Entscheidungsdatum
02.06.2021Norm
AVG §35Spruch
W195 2242711-1/2E, W195 2242711-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael Sachs als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX geb. XXXX alias XXXX , StA. XXXX , vertreten durch Rechtsanwälte XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 19.04.2021, XXXX , betreffend Verhängung einer Mutwillensstrafe zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael Sachs als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA. römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwälte römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 19.04.2021, römisch 40 , betreffend Verhängung einer Mutwillensstrafe zu Recht erkannt:
A)
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 35 AVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.1. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 35, AVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. vorhergehende Verfahren:römisch eins. vorhergehende Verfahren:
I.1. I.1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte nach seiner Überstellung gemäß der Dublin II Verordnung aus XXXX nach Österreich am 30.01.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte nach seiner Überstellung gemäß der Dublin römisch zwei Verordnung aus römisch 40 nach Österreich am 30.01.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.
I.2. Mit Bescheid des BFA vom 01.08.2017, XXXX , wurde der genannte Antrag des BF gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Gem. § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat XXXX nicht zugesprochen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Bangladesch gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III). Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde die Frist zur freiwilligen Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV) (AS 355 ff.).römisch eins.2. Mit Bescheid des BFA vom 01.08.2017, römisch 40 , wurde der genannte Antrag des BF gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat römisch 40 nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Bangladesch gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei). Gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG wurde die Frist zur freiwilligen Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier) (AS 355 ff.).
I.3. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung erkannte das Bundesverwaltungsgericht mit der Entscheidung vom 19.03.2021, XXXX - zusammengefasst – dahingehend, dass der Antrag auf Asyl abgewiesen, jedoch dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten bis 19.03.2022 zuerkannt wurde. Die restlichen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides wurden behoben.römisch eins.3. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung erkannte das Bundesverwaltungsgericht mit der Entscheidung vom 19.03.2021, römisch 40 - zusammengefasst – dahingehend, dass der Antrag auf Asyl abgewiesen, jedoch dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten bis 19.03.2022 zuerkannt wurde. Die restlichen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides wurden behoben.
I.4. Hinsichtlich der Identität des BF stellte das BVwG fest, dass diese nicht feststehe (s. Erkenntnis, Seite 5, „Feststellungen“) und begründete dies ausführlich (vgl zitiertes Erkenntnis. . II 2.2, Seite 34f) römisch eins.4. Hinsichtlich der Identität des BF stellte das BVwG fest, dass diese nicht feststehe (s. Erkenntnis, Seite 5, „Feststellungen“) und begründete dies ausführlich vergleiche zitiertes Erkenntnis. . römisch zwei 2.2, Seite 34f)
I.5. Das Erkenntnis des BVwG vom 19.03.2021 wurde am gleichen Tag dem Rechtsanwalt des BF zugestellt.römisch eins.5. Das Erkenntnis des BVwG vom 19.03.2021 wurde am gleichen Tag dem Rechtsanwalt des BF zugestellt.
I.6. Am 13.04.2021 stellte der BF in Anwesenheit seines Rechtsanwaltes beim BFA, Regionaldirektion XXXX den „Antrag auf Änderung meiner Personendaten“. Konkret sollten die Vornamen „ XXXX “ und der Nachname „ XXXX , Geburtsdatum XXXX auf den Vornamen „ XXXX und den Nachnamen „ XXXX , Geburtsdatum „ XXXX geändert werden. Als Beweismittel wurde, wie dem Antragsformular entnommen werden kann, in Kopie eine Geburtsurkunde vorgelegt, die originale Urkunde sei beim BFA im Jahr 2014 abgegeben worden.römisch eins.6. Am 13.04.2021 stellte der BF in Anwesenheit seines Rechtsanwaltes beim BFA, Regionaldirektion römisch 40 den „Antrag auf Änderung meiner Personendaten“. Konkret sollten die Vornamen „ römisch 40 “ und der Nachname „ römisch 40 , Geburtsdatum römisch 40 auf den Vornamen „ römisch 40 und den Nachnamen „ römisch 40 , Geburtsdatum „ römisch 40 geändert werden. Als Beweismittel wurde, wie dem Antragsformular entnommen werden kann, in Kopie eine Geburtsurkunde vorgelegt, die originale Urkunde sei beim BFA im Jahr 2014 abgegeben worden.
Alle Angaben seien laut vom BF unterfertigten Formular „nach bestem Wissen und Gewissen und unter Anschluss aller mir zur Verfügung stehenden Belege vollständig und richtig“ gemacht worden.
I.7. In weiterer Folge erging der Bescheid des BFA vom 19.04.2021, mit welchem der Antrag des BF auf Änderung der Personendaten als unzulässig zurückgewiesen wurde.römisch eins.7. In weiterer Folge erging der Bescheid des BFA vom 19.04.2021, mit welchem der Antrag des BF auf Änderung der Personendaten als unzulässig zurückgewiesen wurde.
I.8. Mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag, W195 2168692-°2/2E, wurde der dagegen erhobenen Beschwerde in so Ferne Rechnung getragen, als der Spruch des Bescheides des BFA abgeändert und der Antrag auf Änderung der Personendaten abgewiesen wurde.römisch eins.8. Mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag, W195 2168692-°2/2E, wurde der dagegen erhobenen Beschwerde in so Ferne Rechnung getragen, als der Spruch des Bescheides des BFA abgeändert und der Antrag auf Änderung der Personendaten abgewiesen wurde.
II. Gegenständliches Verfahren:römisch zwei. Gegenständliches Verfahren:
II.1. Am 19.04.2021 erließ das BFA den nunmehr angefochtenen verfahrensgegenständlichen Bescheid, mit dem gegen BF eine Mutwillensstrafe „gemäß § 35 zweiter Fall“ AVG in Höhe von € 375,-verhängt wurde.römisch zwei.1. Am 19.04.2021 erließ das BFA den nunmehr angefochtenen verfahrensgegenständlichen Bescheid, mit dem gegen BF eine Mutwillensstrafe „gemäß Paragraph 35, zweiter Fall“ AVG in Höhe von € 375,-verhängt wurde.
Begründend führte das BFA – nach umfassender Darstellung des Sachverhaltes zur Identität des BF - aus, dass der BF durch die Stellung eines Antrages auf Änderung seiner Personendaten ohne geeignete Identitätsnachweise versucht, sich eine fremde Identität anzueignen. Es müsste jedoch dem BF zum Zeitpunkt der Antragstellung der früheren Entscheidungen des BFA und des BVwG vollumfänglich die Aussichtslosigkeit des Antrages bewusst sein, wie dies auch für jedermann (insbesondere für rechtsfreundlich vertretene Parteien) offensichtlich sei.
Es könne daher kein Zweifel bestehen, dass der gegenständliche Antrag eingebracht wurde, um die Tätigkeit der Behörde mutwillig in Anspruch zu nehmen bzw. um sich (faktenwidrig und rechtsgrundlos) eine fremde Identität anzueignen.
Nach Überlegungen zum Unrechtsgehalt und der sich daraus ergebenden Höhe der Strafe sei die spezialpräventive Wirkung im gegenständlichen Fall gegeben.
II.2. In der folgenden, fristgerechten Beschwerde vom 11.05.2021 wendet sich der rechtsanwaltlich vertretene BF gegen die Entscheidung des BFA. römisch zwei.2. In der folgenden, fristgerechten Beschwerde vom 11.05.2021 wendet sich der rechtsanwaltlich vertretene BF gegen die Entscheidung des BFA.
In der Beschwerdebegründung wird die Verletzung von Verfahrensvorschriften wegen wesentlicher Ermittlungsmängel und inhaltliche Rechtswidrigkeit behauptet.
Unter Verweis auf die Einvernahme beim BFA vom 14.07.2015 wurde nochmals darauf hingewiesen, dass die (Kopie der) Geburtsurkunde nicht „erkennungsdienstlich“ behandelt worden sei.
Da auch die belangte Behörde behauptet, dass vom Gesetz kein eigener Antrag von Personendaten vorgesehen sei, hätte die belangte Behörde dem BF auch die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme einräumen müssen.
Es wurden deshalb die Anträge gestellt, dass das BVwG in der Sache selbst entscheiden, den angefochtenen Bescheid beheben und gemäß § 44 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen, eventualiter den angefochtenen Beschluss beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen möge.Es wurden deshalb die Anträge gestellt, dass das BVwG in der Sache selbst entscheiden, den angefochtenen Bescheid beheben und gemäß Paragraph 44, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen, eventualiter den angefochtenen Beschluss beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen möge.
III. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch drei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter Punkt „I. vorhergehende Verfahren“ sowie unter Punkt „II. Gegenständliches Verfahren“ dargelegte Sachverhalt wird als gegeben festgestellt.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt beruht auf den von der belangten Behörde vorgelegten Administrativakten, insbesondere auch den in Beschwerde gezogenen Bescheid des BFA sowie den Gerichtsakten des BVwG im Verfahren L512 2168692-1, W195 2168692-2 sowie der Beschwerde des BF. Der Sachverhalt ist offensichtlich unstrittig und im für eine Beurteilung erforderlichen Ausmaß dargetan, weshalb von weiteren Erhebungen abgesehen werden konnte.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
3.1. Zur Stattgebung der Beschwerde:
§ 35 AVG lautet: Paragraph 35, AVG lautet:
„Gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, kann die Behörde eine Mutwillensstrafe bis 726 Euro verhängen.“
Die Verhängung der Mutwillensstrafe soll die Behörde vor Behelligung, als auch die Partei aber vor Verschleppung der Sache schützen (vgl. VwGH 22.1.1930, 439/29, VwSlg. 15960 A, ebenso 24.3.1997, 95/19/1705, oder 23.3.1999, 97/19/0022).Die Verhängung der Mutwillensstrafe soll die Behörde vor Behelligung, als auch die Partei aber vor Verschleppung der Sache schützen vergleiche VwGH 22.1.1930, 439/29, VwSlg. 15960 A, ebenso 24.3.1997, 95/19/1705, oder 23.3.1999, 97/19/0022).
Bei der Mutwillensstrafe gemäß § 35 AVG, handelt es sich wie bei der Ordnungsstrafe nach § 34 AVG, nicht um die Ahndung eines Verwaltungsdeliktes, sondern um ein Mittel zur Sicherung einer befriedigenden, würdigen und rationellen Handhabung des Verwaltungsverfahrens, sohin um ein Disziplinarmittel. Das Verwaltungsstrafgesetz im Verfahren betreffend die Verhängung von Mutwillensstrafen findet daher grundsätzlich keine Anwendung, mit Ausnahme der in § 36 AVG ausdrücklich vorgesehenen Vorschriften über den Strafvollzug (§§ 53 bis 54d VStG). Daraus folgt, dass weder Bestimmungen über die Strafbemessung, über die Verjährung oder die Sprucherfordernisse hinsichtlich der Umschreibung der Tat, noch die Verjährungsbestimmungen des bürgerlichen Rechtes im Bereich des öffentlichen Rechtes unmittelbar oder analog anwendbar sind. Dahinter steckt auch die verfolgte Absicht des Gesetzgebers das Verwaltungsverfahren zu beschleunigen (vgl. VwGH 4.09.1973, 1665/72, VwSlg. Nr. 8448 A/1973, 30.05.1994, 92/10/0469, VwSlg 14.064 A/1994; 20.05.2009, 2007/07/0119; Hengstschläger/Leeb, AVG § 35, Rz 1 und 6).Bei der Mutwillensstrafe gemäß Paragraph 35, AVG, handelt es sich wie bei der Ordnungsstrafe nach Paragraph 34, AVG, nicht um die Ahndung eines Verwaltungsdeliktes, sondern um ein Mittel zur Sicherung einer befriedigenden, würdigen und rationellen Handhabung des Verwaltungsverfahrens, sohin um ein Disziplinarmittel. Das Verwaltungsstrafgesetz im Verfahren betreffend die Verhängung von Mutwillensstrafen findet daher grundsätzlich keine Anwendung, mit Ausnahme der in Paragraph 36, AVG ausdrücklich vorgesehenen Vorschriften über den Strafvollzug (Paragraphen 53 bis 54 d VStG). Daraus folgt, dass weder Bestimmungen über die Strafbemessung, über die Verjährung oder die Sprucherfordernisse hinsichtlich der Umschreibung der Tat, noch die Verjährungsbestimmungen des bürgerlichen Rechtes im Bereich des öffentlichen Rechtes unmittelbar oder analog anwendbar sind. Dahinter steckt auch die verfolgte Absicht des Gesetzgebers das Verwaltungsverfahren zu beschleunigen vergleiche VwGH 4.09.1973, 1665/72, VwSlg. Nr. 8448 A/1973, 30.05.1994, 92/10/0469, VwSlg 14.064 A/1994; 20.05.2009, 2007/07/0119; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 35,, Rz 1 und 6).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt mutwillig im Sinne des § 35 AVG, wer sich im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt. Darüber hinaus verlangt das Gesetz aber noch, dass der Mutwille offenbar ist; dies ist dann anzunehmen, wenn die wider besseren Wissens erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist (vgl. VwGH 18.4.1997, 95/19/1707; 27.5.1999, 97/02/0345; 16.2.2012, 2011/01/0271; vgl. hiezu auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 35, Rz 2).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt mutwillig im Sinne des Paragraph 35, AVG, wer sich im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt. Darüber hinaus verlangt das Gesetz aber noch, dass der Mutwille offenbar ist; dies ist dann anzunehmen, wenn die wider besseren Wissens erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist vergleiche VwGH 18.4.1997, 95/19/1707; 27.5.1999, 97/02/0345; 16.2.2012, 2011/01/0271; vergleiche hiezu auch Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 35,, Rz 2).
Strafbar gemäß § 35 AVG ist jede (prozessfähige) „Person“, welche die Behörde offenbar mutwillig in Anspruch genommen hat (das Anbringen eingebracht) (vgl. VwGH 24.3.1997, 95/19/1705; 18.4.1997, 95/19/1707) oder in Verschleppungsabsicht dieser gegenüber unrichtige Angaben gemacht hat. Dabei kann es sich nur um Menschen handeln, welche an die Behörde herantreten oder auf die sich eine Amtshandlung bezieht, nicht hingegen um Organwalter der den Bescheid erlassenden Behörde. Strafbar gemäß Paragraph 35, AVG ist jede (prozessfähige) „Person“, welche die Behörde offenbar mutwillig in Anspruch genommen hat (das Anbringen eingebracht) vergleiche VwGH 24.3.1997, 95/19/1705; 18.4.1997, 95/19/1707) oder in Verschleppungsabsicht dieser gegenüber unrichtige Angaben gemacht hat. Dabei kann es sich nur um Menschen handeln, welche an die Behörde herantreten oder auf die sich eine Amtshandlung bezieht, nicht hingegen um Organwalter der den Bescheid erlassenden Behörde.
Strafbarer Mutwille bei Antragstellung hat das Bewusstsein von der Grundlosigkeit dieses Antrags zur Voraussetzung. Mutwillig wird ein Antrag daher dann gestellt, wenn sich der Antragsteller wissentlich auf einen unrichtigen Tatbestand stützt oder wenn es zweifellos und auch im bewusst ist, dass der vorliegende Tatbestand keinen Grund für einen Antrag gibt (vgl. VwGH 08.11.2011, 97/21/0023).Strafbarer Mutwille bei Antragstellung hat das Bewusstsein von der Grundlosigkeit dieses Antrags zur Voraussetzung. Mutwillig wird ein Antrag daher dann gestellt, wenn sich der Antragsteller wissentlich auf einen unrichtigen Tatbestand stützt oder wenn es zweifellos und auch im bewusst ist, dass der vorliegende Tatbestand keinen Grund für einen Antrag gibt vergleiche VwGH 08.11.2011, 97/21/0023).
Der BF stellte im Jahr 2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Das BFA wies diesen mit Bescheid ab, einer dagegen erhobenen Beschwerde wurde vom BVwG teilweise Folge gegeben und dem BF subsidiärer Schutz gewährt.
Im Zuge dieser Entscheidung traf das BVwG umfangreiche Feststellungen und würdigte die vorgelegten Beweise hinsichtlich der Identität des BF. Jedenfalls wurde die Personenidentität des BF nicht festgestellt, sondern wurde an Verfahrensidentitäten festgehalten.
Der BF stellte am 13.04.2021 beim BFA einen Antrag auf Änderung der Personendaten. Dabei verwies er auf bereits bekannte Dokumente, welche zur Feststellung seiner Identität jedoch bereits rechtskräftig in früheren Verfahren als untauglich beurteilt wurden.
Unabhängig davon versuchte der BF auch beim Meldeamt, Bürgerservice und Standesamt der Marktgemeinde XXXX am 14.05.202, seine Identität zu ändern.Unabhängig davon versuchte der BF auch beim Meldeamt, Bürgerservice und Standesamt der Marktgemeinde römisch 40 am 14.05.202, seine Identität zu ändern.
Wie der Entscheidung des BVwG vom heutigen Tag, W195 2168692-2, entnommen werden kann, war dieser Antrag auf Änderung der Personendaten abzuweisen.
Es kann – trotz mehrerer Verfahren - dem BF nicht von vornherein Mutwilligkeit oder Verfahrensverzögerung vorgeworfen werden.
Das BFA erließ mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid eine Mutwillensstrafe gegen den BF. Gemäß dem Spruch dieses Bescheides erging diese Entscheidung „gemäß § 35 zweiter Fall“ AVG. Das BFA erließ mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid eine Mutwillensstrafe gegen den BF. Gemäß dem Spruch dieses Bescheides erging diese Entscheidung „gemäß Paragraph 35, zweiter Fall“ AVG.
Der zweite Fall des § 35 AVG behandelt die „Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit durch unrichtige Angaben“.Der zweite Fall des Paragraph 35, AVG behandelt die „Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit durch unrichtige Angaben“.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides findet sich jedoch keine Darlegung, welche Angelegenheit von der behaupteten absichtlichen Verschleppung überhaupt betroffen wäre. Die früheren Anträge auf internationalen Schutz sind rechtskräftig abgeschlossen. Dass der BF einen Antrag auf Änderung seiner Personendaten stellte, ist nicht von vornherein ein unzulässiger Antrag, sondern war, wie der Entscheidung des BVwG vom heutigen Tag, W195 2168692-2, entnommen werden kann, dieser Antrag (wegen eines untauglichen Beweismittels), abzuweisen. In der Stellung eines Antrages (mit einem untauglichen Beweismittel) ist aber von Vornherein nicht „eine Absicht der Verschleppung einer Angelegenheit durch unrichtige Angaben“ zu erkennen und fehlt ein diesbezüglicher Sachverhalt samt Begründung im angefochtenen Bescheid. Vielmehr stützt sich die Begründung auf die „mutwillige Inanspruchnahme“ der Tätigkeit einer Behörde „um sich (fakten- und rechtsgrundlos) eine fremde Identität anzueignen“.
Der angefochtene Bescheid stützt sich in der Begründung somit auf einen (weiteren) Versuch des BF, sich eine fremde Identität anzueignen. Auch wenn dieser Versuch, der darüber hinaus bei einer anderen Behörde, wie zuletzt bei der Marktgemeinde XXXX , verschiedene Behörden beanspruchte, hätte das BFA diesbezüglich auf § 35 erster Fall, nämlich auf die „offenbar mutwillige Inanspruchnahme der Tätigkeit der Behörde“, referenzieren können. Da der BF seinen konkreten, mit Formblatt eingebrachten „Antrag auf Änderung der Personendaten“ beim BFA – nach den vorgelegten Administrativakten - erstmalig vornahm, kann von einer offenbar mutwilligen Inanspruchnahme der Tätigkeit der Behörde noch nicht gesprochen werden.Der angefochtene Bescheid stützt sich in der Begründung somit auf einen (weiteren) Versuch des BF, sich eine fremde Identität anzueignen. Auch wenn dieser Versuch, der darüber hinaus bei einer anderen Behörde, wie zuletzt bei der Marktgemeinde römisch 40 , verschiedene Behörden beanspruchte, hätte das BFA diesbezüglich auf Paragraph 35, erster Fall, nämlich auf die „offenbar mutwillige Inanspruchnahme der Tätigkeit der Behörde“, referenzieren können. Da der BF seinen konkreten, mit Formblatt eingebrachten „Antrag auf Änderung der Personendaten“ beim BFA – nach den vorgelegten Administrativakten - erstmalig vornahm, kann von einer offenbar mutwilligen Inanspruchnahme der Tätigkeit der Behörde noch nicht gesprochen werden.
Das BVwG verkennt dabei nicht, dass der BF schon während des gesamten Verfahrens zur Erlangung internationalen Schutzes bestrebt war, seine wahre Identität zu verschleiern bzw. diese nicht nachwies oder gehörig belegte. Es wird daher auch Aufgabe des Rechtsanwaltes des BF sein, nach standesgemäßer Beratung und Betreuung seines Mandanten, diesen, nicht zuletzt auch auf Grund der vorliegenden Entscheidung, über die Folgen künftiger allfälliger missbräuchlicher und wiederholter Inanspruchnahme von Behörden aufzuklären.
Es ist mit dem Vorwurf des Missbrauchs von Rechtsschutzeinrichtungen mit äußerster Vorsicht umzugehen. Ein derartiger Vorwurf ist nur dann am Platz, wenn für das Verhalten einer Partei nach dem Gesamtbild der Verhältnisse keine andere Erklärung bleibt; die Verhängung einer Mutwillensstrafe kommt demnach lediglich im „Ausnahmefall“ in Betracht (vgl. VwGH 29.06.1998, 98/10/0183 VwSlg. 18.337 A/2012; 21.05.2019, Ra 2018/19/0466).Es ist mit dem Vorwurf des Missbrauchs von Rechtsschutzeinrichtungen mit äußerster Vorsicht umzugehen. Ein derartiger Vorwurf ist nur dann am Platz, wenn für das Verhalten einer Partei nach dem Gesamtbild der Verhältnisse keine andere Erklärung bleibt; die Verhängung einer Mutwillensstrafe kommt demnach lediglich im „Ausnahmefall“ in Betracht vergleiche VwGH 29.06.1998, 98/10/0183 VwSlg. 18.337 A/2012; 21.05.2019, Ra 2018/19/0466).
Vor diesem Hintergrund ist in der vorliegenden Konstellation unter Berücksichtigung des bisher Angeführten in Summe letztlich ein die Verhängung einer Mutwillensstrafe rechtfertigender „Ausnahmefall“ in concreto - noch - nicht erkennbar und kann von keinem strafbaren Mutwillen im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur ausgegangen werden.
Da die Mutwillensstrafe im vorliegenden Fall jedenfalls nicht zu verhängen war, ist auch nicht näher auf die general- und spezialpräventive Wirkung einzugehen; des Weiteren erübrigen sich hinsichtlich der mangelnden Feststellungen zur Höhe des Einkommens des BF weitere Ausführungen.
3.2 Zum Eventualantrag den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen:
In Anbetracht der vorliegenden, den Bescheid der belangten Behörde ersatzlos behebenden Entscheidung ist auf den Eventualantrag nicht näher einzugehen. Allerdings sei darauf hingewiesen, dass der Antrag auf Zurückverweisung zur Erlassung eines neuen Bescheides insoferne dem ursprünglichen Begehren und vor allem den Ausführungen des BF widerspricht, als bei Erlassung eines neuen Bescheides die belangte Behörde diese lediglich wiederum eine Mutwillensstrafe verhängen müsste; eine Entscheidung dahingehend, keine Mutwillensstrafe auszusprechen, ist dem AVG fremd und nicht vorgesehen.
3.3. Zur Abstandnahme von der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen kann, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, weil das Gericht einerseits bereits einen dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Sachverhalt annehmen konnte, der mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in Einklang ist (der Sachverhalt insoweit, soweit relevant, also unstrittig ist) bzw. soweit dem Vorbringen nicht gefolgt wurde, einen Sachverhalt annehmen konnte der vom BF nicht hinreichend substantiiert bestritten wurde. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen kann, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, weil das Gericht einerseits bereits einen dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Sachverhalt annehmen konnte, der mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in Einklang ist (der Sachverhalt insoweit, soweit relevant, also unstrittig ist) bzw. soweit dem Vorbringen nicht gefolgt wurde, einen Sachverhalt annehmen konnte der vom BF nicht hinreichend substantiiert bestritten wurde.
Das Gericht konnte so aufgrund der Akten und des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte; eine Rechtsfrage, die für sich genommen einer Erörterung im Rahmen der mündlichen Verhandlung bedurft hätte, wurde nicht aufgezeigt (vgl. VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146, 17.02.2015, Ra 2015/09/0007). Das Gericht konnte so aufgrund der Akten und des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte; eine Rechtsfrage, die für sich genommen einer Erörterung im Rahmen der mündlichen Verhandlung bedurft hätte, wurde nicht aufgezeigt vergleiche VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146, 17.02.2015, Ra 2015/09/0007).
Aus den Gesetzesmaterialien zur Bestimmung des § 24 VwGVG ergibt sich im Übrigen, dass eine mündliche Verhandlung, soweit sie ausschließlich der Klärung der Rechtsfrage dienen würde, nicht geboten sein soll (vgl. RV 1255 BlgNR 25. GP, 5; auch VwGH 19.09.2017, Ra 2017/01/0276). Aus den Gesetzesmaterialien zur Bestimmung des Paragraph 24, VwGVG ergibt sich im Übrigen, dass eine mündliche Verhandlung, soweit sie ausschließlich der Klärung der Rechtsfrage dienen würde, nicht geboten sein soll vergleiche Regierungsvorlage 1255 BlgNR 25. GP, 5; auch VwGH 19.09.2017, Ra 2017/01/0276).
Die vom BF in diesem Zusammenhang angesprochene Durchführung einer Verhandlung „gemäß § 44 VwGVG“ geht insoferne ins Leere, weil sich diese Bestimmung auf das 3.°Hauptstück, 2. Abschnitt des VwGVG „Verfahren in Verwaltungsstrafsachen“ bezieht. Gegenständlich betrifft das Verfahren jedoch keine Verwaltungsstrafsache, sondern handelt es sich verfahrensgegenständlich um die Verhängung einer Mutwillensstrafe, welche ein Disziplinarmittel ist. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Sinne des 2. Hauptstückes, 3. Abschnitt, § 24 VwGVG konnte nach dem oben dargelegten Gründen Abstand genommen werden (vgl auch Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 (2018) § 24 VwGVG Anm 6 mwN).Die vom BF in diesem Zusammenhang angesprochene Durchführung einer Verhandlung „gemäß Paragraph 44, VwGVG“ geht insoferne ins Leere, weil sich diese Bestimmung auf das 3.°Hauptstück, 2. Abschnitt des VwGVG „Verfahren in Verwaltungsstrafsachen“ bezieht. Gegenständlich betrifft das Verfahren jedoch keine Verwaltungsstrafsache, sondern handelt es sich verfahrensgegenständlich um die Verhängung einer Mutwillensstrafe, welche ein Disziplinarmittel ist. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Sinne des 2. Hauptstückes, 3. Abschnitt, Paragraph 24, VwGVG konnte nach dem oben dargelegten Gründen Abstand genommen werden vergleiche auch Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 (2018) Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 6 mwN).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung hinsichtlich der Verhängung einer Mutwillensstrafe von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung hinsichtlich der Verhängung einer Mutwillensstrafe von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Antragstellung Begründungsmangel Behebung der Entscheidung Identität Mutwillen MutwillensstrafeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W195.2242711.1.00Im RIS seit
09.09.2021Zuletzt aktualisiert am
09.09.2021