Entscheidungsdatum
14.06.2021Norm
ASVG §113 Abs1 Z1Spruch
L503 2222918-1/4E, L503 2222918-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Summereder Pichler Rechtsanwaltsgesellschaft m.b.H., gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse (nunmehr: Österreichische Gesundheitskasse) vom 14.05.2019, Zl. XXXX , nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 26.07.2019, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch Summereder Pichler Rechtsanwaltsgesellschaft m.b.H., gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse (nunmehr: Österreichische Gesundheitskasse) vom 14.05.2019, Zl. römisch 40 , nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 26.07.2019, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A.) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.A.) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit Bescheid vom 14.05.2019 verpflichtete die (damalige) Oberösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden kurz: „OÖGKK“ - nunmehr: Österreichische Gesundheitskasse) die Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: „BF“) als Dienstgeberin, einen Beitragszuschlag in Höhe von EUR 2.300 zu entrichten. Der Strafantrag der Finanzpolizei vom 30.01.2019 werde beigelegt und stelle einen integrierten Bestandteil des Bescheids dar. Verwiesen wurde auf die §§ 4, 33, 35, 113 Abs 1 Z 1 und Abs 2, 360 Abs 7 und 410 Abs 1 Z 5 ASVG.1. Mit Bescheid vom 14.05.2019 verpflichtete die (damalige) Oberösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden kurz: „OÖGKK“ - nunmehr: Österreichische Gesundheitskasse) die Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: „BF“) als Dienstgeberin, einen Beitragszuschlag in Höhe von EUR 2.300 zu entrichten. Der Strafantrag der Finanzpolizei vom 30.01.2019 werde beigelegt und stelle einen integrierten Bestandteil des Bescheids dar. Verwiesen wurde auf die Paragraphen 4, 33, 35, 113, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, 360, Absatz 7 und 410 Absatz eins, Ziffer 5, ASVG.
Begründend führte die OÖGKK aus, bei einer Überprüfung durch ein Organ der Abgabenbehörde des Bundes sei am 24.11.2018 um ca. 14:40 Uhr festgestellt worden, dass die Dienstnehmer C. K., Ö. C. und D. K. bei der BF ohne Anmeldung beschäftigt gewesen seien. Die BF sei mit Schreiben vom 27.03.2019 von der Beweisaufnahme verständigt und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Eine Stellungnahme sei nicht erfolgt. Aufgrund der Erhebungen würden die im Strafantrag der Finanzpolizei getroffenen Feststellungen zum Sachverhalt des Bescheides erklärt. Darüber hinaus werde festgestellt, dass es sich um den ersten Meldeverstoß innerhalb der letzten zwölf Monate der BF handle.
Beweiswürdigend verwies die OÖGKK auf den Strafantrag der Finanzpolizei, Personenblätter und angefertigte Bilder. Der festgestellte Sachverhalt sei unstrittig und ergebe sich widerspruchsfrei aus den aufgenommenen Beweismitteln.
Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung stellte die OÖGKK eingehend die Rechtsgrundlagen insbesondere zur Dienstnehmer- und Dienstgebereigenschaft sowie zur Verhängung eines Beitragszuschlages dar. Die erwähnten Dienstnehmer seien am Kontrolltag von der BF beschäftigt worden. Die BF sei Dienstgeberin, weil der Betrieb auf ihre Rechnung geführt werde. Die Anmeldungen von C. K. und Ö. C. seien von der BF bereits nachgeholt worden. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH handle es sich bei einem Beitragszuschlag nicht um eine Verwaltungsstrafe, sondern um eine (neben der Bestrafung nach §§ 111, 112 ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung, sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit um ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung. Die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers sei daher nicht zu untersuchen. Es komme lediglich darauf an, ob der objektive Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen.Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung stellte die OÖGKK eingehend die Rechtsgrundlagen insbesondere zur Dienstnehmer- und Dienstgebereigenschaft sowie zur Verhängung eines Beitragszuschlages dar. Die erwähnten Dienstnehmer seien am Kontrolltag von der BF beschäftigt worden. Die BF sei Dienstgeberin, weil der Betrieb auf ihre Rechnung geführt werde. Die Anmeldungen von C. K. und Ö. C. seien von der BF bereits nachgeholt worden. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH handle es sich bei einem Beitragszuschlag nicht um eine Verwaltungsstrafe, sondern um eine (neben der Bestrafung nach Paragraphen 111, 112, ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung, sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit um ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung. Die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers sei daher nicht zu untersuchen. Es komme lediglich darauf an, ob der objektive Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen.
§ 113 Abs 1 ASVG sei zu entnehmen, dass zwei Merkmale zur Erfüllung des gesetzlichen Tatbestandes vorliegen müssen: nämlich, dass die Arbeit angetreten wurde und die Anmeldung vor Arbeitseintritt nicht erfolgte. Diese beiden Tatsachen seien durch die Finanzpolizei vor Ort erhoben und hinreichend festgestellt worden; der Sachverhalt sei aktenkundig. Es sei der gesetzliche Tatbestand der Betretung somit objektiv erfüllt.Paragraph 113, Absatz eins, ASVG sei zu entnehmen, dass zwei Merkmale zur Erfüllung des gesetzlichen Tatbestandes vorliegen müssen: nämlich, dass die Arbeit angetreten wurde und die Anmeldung vor Arbeitseintritt nicht erfolgte. Diese beiden Tatsachen seien durch die Finanzpolizei vor Ort erhoben und hinreichend festgestellt worden; der Sachverhalt sei aktenkundig. Es sei der gesetzliche Tatbestand der Betretung somit objektiv erfüllt.
Im vorliegenden Fall handle es sich um den ersten Meldeverstoß. Es seien drei Dienstnehmer betreten worden, wobei keine Nachmeldungen erfolgt seien. Die OÖGKK sei daher berechtigt, einen Beitragszuschlag in der im Spruch genannten Höhe vorzuschreiben.
2.1. Im Akt befindet sich unter anderem eine von der rechtsfreundlichen Vertretung der BF verfasste Stellungnahme des Geschäftsführers der BF, Herrn H. M., vom 25.01.2019 zur Kontrolle der Finanzpolizei vom 24.11.2018. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass bei der Kontrolle drei Personen angetroffen worden seien, wobei nur für Ö. C. (Küche) und C. K. (Bedienung) Personenblätter ausgefüllt worden seien. Bei der dritten Person handle es sich um D. K., zu welchem keine näheren Informationen bekannt seien, zumal dieser nach Eintreffen der Beamten die Flucht ergriffen habe.
Die BF habe am Kontrolltag aufgrund eines spontanen Besuchs mehrerer Gäste und der Nichtverfügbarkeit bestehender Mitarbeiter kurzfristig Personen für Küchen- und Kellnertätigkeiten benötigt. Es sei daher der Kontakt mit den drei erwähnten Personen in Absprache zwischen H. M. und seinem Sohn Ü. M. hergestellt worden. Aufgrund des zeitlichen Drucks seien die Anmeldungen von C. K. und Ö. C. erst am Tag des Arbeitsantritts vorgenommen worden; beide seien jedenfalls am Tag der Kontrolle (und deren Arbeitsantritt) im ELDA angemeldet worden. Im Regelfall würden Anmeldungen im Betrieb der BF noch vor dem Tag des Arbeitsantritts vorgenommen werden. Aufgrund der Kurzfristigkeit seien die Anmeldungen bedauerlicherweise erst am Tag des Arbeitsantritts erfolgt. Eine Anmeldung für D. K. habe die BF nicht vorgenommen, da H. M. und sein Sohn Ü. M. davon ausgegangen seien, dass dieser aufgrund seiner Flucht über keine aufrechte Beschäftigungsbewilligung verfügen würde. Der genaue Grund für die Flucht von D. K. könne nicht beurteilt werden. Ö. C. und C. K. hätten jedenfalls eine aufrechte Beschäftigungsbewilligung gehabt.
Herr H. M. bedauere jedenfalls die Vorgänge am 24.11.2018 sowie die eingetretenen Verzögerungen. Es werde ersucht, den Beitrag zur Aufklärung des Sachverhalts und die Einsicht der Auskunftsperson (von Herrn H. M.) mildernd zu berücksichtigen.
2.2. Im Akt befindet sich weiters ein Strafantrag der Finanzpolizei Linz an den Magistrat Linz vom 30.01.2019. Darin wird angegeben, dass sowohl der Pizzakoch Ö. C. als auch die Kellnerin C. K. zum Zeitpunkt der Kontrolle am 24.11.2018 um ca. 14:40 Uhr im Betrieb der BF nicht zur Sozialversicherung angemeldet gewesen seien. Beide Personen seien während der Amtshandlung mittels einer Mindestangabenmeldung um 14:53 Uhr (C. K.) bzw. um 15:00 Uhr (Ö. C.) zur Sozialversicherung nachgemeldet worden. D. K. habe sich der Kontrolle durch Flucht entzogen, wobei er der Finanzpolizei zum Zeitpunkt der Kontrolle namentlich noch nicht bekannt gewesen sei. Der Gesellschafter-Geschäftsführer der BF, H. M., habe durch seine rechtsfreundliche Vertretung den Namen der geflüchteten Person und die näheren Umstände der Finanzpolizei übermitteln lassen. D. K. sei Asylwerber und von der BF nicht zur Sozialversicherung gemeldet gewesen. Bei allen drei Dienstnehmern liege eine Übertretung des ASVG vor.
2.3. Im Akt befinden sich zudem ausgefüllte Personenblätter der Finanzpolizei Linz betreffend die Dienstnehmer Ö. C. und C. K. Demnach sei Ö. C. seit 24.11.2018 ab 14:00 Uhr bei der BF als Pizzakoch beschäftigt gewesen, wobei er diese Tätigkeit nur an einem Samstag und Sonntag von jeweils 14:00 Uhr bis 22:00 Uhr ausüben würde. Er sei bei der Zubereitung von Speisen (Küchenarbeiten) beobachtet worden und erhalte Arbeitsanweisungen von Ü. M. Er verdiene EUR 1.150 netto monatlich; einen schriftlichen Arbeitsvertrag gebe es nicht. Er stehe im AMS-Bezug, wobei er die Aufnahme dieser Tätigkeit dem AMS nicht gemeldet habe.
C. K. sei seit 24.11.2018 ab 10:00 Uhr bei der BF als Kellnerin mit Inkassoberechtigung beschäftigt gewesen. Sie sei beim Servieren von Speisen beobachtet worden, wobei ca. sieben bis neun Gäste im Lokal der BF anwesend gewesen seien. Arbeitsanweisungen bekomme sie von Ü. M. Über Lohn/Bezahlung sei nicht gesprochen worden. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag existiere nicht.
2.4. Akt befindet sich ferner ein Schreiben der OÖGKK an die BF zur Wahrung des Parteiengehörs vom 27.03.2019. Darin wird der BF das vorläufige Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere der von der Finanzpolizei festgestellte und von der OÖGKK übernommene Sachverhalt wiederholt mitgeteilt und seitens der OÖGKK betont, dass von einem Dienstverhältnis im Sinne des § 4 Abs 2 ASVG ausgegangen werde. Eine Meldung zur Pflichtversicherung für D. K. sei bislang nicht erfolgt. Die BF werde daher ersucht, den genannten Dienstnehmer unverzüglich nachzumelden. Sollte sich der Sachverhalt aus ihrer Sicht anders darstellen, könne die BF binnen 14 Tagen dazu schriftlich Stellung nehmen.2.4. Akt befindet sich ferner ein Schreiben der OÖGKK an die BF zur Wahrung des Parteiengehörs vom 27.03.2019. Darin wird der BF das vorläufige Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere der von der Finanzpolizei festgestellte und von der OÖGKK übernommene Sachverhalt wiederholt mitgeteilt und seitens der OÖGKK betont, dass von einem Dienstverhältnis im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ausgegangen werde. Eine Meldung zur Pflichtversicherung für D. K. sei bislang nicht erfolgt. Die BF werde daher ersucht, den genannten Dienstnehmer unverzüglich nachzumelden. Sollte sich der Sachverhalt aus ihrer Sicht anders darstellen, könne die BF binnen 14 Tagen dazu schriftlich Stellung nehmen.
Weder eine Nachmeldung von D. K. noch eine schriftliche Stellungnahme sind durch die BF erfolgt.
3. Mit Schriftsatz vom 11.06.2019 erhob die BF durch ihre rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der OÖGKK vom 14.05.2019. Darin bekämpfte sie die Verhängung des Beitragszuschlages gemäß § 113 ASVG und brachte diesbezüglich vor, das typische Bild eines Meldeverstoßes liege gegenständlich nicht vor. Zu berücksichtigen seien insbesondere das bereits im Verwaltungsstrafverfahren vor dem Magistrat Linz abgegebene reumütige Geständnis der BF, die überaus geringen Beschäftigungszeiträume der Dienstnehmer ohne Anmeldung sowie die unmittelbar erfolgten Nachmeldungen von zumindest zwei der drei betroffenen Dienstnehmer. Darüber hinaus sei die dritte geflüchtete Person (D. K.) freiwillig bekannt gegeben und damit wesentlich zur Sachverhaltsfeststellung beigetragen worden. Überdies lägen besonders berücksichtigungswürdige Umstände aufgrund der kurzfristigen Einstellung dieser Personen, des wirtschaftlichen Drucks und den unmittelbar erfolgten Nachmeldungen vor, weshalb der Beitragszuschlag nicht zu verhängen, jedenfalls aber der Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf EUR 400 herabzusetzen gewesen wäre. Dies entspreche auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Behörde den Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung zur Gänze zu entfallen zu lassen und den Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf EUR 400 herabzusetzen habe, wenn die im Gesetz genannten Voraussetzungen einer erstmaligen verspäteten Anmeldung mit unbedeutenden Folgen vorliegen.3. Mit Schriftsatz vom 11.06.2019 erhob die BF durch ihre rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der OÖGKK vom 14.05.2019. Darin bekämpfte sie die Verhängung des Beitragszuschlages gemäß Paragraph 113, ASVG und brachte diesbezüglich vor, das typische Bild eines Meldeverstoßes liege gegenständlich nicht vor. Zu berücksichtigen seien insbesondere das bereits im Verwaltungsstrafverfahren vor dem Magistrat Linz abgegebene reumütige Geständnis der BF, die überaus geringen Beschäftigungszeiträume der Dienstnehmer ohne Anmeldung sowie die unmittelbar erfolgten Nachmeldungen von zumindest zwei der drei betroffenen Dienstnehmer. Darüber hinaus sei die dritte geflüchtete Person (D. K.) freiwillig bekannt gegeben und damit wesentlich zur Sachverhaltsfeststellung beigetragen worden. Überdies lägen besonders berücksichtigungswürdige Umstände aufgrund der kurzfristigen Einstellung dieser Personen, des wirtschaftlichen Drucks und den unmittelbar erfolgten Nachmeldungen vor, weshalb der Beitragszuschlag nicht zu verhängen, jedenfalls aber der Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf EUR 400 herabzusetzen gewesen wäre. Dies entspreche auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Behörde den Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung zur Gänze zu entfallen zu lassen und den Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf EUR 400 herabzusetzen habe, wenn die im Gesetz genannten Voraussetzungen einer erstmaligen verspäteten Anmeldung mit unbedeutenden Folgen vorliegen.
Schließlich habe die OÖGKK wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt und keine eigenen Feststellungen zur Frage des Arbeitsantritts, der unmittelbaren Betretung und den Nachmeldungen getroffen. Es möge daher eine Beschwerdeverhandlung durchgeführt und der bekämpfte Bescheid dahingehend abgeändert werden, dass der Beitragszuschlag gänzlich entfällt; in eventu der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfällt und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf jeweils EUR 400 herabgesetzt wird; in eventu der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben oder der angefochtene Bescheid aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidung an die OÖGKK zurückverwiesen wird.
4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 26.07.2019 wies die OÖGKK die Beschwerde der BF als unbegründet ab. Nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges stellte die OÖGKK folgenden Sachverhalt fest: Am 24.11.2018 gegen ca. 14:40 Uhr sei von Organen der Finanzpolizei Linz bei der BF (Pizzeria) eine Kontrolle nach dem ASVG durchgeführt worden. Hierbei seien die Personen C. K. und Ö. C. bei Tätigkeiten im Lokal der BF angetroffen worden, ohne dass diese vor Arbeitsbeginn zur Sozialversicherung angemeldet gewesen seien. K. D. (ein Asylwerber), der ebenfalls Tätigkeiten im Lokal verrichtet habe, habe sich der Kontrolle durch Flucht entzogen, seine Identität habe jedoch nachträglich festgestellt werden können. Auch er sei nicht vor Arbeitsbeginn zur Sozialversicherung angemeldet worden.
C. K. sei konkret als Kellnerin mit Inkasso beschäftigt gewesen und im Zuge der Kontrolle beim Servieren von Speisen angetroffen worden, wobei ca. 7-9 Gäste im Lokal anwesend gewesen seien. Sie habe zivile Kleidung (schwarze Hose, gelbe Bluse) getragen.
Ö. C. sei konkret als Pizzakoch beschäftigt gewesen, die monatliche Entlohnung habe EUR 1.150 netto betragen. Er sei im Zuge der Kontrolle bei Küchenarbeiten (Zubereitung von Speisen) angetroffen worden und habe Jeans, ein schwarzes T-Shirt sowie eine schwarze Haube getragen. C. K. und Ö. C. seien während der Amtshandlung der Finanzpolizei mittels einer Mindestangabenmeldung zur Sozialversicherung nachgemeldet worden. Für D. K. sei eine solche Nachmeldung unterblieben.
Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die OÖGKK aus, Beweis sei erhoben worden durch den Strafantrag der Finanzpolizei, die Personenblätter der Finanzpolizei von C. K. und Ö. C., die Stellungnahme des Geschäftsführers der BF vom 25.01.2019 sowie das elektronische Meldesystem der Sozialversicherungsträger. Die Tätigkeit der Betretenen für die BF im Zeitpunkt der Betretung durch die Organe der Abgabenbehörden des Bundes werde im gesamten Verfahren nicht bestritten. Es sei unstrittig, dass C. K., Ö. C. und D. K. am 24.11.2018 Service- bzw. Küchentätigkeiten im Lokal der BF durchgeführt hätten und zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht zur Sozialversicherung angemeldet gewesen seien.
Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung hielt die OÖGKK nach Darlegung der entsprechenden Rechtsgrundlagen zur Dienstnehmereigenschaft und diesbezüglichen Rechtsprechung des VwGH - betreffend die drei betretenen Personen - subsumierend fest, dass bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten wie Küchen- und Servicetätigkeiten, grundsätzlich von einem (entgeltlichen) Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 4 Abs 2 ASVG ausgegangen werden könne.Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung hielt die OÖGKK nach Darlegung der entsprechenden Rechtsgrundlagen zur Dienstnehmereigenschaft und diesbezüglichen Rechtsprechung des VwGH - betreffend die drei betretenen Personen - subsumierend fest, dass bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten wie Küchen- und Servicetätigkeiten, grundsätzlich von einem (entgeltlichen) Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ausgegangen werden könne.
Hinsichtlich des verhängten Beitragszuschlages gemäß § 113 ASVG führte die OÖGKK aus, dass es sich aufgrund der Betretung von drei nicht gemeldeten Dienstnehmern um einen Meldeverstoß mit keinen unbedeutenden Folgen mehr handeln würde. Darüber hinaus seien die Meldungen zur Sozialversicherung zum Zeitpunkt der Kontrolle durch die Finanzpolizei noch nicht nachgeholt gewesen, weshalb das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliege und auch aus diesem Grund keine unbedeutenden Folgen gegeben seien. Mangels unbedeutender Folgen könne nach dem Wortlaut und der Intention des Gesetzes auch kein besonders berücksichtigungswürdiger Fall angenommen werden, weshalb die Teilbeträge für die gesonderte Bearbeitung und den Prüfeinsatz nicht hätten entfallen können. Die OÖGKK sei daher berechtigt gewesen, den Teilbetrag für den Prüfeinsatz in Höhe von EUR 800 sowie den Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung in Höhe von EUR 500 pro betretenem Dienstnehmer vorzuschreiben.Hinsichtlich des verhängten Beitragszuschlages gemäß Paragraph 113, ASVG führte die OÖGKK aus, dass es sich aufgrund der Betretung von drei nicht gemeldeten Dienstnehmern um einen Meldeverstoß mit keinen unbedeutenden Folgen mehr handeln würde. Darüber hinaus seien die Meldungen zur Sozialversicherung zum Zeitpunkt der Kontrolle durch die Finanzpolizei noch nicht nachgeholt gewesen, weshalb das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliege und auch aus diesem Grund keine unbedeutenden Folgen gegeben seien. Mangels unbedeutender Folgen könne nach dem Wortlaut und der Intention des Gesetzes auch kein besonders berücksichtigungswürdiger Fall angenommen werden, weshalb die Teilbeträge für die gesonderte Bearbeitung und den Prüfeinsatz nicht hätten entfallen können. Die OÖGKK sei daher berechtigt gewesen, den Teilbetrag für den Prüfeinsatz in Höhe von EUR 800 sowie den Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung in Höhe von EUR 500 pro betretenem Dienstnehmer vorzuschreiben.
5. Mit Schreiben ihrer rechtsfreundlichen Vertretung vom 30.07.2019 beantragte die BF fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
6. Am 19.08.2019 legte die OÖGKK den Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und verwies auf die bisherigen Ausführungen im Erstbescheid und in der Beschwerdevorentscheidung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die BF betreibt eine Pizzeria. Aufgrund eines spontanen Besuchs mehrerer Gäste und der Nichtverfügbarkeit bestehender Mitarbeiter benötigte die BF am Samstag, dem 24.11.2018, kurzfristig Personal für Küchen- und Servicetätigkeiten. In der Folge stellte sie C. K. als Kellnerin ab 10:00 Uhr, Ö. C. als Pizzakoch ab 14:00 Uhr und D. K. mit nicht näher feststellbarem Arbeitsbeginn an diesem Tag als Küchenhilfskraft ein, ohne diese vor ihrem Arbeitsantritt bei der Sozialversicherung zu melden.
1.2. Im Zuge einer Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei am 24.11.2018 um ca. 14:40 Uhr wurden C. K., Ö. C. und D. K. im Lokal der BF bei Küchen- und Servicetätigkeiten angetroffen. Die BF meldete C. K. und Ö. C. erst während der Amtshandlung der Finanzpolizei mittels einer Mindestangabenmeldung zur Sozialversicherung um 14:53 Uhr bzw. um 15:00 Uhr nach. Für D. K. nahm sie keine Nachmeldung vor.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der OÖGKK, insbesondere den Strafantrag und die ausgefüllten Personenblätter der Finanzpolizei für C. K. und Ö. C., die Stellungnahme des Geschäftsführers der BF, H. M., vom 25.01.2019, die Verständigung über das Ergebnis der Beweisaufnahme der OÖGKK vom 27.03.2019 und die Beschwerde vom 11.06.2019.
Der gesamte entscheidungsrelevante Sachverhalt, insbesondere die Beschäftigung von C. K., Ö. C. und D. K. am 24.11.2018 ohne Anmeldung zur Sozialversicherung und deren Betretung bei Küchen- und Servicetätigkeiten im Lokal der BF durch Organe der Finanzpolizei am selben Tag, wird von der BF nicht bestritten. So räumt die BF selbst in der Stellungnahme und Beschwerde ein, am 24.11.2018 kurzfristig Personal für Küchen- und Kellnertätigkeiten benötigt, Kontakt zu den genannten Personen hergestellt und diese in weiterer Folge ohne Anmeldung zur Sozialversicherung beschäftigt zu haben. Die für C. K. und Ö. C. während der Amtshandlung der Finanzpolizei erfolgten Nachmeldungen sowie das Unterbleiben einer Nachmeldung für D. K. gesteht sie darin ebenfalls ein. Darüber hinaus gibt sie in der Beschwerde bekannt, im Verwaltungsstrafverfahren vor dem Magistrat Linz bezüglich der drei genannten Dienstnehmer bereits ein reumütiges Geständnis abgelegt zu haben. Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt (insb. Vorliegen von Dienstverhältnissen, Betretung) unstrittig ist, konnte auf die Einvernahme des Geschäftsführers der BF, H. M. und dessen Sohn, Ü. M., im gegenständlichen Verfahren verzichtet werden.
2.2. Was die Nachmeldungen der Dienstnehmer C. K. und Ö. C. betrifft, bringt die BF in der Beschwerde vor, es sei unrichtig, dass für diese Dienstnehmer keine Nachmeldungen bei der Sozialversicherung erfolgt seien. Dies ergebe sich auch aus dem beigeschlossenem Strafantrag der Finanzpolizei, welcher einen integrierten Bestandteil des bekämpften Bescheides darstelle. Dazu ist auszuführen, dass die OÖGKK im bekämpften Bescheid vom 14.05.2019 zunächst davon spricht, dass Nachmeldungen für C. K. und Ö. C. von der BF bereits nachgeholt worden seien (S 4), während sie später vermeint, dass für sämtliche betroffenen Dienstnehmer keine Nachmeldungen erfolgt seien (S 5). Tatsächlich wurden von der BF die Dienstnehmer C. K. und Ö. C. während der Amtshandlung der Finanzpolizei mittels einer Mindestangabenmeldung um 14:53 Uhr bzw. um 15:00 Uhr bei der Sozialversicherung nachgemeldet. Dies ergibt sich unstrittig aus dem Strafantrag der Finanzpolizei, stimmt mit dem Vorbringen der BF in der Stellungnahme und Beschwerde überein und wurde von der OÖGKK im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung vom 26.07.2019 nunmehr auch korrigiert.
2.3. Strittig ist damit letztlich einzig die (Rechts-)Frage, ob (mangels „unbedeutender Folgen“) der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € hätte herabgesetzt werden müssen, allenfalls auch, ob auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz (gänzlich) hätte entfallen müssen. Diesbezüglich sei auf die Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung unten verwiesen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht somit durch Einzelrichter.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht somit durch Einzelrichter.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins Nr. 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, […], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, […], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Rechtliche Grundlagen im ASVG
3.2.1. § 113 ASVG in der hier anzuwendenden Fassung lautete auszugsweise:3.2.1. Paragraph 113, ASVG in der hier anzuwendenden Fassung lautete auszugsweise:
(1) Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn(1) Den in Paragraph 111, Absatz eins, genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn
1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder
[…]
(2) Im Fall des Abs. 1 Z 1 setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen. (2) Im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des Paragraph 111 a, aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.
[…]
3.2.2. § 4 ASVG lautet auszugsweise:3.2.2. Paragraph 4, ASVG lautet auszugsweise:
(1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:(1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet:
1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;
[…]
(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. […], (2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. […]
[…]
3.2.3. § 33 ASVG lautet:3.2.3. Paragraph 33, ASVG lautet:
(1) Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
[…]
3.3. Im konkreten Fall bedeutet dies:
3.3.1. Zur Dienstnehmereigenschaft von C. K., Ö. C. und D. K. und deren Betretung
Eingangs ist nochmals anzumerken, dass die BF selbst ausdrücklich einräumt, C. K., Ö. C. und D. K. ohne vorherige Anmeldung als Dienstnehmer beschäftigt zu haben (vgl. etwa die BF selbst in ihrer Stellungnahme vom 25.1.2019: „Am Kontrolltag mussten für den Betrieb der Gaststätte … aufgrund eines spontanen Besuchs mehrerer Gäste und Nichtverfügbarkeit der bestehenden Mitarbeiter kurzfristig Personen für Küchen- und Kellnertätigkeiten gefunden werden. Es wurde daher Kontakt zu den drei erwähnten Personen hergestellt …“). Insofern erübrigen sich weitere Ausführungen zur Frage der Dienstnehmereigenschaft von C. K., Ö. C. und D. K.; deren Dienstnehmereigenschaft ist zweifellos zu bejahen.Eingangs ist nochmals anzumerken, dass die BF selbst ausdrücklich einräumt, C. K., Ö. C. und D. K. ohne vorherige Anmeldung als Dienstnehmer beschäftigt zu haben vergleiche etwa die BF selbst in ihrer Stellungnahme vom 25.1.2019: „Am Kontrolltag mussten für den Betrieb der Gaststätte … aufgrund eines spontanen Besuchs mehrerer Gäste und Nichtverfügbarkeit der bestehenden Mitarbeiter kurzfristig Personen für Küchen- und Kellnertätigkeiten gefunden werden. Es wurde daher Kontakt zu den drei erwähnten Personen hergestellt …“). Insofern erübrigen sich weitere Ausführungen zur Frage der Dienstnehmereigenschaft von C. K., Ö. C. und D. K.; deren Dienstnehmereigenschaft ist zweifellos zu bejahen.
Was die Frage der Betretung dieser Personen am 24.11.2018 anbelangt, so ist zunächst anzumerken, dass sich diese unzweifelhaft aus dem Akteninhalt (insb. Anzeige der Finanzpolizei) ergibt. Auch die BF tritt in ihrer Beschwerde der Betretung der genannten Personen in keiner Weise entgegen, sie moniert aber lapidar, die OÖGKK habe wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt, indem sie keine eigenen Sachverhaltsfeststellungen zur Frage des Arbeitsantritts, der unmittelbaren Betretung und den Nachmeldungen der Dienstnehmer im bekämpften Bescheid getroffen und stattdessen nur auf den Strafantrag der Finanzpolizei verwiesen habe. Dazu ist festzuhalten, dass der BF der entscheidungswesentliche Sachverhalt noch vor der gegenständlichen Bescheiderlassung im Wege des Parteiengehörs am 27.03.2019 zur Kenntnis gebracht und sie zu einer allfälligen Gegenäußerung aufgefordert wurde, die BF dieser Aufforderung jedoch nicht nachgekommen ist, insbesondere keine gegenteilige Stellungnahme zum festgestellten Sachverhalt abgegeben hat. Davon abgesehen hat die OÖGKK die besagten Sachverhaltsfeststellungen im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung nunmehr getroffen.
Einzig zur Frage der Betretung von D. K., der – auch den eigenen Angaben der BF zufolge – das Lokal anlässlich der Kontrolle der Finanzpolizei fluchtartig verlassen hat, sei ergänzend auf Folgendes verwiesen: Das Tatbestandsmerkmal des Betretens einer Person (Dienstnehmer) durch eine andere Person (Prüforgan) setzt nach dem Wortsinn ein körperliches Zusammentreffen dieser beiden Personen (ein unmittelbares sinnliches Wahrnehmen der einen Person durch die andere) nach einem (behaupteten) Arbeitsantritt voraus. Das Prüforgan muss diese Person nach dem Arbeitsantritt während der Arbeitszeit bzw. während der die Arbeit unterbrechenden Ruhepausen angetroffen haben (vgl. VwGH vom 19.12.2018, Zl. Ro 2018/08/0019, vom 8.5.2019, Zl. Ra 2019/08/0017). Bereits diese Formulierung (arg. „das Prüforgan muss diese Person nach dem Arbeitsantritt während der Arbeitszeit bzw. während der die Arbeit unterbrechenden Ruhepausen angetroffen haben) zeigt deutlich auf, dass der Begriff der „unmittelbaren Betretung“ nicht dermaßen eng auszulegen ist, dass das Prüforgan auch selbst beobachtet haben muss, dass der potentielle Dienstnehmer „Hand anlegte“, sondern fällt darunter sehr wohl auch eine (bloße) Betretung des (potentiellen) Dienstnehmers am (potentiellen) Arbeitsplatz bzw. dessen fluchtartiges Verlassen des (potentiellen) Arbeitsplatzes bei Eintreffen der Finanzpolizei, wenn die anlässlich der Betretung hervorgekommenen Umstände klar auf eine Beschäftigung schließen lassen. In diesem Sinne etwa hat auch der VwGH in seinem Erkenntnis vom 13.11.2013, Zl. 2011/08/0145, dem ein durchaus vergleichbarerer Sachverhalt wie hinsichtlich D. K. zugrunde lag, nicht angezweifelt, dass dann eine unmittelbare Betretung im Sinne von § 113 Abs 2 ASVG vorliegt, wenn sich die betretene Person bei Erblicken der Kontrollorgane plötzlich in das Innere der Lagerräume zurückgezogen hat und die Gesamtumstände auf eine Beschäftigung schließen lassen. Im gegenständlichen Fall (fluchtartiges Verlassen des Lokals in Verbindung mit dem Umstand, dass selbst die BF das Vorliegen eines Dienstverhältnisses nicht bestreitet) liegt somit unzweifelhaft eine „unmittelbare Betretung“ (auch) von D. K. im Sinne von § 113 Abs 2 ASVG vor.Einzig zur Frage der Betretung von D. K., der – auch den eigenen Angaben der BF zufolge – das Lokal anlässlich der Kontrolle der Finanzpolizei fluchtartig verlassen hat, sei ergänzend auf Folgendes verwiesen: Das Tatbestandsmerkmal des Betretens einer Person (Dienstnehmer) durch eine andere Person (Prüforgan) setzt nach dem Wortsinn ein körperliches Zusammentreffen dieser beiden Personen (ein unmittelbares sinnliches Wahrnehmen der einen Person durch die andere) nach einem (behaupteten) Arbeitsantritt voraus. Das Prüforgan muss diese Person nach dem Arbeitsantritt während der Arbeitszeit bzw. während der die Arbeit unterbrechenden Ruhepausen angetroffen haben vergleiche VwGH vom 19.12.2018, Zl. Ro 2018/08/0019, vom 8.5.2019, Zl. Ra 2019/08/0017). Bereits diese Formulierung (arg. „das Prüforgan muss diese Person nach dem Arbeitsantritt während der Arbeitszeit bzw. während der die Arbeit unterbrechenden Ruhepausen angetroffen haben) zeigt deutlich auf, dass der Begriff der „unmittelbaren Betretung“ nicht dermaßen eng auszulegen ist, dass das Prüforgan auch selbst beobachtet haben muss, dass der potentielle Dienstnehmer „Hand anlegte“, sondern fällt darunter sehr wohl auch eine (bloße) Betretung des (potentiellen) Dienstnehmers am (potentiellen) Arbeitsplatz bzw. dessen fluchtartiges Verlassen des (potentiellen) Arbeitsplatzes bei Eintreffen der Finanzpolizei, wenn die anlässlich der Betretung hervorgekommenen Umstände klar auf eine Beschäftigung schließen lassen. In diesem Sinne etwa hat auch der VwGH in seinem Erkenntnis vom 13.11.2013, Zl. 2011/08/0145, dem ein durchaus vergleichbarerer Sachverhalt wie hinsichtlich D. K. zugrunde lag, nicht angezweifelt, dass dann eine unmittelbare Betretung im Sinne von Paragraph 113, Absatz 2, ASVG vorliegt, wenn sich die betretene Person bei Erblicken der Kontrollorgane plötzlich in das Innere der Lagerräume zurückgezogen hat und die Gesamtumstände auf eine Beschäftigung schließen lassen. Im gegenständlichen Fall (fluchtartiges Verlassen des Lokals in Verbindung mit dem Umstand, dass selbst die BF das Vorliegen eines Dienstverhältnisses nicht bestreitet) liegt somit unzweifelhaft eine „unmittelbare Betretung“ (auch) von D. K. im Sinne von Paragraph 113, Absatz 2, ASVG vor.
3.3.2. Zur Vorschreibung des Beitragszuschlages in Höhe von EUR 2.300:
Die OÖGKK bestätigte in der Beschwerdevorentscheidung den im bekämpften Bescheid vorgeschriebenen Beitragszuschlag in Höhe von EUR 2.300 für die nicht vor Arbeitsantritt gemeldeten Dienstnehmer C. K., Ö. C. und D. K. Die BF brachte dagegen in der Beschwerde vor, es läge im gegenständlichen Fall kein typisches Bild eines Meldeverstoßes vor und seien besonders berücksichtigungswürdige Umstände aufgrund der kurzfristigen Beschäftigung der genannten Dienstnehmer, des wirtschaftlichen Drucks der BF, ihrer Mitwirkung am Sachverhalt und den erfolgten Nachmeldungen zu C. K. und Ö. C. gegeben.
Zwar ist der BF insofern zuzustimmen, als es sich um ihren ersten Meldeverstoß handelte. Dennoch hatte sie die (ohnedies nur teilweisen – D. K. wurde nicht nachgemeldet) Anmeldungen der Dienstnehmer zum Zeitpunkt der Kontrolle durch die Finanzpolizei noch nicht nachgeholt, weshalb das typische Bild eines Meldeverstoßes vorlag. Von unbedeutenden Folgen im Sinne des § 113 Abs 2 ASVG konnte daher nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH nicht die Rede sein (vgl. dazu VwGH 14.12.2020, Zl. Ra 2020/08/0144, mit weiteren Judikaturhinweisen; zur unterlassenen Anmeldung von drei Dienstnehmern siehe auch VwGH vom 18.11.2009, Zl. 2008/08/0246). Die (teilweisen) Anmeldungen wurden durch die BF erst nach Kenntnis von der Kontrolle veranlasst. Gegenständlich konnte somit weder der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen noch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf EUR 400 herabgesetzt werden.Zwar ist der BF insofern zuzustimmen, als es sich um ihren ersten Meldeverstoß handelte. Dennoch hatte sie die (ohnedies nur teilweisen – D. K. wurde nicht nachgemeldet) Anmeldungen der Dienstnehmer zum Zeitpunkt der Kontrolle durch die Finanzpolizei noch nicht nachgeholt, weshalb das typische Bild eines Meldeverstoßes vorlag. Von unbedeutenden Folgen im Sinne des Paragraph 113, Absatz 2, ASVG konnte daher nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH nicht die Rede sein vergleiche dazu VwGH 14.12.2020, Zl. Ra 2020/08/0144, mit weiteren Judikaturhinweisen; zur unterlassenen Anmeldung von drei Dienstnehmern siehe auch VwGH vom 18.11.2009, Zl. 2008/08/0246). Die (teilweisen) Anmeldungen wurden durch die BF erst nach Kenntnis von der Kontrolle veranlasst. Gegenständlich konnte somit weder der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen noch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf EUR 400 herabgesetzt werden.
Darüber hinaus lag auch kein „besonders berücksichtigungswürdiger Fall“ im Sinne des § 113 Abs 2 letzter Satz ASVG vor, welcher zu einem Entfall (auch) des Teilbetrages für den Prüfeinsatz geführt hätte: Weder ist ersichtlich, noch wurde vorgebracht, dass es der BF etwa faktisch unmöglich gewesen wäre, eine fristgerechte Anmeldung vorzunehmen (vgl. VwGH vom 10.7.2013, Zl. 2013/08/0117), noch stellt der Umstand, dass die Beschäftigungsverhältnisse nur kurz angedauert haben, einen Grund dar, der iSd § 113 Abs 2 ASVG besonders berücksichtigungswürdig wäre (vgl. VwGH vom 3.12.2013, Zl. 2012/08/0026).Darüber hinaus lag auch kein „besonders berücksichtigungswürdiger Fall“ im Sinne des Paragraph 113, Absatz 2, letzter Satz ASVG vor, welcher zu einem Entfall (auch) des Teilbetrages für den Prüfeinsatz geführt hätte: Weder ist ersichtlich, noch wurde vorgebracht, dass es der BF etwa faktisch unmöglich gewesen wäre, eine fristgerechte Anmeldung vorzunehmen vergleiche VwGH vom 10.7.2013, Zl. 2013/08/0117), noch stellt der Umstand, dass die Beschäftigungsverhältnisse nur kurz angedauert haben, einen Grund dar, der iSd Paragraph 113, Absatz 2, ASVG besonders berücksichtigungswürdig wäre vergleiche VwGH vom 3.12.2013, Zl. 2012/08/0026).
Zwar wird nicht verkannt, dass die BF am Kontrolltag kurzfristig Personal für Küchen- und Servicetätigkeiten benötigte und dementsprechend unter Zeitdruck gestanden sein mag, dennoch wäre es ihr zumutbar gewesen, die genannten Dienstnehmer zumindest mittels einer Mindestangaben-Anmeldung noch vor ihrem Arbeitsantritt gemäß § 33 Abs 1a Z 1 ASVG zur Sozialversicherung zu melden. Schließlich gelang es ihr auch, die genannten Personen für ihren Betrieb zu organisieren. Diese Ansicht wird auch vom VwGH vertreten, welcher in einem gleichgelagerten Fall von drei nicht zur Sozialversicherung gemeldeten Dienstnehmern im Erkenntnis vom 18.11.2009, Zl. 2008/08/0246, dazu ausspricht: „Wenn ein Dienstgeber in der Lage ist, dafür zu sorgen, dass seine Dienstnehmer sehr kurzfristig zu arbeiten beginnen, so muss er auch entsprechende organisatorische Vorkehrungen treffen, dass die jeweiligen Anmeldungen grundsätzlich ebenso vorschriftsgemäß und vor allem fristgerecht stattfinden.“ […] „Im Übrigen kann die Mindestmeldung auch ohne weiteren Aufwand telefonisch erstattet werden (zur Zulässigkeit der Mindestmeldung per Telefon oder mit Telefax vgl. § 41 Abs. 4 Z 3 ASVG). […]“.Zwar wird nicht verkannt, dass die BF am Kontrolltag kurzfristig Personal für Küchen- und Servicetätigkeiten benötigte und dementsprechend unter Zeitdruck gestanden sein mag, dennoch wäre es ihr zumutbar gewesen, die genannten Dienstnehmer zumindest mittels einer Mindestangaben-Anmeldung noch vor ihrem Arbeitsantritt gemäß Paragraph 33, Absatz eins a, Ziffer eins, ASVG zur Sozialversicherung zu melden. Schließlich gelang es ihr auch, die genannten Personen für ihren Betrieb zu organisieren. Diese Ansicht wird auch vom VwGH vertreten, welcher in einem gleichgelagerten Fall von drei nicht zur Sozialversicherung gemeldeten Dienstnehmern im Erkenntnis vom 18.11.2009, Zl. 2008/08/0246, dazu ausspricht: „Wenn ein Dienstgeber in der Lage ist, dafür zu sorgen, dass seine Dienstnehmer sehr kurzfristig zu arbeiten beginnen, so muss er auch entsprechende organisatorische Vorkehrungen treffen, dass die jeweiligen Anmeldungen grundsätzlich ebenso vorschriftsgemäß und vor allem fristgerecht stattfinden.“ […] „Im Übrigen kann die Mindestmeldung auch ohne weiteren Aufwand telefonisch erstattet werden (zur Zulässigkeit der Mindestmeldung per Telefon oder mit Telefax vergleiche Paragraph 41, Absatz 4, Ziffer 3, ASVG). […]“.
Im Erkenntnis vom 13.09.2017, Zl. Ra 2017/08/0076, betont der VwGH diesbezüglich ebenfalls: „Will der Dienstgeber verhindern, dass Beschäftigungsverhältnisse durch die Aufnahme einer Beschäftigung in seinem Betrieb ohne seine Zustimmung bzw. ohne die erforderliche Anmeldung zur Sozialversicherung begonnen werden, so muss er ein wirksames Kontrollsystem errichten bzw. entsprechende Weisungen erteilen und deren Befolgung sicherstellen. Für die mangelnde Effektivität seines Kontrollsystems hat der Dienstgeber unabhängig von seinem Verschulden einzustehen.“
Zusammengefasst ging die OÖGKK zu Recht auch von keinem besonders berücksichtigungswürdigen Fall aus und ließ den Teilbetrag für den Prüfeinsatz zu Recht nicht entfallen.
3.4. Folglich ist die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zum Vorliegen der Dienstnehmereigenschaft und zur Verhängung eines Beitragszuschlages von der bisherigen Rechtsprechung ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zum Vorliegen der Dienstnehmereigenschaft und zur Verhängung eines Beitragszuschlages von der bisherigen Rechtsprechung ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 [GRC] entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 [GRC] entgegenstehen.
Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art. 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art. 6 EMRK für Art. 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).
Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest. Betont werden muss an dieser Stelle nochmals, dass die Dienstnehmereigenschaft der betretenen Personen von Seiten der BF ausdrücklich eingestanden wurde, sodass sich die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung erübrigt.
Schlagworte
Beitragszuschlag Dienstnehmereigenschaft Meldeverstoß SozialversicherungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:L503.2222918.1.00Im RIS seit
30.06.2022Zuletzt aktualisiert am
30.06.2022