Entscheidungsdatum
08.06.2021Norm
AsylG 2005 §54Spruch
W212 2215623-1/18E
, W212 2215623-1/18E,
IM NAMEN DER REPUBLIK!
IM NAMEN DER REPUBLIK!,
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva SINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen die Spruchpunkte II. bis IV. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.01.2019, Zl. 1137191305-161659825, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.04.2021 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva SINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Serbien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch vier. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.01.2019, Zl. 1137191305-161659825, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.04.2021 zu Recht:
A) In Erledigung der Beschwerde wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG 2005 i.d.g.F. iVm § 9 Abs. 3 BFA-VG i.d.g.F. auf Dauer unzulässig ist. Gemäß §§ 54 und 55 Abs. 1 AsylG 2005 i.d.g.F. wird XXXX der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.A) In Erledigung der Beschwerde wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG 2005 i.d.g.F. in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG i.d.g.F. auf Dauer unzulässig ist. Gemäß Paragraphen 54 und 55 Absatz eins, AsylG 2005 i.d.g.F. wird römisch 40 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Serbiens, begründete erstmals im Dezember 2009 einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet und war seither – mit Ausnahme kurzer Unterbrechungen – durchgehend behördlich gemeldet.
Am 02.12.2016 stellte diese bei der nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zuständigen Behörde einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels und berief sich darauf, dass ihr Ehemann, ein serbischer Staatsbürger, in Österreich aufenthaltsberechtigt sei.
Am 11.12.2016 wurde diese wegen unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet zur Anzeige gebracht.
Am 08.02.2017 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Anlässlich jener Einvernahme wurde der Beschwerdeführerin ihr unrechtmäßiger Aufenthalt vorgehalten und ihr mitgeteilt, dass sie im Fall einer abweisenden Entscheidung über ihren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels das Bundesgebiet zu verlassen habe.
Mit Bescheid der nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zuständigen Behörde vom 08.02.2017, rechtskräftig am 16.03.2017, wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels mangels persönlicher Antragstellung zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerin verblieb jedoch im Bundesgebiet.
Mit Schreiben vom 03.05.2017 setzte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Beschwerdeführerin von der beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Kenntnis und gewährte dieser die Möglichkeit zur Einbringung einer Stellungnahme.
Am 11.05.2017 langte eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin beim Bundesamt ein.
Mit Schreiben vom 11.10.2018 wurde der Beschwerdeführerin seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl abermals die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zu ihren persönlichen Verhältnissen gewährt.
Am 21.10.2018 langte eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin beim Bundesamt ein.
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 21.01.2019 wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.) und es wurde gegen diese gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt II.). Weiters wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.) und es wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.). 2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 21.01.2019 wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.) und es wurde gegen diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.). Weiters wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.) und es wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.).
Die Behörde legte ihrer Entscheidung Berichte zur allgemeinen Lage in Serbien zugrunde, stellte die Identität und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin fest und erwog desweiteren, dass diese Ehegattin eines in Österreich zum Aufenthalt berechtigten, beschäftigungslosen, serbischen Staatsbürgers sei und mit diesem vier minderjährige Kinder habe, von denen zwei in Österreich geboren worden seien. Diese sei erstmals im Jahr 2010 nach Österreich eingereist, sei seither jedoch nicht durchgängig hier aufhältig gewesen; diese sei letztmals im Jahr 2015 nach Österreich eingereist und habe im Jahr 2016 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt, welcher in der Folge zurückgewiesen worden sei. Die Beschwerdeführerin sei illegal in Österreich aufhältig und es lebe die gesamte Familie ausschließlich von staatlicher Unterstützung, wobei eine Selbsterhaltungsfähigkeit nicht zu erwarten sei. Die Beschwerdeführerin sei nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen, spreche die deutsche Sprache nicht und sei ihren Angaben zufolge Analphabetin. Der Beschwerdeführerin stehe eine Antragstellung zur legalen Einwanderung aus dem Ausland frei. Der Eingriff in das Familienleben sei durch die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gerechtfertigt, weshalb sich eine Rückkehrentscheidung als zulässig erweise. Da sich weder aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, noch aus den Feststellungen über die Lage im Zielstaat, eine relevante Gefährdung ergeben würde, sei die Zulässigkeit der Abschiebung festzustellen gewesen.
3. Gegen die Spruchpunkte II. bis IV. des dargestellten Bescheides wurde durch die damals bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation mit Schriftsatz vom 28.02.2019 die verfahrensgegenständliche Beschwerde eingebracht, in welcher begründend ausgeführt wurde, die Behörde sei ihren Ermittlungspflichten nicht nachgekommen, zumal sie keine Einvernahme der Beschwerdeführerin durchgeführt und die Genannte dadurch in ihrem Recht auf Parteiengehör verletzt hätte. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Behörde ohne weitere Ermittlungen trotz der seit 28.12.2009 mit nur kurzen Unterbrechungen vorliegenden Hauptwohnsitzmeldungen nicht von einem durchgehenden Aufenthalt der Beschwerdeführerin ausginge. Die Behörde hätte sich unter Einvernahme des Ehemannes der Beschwerdeführerin als Zeugen ein Bild von ihrem schützenswerten Familienleben in Österreich machen müssen. Durch die Erlassung einer Rückkehrentscheidung liege jedenfalls ein unverhältnismäßiger Eingriff in das Recht der Beschwerdeführerin auf Achtung des Familien- und Privatlebens vor. 3. Gegen die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch vier. des dargestellten Bescheides wurde durch die damals bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation mit Schriftsatz vom 28.02.2019 die verfahrensgegenständliche Beschwerde eingebracht, in welcher begründend ausgeführt wurde, die Behörde sei ihren Ermittlungspflichten nicht nachgekommen, zumal sie keine Einvernahme der Beschwerdeführerin durchgeführt und die Genannte dadurch in ihrem Recht auf Parteiengehör verletzt hätte. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Behörde ohne weitere Ermittlungen trotz der seit 28.12.2009 mit nur kurzen Unterbrechungen vorliegenden Hauptwohnsitzmeldungen nicht von einem durchgehenden Aufenthalt der Beschwerdeführerin ausginge. Die Behörde hätte sich unter Einvernahme des Ehemannes der Beschwerdeführerin als Zeugen ein Bild von ihrem schützenswerten Familienleben in Österreich machen müssen. Durch die Erlassung einer Rückkehrentscheidung liege jedenfalls ein unverhältnismäßiger Eingriff in das Recht der Beschwerdeführerin auf Achtung des Familien- und Privatlebens vor.
Beiliegend übermittelt wurden Geburtsurkunden und Kindergarten- bzw. Schulbesuchsbestätigungen der Kinder der Beschwerdeführerin.
4. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 07.03.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde zunächst der Gerichtsabteilung G314 zugewiesen.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.03.2019 sowie vom 29.03.2019 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, ihre Heiratsurkunde, die letzten Schulzeugnisse ihrer Kinder, das Zeugnis über die Deutschprüfung (Sprachniveau A1), die Aufenthaltstitel ihrer Kinder sowie Kopien von deren Reisepässen sowie eine Kopie ihres eigenen Reisepasses samt allen Grenzkontrollstempeln vorzulegen.
Mit Eingabe vom 11.04.2019 wurden die angeforderten Unterlagen durch die damals bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation mit Ausnahme der – nicht vorliegenden – Aufenthaltstitel der Kinder übermittelt.
5. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.04.2020 wurde die gegenständliche Rechtssache der ursprünglich zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung neu zugewiesen.
Mit Schreiben vom 29.09.2020 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht allfällige seit dem Zeitpunkt der Stellungnahme vom 10.04.2019 eingetretene Änderungen betreffend ihre privaten und familiären Lebensumstände bekannt zu geben und durch geeignete Unterlagen zu belegen.
In einer am 16.10.2020 eingebrachten Stellungnahme führte die damals bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin lebe weiterhin mit ihrem Ehemann und ihren vier Kindern in einem gemeinsamen Haushalt im Bundesgebiet, die Familie werde bei wöchentlichen persönlichen Kontakten durch die XXXX Kinder- und Jugendhilfe im Rahmen der Unterstützung der Erziehung unterstützt. Der zum dauernden Aufenthalt berechtigte Ehemann der Beschwerdeführerin befinde sich nunmehr in einem Vollzeit-Beschäftigungsverhältnis und verdiene monatlich rund EUR 1.650,- brutto. Die Beschwerdeführerin sei nunmehr bei ihrem Ehemann mitversichert. Eine Tochter der Beschwerdeführerin stehe aufgrund einer unilateralen spastischen Cerebralparese links in ergotherapeutischer Behandlung im Zentrum für Entwicklungsförderung. Weites seien eine Mikrozephalie, eine Schädelfehlbildung, und ein verzögertes Erreichen der Entwicklungsstufe diagnostiziert worden. Jene im Jahr 2016 geborene Tochter und ihre Zwillingsschwester würden seit September 2020 eine Kindergruppe besuchen und würden dort ganztägig betreut werden. Die ältere Tochter sei weiterhin Schülerin mit erhöhtem Förderungsbedarf in einer Neuen Mittelschule. Der Sohn besuche eine Volksschule und werde nachmittags im Hort betreut. Dem Umstand, dass der Ehepartner der Beschwerdeführerin dauerhaft in Österreich niedergelassen sei, komme nach der Rechtsprechung im Rahmen der Abwägung nach Art. 8 EMRK große Bedeutung zu. Es werde die Einvernahme des Ehemannes der Beschwerdeführerin als Zeuge für das schützenswerte Familienleben beantragt. In einer am 16.10.2020 eingebrachten Stellungnahme führte die damals bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin lebe weiterhin mit ihrem Ehemann und ihren vier Kindern in einem gemeinsamen Haushalt im Bundesgebiet, die Familie werde bei wöchentlichen persönlichen Kontakten durch die römisch 40 Kinder- und Jugendhilfe im Rahmen der Unterstützung der Erziehung unterstützt. Der zum dauernden Aufenthalt berechtigte Ehemann der Beschwerdeführerin befinde sich nunmehr in einem Vollzeit-Beschäftigungsverhältnis und verdiene monatlich rund EUR 1.650,- brutto. Die Beschwerdeführerin sei nunmehr bei ihrem Ehemann mitversichert. Eine Tochter der Beschwerdeführerin stehe aufgrund einer unilateralen spastischen Cerebralparese links in ergotherapeutischer Behandlung im Zentrum für Entwicklungsförderung. Weites seien eine Mikrozephalie, eine Schädelfehlbildung, und ein verzögertes Erreichen der Entwicklungsstufe diagnostiziert worden. Jene im Jahr 2016 geborene Tochter und ihre Zwillingsschwester würden seit September 2020 eine Kindergruppe besuchen und würden dort ganztägig betreut werden. Die ältere Tochter sei weiterhin Schülerin mit erhöhtem Förderungsbedarf in einer Neuen Mittelschule. Der Sohn besuche eine Volksschule und werde nachmittags im Hort betreut. Dem Umstand, dass der Ehepartner der Beschwerdeführerin dauerhaft in Österreich niedergelassen sei, komme nach der Rechtsprechung im Rahmen der Abwägung nach Artikel 8, EMRK große Bedeutung zu. Es werde die Einvernahme des Ehemannes der Beschwerdeführerin als Zeuge für das schützenswerte Familienleben beantragt.
Mit Eingabe vom 28.10.2020 wurde ergänzend beantragt, die für die Familie der Beschwerdeführerin zuständige Mitarbeiterin der XXXX als Zeugin zum Familienleben zu befragen. Mit Eingabe vom 28.10.2020 wurde ergänzend beantragt, die für die Familie der Beschwerdeführerin zuständige Mitarbeiterin der römisch 40 als Zeugin zum Familienleben zu befragen.
6. Am 29.04.2021 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Ermittlung des entscheidungsmaßgeblichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an welcher die Beschwerdeführerin, deren Rechtsvertretung, ein Dolmetscher für die serbische Sprache sowie der Ehemann der Beschwerdeführerin als Zeuge teilgenommen haben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte bereits im Vorfeld schriftlich bekanntgegeben, auf eine Teilnahme an der Verhandlung zu verzichten.
Die Beschwerdeführerin gab auf Befragen zusammengefasst an, sie sei gesund, bekenne sich zum serbisch-orthodoxen Glauben, sie spreche muttersprachlich Romanes und Serbisch sowie ein wenig Deutsch. Sie halte sich seit über zwölf Jahren im Bundesgebiet auf. Als 2009 bzw. 2010 zum ersten Mal die Grenzen geöffnet worden wären, sei sie hergekommen. Danach sei sie ein- bis zweimal wieder nach Serbien gereist, der längste Aufenthalt seit 2009 habe drei Tage betragen. Sie habe ihre ältere Tochter (2007) in Serbien geboren und sei mit ihrem Sohn zwecks Ausstellung eines Reisepasses nach Serbien gereist. In dieser Zeit habe sie mit ihrem Mann und den Kindern sowie ihren Schwiegereltern zusammengewohnt. Urlaube habe sie nicht in Serbien verbracht. Seit 2009 lebe sie durchgehend mit ihrem Mann in Österreich, mit dem sie seit 2004 oder 2005 eine Lebensgemeinschaft geführt und den sie standesamtlich im Jahr 2009 geheiratet hätte. Ihr Ehemann sei bereits seit mehr als 40 Jahren in Österreich. Die Beschwerdeführerin seit im Jahr 2004 mit einem Visum nach Österreich gereist und dann bis zur Geburt der Tochter im Jahr 2007 ohne Aufenthaltstitel hiergeblieben. Sie habe, ebenso wie sämtliche ihrer Kinder, keinen Aufenthaltstitel für Österreich. Zwei ihrer Kinder seien gesund. Die älteste, vierzehnjährige, Tochter sei geistig zurückgeblieben und es werde von Jahr zu Jahr schlechter. Diese sei sehr nervös und benehme sich wie ein Kleinkind. Ihre weitere, vierjährige, Tochter sei ebenfalls krank, diese sei gelähmt. Diese habe einen Art Schlaganfall erlitten und sei linksseitig gelähmt. Sie könne ein bisschen sprechen, jedoch nicht gut antworten. Sie könne spielen und auch gehen, jedoch stürze sie immer wieder. Sie besuche den Kindergarten und müsse zweimal monatlich zur Ärztin sowie einmal wöchentlich zur ERGO-Therapie. Sie würden einmal im Monat von der XXXX besucht werden und es würde das Befinden der Kinder besprochen sowie diesen bei den Hausaufgaben geholfen werden. Auch beim Ausfüllen von Formularen erhalte die Beschwerdeführerin Unterstützung. Ihre älteste Tochter ginge in die dritte Klasse der Mittelschule, ihr Sohn besuche die dritte Klasse der Volksschule. Die weitere Tochter besuche ebenfalls den Kindergarten. Die Beschwerdeführerin habe acht Jahre die Grundschule besucht und keine weitergehende Ausbildung absolviert. Sie könne nicht so gut schreiben, sie habe eine Art Sonderschule besucht und nie einen Beruf ausgeübt. In Österreich habe sie mit Ausnahme ihres Ehemannes und ihrer Kinder keine Verwandten. Ihr Ehemann habe nunmehr zu arbeiten begonnen und sie würden von dessen Lohn leben. Zuvor habe er immer nur kurz gearbeitet und sei überwiegend beim AMS gemeldet gewesen; seit November befinde er sich in Kurzarbeit und ginge nicht arbeiten. Die Beschwerdeführerin verbringe ihren Alltag damit, die Kinder zu Schule/Kindergarten zu bringen und von dort abzuholen und den Haushalt zu führen. Zudem habe ihr Mann drei volljährige Kinder, welche sie manchmal besuchen würden. Sie habe eine A1-Deutschprüfung gemacht und habe eine Freundin in Österreich, die sie häufiger treffe. Sie sei in keinen Vereinen Mitglied und übe keine ehrenamtliche Tätigkeit aus. Sie habe bislang keine Bemühungen gesetzt, um eine Beschäftigung zu finden, da ihr dies ohne Aufenthaltstitel nicht möglich sei. Fast ihre gesamte Verwandtschaft lebe noch in Serbien, sie habe jedoch keinerlei Kontakt zu dieser. Gegen eine Rückkehr nach Serbien spreche aus ihrer Sicht, dass sie dort keine Bleibe und keine medizinische Betreuung für ihre Kinder hätte. Sie würde gerne mit ihrem Mann und ihren Kindern hier bleiben und ein normales Leben führen. Die Beschwerdeführerin gab auf Befragen zusammengefasst an, sie sei gesund, bekenne sich zum serbisch-orthodoxen Glauben, sie spreche muttersprachlich Romanes und Serbisch sowie ein wenig Deutsch. Sie halte sich seit über zwölf Jahren im Bundesgebiet auf. Als 2009 bzw. 2010 zum ersten Mal die Grenzen geöffnet worden wären, sei sie hergekommen. Danach sei sie ein- bis zweimal wieder nach Serbien gereist, der längste Aufenthalt seit 2009 habe drei Tage betragen. Sie habe ihre ältere Tochter (2007) in Serbien geboren und sei mit ihrem Sohn zwecks Ausstellung eines Reisepasses nach Serbien gereist. In dieser Zeit habe sie mit ihrem Mann und den Kindern sowie ihren Schwiegereltern zusammengewohnt. Urlaube habe sie nicht in Serbien verbracht. Seit 2009 lebe sie durchgehend mit ihrem Mann in Österreich, mit dem sie seit 2004 oder 2005 eine Lebensgemeinschaft geführt und den sie standesamtlich im Jahr 2009 geheiratet hätte. Ihr Ehemann sei bereits seit mehr als 40 Jahren in Österreich. Die Beschwerdeführerin seit im Jahr 2004 mit einem Visum nach Österreich gereist und dann bis zur Geburt der Tochter im Jahr 2007 ohne Aufenthaltstitel hiergeblieben. Sie habe, ebenso wie sämtliche ihrer Kinder, keinen Aufenthaltstitel für Österreich. Zwei ihrer Kinder seien gesund. Die älteste, vierzehnjährige, Tochter sei geistig zurückgeblieben und es werde von Jahr zu Jahr schlechter. Diese sei sehr nervös und benehme sich wie ein Kleinkind. Ihre weitere, vierjährige, Tochter sei ebenfalls krank, diese sei gelähmt. Diese habe einen Art Schlaganfall erlitten und sei linksseitig gelähmt. Sie könne ein bisschen sprechen, jedoch nicht gut antworten. Sie könne spielen und auch gehen, jedoch stürze sie immer wieder. Sie besuche den Kindergarten und müsse zweimal monatlich zur Ärztin sowie einmal wöchentlich zur ERGO-Therapie. Sie würden einmal im Monat von der römisch 40 besucht werden und es würde das Befinden der Kinder besprochen sowie diesen bei den Hausaufgaben geholfen werden. Auch beim Ausfüllen von Formularen erhalte die Beschwerdeführerin Unterstützung. Ihre älteste Tochter ginge in die dritte Klasse der Mittelschule, ihr Sohn besuche die dritte Klasse der Volksschule. Die weitere Tochter besuche ebenfalls den Kindergarten. Die Beschwerdeführerin habe acht Jahre die Grundschule besucht und keine weitergehende Ausbildung absolviert. Sie könne nicht so gut schreiben, sie habe eine Art Sonderschule besucht und nie einen Beruf ausgeübt. In Österreich habe sie mit Ausnahme ihres Ehemannes und ihrer Kinder keine Verwandten. Ihr Ehemann habe nunmehr zu arbeiten begonnen und sie würden von dessen Lohn leben. Zuvor habe er immer nur kurz gearbeitet und sei überwiegend beim AMS gemeldet gewesen; seit November befinde er sich in Kurzarbeit und ginge nicht arbeiten. Die Beschwerdeführerin verbringe ihren Alltag damit, die Kinder zu Schule/Kindergarten zu bringen und von dort abzuholen und den Haushalt zu führen. Zudem habe ihr Mann drei volljährige Kinder, welche sie manchmal besuchen würden. Sie habe eine A1-Deutschprüfung gemacht und habe eine Freundin in Österreich, die sie häufiger treffe. Sie sei in keinen Vereinen Mitglied und übe keine ehrenamtliche Tätigkeit aus. Sie habe bislang keine Bemühungen gesetzt, um eine Beschäftigung zu finden, da ihr dies ohne Aufenthaltstitel nicht möglich sei. Fast ihre gesamte Verwandtschaft lebe noch in Serbien, sie habe jedoch keinerlei Kontakt zu dieser. Gegen eine Rückkehr nach Serbien spreche aus ihrer Sicht, dass sie dort keine Bleibe und keine medizinische Betreuung für ihre Kinder hätte. Sie würde gerne mit ihrem Mann und ihren Kindern hier bleiben und ein normales Leben führen.
Der Ehemann der Beschwerdeführerin gab anlässlich seiner Befragung als Zeuge zusammengefasst an, im Alter von einem Jahr nach Österreich gereist zu sein, seine Eltern seien zwischenzeitlich bereits verstorben. Er habe in Österreich die Hauptschule besucht und einen Beruf erlernt, vor dem Tod seiner Eltern habe er Urlaube in Serbien verbracht. Er habe auch vier volljährige Kinder, welche österreichische Staatsbürger seien. Seit einem Jahr sei er als Abwäscher in einer Küche beschäftigt. Momentan befinde er sich in Kurzarbeit. Normalerweise verdiene er EUR 1.350,- netto. Er beziehe aufgrund des fehlenden Visums keine Familienbeihilfe. Seine Familie lebe von dem genannten Einkommen, er erhalte sonst keine Leistungen und habe keine Ersparnisse. Darauf angesprochen, dass ein Auszug aus der Datenbank des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger zeigen würde, dass er immer wieder lange Zeiträume ohne Beschäftigung und Bezieher von Sozialleistungen gewesen wäre, gab der Zeuge an, krank gewesen zu sein; er habe Bluthochdruck, Schuppenflechte und Diabetes.
Mit Schreiben vom 06.05.2021 übermittelte die bevollmächtigte Vertreterin der Beschwerdeführerin ärztliche Befunde vom 04.05.2021 betreffend ihre älteste Tochter, welchen sich die klinische Diagnose ADHD (Aufmerksamkeitsstörung und Hyperaktivität) entnehmen lässt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die im Jahr XXXX geborene Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige Serbiens und führt die im Spruch angeführten Personalien; ihre Identität steht aufgrund der Vorlage eines biometrischen serbischen Reisepasses fest. 1.1. Die im Jahr römisch 40 geborene Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige Serbiens und führt die im Spruch angeführten Personalien; ihre Identität steht aufgrund der Vorlage eines biometrischen serbischen Reisepasses fest.
Am 27.01.2009 schloss die Beschwerdeführerin in Serbien die Ehe mit einem in Österreich zum dauernden Aufenthalt berechtigten serbischen Staatsangehörigen. Diesen hatte die Beschwerdeführerin im Jahr 2004/2005 kennengelernt, nachdem sie mit einem für einen zehntägigen Aufenthalt gültigen Visum nach Österreich gereist war. Sie verblieb in der Folge unrechtmäßig und unangemeldet im Bundesgebiet und kehrte im Jahr 2007 kurzzeitig zur Geburt ihrer ältesten Tochter nach Serbien zurück. Im Jahr 2008 reiste sie ihren Angaben zufolge neuerlich nach Österreich. Am 27.01.2009 schloss die Beschwerdeführerin in Serbien die Ehe mit einem in Österreich zum dauernden Aufenthalt berechtigten serbischen Staatsangehörigen. Diesen hatte die Beschwerdeführerin im Jahr 2004 aus 2005, kennengelernt, nachdem sie mit einem für einen zehntägigen Aufenthalt gültigen Visum nach Österreich gereist war. Sie verblieb in der Folge unrechtmäßig und unangemeldet im Bundesgebiet und kehrte im Jahr 2007 kurzzeitig zur Geburt ihrer ältesten Tochter nach Serbien zurück. Im Jahr 2008 reiste sie ihren Angaben zufolge neuerlich nach Österreich.
Die Beschwerdeführerin begründete am 28.12.2009 erstmals einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet, welcher bis zum 09.11.2010 bestand. In der Folge war sie von 28.12.2010 bis 04.12.2017 mit einem Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Seit 07.12.2017 liegt durchgehend ein Hauptwohnsitz im Bundesgebiet vor.
Die Beschwerdeführerin hielt sich in dieser Zeitspanne (seit dem Jahr 2010) annähernd durchgehend in Österreich auf und war lediglich für wenige Tage in Serbien aufhältig.
Die im Jahr 2007 in Serbien geborene Tochter der Beschwerdeführerin besucht gegenwärtig die vierte Klasse einer Neuen Mittelschule. Bei dieser wurde die klinische Diagnose ADHD (Aufmerksamkeitsstörung und Hyperaktivität) gestellt.
Der im Jahr 2011 in Österreich geborene Sohn der Beschwerdeführerin besucht derzeit die dritte Klasse einer Volksschule und ist gesund.
Die im Jahr 2016 geborenen Zwillingstöchter der Beschwerdeführerin besuchen gegenwärtig einen Kindergarten, in welchem sie wochentags von 9 Uhr bis 15 Uhr/15.30 Uhr betreut werden. Eines der Mädchen ist gesund, beim anderen Mädchen bestehen die Diagnosen einer uniliteralen spastischen Cerebralparese links, Mikrozephalie sowie eines verzögerten Erreichens von Entwicklungsstufen. Die Genannte nimmt zweimal monatlich ärztliche Kontrolltermine sowie einmal wöchentlich eine ergotherapeutische Behandlung wahr.
Die Familie wird durch die XXXX bei der Erziehung unterstützt. Die Familie wird durch die römisch 40 bei der Erziehung unterstützt.
Die Beschwerdeführerin stellte am 02.12.2016 bei der nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zuständigen Behörde einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Familienangehörige, welcher am 16.03.2017 rechtskräftig zurückgewiesen wurde. Die Beschwerdeführerin setzte ihren unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet jedoch fort.
Die Beschwerdeführerin lebt im Bundesgebiet mit ihrem Ehemann und den vier gemeinsamen minderjährigen Kindern in einer Wohnung in XXXX . Der im Jahr XXXX geborene Ehemann der Beschwerdeführerin hat sich im Kleinkindalter in Österreich niedergelassen und ist im Besitz des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU.“ Der Ehemann der Beschwerdeführerin ist seit 19.02.2020 als Arbeiter im Bundesgebiet beschäftigt und bestritt mit seinem Einkommen zuletzt den Lebensunterhalt seiner Familie. Zuvor ging der Ehemann zumeist lediglich nur kurzfristigen und teils geringfügigen Beschäftigungen nach und die Familie lebte von den von ihm bezogenen staatlichen Leistungen (Notstandshilfe). Die Beschwerdeführerin lebt im Bundesgebiet mit ihrem Ehemann und den vier gemeinsamen minderjährigen Kindern in einer Wohnung in römisch 40 . Der im Jahr römisch 40 geborene Ehemann der Beschwerdeführerin hat sich im Kleinkindalter in Österreich niedergelassen und ist im Besitz des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU.“ Der Ehemann der Beschwerdeführerin ist seit 19.02.2020 als Arbeiter im Bundesgebiet beschäftigt und bestritt mit seinem Einkommen zuletzt den Lebensunterhalt seiner Familie. Zuvor ging der Ehemann zumeist lediglich nur kurzfristigen und teils geringfügigen Beschäftigungen nach und die Familie lebte von den von ihm bezogenen staatlichen Leistungen (Notstandshilfe).
Die Beschwerdeführerin hat eine Deutschprüfung auf dem Niveau A1 absolviert und kann sich grundlegend in deutscher Sprache verständigen. Diese hat in Serbien acht Jahre eine Grund- bzw. Sonderschule besucht. Sie hat keinen Beruf erlernt und ist bislang nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Laut eigenen Angaben hat sie Schwierigkeiten beim Schreiben. Die Beschwerdeführerin hat außerhalb des Bereichs ihrer Kernfamilie in Österreich Kontakt zu einer Freundin sowie zu den volljährigen Kindern ihres Ehemannes aus einer früheren Beziehung.
Die Beschwerdeführerin ist strafgerichtlich unbescholten. Sie ist gesund und arbeitsfähig.
Die Beschwerdeführerin ist in Serbien aufgewachsen, wo sie den Großteil ihres Lebens verbrachte. Sie brachte keine Befürchtungen einer ihr in Serbien drohenden Grundrechtsverletzung oder sonstigen Notlage vor. Die gesamte Verwandtschaft der Beschwerdeführerin lebt noch in Serbien, eigenen Angaben zufolge ist die Beschwerdeführerin mit dieser jedoch zerstritten und nicht in Kontakt.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des Gerichtsaktes.
Die Feststellungen zu Identität, Familienstand und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin beruhen auf den in Vorlage gebrachten identitätsbezeugenden Dokumenten, insbesondere ihrem serbischen Reisepass, ihrer serbischen Heiratsurkunde sowie den serbischen und österreichischen Geburtsurkunden und Reisepasskopien ihrer Kinder, in Zusammenschau mit ihren dahingehenden Angaben. Die Feststellungen zum Aufenthaltsstatus des Ehemannes der Beschwerdeführerin ergeben sich aus einer zu seiner Person durchgeführten Abfrage im Zentralen Fremdenregister in Zusammenschau mit seinen Angaben anlässlich der Beschwerdeverhandlung, anlässlich derer er als Zeuge befragt wurde und seinen aktuellen österreichischen Aufenthaltstitel vorlegte. Die Dauer der Hauptwohnsitzmeldung der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet sowie der gemeinsame Wohnsitz mit ihrem Ehemann und den gemeinsamen minderjährigen Kindern ergeben sich aus einer Abfrage im Zentralen Melderegister. Angesichts der seit Ende 2009 annähernd durchgehenden Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet ist in Zusammenschau mit den dahingehend gleichbleibenden und nachvollziehbaren Angaben, wonach sie infolge der im Jänner 2009 erfolgten Eheschließung mit ihrem in Österreich niedergelassenen Ehemann im gemeinsamen Haushalt lebte, sowie der vorgelegten Reisepasskopie festzustellen gewesen, dass die Beschwerdeführerin sich im Zeitraum ihrer Hauptwohnsitzmeldung auch tatsächlich mit Ausnahme tageweiser Aufenthalte in Serbien im Bundesgebiet aufgehalten hat, sodass eine mehr als zehnjährige Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet vorliegt. Die Feststellungen über die vorangegangenen Aufenthalte der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet im Zeitraum 2004 bis 2009 ergeben sich aus ihren nachvollziehbaren Angaben anlässlich der Beschwerdeverhandlung.
Die Feststellungen zum Schul- und Kindergartenbesuch sowie zur gesundheitlichen Situation der Kinder der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin sowie den vorgelegten Bestätigungen, Zeugnissen und ärztlichen Unterlagen.
Die Feststellungen zur aktuellen Erwerbstätigkeit des Ehemannes der Beschwerdeführerin sowie zu den vorangegangenen lediglich kurzfristigem Beschäftigungen und dem Bezug von Arbeitslosengeld/Notstandshilfe ergeben sich aus dem in Kopie übermittelten Arbeitsvertrag sowie einem aktuellen Sozialversicherungsdatenauszug.
Die Feststellungen über den von der Beschwerdeführerin bei der nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zuständigen Behörde gestellten Erstantrag und dessen Zurückweisung ergeben sich aus dem Akteninhalt sowie einem entsprechenden Eintrag im Zentralen Fremdenregister.
Die Feststellungen zu den grundlegenden Deutschkenntnissen sowie den privaten Umständen der Beschwerdeführerin in Österreich ergeben sich aus ihren Angaben im Verfahren und dem in der Beschwerdeverhandlung gewonnenen Eindruck.
Die Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem Strafregister.
Anhaltspunkte für Erkrankungen oder gesundheitliche Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit
der 35-jährigen Beschwerdeführerin sind nicht zutage getreten.
Die Beschwerdeführerin hat im Verfahren keine konkreten Befürchtungen im Hinblick auf eine Rückkehr in ihren Herkunftsstaat geäußert und ist den Feststellungen zum Nichtvorliegen eines bei Abschiebung drohenden Eingriffs in ihre körperliche Unversehrtheit oder existenzbedrohenden Notlage nicht konkret entgegengetreten. Die Feststellungen zu ihren Sprachkenntnissen und ihren familiären Bezugspersonen im Herkunftsstaat ergeben sich aus ihren Angaben.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu A) Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung sowie Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK (§ 55 AsylG 2005):3.1. Zu A) Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung sowie Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK (Paragraph 55, AsylG 2005):
3.1.1. § 52 FPG lautet auszugsweise:3.1.1. Paragraph 52, FPG lautet auszugsweise:
„Rückkehrentscheidung
§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sichParagraph 52, (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2)-(8) […]
(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(10) – (11) […]“
Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK“ betitelte § 55 AsylG 2005 lautet:Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK“ betitelte Paragraph 55, AsylG 2005 lautet:
„§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung plus‘ zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine ‚Aufenthaltsberechtigung‘ zu erteilen.“(2) Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine ‚Aufenthaltsberechtigung‘ zu erteilen.“
§ 9 BFA-VG lautet wie folgt:Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt:
„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
(4) – (6) [...]“
3.1.2. Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iSd Art. 8 EMRK geboten ist (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).3.1.2. Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG iSd Artikel 8, EMRK geboten ist vergleiche VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).
3.1.2.1. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.3.1.2.1. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen (vgl. EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen vergleiche EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwH).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwH).
Dabei geht der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig ein Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich anzunehmen ist. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurde eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (und umgekehrt die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005) ausnahmsweise nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. etwa VwGH 28.05.2020, Ra 2020/21/0056, Rn. 9, mwN).
Trotz derartiger integrationsbegründender Aspekte ist dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses eines Fremden auszugehen, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interessen verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren (vgl. zuletzt etwa VwGH 30.04.2021, Ra 2020/21/0357-9 mwN.).Dabei geht der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig ein Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich anzunehmen ist. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurde eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (und umgekehrt die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005) ausnahmsweise nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen vergleiche etwa VwGH 28.05.2020, Ra 2020/21/0056, Rn. 9, mwN)., Trotz derartiger integrationsbegründender Aspekte ist dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses eines Fremden auszugehen, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interessen verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren vergleiche zuletzt etwa VwGH 30.04.2021, Ra 2020/21/0357-9 mwN.).
3.1.2.2. Im Fall der Beschwerdeführerin liegt ein mehr als elfjähriger durchgehender, jedoch unrechtmäßiger, Aufenthalt im Bundesgebiet vor. Die Aufenthaltsdauer ist sohin maßgeblich dadurch relativiert, dass die Beschwerdeführerin (mit Ausnahme der Berechtigung zum visumfreien Aufenthalt von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen) nie zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt war und ihren illegalen Aufenthalt langjährig, selbst nach rechtskräftiger Zurückweisung eines (erst) im Jahr 2016 eingebrachten Erstantrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, fortsetzte. Zudem kann im Fall der Beschwerdeführerin nicht davon gesprochen werden, dass diese im Sinn der oben angeführten Rechtsprechung (grundlegende) Integrationsbemühungen in beruflicher und sozialer Hinsicht im Bundesgebiet gesetzt hat. Diese ist nie einer Erwerbstätigkeit oder ehrenamtlichen Tätigkeit nachgegangen und hat sich um eine solche auch nie konkret bemüht. Außerhalb des Bereichs ihrer Kernfamilie bzw. der Kinder ihres Ehemannes hat diese lediglich zu einer serbischen Freundin Kontakt, darüber hinaus knüpfte sie jedoch keine Kontakte in der österreichischen Gesellschaft. Sie hat die deutsche Sprache grundlegend erlernt, hat eine Deutschprüfung auf dem Niveau A1 absolviert und anlässlich der Beschwerdeverhandlung gezeigt, dass ihr eine grundlegende Verständigung in deutscher Sprache möglich ist.
Jedoch führt die Beschwerdeführerin seit bereits mehr als elf Jahren ein gemeinsames Familienleben mit ihrem Ehemann (und den gemeinsamen vier minderjährigen Kindern) in Österreich, welcher ein zum dauernden Aufenthalt berechtigter serbischer Staatsbürger ist und seinen gewöhnlichen Aufenthalt seit dem Alter von einem Jahr in Österreich hat.
Zwischen Ehegatten und deren minderjährigen Kindern besteht ipso iure ein Familienleben iSd Art. 8 EMRK (vgl. VwGH 02.08.2016, Ra 2016/20/0152). Eine Mutter-Kind-Beziehung wird vom EGMR aufgrund des biologischen Bandes ab dem Zeitpunkt der Geburt als Familienleben qualifiziert, ohne dass weitere Aspekte der Intensität geprüft werden müssten (vgl. EGMR 13.06.1979, Marckx gegen Belgien, Nr. 6833/74, Z. 31). Zwischen Ehegatten und deren minderjährigen Kindern besteht ipso iure ein Familienleben iSd Artikel 8, EMRK vergleiche VwGH 02.08.2016, Ra 2016/20/0152). Eine Mutter-Kind-Beziehung wird vom EGMR aufgrund des biologischen Bandes ab dem Zeitpunkt der Geburt als Familienleben qualifiziert, ohne dass weitere Aspekte der Intensität geprüft werden müssten vergleiche EGMR 13.06.1979, Marckx gegen Belgien, Nr. 6833/74, Ziffer 31,).
Eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, ist im Ergebnis nur dann gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug (vgl. VwGH 23.03.2017, Ra 2016/21/0199, mwN [Trennung von einem österreichischen Ehepartner]; 23.02.2017, Ra 2016/21/0235 [Trennung von der in Österreich asylberechtigten Ehefrau und asylberechtigten minderjährigen Kindern]; 24.09.2019, Ra 2019/20/0446). Eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, ist im Ergebnis nur dann gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug vergleiche VwGH 23.03.2017, Ra 2016/21/0199, mwN [Trennung von einem österreichischen Ehepartner]; 23.02.2017, Ra 2016/21/0235 [Trennung von der in Österreich asylberechtigten Ehefrau und asylberechtigten minderjährigen Kindern]; 24.09.2019, Ra 2019/20/0446).
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass bei der Interessenabwägung auch auf das Wohl der Kinder Bedacht zu nehmen ist (VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0205 bis 0210) und fehlenden Bindungen von Minderjährigen zum Herkunftsstaat bei der vorzunehmenden Gesamtabwägung großes Gewicht zukomme (VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0070).
Fallgegenständlich ist auszuführen, dass der im Jahr XXXX geborene Ehemann der Beschwerdeführerin zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigt ist, annähernd sein gesamtes Leben hier verbracht hat und das gemeinsame Familienleben bislang ausschließlich in Österreich geführt wurde. Der Ehemann der Beschwerdeführerin kommt derzeit durch seine im Bundesgebiet ausgeübte Erwerbstätigkeit für den Lebensunterhalt aller Familienmitglieder auf. Da demnach der Ehemann angesichts seines mehr als 40-jährigen Aufenthalts sowie der nunmehr ausgeübten Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet verankert ist, kann eine gemeinsame Niederlassung aller Familienmitglieder in Serbien und dortige Fortführung des Familienlebens nicht als zumutbar erachtet werden. Fallgegenständlich ist auszuführen, dass der im Jahr römisch 40 geborene Ehemann der Beschwerdeführerin zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigt ist, annähernd sein gesamtes Leben hier verbracht hat und das gemeinsame Familienleben bislang ausschließlich in Österreich geführt wurde. Der Ehemann der Beschwerdeführerin kommt derzeit durch seine im Bundesgebiet ausgeübte Erwerbstätigkeit für den Lebensunterhalt aller Familienmitglieder auf. Da demnach der Ehemann angesichts seines mehr als 40-jährigen Aufenthalts sowie der nunmehr ausgeübten Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet verankert ist, kann eine gemeinsame Niederlassung aller Familienmitglieder in Serbien und dortige Fortführung des Familienlebens nicht als zumutbar erachtet werden.
Der Beschwerdeführerin musste zum Zeitpunkt der Begründung des Familienlebens zwar ihre fehlende Berechtigung zum längerfristigen Verbleib im Bundesgebiet bewusst sein, sodass sie nicht auf die Möglichkeit eines längerfristigen gemeinsamen Aufenthalts mit ihrem Ehemann und den in den Folgejahren geborenen Kindern vertrauen konnte (vgl. dazu VwGH am 05.08.2020, Ra 2020/14/0199). Die Schutzwürdigkeit eines in einer solchen Situation begründeten Familienlebens erweist sich insofern als relativiert. Da das Familienleben zwischen der Beschwerdeführerin, ihrem Ehemann und den vier gemeinsamen minderjährigen Kindern jedoch faktisch seit mehr als elf Jahren in Österreich geführt wird, kommt diesem Aspekt fallgegenständlich kein entscheidungsmaßgebliches Gewicht mehr zu.Der Beschwerdeführerin musste zum Zeitpunkt der Begründung des Familienlebens zwar ihre fehlende Berechtigung zum längerfristigen Verbleib im Bundesgebiet bewusst sein, sodass sie nicht auf die Möglichkeit eines längerfristigen gemeinsamen Aufenthalts mit ihrem Ehemann und den in den Folgejahren geborenen Kindern vertrauen konnte vergleiche dazu VwGH am 05.08.2020, Ra 2020/14/0199). Die Schutzwürdigkeit eines in einer solchen Situation begründeten Familienlebens erweist sich insofern als relativiert. Da das Familienleben zwischen der Beschwerdeführerin, ihrem Ehemann und den vier gemeinsamen minderjährigen Kindern jedoch faktisch seit mehr als elf Jahren in Österreich geführt wird, kommt diesem Aspekt fallgegenständlich kein entscheidungsmaßgebliches Gewicht mehr zu.
Angesichts des seit mehr als elf Jahren faktisch in Österreich geführten Familienlebens ist der Verweis auf die Möglichkeit zur Rückkehr in den Herkunftsstaat und dortigen Beantragung eines Einreise- und Aufenthaltstitels im nach dem NAG vorgesehenen Verfahren im konkreten Einzelfall, auch unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Situation insbesondere einer der im Jahr 2016 geborenen Töchter der Beschwerdeführerin und der laufenden Behandlung im Bundesgebiet, als nicht mehr verhältnismäßig zu beurteilen.
Die Beschwerdeführerin hält sich seit mehr als elf Jahren im Bundesgebiet auf, ist unbescholten, spricht grundlegend Deutsch und bestreitet ihren Lebensunterhalt im Bundesgebiet gegenwärtig unabhängig von staatlichen Unterstützungsleistungen. Eine aus einem Aufenthalt ihrer Person im Bundesgebiet resultierende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit war nicht zu erkennen. Insofern sind keine maßgeblichen öffentlichen Interessen zu erkennen, welche einen Eingriff in das Recht auf Familienleben der Beschwerdeführerin rechtfertigen würden.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung gemäß § 9 BFA-VG ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass in Summe aufgrund des mehr als zehnjährigen Aufenthalts der Beschwerdeführerin sowie des Familienlebens zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem in Österreich niedergelassenen Ehemann unter besonderer Berücksichtigung des Kindeswohls das persönliche Interesse der Beschwerdeführerin am Verbleib im Bundesgebiet das öffentlichen Interesse an der Beendigung des Aufenthalts der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet überwiegt. Eine begründete Rechtfertigung der Aufenthaltsbeendigung lässt sich somit in der vorliegenden Konstellation nicht erkennen. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung gemäß Paragraph 9, BFA-VG ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass in Summe aufgrund des mehr als zehnjährigen Aufenthalts der Beschwerdeführerin sowie des Familienlebens zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem in Österreich niedergelassenen Ehemann unter besonderer Berücksichtigung des Kindeswohls das persönliche Interesse der Beschwerdeführerin am Verbleib im Bundesgebiet das öffentlichen Interesse an der Beendigung des Aufenthalts der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet überwiegt. Eine begründete Rechtfertigung der Aufenthaltsbeendigung lässt sich somit in der vorliegenden Konstellation nicht erkennen.
3.1.3. Wie dargelegt, ist das Interesse der Beschwerdeführerin an der Aufrechterhaltung des Familienlebens als schützenswert anzusehen und überwiegt im konkreten Einzelfall die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen. Daher liegen die Voraussetzungen für eine Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 fallgegenständlich vor. Es beruhen die drohenden Verletzungen des Privat- und Familienlebens auf Umständen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.3.1.3. Wie dargelegt, ist das Interesse der Beschwerdeführerin an der Aufrechterhaltung des Familienlebens als schützenswert anzusehen und überwiegt im konkreten Einzelfall die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten öffentlichen Interessen. Daher liegen die Voraussetzungen für eine Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 fallgegenständlich vor. Es beruhen die drohenden Verletzungen des Privat- und Familienlebens auf Umständen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.
3.1.4. Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist gemäß § 9 Abs. 4 Integrationsgesetz (IntG), idgF, erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige3.1.4. Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist gemäß Paragraph 9, Absatz 4, Integrationsgesetz (IntG), idgF, erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige
1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 vorlegt,1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß Paragraph 11, vorlegt,
2. einen gleichwertigen Nachweis gemäß § 11 Abs. 4 über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt,2. einen gleichwertigen Nachweis gemäß Paragraph 11, Absatz 4, über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt,
3. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,3. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,
4. einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt oder4. einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt oder
5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemäß § 43a NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemäß Paragraph 43 a, NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Kunstförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1988,, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.
Das Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist gemäß § 10 Abs. 2 IntG als erfüllt anzusehen, wenn der DrittstaatsangehörigeDas Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist gemäß Paragraph 10, Absatz 2, IntG als erfüllt anzusehen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 12 vorlegt,1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß Paragraph 12, vorlegt,
2. (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. III Z 18, BGBl. I Nr. 41/2019)2. Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel römisch drei, Ziffer 18,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,)
3. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (§ 3 Abs. 3 Schulorganisationsgesetz (SchOG), BGBl. Nr. 242/1962) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat,3. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (Paragraph 3, Absatz 3, Schulorganisationsgesetz (SchOG), Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat,
4. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (§ 3 Abs. 4 SchOG) besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist,4. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (Paragraph 3, Absatz 4, SchOG) besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist,
5. einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach „Deutsch“ positiv abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach „Deutsch“ auf dem Niveau der 9. Schulstufe positiv abgeschlossen hat oder eine positive Beurteilung im Prüfungsgebiet „Deutsch – Kommunikation und Gesellschaft“ im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung gemäß Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 72/2012 nachweist,5. einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach „Deutsch“ positiv abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach „Deutsch“ auf dem Niveau der 9. Schulstufe positiv abgeschlossen hat oder eine positive Beurteilung im Prüfungsgebiet „Deutsch – Kommunikation und Gesellschaft“ im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung gemäß Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2012, nachweist,
6. einen positiven Abschluss im Unterrichtsfach „Deutsch“ nach zumindest vierjährigem Unterricht in der deutschen Sprache an einer ausländischen Sekundarschule nachweist,
7. über eine Lehrabschlussprüfung gemäß dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, oder eine Facharbeiterprüfung gemäß den Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzen der Länder verfügt oder7. über eine Lehrabschlussprüfung gemäß dem Berufsausbildungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, oder eine Facharbeiterprüfung gemäß den Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzen der Länder verfügt oder
8. mindestens zwei Jahre an einer postsekundären Bildungseinrichtung inskribiert war, ein Studienfach mit Unterrichtssprache Deutsch belegt hat und in diesem einen entsprechenden Studienerfolg im Umfang von mindestens 32 ECTS-Anrechnungspunkten (16 Semesterstunden) nachweist bzw. über einen entsprechenden postsekundären Studienabschluss verfügt.
In seinem Erkenntnis vom 04.08.2016, Ra 2016/210203, betonte der Verwaltungsgerichtshof, dass hinsichtlich der Beurteilung der Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG (nunmehr §§ 9 ff Integrationsgesetz) eine formalistische Sichtweise anzuwenden sei und die Vorlage eines der in § 9 der Integrationsvereinbarungs-Verordnung (aF) aufgezählten Zertifikate nicht im Rahmen der freien Beweiswürdigung ersetzt werden könne.In seinem Erkenntnis vom 04.08.2016, Ra 2016/210203, betonte der Verwaltungsgerichtshof, dass hinsichtlich der Beurteilung der Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG (nunmehr Paragraphen 9, ff Integrationsgesetz) eine formalistische Sichtweise anzuwenden sei und die Vorlage eines der in Paragraph 9, der Integrationsvereinbarungs-Verordnung (aF) aufgezählten Zertifikate nicht im Rahmen der freien Beweiswürdigung ersetzt werden könne.
Die Beschwerdeführerin hat keinen formellen Nachweis über eine Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung oder ein aktuelles Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erbracht, weshalb dieser eine „Aufenthaltsberechtigung“ nach § 55 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 AsylG 2005 zu erteilen war.Die Beschwerdeführerin hat keinen formellen Nachweis über eine Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung oder ein aktuelles Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erbracht, weshalb dieser eine „Aufenthaltsberechtigung“ nach Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, AsylG 2005 zu erteilen war.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
Schlagworte
Aufenthaltsberechtigung plus Aufenthaltsdauer Deutschkenntnisse Familienleben Integration Interessenabwägung Kindeswohl Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig SelbsterhaltungsfähigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W212.2215623.1.00Im RIS seit
08.09.2021Zuletzt aktualisiert am
08.09.2021