Entscheidungsdatum
08.06.2021Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W261 2238508-2/4E, W261 2238508-2/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag. Karin RETTENHABER-LAGLER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzerin und als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Dr. Bernhard GRILLITSCH, Rechtsanwalt in 8020 Graz, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 04.11.2020, betreffend die Abweisung des Antrages auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag. Karin RETTENHABER-LAGLER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzerin und als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch Dr. Bernhard GRILLITSCH, Rechtsanwalt in 8020 Graz, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 04.11.2020, betreffend die Abweisung des Antrages auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
,
Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Antragstellerin brachte am 15.05.2019 (einlangend) beim Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX (in der Folge Sozialministeriumservice) einen Antrag auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld wegen des an ihr am 11.02.2018 verübten Verbrechens der Vergewaltigung und des Freiheitsentzuges ein. 1. Die Antragstellerin brachte am 15.05.2019 (einlangend) beim Sozialministeriumservice, Landesstelle römisch 40 (in der Folge Sozialministeriumservice) einen Antrag auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld wegen des an ihr am 11.02.2018 verübten Verbrechens der Vergewaltigung und des Freiheitsentzuges ein.
2. Das Sozialministeriumservice führte ein Ermittlungsverfahren durch und forderte beim Landesgericht für Strafsachen XXXX den Strafakt an. Demnach wurde der Täter mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 19.06.2018, Zl. XXXX , gemäß § 201 Abs. 1 StGB für schuldig erkannt, die Antragstellerin durch Entziehung der persönlichen Freiheit, indem er seine Wohnung versperrte und den Schlüssel versteckte, sowie mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) zur zweimaliger Duldung des Beischlafes genötigt zu haben. Aus Anlass der Berufung des Täters gegen dieses Strafurteil setzte das Oberlandesgericht XXXX die ursprünglich mit vier Jahren bemessene unbedingte Freiheitsstrafe auf drei Jahre herab. Der Täter wurde auch dazu verurteilt, der Antragstellerin einen Teilschmerzengeldbetrag in der Höhe von € 5.000,- binnen 14 Tagen zu bezahlen. 2. Das Sozialministeriumservice führte ein Ermittlungsverfahren durch und forderte beim Landesgericht für Strafsachen römisch 40 den Strafakt an. Demnach wurde der Täter mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 19.06.2018, Zl. römisch 40 , gemäß Paragraph 201, Absatz eins, StGB für schuldig erkannt, die Antragstellerin durch Entziehung der persönlichen Freiheit, indem er seine Wohnung versperrte und den Schlüssel versteckte, sowie mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89, StGB) zur zweimaliger Duldung des Beischlafes genötigt zu haben. Aus Anlass der Berufung des Täters gegen dieses Strafurteil setzte das Oberlandesgericht römisch 40 die ursprünglich mit vier Jahren bemessene unbedingte Freiheitsstrafe auf drei Jahre herab. Der Täter wurde auch dazu verurteilt, der Antragstellerin einen Teilschmerzengeldbetrag in der Höhe von € 5.000,- binnen 14 Tagen zu bezahlen.
Die Antragstellerin gab im Strafverfahren an, dass sie nach den Vorfällen keine körperlichen Verletzungen erlitten, jedoch nach wie vor Angst vor dem Täter habe.
3. Das Sozialministeriumservice holte ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 30.09.2019 (eingelangt nach Verbesserungsauftrag des Sozialministeriumservice am 12.03.2020) ein, wonach bei der Antragstellerin nach dem Vorfall am 11.02.2018 eine akute Belastungsreaktion vorgelegen sei, aus welcher sich jedoch in weiterer Folge keine posttraumatische Belastungsstörung entwickelt habe. Eine derartige Belastungsreaktion klinge per definitionem nach Stunden bis Tagen ab, und stelle daher keine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit dar. Zum Untersuchungszeitpunkt habe keine psychische Gesundheitsschädigung vorgelegen.
4. Das Sozialministeriumservice informierte die Antragstellerin mit Schreiben vom 13.03.2020 über das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens und teilte dieser mit, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld abzuweisen, weil das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass die an der Antragstellerin begangenen Straftaten keine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung nach sich gezogen hätten. Daher würden die Voraussetzungen für die beantragte Gewährung einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nicht vorliegen. Das Sozialministeriumservice räumte der Antragstellerin eine Frist von vier Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme ein.
5. Die Antragstellerin führte in deren Stellungnahme vom 01.04.2020 aus, dass sie kein Verständnis dafür habe, dass sie kein Schmerzengeld bekommen werde. Das sei nicht fair und gerecht, insbesondere, wenn man berücksichtige, was sie mitgemacht habe, und wie sehr sie nach wie vor unter diesem Vorfall leide.
6. Die Antragstellerin erstatte eine weitere, als Beschwerde bezeichnete Stellungnahme, welche am 06.04.2020 beim Sozialministeriumservice einlangte. Darin führte diese aus, dass es nicht in Ordnung sei, dass sie so lange auf ihr Schmerzengeld warten haben müssen, und nun doch nichts davon haben werde. Das Sozialministeriumservice wisse gar nicht, was die Antragstellerin alles erlebt habe, und es sei nicht nachzuvollziehen, dass man ihr nun vorwerfe, keine psychischen Schäden erlitten zu haben. Sie müsse mit den ganzen Gerüchten hinter ihrem Rücken leben, sie bekomme Nachrichten von der Schwester des Täters und fürchte sich davor, wenn dieser Ausgang habe, bzw. entlassen werde. Sie habe bei der Untersuchung auf „normal“ getan, um nicht weiter über den Vorfall reden zu müssen. Anfangs habe sie kein Schmerzengeld beantragen wollen, ihre Anwältin vom Gewaltschutzzentrum habe ihr dazu geraten. Nun seien zwei Jahre vergangen, und es werde ihr gesagt, dass der Antrag abgewiesen werde. Dafür habe sie kein Verständnis, dies sei rechtlich nicht fair und gerecht.
7. Das Sozialministeriumservice nahm diese Stellungnahmen zum Anlass, um neuerlich eine medizinische Stellungnahme der befassten Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin einzuholen. Die medizinische Sachverständige führte in deren Stellungnahme vom 19.10.2020 aus, dass die Antragstellerin nicht in psychiatrischer Behandlung sei. Sie habe bei der Untersuchung berechtigte Realangst geschildert, es hätten beim psychischen Status jedoch keine Anzeichen einer posttraumatischen Belastungsstörung festgestellt werden können. So bedauerlich die Gerüchte hinter dem Rücken der Antragstellerin auch seien, daraus lasse sich jedoch eine Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nach ICD-10 nicht ableiten.
8. Mit Bescheid vom 04.11.2020 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 15.05.2019 auf Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz in Form einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld ab. Begründend führte das Sozialministerium aus, dass im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für die Gewährung dieser Hilfeleistungen nicht vorliegen würden, weil die Antragstellerin als Folge der an ihr verübten Verbrechen keine Gesundheitsschädigung, welche mehr als 24 Tage angedauert hätte, erlitten habe.
9. Die Antragstellerin stellte am 23.12.2020 einen Antrag auf Verfahrenshilfe und legte dazu ein Konvolut an Unterlagen, unter anderem auch ein Vermögensverzeichnis vor. Sie beabsichtige gegen den Bescheid das Rechtsmittel der Beschwerde zu erheben, weil sie sich durch diesen Bescheid in ihren Rechten verletzt erachte. Die bescheidmäßige Erledigung beruhe einerseits auf unvollständigen Tatsachenfeststellungen, andererseits seien aus den Tatsachen falsche Schlüsse gezogen worden. Durch das erlebte Verbrechen leide die Antragstellerin noch heute an Belastungen, insbesondere im Hinblick auf die gesellschaftliche Akzeptanz und in ihrem Selbstwertgefühl. Sie leide auch an Angststörungen. Das Sozialministeriumservice hätte bei richtiger Schlussforderung zum Ergebnis kommen müssen, dass dem Antrag der Antragstellerin stattzugeben gewesen wäre. Sie benötige zur Einbringung der Bescheidbeschwerde Hilfe.
10. Das Sozialministeriumservice legte den Akt samt Verfahrenshilfeantrag mit Schreiben vom 05.01.2021 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo dieser am 12.01.2021 einlangte.
11. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Beschluss vom 03.02.2021, Zl. W261 2238508-1/2E den Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG ab.11. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Beschluss vom 03.02.2021, Zl. W261 2238508-1/2E den Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG ab.
12. Die Beschwerdeführerin erhob, bevollmächtigt vertreten durch Dr. Bernhard GRILLITSCH, Rechtsanwalt in 8020 Graz, mit Eingabe vom 18.03.2021 fristgerecht Beschwerde. Darin führte die Beschwerdeführerin aus, dass der Bescheid dem gesamten Inhalt nach angefochten werde, als der Beschwerdeführerin zu Unrecht ihr Antrag auf Gewährung einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld abgewiesen worden sei.
Die Beschwerdeführer sei Opfer von zweimaliger Vergewaltigung geworden, und sei der Täter letztendlich zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden. Seit diesem Vorfall leide die Beschwerdeführerin an Angststörungen und Panikattacken. Die Panikattacken würden durch Erinnerungen an das Verbrechen ausgelöst, welche die Beschwerdeführerin zu unterdrücken bzw. dahingehend zu reduzieren getrachtet habe, indem sie nicht an das Verbrechen denke, bzw. versuche Situationen zu vermeiden, welche in ihr die Erinnerung an das Verbrechen wieder aufkommen lassen würden. Die Erinnerungen an das Verbrechen würden die Beschwerdeführerin auf mehreren Ebenen belasten und würden ihr insbesondere Schwierigkeiten hinsichtlich ihres Selbstwertgefühls und ihrer weiteren gesellschaftlichen Akzeptanz bereiten. Dieser Problematik – und dieser massiven Gesundheitsbeeinträchtigung (und hinsichtlich des Selbstwertgefühls – und der gesellschaftlichen Akzeptanz) versuche die Beschwerdeführerin darüber entgegenzuwirken, als sie insbesondere bei Kontakten mit anderen stets zu tun versuche, als wäre all dies vorangehend so nicht geschehen. Die Belastung über diese Drucksituation – und wegen der gedanklichen Unterdrückungsversuche – verspüre die Beschwerdeführerin aber insbesondere auch dann, wenn sie alleine sei, wozu dann auch Angststörungen hinzugekommen seien, insbesondere solche, dass das Täter doch wohl bald aus dem Gefängnis entlassen werde, bzw. Ausgang erhalte – und dann u.U. die Beschwerdeführerin aufsuchen werde.
Das von der Sachverständigen in der I. Instanz erstellte Gutachten sei nun aufgrund des Umstandes eines dazu nur einmalig – und auch insgesamt nur ca. 25 Minuten dauernden Gesprächs – unschlüssig und nicht hinreichend nachvollziehbar geblieben. Dies u.a. schon deshalb, da die Beschwerdeführerin von der Sachverständigen angewiesen worden sei, über (nur) aktuelle Beschwerden zu berichten.Das von der Sachverständigen in der römisch eins. Instanz erstellte Gutachten sei nun aufgrund des Umstandes eines dazu nur einmalig – und auch insgesamt nur ca. 25 Minuten dauernden Gesprächs – unschlüssig und nicht hinreichend nachvollziehbar geblieben. Dies u.a. schon deshalb, da die Beschwerdeführerin von der Sachverständigen angewiesen worden sei, über (nur) aktuelle Beschwerden zu berichten.
Es würden Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht, wobei die belangte Behörde den dem gegenständlichen Bescheid zugrunde gelegten Sachverhalt nur unzureichend bzw. mangelhaft ermittelt habe. Die belangte Behörde habe sich nur auf das Sachverständigengutachten gestützt, wonach bei der Beschwerdeführerin wohl eine akute Belastungsreaktion vorgelegen sei, welche auch von der Psychotherapeutin der Beschwerdeführerin bestätigt worden sei, sich aus der Belastungsreaktion insgesamt keine posttraumatische Belastungsstörung entwickelt habe. Daraus habe die belangte Behörde den Schluss gezogen, dass bei der Beschwerdeführerin keine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit vorliegen würde. Insgesamt mangle es in diesem Zusammenhang schon daran, dass die Sachverständige ein einziges, 25 Minuten dauerndes Gespräch geführt habe und keine weitergehende Untersuchung und Befundung erfolgt sei. Dabei sei zu berücksichtigten, dass es einem Opfer von sexueller Gewalt sehr schwer falle, einer vollkommen unbekannten Person und dann noch innerhalb eines 25-minütigen Gesprächs all intimstes Leid, und die noch tatsächlich weiteren Ängste, Kummer und Sorgen zu vergegenwärtigen.
Es hätte aufgrund dieses einmaligen Gesprächs mit der Dauer von 25 Minuten kein Gutachten erstellt werden dürfen, geschweige denn, dass sich die belangte Behörde in deren Entscheidung auf dieses Gutachten hätte stützen dürfen. Es sei auch die Anmerkung der Sachverständigen, dass die Psychotherapeutin der Beschwerdeführerin eine Belastungsreaktion bestätigt habe nicht nachvollziehbar, da die Beschwerdeführerin seit der Vergewaltigung kein einziges weiteres Gespräch bzw. sonst keinen weiteren Kontakt mit der namentlich genannten Psychotherapeutin gehabt habe. Weiters mangle es an Feststellungen zur tatsächlichen Dauer der Belastungsreaktion, stattdessen werde eine pauschale Feststellung getroffen, dass diese Belastungsreaktion nach Stunden bis Tagen abgeklungen sei. Diese Feststellung sei insbesondere aus dem Grund von Bedeutung, weil derartige Belastungsreaktionen in Ausnahmefällen bis zu vier Wochen andauern können würden, und somit eine über 24- Tage hinausgehende Gesundheitsschädigung bzw. Berufsunfähigkeit mit einer solchen akuten Belastungsreaktion auch durchaus weiter einhergehend gegeben sein könne. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin selbst in ihrer Stellungnahme vom 01.04.2020 von diversen psychischen Belastungen berichtet habe. Sie leide bis heute an diesen Belastungen. Daher sei die im Gegensatz dazu von der medizinischen Sachverständigen gezogene Schlussfolgerung, dass keine länger als 24 Tage andauernde Gesundheitsschädigung vorliege, somit nicht nachvollziehbar. Die damals von der Beschwerdeführerin angeführten Belastungen hätten von der medizinischen Sachverständigen hinterfragt werden müssen. Die tatsächlich maßgebliche Gesundheitsschädigung hätte somit nur durch eine weitere (bzw. dementsprechend ergänzende) psychiatrische Befragung und Befundung der Beschwerdeführerin festgestellt werden können. Es hätte auf die angeführten Belastungen näher eingegangen werden müssen, und sodann auch dadurch die weitere Intensität und die Dauer der psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung konkreter beurteilt werden können. All dies sei nicht erfolgt, weshalb das der Entscheidung zugrundeliegende Sachverständigengutachten mangelhaft und unvollständig geblieben sei.
Hinzu trete, dass die Beschwerdeführerin von der Gutachterin mehrmals darauf hingewiesen worden sei, dass sie nicht über belastende Inhalte sprechen müsse, da diese ohnehin dokumentiert seien, sie jedoch gebeten werde, sich über ihre noch „aktuellen (weiteren) Beschwerden zu äußern“.
Um ein Schmerzengeld gem. § 6a VOG zuerkannt zu erhalten, ist es aber nicht notwendig, zum Befragungszeitpunkt noch (aktuelle-weitere) Beschwerden zu haben, bzw. ist es relevant, inwiefern durch das vorangegangene Verbrechen eine kausale, länger als 24-tägige Gesundheitsbeeinträchtigung erlitten wurde.Um ein Schmerzengeld gem. Paragraph 6 a, VOG zuerkannt zu erhalten, ist es aber nicht notwendig, zum Befragungszeitpunkt noch (aktuelle-weitere) Beschwerden zu haben, bzw. ist es relevant, inwiefern durch das vorangegangene Verbrechen eine kausale, länger als 24-tägige Gesundheitsbeeinträchtigung erlitten wurde.
Das betreffende Ersuchen (bzw. die nahezu schon „Anleitung“) der Gutachterin, von der Beschwerdeführerin vor allem nur über deren aktuell-weiteren Beschwerden zu berichten habe wohl unzweifelhaft das (nur 25 Minuten dauernde) Gespräch schon selbst in nur eine Richtung gelenkt – wobei von der Gutachterin somit auch nicht selbst der gesamt relevante Zeitraum betrachtet worden sei, bzw. dies somit auch kausal für die mangelnde Feststellung der von der Beschwerdeführerin schon vorangehend erlittenen Gesundheitsbeeinträchtigungen (auch deren tatsächliche Dauer) gewesen sei – und hätte sodann das betreffende Gutachten von der erstinstanzlichen Behörde auch nicht mehr weiter so für die Beurteilung herangezogen werden dürfen.
Es sei auch das Parteiengehör verletzt worden, weil keine ordnungsgemäße Würdigung der von der Beschwerdeführerin selbst vorgebrachten Beweismittel erfolgt sei.
Es folgen Wiederholungen der bereits vorgebrachten Argumente.
Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass der Sachverhalt von der belangten Behörde rechtlich falsch beurteilt worden sei, und bei der Ermittlung der Dauer der Gesundheitsschädigung auch selbst nicht weiter alle Umstände hinreichend berücksichtigt habe, welche für die Feststellung der Dauer der Gesundheitsschädigung von Bedeutung gewesen seien, weswegen das Verfahren vor der belangten Behörde insgesamt unvollständig und mangelhaft geblieben sei.
Es werde daher beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen und den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben und dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung eines Schmerzengeldes nach dem VOG stattzugeben.
13. Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren mit Schreiben vom 22.03.2021 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo dieses am 06.04.2021 einlangte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin ist türkische Staatsbürgerin und hat ihren ständigen Wohnsitz in Österreich. Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin einer Rot-Weiß-Rot Karte Plus.
Die Beschwerdeführerin stellte am 15.05.2019 (Datum des Einlangens) einen Antrag auf Gewährung von Hilfeleistungen in Form von Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nach dem Verbrechensopfergesetz und begründete dies damit, dass sie am 09.02.20218 (richtig am 11.02.2018) Opfer von Vergewaltigung und Freiheitsentziehung wurde.
Der Täter, ein türkischer Staatsbürger, wurde rechtskräftig für schuldig erkannt, am 11.02.2018 die Beschwerdeführerin durch Entziehung der persönlichen Freiheit, indem er die Wohnung versperrte und den Schlüssel versteckte, sowie mit Gewalt und Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89) zur zweimaligen Duldung des Beischlafes genötigt, und zwarDer Täter, ein türkischer Staatsbürger, wurde rechtskräftig für schuldig erkannt, am 11.02.2018 die Beschwerdeführerin durch Entziehung der persönlichen Freiheit, indem er die Wohnung versperrte und den Schlüssel versteckte, sowie mit Gewalt und Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89,) zur zweimaligen Duldung des Beischlafes genötigt, und zwar
I. gegen 03.00 Uhr in der Früh, indem er ihre Arme festhielt, sich mit seinem Körper auf sie legte und sie niederdrückte, dann, als sie mehrmals sinngemäß schrie „nein, lass mich“, mit einer Hand ihren Hals erfasste, in der Folge unter Kraftanwendung ihre Hose, Damenbody und Unterhose jeweils zumindest bis zu den Knien herunterzog und mit seinem Penis gegen ihren Willen in ihre Scheide eindrang;römisch eins. gegen 03.00 Uhr in der Früh, indem er ihre Arme festhielt, sich mit seinem Körper auf sie legte und sie niederdrückte, dann, als sie mehrmals sinngemäß schrie „nein, lass mich“, mit einer Hand ihren Hals erfasste, in der Folge unter Kraftanwendung ihre Hose, Damenbody und Unterhose jeweils zumindest bis zu den Knien herunterzog und mit seinem Penis gegen ihren Willen in ihre Scheide eindrang;
II. gegen 11:00 Uhr durch die Äußerung: „Zieh dich aus, oder willst du, dass es wieder so wie gestern ist.“, womit er die Tathandlung zu Punkt I. meinte, und neuerlich den vaginalen Geschlechtsverkehr mit ihr vollzog, wobei sie sich aufgrund der Aussichtslosigkeit dagegen nicht mehr zur Wehr setzte.römisch zwei. gegen 11:00 Uhr durch die Äußerung: „Zieh dich aus, oder willst du, dass es wieder so wie gestern ist.“, womit er die Tathandlung zu Punkt römisch eins. meinte, und neuerlich den vaginalen Geschlechtsverkehr mit ihr vollzog, wobei sie sich aufgrund der Aussichtslosigkeit dagegen nicht mehr zur Wehr setzte.
Der Täter hat hierdurch die Verbrechen nach § 201 Abs. 1 StGB begangen und wurde hierfür nach Berufung des Täters wegen der Strafhöhe mit Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX vom 30.01.2019 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Der Täter hat hierdurch die Verbrechen nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB begangen und wurde hierfür nach Berufung des Täters wegen der Strafhöhe mit Urteil des Oberlandesgerichtes römisch 40 vom 30.01.2019 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Der Täter befand sich in der Zeit vom 02.03.2018 bis zum 30.01.2019, 12:34 Uhr in Untersuchungshaft, und ab 30.01.2019, 12:34 Uhr in Strafhaft. Das errechnete Strafende war der 02.03.2021, 20:20 Uhr.
Der Beschwerdeführerin wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX als Schöffengericht vom 19.06.2019, aufgrund der erlittenen psychischen und physischen Beeinträchtigungen ein Teilschmerzengeldbetrag von EUR 5.000,- als Privatbeteiligte zugesprochen. Dieses nach freier richterlicher Überzeugung bemessene Teilschmerzengeld gründet sich auf § 1328 ABGB, wonach Opfern sexuellen Missbrauchs Ersatz für den erlittenen Schaden, den entgangenen Gewinn sowie eine angemessene Entschädigung für die erlittenen Beeinträchtigungen zu leisten ist. Der Begriff „Beeinträchtigung“ umfasst zum einen die bloße Beeinträchtigung der sexuellen Selbstbestimmung des Opfers, zum anderen werden mit diesem Ausdruck aber auch allfällige Folgen des Missbrauchs der Opfer verstanden, die noch nicht als Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit verstanden werden können, wie etwas bloßes Ungemach und oder Unlustgefühle. Der Beschwerdeführerin wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 als Schöffengericht vom 19.06.2019, aufgrund der erlittenen psychischen und physischen Beeinträchtigungen ein Teilschmerzengeldbetrag von EUR 5.000,- als Privatbeteiligte zugesprochen. Dieses nach freier richterlicher Überzeugung bemessene Teilschmerzengeld gründet sich auf Paragraph 1328, ABGB, wonach Opfern sexuellen Missbrauchs Ersatz für den erlittenen Schaden, den entgangenen Gewinn sowie eine angemessene Entschädigung für die erlittenen Beeinträchtigungen zu leisten ist. Der Begriff „Beeinträchtigung“ umfasst zum einen die bloße Beeinträchtigung der sexuellen Selbstbestimmung des Opfers, zum anderen werden mit diesem Ausdruck aber auch allfällige Folgen des Missbrauchs der Opfer verstanden, die noch nicht als Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit verstanden werden können, wie etwas bloßes Ungemach und oder Unlustgefühle.
Die Beschwerdeführerin erlitt durch die Vergewaltigung keine körperlichen Verletzungen.
Die Beschwerdeführerin erlitt nach dem Vorfall mit der für das VOG maßgeblichen Wahrscheinlichkeit eine akute Belastungsreaktion ICD:10-F43.0, welche nach Stunden bzw. Tagen abklang.
Am 13.02.2018, d.h. zwei Tage nach dem Vorfall, fand ein Gespräch mit ihrer klinischen und systemischen Psychologin statt, welche ihr dazu riet, den Vorfall zur Anzeige zu bringen. Das Verhalten der Beschwerdeführerin während dieses Therapiegesprächs war richtig eingefroren.
Die Beschwerdeführerin war seit dem Vorfall am 11.02.2018 bzw. nach dem Gespräch mit ihrer Psychologin am 13.02.20218 nicht (mehr) in psychotherapeutischer Behandlung.
Die Beschwerdeführerin war nach dem Vorfall für eine Woche im Krankenstand, sie ist in der Zeit „einfach nicht aufgestanden“ und nahm danach wieder ihre Arbeit auf.
Es kann nicht mit Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin durch die Tat am 11.02.2018 eine schwere Körperverletzung im Sinne des § 84 Abs. 1 StGB erlitten hat.Es kann nicht mit Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin durch die Tat am 11.02.2018 eine schwere Körperverletzung im Sinne des Paragraph 84, Absatz eins, StGB erlitten hat.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellung hinsichtlich der türkischen Staatsbürgerschaft beruht auf der Angabe der Beschwerdeführerin in ihrem Antrag vom 15.05.2019 (einlangend), welche sich mit dem von der belangten Behörde eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister (vgl. AS 2) deckt. Die Feststellung hinsichtlich der türkischen Staatsbürgerschaft beruht auf der Angabe der Beschwerdeführerin in ihrem Antrag vom 15.05.2019 (einlangend), welche sich mit dem von der belangten Behörde eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister vergleiche AS 2) deckt.
Die Feststellungen zu den gegen die Beschwerdeführerin verübten Straftaten beruhen auf ihren eigenen Angaben im Antrag vom 15.05.2019 (vgl. AS 1) und den von der belangten Behörde beigeschafften Unterlagen aus dem Strafakt des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX gegen den Täter, aus welchem unbestritten feststeht, dass die Beschwerdeführerin Opfer der zitierten Straftat wurde. Die Feststellung zur Höhe der Haftstrafe beruht auf dem im Akt aufliegenden Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX vom 30.01.2019 (vgl. AS 65ff).Die Feststellungen zu den gegen die Beschwerdeführerin verübten Straftaten beruhen auf ihren eigenen Angaben im Antrag vom 15.05.2019 vergleiche AS 1) und den von der belangten Behörde beigeschafften Unterlagen aus dem Strafakt des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 gegen den Täter, aus welchem unbestritten feststeht, dass die Beschwerdeführerin Opfer der zitierten Straftat wurde. Die Feststellung zur Höhe der Haftstrafe beruht auf dem im Akt aufliegenden Urteil des Oberlandesgerichtes römisch 40 vom 30.01.2019 vergleiche AS 65ff).
Die Feststellung zu den verbüßten bzw. zu verbüßenden Strafzeiten beruht auf der im Akt aufliegenden Strafantrittsbericht der Justizanstalt XXXX vom 01.02.2019 (vgl. AS 18).Die Feststellung zu den verbüßten bzw. zu verbüßenden Strafzeiten beruht auf der im Akt aufliegenden Strafantrittsbericht der Justizanstalt römisch 40 vom 01.02.2019 vergleiche AS 18).
Die Feststellung zum Privatbeteiligtenzuspruch gründet sich auf die Ausführungen des Landesgerichtes für Strafsachen für Strafsachen XXXX als Schöffengericht vom 19.06.2018 (vgl. AS 58f). Mit diesem Zuspruch steht fest, dass die Beschwerdeführerin durch die Straftat „Beeinträchtigungen“ erlitt, welche jedoch noch nicht als Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit der Beschwerdeführerin verstanden werden können. Damit stellte auch das Strafgericht dezidiert nicht fest, dass die Beschwerdeführerin als Opfer dieses an ihr verübten Verbrechens eine Körperverletzung im Sinne des StGB erlitten hatte, vielmehr liegt nach dem Ergebnis des Strafverfahrens bei der Beschwerdeführerin eine „Beeinträchtigung“ vor.Die Feststellung zum Privatbeteiligtenzuspruch gründet sich auf die Ausführungen des Landesgerichtes für Strafsachen für Strafsachen römisch 40 als Schöffengericht vom 19.06.2018 vergleiche AS 58f). Mit diesem Zuspruch steht fest, dass die Beschwerdeführerin durch die Straftat „Beeinträchtigungen“ erlitt, welche jedoch noch nicht als Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit der Beschwerdeführerin verstanden werden können. Damit stellte auch das Strafgericht dezidiert nicht fest, dass die Beschwerdeführerin als Opfer dieses an ihr verübten Verbrechens eine Körperverletzung im Sinne des StGB erlitten hatte, vielmehr liegt nach dem Ergebnis des Strafverfahrens bei der Beschwerdeführerin eine „Beeinträchtigung“ vor.
Dies deckt sich auch mit der Aussage der Beschwerdeführerin im Strafverfahren, wonach sie keine körperlichen Verletzungen erlitten hatte (vgl. AS 26 a – Zeugeneinvernahme der Beschwerdeführerin am 14.02.20218 bei der Landespolizeidirektion XXXX : „Durch den Vorfall erlitt ich keine körperlichen Verletzungen“; und vgl. AS 32 – Protokoll einer kontradiktorischen Zeugeneinvernahme der Beschwerdeführerin am 29.03.2018: „Mir selbst sind auch keine Verletzungen aufgefallen“.)Dies deckt sich auch mit der Aussage der Beschwerdeführerin im Strafverfahren, wonach sie keine körperlichen Verletzungen erlitten hatte vergleiche AS 26 a – Zeugeneinvernahme der Beschwerdeführerin am 14.02.20218 bei der Landespolizeidirektion römisch 40 : „Durch den Vorfall erlitt ich keine körperlichen Verletzungen“; und vergleiche AS 32 – Protokoll einer kontradiktorischen Zeugeneinvernahme der Beschwerdeführerin am 29.03.2018: „Mir selbst sind auch keine Verletzungen aufgefallen“.)
Damit steht fest, dass die Beschwerdeführerin als Folge des an ihr verübten Verbrechens keine körperlichen Verletzungen erlitten hatte.
Zu prüfen ist daher, ob die Beschwerdeführerin als Folge der an ihr verübten Verbrechen eine psychische Gesundheitsschädigung erlitten hatte, welche länger als 24 Tage andauerte.
Die einzige im Akt aufliegende zeitnahe Aussage dazu ist die Zeugenaussage jener Psychologin, welche die Beschwerdeführerin in ihrer Wohnungsgemeinschaft betreute. Diese sagte bei der Hauptverhandlung im Strafverfahren am 19.06.2018 als Zeugin unter Wahrheitspflicht aus, dass sie mit der Beschwerdeführerin am 13.02.20218, d.h. nach der Straftat, ein Therapiegespräch führte (vgl. AS 45a). Demnach ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde, wonach sie nach der Tat kein Gespräch mit dieser geführt habe, nicht richtig, bzw. deckt sich nicht mit den Aussagen der Zeugin im Strafverfahren.Die einzige im Akt aufliegende zeitnahe Aussage dazu ist die Zeugenaussage jener Psychologin, welche die Beschwerdeführerin in ihrer Wohnungsgemeinschaft betreute. Diese sagte bei der Hauptverhandlung im Strafverfahren am 19.06.2018 als Zeugin unter Wahrheitspflicht aus, dass sie mit der Beschwerdeführerin am 13.02.20218, d.h. nach der Straftat, ein Therapiegespräch führte vergleiche AS 45a). Demnach ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde, wonach sie nach der Tat kein Gespräch mit dieser geführt habe, nicht richtig, bzw. deckt sich nicht mit den Aussagen der Zeugin im Strafverfahren.
Im Zuge dieses am 13.02.2018, d.h. zwei Tage nach der Tat, geführten Therapiegespräches beschrieb die Zeugin die Beschwerdeführerin als erstarrt und eingefroren. Die Beschwerdeführerin hatte große Angst vor dem Täter und der türkischen Community (vgl. AS 45a). An anderer Stelle beschreibt die Zeugin das Verhalten der Beschwerdeführerin zwei Tage nach der Tat wie folgt: „… sie war für mich traumatisiert und war wie erstarrt und hat sich richtiggehend weggebeamt“ (vgl. AS 46). Im Zuge dieses am 13.02.2018, d.h. zwei Tage nach der Tat, geführten Therapiegespräches beschrieb die Zeugin die Beschwerdeführerin als erstarrt und eingefroren. Die Beschwerdeführerin hatte große Angst vor dem Täter und der türkischen Community vergleiche AS 45a). An anderer Stelle beschreibt die Zeugin das Verhalten der Beschwerdeführerin zwei Tage nach der Tat wie folgt: „… sie war für mich traumatisiert und war wie erstarrt und hat sich richtiggehend weggebeamt“ vergleiche AS 46).
Nach der Anzeige war die Beschwerdeführerin laut Aussage dieser Zeugin „grundsätzlich erleichtert und konnte dann auch wieder arbeiten gehen. Sie hatte sich eine Woche lang krank gemeldet und ist einfach nicht aufgestanden…. Sie hat dann sehr viele Ängste gezeigt … Es war halt so wie es bei traumatisierten Menschen ist, dass sie das Ganze irgendwie verleugnen wollen und so tun, als ob das unwirklich ist….“ (vgl. AS 46). Nach der Anzeige war die Beschwerdeführerin laut Aussage dieser Zeugin „grundsätzlich erleichtert und konnte dann auch wieder arbeiten gehen. Sie hatte sich eine Woche lang krank gemeldet und ist einfach nicht aufgestanden…. Sie hat dann sehr viele Ängste gezeigt … Es war halt so wie es bei traumatisierten Menschen ist, dass sie das Ganze irgendwie verleugnen wollen und so tun, als ob das unwirklich ist….“ vergleiche AS 46).
Aus diesen Angaben der Zeugin zu den Symptomen der Beschwerdeführerin nach der Tat am 11.02.2018 schloss die beigezogene medizinische Sachverständige in deren medizinischen Sachverständigengutachten vom 30.09.2020 schlüssig und nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin als Folge der Tat an einer akuten Belastungsreaktion gelitten hatte.
Die Symptome anhand der eine akuten Belastungsreaktion diagnostiziert werden, finden sich in ICD-10: F43.0:
„Eine vorübergehende Störung, die sich bei einem psychisch nicht manifest gestörten Menschen als Reaktion auf eine außergewöhnliche physische oder psychische Belastung entwickelt, und die im Allgemeinen innerhalb von Stunden oder Tagen abklingt. Die individuelle Vulnerabilität und die zur Verfügung stehenden Bewältigungsmechanismen (Coping-Strategien) spielen bei Auftreten und Schweregrad der akuten Belastungsreaktionen eine Rolle. Die Symptomatik zeigt typischerweise ein gemischtes und wechselndes Bild, beginnend mit einer Art von "Betäubung", mit einer gewissen Bewusstseinseinengung und eingeschränkten Aufmerksamkeit, einer Unfähigkeit, Reize zu verarbeiten und Desorientiertheit. Diesem Zustand kann ein weiteres Sichzurückziehen aus der Umweltsituation folgen (bis hin zu dissoziativem Stupor, siehe F44.2) oder aber ein Unruhezustand und Überaktivität (wie Fluchtreaktion oder Fugue). Vegetative Zeichen panischer Angst wie Tachykardie, Schwitzen und Erröten treten zumeist auf. Die Symptome erscheinen im Allgemeinen innerhalb von Minuten nach dem belastenden Ereignis und gehen innerhalb von zwei oder drei Tagen, oft innerhalb von Stunden zurück. Teilweise oder vollständige Amnesie (siehe F44.0) bezüglich dieser Episode kann vorkommen. Wenn die Symptome andauern, sollte eine Änderung der Diagnose in Erwägung gezogen werden.“ (Quelle: https://www.icd-code.de/icd/code/F43.0.html, abgerufen am 31.05.2021).
Nachdem die Beschwerdeführerin nach dem Vorfall vom 11.02.2018 nach ihren eigenen Angaben keine Psychotherapie in Anspruch nahm (vgl. AS 82 und Vorbringen in der Beschwerde, wonach diese seit dem Vorfall kein einziges weiteres Gespräch bzw. keinen sonstigen Kontakt zu ihrer Psychologin hatte), ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin danach kein Bedürfnis hatte, psychologische oder psychiatrische Hilfe in Anspruch zu nehmen. Dies ist auch der Grund, weswegen die Beschwerdeführerin keinen medizinischen Befund einer Psychotherapeutin oder eines Facharztes für Psychiatrie vorlegen konnte, welcher ihre subjektiven Leidenszustände auch medizinisch objektivieren würde.Nachdem die Beschwerdeführerin nach dem Vorfall vom 11.02.2018 nach ihren eigenen Angaben keine Psychotherapie in Anspruch nahm vergleiche AS 82 und Vorbringen in der Beschwerde, wonach diese seit dem Vorfall kein einziges weiteres Gespräch bzw. keinen sonstigen Kontakt zu ihrer Psychologin hatte), ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin danach kein Bedürfnis hatte, psychologische oder psychiatrische Hilfe in Anspruch zu nehmen. Dies ist auch der Grund, weswegen die Beschwerdeführerin keinen medizinischen Befund einer Psychotherapeutin oder eines Facharztes für Psychiatrie vorlegen konnte, welcher ihre subjektiven Leidenszustände auch medizinisch objektivieren würde.
An dieser Stelle ist auf die Rechtsprechung des VwGH hinzuweisen, wonach mit der amtswegigen Pflicht zur Sachverhaltsfeststellung die Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken, korrespondiert. Die Offizialmaxime, auf welche sich die Beschwerdeführerin in deren Beschwerde mehrfach bezieht, entbindet die Parteien nicht davon, durch substantiiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhaltes beizutragen, wenn es einer solche Mitwirkung bedarf. Dort, wo es der Behörde nicht möglich ist, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ohne Mitwirkung der Partei festzustellen, ist von einer Mitwirkungspflicht der Partei auszugehen, was insbesondere bei jenen personenbezogenen Umständen der Fall sein wird, deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann. Es bedarf aber mehr als einer bloß pauschalen und unsubstantiierten Behauptung, also eines gewissen Mindestmaßes an Konkretisierung des Vorbringens, um die Pflicht der Behörde zum weiteren Tätigwerden auszulösen (vgl. VwGH 06.03.2008, 2007/09/0233). An dieser Stelle ist auf die Rechtsprechung des VwGH hinzuweisen, wonach mit der amtswegigen Pflicht zur Sachverhaltsfeststellung die Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken, korrespondiert. Die Offizialmaxime, auf welche sich die Beschwerdeführerin in deren Beschwerde mehrfach bezieht, entbindet die Parteien nicht davon, durch substantiiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhaltes beizutragen, wenn es einer solche Mitwirkung bedarf. Dort, wo es der Behörde nicht möglich ist, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ohne Mitwirkung der Partei festzustellen, ist von einer Mitwirkungspflicht der Partei auszugehen, was insbesondere bei jenen personenbezogenen Umständen der Fall sein wird, deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann. Es bedarf aber mehr als einer bloß pauschalen und unsubstantiierten Behauptung, also eines gewissen Mindestmaßes an Konkretisierung des Vorbringens, um die Pflicht der Behörde zum weiteren Tätigwerden auszulösen vergleiche VwGH 06.03.2008, 2007/09/0233).
Zu dieser Mitwirkungsverpflichtung zählt es auch, dass subjektiv vorliegende psychische Beschwerden der Beschwerdeführerin durch einen entsprechenden medizinischen Befund einer Psychologin und/oder eines Facharztes für Psychiatrie, welcher nicht von der belangten Behörde beizuschaffen ist, objektiviert werden. Es ist, entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde, nicht die Aufgabe einer medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Psychiatrie stundenlange Gespräche mit der Beschwerdeführerin zu führen. Eine medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Psychiatrie beurteilt den Sachverhalt anhand der vorliegenden Urkunden und Unterlagen, wozu auch die von der Beschwerdeführerin vorzulegenden medizinischen Befunde zählen, und dem Ergebnis der eigenen Anamnese und Untersuchung. Nachdem keinerlei medizinische Befunde seitens der Beschwerdeführerin vorgelegt wurden, welche belegen würden, dass diese in einem unmittelbaren Zeitraum der Tat unter einer psychischen Gesundheitsschädigung gelitten hatte, welche länger als 24 Tage andauerte, war diese darauf angewiesen, jene Aussagen, welche die Psychologin der Beschwerdeführerin in der Hauptverhandlung im strafgerichtlichen Verfahren machte, zu verwerten, und daraus die entsprechenden Rückschlüsse zu ziehen. Weiters konnte die medizinische Sachverständige nur mehr erheben, ob die Beschwerdeführerin derzeit an einer psychischen Gesundheitsschädigung leidet.
Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass eine Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Frage vorlag, ob die erlittene Tat eine schwere Körperverletzung im Sinne des § 84 Abs. 1 StGB nach sich zog. Sie legte weder bei der Antragsstellung noch im laufenden Verfahren oder mit der Beschwerde entsprechende medizinische Befunde vor. Die Beschwerdeführerin stellte zwar mehrfach in ihren Stellungnahmen psychische Beeinträchtigungen im Ausmaß einer schweren Körperverletzung in den Raum, ohne dies konkret zu untermauern und weiterhin ohne medizinische Beweismittel beizulegen. Sie hat ihr Vorbringen auch in ihrer Beschwerde nicht in einer Weise konkretisiert, dass sich das Bundesverwaltungsgericht zu weiteren Ermittlungen veranlasst gesehen hätte.Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass eine Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Frage vorlag, ob die erlittene Tat eine schwere Körperverletzung im Sinne des Paragraph 84, Absatz eins, StGB nach sich zog. Sie legte weder bei der Antragsstellung noch im laufenden Verfahren oder mit der Beschwerde entsprechende medizinische Befunde vor. Die Beschwerdeführerin stellte zwar mehrfach in ihren Stellungnahmen psychische Beeinträchtigungen im Ausmaß einer schweren Körperverletzung in den Raum, ohne dies konkret zu untermauern und weiterhin ohne medizinische Beweismittel beizulegen. Sie hat ihr Vorbringen auch in ihrer Beschwerde nicht in einer Weise konkretisiert, dass sich das Bundesverwaltungsgericht zu weiteren Ermittlungen veranlasst gesehen hätte.
Der Beschwerdeführerin ist zwar zu folgen, dass es die primäre Aufgabe der medizinischen Sachverständigen ist, zu beurteilen, ob nach der Tat aufgrund der Tat eine psychische Gesundheitsschädigung vorgelegen hat, oder nicht. Dies glaubhaft zu machen liegt in Anbetracht des Umstandes, dass die Tat mehr als ein Jahr nach der Antragstellung bzw. mehr als eineinhalb Jahre vor der Untersuchung bei der medizinischen Sachverständigen stattgefunden hatte, jedoch bei der Beschwerdeführerin.
Aus dem Ergebnis der eigenen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 30.09.2020 folgerte die medizinische Sachverständige schlüssig und nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin aktuell unter keiner psychischen Gesundheitsschädigung leidet, weswegen die Tat keine Dauerfolgen im Sinne einer psychiatrischen Erkrankung nach sich gezogen hat.
Die Beschwerdeführerin gibt dazu selbst mehrfach an, dass sie sehr wohl einen „psychischen Schaden“ davongetragen habe, welche sich dadurch äußern würden, dass sie mit den Gerüchten hinter ihrem Rücken leben müsse, Angst vor der Zeit habe, wenn der Täter entlassen werde (vgl. AS 87, Emailnachricht vom 01.04.2020 und AS 91).Die Beschwerdeführerin gibt dazu selbst mehrfach an, dass sie sehr wohl einen „psychischen Schaden“ davongetragen habe, welche sich dadurch äußern würden, dass sie mit den Gerüchten hinter ihrem Rücken leben müsse, Angst vor der Zeit habe, wenn der Täter entlassen werde vergleiche AS 87, Emailnachricht vom 01.04.2020 und AS 91).
Die in der Beschwerde zitierten Symptome wie Ängste, Kummer und Sorgen und ein verminderter Selbstwert, sind zwar in Anbetracht des an der Beschwerdeführerin verübten Verbrechens durchaus nachvollziehbar, erreichen per se noch keinen Krankheitswert. Die medizinische Sachverständige führte dazu schlüssig und nachvollziehbar in deren Stellungnahme vom 19.10.20220 aus, dass bei der Beschwerdeführerin zwar eine berechtigte Realangst vorliegt, jedoch keine posttraumatische Belastungsstörung. Auch die „Gerüchte hinter ihrem Rücken“ ließen eine Diagnose Posttraumatische Belastungsstörung nach ICD-10 nicht zu (vgl. AS 96). Es gab nach dem Ergebnis der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin durch die medizinische Sachverständige auch keine Hinweise darauf, dass eine andere psychische Erkrankung bei der Beschwerdeführerin vorliegen könnte.Die in der Beschwerde zitierten Symptome wie Ängste, Kummer und Sorgen und ein verminderter Selbstwert, sind zwar in Anbetracht des an der Beschwerdeführerin verübten Verbrechens durchaus nachvollziehbar, erreichen per se noch keinen Krankheitswert. Die medizinische Sachverständige führte dazu schlüssig und nachvollziehbar in deren Stellungnahme vom 19.10.20220 aus, dass bei der Beschwerdeführerin zwar eine berechtigte Realangst vorliegt, jedoch keine posttraumatische Belastungsstörung. Auch die „Gerüchte hinter ihrem Rücken“ ließen eine Diagnose Posttraumatische Belastungsstörung nach ICD-10 nicht zu vergleiche AS 96). Es gab nach dem Ergebnis der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin durch die medizinische Sachverständige auch keine Hinweise darauf, dass eine andere psychische Erkrankung bei der Beschwerdeführerin vorliegen könnte.
Hinzu kommt auch, dass die Beschwerdeführerin nach ca. einer Woche nach der Tat wieder ihre Arbeitstätigkeit aufnahm, wie dies die als Zeugin einvernommene Psychologin bei der Hauptverhandlung am 19.06.2020 im Strafverfahren aussagte (vgl. AS 46), weswegen die entsprechende Feststellung getroffen wird.Hinzu kommt auch, dass die Beschwerdeführerin nach ca. einer Woche nach der Tat wieder ihre Arbeitstätigkeit aufnahm, wie dies die als Zeugin einvernommene Psychologin bei der Hauptverhandlung am 19.06.2020 im Strafverfahren aussagte vergleiche AS 46), weswegen die entsprechende Feststellung getroffen wird.
Es kann daher nicht mit Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin durch die Tat vom 11.02.20218 eine schwere Körperverletzung im Sinne des § 84 Abs. 1 StGB erlitten hat. Zwar ist es durchaus möglich, dass auch bei einer Verurteilung wegen § 201 Abs. 1 StGB eine schwere Körperverletzung vorliegen könnte, und ist eine Verurteilung nach dem Qualifikationstatbestand § 201 Abs. 2 StGB für die Feststellung einer schweren Körperverletzung nicht zwingend notwendig. Aufgabe des Strafverfahrens ist nämlich in erster Linie die Ermittlung, ob eine Vergewaltigung durch den Angeklagten stattgefunden hat, die Schwere der möglicherweise daraus folgenden psychischen Schäden für das Opfer dagegen ist Aufgabe eines unter Umständen nachfolgenden zivilgerichtlichen Verfahrens. Im Rahmen des Strafverfahrens wurde auch kein Sachverständigengutachten zu den potentiellen Folgeschäden, die bei der Beschwerdeführerin durch das erlittene Verbrechen möglicherweise aufgetreten sind, eingeholt. Es kann daher nicht mit Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin durch die Tat vom 11.02.20218 eine schwere Körperverletzung im Sinne des Paragraph 84, Absatz eins, StGB erlitten hat. Zwar ist es durchaus möglich, dass auch bei einer Verurteilung wegen Paragraph 201, Absatz eins, StGB eine schwere Körperverletzung vorliegen könnte, und ist eine Verurteilung nach dem Qualifikationstatbestand Paragraph 201, Absatz 2, StGB für die Feststellung einer schweren Körperverletzung nicht zwingend notwendig. Aufgabe des Strafverfahrens ist nämlich in erster Linie die Ermittlung, ob eine Vergewaltigung durch den Angeklagten stattgefunden hat, die Schwere der möglicherweise daraus folgenden psychischen Schäden für das Opfer dagegen ist Aufgabe eines unter Umständen nachfolgenden zivilgerichtlichen Verfahrens. Im Rahmen des Strafverfahrens wurde auch kein Sachverständigengutachten zu den potentiellen Folgeschäden, die bei der Beschwerdeführerin durch das erlittene Verbrechen möglicherweise aufgetreten sind, eingeholt.
Das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren ergab, dass im Fall der Beschwerdeführerin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit als Folge der Tat keine schwere Körperverletzung in Form einer psychischen Gesundheitsschädigung eingetreten ist, weswegen die entsprechende Feststellung getroffen wurde. Die Argumente in der Beschwerde waren, insbesondere aufgrund des Umstandes, dass diese bloße pauschale Behauptungen darstellen, welche nicht durch vorgelegte medizinische Befunde objektiviert wurden, nicht geeignet, zu einem anderen Ergebnis zu gelangen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes BGBl. Nr. 288/1972 idgF BGBl. I Nr. 135/2020 lauten auszugsweise wie folgt:Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1972, idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2020, lauten auszugsweise wie folgt:
„Kreis der Anspruchsberechtigten
§ 1 (1) Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sieParagraph eins, (1) Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie
1. durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben oder
2. durch eine an einer anderen Person begangene Handlung im Sinne der Z 1 nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Kriterien einen Schock mit psychischer Beeinträchtigung von Krankheitswert erlitten haben oder2. durch eine an einer anderen Person begangene Handlung im Sinne der Ziffer eins, nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Kriterien einen Schock mit psychischer Beeinträchtigung von Krankheitswert erlitten haben oder
3. als Unbeteiligte im Zusammenhang mit einer Handlung im Sinne der Z 1 eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben, soweit nicht hieraus Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, bestehen,3. als Unbeteiligte im Zusammenhang mit einer Handlung im Sinne der Ziffer eins, eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben, soweit nicht hieraus Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, bestehen,
und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Wird die österreichische Staatsbürgerschaft erst nach der Handlung im Sinne der Z 1 erworben, gebührt die Hilfe nur, sofern diese Handlung im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug (Abs. 6 Z 1) begangen wurde.und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Wird die österreichische Staatsbürgerschaft erst nach der Handlung im Sinne der Ziffer eins, erworben, gebührt die Hilfe nur, sofern diese Handlung im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug (Absatz 6, Ziffer eins,) begangen wurde.
(2) Hilfe ist auch dann zu leisten, wenn
1. die mit Strafe bedrohte Handlung im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen worden ist oder der Täter in entschuldigendem Notstand gehandelt hat,
2. die strafgerichtliche Verfolgung des Täters wegen seines Todes, wegen Verjährung oder aus einem anderen Grund unzulässig ist oder
3. der Täter nicht bekannt ist oder wegen seiner Abwesenheit nicht verfolgt werden kann.
…
(6) Hilfe ist Unionsbürgern sowie Staatsbürgern von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in gleicher Weise wie österreichischen Staatsbürgern zu leisten, wenn die Handlung nach Abs. 1(6) Hilfe ist Unionsbürgern sowie Staatsbürgern von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in gleicher Weise wie österreichischen Staatsbürgern zu leisten, wenn die Handlung nach Absatz eins
1. im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug, unabhängig davon, wo sich dieses befindet, begangen wurde oder
2. im Ausland begangen wurde, die betroffenen Personen ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben und die Handlung nach dessen Begründung begangen wurde.
…
Hilfeleistungen
§ 2 Als Hilfeleistungen sind vorgesehen:Paragraph 2, Als Hilfeleistungen sind vorgesehen:
…
10. Pauschalentschädigung für Schmerzengeld.
Pauschalentschädigung für Schmerzengeld
§ 6a (1) Hilfe nach § 2 Z 10 ist für eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB) infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 als einmalige Geldleistung im Betrag von 2 000 Euro zu leisten; sie beträgt 4 000 Euro, sofern die durch die schwere Körperverletzung verursachte Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit länger als drei Monate andauert.Paragraph 6 a, (1) Hilfe nach Paragraph 2, Ziffer 10, ist für eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) infolge einer Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, als einmalige Geldleistung im Betrag von 2 000 Euro zu leisten; sie beträgt 4 000 Euro, sofern die durch die schwere Körperverletzung verursachte Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit länger als drei Monate andauert.
(2) Zieht die Handlung eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 85 StGB) nach sich, gebührt eine einmalige Geldleistung im Betrag von 8 000 Euro; sie beträgt 12 000 Euro, sofern wegen der Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen ein Pflegebedarf im Ausmaß von zumindest der Stufe 5 nach dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, besteht.(2) Zieht die Handlung eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (Paragraph 85, StGB) nach sich, gebührt eine einmalige Geldleistung im Betrag von 8 000 Euro; sie beträgt 12 000 Euro, sofern wegen der Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen ein Pflegebedarf im Ausmaß von zumindest der Stufe 5 nach dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG), Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, besteht.
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Strafgesetzbuches (StGB) lauten – soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise:
Schwere Körperverletzung
§ 84 (1) Hat die Tat eine länger als vierundzwanzig Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit zur Folge oder ist die Verletzung oder Gesundheitsschädigung an sich schwer, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.Paragraph 84, (1) Hat die Tat eine länger als vierundzwanzig Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit zur Folge oder ist die Verletzung oder Gesundheitsschädigung an sich schwer, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
Vergewaltigung
§ 201 (1) Wer eine Person mit Gewalt, durch Entziehung der persönlichen Freiheit oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89) zur Vornahme oder Duldung des Beischlafes oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung nötigt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.Paragraph 201, (1) Wer eine Person mit Gewalt, durch Entziehung der persönlichen Freiheit oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89,) zur Vornahme oder Duldung des Beischlafes oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung nötigt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(2) Hat die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) oder eine Schwangerschaft der vergewaltigten Person zur Folge oder wird die vergewaltigte Person durch die Tat längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt oder in besonderer Weise erniedrigt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat die Tat aber den Tod der vergewaltigten Person zur Folge, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.(2) Hat die Tat eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins,) oder eine Schwangerschaft der vergewaltigten Person zur Folge oder wird die vergewaltigte Person durch die Tat längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt oder in besonderer Weise erniedrigt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat die Tat aber den Tod der vergewaltigten Person zur Folge, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.
Die Beschwerdeführerin ist türkische Staatsbürgerin. Sie wurde am 11.02.2018 in Wien von einem namentlich bekannten und rechtskräftig verurteilten Täter vergewaltigt.
Gemäß § 1 Abs. 1 und Abs. 6 VOG liegen die grundsätzlichen Voraussetzungen für Leistungen nach dem Verbrechensopfergesetz damit vor.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins und Absatz 6, VOG liegen die grundsätzlichen Voraussetzungen für Leistungen nach dem Verbrechensopfergesetz damit vor.
Dass die Verurteilung des Täters wegen § 201 Abs. 1 StGB und nicht wegen § 201 Abs. 2 StGB erfolgte, steht dem Vorliegen einer erlittenen schweren Körperverletzung der Beschwerdeführerin grundsätzlich nicht entgegen. Dass die Verurteilung des Täters wegen Paragraph 201, Absatz eins, StGB und nicht wegen Paragraph 201, Absatz 2, StGB erfolgte, steht dem Vorliegen einer erlittenen schweren Körperverletzung der Beschwerdeführerin grundsätzlich nicht entgegen.
Die Beschwerdeführerin erlitt nach ihren eigenen Angaben durch die Tat keine körperlichen Verletzungen.
Wie bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung festgehalten wurde, hat die Beschwerdeführerin jedoch im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht keine Beweismittel vorgelegt, denen das Vorliegen einer schweren physischen oder psychischen Beeinträchtigung im Sinne des § 84 Abs. 1 StGB aufgrund der erlittenen Tat entnommen werden könnte. Das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren ergab keinen Hinweis auf das Vorliegen einer schweren psychischen Gesundheitsschädigung als Folge des an der Beschwerdeführerin verübten Verbrechens. Es kann nicht mit der für das Verbrechensopfergesetz erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin durch das Verbrechen eine schwere Körperverletzung gemäß § 84 Abs. 1 StGB erlitten hat. Die Beschwerdeführerin ist trotz der ihr im Rahmen der Antragsstellung, des Parteiengehörs und in der Beschwerde eingeräumten Möglichkeit, Beweismittel, wie beispielsweise psychiatrische oder sonstige medizinische Befunde, vorzulegen, nicht nachgekommen. Wie bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung festgehalten wurde, hat die Beschwerdeführerin jedoch im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht keine Beweismittel vorgelegt, denen das Vorliegen einer schweren physischen oder psychischen Beeinträchtigung im Sinne des Paragraph 84, Absatz eins, StGB aufgrund der erlittenen Tat entnommen werden könnte. Das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren ergab keinen Hinweis auf das Vorliegen einer schweren psychischen Gesundheitsschädigung als Folge des an der Beschwerdeführerin verübten Verbrechens. Es kann nicht mit der für das Verbrechensopfergesetz erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin durch das Verbrechen eine schwere Körperverletzung gemäß Paragraph 84, Absatz eins, StGB erlitten hat. Die Beschwerdeführerin ist trotz der ihr im Rahmen der Antragsstellung, des Parteiengehörs und in der Beschwerde eingeräumten Möglichkeit, Beweismittel, wie beispielsweise psychiatrische oder sonstige medizinische Befunde, vorzulegen, nicht nachgekommen.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Im vorliegenden Fall wurde eine Verhandlung vom Bundesverwaltungsgericht für nicht erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde der maßgebliche Sachverhalt durch Aktenstudium des vorgelegten Fremdaktes, insbesondere auch der Beschwerde, zu klären war. Alle aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes notwendigen Unterlagen befanden sich im verwaltungsbehördlichen Fremdakt. Damit liegt ein besonderer Grund vor, welcher auch im Lichte der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechts auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zulässt. Im Fall Faugel (EGMR 20.11.2003, 58647/00 und 58649/00) wurde ein solch besonderer Grund, der von der Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung entbindet, etwa dann angenommen, wenn in einem Verfahren ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen zur Diskussion stehen. Dem Bundesverwaltungsgericht liegt auch kein Beschwerdevorbringen vor, welches mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Gesundheitsschädigung Körperverletzung Mitwirkungspflicht Pauschalentschädigung Sachverständigengutachten Schmerzengeld VerbrechensopferG WahrscheinlichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W261.2238508.2.00Im RIS seit
22.07.2021Zuletzt aktualisiert am
22.07.2021