TE Bvwg Erkenntnis 2021/6/11 W215 2243065-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.06.2021
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

11.06.2021

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §33 Abs1 Z2
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
B-VG Art133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 33 heute
  2. AsylG 2005 § 33 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 33 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 33 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 33 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 33 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  7. AsylG 2005 § 33 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. AsylG 2005 § 33 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


,

W215 2243063-1/4E

W215 2243065-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerden von 1) XXXX , geb. XXXX und 2) XXXX , geb. XXXX , beide Staatsangehörigkeit Volksrepublik China, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.05.2021, Zahlen 1) 1278094600-210650625 und 2) 1278094709-210650153, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerden von 1) römisch 40 , geb. römisch 40 und 2) römisch 40 , geb. römisch 40 , beide Staatsangehörigkeit Volksrepublik China, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.05.2021, Zahlen 1) 1278094600-210650625 und 2) 1278094709-210650153, zu Recht:

A)

Die Beschwerden werden gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, in Verbindung mit § 33 Abs. 1 Z 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG sowie § 57 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG sowie Paragraph 57, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist jeweils gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz,
BGBl Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.
Die Revision ist jeweils gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, , Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, nicht zulässig.


,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die erstbeschwerdeführende Partei (P1) ist der Vater der XXXX zweitbeschwerdeführenden Partei (P2).Die erstbeschwerdeführende Partei (P1) ist der Vater der römisch 40 zweitbeschwerdeführenden Partei (P2).

1. P1 und P2 reisten mit ihren chinesischen Auslandsreisepässen problemlos, legal, nach Ausreisekontrollen aus der Volksrepublik China aus und zuletzt vom internationalen Flughafen XXXX am XXXX nach Schwechat, wo P1 für sich und P2 Anträge auf internationalen Schutz stellte.1. P1 und P2 reisten mit ihren chinesischen Auslandsreisepässen problemlos, legal, nach Ausreisekontrollen aus der Volksrepublik China aus und zuletzt vom internationalen Flughafen römisch 40 am römisch 40 nach Schwechat, wo P1 für sich und P2 Anträge auf internationalen Schutz stellte.

In der niederschriftlichen Erstbefragung am 17.05.2021 gab P1, in Gegenwart eines Dolmetschers seiner Muttersprache Chinesisch, an, dass er bezüglich Glauben ohne Bekenntnis sei und führte zu seinem Fluchtgrund wörtlich aus: „…Ich bin seit XXXX als verdächtig bezeichnet, 4 junge Mädchen vergewaltigt und anschließend umgebracht zu haben. Aufgrund meiner Beschuldigung durfte mein Sohn nicht in die Schule gehen und keinen Beruf erlernen. Der richtige Täter wurde gefangen und exekutiert und der Staat wollte mich nicht rehabilitieren, um den Irrtum zu vertuschen. In dieser wurde auch meine Mutter körperlichen und geistigen Misshandlungen vernommen. Die Mutter ist verstorben und wurde verbrannt ohne offizielle Todesursache zu bekunden. Die Asche wurde ohne nähere Auskunft übergeben. Aus Angst vor Corona und der Zwangsquarantäne wollten wir China unbedingt verlassen. Wir wären fast verhungert, weil wir nicht einmal Lebensmittel einkaufen gehen durften.In der niederschriftlichen Erstbefragung am 17.05.2021 gab P1, in Gegenwart eines Dolmetschers seiner Muttersprache Chinesisch, an, dass er bezüglich Glauben ohne Bekenntnis sei und führte zu seinem Fluchtgrund wörtlich aus: „…Ich bin seit römisch 40 als verdächtig bezeichnet, 4 junge Mädchen vergewaltigt und anschließend umgebracht zu haben. Aufgrund meiner Beschuldigung durfte mein Sohn nicht in die Schule gehen und keinen Beruf erlernen. Der richtige Täter wurde gefangen und exekutiert und der Staat wollte mich nicht rehabilitieren, um den Irrtum zu vertuschen. In dieser wurde auch meine Mutter körperlichen und geistigen Misshandlungen vernommen. Die Mutter ist verstorben und wurde verbrannt ohne offizielle Todesursache zu bekunden. Die Asche wurde ohne nähere Auskunft übergeben. Aus Angst vor Corona und der Zwangsquarantäne wollten wir China unbedingt verlassen. Wir wären fast verhungert, weil wir nicht einmal Lebensmittel einkaufen gehen durften.

Ich habe hiermit alle meine Gründe und die dazugehörenden Ereignisse angegeben, warum ich nach Österreich gereist bin! Ich habe keine weiteren Gründe für eine Asylantragstellung.

F: Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat?

A: Wenn ich wieder nach Hause komme, werde ich wieder ins Gefängnis gesteckt. China ist eine Diktatur.“

P2 führte in der niederschriftlichen Erstbefragung am 17.05.2021 zu seinem Fluchtgrund wörtlich aus: „…Der Staat China behauptet mein Vater sei ein Mörder. Ich bin nur 1 halbes Monat in den Kindergarten gegangen. Als die Kindergärtner und Mitschüler von den Mordvorwürfen mitbekommen haben wurde ich gemobbt und vom Kindergarten verwiesen. Wir durften auch innerhalb Chinas nicht frei reisen. Bis zum Jahr 2010 befanden wir uns in dieser Situation, danach hat sich alles verbessert, wir bekamen ein Reisedokument und durften ausreisen.

Ich habe hiermit alle meine Gründe und die dazugehörenden Ereignisse angegeben, warum ich nach Österreich gereist bin! Ich habe keine weiteren Gründe für eine Asylantragstellung.

F: Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat?

A: Ich fürchte wieder in die gleiche Situation wie vor 2010 zu kommen und weiterhin keine Schulausbildung zu bekommen…“

Am 20.05.2021 erfolgte eine Rechtsberatung in der Erstaufnahmestelle Flughafen durch einen Rechtsberater in der Sprache Chinesisch und in der danach erfolgten niederschriftlichen Befragung gab P1, in Gegenwarte seines Rechtsberaters und eines Dolmetschers, zusammengefasst an, dass er gesund sei und in der Volksrepublik China noch zwei weitere Kinder habe: „…LA: Haben Sie Kinder? Wenn ja, wie viele? Nennen Sie den Namen und Geburtsdaten der Kinder.

VP: Sohn XXXX , geb. XXXX (mitgereist) und außerdem habe ich noch, ….VP denkt nach….2, noch einen Sohn und eine Tochter. Auf Nachfrage, Tochter XXXX , geb. XXXX und Sohn XXXX , geb. XXXX – alle leben in XXXX . Auf Nachfrage, die sind nicht von meiner EX-Frau, beide Kinder von einer anderen Frau/dieselbe Mutter.VP: Sohn römisch 40 , geb. römisch 40 (mitgereist) und außerdem habe ich noch, ….VP denkt nach….2, noch einen Sohn und eine Tochter. Auf Nachfrage, Tochter römisch 40 , geb. römisch 40 und Sohn römisch 40 , geb. römisch 40 – alle leben in römisch 40 . Auf Nachfrage, die sind nicht von meiner EX-Frau, beide Kinder von einer anderen Frau/dieselbe Mutter.

LA: Haben Sie noch Angehörige in Ihrer Heimat China?

VP: Die beiden Kinder, meine Eltern sind verstorben und keine Geschwister, auch keine Onkel und Tanten…“

P1 habe nach seiner Schulausbildung am XXXX ein dreijähriges College für XXXX erfolgreich abgeschlossen (das entsprechende Zeugnis wurde vorgelegt), bis XXXX als XXXX gearbeitet. Der Beschwerdeführer brachte die Kopie eines Schreibens betreffend einer, Hausdurchsuchung der Sicherheitsbehörde XXXX vom XXXX , die Kopie eines Zeitungsartikels und die Kopie einer Effektenliste vom XXXX in Vorlage und gab an, dass er, nachdem „diese Sache passiert“ sei, Gelegenheitsarbeiten ausgeübt bzw. bis zur letzten von Ausreise aus der Volksrepublik China im XXXX 2020, zusammen mit P2, von dem Verkaufserlös seines Geschäfts im Jahr XXXX gelebt habe. Weites führte P1 wörtlich aus: „…LA: Wie verlief die Passausstellung? Gab es Probleme bei der Ausstellung?P1 habe nach seiner Schulausbildung am römisch 40 ein dreijähriges College für römisch 40 erfolgreich abgeschlossen (das entsprechende Zeugnis wurde vorgelegt), bis römisch 40 als römisch 40 gearbeitet. Der Beschwerdeführer brachte die Kopie eines Schreibens betreffend einer, Hausdurchsuchung der Sicherheitsbehörde römisch 40 vom römisch 40 , die Kopie eines Zeitungsartikels und die Kopie einer Effektenliste vom römisch 40 in Vorlage und gab an, dass er, nachdem „diese Sache passiert“ sei, Gelegenheitsarbeiten ausgeübt bzw. bis zur letzten von Ausreise aus der Volksrepublik China im römisch 40 2020, zusammen mit P2, von dem Verkaufserlös seines Geschäfts im Jahr römisch 40 gelebt habe. Weites führte P1 wörtlich aus: „…LA: Wie verlief die Passausstellung? Gab es Probleme bei der Ausstellung?

VP: Es war problemlos, zumal ich auch dafür „bezahlt“ habe. Die Daten meiner Person auch geändert habe.

LA: Wie waren die Daten zu Ihrer Person davor?

VP: Ich heiße XXXX , aber es gibt verschiedene Zeichen für XXXX . Geburtsdatum ist gleich. XXXX ist auch gleich.VP: Ich heiße römisch 40 , aber es gibt verschiedene Zeichen für römisch 40 . Geburtsdatum ist gleich. römisch 40 ist auch gleich.

Dolmetscherin gleicht die Zeichen im Pass und dem vorgelegten Zertifikat ab, darin finden sich dieselben Zeichen für XXXX . Die Änderung des Namens fand ca. XXXX statt. Dolmetscherin gleicht die Zeichen im Pass und dem vorgelegten Zertifikat ab, darin finden sich dieselben Zeichen für römisch 40 . Die Änderung des Namens fand ca. römisch 40 statt.

LA: In beiden Dokumenten finden sich dieselben Zeichen für XXXX – wobei das Zertifikat bereits XXXX ausgestellt. Bleiben Sie bei der Wahrheit!LA: In beiden Dokumenten finden sich dieselben Zeichen für römisch 40 – wobei das Zertifikat bereits römisch 40 ausgestellt. Bleiben Sie bei der Wahrheit!

VP: Ich will sie nicht anschwindeln

[…]

LA: Waren Sie sonst jemals im Ausland?

VP: Ja, durchgehend, ständig in der XXXX . Sonst nirgends.VP: Ja, durchgehend, ständig in der römisch 40 . Sonst nirgends.

LA: XXXX ?LA: römisch 40 ?

VP: Wurde gecancelt.

LA: Warum waren Sie so oft in der XXXX ? Was haben Sie dort gemacht?LA: Warum waren Sie so oft in der römisch 40 ? Was haben Sie dort gemacht?

VP: Um die Asche meiner Mutter dort zu vergraben.

LA: Dies haben Sie 4 Jahre lang gemacht – die Asche vergraben?

VP: Ich konnte dort nur immer nur einen Monat bleiben.

Anm. das erste Visa wurde im Jahr XXXX ausgestellt und das letzte XXXX !Anmerkung das erste Visa wurde im Jahr römisch 40 ausgestellt und das letzte römisch 40 !

VP: Ich wollte bei der XXXX Botschaft in der XXXX versuchen, um Asyl zu beantragen. VP: Ich wollte bei der römisch 40 Botschaft in der römisch 40 versuchen, um Asyl zu beantragen.

Auf Nachfrage, ich habe nicht jedesmal meinen Sohn mitgenommen.

VP legt den alten entwerteten Pass vom Sohn vor – diesen im Original in den Akt genommen.

LA: Haben Sie Unterlagen von der XXXX Botschaft zu Ihren angeblichen Asylanträgen?LA: Haben Sie Unterlagen von der römisch 40 Botschaft zu Ihren angeblichen Asylanträgen?

VP: Nein, ich habe keine schriftlichen Beweise. Man hat sogar eine online Terminvergabe gebraucht. Der Security hat mich nicht reingelassen.

LA: Sie waren ja sehr oft in der XXXX , Sie hätten dies ja bereits gewusst und sich einen Termin vereinbaren können. LA: Sie waren ja sehr oft in der römisch 40 , Sie hätten dies ja bereits gewusst und sich einen Termin vereinbaren können.

VP: Ich wurde dort sogar zweimal ausgeraubt. Die waren nicht nett zu den Chinesen.

LA: Die XXXX ?LA: Die römisch 40 ?

VP: Ich habe nicht einmal einen XXXX gesehen. VP: Ich habe nicht einmal einen römisch 40 gesehen.

LA: Haben Sie bereits woanders um Asyl angesucht? (wenn ja, wann? – wo? Ausgang d. Verfahrens?)

VP: Versucht in der XXXX , bei der XXXX Botschaft. Sonst nirgends. VP: Versucht in der römisch 40 , bei der römisch 40 Botschaft. Sonst nirgends.

LA: Wovon haben Sie in der XXXX gelebt? Wo war Ihr Sohn, wenn er nicht mit war?LA: Wovon haben Sie in der römisch 40 gelebt? Wo war Ihr Sohn, wenn er nicht mit war?

VP: Ich hatte Geld mitgehabt. Er war alleine in der Mietwohnung.

LA: Ihr Sohn wäre damals XXXX Jahre alt gewesen!LA: Ihr Sohn wäre damals römisch 40 Jahre alt gewesen!

VP: Sogar als er XXXX Jahre alt war, war er schon alleine. Ich habe ihm gelernt zu kochen. VP: Sogar als er römisch 40 Jahre alt war, war er schon alleine. Ich habe ihm gelernt zu kochen.

LA: War Österreich jetzt Ihr Zielland?

VP: Ja. Es ist ein sehr großartiges Land. Das habe ich vom Internet erfahren

LA: Bitte nennen Sie Ihre Staatsangehörigkeit, Volksgruppe und Religionszugehörigkeit?

VP: Chinesischer Bürger, Volksgruppe eigentlich bin ich XXXX , im Meldeheft steht Han. Meine Mutter, meine Großmutter war Christ, eigentlich wäre ich auch Christ. VP: Chinesischer Bürger, Volksgruppe eigentlich bin ich römisch 40 , im Meldeheft steht Han. Meine Mutter, meine Großmutter war Christ, eigentlich wäre ich auch Christ.

LA: In der EB führten Sie bei Religion ohne Bekenntnis an.

VP: Ich habe dieser Dolmetscherin gesagt, ich bin kein offizieller Christ, ich glaube daran. Ich wurde nicht getauft. Ich glaube daran. Auf Nachfrage, man muss gut sein, man muss andere auch bemitleiden können. Nächstenliebe haben, Respekt zur Menschheit.

LA: Bei welchem Zweig des Christentums wären Ihre Mutter und Großmutter gewesen?

VP: Beim Christentum Jesus.

LA: Hatten Sie wegen Ihrer Volksgruppe oder Religionszugehörigkeit Probleme im Heimatland?

VP: Zweimal als ich mit einem Zug gefahren bin, nach dem Aussteigen wurde ich von den Leuten der Stationswache abgeholt. Sie haben mir, das alte und neue Testament abgenommen. Das ich von meiner Mutter geerbt habe. Sehr, sehr alte Bücher.

LA: Was steht in dem Testament?

VP: Über Jehova, er bringt der Welt Glück.

LA: Wann war dies?

VP: 1999 und 2000. Auf Nachfrage, danach gab es nichts mehr. Nur die zweimal.

LA: Werden Sie gesucht im Heimatland oder gibt es einen Haftbefehl?

VP: Ich weiß es nicht.

LA: Haben Sie im Heimatland strafbare Handlungen begangen, sind Sie vorbestraft/verurteilt oder waren Sie schon einmal in Haft oder Gefangenschaft?

VP: Nein, ich habe auch nichts Schriftliches. Ich war einen Monat in Haft, damals XXXX .VP: Nein, ich habe auch nichts Schriftliches. Ich war einen Monat in Haft, damals römisch 40 .

VP gibt ausschweifende Antworten, wird immer wieder hingewiesen auf die Fragen zu antworten.

LA: Wie wurden Sie freigelassen? Gab es eine Gerichtsverhandlung?

VP: Meine Mutter ist verstorben, um die Leiche zu verbrennen – alles zu organisieren, wurde ich freigelassen.

LA: Vorhalt Angaben in der Erstbefragung, die Asche der Mutter wurde ohne nähere Auskunft übergeben. Sie haben sich nicht um die Verbrennung lt. EB gekümmert! Geben Sie die Wahrheit an und antworten Sie auf die Fragen, welche Ihnen gestellt wurden und schweifen nicht immer aus!

VP: Das wurde falsch übersetzt.

Direkt von der Haft wurde ich freigelassen. Bis zum Krematorium wo meine Mutter verbrannt wurde, wurde ich gebracht. Bevor wir dorthin gefahren sind, musste ich ein Schreiben unterzeichnen, sollte ich nicht korrekt sein, kann mich die Polizei wieder festnehmen. Auf Nachfrage, das Schriftstück habe ich sicher mitgenommen, aber ich bin darauf gekommen, dass 2 Gepäcksstücke fehlen. Gerade gestern habe ich gesucht.

LA: Haben Sie der Fluglinie gemeldet, dass 2 Gepäcksstücke fehlen.

VP: Ja. Auf Nachfrage, ich habe es online.

LA: Warum wurden Sie damals XXXX festgenommen?LA: Warum wurden Sie damals römisch 40 festgenommen?

VP: Grund für die Festnahme keine Ahnung. Bei der Festnahme hatte ich keine Ahnung. Erst nach der Entlassung habe ich erfahren, das ich wegen 4 jungen Mädchen, welche ich vergewaltigt und ermordet haben sollte, festgenommen wurde.

LA: Dies stellte sich als unrichtig heraus, der wahre Täter wurde gefunden und exekutiert – lt. EB!

VP: Ja, ja, er wurde exekutiert.

LA: Kommen wir bitte jetzt nochmals zu allen Ihren Fluchtgründen. Sie haben schon etwas dazu angegeben. Warum haben Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen? Nennen Sie nun bitte detailliert und in Ihren eigenen Worten alle Ihre Fluchtgründe, sodass ich mir ein Bild davonmachen kann? Sie haben hierzu ausreichend Zeit.

VP: Dieses Mal, weil wenn ich weiterhin in China geblieben wäre, wäre es nicht möglich gewesen weiter zu existieren. Z. B. wenn ich mich irgendwo auf einem hohen Gebäude befand, hatte ich immer das Gefühl, das mich jemand verfolgt. Besonders wenn ich unmittelbar davor in der XXXX war. Mir ist so viel in China passiert. Ich möchte das Geheimnis der chinesischen Regierung lüften, sie beschuldigen jemanden. Seit der Corona Situation in Wuhan, das ist die Regierungsschuld, die Schuld der chinesischen Regierung. Es hat es so weit gebracht, dass alle Erdbewohner Mundschutz tragen müssen. Corona Gefahr für mich und alle Erdbewohner, daher kann man es erkennen, dass die chinesische Regierung in der Lage ist alles zu machen. Ich möchte durch den Staat Österreich der ganzen Welt ankündigen über die Gefahr welche die chinesische Regierung uns bringt. Alle die wirklich die Wahrheit sagen und politisch eingestellt sind, werden wie Uiguren vernichtet.VP: Dieses Mal, weil wenn ich weiterhin in China geblieben wäre, wäre es nicht möglich gewesen weiter zu existieren. Z. B. wenn ich mich irgendwo auf einem hohen Gebäude befand, hatte ich immer das Gefühl, das mich jemand verfolgt. Besonders wenn ich unmittelbar davor in der römisch 40 war. Mir ist so viel in China passiert. Ich möchte das Geheimnis der chinesischen Regierung lüften, sie beschuldigen jemanden. Seit der Corona Situation in Wuhan, das ist die Regierungsschuld, die Schuld der chinesischen Regierung. Es hat es so weit gebracht, dass alle Erdbewohner Mundschutz tragen müssen. Corona Gefahr für mich und alle Erdbewohner, daher kann man es erkennen, dass die chinesische Regierung in der Lage ist alles zu machen. Ich möchte durch den Staat Österreich der ganzen Welt ankündigen über die Gefahr welche die chinesische Regierung uns bringt. Alle die wirklich die Wahrheit sagen und politisch eingestellt sind, werden wie Uiguren vernichtet.

LA: Was war jetzt der fluchtauslösende Grund? Warum sind Sie jetzt aus China weg?

VP: 1. Das Geheimnis über die Sache Wuhan Covid lüften. 2. Eine ruhige Gegend für meine verstorbene Mutter zu suchen. 3. Mein Sohn würde in China nicht in die Schule gehen können. Wenn ich weiter in China geblieben wäre, wäre ich psychisch schon zerstört. In China war es schwierig eine Mietwohnung zu finden, wenn sie erfahren haben, dass ich die Asche meiner Mutter mit mir hatte. Es war nicht möglich die Asche in der XXXX zu bestatten, ich hatte keine Urkunde. VP: 1. Das Geheimnis über die Sache Wuhan Covid lüften. 2. Eine ruhige Gegend für meine verstorbene Mutter zu suchen. 3. Mein Sohn würde in China nicht in die Schule gehen können. Wenn ich weiter in China geblieben wäre, wäre ich psychisch schon zerstört. In China war es schwierig eine Mietwohnung zu finden, wenn sie erfahren haben, dass ich die Asche meiner Mutter mit mir hatte. Es war nicht möglich die Asche in der römisch 40 zu bestatten, ich hatte keine Urkunde.

LA: Sie haben ja die Asche in der XXXX vergraben?LA: Sie haben ja die Asche in der römisch 40 vergraben?

VP: Nein, die ist im Zimmer. Angemerkt im SOT.

LA: Waren Sie politisch aktiv?

VP: Nein.

LA: Das sind Ihre Fluchtgründe, weshalb Sie nun einen Asylantrag gestellt haben?

VP: Ja.

LA: Gibt es sonst noch ein Vorbringen oder Vorfälle zu Ihrem Fluchtgrund?

VP: Während der Zeit im Gefängnis den einen Monat, da ist meine Mutter verstorben, meine Ex-Frau hat sich scheiden lassen. Ich konnte mich nirgends diesbezüglich beschweren. Eine Beschwerde war nicht möglich, sobald ich mich beschwere, würde man mich bewachen. Ein Polizist hat mich damals gewarnt, wenn ich Beschwerde einreiche, würde ich sogar mein Leben verlieren.

LA: Es sind XXXX vergangen – XXXX – Sie hielten sich XXXX Jahre in Ihrem Heimatland auf!LA: Es sind römisch 40 vergangen – römisch 40 – Sie hielten sich römisch 40 Jahre in Ihrem Heimatland auf!

VP: VP überlegt…….jeden Tag in dem Zeitraum, habe ich wie ein Jahr verbracht. Meine Mutter hat ihre Ruhe noch nicht gefunden. Eine Beschwerde war unmöglich.

LA: Hat Ihr Sohn die Schule besucht?

VP: Nein. Er war nur ½ Monat im Kindergarten.

LA: Kann Ihr Sohn lesen und schreiben?

VP: Er kann nur lesen. Ich habe es ihm beigebracht.

LA: Sie befinden sich im Sondertransitbereich. Es besteht für Sie jederzeit die Möglichkeit freiwillig nach China bzw. XXXX (Flug von XXXX nach Wien) auszureisen/zurückzureisen.LA: Sie befinden sich im Sondertransitbereich. Es besteht für Sie jederzeit die Möglichkeit freiwillig nach China bzw. römisch 40 (Flug von römisch 40 nach Wien) auszureisen/zurückzureisen.

VP: VP nimmt es zur Kenntnis…aber, wenn ich in Austria bleibe. Werde ich alle chinesischen Bürger vertreten, das Covid Geheimnis der chinesischen Regierung zu lüften. Wie sie sehen, trägt jeder den Mundschutz.

LA an Rechtsberatung: Gibt es von Ihrer Seite noch offene Fragen oder Anträge?

RB: Nein, Danke.

VP möchte etwas ergänzen: Ich wurde während meiner damaligen Inhaftierung für 6 Tage gefoltert und gab die Tat zu.

LA: Der wahre Täter wurde gefunden und exekutiert und Sie wurden aus der Haft entlassen!

VP: Ja…“

P2 führte 20.05.2021 in Gegenwart von P1, seines Rechtsberaters und eines Dolmetschers auszugsweise, wörtlich an:

„…LA: Hatten Sie wegen Ihrer Volksgruppe oder Religionszugehörigkeit Probleme im Heimatland?

VP: Nein.

LA: Kommen wir bitte jetzt nochmals zu allen Ihren Fluchtgründen. Sie haben schon etwas dazu angegeben. Warum haben Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen? Nennen Sie nun bitte detailliert und in Ihren eigenen Worten alle Ihre Fluchtgründe, sodass ich mir ein Bild davonmachen kann? Sie haben hierzu ausreichend Zeit.

VP: Weil die Regierung mich nicht gelassen hat in die Schule zu gehen. Weil sie behauptet hat, dass mein Vater ein Mörder ist. Keine Freiheit. Vor 2010 war es mir nicht möglich in andere Provinzen zu reisen. Auf Nachfrage, nach 2010 war es für mich möglich.

LA: Ihr Vater wurde damals im Jahr XXXX verdächtigt, der wahre Täter wurde festgenommen und exekutiert. Möchten Sie dazu etwas sagen?LA: Ihr Vater wurde damals im Jahr römisch 40 verdächtigt, der wahre Täter wurde festgenommen und exekutiert. Möchten Sie dazu etwas sagen?

VP: Da kenne ich mich nicht aus.

LA: Was war jetzt der fluchtauslösende Grund?

VP: Wegen Covid 19 war es uns nicht möglich unser zu Hause zu verlassen. Wir waren in Quarantäne, danach war es auch nicht möglich von zu Hause weg zu gehen.

LA: Sie haben es aber geschafft, dass Sie nach Peking gingen!

VP: Danach war es wieder möglich.

LA: Das sind Ihre Fluchtgründe, weshalb Sie nun einen Asylantrag gestellt haben?

VP: Ja.

LA: Gibt es sonst noch ein Vorbringen oder Vorfälle zu Ihrem Fluchtgrund?

VP: Das es mir nie möglich war in die Schule zu gehen. Jedes Jahr wollte ich immer wieder versuchen in die Schule zu gehen, es war aber nicht möglich.

LA: In China gibt es die Schulpflicht!

VP: Ja, die anderen Kinder und Freunde durften in die Schule gehen, aber mich haben sie nicht gelassen…“

Noch am selben Tag wurde der Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) von den beabsichtigten Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl verständigt.

Am 27.05.2021 langten beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Zustimmungen von UNHCR ein, die Anträge auf internationalen Schutz von P1 und P2 gemäß § 33 Abs. 1 Z 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016, abzuweisen. Am 27.05.2021 langten beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Zustimmungen von UNHCR ein, die Anträge auf internationalen Schutz von P1 und P2 gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, abzuweisen.

Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.05.2021, Zahlen
1) 1278094600-210650625 und 2) 1278094709-210650153, wurde die Anträge auf internationalen Schutz von P1 und P2 vom XXXX bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten jeweils gemäß § 33 Abs. 1 Z 2 iVm § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat China gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG wurden Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Den Bescheiden wurden aktuelle Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführer zu Grunde gelegt. Es wurde zusammengefasst festgestellt, dass die angeblichen Fluchtgründe von P1 und P2 nicht glaubhaft sind.
Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.05.2021, Zahlen , 1) 1278094600-210650625 und 2) 1278094709-210650153, wurde die Anträge auf internationalen Schutz von P1 und P2 vom römisch 40 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten jeweils gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat China gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 57, AsylG wurden Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Den Bescheiden wurden aktuelle Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführer zu Grunde gelegt. Es wurde zusammengefasst festgestellt, dass die angeblichen Fluchtgründe von P1 und P2 nicht glaubhaft sind.

Gegen diese Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.05.2021 erhob P1 für sich und P2 fristgerecht am 02.06.2021 die gegenständlichen Beschwerden. In den Beschwerden wird das bisherige Vorbringen auszugsweise wiederholt, erneut auf die, bereits in den Befragungen am 20.05.2021 vorgelegten, Kopie eines Schreibens zu einer Hausdurchsuchung am XXXX sowie des Zeitungsartikels verwiesen und und die Bescheide im gesamten Umfang angefochten.Gegen diese Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.05.2021 erhob P1 für sich und P2 fristgerecht am 02.06.2021 die gegenständlichen Beschwerden. In den Beschwerden wird das bisherige Vorbringen auszugsweise wiederholt, erneut auf die, bereits in den Befragungen am 20.05.2021 vorgelegten, Kopie eines Schreibens zu einer Hausdurchsuchung am römisch 40 sowie des Zeitungsartikels verwiesen und und die Bescheide im gesamten Umfang angefochten.

2. Die Beschwerdevorlagen vom 02.06.2021 langten am 04.06.2021 im Bundesverwaltungsgericht ein, was dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts noch am selben Tag mitgeteilt wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

a) Zur Person von P1 und P2:

Die Identitäten von P1 und P2 stehen fest; P2 ist der Sohn von P1 und wird im Lauf dieses Jahres XXXX . Jahre alt. P1 und P2 sind Staatsangehörige der Volksrepublik China. P1 und P2 gehören zur Volksgruppe der Han und keiner Religionsgemeinschaft an. Die Beschwerdeführer stammen aus XXXX in der Volksrepublik China.Die Identitäten von P1 und P2 stehen fest; P2 ist der Sohn von P1 und wird im Lauf dieses Jahres römisch 40 . Jahre alt. P1 und P2 sind Staatsangehörige der Volksrepublik China. P1 und P2 gehören zur Volksgruppe der Han und keiner Religionsgemeinschaft an. Die Beschwerdeführer stammen aus römisch 40 in der Volksrepublik China.

b) Zum bisherigen Verfahrensverlauf:

P1 und P2 reisten mit ihren chinesischen Auslandsreisepässen problemlos, legal, nach Ausreisekontrollen am XXXX aus der Volksrepublik China aus und zuletzt vom internationalen Flughafen XXXX am XXXX nach Schwechat, wo sie Anträge auf internationalen Schutz stellten.P1 und P2 reisten mit ihren chinesischen Auslandsreisepässen problemlos, legal, nach Ausreisekontrollen am römisch 40 aus der Volksrepublik China aus und zuletzt vom internationalen Flughafen römisch 40 am römisch 40 nach Schwechat, wo sie Anträge auf internationalen Schutz stellten.

Am 17.05.2021 erfolgten die niederschriftlichen Erstbefragungen von P1 und P2.

Am 20.05.2021 erfolgte eine Rechtsberatung in der Erstaufnahmestelle Flughafen durch einen Rechtsberater in der Sprache Chinesisch und danach die niederschriftlichen Befragungen von P1 und P2, in Gegenwarte ihres Rechtsberaters bzw. war bei der Befragung von P2 dessen Vater anwesend.

Am 21.05.2021 wurde der Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) von den beabsichtigten Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl verständigt.

Am 27.05.2021 langten beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Zustimmungen von UNHCR ein, die Anträge auf internationalen Schutz von P1 und P2 gemäß § 33 Abs. 1 Z 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016, abzuweisen. Am 27.05.2021 langten beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Zustimmungen von UNHCR ein, die Anträge auf internationalen Schutz von P1 und P2 gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, abzuweisen.

Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.05.2021, Zahlen
1) 1278094600-210650625 und 2) 1278094709-210650153, wurde die Anträge auf internationalen Schutz vom XXXX von P1 und P2 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten jeweils gemäß § 33 Abs. 1 Z 2 iVm § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat China gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG wurden Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gegen diese Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.05.2021 erhob P1 für sich und P2 fristgerecht am 02.06.2021 die gegenständlichen Beschwerden.
Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.05.2021, Zahlen , 1) 1278094600-210650625 und 2) 1278094709-210650153, wurde die Anträge auf internationalen Schutz vom römisch 40 von P1 und P2 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten jeweils gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat China gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 57, AsylG wurden Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen diese Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.05.2021 erhob P1 für sich und P2 fristgerecht am 02.06.2021 die gegenständlichen Beschwerden.

Gegen diese Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.05.2021 erhob P1 für sich und P2 fristgerecht am 02.06.2021 die gegenständlichen Beschwerden.

Die Beschwerdevorlagen vom 02.06.2021 langten am 04.06.2021 im Bundesverwaltungsgericht ein, was dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts noch am selben Tag mitgeteilt wurde.

c) Zu den behaupteten Asylgründen von P1 und P2:

Es kann nicht festgestellt werden, dass P1 und P2 problemlos, legal, nach Grenzkontrollen, mit ihren chinesischen Reisepässen am XXXX – im Reisepass von P1 befinden sich für den Zeitraum von XXXX Visa für den XXXX und ein Visum für XXXX – die Volksrepublik China verließen, weil P1 am XXXX verdächtigt wurde vier junge Mädchen vergewaltigt und ermordet zu haben, der Täter zwar gefasst, exekutiert und P1 nach einem Monat aus der Haft entlassen wurde, der im Jahr XXXX geborene P2 deshalb aber nicht in zur Schule gehen und keinen Beruf erlernen durfte. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass P1 oder P2 in ihrem Herkunftsstaat verfolgt werden, weil P1 „das Geheimnis der chinesischen Regierung lüften“ wollte, wonach die „Corona Situation in Wuhan […] die Schuld der chinesischen Regierung ist“.Es kann nicht festgestellt werden, dass P1 und P2 problemlos, legal, nach Grenzkontrollen, mit ihren chinesischen Reisepässen am römisch 40 – im Reisepass von P1 befinden sich für den Zeitraum von römisch 40 Visa für den römisch 40 und ein Visum für römisch 40 – die Volksrepublik China verließen, weil P1 am römisch 40 verdächtigt wurde vier junge Mädchen vergewaltigt und ermordet zu haben, der Täter zwar gefasst, exekutiert und P1 nach einem Monat aus der Haft entlassen wurde, der im Jahr römisch 40 geborene P2 deshalb aber nicht in zur Schule gehen und keinen Beruf erlernen durfte. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass P1 oder P2 in ihrem Herkunftsstaat verfolgt werden, weil P1 „das Geheimnis der chinesischen Regierung lüften“ wollte, wonach die „Corona Situation in Wuhan […] die Schuld der chinesischen Regierung ist“.

d) Zu einer möglichen Rückkehr von P1 und P2 in ihren Herkunftsstaat:

In der Volksrepublik China leben nach wie Tochter von P1 und sein älterer Sohn, zudem die Mutter von P2.

P1 besuchte in der Volksrepublik China fünf Jahre die Grundschule, danach fünf Jahre die Unter- und Oberstufe, anschließend machten er zwei Jahre eine Ausbildung und besuchten danach drei Jahre ein College in dem er sich erfolgreich zum XXXX ausbilden ließ.P1 besuchte in der Volksrepublik China fünf Jahre die Grundschule, danach fünf Jahre die Unter- und Oberstufe, anschließend machten er zwei Jahre eine Ausbildung und besuchten danach drei Jahre ein College in dem er sich erfolgreich zum römisch 40 ausbilden ließ.

Die gesunden P1 und P2 haben nie behauptet, wegen schlechter wirtschaftlicher Verhältnissen ausgereist zu sein. Sie haben – mit Ausnahme eines zeitlich beschränkten Zeitraums während eines früheren Lockdowns im Rahmen von COVID-19 – nicht angegeben im Herkunftsstaat Gefahr zu laufen, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. P1 lebte mit P2 in der Volksrepublik China in einer Mietwohnung und hatte keine Probleme den Lebensunterhalt für sich und P2 zu finanzieren. P1 und P2 konnten immer die Bedürfnisse des täglichen Lebens stillen. Nach ihrer Rückkehr kann P1 wieder, wie auch vor seiner Ausreise, den Lebensunterhalt für P1 und P2 bestreiten.

e) Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat von P1 und P2 wird in Übereinstimmung mit den Feststellungen in den Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl festgestellt:

COVID-19

Letzte Änderung: 16.12.2020

Nach bekannt werden von COVID-19 Fällen im Dezember 2019, wurde von den Behörden trotz eines umfassenden, landesweit ausgebauten Meldesystems für Epidemien die bestehenden Vorfälle verharmlost und vertuscht (TNYT 01.02.2020). Die chinesischen Behörden haben medizinische Fachkräfte, die über das "geheimnisvolle Lungenleiden" informierten, vorgeworfen, Falschinformationen zu verbreiten (DP 04.04.2020).

Wuhan wurde als Ausgangspunkt der Pandemie rund eineinhalb Monate nach der Registrierung des ersten Patienten unter Quarantäne gestellt (DW 12.02.2020), nachdem von staatlicher Seite mehr als 55.000 Infektionsfälle gemeldet wurden (TG 23.04.2020). Später folgten weitere Regionen, in denen – je nach Anzahl der Infektionen – unterschiedlich strenge Maßnahmen durch die Regierung angeordnet wurden. Von den ergangenen drastischen Regelungen waren rund 60 Millionen Menschen betroffen (Addendum 20.03.2020; vgl. ZO 14.04.2020, SF 09.04.2020).Wuhan wurde als Ausgangspunkt der Pandemie rund eineinhalb Monate nach der Registrierung des ersten Patienten unter Quarantäne gestellt (DW 12.02.2020), nachdem von staatlicher Seite mehr als 55.000 Infektionsfälle gemeldet wurden (TG 23.04.2020). Später folgten weitere Regionen, in denen – je nach Anzahl der Infektionen – unterschiedlich strenge Maßnahmen durch die Regierung angeordnet wurden. Von den ergangenen drastischen Regelungen waren rund 60 Millionen Menschen betroffen (Addendum 20.03.2020; vergleiche ZO 14.04.2020, SF 09.04.2020).

Die Industrieproduktion ging im Januar und Februar um 13,5 Prozent im Vergleich zum Vorjahreszeitraum zurück (ZO 14.04.2020), was den stärksten Einbruch seit 30 Jahren bedeutet (LVAk 05.2020; vgl. ZO 14.04.2020). Mittlerweile meldet China kaum noch neue COVID-19 Fälle (DW 08.05.2020; vgl. FORBES 17.04.2020), doch treten vermehrt "importierte Fälle" auf (FORBES 17.04.2020; vgl. DS 27.03.2020). Verschwiegen wird jedoch in den Staatsmedien stets, dass es sich bei den eingereisten Infizierten bis zu 90 Prozent um Staatsbürger der Volksrepublik China handelt. Ausländer, darunter auch Diplomaten, durften damals nur in Ausnahmefällen ins Land (LVAk 05.2020).Die Industrieproduktion ging im Januar und Februar um 13,5 Prozent im Vergleich zum Vorjahreszeitraum zurück (ZO 14.04.2020), was den stärksten Einbruch seit 30 Jahren bedeutet (LVAk 05.2020; vergleiche ZO 14.04.2020). Mittlerweile meldet China kaum noch neue COVID-19 Fälle (DW 08.05.2020; vergleiche FORBES 17.04.2020), doch treten vermehrt "importierte Fälle" auf (FORBES 17.04.2020; vergleiche DS 27.03.2020). Verschwiegen wird jedoch in den Staatsmedien stets, dass es sich bei den eingereisten Infizierten bis zu 90 Prozent um Staatsbürger der Volksrepublik China handelt. Ausländer, darunter auch Diplomaten, durften damals nur in Ausnahmefällen ins Land (LVAk 05.2020).

Seit 28.03.2020 besteht ein Einreiseverbot für ausländische Staatsbürger (WKO 10.12.2020). Das chinesische Gesundheitssystem hielt nicht mit der wirtschaftlichen Entwicklung mit. Gemäß aktuellen Vergleichszahlen der OECD sind für 1.000 Einwohner 2,7 Krankenschwestern und -pfleger sowie zwei Ärzte verfügbar. Zwar räumt die Regierung Schwachstellen im zentralisierten Gesundheitswesen ein (HB 19.02.2020), jedoch haben Kritik am Vorgehen der Regierung, wie auch eine kritische Berichterstattung mitunter Verhaftungen wegen der "Verbreitung falscher Gerüchte" zur Folge (RSF 14.04.2020). Der chinesische Präsident Xi Jinping hat sich währenddessen verpflichtet, ein leistungsfähiges öffentliches Gesundheitssystem aufzubauen, das für Chinas Entwicklungsstrategie und nationale Sicherheit von entscheidender Bedeutung ist (SCMP 5.06.2020). Seit 28.03.2020 besteht ein Einreiseverbot für ausländische Staatsbürger (WKO 10.12.2020). Das chinesische Gesundheitssystem hielt nicht mit der wirtschaftlichen Entwicklung mit. Gemäß aktuellen Vergleichszahlen der OECD sind für 1.000 Einwohner 2,7 Krankenschwestern und -pfleger sowie zwei Ärzte verfügbar. Zwar räumt die Regierung Schwachstellen im zentralisierten Gesundheitswesen ein (HB 19.02.2020), jedoch haben Kritik am Vorgehen der Regierung, wie auch eine kritische Berichterstattung mitunter Verhaftungen wegen der "Verbreitung falscher Gerüchte" zur Folge (RSF 14.04.2020). Der chinesische Präsident römisch zehn i Jinping hat sich währenddessen verpflichtet, ein leistungsfähiges öffentliches Gesundheitssystem aufzubauen, das für Chinas Entwicklungsstrategie und nationale Sicherheit von entscheidender Bedeutung ist (SCMP 5.06.2020).

Im März und April 2020 nahmen Fabriken und unterschiedliche Unternehmen, ihre Arbeit wieder auf (LVAk 05.2020). In der Jahresmitte 2020 stellte sich die COVID-19-Gesamtsituation sich landesweit stabil dar, sporadische Fälle traten auf (XN 04.06.2020; vgl. FR 26.5.2020) und es wird von vereinzelten (XN 04.06.2020; vgl. DW 30.05.2020, FR 26.05.2020), vorrangig aus dem Ausland importierten Fällen von Neuinfektionen berichtet (CGTN 08.06.2020; vgl. FR24 01.06.2020, AnA 26.5.2020, TG 23.05.2020). Das seit 28.03.2020 gültige Einreiseverbot für ausländische Staatsbürger nach Festlandchina, auch für solche mit gültiger Aufenthaltsberechtigung ist weiterhin aufrecht (BMEIA 24.11.2020; vgl. MoFA CH 26.03.2020).Im März und April 2020 nahmen Fabriken und unterschiedliche Unternehmen, ihre Arbeit wieder auf (LVAk 05.2020). In der Jahresmitte 2020 stellte sich die COVID-19-Gesamtsituation sich landesweit stabil dar, sporadische Fälle traten auf (XN 04.06.2020; vergleiche FR 26.5.2020) und es wird von vereinzelten (XN 04.06.2020; vergleiche DW 30.05.2020, FR 26.05.2020), vorrangig aus dem Ausland importierten Fällen von Neuinfektionen berichtet (CGTN 08.06.2020; vergleiche FR24 01.06.2020, AnA 26.5.2020, TG 23.05.2020). Das seit 28.03.2020 gültige Einreiseverbot für ausländische Staatsbürger nach Festlandchina, auch für solche mit gültiger Aufenthaltsberechtigung ist weiterhin aufrecht (BMEIA 24.11.2020; vergleiche MoFA CH 26.03.2020).

Im Ursprungsland des Coronavirus bleiben die Neuinfektionen seit Monaten derart niedrig, dass an den offiziellen Zahlen Zweifel bestehen. Konstant vermelden die chinesischen Behörden zwar neue Infektionen, aber die sind nahezu täglich im niedrigen zweistelligen Bereich. Tauchen doch kleinere Cluster auf, müssen sich alle Bewohner einem Test unterziehen. Zudem werden für einzelne Stadtviertel oder gesamte Städte strikte Ausgangssperren verhängt. Verwunderlich aber ist es dennoch, dass die Zahl der Neuinfektionen so gut wie nie 30 überschreitet (DS 12.10.2020).

(Addendum (20.03.2020): Chinas Kampf gegen das Coronavirus: Europa, sei gewarnt!
https://www.addendum.org/coronavirus/china-und-das-coronavirus/, Zugriff 15.12.2020
(Addendum (20.03.2020): Chinas Kampf gegen das Coronavirus: Europa, sei gewarnt!, https://www.addendum.org/coronavirus/china-und-das-coronavirus/, Zugriff 15.12.2020

AnA – Anadolu Agency (26.05.2020): COVID-19: 7 new cases in China, 19 in South
Korea, https://www.aa.com.tr/en/asia-pacific/covid-19-7-new-cases-in-china-19-in-south-korea/1853895, Zugriff 15.12.2020
AnA – Anadolu Agency (26.05.2020): COVID-19: 7 new cases in China, 19 in South, Korea, https://www.aa.com.tr/en/asia-pacific/covid-19-7-new-cases-in-china-19-in-south-korea/1853895, Zugriff 15.12.2020

BMEIA – Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten (24.11.2020): China (Volksrepublik China), Aktuelle Hinweise, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/china/, Zugriff 15.12.2020

CGTN – China Global Television Network (08.06.2020): Chinese mainland reports 4 new COVID-19 cases, no new deaths, https://news.cgtn.com/news/2020-06-08/Chinese-mainland-reports-4-new-COVID-19-cases-no-new-deaths-R9cUqfA6re/index.html, Zugriff 15.12.2020

DP – Die Presse (04.4.02020): Was China vertuscht und die WHO ignoriert hat, https://www.diepresse.com/5795657/was-china-vertuscht-und-die-who-ignoriert-hat, Zugriff 11.12.2020

DS – Der Standard (12.10.2020): China, das Reich der rätselhaften Corona-Zahlen, https://www.derstandard.at/story/2000120861503/china-das-reich-der-raetselhaften-corona-zahlen, Zugriff 15.12.2020

DS – Der Standard (27.03.2020): China riegelt wegen Corona seine Grenzen ab, https://www.derstandard.at/story/2000116236843/china-riegelt-wegen-corona-seine-grenzen-ab, Zugriff 15.12.2020

DW – Deutsche Welle (30.05.2020): Kaum noch Neuinfektionen: China lockert Corona-Auflagen, https://www.dw.com/de/kaum-noch-neuinfektionen-china-lockert-corona-auflagen/av-53366246, Zugriff 15.12.2020

DW – Deutsche Welle (08.05.2020): Kaum noch Neuinfektionen: China lockert Corona-
Auflagen, https://www.dw.com/de/kaum-noch-neuinfektionen-china-lockert-corona-auflagen/av-53366246, Zugriff 15.12.2020
DW – Deutsche Welle (08.05.2020): Kaum noch Neuinfektionen: China lockert Corona-, Auflagen, https://www.dw.com/de/kaum-noch-neuinfektionen-china-lockert-corona-auflagen/av-53366246, Zugriff 15.12.2020

DW – Deutsche Welle (12.02.2020): China setzt auf Massen-Quarantäne gegen Corona-Virus, https://www.dw.com/de/china-setzt-auf-massen-quarant%C3%A4ne-gegen-corona-virus/a-52348053, Zugriff 16.11.2020

FORBES (17.04.2020): China Just Admitted Coronavirus Death Toll In Wuhan Was 50%Higher Than Reported, https://www.forbes.com/sites/isabeltogoh/2020/04/17/china-just-admitted-coronavirus-death-toll-in-wuhan-was-50-higher-than-reported/#15c7d120702f, Zugriff 15.12.2020

FR – Frankfurter Rundschau (26.05.2020): China nach Corona: Stadt will Gesundheit der Bürger überwachen, https://www.fr.de/panorama/corona-virus-schweden-internationale-lage-russland-lockerungen-infizierte-zr-13754379.html, Zugriff 15.12.2020

FR24 – F (01.06.2020): China reports highest number of new Covid-19 cases in nearly 3 weeks, https://www.france24.com/en/20200601-china-reports-highest-number-of-new-covid-19-cases-in-nearly-3-weeks, Zugriff 15.12.2020

HB – Handelsblatt (19.02.2020): Coronavirus offenbart gravierende Mängel an Chinas Gesundheitssystem, https://www.handelsblatt.com/politik/international/krankenversorgung-coronavirus-offenbart-gravierende-maengel-an-chinas-gesundheitssystem/25561166.html?ticket=ST-1039047-CrBiznv23udUClzvzT0p-ap4, Zugriff 15.12.2020

LVAk – Landesverteidigungsakademie Hauser, Gunther (05.2020): Chinas Aufstieg zur Globalmacht der Weg einer Regionalmacht zum weltpolitischen Akteur, Seite 167.

MoFA Ch – Ministry of Foreign Affairs of the People‘s Republic of China (26.03.2020): Ministry of Foreign Affairs of the People's Republic of China National Immigration Administration Announcement on the Temporary Suspension of Entry by Foreign Nationals Holding Valid Chinese Visas or Residence Permits, https://www.fmprc.gov.cn/mfa_eng/wjbxw/t1761867.shtml?from=groupmessage&isappinstalled=0, Zugriff 15.12.2020

RSF – Reporters Sans Frontières (14.04.2020): Whistleblowing doctor missing after criticizing Beijing's coronavirus censorship, https://www.ecoi.net/de/dokument/2027934.html, Zugriff 15.12.2020

SCMP – South China Morning Post (05.06.2020): Xi Jinping vows to build strong public health system to ensure China’s stability, https://www.scmp.com/news/china/politics/article/3087609/xi-jinping-vows-build-strong-public-health-system-ensure-chinas, Zugriff 15.12.2020SCMP – South China Morning Post (05.06.2020): römisch zehn i Jinping vows to build strong public health system to ensure China’s stability, https://www.scmp.com/news/china/politics/article/3087609/xi-jinping-vows-build-strong-public-health-system-ensure-chinas, Zugriff 15.12.2020

SF – Sience Focus (09.04.2020): Aggressive Wuhan lockdown ‘halted coronavirus outbreak’ in China, https://www.sciencefocus.com/news/aggressive-wuhan-lockdown-halted-coronavirus-outbreak-in-china/, Zugriff 15.12.2020

TG – The Guardian (23.05.2020): Global report: China records no new Covid-19 cases for first time as Hertz files for bankruptcy, https://www.theguardian.com/world/2020/may/23/global-report-china-no-new-covid-19-cases-hertz-bankruptcy, Zugriff 15.12.2020

TG – The Guardian (23.04.2020): China coronavirus cases may have been four times official figure, says study, https://www.theguardian.com/world/2020/apr/23/china-coronavirus-cases-might-have-been-four-times-official-figure-says-study, Zugriff 15.12.2020

TNYT – The New York Times (01.02.2020): As New Coronavirus Spread, China’s Old Habits Delayed Fight, https://www.bundesheer.at/pdf_pool/publikationen/01_2020_s_iss_hauser_china_1949_2019_kern_ae_final1105webv.pdf, Zugriff 09.12.2020,

WKO – Wirtschaftskammer Österreich (10.12.2020): Coronavirus: Situation in China, Aktuelle Lage und laufende Updates, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/china-update-reisehinweise-quarantaenebestimmungen.html#heading_aktuell_wichtig, Zugriff 15.12.2020

XN - XINHUANET (04.06.2020): China stresses targeted COVID-19 containment measures, developing vaccines and drugs, http://www.xinhuanet.com/english/2020-06/04/c_139114738.htm, Zugriff 15.12.2020

ZO – Zeit Online (14.04.2020): Chinas Exporte sinken um 6,6 Prozent, https://www.zeit.de/wirtschaft/2020-04/coronavirus-china-exporte-rueckgang, Zugriff 15.12.2020)

Politische Lage

Letzte Änderung: 17.12.2020

Die Volksrepublik (VR) China ist mit geschätzten 1,395 Milliarden Einwohnern (Stand Juli 2020) und einer Fläche von 9.596.960 km² der bevölkerungsreichste Staat der Welt (CIA 24.11.2020).

China ist in 33 Verwaltungseinheiten, 22 Provinzen, die fünf autonomen Regionen der nationalen Minderheiten Tibet, Xinjiang, Innere Mongolei, Ningxia und Guangxi sowie vier regierungsunmittelbare Städte (Peking, Shanghai, Tianjin, Chongqing) und zwei Sonderverwaltungsregionen (Hongkong, Macau) gegliedert. Es gibt sieben Militärzonen, die jeweils verschiedene Provinzen bzw. Teile umfassen (ÖB 10.2020; vgl. AA 6.11.2020).China ist in 33 Verwaltungseinheiten, 22 Provinzen, die fünf autonomen Regionen der nationalen Minderheiten Tibet, Xinjiang, Innere Mongolei, Ningxia und Guangxi sowie vier regierungsunmittelbare Städte (Peking, Shanghai, Tianjin, Chongqing) und zwei Sonderverwaltungsregionen (Hongkong, Macau) gegliedert. Es gibt sieben Militärzonen, die jeweils verschiedene Provinzen bzw. Teile umfassen (ÖB 10.2020; vergleiche AA 6.11.2020).

Gemäß ihrer Verfassung ist die Volksrepublik China ein "sozialistischer Staat unter der demokratischen Diktatur des Volkes, der von der Arbeiterklasse geführt wird und auf dem Bündnis der Arbeiter und Bauer" beruht (BMBF 2020; vgl. Heilmann 2016). China ist ein autoritärer Staat, in dem die Kommunistische Partei (KP) verfassungsmäßig die höchste Autorität ist. Beinahe alle hohen Positionen in der Regierung sowie im Sicherheitsapparat werden von Mitgliedern der KP gehalten (USDOS 11.3.2020). Zentral für das politische System Chinas ist der Führungsanspruch der Kommunistischen Partei Chinas, der auch in der Verfassung verankert ist. Andere politische Organisationen, Medien, Zivilgesellschaft und religiöse Aktivitäten haben sich den Zielen der Partei unterzuordnen und werden streng reguliert. Ministerpräsident Li Keqiang leitet den Staatsrat, die eigentliche Regierung. Er wird von einem „inneren Kabinett“ aus vier Stellvertretenden Ministerpräsidenten und fünf Staatsräten unterstützt. Der Staatsrat fungiert als Exekutive und höchstes Organ der staatlichen Verwaltung (BMBF 2020; vgl. Heilmann 2016). Der 3.000 Mitglieder zählende Nationale Volkskongress (NVK) wird für fünf Jahre gewählt (FH 4.3.2020; vgl. BMBF 2020). Er wählt formell den Staatspräsidenten für fünf Jahre und bestätigt den Premierminister, der vom Präsidenten nominiert wird (FH 04.03.2020; vgl. BMBF 2020) und ist formal das gesetzgebende Organ der VR China. Er tagt als Plenum einmal jährlich und beschließt mit einer Legislaturperiode von fünf Jahren nationale Gesetze (LVAk 09.2019). Gemäß ihrer Verfassung ist die Volksrepublik China ein "sozialistischer Staat unter der demokratischen Diktatur des Volkes, der von der Arbeiterklasse geführt wird und auf dem Bündnis der Arbeiter und Bauer" beruht (BMBF 2020; vergleiche Heilmann 2016). China ist ein autoritärer Staat, in dem die Kommunistische Partei (KP) verfassungsmäßig die höchste Autorität ist. Beinahe alle hohen Positionen in der Regierung sowie im Sicherheitsapparat werden von Mitgliedern der KP gehalten (USDOS 11.3.2020). Zentral für das politische System Chinas ist der Führungsanspruch der Kommunistischen Partei Chinas, der auch in der Verfassung verankert ist. Andere politische Organisationen, Medien, Zivilgesellschaft und religiöse Aktivitäten haben sich den Zielen der Partei unterzuordnen und werden streng reguliert. Ministerpräsident Li Keqiang leitet den Staatsrat, die eigentliche Regierung. Er wird von einem „inneren Kabinett“ aus vier Stellvertretenden Ministerpräsidenten und fünf Staatsräten unterstützt. Der Staatsrat fungiert als Exekutive und höchstes Organ der staatlichen Verwaltung (BMBF 2020; vergleiche Heilmann 2016). Der 3.000 Mitglieder zählende Nationale Volkskongress (NVK) wird für fünf Jahre gewählt (FH 4.3.2020; vergleiche BMBF 2020). Er wählt formell den Staatspräsidenten für fünf Jahre und bestätigt den Premierminister, der vom Präsidenten nominiert wird (FH 04.03.2020; vergleiche BMBF 2020) und ist formal das gesetzgebende Organ der VR China. Er tagt als Plenum einmal jährlich und beschließt mit einer Legislaturperiode von fünf Jahren nationale Gesetze (LVAk 09.2019).

Eine parlamentarische Opposition zur KP Chinas gibt es nicht (AA 01.12.2020). Seit dem Massaker vom Tiananmen-Platz im Jahr 1989, als die Volksbefreiungsarmee (PLA) gewaltsam gegen eine von Studenten geführte pro-demokratische Bewegung vorgegangen ist, hat es keine Versuche gegeben, den politischen Wettbewerb zu erhöhen. Nach dem "Vorfall", der nach wie vor in China ein Tabuthema ist, wurden die politischen Reformer von der KP-Führung gesäubert (BS 29.4.2020). Zwar sind acht sogenannte demokratische Parteien offiziell anerkannt, jedoch sind alle der KP Chinas unterstellt (BS 29.04.2020). Chinas Einparteiensystem unterdrückt die Entwicklung einer organisierten politischen Opposition rigoros. Selbst innerhalb der KPCh hat Xi Jinping seit 2012 seine eigene Macht und Autorität stetig ausgebaut, sowie eine selektive Antikorruptionskampagne geführt, um potenzielle Rivalen auszuschalten (FH 04.03.2020). Eine parlamentarische Opposition zur KP Chinas gibt es nicht (AA 01.12.2020). Seit dem Massaker vom Tiananmen-Platz im Jahr 1989, als die Volksbefreiungsarmee (PLA) gewaltsam gegen eine von Studenten geführte pro-demokratische Bewegung vorgegangen ist, hat es keine Versuche gegeben, den politischen Wettbewerb zu erhöhen. Nach dem "Vorfall", der nach wie vor in China ein Tabuthema ist, wurden die politischen Reformer von der KP-Führung gesäubert (BS 29.4.2020). Zwar sind acht sogenannte demokratische Parteien offiziell anerkannt, jedoch sind alle der KP Chinas unterstellt (BS 29.04.2020). Chinas Einparteiensystem unterdrückt die Entwicklung einer organisierten politischen Opposition rigoros. Selbst innerhalb der KPCh hat römisch zehn i Jinping seit 2012 seine eigene Macht und Autorität stetig ausgebaut, sowie eine selektive Antikorruptionskampagne geführt, um potenzielle Rivalen auszuschalten (FH 04.03.2020).

Der vom Präsidenten Xi Jinping konzipierte "Chinesische Traum" soll China den Status einer Weltmacht wiedererlangen helfen. Die chinesische Regierung verfolgt gesellschaftliche Stabilität und wirtschaftliche Entwicklung als zwei zentrale Anliegen in ihrer Agenda. Demgegenüber stellt eine Transformation zur Demokratie auf der Grundlage der Herrschaft des Rechts keines der langfristigen strategischen Ziele der Regierung dar. Vielmehr verfolgt die Regierung als bewusste Strategie, einer Bedrohung durch pro-demokratische Tendenzen und Herausforderungen für die politische Hegemonie der Partei entgegenzuwirken (BS 29.04.2020). Zu Beginn der Tagung des Volkskongresses im Mai 2020 kündigte die Regierung an, dass trotz der wirtschaftlichen Folgen der Covid-19-Pandemie sowie des Handelskonflikts mit den Vereinigten Staaten der Verteidigungshaushalt im laufenden Jahr abermals deutlich erhöht werden soll. Diese Ankündigung erfolgte vor dem Hintergrund der in den vergangenen Jahren gewachsenen Spannungen zwischen China und mehreren Nachbarstaaten sowie den USA wegen der von Peking erhobenen Gebietsansprüche im Südchinesischen Meer (FAZ 21.05.2020; vgl. WKO 01.12.2020). Der vom Präsidenten römisch zehn i Jinping konzipierte "Chinesische Traum" soll China den Status einer Weltmacht wiedererlangen helfen. Die chinesische Regierung verfolgt gesellschaftliche Stabilität und wirtschaftliche Entwicklung als zwei zentrale Anliegen in ihrer Agenda. Demgegenüber stellt eine Transformation zur Demokratie auf der Grundlage der Herrschaft des Rechts keines der langfristigen strategischen Ziele der Regierung dar. Vielmehr verfolgt die Regierung als bewusste Strategie, einer Bedrohung durch pro-demokratische Tendenzen und Herausforderungen für die politische Hegemonie der Partei entgegenzuwirken (BS 29.04.2020). Zu Beginn der Tagung des Volkskongresses im Mai 2020 kündigte die Regierung an, dass trotz der wirtschaftlichen Folgen der Covid-19-Pandemie sowie des Handelskonflikts mit den Vereinigten Staaten der Verteidigungshaushalt im laufenden Jahr abermals deutlich erhöht werden soll. Diese Ankündigung erfolgte vor dem Hintergrund der in den vergangenen Jahren gewachsenen Spannungen zwischen China und mehreren Nachbarstaaten sowie den USA wegen der von Peking erhobenen Gebietsansprüche im Südchinesischen Meer (FAZ 21.05.2020; vergleiche WKO 01.12.2020).

Ungeachtet internationaler Proteste hat Chinas Nationaler Volkskongress die Einführung eines Sicherheitsgesetzes für Hongkong gebilligt, mit dem nach Ansicht von Kritikern die Bürgerrechte in der Sonderverwaltungszone massiv beschnitten werden. Zum Abschluss der Jahrestagung beauftragten die Abgeordneten den Ständigen Ausschuss des Parlaments, das Gesetz zum Schutz der nationalen Sicherheit in Chinas Sonderverwaltungsregion zu erlassen (ZO 28.5.2020). Peking reagiert mit dem Sicherheitsgesetz auf die monatelangen, mitunter gewalttätigen Proteste der Hongkonger Demokratiebewegung im vergangenen Jahr. Das Gesetz soll "Abspaltung", "Subverson", "Terrorismus" und die "Gefährdung der nationalen Sicherheit" unter Strafe stellen und den offenen Einsatz festlandchinesischer Sicherheitsbehörden in Hongkong ermöglichen. Die Pekinger Pläne haben neue Proteste in Hongkong ausgelöst, bei denen es zu gewalttätigen Konfrontationen mit der Polizei kommt (ARTE 28.05.2020).

(AA – Auswärtiges Amt (01.12.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China, https://www.ecoi.net/en/file/local/2041768/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_China_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_01.12.2020.pdf, Zugriff 16.12.2020

AA – Auswärtiges Amt (6.11.2020): China – Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/china-node/-/200846, Zugriff 11.12.2020

ARTE – Association Relative à la Télévision Européenne (28.05.2020): Chinas Volkskongress billigt umstrittenes Sicherheitsgesetz zu Hongkong, https://www.arte.tv/de/afp/neuigkeiten/chinas-volkskongress-billigt-umstrittenes-sicherheitsgesetz-zu-hongkong, Zugriff 11.12.2020

BMBF – Bundesministerium für Bildung und Forschung (2020): Allgemeine Landesinformationen: China, https://www.kooperation-international.de/laender/asien/china/allgemeine-landesinformationen/, Zugriff 11.12.2020

BS – Bertelsmann Stiftung (29.04.2020): Country Report China, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029406/country_report_2020_CHN.pdf, Zugriff 11.12.2020

CIA – Central Intelligence Agency (24.11.2020): The World Factbook - China, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ch.html, Zugriff 11.12.2020

FAZ – Frankfurter Allgemeine Zeitung (21.05.2020): China erstmals seit 1990 ohne Wachstumsziel, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/volkskongress-eroeffnet-china-erstmals-seit-1990-ohne-wachstumsziel-16780739.html, Zugriff 11.12.2020

FH – Freedom House (04.03.2020): Freedom in the World 2020 - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025907.html, Zugriff 11.12.2020

Heilmann, Sebastian (2016): Das politische System der Volksrepublik China, Springer Fachmedien Verlag

LVAk – Landesverteidigungsakademie (09.2019): Buchas, Peter/Feichtinger, Walter/Vogl, Doris (Hg.): Chinas Grand Strategy im Wandel, Militärwissenschaftliche Publikationsreihe der Landesverteidigungsakademie, 01.2019, S.190

ÖB Peking (10.2020): Asylländerbericht Volksrepublik China

WKO – Wirtschaftskammer Österreich (01.12.2020): Die chinesische Wirtschaft, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/die-chinesische-wirtschaft.html#heading_wirtschaftslage, Zugriff 11.12.2020

ZO – Zeit Online (28.05.2020): Volkskongress verabschiedet Sicherheitsgesetz für Hongkong, https://www.zeit.de/politik/ausland/2020-05/china-volkskongress-verabschiedet-sicherheitsgesetz-fuer-hongkong, Zugriff 11.12.2020)

Sicherheitslage

Letzte Änderung: 17.12.2020

Wegen der Ausbreitung von COVID-19 kommt es in China zu verschärften Einreisekontrollen, Gesundheitsüberprüfungen und seit 28.03.2020 zu einer Einreisesperre für Ausländer (BMEIA 24.11.2020). Die Fallzahlen haben sich in China auf einem niedrigen Niveau stabilisiert (AA 07.12.2020).

Aufgrund einer massiven Präsenz von Sicherheitskräften in besonders gefährdeten Regionen ist eine Wahrscheinlichkeit von Terroranschlägen in China generell niedrig (GW 19.06.2020). Berichten zufolge wurden in den letzten zehn Jahren 170 Millionen Überwachungskameras in Städten und Gemeinden im ganzen Land installiert (DFAT 03.10.2020). Dennoch kann es vereinzelt zu Demonstrationen und Zusammenstößen mit den Sicherheitskräften kommen. Auch sind in den letzten Jahren in China Anschläge verübt worden (EDA 23.07.2020). Konflikte und mutmaßliche Diskriminierung und Ungleichbehandlung durch die Han-Mehrheitsbevölkerung und die anhaltende harte Linie der lokalen Regierung, können die laufende Problematik der muslimischen Gemeinschaft über die uigurischen Minderheiten hinaus noch verschärfen (GW 17.06.2020).

Zwar gibt es in China noch keine unversöhnlichen ethnischen, sozialen oder religiösen Spaltungen, soziale Unruhen sind allerdings an der Tagesordnung. Auch wenn die meisten Demonstrationen als Ausdruck der Unzufriedenheit mit der Regierungspolitik personell meist gering ausfallen, betreffen sie dennoch existentielle Fragen wie Lohnrückstände, dem Abriss von Häusern und der Umsiedlung oder Enteignung (BS 29.04.2020). Landerwerb ohne volle Einbeziehung der örtlich Betroffenen stößt zunehmend auf Proteste, insbesondere in Guangdong, Fujian, Zhejiang, Jiangsu, Shandong und Sichuan. Proteste wegen der Modalitäten von Zwangsumsiedlungen wie auch Entschädigungsleistungen sind an der Tagesordnung und die Behörden verfolgen einige der Anführer solcher Proteste strafrechtlich. Die Wahrscheinlichkeit von Protesten, vor allem in Form von Demonstrationen und Blockaden, wird in Bezug auf den Bau größerer Infrastrukturprojekte, dem Bergbau, etc. auch weiterhin hoch eingeschätzt. Wesentliche Störungen sind aufgrund einer starken Sicherheitspräsenz unwahrscheinlich (GW 17.06.2020; vgl. USDOS 11.03.2020, BS 29.04.2020).Zwar gibt es in China noch keine unversöhnlichen ethnischen, sozialen oder religiösen Spaltungen, soziale Unruhen sind allerdings an der Tagesordnung. Auch wenn die meisten Demonstrationen als Ausdruck der Unzufriedenheit mit der Regierungspolitik personell meist gering ausfallen, betreffen sie dennoch existentielle Fragen wie Lohnrückstände, dem Abriss von Häusern und der Umsiedlung oder Enteignung (BS 29.04.2020). Landerwerb ohne volle Einbeziehung der örtlich Betroffenen stößt zunehmend auf Proteste, insbesondere in Guangdong, Fujian, Zhejiang, Jiangsu, Shandong und Sichuan. Proteste wegen der Modalitäten von Zwangsumsiedlungen wie auch Entschädigungsleistungen sind an der Tagesordnung und die Behörden verfolgen einige der Anführer solcher Proteste strafrechtlich. Die Wahrscheinlichkeit von Protesten, vor allem in Form von Demonstrationen und Blockaden, wird in Bezug auf den Bau größerer Infrastrukturprojekte, dem Bergbau, etc. auch weiterhin hoch eingeschätzt. Wesentliche Störungen sind aufgrund einer starken Sicherheitspräsenz unwahrscheinlich (GW 17.06.2020; vergleiche USDOS 11.03.2020, BS 29.04.2020).

China hat anhand der Vorkommnisse der späten 1980er Jahre gelernt, dass soziale Spannungen zu einer ernsthaften Gefährdung des Systems führen können. Infolgedessen wurde ein engmaschiges Kontroll- und Regulierungssystem sowohl in urbanen Kerngebieten als auch in den peripheren Siedlungsgebieten der Minderheiten aufgebaut (LVAk 09.2019). Die staatliche Kontrolle durch eine massive, sichtbare Polizeipräsenz an strategischen Punkten und wichtigen Orten wird aufrechterhalten (BS 29.04.2020). Medienberichten zu Folge haben die chinesische Polizei und die Sicherheitsbehörden 2016 damit begonnen, Fotodatenbanken, künstliche Intelligenz und Überwachungskameras mit Gesichtserkennungstechnologie zu kombinieren, um Verdächtige und "destabilisierende Akteure" in der Gesellschaft aufzuspüren (DFAT 03.10.2020). Berichten zufolge werden auch gewonnene DNA-Proben, Urinproben, Sprachaufzeichnungen, Fingerabdrücke, Fotos und eine Vielzahl von persönlichen Daten von den Sicherheitsbehörden gesammelt (BBC 19.12.2019; vgl. RFA 23.08.2019, HRW 16.05.2017).China hat anhand der Vorkommnisse der späten 1980er Jahre gelernt, dass soziale Spannungen zu einer ernsthaften Gefährdung des Systems führen können. Infolgedessen wurde ein engmaschiges Kontroll- und Regulierungssystem sowohl in urbanen Kerngebieten als auch in den peripheren Siedlungsgebieten der Minderheiten aufgebaut (LVAk 09.2019). Die staatliche Kontrolle durch eine massive, sichtbare Polizeipräsenz an strategischen Punkten und wichtigen Orten wird aufrechterhalten (BS 29.04.2020). Medienberichten zu Folge haben die chinesische Polizei und die Sicherheitsbehörden 2016 damit begonnen, Fotodatenbanken, künstliche Intelligenz und Überwachungskameras mit Gesichtserkennungstechnologie zu kombinieren, um Verdächtige und "destabilisierende Akteure" in der Gesellschaft aufzuspüren (DFAT 03.10.2020). Berichten zufolge werden auch gewonnene DNA-Proben, Urinproben, Sprachaufzeichnungen, Fingerabdrücke, Fotos und eine Vielzahl von persönlichen Daten von den Sicherheitsbehörden gesammelt (BBC 19.12.2019; vergleiche RFA 23.08.2019, HRW 16.05.2017).

Auf der Tagung des Volkskongresses im Mai 2020 kündigte der Ministerpräsident an, dass auch trotz der wirtschaftlichen Folgen der Covid-19-Pandemie sowie des Handelskonflikts mit den Vereinigten Staaten, der Verteidigungshaushalt im laufenden Jahr abermals deutlich steigen soll. Die Ankündigung erfolgte vor dem Hintergrund der in den vergangenen Jahren gewachsenen Spannungen zwischen China und mehreren Nachbarstaaten sowie die USA wegen der von Peking erhobenen Gebietsansprüche im Südchinesischen Meer (SN 22.05.2020; vgl. FAZ 21.05.2020, WKO 12.05.2020)Auf der Tagung des Volkskongresses im Mai 2020 kündigte der Ministerpräsident an, dass auch trotz der wirtschaftlichen Folgen der Covid-19-Pandemie sowie des Handelskonflikts mit den Vereinigten Staaten, der Verteidigungshaushalt im laufenden Jahr abermals deutlich steigen soll. Die Ankündigung erfolgte vor dem Hintergrund der in den vergangenen Jahren gewachsenen Spannungen zwischen China und mehreren Nachbarstaaten sowie die USA wegen der von Peking erhobenen Gebietsansprüche im Südchinesischen Meer (SN 22.05.2020; vergleiche FAZ 21.05.2020, WKO 12.05.2020)

China und Russland:

Die chinesisch-russischen Beziehungen werden aus chinesischer Sicht als eine "stabile strategische Partnerschaft" betrachtet (LVAk 05.2020; vgl. GH 17.02.2016). Diese politische, wirtschaftliche und auch militärische Partnerschaft beruht auf einer nüchternen Einschätzung der jeweiligen nationalen Interessen (CISR 2020; vgl. LVAk 05.2020). Langfristigen Aussichten für die chinesisch-russische Partnerschaft sind ungewiss. Vor dem Hintergrund eines unruhigen internationalen Umfelds stehen China und Russland vor großen Herausforderungen, um die Dynamik ihrer Zusammenarbeit aufrechtzuerhalten (CISR 2020).Die chinesisch-russischen Beziehungen werden aus chinesischer Sicht als eine "stabile strategische Partnerschaft" betrachtet (LVAk 05.2020; vergleiche GH 17.02.2016). Diese politische, wirtschaftliche und auch militärische Partnerschaft beruht auf einer nüchternen Einschätzung der jeweiligen nationalen Interessen (CISR 2020; vergleiche LVAk 05.2020). Langfristigen Aussichten für die chinesisch-russische Partnerschaft sind ungewiss. Vor dem Hintergrund eines unruhigen internationalen Umfelds stehen China und Russland vor großen Herausforderungen, um die Dynamik ihrer Zusammenarbeit aufrechtzuerhalten (CISR 2020).

Seit 2003 arbeiten Russland und China eng im UN-Sicherheitsrat zusammen. Um die jeweiligen Positionen zu koordinieren, werden die diplomatische Rahmenstrukturen der BRICS (Brasilien, Russland, Indien, China und Südafrika)-Gruppe und die SCO (Shanghai Cooperation Organization – SCO), Russland, China, Indien, Kasachstan, Kirgisistan, Pakistan, Tadschikistan und Usbekistan genutzt. Äußerst relevant stellt sich die Sicherheitskooperation innerhalb der SCO dar. Diese widmet sich dem Kampf der "three evil forces", Terrorismus, Separatismus (Taiwan, Tibet und Xinjiang) und Extremismus. In diesen Bereichen soll auch ein Austausch nachrichtendienstlicher Informationen erfolgen und Auslieferungsabkommen exekutiert werden (LVAk 05.2020; vgl. BAMF 02.2020).Seit 2003 arbeiten Russland und China eng im UN-Sicherheitsrat zusammen. Um die jeweiligen Positionen zu koordinieren, werden die diplomatische Rahmenstrukturen der BRICS (Brasilien, Russland, Indien, China und Südafrika)-Gruppe und die SCO (Shanghai Cooperation Organization – SCO), Russland, China, Indien, Kasachstan, Kirgisistan, Pakistan, Tadschikistan und Usbekistan genutzt. Äußerst relevant stellt sich die Sicherheitskooperation innerhalb der SCO dar. Diese widmet sich dem Kampf der "three evil forces", Terrorismus, Separatismus (Taiwan, Tibet und Xinjiang) und Extremismus. In diesen Bereichen soll auch ein Austausch nachrichtendienstlicher Informationen erfolgen und Auslieferungsabkommen exekutiert werden (LVAk 05.2020; vergleiche BAMF 02.2020).

China und Indien:

Der südasiatische Subkontinent ist der bedeutendste geopolitische Rivale Chinas in Asien (IPG 15.10.2020). Die Streitigkeiten zwischen China und Indien über den Grenzverlauf im bevölkerungsarmen Himalaya-Gebiet ist seit dem Grenzkrieg von 1962 nicht beigelegt (LVAk 5.2020). China und Indien beanspruchen gegenseitig Geländeabschnitte, wobei es gelegentlich zu gewalttätigen Auseinandersetzungen in diesen Grenzgebieten kommt (LVAk 05.2020; vgl. REUTERS 02.09.2020). Ein "Handgemenge" zwischen indischen und chinesischen Soldaten führte zuletzt am 15. Juni 2020 zum Tod von Soldaten auf beiden Seiten (WSJ 17.06.2020).Der südasiatische Subkontinent ist der bedeutendste geopolitische Rivale Chinas in Asien (IPG 15.10.2020). Die Streitigkeiten zwischen China und Indien über den Grenzverlauf im bevölkerungsarmen Himalaya-Gebiet ist seit dem Grenzkrieg von 1962 nicht beigelegt (LVAk 5.2020). China und Indien beanspruchen gegenseitig Geländeabschnitte, wobei es gelegentlich zu gewalttätigen Auseinandersetzungen in diesen Grenzgebieten kommt (LVAk 05.2020; vergleiche REUTERS 02.09.2020). Ein "Handgemenge" zwischen indischen und chinesischen Soldaten führte zuletzt am 15. Juni 2020 zum Tod von Soldaten auf beiden Seiten (WSJ 17.06.2020).

China betreibt im Zuge seiner "String of pearls Strategy" (CEFIP 13.08.2019; vgl. FA 09/10 2019) den weiteren Ausbau von Häfen in befreundeten Staaten an der nördlichen Küste des Indischen Ozeans wie Kambodscha, Myanmar, Bangladesch, Sri Lanka, Pakistan, den Malediven und darüber hinaus in Afrika forciert aus und bedroht damit im Zuge der "Belt and Road"-Initiative Einflusssphären Indiens in diesem Raum (DRM 26.08.2019). Die guten Beziehungen zwischen China und Pakistan stellen besonders im Hinblick auf den verbindenden Wirtschaftskorridor und die Unterstützung Chinas der pakistanische Anliegen im Kaschmir ein weiterer Konfliktpunkt zwischen China und Indien dar (SWP 2016; vgl. DRM 26.08.2019).China betreibt im Zuge seiner "String of pearls Strategy" (CEFIP 13.08.2019; vergleiche FA 09/10 2019) den weiteren Ausbau von Häfen in befreundeten Staaten an der nördlichen Küste des Indischen Ozeans wie Kambodscha, Myanmar, Bangladesch, Sri Lanka, Pakistan, den Malediven und darüber hinaus in Afrika forciert aus und bedroht damit im Zuge der "Belt and Road"-Initiative Einflusssphären Indiens in diesem Raum (DRM 26.08.2019). Die guten Beziehungen zwischen China und Pakistan stellen besonders im Hinblick auf den verbindenden Wirtschaftskorridor und die Unterstützung Chinas der pakistanische Anliegen im Kaschmir ein weiterer Konfliktpunkt zwischen China und Indien dar (SWP 2016; vergleiche DRM 26.08.2019).

China und USA:

Die Verschlechterung der Beziehungen zwischen China und den USA sowie eine zunehmend konfrontative diplomatische Sprache und militärische Haltung erhöhen das Risiko unbeabsichtigter Eskalationen in den umstrittenen Regionen (GW 23.08.2020; vgl. DRM 26.08.2020).Die Verschlechterung der Beziehungen zwischen China und den USA sowie eine zunehmend konfrontative diplomatische Sprache und militärische Haltung erhöhen das Risiko unbeabsichtigter Eskalationen in den umstrittenen Regionen (GW 23.08.2020; vergleiche DRM 26.08.2020).

(AA – Auswärtiges Amt (07.12.2020): China: Reise- und Sicherheitshinweise, Aktuelles, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/china-node/chinasicherheit/200466#content_1, Zugriff 11.12.2020

BBC – British Broadcasting Corporation (05.12.2019): Chinese residents worry about rise of facial recognition, https://www.bbc.com/news/technology-50674909, Zugriff 11.12.2020

BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (02.2020): Länderreport 22; China; Situation der Muslime, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025535/laenderreport-22-china.pdf, Zugriff 14.12.2020

BMEIA – Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (24.11.2020): China, Aktuelle Hinweise, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/china/, Zugriff 11.12.2020

BS – Bertelsmann Stiftung (29.04.2020): Country Report China, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029406/country_report_2020_CHN.pdf, Zugriff 11.12.2020

CEFIP – Carnegie Endowmwnt for International Peace (13.08.2019): New Delhi Remains Washington’s Best Hope in Asia, https://carnegieendowment.org/2019/08/13/new-delhi-remains-washington-s-best-hope-in-asia-pub-79666, Zugriff 11.12.2020

DFAT – Australian Government - Department of Foreign Affairs and Trade (03.10.2019): DFAT Country Information Report China, https://www.ecoi.net/en/file/local/2019379/country-information-report-china.pdf, Zugriff 11.12.2020

DRM – De Re Militaria (26.08.2019): The Chinese String of Pearls or How Beijing is Conquering the Sea, https://drmjournal.org/2019/08/26/the-chinese-string-of-pearls-or-how-beijing-is-conquering-the-sea/, Zugriff 11.12.2020

EDA – Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (23.07.2020): Reisehinweise für China, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/china/reisehinweise-fuer-china.html, Zugriff 11.12.2020

FA – Foreign Affairs (09/10 2019): The India Dividend, New Delhi Remains Washington’s Best Hope in Asia, https://www.foreignaffairs.com/articles/india/2019-08-12/india-dividend?gpp=WlLQHrv60hOMo/LWqt4OfjptV0xxVkgyaFRqSTlDUWN3TFhkQmNUNmRnVDZ2T3g3cjFvOU9Udm4zRTFNKzRDdTZ4bG5wWWdpdlVXTUdkT1JJOjlmMGVkZTNjMTY2NTg0YjBlYjJmODI0MTVkN2Q4MzhlYzFlMmE0MmVlMDhiMGQxZGRlMjA2OGY1ZmU3ZmY2MmU%3D, Zugriff 11.12.2020

FAZ – Frankfurter Allgemeine Zeitung (21.05.2020): China erstmals seit 1990 ohne Wachstumsziel, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/volkskongress-eroeffnet-china-erstmals-seit-1990-ohne-wachstumsziel-16780739.html, Zugriff 11.12.2020

GH – Gateway House (17.02.2016): How China Sees Russia, https://www.gatewayhouse.in/how-china-sees-russia/, Zugriff 11.12.2020

GW – GardaWorld (23.80.2020): China Country Report, Executiv Summary https://www.garda.com/crisis24/country-reports/china, Zugriff 11.12.2020

GW – GardaWorld (19.06.2020): China Country Report, Terrorism, https://www.garda.com/crisis24/country-reports/china, Zugriff 11.12.2020

GW – GardaWorld (17.06.2020): China Country Report, Social Stability, https://www.garda.com/crisis24/country-reports/china, Zugriff 11.12.2020

HRW – Human Rights Watch (16.05.2017): China: Police DNA Database Threatens Privacy, https://www.ecoi.net/de/dokument/1400058.html, Zugriff 11.12.2020

IPG – Internationale Politik und Gesellschaft (15.10.2020): Indische Visionen, https://www.ipg-journal.de/regionen/asien/artikel/indien-4712/, Zugriff 11.12.2020

LVAk – Landesverteidigungsakademie (5.2020): Hauser, Gunther (5.2020): Chinas Aufstieg zur Globalmacht der Weg einer Regionalmacht zum weltpolitischen Akteur, Seite 101 - 108, 109 - 112.

LVAk – Landesverteidigungsakademie (09.2019): Buchas, Peter/Feichtinger, Walter/Vogl, Doris (Hg.): Chinas Grand Strategy im Wandel, Militärwissenschaftliche Publikationsreihe der Landesverteidigungsakademie, 01.2019, S.228

REUTERS (02.09.2020): Grenzkonflikt zwischen Indien und China flammt wieder auf, https://de.reuters.com/article/indien-china-grenzkonflikt-idDEKBN25Z181, Zugriff 11.12.2020

RFA – Radio Free Asia (23.08.2019): China Gears up to Collect Citizens' DNA Nationwide, https://www.rfa.org/english/news/china/collect-08232019115209.html, Zugriff 11.12.2020

SN – Salzburger Nachrichten (22.05.2020): Chinas Volkskongress eröffnet - Hongkong und Corona im Fokus, https://www.sn.at/politik/weltpolitik/chinas-volkskongress-eroeffnet-hongkong-und-corona-im-fokus-87870631, Zugriff 11.12.2020

SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (2016): Wagner, C.: Die Auswirkungen des China-Pakistan Economic Corridor (CPEC). Deutsches Institut für Internationale Politik und Sicherheit, https://nbnresolving.org/urn:nbn:de:0168-ssoar-46698-5, Zugriff 11.12.2020

USDOS – US Department of State (11.03.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026349.html, Zugriff 11.12.2020

WSJ – Wall Street Journal (17.06.2020): The China-India Clash, https://www.wsj.com/articles/the-china-india-clash-11592435121, Zugriff 11.12.2020)

Innere Mongolei

Letzte Änderung: 16.12.2020

Menschen, die sich außerhalb staatlicher Einrichtungen um die Förderung der mongolischen Kultur und um echte Autonomie in der Inneren Mongolei bemühen bzw. zu Vereinigungen zusammenschließen, sind politischer Verfolgung ausgesetzt (ÖB 10.2020).

Chinas Bemühungen zur Eingliederung ethnischer Minderheiten in die Bevölkerungsmehrheit der Han-Kultur (SCMP 13.09.2020) führten zu Protesten der Angehörigen der mongolischen Minderheit in der Autonomen Region. Die neuen Bestimmungen sehen vor, dass schrittweise anstelle von Mongolisch, Chinesisch als Unterrichtssprache eingeführt werden soll. Mit Schulstart 2020 werden die Unterrichtsfächer Geschichte, Politik sowie Sprache und Literatur nur noch auf Chinesisch unterrichtet. Die Änderung führte zu Protesten besorgter Eltern, die ihre Kinder teilweise aus den Schulen nahmen und sich seither weigern ihre Kinder wieder in die Schule zu schicken (ÖB 10.2020; vgl. ORF 01.09.2020).Chinas Bemühungen zur Eingliederung ethnischer Minderheiten in die Bevölkerungsmehrheit der Han-Kultur (SCMP 13.09.2020) führten zu Protesten der Angehörigen der mongolischen Minderheit in der Autonomen Region. Die neuen Bestimmungen sehen vor, dass schrittweise anstelle von Mongolisch, Chinesisch als Unterrichtssprache eingeführt werden soll. Mit Schulstart 2020 werden die Unterrichtsfächer Geschichte, Politik sowie Sprache und Literatur nur noch auf Chinesisch unterrichtet. Die Änderung führte zu Protesten besorgter Eltern, die ihre Kinder teilweise aus den Schulen nahmen und sich seither weigern ihre Kinder wieder in die Schule zu schicken (ÖB 10.2020; vergleiche ORF 01.09.2020).

Alle Bestrebungen, die den chinesischen Herrschaftsanspruch auf die von den Minderheiten bewohnten Gebiete in Frage stellen könnten, wie beispielsweise oppositionelle Meinungsäußerungen und Forderungen nach größerer Autonomie werden reflexhaft als Bedrohung durch "Separatismus" aufgefasst und mit strengen Maßnahmen geahndet (AA 01.12.2020). Im August 2020 verboten die Behörden inmitten der Proteste gegen eine Reduzierung von Unterrichtsfächern, die bisher mongolisch unterrichtet wurden, das Kommunikationsmittel der beliebten mongolischsprachigen Social-Media-Plattform Bainu (AP 03.09.2020).

Angesichts Chinas Vorgehen im Zusammenhang mit den ethnischen Minderheiten, besteht auch in der Inneren Mongolei Sorge, dass die mongolische Sprache und Kultur schrittweise zurückgedrängt werde. Die Förderung der chinesischen Sprache insbesondere an Schulen ethnischer Minderheiten stellt eine der Prioritäten der Regierung dar, um eine gemeinsame nationale Identität zu fördern und Einheit zwischen den verschiedenen ethnischen Minderheiten und den Han-Chinesen zu erzeugen (ÖB 10.2020; vgl. ORF 01.09.2020).Angesichts Chinas Vorgehen im Zusammenhang mit den ethnischen Minderheiten, besteht auch in der Inneren Mongolei Sorge, dass die mongolische Sprache und Kultur schrittweise zurückgedrängt werde. Die Förderung der chinesischen Sprache insbesondere an Schulen ethnischer Minderheiten stellt eine der Prioritäten der Regierung dar, um eine gemeinsame nationale Identität zu fördern und Einheit zwischen den verschiedenen ethnischen Minderheiten und den Han-Chinesen zu erzeugen (ÖB 10.2020; vergleiche ORF 01.09.2020).

(AP – Associated Press (03.09.2020): Students in Inner Mongolia protest Chinese language policy, https://apnews.com/article/fbec428448572f4789f9b3f711d7e2f8, Zugriff 14.12.2020

ÖB Peking (10.2020): Asylländerbericht Volksrepublik China

ORF – Österreichischer Rundfunk (01.09.2020): China forciert Sprachänderung, https://orf.at/stories/3179631/, Zugriff 10.12.2020

SCMP – South China Morning Post (13.09.2020): Language rules for Inner Mongolia another step to erode ethnic groups in China, https://www.scmp.com/news/china/politics/article/3101186/language-rules-inner-mongolia-another-step-erode-ethnic-groups, Zugriff 10.12.2020)

Rechtsschutz / Justizwesen

Letzte Änderung: 17.12.2020

Die Führung unternimmt Schritte, das Rechtssystem auszubauen (AA 01.12.2020). Auf der Plenartagung des Zentralausschusses der KPCh im Oktober 2019 wurde die Notwendigkeit betont, die Macht der KPCh zu festigen und ihre Kontrolle über alle Ebenen der chinesischen Gesellschaft auszuweiten (FH 04.03.2020). Gewaltenteilung und Mehrparteiendemokratie werden abgelehnt (DP 27.06.2019). Im März 2018 wurden neue Kontroll- und Ausgleichsmechanismen in die Verfassung aufgenommen, um die Umsetzung zentraler Richtlinien und Vorschriften durchzusetzen. Die Zentralregierung verlässt sich zunehmend auf große Datenmengen, die sie zur Überwachung und Kontrolle der Umsetzung der Reformpolitik auf den verschiedenen Verwaltungsebenen einsetzt. Eine unabhängige Strafjustiz existiert in China nicht. Strafrichter und Staatsanwälte unterliegen der politischen Kontrolle von staatlichen Stellen und Parteigremien (AA 12.2020; vgl. FH 04.03.2020). Die Kontrolle der Gerichte durch politische Institutionen ist ein verfassungsrechtlich verankertes Prinzip (ÖB 10.2020). Die KP dominiert das Rechtssystem auf allen Ebenen und erlaubt Parteifunktionären, Urteile und Verurteilungen zu beeinflussen (FH 04.03.2020; vgl. AI 30.01.2020). Während Bürger in nicht-politischen Fällen ein gewisses Maß an fairer Entscheidung erwarten können, unterliegen solche, die politisch sensible Fragen oder die Interessen mächtiger Gruppen berühren, den politisch-juristischen Ausschüssen (FH 04.03.2020). Seit dem vierten Jahresplenum des 18. Zentralkomitees 2014 betont die Führung die Rolle des Rechts und ergriff Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität gerichtlicher Verfahren und zum Aufbau eines "sozialistisches Rechtssystem chinesischer Prägung" unter dem Motto "den Gesetzen entsprechend das Land regieren". Echte Rechtsstaatlichkeit im Sinne der Achtung des Legalitätsprinzips in der Verwaltung und der Unabhängigkeit der Gerichtsbarkeit wird dabei aber dezidiert abgelehnt. Das in den Beschlüssen reflektierte Verständnis von Recht soll die Macht des Staates, d.h. der Kommunistischen Partei (KP), keinesfalls einschränken, sondern vielmehr stärken (ÖB 10.2020; vgl. AA 01.12.2020).Die Führung unternimmt Schritte, das Rechtssystem auszubauen (AA 01.12.2020). Auf der Plenartagung des Zentralausschusses der KPCh im Oktober 2019 wurde die Notwendigkeit betont, die Macht der KPCh zu festigen und ihre Kontrolle über alle Ebenen der chinesischen Gesellschaft auszuweiten (FH 04.03.2020). Gewaltenteilung und Mehrparteiendemokratie werden abgelehnt (DP 27.06.2019). Im März 2018 wurden neue Kontroll- und Ausgleichsmechanismen in die Verfassung aufgenommen, um die Umsetzung zentraler Richtlinien und Vorschriften durchzusetzen. Die Zentralregierung verlässt sich zunehmend auf große Datenmengen, die sie zur Überwachung und Kontrolle der Umsetzung der Reformpolitik auf den verschiedenen Verwaltungsebenen einsetzt. Eine unabhängige Strafjustiz existiert in China nicht. Strafrichter und Staatsanwälte unterliegen der politischen Kontrolle von staatlichen Stellen und Parteigremien (AA 12.2020; vergleiche FH 04.03.2020). Die Kontrolle der Gerichte durch politische Institutionen ist ein verfassungsrechtlich verankertes Prinzip (ÖB 10.2020). Die KP dominiert das Rechtssystem auf allen Ebenen und erlaubt Parteifunktionären, Urteile und Verurteilungen zu beeinflussen (FH 04.03.2020; vergleiche AI 30.01.2020). Während Bürger in nicht-politischen Fällen ein gewisses Maß an fairer Entscheidung erwarten können, unterliegen solche, die politisch sensible Fragen oder die Interessen mächtiger Gruppen berühren, den politisch-juristischen Ausschüssen (FH 04.03.2020). Seit dem vierten Jahresplenum des 18. Zentralkomitees 2014 betont die Führung die Rolle des Rechts und ergriff Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität gerichtlicher Verfahren und zum Aufbau eines "sozialistisches Rechtssystem chinesischer Prägung" unter dem Motto "den Gesetzen entsprechend das Land regieren". Echte Rechtsstaatlichkeit im Sinne der Achtung des Legalitätsprinzips in der Verwaltung und der Unabhängigkeit der Gerichtsbarkeit wird dabei aber dezidiert abgelehnt. Das in den Beschlüssen reflektierte Verständnis von Recht soll die Macht des Staates, d.h. der Kommunistischen Partei (KP), keinesfalls einschränken, sondern vielmehr stärken (ÖB 10.2020; vergleiche AA 01.12.2020).

Die Richterernennung erfolgt auf Provinzebene durch Rechtskomitees, welchen hochrangige Partei-Funktionäre angehören und welche von einem KP-Inspektorat überwacht werden. Richter sind verpflichtet, über Einflussnahme seitens lokaler Politiker auf Verfahren Bericht zu erstatten. Es ist für Richter schwierig, zwischen "Unabhängigkeit" von lokalen politischen Einflüssen, und Loyalität zur KP-Linie (welche regelmäßig miteinander und mit einflussreichen Wirtschafts- und Privatinteressen verbunden sind) zu navigieren. Trotz laufender Reformbemühungen gibt es – vor allem auf unterer Gerichtsebene – noch immer einen Mangel an gut ausgebildeten Richtern (ÖB 10.2020).

Ein umfassender Regelungsrahmen unterhalb der gesetzlichen Ebene soll "Fehlverhalten" von Justizbeamten und Staatsanwälten in juristischen Prozessen unterbinden (AA 01.12.2020).

Das umstrittene System der „Umerziehung durch Arbeit“ („laojiao“) wurde Ende 2013 offiziell abgeschafft. Missbräuchliche Einweisungen politisch missliebiger Personen (vor allem Petitionäre oder Dissidenten) in psychiatrische Anstalten aber auch willkürliche Festsetzungen in sogenannten schwarzen Gefängnissen („black jails“ bzw. „legal education center“) ohne faires Gerichtsverfahren oder aufgrund falscher oder gefälschter medizinischer Gutachten kommen weiterhin vor (AA 01.12.2020).

Mit der letzten großen Novellierung 2013 sieht die Strafprozessordnung genaue Regeln für Festnahmen vor, führt die "Hochachtung und der Schutz der Menschenrechte" an und verbietet Folter und Bedrohung bzw. Anwendung anderer illegaler Methoden zur Beweisermittlung. Es besteht jedoch eine teilweise erhebliche Divergenz zwischen den Rechtsvorschriften und deren Umsetzung, und werden diese zum Zwecke der Unterdrückung von politisch unliebsamen Personen instrumentalisiert. Laut Strafprozessordnung müssen auch im Falle einer Festnahme wegen Terrorismus, der Gefährdung der Staatssicherheit oder der schwerwiegenden Korruption die Angehörigen von in Untersuchungshaft befindlichen Personen innerhalb von 24 Stunden über die erfolgte Festnahme informiert werden. Es müssen von den Behörden jedoch keine Angaben zum Grund der Festnahme oder über den Aufenthaltsort der festgenommenen Person gegeben werden. Da Verdächtige sich formell in Untersuchungshaft befinden, muss der Ort der Festhaltung laut Gesetz auch in diesen Fällen eine offizielle Einrichtung sein (ÖB 10.2020). Das Strafprozessgesetz sieht zudem vor, dass Verdächtige, die die staatliche Sicherheit gefährden, an einem "designierten Ort" bis zu sechs Monate unter "Hausarrest" gestellt werden können (ÖB 10.2020).

Im Zusammenhang mit verwaltungsstrafrechtlich bewehrten rechtswidrigen Handlungen kann die Polizei zudem "Verwaltungsstrafen" verhängen. Diese Strafen reichen von Ermahnungen über Geldbußen bis hin zu einer "Verwaltungshaft" (ohne richterliche Entscheidung) von bis zu 15 Tagen. Der Aufenthalt in den offiziell nicht existenten "schwarzen Gefängnissen" kann zwischen wenigen Tagen und in einigen Fällen langjährigen Haftaufenthalten variieren (AA 01.12.2020).

Das 2019 erneut revidierte Strafverfahrensgesetz verbessert dem Wortlaut nach die Stellung des Beschuldigten/Angeklagten und des Verteidigers im Ermittlungs- und Strafprozess. Die Umsetzung steht aber in jedem Fall unter dem politischen Eingriffsvorbehalt der jeweiligen Parteiorgane, die fester integrierter Bestandteil auch bei den Strafgerichten sind (AA 01.12.2020).

Seit 2014 wurden schrittweise Reformen zur Verbesserung der Justizleistung unter Wahrung der Parteivormachtstellung durchgeführt. Die Änderungen konzentrierten sich auf die Erhöhung der Transparenz, Professionalität und Autonomie gegenüber den lokalen Behörden (FH 04.03.2020).

Das chinesische Strafgesetz hat die früher festgeschriebenen "konterrevolutionären Straftaten" abgeschafft und im Wesentlichen durch "Straftaten, welche die Sicherheit des Staates gefährden" (Art. 102-114 chin. StGB) ersetzt. Gerade dieser Teil des Strafgesetzes fällt durch eine Vielzahl unbestimmter Rechtsbegriffe auf (AA 01.12.2020). Der Handlungsraum für Menschenrechtsanwälte zur Ausübung ihrer Tätigkeit wird immer weiter eingeschränkt. Menschenrechtsanwälte sind behördlicher Überwachung, Belästigungen, Einschüchterungen und Inhaftierungen ausgesetzt (AI 30.01.2020). Prozesse, bei denen die Anklage auf Terrorismus oder "Verrat von Staatsgeheimnissen" lautet, werden unter Ausschluss der Öffentlichkeit geführt. Was ein Staatsgeheimnis ist, kann nach chinesischer Gesetzeslage auch rückwirkend festgelegt werden. Angeklagte werden in diesen Prozessen weiterhin in erheblichem Umfang in der Wahrnehmung ihrer Rechte beschränkt. Unter anderem wird dem Beschuldigten meist nicht erlaubt, Verteidiger seiner Wahl zu beauftragen; nur in seltenen Ausnahmefällen wird vom Gericht überhaupt eine Verteidigung bestellt (AA 01.12.2020).Das chinesische Strafgesetz hat die früher festgeschriebenen "konterrevolutionären Straftaten" abgeschafft und im Wesentlichen durch "Straftaten, welche die Sicherheit des Staates gefährden" (Artikel 102 -, 114, chin. StGB) ersetzt. Gerade dieser Teil des Strafgesetzes fällt durch eine Vielzahl unbestimmter Rechtsbegriffe auf (AA 01.12.2020). Der Handlungsraum für Menschenrechtsanwälte zur Ausübung ihrer Tätigkeit wird immer weiter eingeschränkt. Menschenrechtsanwälte sind behördlicher Überwachung, Belästigungen, Einschüchterungen und Inhaftierungen ausgesetzt (AI 30.01.2020). Prozesse, bei denen die Anklage auf Terrorismus oder "Verrat von Staatsgeheimnissen" lautet, werden unter Ausschluss der Öffentlichkeit geführt. Was ein Staatsgeheimnis ist, kann nach chinesischer Gesetzeslage auch rückwirkend festgelegt werden. Angeklagte werden in diesen Prozessen weiterhin in erheblichem Umfang in der Wahrnehmung ihrer Rechte beschränkt. Unter anderem wird dem Beschuldigten meist nicht erlaubt, Verteidiger seiner Wahl zu beauftragen; nur in seltenen Ausnahmefällen wird vom Gericht überhaupt eine Verteidigung bestellt (AA 01.12.2020).

Das mehrjährige harte Vorgehen gegen Menschenrechtsanwälte hat den Zugang der Angeklagten zu unabhängigem Rechtsbeistand geschwächt (FH 04.03.2020). Anwälten und Mitarbeitern von Kanzleien und Aktivisten droht bei öffentlicher Kritik am System Festnahme und Haft (AI 01.10.2019; vgl. ZO 29.01.2019, DP 19.01.2018). Von schikanösen Maßnahmen können auch Familienangehörige betroffen sein (AI 01.10.2019; vgl. TT 29.03.2016).Das mehrjährige harte Vorgehen gegen Menschenrechtsanwälte hat den Zugang der Angeklagten zu unabhängigem Rechtsbeistand geschwächt (FH 04.03.2020). Anwälten und Mitarbeitern von Kanzleien und Aktivisten droht bei öffentlicher Kritik am System Festnahme und Haft (AI 01.10.2019; vergleiche ZO 29.01.2019, DP 19.01.2018). Von schikanösen Maßnahmen können auch Familienangehörige betroffen sein (AI 01.10.2019; vergleiche TT 29.03.2016).

Seit der offiziellen Abschaffung des Systems der "Umerziehung durch Arbeit" werden Menschenrechtsaktivisten nicht mehr in administrativer Haft angehalten, sondern systematisch auf Basis von Strafrechtstatbeständen wie Staatsgefährdung, Separatismus, Volksverhetzung, oder gemeiner Vergehen oder Verbrechen verurteilt, womit der Anschein der Rechtsstaatlichkeit erweckt werden soll. Aufgrund der vagen Tatbestände, des Zusammenhalts der einzelnen Institutionen und des Mangels an unabhängiger engagierter anwaltlicher Vertretung, kann ein strafrechtlich relevanter Sachverhalt relativ leicht "geschaffen" werden (ÖB 10.2020). Eine neue Form der außergerichtlichen Inhaftierung für Ziele von Antikorruptions- und offiziellen Fehlverhaltensuntersuchungen, die als „Liuzhi“ bekannt ist, wurde 2018 zusammen mit der Einrichtung der National Supervisory Commission (NSR) eingeführt. Einzelpersonen können unter Anwendung dieser Maßnahmen bis zu sechs Monate lang ohne Zugang zu Rechtsbeistand inhaftiert werden (FH 04.03.2020).

Wegen der mangelnden Unabhängigkeit der Justiz wählen viele Betroffene von Behördenwillkür den Weg der Petition bei einer übergeordneten Behörde (z.B. Provinz- oder Zentralregierung). Petitionen von Bürgerinnen und Bürgern gegen Rechtsbrüche lokaler Kader in den Provinzen nehmen seit einigen Jahren ab. Petitionäre, die Vergehen von lokalen Behörden und Kadern anzeigen wollen, werden häufig von angeheuerten Schlägertrupps aufgegriffen und ohne Kontakt zur Außenwelt in Gefängnissen festgehalten. Diese Art des Verschwindenlassens ist eine weit verbreitete, von der Regierung aber stets verleugnete Methode, um unliebsame Personen aus dem Verkehr zu ziehen (AA 01.12.2020; vgl. ÖB 10.2020).Wegen der mangelnden Unabhängigkeit der Justiz wählen viele Betroffene von Behördenwillkür den Weg der Petition bei einer übergeordneten Behörde (z.B. Provinz- oder Zentralregierung). Petitionen von Bürgerinnen und Bürgern gegen Rechtsbrüche lokaler Kader in den Provinzen nehmen seit einigen Jahren ab. Petitionäre, die Vergehen von lokalen Behörden und Kadern anzeigen wollen, werden häufig von angeheuerten Schlägertrupps aufgegriffen und ohne Kontakt zur Außenwelt in Gefängnissen festgehalten. Diese Art des Verschwindenlassens ist eine weit verbreitete, von der Regierung aber stets verleugnete Methode, um unliebsame Personen aus dem Verkehr zu ziehen (AA 01.12.2020; vergleiche ÖB 10.2020).

(AA – Auswärtiges Amt (01.12.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China, https://www.ecoi.net/en/file/local/2041768/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_China_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_01.12.2020.pdf, Zugriff 16.12.2020

AI – Amnesty International (30.01.2020): Human Rights in Asia-Pacific; Review of 2019 - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2023866.html, Zugriff 10.12.2020

AI – Amnesty International (01.10.2019): Sippenhaft in China, https://www.amnesty.de/informieren/aktuell/china-sippenhaft-china, Zugriff 10.12.2020

DP – Die Presse (27.06.2019): Chinesische Höchstrichterin: „Gewaltentrennung ist für China ungeeignet“, https://www.diepresse.com/5650654/chinesische-hochstrichterin-bdquogewaltentrennung-ist-fur-china-ungeeignetldquo, Zugriff 10.12.2020

DP – Die Presse (19.01.2018): Haft für Anwalt: China setzt Verfolgungswelle gegen Kritiker fort, https://www.diepresse.com/5356720/haft-fur-anwalt-china-setzt-verfolgungswelle-gegen-kritiker-fort, Zugriff 10.12.2020

FH – Freedom House (04.03.2020): Freedom in the World 2020 - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025907.html, Zugriff 10.12.2020

ÖB Peking (10.2020): Asylländerbericht Volksrepublik China

TAZ – Die Tageszeitung (29.03.2016): Peking setzt auf Sippenhaft, https://taz.de/Neue-Stufe-der-Repression-in-China/!5291032/, Zugriff 20.11.2019

ZO – Zeit Online (29.01.2019): Bürgerrechtsanwalt zu viereinhalb Jahren Haft verurteilt. https://www.zeit.de/politik/ausland/2019-01/tianjin-buergerrechtsanwalt-china-viereinhalb-jahre-haft, Zugriff 10.12.2020)

Sicherheitsbehörden

Letzte Änderung: 17.12.2020

Zivile Behörden haben die Kontrolle über die Militär- und Sicherheitskräfte (USDOS 11.03.2020). Xi Jinping, Präsident und Vorsitzender der Kommunistischen Partei Chinas, ist Oberkommandierender der Streitkräfte, welche seit 1997 direkt der Kommunistischen Partei Chinas unterstellt sind (GX 10.11.2019). Die Ausgaben für die innere Sicherheit sind in allen Provinzen und Regionen im Zeitraum von 2007 bis 2016 um 215 Prozent angestiegen und erhöhten sich 2018 insbesondere in sensiblen Minderheitenregionen wie Xinjiang und Tibet weiter (DFAT 03.10.2019).Zivile Behörden haben die Kontrolle über die Militär- und Sicherheitskräfte (USDOS 11.03.2020). römisch zehn i Jinping, Präsident und Vorsitzender der Kommunistischen Partei Chinas, ist Oberkommandierender der Streitkräfte, welche seit 1997 direkt der Kommunistischen Partei Chinas unterstellt sind (GX 10.11.2019). Die Ausgaben für die innere Sicherheit sind in allen Provinzen und Regionen im Zeitraum von 2007 bis 2016 um 215 Prozent angestiegen und erhöhten sich 2018 insbesondere in sensiblen Minderheitenregionen wie Xinjiang und Tibet weiter (DFAT 03.10.2019).

Sicherheitsbehörden sind das Ministerium für Staatssicherheit, das Ministerium für Öffentliche Sicherheit und die Bewaffnete Volkspolizei (BVP) der Volksbefreiungsarmee. Das Ministerium für Staatssicherheit soll vor Staatsfeinden, Spionen und konterrevolutionären Aktivitäten zur Sabotage oder dem Sturz des chinesischen sozialistischen Systems schützen. In die Zuständigkeit dieses Ministeriums fallen auch der Inlands- und Auslandsgeheimdienst. Darüber hinaus beschäftigen zahlreiche lokale Kader u.a. entlassene Militärangehörige in paramilitärischen Schlägertrupps. Diese Banden gehen häufig bei Zwangsaussiedlung im Zuge von Immobilienspekulation durchaus auch im Zusammenspiel mit der BVP gegen Zivilisten vor. Die Zuständigkeiten des Ministeriums für Öffentliche Sicherheit sind die innere Sicherheit, Wirtschaft und Kommunikationssicherheit, neben der Verantwortung für Polizeieinsätze und Gefängnisverwaltung. Die Organisationseinheit auf niedrigster Ebene sind die lokalen Polizeikommissariate, die für den alltäglichen Umgang mit der Bevölkerung verantwortlich sind und die Aufgaben von Polizeistationen erfüllen (ÖB 10.2020).

Im Juni 2017 wurde mit dem Aufklärungsgesetz ("Intelligence Law" 2017; geändert 2018), durch das Ständige Komitee des Nationalen Volkskongresses Chinas ein neues Gesetz erlassen, welches über die staatlichen Sicherheitsbehörden hinaus jedes einzelne Mitglied der chinesischen Gesellschaft aufruft, zur nationalen Aufklärungsarbeit beizutragen und nachrichtendienstlich relevante Informationen über Dritte, die an Aktivitäten beteiligt sind, welche der nationalen Sicherheit Chinas oder seinen Interessen schaden können, an die Behörden weiterzugeben (DFAT 03.10.2019). Darüber hinaus besteht ein enges Netz an lokalen Partei-Büros welche mittels freiwilliger „Blockwarte“ die Bewegungen der Bewohner einzelner Viertel überwachen und mit der Polizei zusammenarbeiten (ÖB 10.2020).

Die Behörde für Staatssicherheit kann seit Mitte April 2017 Beträge zwischen 10.000 und 500.000 Yuan (etwa 68.000 Euro) für nützliche Hinweise an Informanten auszahlen, welche durch ihre Mitarbeit bei der Enttarnung von ausländischen Spionen helfen. Informationen können über eine speziell eingerichtete Hotline, Briefe oder bei einem persönlichen Besuch bei der Behörde gegeben werden. So sich die Hinweise als zweckdienlichen herausstellen, soll der Informant das Geld erhalten (FAZ 11.04.2017).

(DFAT – Australian Government - Department of Foreign Affairs and Trade (03.10.2019): DFAT Country Information Report China, https://www.ecoi.net/en/file/local/2019379/country-information-report-china.pdf, Zugriff 10.12.2020

GX – German Xinhuan (10.11.2019): Xi nimmt an Sitzung der ZMK zur militärischen Entwicklung auf der Primarstufe teil, http://german.xinhuanet.com/2019-11/11/c_138545144.htm, Zugriff 10.12.2020GX – German Xinhuan (10.11.2019): römisch zehn i nimmt an Sitzung der ZMK zur militärischen Entwicklung auf der Primarstufe teil, http://german.xinhuanet.com/2019-11/11/c_138545144.htm, Zugriff 10.12.2020

FAZ – Frankfurter Allgemeine Zeitung (11.04.2017): Peking belohnt Bürger für Enttarnung ausländischer Spione, http://www.faz.net/aktuell/politik/china-bezahlt-buerger-fuer-enttarnung-auslaendischer-spione-14967307.html, Zugriff 10.12.2020

ÖB Peking (10.2020): Asylländerbericht Volksrepublik China

USDOS – US Department of State (11.03.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026349.html, Zugriff 10.12.2020)

Folter und unmenschliche Behandlung

Letzte Änderung: 17.12.2020

China ratifizierte bereits 1988 die UN-Konvention gegen Folter. Nach Art. 247 und 248 StGB wird Folter zur Erzwingung eines Geständnisses oder zu anderen Zwecken in schweren Fällen mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe, in besonders schweren Fällen mit bis zu lebenslänglicher Freiheitsstrafe oder Todesstrafe geahndet (AA 01.12.2020; vgl. ÖB 10.2020).China ratifizierte bereits 1988 die UN-Konvention gegen Folter. Nach Artikel 247 und 248 StGB wird Folter zur Erzwingung eines Geständnisses oder zu anderen Zwecken in schweren Fällen mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe, in besonders schweren Fällen mit bis zu lebenslänglicher Freiheitsstrafe oder Todesstrafe geahndet (AA 01.12.2020; vergleiche ÖB 10.2020).

In den letzten Jahren wurden außerdem einige Verordnungen erlassen, die formell für Tatverdächtige im Ermittlungsverfahren einen besseren Schutz vor Folter bieten sollen. Ein großes Problem bleibt jedoch die mangelnde Umsetzung dieser Rechtsinstrumente. Die Sicherheitsbehörden genießen weiterhin auch aufgrund des Mangels an Kontrolle und Transparenz einen großen Handlungsspielraum. Sicherheitskräfte setzen sich routinemäßig über rechtliche Schutzbestimmungen hinweg. Für die Polizei stellt Straflosigkeit im Falle von Brutalität und bei verdächtigen Todesfällen in Gewahrsam die Norm dar (ÖB 10.2020; vgl. FH 04.03.2020, AI 30.01.2020). 2019 kam es landesweit zu einer ungewöhnlich hohen Zahl gut dokumentierter Fälle, in denen politische und religiöse Gefangene in der Haft oder kurz nach ihrer Entlassung aufgrund der Verweigerung angemessener medizinischer Versorgung starben. Bürger, die Wiedergutmachung für Misshandlungen in der Haft oder Aufklärung verdächtiger Todesfälle von Familienmitgliedern einfordern, werden oft mit Repressalien oder mit Gefängnisstrafen belegt (FH 04.03.2020).In den letzten Jahren wurden außerdem einige Verordnungen erlassen, die formell für Tatverdächtige im Ermittlungsverfahren einen besseren Schutz vor Folter bieten sollen. Ein großes Problem bleibt jedoch die mangelnde Umsetzung dieser Rechtsinstrumente. Die Sicherheitsbehörden genießen weiterhin auch aufgrund des Mangels an Kontrolle und Transparenz einen großen Handlungsspielraum. Sicherheitskräfte setzen sich routinemäßig über rechtliche Schutzbestimmungen hinweg. Für die Polizei stellt Straflosigkeit im Falle von Brutalität und bei verdächtigen Todesfällen in Gewahrsam die Norm dar (ÖB 10.2020; vergleiche FH 04.03.2020, AI 30.01.2020). 2019 kam es landesweit zu einer ungewöhnlich hohen Zahl gut dokumentierter Fälle, in denen politische und religiöse Gefangene in der Haft oder kurz nach ihrer Entlassung aufgrund der Verweigerung angemessener medizinischer Versorgung starben. Bürger, die Wiedergutmachung für Misshandlungen in der Haft oder Aufklärung verdächtiger Todesfälle von Familienmitgliedern einfordern, werden oft mit Repressalien oder mit Gefängnisstrafen belegt (FH 04.03.2020).

Menschenrechtsaktivisten äußern Besorgnis darüber, dass Rechtsanwälte und Aktivisten weiterhin nach Inhaftierung verschiedenen Formen von Folter, Misshandlung oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt sind (USDOS 11.03.2020). Angehörige der ethnischen Minderheit der Uiguren berichten von systematischer Folter und anderer erniedrigender Behandlung durch im Strafvollzug und in den Internierungslagern beschäftigte Beamte (USDOS 11.03.2020; vgl. DFAT 03.09.2019). Menschenrechtsaktivisten äußern Besorgnis darüber, dass Rechtsanwälte und Aktivisten weiterhin nach Inhaftierung verschiedenen Formen von Folter, Misshandlung oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt sind (USDOS 11.03.2020). Angehörige der ethnischen Minderheit der Uiguren berichten von systematischer Folter und anderer erniedrigender Behandlung durch im Strafvollzug und in den Internierungslagern beschäftigte Beamte (USDOS 11.03.2020; vergleiche DFAT 03.09.2019).

Die chinesische Führung erklärte 2014 das Ziel, die Rechtsstaatlichkeit zu verbessern und Folter, Misshandlungen und Missstände in der Justiz zu verhindern. Gleichzeitig wird radikal gegen unabhängige Rechtsanwälte, Menschenrechtsverteidiger, und Medien vorgegangen, sodass das Ziel einer Verbesserung der Rechtsstaatlichkeit in Frage gestellt wird. Neben politischen Absichtserklärungen und einigen wenigen "Vorzeigefällen", in denen Fehlurteile - etwa nach vollzogener Todesstrafe posthum - revidiert wurden, oder einzelne Polizisten nach tödlicher Folter (und öffentlicher Empörung) entlassen werden, ist jedoch nicht bekannt, dass strukturelle Maßnahmen getroffen werden, um das Risiko von Folter und Misshandlungen zu vermindern (ÖB 10.2020; vgl. AI 22.02.2018).Die chinesische Führung erklärte 2014 das Ziel, die Rechtsstaatlichkeit zu verbessern und Folter, Misshandlungen und Missstände in der Justiz zu verhindern. Gleichzeitig wird radikal gegen unabhängige Rechtsanwälte, Menschenrechtsverteidiger, und Medien vorgegangen, sodass das Ziel einer Verbesserung der Rechtsstaatlichkeit in Frage gestellt wird. Neben politischen Absichtserklärungen und einigen wenigen "Vorzeigefällen", in denen Fehlurteile - etwa nach vollzogener Todesstrafe posthum - revidiert wurden, oder einzelne Polizisten nach tödlicher Folter (und öffentlicher Empörung) entlassen werden, ist jedoch nicht bekannt, dass strukturelle Maßnahmen getroffen werden, um das Risiko von Folter und Misshandlungen zu vermindern (ÖB 10.2020; vergleiche AI 22.02.2018).

Das revidierte Strafverfahrensrecht verbietet die Verwendung von Geständnissen und Zeugenaussagen, die unter Folter oder anderweitig mit illegalen Mitteln zustande gekommen sind (neuer Art. 53), sowie sonstiger illegal erlangter Beweismittel (Art. 54) im Strafprozess. Trotzdem soll Folter in der Untersuchungshaft häufiger vorkommen als in regulären Gefängnissen (AA 01.12.2020). Die Anwendung von Folter ist nach wie vor weit verbreitet und wird eingesetzt, um Geständnisse zu erhalten oder politische und religiöse Dissidenten zu zwingen, ihre Überzeugungen zu widerrufen (FH 04.03.2020).Das revidierte Strafverfahrensrecht verbietet die Verwendung von Geständnissen und Zeugenaussagen, die unter Folter oder anderweitig mit illegalen Mitteln zustande gekommen sind (neuer Artikel 53,), sowie sonstiger illegal erlangter Beweismittel (Artikel 54,) im Strafprozess. Trotzdem soll Folter in der Untersuchungshaft häufiger vorkommen als in regulären Gefängnissen (AA 01.12.2020). Die Anwendung von Folter ist nach wie vor weit verbreitet und wird eingesetzt, um Geständnisse zu erhalten oder politische und religiöse Dissidenten zu zwingen, ihre Überzeugungen zu widerrufen (FH 04.03.2020).

Soweit die chinesische Regierung und die staatlich gelenkte Presse Folterfälle einräumen, stellen sie diese als vereinzelte Übergriffe "unterer Amtsträger" dar, gegen die man energisch vorgehe (AA 01.12.2020).

(AA – Auswärtiges Amt (01.12.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China, https://www.ecoi.net/en/file/local/2041768/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_China_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_01.12.2020.pdf, Zugriff 16.12.2020

AI – Amnesty International (30.01.2020): Human Rights in Asia-Pacific; Review of 2019 - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2023866.html, Zugriff 09.12.2020

AI – Amnesty International (22.02.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/1424999.html, Zugriff am 09.12.2020

DFAT – Australian Government - Department of Foreign Affairs and Trade (30.10.2019): DFAT Country Information Report China, https://www.ecoi.net/en/file/local/2019379/country-information-report-china.pdf, Zugriff 09.12.2020

FH – Freedom House (04.03.2020): Freedom in the World 2020 - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025907.html, Zugriff 09.12.2020

ÖB Peking (102020): Asylländerbericht Volksrepublik China

USDOS – US Department of State (11.03.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026349.html, Zugriff 09.12.2020)

Korruption

Letzte Änderung: 18.12.2020

Korruption stellt nach wie vor ein großes Problem im Land dar (USDOS 11.03.2020). China scheint im Korruptionswahrnehmungsindex (Corruption Perceptions Index) von Transparency International (TI) für das Jahr 2019 mit einer Bewertung von 41 (von 100) (0 sehr korrupt, 100 kaum korrupt) auf dem 80. Rang von 180 Staaten (TI 2020) auf. 2018 erreichte China eine Reihung auf dem 87. Rang von 180 Staaten mit 39 Punkten (TI 2019).

Trotz diverser Anti-Korruptionsmaßnahmen bewirken Korruption und deren Auswirkungen auf die Wirtschaft des Landes nach wie vor deutliche Zeichen von Unzufriedenheit in der Bevölkerung (LVAk 09.2019). Die weitest verbreiteten Formen von Korruption in China sind Bestechung, Veruntreuung öffentlicher Gelder und Günstlingswirtschaft durch Regierungsvertreter. Korruption, politische Einmischung und Vermittlungsleistungen sind beim Erwerb öffentlicher Dienstleistungen und im Umgang mit dem Rechtssystem üblich (DFAT 03.10.2019) und sind zum Teil auf politische und kulturelle Gründe zurückzuführen (LI 2020). Korruption ist in China Teil des politischen Systems (LVAk 05.2020). Auch sind die von der Regierung stark regulierten Bereichen wie Landnutzung, Immobilien, Bergbau und Entwicklung der Infrastruktur sind anfällig für Betrug, Bestechung und Schmiergeldzahlungen (USDOS 11.03.2020).

Bei seinem Amtsantritt startete Präsident Xi eine landesweite Anti-Korruptionskampagne (DFAT 03.10.2019; vgl. FH 04.03.2020). Ziel dieser Kampagne ist es, korrupte Beamte zu finden (DFAT 03.10.2019; vgl. ÖB 10.2020). Im ersten Halbjahr 2018 wurden 302.000 Untersuchungen m Zusammenhang mit Korruption durchgeführt (DFAT 03.10.2019). 350.000 bis mehr als eine Million Beamte wurden nach offiziellen Angaben bisher überprüft und bestraft (FH 04.03.2020; vgl. ÖB 10.2020). Unter den Gemaßregelten befinden sich hochrangige Staats- und Parteifunktionäre aus dem Sicherheitsapparat, dem Militär, dem Außenministerium, staatlichen Unternehmen und den staatlichen Medien (DFAT 03.10.2019; vgl. FH 04.03.2020). Das parteiinterne Untersuchungssystem, das von der KP-Zentralkommission für Disziplininspektion (CCDI) gegen KP-Mitglieder durchgeführt werden kann (shuanggui), ist im chinesischen Recht nicht geregelt. Laut NGO-Berichten werden im Rahmen der Shuanggui-Untersuchungen auch verschiedene Formen der Folter und unmenschlichen Behandlung angewendet (darunter Schläge, Schlafentzug, Einzelhaft), um die Beschuldigten zu Geständnissen zu bewegen. Auch sollen Richter mit den außergerichtlichen KP-Organen bei der "Beschaffung" von Geständnissen zusammengearbeitet haben (ÖB 10.2020).Bei seinem Amtsantritt startete Präsident römisch zehn i eine landesweite Anti-Korruptionskampagne (DFAT 03.10.2019; vergleiche FH 04.03.2020). Ziel dieser Kampagne ist es, korrupte Beamte zu finden (DFAT 03.10.2019; vergleiche ÖB 10.2020). Im ersten Halbjahr 2018 wurden 302.000 Untersuchungen m Zusammenhang mit Korruption durchgeführt (DFAT 03.10.2019). 350.000 bis mehr als eine Million Beamte wurden nach offiziellen Angaben bisher überprüft und bestraft (FH 04.03.2020; vergleiche ÖB 10.2020). Unter den Gemaßregelten befinden sich hochrangige Staats- und Parteifunktionäre aus dem Sicherheitsapparat, dem Militär, dem Außenministerium, staatlichen Unternehmen und den staatlichen Medien (DFAT 03.10.2019; vergleiche FH 04.03.2020). Das parteiinterne Untersuchungssystem, das von der KP-Zentralkommission für Disziplininspektion (CCDI) gegen KP-Mitglieder durchgeführt werden kann (shuanggui), ist im chinesischen Recht nicht geregelt. Laut NGO-Berichten werden im Rahmen der Shuanggui-Untersuchungen auch verschiedene Formen der Folter und unmenschlichen Behandlung angewendet (darunter Schläge, Schlafentzug, Einzelhaft), um die Beschuldigten zu Geständnissen zu bewegen. Auch sollen Richter mit den außergerichtlichen KP-Organen bei der "Beschaffung" von Geständnissen zusammengearbeitet haben (ÖB 10.2020).

Obwohl die Beamten mit strafrechtlichen Sanktionen wegen Korruption konfrontiert waren, setzen die Regierung und die KP Chinas das Gesetz nicht konsequent und transparent um (USDOS 11.03.2020), jedoch haben die Anti-Korruptionsbemühungen bei den Beamten eine abschreckende Wirkung erzeugt und die Zurschaustellung demonstrativen Reichtums verringert. Man geht davon aus, dass die Korruption auf allen Regierungsebenen nach wie vor weit verbreitet ist (FH 04.03.2020). In der Praxis bedeutet dies aber auch eine Politik der verstärkten Unterdrückung Andersdenkender, sowie die strikte, aber in der Praxis selektive und intransparente Bekämpfung von Korruption in Partei und Gesellschaft (AA 01.12.2020).

(AA – Auswärtiges Amt (01.12.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China, https://www.ecoi.net/en/file/local/2041768/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_China_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_01.12.2020.pdf, Zugriff 16.12.2020

DFAT – Australian Government - Department of Foreign Affairs and Trade (03.10.2019): DFAT Country Information Report China, https://www.ecoi.net/en/file/local/2019379/country-information-report-china.pdf, Zugriff 09.12.2020

FH – Freedom House (04.03.2020): Freedom in the World 2020 - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025907.html, Zugriff 09.12.2020

LI – Laenderdaten.Info (2020): Korruption in China, https://www.laenderdaten.info/Asien/China/korruption.php, Zugriff 16.12.2020

LVAk – Landesverteidigungsakademie (05.2020): Hauser, Gunther (05.2020): Chinas Aufstieg zur Globalmacht der Weg einer Regionalmacht zum weltpolitischen Akteur, Seite 177

LVAk – Landesverteidigungsakademie (09.2019): Buchas, Peter/Feichtinger, Walter/Vogl, Doris (Hg.): Chinas Grand Strategy im Wandel, Militärwissenschaftliche Publikationsreihe der Landesverteidigungsakademie, 01.2019, S.193

ÖB Peking (10.2020): Asylländerbericht Volksrepublik China

TI – Transparency International (2020): Corruption Perceptions Index 2019, https://www.ti-austria.at/wp-content/uploads/2020/01/download_cpi_2019_pdf.pdf, Zugriff 09.12.2020

TI – Transparency International (2019): Corruption Perceptions Index 2018, https://www.transparency.org/cpi2018, Zugriff 09.12.2020

USDOS – US Department of State (11.03.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026349.html, Zugriff 09.12.2020)

NGOs und Menschenrechtsaktivisten

Letzte Änderung: 18.12.2020

Unabhängige Menschenrechtsinstitutionen gibt es in China (mit zunehmend eingeschränkter Ausnahme Hongkongs) nicht. Die bestehenden strengen Regeln für NGOs machen deren Registrierung de facto unmöglich (AA 01.12.2020). Es werden nur NGOs mit einer nichtpolitischen Agenda vom Regime toleriert (BS 29.04.2020).

Unabhängige NGOs erhalten keine staatliche Unterstützung und es besteht keine "Spendenkultur" für solche Organisationen. Ebenso ist das Sammeln von Spenden verboten. 2017 trat ein eigenes Gesetz zur Kontrolle von ausländischen NGOs und von Finanzierungen aus dem Ausland für heimische NGOs in Kraft ("Foreign NGO Activity Management Law"). Demnach müssen alle Finanzierungen durch ausländische NGOs von den chinesischen Sicherheitsbehörden vor Erhalt genehmigt werden. Ausländische NGOs dürfen in China nur gewisse Aktivitäten in Partnerschaft mit offiziellen Stellen ausüben (ÖB 10.2020; vgl. BS 29.04.2020, USDOS 11.03.2020, FH 04.03.2020). Laut offiziellen chinesischen Angaben gibt es (mit einer sehr breiten Definition) mehr als 460.000 registrierte NGOs im Land. Nur ein sehr kleiner Teil davon kann als "unabhängig" qualifiziert werden. Die Rolle der Zivilgesellschaft wird von der Kommunistischen Partei nur in kleinteiliger Organisationsform bzw. in Bereichen wie Umwelt und Wohlfahrt zugelassen, wenn kein sozialer Aktivismus in Form von öffentlicher Kritik an Behörden, KP oder Politiken geübt wird (ÖB 10.2020). Die wenigen staatlichen chinesischen Organisationen, die sich mit Menschenrechten befassen, sind im Sinne der Information über und Werbung für das staatliche Konzept der Menschenrechtspolitik aktiv. So ist das Führungspersonal der Society for Human Rights Studies gleichzeitig Personal des Informationsamts des Staatsrats (AA 01.12.2020). Die Regierung schikaniert und schüchtert weiterhin Menschenrechtsverteidiger und unabhängige NGOs ein und verfolgt sie strafrechtlich. Die Familienmitglieder von Menschenrechtsverteidigern werden von der Polizei überwacht, schikaniert, inhaftiert und in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt (AI 30.01.2020).Unabhängige NGOs erhalten keine staatliche Unterstützung und es besteht keine "Spendenkultur" für solche Organisationen. Ebenso ist das Sammeln von Spenden verboten. 2017 trat ein eigenes Gesetz zur Kontrolle von ausländischen NGOs und von Finanzierungen aus dem Ausland für heimische NGOs in Kraft ("Foreign NGO Activity Management Law"). Demnach müssen alle Finanzierungen durch ausländische NGOs von den chinesischen Sicherheitsbehörden vor Erhalt genehmigt werden. Ausländische NGOs dürfen in China nur gewisse Aktivitäten in Partnerschaft mit offiziellen Stellen ausüben (ÖB 10.2020; vergleiche BS 29.04.2020, USDOS 11.03.2020, FH 04.03.2020). Laut offiziellen chinesischen Angaben gibt es (mit einer sehr breiten Definition) mehr als 460.000 registrierte NGOs im Land. Nur ein sehr kleiner Teil davon kann als "unabhängig" qualifiziert werden. Die Rolle der Zivilgesellschaft wird von der Kommunistischen Partei nur in kleinteiliger Organisationsform bzw. in Bereichen wie Umwelt und Wohlfahrt zugelassen, wenn kein sozialer Aktivismus in Form von öffentlicher Kritik an Behörden, KP oder Politiken geübt wird (ÖB 10.2020). Die wenigen staatlichen chinesischen Organisationen, die sich mit Menschenrechten befassen, sind im Sinne der Information über und Werbung für das staatliche Konzept der Menschenrechtspolitik aktiv. So ist das Führungspersonal der Society for Human Rights Studies gleichzeitig Personal des Informationsamts des Staatsrats (AA 01.12.2020). Die Regierung schikaniert und schüchtert weiterhin Menschenrechtsverteidiger und unabhängige NGOs ein und verfolgt sie strafrechtlich. Die Familienmitglieder von Menschenrechtsverteidigern werden von der Polizei überwacht, schikaniert, inhaftiert und in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt (AI 30.01.2020).

(AA – Auswärtiges Amt (01.12.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China, https://www.ecoi.net/en/file/local/2041768/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_China_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_01.12.2020.pdf, Zugriff 16.12.2020

AI – Amnesty International (30.01.2020): Human Rights in Asia-Pacific; Review of 2019 - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2023866.html, Zugriff 09.12.2020

BS – Bertelsmann Stiftung (29.04.2020): Country Report China, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029406/country_report_2020_CHN.pdf, Zugriff 09.12.2020

FH – Freedom House (04.03.2020): Freedom in the World 2020 - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025907.html, Zugriff 09.12.2020

ÖB Peking (10.2020): Asylländerbericht Volksrepublik China

USDOS – US Department of State (11.03.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026349.html, Zugriff 09.12.2020)

Allgemeine Menschenrechtslage

Letzte Änderung: 18.12.2020

Offiziell erkennt China die grundlegenden Prinzipien der Charta der Vereinten Nationen sowie der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte an. Außerdem hat die Volksrepublik China einer Reihe von Übereinkünften zum Schutz der Menschenrechte der Vereinten Nationen zugestimmt (GIZ 09.2020a; vgl. ÖB 10.2020).Offiziell erkennt China die grundlegenden Prinzipien der Charta der Vereinten Nationen sowie der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte an. Außerdem hat die Volksrepublik China einer Reihe von Übereinkünften zum Schutz der Menschenrechte der Vereinten Nationen zugestimmt (GIZ 09.2020a; vergleiche ÖB 10.2020).

Die Menschenrechtslage in China bietet ein zwiespältiges und trotz aller Fortschritte im Ergebnis negatives Bild. 2004 wurde der Begriff "Menschenrechte" in die Verfassung aufgenommen, die individuellen Freiräume der Bürger in Wirtschaft und Gesellschaft wurden in den letzten Jahren erheblich erweitert. Andererseits bleiben die Wahrung der inneren Stabilität und der Machterhalt der Kommunistischen Partei Chinas (KPCh) oberste Prämisse und rote Linie (AA 01.12.2020).

Die Menschenrechtslage ist weiterhin durch ein systematisches Vorgehen gegen jede Form von Dissens gekennzeichnet (AI 30.01.2020). Seit der offiziellen Abschaffung des Systems der "Umerziehung durch Arbeit" werden Menschenrechtsaktivisten nicht mehr in administrativer Haft angehalten, sondern systematisch auf Basis von Strafrechtstatbeständen wie Staatsgefährdung, Separatismus, Volksverhetzung, oder gemeiner Vergehen oder Verbrechen verurteilt, womit der Anschein der Rechtsstaatlichkeit erweckt werden soll. Aufgrund der vagen Tatbestände, des Zusammenhalts der einzelnen Institutionen und des Mangels an unabhängiger engagierter anwaltlicher Vertretung, kann ein strafrechtsrelevanter Sachverhalt relativ leicht "geschaffen" werden (ÖB 10.2020). Oberstes Ziel ist die Aufrechterhaltung „sozialer Stabilität“, die aus Sicht der chinesischen Führung unerlässlich für die weitere Entwicklung des Landes ist. Die chinesische Führung geht kompromisslos gegen jene vor, die als Bedrohung dieser Prioritäten angesehen werden, wie beispielsweise regierungskritische Schriftsteller, Blogger, Bürgerrechtsaktivisten, Menschenrechtsanwälte, Petitionäre oder Mitglieder nicht anerkannter Religionsgemeinschaften (Falun Gong, Hauskirchen etc.). Einschüchterungsmaßnahmen umfassen etwa Hausarrest, willkürliche Haft in sogenannten schwarzen Gefängnissen ("black jails" bzw. "legal education center"), Folter, Berufsverbote und Druck auf Familienangehörige durch Bedrohungen bis hin zur "Sippenhaft". Flankiert wird dies durch neue Gesetzgebung sowie eine Verschärfung von bestehenden Verordnungen und Gesetzen in den letzten Jahren. Personen, die in Opposition zu Regierung und herrschender Ideologie stehen, setzen sich unmittelbar der Gefahr von Repression durch staatliche Stellen aus, wenn sie aus Sicht der Regierung die Kommunistische Partei, die Einheit des Staates oder das internationale Ansehen Chinas gefährden. Die Schwelle ist immer dann erreicht, wenn die chinesischen Sicherheitsbehörden annehmen, dass ein – noch so loses – Netzwerk gebildet werden könnte. Aus Sicht der Regierung geht von separatistischen Bestrebungen und Untergrundaktivitäten innerhalb Chinas die größte Gefahr aus (AA 01.12.2020). Es gibt weiterhin besorgniserregende Verletzungen rechtsstaatlicher Mindeststandards in ganz China. So gibt es immer noch willkürliche Inhaftierungen durch die Regierung, erzwungenes Verschwindenlassen von Personen, sowie Folter und unrechtmäßige Tötungen durch die Regierung, harte und lebensbedrohliche Gefängnis- und Haftbedingungen, politische Gefangene, willkürliche Eingriffe in die Privatsphäre, erhebliche Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz, Zensur und Sperrung von Webseiten, physische Angriffe und strafrechtliche Verfolgung von Journalisten, Anwälten, Schriftstellern, Bloggern, Dissidenten, Petitionären und anderen Personen sowie deren Familienangehörigen, Eingriffe in das Recht auf friedliche Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, einer restriktiven Gesetzgebung gegenüber Nichtregierungsorganisationen (NGOs), strenge Einschränkungen der Religionsfreiheit, erhebliche Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, Korruption, Geburtenbeschränkungen, in manchen Fällen Zwang zur Sterilisation oder Abtreibung, Menschenhandel und Kinderarbeit (USDOS 11.03.2020).

Häufig kommt es zu Übergriffen lokaler Amtspersonen bzw. von denen beauftragter Dritter. Dies betrifft im Schwerpunkt die Überwachung politisch Andersdenkender auf lokaler Ebene. Zumeist handelt es sich um Demonstrantinnen und Demonstranten bei Fällen mit wirtschaftlichem Hintergrund (illegale Landnahme, Korruption etc.). Petentinnen und Petenten, die Vergehen von lokalen Behörden und Kadern anzeigen wollen, werden häufig von angeheuerten Schlägertrupps aufgegriffen und ohne Kontakt zur Außenwelt in Gefängnissen festgehalten. Diese Art des Verschwindenlassens ist eine weit verbreitete, von der Regierung aber stets verleugnete Methode, um Unliebsame aus dem Verkehr zu ziehen (AA 01.12.2020). Die chinesische Regierung hat 2020 ein soziales Kreditsystem (SCS) eingeführt, das Menschen in allen Lebenslagen bewertet und entsprechend belohnt oder bestraft (EuZ 29.8.2019; vgl. LVAk 9.2019). Als Datenquellen werden das Verhalten in den sozialen Medien, beim Online-Shopping, beim Verfassen von Kurznachrichten, aber auch Kranken- und Gerichtsakten, Verkehrsdelikte, Steuersünden, rüpelhaftes Verhalten in der Öffentlichkeit, Rauchen in öffentlichen Räumen etc. genutzt (EuZ 29.08.2019). Die derzeitigen Tests will die Regierung bis Ende 2020 abschließen, um dann landesweit ein verpflichtendes einheitliches SCS einzuführen. Starten soll es aller Voraussicht nach in Peking. Unklar ist derzeit noch, wie später auch ländliche Regionen angeschlossen werden sollen, die aktuell noch keinen Internetzugang haben. Trotz aller Kontrolle ist die Zustimmung hoch (HO 08.05.2020).Häufig kommt es zu Übergriffen lokaler Amtspersonen bzw. von denen beauftragter Dritter. Dies betrifft im Schwerpunkt die Überwachung politisch Andersdenkender auf lokaler Ebene. Zumeist handelt es sich um Demonstrantinnen und Demonstranten bei Fällen mit wirtschaftlichem Hintergrund (illegale Landnahme, Korruption etc.). Petentinnen und Petenten, die Vergehen von lokalen Behörden und Kadern anzeigen wollen, werden häufig von angeheuerten Schlägertrupps aufgegriffen und ohne Kontakt zur Außenwelt in Gefängnissen festgehalten. Diese Art des Verschwindenlassens ist eine weit verbreitete, von der Regierung aber stets verleugnete Methode, um Unliebsame aus dem Verkehr zu ziehen (AA 01.12.2020). Die chinesische Regierung hat 2020 ein soziales Kreditsystem (SCS) eingeführt, das Menschen in allen Lebenslagen bewertet und entsprechend belohnt oder bestraft (EuZ 29.8.2019; vergleiche LVAk 9.2019). Als Datenquellen werden das Verhalten in den sozialen Medien, beim Online-Shopping, beim Verfassen von Kurznachrichten, aber auch Kranken- und Gerichtsakten, Verkehrsdelikte, Steuersünden, rüpelhaftes Verhalten in der Öffentlichkeit, Rauchen in öffentlichen Räumen etc. genutzt (EuZ 29.08.2019). Die derzeitigen Tests will die Regierung bis Ende 2020 abschließen, um dann landesweit ein verpflichtendes einheitliches SCS einzuführen. Starten soll es aller Voraussicht nach in Peking. Unklar ist derzeit noch, wie später auch ländliche Regionen angeschlossen werden sollen, die aktuell noch keinen Internetzugang haben. Trotz aller Kontrolle ist die Zustimmung hoch (HO 08.05.2020).

(AA – Auswärtiges Amt (01.12.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China, https://www.ecoi.net/en/file/local/2041768/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_China_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_01.12.2020.pdf, Zugriff 16.12.2020

AI – Amnesty International (30.01.2020): Human Rights in Asia-Pacific; Review of 2019 - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2023866.html, Zugriff 09.12.2020

EuZ – Entwicklung und Zusammenarbeit (29.08.2019): Digitale Überwachung, Niemand kann sich entziehen, https://www.dandc.eu/de/article/china-fuehrt-ein-punktesystem-zur-sozialen-bewertung-seiner-buerger-ein, Zugriff 09.12.2020

GIZ – Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (09.2020a): Länderinformationsportal China, Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/china/geschichte-staat/, Zugriff 09.12.2020

HO – HEISE Online (08.05.2020): Social Scoring in China, https://www.heise.de/ct/artikel/Social-Scoring-in-China-4713878.html, 14.12.2020

LVAk – Landesverteidigungsakademie (09.2019): Buchas, Peter/Feichtinger, Walter/Vogl, Doris (Hg.): Chinas Grand Strategy im Wandel, Militärwissenschaftliche Publikationsreihe der Landesverteidigungsakademie, 01.2019, S.168

ÖB Peking (10.2020): Asylländerbericht Volksrepublik China

USDOS – US Department of State (11.03.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026349.html, Zugriff 09.12.2020)

Meinungs- und Pressefreiheit

Letzte Änderung: 18.12.2020

Obwohl von der Verfassung garantiert, ist die Pressefreiheit in China stark eingeschränkt und nicht gewährleistet (AA 01.12.2020; vgl. ÖB 10.2020, BS 29.04.2020). Die Behörden haben die Nutzungsmöglichkeiten des Internets weiter eingeschränkt und die Regierung behält eine strenge Kontrolle über das Internet und die Massenmedien (HRW 14.01.2020). Die Unterdrückung grundlegender Rechte, wie Rede- und Versammlungsfreiheit, sowie Reisefreiheit ist für Bewohner der autonomen Region Tibet (TAR) und anderen tibetischen Gebieten sowie für Uiguren ausgeprägter als in anderen Teilen des Landes (USDOS 11.03.2020). Das in der chinesischen Verfassung theoretisch gewährte Recht wird durch Vorbehalte in der Verfassung selbst sowie durch zahlreiche einfach gesetzliche Regelungen und administratives Vorgehen weitgehend ausgehöhlt. Die Möglichkeiten von Bürgern zur offenen Meinungsäußerung im privaten Kreis und etwas abgestuft in den sozialen Medien sind teilweise vorhanden und wird geduldet, ist aber immer mit unkalkulierbaren persönlichen Risiken verbunden. Trotz weiter ausgreifender Zensur (Internet) bleibt es der eigentliche Ort der öffentlichen Meinungsbildung in China. So stehen die sozialen Medien besonders im Fokus der staatlichen Einflussnahme. De facto unterliegt die Meinungsfreiheit jedoch nach wie vor strenger Reglementierung. Regierungskritik wird immer wieder als Gefährdung der Staatssicherheit verfolgt und drakonisch bestraft (AA 01.12.2020; vgl. ÖB 10.2020).Obwohl von der Verfassung garantiert, ist die Pressefreiheit in China stark eingeschränkt und nicht gewährleistet (AA 01.12.2020; vergleiche ÖB 10.2020, BS 29.04.2020). Die Behörden haben die Nutzungsmöglichkeiten des Internets weiter eingeschränkt und die Regierung behält eine strenge Kontrolle über das Internet und die Massenmedien (HRW 14.01.2020). Die Unterdrückung grundlegender Rechte, wie Rede- und Versammlungsfreiheit, sowie Reisefreiheit ist für Bewohner der autonomen Region Tibet (TAR) und anderen tibetischen Gebieten sowie für Uiguren ausgeprägter als in anderen Teilen des Landes (USDOS 11.03.2020). Das in der chinesischen Verfassung theoretisch gewährte Recht wird durch Vorbehalte in der Verfassung selbst sowie durch zahlreiche einfach gesetzliche Regelungen und administratives Vorgehen weitgehend ausgehöhlt. Die Möglichkeiten von Bürgern zur offenen Meinungsäußerung im privaten Kreis und etwas abgestuft in den sozialen Medien sind teilweise vorhanden und wird geduldet, ist aber immer mit unkalkulierbaren persönlichen Risiken verbunden. Trotz weiter ausgreifender Zensur (Internet) bleibt es der eigentliche Ort der öffentlichen Meinungsbildung in China. So stehen die sozialen Medien besonders im Fokus der staatlichen Einflussnahme. De facto unterliegt die Meinungsfreiheit jedoch nach wie vor strenger Reglementierung. Regierungskritik wird immer wieder als Gefährdung der Staatssicherheit verfolgt und drakonisch bestraft (AA 01.12.2020; vergleiche ÖB 10.2020).

Als Sprachrohr von Partei und Staat bleibt es Hauptaufgabe der Medien, die "Einheit von Volk, Staat und Partei" und die politischen Ziele der Staatsführung zu propagieren. Verstöße gegen die Regeln werden teilweise empfindlich bestraft (AA 01.12.2020). Partei und Staat dominieren mit eigenen Medien die öffentliche Meinungsbildung (GIZ 09.2020a). Als Informationsquelle genießen sie in der Bevölkerung jedoch wenig Vertrauen (DFN 28.01.2020). Bei sensiblen Themen, vor allem im politischen Bereich, sind die Spielräume der Berichterstattung eng begrenzt und nehmen seit einigen Jahren wieder ab (GIZ 09.2020a).

Tausende Websites werden über Jahre hinweg blockiert. Die Auswirkungen der Zensur der chinesischen Regierung reichen weiterhin über die chinesischen Grenzen hinaus. WeChat, Chinas beliebte Messaging-Plattform, die von mehr als einer Milliarde Chinesen im In- und Ausland genutzt wird, unterliegt der üblichen chinesischen Zensur, die für alle inländischen sozialen Medien gilt (HRW 14.01.2020; vgl. AI 22.02.2018).Tausende Websites werden über Jahre hinweg blockiert. Die Auswirkungen der Zensur der chinesischen Regierung reichen weiterhin über die chinesischen Grenzen hinaus. WeChat, Chinas beliebte Messaging-Plattform, die von mehr als einer Milliarde Chinesen im In- und Ausland genutzt wird, unterliegt der üblichen chinesischen Zensur, die für alle inländischen sozialen Medien gilt (HRW 14.01.2020; vergleiche AI 22.02.2018).

Allerdings durchläuft die chinesische Gesellschaft radikale und spürbare Wandlungsprozesse. Das ganz vorwiegend per Firewall-Sperren auf China beschränkte und systematischer Zensur unterworfene Internet (de facto eine Art Intra-Net) mit einer extrem hohen Nutzerquote (Mitte 2020 rund 904 Mio. Internetnutzer bei 1,4 Mrd. Einwohnern) und die ebenfalls rein innerchinesischen sozialen Netzwerke sind in manchen Fällen auch zu Sprachrohren von Frustrationswellen und der Aufdeckung von Missständen geworden (AA 01.12.2020).

China gehört nach der Evaluierung von "Reporter ohne Grenzen" auch 2019 weiter zu den Ländern mit den stärksten Einschränkungen der Presse- und Meinungsfreiheit. Es nimmt dort den 177. Platz von 180 Ländern ein (RSF 2020). Demnach befinden sich gegenwärtig 72 Journalisten und 45 Online-Aktivisten in Haft (Stand 09.12.2020) (RSF 2020; vgl. AA 01.12.2020).China gehört nach der Evaluierung von "Reporter ohne Grenzen" auch 2019 weiter zu den Ländern mit den stärksten Einschränkungen der Presse- und Meinungsfreiheit. Es nimmt dort den 177. Platz von 180 Ländern ein (RSF 2020). Demnach befinden sich gegenwärtig 72 Journalisten und 45 Online-Aktivisten in Haft (Stand 09.12.2020) (RSF 2020; vergleiche AA 01.12.2020).

(AA – Auswärtiges Amt (01.12.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China, https://www.ecoi.net/en/file/local/2041768/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_China_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_01.12.2020.pdf, Zugriff 16.12.2020

AI – Amnesty International (22.02.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/1424999.html, Zugriff am 09.12.2020

BS – Bertelsmann Stiftung (29.04.2020): Country Report China, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029406/country_report_2020_CHN.pdf, Zugriff 09.12.2020

DFN – Deutschlandfunk Nova (28.01.2020): Neues Coronavirus AngstinChina:KeinVertraueninstaatlicheMedien, https://www.deutschlandfunknova.de/beitrag/neues-coronavirus-china-in-angst-durch-fehlendes-vertrauen-in-staatliche-medien, Zugriff 09.12.2020

GIZ – Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (90.2020a): Länderinformationsportal China, Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/china/geschichte-staat/, Zugriff 09.12.2020

HRW – Human Rights Watch (14.01.2020): World Report 2020 - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022687.html, Zugriff 09.12.2020

ÖB Peking (10.2020): Asylländerbericht Volksrepublik China

RSF – Reporter ohne Grenzen (2020): Rangliste Pressfreiheit 2019, https://www.reporter-ohne-grenzen.de/weltkarte#map-CHN, Zugriff 09.12.2020

USDOS – US Department of State (11.03.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026349.html, Zugriff 09.12.2020)

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition

Letzte Änderung: 18.12.2020

Art. 35 der Verfassung gewährt das Recht auf Freiheit der Rede, der Presse, der Versammlung, der Vereinigung und der Demonstration; Art. 41 schützt das Recht der Bürger, Kritik oder Vorschläge hinsichtlich eines jeden Staatsorgans oder Funktionärs zu unterbreiten. Diese Verfassungsrechte sind jedoch für den Einzelnen nicht einklagbar und in der Praxis durch die Regierung stark eingeschränkt. Pressekonferenzen von Menschenrechtsaktivisten werden öfters ohne weitere Begründung verhindert. Jeder Anschein von Organisation wird als Bedrohung für die Stabilität verstanden und umfassend unterbunden. Art. 296 des Strafgesetzbuches sanktioniert "rechtswidrige Versammlungen" mit bis zu fünf Jahren Haft, was immer wieder als Delikt gegen Aktivisten vorgebracht wird (AA 01.12.2020; vgl. BS 29.04.2020). Chinas Verfassung schützt das Demonstrationsrecht der Bürger. Doch in der Praxis erhalten Demonstranten selten eine Genehmigung zur Abhaltung von Demonstrationen und riskieren Strafen für Versammlungen ohne Erlaubnis. Von der offiziellen politischen Linie abweichende (ver-)öffentlich(t)e (auch via Internet) Meinungsäußerungen, welche die Führungsrolle der KP Chinas in Staat und Gesellschaft in Frage stellen, werden mit allen Mitteln unterdrückt. Die Vereins- und Versammlungsfreiheit ist wesentlich eingeschränkt. Spontane Demonstrationen stellen eine gemeinsame Form des Protestes dar (ÖB 10.2020; vgl. FH 04.03.2020). Oftmals werden Kundgebungen durch vorab verhängte Hausarreste im Keim erstickt. Auch rund um sensible Jahrestage werden "sensible" Personen unter Hausarrest gestellt (ÖB 10.2020).Artikel 35, der Verfassung gewährt das Recht auf Freiheit der Rede, der Presse, der Versammlung, der Vereinigung und der Demonstration; Artikel 41, schützt das Recht der Bürger, Kritik oder Vorschläge hinsichtlich eines jeden Staatsorgans oder Funktionärs zu unterbreiten. Diese Verfassungsrechte sind jedoch für den Einzelnen nicht einklagbar und in der Praxis durch die Regierung stark eingeschränkt. Pressekonferenzen von Menschenrechtsaktivisten werden öfters ohne weitere Begründung verhindert. Jeder Anschein von Organisation wird als Bedrohung für die Stabilität verstanden und umfassend unterbunden. Artikel 296, des Strafgesetzbuches sanktioniert "rechtswidrige Versammlungen" mit bis zu fünf Jahren Haft, was immer wieder als Delikt gegen Aktivisten vorgebracht wird (AA 01.12.2020; vergleiche BS 29.04.2020). Chinas Verfassung schützt das Demonstrationsrecht der Bürger. Doch in der Praxis erhalten Demonstranten selten eine Genehmigung zur Abhaltung von Demonstrationen und riskieren Strafen für Versammlungen ohne Erlaubnis. Von der offiziellen politischen Linie abweichende (ver-)öffentlich(t)e (auch via Internet) Meinungsäußerungen, welche die Führungsrolle der KP Chinas in Staat und Gesellschaft in Frage stellen, werden mit allen Mitteln unterdrückt. Die Vereins- und Versammlungsfreiheit ist wesentlich eingeschränkt. Spontane Demonstrationen stellen eine gemeinsame Form des Protestes dar (ÖB 10.2020; vergleiche FH 04.03.2020). Oftmals werden Kundgebungen durch vorab verhängte Hausarreste im Keim erstickt. Auch rund um sensible Jahrestage werden "sensible" Personen unter Hausarrest gestellt (ÖB 10.2020).

Eine parlamentarische Opposition zur KPCh gibt es nicht. Die in der Politischen Konsultativkonferenz des Chinesischen Volkes organisierten acht "demokratischen Parteien" sind nach ehemals sowjetischem Muster "gleichgeschaltet". Personen, die in Opposition zu Regierung und herrschender Ideologie stehen, setzen sich unmittelbar der Gefahr von Repression durch staatliche Stellen aus, wenn sie aus Sicht der Regierung die Kommunistische Partei, die Einheit des Staates oder das internationale Ansehen Chinas gefährden. Die Schwelle ist immer dann erreicht, wenn die chinesischen Sicherheitsbehörden annehmen, dass ein – noch so loses – Netzwerk gebildet werden könnte (AA 01.12.2020).

(AA – Auswärtiges Amt (01.12.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China, https://www.ecoi.net/en/file/local/2041768/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_China_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_01.12.2020.pdf, Zugriff 16.12.2020

BS – Bertelsmann Stiftung (29.04.2020): Country Report China, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029406/country_report_2020_CHN.pdf, Zugriff 09.12.2020

FH – Freedom House (04.03.2020): Freedom in the World 2020 - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025907.html, Zugriff 09.12.2020

ÖB Peking (10.2020): Asylländerbericht Volksrepublik China)

Haftbedingungen

Letzte Änderung: 18.12.2020

Die Haftbedingungen sind im Allgemeinen sehr hart (AA 01.12.2020), mit unzureichender Ernährung, regelmäßigen Misshandlungen und Entzug von medizinischen Hilfeleistungen (FH 04.03.2020). Das Gesetz verbietet körperliche Misshandlungen und Herabwürdigungen von Häftlingen, wie auch die Erzwingung von Geständnissen (USDOS 11.03.2020). In vielen Fällen wird Inhaftierten in Untersuchungsgefängnissen anfänglich der Zugang zu Rechtsbeistand verwehrt (AI 02.08.2019; vgl. AI 22.08.2019), was mit dem "Verdacht auf Untergrabung der Staatsgewalt" (AI 22.08.2019) oder der "Gefährdung der nationalen Sicherheit" begründet wurde (AI 22.02.2017). Die Haftbedingungen sind im Allgemeinen sehr hart (AA 01.12.2020), mit unzureichender Ernährung, regelmäßigen Misshandlungen und Entzug von medizinischen Hilfeleistungen (FH 04.03.2020). Das Gesetz verbietet körperliche Misshandlungen und Herabwürdigungen von Häftlingen, wie auch die Erzwingung von Geständnissen (USDOS 11.03.2020). In vielen Fällen wird Inhaftierten in Untersuchungsgefängnissen anfänglich der Zugang zu Rechtsbeistand verwehrt (AI 02.08.2019; vergleiche AI 22.08.2019), was mit dem "Verdacht auf Untergrabung der Staatsgewalt" (AI 22.08.2019) oder der "Gefährdung der nationalen Sicherheit" begründet wurde (AI 22.02.2017).

Im Jahr 2018 waren rund 1,7 Millionen Verurteilte in den 752 Haftanstalten (683 Gefängnisse, 41 Frauengefangenenhäuser und 28 Jugendstrafvollzugsanlagen) inhaftiert. Gemäß Zurechnungen von Personen in Untersuchungshaft erhöht sich die Zahl der Gefangenen auf rund 2,36 Millionen Personen. Der Frauenanteil beträgt etwa 8,4 Prozent (WPB 2018).

Neben der Freiheitsstrafe existieren verschiedene Formen freiheitsentziehender Maßnahmen, sogenannte Administrativhaft: "Haft zur Erziehung" (shourong jiaoyu), "Haft zur Umerziehung" und "Zwangsmäßige Drogenrehabilitation in Isolation". Sie zielen häufig auf Prostituierte und Drogenabhängige, aber auch politisch missliebige Personen (z.B. Anti-Falun Gong-Kampagne) ab (AA 01.12.2020). Nach Abschaffung des Systems "Umerziehung durch Arbeit" (laojiao) (AA 01.12.2020) wurden hunderte dieser Haftanstalten in sogenannte "legal education center" umbenannt (AA 14.12.2018).

Willkürliche Verhaftungen oder Hausarrest (soft detention) ohne gerichtliche Verfahren kommen häufig vor. Personen werden oft über lange Zeit hinweg in ihrer eigenen Wohnung oder an anderen Orten ohne Zugang zur Außenwelt festgesetzt, insbesondere um wichtige politische Veranstaltungen oder Gedenktage herum (AA 01.12.2020).

Illegale und nicht deklarierte Anhaltezentren, sog. "black jails" sind weiterhin landesweit in Verwendung. In psychiatrischen Anstalten dürften unliebsame geistig gesunde Menschen zusammen mit geistig abnormen Rechtsbrechern weggesperrt werden (ÖB 10.2020; vgl. AA 14.12.2018). Berichten zu Folge sind politische Gefangene, darunter Angehörige der Falun Gong, Uiguren, tibetische Buddhisten und im Untergrund ihren Glauben praktizierende Christen, in Haftanstalten der Gefahr von gewaltsamen Organentnahmen ausgesetzt (WSJ 05.02.2019). Missbräuchliche Einweisungen politisch missliebiger Personen (vor allem Petitionäre oder Dissidenten) in psychiatrische Anstalten ohne faires Gerichtsverfahren oder aufgrund falscher oder gefälschter medizinischer Gutachten kommen weiterhin vor (AA 1.12.2020). Die Polizei kann in solchen Anstalten Personen nach eigenem Gutdünken ohne zeitliche Begrenzungen festhalten (ÖB 10.2020).Illegale und nicht deklarierte Anhaltezentren, sog. "black jails" sind weiterhin landesweit in Verwendung. In psychiatrischen Anstalten dürften unliebsame geistig gesunde Menschen zusammen mit geistig abnormen Rechtsbrechern weggesperrt werden (ÖB 10.2020; vergleiche AA 14.12.2018). Berichten zu Folge sind politische Gefangene, darunter Angehörige der Falun Gong, Uiguren, tibetische Buddhisten und im Untergrund ihren Glauben praktizierende Christen, in Haftanstalten der Gefahr von gewaltsamen Organentnahmen ausgesetzt (WSJ 05.02.2019). Missbräuchliche Einweisungen politisch missliebiger Personen (vor allem Petitionäre oder Dissidenten) in psychiatrische Anstalten ohne faires Gerichtsverfahren oder aufgrund falscher oder gefälschter medizinischer Gutachten kommen weiterhin vor (AA 1.12.2020). Die Polizei kann in solchen Anstalten Personen nach eigenem Gutdünken ohne zeitliche Begrenzungen festhalten (ÖB 10.2020).

(AA – Auswärtiges Amt (01.12.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China, https://www.ecoi.net/en/file/local/2041768/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_China_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_01.12.2020.pdf, Zugriff 16.12.2020

AA – Auswärtiges Amt (14.12.2018): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China, https://www.ecoi.net/en/file/local/1456146/4598_1547112750_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-volksrepublik-china-stand-oktober-2018-14-12-2018.pdf, Zugriff 09.12.2020

AI – Amnesty International (22.08.2019): Drei NGO-Mitarbeiter wegen Subversion in Haft, https://www.amnesty.de/sites/default/files/2019-08/113_2019_DE_China.pdf, Zugriff 09.12.2020

AI – Amnesty International (02.08.2019): Aktivist zu 12 Jahren Haft verurteilt, https://www.amnesty.de/sites/default/files/2019-08/284-7_2016_DE_China.pdf, Zugriff 09.12.2020

AI – Amnesty International (22.02.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - China, http://www.ecoi.net/local_link/336465/479116_de.html, Zugriff am 9.12.2020

FH – Freedom House (04.03.2020): Freedom in the World 2020 - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025907.html, Zugriff 09.12.2020

ÖB Peking (10.2020): Asylländerbericht Volksrepublik China

USDOS – US Department of State (11.03.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026349.html, Zugriff 09.12.2020

WPB – World prison Brief (2018): World Prison Brief data China, https://www.prisonstudies.org/country/china, Zugriff 09.12.2020

WSJ – Wall Street Journal (05.02.2019): The Nightmare of Human Organ Harvesting in China, https://www.wsj.com/articles/the-nightmare-of-human-organ-harvesting-in-china-11549411056, Zugriff 09.12.2020)

Todesstrafe

Letzte Änderung: 18.12.2020

Es gibt Anzeichen, dass China sich langsam in Richtung einer Verminderung der Anwendung der Todesstrafe bewegt (ÖB 10.2020). Die Regierung hat die Zahl der Verbrechen, die mit der Todesstrafe geahndet werden, reduziert (FH 03.04.2020). Die Todesstrafe wird bei 46 Verbrechen angewendet, von denen 21 keine Gewaltverbrechen sind (ÖB 10.2020). Die genaue Zahl der Hinrichtungen bleibt Staatsgeheimnis (AI 30.1.2020; vgl. ÖB 10.2020). Jedoch dürfte China jährlich mehr Menschen hinrichten als alle anderen Länder zusammen. Amnesty International geht von „tausenden Hinrichtungen“ aus (ÖB 10.2020; vgl. AI 21.04.2020). NGOs schätzen aber auch, dass die Zahl der Vollstreckungen seit mehreren Jahren abnimmt (AA 01.12.2020). Es gibt Anzeichen, dass China sich langsam in Richtung einer Verminderung der Anwendung der Todesstrafe bewegt (ÖB 10.2020). Die Regierung hat die Zahl der Verbrechen, die mit der Todesstrafe geahndet werden, reduziert (FH 03.04.2020). Die Todesstrafe wird bei 46 Verbrechen angewendet, von denen 21 keine Gewaltverbrechen sind (ÖB 10.2020). Die genaue Zahl der Hinrichtungen bleibt Staatsgeheimnis (AI 30.1.2020; vergleiche ÖB 10.2020). Jedoch dürfte China jährlich mehr Menschen hinrichten als alle anderen Länder zusammen. Amnesty International geht von „tausenden Hinrichtungen“ aus (ÖB 10.2020; vergleiche AI 21.04.2020). NGOs schätzen aber auch, dass die Zahl der Vollstreckungen seit mehreren Jahren abnimmt (AA 01.12.2020).

Obwohl die Regierung betont, dass die überwiegende Mehrheit der Chinesen für die Beibehaltung der Todesstrafe wäre, gibt es eine offene Debatte zur Anwendung der Todesstrafe, die in den vergangenen Jahren zu positiven Reformen geführt hat. Durch die verstärkte Praxis der außergerichtlichen Mediation, bei der ein Mörder die Familie des Todesopfers finanziell entschädigen kann, konnten ebenfalls einige Todesurteile abgewendet werden (ÖB 10.2020). Angesichts der Tatsache, dass etwa 90 Prozent der Todesurteile in China für schwere Verbrechen wie Mord, Raubmord, Vergewaltigung oder Drogenschmuggel verhängt werden, wird die Beschränkung der Todesstrafe aber absehbar nicht zu signifikant weniger Todesurteilen in China führen. Todesurteile werden entweder zur sofortigen Vollstreckung oder mit zweijährigem Vollstreckungsaufschub verhängt. In letzterem Fall werden die Urteile nach Ablauf der Frist, falls sich der Delinquent in dieser Zeit straffrei verhalten hat, regelmäßig in lebenslange Strafen umgewandelt. Seit 2007 müssen Todesurteile zur sofortigen Vollstreckung wieder vom Obersten Volksgericht (OVG) bestätigt werden. Offiziellen Angaben zufolge werden etwa zehn Prozent dieser Todesurteile im Rahmen dieses Verfahrens aufgehoben. Die NGO Dui Hua, die die Entwicklung seit Jahrzehnten verfolgt und aus verfügbaren Einzeldaten seriöse Hochrechnungen erstellt, geht von einer Reduzierung der Hinrichtungen von ca. 8.000 im Jahr 2008 auf etwa 2.000 im Jahr 2018 aus (AA 01.12.2020).

Die Regierung erklärte, dass sie die Verwendung von Organen hingerichteter Gefangener beendet habe. Jedoch übersteigen Umfang und Geschwindigkeit einer Verfügbarkeit von Organen bei weitem jene Parameter, welche von einem im Entstehen begriffenen freiwilligen Spendensystem erfüllt werden können. Beweise für die Fälschung von Daten im Zusammenhang mit diesem System tauchten 2019 auf. Rechtsaktivisten, Journalisten, Mediziner und ein unabhängiges Expertentribunal, das in London tagte, wiederholten im Laufe des Jahres ihre Besorgnis über unethische und illegale Organbeschaffung von Gefangenen, einschließlich Mitgliedern religiöser und ethnischer Minderheiten, wie Falun Gong und Uiguren (FH 04.03.2020). Die Todesstrafe wird derzeit verstärkt wegen „Staatsverbrechen“, teilweise in Massenverfahren ohne Transparenz, verhängt (ÖB 10.2020).

(AA – Auswärtiges Amt (01.12.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China, https://www.ecoi.net/en/file/local/2041768/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_China_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_01.12.2020.pdf, Zugriff 07.12.2020

AI – Amnesty International (21.04.2020): Death Sentences and Executions 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2028355/ACT5018472020ENGLISH.PDF, Zugriff 07.12.2020

AI – Amnesty International (30.01.2020): Human Rights in Asia-Pacific; Review of 2019 - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2023866.html, Zugriff 03.12.2020

FH – Freedom House (04.03.2020): Freedom in the World 2020 - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025907.html, Zugriff 09.12.2020

ÖB Peking (10.2020): Asylländerbericht Volksrepublik China)

Religionsfreiheit

Letzte Änderung: 18.12.2020

Die chinesische Verfassung sieht Glaubensfreiheit vor, jedoch sind die einzig zugelassenen Religionsgemeinschaften Katholizismus, Protestantismus, Buddhismus, Islam und Taoismus (ÖB 10.2020; vgl. BAMF 10.2019).Die chinesische Verfassung sieht Glaubensfreiheit vor, jedoch sind die einzig zugelassenen Religionsgemeinschaften Katholizismus, Protestantismus, Buddhismus, Islam und Taoismus (ÖB 10.2020; vergleiche BAMF 10.2019).

Die Möglichkeiten religiöser Menschen, ihren Glauben zu leben, variieren sehr stark, abhängig von der Religionsgemeinschaft, dem Wohnort und dem offiziellen Status der Glaubensgemeinschaft. Viele Gläubige erfuhren bislang kaum Einschränkungen, insbesondere, wenn sie dem chinesischen Buddhismus oder dem Taoismus angehören. Allerdings hat sich unter Xi Jinping die Menschenrechtslage fortlaufend verschlechtert. Chinas Führung ist verantwortlich für anhaltende, systematische und schwerwiegende Verletzungen der Religionsfreiheit (BAMF 02.2020; vgl. FES 03.2020).Die Möglichkeiten religiöser Menschen, ihren Glauben zu leben, variieren sehr stark, abhängig von der Religionsgemeinschaft, dem Wohnort und dem offiziellen Status der Glaubensgemeinschaft. Viele Gläubige erfuhren bislang kaum Einschränkungen, insbesondere, wenn sie dem chinesischen Buddhismus oder dem Taoismus angehören. Allerdings hat sich unter römisch zehn i Jinping die Menschenrechtslage fortlaufend verschlechtert. Chinas Führung ist verantwortlich für anhaltende, systematische und schwerwiegende Verletzungen der Religionsfreiheit (BAMF 02.2020; vergleiche FES 03.2020).

Der Art. 36 der Verfassung unterscheidet zwischen der garantierten Glaubensfreiheit und der Freiheit "normaler" Religionsausübung, welche die "öffentliche Ordnung, Gesundheit der Bürger und das staatliche Erziehungssystem nicht beeinträchtigen darf". Sämtliche religiöse Aktivitäten unterliegen staatlicher Kontrolle und Genehmigung (AA 01.12.2020). Die staatliche Aufsicht umfasst auch die tägliche Ausübung religiöser Aktivitäten, alle Ernennungen von Geistlichen und Postenbesetzungen (ÖB 10.2020; vgl. HRW 14.01.2020), wie auch die Einsetzung eines Rechtsvertreters sowie einem zugelassenen Rechnungsprüfer in den religiösen Einrichtungen (USCIRF 04.2020). Die Einfuhr von Print- und Bildmaterial religiösen Inhalts ist auf den Eigenbedarf beschränkt. Alle religiösen Gruppierungen müssen sich beim Staatlichen Amt für Religiöse Angelegenheiten (SARA) registrieren lassen und sich einer der folgenden offiziell anerkannten kirchlichen Dachverbände unterordnen:Der Artikel 36, der Verfassung unterscheidet zwischen der garantierten Glaubensfreiheit und der Freiheit "normaler" Religionsausübung, welche die "öffentliche Ordnung, Gesundheit der Bürger und das staatliche Erziehungssystem nicht beeinträchtigen darf". Sämtliche religiöse Aktivitäten unterliegen staatlicher Kontrolle und Genehmigung (AA 01.12.2020). Die staatliche Aufsicht umfasst auch die tägliche Ausübung religiöser Aktivitäten, alle Ernennungen von Geistlichen und Postenbesetzungen (ÖB 10.2020; vergleiche HRW 14.01.2020), wie auch die Einsetzung eines Rechtsvertreters sowie einem zugelassenen Rechnungsprüfer in den religiösen Einrichtungen (USCIRF 04.2020). Die Einfuhr von Print- und Bildmaterial religiösen Inhalts ist auf den Eigenbedarf beschränkt. Alle religiösen Gruppierungen müssen sich beim Staatlichen Amt für Religiöse Angelegenheiten (SARA) registrieren lassen und sich einer der folgenden offiziell anerkannten kirchlichen Dachverbände unterordnen:

Vereinigung der Buddhisten Chinas,

Chinesische Taoistenvereinigung,

Islamische Gesellschaft Chinas,

Patriotische Vereinigung der chinesischen Katholiken,

Chinesisches Christliches Patriotisches Komitee der "Drei-Selbst-Bewegung" und

Chinesischer Christlicher Verein/Christenrat

(ÖB 10.2020; vgl. AA 01.12.2020)(ÖB 10.2020; vergleiche AA 01.12.2020)

Peking verschärfte seinen Druck auf Muslime und Christen, viele Moscheen und Kirchen wurden auf Anweisung der Regierung beschädigt oder zerstört (AI 30.1.2020). Zeugen Jehovas zählen nicht zu den fünf offiziell anerkannten Religionen. Inwieweit sie ihren Glauben in China leben können, ist unklar. Eigenen nicht überprüfbaren Angaben zufolge wurden sie seit Mai 2018 verstärkt Ziel staatlicher Maßnahmen wie u.a. Razzien in Wohnungen, Befragungen, Festnahmen, Internierungen in Einrichtungen zur Umerziehung und Ausweisung ausländischer Ehepartner (BAMF 10.2019).

Durch das Regime ist ein vielschichtiger Apparat zur Kontrolle aller religiösen Tätigkeiten eingerichtet worden. Es erfolgt eine Überprüfung religiöser Führer auf politische Zuverlässigkeit, es erfolgt eine Begrenzung der Anzahl neuer Mönche oder Priester und die Manipulation der religiösen Lehre gemäß den Prioritäten der Partei (FH 04.03.2020).

Die Regierung bezeichnet religiöse Gruppen außerhalb ihrer Kontrolle als "Teufelskult" (HRW 14.01.2020). Bestimmte religiöse oder spirituelle Gruppen sind gesetzlich verboten. Das Strafrecht definiert verbotene Gruppen als "Kult-Organisationen". Angehörige dieser Gruppen können zu lebenslangen Haftstrafen verurteilt werden. Die Kommunistische Partei unterhält einen außergerichtlichen, parteiamtlichen Sicherheitsdienst für die Beseitigung der Falun Gong-Bewegung und anderer Organisationen. Viele Mitglieder religiöser Minderheitengruppen in China - darunter Uiguren, Hui und kasachische Muslime, tibetische Buddhisten, Katholiken, Protestanten und Falun Gong - sind aufgrund ihres Glaubens mit schwerer Repression und Diskriminierung konfrontiert. Auch werden mehrere christliche Gruppen als "böse Kulte" angesehen – unter anderen auch die "Rufer" [Huhan Pai, auch Shouter] (USDOS 10.06.2020). Mehrere Lokalregierungen bieten finanzielle Belohnungen für Personen an, die Informationen über Untergrundkirchen an die Behörden weiterleiten (USCIRF 04.2020).

Unnachgiebig ist das Verhalten der Behörden gegenüber religiösen Aktivitäten dort, wo die chinesische Regierung die "Drei Übel" – Terrorismus, Extremismus und Separatismus – im Spiel wähnt. Dies betrifft vor allem Muslime in Xinjiang und Buddhisten in den tibetischen Gebieten. Im Übrigen variiert das Verhalten der Behörden von Provinz zu Provinz stark. Es gibt immer wieder Berichte über den Abriss von angeblich "nicht genehmigten" Gotteshäusern, während andererseits einzelne "offizielle" Kirchen mit teils staatlichen Mitteln renoviert oder gar neu gebaut werden (AA 01.12.2020).

Durch das chinesische Antiterrorgesetz wird "religiöser Extremismus" als ideologische Grundlage des Terrorismus bezeichnet, der diese "verzerrte Religionslehren oder andere Mittel einsetzt, um Hass, Diskriminierung oder Gewalt zu schüren" (USDOS 10.06.2020). Durch die Behörden werden religiöse Führer, die von der Partei nicht anerkannt wurden, wegen "Gefährdung der Staatssicherheit" verfolgt (AI 30.01.2020).

Darüber hinaus variieren die Möglichkeiten der Gläubigen ihren Glauben zu leben, und sind sehr stark abhängig von der Religionsgemeinschaft, dem Wohnort und dem offiziellen Status der Glaubensgemeinschaft. Viele Gläubige erfahren kaum Einschränkungen, insbesondere, wenn sie dem chinesischen Buddhismus oder dem Taoismus angehören (FH 04.03.2020). Viele buddhistische und taoistische Tempel wurden auf Anweisung der Regierung beschädigt oder zerstört (AI 30.01.2020). In einigen Gegenden, etwa in Urumqi (Xinjiang), ist etwa auch die russisch-orthodoxe Kirche, allerdings ohne Vorhandensein von Priestern, mit stillschweigender Billigung der Behörden aktiv (VN 19.12.2019). Dennoch gehören mindestens 100 Millionen Gläubige religiösen Gemeinschaften an, die einem hohen Maß an religiöser Verfolgung ausgesetzt sind. Dazu zählen protestantische Christen, tibetische Buddhisten, uigurische Muslime und Anhänger der Falun-Gong-Bewegung (FH 04.03.2020).

Genaue Zahlenangaben zu Religionsanhängern sind schwer zu erheben. Die Schätzungen gehen von 185 bis 250 Millionen chinesischen Buddhisten, 60 bis 80 Millionen Protestanten, 21 bis 23 Millionen Muslimen, sieben bis 20 Millionen Falun Gong-Praktizierenden, zwölf Millionen Katholiken, sechs bis acht Millionen tibetischen Buddhisten und hunderten Millionen Anhängern verschiedenster Volkstraditionen aus. Die Zahl der Juden in China wird mit 2.700 Personen angenommen (USDOS 10.06.2020).

(AA – Auswärtiges Amt (01.12.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China, https://www.ecoi.net/en/file/local/2041768/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_China_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_01.12.2020.pdf, Zugriff 16.12.2020

AI – Amnesty International (30.01.2020): Human Rights in Asia-Pacific; Review of 2019 - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2023866.html, Zugriff 07.12.2020

BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (02.2020): Länderreport 22; China; Situation der Muslime, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025535/laenderreport-22-china.pdf, Zugriff 14.12.2020

BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (10.2019): Länderreport 20; China; Situation der Christen, https://www.ecoi.net/en/file/local/2020338/laenderreport-20-china.pdf, Zugriff 26.10.2020

CFR – Council on Foreign Relations: (25.11.2019): Christianity in China, https://www.cfr.org/backgrounder/christianity-china, Zugriff 26.11.2020

FES – Friedrich Ebert Stiftung (03.2020): Entwicklungsstaat China, https://library.fes.de/pdf-files/iez/16040.pdf, Zugriff 09.12.2020

FH – Freedom House (04.03.2020): Freedom in the World 2020 - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025907.html, Zugriff 07.12.2020

HRW – Human Rights Watch (14.01.2020): World Report 2020 - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022687.html, Zugriff 07.12.2020

ÖB Peking (10.2020): Asylländerbericht Volksrepublik China

USDOS – US Department of State (10.06.2020): 2019 Report on International Religious Freedom: China (Includes Tibet, Xinjiang, Hong Kong, and Macau), https://www.ecoi.net/de/dokument/2031249.html, Zugriff 17.12.2020

USCIRF – US Commission on International Religious Freedom (04.2020): United States Commission on International Religious Freedom 2020 Annual Report; USCIRF – Recommended for Countries of Particular Concern (CPC): China, https://www.ecoi.net/en/file/local/2028958/China_0.pdf, Zugriff 26.11.2020

VN – Vatican News (19.12.2019): China: Russisch-orthodoxe Gemeinde überdauert ohne Priester, https://www.vaticannews.va/de/welt/news/2019-12/china-russische-gemeinde-ohne-priester.html, Zugriff 09.12.2020)

Christen

Letzte Änderung: 17.12.2020

Seit dem Abbruch der diplomatischen Beziehungen zwischen China und dem Vatikan in den 1950er Jahren ist die katholische Kirche in China gespalten in die "Patriotische Vereinigung der chinesischen Katholischen Kirche" (ca. 6 Millionen Mitglieder; sie erkennt die religiöse Autorität des Papstes nicht an) und die katholische Untergrundkirche (weiterhin papsttreu) (AA 01.12.2020). Das offizielle Christentum und inoffizielle protestantische und katholische Gemeinschaften („Hauskirchen“) erfahren in China großen Zulauf (ÖB 10.2020). Insbesondere der Protestantismus gewinnt viele Anhänger. Nach Angaben der State Administration for Religious Affairs (SARA) sind unter der "Drei-Selbst-Bewegung" 38 Millionen Protestanten und mehr als 60.000 Kirchen registriert (AA 01.12.2020).

Das Christentum wird von der Chinesischen Regierung als ausländische Religion betrachtet und ist deshalb nicht nur staatlicher Kritik ausgesetzt, sondern erfährt immer mehr Repressalien (ÖB 10.2020). Alle christlichen Gruppen, gleichgültig ob staatlich registriert, nicht registriert oder verboten, sind verstärkt von staatlichen Maßnahmen betroffen (DFAT 03.10.2019; vgl. FH 04.03.2020). Durch die Behörden werden weiterhin Bischöfe, die sich weigern, der staatlichen katholischen Vereinigung beizutreten, schikaniert und teilweise inhaftiert (USCIRF 04.2020). Gläubige sind aufgrund ihrer religiösen Aktivitäten mit Belästigung, Überwachung, Inhaftierung, und anderen Schikanen konfrontiert (CECOC 10.10.2018). Darüber hinaus haben die Behörden im ganzen Land Kreuze aus Kirchen entfernt und Bilder von Jesus Christus oder der Jungfrau Maria durch Bilder von Präsident Xi Jinping ersetzt (USCIRF 04.2020), christliche Priester werden verhaftet, der Verkauf von Bibeln verboten und Kirchen abgerissen. Angehörige des christlichen Glaubens werden durch Behörden angehalten, Papiere zu unterschreiben, in welchen sie bestätigen, von ihrem Glauben abzuschwören (USDOS 10.06.2020). Das Christentum wird von der Chinesischen Regierung als ausländische Religion betrachtet und ist deshalb nicht nur staatlicher Kritik ausgesetzt, sondern erfährt immer mehr Repressalien (ÖB 10.2020). Alle christlichen Gruppen, gleichgültig ob staatlich registriert, nicht registriert oder verboten, sind verstärkt von staatlichen Maßnahmen betroffen (DFAT 03.10.2019; vergleiche FH 04.03.2020). Durch die Behörden werden weiterhin Bischöfe, die sich weigern, der staatlichen katholischen Vereinigung beizutreten, schikaniert und teilweise inhaftiert (USCIRF 04.2020). Gläubige sind aufgrund ihrer religiösen Aktivitäten mit Belästigung, Überwachung, Inhaftierung, und anderen Schikanen konfrontiert (CECOC 10.10.2018). Darüber hinaus haben die Behörden im ganzen Land Kreuze aus Kirchen entfernt und Bilder von Jesus Christus oder der Jungfrau Maria durch Bilder von Präsident römisch zehn i Jinping ersetzt (USCIRF 04.2020), christliche Priester werden verhaftet, der Verkauf von Bibeln verboten und Kirchen abgerissen. Angehörige des christlichen Glaubens werden durch Behörden angehalten, Papiere zu unterschreiben, in welchen sie bestätigen, von ihrem Glauben abzuschwören (USDOS 10.06.2020).

Protestantische Hauskirchen gelten aufgrund ihres starken Wachstums als Bedrohung des Machtmonopols der Kommunistischen Partei Chinas (CECOC 10.10.2018). Chinesische Behörden führen in protestantischen Hauskirchen Hausdurchsuchungen durch und schlossen mehrere hundert solcher Vereinigungen (USCIRF 04.2020). Jugendlichen unter 18 Jahren die Teilnahme an Gottesdiensten verboten (USCIRF 04.2020).

Von November 2018 bis Oktober 2019 wurden keine Ermordungen von Christen wegen ihres Glaubens in China gemeldet (OD 2020).

(AA – Auswärtiges Amt (01.12.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China, https://www.ecoi.net/en/file/local/2041768/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_China_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_01.12.2020.pdf, Zugriff 16.12.2020

CECOC – Congressional-Executive Commission on China (10.10.2018): Annual Report, https://www.cecc.gov/sites/chinacommission.house.gov/files/Annual%20Report%202018.pdf, Zugriff 26.11.2020

DFAT – Australian Government - Department of Foreign Affairs and Trade (03.10.2019): DFAT Country Information Report China, https://www.ecoi.net/en/file/local/2019379/country-information-report-china.pdf, Zugriff 07.12.2020

FH – Freedom House (04.03.2020): Freedom in the World 2020 - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025907.html, Zugriff 07.12.020

OD – Open Doors (2020): LÄNDERPROFIL CHINA, https://www.opendoors.de/christenverfolgung/weltverfolgungsindex/laenderprofile/china, Zugriff 14.12.2020

ÖB Peking (10.2020): Asylbericht Volksrepublik China

USCIRF – US Commission on International Religious Freedom (04.2020): United States Commission on International Religious Freedom 2020 Annual Report; USCIRF – Recommended for Countries of Particular Concern (CPC): China, https://www.ecoi.net/en/file/local/2028958/China_0.pdf, Zugriff 11.12.2020

USDOS – US Department of State (10.06.2020): 2019 Report on International Religious Freedom: China (Includes Tibet, Xinjiang, Hong Kong, and Macau), https://www.ecoi.net/de/dokument/2031249.html, Zugriff 01.12.2020)

Ethnische Minderheiten

Letzte Änderung: 22.06.2020

Nach der chinesischen Verfassung ist China ein einheitlicher, multiethnischer Staat (BTI 29.04.2020). Angehörige der 55 nationalen Minderheiten machen insgesamt nur etwa acht Prozent der Bevölkerung der VR China aus. Der größte Teil lebt in den fünf Autonomen Regionen (Provinzstatus). Offiziellen Angaben zufolge haben 53 der 55 ethnischen Minderheiten ihre eigene Sprache, 29 eine eigene Schrift. Art. 4 der Verfassung verankert die Gleichheit aller Nationalitäten in der VR China. Er garantiert die Benutzung ihrer Sprache in Wort und Schrift sowie den Erhalt ihrer Sitten und Gebräuche. Eine Diskriminierung und Unterdrückung ist verboten (AA 22.12.2019; vgl. BTI 29.04.2020), eine effektive Ausübung dieser Rechte ist in der Praxis jedoch durch die Vorherrschaft der Partei stark begrenzt (ÖB 11.2019). Nach der chinesischen Verfassung ist China ein einheitlicher, multiethnischer Staat (BTI 29.04.2020). Angehörige der 55 nationalen Minderheiten machen insgesamt nur etwa acht Prozent der Bevölkerung der VR China aus. Der größte Teil lebt in den fünf Autonomen Regionen (Provinzstatus). Offiziellen Angaben zufolge haben 53 der 55 ethnischen Minderheiten ihre eigene Sprache, 29 eine eigene Schrift. Artikel 4, der Verfassung verankert die Gleichheit aller Nationalitäten in der VR China. Er garantiert die Benutzung ihrer Sprache in Wort und Schrift sowie den Erhalt ihrer Sitten und Gebräuche. Eine Diskriminierung und Unterdrückung ist verboten (AA 22.12.2019; vergleiche BTI 29.04.2020), eine effektive Ausübung dieser Rechte ist in der Praxis jedoch durch die Vorherrschaft der Partei stark begrenzt (ÖB 11.2019).

Eine Diskriminierung ethnischer Minderheiten ist weit verbreitet (USDOS 11.03.2020) und wird durch das Regime stetig gefestigt (HRW 14.01.2020). Massenerhebungen wie im März 2008 (Tibet) und Juli 2009 (Xinjiang), werden durch massiven Einsatz von Sicherheitskräften in den Regionen verhindert (BTI 29.04.2020), für Tibeter, Uiguren und Mongolen sind Einschränkungen politischer Aktivitäten besonders strikt (FH 04.03.2020).

Da Religion, Kultur und ethnische Zugehörigkeit oft eng miteinander verbunden sind, ist es bei vielen Vorfällen schwierig, gesellschaftliche Diskriminierung einzig und allein auf die religiöse Identität zu kategorisieren. Religiöse und ethnische Minderheiten wie tibetische Buddhisten und uigurischen Muslime sind im ganzen Land wegen ihrer religiösen Überzeugungen als auch ihrer Stellung als ethnische Minderheiten wegen ihrer unterschiedlichen Sprachen und Kulturen institutioneller Diskriminierung ausgesetzt (USDOS 21.06.2019).

Zur Wahrung der Stabilität hat die chinesische Regierung umfangreiche Maßnahmen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung und sozialen Stabilität der von Minderheiten bewohnten Regionen auf den Weg gebracht, von denen die Minderheiten selbst aber nur eingeschränkt profitieren (AA 22.12.2019). Han-Chinesen profitieren überproportional von Regierungsprogrammen und dem wirtschaftlichen Aufschwung. Die Minderheitengruppen in den Grenz- aber auch in anderen Regionen haben weniger Zugang zu Bildung als Han-Chinesen, sind mit Diskriminierung bei der Vergabe von Arbeitsplätzen zugunsten der Han konfrontiert und verdienen im Vergleich zu anderen Gebieten des Landes weniger. Die Entwicklungsprojekte der Regierung hemmen oft die traditionelle Lebensart und sind oftmals mit Zwangsumsiedlungen der Minderheiten verbunden. Die Regierung spielt im Zuge ihrer Herausbildung einer „harmonischen Gesellschaft“ Rassismus und institutionelle Diskriminierung von Minderheiten herunter, welche aber Quelle von tiefer Verstimmung in der Autonomen Uigurischen Region Xinjiang, der Innermongolischen Autonomen Region und den tibetischen Gebieten darstellt (USDOS 11.03.2020; vgl. FH 04.03.2020).Zur Wahrung der Stabilität hat die chinesische Regierung umfangreiche Maßnahmen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung und sozialen Stabilität der von Minderheiten bewohnten Regionen auf den Weg gebracht, von denen die Minderheiten selbst aber nur eingeschränkt profitieren (AA 22.12.2019). Han-Chinesen profitieren überproportional von Regierungsprogrammen und dem wirtschaftlichen Aufschwung. Die Minderheitengruppen in den Grenz- aber auch in anderen Regionen haben weniger Zugang zu Bildung als Han-Chinesen, sind mit Diskriminierung bei der Vergabe von Arbeitsplätzen zugunsten der Han konfrontiert und verdienen im Vergleich zu anderen Gebieten des Landes weniger. Die Entwicklungsprojekte der Regierung hemmen oft die traditionelle Lebensart und sind oftmals mit Zwangsumsiedlungen der Minderheiten verbunden. Die Regierung spielt im Zuge ihrer Herausbildung einer „harmonischen Gesellschaft“ Rassismus und institutionelle Diskriminierung von Minderheiten herunter, welche aber Quelle von tiefer Verstimmung in der Autonomen Uigurischen Region Xinjiang, der Innermongolischen Autonomen Region und den tibetischen Gebieten darstellt (USDOS 11.03.2020; vergleiche FH 04.03.2020).

Im Kampf gegen (in seiner realen Gefahr schwer einzuschätzenden) Separatismus, religiös motivierten Extremismus und Terrorismus ist zu beobachten, dass es insbesondere seit Ende 2016 und 2017 vor allem in der Autonomen Region Xinjiang (Uiguren) zu einer alarmierenden Zunahme von Repressionsmaßnahmen, Kontrollen und Diskriminierungen gegen die dort lebende muslimische uigurische Minderheit, aber auch andere muslimische Minderheiten kommt (AA 22.12.2019). Alle Bestrebungen, die den chinesischen Herrschaftsanspruch auf die von den Minderheiten bewohnten Gebiete in Frage stellen könnten, wie beispielsweise oppositionelle Meinungsäußerungen, insbesondere in den Grenzregionen Tibet und Xinjiang, werden massiv verfolgt. Forderungen nach größerer Autonomie werden reflexhaft als Bedrohung aufgefasst und massiv verfolgt (AA 22.12.2019).

(AA - Auswärtiges Amt (22.12.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China

BTI - Bertelsmann Stiftung (29.04.2020): Country Report China, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029406/country_report_2020_CHN.pdf, Zugriff 15.05.2020 (Zugriff am 15. Mai 2020)

FH - Freedom House (04.03.2020): Freedom in the World 2020 - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025907.html, Zugriff 19.05.2020

HRW – Human Rights Watch (14.01.2020): World Report 2020 - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022687.html, Zugriff 20.01.2020

ÖB Peking (11.2019): Asylbericht Volksrepublik China

USDOS – US Department of State (11.03.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026349.html, Zugriff 09.04.2020

USDOS - US Department of State (21.06.2019): 2018 Report on International Religious Freedom - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2011096.html, Zugriff 23.10.2019)

Mongolen

Letzte Änderung: 17.12.2020

Im Zuge der zentral-chinesischen Politik zur Assimilation der mongolischen Minderheit an die Han-Chinesische Mehrheit erfolgte eine rigorose Abänderung der Unterrichtssprachregelungen an den Grund- und Mittelschulen der Autonomen Region Innere Mongolei. Diese Regelung trifft in der mongolischen Bevölkerung auf Widerstand. In Hohhot, Tongliao, Ordos und weiteren Orten kam es zu Protestkundgebungen, die teils zu gewaltsamen Auseinandersetzungen mit Sicherheitskräften führten. Eine unbekannte Zahl an Personen wurde festgenommen. Die Unruhen über die Schulreform, die Chinesisch zur Hauptsprache des Unterrichts macht und das Mongolische auf den Status eines Fachs beschränkt, gehen weiter. Berichten zufolge wurden rund 5.000 mongolischsprachige Studenten, Eltern und Aktivisten festgenommen (BAMF 07.09.2020; vgl. UNPO 16.09.2020). Ähnliche Regelungen bestehen bereits in Tibet und Xinjiang (TAF 23.10.2020). Bainu, eine beliebte mongolischsprachige soziale Medienplattform, wurde geschlossen (AP 03.09.2020).Im Zuge der zentral-chinesischen Politik zur Assimilation der mongolischen Minderheit an die Han-Chinesische Mehrheit erfolgte eine rigorose Abänderung der Unterrichtssprachregelungen an den Grund- und Mittelschulen der Autonomen Region Innere Mongolei. Diese Regelung trifft in der mongolischen Bevölkerung auf Widerstand. In Hohhot, Tongliao, Ordos und weiteren Orten kam es zu Protestkundgebungen, die teils zu gewaltsamen Auseinandersetzungen mit Sicherheitskräften führten. Eine unbekannte Zahl an Personen wurde festgenommen. Die Unruhen über die Schulreform, die Chinesisch zur Hauptsprache des Unterrichts macht und das Mongolische auf den Status eines Fachs beschränkt, gehen weiter. Berichten zufolge wurden rund 5.000 mongolischsprachige Studenten, Eltern und Aktivisten festgenommen (BAMF 07.09.2020; vergleiche UNPO 16.09.2020). Ähnliche Regelungen bestehen bereits in Tibet und Xinjiang (TAF 23.10.2020). Bainu, eine beliebte mongolischsprachige soziale Medienplattform, wurde geschlossen (AP 03.09.2020).

Etwa 17 Prozent (4,2 Millionen) der Bevölkerung der Inneren Mongolei sind Mongolen (BAMF 07.09.2020). Zwar haben Repräsentanten der mongolischen Minderheit an Partei- und Staatsgremien wie dem Nationalen Volkskongress Anteil, doch ist ihre Rolle weitgehend symbolischer Natur (FH 04.03.2020).

(AP – Associated Press (03.09.2020): Students in Inner Mongolia protest Chinese language policy, https://apnews.com/article/fbec428448572f4789f9b3f711d7e2f8, Zugriff 14.12.2020

BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (07.09.2020): Briefing Notes 07. September 2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2037642/briefingnotes-kw37-2020.pdf, Zugriff 11.12.2020

FH – Freedom House (04.03.2020): Freedom in the World 2020 - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025907.html, Zugriff 11.12.2020

TAF – The Asian Forum (23.10.2020): Mongolia’s Response to China’s New Educational Policy in Inner Mongolia, http://www.theasanforum.org/mongolias-response-to-chinas-new-educational-policy-in-inner-mongolia/, Zugriff 14.12.2020

UNPO – Unrepresented Nations & Peoples Organization (16.09.2020): Southern Mongolia: More than 5,000 Arrested during Protests Against School Reform, https://unpo.org/article/22064, Zugriff 14.12.2020)

Bewegungsfreiheit

Letzte Änderung: 17.12.2020

Das Gesetz sieht eine innerstaatliche Bewegungsfreiheit, die Möglichkeit von Auslandsreisen und die Möglichkeit einer Rückkehr vor (ÖB 13.08.2020; vgl. USDOS 11.03.2020). Doch werden diese Rechte nicht immer durch die Regierung ermöglicht. Die Behörden verschärften die Beschränkungen der Bewegungsfreiheit vor wichtigen Jubiläen, Besuchen ausländischer Würdenträger oder großen politischen Ereignissen, um Demonstrationen vorzubeugen (USDOS 11.03.2020).Das Gesetz sieht eine innerstaatliche Bewegungsfreiheit, die Möglichkeit von Auslandsreisen und die Möglichkeit einer Rückkehr vor (ÖB 13.08.2020; vergleiche USDOS 11.03.2020). Doch werden diese Rechte nicht immer durch die Regierung ermöglicht. Die Behörden verschärften die Beschränkungen der Bewegungsfreiheit vor wichtigen Jubiläen, Besuchen ausländischer Würdenträger oder großen politischen Ereignissen, um Demonstrationen vorzubeugen (USDOS 11.03.2020).

Ein Umzug bzw. eine Umregistrierung in einer anderen Region ist (nur) im Rahmen der gesetzlichen Regelungen des Hukousystems (Haushaltsregistrierungssystem) möglich – insbesondere, wenn man in einem anderen Ort eine Arbeitsstelle hat und der Arbeitgeber entsprechend die Formalitäten erfüllt. In einigen Orten (z.B. Beijing und Shanghai) gibt es lange (mehrjährige) Wartezeiten für die Umregistrierung des Hukou nach einem Punktesystem, da der Zuzug hier streng geregelt wird (ÖB 28.05.2020; vgl. NMoFA 01.07.2020). Durch das Hukou-System wird verhindert, dass rund 290 Millionen Arbeits- und Binnenmigranten in den Städten, in denen sie arbeiten, vollen legalen Status als Einwohner genießen. Durch die Regierung wurde angekündigt, das geltende System schrittweise zu reformieren und die Vorteile des städtischen Wohnsitzes auf 100 Millionen Migranten auszuweiten. Doch würde eine Umsetzung dieses Plans immer noch eine große Mehrheit der Migranten ohne gleiche Rechte oder vollen Zugang zu sozialen Diensten bedeuten (FH 4.3.2020; vgl. NMoFA 01.07.2020).Ein Umzug bzw. eine Umregistrierung in einer anderen Region ist (nur) im Rahmen der gesetzlichen Regelungen des Hukousystems (Haushaltsregistrierungssystem) möglich – insbesondere, wenn man in einem anderen Ort eine Arbeitsstelle hat und der Arbeitgeber entsprechend die Formalitäten erfüllt. In einigen Orten (z.B. Beijing und Shanghai) gibt es lange (mehrjährige) Wartezeiten für die Umregistrierung des Hukou nach einem Punktesystem, da der Zuzug hier streng geregelt wird (ÖB 28.05.2020; vergleiche NMoFA 01.07.2020). Durch das Hukou-System wird verhindert, dass rund 290 Millionen Arbeits- und Binnenmigranten in den Städten, in denen sie arbeiten, vollen legalen Status als Einwohner genießen. Durch die Regierung wurde angekündigt, das geltende System schrittweise zu reformieren und die Vorteile des städtischen Wohnsitzes auf 100 Millionen Migranten auszuweiten. Doch würde eine Umsetzung dieses Plans immer noch eine große Mehrheit der Migranten ohne gleiche Rechte oder vollen Zugang zu sozialen Diensten bedeuten (FH 4.3.2020; vergleiche NMoFA 01.07.2020).

Anderswo in China, wo 2019 die ersten Stufen eines Sozialkreditsystems eingeführt wurden, sehen sich Berichten zufolge Millionen von Bürgern aufgrund ihrer niedrigen Punktzahlen mit Einschränkungen bei Flug- und Bahnreisen konfrontiert. Millionen Menschen, viele von ihnen Uiguren und Tibeter, sind von staatlichen Einschränkungen beim Zugang zu Auslandsreisen und Reisepässen betroffen (FH 04.03.2020; vgl. HRW 14.01.2020).Anderswo in China, wo 2019 die ersten Stufen eines Sozialkreditsystems eingeführt wurden, sehen sich Berichten zufolge Millionen von Bürgern aufgrund ihrer niedrigen Punktzahlen mit Einschränkungen bei Flug- und Bahnreisen konfrontiert. Millionen Menschen, viele von ihnen Uiguren und Tibeter, sind von staatlichen Einschränkungen beim Zugang zu Auslandsreisen und Reisepässen betroffen (FH 04.03.2020; vergleiche HRW 14.01.2020).

Die beschriebenen Repressionen erfolgen landesweit nicht einheitlich. Da wegen der Größe des Landes und der historisch überkommenen Strukturen Einfluss und Kontrolle der Zentralregierung in den einzelnen Landesteilen unterschiedlich stark ausgeprägt sind, treten staatliche oder dem Staat zurechenbare Übergriffe in den Regionen unterschiedlich häufig auf. Daher kann es im Einzelfall möglich sein, durch einen Ortswechsel Repressalien auszuweichen. Allerdings ist ein Umzug von in der Volksrepublik China lebenden Chinesen in einen anderen Landesteil durch die restriktive Registrierungspraxis („Hukou“-System) nur schwer möglich (Verlust des Zugangs zu Bildung und Sozialleistungen). Für Personen aus ländlichen Gebieten ist es schwierig, legal in eine Stadt zu ziehen. Insbesondere für aus politischen Gründen Verfolgte gibt es keine sichere Ausweichmöglichkeit innerhalb Chinas (AA 01.12.2020).

Ein Untertauchen, also eine nicht registrierte Niederlassung in einen anderen Landesteil als jenem des Melde-Wohnorts, ist schwierig. Sowohl bei Inlandsflügen als auch bei Zugfahrten wird systematisch die Identität überprüft, auch Zugtickets können nur mit Personalausweis gekauft werden und sind nicht übertragbar. Kraftfahrzeuge mit Kennzeichen von außerhalb der Stadt oder der Provinz und deren Passagiere werden systematisch überprüft. Es besteht ein sehr effizientes System der Überwachung durch Nachbarschaftskomitees. In der Tibetischen Autonomen Region und in Xinjiang besteht eine besonders strenge Überwachung unter anderem durch das System der kollektiven Bestrafung von Dorfgemeinschaften und starken Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, wonach Personen, die ihr Dorf oder ihre Region verlassen wollen, hierfür Genehmigungen einholen müssen, welche teilweise nur für bestimmte andere Regionen ausgestellt werden. In Xinjiang werden darüber hinaus in von Uiguren bewohnten Gegenden an Straßensperren Identitätskontrollen – vor allem von jungen männlichen Uiguren – durch die bewaffnete Volkspolizei und die Volksbefreiungsarmee durchgeführt (ÖB 10.2020).

Die Bewegungsfreiheit für Tibeter ist stark eingeschränkt (IHRWch 17.08.2018). Ohne zahlreiche Genehmigungen dürfen sie sich außerhalb ihres Wohngebietes nicht bewegen und auch nicht arbeiten. Das Alltagsleben für Tibeter ist durch eine Vielzahl von Kontrollen gekennzeichnet (ST 30.08.2019).

Seit 2016 gelten für die Einwohner Xinjiangs strenge Auflagen für den Erwerb von Reisedokumenten. Biometrische-Daten, eine DNA-Blutprobe, Fingerabdrücke sowie eine Stimmaufzeichnung und ein dreidimensionales Foto des Körpers müssen bei einem Antrag zur Verfügung gestellt werden (DZ 25.11.2016; vgl. BBC 07.06.2016). Personen in der Provinz Xinjiang müssen für Reisebewegungen zwischen Städten bei der Polizei eine Erlaubnis erwirken und eine Vielzahl von Kontrollpunkten durchlaufen. Es wird von einer Zunahme von Kontrollmaßnahmen auf Flughäfen, Bahnhöfen, sowie Kontrollpunkten an öffentlichen Bewegungslinien, wie Straßen, etc. berichtet (HRW 09.09.2018).Seit 2016 gelten für die Einwohner Xinjiangs strenge Auflagen für den Erwerb von Reisedokumenten. Biometrische-Daten, eine DNA-Blutprobe, Fingerabdrücke sowie eine Stimmaufzeichnung und ein dreidimensionales Foto des Körpers müssen bei einem Antrag zur Verfügung gestellt werden (DZ 25.11.2016; vergleiche BBC 07.06.2016). Personen in der Provinz Xinjiang müssen für Reisebewegungen zwischen Städten bei der Polizei eine Erlaubnis erwirken und eine Vielzahl von Kontrollpunkten durchlaufen. Es wird von einer Zunahme von Kontrollmaßnahmen auf Flughäfen, Bahnhöfen, sowie Kontrollpunkten an öffentlichen Bewegungslinien, wie Straßen, etc. berichtet (HRW 09.09.2018).

Die Meldekarte ("Hukou-System") ist weiterhin nötig für die (legale) Aufnahme einer Arbeit oder den Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen. Chinesen, die keinen für ihre Zwecke gültigen Hukou haben (z.B. minderjährige Wanderarbeiter, welche offiziell noch nicht arbeiten dürften), verwenden mitunter gefälschte "Hukou-Karten" oder solche von Verwandten (ÖB 10.2020).

(AA – Auswärtiges Amt (01.12.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China, https://www.ecoi.net/en/file/local/2041768/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_China_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_01.12.2020.pdf, Zugriff 16.12.2020

BBC – British Broadcasting Corporation (07.06.2016): Chinese police require DNA for passports in Xinjiang, http://www.bbc.com/news/world-asia-china-36472103, Zugriff 27.11.2020

DZ – Die Zeit (25.11.2016): China sammelt Pässe in Unruheprovinz ein, http://www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2016-11/china-xinjiang-konflikt-unruhen-bewohner-reisepaesse, Zugriff 27.11.2020

FH – Freedom House (04.03.2020): Freedom in the World 2020 - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025907.html, Zugriff 27.11.2020

IHRWch – Informationsplattform Human Rights Schweiz (17.08.2018): Länderinformation: Menschenrechte in China, https://www.humanrights.ch/de/service/laenderinfos/china/, Zugriff 26.11.2020

HRW – Human Rights Watch (14.01.2020): World Report 2020 - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022687.html, Zugriff 26.11.2020

NMoFA – Netherlands Ministry of Foreign Affairs (01.07.2020): Country of origin information report China

ÖB Peking (13.08.2020): Auskunft des Vertrauensanwaltes

ÖB Peking (28.05.2020): Auskunft des Vertrauensanwaltes

ÖB Peking (10.2020): Asylländerbericht Volksrepublik China

ST – Save Tibet (30.08.2019): Aktuelle Situation, https://tibet.at/tibet/land-und-leute/aktuelle-situation/, Zugriff 26.11.2020

USDOS – US Department of State (11.03.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026349.html, Zugriff 26.11.2020)

IDPs und Flüchtlinge

Letzte Änderung: 17.12.2020

China hat das UN-Abkommen und das Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ratifiziert. Eine ausdrückliche Regelung zur Vergabe des Flüchtlingsstatus gibt es jedoch nicht. Der Großteil der Flüchtlinge in der Volksrepublik sind etwa 300.000 Personen, die Ende der 1970er Jahre aus Vietnam vertrieben wurden. Die Integration der Flüchtlinge, die bis auf die fehlende Staatsangehörigkeit die gleichen Rechte wie Chinesen genießen, ist aus Sicht des UNHCR vorbildlich (AA 01.12.2020).

In China halten sich Schätzungen zufolge bis zu 50.000 Nordkoreaner illegal auf. Nordkoreaner werden in China nicht als politische Flüchtlinge anerkannt, sondern als Wirtschaftsmigranten betrachtet. Damit ist ein legaler Aufenthalt mit formellem Flüchtlingsstatus in China nicht möglich. Sie müssen jederzeit mit einer Abschiebung durch die Sicherheitsbehörden rechnen, was auch immer wieder vorkommt. Die zum Teil sehr schweren Repressionsmaßnahmen, die bei einer Rückführung nach Nordkorea drohen, sind für China kein Abschiebehindernis (AA 01.12.2020; vgl. USDOS 11.03.2020).In China halten sich Schätzungen zufolge bis zu 50.000 Nordkoreaner illegal auf. Nordkoreaner werden in China nicht als politische Flüchtlinge anerkannt, sondern als Wirtschaftsmigranten betrachtet. Damit ist ein legaler Aufenthalt mit formellem Flüchtlingsstatus in China nicht möglich. Sie müssen jederzeit mit einer Abschiebung durch die Sicherheitsbehörden rechnen, was auch immer wieder vorkommt. Die zum Teil sehr schweren Repressionsmaßnahmen, die bei einer Rückführung nach Nordkorea drohen, sind für China kein Abschiebehindernis (AA 01.12.2020; vergleiche USDOS 11.03.2020).

China verzeichnete 2020 durch direkte Folgen von Naturereignisse wie Stürme, Überschwemmungen, Erdbeben und Erdrutsche innerstaatliche Verschiebungen der Bevölkerung. Diese kann auch durch vorbeugende Evakuierungsmaßnahmen der Regierung erfolgen. Auch die Durchführung von Entwicklungsprojekten bedingen angesichts der beispiellosen Modernisierung und Urbanisierung des Landes, dass eine beträchtliche Anzahl von Menschen durch solche Projekte verdrängt werden. 2019 waren mehr als vier Millionen Menschen, im ersten Halbjahr 2020 etwa 791.000 von Umsiedelungsmaßnahmen durch Naturkatastrophen und Umsiedelungen wegen der Umsetzung von Entwicklungsprojekte betroffen (IDMC 2020).

(AA – Auswärtiges Amt (01.12.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China, https://www.ecoi.net/en/file/local/2041768/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_China_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_01.12.2020.pdf, Zugriff 16.12.2020

USDOS – US Department of State (11.03.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026349.html, Zugriff 11.12.2020

IDMC – Internal Displacement Monitoring Centre (2020): China, Country Information, https://www.internal-displacement.org/countries/china, Zugriff 09.12.2020

USDOS – US Department of State (11.03.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026349.html, Zugriff 09.12.2020)

Grundversorgung und Wirtschaft

Letzte Änderung: 18.12.2020

Mit der Öffnung Chinas gegenüber dem kapitalistischen Westen schaffte es das Land, ausgelöst durch wirtschaftliche Reformen, in den letzten vier Jahrzehnten den Aufstieg von einem planwirtschaftlichen Agrarstaat zur zweitgrößten Volkswirtschaft der Welt (Darimont 2020). Der Lebensstandard hat sich für die Bevölkerung dabei insgesamt verbessert (NZZ 26.05.2020).

In den Jahren von 2000 bis 2010 erreichte China ein Wirtschaftswachstum zwischen 8 und 14 Prozent (GIZ 06.2020b; vgl. BS 2020). China soll 2020 zu den wenigen Ländern zählen, die ein Plus vor das Wirtschaftswachstum setzen können. Wirtschaftsexperten rechnen mit einer Zunahme des Bruttoinlandsprodukts von immerhin 1,7 Prozent. Auf ein vorgegebenes Wachstumsziel ist 2020 angesichts der Unsicherheiten über die wirtschaftliche Entwicklung verzichtet worden (WKO 09.10.2020; vgl. WKO 10.2020).In den Jahren von 2000 bis 2010 erreichte China ein Wirtschaftswachstum zwischen 8 und 14 Prozent (GIZ 06.2020b; vergleiche BS 2020). China soll 2020 zu den wenigen Ländern zählen, die ein Plus vor das Wirtschaftswachstum setzen können. Wirtschaftsexperten rechnen mit einer Zunahme des Bruttoinlandsprodukts von immerhin 1,7 Prozent. Auf ein vorgegebenes Wachstumsziel ist 2020 angesichts der Unsicherheiten über die wirtschaftliche Entwicklung verzichtet worden (WKO 09.10.2020; vergleiche WKO 10.2020).

Die Ausbreitung von COVID-19 im Dezember 2019 in der Provinz Hubei führte Anfang 2020 zum massiven Einbruch des Wirtschaftswachstums (GIZ 06.2020b). Quarantäneverordnungen und Reiseverbote legten das wirtschaftliche Leben in der Folge weitgehend lahm (ZO 14.04.2020). Zahlreiche Unternehmen konnten ihren Betrieb nicht wie geplant wiederaufnehmen. Nicht zuletzt aufgrund nachlassender internationaler Nachfrage kann davon ausgegangen werden, dass China sein Wachstumsziel verfehlen wird (WKO 09.10.2020).

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist seit einigen Jahren gewährleistet (AA 01.12.2020), doch kam es in den letzten Jahren zu einem rasanten Anstieg der Nahrungsmittelpreise (ÖB 10.2020). Trotz beispielloser Erfolge bei der Armutsbekämpfung geht die UNO davon aus, dass derzeit noch über 124,5 Millionen Menschen unterernährt sind. Die ländliche Bevölkerung ist bezüglich der Nahrungsmittelsicherheit, vor allem im unterentwickelten Westen des Landes, strukturell benachteiligt (GIZ 06.2020b). Der Lebensstandard der Bevölkerung steigt kontinuierlich an, der Abstand zwischen Stadt- und Landbevölkerung, deren Einkommen im Vergleich zur Stadt lediglich etwa ein Drittel beträgt, ist seit den 1990er-Jahren kontinuierlich gewachsen (AA 01.12.2020; vgl. UN DESA 2020). Neben Armutsproblemen hat China vor allem mit einer immer stärkeren Einkommensungleichheit zu kämpfen (GIZ 06.2020b). Mehr als 60 Prozent der Bevölkerung leben im urbanen Umfeld (CIA 24.11.2020), Das aktuelle Pro-Kopf-Einkommen lag 2019 bei 42.359 Yuan (rund 5.300 EUR), wohingegen auf dem Land nur 16.021 Yuan (rund 2.000 EUR) verdient wurden (GIZ 06.2020b). Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist seit einigen Jahren gewährleistet (AA 01.12.2020), doch kam es in den letzten Jahren zu einem rasanten Anstieg der Nahrungsmittelpreise (ÖB 10.2020). Trotz beispielloser Erfolge bei der Armutsbekämpfung geht die UNO davon aus, dass derzeit noch über 124,5 Millionen Menschen unterernährt sind. Die ländliche Bevölkerung ist bezüglich der Nahrungsmittelsicherheit, vor allem im unterentwickelten Westen des Landes, strukturell benachteiligt (GIZ 06.2020b). Der Lebensstandard der Bevölkerung steigt kontinuierlich an, der Abstand zwischen Stadt- und Landbevölkerung, deren Einkommen im Vergleich zur Stadt lediglich etwa ein Drittel beträgt, ist seit den 1990er-Jahren kontinuierlich gewachsen (AA 01.12.2020; vergleiche UN DESA 2020). Neben Armutsproblemen hat China vor allem mit einer immer stärkeren Einkommensungleichheit zu kämpfen (GIZ 06.2020b). Mehr als 60 Prozent der Bevölkerung leben im urbanen Umfeld (CIA 24.11.2020), Das aktuelle Pro-Kopf-Einkommen lag 2019 bei 42.359 Yuan (rund 5.300 EUR), wohingegen auf dem Land nur 16.021 Yuan (rund 2.000 EUR) verdient wurden (GIZ 06.2020b).

Alle der 2012 angegebenen 832, von landesweit insgesamt 2.851 Verwaltungseinheiten auf Kreisebene, die damals noch als arm eingestuft worden sind, gelten gegenwärtig auf der Grundlage statistischer Daten hinsichtlich des Durchschnittseinkommens nicht mehr als arm. Präsident Xi Jinping erklärte 2015, die Armut, in der noch etwa 70 Millionen Menschen der Landbevölkerung lebten, bis Ende 2020 beseitigen zu wollen. Kritiker argumentieren, dass China die Armutsgrenze zu niedrig angesetzt habe und dass die Nachricht eine starke Zunahme der Einkommensunterschiede zwischen Stadt und Land verdecke. Auch habe sich das Programm zur Beseitigung der Armut auf die Landbevölkerung konzentriert und berücksichtige nicht die in den Städten lebenden Armen. Seit den 1990er-Jahren wurden mit dem Aufstieg Chinas zur zweitgrößten Volkswirtschaft in der Volksrepublik etwa 700 Millionen Menschen aus der Armut gehoben (BAMF 30.11.2020).Alle der 2012 angegebenen 832, von landesweit insgesamt 2.851 Verwaltungseinheiten auf Kreisebene, die damals noch als arm eingestuft worden sind, gelten gegenwärtig auf der Grundlage statistischer Daten hinsichtlich des Durchschnittseinkommens nicht mehr als arm. Präsident römisch zehn i Jinping erklärte 2015, die Armut, in der noch etwa 70 Millionen Menschen der Landbevölkerung lebten, bis Ende 2020 beseitigen zu wollen. Kritiker argumentieren, dass China die Armutsgrenze zu niedrig angesetzt habe und dass die Nachricht eine starke Zunahme der Einkommensunterschiede zwischen Stadt und Land verdecke. Auch habe sich das Programm zur Beseitigung der Armut auf die Landbevölkerung konzentriert und berücksichtige nicht die in den Städten lebenden Armen. Seit den 1990er-Jahren wurden mit dem Aufstieg Chinas zur zweitgrößten Volkswirtschaft in der Volksrepublik etwa 700 Millionen Menschen aus der Armut gehoben (BAMF 30.11.2020).

Trotz des laufenden Ausbaus des Sozialsystems bleibt angesichts des niedrigen Niveaus der Sozialleistungen die familiäre Solidarität in Notfällen ein entscheidender Faktor. Die meisten sozialen Leistungen sind zudem an die Wohnrechtsregistrierung ("Hukou-System") gekoppelt, wobei auf dem Land mit einem noch niedrigeren Niveau an staatlicher Hilfeleistung zu rechnen ist. Eine Eingliederung in den Arbeitsmarkt in den ländlichen Regionen ist oft sehr schwierig (ÖB 10.2020).

Seit 2012 geht die chinesische Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter kontinuierlich zurück. Bis 2030 soll ein Viertel der Bevölkerung Chinas älter als 60 Jahre sein. Auch die Einführung der Zwei-Kind-Politik 2016 hat zu keiner Entspannung beigetragen. Damit ist zu befürchten, dass wenige Menschen im arbeitsfähigen Alter somit für eine immer größer werdende Anzahl an Pensionisten aufkommen müssen und das chinesische Pensionssystem damit an seine Kapazitätsgrenzen stößt. Angesichts der demographischen Entwicklung sind Gebiete mit vielen Wanderarbeitern übermäßig belastet (ÖB 10.2020). Provinzen, die nicht über genügend eigene Mittel verfügen, erhalten Subventionen von der Zentralregierung (Darimont 2020).

Das Pensionsantrittsalter liegt bei Männern bei 60 Jahren, bei Frauen bei 50 bzw. 55 Jahren (öffentlich Bedienstete). Frühpension sowie eine Aufschiebung des Pensionsantrittes ist möglich, sofern die Voraussetzung einer Teilnahme am Arbeitsmarkt von 15 Jahren erfüllt ist. In Fällen von Schwerarbeit ist ein Pensionsantritt auch unter 15 Arbeitsjahren möglich. Grundsätzlich leisten Arbeitnehmer Beiträge in der Höhe von 8 Prozent ihres Einkommens, Arbeitgeber tragen mit maximal 20 Prozent bei. Bis 2015 mussten öffentliche Bedienstete keine eigenen Beiträge zur Pension leisten (ÖB 10.2020).

Das chinesische Sozialsystem deckt folgende Gruppen ab:

Senioren: Personen über 60 Jahre, arbeitsunfähig, ohne Einkommen, ohne Unterhaltszahlungen und Beihilfe oder deren Angehörige sie nicht unterstützen können.

Waisen ohne Verwandtschaft.

Ausgesetzte Babys und Kinder, deren biologische Eltern nicht auffindbar sind (IOM 2019).

Das seit 2014 bestehende Programm zur Sicherung des Existenzminimums ("di bao") ähnelt der Sozialhilfe. Dafür ist eine lokale Wohnmeldung ("Hukou-System") vorausgesetzt, weshalb die Millionen Wanderarbeiter in Städten in der Regel keinen Anspruch haben. Ein nationales Gesetz ist seit Jahren in Planung, bisher jedoch nicht verabschiedet, da unklar ist, wie eine überregionale Bedarfsprüfung angesichts der Mobilität der Bevölkerung und der Größe des Landes bewerkstelligt werden kann. Die Höhe des "di bao" wird regional festgelegt und beträgt in Städten durchschnittlich 373 RMB (ca. 52 EUR) und auf dem Land 203 RMB (28 EUR) (ÖB 10.2020).

Laut einem Beschluss des Staatsrats vom 11. Oktober 2016 sollen bis 2020 allerdings 100 Millionen Chinesen, die ohne städtischen "Hukou" (Meldeberechtigung) bereits "ständig" in Städten leben, Zugang zu sozialen Leistungen, wie medizinischer Versorgung und Bildung erhalten. Bisher verfügten nur 39,9 Prozent der Stadtbewohner über einen städtischen "Hukou" mit Zugang zu sozialen Leistungen, dieser Prozentsatz solle in den kommenden fünf Jahren auf 45 Prozent steigen. Entsprechende Durchführungsverordnungen wurden bisher nicht erlassen. Die Maßnahmen betreffen jedoch nicht einmal die Hälfte der derzeit geschätzten 288 Millionen Wanderarbeiter (ÖB 10.2020).

(AA – Auswärtiges Amt (01.12.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China, https://www.ecoi.net/en/file/local/2041768/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_China_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_01.12.2020.pdf, Zugriff 16.12.2020

BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (30.11.2020): Briefing Notes, Zugriff 03.12.2020

BS – Bertelsmann Stiftung (2020): Country Report China, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029406/country_report_2020_CHN.pdf, Zugriff 28.11.2020

CIA – Central Intelligence Agency (24.11.2020): The World Factbook - China, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ch.html, Zugriff 27.11.2020

Darimont, Barbara (2020): Wirtschaftspolitik der Volksrepublik China, Springer Fachmedien Verlag

GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (06.2020b): China – Wirtschaft und Entwicklung, https://www.liportal.de/china/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 27.11.2020

IOM – International Organisation for Migration (2019): Länderinformationsblatt China 2019, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2019_China_DE.pdf, Zugriff 28.11.2020

ÖB Peking (10.2020): Asylländerbericht Volksrepublik China

NZZ – Neue Züricher Zeitung (26.05.2020): Chinas erfolgsverwöhnte Jugend spürt erstmals die Folgen einer Krise, https://www.nzz.ch/wirtschaft/chinas-mittelstand-muss-den-guertel-enger-schnallen-ld.1555955, Zugriff 09.12.2020

UN DESA – United Nations Department of Economic and Social Affairs (2020): World Social Report 2020, https://www.un.org/development/desa/dspd/wp-content/uploads/sites/22/2020/01/World-Social-Report-2020-FullReport.pdf, Zugriff 09.12.2020

WKO – Wirtschaftskammer Österreich (09.10.2020): Die chinesische Wirtschaft, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/die-chinesische-wirtschaft.html#heading_wirtschaftslage, Zugriff 27.11.2020

WKO – Wirtschaftskammer Österreich (10.2020): Länderprofil China, https://wko.at/statistik/laenderprofile/lp-china.pdf, Zugriff 27.11.2020

ZO – Zeit Online (14.04.2020): Autoritäre Führung ist nicht besser, https://www.zeit.de/politik/ausland/2020-04/corona-krise-pandemie-gesundheitssystem-regierung-eindaemmung/komplettansicht, Zugriff 27.11.2020)

Rückkehr

Letzte Änderung: 18.12.2020

Grundsätzlich besitzen chinesische Staatsbürger nach ihrer Rückkehr nach China das Recht, sich wieder im Land niederzulassen und sich unter entsprechenden Bedingungen auch im "Hukou-System" registrieren zu lassen. Voraussetzung dafür ist eine "Bescheinigung zur Rückkehr und Ansiedlung von Auslandschinesen". Voraussetzungen für die Ausstellung einer solchen Rückkehrbescheinigung ist der Nachweis eines gesicherten Lebensunterhaltes und die Verfügbarkeit einer rechtlichen häuslichen Unterkunft für die rückkehrende Person. Auch wenn diese Bescheinigung verbindlichen Rechtsanspruch besitzt, obliegen dem Staat Möglichkeiten, diese Ansprüche bei Vorliegen von Straftaten betreffend der allgemeinen Sicherheit und Ordnung, deren Auslegung einen weiten Raum für Anschuldigungen bieten, zu verwehren. Für eine Registrierung an einem anderen Ort als dem bisherigen Lebensmittelpunkt sind zusätzliche lokal erlassene Bedingungen zu erfüllen, unter anderem auch eine Straffreiheit der Antragsteller (ÖB 10.2020).

Es erfolgen lückenlose, automatisierte Kontrollen an den Grenzkontrollstellen (ÖB 10.2020). Ein Asylantrag allein ist nach chinesischem Recht kein Straftatbestand. Personen, die China illegal, etwa unter Verletzung der Grenzübertritts-Bestimmungen verlassen haben, können bestraft werden (AA 01.12.2020). Es ist anzunehmen, dass die chinesischen Behörden über das Verhalten chinesischer Asylsuchender während ihres Aufenthalts außerhalb Chinas informiert sind (DFAT 03.10.2020). Im Oktober 2016 wurden zur Verstärkung der Überwachung von Auslandskontakten in einem ersten Schritt die Pässe der Einwohner Xinjiangs zurückgerufen. Zudem haben die Behörden in Xinjiang 2017 alle chinesischen Uigurinnen und Uiguren im Ausland aufgefordert, bis Ende Mai 2017 in die VR China zurückzukehren, um sich registrieren zu lassen. Verstöße dagegen können nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen von den chinesischen Behörden sanktioniert werden. Doch auch die freiwillige Rückkehr in der vorgegebenen Frist ist keine Garantie für Straffreiheit und Sicherheit (AA 01.12.2020).

Einige Gruppen (v.a. Angehörige der Minderheiten der Uiguren und Tibeter) sowie als politische- bzw. Menschenrechtsaktivisten eingestufte oder im "Shuanggui" System [ein nicht gesetzlich geregeltes Verfahren, welches eine zeitlich nicht näher begrenzte Arrestierung erlaubt] verfolgte Personen riskieren nach ihrer Rückkehr nach China regelmäßig unfaire Verfahren (ÖB 10.2020; vgl. AA 01.12.2020). Der Verbleib von Angehörigen dieser generalverdachtsmäßig als staatsgefährdend angesehenen Minderheiten bleibt nach deren Rückkehr oft ungeklärt und es ist mit einem ungewissem, auf unbestimmte Zeit festgelegten Verbleib dieser Personengruppen zu rechnen (AA 01.12.2020).Einige Gruppen (v.a. Angehörige der Minderheiten der Uiguren und Tibeter) sowie als politische- bzw. Menschenrechtsaktivisten eingestufte oder im "Shuanggui" System [ein nicht gesetzlich geregeltes Verfahren, welches eine zeitlich nicht näher begrenzte Arrestierung erlaubt] verfolgte Personen riskieren nach ihrer Rückkehr nach China regelmäßig unfaire Verfahren (ÖB 10.2020; vergleiche AA 01.12.2020). Der Verbleib von Angehörigen dieser generalverdachtsmäßig als staatsgefährdend angesehenen Minderheiten bleibt nach deren Rückkehr oft ungeklärt und es ist mit einem ungewissem, auf unbestimmte Zeit festgelegten Verbleib dieser Personengruppen zu rechnen (AA 01.12.2020).

Oppositionelle Betätigung im Ausland kann zu Problemen führen, wenn die Behörden der Ansicht sind, dass "Verbrechen gegen die nationale Sicherheit" (etwa Verrat von Staatsgeheimnissen, Separatismus, Terrorismus) begangen wurden. Einige Gruppen (v.a. Angehörige der Minderheiten der Uighuren und Tibeter) sowie als politische- bzw. Menschenrechtsaktivisten eingestufte oder im "Shuanggui" System verfolgte Personen riskieren nach ihrer Rückkehr nach China regelmäßig unfaire Verfahren (ÖB 10.2020).

Das chinesische Außenministerium konfisziert, annulliert oder verweigert die Verlängerung der Reisepässe von Uiguren und anderen im Ausland lebenden turksprachigen Muslimen, einschließlich Personen mit rechtmäßigem Daueraufenthaltsstatus oder Staatsbürgerschaft in anderen Ländern, als Zwangsmaßnahme, um sie zur Rückkehr nach Xinjiang zu bewegen (USDOS 10.06.2020).

Darüber hinaus fordert die Zentralregierung andere Regierungen auf, Uiguren, die aus China geflohen sind, in ihre Heimat rückzuführen (NYP 22.09.2019). China übt dabei auf seine Nachbarstaaten Druck aus, uigurische Flüchtlinge, die pauschal des "Terrorismus" bezichtigt werden, beschleunigt nach China rückzuführen (DW 17.02.2020). Auch wurden entsprechende Auslieferungsabkommen mit einigen, an die Autonome Region Xinjiang grenzende Nachbarstaaten, wie Kasachstan (ÖB Nur-Sultan 7.2020a), Kirgisistan (ÖB Nur-Sultan 7.2020b), Tadschikistan (ÖB Nur-Sultan 08.2020) und Usbekistan (ÖB Moskau 17.05.2019) abgeschlossen. Die Internationalen Gesellschaft für Menschenrechte (IGFM) beobachtet mit großer Sorge, dass sich der Einfluss Chinas bei der Verfolgung religiöser und ethnischer Minderheiten weltweit immer weiter ausdehnt, wie das Beispiel der Uiguren in der Türkei zeigt (IGFM 22.06.2020; vgl. NM 19.05.2020). In den letzten Jahren kam es, vermutlich auf chinesischen Druck, immer wieder zur Abschiebung von uigurischen Asylwerbern aus Nachbarländern, zumeist aus Kambodscha, Thailand, Pakistan, Malaysia, Algerien und Ägypten (ÖB 10.2020; vgl. AA 01.12.2020, SZ 12.04.2019, DW 17.02.2020). Es gibt auch Berichte, wonach die chinesischen Behörden die Rückkehr von Uigurinnen und Uiguren mit Aufenthaltsrecht in EU-Mitgliedstaaten zur „Umerziehung“ in ihren Heimatorten in Xinjiang erzwingen. Oftmals werden dafür in China lebende Familienmitglieder als Faustpfand benutzt. Über den Verbleib der rückkehrenden Personen ist oft nichts bekannt (AA 01.12.2020).Darüber hinaus fordert die Zentralregierung andere Regierungen auf, Uiguren, die aus China geflohen sind, in ihre Heimat rückzuführen (NYP 22.09.2019). China übt dabei auf seine Nachbarstaaten Druck aus, uigurische Flüchtlinge, die pauschal des "Terrorismus" bezichtigt werden, beschleunigt nach China rückzuführen (DW 17.02.2020). Auch wurden entsprechende Auslieferungsabkommen mit einigen, an die Autonome Region Xinjiang grenzende Nachbarstaaten, wie Kasachstan (ÖB Nur-Sultan 7.2020a), Kirgisistan (ÖB Nur-Sultan 7.2020b), Tadschikistan (ÖB Nur-Sultan 08.2020) und Usbekistan (ÖB Moskau 17.05.2019) abgeschlossen. Die Internationalen Gesellschaft für Menschenrechte (IGFM) beobachtet mit großer Sorge, dass sich der Einfluss Chinas bei der Verfolgung religiöser und ethnischer Minderheiten weltweit immer weiter ausdehnt, wie das Beispiel der Uiguren in der Türkei zeigt (IGFM 22.06.2020; vergleiche NM 19.05.2020). In den letzten Jahren kam es, vermutlich auf chinesischen Druck, immer wieder zur Abschiebung von uigurischen Asylwerbern aus Nachbarländern, zumeist aus Kambodscha, Thailand, Pakistan, Malaysia, Algerien und Ägypten (ÖB 10.2020; vergleiche AA 01.12.2020, SZ 12.04.2019, DW 17.02.2020). Es gibt auch Berichte, wonach die chinesischen Behörden die Rückkehr von Uigurinnen und Uiguren mit Aufenthaltsrecht in EU-Mitgliedstaaten zur „Umerziehung“ in ihren Heimatorten in Xinjiang erzwingen. Oftmals werden dafür in China lebende Familienmitglieder als Faustpfand benutzt. Über den Verbleib der rückkehrenden Personen ist oft nichts bekannt (AA 01.12.2020).

Die Rückkehrsituation für mittellose, kinderreiche Personen ohne Aussicht auf einen Arbeitsplatz und ohne familiäre Anbindung in China, insbesondere auf dem Land, ist als schwierig zu beurteilen (ÖB 10.2020).

(AA – Auswärtiges Amt (01.12.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China, https://www.ecoi.net/en/file/local/2041768/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_China_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_01.12.2020.pdf, Zugriff 16.12.2020

DFAT – Australian Government - Department of Foreign Affairs and Trade (03.10.2020): DFAT Country Information Report China, https://www.ecoi.net/en/file/local/2019379/country-information-report-china.pdf, Zugriff 27. 11.2020

DW – Deutsche Welle (17.2.2020): Exklusiv: Neue Beweise für Chinas willkürliche Unterdrückung der Uiguren, https://www.dw.com/de/exklusiv-neue-beweise-f%C3%BCr-chinas-willk%C3%BCrliche-unterdr%C3%BCckung-der-uiguren/a-52398868, Zugriff 09.12.2020

IGFM – Internationalen Gesellschaft für Menschenrechte (22.6.2020): In der Türkei lebenden Uiguren droht gewaltsame Rückführung, https://www.igfm.de/erdogan-opfert-uiguren-fuer-wirtschaft-abschiebung-aus-tuerkei/, Zugriff 01.12.2020

NM – Nordic Monitor (19.05.2020): Turkey-China extraction agreement may target Uyghurs living in Turkey, https://www.nordicmonitor.com/2020/05/turkey-china-extradition-agreement-may-target-uyghur-diaspora-in-turkey/, Zugriff 09.12.2020

NYP – New York Post (22.09.2019): Pompeo blasts China’s treatment of minority Uighurs, https://nypost.com/2019/09/22/pompeo-blasts-chinas-treatment-of-minority-uighurs/, Zugriff 09.12.2020

ÖB Moskau (17.05.2019): Auskunft der Konsularabteilung

ÖB Nur-Sultan (07.2020a): Asylländerbericht Kasachstan

ÖB Nur-Sultan (07.2020b): Asylländerbericht Kasachstan

ÖB Nur-Sultan (08.2020): Asylländerbericht Turkmenistan

ÖB Peking (13.08.2020): Auskunft des Vertrauensanwaltes

ÖB Peking (10.2020): Asylländerbericht Volksrepublik China

SZ – Süddeutsche Zeitung (12.04.2019): Wo die Moscheen verschwinden, https://www.sueddeutsche.de/politik/china-und-die-uiguren-wo-die-moscheen-verschwinden-1.4407686, Zugriff 26.11.2019

USDOS – US Department of State (10.06.2020): 2019 Report on International Religious Freedom: China (Includes Tibet, Xinjiang, Hong Kong, and Macau), https://www.ecoi.net/de/dokument/2031249.html, Zugriff 01.12.2020)

Dokumente

Letzte Änderung: 17.12.2020

China weist eine stark hierarchische Struktur in seiner Bürokratie auf. Staatsbedienstete werden relativ gut bezahlt und es gibt harte Strafen für Korruption innerhalb der Beamtenschaft ("liuzhi") (NMoFA 01.12.2020). Dennoch ist in ganz China die Herstellung oder Beschaffung gefälschter oder formal echter, aber inhaltlich unwahrer Dokumente verschiedenster Art seit langem verbreitet (AA 01.12.2020). Gemäß verschiedener Angaben ist es möglich, durch entsprechende Kompensationsleistungen, auf falsche Identitäten bezogene Dokumente, die von autorisierten Stellen hergestellt und ausgestellt werden, zu erhalten (BW 26.10.2019). Grundsätzlich erfolgen lückenlose, automatisierte Kontrollen an den Grenzkontrollstellen (ÖB 10.2020). Nach dem scharfen Vorgehen der Regierung gegen Korruption wird allerdings erwartet, dass Dokumentenbetrug mit Hilfe korrupter Beamter zurückgegangen ist. Dies hat zu einem verstärkten Trend zur elektronischen Manipulation von Dokumenten geführt. Die chinesische Regierung ist im Begriff, Identifikationsdokumente in einem Online-Portal zu zentralisieren. Dieser Schritt soll die Überprüfung von Dokumenten online vereinfachen (DFAT 03.10.2019).

Bei der Aufdeckung von Dokumentenfälschungen im Zuge von Ein- und Ausreisen arbeiten die chinesischen Immigrationsbehörden zunehmend mit den ausländischen Verbindungsbeamten zusammen (AA 01.12.2020).

(AA – Auswärtiges Amt (01.12.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China, https://www.ecoi.net/en/file/local/2041768/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_China_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_01.12.2020.pdf, Zugriff 16.12.2020

BW – Bitter Winter (26.10.2019): Chinese Refugees: Seeking Asylum in Italy, https://bitterwinter.org/chinese-refugees-seeking-asylum-in-italy/, Zugriff 11.12.2020

DFAT – Australian Government - Department of Foreign Affairs and Trade (03.10.2019): DFAT Country Information Report China, https://www.ecoi.net/en/file/local/2019379/country-information-report-china.pdf, Zugriff 27.11.2020

NMoFA – Netherlands Ministry of Foreign Affairs (01.07.2020): Country of origin information report China

ÖB Peking (10.2020): Asylländerbericht Volksrepublik China)

2. Beweiswürdigung:

a) Zur Person von P1 und P2:

Die Identitäten von P1 und P2 konnten auf Grund der Vorlage ihrer beiden bis 1) XXXX und 2) XXXX gültigen chinesischen Auslandsreisepässe und bereits abgelaufenen von P2 (ausgestellt am XXXX und gültig bis XXXX ), sowie ihrer chinesischen Personalausweise bereits vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl festgestellt werden. Dass P1 und P2 der Volksgruppe der Han angehören, ergibt sich aus ihren chinesischen Meldeheften (Anmerkung: wie aus den, aus den erstinstanzlichen Bescheiden übernommenen, Feststellungen e zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat von P1 und P2, Ethnische Minderheiten, zusammengefasst hervorgeht, profitieren Han-Chinesen überproportional von Regierungsprogrammen und dem wirtschaftlichen Aufschwung, Minderheitengruppen haben weniger Zugang zu Bildung als Han-Chinesen bzw. sind mit Diskriminierung bei der Vergabe von Arbeitsplätzen zugunsten der Han konfrontiert und verdienen im Vergleich zu anderen Gebieten des Landes weniger). Dass P1 und P2 keiner Religionsgemeinschaft angehören, ergibt sich aus ihren Angaben in den niederschriftlichen Erstbefragungen am 17.05.2021.Die Identitäten von P1 und P2 konnten auf Grund der Vorlage ihrer beiden bis 1) römisch 40 und 2) römisch 40 gültigen chinesischen Auslandsreisepässe und bereits abgelaufenen von P2 (ausgestellt am römisch 40 und gültig bis römisch 40 ), sowie ihrer chinesischen Personalausweise bereits vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl festgestellt werden. Dass P1 und P2 der Volksgruppe der Han angehören, ergibt sich aus ihren chinesischen Meldeheften (Anmerkung: wie aus den, aus den erstinstanzlichen Bescheiden übernommenen, Feststellungen e zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat von P1 und P2, Ethnische Minderheiten, zusammengefasst hervorgeht, profitieren Han-Chinesen überproportional von Regierungsprogrammen und dem wirtschaftlichen Aufschwung, Minderheitengruppen haben weniger Zugang zu Bildung als Han-Chinesen bzw. sind mit Diskriminierung bei der Vergabe von Arbeitsplätzen zugunsten der Han konfrontiert und verdienen im Vergleich zu anderen Gebieten des Landes weniger). Dass P1 und P2 keiner Religionsgemeinschaft angehören, ergibt sich aus ihren Angaben in den niederschriftlichen Erstbefragungen am 17.05.2021.

b) Zum bisherigen Verfahrensverlauf:

Die Feststellungen zum bisherigen Verfahrensverlauf ergeben sich aus den gegenständlichen Akten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und den Beschwerdeakten des Bundesverwaltungsgerichts. P1 und P2 gaben in den Verfahren gleichbleibend an, problemlos, legal, mit ihren chinesischen Auslandsreisepässen, nach Ausreisekontrollen, den Herkunftsstaat verlassen zu haben:

„…LA: Wie erfolgte Ihre Ausreise legal oder illegal aus China?

VP: Nach XXXX ist es Visa frei. VP: Nach römisch 40 ist es Visa frei.

LA: Frage wiederholt!

VP: Ja, Reisepass hergezeigt. Legal China verlassen.

LA: Wie verlief die Ausreisekontrolle in China?

VP: Es war problemlos…“ (niederschriftliche Befragung am 20.05.2021)

c) Zu den behaupteten Asylgründen von P1 und P2:

Die Feststellungen zur problemlosen, legalen Ausreise von P1 und P2 aus ihrem Herkunftsstaat ergeben sich aus ihren Angaben im Lauf der Verfahren sowie der Vorlage ihrer chinesischen Reisepässe vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Zahlen 1) XXXX und 2) XXXX , die P1 am XXXX und P2 am XXXX vom MPS Exit & Entry Administration (Ein- und Auswanderungsbehörde der Sicherheit), ausgestellt wurden und bis 1) XXXX und 2) XXXX gültig sind sowie den darin enthaltenen Visa.Die Feststellungen zur problemlosen, legalen Ausreise von P1 und P2 aus ihrem Herkunftsstaat ergeben sich aus ihren Angaben im Lauf der Verfahren sowie der Vorlage ihrer chinesischen Reisepässe vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Zahlen 1) römisch 40 und 2) römisch 40 , die P1 am römisch 40 und P2 am römisch 40 vom MPS Exit & Entry Administration (Ein- und Auswanderungsbehörde der Sicherheit), ausgestellt wurden und bis 1) römisch 40 und 2) römisch 40 gültig sind sowie den darin enthaltenen Visa.

Dass nicht festgestellt werden kann, dass P1 und P2 am XXXX ihren Herkunftsstaat verließen, weil P1 am XXXX verdächtigt wurde vier junge Mädchen vergewaltigt und ermordet zu haben, der Täter zwar gefasst, exekutiert und P1 nach einem Monat aus der Haft entlassen wurde, die im Jahr XXXX geborenen Kinder von P1 nach wie vor in der Volksrepublik China leben, der im Jahr XXXX geborene P2 aber ausreisen musste, weil er wegen der Vorfälle im Jahr XXXX aber nicht in zur Schule gehen und keinen Beruf erlernen durfte, ergibt sich aus den nicht glaubhaften Angaben von P1:Dass nicht festgestellt werden kann, dass P1 und P2 am römisch 40 ihren Herkunftsstaat verließen, weil P1 am römisch 40 verdächtigt wurde vier junge Mädchen vergewaltigt und ermordet zu haben, der Täter zwar gefasst, exekutiert und P1 nach einem Monat aus der Haft entlassen wurde, die im Jahr römisch 40 geborenen Kinder von P1 nach wie vor in der Volksrepublik China leben, der im Jahr römisch 40 geborene P2 aber ausreisen musste, weil er wegen der Vorfälle im Jahr römisch 40 aber nicht in zur Schule gehen und keinen Beruf erlernen durfte, ergibt sich aus den nicht glaubhaften Angaben von P1:

Dazu hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Bescheid von P1 zutreffend begründend ausgeführt, dass dieses Vorbringen nicht glaubhaft ist, da der wahre Täter gefasst, exekutiert und P1 aus der Haft entlassen wurde. P1 sei zudem nicht in der Lage gewesen auf die Frage, wie er entlassen wurde bzw. ob es eine Gerichtsverhandlung gegeben habe zu antworten. P1 habe am 20.05.2021 angegeben, dass er, als seine Mutter verstorben sei, freigelassen worden wäre, um die Verbrennung ihres Leichnams zu organisieren, obwohl er am 17.05.2021, somit nur drei Tage davor, behauptet hatte, dass ihm deren Asche ohne nähere Auskunft übergeben worden wäre.

Mangels Glaubwürdigkeit kann auch nicht festgestellt werden, dass P1 oder P2 in ihrem Herkunftsstaat verfolgt werden, weil P1 „das Geheimnis der chinesischen Regierung lüften“ wollte, wonach die „Corona Situation in Wuhan […] die Schuld der chinesischen Regierung ist“. Dazu hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Bescheid von P1 ausgeführt, dass in dem von P1 vorgelegten Reisepass ersichtlich sei, dass P1 seit dem Jahr XXXX regelmäßig im XXXX aufhältig war. Hätte es tatsächlich Repressalien gegen P1 gegeben, so wäre es P1 nicht möglich gewesen, so oft aus der Volksrepublik China auszureisen. Zudem sei die aktuelle Ausreise von P1 und P2 wieder problemlos, auf legalem Weg erfolgt, nachdem sich P1 und P2 der Grenzkontrolle unterzogen hätten. P1 und P2 seien nicht in der Lage gewesen glaubhaft dazulegen, dass sie im Herkunftsstaat bedroht oder verfolge worden seien. Mangels Glaubwürdigkeit kann auch nicht festgestellt werden, dass P1 oder P2 in ihrem Herkunftsstaat verfolgt werden, weil P1 „das Geheimnis der chinesischen Regierung lüften“ wollte, wonach die „Corona Situation in Wuhan […] die Schuld der chinesischen Regierung ist“. Dazu hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Bescheid von P1 ausgeführt, dass in dem von P1 vorgelegten Reisepass ersichtlich sei, dass P1 seit dem Jahr römisch 40 regelmäßig im römisch 40 aufhältig war. Hätte es tatsächlich Repressalien gegen P1 gegeben, so wäre es P1 nicht möglich gewesen, so oft aus der Volksrepublik China auszureisen. Zudem sei die aktuelle Ausreise von P1 und P2 wieder problemlos, auf legalem Weg erfolgt, nachdem sich P1 und P2 der Grenzkontrolle unterzogen hätten. P1 und P2 seien nicht in der Lage gewesen glaubhaft dazulegen, dass sie im Herkunftsstaat bedroht oder verfolge worden seien.

Weiters wird im erstinstanzlichen Bescheid von P1 wörtlich ausgeführt: „…Zu Beginn der Einvernahme führten Sie aus, dass Sie bereits im Jahr 2019 nachdem Corona ausgebrochen sei, aus China weg hätten wollen (vgl. Einvernahmeprotokoll, S. 8, vom 20.05.2021). Zudem gaben Sie in der Erstbefragung an, dass Sie aus Angst vor Corona und der Zwangsquarantäne China unbedingt verlassen hätten wollen (vgl. Erstbefragung, S.6, vom 16.05.2021). Hierbei dürfte es sich um den wahren Fluchtgrund handeln. Hätte es wirklich, was die erkennende Behörde nicht glaubt, diskriminierende Handlungen gegen Ihre Person aufgrund des Vorfalles im Jahr XXXX gegeben, so wären Sie nicht noch jahrelang – über XXXX im Heimatland aufhältig geblieben. Sie waren, bis zu Ihrer jetzigen Ausreise, als Berater tätig und reisten, wie bereits ausgeführt, mehrmals in die XXXX . Befragt von der Einvernahme Leiterin, zu welchem Zweck Sie sich in der XXXX aufgehalten haben, führten Sie aus, dass Sie die Asche Ihrer Mutter vergraben hätten wollen. Außerdem hätten Sie an der XXXX Botschaft einen Asylantrag stellen wollen. Dies taten Sie jedoch nicht, da Sie über keinen Termin verfügt hätten (vgl. Einvernahmeprotokoll, S. 9, vom 20.05.2021). Aufgrund Ihrer vielen Reisen in die XXXX hätten Sie sich längstens einen Termin an der XXXX Botschaft vereinbaren können. Es lässt sehr den Anschein, dass Sie nicht interessiert waren, einen Termin zu vereinbaren bezüglich eines Antrages. Hätte es von Ihrer Seite wirklich ein Interesse an einem Asylantrag gegeben, so wäre Ihnen dies bei Ihren vielen Aufenthalten in der XXXX sicher möglich gewesen, diesen zu stellen. Weiters wird im erstinstanzlichen Bescheid von P1 wörtlich ausgeführt: „…Zu Beginn der Einvernahme führten Sie aus, dass Sie bereits im Jahr 2019 nachdem Corona ausgebrochen sei, aus China weg hätten wollen vergleiche Einvernahmeprotokoll, S. 8, vom 20.05.2021). Zudem gaben Sie in der Erstbefragung an, dass Sie aus Angst vor Corona und der Zwangsquarantäne China unbedingt verlassen hätten wollen vergleiche Erstbefragung, S.6, vom 16.05.2021). Hierbei dürfte es sich um den wahren Fluchtgrund handeln. Hätte es wirklich, was die erkennende Behörde nicht glaubt, diskriminierende Handlungen gegen Ihre Person aufgrund des Vorfalles im Jahr römisch 40 gegeben, so wären Sie nicht noch jahrelang – über römisch 40 im Heimatland aufhältig geblieben. Sie waren, bis zu Ihrer jetzigen Ausreise, als Berater tätig und reisten, wie bereits ausgeführt, mehrmals in die römisch 40 . Befragt von der Einvernahme Leiterin, zu welchem Zweck Sie sich in der römisch 40 aufgehalten haben, führten Sie aus, dass Sie die Asche Ihrer Mutter vergraben hätten wollen. Außerdem hätten Sie an der römisch 40 Botschaft einen Asylantrag stellen wollen. Dies taten Sie jedoch nicht, da Sie über keinen Termin verfügt hätten vergleiche Einvernahmeprotokoll, S. 9, vom 20.05.2021). Aufgrund Ihrer vielen Reisen in die römisch 40 hätten Sie sich längstens einen Termin an der römisch 40 Botschaft vereinbaren können. Es lässt sehr den Anschein, dass Sie nicht interessiert waren, einen Termin zu vereinbaren bezüglich eines Antrages. Hätte es von Ihrer Seite wirklich ein Interesse an einem Asylantrag gegeben, so wäre Ihnen dies bei Ihren vielen Aufenthalten in der römisch 40 sicher möglich gewesen, diesen zu stellen.

Zur Steigerung Ihres Fluchtvorbringens führten Sie befragt zu Ihrer Religionszugehörigkeit aus, dass Sie eigentlich christlichen Glaubens wären. Näher zu Ihrer Religion befragt, waren Sie außerstande glaubhaft darzulegen, dass Sie dem Christentum angehören würden. Sie führten aus, dass Sie zweimal Probleme aufgrund Ihrer Religionszugehörigkeit gehabt hätten. Nachgefragt, sei dies im Jahr 1999 und 2000 gewesen. Dabei wären Ihnen das Alte und das Neue Testament abgenommen worden (vgl. Einvernahmeprotokoll, S. 10, vom 20.05.2021). Sie waren nicht in der Lage glaubhaft darzulegen, dass Sie dem christlichen Glauben angehören. Zur Steigerung Ihres Fluchtvorbringens führten Sie befragt zu Ihrer Religionszugehörigkeit aus, dass Sie eigentlich christlichen Glaubens wären. Näher zu Ihrer Religion befragt, waren Sie außerstande glaubhaft darzulegen, dass Sie dem Christentum angehören würden. Sie führten aus, dass Sie zweimal Probleme aufgrund Ihrer Religionszugehörigkeit gehabt hätten. Nachgefragt, sei dies im Jahr 1999 und 2000 gewesen. Dabei wären Ihnen das Alte und das Neue Testament abgenommen worden vergleiche Einvernahmeprotokoll, S. 10, vom 20.05.2021). Sie waren nicht in der Lage glaubhaft darzulegen, dass Sie dem christlichen Glauben angehören.

Zu Ihrem Vorbringen, dass es Ihrem Sohn nicht möglich gewesen wäre die Schule zu besuchen, ist anzuführen, dass sich Ihr Sohn im XXXX befindet. Es liegt in der Verantwortung der Eltern, dem Kind eine Schulbildung zu ermöglichen, zumal es in China die Schulpflicht gibt. Auch hier ist anzumerken, da Sie sich auf den Vorfall aus dem Jahr XXXX beziehen, hätte es wirklich so massive Sanktionen gegen Ihre Person gegeben, so hätten Sie bereits viel früher einen Asylantrag, bei Ihren zahlreichen Ausreisen aus China stellen können. Sie hielten sich Jahrzehntelang in China auf und bringen nun diese Gründe vor …“ (Bescheid von P1 Seiten 52ff).Zu Ihrem Vorbringen, dass es Ihrem Sohn nicht möglich gewesen wäre die Schule zu besuchen, ist anzuführen, dass sich Ihr Sohn im römisch 40 befindet. Es liegt in der Verantwortung der Eltern, dem Kind eine Schulbildung zu ermöglichen, zumal es in China die Schulpflicht gibt. Auch hier ist anzumerken, da Sie sich auf den Vorfall aus dem Jahr römisch 40 beziehen, hätte es wirklich so massive Sanktionen gegen Ihre Person gegeben, so hätten Sie bereits viel früher einen Asylantrag, bei Ihren zahlreichen Ausreisen aus China stellen können. Sie hielten sich Jahrzehntelang in China auf und bringen nun diese Gründe vor …“ (Bescheid von P1 Seiten 52ff).

Im Bescheid von P2 wird zudem ausgeführt: „…Im Rahmen Ihrer Erstbefragung am 17.05.2021 führten Sie andere Fluchtgründe ins Treffen. Sie führten aus, dass der Staat China behauptet hätte, dass Ihr Vater, ein Mörder wäre. Sie seien nur ein ½ Monat in den Kindergarten gegangen. Als die Kindergärtner und Ihre Mitschüler von den Mordvorwürfen erfahren hätten, wären Sie gemobbt und vom Kindergarten verwiesen worden. Sie und Ihr Vater hätten innerhalb von China nicht reisen dürfen. Bis zum Jahr 2010 wäre diese Situation bestanden, danach hätte sich alles verbessert. Sie haben ein Reisedokument bekommen und hätten ausreisen dürfen.

In der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führten Sie aus, dass die Regierung Sie nicht in die Schule gehen hätte lassen. Es sei behauptet worden, dass Ihr Vater, ein Mörder sei. Sie hätten in China keine Freiheit gehabt, bis zum Jahr 2010. Danach sei es Ihnen möglich gewesen zu reisen.

Es liegt in der Verantwortung der Eltern, dem Kind eine Schulbildung zu ermöglichen, zumal es in China die Schulpflicht gibt. Sie können lesen und waren in der Lage, das Einvernahmeprotokoll zu unterzeichnen.

Sie beziehen sich in Ihrem Fluchtvorbringen auf die Vorwürfe, welche gegen Ihren Vater getätigt worden wären. Ihrem Vater wurde zu seinem Fluchtvorbringen mittels Bescheid bereits jegliche Glaubwürdigkeit abgesprochen.

In der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führten Sie zu Ihrem fluchtauslösenden Grund aus, dass es aufgrund von Covid 19 nicht möglich gewesen sei, das Haus zu verlassen. Sie hätten sich in Quarantäne befunden und danach sei es ebenfalls nicht möglich gewesen, das Haus zu verlassen (vgl. Einvernahmeprotokoll, S.7, vom 20.05.2021). Dabei dürfte es sich um den wahren Fluchtgrund handeln – die Covid Situation in China. In der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führten Sie zu Ihrem fluchtauslösenden Grund aus, dass es aufgrund von Covid 19 nicht möglich gewesen sei, das Haus zu verlassen. Sie hätten sich in Quarantäne befunden und danach sei es ebenfalls nicht möglich gewesen, das Haus zu verlassen vergleiche Einvernahmeprotokoll, S.7, vom 20.05.2021). Dabei dürfte es sich um den wahren Fluchtgrund handeln – die Covid Situation in China.

In der Gesamtschau waren Sie nicht in der Lage ein glaubhaftes Vorbringen zu Ihren zentralen Asylvorbringens darzulegen. In einer Gesamtwürdigung Ihres Vorbringens gelangt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Anbracht der aufgetretenen Widersprüche sowie der mangelnden Plausibilität der in Rede stehenden Angaben zur Ansicht, dass nicht glaubwürdig ist, dass Ihnen in China, von der chinesischen Regierung der Schulbesuch verwehrt wurde. Diesbezüglich haben Sie eine individuelle Bedrohung oder Verfolgung nicht glaubhaft machen können.

Die Behörde kommt darüber hinaus zu dem Schluss, dass es Ihnen nicht gelungen ist, eine konkrete, gegen seine Person gerichtete Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen, der auch Asylrelevanz zukommt.

Da den behaupteten Fluchtgründen kein Glauben geschenkt wird und Sie problemlos mit Ihrem echten Reisepass das Land verlassen haben, ist bei einer Einreise nach China nicht mit Schwierigkeiten zu rechnen. Zudem waren Sie mehrmals gemeinsam mit Ihrem Vater in der XXXX aufhältig und kehrten nach China zurück …“ (Bescheid von P2 Seiten 38ff).Da den behaupteten Fluchtgründen kein Glauben geschenkt wird und Sie problemlos mit Ihrem echten Reisepass das Land verlassen haben, ist bei einer Einreise nach China nicht mit Schwierigkeiten zu rechnen. Zudem waren Sie mehrmals gemeinsam mit Ihrem Vater in der römisch 40 aufhältig und kehrten nach China zurück …“ (Bescheid von P2 Seiten 38ff).

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der plausiblen Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl an, wonach P1 und P2 nicht glaubhaft machen können, jemals einer wie immer gearteten individuellen und konkreten Verfolgung in der Volksrepublik China ausgesetzt gewesen zu sein und es sind auch keine Gründe ersichtlich, weshalb sie bei ihrer Rückkehr in die Volksrepublik China einer solchen ausgesetzt sein sollten.

d) Zu einer möglichen Rückkehr von P1 und P2 in ihren Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zu den beiden nach wie vor im Herkunftsstaat lebenden Kindern von P1 bzw. der Mutter von P2 und zur Schulbildung von P1 ergeben sich aus den Angaben von P1 im Lauf der Verfahren sowie dem von P1 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegten Zeugnis vom XXXX bezüglich des Abschlusses des dreijährigen Colleges für XXXX .Die Feststellungen zu den beiden nach wie vor im Herkunftsstaat lebenden Kindern von P1 bzw. der Mutter von P2 und zur Schulbildung von P1 ergeben sich aus den Angaben von P1 im Lauf der Verfahren sowie dem von P1 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegten Zeugnis vom römisch 40 bezüglich des Abschlusses des dreijährigen Colleges für römisch 40 .

Die Feststellungen, wonach P1 und P2 gesund sind, ergeben sich aus ihren Angaben im Lauf des Verfahrens und dem Umstand, dass die ärztlichen Untersuchungen im Sondertransit des Flughafens Schwechat keine Anhaltspunkte für eine schwere physische oder psychische Erkrankung ergaben. Die Feststellungen wonach P1 und P2 nicht behauptet haben, wegen schlechter wirtschaftlicher Verhältnissen ausgereist zu sein, ergeben sich aus ihren Angaben im Lauf der Verfahren. Er ist schon deshalb in Verbindung mit den Feststellungen e zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat von P1 und P2, nicht davon auszugehen, dass P1 und P2 Gefahr laufen würde grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie ärztliche Versorgung, Medikamente, Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. P1 konnte bis zuletzt in der Volksrepublik China für sich und P2 die Bedürfnisse des täglichen Lebens stillen. P1 ist nach XXXX bzw. P2 nach lebenslangem Aufenthalt mit der Sprache und den Gegebenheiten vor Ort vertraut und kann auf ein nach wie vor dort bestehendes soziales Netzwerk zurückgreifen; diesbezüglich wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt II. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl verwiesen. Die Feststellungen, wonach P1 und P2 gesund sind, ergeben sich aus ihren Angaben im Lauf des Verfahrens und dem Umstand, dass die ärztlichen Untersuchungen im Sondertransit des Flughafens Schwechat keine Anhaltspunkte für eine schwere physische oder psychische Erkrankung ergaben. Die Feststellungen wonach P1 und P2 nicht behauptet haben, wegen schlechter wirtschaftlicher Verhältnissen ausgereist zu sein, ergeben sich aus ihren Angaben im Lauf der Verfahren. Er ist schon deshalb in Verbindung mit den Feststellungen e zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat von P1 und P2, nicht davon auszugehen, dass P1 und P2 Gefahr laufen würde grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie ärztliche Versorgung, Medikamente, Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. P1 konnte bis zuletzt in der Volksrepublik China für sich und P2 die Bedürfnisse des täglichen Lebens stillen. P1 ist nach römisch 40 bzw. P2 nach lebenslangem Aufenthalt mit der Sprache und den Gegebenheiten vor Ort vertraut und kann auf ein nach wie vor dort bestehendes soziales Netzwerk zurückgreifen; diesbezüglich wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt römisch zwei. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl verwiesen.

e) Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat von P1 und P2:

Die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers stimmen mit jenen in den erstinstanzlichen Bescheiden überein und beruhen auf dem in den Bescheiden dargetanen Dokumentationsmaterial. Die Parteien des Beschwerdeverfahrens haben keinen Einwand gegen die Heranziehung dieser Informationsquellen erhoben. Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen hauptsächlich von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit aufkommen zu lassen. Die inhaltlich übereinstimmenden Länderberichte befassen sich mit der aktuellen Lage in der Volksrepublik China.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerden

Zu den Spruchpunkten I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und AsylZu den Spruchpunkten römisch eins. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl

In Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die Anträge auf internationalen Schutz von P1 und P2 gemäß § 33 Abs. 1 Z 2 iVm § 3 Abs. 1 iVm
§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen.
In Spruchpunkt römisch eins. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die Anträge auf internationalen Schutz von P1 und P2 gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen.

Gemäß § 33 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, ist in der Erstaufnahmestelle am Flughafen die Abweisung eines Antrages nur zulässig, wenn sich kein begründeter Hinweis findet, dass dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre und
1.         der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat;
2.         das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht;
3.         der Asylwerber keine Verfolgung im Herkunftsstaat geltend gemacht hat oder
4.         der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19 BFA-VG) stammt.
Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, ist in der Erstaufnahmestelle am Flughafen die Abweisung eines Antrages nur zulässig, wenn sich kein begründeter Hinweis findet, dass dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre und, 1. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat;, 2. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht;, 3. der Asylwerber keine Verfolgung im Herkunftsstaat geltend gemacht hat oder, 4. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19, BFA-VG) stammt.

Die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz nach Abs. 1 und eine Zurückweisung des Antrags wegen bestehenden Schutzes in einem sicheren Drittstaat (§ 4) darf durch das Bundesamt nur mit Zustimmung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge erfolgen. Im Flughafenverfahren genügt eine Einvernahme (§ 33 Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016).Die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz nach Absatz eins und eine Zurückweisung des Antrags wegen bestehenden Schutzes in einem sicheren Drittstaat (Paragraph 4,) darf durch das Bundesamt nur mit Zustimmung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge erfolgen. Im Flughafenverfahren genügt eine Einvernahme (Paragraph 33, Absatz 2, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,).

Gemäß § 33 Abs. 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, beträgt die Beschwerdefrist gegen eine Entscheidung des Bundesamtes im Flughafenverfahren eine Woche.Gemäß Paragraph 33, Absatz 3, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, beträgt die Beschwerdefrist gegen eine Entscheidung des Bundesamtes im Flughafenverfahren eine Woche.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (§ 11 Abs. 1 AsylG).Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (Paragraph 11, Absatz eins, AsylG).

Am 27.05.2021 langten beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Zustimmungen von UNHCR ein, die Anträge auf internationalen Schutz von P1 und P2 gemäß § 33 Abs. 1 Z 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016, abzuweisen.Am 27.05.2021 langten beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Zustimmungen von UNHCR ein, die Anträge auf internationalen Schutz von P1 und P2 gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, abzuweisen.

Da P1 und P2, wie bereits in der Beweiswürdigung c zu den behaupteten Asylgründen von P1 und P2 dargelegt, tatsächlich nie einer wohlbegründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung in ihrem Herkunftsstaat ausgesetzt waren und nicht glaubhaft machen können, einer derartigen Gefahr in Zukunft ausgesetzt zu sein, sind die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. der gegenständlichen Bescheide abzuweisen.Da P1 und P2, wie bereits in der Beweiswürdigung c zu den behaupteten Asylgründen von P1 und P2 dargelegt, tatsächlich nie einer wohlbegründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung in ihrem Herkunftsstaat ausgesetzt waren und nicht glaubhaft machen können, einer derartigen Gefahr in Zukunft ausgesetzt zu sein, sind die Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch eins. der gegenständlichen Bescheide abzuweisen.

Zu den Spruchpunkten II. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und AsylZu den Spruchpunkten römisch zwei. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl

In Spruchpunkt II. der Bescheide wurde die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat China gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen.In Spruchpunkt römisch zwei. der Bescheide wurde die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat China gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigen einem Fremden zuzuerkennen,Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigen einem Fremden zuzuerkennen,

1.       der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder

2.       dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden (§ 8 Abs. 2 AsylG). Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden (Paragraph 8, Absatz 2, AsylG). Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.

Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden (§ 8 Abs. 2 AsylG).Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden (Paragraph 8, Absatz 2, AsylG).

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.

Der Verwaltungsgerichthof hat in seinem Erkenntnis vom 21.05.2019, 2019/19/0006-3, unter Bezugnahme auf das Erkenntnis vom 06.11.2018, 2018/01/0106, zusammengefasst klargestellt, dass § 8 Abs. 1 AsylG, auch wenn er nicht der Statusrichtlinie entspricht, nach wie vor anzuwenden ist. Der Verwaltungsgerichthof hat in seinem Erkenntnis vom 21.05.2019, 2019/19/0006-3, unter Bezugnahme auf das Erkenntnis vom 06.11.2018, 2018/01/0106, zusammengefasst klargestellt, dass Paragraph 8, Absatz eins, AsylG, auch wenn er nicht der Statusrichtlinie entspricht, nach wie vor anzuwenden ist.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat die Sicherheitslage im Herkunftsstaat geprüft (siehe Feststellungen e zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat von P1 und P2, Sicherheitslage), allerdings reicht die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK nicht aus. Da P1 und P2 nie behauptet haben, wegen der Sicherheitslage ausgereist zu sein und die Situation in der Volksrepublik China jedenfalls nicht derartig ist, dass jeder Mensch automatisch einem Risiko entsprechend Artikel 3 EMRK ausgesetzt wäre, ist eine Rückkehr für P1 und P2 als zumutbar zu bewerten. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat die Sicherheitslage im Herkunftsstaat geprüft (siehe Feststellungen e zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat von P1 und P2, Sicherheitslage), allerdings reicht die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK nicht aus. Da P1 und P2 nie behauptet haben, wegen der Sicherheitslage ausgereist zu sein und die Situation in der Volksrepublik China jedenfalls nicht derartig ist, dass jeder Mensch automatisch einem Risiko entsprechend Artikel 3 EMRK ausgesetzt wäre, ist eine Rückkehr für P1 und P2 als zumutbar zu bewerten.

P1 und P2 haben im Verfahren nicht detailliert und konkret dargelegt im Fall ihrer Rückkehr keine Lebensgrundlage vorzufinden bzw. dass ihre Grundbedürfnisse nicht gedeckt werden können. Wie bereits weiter oben unter d zu einer möglichen Rückkehr von P1 und P2 in ihren Herkunftsstaat festgestellt, leben in der Volksrepublik China nach wie Tochter von P1, sein älterer Sohn und die Mutter von P2. P1 besuchte in der Volksrepublik China fünf Jahre die Grundschule, danach fünf Jahre die Unter- und Oberstufe, anschließend machten er zwei Jahre eine Ausbildung und besuchten danach drei Jahre ein College in dem er sich erfolgreich zum XXXX ausbilden ließ. Die gesunden P1 und P2 haben nie behauptet, wegen schlechter wirtschaftlicher Verhältnissen ausgereist zu sein. Sie haben nicht glaubhaft gemacht im Herkunftsstaat Gefahr zu laufen, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. P1 lebt mit P2 in der Volksrepublik China in einer Mietwohnung und P1 hatte keine Probleme den Lebensunterhalt für sich und P2 zu finanzieren. P1 und P2 konnten immer die Bedürfnisse des täglichen Lebens stillen. Nach ihrer Rückkehr kann P1 wieder, wie auch vor seiner Ausreise, den Lebensunterhalt für sich und P2 bestreiten. Dazu kommt der Umstand, dass es dem gesunden P2, der heuer XXXX Jahre alt wird, in nicht allzu ferner Zukunft möglich und zumutbar sein wird, zumindest zeitweise, seinen Vater bei der Erwirtschaftung des Lebensunterhalts zu unterstützen.P1 und P2 haben im Verfahren nicht detailliert und konkret dargelegt im Fall ihrer Rückkehr keine Lebensgrundlage vorzufinden bzw. dass ihre Grundbedürfnisse nicht gedeckt werden können. Wie bereits weiter oben unter d zu einer möglichen Rückkehr von P1 und P2 in ihren Herkunftsstaat festgestellt, leben in der Volksrepublik China nach wie Tochter von P1, sein älterer Sohn und die Mutter von P2. P1 besuchte in der Volksrepublik China fünf Jahre die Grundschule, danach fünf Jahre die Unter- und Oberstufe, anschließend machten er zwei Jahre eine Ausbildung und besuchten danach drei Jahre ein College in dem er sich erfolgreich zum römisch 40 ausbilden ließ. Die gesunden P1 und P2 haben nie behauptet, wegen schlechter wirtschaftlicher Verhältnissen ausgereist zu sein. Sie haben nicht glaubhaft gemacht im Herkunftsstaat Gefahr zu laufen, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. P1 lebt mit P2 in der Volksrepublik China in einer Mietwohnung und P1 hatte keine Probleme den Lebensunterhalt für sich und P2 zu finanzieren. P1 und P2 konnten immer die Bedürfnisse des täglichen Lebens stillen. Nach ihrer Rückkehr kann P1 wieder, wie auch vor seiner Ausreise, den Lebensunterhalt für sich und P2 bestreiten. Dazu kommt der Umstand, dass es dem gesunden P2, der heuer römisch 40 Jahre alt wird, in nicht allzu ferner Zukunft möglich und zumutbar sein wird, zumindest zeitweise, seinen Vater bei der Erwirtschaftung des Lebensunterhalts zu unterstützen.

Auch unter Berücksichtigung der COVID-19 Pandemie ergibt sich hierzu keine andere Beurteilung. Dass P1 oder P2 derzeit an einer COVID-19 Infektion leiden würden, wurde nicht vorgebracht und ergaben entsprechenden Tests am XXXX ein negatives Ergebnis. Wie aus den von den erstinstanzlichen Bescheiden übernommenen Feststellungen e zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat von P1 und P2, COVID-19, zusammengefasst hervorgeht, wurde Wuhan als Ausgangspunkt der Pandemie rund eineinhalb Monate nach der Registrierung des ersten Patienten unter Quarantäne gestellt, nachdem von staatlicher Seite mehr als 55.000 Infektionsfälle gemeldet wurden. Später folgten weitere Regionen, in denen – je nach Anzahl der Infektionen – unterschiedlich strenge Maßnahmen durch die Regierung angeordnet wurden. Von den ergangenen drastischen Regelungen waren rund 60 Millionen Menschen betroffen. Mittlerweile meldet China kaum noch neue COVID-19 Fälle. Im März und April 2020 nahmen Fabriken und unterschiedliche Unternehmen, ihre Arbeit wieder auf. In der Jahresmitte 2020 stellte sich die COVID-19-Gesamtsituation landesweit stabil dar, sporadische Fälle traten auf und es wird von vereinzelten, vorrangig aus dem Ausland importierten Fällen von Neuinfektionen berichtet. Auch unter Berücksichtigung der COVID-19 Pandemie ergibt sich hierzu keine andere Beurteilung. Dass P1 oder P2 derzeit an einer COVID-19 Infektion leiden würden, wurde nicht vorgebracht und ergaben entsprechenden Tests am römisch 40 ein negatives Ergebnis. Wie aus den von den erstinstanzlichen Bescheiden übernommenen Feststellungen e zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat von P1 und P2, COVID-19, zusammengefasst hervorgeht, wurde Wuhan als Ausgangspunkt der Pandemie rund eineinhalb Monate nach der Registrierung des ersten Patienten unter Quarantäne gestellt, nachdem von staatlicher Seite mehr als 55.000 Infektionsfälle gemeldet wurden. Später folgten weitere Regionen, in denen – je nach Anzahl der Infektionen – unterschiedlich strenge Maßnahmen durch die Regierung angeordnet wurden. Von den ergangenen drastischen Regelungen waren rund 60 Millionen Menschen betroffen. Mittlerweile meldet China kaum noch neue COVID-19 Fälle. Im März und April 2020 nahmen Fabriken und unterschiedliche Unternehmen, ihre Arbeit wieder auf. In der Jahresmitte 2020 stellte sich die COVID-19-Gesamtsituation landesweit stabil dar, sporadische Fälle traten auf und es wird von vereinzelten, vorrangig aus dem Ausland importierten Fällen von Neuinfektionen berichtet.

Eine Epidemie im Herkunftsstaat eines Fremden ist zwar grundsätzlich unter dem Aspekt des Art. 3 EMRK zu prüfen, da die Epidemie zwar in der Volksrepublik China begonnen hat, sich aber mittlerweile aber auf eine weltweite Pandemie ausgebreitet hat, ist das allgemeine Lebensrisiko am Erreger COVID-19 zu erkranken, sowohl in der Volksrepublik China, als auch in Österreich, ebenso wie in jedem anderen Land der Welt, gegeben. Es kann insgesamt nicht ausgeschlossen werden, dass sich P1 und P2 mit COVID-19 in der Volksrepublik China infizieren könnten; was aber jedenfalls auch bei einem Aufenthalt in Österreich gelten würde. Eine Epidemie im Herkunftsstaat eines Fremden ist zwar grundsätzlich unter dem Aspekt des Artikel 3, EMRK zu prüfen, da die Epidemie zwar in der Volksrepublik China begonnen hat, sich aber mittlerweile aber auf eine weltweite Pandemie ausgebreitet hat, ist das allgemeine Lebensrisiko am Erreger COVID-19 zu erkranken, sowohl in der Volksrepublik China, als auch in Österreich, ebenso wie in jedem anderen Land der Welt, gegeben. Es kann insgesamt nicht ausgeschlossen werden, dass sich P1 und P2 mit COVID-19 in der Volksrepublik China infizieren könnten; was aber jedenfalls auch bei einem Aufenthalt in Österreich gelten würde.

Es ist daher zusammengefasst nicht davon auszugehen, dass P1 und P2 in der Volksrepublik China von einer extrem schlechten wirtschaftlichen Lage oder „außergewöhnlichen Umständen“ wie etwa Hungertod, unzureichender medizinischer Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar dem Verlust des Lebens betroffen sind. Für die Volksrepublik China kann auch unter Berücksichtigung der Länderfeststellungen nicht festgestellt werden, dass in diesem Staat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen die Rückkehr in den Herkunftsstaat als unrechtmäßig erscheinen hätten lassen.

Irgendein besonderes „real risk“, dass es nach der Rückkehr von P1 und P2 in ihren Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen wird, kann nicht erkannt werden, außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, die gegen eine Abschiebung in die Volksrepublik China sprechen würden, sind nicht erkennbar, weshalb die Beschwerden gegen die Spruchpunkte II. der Bescheide abzuweisen sind.Irgendein besonderes „real risk“, dass es nach der Rückkehr von P1 und P2 in ihren Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen wird, kann nicht erkannt werden, außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, die gegen eine Abschiebung in die Volksrepublik China sprechen würden, sind nicht erkennbar, weshalb die Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch zwei. der Bescheide abzuweisen sind.

Zu den Spruchpunkten III. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und AsylZu den Spruchpunkten römisch drei. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl

In den Spruchpunkten III. der Bescheide wurden P1 und P2 Aufenthaltsberechtigungen aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt.In den Spruchpunkten römisch drei. der Bescheide wurden P1 und P2 Aufenthaltsberechtigungen aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.

Dazu wurde weder von P1 noch von P2 ein entsprechendes Vorbringen erstattet. Wie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zutreffend ausgeführt hat, liegen im Fall der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln gemäß
§ 57 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, nicht vor, weil der Aufenthalt von P1 und P2 weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG, in der Fassung
BGBl. I Nr. 145/2017, geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch die Beschwerdeführer Opfer von Gewalt gemäß § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, wurden.
Dazu wurde weder von P1 noch von P2 ein entsprechendes Vorbringen erstattet. Wie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zutreffend ausgeführt hat, liegen im Fall der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln gemäß , Paragraph 57, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, nicht vor, weil der Aufenthalt von P1 und P2 weder seit mindestens einem Jahr gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch die Beschwerdeführer Opfer von Gewalt gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, wurden.

Somit sind auch die Beschwerden gegen die Spruchpunkt III. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl abzuweisen. Somit sind auch die Beschwerden gegen die Spruchpunkt römisch drei. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl abzuweisen.

Aus dem Akteninhalt der Verwaltungsakte ist die Grundlage der bekämpften Bescheide unzweifelhaft nachvollziehbar. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung ordnungsgemäßer Ermittlungsverfahren unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl festgestellt und den Beschwerden konnten keine neuen Sachverhaltselemente entnommen werden, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen. Es haben sich auch in den Beschwerden keine zusätzlichen Hinweise auf die Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit den Beschwerdeführern zu erörtern. Es wurden ausschließlich Auszüge der bisherigen Angaben von P1 wiederholt und nochmals auf zwei bereits von P1 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, in Kopie, vorgelegten Beweismittel aus dem Jahr XXXX verwiesen. Auch die gebotene Aktualität ist unverändert gegeben. Der Sachverhalt ist auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerden geklärt und aus den bisherigen Ermittlungen ergibt sich zweifelsfrei, dass das Vorbringen von P1 bezüglich angeblicher Asylgründe nicht den Tatsachen entspricht. Es liegen keine weiteren Anhaltspunkte oder ein Tatsachenvorbringen vor, welche nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu einem anderen Verfahrensausgang führen hätten können, weshalb gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2013, die in den Beschwerden beantragte öffentliche mündliche Verhandlung entfallen konnte.Aus dem Akteninhalt der Verwaltungsakte ist die Grundlage der bekämpften Bescheide unzweifelhaft nachvollziehbar. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung ordnungsgemäßer Ermittlungsverfahren unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl festgestellt und den Beschwerden konnten keine neuen Sachverhaltselemente entnommen werden, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen. Es haben sich auch in den Beschwerden keine zusätzlichen Hinweise auf die Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit den Beschwerdeführern zu erörtern. Es wurden ausschließlich Auszüge der bisherigen Angaben von P1 wiederholt und nochmals auf zwei bereits von P1 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, in Kopie, vorgelegten Beweismittel aus dem Jahr römisch 40 verwiesen. Auch die gebotene Aktualität ist unverändert gegeben. Der Sachverhalt ist auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerden geklärt und aus den bisherigen Ermittlungen ergibt sich zweifelsfrei, dass das Vorbringen von P1 bezüglich angeblicher Asylgründe nicht den Tatsachen entspricht. Es liegen keine weiteren Anhaltspunkte oder ein Tatsachenvorbringen vor, welche nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu einem anderen Verfahrensausgang führen hätten können, weshalb gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2013,, die in den Beschwerden beantragte öffentliche mündliche Verhandlung entfallen konnte.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, (VwGG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

In den konkreten Fällen sind Revisionen gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängen, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. In der Beweiswürdigung wurde ausgeführt, dass P1 und P2 im Herkunftsstaat weder verfolgt wurden noch glaubhaft machen können dort in Zukunft verfolgt zu werden (siehe Beweiswürdigung c zu den behaupteten Asylgründen von P1 und P2). Diese Erkenntnisse beschäftigt sich vor allem mit der Erforschung und Feststellung von Tatsachen und es ergaben sich im Lauf der Verfahren keine Hinweise auf das Vorliegen von ungeklärten Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung. In den konkreten Fällen sind Revisionen gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängen, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. In der Beweiswürdigung wurde ausgeführt, dass P1 und P2 im Herkunftsstaat weder verfolgt wurden noch glaubhaft machen können dort in Zukunft verfolgt zu werden (siehe Beweiswürdigung c zu den behaupteten Asylgründen von P1 und P2). Diese Erkenntnisse beschäftigt sich vor allem mit der Erforschung und Feststellung von Tatsachen und es ergaben sich im Lauf der Verfahren keine Hinweise auf das Vorliegen von ungeklärten Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung.

Schlagworte

Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Flughafenverfahren Glaubwürdigkeit mangelnde Asylrelevanz non refoulement Pandemie Religion Rückkehrsituation Sicherheitslage staatliche Verfolgung Verfolgungsgefahr Versorgungslage Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W215.2243065.1.00

Im RIS seit

25.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten