Entscheidungsdatum
28.05.2021Norm
AsylG 2005 §12Spruch
W247 2187257-2/4E, W247 2187257-2/4E
W247 2177166-2/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. HOFER, als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch die mündlich verkündeten Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.05.2021, Zln. 1.) XXXX , 2.) XXXX , erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend 1.) XXXX , geb. XXXX ; 2.) XXXX , geb. XXXX ; beide Staatsangehörigkeit Russische Föderation, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. HOFER, als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch die mündlich verkündeten Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.05.2021, Zln. 1.) römisch 40 , 2.) römisch 40 , erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 ; 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 ; beide Staatsangehörigkeit Russische Föderation, beschlossen:
A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 iVm § 22 Abs. 10 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., und § 22 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, idgF., rechtmäßig.A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF., und Paragraph 22, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, idgF., rechtmäßig.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Verfahren über die ersten Anträge der BFs auf internationalen Schutz im Bundesgebiet:
1.1. Die Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF1), eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, reiste gemeinsam mit ihrem Sohn, dem Zweitbeschwerdeführer (BF2), welcher ebenfalls Staatangehöriger der Russischen Föderation ist, am 07.01.2015 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und beide stellten am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. In einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 07.01.2015 brachte der BF2 zu den Fluchtgründen vor, dass er gemeinsam mit seiner kranken Mutter, der BF1, nach Österreich gekommen sei. Der Vater und der Bruder, sowie eine Schwester seien weiterhin im Herkunftsstaat aufhältig, sie seien am 03.01.2015 mit einem Zug aus Tschetschenien legal weggereist. Er habe auch ein russisches Reisedokument besessen, dieses sei bei den polnischen Behörden geblieben, die Unterlagen über das Asylverfahren in Polen habe er aber weggeschmissen. Der Fluchtgrund wurde vom BF2 dahingehend geschildert, dass er jeden Tag nach XXXX mit dem PKW zur Arbeit gefahren sei, dabei habe er unterwegs oft andere Leute mitgenommen. Unter diesen anderen Leuten sei auch ein junger Mann gewesen, welcher in der Nähe des Hauses gewohnt habe. Im Dezember 2014 habe es in XXXX einen Terroranschlag gegeben, ein Verlagshaus und eine Schule seien überfallen worden, Häuser seien angezündet worden, dabei seien alle Terroristen von der Polizei erschossen worden. Nach einiger Zeit sei die tschetschenische Polizei in das Haus gekommen, die Polizei sei auf der Suche nach dem BF2 und dem Bruder gewesen, denn die Polizei habe die beiden über diesen jungen Mann, den sie im Auto mitgenommen hätten, befragen wollen. Dieser sei nämlich unter den Terroristen gewesen. Der BF2 und sein Bruder seien am Tag des Erscheinens der Polizei nicht Zuhause gewesen, sonst wären sie ja festgenommen worden. Die Eltern hätten anschließend die Flucht beschlossen. Er sei deshalb mit seiner Mutter nach Österreich geflohen, der Vater und der Bruder hätten sich in Russland versteckt, da der andere Bruder keinen Reisepass besessen hätte. 1.2. In einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 07.01.2015 brachte der BF2 zu den Fluchtgründen vor, dass er gemeinsam mit seiner kranken Mutter, der BF1, nach Österreich gekommen sei. Der Vater und der Bruder, sowie eine Schwester seien weiterhin im Herkunftsstaat aufhältig, sie seien am 03.01.2015 mit einem Zug aus Tschetschenien legal weggereist. Er habe auch ein russisches Reisedokument besessen, dieses sei bei den polnischen Behörden geblieben, die Unterlagen über das Asylverfahren in Polen habe er aber weggeschmissen. Der Fluchtgrund wurde vom BF2 dahingehend geschildert, dass er jeden Tag nach römisch 40 mit dem PKW zur Arbeit gefahren sei, dabei habe er unterwegs oft andere Leute mitgenommen. Unter diesen anderen Leuten sei auch ein junger Mann gewesen, welcher in der Nähe des Hauses gewohnt habe. Im Dezember 2014 habe es in römisch 40 einen Terroranschlag gegeben, ein Verlagshaus und eine Schule seien überfallen worden, Häuser seien angezündet worden, dabei seien alle Terroristen von der Polizei erschossen worden. Nach einiger Zeit sei die tschetschenische Polizei in das Haus gekommen, die Polizei sei auf der Suche nach dem BF2 und dem Bruder gewesen, denn die Polizei habe die beiden über diesen jungen Mann, den sie im Auto mitgenommen hätten, befragen wollen. Dieser sei nämlich unter den Terroristen gewesen. Der BF2 und sein Bruder seien am Tag des Erscheinens der Polizei nicht Zuhause gewesen, sonst wären sie ja festgenommen worden. Die Eltern hätten anschließend die Flucht beschlossen. Er sei deshalb mit seiner Mutter nach Österreich geflohen, der Vater und der Bruder hätten sich in Russland versteckt, da der andere Bruder keinen Reisepass besessen hätte.
1.3. Die BF1 selbst führte zum Fluchtweg und Fluchtgrund gleichlautend aus, sie sei mit den beiden Söhnen jeden Tag im PKW zur Arbeit gefahren. Am 4.12.2014 hat es den Anschlag gegeben. Die tschetschenische Polizei habe viele Häuser durchsucht, so auch das Haus der BF1, sie hätten nach den Söhnen gefragt und gedroht.
1.4. Die BF1 begann unmittelbar nach Einreise in das Bundesgebiet mit einer Dialysebehandlung, weshalb eine Rücküberstellung nach Polen scheiterte. Bescheide der Behörde gemäß § 5 AsylG wurden durch das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 10.06.2015 gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG behoben. 1.4. Die BF1 begann unmittelbar nach Einreise in das Bundesgebiet mit einer Dialysebehandlung, weshalb eine Rücküberstellung nach Polen scheiterte. Bescheide der Behörde gemäß Paragraph 5, AsylG wurden durch das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 10.06.2015 gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG behoben.
1.5. Nach Zulassung zum Verfahren wurde der BF2 am 05.07.2017 durch die belangte Behörde niederschriftlich einvernommen. Er führte aus, gesund zu sein, er habe in einem Dorf nahe XXXX gemeinsam mit seinem Bruder und den Eltern gelebt. Dort würde jetzt auch der Vater leben. Der Bruder sei inzwischen in Amerika, in Tschetschenien habe er noch zwei Tanten und eine verheiratete Schwester in der Hauptstadt XXXX . 1.5. Nach Zulassung zum Verfahren wurde der BF2 am 05.07.2017 durch die belangte Behörde niederschriftlich einvernommen. Er führte aus, gesund zu sein, er habe in einem Dorf nahe römisch 40 gemeinsam mit seinem Bruder und den Eltern gelebt. Dort würde jetzt auch der Vater leben. Der Bruder sei inzwischen in Amerika, in Tschetschenien habe er noch zwei Tanten und eine verheiratete Schwester in der Hauptstadt römisch 40 .
Im Wesentlichen wiederholte der BF2 seine Angaben zum Fluchtgrund, die er in der Erstbefragung schon getätigt hatte, er schilderte, dass er öfters einen jungen Mann im Auto mitgenommen habe, „Ende Dezember 2014 gab es ein Ereignis in XXXX , wo zum Beispiel das Haus des Druckers abgebrannt ist.“ Bei diesem Ereignis seien einige Menschen ums Leben gekommen, darunter auch der im Auto mitgenommene Mann. Ende Dezember 2014 seien dann Männer bei ihnen zuhause gewesen, er und sein Bruder seien aber nicht anwesend gewesen. Sie seien damals gerade bei einem Arbeitsprojekt in Inguschetien gewesen, hätten dann beschlossen, auszureisen. Da der Bruder noch keinen Pass gehabt habe, habe sich der Bruder versteckt gehalten und irgendwie sei er dann nach Amerika gekommen. Vom mitgenommenen Mann habe er nur den Spitznamen gekannt, diesen habe er verschieden oft mitgenommen. Zu den Eltern seien damals Männer in schwarzen Uniformen gekommen, jeder, der gegen das Regime sei, bekomme Probleme. Diese Männer seien Ende Dezember 2014 gekommen, Anfang Jänner 2015 seien sie dann ausgereist. Sie seien nach dem Besuch der Männer „dann recht schnell ausgereist“. Der Vater und der Bruder hätten keinen Reisepass gehabt, sie seien aber dann auch irgendwohin gereist, der Bruder sei jetzt in Amerika. Er habe auch eine Ladung, diese habe ihm der Vater per E-Mail geschickt. Das Original werde er besorgen und dann vorlegen.Im Wesentlichen wiederholte der BF2 seine Angaben zum Fluchtgrund, die er in der Erstbefragung schon getätigt hatte, er schilderte, dass er öfters einen jungen Mann im Auto mitgenommen habe, „Ende Dezember 2014 gab es ein Ereignis in römisch 40 , wo zum Beispiel das Haus des Druckers abgebrannt ist.“ Bei diesem Ereignis seien einige Menschen ums Leben gekommen, darunter auch der im Auto mitgenommene Mann. Ende Dezember 2014 seien dann Männer bei ihnen zuhause gewesen, er und sein Bruder seien aber nicht anwesend gewesen. Sie seien damals gerade bei einem Arbeitsprojekt in Inguschetien gewesen, hätten dann beschlossen, auszureisen. Da der Bruder noch keinen Pass gehabt habe, habe sich der Bruder versteckt gehalten und irgendwie sei er dann nach Amerika gekommen. Vom mitgenommenen Mann habe er nur den Spitznamen gekannt, diesen habe er verschieden oft mitgenommen. Zu den Eltern seien damals Männer in schwarzen Uniformen gekommen, jeder, der gegen das Regime sei, bekomme Probleme. Diese Männer seien Ende Dezember 2014 gekommen, Anfang Jänner 2015 seien sie dann ausgereist. Sie seien nach dem Besuch der Männer „dann recht schnell ausgereist“. Der Vater und der Bruder hätten keinen Reisepass gehabt, sie seien aber dann auch irgendwohin gereist, der Bruder sei jetzt in Amerika. Er habe auch eine Ladung, diese habe ihm der Vater per E-Mail geschickt. Das Original werde er besorgen und dann vorlegen.
Darüber hinaus verwies der BF2 auf integrative Aspekte und auf den Aufenthalt seiner Mutter. Vorgelegt wurde ein Vordruck einer Ladung, der offensichtlich per E-Mail vom Vater übermittelt wurde, wonach der BF sich am 18.04.2017 bei einer Untersuchungsbehörde zum Verhör als Verdächtiger melden soll.
1.6. Die BF1 selbst wurde bereits am 23.02.2016 zu ihrem Fluchtgrund einvernommen. Sie verwies darauf, dass sie mit einem Reisepass ausgereist sei, dieser sei in Polen abgenommen worden. Sie habe selbst als Krankenschwester gearbeitet, nach der Geburt der Kinder sei sie in den Handel gewechselt. Sie sei krank, habe eine Dialysebehandlung dreimal in der Woche und müsse auch diverse Medikamente zu sich nehmen. Wo sich ihr Mann und ein weiterer Sohn aufhalten würden, dies sei ihr nicht bekannt, eine weitere Tochter von ihr lebe in Tschetschenien.
Auch die BF1 schilderte den Fluchtgrund dahingehend, dass sie mit den Söhnen im eigenen Auto an einer Bushaltestelle manchmal Personen mitgenommen hätte, darunter auch einen jungen Mann, den sie gar nicht persönlich gekannt habe, nicht einmal seinen Familiennamen. Es habe am 04.12.2014 einen Überfall auf eine Druckerei gegeben, dieser junge Mann sei bei diesem Vorfall getötet worden, sie hätten erfahren, dass dieser junge Mann zu den Kämpfern gehört habe. Das Haus dieses jungen Mannes sei angezündet worden, Ende Dezember 2014 seien acht bis zehn Personen zu ihnen nach Hause gekommen. Die Männer hätten wissen wollen, wo sich die Söhne der BF befinden, diese seien aber beruflich auswärts gewesen. Einer der Nachbarn habe die Söhne angerufen und gewarnt, dass sie nicht nach Hause kommen sollen. Die BF1 selbst sei mit einer Pistole bedroht und beschimpft worden. Die Söhne seien nach diesem Vorfall nicht mehr nach Hause zurückgekehrt. Nur der sie nach Österreich begleitende Sohn habe - so wie sie - einen Reisepass gehabt, deshalb habe der Mann nur für sie Zugtickets besorgt. Sie habe sich mit dem Sohn am Bahnhof getroffen und dann seien sie nach Moskau mit dem Zug gefahren. Die Polizisten hätten wissen wollen, wohin sie den jungen Mann immer gebracht hätten, die Polizisten hätten nicht glauben wollen, dass dieser immer bei der Bushaltestelle ausgestiegen sei. Die Polizisten seien böse gewesen, sie habe die Befürchtung gehabt, dass die Polizisten die Söhne töten würden, wenn sie zuhause gewesen wären. Vorgelegt wurden diverse Kursbesuchsbestätigungen betreffend Deutschkurs A1, sowie Bestätigungen des Dialysezentrums Graz-West, betreffend Hämodialyse dreimal wöchentlich.
1.7. Mit Bescheiden des BFA vom 23.01.2018 (BF1) bzw. 15.10.2017 (BF2) wurde die Anträge auf internationalen Schutz vom 07.01.2015 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die BFs (BF1 und BF2) eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung der BFs gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde unter Spruchpunkt IV. ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. 1.7. Mit Bescheiden des BFA vom 23.01.2018 (BF1) bzw. 15.10.2017 (BF2) wurde die Anträge auf internationalen Schutz vom 07.01.2015 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die BFs (BF1 und BF2) eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen, wobei gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung der BFs gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde unter Spruchpunkt römisch vier. ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
Das Fluchtvorbringen wurde – aus näher dargestellten Gründen – als unglaubwürdig gewertet.
Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass keine asylrelevante Verfolgung gegeben sei und auch die Voraussetzungen für die Erteilung von subsidiärem Schutz oder einem Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG nicht gegeben seien. Auch habe die BF kein beachtenswertes Privatleben in Österreich und weiterhin starke Bindungen in ihr Heimatland. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass keine asylrelevante Verfolgung gegeben sei und auch die Voraussetzungen für die Erteilung von subsidiärem Schutz oder einem Aufenthaltstitel gem. Paragraph 57, AsylG nicht gegeben seien. Auch habe die BF kein beachtenswertes Privatleben in Österreich und weiterhin starke Bindungen in ihr Heimatland.
1.8. Die gegen diese Bescheide fristgerecht erhobenen Beschwerden wurden nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.09.2020 mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.10.2020, Zl. W226 2187257-1/12E und 29.10.2020, Zl. W226 2177166-1/12E, mit der Maßgabe einer auf 3 Monate verlängerten Frist für die freiwillige Ausreise (BF1) abgewiesen bzw. in allen Spruchpunkten (BF2) abgewiesen.
1.8.1. Darin wurde zur BF1 festgestellt:
„Die BF ist russische Staatsbürgerin und Angehörige der Volksgruppe der Tschetschenen und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Ihre Identität steht nach Vorlage unstrittiger Dokumente fest. Die BF spricht Russisch und Tschetschenisch. Die BF hat bis zur Ausreise ihr gesamtes Leben im Heimatland verbracht und dort studiert und dort bis zur Ausreise gearbeitet. Der Ehegatte, eine Tochter und wohl auch der erwähnte zweite Sohn leben unverändert in Tschetschenien, der Ehegatte arbeitet im tschetschenischen Katastrophenschutzministerium. Die BF spricht kaum Deutsch, hat allerdings Deutschkurse besucht. Die BF ist Dialysepatientin, besondere integrative Aspekte liegen nicht vor.
Die BF ist im Bundesgebiet nicht strafrechtlich verurteilt. Nicht festgestellt werden kann, dass der BF in der Russischen Föderation, respektive Tschetschenien, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - aktuell droht oder in Zukunft drohen wird. Nicht festgestellt werden kann, dass die BF im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation, respektive Tschetschenien, in ihrem Recht auf Leben gefährdet wäre, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre.
Es konnte ferner nicht festgestellt werden, dass die BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde und ihr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.“
1.8.2. Darin wurde zum BF2 festgestellt:
„Der BF ist russischer Staatsbürger und Angehöriger der Volksgruppe der Tschetschenen und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Seine Identität steht nach Vorlage unstrittiger Dokumente fest. Der BF spricht Russisch und Tschetschenisch. Der BF hat bis zur Ausreise sein gesamtes Leben im Heimatland verbracht und dort studiert und als Monteur gearbeitet. Der Vater, die Schwester und wohl auch der erwähnte Bruder leben unverändert in Tschetschenien, der Vater arbeitet im tschetschenischen Katastrophenschutzministerium. Der BF spricht bereits Deutsch und hat Deutschkurse besucht. Er ist auch erwerbstätig und lebt vom eigenen Einkommen, das er aus einem angemeldetem Gewerbe – Güterbeförderung - bezieht.
Der BF ist im Bundesgebiet nicht strafrechtlich verurteilt. Der BF hat Freundschaften geschlossen, vor allem durch den Kontakt zu Arbeitskollegen und Besuchen eines Fitnessstudios. Nicht festgestellt werden kann, dass dem BF in der Russischen Föderation, respektive Tschetschenien, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - aktuell droht oder in Zukunft drohen wird.
Nicht festgestellt werden kann, dass der BF im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation, respektive Tschetschenien, in seinem Recht auf Leben gefährdet wäre, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre.
Es konnte ferner nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde und ihm die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.“
1.9. Die Behandlung der daraufhin erhobenen Beschwerden wurde vom VfGH mit Beschluss vom 18.01.2021, Zl. E 4341-4342/2020-7, abgelehnt.
2. Verfahren über die zweiten und gegenständlichen Anträge der BFs auf internationalen Schutz im Bundesgebiet:
2.1. Am 25.04.2021 stellten die BFs (BF1 und BF2), die im Bundesgebiet verblieben waren, neuerlich Anträge auf internationalen Schutz (1. Folgeanträge).
2.2. Bei der polizeilichen Erstbefragung infolge ihres 1. Folgeantrages gab die BF1 am 25.04.2021 im Wesentlichen an, dass sie aufgrund ihrer Krankengeschichte einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz stellen würde. Sie sei von 02.02. bis 16.03.2021 im LKH Graz gewesen. Dabei seien einige Krankheiten feststellt worden und diese müssten behandelt werden. Sie habe einen Termin am 10.06.2021. Dort solle die Lunge operativ untersucht werden. In ihrer Heimat könne sich die BF1 die Hilfeleistung nicht leisten. Dort müsse sie alles selber bezahlen und soviel Geld habe sie nicht. Bei Rückkehr befürchte sie sich die Behandlung nicht leisten zu können und ohne werde sie nicht überleben.
2.3. Bei der polizeilichen Erstbefragung infolge seines 1. Folgeantrages gab der BF2 am 24.05.2021 an, dass er den Folgeantrag gestellt habe, da der Gesundheitszustand seiner Mutter (BF1) sehr schlecht sei. Er könne seine Mutter nicht alleine lassen und zu Hause sei die richtige Hilfeleistung nicht zu bekommen, da sie zu wenig Geld hätten. Hier könnten sie mehr Geld verdienen und sich die Kosten für die Untersuchungen auch leisten. Eine Rückkehr würde sich schlecht auf die Familie auswirken, da der BF2 seine Mutter wegen der Krankheit verlieren würde.
2.4. Im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 05.05.2021 brachte die BF1 folgende Gründe für die neuerliche Asylantragstellung vor:
„Wir haben negative Entscheidungen bekommen und möchten hierbleiben und habe deswegen um Asyl angesucht. Ich bitte sie eine Entscheidung zu treffen, dass ich hierbleiben darf, ich werde in meiner Heimat nicht überleben.“
Befragt, ob die in ihrem ersten Asylverfahren gemachten Angaben stimmen würden und die BF1 diese auch weiterhin aufrecht halten würde, meinte der BF1: „Ja“. Befragt, ob es noch weitere Gründe, die eine neuerliche Asylantragstellung rechtfertigen würde, geben würde, brachte die BF1 vor: „Ich muss nachdenken. Ein weiterer Grund ist, dass ich möchte, dass mein Sohn hier in Österreich bleibt, mein anderer Sohn ist in der USA. Ich bin beruhigt, wenn mein Sohn nicht in der Heimat ist.“ Befragt, ob sich mittlerweile ihre privaten Interessen bzw. ihre familiäre Situation geändert hat, gab die BF1 an: „Nein“.
Befragt nach ihren gesundheitlichen Probleme, brachte die BF1 im Wesentlichen vor, dass sie seit 6 Jahren, dreimal die Woche zur Dialyse müsse. Sie habe zwei Coviderkrankungen gehabt, nämlich Covid und SARS. Danach habe sie Komplikationen gehabt und zwar Herzvergrößerung, außerdem seien die Bronchen und die Lunge betroffen. Sie leide an Kurzatmigkeit. Sie sei 1,5 Monate in Österreich im Krankenhaus gelegen, die Ärzte hätten unbekannte Neubildungen in der Lunge festgestellt und habe die BF1 einen CD- Termin (gemeint CT-Termin) am 10. Juni. Die BF1 habe eine Medikamentenliste, setze sich Thrombosespritzen in den Bauch. Ihre Lunge würde nur zu 50% funktionieren. Außerdem habe sie Tuberkulose gehabt und sei operiert worden. In Tschetschenien gäbe es zwar Dialyse, aber sehr schlechte. Außerdem müsse man für die Medikamente und Tests selber zahlen.
2.5. Im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 05.05.2021 brachte der BF2 folgende Gründe für die neuerliche Antragstellung vor:
„Über die Gründe, die wir im ersten Verfahren angegeben haben, wurde negativ entschieden, jetzt stellen wir einen neuerlichen Asylantrag wegen der Gesundheitszustandes meiner Mutter. Sie ist sehr krank, sie ist eine Dialysepatientin und hat Nierenprobleme. Im Februar diese Jahres hatte meine Mutter den Coronavirus, sie lag eineinhalb Monate im Krankenhaus und hat jetzt noch Folgen von dieser Erkrankung. Die Ärzte haben etwas in ihrer Lunge gefunden, sie hat im Mai oder im Juni eine genaue Untersuchung. Sie hatte auch ärztliche Unterlagen mit, wo drinnen steht, dass sie eine lange Behandlung benötigt. Ich bin in Österreich seit 6 Jahren und bin seit 2 Jahren selbständig, ich habe einen Gewerbeschein, ich zahle Steuern und miete eine Wohnung.“
Befragt, ob es Neuerungen betreffend sein Fluchtvorbringen aus dem ersten Asylverfahren gäbe, meinte der BF2: „Nein“. Befragt, ob seine im ersten Asylverfahren gemachten Angaben stimmen würden und der BF2 diese auch weiterhin aufrecht halten würde, gab der BF2 an: „Ja“.
Befragt, ob es noch weitere Gründe, die eine neuerliche Asylantragstellung rechtfertigen würde, geben würde, meinte der BF2: „Ich habe zwar Bedenken, dass wenn ich heimfahren sollte, würde es gefährlich sein, aber mein erstes Verfahren wurde schon abgearbeitet und wurde negativ entschieden“.
2.6. Mit den mündlich verkündeten Bescheiden vom 21.05.2021 hab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den faktischen Abschiebeschutz gem. § 12a Abs. 2 AsylG auf.2.6. Mit den mündlich verkündeten Bescheiden vom 21.05.2021 hab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den faktischen Abschiebeschutz gem. Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG auf.
Nach Wiedergabe des Verfahrensganges führte die belangte Behörde aus, dass im Zuge des gegenständlichen Folgeantrages kein geänderter Sachverhalt vorliegen würde, dem Asylrelevanz bzw. Entscheidungsrelevanz zukommen würde bzw. sich der maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert habe. Insbesondere würden die BFs im gegenständlichen Verfahren ihre alten Fluchtgründe aufrecht halten und sich somit auf ein rechtskräftig als unglaubwürdig qualifiziertes Vorbringen stützen. Die Niereninsuffizienz der BF1 und ihre seit 6 Jahren dauernde Dialysebehandlung sei schon im Vorverfahren bekannt gewesen. Die mögliche Behandlung und Medikation dieses Leidens im Herkunfsstaat sei schon im Vorverfahren festgestellt worden. Auch die anderen Erkrankungen der BF1, nämlich Tuberkulose, Hepathitis C und B habe die BF1 offensichtlich vor ihrer Einreise nach Österreich gehabt und sei sie sich dessen auch bewusst gewesen, da sie bereits in XXXX wegen ihrer Niereninsuffizienz behandelt worden sei. Weiters habe ihre Coronaerkrankung im Februar 2021, sowie die Kurzatmigkeit als Spätfolge derselben, keinen lebensbedrohlichen Charakter. Die gesundheitliche Situation würde somit auch keine anderslautende Entscheidung in Bezug auf den subsidiären Schutz herbeiführen. Eine entscheidungswesentliche Änderung des refoulementrelevanten Sachverhaltes läge somit nicht vor.Nach Wiedergabe des Verfahrensganges führte die belangte Behörde aus, dass im Zuge des gegenständlichen Folgeantrages kein geänderter Sachverhalt vorliegen würde, dem Asylrelevanz bzw. Entscheidungsrelevanz zukommen würde bzw. sich der maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert habe. Insbesondere würden die BFs im gegenständlichen Verfahren ihre alten Fluchtgründe aufrecht halten und sich somit auf ein rechtskräftig als unglaubwürdig qualifiziertes Vorbringen stützen. Die Niereninsuffizienz der BF1 und ihre seit 6 Jahren dauernde Dialysebehandlung sei schon im Vorverfahren bekannt gewesen. Die mögliche Behandlung und Medikation dieses Leidens im Herkunfsstaat sei schon im Vorverfahren festgestellt worden. Auch die anderen Erkrankungen der BF1, nämlich Tuberkulose, Hepathitis C und B habe die BF1 offensichtlich vor ihrer Einreise nach Österreich gehabt und sei sie sich dessen auch bewusst gewesen, da sie bereits in römisch 40 wegen ihrer Niereninsuffizienz behandelt worden sei. Weiters habe ihre Coronaerkrankung im Februar 2021, sowie die Kurzatmigkeit als Spätfolge derselben, keinen lebensbedrohlichen Charakter. Die gesundheitliche Situation würde somit auch keine anderslautende Entscheidung in Bezug auf den subsidiären Schutz herbeiführen. Eine entscheidungswesentliche Änderung des refoulementrelevanten Sachverhaltes läge somit nicht vor.
2.7. Die Verwaltungsakten langten am 27.05.2021 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichts ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Aufgrund der ersten Folgeanträge auf internationalen Schutz vom 25.04.2021, der Einvernahmen der Beschwerdeführer (BF1 und BF2) durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 25.04.2021 und des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl am 05.05.2021, der angefochtenen mündlichen Bescheide vom 21.05.2021, der Einsichtnahmen in die bezughabenden Verwaltungsakten, die Gerichtsakten zu den Vorverfahren (W226 2187257-1, W226 2177166-1;), das zentrale Melderegister, das Grundversorgungs-Informationssystem und das Strafregister werden die folgenden Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
1. Feststellungen:
1.1. Zum Verfahrensgang:
Der Verfahrensgang wird wie unter Punkt I. dargestellt festgestellt.Der Verfahrensgang wird wie unter Punkt römisch eins. dargestellt festgestellt.
1.2. Zu den Personen der Beschwerdeführer:
1.2.1. Der Beschwerdeführer (BF1 und BF2) sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe und des islamischen Glaubens. Der BF1 ist Mutter des volljährigen BF2. Ihre Identitäten stehen fest. Die Beschwerdeführer (BF1 und BF2) haben nach ihrer Einreise nach Österreich am 07.01.2015 (und damit auch nach Abschluss ihres rechtskräftigen Erstverfahrens) Österreich nicht verlassen.
1.2.2. Die BF1 hat bis zu ihrer Ausreise ihr gesamtes Leben im Heimatland verbracht, dort studiert und dort bis zu ihrer Ausreise gelebt. Der Ehegatte der BF1 und ihre Tochter leben unverändert in XXXX in Tschetschenien. Der Ehegatte der BF1 arbeitet im tschetschenischen Katastrophenschutzministerium und transportiert Ärzte zu ihren Einsätzen oder Dienstorten. Die BF1 spricht Russisch, Tschetschenisch und kaum Deutsch, obwohl sie im Bundesgebiet Deutschkurse besucht hat. In Österreich lebt eine Schwester der BF1, welche die BF1 finanziell unterstützt. Die BF1 lebt von der Grundversorgung.1.2.2. Die BF1 hat bis zu ihrer Ausreise ihr gesamtes Leben im Heimatland verbracht, dort studiert und dort bis zu ihrer Ausreise gelebt. Der Ehegatte der BF1 und ihre Tochter leben unverändert in römisch 40 in Tschetschenien. Der Ehegatte der BF1 arbeitet im tschetschenischen Katastrophenschutzministerium und transportiert Ärzte zu ihren Einsätzen oder Dienstorten. Die BF1 spricht Russisch, Tschetschenisch und kaum Deutsch, obwohl sie im Bundesgebiet Deutschkurse besucht hat. In Österreich lebt eine Schwester der BF1, welche die BF1 finanziell unterstützt. Die BF1 lebt von der Grundversorgung.
1.2.3. Die 57-jährige BF1 leidet im Wesentlichen an Niereninsuffizienz (dialysepflichtig seit 18.03.2015), Lungentuberkulose, Hepathitis C und B, Pyelonephritis (Nierenbeckenentzündung), Spondylodiszitis (Entzündung der Bandscheibe), sowie Klaustrophobie, also Krankheitsbilder, welche schon im Zeitraum des ersten Asylverfahrens der BF1 vorlagen. Sie war bereits aufgrund ihrer Niereninsuffizienz im Herkunftsstaat in XXXX und XXXX in Spitalsbehandlung. Wegen der Tuberkuloseerkrankung wurde die BF1 im Jahr 1990 oder 1991 im Herkunftsstaat operiert und ist ihr Zustand dbzgl. nach eigenen Angaben in Ordnung und sie benötigt keine dbzgl. Behandlung mehr. In Österreich wurde der BF1 im Nacken ein Basaliom operativ entfernt, sie steht deshalb aber nicht in Nachbehandlung, sondern nur unter Kontrolle. Aufgrund einer Covid-19-Erkrankung im Februar 2021 benötigte die BF1 einen Krankenhausaufenthalt, wurde am 16.02.2021 Entlassen, danach wiederaufgenommen und am 16.03.2021 mit einem erstmalig negativem COVID-19 PCR-Befund ins häusliche Umfeld entlassen. Sie leidet seither immer wieder an Kurzatmigkeit.1.2.3. Die 57-jährige BF1 leidet im Wesentlichen an Niereninsuffizienz (dialysepflichtig seit 18.03.2015), Lungentuberkulose, Hepathitis C und B, Pyelonephritis (Nierenbeckenentzündung), Spondylodiszitis (Entzündung der Bandscheibe), sowie Klaustrophobie, also Krankheitsbilder, welche schon im Zeitraum des ersten Asylverfahrens der BF1 vorlagen. Sie war bereits aufgrund ihrer Niereninsuffizienz im Herkunftsstaat in römisch 40 und römisch 40 in Spitalsbehandlung. Wegen der Tuberkuloseerkrankung wurde die BF1 im Jahr 1990 oder 1991 im Herkunftsstaat operiert und ist ihr Zustand dbzgl. nach eigenen Angaben in Ordnung und sie benötigt keine dbzgl. Behandlung mehr. In Österreich wurde der BF1 im Nacken ein Basaliom operativ entfernt, sie steht deshalb aber nicht in Nachbehandlung, sondern nur unter Kontrolle. Aufgrund einer Covid-19-Erkrankung im Februar 2021 benötigte die BF1 einen Krankenhausaufenthalt, wurde am 16.02.2021 Entlassen, danach wiederaufgenommen und am 16.03.2021 mit einem erstmalig negativem COVID-19 PCR-Befund ins häusliche Umfeld entlassen. Sie leidet seither immer wieder an Kurzatmigkeit.
1.2.4. Der BF2 hat bis zu seiner Ausreise sein gesamtes Leben im Heimatland verbracht, dort von 2008-2012 Just studiert und als Monteur gearbeitet. Sein Vater und seine Schwester leben unverändert in XXXX in Tschetschenien, der Vater des BF2 arbeitet im tschetschenischen Katastrophenschutzministerium (siehe oben 1.2.2.) und transportiert Ärzte zu ihren Einsätzen oder Dienstorten. Der BF2 spricht Russisch, Tschetschenisch und Deutsch. Der BF2 hat Deutschkurse besucht. Der BF2 ist im Bundesgebiet erwerbstätig und lebt vom eigenen Einkommen, welches er aus einem angemeldeten Gewerbe für Güterbeförderung bezieht. Der BF2 ist gesund und arbeitsfähig.1.2.4. Der BF2 hat bis zu seiner Ausreise sein gesamtes Leben im Heimatland verbracht, dort von 2008-2012 Just studiert und als Monteur gearbeitet. Sein Vater und seine Schwester leben unverändert in römisch 40 in Tschetschenien, der Vater des BF2 arbeitet im tschetschenischen Katastrophenschutzministerium (siehe oben 1.2.2.) und transportiert Ärzte zu ihren Einsätzen oder Dienstorten. Der BF2 spricht Russisch, Tschetschenisch und Deutsch. Der BF2 hat Deutschkurse besucht. Der BF2 ist im Bundesgebiet erwerbstätig und lebt vom eigenen Einkommen, welches er aus einem angemeldeten Gewerbe für Güterbeförderung bezieht. Der BF2 ist gesund und arbeitsfähig.
1.2.5. Die Beschwerdeführer (BF1 und BF2) sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.3. Zum Folgeantrag und zur Situation im Falle der Rückkehr:
Es kann nicht festgestellt werden, dass seit Abschluss des rechtskräftigen Erstverfahrens ein entscheidungswesentlicher, neuer, asylrelevanter Sachverhalt eingetreten ist, noch wurde ein solcher beschwerdeseitig hinreichend substantiiert oder auch nur behauptet. Auch hinsichtlich der Personen der Beschwerdeführer (BF1 und BF2) und der Situation der Beschwerdeführer (BF1 und BF2) sind keine geänderten entscheidungsrelevanten Umstände ersichtlich.
Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung der Beschwerdeführer (BF1 und BF2) in die Russische Föderation eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeutet oder für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt. Es liegen keine (geänderten) Umstände vor, welche einer Außerlandesbringung aus dem österreichischen Bundesgebiet entgegenstünden. Das Vorliegen einer maßgeblichen Bedrohung der Beschwerdeführer (BF1 und BF2) in der Russischen Föderation kann nicht festgestellt werden.Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung der Beschwerdeführer (BF1 und BF2) in die Russische Föderation eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeutet oder für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt. Es liegen keine (geänderten) Umstände vor, welche einer Außerlandesbringung aus dem österreichischen Bundesgebiet entgegenstünden. Das Vorliegen einer maßgeblichen Bedrohung der Beschwerdeführer (BF1 und BF2) in der Russischen Föderation kann nicht festgestellt werden.
Die Folgeanträge der Beschwerdeführer (BF1 und BF2) auf internationalen Schutz vom 25.04.2021 werden voraussichtlich zurückzuweisen sein, da kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt vorliegt
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zu den Feststellungen zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte, sowie festgestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und der Akten des Bundesverwaltungsgerichts.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte, sowie festgestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und der Akten des Bundesverwaltungsgerichts.
2.2. Zu den Feststellungen zu den Personen der Beschwerdeführer:
Die Feststellungen zu Identität, Alter, Nationalität, Volksgruppe, Herkunft, Gesundheitszustand und Familienverhältnissen der BFs (BF1 und BF2), in Österreich und im Herkunftsstaat, gründen auf den insofern unbedenklichen Angaben der Beschwerdeführer bei der polizeilichen Einvernahme und vor dem BFA und dem Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und der Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichts, sowie auf den Gerichtakten des Bundesverwaltungsgerichts aus den Vorverfahren der BFs. Die Identität der BFs steht fest.
Hinsichtlich der familiären und privaten Situation ist keine entscheidungsrelevante Änderung zum Vorverfahren eingetreten, wie sich aus dem BFA-Protokoll der BF1 auf den Seiten 3 und 4 und dem BFA-Protokoll des BF2 auf den Seiten 2 und 3 aus den eigenen Angaben der BFs ergibt bzw. kann keinerlei nähere Bindung zu Österreich festgestellt werden.
Die strafrechtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführer ergibt sich aus dem Strafregisterauszug, der im Akt einliegt.
2.3. Zum Vorbringen der Beschwerdeführer (BF1 und BF2) bei den Folgeanträgen vom 25.04.2021:
Die Beschwerdeseite konnte weder substantiiert darlegen, noch hat sie auch nur ansatzweise behauptet, dass seit den rechtskräftig entschiedenen Erstanträgen ein neuer asylrelevanter Sachverhalt eingetreten ist. Vielmehr haben die Beschwerdeführer (BF1 und BF2) im Rahmen ihrer polizeilichen Einvernahmen lediglich die Gesundheitssituation der BF1 als Grund für neuerliche Antragstellung auf internationalen Schutz vorgebracht. Vor dem BFA haben beide Beschwerdeführer auf Nachfrage lediglich auf ihr Fluchtvorbringen im Vorverfahren hingewiesen und damit bekräftigt ihr seinerzeitiges Vorbringen auch in casu weiterhin aufrechtzuerhalten. Wie die belangte Behörde richtig ausgeführt hat, bezieht sich die Beschwerdeseite somit auf Fluchtgründen, welche im Vorverfahren bereits rechtkräftig als unglaubhaft erkannt worden sind. Es liegt somit in casu kein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern wird hiermit ein Fortbestehen und Weiterwirken eines Sachverhaltes bekräftigt über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist.
Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein „Fortbestehen und Weiterwirken“ behauptet; vgl. VwGH vom 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH vom 07.06.2000, 99/01/0321).Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein „Fortbestehen und Weiterwirken“ behauptet; vergleiche VwGH vom 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt vergleiche VwGH vom 07.06.2000, 99/01/0321).
Soweit in casu auf die schwierige Gesundheitssituation der BF1 verwiesen wird und Befürchtung der Beschwerdeseite geäußert werden, dass sich die BF1 ihre notwendige Behandlung und Medikation im Herkunftsstaat nicht zu leisten im Stande ist, vermag die Beschwerde auch hiermit keine entscheidungsrelevante Änderung seit rechtskräftiger Entscheidung im Vorverfahren darzutun bzw. steht diese Behauptung im teilweise Widerspruch zu den eigenen Angaben der BF1 im Vorverfahren:
Die BF1 leidet im Wesentlichen an Niereninsuffizienz und ist dialysepflichtig seit 18.03.2015. Sie war bereits vor ihrer Ausreise aus der Russischen Föderation aufgrund ihrer Niereninsuffizienz im Herkunftsstaat in XXXX und XXXX in Spitalsbehandlung (vgl. VH-Prot. vom 24.09.2020, S. 15). Wegen der Tuberkuloseerkrankung wurde die BF1 im Jahr 1990 oder 1991 im Herkunftsstaat operiert und ist ihr Zustand dbzgl. nach eigenen Angaben in Ordnung und sie benötigt keine dbzgl. Behandlung mehr (vgl. VH-Prot. vom 24.09.2020, S. 22). An Klaustrophobie leidet die BF1 nach eigenen Angaben bereits seit 6 Jahren (BFA-Prot. S. 4). Eine von ihr vor dem BFA behauptete Verschlimmerung ihrer Klaustrophobie vermochte die BF1 nicht mit medizinischen Unterlagen subtantiiert zu untermauern. Die Diagnosen Hepathitis C und B, Pyelonephritis (Nierenbeckenentzündung), Spondylodiszitis (Entzündung der Bandscheibe, seit 07/2020) sind bereits im Vorverfahren für die BF1 belegt (Beschwerdeergänzung/ Dokumentenvorlage des VMÖ zu W226 2187257-1, hg eingelangt am 20.08.2020). In Österreich wurde der BF1 im Nacken ein Basaliom operativ entfernt, sie steht deshalb aber nicht in Nachbehandlung, sondern nur unter Kontrolle (vgl. VH-Prot. vom 24.09.2020, S. 21). Es handelt sich bei den oben beschriebenen Leiden der BF1 somit um Krankheitsbilder, welche schon im Zeitraum des ersten Asylverfahrens der BF1 vorlagen und sind keine diesbezüglichen entscheidungsrelevanten Änderungen oder Verschlechterungen beschwerdeseitig hinreichend subtantiiert behauptet oder durch medizinischen Unterlagen belegt worden. Die BF1 leidet im Wesentlichen an Niereninsuffizienz und ist dialysepflichtig seit 18.03.2015. Sie war bereits vor ihrer Ausreise aus der Russischen Föderation aufgrund ihrer Niereninsuffizienz im Herkunftsstaat in römisch 40 und römisch 40 in Spitalsbehandlung vergleiche VH-Prot. vom 24.09.2020, S. 15). Wegen der Tuberkuloseerkrankung wurde die BF1 im Jahr 1990 oder 1991 im Herkunftsstaat operiert und ist ihr Zustand dbzgl. nach eigenen Angaben in Ordnung und sie benötigt keine dbzgl. Behandlung mehr vergleiche VH-Prot. vom 24.09.2020, S. 22). An Klaustrophobie leidet die BF1 nach eigenen Angaben bereits seit 6 Jahren (BFA-Prot. S. 4). Eine von ihr vor dem BFA behauptete Verschlimmerung ihrer Klaustrophobie vermochte die BF1 nicht mit medizinischen Unterlagen subtantiiert zu untermauern. Die Diagnosen Hepathitis C und B, Pyelonephritis (Nierenbeckenentzündung), Spondylodiszitis (Entzündung der Bandscheibe, seit 07 aus 2020,) sind bereits im Vorverfahren für die BF1 belegt (Beschwerdeergänzung/ Dokumentenvorlage des VMÖ zu W226 2187257-1, hg eingelangt am 20.08.2020). In Österreich wurde der BF1 im Nacken ein Basaliom operativ entfernt, sie steht deshalb aber nicht in Nachbehandlung, sondern nur unter Kontrolle vergleiche VH-Prot. vom 24.09.2020, S. 21). Es handelt sich bei den oben beschriebenen Leiden der BF1 somit um Krankheitsbilder, welche schon im Zeitraum des ersten Asylverfahrens der BF1 vorlagen und sind keine diesbezüglichen entscheidungsrelevanten Änderungen oder Verschlechterungen beschwerdeseitig hinreichend subtantiiert behauptet oder durch medizinischen Unterlagen belegt worden.
Wenn im gegenständlichen Verfahren auf eine Covid-19-Erkrankung der BF1 im Februar 2021 Bezug genommen wird, welche für die BF1 zu einem Krankenhausaufenthalt führte, aus dem sie zunächst am 16.02.2021 entlassen, danach wiederaufgenommen und am 16.03.2021 endgültig entlassen worden ist, so gilt es hierbei festzuhalten, dass die BF1 am 16.03.2021 mit einem erstmalig negativem COVID-19 PCR-Befund, d.h. als von COVID 19 genesen, ins häusliche Umfeld entlassen worden ist. So wurde im Entlassungsbrief vom 16.03.2021 u.a. angemerkt, dass sich unter der eingeleiteten Antibiose die Entzündungswerte der Patientin stabil niedrig zeigten und die BF1 zuletzt stets kardiorespiratorisch ohne Sauerstoffzugabe stabil und in gutem Allgemeinzustand gewesen ist. Wie beschwerdeseitig vorgebracht und durch medizinische Unterlagen belegt, leidet die BF1 seither immer wieder an Kurzatmigkeit und wird weiter therapiert. Ebenso ist ein weitere CT-Thorax am 10.06.2021 vorgesehen, unter Narkose, da die BF1 klaustrophobisch ist. Wie von der belangten Behörde zutreffend ausgeführt, kann die von der BF1 im Februar 2021 erlittene und im März 2021 bereits überstandene COVID-19 Erkrankung - trotz der noch andauernden Nachwirkung in Form von Kurzatmigkeit - nicht als entscheidungsrelevante Sachverhaltsänderung im Sinne einer lebensbedrohlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes seit rechtskräftigem Abschluss des Vorfahrens gewertet werden, welche dazu geeignet ist eine anderslautende Entscheidung in Bezug auf die Frage des subsidiären Schutzes herbeizuführen.
Wenn in casu beschwerdeseitig wiederholt behauptet wird, dass die medizinische Behandlung und Medikation der BF1 im Herkunftsstaat für die Beschwerdeführer nicht leistbar sei und die BF1 daher ernsthaft befürchten müsste, bei Rückkehr in Ermangelung einer entsprechenden Behandlung zu sterben, so wird auf die dbzgl. Ausführungen im Erkenntnis des BVwG vom 30.10.2020, Zl. W226 2187257-1/12E, auf 52ff verwiesen:
„[…] Wie dargestellt hat das erkennende Gericht die BF im Rahmen der Beschwerdeverhandlung umfassend zu den Umständen befragt, unter welchen die Notwendigkeit einer Dialysebehandlung bereits vor der Ausreise in einem Krankenhaus in XXXX erörtert wurde. Die BF schildert unzweifelhaft, dass sie bereits unmittelbar vor der Ausreise aufgrund ihres schlechten Gesundheitszustandes in einer spezialisierten Abteilung für Nephrologie vorstellig geworden ist, die Ärzte hätten ihr dort gesagt, dass sie eine Dialyse benötige, wenn die Nieren nicht mehr zu arbeiten beginnen, es seien vorerst Medikamente für die Blutreinigung verabreicht worden und sei mit der Dialyse auf die Rückkehr einer spezialisierten Ärztin noch zugewartet worden, mit deren Rückkehr wäre „dann vielleicht mit der Dialyse begonnen worden.“ „[…] Wie dargestellt hat das erkennende Gericht die BF im Rahmen der Beschwerdeverhandlung umfassend zu den Umständen befragt, unter welchen die Notwendigkeit einer Dialysebehandlung bereits vor der Ausreise in einem Krankenhaus in römisch 40 erörtert wurde. Die BF schildert unzweifelhaft, dass sie bereits unmittelbar vor der Ausreise aufgrund ihres schlechten Gesundheitszustandes in einer spezialisierten Abteilung für Nephrologie vorstellig geworden ist, die Ärzte hätten ihr dort gesagt, dass sie eine Dialyse benötige, wenn die Nieren nicht mehr zu arbeiten beginnen, es seien vorerst Medikamente für die Blutreinigung verabreicht worden und sei mit der Dialyse auf die Rückkehr einer spezialisierten Ärztin noch zugewartet worden, mit deren Rückkehr wäre „dann vielleicht mit der Dialyse begonnen worden.“
Im Hinblick auf die Eingaben der Rechtsvertretung, in denen allgemein Bedenken bezüglich der Effektivität und der Kostenlosigkeit der medizinischen Behandlung geäußert wurden und werden, wurde die BF auch ausdrücklich danach gefragt, ob denn zu irgendeinem Zeitpunktbei ihr der Verdacht aufgekommen wäre, dass sie für eine medizinische Behandlung (Dialyse) hätte Geld aus eigenem beisteuern müssen. Die Antworten der BF sind jedoch unzweideutig, dass nämlich „man die Dialyse dort unentgeltlich macht“, die BF weiß sogar, auf welcher Ebene im Spital die Dialyse durchgeführt wird, hat also offensichtlich im Zuge der Vorgespräche am Krankenhaus bereits Einblick über die Modalitäten bekommen („Das war im Erdgeschoss, damit man die Patienten dort hinbringen kann.“) Die Ausführungen der rechtsfreundlichen Vertretung, dass eine Dialyse unerschwinglich sei, weil man die Ärzte sinngemäß bestechen müsse, wurde von der BF – welche ja Vorgespräche mit den Ärzten geführt hat – wie folgt beantwortet: „Wer hat das geschrieben? Vielleicht war das ein Missverständnis.“
Auch im weiteren Verlauf der Beschwerdeverhandlung führt die BF aus, dass sie „keine finanziellen Bedenken hatte, dass die Behandlung etwas kosten würde“, sowie dass sie „keine Bedenken hat, dass es keine Dialyse geben würde.“ Konkrete medizinische Gründe, dass angesichts der Tätigkeit des Ehegatten im Katastrophenschutzministerium es nicht möglich sein sollte, die Dialyse in XXXX fortzusetzen, wurden von der BF wie folgt beantwortet: „Die Dialyse hätte man mir dort ohne seine Hilfe gemacht. Das macht man dort für alle Bürger, die es brauchen.“ Auch im weiteren Verlauf der Beschwerdeverhandlung führt die BF aus, dass sie „keine finanziellen Bedenken hatte, dass die Behandlung etwas kosten würde“, sowie dass sie „keine Bedenken hat, dass es keine Dialyse geben würde.“ Konkrete medizinische Gründe, dass angesichts der Tätigkeit des Ehegatten im Katastrophenschutzministerium es nicht möglich sein sollte, die Dialyse in römisch 40 fortzusetzen, wurden von der BF wie folgt beantwortet: „Die Dialyse hätte man mir dort ohne seine Hilfe gemacht. Das macht man dort für alle Bürger, die es brauchen.“
Aus all den persönlichen Angaben der BF, welche in einer spezialisierten Abteilung einer Klinik in XXXX mit Ärzten die Notwendigkeit einer Dialyse besprochen hat, kann somit bei größtmöglicher Phantasie nicht erkannt werden, warum im Fall der Rückkehr und dementsprechender Vorarbeit des Ehegatten, eines Mitarbeiters des Katastrophenschutzministeriums, es nicht möglich sein sollte, eine sofort einsetzende vergleichbare Heilbehandlung wie im Bundesgebiet in Form einer Dialyse fortsetzen zu können. Wie aus den Feststellungen ersichtlich ist, ist sowohl eine Dialyse als auch Möglichkeit von Transplantationen gegeben, sei es in Tschetschenien selbst oder in spezialisierten Einrichtungen in anderen Landesteilen. Auch die im Zusammenhang mit Nierenerkrankungen notwendigen Medikamente sind nach den Länderfeststellungen unzweifelhaft in der gesamten Russischen Föderation, so auch in den spezialisierten Einrichtungen in Tschetschenien, vorhanden.“Aus all den persönlichen Angaben der BF, welche in einer spezialisierten Abteilung einer Klinik in römisch 40 mit Ärzten die Notwendigkeit einer Dialyse besprochen hat, kann somit bei größtmöglicher Phantasie nicht erkannt werden, warum im Fall der Rückkehr und dementsprechender Vorarbeit des Ehegatten, eines Mitarbeiters des Katastrophenschutzministeriums, es nicht möglich sein sollte, eine sofort einsetzende vergleichbare Heilbehandlung wie im Bundesgebiet in Form einer Dialyse fortsetzen zu können. Wie aus den Feststellungen ersichtlich ist, ist sowohl eine Dialyse als auch Möglichkeit von Transplantationen gegeben, sei es in Tschetschenien selbst oder in spezialisierten Einrichtungen in anderen Landesteilen. Auch die im Zusammenhang mit Nierenerkrankungen notwendigen Medikamente sind nach den Länderfeststellungen unzweifelhaft in der gesamten Russischen Föderation, so auch in den spezialisierten Einrichtungen in Tschetschenien, vorhanden.“
Die im gegenständlichen Verfahren getätigten beschwerdeseitigen Behauptung einer im Herkunftsstaat für die Beschwerdeführer nicht leistbaren medizinischen Behandlung und Medikation der BF1 stehen somit im Widerspruch zu den eigenen Angaben der BF1 im Vorverfahren und finden auch keine Grundlage in den den gegenständlich angefochtenen Bescheiden zugrunde gelegten Länderinformationen (vgl. Länderinformationen vom 04.09.2020, Kapitel Medizinische Versorgung). Zudem verfügt die BF1 im Herkunftsstaat über familiäre Anknüpfungspunkte in den Personen ihres Ehegatten und ihrer Tochter, welche der BF1 bei Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch finanziell unter Arme greifen würden, sollte dafür die Notwendigkeit bestehen. Zudem gilt es – wie schon im Vorverfahren eingehend erläutert – zu berücksichtigen, dass der Gatte der BF1 als Mitarbeiter im Katastrophenschutzministerium direkten Kontakt zu Ärzten und medizinischen Personal hat, womit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die BF1 eine mit der Restbevölkerung der Russischen Föderation unvergleichbar bessere Chance auf einen medizinischen Behandlungszugang in der Russischen Föderation hat und nicht Gefahr läuft – bei Rückkehr -in eine ausweglose Situation zu geraten.Die im gegenständlichen Verfahren getätigten beschwerdeseitigen Behauptung einer im Herkunftsstaat für die Beschwerdeführer nicht leistbaren medizinischen Behandlung und Medikation der BF1 stehen somit im Widerspruch zu den eigenen Angaben der BF1 im Vorverfahren und finden auch keine Grundlage in den den gegenständlich angefochtenen Bescheiden zugrunde gelegten Länderinformationen vergleiche Länderinformationen vom 04.09.2020, Kapitel Medizinische Versorgung). Zudem verfügt die BF1 im Herkunftsstaat über familiäre Anknüpfungspunkte in den Personen ihres Ehegatten und ihrer Tochter, welche der BF1 bei Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch finanziell unter Arme greifen würden, sollte dafür die Notwendigkeit bestehen. Zudem gilt es – wie schon im Vorverfahren eingehend erläutert – zu berücksichtigen, dass der Gatte der BF1 als Mitarbeiter im Katastrophenschutzministerium direkten Kontakt zu Ärzten und medizinischen Personal hat, womit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die BF1 eine mit der Restbevölkerung der Russischen Föderation unvergleichbar bessere Chance auf einen medizinischen Behandlungszugang in der Russischen Föderation hat und nicht Gefahr läuft – bei Rückkehr -in eine ausweglose Situation zu geraten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen (in der Sache) lauten:
§ 12a Abs. 2 AsylG 2005 ("Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen") lautet:Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 ("Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen") lautet:
„(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn„(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG besteht,1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG besteht,
2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.“3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.“
§ 22 Abs. 10 AsylG 2005 ("Entscheidungen") lautet:Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 ("Entscheidungen") lautet:
„Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.“„Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.“
§ 22 BFA-VG ("Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes") lautet:Paragraph 22, BFA-VG ("Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes") lautet:
„(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.„(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, gilt sinngemäß. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden“.(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden“.
3.2. Zu den Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG 2005, bezogen auf den gegenständlichen Fall, im Detail:3.2. Zu den Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005, bezogen auf den gegenständlichen Fall, im Detail:
3.2.1. Gegen die Beschwerdeführer (BF1 und BF2) bestehen nach den – rechtskräftigen - Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.10.2020 (BF1) und 29.10.2020 (BF2) aufrechte Rückkehrentscheidungen.
3.2.2. Aus dem Vorbringen zu den gegenständlichen Folgeanträgen ergibt sich - siehe obige Sachverhaltsfeststellungen - kein entscheidungswesentlicher, neuer asylrelevanter Sachverhalt. Auch die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführer (BF1 und BF2) hat sich seit den rechtskräftigen Entscheidungen vom 30.10.2020 bzw. 29.10.2020 nicht entscheidungsrelevant verändert (siehe Beweiswürdigung) und sind auch aus den bereits im Erstverfahren vorgelegenen Erkrankungen der BF1 keine akuten oder lebensbedrohlichen Veränderungen aufgetreten. Auch die Ländersituation ist im Wesentlichen gleichgeblieben.
Bereits in den vorangegangenen Verfahren hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und auch das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wären oder für sie als Zivilpersonen keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Bereits in den vorangegangenen Verfahren hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und auch das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wären oder für sie als Zivilpersonen keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde.
3.2.3. In der Begründung der gegenständlich mündlich verkündeten Bescheide des Bundesamtes wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführer keine asylrelevante Gefährdung ihrer Personen glaubhaft gemacht haben. Es sei nicht anzunehmen, dass sie im Falle einer Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein würde. Auch aus der allgemeinen Situation im Heimatland bzw. der zu erwartenden Rückkehrsituation alleine ließe sich eine solche nicht ableiten.
3.2.4. Auch im gegenständlichen Asylverfahren vor der belangten Behörde sind bis dato keine Risiken für die Beschwerdeführer im Sinne von § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden. Es sind auch keine entscheidungswesentlichen in den Personen der Beschwerdeführer liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, wie beispielsweise eine lebensbedrohliche Erkrankung, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden. Auch seitens der Beschwerdeführer wurde kein hinreichend subtantiiertes Vorbringen hiezu getätigt.3.2.4. Auch im gegenständlichen Asylverfahren vor der belangten Behörde sind bis dato keine Risiken für die Beschwerdeführer im Sinne von Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden. Es sind auch keine entscheidungswesentlichen in den Personen der Beschwerdeführer liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, wie beispielsweise eine lebensbedrohliche Erkrankung, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden. Auch seitens der Beschwerdeführer wurde kein hinreichend subtantiiertes Vorbringen hiezu getätigt.
3.2.5. Es ist der Ansicht der belangten Behörde beizupflichten, dass kein schützenswertes Familien- oder Privatleben der beschwerdeführenden Parteien in Österreich feststellbar ist und auch der Gesundheitszustand der BF1 nicht dazu Anlass gibt, zu einem anderen Ergebnis zu kommen. Auch diesbezüglich ist auf die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.10.2020 bzw. 29.10.2020 zu verweisen.
3.2.6. Die beschwerdeführenden Parteien (BF1 und BF2) reisten im Jänner 2015 unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellten Anträge auf internationalen Schutz. Sie sind seither durchgehend in Österreich aufhältig. Das Gewicht des nunmehr sechsjährigen Aufenthalts der Beschwerdeführer in Österreich ist dadurch abgeschwächt, dass die Beschwerdeführer trotz negativer Entscheidung ihrer Asylanträge und rechtskräftiger Rückkehrentscheidung beharrlich im Bundesgebiet verblieben sind und alleine durch weitere, unberechtigte Folgeasylanträge ihren Aufenthalt im Bundesgebiet zu legalisieren versuchten. Sie konnten alleine durch das Stellen ihrer Folgeasylanträge jedoch nicht in begründeter Weise von der zukünftigen dauerhaften Legalisierung ihres Aufenthalts ausgehen. Es war auch klar festzuhalten, dass die Dauer des bisherigen Aufenthaltes der Beschwerdeführer nicht in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Neben der Aufenthaltsdauer sind bei der Interessenabwägung gemäß Art. 8 EMRK insbesondere das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29. 9. 2007, B 1150/07; 12. 6. 2007, B 2126/06; VwGH vom 26. 6. 2007, 2007/01/479; vom 26. 1. 20006, 2002/20/0423; vom 17. 12. 2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 20053, 282ff).Neben der Aufenthaltsdauer sind bei der Interessenabwägung gemäß Artikel 8, EMRK insbesondere das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen vergleiche VfGH 29. 9. 2007, B 1150/07; 12. 6. 2007, B 2126/06; VwGH vom 26. 6. 2007, 2007/01/479; vom 26. 1. 20006, 2002/20/0423; vom 17. 12. 2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 20053, 282ff).
Den privaten Interessen der beschwerdeführenden Parteien mit den dargelegten fallbezogenen Besonderheiten an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH vom 16.01.2001, 2000/18/0251).Den privaten Interessen der beschwerdeführenden Parteien mit den dargelegten fallbezogenen Besonderheiten an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH vom 16.01.2001, 2000/18/0251).
3.2.7. Wie angesprochen, haben sich auch bezüglich der privaten und familiären Lebensumstände der beschwerdeführenden Parteien keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen seit dem Zeitpunkt des rechtskräftigen Abschlusses der vorangegangenen Verfahren ergeben. So lebt die BF1 unverändert aus Mitteln der Grundversorgung und erhält auch finanzielle Zuwendungen ihrer Schwester im Bundesgebiet. Der BF2 ist im Bundesgebiet erwerbstätig und lebt vom eigenen Einkommen, welches er aus einem angemeldeten Gewerbe für Güterbeförderung bezieht. Der BF2 hat im Bundesgebiet Freundschaften geknüpft und war in einem Fitnessklub aktiv. Die BF1 verfügt kaum über Deutschkenntnisse, der BF2 kann Deutschkenntnisse vorweisen (siehe Feststellungen). Eine darüber hinausgehende maßgebliche Integration der Beschwerdeseite konnte nicht festgestellt werden. Insbesondere vermag das erkennende Gericht keine wesentliche Sachverhaltsänderung in der privaten bzw. familiären Sphäre der BFs seit rechtskräftigen Abschluss des Vorverfahrens erblicken, noch wurden solche beschwerdeseitig hinreichend subtantiiert vorgebracht, vor deren Hintergrund nunmehr von einem Überwiegen der privaten Interessen der beschwerdeführenden Parteien an einem Verbleib im Bundesgebiet auszugehen wäre.
Sowohl der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, als auch der Verwaltungsgerichtshof stellen in ihrer Rechtsprechung darauf ab, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen bewusst waren, der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes sei derart, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher ist (VwGH 30.04.2009, 2009/21/086, VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721 und die dort zitierte EGMR-Judikatur).
3.2.8. Insgesamt müssen die Beschwerdeführer (BF1 und BF2) gegen sich gelten lassen, dass sie tatsächlich ihren derzeitigen Aufenthalt nur daraus ableiten können, dass sie einer rechtskräftigen Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen sind. Angesichts der dargestellten Judikatur sind daher unverändert die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung höher einzuschätzen, als die dargestellten privaten Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib im Bundesgebiet, wobei die beschwerdeführenden Parteien zumindest seit den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.10.2020 bzw. 29.10.2020 in Kenntnis davon sind, dass sie den illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet beenden müssen. Die beschwerdeführenden Parteien konnten daher nicht darauf vertrauen, dass durch das Verharren in der Illegalität eine Legalisierung ihres Aufenthalts stattfinden würde.
3.2.9. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen daher derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit die privaten Interessen der BeschwerdeführerInnen am Verbleib im Bundesgebiet (vgl. dazu VfSlg. 17.516/2005 sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).3.2.9. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen daher derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit die privaten Interessen der BeschwerdeführerInnen am Verbleib im Bundesgebiet vergleiche dazu VfSlg. 17.516 aus 2005, sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).
3.2.10. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass die medizinische Versorgung in der Russischen Föderation nicht auf österreichischem Niveau ist und mit Kosten verbunden sein kann. Allfällige Schwierigkeiten bei der Gewährleistung einer entsprechenden medizinischen Behandlung im Herkunftsstaat erreichen im vorliegenden Fall die unbestreitbar hohe Schwelle des Art. 3 EMRK, wie sie von der erwähnten Judikatur festgesetzt wird, nicht. Der Rückführung steht nicht entgegen, dass die Behandlung in der Russischen Föderation teils schwerer zu erhalten ist als in Österreich, da es gemäß der dargestellten Judikatur lediglich auf das Vorhandensein von Behandlungsmöglichkeiten an sich ankommt. Die vorliegenden Fälle sind jedenfalls nicht mit dem Fall D. v. United Kingdom vergleichbar und ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr in die Russische Föderation von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würden, die die hohe Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK übersteigen. Keiner der beschwerdeführenden Parteien leidet an einer, die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK überschreitenden, lebensbedrohlichen Krankheit und ist nicht davon auszugehen, dass ihr Gesundheitszustand wegen ihrer Rückkehr in die Russische Föderation lebensbedrohend beeinträchtigt wird oder die beschwerdeführenden Parteien durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würden, unter qualvollen Umständen zu sterben.3.2.10. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass die medizinische Versorgung in der Russischen Föderation nicht auf österreichischem Niveau ist und mit Kosten verbunden sein kann. Allfällige Schwierigkeiten bei der Gewährleistung einer entsprechenden medizinischen Behandlung im Herkunftsstaat erreichen im vorliegenden Fall die unbestreitbar hohe Schwelle des Artikel 3, EMRK, wie sie von der erwähnten Judikatur festgesetzt wird, nicht. Der Rückführung steht nicht entgegen, dass die Behandlung in der Russischen Föderation teils schwerer zu erhalten ist als in Österreich, da es gemäß der dargestellten Judikatur lediglich auf das Vorhandensein von Behandlungsmöglichkeiten an sich ankommt. Die vorliegenden Fälle sind jedenfalls nicht mit dem Fall D. v. United Kingdom vergleichbar und ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr in die Russische Föderation von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würden, die die hohe Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK übersteigen. Keiner der beschwerdeführenden Parteien leidet an einer, die hohe Schwelle des Artikel 3, EMRK überschreitenden, lebensbedrohlichen Krankheit und ist nicht davon auszugehen, dass ihr Gesundheitszustand wegen ihrer Rückkehr in die Russische Föderation lebensbedrohend beeinträchtigt wird oder die beschwerdeführenden Parteien durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würden, unter qualvollen Umständen zu sterben.
3.2.11. Die Rückkehrentscheidung für die Beschwerdeführer stellt daher keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 8 EMRK dar.3.2.11. Die Rückkehrentscheidung für die Beschwerdeführer stellt daher keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 8, EMRK dar.
3.2.12. In Summe überwiegen somit weiterhin angesichts des Verhaltens der Beschwerdeführer die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung, sodass in Summe die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 iVm § 22 Abs. 10 AsylG und § 22 BFA-VG vorliegen. Die mündlich verkündeten Bescheide des BFA sind somit rechtmäßig.3.2.12. In Summe überwiegen somit weiterhin angesichts des Verhaltens der Beschwerdeführer die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung, sodass in Summe die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG und Paragraph 22, BFA-VG vorliegen. Die mündlich verkündeten Bescheide des BFA sind somit rechtmäßig.
3.3. Gemäß § 22 Abs. 1 zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.3.3. Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Da in der gegenständlichen Entscheidung die maßgeblichen Rechtsfragen klar waren und keiner Auslegung bedurften, ging das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG aus.Da in der gegenständlichen Entscheidung die maßgeblichen Rechtsfragen klar waren und keiner Auslegung bedurften, ging das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG aus.
Im vorliegenden Fall liegen daher die Voraussetzungen für die Zulassung der ordentlichen Revision nicht vor; es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
aktuelle Länderfeststellungen entschiedene Sache faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig familiäre Situation Familienangehöriger Familienbegriff Familienverfahren Folgeantrag gesundheitliche Beeinträchtigung individuelle Verhältnisse Pandemie Rückkehrentscheidung VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W247.2177166.2.00Im RIS seit
21.07.2021Zuletzt aktualisiert am
22.07.2021