TE Vwgh Erkenntnis 2013/11/13 2011/08/0145

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Veröffentlicht am 13.11.2013
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

ASVG §113 Abs1 Z1;
ASVG §113 Abs2;
AVG §45 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
  1. ASVG § 113 heute
  2. ASVG § 113 gültig ab 29.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2024
  3. ASVG § 113 gültig von 01.01.2019 bis 28.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  4. ASVG § 113 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  5. ASVG § 113 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  6. ASVG § 113 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  7. ASVG § 113 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 283/1988
  1. ASVG § 113 heute
  2. ASVG § 113 gültig ab 29.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2024
  3. ASVG § 113 gültig von 01.01.2019 bis 28.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  4. ASVG § 113 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  5. ASVG § 113 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  6. ASVG § 113 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  7. ASVG § 113 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 283/1988
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Strohmayer und MMag. Maislinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Berthou, über die Beschwerde der Restaurant V KG in S, vertreten durch Mag. Wolfgang Wamprechtshamer, Rechtsanwalt in 5303 Thalgau, Ferdinand-Zuckerstätter-Straße 9, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Salzburg vom 10. Mai 2011, Zl. 20305- V/14.848/4-2011, betreffend Beitragszuschlag gemäß § 113 ASVG (mitbeteiligte Partei: Salzburger Gebietskrankenkasse in 5020 Salzburg, Engelbert-Weiß-Weg 10), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Strohmayer und MMag. Maislinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Berthou, über die Beschwerde der Restaurant V KG in S, vertreten durch Mag. Wolfgang Wamprechtshamer, Rechtsanwalt in 5303 Thalgau, Ferdinand-Zuckerstätter-Straße 9, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Salzburg vom 10. Mai 2011, Zl. 20305- V/14.848/4-2011, betreffend Beitragszuschlag gemäß Paragraph 113, ASVG (mitbeteiligte Partei: Salzburger Gebietskrankenkasse in 5020 Salzburg, Engelbert-Weiß-Weg 10), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vom 24. September 2010 wurde der beschwerdeführenden Partei ein Beitragszuschlag in Höhe von EUR 1.300,-- vorgeschrieben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, anlässlich einer Kontrolle durch Prüforgane der Abgabenbehörde des Bundes sei festgestellt worden, dass die beschwerdeführende Partei als Dienstgeber hinsichtlich der Beschäftigung einer näher genannten Person (Y) gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht verstoßen habe.

Die beschwerdeführende Partei erhob gegen diesen Bescheid Einspruch. Die im Bescheid angeführte Person (Y) sei bei ihr nicht beschäftigt gewesen; Y sei lediglich auf Besuch gewesen.

Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse führte im Vorlagebericht aus, die betretene Person habe sich bei Erblicken der Kontrollorgane plötzlich in das Innere der Lagerräume zurückgezogen. Im vermutlichen Schlafraum sei eine Decke mit chinesischem Wörterbuch gefunden worden. Der Lagerraum habe sich gerade im Umbau befunden. Auf der Bekleidung der betretenen Person seien Spuren von Malerfarbe zu erkennen gewesen. Der handelsrechtliche Geschäftsführer habe zum Zeitpunkt der Kontrolle gerade Bauholz und eine Axt in dieses Lager gebracht. Sowohl die betretene Person als auch der handelsrechtliche Geschäftsführer seien der Finanzpolizei amtsbekannt. Für eine tatsächliche Beschäftigung der betretenen Person spreche auch, dass das Lager verschließbar und betriebsfremden Personen nicht zugänglich sei. Im Übrigen sei nicht nachvollziehbar, warum eine Schlafstätte bereits eingerichtet sein sollte, wenn der dort angeblich illegal Aufhältige gerade erst dort aufgetaucht sei und sich lediglich vor den Organen habe verstecken wollen.

Die belangte Behörde forderte den Beschwerdeführer auf, zu diesem Vorlagebericht Stellung zu nehmen.

Der Beschwerdeführer brachte hiezu vor, die Kontrolle sei an einem Sonntag erfolgt. Auf der Baustelle - der V-Hof werde zur Gänze umgebaut - habe sich der Geschäftsführer der KG befunden; der betretene Y sei lediglich auf Besuch gewesen. Der Geschäftsführer habe aus dem Lagerraum (Werkraum) Arbeitsmaterial geholt, weshalb dieser offen gestanden sei. Y habe die Organe der Finanzpolizei wahrgenommen und habe sich entfernen wollen, da er bereits im Jahr 2009 in eine Amtshandlung mit Organen der Finanzpolizei involviert gewesen sei. Er habe den Weg in das Lager/Werkraum gefunden, welches offen gestanden sei. Schließlich gehe der Geschäftsführer dort während seiner Arbeiten regelmäßig aus und ein. Im Lagerraum sei von den Organen der Finanzpolizei keine Decke gefunden worden, es handle sich vielmehr um einen alten Vorhang, der dort gelegen sei. Vom Lagerraum (Werkraum) und vom Betretenen seien Fotos angefertigt worden; diese seien bislang lediglich in Schwarzweiß-Qualität vorgelegt worden, darauf sei weder Farbe noch sonst ein Hinweis auf eine versicherungspflichtige Tätigkeit ersichtlich. Da von der Beschwerdeführerin die Arbeiten an Firmen und Professionisten abgegeben worden seien, seien auch keine Malerarbeiten an diesem Sonntag durchgeführt worden. Mit diesen Arbeiten hätte zu einem wesentlich späteren Zeitpunkt begonnen werden sollen. Die vorhandene Malerfarbe sei fest verschlossen gewesen und sei vorweg für die späteren Malerarbeiten auf dem Gelände deponiert gewesen. Die Organe der Finanzpolizei hätten keine tatsächlichen Malerarbeiten festgestellt und auch nicht festgehalten, ob die Spuren der Malerfarbe frisch oder eingetrocknet gewesen seien. Der alte Vorhang sei nicht vom Betretenen verwendet worden. Der Lagerraum sei während der Umbauarbeiten von zahlreichen Arbeitern der beteiligten Firmen betreten und verwendet worden, zum Teil auch als Aufenthaltsraum. Der beschwerdeführenden Partei könne eine versicherungspflichtige Beschäftigung des Y nicht zugerechnet werden.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Einspruch als unbegründet ab.

Die belangte Behörde führte aus, sie schließe sich vollinhaltlich der Sachverhaltsfeststellung der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse an; es werde hiezu auf deren Ausführungen zuletzt in ihrem Vorlagebericht verwiesen. Im Zuge einer Kontrolle durch Beamte der KIAB am 1. August 2010 um ca. 11.05 Uhr sei Y am Gelände des Hotel-Restaurants V-Hof der beschwerdeführenden Partei entgeltlich arbeitend angetroffen worden, ohne zur Sozialversicherung gemeldet gewesen zu sein. Y sei von den einschreitenden Beamten im Lagerschuppen des Objektes in Arbeitskleidung angetroffen worden. Die Merkmale der persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit würden vorliegen.

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, sie stütze sich in Form einer Gesamtschau auf die Aktenlage und die Feststellung der maßgeblichen Sachverhaltselemente durch das Finanzamt und die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse. Das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei werde durch die eigenen Wahrnehmungen der Kontrollorgane mit ausreichender Beweiskraft in unmittelbarem Zusammenhang mit der Betretung an diesem Tag widerlegt. Die Angabe der beschwerdeführenden Partei, Y sei nicht bei ihr beschäftigt, entspreche augenscheinlich nicht den Tatsachen. Vielmehr gehe die belangte Behörde davon aus, dass es sich um Schutzbehauptungen der beschwerdeführenden Partei handle. Im Zuge der Kontrolle durch die einschreitenden Beamten sei festgestellt worden, dass Y am Gelände des V-Hofes im Bereich des Lagerschuppens in Arbeitskleidung angetroffen worden sei. An der Bekleidung seien Spuren von Malerfarbe zu erkennen gewesen. Der Lagerschuppen sei augenscheinlich auch als Schlafraum für Y eingerichtet und im Allgemeinen für betriebsfremde Personen nicht zugänglich gewesen.

Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme habe Y vehement seine Identität bestritten. Er habe angegeben, JW zu sein. Aufgrund vorangegangener Amtshandlungen in Zusammenhang mit illegaler Beschäftigung des Y sei dessen Identität jedoch einwandfrei anhand eines Reisepasses festgestellt worden. Weiter sei von Y angegeben worden, dass er erst am Abend des Vortages aus Wien angereist und wenige Minuten vor der Kontrolle zum V-Hof gekommen sei. Zusammenfassend gehe die belangte Behörde davon aus, dass Y durch Angaben einer falschen Identität und lebensfremder Verhaltensmuster seine wahre Tätigkeit habe verschleiern wollen.

Es könne davon ausgegangen werden, dass Y weisungs- und kontrollunterworfen gewesen sei und mit Betriebsmitteln der beschwerdeführenden Partei ausgestattet gewesen sei. Y sei für die beschwerdeführende Partei tätig gewesen. Vor dem Hintergrund der aktuellen Beweislage seien ergänzende Ermittlungen nicht mehr geboten gewesen.

Die Eigenschaft als öffentliches Organ sei zwar nicht geeignet, dessen Angaben von vorneherein eine größere Beweiskraft zuzusprechen. Auch bleibe es der Partei unbenommen, Zweifel an der Glaubwürdigkeit des öffentlichen Organs zu äußern und entsprechend zu begründen. Die Behörde sei dennoch verpflichtet, im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu veranschlagen, dass - zumindest in sich schlüssige - Angaben eines solchen Anzeigers besonders glaubwürdig seien, weil er einen Diensteid abgelegt habe und für falsche Anzeigen disziplinar- und strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden könne und weil außerdem keine Veranlassung gesehen werden könne, dass er einen ihm Unbekannten wahrheitswidrig belasten wolle.

Es seien sämtliche Tatbestandsmerkmale iSd § 113 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG erfüllt.Es seien sämtliche Tatbestandsmerkmale iSd Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG erfüllt.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse hat mitgeteilt, auf die Abgabe einer Gegenschrift zu verzichten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die Beschwerde bekämpft - unter weitgehend wörtlicher Wiederholung des Vorbringens in der Stellungnahme zum Vorlagebericht der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse zum Einspruch - ausschließlich die Beweiswürdigung der belangten Behörde. Y sei lediglich auf Besuch gewesen und erst am Vortag mit dem Zug angereist. Y sei mit dem unbeschränkt haftenden Gesellschafter der beschwerdeführenden Partei verwandt.

Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 45 Abs. 2 AVG) bedeutet nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht, dass der in der Begründung des Bescheides niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Die Bestimmung des § 45 Abs. 2 AVG hat nur zur Folge, dass die Würdigung der Beweise keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Dies schließt aber eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof auch zu prüfen, ob die Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat. Hingegen ist der Verwaltungsgerichtshof nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung der belangten Behörde, die einer Überprüfung unter den genannten Gesichtspunkten standhält, auf ihre Richtigkeit hin zu beurteilen, d. h. sie mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw. ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. September 2013, Zl. 2011/08/0088, mwN).Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Paragraph 45, Absatz 2, AVG) bedeutet nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht, dass der in der Begründung des Bescheides niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Die Bestimmung des Paragraph 45, Absatz 2, AVG hat nur zur Folge, dass die Würdigung der Beweise keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Dies schließt aber eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof auch zu prüfen, ob die Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat. Hingegen ist der Verwaltungsgerichtshof nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung der belangten Behörde, die einer Überprüfung unter den genannten Gesichtspunkten standhält, auf ihre Richtigkeit hin zu beurteilen, d. h. sie mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw. ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 4. September 2013, Zl. 2011/08/0088, mwN).

Die Beschwerde kann mit der Wiederholung des bisherigen Vorbringens der beschwerdeführenden Partei eine Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung nicht aufzeigen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.

Wien, am 13. November 2013

Schlagworte

Sachverhalt Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011080145.X00

Im RIS seit

12.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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