Entscheidungsdatum
31.05.2021Norm
BFA-VG §9Spruch
W280 2238203-1/15E, W280 2238203-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Wolfgang BONT über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX 1996, Staatsangehörigkeit Serbien, vertreten durch RA Mag. Stefan ERRATH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .11.2020, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Wolfgang BONT über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 1996, Staatsangehörigkeit Serbien, vertreten durch RA Mag. Stefan ERRATH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .11.2020, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte I. und II. dahingehend abgeändert, als diese wie folgt lauten:In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. dahingehend abgeändert, als diese wie folgt lauten:
I. Gemäß § 66 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) iVm. § 55 Abs. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (NAG) werden Sie aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.römisch eins. Gemäß Paragraph 66, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (NAG) werden Sie aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.
II. Gemäß § 70 Abs. 3 FPG wird Ihnen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG wird Ihnen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin (BF), eine volljährige Staatsangehörige Serbiens, ist seit XXXX .01.2018 Inhaberin einer Aufenthaltskarte als Angehörige eines EWR-Bürgers, welche ihr unter Berufung auf eine im Dezember 2017 geschlossene Ehe mit einem ungarischen Staatsbürger erteilt worden ist. Die Beschwerdeführerin (BF), eine volljährige Staatsangehörige Serbiens, ist seit römisch 40 .01.2018 Inhaberin einer Aufenthaltskarte als Angehörige eines EWR-Bürgers, welche ihr unter Berufung auf eine im Dezember 2017 geschlossene Ehe mit einem ungarischen Staatsbürger erteilt worden ist.
Aufgrund eines Ersuchens der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde bezüglich des Verdachts des Vorliegens einer Aufenthaltsehe zwischen der BF und ihrem Ehegatten führte die zuständige Landespolizeidirektion folglich diesbezüglich Erhebungen durch.
Aufgrund des Erhebungsberichtes leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA oder belangte Behörde) sodann eine Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ein, teilte dies der BF im Rahmen des Parteiengehörs mit und erließ am XXXX .11.2020 einen Bescheid mit welchem gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung nicht erteilt (Spruchpunkt II.) wurde. Einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).Aufgrund des Erhebungsberichtes leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA oder belangte Behörde) sodann eine Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ein, teilte dies der BF im Rahmen des Parteiengehörs mit und erließ am römisch 40 .11.2020 einen Bescheid mit welchem gegen die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) wurde. Einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).
In den Entscheidungsgründen wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF die Ehe zum Zwecke der Erschleichung eines Aufenthaltsrechtes in Österreich eingegangen sei und vor dem Hintergrund ihrer wirtschaftlichen Situation von keiner positiven Zukunftsprognose hinsichtlich einer Beachtung der österreichischen Rechtsordnung auszugehen sei. Die BF habe keine außerordentlichen Integrationsbemühungen vorzuweisen und werde diese bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht in eine existenzbedrohende Notlage geraten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde, die von der belangten Behörde am XXXX .12.2020 dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vorgelegt wurde. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde, die von der belangten Behörde am römisch 40 .12.2020 dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vorgelegt wurde.
Dieses hat mit Teilerkenntnis vom XXXX .01.2021 der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Dieses hat mit Teilerkenntnis vom römisch 40 .01.2021 der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Am XXXX .03.2021 und am XXXX .04.2021 fanden zwei Verhandlungen vor dem erkennenden Gericht statt im Zuge derer neben der BF auch der geschiedene Ehegatte und zwei Zeugen einvernommen wurden. Am römisch 40 .03.2021 und am römisch 40 .04.2021 fanden zwei Verhandlungen vor dem erkennenden Gericht statt im Zuge derer neben der BF auch der geschiedene Ehegatte und zwei Zeugen einvernommen wurden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die BF ist Staatsangehörige Serbiens und führt die im Spruch angeführten Personalien. Sie wuchs in Serbien auf, wo sie acht Jahre die Grundschule besuchte und daran anschließend eine vierjährige Berufsmittelschule, Fachrichtung Straßenverkehr, absolvierte. Während dieser Zeit lebte sie in ihrem Herkunftsland bei ihrem Vater und ihrer Großmutter. Zahlreiche weitere Verwandte sind ebenfalls im Herkunftsstaat aufhältig. Ihren Lebensunterhalt im Herkunftsstaat finanzierte sie sich teilweise durch eigene Erwerbstätigkeit, teilweise wurde sie von ihrer in Österreich lebenden Mutter und vor Ort durch ihren Vater unterstützt.
Die BF verfügt neben ihrer serbischen Muttersprache nach Ablegung des A 1 Sprachkurses über Kenntnisse der Deutschen Sprache auf einfachem Niveau.
Es bestehen keine Sorgepflichten.
Ende September 2017 lernte die BF in einem Café in Wien Herrn XXXX kennen, den sie am XXXX .12.2017 in Serbien ehelichte. Ende September 2017 lernte die BF in einem Café in Wien Herrn römisch 40 kennen, den sie am römisch 40 .12.2017 in Serbien ehelichte.
Nach der Eheschließung zog die BF zu ihrem Ehemann in dessen angemietetes Haus in XXXX , wo sie ab XXXX .12.2017 bis XXXX .09.2018 mit Hauptwohnsitz behördlich gemeldet war. Nach der Eheschließung zog die BF zu ihrem Ehemann in dessen angemietetes Haus in römisch 40 , wo sie ab römisch 40 .12.2017 bis römisch 40 .09.2018 mit Hauptwohnsitz behördlich gemeldet war.
Am XXXX .01.2018 stellte die BF einen Erstantrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte als Angehörige eines EWR-Bürgers. Am XXXX .01.2018 wurde der Beschwerdeführerin der beantragte Aufenthaltstitel mit einer Gültigkeit bis zum XXXX .01.2023 ausgestellt. Am römisch 40 .01.2018 stellte die BF einen Erstantrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte als Angehörige eines EWR-Bürgers. Am römisch 40 .01.2018 wurde der Beschwerdeführerin der beantragte Aufenthaltstitel mit einer Gültigkeit bis zum römisch 40 .01.2023 ausgestellt.
Festgestellt wird, dass die BF im Zeitraum vom XXXX .05.2018 bis XXXX .02.2019 8 ½ Monate einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist.Festgestellt wird, dass die BF im Zeitraum vom römisch 40 .05.2018 bis römisch 40 .02.2019 8 ½ Monate einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist.
Festgestellt wird, dass die BF zu einem nicht exakt feststellbaren Zeitpunkt zwischen Mitte und Ende April 2018 aus der gemeinsamen Unterkunft ausgezogen ist und die Ehe in weiterer Folge nach fast genau einem Jahr und einem Monat nach der Eheschließung geschieden wurde.
Seit XXXX .09.2018 bis XXXX .03.2019 war die BF bei deren Mutter und seither durchgehend in XXXX , XXXX behördlich gemeldet. Seit Ende Dezember 2020 lebt die BF zusammen mit ihrem nunmehrigen Lebensgefährten, der Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina ist, seit Ende 2015 über einen Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot plus verfügt und seit XXXX .02.2016 durchgehend im Bundesgebiet aufhältig ist, in einem gemeinsamen Haushalt. Mit diesem ist sie seit Ende Juli 2018 in einer Beziehung. Seit römisch 40 .09.2018 bis römisch 40 .03.2019 war die BF bei deren Mutter und seither durchgehend in römisch 40 , römisch 40 behördlich gemeldet. Seit Ende Dezember 2020 lebt die BF zusammen mit ihrem nunmehrigen Lebensgefährten, der Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina ist, seit Ende 2015 über einen Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot plus verfügt und seit römisch 40 .02.2016 durchgehend im Bundesgebiet aufhältig ist, in einem gemeinsamen Haushalt. Mit diesem ist sie seit Ende Juli 2018 in einer Beziehung.
Festgestellt wird, dass die BF mit ihrem nunmehr geschiedenen Ehemann, zumindest im Zeitraum ab der Eheschließung für einige Monate, sohin bis zumindest Mitte April 2018, ein Familienleben geführt hat.
Nicht festgestellt werden kann, dass die Ehe zum Zwecke der Erlangung einer Aufenthaltsberechtigung eingegangen wurde.
Die BF kann im Zeitraum ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet keine Integrationsschritte von besonderem Ausmaß vorweisen.
Die BF ist gesund, arbeitsfähig und strafrechtlich unbescholten.
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der BF, deren in Serbien lebenden Familienangehörigen und der bestehenden Verwandtschaft sowie deren Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit getroffen werden, so beruhen diese auf den im Verfahrensakt der belangten Behörde enthaltenen Unterlagen, dem angefochtenen Bescheid sowie den von BF in der mündlichen Verhandlung getätigten Angaben.
Die Feststellungen zur Schul- und Ausbildung sowie zur Erwerbstätigkeit der BF in Serbien beruhen auf deren Angaben in der mündlichen Verhandlung, ebenfalls jene zu den Sprachkenntnissen und den nicht vorliegenden Sorgepflichten.
Die Feststellungen zum Beginn der Beziehung mit dem ehemaligen Ehegatten der BF und der Verehelichung gründen in den diesbezüglichen Aussagen der BF und ihres geschiedenen Mannes in den Verhandlungen vor dem BV sowie dem vorgelegten Verfahrensakt.
Dass die BF nach der Eheschließung bis September 2018 bei ihrem Mann in dessen angemietetem Haus in XXXX behördlich gemeldet war, ergibt sich aus der amtlicherseits eingeholten Melderegisterabfrage, die Ausstellung eines Aufenthaltstitels aus einer Abfrage aus dem zentralen Fremdenregister.Dass die BF nach der Eheschließung bis September 2018 bei ihrem Mann in dessen angemietetem Haus in römisch 40 behördlich gemeldet war, ergibt sich aus der amtlicherseits eingeholten Melderegisterabfrage, die Ausstellung eines Aufenthaltstitels aus einer Abfrage aus dem zentralen Fremdenregister.
Dass die BF im festgestellten Zeitraum im Bundesgebiet einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, ergibt sich aus deren Angaben bei der niederschriftlichen Befragung gegenüber den erhebenden Beamten der zuständigen Landespolizeidirektion, sowie deren damit korrelierenden Angaben in der Verhandlung vor dem BVwG.
Die Feststellung, wonach die BF zwischen Mitte und Ende April 2018 aus dem Haus ihres geschiedenen Mannes ausgezogen ist gründet in deren glaubhaften Angaben in der Verhandlung gegenüber dem erkennenden Gericht. Diese schilderte konkret, detailreich und flüssig die Gründe die hierzu führten und konnte das Verlassen der gemeinsamen Wohnung mit Mitte / Ende April in Bezug auf die mit XXXX .05.2018 aufgenommenen Erwerbstätigkeit zeitlich zueinander in Bezug bringen. Die Feststellung, wonach die BF zwischen Mitte und Ende April 2018 aus dem Haus ihres geschiedenen Mannes ausgezogen ist gründet in deren glaubhaften Angaben in der Verhandlung gegenüber dem erkennenden Gericht. Diese schilderte konkret, detailreich und flüssig die Gründe die hierzu führten und konnte das Verlassen der gemeinsamen Wohnung mit Mitte / Ende April in Bezug auf die mit römisch 40 .05.2018 aufgenommenen Erwerbstätigkeit zeitlich zueinander in Bezug bringen.
Auch der vom Gericht einvernommenen Zeuge XXXX , ein ehemaliger Arbeitskollege des geschiedenen Ehemannes, der - nach dessen ebenfalls glaubhaften Angaben - auf Einladung desselben nach Österreich gekommen war, gab den Zeitpunkt der Einladung mit „Frühjahr 2018“ an. Dieser wohnte sodann für zwei bis drei Wochen zusammen mit dem Ehepaar in deren Haus in XXXX . Auch der vom Gericht einvernommenen Zeuge römisch 40 , ein ehemaliger Arbeitskollege des geschiedenen Ehemannes, der - nach dessen ebenfalls glaubhaften Angaben - auf Einladung desselben nach Österreich gekommen war, gab den Zeitpunkt der Einladung mit „Frühjahr 2018“ an. Dieser wohnte sodann für zwei bis drei Wochen zusammen mit dem Ehepaar in deren Haus in römisch 40 .
Auch zwei von der BF in der Verhandlung vorgelegte Fotos (Beilagen /.D und /.E) zeigen das Ehepaar, tw. mit weiteren Familienmitgliedern der BF, in einem Park und lässt sowohl die Vegetation im Hintergrund als auch die von den abgelichteten Personen getragene Kleidung darauf schließen, dass die Aufnahmen im Frühjahr gemacht wurden.
Demgegenüber steht die Aussage des Ex-Ehemannes, der gegenüber dem Gericht angab, dass die BF Ende Februar den gemeinsamen Wohnsitz verlassen habe.
Dieser Aussage wird seitens des Gerichts nicht die notwendige Glaubhaftigkeit zugemessen, um den von der BF angegeben Zeitpunkt des Verlassens in Zweifel zu ziehen, zumal die Beantwortung der diesem gestellten Fragen überwiegend zeitlich verzögert erfolgte, nicht das Detailreichtum der Antworten der BF aufwiesen und auch den Angaben des Zeugen XXXX widersprechen. Auch ist die Angabe des Ex-Ehegatten, wonach die zuvor angeführten und ihm vorgehaltenen Fotos anlässlich eines von der Mutter der BF initiierten Versöhnungstreffens zu einem späteren Zeitpunkt aufgenommen worden seien, insofern nicht stimmig, als dies der von ihm gegenüber der Polizei getätigten Angabe einer Scheinehe eher entgegenstehen würde. Dieser Aussage wird seitens des Gerichts nicht die notwendige Glaubhaftigkeit zugemessen, um den von der BF angegeben Zeitpunkt des Verlassens in Zweifel zu ziehen, zumal die Beantwortung der diesem gestellten Fragen überwiegend zeitlich verzögert erfolgte, nicht das Detailreichtum der Antworten der BF aufwiesen und auch den Angaben des Zeugen römisch 40 widersprechen. Auch ist die Angabe des Ex-Ehegatten, wonach die zuvor angeführten und ihm vorgehaltenen Fotos anlässlich eines von der Mutter der BF initiierten Versöhnungstreffens zu einem späteren Zeitpunkt aufgenommen worden seien, insofern nicht stimmig, als dies der von ihm gegenüber der Polizei getätigten Angabe einer Scheinehe eher entgegenstehen würde.
Die Feststellungen zu den behördlichen Wohnsitzmeldungen ergeben sich aus dem im zentralen Melderegister aufscheinenden Daten, dass die BF seit Ende Dezember zusammen mit ihrem nunmehrigen Lebensgefährten XXXX zusammen wohnt ergibt sich aus dessen Angabe in der Verhandlung, wonach dieser und die BF seit XXXX .12.2020 zusammen wohnen würden, ein Umstand der mit der aus dem Melderegister ersichtlichen behördlichen Abmeldung von XXXX mit Wirksamkeit vom XXXX .12.2020 an dessen alter Wohnadresse und der Neumeldung an der Adresse der BF mit XXXX .01.2021 einhergeht. Die Feststellungen zu den behördlichen Wohnsitzmeldungen ergeben sich aus dem im zentralen Melderegister aufscheinenden Daten, dass die BF seit Ende Dezember zusammen mit ihrem nunmehrigen Lebensgefährten römisch 40 zusammen wohnt ergibt sich aus dessen Angabe in der Verhandlung, wonach dieser und die BF seit römisch 40 .12.2020 zusammen wohnen würden, ein Umstand der mit der aus dem Melderegister ersichtlichen behördlichen Abmeldung von römisch 40 mit Wirksamkeit vom römisch 40 .12.2020 an dessen alter Wohnadresse und der Neumeldung an der Adresse der BF mit römisch 40 .01.2021 einhergeht.
Dass die Beziehung seit XXXX .07.2018 besteht ergibt sich aus der Aussage des Lebensgefährten und aus den Angaben der BF gegenüber den Beamten der Landespolizeidirektion, die Feststellung bezüglich des Aufenthaltstitels des Lebensgefährten und der Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet aus dessen Aussage gegenüber dem Gericht.Dass die Beziehung seit römisch 40 .07.2018 besteht ergibt sich aus der Aussage des Lebensgefährten und aus den Angaben der BF gegenüber den Beamten der Landespolizeidirektion, die Feststellung bezüglich des Aufenthaltstitels des Lebensgefährten und der Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet aus dessen Aussage gegenüber dem Gericht.
Die Feststellung, dass die BF und ihr Ex-Ehemann zumindest im Zeitraum ab der Eheschließung bis zum Verlassen des gemeinsamen Wohnsitzes ein Familienleben geführt haben ergibt sich aus den Aussagen der BF, des geschiedenen Ehemannes und des Zeugen XXXX . Die Feststellung, dass die BF und ihr Ex-Ehemann zumindest im Zeitraum ab der Eheschließung bis zum Verlassen des gemeinsamen Wohnsitzes ein Familienleben geführt haben ergibt sich aus den Aussagen der BF, des geschiedenen Ehemannes und des Zeugen römisch 40 .
Sowohl die BF als auch deren Ex-Gatte gaben gegenüber dem Gericht an, nach ihrem Kennenlernen ineinander verliebt gewesen zu sein und kam es auch vor der Hochzeit zu körperlich intimen Kontakten zwischen den Beiden. Übereinstimmend gaben sie auch an vor der Hochzeit Gespräche über eine gemeinsame Zukunft, insbesondere über einen gemeinsamen Wohnort und wie das gemeinsame Leben ausschauen soll, geführt zu haben.
Die BF beschrieb glaubhaft und überwiegend übereinstimmend mit den Angaben ihres ehemaligen Gatten die Wohn- und Schlafräumlichkeiten sowie den alltäglichen Tagesablauf. Auch der Zeuge XXXX beschreibt das Verhältnis der BF zu Herrn XXXX als eines, das dem eines Ehepaares glich und gab dieser an, dass während seines zwei bis dreiwöchigen Aufenthaltes er im Wohnzimmer auf einem Sofa und die BF mit ihrem damaligen Ehegatten im Schlafzimmer nächtigte. Auch die weitgehend übereinstimmenden Angaben von BF und Ex-Ehemann bezüglich der Haushaltsführung durch die BF wurden von dem Zeugen XXXX bestätigt. Das Gericht hat sohin keine Zweifel, dass zwischen der BF und ihrem damaligen Ehemann ein tatsächliches Familienleben geführt wurde.Die BF beschrieb glaubhaft und überwiegend übereinstimmend mit den Angaben ihres ehemaligen Gatten die Wohn- und Schlafräumlichkeiten sowie den alltäglichen Tagesablauf. Auch der Zeuge römisch 40 beschreibt das Verhältnis der BF zu Herrn römisch 40 als eines, das dem eines Ehepaares glich und gab dieser an, dass während seines zwei bis dreiwöchigen Aufenthaltes er im Wohnzimmer auf einem Sofa und die BF mit ihrem damaligen Ehegatten im Schlafzimmer nächtigte. Auch die weitgehend übereinstimmenden Angaben von BF und Ex-Ehemann bezüglich der Haushaltsführung durch die BF wurden von dem Zeugen römisch 40 bestätigt. Das Gericht hat sohin keine Zweifel, dass zwischen der BF und ihrem damaligen Ehemann ein tatsächliches Familienleben geführt wurde.
Dass die Ehe allein zum Zwecke der Erlangung einer Aufenthaltsberechtigung durch die BF eingegangen ist für das erkennende Gericht nicht feststellbar. Selbst der BF räumt in seiner Befragung ein, dass es im Vorfeld der Heirat keine Vereinbarung bezüglich einer Gegenleistung gegeben habe. Seine Angaben gegenüber der Polizei hinsichtlich der angeblich vereinbarten Gegenleistungen der BF für eine Heirat – insbesondere was die Bezahlung der Mietkosten anbelangt - erscheinen angesichts der Unstimmigkeiten seiner Antworten über Vorhalt derselben als nicht glaubhaft. Vielmehr stärkt die Aussage des geschiedenen Ehemannes, wonach die BF etwas für die Miete und die Lebensmittel bezahlt habe, die Annahme der gemeinsamen Tragung der Lebensunterhaltskosten eines verheirateten Paares nach deren wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit.
Wenngleich die Eintragungen auf der Facebook Seite der BF betreffend das Bestehen einer Beziehung derselben zu ihrem nunmehrigen Lebensgefährten – sohin zu einem Zeitpunkt, als diese noch in aufrechter Ehe zu Herrn XXXX stand – indizieren, so ist das Motiv für das „posten“ derselben vor dem Hintergrund der von ihr geschilderten Eifersucht ihres Ex-Ehemannes nicht gänzlich von der Hand zu weisen, zumal auch der Zeuge XXXX dem Ex Mann einen Hang zur Eifersucht attestiert hat. Wenngleich die Eintragungen auf der Facebook Seite der BF betreffend das Bestehen einer Beziehung derselben zu ihrem nunmehrigen Lebensgefährten – sohin zu einem Zeitpunkt, als diese noch in aufrechter Ehe zu Herrn römisch 40 stand – indizieren, so ist das Motiv für das „posten“ derselben vor dem Hintergrund der von ihr geschilderten Eifersucht ihres Ex-Ehemannes nicht gänzlich von der Hand zu weisen, zumal auch der Zeuge römisch 40 dem Ex Mann einen Hang zur Eifersucht attestiert hat.
Vor dem Hintergrund, dass der nunmehrige Lebensgefährte bereits seit Ende 2015 über einen Aufenthaltstitel verfügt erscheint es auch wenig schlüssig, dass die BF Herrn XXXX allein zur Erlangung eines Aufenthaltstitels ehelichte, während sie gleichzeitig ein Verhältnis mit einem ebenfalls Aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen gehabt hätte. Vor dem Hintergrund, dass der nunmehrige Lebensgefährte bereits seit Ende 2015 über einen Aufenthaltstitel verfügt erscheint es auch wenig schlüssig, dass die BF Herrn römisch 40 allein zur Erlangung eines Aufenthaltstitels ehelichte, während sie gleichzeitig ein Verhältnis mit einem ebenfalls Aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen gehabt hätte.
Dass die BF seit ihrem Aufenthalt im Bundesgebiet keine Integrationsschritte aufweisen kann, die in Bezug auf die zeitliche Dauer des Aufenthaltes im Bundesgebiet als besonders zu qualifizieren wären, ergibt sich aus dem Umstand, dass diese seit Anfang 2018 lediglich für ca. 8 ½ Monate einer beruflichen Tätigkeit nachgegangen ist, keine das Sprachniveau A 1 übersteigenden Kenntnisse der deutschen Sprache nachweisen kann und sich im Laufe des Verfahrens weder diesbezügliche Anhaltspunkte ergeben noch ein entsprechendes Vorbringen erstatte wurde.
Dass die BF gesund und arbeitsfähig ist gründet in deren Angaben gegenüber dem Gericht und der darin geäußerten Bereitschaft in Österreich arbeiten zu wollen, die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit in einer entsprechenden Abfrage des Strafregisters.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 9 Abs. 2 FPG und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, FPG und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche – zulässige und rechtzeitige – Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 2 Abs. 4 FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt (Zif 1 leg. cit.) und als Drittstaatsangehöriger ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist (Zif 10 leg. cit.).Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt (Zif 1 leg. cit.) und als Drittstaatsangehöriger ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist (Zif 10 leg. cit.).
Gemäß § 2 Abs. 4 Zif 11 FPG gilt als begünstigter Drittstaatsangehöriger unter anderem der Ehegatte eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Zif 11 FPG gilt als begünstigter Drittstaatsangehöriger unter anderem der Ehegatte eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.
"Ehegatten von EWR-Bürgern, die ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, kommt die Stellung als "begünstigter Drittstaatsangehöriger" iSd § 2 Abs. 4 Z 11 FrPolG 2005 zu; das gilt auch dann, wenn die Ehe als Aufenthaltsehe zu qualifizieren ist (vgl. E 7. April 2011, 2011/22/0005; B 14. April 2016, Ro 2016/21/0005), und zwar jedenfalls solange keine rechtskräftige Feststellung iSd § 54 Abs. 7 NAG 2005 vorliegt." (VwGH 25.09.2017, Ra 2017/20/0293)"Ehegatten von EWR-Bürgern, die ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, kommt die Stellung als "begünstigter Drittstaatsangehöriger" iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FrPolG 2005 zu; das gilt auch dann, wenn die Ehe als Aufenthaltsehe zu qualifizieren ist vergleiche E 7. April 2011, 2011/22/0005; B 14. April 2016, Ro 2016/21/0005), und zwar jedenfalls solange keine rechtskräftige Feststellung iSd Paragraph 54, Absatz 7, NAG 2005 vorliegt." (VwGH 25.09.2017, Ra 2017/20/0293)
§ 54 Abs. 7 NAG normiert, das wenn eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (§ 30a) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vorliegt, dass ein Antrag gemäß Abs. 1 zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden ist, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.Paragraph 54, Absatz 7, NAG normiert, das wenn eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30,), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (Paragraph 30 a,) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vorliegt, dass ein Antrag gemäß Absatz eins, zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden ist, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.
Die BF als Staatsangehörige von Serbien die mit einem EWR-Bürger, der sein Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen hat, verheiratet ist, ist - ungeachtet der Frage des Vorliegens einer Aufenthaltsehe - sohin begünstigte Drittstaatsangehörige iSd. § 2 Abs. 4 Zif 11 FPG. Eine Feststellung iSd. § 54 Abs. 7 NAG liegt gegenständlich nicht vor.Die BF als Staatsangehörige von Serbien die mit einem EWR-Bürger, der sein Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen hat, verheiratet ist, ist - ungeachtet der Frage des Vorliegens einer Aufenthaltsehe - sohin begünstigte Drittstaatsangehörige iSd. Paragraph 2, Absatz 4, Zif 11 FPG. Eine Feststellung iSd. Paragraph 54, Absatz 7, NAG liegt gegenständlich nicht vor.
Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet:Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte Paragraph 67, FPG lautet:
"§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)"
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt."
Im gegenständlichen Fall liegt nach Ansicht des erkennenden Gerichts unter Hinweis auf die unter Punkt II. getätigten Ausführungen keine Aufenthaltsehe vor. Im gegenständlichen Fall liegt nach Ansicht des erkennenden Gerichts unter Hinweis auf die unter Punkt römisch zwei. getätigten Ausführungen keine Aufenthaltsehe vor.
Selbst wenn das Eingehen einer Ehe seitens der BF mit Herrn XXXX aus deren Sicht den Nebeneffekt der Erlangung eines Aufenthaltstitels mit sich brachte, so steht für das Gericht nach den durchgeführten Erhebungen fest, dass sowohl auf Seiten der BF, als auch des zwischenzeitig geschiedenen Ehemannes, die bestehenden Gefühle einer gegenseitigen Zuneigung ausschlaggebend für eine Heirat waren. Umgekehrt wäre es auch nicht verboten, wenn der geschiedene Ehemann die BF geheiratet hätte um dieser beim Wunsch im Bundesgebiet zu verbleiben durch die Heirat entgegenzukommen. Dies unter der Voraussetzung, dass ein Familienleben stattfindet und tatsächlich geführt wird. Anhaltspunkte die eine gegenteilige Feststellung zuließen haben sich für das erkennende Gericht – trotz der kurzen Dauer der Ehe - jedoch nicht ergeben. Selbst wenn das Eingehen einer Ehe seitens der BF mit Herrn römisch 40 aus deren Sicht den Nebeneffekt der Erlangung eines Aufenthaltstitels mit sich brachte, so steht für das Gericht nach den durchgeführten Erhebungen fest, dass sowohl auf Seiten der BF, als auch des zwischenzeitig geschiedenen Ehemannes, die bestehenden Gefühle einer gegenseitigen Zuneigung ausschlaggebend für eine Heirat waren. Umgekehrt wäre es auch nicht verboten, wenn der geschiedene Ehemann die BF geheiratet hätte um dieser beim Wunsch im Bundesgebiet zu verbleiben durch die Heirat entgegenzukommen. Dies unter der Voraussetzung, dass ein Familienleben stattfindet und tatsächlich geführt wird. Anhaltspunkte die eine gegenteilige Feststellung zuließen haben sich für das erkennende Gericht – trotz der kurzen Dauer der Ehe - jedoch nicht ergeben.
"Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. - noch zu § 86 FPG in der Fassung vor dem FrÄG 2011, der Vorgängerbestimmung des § 67 FPG - etwa die hg. Erkenntnisse vom 26. September 2007, Zl. 2007/21/0197, und vom 21. Februar 2013, Zl. 2012/23/0042, mwN)." (VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0039)."Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche - noch zu Paragraph 86, FPG in der Fassung vor dem FrÄG 2011, der Vorgängerbestimmung des Paragraph 67, FPG - etwa die hg. Erkenntnisse vom 26. September 2007, Zl. 2007/21/0197, und vom 21. Februar 2013, Zl. 2012/23/0042, mwN)." (VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0039).
Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich, dass der Tatbestand der Scheinehe bzw. Aufenthaltsehe jedenfalls dann nicht verwirklicht ist, wenn nach der Eheschließung ein als Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK zu qualifizierendes "Eheleben" geführt wurde. (vgl. VwGH 26.09.2007, 2007/21/0003; 22.03.2011, 2007/18/0855)Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich, dass der Tatbestand der Scheinehe bzw. Aufenthaltsehe jedenfalls dann nicht verwirklicht ist, wenn nach der Eheschließung ein als Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK zu qualifizierendes "Eheleben" geführt wurde. vergleiche VwGH 26.09.2007, 2007/21/0003; 22.03.2011, 2007/18/0855)
Vor diesem Hintergrund erweist sich der Ausspruch eines Aufenthaltsverbotes in Ermangelung eines vom BF gesetzten, die öffentliche Ordnung oder Sicherheit maßgeblich gefährdenden, Verhaltens als nicht zulässig.
Im vorliegenden Fall wurde die zwischen der BF und ihrem geschiedenen Ehemann bestehende Ehe nach fast genau einem Jahr und einem Monat nach der Eheschließung geschieden.
Gemäß § 54 Abs. 5 NAG bleibt das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, u.a. bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Zif 1 oder 2 erfüllen und die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre gedauert hat, davon ein Jahr im Bundesgebiet.Gemäß Paragraph 54, Absatz 5, NAG bleibt das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, u.a. bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Zif 1 oder 2 erfüllen und die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre gedauert hat, davon ein Jahr im Bundesgebiet.
Die Voraussetzungen für den weiteren Bestand eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes gemäß § 54 Abs. 5 NAG sind – in Ermangelung einer mindestens dreijährigen Dauer der Ehe – nicht erfüllt, weshalb im Ergebnis der BF aufgrund der Ehescheidung ein Aufenthaltsrecht gemäß leg. cit. nicht mehr zukommt. Die Voraussetzungen für den weiteren Bestand eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes gemäß Paragraph 54, Absatz 5, NAG sind – in Ermangelung einer mindestens dreijährigen Dauer der Ehe – nicht erfüllt, weshalb im Ergebnis der BF aufgrund der Ehescheidung ein Aufenthaltsrecht gemäß leg. cit. nicht mehr zukommt.
Wird durch eine Ausweisung in das Privat- oder Familienleben eines Fremden eingegriffen, so ist sie gemäß § 66 Abs. 1 FPG nur dann zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist eine gewichtende Gegenüberstellung der öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Wird durch eine Ausweisung in das Privat- oder Familienleben eines Fremden eingegriffen, so ist sie gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG nur dann zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist eine gewichtende Gegenüberstellung der öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen.
Dieses Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung der besagten persönlichen Interessen ist aber auch auf die Auswirkungen, die eine Ausweisung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (VwGH 15.12.2011, 2010/18/0248).
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904/2013). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt.Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904 aus 2013,). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt.
Unter „Privatleben“ im Sinne von Art. 8 EMRK sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554).Unter „Privatleben“ im Sinne von Artikel 8, EMRK sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554).
Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zu (VwGH vom 25.04.2018, Ra 2018/18/0187). Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so muss die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich sein, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (VwGH vom 18.09.2019). Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Artikel 8, EMRK durchzuführende Interessenabwägung zu (VwGH vom 25.04.2018, Ra 2018/18/0187). Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so muss die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich sein, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (VwGH vom 18.09.2019).
Die Kombination aus Arbeitswille, Unbescholtenheit, dem Bestehen sozialer Kontakte in Österreich und dem Erlernen der deutschen Sprache auf Sprachniveau A 1 stellt im Zusammenhang mit der relativ kurzen Aufenthaltsdauer von ca. 3,5 Jahren keine außergewöhnliche Integration dar (VwGH vom 18.09.2019, Ra 2019/18/0212).
Es ist im Sinne des § 9 Abs. 2 Zif 8 BFA-VG darüber hinaus maßgeblich relativierend, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (VwGH vom 28.02.2019, Ro 2019/01/003).Es ist im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Zif 8 BFA-VG darüber hinaus maßgeblich relativierend, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (VwGH vom 28.02.2019, Ro 2019/01/003).
Der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zu. Gegen diese Normen verstoßen Fremde, die nach dem negativen Abschluss ihres Asylverfahrens über kein weiteres Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und unrechtmäßig in diesem verbleiben (VwGH 02.09.2019, Ra 2019/20/0407).
Verfahrensgegenständlich ist zu berücksichtigen, dass sich die BF seit XXXX .12.2017 – sohin seit ca. 3,5 Jahren durchgehend im Bundesgebiet aufhält. Davon ist sie 8 1/5 Monate einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Sie ist strafrechtlich unbescholten und es sind auch keine verwaltungsrechtlichen Verstöße bekannt. Verfahrensgegenständlich ist zu berücksichtigen, dass sich die BF seit römisch 40 .12.2017 – sohin seit ca. 3,5 Jahren durchgehend im Bundesgebiet aufhält. Davon ist sie 8 1/5 Monate einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Sie ist strafrechtlich unbescholten und es sind auch keine verwaltungsrechtlichen Verstöße bekannt.
Dem Ermittlungsverfahren zu Folge verfügt der BF über familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet.
Ein Familienleben hinsichtlich ihrer in Österreich aufhältigen Familienangehörigen, zu jenen kein gemeinsamer Haushalt und/oder ein Abhängigkeitsverhältnis festgestellt werden konnte liegt nicht vor. Sie weist zu diesen aber ein Privatleben iSd. Art 8 EMRK auf (vgl. Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 860f). Ein Familienleben hinsichtlich ihrer in Österreich aufhältigen Familienangehörigen, zu jenen kein gemeinsamer Haushalt und/oder ein Abhängigkeitsverhältnis festgestellt werden konnte liegt nicht vor. Sie weist zu diesen aber ein Privatleben iSd. Artikel 8, EMRK auf vergleiche Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 860f).
Wenn die BF seit Juli 2018 in einer neuen Beziehung zu einem Staatsangehörigen von Bosnien-Herzegowina steht und mit diesem seit Ende Dezember 2020 in einem Haushalt lebt, so kann dieser Beziehung noch nicht der Status eines bestehenden Familienlebens zuerkannt werden, zumal der Beziehung auch keine gemeinsamen Kinder entstammen. Es kommt dieser Beziehung aber jedenfalls ein Privatleben wie o.a. zu.
Die tatsächliche Intensität des Privatlebens des BF ist jedoch dadurch vermindert, dass die BF ihren Aufenthalt durch die Eheschließung mit einem zum Aufenthalt berechtigten EU- Bürger begründete und diese Ehe nur eine sehr kurze Zeit dauerte.
Die BF konnte im Wissen um die Scheidung nicht ernsthaft damit rechnen, dauerhaft im Bundesgebiet verbleiben zu können.
Die daraufhin erlangten Integrationsschritte sind daher schon aus diesem Grund relativiert und ist festzuhalten, dass der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet lediglich aufgrund ihrer Ehe mit Herrn XXXX möglich war. Die daraufhin erlangten Integrationsschritte sind daher schon aus diesem Grund relativiert und ist festzuhalten, dass der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet lediglich aufgrund ihrer Ehe mit Herrn römisch 40 möglich war.
Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt im Verfahren betreffend Aufenthaltstitel für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu (VwGH 21.06.2016, Ra 2015/22/0119; VwGH 20. 01.2011, 2008/22/0501). Selbst im Falle eines jahrelangen Aufenthaltes in einem anderen Staat, bei überwiegender bisheriger Anwesenheit im Herkunftsstaat, und trotz bestehender familiärer Bindungen in Form einer Ehefrau und einem minderjährigen Kind im Aufnahmestaat, erweist sich die Ausweisung eines Fremden bei sonstigem Fehlen - integrationsbegründender - besonderer Umstände lt. EGMR als rechtskonform (vgl. EGMR 31.07.2008, Bsw 265/07, Darren Omoregie u.a. gegen Norwegen). Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt im Verfahren betreffend Aufenthaltstitel für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu (VwGH 21.06.2016, Ra 2015/22/0119; VwGH 20. 01.2011, 2008/22/0501). Selbst im Falle eines jahrelangen Aufenthaltes in einem anderen Staat, bei überwiegender bisheriger Anwesenheit im Herkunftsstaat, und trotz bestehender familiärer Bindungen in Form einer Ehefrau und einem minderjährigen Kind im Aufnahmestaat, erweist sich die Ausweisung eines Fremden bei sonstigem Fehlen - integrationsbegründender - besonderer Umstände lt. EGMR als rechtskonform vergleiche EGMR 31.07.2008, Bsw 265/07, Darren Omoregie u.a. gegen Norwegen).
Die arbeitsfähige und gesunde BF weist Bezugspunkte zu ihrem Herkunftsstaat auf, und kann davon ausgegangen werden, dass diese aufgrund ihrer Sozialisation keinen Problemen hinsichtlich einer Reintegration im Herkunftsstaat begegnen wird, verbrachte sie doch nahezu 20 Jahre in diesem.
Sie hat dort eine Berufsmittelschule, Fachrichtung Straßenverkehr, abgeschlossen ist einer Erwerbstätigkeit nachgegangen und hat zwischenzeitig in Österreich weitere Berufserfahrung gesammelt, weshalb ein berufliches Fortkommen nicht gänzlich unwahrscheinlich erachtet werden kann.
Hinsichtlich der Fortsetzung des Privatlebens mit ihren im Bundesgebiet aufhältigen Familienangehörigen im Fall der Rückkehr der BF in ihren Herkunftsstaat ist auszuführen, dass auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dahingehend vorliegen, dass es ihr nicht möglich oder zumutbar wäre, bei Aufrechterhaltung des Wohnsitzes ihrer Familienangehörigen in Österreich den Kontakt mit diesen über diverse Kommunikationsmittel (etwa über das Internet oder Telefon) wie auch vor der Erlangung eines Aufenthaltstitels, durch regelmäßige Besuche der Familienangehörigen in Serbien oder - eine freiwillige Rückkehr der BF nach Serbien vorausgesetzt - durch Besuche der BF in Österreich aufrechtzuerhalten. Unbeschadet hiervon ist es der BF unbenommen – bei Vorliegen der Voraussetzungen - einen neuerlichen Aufenthaltstitel gemäß den Bestimmungen des NAG zu beantragen.
Der durch die Rückkehr nach Serbien bestehende Eingriff in das Privatleben der BF ist im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen in Kauf zu nehmen und weißt die BF keine besondere Integration auf, die ein überwiegen der privaten Interessen ermöglicht.
Im Lichte dieser nach § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotenen Abwägung hat sich somit insgesamt nicht ergeben, dass vorhandene bzw. nachhaltige private Bindungen der BF in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegen. Im Lichte dieser nach Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotenen Abwägung hat sich somit insgesamt nicht ergeben, dass vorhandene bzw. nachhaltige private Bindungen der BF in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegen.
Aus dem Wesen der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen ist in eindeutiger Weise zu folgern, dass eine Ausweisung als Teil eines Aufenthaltsverbotes gegenüber diesem nicht ein Aliud, sondern ein Minus ist.
Demnach überschreitet das BVwG, wenn sie an Stelle eines Aufenthaltsverbotes nur die Ausreiseverpflichtung in Form einer Ausweisung ausspricht, nicht die "Sache" des Beschwerdeverfahrens.
Demnach ist § 66 Abs. 1 FPG anwendbar, wonach dem Beschwerdeführer aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG (iVm §§ 54 Abs. 5 NAG) das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht mehr zukommt. Für einen Aufenthaltstitel gibt es keinen Grund mehr. Demnach ist Paragraph 66, Absatz eins, FPG anwendbar, wonach dem Beschwerdeführer aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG in Verbindung mit Paragraphen 54, Absatz 5, NAG) das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht mehr zukommt. Für einen Aufenthaltstitel gibt es keinen Grund mehr.
Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist begünstigten Drittstaatsangehörgen von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich. Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist begünstigten Drittstaatsangehörgen von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich.
Dass die BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt und deshalb ihre sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich wäre, ist im Verfahren nicht hervorgekommen, weshalb der Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides entsprechend abzuändern war.Dass die BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt und deshalb ihre sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich wäre, ist im Verfahren nicht hervorgekommen, weshalb der Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides entsprechend abzuändern war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Ausweisung begünstigte Drittstaatsangehörige Durchsetzungsaufschub Interessenabwägung öffentliche Interessen Resozialisierung Scheidung Spruchpunkt - AbänderungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W280.2238203.1.01Im RIS seit
27.08.2021Zuletzt aktualisiert am
27.08.2021