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gründet auf seinen eigenen Angaben in der zuletzt durchgeführten mündlichen Verhandlung vergleiche Niederschrift vom 03.05.2021, S. 3) und dem Umstand, dass im Verfahren nichts Gegenteiliges hervorgekommen ist. Die 2017 vorgelegten medizinischen Befunden sind nicht mehr aktuell. Seine Arbeitsfähigkeit ergibt sich aus seinem Alter, seinem Gesundheitszustand und seiner aktuellen Erwerbstätigkeit in Österreich.
2.2. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:
2.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 liegt es auch am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. 2.2.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 liegt es auch am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht.
Das Asylverfahren bietet, wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 27.05.2019, Ra 2019/14/0143-8, betonte, nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Das Asylverfahren bietet, wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 27.05.2019, Ra 2019/14/0143-8, betonte, nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252). Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel am Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen.
Unter diesen Maßgaben ist das Vorbringen eines Asylwerbers also auf seine Glaubhaftigkeit hin zu prüfen. Dabei ist vor allem auf folgende Kriterien abzustellen: Das Vorbringen des Asylwerbers muss – unter Berücksichtigung der jeweiligen Fähigkeiten und Möglichkeiten –genügend substantiiert sein; dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen. Das Vorbringen hat zudem plausibel zu sein, muss also mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen; diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen. Schließlich muss das Fluchtvorbringen in sich schlüssig sein; der Asylwerber darf sich demgemäß nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
2.2.2. Sein Fluchtvorbringen, ihm sei aufgrund der Mitnahme einer Bibel an seinen Arbeitsplatz ein Abfall vom Islam unterstellt, und er sei deshalb von mehreren Personen mit dem Tod bedroht worden, konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen. Dies ergibt sich aus einer Gesamtschau der im Folgenden dargelegten beweiswürdigenden Erwägungen. Insbesondere erscheinen die Angaben des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der Situation im Herkunftsstaat nicht realitätsnah und plausibel. Das Vorbringen blieb in wichtigen Punkten auch überaus vage und oberflächlich. Zudem wäre selbst im Falle einer Wahrunterstellung nicht mehr von einer aktuellen Verfolgung auszugehen.
In seiner polizeilichen Erstbefragung brachte der Beschwerdeführer vor, er habe in Mazar-e Sharif einen Englischkurs besucht, in dem sie über den Islam und das Christentum diskutiert hätten. Weil er Interesse gezeigt habe, habe ihm der Kursleiter eine zweisprachige Bibel auf Englisch und Dari gegeben. Er habe dann mit anderen Leuten darüber gesprochen, dass es so eine Bibel gebe. Der Schulleiter habe davon erfahren und er habe dann länger mit ihm gesprochen. Dieser habe das alles auf seinem Handy aufgenommen und sei damit zu einem Geistlichen gegangen. Der Geistliche sei mit der Polizei zu seiner Mutter gekommen, als der Beschwerdeführer nicht zuhause gewesen sei. Sie hätten ihr gesagt, dass er gesteinigt gehöre. Sie hätten sich dann entschlossen, dass er so schnell wie möglich nach Tadschikistan flüchte. Er sei dann in den Iran gegangen. Im Iran würden illegal aufhältige Afghanen nach Afghanistan zurückgeschoben. Da ihm das nach drei Jahren nun zu gefährlich geworden sei, habe er sich entschlossen, nach Österreich zu gehen. Wenn ihn die muslimischen Geistlichen erwischen würden, würde er umgebracht. Auf Glaubenswechsel stehe die Todesstrafe (vgl. AS 11-13).In seiner polizeilichen Erstbefragung brachte der Beschwerdeführer vor, er habe in Mazar-e Sharif einen Englischkurs besucht, in dem sie über den Islam und das Christentum diskutiert hätten. Weil er Interesse gezeigt habe, habe ihm der Kursleiter eine zweisprachige Bibel auf Englisch und Dari gegeben. Er habe dann mit anderen Leuten darüber gesprochen, dass es so eine Bibel gebe. Der Schulleiter habe davon erfahren und er habe dann länger mit ihm gesprochen. Dieser habe das alles auf seinem Handy aufgenommen und sei damit zu einem Geistlichen gegangen. Der Geistliche sei mit der Polizei zu seiner Mutter gekommen, als der Beschwerdeführer nicht zuhause gewesen sei. Sie hätten ihr gesagt, dass er gesteinigt gehöre. Sie hätten sich dann entschlossen, dass er so schnell wie möglich nach Tadschikistan flüchte. Er sei dann in den Iran gegangen. Im Iran würden illegal aufhältige Afghanen nach Afghanistan zurückgeschoben. Da ihm das nach drei Jahren nun zu gefährlich geworden sei, habe er sich entschlossen, nach Österreich zu gehen. Wenn ihn die muslimischen Geistlichen erwischen würden, würde er umgebracht. Auf Glaubenswechsel stehe die Todesstrafe vergleiche AS 11-13).
In der ersten Einvernahme vor der belangten Behörde brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, er habe in Mazar-e Sharif einen Englischkurs besucht, der von einem amerikanischen christlichen Priester namens XXXX veranstaltet worden sei. Irgendwann sei der Vortragende auf das Christentum zu sprechen gekommen. Er habe den Schülern angeboten, ihnen eine auf Farsi und Englisch verfasste Bibel mitzugeben, damit sie ihre Sprachfertigkeit verbessern können. Es sei ein reines Entgegenkommen von ihm und keine Missionarstätigkeit gewesen. Der Beschwerdeführer habe eine genommen, um sein Englisch zu verbessern. Er habe die Bibel zu seiner Arbeit als Nachhilfelehrer an einem anderen Institut mitgenommen, wo er sie den dortigen Englischlehrern gezeigt habe. Er habe auch keine Absicht gehabt, zu missionieren, sondern nur auf das englische Vokabular aufmerksam machen wollen. Daraufhin habe sich die Stimmung am Institut verändert, andere Lehrkräfte hätten über ihn diskutiert. Einer der Lehrer habe den Institutsleiter verständigt. Dieser habe ihn umgehend konfrontiert, was ihm einfalle, mit einer Bibel dorthin zu kommen und sie anderen Lehrern zu zeigen. Der Institutsleiter sei ein sehr religiöser Mann gewesen. Er habe ihm eine Missionarstätigkeit unterstellt und dass er das schon länger praktiziere. Es werde nicht nur bei einer Entlassung bleiben, denn er werde die Sache weiterverfolgen. Der Beschwerdeführer sei daraufhin zu einem Freund gegangen und habe abends seine Mutter angerufen. Da habe er im Hintergrund lautes Geschrei gehört. Seine Mutter habe gesagt, dass sein Leben in Gefahr sei, denn die Polizei, der Mullah und der Institutsleiter seien gemeinsamen in ihrem Haus, um ihn zu suchen. Er solle verschwinden. Der Institutsleiter habe während ihres Gesprächs eine Audioaufnahme mit seinem Handy gemacht und diese seinem Vater vorgespielt. Sein Vater sei wütend gewesen, da er auch ein sehr gläubiger Mensch sei. Durch einen Freund habe der Beschwerdeführer am gleichen Abend einen Schlepper kennengelernt, mit dem er eine Stunde später weggefahren sei. Er sei über Tadschikistan in den Iran gereist (vgl. AS 101-105).In der ersten Einvernahme vor der belangten Behörde brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, er habe in Mazar-e Sharif einen Englischkurs besucht, der von einem amerikanischen christlichen Priester namens römisch 40 veranstaltet worden sei. Irgendwann sei der Vortragende auf das Christentum zu sprechen gekommen. Er habe den Schülern angeboten, ihnen eine auf Farsi und Englisch verfasste Bibel mitzugeben, damit sie ihre Sprachfertigkeit verbessern können. Es sei ein reines Entgegenkommen von ihm und keine Missionarstätigkeit gewesen. Der Beschwerdeführer habe eine genommen, um sein Englisch zu verbessern. Er habe die Bibel zu seiner Arbeit als Nachhilfelehrer an einem anderen Institut mitgenommen, wo er sie den dortigen Englischlehrern gezeigt habe. Er habe auch keine Absicht gehabt, zu missionieren, sondern nur auf das englische Vokabular aufmerksam machen wollen. Daraufhin habe sich die Stimmung am Institut verändert, andere Lehrkräfte hätten über ihn diskutiert. Einer der Lehrer habe den Institutsleiter verständigt. Dieser habe ihn umgehend konfrontiert, was ihm einfalle, mit einer Bibel dorthin zu kommen und sie anderen Lehrern zu zeigen. Der Institutsleiter sei ein sehr religiöser Mann gewesen. Er habe ihm eine Missionarstätigkeit unterstellt und dass er das schon länger praktiziere. Es werde nicht nur bei einer Entlassung bleiben, denn er werde die Sache weiterverfolgen. Der Beschwerdeführer sei daraufhin zu einem Freund gegangen und habe abends seine Mutter angerufen. Da habe er im Hintergrund lautes Geschrei gehört. Seine Mutter habe gesagt, dass sein Leben in Gefahr sei, denn die Polizei, der Mullah und der Institutsleiter seien gemeinsamen in ihrem Haus, um ihn zu suchen. Er solle verschwinden. Der Institutsleiter habe während ihres Gesprächs eine Audioaufnahme mit seinem Handy gemacht und diese seinem Vater vorgespielt. Sein Vater sei wütend gewesen, da er auch ein sehr gläubiger Mensch sei. Durch einen Freund habe der Beschwerdeführer am gleichen Abend einen Schlepper kennengelernt, mit dem er eine Stunde später weggefahren sei. Er sei über Tadschikistan in den Iran gereist vergleiche AS 101-105).
In der zweiten Einvernahme vor der belangten Behörde brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, er habe einen Englisch-Konversationskurs mit einem Lehrer namens XXXX besucht. Sie hätten als Hausaufgabe Unterlagen zu den verschiedenen Weltreligionen bekommen und am nächsten Tag darüber diskutieren sollen. Nach dem Unterricht seien sie in den Institutshof gegangen und der Lehrer habe ihnen angeboten, dass sie Bibelexemplare auf Englisch/Dari mitnehmen könnten. Er habe eine Bibel mitgenommen und sei zu seiner Arbeit in ein Sprach- und Nachhilfeinstitut gegangen. Dort habe er die Bibel ins Büro gelegt und den anderen Lehrern angeboten, darin zu lesen. Die Lehrer hätten den Institutsdirektor informiert. Dieser habe ihn beschuldigt, vom anderen Institut Geld bekommen zu haben, um religiös zu missionieren. Er habe sich entschuldigt, doch der Direktor, der sehr religiös gewesen sei, habe gemeint, dass manche Sachen unverzeihbar seien. Dieser habe die Diskussion auf seinem Handy aufgenommen. Der Beschwerdeführer sei danach zu einem Freund gegangen, um mit ihm zu lernen. Abends habe er seine Mutter angerufen, weil er sich Sorgen wegen des Direktors gemacht habe. Bei dem Gespräch habe er im Hintergrund gehört, wie seine Schwester und die anderen geschrien hätten. Seine Mutter habe gesagt, dass der Direktor, ein Mullah, andere Ortsbewohner und die Polizei bei ihnen seien und ihn suchen würden. Der Direktor habe das aufgezeichnete Gespräche dem Mullah gezeigt, danach hätten sie die Polizei aufgesucht und seien alle gemeinsam zu ihrem Haus gekommen. Sie seien mit Holzstücken bewaffnet gewesen. Er solle nicht mehr nachhause kommen, ansonsten werde er getötet, da die Menschen sehr wütend seien. Sein Vater habe gesagt, dass sie mit dem Beschwerdeführer machen könnten, was sie wollen. Sein Freund habe ihm einen Schlepper organisiert, der ihn nach Tadschikistan gebracht habe (vgl. AS 79-82).In der zweiten Einvernahme vor der belangten Behörde brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, er habe einen Englisch-Konversationskurs mit einem Lehrer namens römisch 40 besucht. Sie hätten als Hausaufgabe Unterlagen zu den verschiedenen Weltreligionen bekommen und am nächsten Tag darüber diskutieren sollen. Nach dem Unterricht seien sie in den Institutshof gegangen und der Lehrer habe ihnen angeboten, dass sie Bibelexemplare auf Englisch/Dari mitnehmen könnten. Er habe eine Bibel mitgenommen und sei zu seiner Arbeit in ein Sprach- und Nachhilfeinstitut gegangen. Dort habe er die Bibel ins Büro gelegt und den anderen Lehrern angeboten, darin zu lesen. Die Lehrer hätten den Institutsdirektor informiert. Dieser habe ihn beschuldigt, vom anderen Institut Geld bekommen zu haben, um religiös zu missionieren. Er habe sich entschuldigt, doch der Direktor, der sehr religiös gewesen sei, habe gemeint, dass manche Sachen unverzeihbar seien. Dieser habe die Diskussion auf seinem Handy aufgenommen. Der Beschwerdeführer sei danach zu einem Freund gegangen, um mit ihm zu lernen. Abends habe er seine Mutter angerufen, weil er sich Sorgen wegen des Direktors gemacht habe. Bei dem Gespräch habe er im Hintergrund gehört, wie seine Schwester und die anderen geschrien hätten. Seine Mutter habe gesagt, dass der Direktor, ein Mullah, andere Ortsbewohner und die Polizei bei ihnen seien und ihn suchen würden. Der Direktor habe das aufgezeichnete Gespräche dem Mullah gezeigt, danach hätten sie die Polizei aufgesucht und seien alle gemeinsam zu ihrem Haus gekommen. Sie seien mit Holzstücken bewaffnet gewesen. Er solle nicht mehr nachhause kommen, ansonsten werde er getötet, da die Menschen sehr wütend seien. Sein Vater habe gesagt, dass sie mit dem Beschwerdeführer machen könnten, was sie wollen. Sein Freund habe ihm einen Schlepper organisiert, der ihn nach Tadschikistan gebracht habe vergleiche AS 79-82).
In der zweiten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, er habe in einem Englisch-Sprachkurs von seinem Lehrer XXXX eine Bibel ausgehändigt bekommen. Der Lehrer habe jeden einzeln in das Klassenzimmer gerufen und ihm dort die Bibel gegeben. Er habe ihm auch gesagt, dass der den Anderen nichts davon erzählen und am nächsten Tag die Bibel nicht mitnehmen, sondern sie zuhause lassen solle. Mit der Bibel habe er ihm ein paar andere Zettel mit Informationen über die Zweige der christlichen Religion ausgehändigt. Er habe die Bibel mit zu seinem Arbeitsplatz genommen, wo er als Mathematiklehrer tätig gewesen sei. Er habe seine Kollegen, die Englischlehrer gewesen seien, nach der Bedeutung von ihm unbekannten englischen Wörtern in seinem Lernmaterial gefragt. Er habe ihnen auch angeboten, darin zu lesen, wenn sie ihr Wissen über das Christentum vertiefen wollen. Diese Aussage habe sie sehr gewundert, sie hätten ihm sofort vorgeworfen, für das Christentum predigen zu wollen. Einer der Lehrer habe den Manager des Instituts informiert, woraufhin dieser im Büro erschienen sei. Der Manager habe ihm vorgeworfen, die anderen über das Christentum anpredigen zu wollen. Er habe ihm die die Bibel und das andere Infomaterial abgenommen und das Gespräch auf seinem Handy aufgenommen. Der Beschwerdeführer sei dann nachhause gegangen. Der Manager habe den Mullah der örtlichen Moschee über alles informiert, und der Mullah dann die Leute in ihrem Wohnviertel und die Polizei. In der Nacht seien die Leute aus ihrem Viertel und die Polizei in ihr Haus gestürmt. Er sei zu dieser Zeit bei einem Freund gewesen. Er habe seine Mutter angerufen und dabei Geschrei gehört. Seine Mutter habe ihm erzählt, dass der Manager mit der Polizei und anderen Leuten zu ihnen gekommen sei und diese behaupten würden, dass er für das Christentum gepredigt habe. Dieser habe seinem Vater die Aufnahme des Gesprächs vorgespielt und auch die Bibel und die Zettel mitgebracht. Sein Vater habe gesagt, dass er davon nichts wisse und daran nicht beteiligt sei. Sein Leib und Leben seien dort in Gefahr und er müsse das Land verlassen. Wenn diese Leute Zugang zu ihm hätten, würden sie ihn sofort umbringen. Sein Freund habe einen Schlepper gefunden und noch in derselben Nacht sei er ausgereist (vgl. Niederschrift vom 30.01.2020, S. 7-12).In der zweiten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, er habe in einem Englisch-Sprachkurs von seinem Lehrer römisch 40 eine Bibel ausgehändigt bekommen. Der Lehrer habe jeden einzeln in das Klassenzimmer gerufen und ihm dort die Bibel gegeben. Er habe ihm auch gesagt, dass der den Anderen nichts davon erzählen und am nächsten Tag die Bibel nicht mitnehmen, sondern sie zuhause lassen solle. Mit der Bibel habe er ihm ein paar andere Zettel mit Informationen über die Zweige der christlichen Religion ausgehändigt. Er habe die Bibel mit zu seinem Arbeitsplatz genommen, wo er als Mathematiklehrer tätig gewesen sei. Er habe seine Kollegen, die Englischlehrer gewesen seien, nach der Bedeutung von ihm unbekannten englischen Wörtern in seinem Lernmaterial gefragt. Er habe ihnen auch angeboten, darin zu lesen, wenn sie ihr Wissen über das Christentum vertiefen wollen. Diese Aussage habe sie sehr gewundert, sie hätten ihm sofort vorgeworfen, für das Christentum predigen zu wollen. Einer der Lehrer habe den Manager des Instituts informiert, woraufhin dieser im Büro erschienen sei. Der Manager habe ihm vorgeworfen, die anderen über das Christentum anpredigen zu wollen. Er habe ihm die die Bibel und das andere Infomaterial abgenommen und das Gespräch auf seinem Handy aufgenommen. Der Beschwerdeführer sei dann nachhause gegangen. Der Manager habe den Mullah der örtlichen Moschee über alles informiert, und der Mullah dann die Leute in ihrem Wohnviertel und die Polizei. In der Nacht seien die Leute aus ihrem Viertel und die Polizei in ihr Haus gestürmt. Er sei zu dieser Zeit bei einem Freund gewesen. Er habe seine Mutter angerufen und dabei Geschrei gehört. Seine Mutter habe ihm erzählt, dass der Manager mit der Polizei und anderen Leuten zu ihnen gekommen sei und diese behaupten würden, dass er für das Christentum gepredigt habe. Dieser habe seinem Vater die Aufnahme des Gesprächs vorgespielt und auch die Bibel und die Zettel mitgebracht. Sein Vater habe gesagt, dass er davon nichts wisse und daran nicht beteiligt sei. Sein Leib und Leben seien dort in Gefahr und er müsse das Land verlassen. Wenn diese Leute Zugang zu ihm hätten, würden sie ihn sofort umbringen. Sein Freund habe einen Schlepper gefunden und noch in derselben Nacht sei er ausgereist vergleiche Niederschrift vom 30.01.2020, S. 7-12).
In der dritten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bekräftigte der Beschwerdeführer sein bisheriges Fluchtvorbringen. Er habe die ganze Wahrheit erzählt, mehr habe er nicht hinzuzufügen und er bleibe dabei (vgl. Niederschrift vom 03.05.2021, S. 9).In der dritten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bekräftigte der Beschwerdeführer sein bisheriges Fluchtvorbringen. Er habe die ganze Wahrheit erzählt, mehr habe er nicht hinzuzufügen und er bleibe dabei vergleiche Niederschrift vom 03.05.2021, S. 9).
2.2.3. Dieses Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers erwies sich vor dem Hintergrund der Situation im Herkunftsstaat als nicht realitätsnah und plausibel. Im gesamten Verfahren konnte dieser nicht nachvollziehbar darlegen, weshalb er in Kenntnis der in Afghanistan vorherrschenden Ansichten zu Religion und insbesondere zu als den Islam zurückweisend betrachteten Handlungen (siehe Punkt 1.5.5.2.) eine christliche Bibel mit an seinen Arbeitsplatz nehmen und andere Kollegen einladen würde, darin zu lesen. Der überaus gebildete Beschwerdeführer war mit dem religiös-repressiven Klima in der afghanischen Gesellschaft und den Einstellungen konservativer Muslime gut vertraut. Sein Vater ist ein strenggläubiger Mullah, der Familienmitglieder geschlagen hat, wenn sie nicht beteten (vgl. Niederschrift vom 30.01.2020, S. 14-15). Ebenso wusste der Beschwerdeführer, dass sein Vorgesetzter ein sehr religiöser Mann ist, der im Iran Theologie studiert und sich in der örtlichen Moschee eingebracht hat (vgl. AS 80, 102). Unter diesen Umständen ist absolut nicht glaubhaft, dass er – entgegen dem ausdrücklichem Rat des Lehrers, niemandem von der Bibel zu erzählen – diese mit in seine Arbeit nehmen und sie mehreren seiner Kollegen zur Lektüre anbieten würde. Der Beschwerdeführer gab im gesamten Verfahren an, niemals an einer Konversion interessiert gewesen zu sein und nicht für das Christentum missionieren haben zu wollen (vgl. AS 80, 103, Niederschrift vom 30.01.2020, S. 9). Einen anderen Grund, seinen Kollegen die Bibel zu präsentieren, konnte er aber ebenso wenig plausibel darlegen. 2.2.3. Dieses Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers erwies sich vor dem Hintergrund der Situation im Herkunftsstaat als nicht realitätsnah und plausibel. Im gesamten Verfahren konnte dieser nicht nachvollziehbar darlegen, weshalb er in Kenntnis der in Afghanistan vorherrschenden Ansichten zu Religion und insbesondere zu als den Islam zurückweisend betrachteten Handlungen (siehe Punkt 1.5.5.2.) eine christliche Bibel mit an seinen Arbeitsplatz nehmen und andere Kollegen einladen würde, darin zu lesen. Der überaus gebildete Beschwerdeführer war mit dem religiös-repressiven Klima in der afghanischen Gesellschaft und den Einstellungen konservativer Muslime gut vertraut. Sein Vater ist ein strenggläubiger Mullah, der Familienmitglieder geschlagen hat, wenn sie nicht beteten vergleiche Niederschrift vom 30.01.2020, S. 14-15). Ebenso wusste der Beschwerdeführer, dass sein Vorgesetzter ein sehr religiöser Mann ist, der im Iran Theologie studiert und sich in der örtlichen Moschee eingebracht hat vergleiche AS 80, 102). Unter diesen Umständen ist absolut nicht glaubhaft, dass er – entgegen dem ausdrücklichem Rat des Lehrers, niemandem von der Bibel zu erzählen – diese mit in seine Arbeit nehmen und sie mehreren seiner Kollegen zur Lektüre anbieten würde. Der Beschwerdeführer gab im gesamten Verfahren an, niemals an einer Konversion interessiert gewesen zu sein und nicht für das Christentum missionieren haben zu wollen vergleiche AS 80, 103, Niederschrift vom 30.01.2020, S. 9). Einen anderen Grund, seinen Kollegen die Bibel zu präsentieren, konnte er aber ebenso wenig plausibel darlegen.
In der ersten Einvernahme vor der Behörde sagte er, er habe den Englischlehrern gezeigt, dass in der Bibel neben der Farsi-Version auch eine Englisch-Version beinhaltet sei. Er habe ihr Interesse wecken und sie auf das Vokabular aufmerksam machen wollen. In derselben Befragung sagte der Beschwerdeführer auch, er habe die Bibel nicht gelesen und nicht einmal Zeit gehabt, das Buch aufzuschlagen (vgl. AS 102-103). In der zweiten mündlichen Verhandlung brachte er vor, er habe die Lehrer nach der Bedeutung von ihm unbekannten englischen Wörtern in seinem Lernmaterial gefragt, und ihnen angeboten, im Fall ihres Interesses darin zu lesen (vgl. Niederschrift vom 30.01.2020, S. 9). Er konkretisierte nicht, ob er mit „Lernmaterial“ die Bibel meinte. Dies wäre ein klarer Widerspruch zu seiner früheren Aussage, er habe die Bibel nicht einmal aufgeschlagen. Wenn er damit nur die ausgeteilten Infozettel gemeint hat, wäre ebenso unklar, weshalb er vor der Behörde noch ausdrücklich gesagt hatte, den Kollegen die Bibel gezeigt und zum Lesen angeboten zu haben (vgl. AS 80, 102). Insgesamt war somit mangels plausibler Beweggründe nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer das von ihm behauptete Verhalten setzen würde. Auf entsprechende Nachfrage gab er vor der Behörde an, er habe die Folgen seines Handelns nicht gekannt und nicht gewusst, dass Afghanistan so intolerant sei, dass man nicht einmal eine Bibel lesen dürfe (vgl. AS 80-81). Vor dem Hintergrund seines Bildungsgrads und der ihm bekannten, streng religiösen Ansichten seines Umfelds, gerade auch seines Vorgesetzten, erscheint dies jedoch absolut nicht glaubhaft.In der ersten Einvernahme vor der Behörde sagte er, er habe den Englischlehrern gezeigt, dass in der Bibel neben der Farsi-Version auch eine Englisch-Version beinhaltet sei. Er habe ihr Interesse wecken und sie auf das Vokabular aufmerksam machen wollen. In derselben Befragung sagte der Beschwerdeführer auch, er habe die Bibel nicht gelesen und nicht einmal Zeit gehabt, das Buch aufzuschlagen vergleiche AS 102-103). In der zweiten mündlichen Verhandlung brachte er vor, er habe die Lehrer nach der Bedeutung von ihm unbekannten englischen Wörtern in seinem Lernmaterial gefragt, und ihnen angeboten, im Fall ihres Interesses darin zu lesen vergleiche Niederschrift vom 30.01.2020, S. 9). Er konkretisierte nicht, ob er mit „Lernmaterial“ die Bibel meinte. Dies wäre ein klarer Widerspruch zu seiner früheren Aussage, er habe die Bibel nicht einmal aufgeschlagen. Wenn er damit nur die ausgeteilten Infozettel gemeint hat, wäre ebenso unklar, weshalb er vor der Behörde noch ausdrücklich gesagt hatte, den Kollegen die Bibel gezeigt und zum Lesen angeboten zu haben vergleiche AS 80, 102). Insgesamt war somit mangels plausibler Beweggründe nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer das von ihm behauptete Verhalten setzen würde. Auf entsprechende Nachfrage gab er vor der Behörde an, er habe die Folgen seines Handelns nicht gekannt und nicht gewusst, dass Afghanistan so intolerant sei, dass man nicht einmal eine Bibel lesen dürfe vergleiche AS 80-81). Vor dem Hintergrund seines Bildungsgrads und der ihm bekannten, streng religiösen Ansichten seines Umfelds, gerade auch seines Vorgesetzten, erscheint dies jedoch absolut nicht glaubhaft.
Des Weiteren schilderte der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen in wesentlichen Punkten auch auffällig oberflächlich und vage und damit – im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes – nicht ausreichend substantiiert. Details zum Ablauf der Ereignisse brachte er sowohl in der Einvernahme durch die Behörde als auch in der mündlichen Verhandlung wiederholt nicht von selbst, sondern erst auf ausdrückliche Nachfrage bzw. Aufforderung der Einvernahmeleiterin und der Richterinnen vor. Besonders vage und teilweise widersprüchlich blieben seine Angaben dahingehend, was genau jene, die nach ihm gesucht hätten, konkret vorgehabt hätten, bzw. in welcher Form er von diesen bedroht worden sei. In der Erstbefragung sagte er, der Geistliche und die Polizei hätten zu seiner Mutter gesagt, dass er gesteinigt gehöre (vgl. AS 11). In der ersten Einvernahme vor der Behörde gab er an, dass die Personen nach ihm gesucht hätten, und seine Mutter habe ihm gesagt, dass sein Leben in Gefahr sei. Die drohende Steinigung hätten (nicht der Mullah und die Polizei bei seiner Mutter, sondern) sein Vorgesetzter ihm gegenüber erwähnt (vgl. AS 102-103). In der zweiten Einvernahme sagte er, die Personen hätten „uns“, somit mutmaßlich auch seine Familie, töten wollen, und seien mit Holzstücken bewaffnet gewesen (vgl. AS 81). Vor dem Bundesverwaltungsgericht brachte er wiederum vage vor, seine Mutter habe gesagt, dass sein Leben in Gefahr sei und dass diese Leute ihn sofort umbringen würden. Auch habe ihm sein Vorgesetzter gesagt, dass er ihn „nicht in Ruhe lassen“ werde (vgl. Niederschrift vom 30.01.2020, S. 10-11, 16). Im gesamten Verfahren gab der Beschwerdeführer damit nicht konkret und konsistent an, wer ihn bei welcher Gelegenheit mit welchen Worten bedroht habe. Dadurch verstärkte sich bei der erkennenden Richterin der Eindruck, dass er bewusst von selbst nur wenige Einzelheiten zu diesem Thema vorbrachte, um sich nicht in Widersprüche zu verstricken.Des Weiteren schilderte der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen in wesentlichen Punkten auch auffällig oberflächlich und vage und damit – im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes – nicht ausreichend substantiiert. Details zum Ablauf der Ereignisse brachte er sowohl in der Einvernahme durch die Behörde als auch in der mündlichen Verhandlung wiederholt nicht von selbst, sondern erst auf ausdrückliche Nachfrage bzw. Aufforderung der Einvernahmeleiterin und der Richterinnen vor. Besonders vage und teilweise widersprüchlich blieben seine Angaben dahingehend, was genau jene, die nach ihm gesucht hätten, konkret vorgehabt hätten, bzw. in welcher Form er von diesen bedroht worden sei. In der Erstbefragung sagte er, der Geistliche und die Polizei hätten zu seiner Mutter gesagt, dass er gesteinigt gehöre vergleiche AS 11). In der ersten Einvernahme vor der Behörde gab er an, dass die Personen nach ihm gesucht hätten, und seine Mutter habe ihm gesagt, dass sein Leben in Gefahr sei. Die drohende Steinigung hätten (nicht der Mullah und die Polizei bei seiner Mutter, sondern) sein Vorgesetzter ihm gegenüber erwähnt vergleiche AS 102-103). In der zweiten Einvernahme sagte er, die Personen hätten „uns“, somit mutmaßlich auch seine Familie, töten wollen, und seien mit Holzstücken bewaffnet gewesen vergleiche AS 81). Vor dem Bundesverwaltungsgericht brachte er wiederum vage vor, seine Mutter habe gesagt, dass sein Leben in Gefahr sei und dass diese Leute ihn sofort umbringen würden. Auch habe ihm sein Vorgesetzter gesagt, dass er ihn „nicht in Ruhe lassen“ werde vergleiche Niederschrift vom 30.01.2020, S. 10-11, 16). Im gesamten Verfahren gab der Beschwerdeführer damit nicht konkret und konsistent an, wer ihn bei welcher Gelegenheit mit welchen Worten bedroht habe. Dadurch verstärkte sich bei der erkennenden Richterin der Eindruck, dass er bewusst von selbst nur wenige Einzelheiten zu diesem Thema vorbrachte, um sich nicht in Widersprüche zu verstricken.
In einer Gesamtschau dieser beweiswürdigenden Erwägungen, insbesondere der vor dem Hintergrund der Situation im Herkunftsstaat nicht realitätsnahen und plausiblen Angaben sowie der im wichtigen Punkt der konkreten Bedrohung auffällig vagen Schilderung, konnte der Beschwerdeführer eine Verfolgung aufgrund eines ihm unterstellten Abfalls vom Islam nicht glaubhaft machen.
Der Vollständigkeit wegen ist darauf hinzuweisen, dass selbst im Fall der Wahrunterstellung der Angaben des Beschwerdeführers nicht mehr von einer aktuellen Verfolgung seiner Person aus den genannten Gründen auszugehen wäre. Der vermeintliche Vorfall mit der Bibel hätte sich im Jahr 2010, somit vor über zehn Jahren, ereignet. Es sind keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass nach wie vor irgendjemand nach dem Beschwerdeführer suchen würde. Bei lebensnaher Betrachtung ist nicht davon auszugehen, dass seine damaligen privaten Verfolger aufgrund dieses einmaligen Vorfalles nach wie vor nach ihm interessiert wären. Schon vor der belangten Behörde gab er auch an, dass es gegen ihn aktuell keinerlei staatliche Fahndungsmaßnahmen oder Strafanzeigen gebe. Sein Vorgesetzter habe ihn nur persönlich bedroht (vgl. AS 82). Angesichts dessen ist seine Behauptung in der zweiten mündlichen Verhandlung, er wäre bis heute in ganz Afghanistan seitens der Polizei gefährdet, die ihn niemals verschonen werde (vgl. Niederschrift vom 30.01.2020, S. 13, 16), nicht nachvollziehbar und nicht glaubhaft. Ohne staatliche Fahndungsmaßnahmen ist auch nicht ersichtliche, wie seine privaten Verfolger überhaupt dazu in der Lage wären, ihn in einer Großstadt wie Mazar-e Sharif erneut zu finden. Der Vollständigkeit wegen ist darauf hinzuweisen, dass selbst im Fall der Wahrunterstellung der Angaben des Beschwerdeführers nicht mehr von einer aktuellen Verfolgung seiner Person aus den genannten Gründen auszugehen wäre. Der vermeintliche Vorfall mit der Bibel hätte sich im Jahr 2010, somit vor über zehn Jahren, ereignet. Es sind keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass nach wie vor irgendjemand nach dem Beschwerdeführer suchen würde. Bei lebensnaher Betrachtung ist nicht davon auszugehen, dass seine damaligen privaten Verfolger aufgrund dieses einmaligen Vorfalles nach wie vor nach ihm interessiert wären. Schon vor der belangten Behörde gab er auch an, dass es gegen ihn aktuell keinerlei staatliche Fahndungsmaßnahmen oder Strafanzeigen gebe. Sein Vorgesetzter habe ihn nur persönlich bedroht vergleiche AS 82). Angesichts dessen ist seine Behauptung in der zweiten mündlichen Verhandlung, er wäre bis heute in ganz Afghanistan seitens der Polizei gefährdet, die ihn niemals verschonen werde vergleiche Niederschrift vom 30.01.2020, S. 13, 16), nicht nachvollziehbar und nicht glaubhaft. Ohne staatliche Fahndungsmaßnahmen ist auch nicht ersichtliche, wie seine privaten Verfolger überhaupt dazu in der Lage wären, ihn in einer Großstadt wie Mazar-e Sharif erneut zu finden.
Daraus ergibt sich auch, dass dem Beschwerdeführer auch bei einer Rückkehr nach Afghanistan individuell und konkret weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch seinen ehemaligen Vorgesetzten, einen Mullah, die Polizei oder andere Personen droht.
2.2.4. Dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan allein aufgrund seiner langen Abwesenheit und seines Lebens im Iran und in Österreich Verfolgung drohen würde, ist vor dem Hintergrund der Situation im Herkunftsstaat nicht ersichtlich. Dieser gab dazu vor dem Bundesverwaltungsgericht zuletzt an, er könne sich nicht mehr „afghanisch“ verhalten und nicht mehr „typisch afghanisch“ sprechen und werde deshalb Probleme bekommen (vgl. Niederschrift vom 03.05.2021, S. 10). Das ist nicht glaubhaft: Der Beschwerdeführer ist wie festgestellt bis zum Alter von ca. 20 Jahren in Afghanistan aufgewachsen und hat dort die Schule besucht, er ist mit den kulturellen Gepflogenheiten Afghanistans vertraut. Aus den Länderinformationen (siehe Punkt 1.5.10.) geht zudem hervor, dass fast ein Viertel der afghanischen Bevölkerung aus Rückkehrern besteht. UNHCR verzeichnete nicht viele Fälle von Diskriminierung afghanischer Rückkehrer aus dem Iran und Pakistan aufgrund ihres Status als Rückkehrer. Rückkehrer aus Europa werden von der afghanischen Gesellschaft zwar häufig misstrauisch wahrgenommen, Gewalttaten sind jedoch ebenfalls kaum dokumentiert und sind wenn, dann in Zusammenhang mit fehlenden Netzwerken vor Ort zu sehen.2.2.4. Dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan allein aufgrund seiner langen Abwesenheit und seines Lebens im Iran und in Österreich Verfolgung drohen würde, ist vor dem Hintergrund der Situation im Herkunftsstaat nicht ersichtlich. Dieser gab dazu vor dem Bundesverwaltungsgericht zuletzt an, er könne sich nicht mehr „afghanisch“ verhalten und nicht mehr „typisch afghanisch“ sprechen und werde deshalb Probleme bekommen vergleiche Niederschrift vom 03.05.2021, S. 10). Das ist nicht glaubhaft: Der Beschwerdeführer ist wie festgestellt bis zum Alter von ca. 20 Jahren in Afghanistan aufgewachsen und hat dort die Schule besucht, er ist mit den kulturellen Gepflogenheiten Afghanistans vertraut. Aus den Länderinformationen (siehe Punkt 1.5.10.) geht zudem hervor, dass fast ein Viertel der afghanischen Bevölkerung aus Rückkehrern besteht. UNHCR verzeichnete nicht viele Fälle von Diskriminierung afghanischer Rückkehrer aus dem Iran und Pakistan aufgrund ihres Status als Rückkehrer. Rückkehrer aus Europa werden von der afghanischen Gesellschaft zwar häufig misstrauisch wahrgenommen, Gewalttaten sind jedoch ebenfalls kaum dokumentiert und sind wenn, dann in Zusammenhang mit fehlenden Netzwerken vor Ort zu sehen.
2.2.5. Als weiteren Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer wiederholt vor, dass ihm in Afghanistan als Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und der Religionsgemeinschaft der Schiiten Verfolgung drohe. So gab er in der ersten Einvernahme vor der Behörde an, die Hazara hätten außerhalb ihres Gebietes überhaupt keine Rechte. Es gebe keine Toleranz zwischen Schiiten und Sunniten. Außerhalb seines Gebietes sei er in Gefahr (vgl. AS 108). In der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sagte er, die Schiiten und Hazara würden in Afghanistan gezielt verfolgt und getötet. Es gebe immer wieder Attentate in schiitischen Moscheen und viele Hazara würden auch unterwegs getötet, wenn sie zwischen den Städten unterwegs seien (vgl. Niederschrift vom 03.05.2021, S. 10). 2.2.5. Als weiteren Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer wiederholt vor, dass ihm in Afghanistan als Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und der Religionsgemeinschaft der Schiiten Verfolgung drohe. So gab er in der ersten Einvernahme vor der Behörde an, die Hazara hätten außerhalb ihres Gebietes überhaupt keine Rechte. Es gebe keine Toleranz zwischen Schiiten und Sunniten. Außerhalb seines Gebietes sei er in Gefahr vergleiche AS 108). In der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sagte er, die Schiiten und Hazara würden in Afghanistan gezielt verfolgt und getötet. Es gebe immer wieder Attentate in schiitischen Moscheen und viele Hazara würden auch unterwegs getötet, wenn sie zwischen den Städten unterwegs seien vergleiche Niederschrift vom 03.05.2021, S. 10).
Diesen bloß allgemein gehaltenen Angaben des Beschwerdeführers ist jedoch im Lichte der zitierten Länderinformationen entgegen zu halten, dass es zwar richtig ist, dass schiitische Hazara in Afghanistan diskriminiert wurden, jedoch hat sich deren Situation im Laufe der Jahre verbessert. Der Beschwerdeführer behauptete im gesamten Verfahren nicht, aufgrund seiner Volksgruppen- bzw. Religionszugehörigkeit jemals von irgendjemanden bedroht oder verfolgt worden zu sein, sondern gab nur an, als Hazara und Schiit in der Schule benachteiligt worden zu sein und schlechtere Noten bekommen zu haben (vgl. AS 81, Niederschrift vom 03.05.2021, S. 9-10). Es war daher festzustellen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan auch aus diesen Gründen keine Gewalt drohen würde.Diesen bloß allgemein gehaltenen Angaben des Beschwerdeführers ist jedoch im Lichte der zitierten Länderinformationen entgegen zu halten, dass es zwar richtig ist, dass schiitische Hazara in Afghanistan diskriminiert wurden, jedoch hat sich deren Situation im Laufe der Jahre verbessert. Der Beschwerdeführer behauptete im gesamten Verfahren nicht, aufgrund seiner Volksgruppen- bzw. Religionszugehörigkeit jemals von irgendjemanden bedroht oder verfolgt worden zu sein, sondern gab nur an, als Hazara und Schiit in der Schule benachteiligt worden zu sein und schlechtere Noten bekommen zu haben vergleiche AS 81, Niederschrift vom 03.05.2021, S. 9-10). Es war daher festzustellen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan auch aus diesen Gründen keine Gewalt drohen würde.
2.3. Zu den Feststellungen zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:
Die Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich, insbesondere zur Aufenthaltsdauer, den besuchten Kursen und abgelegten Prüfungen, seiner Erwerbstätigkeit, seinen sozialen Anknüpfungspunkten und seiner Integration in Österreich, stützen sich auf die Aktenlage, auf die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie auf die von ihm im Laufe des Verfahrens vorgelegten Unterlagen.
Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.
2.4. Zu den Feststellungen zur Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:
2.4.1. Die Feststellungen zum Aufenthaltsort der Familienmitglieder des Beschwerdeführers in Afghanistan ergeben sich aus seinen eigenen Angaben. Dass nicht festgestellt werden kann, dass die Familie des Beschwerdeführers ihn im Fall der Rückkehr finanziell unterstützen könnte, ergibt sich aus seiner Angabe, dass er seit vielen Jahren keinen Kontakt mehr zu ihnen gehabt habe.
Die Feststellungen zur Rückkehrhilfe ergeben sich aus den Länderberichten.
Die Feststellung zu den Ortskenntnissen betreffend Mazar-e Sharif ergibt sich daraus, dass er dort geboren und aufgewachsen ist. Ihm sind städtische Strukturen somit bekannt.
Die Feststellung zur Anpassungsfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich daraus, dass er auch in Österreich gut zurechtkommt und rasch Anschluss gefunden hat, wie seine erfolgreiche Integration belegt. Es sind im Verfahren keine Umstände hervorgekommen, die gegen eine grundsätzliche Anpassungsfähigkeit des Beschwerdeführers sprechen würden. Die Feststellung zur Sozialisierung des Beschwerdeführers nach den afghanischen Gepflogenheiten ergibt sich daraus, dass er in Afghanistan mit seiner afghanischen Familie aufgewachsen ist und dort zur Schule ging.
2.4.2. Die Feststellungen zu den Folgen einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Herkunftsstadt Mazar-e Sharif ergeben sich aus den oben angeführten Länderberichten und aus den Angaben des Beschwerdeführers. Die Feststellung zur Prognose, dass sich der Beschwerdeführer in der Stadt Mazar-e Sharif eine Existenz aufbauen kann, ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
Aus den Länderinformationen ergibt sich, dass die Stadt Mazar-e Sharif als relativ sicher gilt und unter der Kontrolle der Regierung steht. Diese ist auch sicher erreichbar. Die Versorgung der Bevölkerung ist in dieser Stadt grundlegend gesichert, wiewohl berücksichtigt wird, dass sich durch die Corona-Pandemie die Lebensmittelversorgung in der Stadt Mazar-e Sharif im letzten Jahr verschlechtert hat.
Der Beschwerdeführer ist mit der afghanischen Kultur und den afghanischen Gepflogenheiten vertraut und spricht die Landessprache Dari als Muttersprache. Er ist auch mit der Stadt Mazar-e Sharif vertraut, wo er geboren und aufgewachsen ist. Er hat in Afghanistan zwölf Jahre die Schule besucht und mehrere Jahre als Nachhilfelehrer, Bürohilfe und Schneider gearbeitet. Er kann auch in Mazar-e Sharif einer Arbeit nachgehen. Der Beschwerdeführer ist zudem im erwerbsfähigen Alter, gesund, volljährig und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer hat keine Sorgepflichten, seine Ehefrau wird von ihrer Familie versorgt. Er kann auch Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen.
Das Bundesverwaltungsgericht geht daher auf Grund dieser Umstände davon aus, dass sich der Beschwerdeführer nach anfänglichen Schwierigkeiten, trotz der Folgewirkungen der Corona-Pandemie und der damit für Rückkehrer verbundenen Probleme, einen Arbeitsplatz und Unterkunft zu finden, in Mazar-e Sharif niederlassen und sich dort eine Existenz ohne unbillige Härten aufbauen kann. Dafür spricht insbesondere, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner abgeschlossenen Schulbildung nicht auf Tagelöhnerarbeiten angewiesen sein wird, sondern dass es ihm mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit gelingen wird, eine dauerhafte Arbeit zu finden.
2.5. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln. Die den Feststellungen zugrundeliegenden Länderberichte sind in Bezug auf die Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan aktuell. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich durch Einsichtnahme in die jeweils verfügbaren Quellen (u. a. laufende Aktualisierung des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation) davon versichert, dass zwischen dem Stichtag der herangezogenen Berichte und dem Entscheidungszeitpunkt keine wesentliche Veränderung der Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan eingetreten ist. Die in der Beschwerde zitierten Länderberichte sind durch die aktuellen, in den Feststellungen zitierten Länderinformationen überholt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten
3.1.1. § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:3.1.1. Paragraph 3, Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:
„Status des Asylberechtigten
§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3, (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn, 1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder, 2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.
…“
3.1.2. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.3.1.2. Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht.
Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
3.1.3. Wie festgestellt wurde dem Beschwerdeführer in Afghanistan nicht aufgrund der Mitnahme einer Bibel an seinen Arbeitsplatz ein Abfall vom Islam unterstellt und er wurde aus diesem Grund auch nicht bedroht oder verfolgt. Da die vom Beschwerdeführer geschilderte Verfolgung sich nicht ereignet hat, droht dem Beschwerdeführer aus diesem Grund auch keine Gefahr bei einer Rückkehr nach Afghanistan. Es liegt beim Beschwerdeführer keine Verfolgungsgefahr aus einem Konventionsgrund vor.
3.1.4. Hinsichtlich der behaupteten Gefährdung aufgrund einer langen Abwesenheit aus Afghanistan und des Aufenthalts im Iran und in Österreich ist wie in der Beweiswürdigung bereits ausgeführt nicht ersichtlich, dass Rückkehrern aus diesen Gründen Verfolgung drohen würde. Den zitierten UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018 ist keineswegs zu entnehmen, dass alle Rückkehrer aus dem Iran oder aus westlichen Ländern von Verfolgung bedroht wären. Eine auch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu prognostizierende, individuelle und konkret gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung aus einem in der GFK genannten Grund aufgrund seiner Eigenschaft als Rückkehrer aus dem Iran oder aus Europa kann nicht abgleitet werden.
3.1.5. Auch eine konkrete, individuelle Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara und der Religionsgemeinschaft der Schiiten wurde nicht festgestellt.
Den oben zitierten Länderberichten ist u. a. zwar zu entnehmen, dass Schiiten – speziell jene, die der Volksgruppe der Hazara angehören – Diskriminierungen durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt sind. In einer Gesamtschau der vorliegenden Länderberichte erreicht diese Gefährdung jedoch nicht jenes Ausmaß, welches notwendig wäre, um eine spezifische Gruppenverfolgung der Volksgruppe der Hazara oder von Angehörigen der Religionsgemeinschaft der Schiiten in Afghanistan für gegeben zu erachten. Auch die EASO-Leitlinien 2020 halten dazu fest, dass allein die Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara im Allgemeinen nicht zu einem Risikolevel führt, welches für sich genommen bereits wohlbegründete Furcht vor Verfolgung begründet. Diese kann sich – vorbehaltlich der konkreten Umstände des Einzelfalles – im Zusammentreffen mit anderen Risikoprofilen ergeben. Ein solches Risiko ist im Verfahren jedoch nicht hervorgekommen.
Aus diesen Gründen ist das Vorliegen einer Gruppenverfolgung im Hinblick auf die Volksgruppe der Hazara oder von Angehörigen der Religionsgemeinschaft der Schiiten in Afghanistan im Ergebnis zu verneinen.
3.1.6. Auch die Durchsicht der aktuellen Länderberichte zur Herkunftsregion des Beschwerdeführers erlaubt es nicht anzunehmen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für die Befürchtung einer entsprechenden Verfolgungsgefahr vorliegen.
3.1.7. Im Ergebnis droht dem Beschwerdeführer aus den von ihm ins Treffen geführten Gründen im Herkunftsstaat keine asylrelevante Verfolgung.
3.1.8. Die Beschwerde war in diesem Spruchpunkt als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten 3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
3.2.1. § 8 AsylG lautet auszugsweise:3.2.1. Paragraph 8, AsylG lautet auszugsweise:
„Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,Paragraph 8, (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
…“
3.2.2. Gemäß Art. 2 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.3.2.2. Gemäß Artikel 2, Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.
Unter realer Gefahr in diesem Sinne ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573).
Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH vom 31.10.2019, Ra 2019/20/0309).Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Artikel 3, EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH vom 31.10.2019, Ra 2019/20/0309).
Für die zur Prüfung der Notwendigkeit von subsidiärem Schutz erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei seiner Rückkehr abzustellen. Dies ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; VfGH 13.09.2013, U370/2012; VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0029).Für die zur Prüfung der Notwendigkeit von subsidiärem Schutz erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei seiner Rückkehr abzustellen. Dies ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird vergleiche EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; VfGH 13.09.2013, U370/2012; VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0029).
3.2.3. Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers ist ausreichend sicher. Das Niveau an willkürlicher Gewalt ist in der Stadt Mazar-e Sharif so gering, dass für Zivilisten an sich nicht die Gefahr besteht, von erheblichen Eingriffen in die psychische oder physische Unversehrtheit betroffen zu sein. Mazar-e Sharif ist durch einen Flughafen über den Luftweg sicher und legal erreichbar.
3.2.4. Auch wenn die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung häufig nur sehr eingeschränkt möglich ist, so ist die Versorgung der afghanischen Bevölkerung in Mazar-e Sharif dennoch zumindest grundlegend gesichert.
Der Beschwerdeführer verfügt wie festgestellt über zwölfjährige Schulbildung und mehrjährige Arbeitserfahrung als Nachhilfelehrer, Bürohilfe und Schneider in Afghanistan. Weiters spricht er die Landessprache Dari auf muttersprachlichem Niveau.
Er ist mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut und anpassungsfähig, er kann sich daher in der Stadt Mazar-e Sharif zurechtfinden. Er ist in Mazar-e Sharif geboren und aufgewachsen und verfügt entsprechend über Ortskenntnisse. Städtische Strukturen sind ihm somit bekannt.
Der Beschwerdeführer ist überdies im erwerbsfähigen Alter, gesund, volljährig und arbeitsfähig. Des Weiteren verfügt er nach wie vor über Verwandte, nämlich seine Eltern und fünf Geschwister, in Mazar-e Sharif. Er kann auch Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Es ist deshalb und aufgrund der Arbeitserfahrung sowie Anpassungsfähigkeit des Beschwerdeführers auch nicht zu befürchten, dass er bereits unmittelbar nach seiner Rückkehr und noch bevor er in der Lage wäre, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen, in eine existenzbedrohende bzw. wirtschaftlich ausweglose Lage geraten würde.
Der Beschwerdeführer gehört auch keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, die ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann.
Bei einer Ansiedlung in Mazar-e Sharif kann der Beschwerdeführer zumindest zu Beginn Unterkunft in einem „Teehaus“ zu günstigen Bedingungen finden. Diese sind derzeit zumindest für Geschäftsreisende geöffnet.
Dem Beschwerdeführer ist es daher aufgrund der dargelegten Umstände möglich, sich in Mazar-e Sharif eine Existenz aufzubauen, etwa auch durch Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten, wobei ihm seine Schulbildung sowie Arbeitserfahrung zu Gute kommen, und diese zu sichern, sowie eine Unterkunft zu finden. Dafür, dass der Beschwerdeführer in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse, wie z. B. Nahrung und Unterkunft, einer unzumutbaren Situation ausgesetzt wäre, gibt es, trotz der durch die Corona-Pandemie bedingten Lockdowns im speziellen Einzelfall des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung seiner individuellen Situation, keine hinreichenden Anhaltspunkte.
3.2.5. Nach den EASO-Guidelines wird für alleinstehende, junge und erwerbsfähige Männer eine innerstaatliche Fluchtalternative in der Stadt Mazar-e Sharif als zumutbar erachtet, auch wenn diese dort über kein Unterstützungsnetzwerk verfügen. Auch den aktuellen UNHCR-Richtlinien ist zu entnehmen, dass sich junge alleinstehende Männer, ohne besondere Vulnerabilität, auch ohne familiäre Unterstützung in urbanen oder semi-urbanen Gebieten mit ausreichender Infrastruktur und unter staatlicher Kontrolle niederlassen können. Eine solche Infrastruktur und staatliche Kontrolle ist in der Stadt Mazar-e Sharif vorhanden. Diese Erwägungen gelten umso mehr für jemanden, der auf Mazar-e Sharif nicht als innerstaatliche Fluchtalternative angewiesen ist, sondern von dort stammt und in seine Herkunftsstadt zurückkehrt.
3.2.6. Unter Berücksichtigung der Länderberichte, der UNHCR-Richtlinien, der EASO-Guidelines und der persönlichen Situation des Beschwerdeführers ist diesem eine Ansiedlung in der Stadt Mazar-e Sharif trotz der Corona-Pandemie möglich und auch zumutbar. Dem Beschwerdeführer steht somit eine Rückkehrmöglichkeit in seine Herkunftsstadt Mazar-e Sharif zur Verfügung.
3.2.7. Die Beschwerde ist zu diesem Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides daher als unbegründet abzuweisen.
3.3. Spruchpunkt III. erster Satz des angefochtenen Bescheides – Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 3.3. Spruchpunkt römisch drei. erster Satz des angefochtenen Bescheides – Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG
3.3.1. § 57 AsylG lautet auszugsweise:3.3.1. Paragraph 57, AsylG lautet auszugsweise:
„Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:Paragraph 57, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, …,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, …,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
…“
3.3.2. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 Abs. 1 AsylG liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des § 57 FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.3.3.2. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, FPG wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des Paragraph 57, FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.
3.3.3. Die Beschwerde ist zu diesem Spruchteil des angefochtenen Bescheides daher als unbegründet abzuweisen.
3.4. Spruchpunkt III. zweiter Satz des angefochtenen Bescheides - Rückkehrentscheidung 3.4. Spruchpunkt römisch drei. zweiter Satz des angefochtenen Bescheides - Rückkehrentscheidung
3.4.1. § 52 Fremdenpolizeigesetz (FPG), § 9 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG), und §§ 58 Abs. 2 und 55 AsylG lauten auszugsweise:3.4.1. Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz (FPG), Paragraph 9, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG), und Paragraphen 58, Absatz 2 und 55 AsylG lauten auszugsweise:
„Rückkehrentscheidung (FPG)
§ 52 …Paragraph 52, …
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn,(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn,
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird,
und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
…“
„Schutz des Privat- und Familienlebens (BFA-VG)
§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9, (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:, 1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,, 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,, 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,, 4. der Grad der Integration,, 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,, 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,, 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,, 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,, 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.
…“
„Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln
Antragstellung und amtswegiges Verfahren (AsylG)
§ 58 …Paragraph 58, …
(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
…“
„Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK (AsylG)„Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK (AsylG)
§ 55 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn,Paragraph 55, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn,
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.(2) Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
…“
3.4.2. Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien vorzunehmen. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen. 3.4.2. Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien vorzunehmen. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z. B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904/2013). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt.Vom Prüfungsumfang des Begriffes des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z. B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904 aus 2013,). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt.
Unter „Privatleben“ im Sinne von Art. 8 EMRK sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554).Unter „Privatleben“ im Sinne von Artikel 8, EMRK sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554).
Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zu (VwGH vom 25.04.2018, Ra 2018/18/0187). Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so muss die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich sein, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (VwGH 18.09.2019). Es ist im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich relativierend, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (VwGH 28.02.2019, Ro 2019/01/003).Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Artikel 8, EMRK durchzuführende Interessenabwägung zu (VwGH vom 25.04.2018, Ra 2018/18/0187). Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so muss die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich sein, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (VwGH 18.09.2019). Es ist im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG maßgeblich relativierend, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (VwGH 28.02.2019, Ro 2019/01/003).
Der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zu. Gegen diese Normen verstoßen Fremde, die nach dem negativen Abschluss ihres Asylverfahrens über kein weiteres Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und unrechtmäßig in diesem verbleiben (VwGH 02.09.2019, Ra 2019/20/0407).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner langjährigen Rechtsprechung zu Ausweisungen Fremder wiederholt ausgesprochen, dass die EMRK Fremden nicht das Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Land garantiert und die Konventionsstaaten im Allgemeinen nicht verpflichtet sind, die Wahl des Aufenthaltslandes durch Einwanderer zu respektieren und auf ihrem Territorium die Familienzusammenführung zu gestatten. Dennoch könne in einem Fall, der sowohl die Achtung des Familienlebens, als auch Fragen der Einwanderung betrifft, der Umfang der staatlichen Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat ansässigen Personen Aufenthalt zu gewähren, – je nach der Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse – variieren (vgl. z.B. EGMR 05.09.2000, 44328/98, Solomon v. Niederlande; 09.10.2003, 48321/99, Slivenko v. Lettland; 22.04.2004, 42703/98, Radovanovic v. Österreich; 31.01.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer v. Niederlande; 31.07.2008, 265/07, Darren Omoregie ua v. Norwegen).Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner langjährigen Rechtsprechung zu Ausweisungen Fremder wiederholt ausgesprochen, dass die EMRK Fremden nicht das Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Land garantiert und die Konventionsstaaten im Allgemeinen nicht verpflichtet sind, die Wahl des Aufenthaltslandes durch Einwanderer zu respektieren und auf ihrem Territorium die Familienzusammenführung zu gestatten. Dennoch könne in einem Fall, der sowohl die Achtung des Familienlebens, als auch Fragen der Einwanderung betrifft, der Umfang der staatlichen Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat ansässigen Personen Aufenthalt zu gewähren, – je nach der Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse – variieren vergleiche z.B. EGMR 05.09.2000, 44328/98, Solomon v. Niederlande; 09.10.2003, 48321/99, Slivenko v. Lettland; 22.04.2004, 42703/98, Radovanovic v. Österreich; 31.01.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer v. Niederlande; 31.07.2008, 265/07, Darren Omoregie ua v. Norwegen).
Bei Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen ist auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist. Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften siehe etwa: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VwGH 16.01.2007, 2006/18/0453; vgl. auch EGMR 08.04.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen).Bei Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen ist auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist. Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften siehe etwa: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VwGH 16.01.2007, 2006/18/0453; vergleiche auch EGMR 08.04.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen).
3.4.3. Wie festgestellt hat der Beschwerdeführer in Österreich keine Familienangehörigen und somit kein schützenswertes Familienleben iSd Art. 8 EMRK. Zu prüfen bleibt das Ausmaß seines schützenswerten Privatlebens. 3.4.3. Wie festgestellt hat der Beschwerdeführer in Österreich keine Familienangehörigen und somit kein schützenswertes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK. Zu prüfen bleibt das Ausmaß seines schützenswerten Privatlebens.
3.4.4. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff.). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, weil – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen (vgl. EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60.654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck gebracht, dass einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet in Anbetracht des unsicheren Aufenthaltsstatus noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zukommt (vgl. dazu VwGH 30.07.2015, Zl. 2014/22/0055; VwGH 23.06.2015, Zl. 2015/22/0026; z. B. jüngst VwGH von 23.10.2019, Ra 2019/19/0413). Da es sich bei der Aufenthaltsdauer um einen von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Umständen handelt, ist die Annahme eines „Automatismus“, wonach ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei Vorliegen einer Aufenthaltsdauer von nur drei Jahren jedenfalls abzuweisen wäre, jedoch verfehlt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, VwGH 28.01.2016, Ra 2015/21/0191-6).3.4.4. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007, 852 ff.). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, weil – abseits familiärer Umstände – eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen vergleiche EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60.654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck gebracht, dass einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet in Anbetracht des unsicheren Aufenthaltsstatus noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zukommt vergleiche dazu VwGH 30.07.2015, Zl. 2014/22/0055; VwGH 23.06.2015, Zl. 2015/22/0026; z. B. jüngst VwGH von 23.10.2019, Ra 2019/19/0413). Da es sich bei der Aufenthaltsdauer um einen von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Umständen handelt, ist die Annahme eines „Automatismus“, wonach ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei Vorliegen einer Aufenthaltsdauer von nur drei Jahren jedenfalls abzuweisen wäre, jedoch verfehlt vergleiche VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, VwGH 28.01.2016, Ra 2015/21/0191-6).
Dem Umstand, dass der Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers stets ein unsicherer war, kommt zwar Bedeutung zu, er hat aber nicht zur Konsequenz, dass der während des unsicheren Aufenthaltes erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist (vgl. VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005 mwN, jüngst VwGH von 06.04.2020, Ra 2020/20/0055). Vielmehr ist dem Beschwerdeführer zu Gute zu halten, dass er sich trotz seines unsicheren Aufenthaltsstatus von Beginn an um seine soziale, berufliche und sprachliche Integration bemüht hat.Dem Umstand, dass der Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers stets ein unsicherer war, kommt zwar Bedeutung zu, er hat aber nicht zur Konsequenz, dass der während des unsicheren Aufenthaltes erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist vergleiche VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005 mwN, jüngst VwGH von 06.04.2020, Ra 2020/20/0055). Vielmehr ist dem Beschwerdeführer zu Gute zu halten, dass er sich trotz seines unsicheren Aufenthaltsstatus von Beginn an um seine soziale, berufliche und sprachliche Integration bemüht hat.
Vor dem Hintergrund des gegenständlich bereits sechsjährigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit 26.05.2015 kann somit nicht per se gesagt werden, dass eine in diesem Zeitraum in diesem Ausmaß erlangte Integration, wie sie im Fall des Beschwerdeführers zweifelsohne vorliegt, keine außergewöhnliche ist, die die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen kann.
Im gegenständlichen Fall ist evident, dass der Beschwerdeführer die in Österreich verbrachte Zeit vorbildlich genützt hat, um sich sozial, beruflich und sprachlich zu etablieren. Er hat sich – wie bereits ausgeführt – seit seiner Einreise sehr erfolgreich bemüht, sich umfassend in die österreichische Gesellschaft zu integrieren. Er hat einen entsprechend hohen Grad der Integration in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht erreicht, der sich der sich nicht zuletzt im nachhaltigen Erwerb von Deutschkenntnissen, in der laufenden selbstständigen Erwerbstätigkeit und dadurch erlangten Selbsterhaltungsfähigkeit und im gelungenen Miteinander mit seinem sozialen Umfeld manifestiert.
Der Beschwerdeführer hat in Österreich diverse Deutschkurse und Sprachcafés besucht und die A1- und A2-Deutschprüfungen abgelegt. Er hat an mehreren Integrationsworkshops der Österreichischen Hochschülerschaft der Universität XXXX teilgenommen.Der Beschwerdeführer hat in Österreich diverse Deutschkurse und Sprachcafés besucht und die A1- und A2-Deutschprüfungen abgelegt. Er hat an mehreren Integrationsworkshops der Österreichischen Hochschülerschaft der Universität römisch 40 teilgenommen.
Seit Mai 2019 betreibt der Beschwerdeführer selbstständig eine Änderungsschneiderei in XXXX . Er hat dafür ein freies Gewerbe angemeldet. Er ist selbsterhaltungsfähig und bezieht seit Juni 2019 keine Leistungen aus der Grundversorgung mehr, er wohnt privat. Der Beschwerdeführer hat freundschaftliche Beziehungen zu Österreichern, die ihn in Unterstützungsschreiben als respektvoll, zuvorkommend und interessiert beschrieben.Seit Mai 2019 betreibt der Beschwerdeführer selbstständig eine Änderungsschneiderei in römisch 40 . Er hat dafür ein freies Gewerbe angemeldet. Er ist selbsterhaltungsfähig und bezieht seit Juni 2019 keine Leistungen aus der Grundversorgung mehr, er wohnt privat. Der Beschwerdeführer hat freundschaftliche Beziehungen zu Österreichern, die ihn in Unterstützungsschreiben als respektvoll, zuvorkommend und interessiert beschrieben.
Eine Außerlandesbringung des Beschwerdeführers würde vehement in das Gefüge dieses Privatlebens eingreifen, zumal der Beschwerdeführer im österreichischen Bundesgebiet bereits vielfältig beruflich, sprachlich und gesellschaftlich verankert ist.
Im Fall des Beschwerdeführers ist überdies zu beachten, dass die Bindungen an seinen Herkunftsstaat nur noch schwach ausgeprägt sind, auch wenn seine Kernfamilie nach wie vor dort lebt. Er hat Afghanistan vor über zehn Jahren verlassen und seit langem keinen Kontakt zu seinen Familienangehörigen mehr. Seine Ehefrau lebt bei ihrer eigenen Familie im Iran. Der Beschwerdeführer kam im Alter von 25 Jahren nach Österreich, wo er sich vorbildlich integriert hat und ein neues soziales und berufliches Netz gefunden hat. Insgesamt weist er daher heute einen engeren Bezug an Österreich als an Afghanistan auf.
Festzuhalten ist auch, dass der Beschwerdeführer über die gesamte Zeit hindurch in Österreich unbescholten geblieben ist, wobei die strafgerichtliche Unbescholtenheit allein die persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib in Österreich gemäß der verwaltungsgerichtlichen Judikatur nicht entscheidend zu verstärken vermag (vgl. VwGH 25.02.2010, 2010/0018/0029).Festzuhalten ist auch, dass der Beschwerdeführer über die gesamte Zeit hindurch in Österreich unbescholten geblieben ist, wobei die strafgerichtliche Unbescholtenheit allein die persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib in Österreich gemäß der verwaltungsgerichtlichen Judikatur nicht entscheidend zu verstärken vermag vergleiche VwGH 25.02.2010, 2010/0018/0029).
3.4.5. Es war daher in einem nächsten Schritt zu prüfen und abzuwägen, ob dieser Eingriff im der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen notwendig (verhältnismäßig) ist, was nichts Anderes bedeutet, als dass die Privatinteressen gegen die öffentlichen Interessen abzuwägen sind.3.4.5. Es war daher in einem nächsten Schritt zu prüfen und abzuwägen, ob dieser Eingriff im der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen notwendig (verhältnismäßig) ist, was nichts Anderes bedeutet, als dass die Privatinteressen gegen die öffentlichen Interessen abzuwägen sind.
Den privaten Interessen des Beschwerdeführers stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (z. B. VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251).Den privaten Interessen des Beschwerdeführers stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (z. B. VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251).
Unter Berücksichtigung des tatsächlichen Bestehens eines Privatlebens in Form der positiven und nachhaltigen Integration sowie insbesondere der bereits seit mehreren Jahren laufenden selbstständigen Erwerbstätigkeit und dadurch erlangten Selbsterhaltungsfähigkeit, sowie der Tatsache, dass der Beschwerdeführer über nicht mehr allzu starke Bindungen zu seinem Heimatstaat verfügt, erweist sich ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers im konkreten Fall als unverhältnismäßig.
Es wird dabei nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch überwiegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes im vorliegenden Fall die privaten Interessen des Beschwerdeführers in ihrer Gesamtheit die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens.
3.4.6. Das erkennende Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG im gegenständlichen Beschwerdeverfahren eine Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privatlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK darstellt. 3.4.6. Das erkennende Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG im gegenständlichen Beschwerdeverfahren eine Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privatlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK darstellt.
In § 9 Abs. 3 BFA-VG ist definiert, dass die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG nur dann auf Dauer ist, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Auch diese Voraussetzung liegt im gegenständlichen Fall angesichts der kontinuierlich fortschreitenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich vor. In Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist definiert, dass die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG nur dann auf Dauer ist, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Auch diese Voraussetzung liegt im gegenständlichen Fall angesichts der kontinuierlich fortschreitenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich vor.
3.4.7. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren weder behauptet noch nachgewiesen, Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz erfüllt zu haben oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit auszuüben, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze erreicht wird.3.4.7. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren weder behauptet noch nachgewiesen, Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz erfüllt zu haben oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit auszuüben, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze erreicht wird.
Zwar legte der Beschwerdeführer ein A2-Deutschzertifikat vor, nicht aber einen Nachweis über die Ablegung einer (neben Sprach- auch Werteinhalte umfassenden) Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 nach § 11 Integrationsgesetz. Da das A2-Zertifikat vom 14.03.2019 datiert, konnte der Beschwerdeführer mit diesem auch nicht die Erfüllung des Moduls 1 nach der alten, bis 30.09.2017 geltenden Rechtslage (§ 14a Abs. 4 NAG aF) nachweisen (vgl. VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0203, dazu, dass hinsichtlich der Beurteilung der Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung eine formalistische Sichtweise anzuwenden sei und die Vorlage eines der in § 9 der Integrationsvereinbarungs-Verordnung [aF] aufgezählten Zertifikate nicht im Rahmen der freien Beweiswürdigung ersetzt werden könne). Auch die Erfüllung sonstiger in § 9 Abs. 4 Integrationsgesetz genannter Tatbestände wurde weder behauptet noch nachgewiesen.Zwar legte der Beschwerdeführer ein A2-Deutschzertifikat vor, nicht aber einen Nachweis über die Ablegung einer (neben Sprach- auch Werteinhalte umfassenden) Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 nach Paragraph 11, Integrationsgesetz. Da das A2-Zertifikat vom 14.03.2019 datiert, konnte der Beschwerdeführer mit diesem auch nicht die Erfüllung des Moduls 1 nach der alten, bis 30.09.2017 geltenden Rechtslage (Paragraph 14 a, Absatz 4, NAG aF) nachweisen vergleiche VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0203, dazu, dass hinsichtlich der Beurteilung der Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung eine formalistische Sichtweise anzuwenden sei und die Vorlage eines der in Paragraph 9, der Integrationsvereinbarungs-Verordnung [aF] aufgezählten Zertifikate nicht im Rahmen der freien Beweiswürdigung ersetzt werden könne). Auch die Erfüllung sonstiger in Paragraph 9, Absatz 4, Integrationsgesetz genannter Tatbestände wurde weder behauptet noch nachgewiesen.
Auch übt der Beschwerdeführer eine erlaubte Erwerbstätigkeit aus, er konnte jedoch nicht nachweisen, mit dieser ein Einkommen zumindest in Höhe der Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 ASVG (derzeit 475,86 Euro) zu erzielen. In der mündlichen Verhandlung gab er an, sein Gewinn bewege sich zwischen 500,- und 6.000 Euro im Jahr, zuletzt sei es wegen Corona aber eher weniger gewesen (vgl. Niederschrift vom 03.05.2021, S. 9). Auch aus dem vorgelegten Einkommensteuerbescheid für 2019 ergibt sich nur ein Jahreseinkommen von 2.548,76 Euro.Auch übt der Beschwerdeführer eine erlaubte Erwerbstätigkeit aus, er konnte jedoch nicht nachweisen, mit dieser ein Einkommen zumindest in Höhe der Geringfügigkeitsgrenze nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG (derzeit 475,86 Euro) zu erzielen. In der mündlichen Verhandlung gab er an, sein Gewinn bewege sich zwischen 500,- und 6.000 Euro im Jahr, zuletzt sei es wegen Corona aber eher weniger gewesen vergleiche Niederschrift vom 03.05.2021, S. 9). Auch aus dem vorgelegten Einkommensteuerbescheid für 2019 ergibt sich nur ein Jahreseinkommen von 2.548,76 Euro.
Damit liegt beim Beschwerdeführer keine der beiden Voraussetzungen nach § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 vor, weshalb ihm gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 von Amts wegen eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen ist.Damit liegt beim Beschwerdeführer keine der beiden Voraussetzungen nach Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 vor, weshalb ihm gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 von Amts wegen eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen ist.
3.4.8. In Erledigung der Beschwerde gegen diesen Spruchteil war daher festzustellen, dass gemäß § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan auf Dauer unzulässig ist, und dem Beschwerdeführer zugleich der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten (§ 54 Abs. 2 AsylG) zu erteilen. 3.4.8. In Erledigung der Beschwerde gegen diesen Spruchteil war daher festzustellen, dass gemäß Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan auf Dauer unzulässig ist, und dem Beschwerdeführer zugleich der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten (Paragraph 54, Absatz 2, AsylG) zu erteilen.
3.5. Spruchpunkte III. dritter Satz und IV. des angefochtenen Bescheides – Zulässigkeit der Abschiebung und Ausreisefrist 3.5. Spruchpunkte römisch drei. dritter Satz und römisch vier. des angefochtenen Bescheides – Zulässigkeit der Abschiebung und Ausreisefrist
3.5.1. §§ 50 und 55 FPG lauten auszugsweise:
„Verbot der Abschiebung (FPG)3.5.1. Paragraphen 50 und 55 FPG lauten auszugsweise:, „Verbot der Abschiebung (FPG)
§ 50 (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Paragraph 50, (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005). (2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
…“
„Frist für die freiwillige Ausreise
§ 55 (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Paragraph 55, (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
…
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben.“
3.5.2. Nachdem der Spruchteil III. zweiter Satz des angefochtenen Bescheides aufgrund der gegenständlichen Beschwerde abgeändert wurde, haben die Spruchteile III. dritter Satz und IV. ihre Rechtsgrundlage verloren, weswegen diese ersatzlos zu beheben waren.3.5.2. Nachdem der Spruchteil römisch drei. zweiter Satz des angefochtenen Bescheides aufgrund der gegenständlichen Beschwerde abgeändert wurde, haben die Spruchteile römisch drei. dritter Satz und römisch vier. ihre Rechtsgrundlage verloren, weswegen diese ersatzlos zu beheben waren.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Apostasie Aufenthaltsberechtigung Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Aufenthaltsdauer Deutschkenntnisse Glaubwürdigkeit Gruppenverfolgung Integration Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement Pandemie Privatleben Religion Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Sicherheitslage staatliche Verfolgung Verfolgungsgefahr Versorgungslage Volksgruppenzugehörigkeit VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W261.2169442.1.00Im RIS seit
25.08.2021Zuletzt aktualisiert am
25.08.2021