Entscheidungsdatum
16.06.2021Norm
BFA-VG §9Spruch
W283 2227567-1/3E
, W283 2227567-1/3E,
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Stefanie OMENITSCH als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, vertreten durch Rechtsanwältin Mag.a Susanne SINGER gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.11.2019, Zl. 85872600-180956451, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Stefanie OMENITSCH als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Serbien, vertreten durch Rechtsanwältin Mag.a Susanne SINGER gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.11.2019, Zl. 85872600-180956451, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
, ,
Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Serbiens, heiratete am 19.01.2015 in Serbien die rumänische Staatsbürgerin XXXX , geb. am XXXX . 1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Serbiens, heiratete am 19.01.2015 in Serbien die rumänische Staatsbürgerin römisch 40 , geb. am römisch 40 .
2. Der Beschwerdeführer reiste am 30.10.2015 legal mit einem gültigen serbischen Reisepass aufgrund der Familienzusammenführung nach Österreich ein. Er hält sich seit 30.10.2015 rechtmäßig mit einer Aufenthaltskarte im Bundesgebiet auf.
3. Dem Beschwerdeführer wurde von einer Niederlassungsbehörde eine vom 30.10.2015 bis zum 29.10.2020 gültige Aufenthaltskarte ausgestellt, dessen Grundlage seine Ehe mit einer rumänischen Staatsangehörigen war.
4. Mit Beschluss eines Grundgerichts in Serbien vom 03.11.2017 wurde ein einstweiliger Vertreter für die nunmehrige Exfrau des Beschwerdeführers zur Vertretung vor Gericht bestellt.
5. Der Beschwerdeführer ist seit 02.04.2018 rechtskräftig von der rumänischen Staatsangehörigen geschieden.
6. Der Beschwerdeführer stellte am 29.06.2018 einen Antrag auf ein Duplikat seiner Aufenthaltskarte.
7. Am 03.10.2018 verständigte die Niederlassungsbehörde den Beschwerdeführer darüber, dass die Voraussetzung, dass sein Aufenthaltsrecht gemäß § 54 Abs. 5 NAG bei Scheidung aufrecht bleibt, nicht erfüllt ist, da aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen hervorgehe, dass das Scheidungsverfahren bereits am 03.11.2017 eingeleitet worden sei und seine Ehe gemäß § 54 Abs. 5 NAG bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens nicht mindestens drei Jahre bestanden habe. Zudem sei das Bundesamt über den Sachverhalt informiert worden.7. Am 03.10.2018 verständigte die Niederlassungsbehörde den Beschwerdeführer darüber, dass die Voraussetzung, dass sein Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 54, Absatz 5, NAG bei Scheidung aufrecht bleibt, nicht erfüllt ist, da aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen hervorgehe, dass das Scheidungsverfahren bereits am 03.11.2017 eingeleitet worden sei und seine Ehe gemäß Paragraph 54, Absatz 5, NAG bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens nicht mindestens drei Jahre bestanden habe. Zudem sei das Bundesamt über den Sachverhalt informiert worden.
8. Mit Schreiben vom 16.10.2018 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) dem Beschwerdeführer mit, dass es Erhebungen und die Prüfung über eine Erlassung einer Rückkehrentscheidung durchzuführen habe. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer Frist von 14 Tagen eine Stellungnahme zu seinen Privat- und Familienverhältnissen sowie zu den Länderfeststellungen (im Schreiben des Bundesamts irrtümlich „zur Türkei“ angeführt) eine Stellungnahme abzugeben. Er wurde zudem die Beantwortung einiger Fragen sowie um die Vorlage entsprechender Belege aufgetragen.
9. Am 31.10.2018 langte die Stellungnahme des Beschwerdeführers beim Bundesamt ein. Er gab darin an, dass er am 30.10.2015 aufgrund der Familienzusammenführung nach Österreich eingereist sei, er zuvor drei bis vier Mal in Österreich als Tourist gewesen sei, er legal eingereist sei und über einen gültigen Reisepass verfüge. Er halte sich seit 30.10.2015 durchgehend und rechtmäßig mit Aufenthaltskarte im Bundesgebiet auf, davor habe er sich in Serbien aufgehalten. In Österreich würde sein Onkel und dessen Familie leben. Er sei seit dem Jahr 2016 durchgehend in Österreich beschäftigt. Er sei gesund und arbeitsfähig und habe einen Freundeskreis in Österreich. In Serbien würden seine Eltern und sein Sohn leben. Bei seinen Eltern habe er nach wie vor eine Wohnanschrift.
10. Am 17.04.2019 fand die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers beim Bundesamt statt. Betreffend seine Eheschließung gab er dabei an, dass seine Exfrau bereits über zehn Jahre in der Nähe seines Elternhauses gewohnt habe und, sie sich so kennengelernt und eine Beziehung miteinander begonnen haben. Sie haben auch kurz in seinem Elternhaus zusammengelebt, sich dann aber gemeinsam dazu entschlossen nach Österreich zu gehen. Am 19.01.2015 haben sie geheiratet und seien am 02.04.2018 geschieden worden. Der Antrag zur Scheidung sei aber bereits am 03.11.2017 erfolgt. Seine Frau habe die Scheidung gewollt und er habe die Scheidung von sich aus in Serbien eingereicht. Sie haben sich getrennt und der Beschwerdeführer sei im April bzw. Mai 2017 ausgezogen. Danach sei es zu einer Versöhnung gekommen, daraufhin haben sie sich wieder getrennt und sei er schlussendlich nach Serbien gefahren und habe die Scheidung eingereicht. Seine Exfrau habe nicht gemeinsam mit ihm nach Serbien fahren wollen, weil sie sich zu dieser Zeit keinen Urlaub nehmen habe wollen. Deswegen habe es bis April 2018 gedauert, bis sie geschieden worden seien. Die Scheidung sei einvernehmlich gewesen. Er habe keine Unterhaltspflichten gegenüber seiner Exfrau, sondern habe ihr die Wohnung überlassen und auch selbst die Scheidungskosten übernommen.
11. In einer Stellungnahme vom 06.05.2019 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er seit fast vier Jahren in Österreich sei und ihm in dieser Zeit eine sehr gute sprachliche, soziale und berufliche Integration gelungen sei. Er gehe einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit nach, er sei jedoch von seiner Firma aufgrund Personaleinsparungsmaßnahmen gerade jetzt gekündigt worden und melde sich deswegen arbeitslos, sei jedoch intensiv auf Arbeitssuche. Er habe sich in Österreich immer wohlverhalten und sei den staatlichen Behörden finanziell nie zur Last gefallen. Er habe sehr gute Deutschkenntnisse, habe das B2 Diplom positiv abgelegt und spreche vier weitere Sprachen. Der Beschwerdeführer habe zudem glaubhaft dargelegt, dass er seine Exfrau bereits viele Jahre lang kenne und er mehr als drei Jahre mit ihr zusammengelebt habe. Es habe in der Ehe hauptsächlich Streitigkeiten wegen der Kinder beider Ehepartner gegeben, welche aus früheren Beziehungen stammten, es sei jedoch auch immer wieder zur Versöhnung gekommen. Der Antrag auf Ehescheidung sei vom Beschwerdeführer in Serbien eingereicht worden, den genauen Zeitpunkt wisse er jedoch nicht mehr. Zudem habe der Beschwerdeführer aufgrund seines beinahe vierjährigen Aufenthaltes in Österreich viele Freunde und Bekannte und seit einiger Zeit auch eine Freundin.
12. Mit Urkundenvorlage vom 07.08.2019 legte der Beschwerdeführer einen Dienstzettel vor.
13. Das Bundesamt wies den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 19.11.2019 gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet aus (Spruchpunkt I.). Ihm wurde gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II.).13. Das Bundesamt wies den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 19.11.2019 gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet aus (Spruchpunkt römisch eins.). Ihm wurde gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zwar Arbeiter sei und somit die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 NAG erfülle, seine Ehe jedoch nicht für die erforderlichen drei Jahre, wie in § 54 Abs. 5 Z 1 NAG vorgesehen, aufrechterhalten habe. Seine Ehe habe weniger als drei Jahre, nämlich zwei Jahre und neun Monate bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens gedauert. Dass Gesetz erfordere jedoch einen Nachweis über die aufrechte Ehe von zumindest drei Jahren zu erbringen. Zudem gelte der Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens als maßgeblich. Aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen gehe jedoch eindeutig hervor, dass die Scheidung vor Ablauf des dreijährigen Zeitraumes eingeleitet worden sei. Die Voraussetzungen für ein Weiterbestehen des bisherigen Aufenthaltsrechts seien daher nicht erfüllt. Die Ausweisung greife auch nicht unverhältnismäßig in das Privat- und Familienleben gemäß Art. 8 EMRK ein.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zwar Arbeiter sei und somit die Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG erfülle, seine Ehe jedoch nicht für die erforderlichen drei Jahre, wie in Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer eins, NAG vorgesehen, aufrechterhalten habe. Seine Ehe habe weniger als drei Jahre, nämlich zwei Jahre und neun Monate bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens gedauert. Dass Gesetz erfordere jedoch einen Nachweis über die aufrechte Ehe von zumindest drei Jahren zu erbringen. Zudem gelte der Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens als maßgeblich. Aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen gehe jedoch eindeutig hervor, dass die Scheidung vor Ablauf des dreijährigen Zeitraumes eingeleitet worden sei. Die Voraussetzungen für ein Weiterbestehen des bisherigen Aufenthaltsrechts seien daher nicht erfüllt. Die Ausweisung greife auch nicht unverhältnismäßig in das Privat- und Familienleben gemäß Artikel 8, EMRK ein.
14. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass das Bundesamt von Amts wegen den Akt des Grundgerichts in Serbien anfordern hätte müssen, um den tatsächlichen Verfahrensgang und die Einleitung des Scheidungsverfahrens feststellen zu können. Dass vom Grundgericht für die nunmehrige Exfrau des Beschwerdeführers am 03.11.2017 ein einstweiliger Vertreter bestellt worden sei, könne noch nicht belegen, dass das Scheidungsverfahren zu diesem Zeitpunkt bereits als eingeleitet im Sinne der Bestimmung des § 54 Abs. 5 NAG gelte. Das Gesetz knüpfe an den Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens an, dieser liege in der Regel jedoch sehr lange vor Abschluss des Scheidungsverfahrens und im Scheidungsverfahren könne auch ein einstweiliges Ruhen vereinbart werden. Dieser Zeitpunkt müsse daher exakt bestimmt werden. Das Bundesamt habe diesen Zeitpunkt von sich aus zu ermitteln. Eine rechtsunkundige Person sei sich der Auswirkungen der Vorlage des Beschlusses des Grundgerichts vom 03.11.2017 über die Bestellung eines einstweiligen Vertreters für die nunmehrige Exfrau nicht bewusst. Es könne zudem nicht angenommen werden, dass die bloße Stellung eines Antrages hinsichtlich der Beigebung eines Verfahrenshelfers in einem Verfahren das Verfahren bereits einleite. Es sei keineswegs sichergestellt, dass anhand der gesetzlichen Bestimmungen in Serbien zu diesem Zeitpunkt das Ehescheidungsverfahren schon als eingeleitet gelte. Aufgrund mangelnder Kenntnisse der serbischen Rechtslage durch die österreichischen Behörden sei es schwierig den Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens zu bestimmen und deswegen seien entsprechende Ermittlungen in Form einer Anfrage an das Grundgericht in Serbien von Amts wegen zu tätigen. Der Beschwerdeführer sei zudem seit 21.12.2015 fast durchgehend berufstätig, er habe ausgezeichnete Deutschkenntnisse und könne das Zertifikat B2 vorlegen und er habe einen großen Freundes- und Bekanntenkreis.14. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass das Bundesamt von Amts wegen den Akt des Grundgerichts in Serbien anfordern hätte müssen, um den tatsächlichen Verfahrensgang und die Einleitung des Scheidungsverfahrens feststellen zu können. Dass vom Grundgericht für die nunmehrige Exfrau des Beschwerdeführers am 03.11.2017 ein einstweiliger Vertreter bestellt worden sei, könne noch nicht belegen, dass das Scheidungsverfahren zu diesem Zeitpunkt bereits als eingeleitet im Sinne der Bestimmung des Paragraph 54, Absatz 5, NAG gelte. Das Gesetz knüpfe an den Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens an, dieser liege in der Regel jedoch sehr lange vor Abschluss des Scheidungsverfahrens und im Scheidungsverfahren könne auch ein einstweiliges Ruhen vereinbart werden. Dieser Zeitpunkt müsse daher exakt bestimmt werden. Das Bundesamt habe diesen Zeitpunkt von sich aus zu ermitteln. Eine rechtsunkundige Person sei sich der Auswirkungen der Vorlage des Beschlusses des Grundgerichts vom 03.11.2017 über die Bestellung eines einstweiligen Vertreters für die nunmehrige Exfrau nicht bewusst. Es könne zudem nicht angenommen werden, dass die bloße Stellung eines Antrages hinsichtlich der Beigebung eines Verfahrenshelfers in einem Verfahren das Verfahren bereits einleite. Es sei keineswegs sichergestellt, dass anhand der gesetzlichen Bestimmungen in Serbien zu diesem Zeitpunkt das Ehescheidungsverfahren schon als eingeleitet gelte. Aufgrund mangelnder Kenntnisse der serbischen Rechtslage durch die österreichischen Behörden sei es schwierig den Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens zu bestimmen und deswegen seien entsprechende Ermittlungen in Form einer Anfrage an das Grundgericht in Serbien von Amts wegen zu tätigen. Der Beschwerdeführer sei zudem seit 21.12.2015 fast durchgehend berufstätig, er habe ausgezeichnete Deutschkenntnisse und könne das Zertifikat B2 vorlegen und er habe einen großen Freundes- und Bekanntenkreis.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person und den allgemeinen Lebensumständen des Beschwerdeführers:
1.1.1. Der Beschwerdeführer, XXXX , ist am XXXX in XXXX , Serbien geboren. Er ist serbischer Staatsangehöriger und spricht Serbisch als Muttersprache sowie Rumänisch, Deutsch, Englisch und Russisch als weitere Sprachen (AS 7, AS 9, AS 25, AS 193, AS 235). Der Beschwerdeführer hat einen serbischen Reisepass, der bis zum 06.06.2028 gültig ist (AS 13, AS 205). 1.1.1. Der Beschwerdeführer, römisch 40 , ist am römisch 40 in römisch 40 , Serbien geboren. Er ist serbischer Staatsangehöriger und spricht Serbisch als Muttersprache sowie Rumänisch, Deutsch, Englisch und Russisch als weitere Sprachen (AS 7, AS 9, AS 25, AS 193, AS 235). Der Beschwerdeführer hat einen serbischen Reisepass, der bis zum 06.06.2028 gültig ist (AS 13, AS 205).
Der Beschwerdeführer ist derzeit ledig und Vater eines Sohnes, der am XXXX in Serbien geboren wurde und einer früheren Beziehung des Beschwerdeführers entstammt (AS 53, AS 195). Der Sohn des Beschwerdeführers lebt in Serbien (AS 53). Der Beschwerdeführer hat zu seinem Sohn ein paar Mal pro Woche und mit seiner Exfreundin ein paar Mal im Monat Kontakt. Der Beschwerdeführer muss keinen Unterhalt für seinen Sohn leisten, da seine Exfreundin einer wohlhabenden Familie entstammt (AS 196). Der Beschwerdeführer ist derzeit ledig und Vater eines Sohnes, der am römisch 40 in Serbien geboren wurde und einer früheren Beziehung des Beschwerdeführers entstammt (AS 53, AS 195). Der Sohn des Beschwerdeführers lebt in Serbien (AS 53). Der Beschwerdeführer hat zu seinem Sohn ein paar Mal pro Woche und mit seiner Exfreundin ein paar Mal im Monat Kontakt. Der Beschwerdeführer muss keinen Unterhalt für seinen Sohn leisten, da seine Exfreundin einer wohlhabenden Familie entstammt (AS 196).
Der Beschwerdeführer hat in Serbien die Berufsschule für KFZ-Mechaniker absolviert. Zusätzlich hat er einen Computer-Servicetechnikerkurs besucht und diesen erfolgreich abgeschlossen (AS 51, AS 139, AS 141, AS 194, AS 201). Danach hat er als KFZ-Mechaniker gearbeitet. Dann hat er von 2004 bis 2005 im Gastronomiebetrieb seiner Eltern gearbeitet. In der Zeit von 2005 bis 2011 hat er als Maler und auf Baustellen gearbeitet. Hauptsächlich hat er jedoch in der Landwirtschaft als Imker, in der Schweinezucht und im Anbau von Mais und Getreide gearbeitet (AS 194).
Der Sohn, die Eltern, die Großeltern und auch die übrigen Verwandten des Beschwerdeführers leben in Serbien (AS 53, AS 195). Der Beschwerdeführer hat eine Wohnanschrift bei seinen Eltern (AS 53). Der Beschwerdeführer steht zu seinen Verwandten in Serbien per Telefon einige Male pro Woche in Kontakt (AS 195).
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er gehört keiner Risikogruppe in Hinblick auf eine Infektion mit dem COVID-19-Virus an (AS 51 und 53; AS 197).
1.1.2. Der Beschwerdeführer begründete erstmals vom 15.05.2015 bis zum 08.06.2015 einen Nebenwohnsitz im Bundesgebiet. Von 20.11.2015 bis 03.12.2020 hatte der Beschwerdeführer einen Hauptwohnsitz in Österreich (Auszug Zentrales Melderegister).
Der Beschwerdeführer stellte am 27.10.2015 einen Antrag auf Ausstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (AS 23). Dem Beschwerdeführer wurde eine Aufenthaltskarte ausgestellt, die vom 30.10.2015 bis zum 29.10.2020 gültig war und ihm auf den Familiennamen seiner nunmehrigen Exfrau ausgestellt wurde (AS 3). Der Beschwerdeführer stellte am 29.06.2018 einen Antrag auf ein Duplikat seiner Aufenthaltskarte mit der Begründung, dass er seit 02.04.2018 rechtskräftig von seiner nunmehrigen Exfrau geschieden sei und er wieder seinen Geburtsnamen trage (AS 3).
Dem Beschwerdeführer wurde am 03.10.2018 von der Niederlassungsbehörde mitgeteilt, dass die Voraussetzungen für seinen Aufenthaltstitel nicht mehr vorliegen und das Bundesamt davon verständigt worden sei (AS 4).
1.1.3. Am 19.01.2015 heiratete der Beschwerdeführer XXXX , geb. am XXXX , die rumänische Staatsangehörige ist (AS 7, AS 17). 1.1.3. Am 19.01.2015 heiratete der Beschwerdeführer römisch 40 , geb. am römisch 40 , die rumänische Staatsangehörige ist (AS 7, AS 17).
Der Beschwerdeführer lernte seine nunmehrige Exfrau in Serbien kennen. Diese lebte über zehn Jahre in Serbien in der Nähe des Elternhauses des Beschwerdeführers, als er diese kennenlernte. Sie entwickelten eine Beziehung und lebten für eine Zeit gemeinsam im Elternhaus des Beschwerdeführers. In weiterer Folge entschlossen sie sich dazu nach Österreich zu gehen (AS 194 und 195). Der Beschwerdeführer heiratete seine nunmehrige Exfrau am 19.01.2015 in Serbien. Wegen verschiedener oftmaliger Streitigkeiten wollte die nunmehrige Exfrau sich vom Beschwerdeführer scheiden lassen. Der Beschwerdeführer und seine nunmehrige Exfrau trennten sich bereits vor Einreichung der Scheidung durch den Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer zog im April bzw. Mai 2017 aus dem gemeinsamen Haushalt aus (Melderegister, AS 195). Der Beschwerdeführer und seine nunmehrige Exfrau versöhnten sich, trennten sich jedoch wieder und der Beschwerdeführer reichte in Serbien die Scheidung ein. Der Beschwerdeführer schritt gerichtlich als Kläger gegen seine nunmehrige Exfrau als Beklagte wegen Ehescheidung ein, weshalb ein Grundgericht in Serbien am 03.11.2017 die Bestellung eines Sachwalters für die Exfrau des Beschwerdeführers wegen ihres unbekannten Aufenthalts im Ausland verfügt hat (AS 27). Der Beschwerdeführer stellte den Antrag auf Scheidung mit dem das Scheidungsverfahren eingeleitet wurde spätestens am 03.11.2017 in Serbien. Die nunmehrige Exfrau des Beschwerdeführers ist nicht gemeinsam mit dem Beschwerdeführer nach Serbien gefahren um das Scheidungsverfahren zu führen (AS 27, AS 195). Für die nunmehrige Exfrau des Beschwerdeführers wurde mit Beschluss eines Grundgerichts in Serbien ein einstweiliger Vertreter zur Wahrnehmung der Rechte und Pflichten der nunmehrigen Exfrau des Beschwerdeführers bestellt, welcher bis zum Erscheinen dieser vor dem Gericht ihre Rechte und Pflichten wahrnehmen sollte (AS 27). Die Ehe des Beschwerdeführers und seiner nunmehrigen Exfrau dauerte bis zu Beschluss des Grundgerichts zur Bestellung eines Sachwalters für die Exfrau im Scheidungsverfahren etwas mehr als zwei Jahre und neun Monate. Die Ehe des Beschwerdeführers und seiner nunmehrigen Exfrau wurde am 02.04.2018 geschieden (AS 17, AS 195). Es handelte sich um eine einvernehmliche Scheidung (AS 195). Der Beschwerdeführer ließ nach der Scheidung seinen Familiennamen von jenem seiner nunmehrigen Exfrau auf seinen Geburtsnamen ändern (AS 15).
Der Beschwerdeführer hat keine Unterhaltspflichten gegenüber seiner nunmehrigen Exfrau. Er hat ihr die gemeinsame Wohnung überlassen und die Kosten des Scheidungsverfahrens bezahlt (AS 195).
Der Beschwerdeführer war mit seiner Exfrau in Österreich lediglich von 15.05.2015 bis 02.05.2017 gemeinsam gemeldet (Auszug aus dem Melderegister).
1.2. Zum (Privat-) Leben des Beschwerdeführers in Österreich:
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten (Stgrafregisteranfrage).
Der Beschwerdeführer ist am 30.10.2015 legal mit einem gültigen serbischen Reisepass aufgrund einer Familienzusammenführung nach Österreich gereist. Davor hat er sich drei bis viermal als Tourist in Österreich aufgehalten. Er hält sich seit 30.10.2015 rechtmäßig mit einer Aufenthaltskarte im Bundesgebiet auf (AS 49). Der Beschwerdeführer hat keine Aufenthaltsberechtigung für einen anderen europäischen Staat (AS 51).
Der Beschwerdeführer war vom 21.12.2015 bis 23.12.2015, vom 04.01.2016 bis zum 29.01.2016 und vom 22.02.2016 bis zum 06.05.2016 in einer Firma als Arbeiter beschäftigt. Von 10.06.2016 bis zum 30.04.2019 war er in einem Wettbüro als Angestellter beschäftigt. Von 08.05.2019 bis 07.02.2020 war er als Arbeiter beschäftigt (AS 51, AS 223 und 224, AS 235, AS 244 und 245, AS 269; AJ-WEB Auskunftsverfahren). Von 08.02.2020 bis 29.06.2020 bezog der Beschwerdeführer Arbeitslosengeld. Im Entscheidungszeitpunkt ist der Beschwerdeführer nicht erwerbstätig und bezieht keine Sozialleistungen (AJ-WEB Auskunftsverfahren).
Der Beschwerdeführer ist nicht Mitglied in einem Verein und geht keiner ehrenamtlichen Tätigkeit nach (AS 197). Der Beschwerdeführer spendet monatlich einen Betrag in der Höhe von 12,00,-- Euro (AS 103).
Der Beschwerdeführer hat einen Deutschkurs auf dem Niveau B2 absolviert (AS 25, AS 55, AS 235). Er hat in Österreich keine Schule besucht und keine Ausbildung absolviert (AS 196).
Der Onkel des Beschwerdeführers lebt mit seinen Familienmitgliedern in Österreich. Der Beschwerdeführer hat keine weiteren Verwandten in der Europäischen Union (AS 51, AS 196). Der Beschwerdeführer ging mit seinem in Österreich lebenden Cousin bereits in Serbien in die Schule. Zu seinen Familienangehörigen im Bundesgebiet besteht kein Abhängigkeitsverhältnis irgendeiner Art, sondern ein rein freundschaftliches Verhältnis (AS 196).
Der Beschwerdeführer hat einen Freundeskreis in Österreich (AS 53, AS 197). Er hat eine Freundin (AS 197, AS 236). Der Beschwerdeführer war nicht mit seiner Freundin an seiner letzten Meldeadresse in Österreich gemeldet (Melderegister).
1.3. Zur Situation im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat:
Der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ist ein sicherer Herkunftsstaat (§ 1 Z 6 HStV).Der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ist ein sicherer Herkunftsstaat (Paragraph eins, Ziffer 6, HStV).
Der Sohn, die Eltern, die Großeltern sowie weitere Verwandte des Beschwerdeführers leben in Serbien (AS 53, AS 195).
Dem Beschwerdeführer ist es möglich, seine grundlegenden und notwendigen Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, in Serbien zu befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der Beschwerdeführer war vor seiner Ausreise aus Serbien und auch während seines Aufenthalts in Österreich berufstätig. Es ist kein Grund ersichtlich, warum er nicht auch nach einer Rückkehr nach Serbien einer solchen beruflichen Tätigkeit nachgehen könne und so für seinen Lebensunterhalt aufkommen könne. Die Beschwerdeführerin kann bei einer Rückkehr nach Serbien bei seinen Eltern leben, bei denen er nach wie vor eine Wohnanschrift hat (AS 53).
1.4. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat:
Die Länderfeststellungen zur Lage in Serbien basieren auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Serbien in der Fassung der Gesamtaktualisierung vom 05.06.2020.
Zur politischen Lage
Die Volksvertretung in der Republik Serbien ist ein Einkammerparlament (Narodna skupština, 250 Abgeordnete). Vorgezogene Parlamentswahlen fanden zuletzt am 24.4.2016 statt. Stärkste Kraft ist erneut die Liste der proeuropäischen Serbischen Fortschrittspartei SNS (sie spaltete sich 2008 von der Serbischen Radikalen Partei SRS ab; zusammen mit kleineren Parteien wie der SNP 105 Mandate) gefolgt von der Sozialistischen Partei Serbiens (SPS, 22 Mandate). Die oppositionelle proeuropäische Demokratische Partei (DS, 15 Mandate mit einem kleinen Partner) ist seit der Abspaltung einer Gruppe um den ehemaligen Staatspräsidenten Boris Tadi? 2014 deutlich geschwächt. Einige Oppositionsparteien haben sich in der „Allianz für Serbien“ zusammengeschlossen. Sie unterstützen die seit 8. Dezember anhaltenden Demonstrationen in zahlreichen Städten des Landes, die sich gegen Missstände und die Politik der Regierung richten. Aleksandar Vucic (SNS) ist der Präsident und Ministerpräsidentin der R. Serbien ist die parteilose Ana Brnabic.
Die zehnte Sitzung der Beitrittskonferenz mit Serbien auf Ministerebene fand am 27.6.2019 in Brüssel statt, um Verhandlungen über Kapitel 9 - Finanzdienstleistungen - aufzunehmen. Mit dieser Konferenz wurden von insgesamt 35 Verhandlungskapiteln 17 für die Verhandlungen geöffnet, von denen zwei bereits vorläufig abgeschlossen wurden. Weitere Beitrittskonferenzen werden gegebenenfalls geplant, um den Prozess in der zweiten Jahreshälfte 2019 voranzutreiben.
Serbien führt bereits seit 2014 Beitrittsverhandlungen mit der EU. Die Aussöhnung mit dem Kosovo gilt aber als zentrale Bedingung dafür, dass die Gespräche irgendwann einmal erfolgreich abgeschlossen werden können.
Zur Sicherheitslage
Die politische Lage ist stabil. In der Grenzregion zu Kosovo kann es zu Spannungen kommen. Insbesondere in Belgrad und anderen Städten sind vereinzelt Proteste und Demonstrationen möglich, die meistens friedlich verlaufen.
Tausende von Demonstranten gingen auch am 11.5.2019 auf die Straßen, um gegen Präsident Aleksandar Vu?i? und seine Regierung zu demonstrieren. Sie werfen der Regierung Korruption und Einschränkung der Medienfreiheit vor. Die wöchentlichen Proteste begannen im Dezember 2018 und wurden durch einen Angriff auf einen Oppositionsführer ausgelöst.
Serbien hat ein gewisses Maß an Vorbereitung bei der Umsetzung des Rechtsbestands im Bereich Sicherheit erreicht. Einige Fortschritte wurden durch die Stärkung des Rechtsrahmens zur Bekämpfung der Geldwäsche und die Erfüllung der meisten Empfehlungen des letzten Jahres erzielt. Serbien trägt als Transitland weiterhin erheblich zur Steuerung der gemischten Migrationsströme in die EU bei, indem Serbien eine aktive und konstruktive Rolle spielt und effektiv mit seinen Nachbarn und EU-Mitgliedstaaten zusammenarbeitet. Bei der Umsetzung der integrierten Grenzschutzstrategie und des Aktionsplans hat Serbien einige Fortschritte erzielt. Die Strategie und der Aktionsplan zur Bekämpfung der irregulären Migration wurden angenommen.
Ein Zwischenfall mit serbischen Soldaten, denen am 7.9.2019 die Einreise zu einer Gedenkfeier in Kroatien verweigert wurde, hat zu einem Eklat zwischen den beiden Ländern geführt. Zagreb kritisierte eine „Provokation“ aus Belgrad, in Serbien wurde dem Nachbarland Geschichtsrevisionismus vorgeworfen. Die serbische Militärdelegation hatte am 7.9.2019 in Jasenovac an einer Gedenkfeier der serbisch-orthodoxen Kirche für die Opfer des dortigen Konzentrationslagers teilnehmen wollen. Elf Militärangehörigen, die laut Medien in Zivil unterwegs waren und ihre Uniformen im Gepäck hatten, hatte die kroatische Grenzpolizei die Einreise verweigert. Laut Kroatien war die Delegation nicht angemeldet, die serbische Seite behauptet das Gegenteil. Der Delegation gehörten Berichten zufolge Offiziere der Militärakademie sowie Kadetten und Schüler des Militärgymnasiums an.
Die im Norden der Republik Serbien gelegene Provinz Vojvodina zeichnet sich durch eine eigenständige, durch jahrhundertealte Koexistenz der Serben mit verschiedenen nationalen Minderheiten (u.a. Ungarn, Rumänen, Ruthenen, Kroaten, Deutschen) geprägte Tradition aus. In der mehrheitlich von ethnischen Albanern bewohnten Grenzregion Südserbiens zu Kosovo und Nordmazedonien (Gebiet der Gemeinden Bujanovac, Preševo, Medvedja) ist die Lage stabil.
Die von serbischer Seite als politische Strafzölle empfundenen 100 %-Erhöhungen der Importzölle für Waren in den Kosovo bleiben weiterhin der Hauptgrund der erneut belasteten bilateralen Beziehungen zu Pristina.
Zum Rechtsschutz/Justizwesen
Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor, aber die Gerichte bleiben weiterhin anfällig für Korruption und politischen Einfluss.
Das serbische Justizwesen besteht aus einem Verfassungsgericht, dem Obersten Gerichtshof, 30 Bezirksgerichten und 138 Gemeindegerichten. Daneben bestehen spezielle Gerichte wie Verwaltungsgerichte und Handelsgerichte. Im Belgrader Bezirksgericht existiert eine Sonderkammer für die Verfolgung von Kriegsverbrechen, daneben existiert eine Staatsanwaltschaft für Kriegsverbrechen - beiden zusammen obliegt die juristische Aufarbeitung der Kriegsverbrechen aus den Balkankriegen der 1990er Jahre. Ihre Einrichtung ist Teil des Prozesses der Schließung des UN-Kriegsverbrechertribunals für das ehemalige Jugoslawien (Den Haag) und der Überführung seiner Aufgaben auf die nationalen Justizbehörden in den Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawien.
Serbien hat im Bereich Justiz einige Fortschritte erzielt; während die Empfehlungen des Vorjahres nur teilweise umgesetzt wurden, wurden bei der Reduzierung alter Vollstreckungsfälle und der Weiterverfolgung von Maßnahmen zur Harmonisierung der Gerichtspraxis Fortschritte erzielt. Einige Änderungen der Regeln für die Ernennung von Richtern und Staatsanwälten und für die Bewertung der Arbeit von Richtern und Staatsanwälten wurden angenommen, aber das System muss nach der Annahme der Verfassungsänderungen grundlegend überarbeitet werden, um eine leistungsbezogene Stellenbesetzungen und Beförderungen von Richtern zu ermöglichen. Politische Einflussnahme im Bereich der Justiz bleibt weiterhin ein Problem. Die Verfassungsreform befindet sich im Gange.
Das Parlament hat am 21.5.2019 eine umstrittene Änderung des Strafrechts gebilligt, gemäß der Straftäter, die wegen Vergewaltigung und Ermordung eines Minderjährigen oder einer schwangeren oder behinderten Person zu einer lebenslangen Haftstrafe verurteilt werden, zukünftig keine Möglichkeit einer frühzeitigen Entlassung mehr haben. Bislang belief sich die Höchststrafe in Serbien auf 40 Jahre. Der Europarat kritisierte den Gesetzesentwurf und sprach von einem Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention.
Prinzipiell kann sich jede Person in Serbien, die sich privaten Verfolgungshandlungen ausgesetzt sieht, sowohl an die Polizei wenden als auch direkt bei der Staatsanwaltschaft persönlich oder schriftlich eine Anzeige einbringen. Auch können entsprechende Beschwerden an die Ombudsmann Institutionen getätigt werden. Darüber hinaus besteht auch für solche Personen, die Möglichkeit der Aufnahme in das Zeugen- bzw. Opferschutzprogramm. Die Bevölkerung hat die Möglichkeit, sich wegen rechtswidriger Akte der Sicherheitsdienste an den serbischen Ombudsmann oder den serbischen Datenschutzbeauftragten zu wenden.
Zu den Sicherheitsbehörden
Die Polizei des Landes untersteht der Aufsicht des Innenministeriums, wobei die Behörden eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte ausüben. Die Effektivität der Polizei variiert. Die meisten Beamten sind ethnische Serben, jedoch sind auch Angehörige von Minderheiten als Polizeibeamte tätig. Korruption und Straffreiheit in der Polizei sind ein Problem. Im Laufe des Jahres 2019 stellten Experten der Zivilgesellschaft fest, dass sich die Qualität der polizeilichen internen Ermittlungen weiter verbessert hat. Die neu geschaffene Antikorruptionsabteilung im Innenministerium wurde geschaffen, um schwere Korruption zu untersuchen. Es gibt keine spezialisierte Regierungsstelle, die Morde durch die Sicherheitskräfte untersuchen kann. Die Polizei, das Sicherheitsinformationszentrum (BIA) und die Direktion für die Vollstreckung strafrechtlicher Sanktionen untersuchen solche Fälle durch interne Kontrollen. In den ersten acht Monaten 2019 reichte die interne Kontrolle des Innenministeriums 136 Strafanzeigen gegen 285 Personen wegen 388 Verbrechen ein; 124 waren Polizisten und 161 Zivilbeamte. In 45 der Fälle wurden die Täter zu Haftstrafen verurteilt.
Durch eine unsystematische Umsetzung der Reform, ohne größeren Plan und Strategie, sind die eigentlichen Ziele, die Polizei zu de-kriminalisieren, de-politisieren, de-militarisieren und eine Dezentralisierung einzuleiten, bis heute nur bedingt erreicht. Gegenwärtig unterstehen die etwa 43.000 Polizisten des Landes dem Innenministerium und sind u.a. unterteilt in Zoll, Kriminalpolizei, Grenzpolizei sowie zwei Anti-Terroreinheiten, die „Special Antiterrorist Unit“ und die „Counterterrorist Unit“.
Es kommt in Einzelfällen immer noch vor, dass die Sicherheitsbehörden ihre Vollmachten überschreiten oder Anträge und Anfragen nicht so effizient bearbeiten. Dies beschränkt sich jedoch nicht auf bestimmte Personengruppen, sondern bezieht sich auf alle Einwohner der Republik Serbien. Alle Einwohner bzw. Bürger der Republik Serbien haben den gleichen Zugang zum Justizwesen, zu den Gerichten und den Polizeibehörden. Rechtsschutzmittel gegen polizeiliche Übergriffe sind vorgesehen, nämlich Strafanzeige und/oder Disziplinarverfahren. Jedoch gibt es keine „besonderen“ Rechtsschutzmittel betreffend Übergriffe gegen Roma-Angehörige. Diese sind, wie alle Einwohner der Republik Serbien, vor dem Gesetz gleich.
Zur Folter und unmenschlichen Behandlung
Obwohl die Verfassung Folter verbietet, soll diese bei Festnahmen und in Untersuchungshaft zur Erpressung von Geständnissen gelegentlich angewandt werden. Die Straflosigkeit bei Missbrauch oder Folter ist bei der Festnahme oder Erstinhaftierung weit verbreitet. Es gibt nur wenige strafrechtliche Verfolgungen und noch weniger Verurteilungen wegen Missbrauch oder Folter.
Der Ausschuss des Europarates zur Verhütung von Folter und unmenschlicher und erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT) veröffentlichte im Mai 2018 einen Bericht, in dem der Ausschuss Bedenken hinsichtlich der Misshandlung von Personen in Polizeigewahrsam äußerte und die Behörden aufforderte, die Misshandlung der Polizei zu bekämpfen.
Zur Korruption
Korruption gehört zu den zentralen politischen Problemen in Serbien, mit weitreichenden, negativen Auswirkungen auf das Funktionieren von politischem System, staatlichen Institutionen und die serbische Wirtschaft. Systemische Korruption findet sich heute vor allem bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und der Verteilung anderer staatlicher Haushaltsmittel, sowie im Gesundheits- und Bildungswesen. Korruption in der Wirtschaft findet v.a. an den Schnittstellen zu staatlichen Institutionen statt. Abgenommen hat die Korruption in den letzten Jahren bei der Polizei. Auf staatlicher Seite ist eine eigenständige Institution, die Anti-Korruptionsagentur mit dem Kampf gegen Korruption befasst; in der serbischen Zivilgesellschaft beschäftigt sich Transparency International mit dem Phänomen Korruption. Druck auf serbische Behörden zu effektiverer Bekämpfung der systemischen Korruption kommt v.a auch von der EU. Unterstützung bei der Bekämpfung der Korruption in Serbien leistet außerdem das UN Development Program (UNDP). Die Bekämpfung der Korruption gehört zu den zentralen Reformbedingungen der EU in Serbiens Beitrittsverhandlungen bzw. in den Justizkapiteln 23 und 24.
Serbien rangiert im Transparency Corruption Perceptions Index (2018) am 87. Platz von 180 Ländern.
Zu NGOs und Menschenrechtsaktivisten
Eine Vielzahl unabhängiger nationaler und internationaler Menschenrechtsgruppen operiert im Allgemeinen ohne staatliche Einschränkung, untersucht und veröffentlicht ihre Ergebnisse zu Menschenrechtsfällen. Während Regierungsbeamte im Allgemeinen kooperativ sind und auf ihre Fragen reagieren, werden die Gruppen von nicht staatlichen Akteuren, einschließlich der Pro-Regierungs-Medien, kritisiert, belästigt und bedroht, weil sie sich kritisch gegenüber der Regierung oder entgegen den nationalistischen Ansichten zum Kosovo, dem Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien (ICTY) und den Kriegen der 90er Jahre äußern. Im Laufe des Jahres 2019 veröffentlichten mehrere Medien Artikel, in denen zahlreichen Journalisten, NGO-Aktivisten und unabhängige Einrichtungen vorgeworfen wurde, „Verräter“ des Landes zu sein, die versuchen, die Verfassungsordnung gewaltsam zu stürzen.
Ausländische und inländische Nichtregierungsorganisationen (NGO) agieren in der Regel frei, aber diejenigen, die offen kritische Positionen gegenüber der Regierung vertreten oder sensible oder kontroverse Themen ansprechen, sind in den letzten Jahren mit Bedrohungen und Belästigungen konfrontiert worden. Während des gesamten Jahres 2018 war die Direktorin der NGO Center for Euro-Atlantic Studies, Gegenstand einer anhaltenden Schmutzkampagne in den Medien als Reaktion auf ihre Unterstützung von Kriegsverbrecherverfolgungen und die Mitgliedschaft Serbiens in der NATO.
Zum Ombudsmann
Der Bürgerbeauftragte spielt eine Schlüsselrolle bei der Gewährleistung des Rechts der Bürger auf eine gute Verwaltungspraxis und die Behörden sind verpflichtet, über die Umsetzung seiner Empfehlungen zu berichten. Im vierten Jahr in Folge diskutierte das Parlament jedoch nicht in der Plenarsitzung den Jahresbericht des Bürgerbeauftragten, sodass keine Schlussfolgerungen im Hinblick auf die Überprüfung der Regierung gezogen wurden.
Im Jahr 2018 haben insgesamt 9.120 Bürgerinnen und Bürger die Dienste des Bürgerbeauftragten in Anspruch genommen, von denen 2.432 durch persönliche und 3.350 durch Telefongespräche. Es gab insgesamt 3.338 eingereichte Beschwerden, davon 56 auf eigene Initiative des Bürgerbeauftragten. 2.346 Fälle wurden abgeschlossen. Gleichzeitig wurden rund 2.720 Fälle aus den Vorjahren bearbeitet und davon 1.443 Fälle abgeschlossen, sodass 2018 insgesamt 3.789 Fälle abgeschlossen wurden. Der Anteil der Beschwerden hinsichtlich Minderheitenangelegenheiten ist im Jahresbericht des Ombudsmann Büros 2018 mit 64 unter 3.338 Beschwerden mittlerweile gering und macht lediglich 1,92 % aller Beschwerden aus.
In Serbien gibt es entsprechende Stellen auf Republiksebene (Ministerium für Menschen- und Minderheitenrechte, Staatsverwaltung und lokale Selbstverwaltungs-Abteilung für Menschen- und Minderheitenrechte), als auch auf der lokalen Ebene (Stadtgemeinden-Ombudsmann), an die sich Bürger im Falle erlittenen Unrechts wenden können. Weiters bestehen auch zahlreiche NGOs, welche sich mit Rechten der nationalen Gemeinschaften befassen, u.a. Helsinki Committee for Human Rights, The Humanitarian Law Centre, The Lawyers Committee for Human Rights, Belgrade Centre for Human Rights, als auch zahlreiche Roma Organisationen in ganz Serbien.
In drei Gemeinden mit signifikantem albanischem Bevölkerungsanteil gibt es eigene Zweigstellen der nationalen Ombudsmanninstitution. In der Provinz Wojwodina kann ein eigenständiges Ombudsmannsbüro seinen Aktivitäten unabhängig nachgehen.
Zur allgemeinen Menschenrechtslage
Die rechtlichen und institutionellen Rahmen für die Wahrung der Grundrechte sind weitgehend vorhanden. Es wurden Änderungen zur Verbesserung des Rechtsrahmens für nationale Minderheiten angenommen. Eine konsequente und effiziente Umsetzung der Rechtsvorschriften und der politischen Maßnahmen muss jedoch sichergestellt werden.
Die Lage der Menschenrechte in Serbien ist insgesamt gut. Serbien hat die wichtigsten internationalen Menschenrechtskonventionen in nationales Recht übernommen. 2013 hat die serbische Regierung eine Anti-Diskriminierungsstrategie verabschiedet. Ein effektiver gesetzlicher Rahmen zum Schutz von Serbiens zahlreichen ethnischen Minderheiten existiert. Trotzdem existieren verschiedene Schwächen im Menschenrechts- und Minderheitenschutz. Probleme in der Verwirklichung der Menschenrechte bestehen etwa durch die Schwäche des Rechtsstaats und die noch immer unzureichende juristische Aufarbeitung der Kriegszeit.
In Serbien gibt es entsprechende Stellen auf Republiksebene (Ministerium für Menschen- und Minderheitenrechte, Staatsverwaltung und lokale Selbstverwaltungs-Abteilung für Menschen- und Minderheitenrechte), als auch auf der lokalen Ebene (Stadtgemeinden-Ombudsmann), an die sich Bürger im Falle erlittenen Unrechts wenden können. Weiters bestehen auch zahlreiche NGOs, welche sich mit Rechten der nationalen Gemeinschaften befassen, u.a. Helsinki Committee for Human Rights, The Humanitarian Law Centre, The Lawyers Committee for Human Rights, Belgrade Centre for Human Rights, als auch zahlreiche Roma Organisationen in ganz Serbien.
Zu den Haftbedingungen
Die Haftbedingungen sind aufgrund von Überbelegung, körperlichem Missbrauch, unhygienischen Bedingungen und unzureichender ärztlicher Versorgung schlecht. Nach Angaben des Justizministeriums lag die Gefängniskapazität 2019 10.300, während die Gefangenenzahl im Laufe des Jahres 2019 10.890 betrug. Obwohl die Gefängnisse nach wie vor überfüllt sind, konnte die Überbelegung durch den Bau neuer Gefängnisse und die breitere Anwendung alternativer Strafmaßnahmen (z.B. Zivildienst, Hausarrest und andere Maßnahmen) verringert werden. Die Behörden führen ordnungsgemäße Untersuchungen von glaubwürdigen Vorwürfen wegen Misshandlung durch. Die unabhängige Überwachung der Haftbedingungen ist gesetzlich erlaubt und die Regierung gewährt unabhängigen Beobachtern Zugang zu den Haftanstalten. Die 2018 begonnene Renovierung des Belgrader Bezirksgefängnisses wurde im Laufe des Jahres fortgesetzt. Neue Gefängniseinrichtungen wurden in Sremska Mitrovica, Leskovac und Pozarevac gebaut. Trotz Verbesserungen bei den Untersuchungsverfahren stellt die verlängerte Untersuchungshaft nach wie vor ein Problem dar.
Was das Gefängnissystem betrifft, so wurden die Renovierung und Modernisierung mehrerer Gefängnisse, darunter das Gefängniskrankenhaus in Belgrad, im Einklang mit der Strategie zur Verringerung der Überbelegung in Strafanstalten fortgesetzt. Ein neues Gefängnis wurde in Pan?evo gebaut und ist in Betrieb. Die Überarbeitung und Verbesserung der Behandlungsprogramme in Gefängnissen und medizinischen Einrichtungen in Haftanstalten wird im Einklang mit den TCP-Empfehlungen fortgesetzt. Die Einschränkung von Inhaftierungsmaßnahmen und die verstärkte Anwendung alternativer Sanktionen trugen zu einer stabilen Haftpopulation bei. Im November 2018 wurden Änderungen des Gesetzes beschlossen, um den Einsatz alternativer Sanktionen zu verbessern. Allerdings bestehen nach wie vor Mängel bei den Unterbringungsbedingungen sowie bei der Gewährung von Rechtsbeistand und Gesundheitsversorgung.
Zur Todesstrafe
Die Gesetzte sehen für keine Straftat die Todesstrafe vor. Die in der serbischen Verfassung integrierte Menschenrechtscharta verbietet die Todesstrafe. Das gilt auch für Militärstraftaten. Die Bundesrepublik Jugoslawien hat das Zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe unterzeichnet. Das Protokoll trat am 6.12.2001 in Kraft und gilt – im Wege der Rechtsnachfolge – auch für Serbien.
Zur Religionsfreiheit
Im Allgemeinen herrscht in Serbien Religionsfreiheit. Die serbische Verfassung und Gesetze erkennen allerdings nur sieben „traditionelle“ Konfessionen an, woraus eine gewisse Diskriminierung anderer religiöser Gruppen und ihrer Angehöriger resultiert, etwa bei der Registrierung von Religionsgruppen - ein Bereich, in dem es jüngst Fortschritte gegeben hat. Zugleich genießt die Serbisch-Orthodoxe Kirche eine klare Bevorzugung gegenüber anderen Konfessionen. Die überwiegende Mehrheit der Einwohner Serbiens sind Christen. Etwa 6,3 Millionen (ca. 84%) der Einwohner bekennen sich zur serbisch-orthodoxen Kirche, ferner gibt es noch religiöse Minderheiten, insbesondere Katholiken (5 %), Protestanten (1 %), Atheisten (1,1 %), nicht deklarierte oder unbekannte (4,5 %) und einige wenige neuapostolische Christen. Etwa 3 % der Einwohner sind Muslime. Sie leben im südserbischen Sandschak, wo sie eine knappe Mehrheit bilden.
Die Verfassung untersagt die Errichtung einer Staatsreligion, garantiert die Gleichheit aller religiösen Gruppen, verbietet die Aufstachelung zum Religionshass und religiöse Diskriminierung. Einige nicht-traditionelle religiöse Gruppen erklären, dass die Umsetzung von Gesetzen durch die staatlichen Behörden diskriminierend ist. Wegen Anstiftung zur Diskriminierung, zum Hass oder zur Gewalt gegen eine Person oder Gruppe aus religiösen Gründen sieht das Gesetz Freiheitsstrafen von einem bis zehn Jahren vor.
Zur Bewegungsfreiheit
Die Verfassung garantiert das Recht auf Reisefreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen. Die Bewegungsfreiheit wird aber nicht immer angemessen geschützt.
Zur Grundversorgung/Wirtschaft
Die Stärkung der serbischen Wirtschaft ist seit Jahren eines der innenpolitischen Hauptthemen. Als EU-Beitrittskandidat strebt Serbien nach Anpassung an die EU-Standards. Die Wirtschaftszahlen zeigen große Erfolge bei der Haushaltskonsolidierung sowie eine leichte Besserung mit Blick auf die allgemeine Wirtschaftsentwicklung.
Trotz erheblicher Reformanstrengungen und dem grundsätzlichen Umbau einer verstaatlichten, reglementierten und von starken Einbrüchen geprägten zu einer modernen Marktwirtschaft sieht sich Serbien auch nach einem Jahrzehnt grundlegenden Strukturproblemen gegenüber, welche die wirtschaftliche und Haushaltsstabilität bedrohen.
Im Jahr 2019 lag die Arbeitslosenquote in Serbien bei rund 10,9 %. Für das Jahr 2021 wird die Arbeitslosenquote in Serbien auf rund 13 % prognostiziert. Die Jugendarbeitslosenquote (bei 14 bis 24-jährigen) wird bei rund 32,05 % geschätzt. Im Jahr 2018 betrug das Bruttoinlandsprodukt in Serbien rund 50,5 Milliarden US-Dollar. Für das Jahr 2024 wird das BIP Serbiens auf rund 75,2 Milliarden US-Dollar prognostiziert. Im Jahr 2018 betrug das Bruttoinlandsprodukt pro Kopf in Serbien rund 7.223 US-Dollar. Im Jahr 2019 belief sich die durchschnittliche Inflationsrate in Serbien auf rund 2 % gegenüber dem Vorjahr.
Zu den Sozialbeihilfen
Armut in Serbien ist v.a. ein ländliches Phänomen und betrifft außerdem sozial benachteiligte Gruppe überproportional, unter anderem Roma. Zugleich ist das bisher gültige System der Sozialhilfe nicht angepasst an die Bedürfnisse der Bedürftigsten, es kommt bisher nur ein kleinerer Teil der Transferzahlungen bei Ihnen an. Mit Unterstützung der Weltbank hat die serbische Regierung in den letzten Jahren erste Schritte zu einer Reform des Sozialhilfesystems unternommen.
Ein Sozialamt ist in allen Gemeinden Serbiens zu finden. Der Umfang der Aktivitäten, der seitens der Sozialämter angeboten wird, beinhaltet Unterstützung für folgende Personengruppen: Individuen oder Familien ohne Einkommen, Menschen mit Behinderungen oder ältere Menschen, die nicht in der Lage sind, für sich selber zu sorgen, Waisen, Drogen- oder Alkoholabhängige, Verurteilte, die sich im Gefängnis aufhalten, minderjährige Eltern, Familien mit drei oder mehr Kindern. Zusätzlich gibt es spezielle Unterstützung um Familiengewalt vorzubeugen. Sozialhilfe ist in Serbien kostenfrei. Das Sozialsystem ist für jeden serbischen Staatsbürger zugänglich.
Anspruch auf Sozialhilfe haben in Serbien Bürger, die arbeitsunfähig sind und auch sonst keine Mittel zum Unterhalt haben. Außerdem sind Bürger sozialhilfeberechtigt, die ihren Unterhalt durch ihre Arbeit allein, durch Unterhaltspflichten von Verwandten, durch ihr Vermögen oder auf andere Art und Weise nicht sichern können. Neben der Sozialhilfe wird als weitere staatliche Unterstützungsmaßnahme an Bedürftige monatlich Kindergeld in Höhe von umgerechnet ca. 25 Euro ausbezahlt.
Zur medizinischen Versorgung
Die medizinische Versorgung ist außerhalb der größeren Städte nicht überall gewährleistet.
Eine medizinische Versorgung nach deutschem Standard ist in Serbien nicht landesweit gewährleistet. Auch Krankenhäuser verfügen nicht immer über eine adäquate Ausstattung und sind mitunter nicht in der Lage, Patienten mit bestimmten Krankheitsbildern angemessen medizinisch zu versorgen. Die hygienischen Rahmenbedingungen sind oft unzureichend. Vorwiegend in Belgrad existieren – oft private – Kliniken und Arztpraxen mit Ausstattungen, die europäischen Standards entsprechen.
Das Gesundheits- und Krankenversicherungssystem ist in zwei Gruppen aufgeteilt: Öffentlich (kostenlos) und privat. Behandlungen und Medikamente sind gänzlich kostenlos für alle Bürger, die im öffentlichen Krankenversicherungssystem registriert sind. Für folgende Bürger sind Kosten und Leistungen von der Krankenversicherung abgedeckt: Neugeborene und Kinder bis zu sechs Jahren, einschließlich präventive und regelmäßige Check-Ups, Impfungen und spezielle Gesundheitspflege, Schulkinder und junge Erwachsene bis zu 19 Jahren wie Kinder bis sechs; Frauen: volle medizinische Leistungen abgedeckt; Erwachsene: volle medizinische Leistungen abgedeckt. Einfache medizinische Einrichtungen können in ganz Serbien in fast jedem Ort gefunden werden. Die größten Krankenhäuser in Serbien befinden sich in Novi Sad, Belgrad, Kragujevac und Nis. Um kostenlos behandelt zu werden, muss der Patient im Besitz einer staatlichen Krankenversicherung sein. Alle Medikamente sind erhältlich und die meisten Arzneimittel haben ähnliche Preise wie in anderen europäischen Ländern. Abhängig von der Art der Krankenversicherung sowie der Anspruchsberechtigung, kann die Behandlung entweder kostenlos oder nur teilweise gedeckt sein. Der öffentliche Krankenversicherungsfond wird durch Pflichtbeiträge aller erwerbstätigen Bürger oder Arbeitgeber im privaten Sektor finanziert. Arbeitslose Bürger besitzen eine Krankenversicherung auf Kosten des Staates. Sollte einer der Familienmitglieder eine Krankenversicherung besitzen, sind Familienmitglieder unter 26 Jahren automatisch versichert. Rückkehrer müssen ein Anmeldeformular ausfüllen und gültige Ausweisdokumente (serbische Ausweisdokumente, Geburtsurkunde und serbische Staatsbürgerschaft) beim öffentlichen Krankenversicherungsfond einreichen um im öffentlichen Krankenversicherungssystem registriert werden zu können.
Überlebensnotwendige Operationen sind in der Regel durchführbar, auch können z.B. in Belgrad Bypassoperationen vorgenommen werden. Einsatz, Kontrolle und Wartung von Herzschrittmachern ist in Belgrad grundsätzlich möglich (nicht jedes Modell). Herz- und sonstige Organtransplantationen (mit Ausnahme der relativ häufigen Nierentransplantationen) werden gelegentlich durchgeführt, sind aber noch keine Routineoperationen. Im Juli 2018 wurde in Serbien ein Transplantationsgesetz und ein Gesetz über eine Organspenderdatenbank, welche jedoch bis heute nicht funktionsfähig ist, verabschiedet. Mehr als 1.000 Patienten warten auf eine Organtransplantation, während die Zahl der potentiellen Spender sehr gering ist.
Behandelbar sind in Serbien (keine abschließende Aufzählung): Diabetes mellitus (die Versorgung mit allen Arten von gängigen Insulinpräparaten ist regelmäßig und sicher), orthopädische Erkrankungen (auch kranken-gymnastische u.ä. Therapien), psychische Erkrankungen, u.a. Depressionen, Traumata, Schizophrenie, posttraumatische Belastungsstörungen (medikamentöse und psychologische Behandlung), Atemwegserkrankungen (u.a. Asthma bronchiale), Hepatitis B und C (abhängig von der Verfügbarkeit antiviraler Medikamente, die teilweise selbst gekauft werden müssen), Epilepsie, ein Großteil der Krebsformen, Nachsorge für Herzoperationen, Krebsoperationen, orthopädische Operationen etc. Dialyse wird bei Verfügbarkeit eines Platzes durchgeführt. Es gibt auch in Belgrad und Novi Sad private Zentren zur Dialyse. Diese beiden Kliniken haben Verträge mit der staatlichen Krankenversicherung abgeschlossen, wonach sie auch bei Bedarf auf Kosten der staatlichen Krankenversicherung Dialysen durchführen können.
Psychische Krankheiten werden in Serbien vorwiegend medikamentös behandelt. Es besteht jedoch (wenn auch in begrenztem Umfang) auch die Möglichkeit anderer Therapieformen, so gibt es z. B. für die Teilnahme an Gruppenpsychotherapie Wartelisten. Neben dem Therapiezentrum in der Wojwodina existieren mittlerweile weitere Therapiezentren in Vranje, Leskovac und Bujanovac (Südserbien). Es gibt Kliniken für die Behandlung von Suchtkrankheiten. Schulen für Schüler mit Gehör- und Sprachschädigung sind in Serbien vorhanden. Die Grundversorgung mit häufig verwendeten, zunehmend auch mit selteneren Medikamenten, ist gewährleistet. Spezielle (insbesondere ausländische, in Einzelfällen auch in Serbien hergestellte) Präparate sind jedoch in staatlichen Apotheken nicht immer verfügbar, können aber innerhalb weniger Tage auch aus dem Ausland bestellt werden, wenn sie für Serbien zugelassen sind. Für den Patienten fällt bei Vorlage eines vom Allgemeinarzt ausgestellten Rezeptes lediglich eine Beteiligungsgebühr von 50,- RSD an (ca. 0,50 Euro).
Zur Rückkehr
Durch das StarthilfePlus - Level D Programm, bietet IOM Serbien konkrete Unterstützung bei der Reintegration von Rückkehrenden an. Außerdem stellt das DIMAK Beratungszentrum (Deutsches Informationszentrum für Migration, Ausbildung und Karriere in Serbien) durch sein “Build Your Future”-Programm immaterielle Unterstützung bei der Reintegration zur Verfügung. Das Programm klärt darüber auf, welche Möglichkeiten es für die Betroffenen in Serbien gibt (inklusive Weiterbildungsmöglichkeiten) und unterstützt bei der Jobbewerbung. Zusätzlich organisiert DIMAK in Zusammenarbeit mit Firmen, die neues Personal suchen, regelmäßig Berufsmessen in Serbien. Nach der Rückkehr sollte die rückkehrende Person sich bei relevanten Behörden und Stellen (wieder) anmelden; dazu ist unbedingt der Personalausweis erforderlich - dieser kann, falls nötig, bei einer lokalen Polizeistelle beantragt werden; sich für die (staatliche) Krankenversicherung/Rentenversicherung anmelden; Sozialhilfe beantragen; Stellen kontaktieren, die bei der Arbeits- und Wohnungssuche unterstützen; die Anmeldung bei Kinderbetreuung, Schule und weitere Bildungsinstitutionen in die Wege leiten.
Serbische Staatsangehörige, die zurückgeführt wurden, können nach ihrer Ankunft unbehelligt in ihre Heimatstädte fahren. Eine Befragung durch die Polizei u.ä. findet nicht statt, sofern nicht in Serbien aus anderen Gründen Strafverfahren anhängig sind. Sanktionen wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland gibt es weder de iure noch de facto. Als erste Anlaufstelle für Rückkehrer dient ein Wiederaufnahmezentrum für Rückgeführte am Flughafen Belgrad, das eine Informationsbroschüre auf Deutsch, Serbisch und Romanes bereithält, die u.a. Fragen zur Registrierung und den dafür erforderlichen Unterlagen sowie Kontakttelefonnummern enthält.
1.5. Zur aktuellen Covid-19-Pandemie:
COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten, Immunschwächen, etc.) auf. Der Beschwerdeführer gehört nicht zu einer Risikogruppe.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt sowie in den Gerichtsakt insbesondere die Stellungnahme des Beschwerdeführers an das Bundesamt vom 31.10.2018 (AS 49 ff) und seine Einvernahme am 17.04.2019 (AS 193 ff), den Auszug aus dem Zentralen Melderegister, das Strafregister sowie das Zentrale Fremdenregister und einen Auszug des Hauptverbands der Sozialversicherungsträger (AJ-WEB Auskunftsverfahren).
Die Feststellungen basieren auf den in den Klammern angeführten Beweismitteln.
2.1. Zu den Feststellungen zur Person und den allgemeinen Lebensumständen des Beschwerdeführers:
2.1.1. Die Feststellungen zum Namen und Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen übereinstimmenden Angaben in seinen Stellungnahmen vom 24.10.2018 und 06.05.2019, seiner niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesamt und seiner Beschwerde sowie der von ihm vorgelegten Heiratsurkunde (AS 7) und Geburtsurkunde (AS 9) sowie seinem serbischen Reisepass, der in Kopie im Akt aufliegt (AS 205). Die Feststellungen zum Geburtsort, konnten aufgrund der vorgelegten Geburtsurkunde getroffen werden (AS 9).
Die Feststellungen zu den Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers fußen auf dessen unwiderlegten eigenen Angaben im Verfahren, im Hinblick auf die Deutschkenntnisse gründet sich die Feststellung auf die Einvernahme vom 17.04.2019, welche in deutscher Sprache durchgeführt wurde und das vorgelegte Deutschzertifikat für das Niveau B2 (AS 25, AS 193, AS 235).
Dass der Beschwerdeführer über einen serbischen Reisepass verfügt, der bis zum 06.06.2028 gültig ist, ist der im Akt aufliegenden Kopie seines Reisepasses zu entnehmen (AS 13, AS 205).
Dass der Beschwerdeführer Vater eines Sohnes ist, der minderjährig ist und in Serbien lebt und er zu diesem sowie zu seiner Exfreundin in regelmäßigem Kontakt steht, kann seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesamt entnommen werden (AS 195 und 196). Dass er seinem Sohn gegenüber nicht zur Leistung von Unterhalt verpflichtet ist, ist ebenfalls seiner diesbezüglichen Angabe beim Bundesamt zu entnehmen. So führte er an, dass er an sich keinen Unterhalt zahlen müsse, weil seine Exfreundin aus einer wohlhabenden Familie stamme (AS 196).
Die Feststellungen zum Lebenslauf des Beschwerdeführers (seine Geburt, sein Auswachsen in Serbien, seine Schul- und Berufsausbildung und Erwerbstätigkeit in Serbien) gründen sich auf seine diesbezüglich schlüssigen und glaubhaften Angaben in seiner Stellungnahme vom 24.10.2018 (AS 49 ff), seiner niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesamt (AS 143 ff) und seiner Beschwerde (AS 305ff). Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an den durchgehend stringenten und widerspruchsfreien Angaben des Beschwerdeführers zu zweifeln.
Die Feststellungen betreffend die Familienangehörigen und Verwandten des Beschwerdeführers in Serbien und seinem regelmäßigen Kontakt zu diesen sowie die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nach wie vor eine Wohnanschrift bei seinen Eltern hat, ergeben sich aus seinen diesbezüglich schlüssigen Angaben in seiner Stellungnahme vom 24.10.2018 und in der niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesamt (AS 53, AS 195).
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stützen sich auf seine Angaben in seiner Stellungnahme vom 24.10.2018 sowie in der niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesamt wonach der Beschwerdeführer angab, gesund zu sein (AS 51, AS 53, AS 197), sowie auf den Umstand, dass im Verfahren nichts Gegenteiliges hervorgekommen ist, zumal keine medizinischen Unterlagen in Vorlage gebracht wurden. Aus dem Gesundheitszustand und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit berufstätig war, leitet sich die Feststellung zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ab.
2.1.2. Die Feststellung zum Zeitpunkt der Begründung des Nebenwohnsitzes sowie des Hauptwohnsitzes des Beschwerdeführers in Österreich ergibt sich aus einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister.
Die Feststellung zum Erstantrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels konnte dem im Akt aufliegenden Antrag vom 27.10.2015 entnommen werden (AS 23). Die Feststellungen zur Ausstellung einer Aufenthaltskarte an den Beschwerdeführer und seinem Antrag auf Ausstellung eines Duplikats dieser Aufenthaltskarte an eine Niederlassungsbehörde vom 29.06.2018 sind einer Mitteilung einer Niederlassungsbehörde an den Beschwerdeführer vom 03.10.2018 sowie seinem Antrag an eine Niederlassungsbehörde vom 29.06.2018 zu entnehmen (AS 3, AS 21). Ebenso verhält es sich mit der Feststellung, dass dem Beschwerdeführer von einer Niederlassungsbehörde mitgeteilt wurde, dass die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel nicht mehr vorliegen würden (AS 4).
2.1.3. Dass der Beschwerdeführer am 19.01.2015 eine rumänische Staatsbürgerin in Serbien geheiratet hat, ist einer Heiratsurkunde vom 19.01.2015 sowie dem Scheidungsurteil eines Grundgerichts in Serbien vom 02.04.2018 zu entnehmen (AS 7, AS 17). Es haben sich im Verfahren keine Gründe ergeben, die Echtheit der Urkunde und die Richtigkeit deren Inhalts anzuzweifeln.
Die Feststellungen zum Kennenlernen des Beschwerdeführers und seiner nunmehrigen Exfrau, ihrer Beziehung sowie ihrem Zusammenleben in Serbien und ihrem Entschluss nach Österreich auszureisen, ergeben sich aus den unwiderlegten Angaben des Beschwerdeführers in der niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesamt (AS 194 und 195).
Die Feststellungen zum Ende der Ehe des Beschwerdeführers, dass der Beschwerdeführer und seine nunmehrige Exfrau bereits vor der Einleitung des Scheidungsverfahrens getrennt waren, der Beschwerdeführer im April bzw. Mai 2017 aus dem gemeinsamen Haushalt ausgezogen ist, sie sich wieder versöhnten, jedoch dann wieder trennten und der Beschwerdeführer die Scheidung in Serbien einreichte, sind ebenfalls den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesamt zu entnehmen (AS 195). Dass der Beschwerdeführer im Mai 2017 aus dem gemeinsamen Haushalt auszog, kann auch Auszügen des Zentralen Melderegisters des Beschwerdeführers und seiner nunmehrigen Exfrau entnommen werden. Aus diesen geht hervor, dass sie ab 02.05.2017 nicht mehr an derselben Adresse gemeldet waren.
Die Feststellung, dass das Scheidungsverfahren spätestens am 03.11.2017 mit Bestellung eines Sachwalters für die nunmehrige Exfrau des Beschwerdeführers eingeleitet wurde, ergibt sich aus einem Beschluss eines Grundgerichts in Serbien und den Angaben des Beschwerdeführers in seiner niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesamt. Dem Beschluss des Grundgerichts ist zweifelsfrei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer als Kläger gegen seine nunmehrige Exfrau als Beklagte wegen Ehescheidung gerichtlich eingeschritten ist, weshalb ein Grundgericht am 03.11.2017 die Bestellung eines Sachwalters verfügt hat (AS 27). Der Beschwerdeführer hat am 17.04.2019 im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesamt selbst angegeben, dass der Antrag zur Scheidung bereits am 03.11.2017 erfolgt sei:
„F: Sie waren verheiratetet – wie lange waren Sie verheiratete und wann haben Sie sich entschieden sich zu trennen?
A: Von 19.01.2015 und geschieden 02.04.2018 – der Antrag zur Scheidung ist bereits vorher erfolgt. Nachgefragt gebe ich an, dass der Antrag am 03.11.2017 erfolgt ist- wegen dem Datum bin ich mir nicht ganz sicher.“ (AS 195)
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer und seine nunmehrige Exfrau sich nach Einleitung des Scheidungsverfahrens nicht wieder versöhnt haben, ist den Angaben des Beschwerdeführers in der niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesamt zu entnehmen. Er sprach von einer Versöhnung, nachdem er im April bzw. Mai 2017 ausgezogen sei, die jedoch wieder zu einer Trennung und „schlussendlich“ zur Einreichung der Scheidung geführt habe. Eine Versöhnung nach der Einleitung des Scheidungsverfahrens war den Angaben des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen (AS 195).
Dem Beschluss des Grundgerichts in Serbien vom 03.11.2017 ist zu entnehmen, dass für die nunmehrige Exfrau des Beschwerdeführers ein einstweiliger Vertreter (Sachwalter) bestellt wurde, um ihre Rechte und Pflichten im Verfahren bis zu ihrem Erscheinen bzw. bis zum Erscheinen ihres Bevollmächtigten vor Gericht wahrzunehmen. Dem Beschluss ist zudem zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die Bestellung eines einstweiligen Vertreters für seine nunmehrige Exfrau vorgeschlagen hat (AS 27). Der Beschwerdeführer gab in der niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesamt diesbezüglich Folgendes an (AS 195):
„F: Sie waren verheiratet – wie lange waren Sie verheiratet und wann haben Sie sich entschieden sich zu trennen?
A: Von 19.01.2015 und geschieden 02.04.2018 – der Antrag zur Scheidung ist bereits vorher erfolgt. Nachgefragt gebe ich an, dass der Antrag am 03.11.2017 erfolgt ist – wegen dem Datum bin ich mir nicht ganz sicher.
F: Wie hat sich die Scheidung zugetragen?
A: Meine Frau wollte die Scheidung und ich habe von mir aus die Scheidung in Serbien eingereicht. Es waren verschiedene oftmalige Streitigkeiten – vorwiegend über die Kinder (…). Wir haben uns da bereits getrennt – da bin ich im April/Mai 2017 ausgezogen. Wir haben uns dann wieder versöhnt und dann wieder getrennt bis schlussendlich ich nach Serbien gefahren bin und die Scheidung eingereicht habe. Meine Frau wollte nicht gemeinsam mit mir hinunter fahren, weil sie keinen Urlaub nehmen wollte zu dieser Zeit. Deswegen hat es auch bis April 2018 gedauert, dass wir geschieden wurden.“
Die Angaben des Beschwerdeführers in der niederschriftlichen Einvernahme gehen mit dem Inhalt des Beschlusses des Grundgerichts einher. So gab er beim Bundesamt an, dass er alleine nach Serbien gefahren sei, weil seine nunmehrige Exfrau sich zu dieser Zeit keinen Urlaub nehmen hätte wollen (AS 195). Es ist somit auch nachvollziehbar, dass für seine nunmehrige Exfrau auf Vorschlag des Beschwerdeführers ein einstweiliger Vertreter bestellt wurde.
Das Vorbringen im Beschwerdeschriftsatz, dass alleine die Tatsache, dass mit Beschluss des Grundgerichts vom 03.11.2017 ein einstweiliger Vertreter für die nunmehrige Exfrau bestellt worden sei, noch nicht belege, dass das Scheidungsverfahren eingeleitet worden sei, ist nicht plausibel (AS 307 und 308). Der Beschwerdeführer schilderte beim Bundesamt nur einen Zeitpunkt, zu dem er nach Serbien gefahren und die Scheidung eingereicht habe sowie dass seine Frau nicht dabei gewesen wäre. Hätte er das Scheidungsverfahren zu diesem Zeitpunkt noch nicht bei Gericht eingeleitet, so ist nicht schlüssig, warum das Gericht, außerhalb eines laufenden (Scheidungs)verfahrens, eine einstweilige Vertretung für die nunmehrige Exfrau des Beschwerdeführers auf dessen Vorschlag bestellen sollte. Sein Vorbringen in der Beschwerde, dass ihm als rechtsunkundige Person nicht bewusst sein konnte, welche Auswirkungen die Vorlage des Gerichtsbeschlusses haben könnte, war demgegenüber nachvollziehbar und schlüssig (AS 307). Dies ändert jedoch nichts daran, dass der vorliegende Beschluss keinen Zweifel an der Einleitung des Scheidungsverfahrens spätestens am 03.11.2017 lässt.
Die Angabe des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 06.05.2019, dass er die Scheidung in Serbien eingereicht habe, er sich jedoch nicht mehr an den genauen Zeitpunkt erinnern könne, ist in Zusammenschau mit seiner Angabe beim Bundesamt nicht nachvollziehbar (AS 236). Wie bereits oben zitiert gab der Beschwerdeführer beim Bundesamt auf Nachfrage an, dass der der Antrag zur Scheidung bereits am 03.11.2017 erfolgt sei, er sich wegen des Datums jedoch nicht ganz sicher sei (AS 195). Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer von sich aus explizit den 03.11.2017 als Tag der Beantragung der Scheidung nannte, der mit dem Datum des Beschlusses des Grundgerichts genau übereinstimmt, untermauert die Feststellung der Einleitung des Scheidungsverfahrens spätestens mit 03.11.2017.
Zudem ist anzumerken, dass der 03.11.2017 als spätestes Datum der Einleitung des Scheidungsverfahrens mit den übrigen Angaben des Beschwerdeführers zum Ende der Ehe mit seiner nunmehrigen Exfrau übereinstimmt sowie mit seinen Angaben zur Auflösung ihres gemeinsamen Haushalts. So gab der Beschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme an, dass er bereits im April bzw. Mai 2017 aus dem gemeinsamen Haushalt ausgezogen sei, sie sich dann versöhnt, in der Folge jedoch wieder getrennt hätten (AS 195). Die Einleitung des Scheidungsverfahrens spätestens zum 03.11.2017 scheint somit ein nachvollziehbarer Zeitpunkt, der mit den übrigen Angaben des Beschwerdeführers zu den Abläufen im Hinblick auf die Scheidung im Einklang steht. Es haben sich auch keine Gründe ergeben, an den Angaben des Beschwerdeführers zu zweifeln und er hat weder in seiner Stellungnahme vom 06.05.2019 noch in seiner Beschwerde etwas Gegenteiliges vorgebracht.
Die Angabe des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 06.05.2019, dass er mehr als drei Jahre mit seiner Frau zusammengelebt habe, kann vor dem Hintergrund seiner Angabe in der niederschriftlichen Einvernahme, dass er bereits in Serbien mit seiner nunmehrigen Exfrau zusammengelebt habe, zwar grundsätzlich als glaubhaft erachtet werden (AS 194 und 195, AS 235). In diesem Fall ist jedoch nicht auf den Zeitraum des Zusammenlebens der beiden Ehepartner abzustellen, sondern auf den Zeitpunkt des Bestehens deren Ehe bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens. Den Angaben des Beschwerdeführers in der niederschriftlichen Einvernahme und der vorgelegten Scheidungsurkunde kann unzweifelhaft entnommen werden, dass der Beschwerdeführer seine nunmehrige Exfrau am 19.01.2015 geheiratet hat. Wie eben ausgeführt, konnte als spätester Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens der 03.11.2017 festgestellt werden. Daraus ergibt sich ein Zeitraum von etwas mehr als zwei Jahren und neun Monaten. Die Ehe des Beschwerdeführers mit seiner nunmehrigen Exfrau bestand somit bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens weniger als drei Jahre.
Da der Sachverhalt insofern klar war und eine Einleitung des Scheidungsverfahrens bis spätestens zum Zeitpunkt des Grundgerichtsbeschlusses am 03.11.2017 aufgrund der Aktenlage festgestellt werden konnte, war dem im Beschwerdeschriftsatz geäußerte Vorbringen, dass das Bundesamt den Akt des Grundgerichts in Serbien anfordern hätte müssen bzw. beim Grundgericht nachfragen hätte müssen, um den Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens zu bestimmen, kein Erfolg beschieden (AS 307 und 308).
Dass die Ehe des Beschwerdeführers mit seiner nunmehrigen Exfrau mit 02.04.2018 rechtskräftig geschieden wurde, kann dem im Akt aufliegenden Urteil des Grundgerichts vom 02.04.2018 entnommen werden (AS 17). Die Feststellung, dass es sich um eine einvernehmliche Scheidung handelte, ist der diesbezüglichen Angabe des Beschwerdeführers in der niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesamt zu entnehmen (AS 195). Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seinen Familiennamen nach der Scheidung vom Familiennamen seiner nunmehrigen Exfrau auf seinen Geburtsnamen ändern ließ, ist auf den Inhalt eines Bescheides einer Gemeindeverwaltungsbehörde in Serbien vom 05.06.2018 zurückzuführen (AS 15).
Die Feststellungen zu den Unterhaltspflichten, dem Überlassen der Ehewohnung und den Kosten des Scheidungsverfahrens waren aufgrund der schlüssigen und unwiderlegten Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt zu treffen (AS 195).
Die Feststellungen zum gemeinsamen Wohnsitz des Beschwerdeführers und seiner Exfrau fußen auf den Eintragungen im Zentralen Melderegister.
2.2. Zu den Feststellungen zum (Privat-) Leben des Beschwerdeführers in Österreich:
Dass der Beschwerdeführer in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist, ist einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister zu entnehmen.
Die Feststellungen zur Einreise in Österreich und seinen Besuchen in Österreich als Tourist sind den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 24.10.2018 zu entnehmen (AS 49). Ebenso verhält es sich mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung für einen anderen europäischen Staat hat (AS 51).
Die Feststellungen zu den Beschäftigungszeiten des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sind Versicherungsdatenauszügen des Hauptverbands der Sozialversicherungsträger (AS 24, AS 165ff, AS 223ff, AJ-WEB Auskunftsverfahren) sowie den vom Beschwerdeführer vorgelegten Lohn- und Gehaltsabrechnungen (AS 68-75), Dienstzetteln (AS 244, AS 245) und dem von ihm vorgelegten Arbeitsvertrag (AS 77-89) zu entnehmen.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nicht Mitglied in einem Verein ist und er keine ehrenamtliche Tätigkeit ausübt, ist seinen eigenen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme zu entnehmen (AS 197). Dass der Beschwerdeführer monatlich einen Geldbetrag an eine Umweltschutzorganisation spendet, ist einer diesbezüglich vom Beschwerdeführer vorgelegten Bestätigung vom 12.10.2017 zu entnehmen (AS 103).
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer gute Deutschkenntnisse hat, ist seinen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme (AS 193) und seiner Beschwerde (AS 309), dem von ihm vorgelegten Deutschzertifikat auf dem Niveau B2 sowie der Tatsache, dass die niederschriftliche Einvernahme in deutscher Sprache durchgeführt wurde (AS 193), zu entnehmen (AS 25, AS 143-145).
Die Feststellungen zu den Familienangehörigen des Beschwerdeführers in Österreich sind auf die stringenten Angaben des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 24.10.2018 sowie in der niederschriftlichen Einvernahme zurückzuführen (AS 51, AS 196). Ebenso verhält es sich mit der Feststellung, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Familienmitgliedern kein Abhängigkeitsverhältnis besteht (AS 196).
Dass der Beschwerdeführer einen Freundeskreis in Österreich hat und er eine Freundin hat, konnte ebenfalls seinen insofern glaubhaften Angaben in seiner Stellungnahme vom 24.10.2018, seiner niederschriftlichen Einvernahme und seiner Stellungnahme vom 06.05.2019 entnommen werden (AS 53, AS 197, AS 236). Dass der Beschwerdeführer an seiner Meldeadresse nicht gemeinsam mit seiner Freundin gemeldet war, fußt auf der Einsicht in das Melderegister.
2.3. Zu den Feststellungen zur Situation im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:
Der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ist aufgrund der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung – HStV, StF: BGBl. II Nr. 177/2009, § 1 Z 6 HStV) ein sicherer Herkunftsstaat. Der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ist aufgrund der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung – HStV, Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009,, Paragraph eins, Ziffer 6, HStV) ein sicherer Herkunftsstaat.
Die Feststellungen betreffend die Familienangehörigen und Verwandten des Beschwerdeführers in Serbien sowie die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nach wie vor eine Wohnanschrift bei seinen Eltern hat, ergeben sich aus seinen diesbezüglich schlüssigen Angaben in seiner Stellungnahme vom 24.10.2018 und in der niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesamt (AS 53, AS 195). Daraus konnte geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr wieder in seinem Elternhaus Unterkunft nehmen kann. Dass der Beschwerdeführer seine Lebensbedürfnisse befriedigen kann, selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen kann, einer Arbeit nachgehen und sich selbst erhalten kann, ergibt sich aufgrund der Schulausbildung und Berufsausbildung des Beschwerdeführers sowie der langen Berufserfahrung des Beschwerdeführers in Serbien und in Österreich. Zudem ist der Beschwerdeführer wie unter Punkt 1.1.1 festgestellt auch gesund und arbeitsfähig. Es sind keinerlei Hinweis zu Tage getreten, wonach der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr seine Lebensbedürfnisse nicht befriedigen könnte.
2.4. Zu den Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln. Die den Feststellungen zugrundeliegenden Länderberichte sind auch hinreichend aktuell.
Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren keine substantiierten Angaben hinsichtlich allfälliger Rückkehrbefürchtungen gemacht.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – Ausweisung 3.1. Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides – Ausweisung
3.1.1. § 2 des Fremdenpolizeigesetzes (FPG) lautet auszugsweise:3.1.1. Paragraph 2, des Fremdenpolizeigesetzes (FPG) lautet auszugsweise:
Als Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG gilt ein Fremder, der weder EWR-Bürger noch Schweizer Bürger ist. Als Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG gilt ein Fremder, der weder EWR-Bürger noch Schweizer Bürger ist.
Als begünstigter Drittstaatsangehöriger gilt gemäß § 2 Abs. 4 Z 11 FPG der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht. Als begünstigter Drittstaatsangehöriger gilt gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.
3.1.2. Die relevanten Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) lauten auszugsweise:
„Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate
§ 51 (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sieParagraph 51, (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1.
in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
2.
für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
3.
als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.
(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
1.
wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
2.
sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
3.
sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
4.
eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren. (…)“
„Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers, „Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers
§ 54 (1) Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht.Paragraph 54, (1) Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraph 51,) sind und die in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, gilt nicht.
(…)
(5) Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 oder 2 erfüllen und(5) Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 erfüllen und
1.
die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;
2.
die eingetragene Partnerschaft bis zur Einleitung des gerichtlichen Auflösungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;
3.
ihnen die alleinige Obsorge für die Kinder des EWR-Bürgers übertragen wird;
4.
es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere weil dem Ehegatten oder eingetragenem Partner wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft nicht zugemutet werden kann, oder
5.
ihnen das Recht auf persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind zugesprochen wird, sofern das Pflegschaftsgericht zur Auffassung gelangt ist, dass der Umgang – solange er für nötig erachtet wird – ausschließlich im Bundesgebiet erfolgen darf.
(6) Der Angehörige hat diese Umstände, wie insbesondere den Tod oder Wegzug des zusammenführenden EWR-Bürgers, die Scheidung der Ehe oder die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben.
(7) Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (§ 30a) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag gemäß Abs. 1 zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.“(7) Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30,), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (Paragraph 30 a,) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag gemäß Absatz eins, zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.“
„Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate, „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate
§ 55 (1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.Paragraph 55, (1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß Paragraphen 51, Absatz 3 und 54 Absatz 6, oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 8, VwGVG gehemmt.
(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (Paragraph 9, BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(5) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ quotenfrei zu erteilen.
(6) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird.“
Mit § 54 Abs. 5 NAG wird Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG (Unionsbürgerrichtlinie) umgesetzt. Dieser lautet:Mit Paragraph 54, Absatz 5, NAG wird Artikel 13, Absatz 2, der Richtlinie 2004/38/EG (Unionsbürgerrichtlinie) umgesetzt. Dieser lautet:
„(2) Unbeschadet von Unterabsatz 2 fu?hrt die Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder die Beendigung der eingetragenen Partnerschaft im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b) fu?r Familienangeho?rige eines Unionsbu?rgers, die nicht die Staatsangeho?rigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, nicht zum Verlust des Aufenthaltsrechts, wenn
a) die Ehe oder die eingetragene Partnerschaft im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b) bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens oder bis zur Beendigung der eingetragenen Partnerschaft mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Aufnahmemitgliedstaat, oder
b) dem Ehegatten oder dem Lebenspartner im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b), der nicht die Staatsangeho?rigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, aufgrund einer Vereinbarung der Ehegatten oder der Lebenspartner oder durch gerichtliche Entscheidung das Sorgerecht fu?r die Kinder des Unionsbu?rgers u?bertragen wird oder
c) es aufgrund besonders schwieriger Umsta?nde erforderlich ist, wie etwa bei Opfern von Gewalt im ha?uslichen Bereich wa?hrend der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft, oder
d) dem Ehegatten oder dem Lebenspartner im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b), der nicht die Staatsangeho?rigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, aufgrund einer Vereinbarung der Ehegatten oder der Lebenspartner oder durch gerichtliche Entscheidung das Recht zum perso?nlichen Umgang mit dem minderja?hrigen Kind zu gesprochen wird, sofern das Gericht zu der Auffassung gelangt ist, dass der Umgang — solange er fu?r no?tig erachtet wird — ausschließlich im Aufnahmemitgliedstaat erfolgen darf.“
„Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft und Aufenthaltsadoption, „Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft und Aufenthaltsadoption
§ 30 (1) Ehegatten oder eingetragene Partner, die ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht führen, dürfen sich für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nicht auf die Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen.Paragraph 30, (1) Ehegatten oder eingetragene Partner, die ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht führen, dürfen sich für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nicht auf die Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen.
(2) An Kindes statt angenommene Fremde dürfen sich bei der Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nur dann auf diese Adoption berufen, wenn die Erlangung und Beibehaltung des Aufenthaltstitels nicht der ausschließliche oder vorwiegende Grund für die Annahme an Kindes statt war.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten auch für den Erwerb und die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts.“(3) Die Absatz eins und 2 gelten auch für den Erwerb und die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts.“
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits klargestellt, dass die Erlassung einer Ausweisung wegen Vorliegens einer Scheinehe gegen einen drittstaatszugehörigen Angehörigen eines „freizügigkeitsberechtigten“ EWR-Bürgers jedenfalls zulässig sei. Darauf kann gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen werden, wobei die diesbezüglichen Überlegungen sinngemäß auch für die aktuelle Rechtslage gelten (vgl. insoweit auch VwGH 23.3.2017, Ra 2016/21/0349, Rn. 9, mwN). Der in § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG festgelegten Vorgangsweise in Form der Erlassung einer Ausweisung stehen auch unionsrechtliche Vorschriften nicht entgegen, zumal nach Art. 35 der Freizügigkeits-RL die Mitgliedstaaten (unter Einhaltung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Verfahrensgarantien) jene Maßnahmen erlassen können, die notwendig sind, um die durch diese Richtlinie verliehenen Rechte im Falle von Rechtsmissbrauch oder Betrug - wie z. B. durch Eingehen von Scheinehen - zu verweigern, aufzuheben oder zu widerrufen (vgl. VwGH 24.11.2009, 2007/21/0011, Punkt 6.3. der Entscheidungsgründe).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits klargestellt, dass die Erlassung einer Ausweisung wegen Vorliegens einer Scheinehe gegen einen drittstaatszugehörigen Angehörigen eines „freizügigkeitsberechtigten“ EWR-Bürgers jedenfalls zulässig sei. Darauf kann gemäß Paragraph 43, Absatz 2 und 9 VwGG verwiesen werden, wobei die diesbezüglichen Überlegungen sinngemäß auch für die aktuelle Rechtslage gelten vergleiche insoweit auch VwGH 23.3.2017, Ra 2016/21/0349, Rn. 9, mwN). Der in Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG festgelegten Vorgangsweise in Form der Erlassung einer Ausweisung stehen auch unionsrechtliche Vorschriften nicht entgegen, zumal nach Artikel 35, der Freizügigkeits-RL die Mitgliedstaaten (unter Einhaltung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Verfahrensgarantien) jene Maßnahmen erlassen können, die notwendig sind, um die durch diese Richtlinie verliehenen Rechte im Falle von Rechtsmissbrauch oder Betrug - wie z. B. durch Eingehen von Scheinehen - zu verweigern, aufzuheben oder zu widerrufen vergleiche VwGH 24.11.2009, 2007/21/0011, Punkt 6.3. der Entscheidungsgründe).
3.1.3. Zunächst ist festzuhalten, dass es sich bei einem Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte gemäß § 54 NAG nicht um einen Antrag auf Erlassung eines Bescheides, sondern um einen solchen auf die Ausstellung einer Urkunde handelt. Die begehrte Aufenthaltskarte verschafft nämlich kein Recht, wirkt also nicht konstitutiv, sondern bestätigt lediglich das Bestehen eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, sofern ein solches überhaupt besteht. Es handelt sich somit um einen bloß deklarativ wirkenden Verwaltungsakt in Form einer Urkunde (vgl dazu VwGH 17.11.2011, 2009/21/0378).3.1.3. Zunächst ist festzuhalten, dass es sich bei einem Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte gemäß Paragraph 54, NAG nicht um einen Antrag auf Erlassung eines Bescheides, sondern um einen solchen auf die Ausstellung einer Urkunde handelt. Die begehrte Aufenthaltskarte verschafft nämlich kein Recht, wirkt also nicht konstitutiv, sondern bestätigt lediglich das Bestehen eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, sofern ein solches überhaupt besteht. Es handelt sich somit um einen bloß deklarativ wirkenden Verwaltungsakt in Form einer Urkunde vergleiche dazu VwGH 17.11.2011, 2009/21/0378).
Aus § 55 Abs. 4 NAG 2005 geht klar hervor, dass in den davon erfassten Konstellationen die Frage der Zulässigkeit einer Aufenthaltsbeendigung anhand des § 66 FPG 2005 zu prüfen ist. Diesfalls kommt es auf das Vorliegen einer Eigenschaft des Fremden als begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 11 FPG 2005 nicht an. Ebenso wenig ist für das zu wählende Verfahren maßgeblich, zu welchem Zeitpunkt die Meldung nach § 54 Abs. 6 NAG 2005 erstattet wurde (VwGH 18.06.2013, 2012/18/0005).Aus Paragraph 55, Absatz 4, NAG 2005 geht klar hervor, dass in den davon erfassten Konstellationen die Frage der Zulässigkeit einer Aufenthaltsbeendigung anhand des Paragraph 66, FPG 2005 zu prüfen ist. Diesfalls kommt es auf das Vorliegen einer Eigenschaft des Fremden als begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG 2005 nicht an. Ebenso wenig ist für das zu wählende Verfahren maßgeblich, zu welchem Zeitpunkt die Meldung nach Paragraph 54, Absatz 6, NAG 2005 erstattet wurde (VwGH 18.06.2013, 2012/18/0005).
Bei Wegfall des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, welches eine Aufenthaltskarte dokumentieren soll, ist nicht automatisch auch der rechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet beendet. Ein Fremder, für den eine Dokumentation eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ausgestellt wurde, bleibt selbst bei Wegfall des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts bis zum Abschluss des nach § 55 NAG vorgesehenen Verfahrens gemäß § 31 Abs. 1 Z 2 FPG rechtmäßig aufhältig. Es soll ihm möglich sein, trotz des Wegfalls der Voraussetzungen für ein aus dem Unionsrecht abgeleitetes Aufenthaltsrecht während seines Aufenthalts im Inland auf einen für seinen künftigen Aufenthaltszweck passenden Aufenthaltstitel "umzusteigen", ohne dass dies zur Folge hätte, dass während dieses Verfahrens sein Aufenthalt unrechtmäßig wäre (VwGH 18.06.2013, 2012/18/0005; siehe auch Abermann et al, Kommentar NAG 2016, § 55 Rz 7 ff). Bei Wegfall des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, welches eine Aufenthaltskarte dokumentieren soll, ist nicht automatisch auch der rechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet beendet. Ein Fremder, für den eine Dokumentation eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ausgestellt wurde, bleibt selbst bei Wegfall des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts bis zum Abschluss des nach Paragraph 55, NAG vorgesehenen Verfahrens gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, FPG rechtmäßig aufhältig. Es soll ihm möglich sein, trotz des Wegfalls der Voraussetzungen für ein aus dem Unionsrecht abgeleitetes Aufenthaltsrecht während seines Aufenthalts im Inland auf einen für seinen künftigen Aufenthaltszweck passenden Aufenthaltstitel "umzusteigen", ohne dass dies zur Folge hätte, dass während dieses Verfahrens sein Aufenthalt unrechtmäßig wäre (VwGH 18.06.2013, 2012/18/0005; siehe auch Abermann et al, Kommentar NAG 2016, Paragraph 55, Rz 7 ff).
Kommt die Niederlassungsbehörde – wie hier – bei der Prüfung des Fortbestands der Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen dafür nicht mehr vorliegen, hat sie die in § 55 Abs 3 NAG vorgesehenen Verfahrensschritte (Befassung des Bundesamtes und Information des Betroffenen) zu setzen. Die Frage des Bestehens des gemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltsrechts und der Zulässigkeit einer Aufenthaltsbeendigung hat dann das Bundesamt zu beurteilen (vgl VwGH 17.11.2011, 2009/21/0378). Diese Frage ist anhand des § 66 FPG zu prüfen.Kommt die Niederlassungsbehörde – wie hier – bei der Prüfung des Fortbestands der Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen dafür nicht mehr vorliegen, hat sie die in Paragraph 55, Absatz 3, NAG vorgesehenen Verfahrensschritte (Befassung des Bundesamtes und Information des Betroffenen) zu setzen. Die Frage des Bestehens des gemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltsrechts und der Zulässigkeit einer Aufenthaltsbeendigung hat dann das Bundesamt zu beurteilen vergleiche VwGH 17.11.2011, 2009/21/0378). Diese Frage ist anhand des Paragraph 66, FPG zu prüfen.
3.1.4. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien und somit Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs 4 Z 10 FPG. Durch seine Ehe mit einer rumänischen Staatsangehörigen, somit einer EWR-Bürgerin, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hatte, erlangte er den Status eines begünstigten Drittstaatsangehörigen iSd § 2 Abs. 4 Z 11 FPG und ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht. 3.1.4. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien und somit Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Durch seine Ehe mit einer rumänischen Staatsangehörigen, somit einer EWR-Bürgerin, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hatte, erlangte er den Status eines begünstigten Drittstaatsangehörigen iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG und ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht.
Dem Beschwerdeführer wurde auf Grund seiner Ehe mit einer freizügigkeitsberechtigten rumänischen Staatsangehörigen gemäß § 54 Abs. 1 NAG eine Aufenthaltskarte ausgestellt. Dem Beschwerdeführer wurde auf Grund seiner Ehe mit einer freizügigkeitsberechtigten rumänischen Staatsangehörigen gemäß Paragraph 54, Absatz eins, NAG eine Aufenthaltskarte ausgestellt.
Das Bundesamt stützte die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet darauf, dass der Beschwerdeführer zwar Arbeiter sei und somit die Voraussetzungen des § 51 Abs.1 Z 1 NAG erfülle, seine Ehe jedoch nicht für die erforderlichen drei Jahre, wie in § 54 Abs. 5 Z 1 NAG vorgesehen, aufrechterhalten habe. Seine Ehe habe weniger als drei Jahre, nämlich zwei Jahre und neun Monate bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens gedauert. Das Gesetz erfordere jedoch einen Nachweis über die aufrechte Ehe von zumindest drei Jahren zu erbringen und der Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens sei maßgeblich. Aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen sei eindeutig hervorgegangen, dass seine Ehe vor Ende des dreijährigen Zeitraumes zur Scheidung eingeleitet worden sei. Deswegen seien die Voraussetzungen für ein Weiterbestehen des bisherigen Aufenthaltsrechts nicht erfüllt. Das Bundesamt stützte die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet darauf, dass der Beschwerdeführer zwar Arbeiter sei und somit die Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG erfülle, seine Ehe jedoch nicht für die erforderlichen drei Jahre, wie in Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer eins, NAG vorgesehen, aufrechterhalten habe. Seine Ehe habe weniger als drei Jahre, nämlich zwei Jahre und neun Monate bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens gedauert. Das Gesetz erfordere jedoch einen Nachweis über die aufrechte Ehe von zumindest drei Jahren zu erbringen und der Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens sei maßgeblich. Aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen sei eindeutig hervorgegangen, dass seine Ehe vor Ende des dreijährigen Zeitraumes zur Scheidung eingeleitet worden sei. Deswegen seien die Voraussetzungen für ein Weiterbestehen des bisherigen Aufenthaltsrechts nicht erfüllt.
3.1.5. Der Beschwerdeführer wurde am 02.04.2018 rechtskräftig von seiner nunmehrigen Exfrau geschieden.
Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten bleibt gemäß § 54 Abs. 5 NAG unter den dort genannten Voraussetzungen bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erfüllt.Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten bleibt gemäß Paragraph 54, Absatz 5, NAG unter den dort genannten Voraussetzungen bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erfüllt.
Wie festgestellt war der Beschwerdeführer nahezu durchgehend im Bundesgebiet beschäftigt und bezog zuletzt Arbeitslosengeld. Der Beschwerdeführer ist im Entscheidungszeitpunkt kein Arbeitnehmer gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 NAG. Es haben sich keine Hinweise ergeben, dass der Beschwerdeführer Selbstständiger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 NAG ist. Wie festgestellt war der Beschwerdeführer nahezu durchgehend im Bundesgebiet beschäftigt und bezog zuletzt Arbeitslosengeld. Der Beschwerdeführer ist im Entscheidungszeitpunkt kein Arbeitnehmer gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG. Es haben sich keine Hinweise ergeben, dass der Beschwerdeführer Selbstständiger gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG ist.
Der Beschwerdeführer erfüllt zudem die Voraussetzung des § 54 Abs. 5 Z 1 NAG, dass die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens drei Jahre bestanden haben muss, nicht. Es konnte festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer die Ehe mit seiner nunmehrigen Exfrau am 19.01.2015 geschlossen hat sowie, dass das Scheidungsverfahren spätestens am 03.11.2017 eingeleitet wurde. Die Ehe des Beschwerdeführers zu der rumänischen Staatsbürgerin bestand somit nur etwas über zwei Jahre und neun Monate und erreichte in der Folge das Mindestmaß von drei Jahren nicht. Dass die Ehe erst am 02.04.2018 rechtskräftig geschieden wurde, ändernd aufgrund des klaren Gesetzeswortlauts nichts am vorliegenden Sachverhalt.Der Beschwerdeführer erfüllt zudem die Voraussetzung des Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer eins, NAG, dass die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens drei Jahre bestanden haben muss, nicht. Es konnte festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer die Ehe mit seiner nunmehrigen Exfrau am 19.01.2015 geschlossen hat sowie, dass das Scheidungsverfahren spätestens am 03.11.2017 eingeleitet wurde. Die Ehe des Beschwerdeführers zu der rumänischen Staatsbürgerin bestand somit nur etwas über zwei Jahre und neun Monate und erreichte in der Folge das Mindestmaß von drei Jahren nicht. Dass die Ehe erst am 02.04.2018 rechtskräftig geschieden wurde, ändernd aufgrund des klaren Gesetzeswortlauts nichts am vorliegenden Sachverhalt.
Der Beschwerdeführer und seine nunmehrige Exfrau haben sich nach der Einleitung des Scheidungsverfahrens auch nicht wieder versöhnt, sie wohnten in getrennten Haushalten, haben kein Eheleben und somit auch kein Familienleben mehr geführt.
Die Ehe und das Familienleben haben bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens nicht mindestens drei Jahre bestanden.
3.1.6. Es kann auch nicht von einem besonderen Härtefall iSd § 54 Abs. 5 Z 4 NAG ausgegangen werden, da dies vom Beschwerdeführer weder in seinen Stellungnahmen noch in seiner Beschwerde konkret behauptet wurde. Die Ehe wurde einvernehmlich geschieden und das Scheidungsverfahren wurde vom Beschwerdeführer eingeleitet. Es haben sich auch im Verfahren keine Hinweise dahingehend ergeben, dass ein solcher Härtefall vorliege.3.1.6. Es kann auch nicht von einem besonderen Härtefall iSd Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer 4, NAG ausgegangen werden, da dies vom Beschwerdeführer weder in seinen Stellungnahmen noch in seiner Beschwerde konkret behauptet wurde. Die Ehe wurde einvernehmlich geschieden und das Scheidungsverfahren wurde vom Beschwerdeführer eingeleitet. Es haben sich auch im Verfahren keine Hinweise dahingehend ergeben, dass ein solcher Härtefall vorliege.
Es liegt somit kein Härtefall iSd § 54 Abs. 5 Z 4 NAG vor. Es liegt somit kein Härtefall iSd Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer 4, NAG vor.
3.1.7. Das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht, welches der Beschwerdeführer aufgrund der Eheschließung mit einer freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgerin innehatte, ist, wie das Bundesamt zu Recht feststellte, weggefallen, da die Ehe weniger als drei Jahre dauerte und auch kein Härtefall des § 54 Abs. 5 Z 4 NAG vorliegt. Im Ergebnis kommt daher dem Beschwerdeführer aufgrund der Ehescheidung ein Aufenthaltsrecht gemäß § 54 NAG nicht mehr zu.3.1.7. Das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht, welches der Beschwerdeführer aufgrund der Eheschließung mit einer freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgerin innehatte, ist, wie das Bundesamt zu Recht feststellte, weggefallen, da die Ehe weniger als drei Jahre dauerte und auch kein Härtefall des Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer 4, NAG vorliegt. Im Ergebnis kommt daher dem Beschwerdeführer aufgrund der Ehescheidung ein Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 54, NAG nicht mehr zu.
3.1.8.1. § 66 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet auszugsweise:3.1.8.1. Paragraph 66, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet auszugsweise:
„Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige
Ausweisung
§ 66 (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.Paragraph 66, (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.“
3.1.8.2. § 9 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet auszugsweise: 3.1.8.2. Paragraph 9, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet auszugsweise:
„Schutz des Privat- und Familienlebens (BFA-VG)
§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9, (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:, 1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,, 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,, 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,, 4. der Grad der Integration,, 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,, 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,, 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,, 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,, 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.
…“
Wird durch eine Ausweisung in das Privat- oder Familienleben eines Fremden eingegriffen, so ist sie gemäß § 66 Abs. 1 FPG 2005 nur dann zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist eine gewichtende Gegenüberstellung der öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Dieses Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung der besagten persönlichen Interessen ist aber auch auf die Auswirkungen, die eine Ausweisung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (VwGH 15.12.2011, 2010/18/0248).Wird durch eine Ausweisung in das Privat- oder Familienleben eines Fremden eingegriffen, so ist sie gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG 2005 nur dann zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist eine gewichtende Gegenüberstellung der öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Dieses Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung der besagten persönlichen Interessen ist aber auch auf die Auswirkungen, die eine Ausweisung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (VwGH 15.12.2011, 2010/18/0248).
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904/2013). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt.Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904 aus 2013,). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt.
Unter „Privatleben“ im Sinne von Art. 8 EMRK sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554).Unter „Privatleben“ im Sinne von Artikel 8, EMRK sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554).
Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zu (VwGH vom 25.04.2018, Ra 2018/18/0187). Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so muss die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich sein, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (VwGH vom 18.09.2019). Die Kombination aus Fleiß, Arbeitswille, Unbescholtenheit, dem Bestehen sozialer Kontakte in Österreich, dem verhältnismäßig guten Erlernen der deutschen Sprache sowie dem Ausüben einer Erwerbstätigkeit stellt bei einem Aufenthalt von knapp vier Jahren im Zusammenhang mit der relativ kurzen Aufenthaltsdauer keine außergewöhnliche Integration dar (VwGH vom 18.09.2019, Ra 2019/18/0212). Es ist im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich relativierend, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (VwGH vom 28.02.2019, Ro 2019/01/003).Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Artikel 8, EMRK durchzuführende Interessenabwägung zu (VwGH vom 25.04.2018, Ra 2018/18/0187). Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so muss die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich sein, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (VwGH vom 18.09.2019). Die Kombination aus Fleiß, Arbeitswille, Unbescholtenheit, dem Bestehen sozialer Kontakte in Österreich, dem verhältnismäßig guten Erlernen der deutschen Sprache sowie dem Ausüben einer Erwerbstätigkeit stellt bei einem Aufenthalt von knapp vier Jahren im Zusammenhang mit der relativ kurzen Aufenthaltsdauer keine außergewöhnliche Integration dar (VwGH vom 18.09.2019, Ra 2019/18/0212). Es ist im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG maßgeblich relativierend, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (VwGH vom 28.02.2019, Ro 2019/01/003).
Der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zu. Gegen diese Normen verstoßen Fremde, die nach dem negativen Abschluss ihres Asylverfahrens über kein weiteres Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und unrechtmäßig in diesem verbleiben (VwGH 02.09.2019, Ra 2019/20/0407).
3.1.8.3. Der Beschwerdeführer hat einen Onkel, der mit seiner Familie in Österreich lebt. Zu seinen Familienangehörigen im Bundesgebiet besteht nach Angaben des Beschwerdeführers kein Abhängigkeitsverhältnis irgendeiner Art, sondern ein rein freundschaftliches Verhältnis.
Es liegen daher keine über die üblichen Bindungen hinausgehenden Abhängigkeiten oder faktische Familienbindungen vor, die unter den Begriff des „Familienlebens“ fallen, weshalb ein Eingriff in das Recht auf Familienleben iSd Art. 8 EMRK des Beschwerdeführers auszuschließen ist. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher lediglich in das Privatleben des Beschwerdeführers eingreifen.Es liegen daher keine über die üblichen Bindungen hinausgehenden Abhängigkeiten oder faktische Familienbindungen vor, die unter den Begriff des „Familienlebens“ fallen, weshalb ein Eingriff in das Recht auf Familienleben iSd Artikel 8, EMRK des Beschwerdeführers auszuschließen ist. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher lediglich in das Privatleben des Beschwerdeführers eingreifen.
3.1.8.4. Der Beschwerdeführer hatte vom 15.05.2015 bis zum 08.06.2015 sowie vom 07.09.2015 bis 20.11.2015 einen Nebenwohnsitz und ab 20.11.2015 einen Hauptwohnsitz in Österreich.
Der Beschwerdeführer hält sich frühestens seit 07.09.2015, somit seit fünf Jahren und neun Monaten, durchgehend im Bundesgebiet auf. Dem Beschwerdeführer war bewusst, dass sich sein Aufenthaltsrecht von jenem seiner geschiedenen Gattin mit rumänischer Staatsbürgerschaft ableitet. Es bestand in Österreich seit der Einleitung des Scheidungsverfahrens spätestens am 03.11.2017 kein aufrechtes Eheleben zwischen dem Beschwerdeführer und seiner nunmehrigen Exfrau mehr. Die Ehe wurde im April 2018 rechtskräftig geschieden, das Scheidungsverfahren wurde schon im November 2017 eingeleitet. Der Beschwerdeführer war sich seines unsicheren Aufenthaltes bewusst.
Bei der Beurteilung des Vorliegens von schützenswertem Privatleben kommt dem Grad der sozialen Integration des Beschwerdeführers eine wichtige Bedeutung zu:
Das Gericht verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer nahezu durchgehend im Bundesgebiet beschäftigt war. Er ist daher am Arbeitsmarkt integriert. Zudem verfügt der Beschwerdeführer über gute Deutschkenntnisse auf dem Niveau B2. Er hat keine gemeinnützigen Arbeiten erbracht und war nicht Mitglied in einem Verein.
Der Kontakt zu seinem in Österreich lebenden Onkel sowie dessen Familie sowie seinen freundschaftlichen Kontakten in Österreich und den Kontakt zu seiner Freundin – mit der der Beschwerdeführer nie zusammengewohnt hat – kann der Beschwerdeführer über diverse Kommunikationsmittel (Telefon, Internetdienste) und durch wechselseitige Besuche aufrechterhalten, zumal der Beschwerdeführer Österreich nach seiner Ausreise gegebenenfalls zu Besuchszwecken wiedereinreisen kann, da kein Aufenthaltsverbot erlassen wurde.
Den in Österreich bestehenden Bindungen stehen zudem die starken Bindungen des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat gegenüber, wo er sein gesamtes Leben bis zur Ausreise verbracht hat, er die Landessprache Serbisch spricht und er die Schule absolviert hat und jahrelang beruflich tätig war. Darüber hinaus leben der Sohn, die Eltern, die Großeltern und weitere Verwandte des Beschwerdeführers in Serbien. Aufgrund der relativ kurzen Ortsabwesenheit kann auch nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre, sodass er sich in Serbien problemlos wieder eingliedern wird können.
Dass der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen.
Darüber hinaus ist der Zeitraum des Aufenthalts des Beschwerdeführers von fünf Jahren und neun Monaten im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwH) und der oben getroffenen Ausführungen noch als relativ kurz zu werten. Darüber hinaus ist der Zeitraum des Aufenthalts des Beschwerdeführers von fünf Jahren und neun Monaten im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwH) und der oben getroffenen Ausführungen noch als relativ kurz zu werten.
3.1.8.5. Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Der Beschwerdeführer konnte während seines Aufenthaltes in Österreich zwar Integrationsschritte setzen, diese sind jedoch insbesondere vor dem Hintergrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers nicht derart nachhaltig, dass sie ein Überwiegen der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers gegenüber den starken öffentlichen Interessen begründen können.
3.1.8.6. Das Bundesamt ist daher im Rahmen der Interessenabwägung gemäß § 9 BFA-VG zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und die Ausweisung daher Art 8 EMRK nicht verletzt, zumal dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt. Der Beschwerdeführer erhielt seine Aufenthaltsberechtigung zum Zweck der Familienzusammenführung lediglich aufgrund des Umstandes, dass er mit einer in Österreich lebenden rumänischen Staatsangehörigen verheiratet war. Dieser Zweck ist jedenfalls – vor Ablauf der etwaigen Verfestigungsfrist des § 54 Abs. 5 NAG von 3 Jahren – weggefallen. Für einen Aufenthaltstitel gibt es keinen Grund mehr. 3.1.8.6. Das Bundesamt ist daher im Rahmen der Interessenabwägung gemäß Paragraph 9, BFA-VG zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und die Ausweisung daher Artikel 8, EMRK nicht verletzt, zumal dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt. Der Beschwerdeführer erhielt seine Aufenthaltsberechtigung zum Zweck der Familienzusammenführung lediglich aufgrund des Umstandes, dass er mit einer in Österreich lebenden rumänischen Staatsangehörigen verheiratet war. Dieser Zweck ist jedenfalls – vor Ablauf der etwaigen Verfestigungsfrist des Paragraph 54, Absatz 5, NAG von 3 Jahren – weggefallen. Für einen Aufenthaltstitel gibt es keinen Grund mehr.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.
3.2. Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides – Durchsetzungsaufschub:3.2. Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides – Durchsetzungsaufschub:
3.2.1. § 70 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet:3.2.1. Paragraph 70, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet:
„Ausreiseverpflichtung und Durchsetzungsaufschub
§ 70 (1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.Paragraph 70, (1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.
(3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
(4) Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn
1.
nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;
2.
die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder
3.
der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet.“
3.2.2. Dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstelle und deshalb seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich wären, ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Beschwerde richtet sich zwar gegen sämtliche Spruchpunkte, der Beschwerdeführer hat jedoch weder substantiierte Beschwerdegründe hinsichtlich dieses Spruchpunktes vorgebracht, noch eine Abänderung der Dauer des Durchsetzungsaufschubes beantragt.
Die vom Bundesamt gesetzte Dauer des Durchsetzungsaufschubes entspricht daher den gesetzlichen Bestimmungen.
3.2.3. Die Beschwerde zu diesem Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
Es konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der Sachverhalt im Rahmen des behördlichen Verfahrens hinreichend geklärt wurde und das gerichtliche Verfahren keine wesentlichen Änderungen ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat auch weder in seinen Stellungnahmen noch in seiner Beschwerde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Ausweisung begünstigte Drittstaatsangehörige Durchsetzungsaufschub Interessenabwägung öffentliche Interessen Resozialisierung ScheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W283.2227567.1.00Im RIS seit
27.08.2021Zuletzt aktualisiert am
27.08.2021