Entscheidungsdatum
18.06.2021Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
W185 1422101-3/7E , W185 1422101-3/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 14.06.2021, Zl. 810842904/210749354 bzw 810842904/210775649, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 14.06.2021, Zl. 810842904/210749354 bzw 810842904/210775649, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, beschlossen:
A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 und § 22 Abs. 10 Asylgesetz 2005 in Verbindung mit § 22 BFA-Verfahrensgesetz rechtmäßig.A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2 und Paragraph 22, Absatz 10, Asylgesetz 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, BFA-Verfahrensgesetz rechtmäßig.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
1. Verfahrensgang:
Der nunmehrige Beschwerdeführer (BF) brachte am 05.08.2011 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein.
In der niederschriftlichen Befragung gab der BF an, aus Afghanistan, der Provinz Nangarhar, dem Ditrikt Dur Baba, Dorf XXXX zu stammen. Er sei Paschtune und habe keine Schule besucht. Aus der vorgelegten Tazkira, ausgestellt am 07.08.2011 (!), geht hervor, dass der BF im Jahr 1389 23 Jahre alt war. Religion: Islam; Beruf: Gelegenheitsarbeiter. Der gab an, er habe in Afghanistan einen Führerschein. In Afghanistan, im o.e. Dorf, würden sich seine Mutter, sechs Brüder und eine Schwester sowie auch ein Onkel und eine Tante aufhalten. Einer seiner Brüder sei in einem Auto „verbrannt“. Die wirtschaftliche Lage der Familie sei gut gewesen; sie hätten ein eigenes Haus, Grundstücke und Felder sowie eine Landwirtschaft gehabt. In Österreich habe der BF niemanden. Der BF habe in der Heimat etwa sieben bis acht Jahre als Fahrer gearbeitet. Er habe sich dann ein eigenes Auto gekauft und für die NATO „Sachen“ transportiert. Am Anfang hätten die Taliban nichts davon gewußt. Etwa 2 Jahre vor seiner Ausreise hätten ihn die Taliban dann aber aufgefordert, nicht mehr für die NATO zu arbeiten und diesen kein Benzin bzw keinen Diesel mehr zu liefern. Erst als sein Bruder bei einem Anschlag im Auto gestorben sei, hätten die Taliban davon erfahren, dass der BF die NATO beliefere. Der erwähnte (Brand)Anschlag sei mehr als ein Jahr her. Der BF habe in der Folge nicht mehr weiter arbeiten können und deshalb Afghanistan verlassen müssen. Insgesamt habe der BF etwa 4 Jahre für die NATO gearbeitet. Konkret habe er in Pakistan Öl/Benzin geladen und dieses nach Afghanistan gebracht. Zum Schluss der Befragung erklärte der BF, ein Ehefrau, einen Sohn und eine Tochter in der Heimat zu haben. In der niederschriftlichen Befragung gab der BF an, aus Afghanistan, der Provinz Nangarhar, dem Ditrikt Dur Baba, Dorf römisch 40 zu stammen. Er sei Paschtune und habe keine Schule besucht. Aus der vorgelegten Tazkira, ausgestellt am 07.08.2011 (!), geht hervor, dass der BF im Jahr 1389 23 Jahre alt war. Religion: Islam; Beruf: Gelegenheitsarbeiter. Der gab an, er habe in Afghanistan einen Führerschein. In Afghanistan, im o.e. Dorf, würden sich seine Mutter, sechs Brüder und eine Schwester sowie auch ein Onkel und eine Tante aufhalten. Einer seiner Brüder sei in einem Auto „verbrannt“. Die wirtschaftliche Lage der Familie sei gut gewesen; sie hätten ein eigenes Haus, Grundstücke und Felder sowie eine Landwirtschaft gehabt. In Österreich habe der BF niemanden. Der BF habe in der Heimat etwa sieben bis acht Jahre als Fahrer gearbeitet. Er habe sich dann ein eigenes Auto gekauft und für die NATO „Sachen“ transportiert. Am Anfang hätten die Taliban nichts davon gewußt. Etwa 2 Jahre vor seiner Ausreise hätten ihn die Taliban dann aber aufgefordert, nicht mehr für die NATO zu arbeiten und diesen kein Benzin bzw keinen Diesel mehr zu liefern. Erst als sein Bruder bei einem Anschlag im Auto gestorben sei, hätten die Taliban davon erfahren, dass der BF die NATO beliefere. Der erwähnte (Brand)Anschlag sei mehr als ein Jahr her. Der BF habe in der Folge nicht mehr weiter arbeiten können und deshalb Afghanistan verlassen müssen. Insgesamt habe der BF etwa 4 Jahre für die NATO gearbeitet. Konkret habe er in Pakistan Öl/Benzin geladen und dieses nach Afghanistan gebracht. Zum Schluss der Befragung erklärte der BF, ein Ehefrau, einen Sohn und eine Tochter in der Heimat zu haben.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.09.2011 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß §§ 3, 8 AsylG 2005 abgewiesen und der BF gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.09.2011 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 3, 8, AsylG 2005 abgewiesen und der BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.
Begründend wurde dazu ausgeführt, dass die Angaben des BF zu seinem Fluchtgrund unglaubwürdig, widersprüchlich und nicht lebensnah seien. Es sei dem BF insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen. In der Erstbefragung habe der BF angegeben, in den Jahren 2002 bis 2011 in Kabul für ein deutsches Unternehmen als LKW-Fahrer tätig gewesen zu sein. Zum Fluchtgrund habe er angegeben, amerikanische Soldaten mit Treibstoff beliefert zu haben. Die Taliban seien dagegen gewesen. 6 Monate vor seiner Flucht (also im Februar 2011) sei sein Bruder umgebracht worden. In der Tazkira werde als Beruf: Gelegenehitsarbeiter angeführt. Wäre der BF, wie behauptet, tatsächlich 9 Jahre lang Kraftfahrer gewesen, wäre dies wohl auch so in der Tazkira vermerkt worden. In den vom BF vorgelegten “Transportunterlagen” sei dessen Name ersichtlich. Einen Beweis würden diese Unterlagen selbst bei Authentizität nicht darstellen. Auch die weiteren Angaben des BF seien wenig lebensnah und widersprüchlich gewesen. So habe der BF unterschiedliche Zeitpunkte der angeblichen Ermordung seines Bruders genannt. Auch die Angaben zum vermeintlichen Anschlag seien wenig plausible. Das Vorbringen sei als fiktiv anzusehen. Es habe auch aus den sonstigen Umständen keine asylrelevante Verfolgung im Sinne der Gründe der GFK, also aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, festgestellt werden können. Eine begründete Furcht vor Verfolgung habe der BF nicht glaubhaft gemacht.
Dagegen erhob der BF fristgerecht Beschwerde.
Am 29.05.2013 wurde der BF aufgrund Privatverzuges nach England von der Grundversorgung abgemeldet.
Mit Beschluss der Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 11.06.2015 wurde das Beschwerdeverfahren eingestellt. Am 31.10.2016 wurde das Beschwerdeverfahren vom BVwG forgesetzt, da der BF seit 28.10.2016 wieder aufrecht in Österreich gemeldet war.
Am 19.04.2018 fand vor dem BVwG eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.11.2018 wurde I. die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 3 Abs 1 und 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen und gemäß § 75 Abs 20 AsylG 2005 das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückverwiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs am 09.11.2018 in Rechtskraft.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.11.2018 wurde römisch eins. die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen und gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückverwiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs am 09.11.2018 in Rechtskraft.
Begründend wurde ausgeführt, dass das Vorbringen des BF zu seinen angeblichen Problemen im Herkunftsstaat nicht glaubhaft sei; es sei vage und widersprüchlich gewesen. So habe der BF auch bereits zu seinen persönlichen Daten – etwa auch zur Anzahl seiner Kinder - divergierende Angaben erstattet. Auch die angeblich telefonisch erfolgte Trennung seitens seiner Frau “vor 18 Monaten oder 2 Jahren” sei nicht schlüssig. Ebenso widersprüchlich seien die Angaben zu Anzahl und Namen seiner Geschwister gewesen. Nicht schlüssig erklären habe der BF auch unterschiedliche Angaben zum Todeszeitpunkt seines Bruders können. Widersprüche hätten sich auch hinsichtlich des Schulbesuches des BF sowie zum Zeitpunkt seiner Flucht ergeben. Auch zum eigentlichen Fluchtgrund habe der BF divergierende Angaben erstattet: So habe dieser in der Erstbefragung noch erklärt, von 2002 bis 2011 für ein deutsches Unternehmen als LKW-Fahrer tätig gewesen zu sein, wohingegen er in der Einvernahme vor der Behörde angab, 4 Jahre lang Transporte für die NATO gefahren zu sein. In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG habe der BF dann ausgeführt, etwa 3 Jahre lang allein mit dem LKW gefahren zu sein. Unklar sei auch geblieben, ob sich der BF den LKW selbst gekauft habe oder diesen von seinem Onkel geschenkt erhalten habe. Nicht plausibel sei weiters, dass der BF nicht bereits in der Erstbefragung erwähnt habe, beim Anschlag, bei dem sein Bruder getötet worden sei, anwesend gewesen zu sein. Auch die weiteren Angaben den Anschlag betreffend seien widersprüchlich gewesen. Während der BF vor der Behörde noch erklärte, seinen toten Bruder “mitgenommen” zu haben, habe dieser dann in der Beschwerdeverhandlung ausgeführt, dass sein toter Bruder von den Amerikanern “mitgenommen” und in einen Sarg gelegt worden sei. Das alles habe der BF emotionslos geschildert. Das Gericht gehe aufgrund der Widersprüche und Ungereimtheiten und des gewonnenen persönlichen Eindrucks von der Unglaubwürdigkeit der Angaben des BF zum Fluchtgrund aus; die angeblichen, fluchtauslösenden Ereignisse hätten nicht stattgefunden. Die behaupteten Bedrohungen in Afghanistan würden nicht bestehen. Umstände, die individuell und konkret den BF betreffen und auf eine konkrete Verfolgung des BF hindeuten könnten, hätten mangels Glaubhaftigkeit des Fluchvorbringens nicht festgestellt werden können. Da der Asylwerber keine wohlbegründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung in seinem Herkunftsstaat glaubhaft machen habe können, sei die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides abzuweisen gewesen. Auch die Vorausetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten seien nicht gegeben: Der BF könne gemäß den Länderberichten betreffend Kabul, Mazar-e-Sharif und Herat in Zusammenschau mit seinen persönlichen Lebensumständen in zumutbarer Weise auf die Übersiedlung in andere Landesteile (als seinen ursprünglichen Heimatort), konkret in die Städte Kabul, Mazar-e-Sharif und Herat, verwiesen werden. Diese Städte seien sicher zu erreichen und die Versorgung der Menschen dort zumindest grundlegend gesichert. Für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten müssten vom Betroffenen auch individuelle Umstände glaubhaft gemacht werden, die im Falle der Rückkehr nach Afghanistan eine reale Gefahr der Verletzung des Art 3 EMRK für maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen würden bzw die Unzumutbarkeit der Ansiedlung im Gebiet der IFA bewirken würden. Solche Umstände bzw Merkmale habe der BF im Verfahren jedoch nicht dargetan und seien solche auch für das BVwG nicht erkennbar: Beim BF handle es sich um einen arbeitsfähigen und gesunden, jungen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne. Es sei davon auszugehen, dass die Familie (Mutter, Onkel, Tante, Schwester, Ehefrau) den BF zumindest zu Beginn seiner Rückkehr nach Afghanistan unterstützen könnten, zumal die wirtschaftliche Situation der Familie gut sei. Es sei davon auszugehen, dass der BF mit Unterstützung seiner Familie in Kabul, Mazar-e-Sharif oder Herat in der Lage sein werde, sich ein ausreichendes Auskommen zu sichern und somit nicht in eine ausweglose Lage geraten werde. Irgendein besonderes „real risk“, dass es durch die Rückführung des BF in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen werde, könne nicht erkannt werden. Zur Entscheidung über die dauernde Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.): Der BF sei nur aufgrund seines Asylantrages, welcher sich letztlich als nicht begründet erwiesen habe, zum Aufenthalt in Österreich berechtigt. Da der BF in Österreich keine Verwandten habe, stelle die Ausweisung keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar. Der BF habe auch gegen das Meldegesetz verstoßen, indem er sich bei seinem Privatverzug nach England nicht abgemeldet habe. Es überwiege das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen im Verhältnis zu den privaten Interessen des BF an einem Verbleib in Österreich. Hinsichtlich des Privatlebens wurde ausgeführt, dass der BF im Jahr 2017 einen Deutschkurs besucht, jedoch keine Prüfung abgelegt habe. Er spiele Cricket in einem Verin und habe Freunde in Österreich. Etwaige private Bindungen sei der BF eingegangen, als er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus im Bundesgebiet bewußt gewesen sein habe müssen. Es sei kein relevanter Grad an Integration in Österreich erreicht worden. Hinweise auf ein soziales Engagement seien nicht hervorgekommen. Der BF gehe auch keiner Erwerbstätigkeit nach. Den überwiegenden und prägenden Teil seines Lebens habe der BF in Afghanistan verbracht; er sei dort sozialisiert worden, zur Schule gegangen und habe dort Arbeitserfahrung gesammelt. Es bestünden nach wie vor Bindungen zum Herkunftsland. Auch verfüge der BF dort über familiäre Anknüpfungspunkte. Es seien keine Gründe erkennbar gewesen, die den Ausspruch einer dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung nahelegen würden. Begründend wurde ausgeführt, dass das Vorbringen des BF zu seinen angeblichen Problemen im Herkunftsstaat nicht glaubhaft sei; es sei vage und widersprüchlich gewesen. So habe der BF auch bereits zu seinen persönlichen Daten – etwa auch zur Anzahl seiner Kinder - divergierende Angaben erstattet. Auch die angeblich telefonisch erfolgte Trennung seitens seiner Frau “vor 18 Monaten oder 2 Jahren” sei nicht schlüssig. Ebenso widersprüchlich seien die Angaben zu Anzahl und Namen seiner Geschwister gewesen. Nicht schlüssig erklären habe der BF auch unterschiedliche Angaben zum Todeszeitpunkt seines Bruders können. Widersprüche hätten sich auch hinsichtlich des Schulbesuches des BF sowie zum Zeitpunkt seiner Flucht ergeben. Auch zum eigentlichen Fluchtgrund habe der BF divergierende Angaben erstattet: So habe dieser in der Erstbefragung noch erklärt, von 2002 bis 2011 für ein deutsches Unternehmen als LKW-Fahrer tätig gewesen zu sein, wohingegen er in der Einvernahme vor der Behörde angab, 4 Jahre lang Transporte für die NATO gefahren zu sein. In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG habe der BF dann ausgeführt, etwa 3 Jahre lang allein mit dem LKW gefahren zu sein. Unklar sei auch geblieben, ob sich der BF den LKW selbst gekauft habe oder diesen von seinem Onkel geschenkt erhalten habe. Nicht plausibel sei weiters, dass der BF nicht bereits in der Erstbefragung erwähnt habe, beim Anschlag, bei dem sein Bruder getötet worden sei, anwesend gewesen zu sein. Auch die weiteren Angaben den Anschlag betreffend seien widersprüchlich gewesen. Während der BF vor der Behörde noch erklärte, seinen toten Bruder “mitgenommen” zu haben, habe dieser dann in der Beschwerdeverhandlung ausgeführt, dass sein toter Bruder von den Amerikanern “mitgenommen” und in einen Sarg gelegt worden sei. Das alles habe der BF emotionslos geschildert. Das Gericht gehe aufgrund der Widersprüche und Ungereimtheiten und des gewonnenen persönlichen Eindrucks von der Unglaubwürdigkeit der Angaben des BF zum Fluchtgrund aus; die angeblichen, fluchtauslösenden Ereignisse hätten nicht stattgefunden. Die behaupteten Bedrohungen in Afghanistan würden nicht bestehen. Umstände, die individuell und konkret den BF betreffen und auf eine konkrete Verfolgung des BF hindeuten könnten, hätten mangels Glaubhaftigkeit des Fluchvorbringens nicht festgestellt werden können. Da der Asylwerber keine wohlbegründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung in seinem Herkunftsstaat glaubhaft machen habe können, sei die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides abzuweisen gewesen. Auch die Vorausetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten seien nicht gegeben: Der BF könne gemäß den Länderberichten betreffend Kabul, Mazar-e-Sharif und Herat in Zusammenschau mit seinen persönlichen Lebensumständen in zumutbarer Weise auf die Übersiedlung in andere Landesteile (als seinen ursprünglichen Heimatort), konkret in die Städte Kabul, Mazar-e-Sharif und Herat, verwiesen werden. Diese Städte seien sicher zu erreichen und die Versorgung der Menschen dort zumindest grundlegend gesichert. Für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten müssten vom Betroffenen auch individuelle Umstände glaubhaft gemacht werden, die im Falle der Rückkehr nach Afghanistan eine reale Gefahr der Verletzung des Artikel 3, EMRK für maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen würden bzw die Unzumutbarkeit der Ansiedlung im Gebiet der IFA bewirken würden. Solche Umstände bzw Merkmale habe der BF im Verfahren jedoch nicht dargetan und seien solche auch für das BVwG nicht erkennbar: Beim BF handle es sich um einen arbeitsfähigen und gesunden, jungen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne. Es sei davon auszugehen, dass die Familie (Mutter, Onkel, Tante, Schwester, Ehefrau) den BF zumindest zu Beginn seiner Rückkehr nach Afghanistan unterstützen könnten, zumal die wirtschaftliche Situation der Familie gut sei. Es sei davon auszugehen, dass der BF mit Unterstützung seiner Familie in Kabul, Mazar-e-Sharif oder Herat in der Lage sein werde, sich ein ausreichendes Auskommen zu sichern und somit nicht in eine ausweglose Lage geraten werde. Irgendein besonderes „real risk“, dass es durch die Rückführung des BF in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen werde, könne nicht erkannt werden. Zur Entscheidung über die dauernde Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei.): Der BF sei nur aufgrund seines Asylantrages, welcher sich letztlich als nicht begründet erwiesen habe, zum Aufenthalt in Österreich berechtigt. Da der BF in Österreich keine Verwandten habe, stelle die Ausweisung keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar. Der BF habe auch gegen das Meldegesetz verstoßen, indem er sich bei seinem Privatverzug nach England nicht abgemeldet habe. Es überwiege das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen im Verhältnis zu den privaten Interessen des BF an einem Verbleib in Österreich. Hinsichtlich des Privatlebens wurde ausgeführt, dass der BF im Jahr 2017 einen Deutschkurs besucht, jedoch keine Prüfung abgelegt habe. Er spiele Cricket in einem Verin und habe Freunde in Österreich. Etwaige private Bindungen sei der BF eingegangen, als er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus im Bundesgebiet bewußt gewesen sein habe müssen. Es sei kein relevanter Grad an Integration in Österreich erreicht worden. Hinweise auf ein soziales Engagement seien nicht hervorgekommen. Der BF gehe auch keiner Erwerbstätigkeit nach. Den überwiegenden und prägenden Teil seines Lebens habe der BF in Afghanistan verbracht; er sei dort sozialisiert worden, zur Schule gegangen und habe dort Arbeitserfahrung gesammelt. Es bestünden nach wie vor Bindungen zum Herkunftsland. Auch verfüge der BF dort über familiäre Anknüpfungspunkte. Es seien keine Gründe erkennbar gewesen, die den Ausspruch einer dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung nahelegen würden.
Am 03.04.2019 sei der BF durch das BFA zur Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung einvernommen worden. Dabei erstattete der Genannte Auskünfte zu seinen Lebensumständen in Österreich und in Afghanistan.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 24.04.2019 wurde gegen den BF gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 52 Abs 9 FPG wurde festgestellt, dass dessen Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt II.) sowie gemäß § 55 Abs 1a FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 2 Z 6 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs 2 Z 3 BFA-VG die auschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Mit Bescheid des Bundesamtes vom 24.04.2019 wurde gegen den BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005iVm Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass dessen Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 3, BFA-VG die auschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.).
Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde.
Mit Erkenntnis des BVwG vom 11.06.2019 wurde der Beschwerde hinsichtlich der bekämpften Spruchpunkte III., IV. und V. stattgegeben und die genannten Spruchpunkte ersatzlos behoben. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und dem BF eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt.Mit Erkenntnis des BVwG vom 11.06.2019 wurde der Beschwerde hinsichtlich der bekämpften Spruchpunkte römisch drei., römisch vier. und römisch fünf. stattgegeben und die genannten Spruchpunkte ersatzlos behoben. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und dem BF eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt.
Es könne nicht festgestellt werden, dass sich die Situation im Herkunftsstaat oder die persönliche Situation des BF seit der Entscheidung des BVwG vom 09.11.2018 entscheidungswesentlich verändert hätten. Der BF habe sich seit dem Jahr 2011 im Bundesgebiet aufgehalten; die Jahre 2014 bis 2016 habe er in England verbracht. Im Jahr 2016 sei der BF auf Anraten der britischen Behörden nach Österreich zurückgekehrt. Im Bundesgebiet vefüge der BF über keine Verwandten. Der BF habe Deutschkurse auf dem Niveau A1 besucht, jedoch keine Zertifikate erworben. Er sei Mitglied in einem Cricketverein und habe im März 2019 17,5 Stunden gemeinnützige Arbeit geleistet. Der BF sei gesund und strafgerichtlich unbescholten. Er stamme aus der Provinz Nangarhar; in Afghanistan würden weiterhin die Mutter, ein Bruder, seine Gattin und seine Kinder sowie sein Schwiegereltern und ein Onkel und eine Tante leben. Vor seiner Ausreise aus Afghanistan habe der BF in Jalalabad als Verkäufer und als LKW-Fahrer sowie in Kabul in einem Hotel gearbeitet. Es könne nicht festgestellt werden, dass der BF im Herkunftsstaat in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde und ihm die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Eine Änderung der Umstände betreffend die Sicherheitslage seit 09.11.2018 sei vom BF nicht dargetan worden. Es sei somit weiterhin davon auszugehen, dass dem BF eine Rückkehr in den Herkunftsstaat, insbesondere nach Kabul, Mazar-e-Sharif und Herat, zumutbar sei. Aufgrund der Angaben des BF im Verfahren sowie den vorgelegten Unterlagen, könne weiters nicht festgestellt werden, dass sich die persönlichen Umstände des BF seit dem Erkenntnis des BVwG vom 09.11.2018 maßgeblich geändert hätten. Der BF verfüge im Bundesgebiet nicht über Verwandte. Die Feststellungen zum Aufenthalt des BF im Bundesgebiet würden sich aus dessen eigenen Angaben ergeben. Soziale Bindungen des BF würden zwar bestehen, seien jedoch nicht sonderlich intensiv, weshalb auch nicht von einer entscheidungserheblichen Integration in die österreichische Gesellschaft auszugehen sei. Im Verfahren seien keine Befunde oder Arztschreiben in Vorlage gebracht worden. Der BF sei nicht lebensbedrohlich erkrankt und nach eigene Angaben gesund. Auch hinsichtlich der Lage in Afghanistan und der persönlichen Lage des BF hätten sich seit Rechtskraft des Erkenntnisses des BVwG vom 09.11.2018 keine Änderungen ergeben. Eine Prüfung der Angaben des BF habe ergeben, dass seit Erlassung des Erkenntnisses vom 09.11.2018 keine Änderungen im Privat- oder Familienleben des BF eingetreten seien, die geeignet wären, eine Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung hervorzurufen. Der BF verfüge im Bundesgebiet über keine Familienangehörigen, sodass eine Rückkehrentscheidung keinen Eingriff in sein Recht auf Familienleben darstelle. Die gem. Art 8 Abs 2 EMRK gebotene Abwägung hinsichtlich des Privatlebens gehe zu Lasten des BF; die erlassene Rückkehrentscheidung stelle keinen unzulässigen Eingriff in das Privatleben dar. Ein durchgehender Aufenthalt des BF im Bundesgebeit könne, wie gesagt, erst wieder seit 24.10.2016 festgestellt werden, nachdem sich der BF zwischenzeitig lange Zeit in England aufgehalten habe. Davon abgesehen, finde sich fallgegenständlich keine umfassende Integrationsverfestigung, welche eine Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung aus Gründen des Art 8 EMRK als geboten erscheinen lassen würde. Weder die soziale Integration noch die gemeinnützige Arbeit des BF in Östrreich würden ein außergewöhnliches Ausmaß erreichen. Im Gegensatz dazu bestehe nach wie vor eine erhebliche Bindung des BF an den Herkunftsstaat. Es würden seine Familienangehörigen (Frau und 3 Kinder und seine Mutter) sowie weitere Verwandte von ihm dort leben; er sei dort aufgewachsen, spreche die Landessprache und habe dort Berufserfahrung gesammelt. Er sei seinem Kulturkreis nicht vollkommen entfremdet; es sei nicht davon auszugehen, dass sich der BF dort nicht mehr zurechtfinden würde. Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz seien aber hinzunehmen. Das Bundesamt sei zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet dessen persönliches Interesse am Verbleib in Österreich überwiege und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung von Art 8 EMRK nicht vorliege. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei daher zulässig. Mit Erlassung der Rückkehrentscheidung sei gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in einen bestimmten Staat zulässig sei. Eine Abschiebung sei unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 EMRK oder das 6. bzw das 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Wie bereits im rechtskräftig gewordenen Erkenntnis des BVwG vom 09.11.2018 festgestellt, seien keine Umstände hervorgekommen, die der Abschiebung des BF entgegenstehen würden und habe der BF das Vorliegen solcher Umstände im Verfahren auch nicht substantiiert behauptet. Es könne nicht festgestellt werden, dass sich die Situation im Herkunftsstaat oder die persönliche Situation des BF seit der Entscheidung des BVwG vom 09.11.2018 entscheidungswesentlich verändert hätten. Der BF habe sich seit dem Jahr 2011 im Bundesgebiet aufgehalten; die Jahre 2014 bis 2016 habe er in England verbracht. Im Jahr 2016 sei der BF auf Anraten der britischen Behörden nach Österreich zurückgekehrt. Im Bundesgebiet vefüge der BF über keine Verwandten. Der BF habe Deutschkurse auf dem Niveau A1 besucht, jedoch keine Zertifikate erworben. Er sei Mitglied in einem Cricketverein und habe im März 2019 17,5 Stunden gemeinnützige Arbeit geleistet. Der BF sei gesund und strafgerichtlich unbescholten. Er stamme aus der Provinz Nangarhar; in Afghanistan würden weiterhin die Mutter, ein Bruder, seine Gattin und seine Kinder sowie sein Schwiegereltern und ein Onkel und eine Tante leben. Vor seiner Ausreise aus Afghanistan habe der BF in Jalalabad als Verkäufer und als LKW-Fahrer sowie in Kabul in einem Hotel gearbeitet. Es könne nicht festgestellt werden, dass der BF im Herkunftsstaat in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde und ihm die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Eine Änderung der Umstände betreffend die Sicherheitslage seit 09.11.2018 sei vom BF nicht dargetan worden. Es sei somit weiterhin davon auszugehen, dass dem BF eine Rückkehr in den Herkunftsstaat, insbesondere nach Kabul, Mazar-e-Sharif und Herat, zumutbar sei. Aufgrund der Angaben des BF im Verfahren sowie den vorgelegten Unterlagen, könne weiters nicht festgestellt werden, dass sich die persönlichen Umstände des BF seit dem Erkenntnis des BVwG vom 09.11.2018 maßgeblich geändert hätten. Der BF verfüge im Bundesgebiet nicht über Verwandte. Die Feststellungen zum Aufenthalt des BF im Bundesgebiet würden sich aus dessen eigenen Angaben ergeben. Soziale Bindungen des BF würden zwar bestehen, seien jedoch nicht sonderlich intensiv, weshalb auch nicht von einer entscheidungserheblichen Integration in die österreichische Gesellschaft auszugehen sei. Im Verfahren seien keine Befunde oder Arztschreiben in Vorlage gebracht worden. Der BF sei nicht lebensbedrohlich erkrankt und nach eigene Angaben gesund. Auch hinsichtlich der Lage in Afghanistan und der persönlichen Lage des BF hätten sich seit Rechtskraft des Erkenntnisses des BVwG vom 09.11.2018 keine Änderungen ergeben. Eine Prüfung der Angaben des BF habe ergeben, dass seit Erlassung des Erkenntnisses vom 09.11.2018 keine Änderungen im Privat- oder Familienleben des BF eingetreten seien, die geeignet wären, eine Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung hervorzurufen. Der BF verfüge im Bundesgebiet über keine Familienangehörigen, sodass eine Rückkehrentscheidung keinen Eingriff in sein Recht auf Familienleben darstelle. Die gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung hinsichtlich des Privatlebens gehe zu Lasten des BF; die erlassene Rückkehrentscheidung stelle keinen unzulässigen Eingriff in das Privatleben dar. Ein durchgehender Aufenthalt des BF im Bundesgebeit könne, wie gesagt, erst wieder seit 24.10.2016 festgestellt werden, nachdem sich der BF zwischenzeitig lange Zeit in England aufgehalten habe. Davon abgesehen, finde sich fallgegenständlich keine umfassende Integrationsverfestigung, welche eine Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung aus Gründen des Artikel 8, EMRK als geboten erscheinen lassen würde. Weder die soziale Integration noch die gemeinnützige Arbeit des BF in Östrreich würden ein außergewöhnliches Ausmaß erreichen. Im Gegensatz dazu bestehe nach wie vor eine erhebliche Bindung des BF an den Herkunftsstaat. Es würden seine Familienangehörigen (Frau und 3 Kinder und seine Mutter) sowie weitere Verwandte von ihm dort leben; er sei dort aufgewachsen, spreche die Landessprache und habe dort Berufserfahrung gesammelt. Er sei seinem Kulturkreis nicht vollkommen entfremdet; es sei nicht davon auszugehen, dass sich der BF dort nicht mehr zurechtfinden würde. Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz seien aber hinzunehmen. Das Bundesamt sei zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet dessen persönliches Interesse am Verbleib in Österreich überwiege und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung von Artikel 8, EMRK nicht vorliege. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei daher zulässig. Mit Erlassung der Rückkehrentscheidung sei gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in einen bestimmten Staat zulässig sei. Eine Abschiebung sei unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das 6. bzw das 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Wie bereits im rechtskräftig gewordenen Erkenntnis des BVwG vom 09.11.2018 festgestellt, seien keine Umstände hervorgekommen, die der Abschiebung des BF entgegenstehen würden und habe der BF das Vorliegen solcher Umstände im Verfahren auch nicht substantiiert behauptet.
Nach der Entlassung des BF aus der Schubhaft am 23.12.2019 ist dieser untergetaucht und hat sich am 18.01.2020 nach Italien abgesetzt, wo er am 27.01.2020 von der Polizei aufgegriffen wurde und am 31.01.2020 um Asyl ansuchte. Der BF wurde in Vollziehung eines europäischen Haftbefehls am 16.12.2020 in Italien festgenommen und am 05.02.2021 nach Österreich ausgeliefert, wo er in U-Haft genommen wurde.
Mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom 07.04.2021 wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG und den Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 zweiter Fall, Abs 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten, davon 7 Monaten unbedingt, verurteilt. Mit Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 vom 07.04.2021 wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG und den Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall, Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten, davon 7 Monaten unbedingt, verurteilt.
Unmittelbar nach der bedingten Entlassung aus der Strafhaft wurde der BF am 03.05.2021 in Schubhaft genommen.
Am 14.05.2021 stellte der BF im AHZ Vordernberg im Wege der Rückkehrberatung der BBU GmbH einen Antrag auf Unterstützte freiwillige Rückkehr nach Afghanistan. Dieser Antrag wurde vom BFA aufgrund der Straffälligkeit des BF abgelehnt.
Das Folgeantragsverfahren wurde mit 08.06.2021 eröffnet. Am 09.06.2021 kam es zur Erstbefragung des BF im AHZ Vordernberg. Mit Verfahrensanordnung vom 10.06.2021 wurde dem BF mitgeteilt, dass das BFA beabsichtige, dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben. Die relevanten Berichte wurden dem BF übermittelt.
Am 14.06.2021 erfolgte die Einvernahme des BF zu dessen am 31.01.2020 gestellten Asyl(folge)antrags. Hiebei gab der BF im Wesentlichen an, seine Muttersprache sei Paschtu, er spreche jedoch auch Farsi und Urdu fließend, sowie auch gut Deutsch und Englisch. Gesundheitlich gehe es ihm gut; er sei gesund, nicht in ärztlicher Behandlung, benötige keine Medikamente und gehöre keiner COVID-19-Risikogruppe an. Der BF habe bisher im Verfahren wahre Angaben erstattet. Beweismittel zu seiner Identität könne er nicht vorliegen; die Tazkira habe er bereits im ersten Verfahren vorgelegt. Sonstige Beweismittel habe er nicht. Er sei afghanischer Staatsbürger, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und stamme ursprünglich aus der Provinz Nangarhar. Der BF sei sunnitischer Moslem. Er habe in Afghanistan 4 Jahre (unregelmäßig) die Schule besucht und könne Lesen und Schreiben. Er sei in Jalalabad als Verkäufer und LKW-Fahrer tätig gewesen; Berufserfahrung habe er auch in einem Hotel in Kabul erworben. In seiner Zeit in England (2013 bis Oktober 2016) habe er in einer Autowaschanlage gearbeitet. Zutreffend sei, dass seine Gattin, seine beiden Töchter und sein Sohn, seine Mutter, seine 5 Brüder und seine Schwester sowie ein Onkel und eine Tante und seine Schwiegereltern nunmehr alle in Pakistan, und nicht mehr in Afghanistan, aufhältig seien. Das wisse er aus dem telefonischen Kontakt mit seiner Frau. Alle genannten Personen würden in einem Mietshaus in XXXX wohnen. Der BF habe weder Familienangehörige noch Verwandte in Österreich oder sonst in der EU. Er habe Freunde in Österreich; an deren Nachnamen und Adressen könne er sich aber nicht erinnern. Der BF habe bei der Caritas einen Deutschkurs besucht und auch Freiwilligenarbeit geleistet. Er habe in Österreich im Jahr 2018 auch in einem Restaurant als Reinigungskraft der Caritas gearbeitet und dafür € 650,-- pro Monat erhalten. Nach seiner Freilassung wolle er hier als Automechaniker arbeiten. Kurse besuche der BF in Österreich nicht, auch sei er nicht Mitglied in einem Verein. Er gehe hier auch nicht zur Schule. Über Vorhalt der rk Verurteilung durch das LG für Strafsachen XXXX erklärte der BF, zu Unrecht belastet worden zu sein; das müsse er akzeptieren und könne nichts dagegen machen. Über Befragen hinsichtlich des Grundes der Antragstellung trotz rechtskräftiger Erkenntnisse des BVwG zum ersten Asylantrag, erklärte der BF, Angst gehabt zu haben, nach Afghanistan abgeschoben zu werden. Deshalb sei er auch nach Italien ausgereist. Auf die Wiederholung der Frage gab der BF an, dass es in Afghanistan viele Probleme mit den Taliban gebe. Er sei LKW-Fahrer gewesen und habe von Pakistan aus Treibstoff und Öl in größere Städte Afghanistans, wie zB Kabul, Mazar-e-Sharif, Kandahar, Bagram etc, geliefert. Die Feststellung des Einvernahmeleiters, dass dies dasselbe sei, was der BF bereits im ersten Verfahren angegeben habe, bejahte der BF; dies seien seine Gründe. Er habe immer die Wahrheit gesagt. Die Frage, ob sich hinsichtlich der Fluchtgründe, die der BF im ersten Verfahren angegeben habe, etwas geändert hätte, verneinte der BF explizit. Es seien noch immer die gleichen Gründe (siehe AS 821). Außer den geschilderten Problemen habe der BF im Herkunftsstaat keine Probleme. Er sei “nur wegen dem” geflohen. Auf die Frage, ob der BF Österreich nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung verlassen hätte, gab der BF an, vom 18.01.2020 bis zu seiner Überstellung nach Österreich in Italien gewesen zu sein. Dies sei sein einziger “Auslandsaufenthalt” gewesen. Er “schätze”, dass er 2006 oder 2007 letztmalig in Afghanistan gewesen sei. Gegen eine Rückkehr nach Afghanistan spreche die schlechte Sicherheitslage. Davon abgesehen habe der BF “sehr viel Angst” vor den Taliban, aber auch vor den eigenen Leuten. Wenn man viel Zeit in Europa verbracht habe, würden die Leute “anders” über einen denken.” Auf die Frage, was der BF zu einer Rückkehr nach Kabul, Herat oder Mazar-e-Sharif sage, erklärte dieser, dass dies “sehr schwierig” sein würde, zumal er schon lange nicht mehr in Afghanistan gewesen sei. Zur Stellung des Antrags auf Unterstützung der freiwilligen Rückkehr nach Afghanistan erklärte der BF, dass ihm geraten worden sei, “es noch einmal mit einem Asylantrag zu versuchen”. Er habe die Haft nicht mehr ertragen können. Falls dem Antrag entsprochen worden wäre, hätte der BF auch nichts dagegen machen können. Er sei zu diesem Zeitpunkt “sehr belastet” gewesen. Freiwillig werde er nicht nach Afghanistan zurückkehren, zumal es dort “allgemein sehr schwierig” sei. Wenn er abgeschoben würde, könne er aber auch nichts machen. Zu den in das Verfahren eingebrachten Berichten habe er “nichts” zu sagen. Er wolle sich zum nunmehrigen Verfahren nicht mehr äußern. Am 14.06.2021 erfolgte die Einvernahme des BF zu dessen am 31.01.2020 gestellten Asyl(folge)antrags. Hiebei gab der BF im Wesentlichen an, seine Muttersprache sei Paschtu, er spreche jedoch auch Farsi und Urdu fließend, sowie auch gut Deutsch und Englisch. Gesundheitlich gehe es ihm gut; er sei gesund, nicht in ärztlicher Behandlung, benötige keine Medikamente und gehöre keiner COVID-19-Risikogruppe an. Der BF habe bisher im Verfahren wahre Angaben erstattet. Beweismittel zu seiner Identität könne er nicht vorliegen; die Tazkira habe er bereits im ersten Verfahren vorgelegt. Sonstige Beweismittel habe er nicht. Er sei afghanischer Staatsbürger, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und stamme ursprünglich aus der Provinz Nangarhar. Der BF sei sunnitischer Moslem. Er habe in Afghanistan 4 Jahre (unregelmäßig) die Schule besucht und könne Lesen und Schreiben. Er sei in Jalalabad als Verkäufer und LKW-Fahrer tätig gewesen; Berufserfahrung habe er auch in einem Hotel in Kabul erworben. In seiner Zeit in England (2013 bis Oktober 2016) habe er in einer Autowaschanlage gearbeitet. Zutreffend sei, dass seine Gattin, seine beiden Töchter und sein Sohn, seine Mutter, seine 5 Brüder und seine Schwester sowie ein Onkel und eine Tante und seine Schwiegereltern nunmehr alle in Pakistan, und nicht mehr in Afghanistan, aufhältig seien. Das wisse er aus dem telefonischen Kontakt mit seiner Frau. Alle genannten Personen würden in einem Mietshaus in römisch 40 wohnen. Der BF habe weder Familienangehörige noch Verwandte in Österreich oder sonst in der EU. Er habe Freunde in Österreich; an deren Nachnamen und Adressen könne er sich aber nicht erinnern. Der BF habe bei der Caritas einen Deutschkurs besucht und auch Freiwilligenarbeit geleistet. Er habe in Österreich im Jahr 2018 auch in einem Restaurant als Reinigungskraft der Caritas gearbeitet und dafür € 650,-- pro Monat erhalten. Nach seiner Freilassung wolle er hier als Automechaniker arbeiten. Kurse besuche der BF in Österreich nicht, auch sei er nicht Mitglied in einem Verein. Er gehe hier auch nicht zur Schule. Über Vorhalt der rk Verurteilung durch das LG für Strafsachen römisch 40 erklärte der BF, zu Unrecht belastet worden zu sein; das müsse er akzeptieren und könne nichts dagegen machen. Über Befragen hinsichtlich des Grundes der Antragstellung trotz rechtskräftiger Erkenntnisse des BVwG zum ersten Asylantrag, erklärte der BF, Angst gehabt zu haben, nach Afghanistan abgeschoben zu werden. Deshalb sei er auch nach Italien ausgereist. Auf die Wiederholung der Frage gab der BF an, dass es in Afghanistan viele Probleme mit den Taliban gebe. Er sei LKW-Fahrer gewesen und habe von Pakistan aus Treibstoff und Öl in größere Städte Afghanistans, wie zB Kabul, Mazar-e-Sharif, Kandahar, Bagram etc, geliefert. Die Feststellung des Einvernahmeleiters, dass dies dasselbe sei, was der BF bereits im ersten Verfahren angegeben habe, bejahte der BF; dies seien seine Gründe. Er habe immer die Wahrheit gesagt. Die Frage, ob sich hinsichtlich der Fluchtgründe, die der BF im ersten Verfahren angegeben habe, etwas geändert hätte, verneinte der BF explizit. Es seien noch immer die gleichen Gründe (siehe AS 821). Außer den geschilderten Problemen habe der BF im Herkunftsstaat keine Probleme. Er sei “nur wegen dem” geflohen. Auf die Frage, ob der BF Österreich nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung verlassen hätte, gab der BF an, vom 18.01.2020 bis zu seiner Überstellung nach Österreich in Italien gewesen zu sein. Dies sei sein einziger “Auslandsaufenthalt” gewesen. Er “schätze”, dass er 2006 oder 2007 letztmalig in Afghanistan gewesen sei. Gegen eine Rückkehr nach Afghanistan spreche die schlechte Sicherheitslage. Davon abgesehen habe der BF “sehr viel Angst” vor den Taliban, aber auch vor den eigenen Leuten. Wenn man viel Zeit in Europa verbracht habe, würden die Leute “anders” über einen denken.” Auf die Frage, was der BF zu einer Rückkehr nach Kabul, Herat oder Mazar-e-Sharif sage, erklärte dieser, dass dies “sehr schwierig” sein würde, zumal er schon lange nicht mehr in Afghanistan gewesen sei. Zur Stellung des Antrags auf Unterstützung der freiwilligen Rückkehr nach Afghanistan erklärte der BF, dass ihm geraten worden sei, “es noch einmal mit einem Asylantrag zu versuchen”. Er habe die Haft nicht mehr ertragen können. Falls dem Antrag entsprochen worden wäre, hätte der BF auch nichts dagegen machen können. Er sei zu diesem Zeitpunkt “sehr belastet” gewesen. Freiwillig werde er nicht nach Afghanistan zurückkehren, zumal es dort “allgemein sehr schwierig” sei. Wenn er abgeschoben würde, könne er aber auch nichts machen. Zu den in das Verfahren eingebrachten Berichten habe er “nichts” zu sagen. Er wolle sich zum nunmehrigen Verfahren nicht mehr äußern.
Mit dem im Anschluss an diese Einvernahme mündlich verkündeten Bescheid vom selben Tag hob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegenüber dem BF den faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 auf.Mit dem im Anschluss an diese Einvernahme mündlich verkündeten Bescheid vom selben Tag hob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegenüber dem BF den faktischen Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 auf.
Begründend wurde dazu ausgeführt, dass der BF verheiratet sei und 3 Kinder habe. Diese und weitere Angehörige bzw Verwandte des BF seien mittlerweile im Nahebereich des Herkunftsstaates des BF, nämlich in Pakistan, aufhältig. Der BF sei gesund, nicht immungeschwächt und uneingeschränkt erwerbsfähig. In Österreich habe er zusätzlich noch Berufserfahrung als Reinigungskraft erworben. Gegen den BF bestehe eine rechtskräftige, aufrechte Rückkehrentscheidung. Seit Erlassung der Rückkehrentscheidung habe der BF den Schengenraum nicht verlassen. Der am 31.01.2020 in Italien gestellte Antrag auf internationalen Schutz gelte in Österreich als am 09.06.2021 eingebracht. Diesen Antrag habe der BF zur Gänze mit den Fluchtgründen des ersten Verfahrens begründet. Der BF habe sich im gegenständlichen Verfahren ausschließlich auf die Fluchtgründe des Erstverfahrens bezogen; diese seien bereits von den rk Erkenntissen des BVwG mitumfasst und somit ungeeignet, einen neuen, geänderten Sachverhalt darzulegen. Der BF habe somit keine Fluchtgründe iSd GFK in Bezug auf Afghanistan vorgebracht, über die nicht bereits im Erstverfahren entschieden worden seien, weshalb dieser Folgeantrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein werde. Auch der am 14.05.2021 gestellte auf Unterstützung der freiwillige Rückkehr in den Herkunftsstaat gerichtete Antrag belege, dass dem BF m Herkunftsstaat keinerlei Gefahren drohen würden, ansonsten er diesen Antrag nach umfassender Rechts- und Rückkehrberatung nicht gestellt hätte.
Dem BF stünde eine zumutbare IFA in den Städten Kabul, Herat und Mazar-e-Sharif zur Verfügung. Es könne nicht festgestellt werden, dass der BF bei einer Rückkehr in eine ausweglose Situation geraten würde; der BF gehöre auch zu keiner COVID-19-Risikogruppe.
Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat seien gegenüber den im rk negativ abgeschlossenen Vorverfahren getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten.
Hinsichtlich der privaten und familiären Beziehungen des BF in Österreich seien gegenüber den im rk negativ abgeschlossenen Vorverfahren getroffenen Feststellungen ebenfalls keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Der BF verfüge über kein Aufenthaltsrecht abseits der Bestimmungen des AsylG. Der BF sei in Österreich im April 2021 wegen Verbrechen nach dem SMG zu einer Haftstrafe im Ausmaß von 21 Monaten (14 Monate bedingt) verurteilt worden.
Die Länderfeststellungen seien nicht substantiiert bestritten worden. Die Länderberichte würden, auch unter Berücksichtigung einer eventuellen Verschlechterung der Versorgungs- und Sicherheitslage in Afghanistan, keine entscheidungserhebliche Veränderung der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat im Vergleich zur Lage, die bereits im Rahmen des letztes rk abgeschlossenen Verfahrens einer Beurteilung unterzogen worden sei, zeigen. Es sei auch nach wie vor noch von der Möglichkeit einer IFA in Kbaul, Herat und Mazar-e-Sharif auszugehen. Eine reale Gefahr für diese Städte hätte sich aus den Länderberichten aktuell nicht ergeben. Daran vermöge auch die COVID-19-Pandemie nichts zu ändern. Beim BF handle es sich wie gesagt um einen jungen, gesunden Mann. Der BF beherrsche die Landessprache und verfüge über ein weitreichendes familiäres und verwandtschaftliches Netz im Nahebereich des Herkunftsstaates. Der BF sei mit seiner Frau auch nach wie vor in telefonischem Kontakt. In Zusammenschau mit den beruflichen Erfahrungen des BF und seiner unter Beweis gestellten Anpassungsfähigkeit über die letzten Jahre, sei davon auszugehen, dass dieser bei Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Notlage geraten werde. Der vom BF in Italien gestellte Asylantrag sei aufgrund der nunmehrige Anwesenheit des BF im Bundesgebiet von Österreich zu behandeln. Da das erste Verfahren des BF durch Erkenntnisse des BVwG rechtskräftig abgeschlossen sei, liege ein Folgeantrag vor. Die am 11.06.2019 vom BVwG ausgesprochene Rückkehrentscheidung sei aufrecht. Der BF habe das Hoheitsgebiet der Schengenmitgliedstaaten seither nicht verlassen; er habe sich lediglich in Östereich und in Italien aufgehalten.
Das Bundesamt legte den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes vor. Der Akt langte am 16.06.2021 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichts ein.
1. Feststellungen:
Der BF ist Staatsangehöriger Afghanistans, der Volksgruppe der Paschtunen zugehörig und sunnitischen Glaubens. Der BF wurde in Afghanistan geboren, ist in der Provinz Nangarhar aufgewachsen und wurde dort sozialisiert. Er verbrachte den Großteil seines Lebens im Herkunftsland. Der BF spricht als Muttersprache Paschtu und auf muttersprachlichem Niveau auch Farsi und Urdu. Er besuchte in Österreich einen Deutschkurs der Caritas, Niveau A1, hat jedoch keine Prüfung abgelegt.
In Afghanistan besuchte der BF 4 Jahre die Schule; er kann Lesen und Schreiben. Berufserfahrung sammelte der BF u.a. als Verkäufer, als LKW-Fahrer, in einem Hotel sowie in Österreich als Reinigungskraft und in England in einer Autowaschanlage.
Der BF ist verheiratet und hat drei Kinder. Neben seiner Mutter, seinen 5 Brüdern, seiner Schwester und seinen Schwiegereltern zählen auch ein Onkel und eine Tante zu seiner Verwandtschaft; diese hält sich mittlerweile in Pakistan auf. Die Familie ist wirtschaftlich gut situiert.
Der BF befindet sich seit August 2011 – mit mehrjährigen Unterbrechungen - in Österreich. Ende Mai 2013 ist der BF nach England verzogen, wo er sich bis Ende Oktober 2016 aufgehalten hat. Am 18.01.2020 ist der BF nach Italien gereist, wo er um Asyl angesucht und sich bis zu seiner Überstellung nach Österreich am 05.02.2021 durchgehend aufgehalten hat. Die Festnahme in Italien am 16.12.2020 erfolgte aufgrund eines internationalen Haftbefehls.
Im April 2021 wurde der BF wegen einem Verbrechen bzw wegen Vergehen nach dem SMG von einem österreichischen Straflandesgericht rk zu einer Haftstrafe in Höhe von 21 Monaten, davon 7 Monate unbedingt, verurteilt. Die Haftstrafe hat der BF teilweise verbüsst.
In Österreich befinden sich keine Familienangehörigen oder Verwandte des BF. Besondere soziale Kontakte wurden nicht vorgebracht. Er ist nicht Mitglied in einem Verein. Der BF hat im geringen Umfang gemeinnützige Arbeit geleistet; teilweise hat er von der Caritas dafür auch Geld erhalten. Kurzzeitig war der BF als Reinigungskraft in einem Restaurant tätig; sozialversichert war er aber nicht. Ansonsten lebt(e) der BF in Österreich durchgehend von der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Der BF verfügt über kein hinreichend schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich.
Der BF ist gesund und benötigt keine Medikamente; er steht nicht in ärztlicher Behandlung und gehört keiner COVID-19-Risikogruppe an. Gesundheitliche Gründe stehen eine Rückkehr nach Afghanistan nicht entgegen. Auch die aktuelle COVID-19-Pandemie begründet ebenso keine Unmöglichkeit einer Rückkehr des BF in den Herkunftstaat (siehe hiezu weiter unten). In Österreich befinden sich keine Familienangehörigen oder Verwandte des BF. Besondere soziale Kontakte wurden nicht vorgebracht. Er ist nicht Mitglied in einem Verein. Der BF hat im geringen Umfang gemeinnützige Arbeit geleistet; teilweise hat er von der Caritas dafür auch Geld erhalten. Kurzzeitig war der BF als Reinigungskraft in einem Restaurant tätig; sozialversichert war er aber nicht. Ansonsten lebt(e) der BF in Österreich durchgehend von der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Der BF verfügt über kein hinreichend schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich., Der BF ist gesund und benötigt keine Medikamente; er steht nicht in ärztlicher Behandlung und gehört keiner COVID-19-Risikogruppe an. Gesundheitliche Gründe stehen eine Rückkehr nach Afghanistan nicht entgegen. Auch die aktuelle COVID-19-Pandemie begründet ebenso keine Unmöglichkeit einer Rückkehr des BF in den Herkunftstaat (siehe hiezu weiter unten).
Der Asylwerber brachte am 05.08.2011 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.09.2011 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß §§ 3, 8 AsylG 2005 abgewiesen und der BF gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.09.2011 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 3, 8, AsylG 2005 abgewiesen und der BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.11.2018 wurde I. die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 3 Abs 1 und 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen und gemäß § 75 Abs 20 AsylG 2005 das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückverwiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs am 09.11.2018 in Rechtskraft.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.11.2018 wurde römisch eins. die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen und gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückverwiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs am 09.11.2018 in Rechtskraft.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 24.04.2019 wurde gegen den BF gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 52 Abs 9 FPG wurde festgestellt, dass dessen Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt II.) sowie gemäß § 55 Abs 1a FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 2 Z 6 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs 2 Z 3 BFA-VG die auschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Mit Bescheid des Bundesamtes vom 24.04.2019 wurde gegen den BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005iVm Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass dessen Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (spruchpunkt römisch vier.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 3, BFA-VG die auschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.).
Mit Erkenntnis des BVwG vom 11.06.2019 wurde der Beschwerde hinsichtlich der bekämpften Spruchpunkte III., IV. und V. stattgegeben und die genannten Spruchpunkte ersatzlos behoben. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und dem BF eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt.Mit Erkenntnis des BVwG vom 11.06.2019 wurde der Beschwerde hinsichtlich der bekämpften Spruchpunkte römisch drei., römisch vier. und römisch fünf. stattgegeben und die genannten Spruchpunkte ersatzlos behoben. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und dem BF eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt.
Am 14.05.2021 stellte der BF im Wege der Rückkehrberatung durch die BBU GmbH einen Antrag auf freiwillige unterstützte Rückkehr nach Afghanistan. Dieser Antrag wurde vom BFA aufgrund der Straffälligkeit des BF abgelehnt.
Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 14.06.2021 hob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegenüber dem BF den faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 auf.Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 14.06.2021 hob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegenüber dem BF den faktischen Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 auf.
Der BF bezieht sich im gegenständlichen Verfahren ausschließlich auf Fluchtgründe, die bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des ersten Asylverfahrens bestanden haben (Probleme mit den Taliban aufgrund seiner Tätigkeit für die NATO) und als nicht glaubhaft erachtet wurden.
Eine entscheidungswesentliche Änderung der privaten und familiären Situation des BF ist in der Zeit nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens nicht eingetreten. Dies ebenso wenig wie eine wesentliche Änderung der Situation im Herkunftsstaat des BF. Seit rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens ist kein entscheidungsrelevanter neuer asylrelevanter Sachverhalt eingetreten.
Bei einer Rückkehr nach Afghanistan droht dem BF keine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK. Der BF läuft dabei nicht real Gefahr, eine Verletzung seiner durch Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder 8 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden. Eine maßgebliche Bedrohungslage für den BF ist nicht zu erkennen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan droht dem BF keine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK. Der BF läuft dabei nicht real Gefahr, eine Verletzung seiner durch Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder 8 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden. Eine maßgebliche Bedrohungslage für den BF ist nicht zu erkennen.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang egibt sich aus den vorliegenden Verfahrensakten des Bundesamtes und des Bundesverwaltungsgerichts.
Die Feststellungen zur Person des BF, seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seiner Herkunft, seiner Schulbildung und Berufserfahrung sowie zu seinen Familienangehörigen beruhen auf den plausiblen, im Wesentlichen gleichbleibenden Angaben im Laufe des bereits abgeschlossenen Asylverfahrens bzw. des nunmehrigen Verfahrens.
Die Feststellungen zur Einreise, zu den Antragstellungen und den diesbezüglich ergangenen Entscheidungen, zum Aufenthalt des BF in Österreich, in England und in Italien sowie zu seiner (mangelnden) Integration, ergeben sich aus dem Inhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakten und dem damit in Einklang stehenden Vorbringen des BF. Diesbezügliche Änderungen seit Rechtskraft der Entscheidungen im Vorverfahren wurden seitens des BF nicht behauptet und haben sich dafür auch keine Hinweise ergeben.
Dass der BF mittlerweile in Österreich strafgerichtlich verurteilt wurde, ergibt sich aus dem vorliegenden Urteil des Straflandesgerichts XXXX vom 07.04.2021. Die Inschubhaftnahme nach bedingter Entlassung aus der Strafhaft ergibt sich aus dem Akteninhalt. Dass der BF mittlerweile in Österreich strafgerichtlich verurteilt wurde, ergibt sich aus dem vorliegenden Urteil des Straflandesgerichts römisch 40 vom 07.04.2021. Die Inschubhaftnahme nach bedingter Entlassung aus der Strafhaft ergibt sich aus dem Akteninhalt.
Der Antrag des BF auf Unterstützung der freiwilligen Heimreise in den Herkunftsstaat liegt im Akt inne.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF beruhen auf den plausiblen und gleichbleibenden Angaben des Asylwerbers in seinen Verfahren; Befunde oder Arztschreiben wurden bis dato nicht vorgelegt.
Dass es bei den im gegenständlichen Verfahren geltend gemachten Behauptungen und vorgebrachten Rückkehrbefürchtungen des BF nicht um einen Sachverhalt handelt, der erst nach Beendigung der Verfahren über den ersten Antrag auf internationalen Schutz verwirklicht wurde, ergibt sich auch aus den eigenen Angaben des BF, der selbst zugestand, dass sich der zweite Antrag auf dieselben Gründe beziehe, welche bereits dem Erstverfahren zugrunde lagen. Lediglich unsubstantiiert und ohne konkreten Bezug zum BF wurde in den Raum gestellt, dass “die Leute” über Heimkehrer aus Europa “anders denken” würden; bei diesen “Ausführungen” handelt es sich um Gemeinplätze ohne jeden Bezug zum gegenständlichen (Folgeantrags)Verfahren des BF. Der BF konnte kein seit Rechtskraft des Erstverfahrens neues entscheidungsrelevantes Vorbringen dartun, sondern stützte seinen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz auf dieselben Fluchtgründe, die er bereits im ersten Verfahren geltend gemacht hat (Anm: Angst vor den Taliban aufgrund seiner Treibstofftransporte für die NATO) und die in diesem für nicht stichhaltig bzw glaubhaft befunden wurden. Dass es bei den im gegenständlichen Verfahren geltend gemachten Behauptungen und vorgebrachten Rückkehrbefürchtungen des BF nicht um einen Sachverhalt handelt, der erst nach Beendigung der Verfahren über den ersten Antrag auf internationalen Schutz verwirklicht wurde, ergibt sich auch aus den eigenen Angaben des BF, der selbst zugestand, dass sich der zweite Antrag auf dieselben Gründe beziehe, welche bereits dem Erstverfahren zugrunde lagen. Lediglich unsubstantiiert und ohne konkreten Bezug zum BF wurde in den Raum gestellt, dass “die Leute” über Heimkehrer aus Europa “anders denken” würden; bei diesen “Ausführungen” handelt es sich um Gemeinplätze ohne jeden Bezug zum gegenständlichen (Folgeantrags)Verfahren des BF. Der BF konnte kein seit Rechtskraft des Erstverfahrens neues entscheidungsrelevantes Vorbringen dartun, sondern stützte seinen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz auf dieselben Fluchtgründe, die er bereits im ersten Verfahren geltend gemacht hat Anmerkung, Angst vor den Taliban aufgrund seiner Treibstofftransporte für die NATO) und die in diesem für nicht stichhaltig bzw glaubhaft befunden wurden.
Dass sich die Lage im Herkunftsstaat des BF zwischenzeitig nicht entscheidungswesentlich geändert hat, ergibt sich aus einer Zusammenschau des dem im Vorverfahren erlassenen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.11.2018 bzw vom 11.06.2019 zugrundeliegenden (damals aktuellen) Länderinformationsblatt der Staatendokumentation mit dem im gegenständlichen Verfahren zugrundeliegenden Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 10.06.2021. Der BF ist diesen Länderfeststellungen auch nicht substantiiert entgegengetreten.
Was die aktuelle Covid-19-Pandemie betrifft, so ergibt sich auch daraus kein abweichendes Bild und führt diese ebenso nicht zu einer Unmöglichkeit einer Rückführung des BF in den Herkunftsstaat.
Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf.
Mit Stichtag vom 02.06.2020 hat es in Österreich 649.181 bestätigte Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen gegeben, davon 3.315 aktive Fälle und 10.674 Todesfälle. In Afghanistan sind zum selben Stichtag 98.742 bestätigte Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen vorgelegen, davon 32.093 aktive Fälle und 3.943 Todesfälle (siehe etwa unter www.bing.com/covid/afghanistan).
Laut letzter Information zum Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, eingefügt am 10.06.2021, sind die Zahlen zu den bestätigten Fällen und den Todesfällen aufgrund auch des Fehlens eines nationalen Sterberegisters zu gering angesetzt. Das afghanische Gesundheitsministerium bereitet sich auf eine dritte Welle vor. In Pakistan ist bereits eine deutlich ansteckendere neue Virusvariante aufgetreten. In Afghanistan steigt die Zahl der Krankenhauseinweisungen in Zusammenhang mit COVID-19. Gesundheitseinrichtungen sehen sich auch zu Beginn des Jahres 2021 großen Herausforderungen bei der Aufrechterhaltung oder Erweiterung ihrer Kapazitäten zu Behandlung von COVID-19-Patienten gegenüber; dies insbesondere in Konfliktgebieten. Gegenwärtig gibt es in den Städten Kabul, Herat und Mazar-e-Sharif keine Ausgangssperren. Hotels, Teehäuser und andere Unterkunftsmöglichkeiten sind geöffnet; auch IOM kann für Rückkehrer ein Hotel buchen. Die Taliban erlauben den Zugang für medizinische Helfer in den Gebieten unter ihrer Kontrolle im Zusammenhang mit dem Kampf gegen COVID. Sie unterstützen die COVID-19-Impfkampagne der Regierung. Die Impfkampagne wurde im Februar 2021 gestartet; viele Länder spenden Impfdosen. COVID-19-Patienten können in öffentlichen Krankenhäusern stationär diagnostiziert und behandelt werden. Staatliche Krankenhäuser bieten eine kostenlose Grundversorgung im Zusammenhang mit COVID-19, daruner auch PCR-Tests. In privaten Krankenhäusern werden die Leistungen dagegen in Rechnung gestellt. Die COVID-Pandemie trägt zu einem Anstieg der der akuten Ernährungsunsicherheit bei; dies betrifft etwa ein Drittel der Bevölkerung. Der Zugang zu Trinkwasser war jedoch nicht betroffen. Es kam zu einem Anstieg der Lebensmittelpreise. Die Auswirkungen von COVID-19 auf den Landwirtschaftssektor waren gering. Es gibt jedoch negative Auswirkungen auf die wirtschaftliche Situation und den Arbeitsmarkt, va in städtischen Bereichen. Es sind mittlerweile alle geschlossenen Grenzübergänge wieder geöffnet (mit Ausnahme des Iran). So wurde die Grenze zu Pakistan am 20.05.2021 nach zweiwöchiger Sperre wieder geöffnet, was für den gegenständlichen Fall von Relevanz ist, da sich die Angehörigen des BF in Pakistan (in Grenznähe zu Afghanistan) aufhalten. Die derzeitige Situation führt zu keiner Einschränkung im Bereich des Verkehrs (Flüge, Busse, Taxis etc verkehren wie gewohnt). Auch die internationalen Flughäfen in Kabul, Herat und Mazar-e-Sharif werden angeflogen.
In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass es sich beim BF um einen jungen, an keinen schweren Erkrankungen leidenden Mann handelt, der somit nicht der Covid-19-Risikogruppe (Personen über 65 Jahre, Menschen mit bestimmten Vorerkrankungen), bei der mitunter schwere Verläufe der Erkrankung zu verzeichnen sind, zuzurechnen ist.
Dass dem BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan keine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK droht und er insbesondere dabei nicht real Gefahr läuft, eine Verletzung seiner durch Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr.13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden, sodass dem BF eine Rückkehr zumutbar ist, hat bereits das Verfahren über den ersten Antrag auf internationalen Schutz ergeben. Entscheidungsrelevante Änderungen sind im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen und wurden insbesondere auch vom BF nicht vorgebracht.Dass dem BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan keine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK droht und er insbesondere dabei nicht real Gefahr läuft, eine Verletzung seiner durch Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr.13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden, sodass dem BF eine Rückkehr zumutbar ist, hat bereits das Verfahren über den ersten Antrag auf internationalen Schutz ergeben. Entscheidungsrelevante Änderungen sind im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen und wurden insbesondere auch vom BF nicht vorgebracht.
Im vorliegenden Fall ist der Behörde im Ergebnis nicht entgegen zu treten, wenn diese zur Auffassung gelangte, dass das Vorbringen des BF nicht glaubhaft ist, nur auf seinem bereits abgehandelten Fluchtgrund aufbaut und daher von einer entschiedenen Sache auszugehen wäre.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A)
Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes:
Gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 kann das Bundesamt, wenn der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt hat und kein Fall des Abs. 1 vorliegt, den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wennGemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 kann das Bundesamt, wenn der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt hat und kein Fall des Absatz eins, vorliegt, den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht,
2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Ein Folgeantrag im Sinne von § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 ist jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgende weitere Antrag.Ein Folgeantrag im Sinne von Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 ist jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgende weitere Antrag.
Die Z 2 des § 12a AsylG 2005 verlangt, dass der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen sein wird, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes eingetreten ist. Aus den erläuternden Bemerkungen zum mit BGBl. 122/2009 eingefügten § 12a AsylG 2005 geht hervor, dass die Z 2 des § 12a eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Folgeantrages verlangt.Die Ziffer 2, des Paragraph 12 a, AsylG 2005 verlangt, dass der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen sein wird, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes eingetreten ist. Aus den erläuternden Bemerkungen zum mit Bundesgesetzblatt 122 aus 2009, eingefügten Paragraph 12 a, AsylG 2005 geht hervor, dass die Ziffer 2, des Paragraph 12 a, eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Folgeantrages verlangt.
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).
"Entschiedene Sache" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266). Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (vgl. etwa VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN)."Entschiedene Sache" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266). Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein vergleiche etwa VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN).
Behauptet die Partei in einem neuen Antrag (z.B. Asylantrag), dass in den für die Beurteilung ihres Begehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist, so muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Relevanz für das Verfahren zukommt und an den die Prognose anknüpfen kann, dass eine andere Beurteilung des Antrages und ein anderes Verfahrensergebnis nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen (grundlegend VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391; vgl. auch VwGH 22.11.2005, 2005/01/0626; 21.03.2006, 2006/01/0028). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der neuerliche Antrag zulässig oder wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen ist, mit der Glaubwürdigkeit des neuen Vorbringens betreffend die Änderung des Sachverhaltes "beweiswürdigend" auseinander zu setzen (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 15.03.2006, 2006/17/0020).Behauptet die Partei in einem neuen Antrag (z.B. Asylantrag), dass in den für die Beurteilung ihres Begehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist, so muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Relevanz für das Verfahren zukommt und an den die Prognose anknüpfen kann, dass eine andere Beurteilung des Antrages und ein anderes Verfahrensergebnis nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen (grundlegend VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391; vergleiche auch VwGH 22.11.2005, 2005/01/0626; 21.03.2006, 2006/01/0028). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der neuerliche Antrag zulässig oder wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen ist, mit der Glaubwürdigkeit des neuen Vorbringens betreffend die Änderung des Sachverhaltes "beweiswürdigend" auseinander zu setzen (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 15.03.2006, 2006/17/0020).
Jedoch berechtigt nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG in Betracht kommen könnte, zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern. Auf einen solchen missbräuchlichen Zweck deutet - unter Bedachtnahme auf Art. 41 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2013/32/EU - etwa auch die mehrfache Folgeantragstellung hin, wenn dieser keine substanziell neuen und eine andere Beurteilung rechtfertigenden Sachverhaltselemente zugrunde liegen. Möglich sind aber auch andere Umstände, die den Schluss zulassen, dass der Fremde mit seinem Folgeantrag eine (bevorstehende) Abschiebung verhindern oder verzögern möchte (VwGH 19.12.2017, Ra 2017/18/0451).Jedoch berechtigt nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG in Betracht kommen könnte, zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern. Auf einen solchen missbräuchlichen Zweck deutet - unter Bedachtnahme auf Artikel 41, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 2013/32/EU - etwa auch die mehrfache Folgeantragstellung hin, wenn dieser keine substanziell neuen und eine andere Beurteilung rechtfertigenden Sachverhaltselemente zugrunde liegen. Möglich sind aber auch andere Umstände, die den Schluss zulassen, dass der Fremde mit seinem Folgeantrag eine (bevorstehende) Abschiebung verhindern oder verzögern möchte (VwGH 19.12.2017, Ra 2017/18/0451).
§ 22 BFA-VG lautet auszugsweise:Paragraph 22, BFA-VG lautet auszugsweise:
"(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden."(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, gilt sinngemäß. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."
Zu prüfen ist sohin, ob die Voraussetzungen für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 im gegenständlichen Fall vorliegen.Zu prüfen ist sohin, ob die Voraussetzungen für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 im gegenständlichen Fall vorliegen.
Gegen den Asylwerber liegt eine rechtskräftige aufrechte Rückkehrentscheidung vor. Der BF ist am 18.01.2020 aus Östereich nach Italien ausgereist und hielt sich bis zu seiner Überstellung nach Österreich am 05.02.2021 durchgehend in diesem Schengen-Mitgliedsstaat auf. Die seit 11.06.2019 rechtskräftige Rückkehrentscheidung ist noch aufrecht.
Eine Prognoseentscheidung ergibt, dass der (zweite) Antrag des BF vom 31.01.2020 voraussichtlich zurückzuweisen sein wird, da keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts in substantiierter Weise dargelegt wurde bzw. eingetreten ist: Wie bereits oben dargestellt, hat der BF das Vorliegen eines neuen asylrelevanten Sachverhaltes nicht behauptet und haben sich auch keine Hinweise darauf ergeben, dass ein neuer asylrelevanter Sachverhalt tatsächlich vorliegt. Über die vom BF vorgebrachten Fluchtgründe wurde bereits im ersten Asylverfahren rechtskräftig abgesprochen bzw. lagen diese zum damaligen Entscheidungszeitpunkt bereits vor. Aus dem Vorbringen zum Folgeantrag ergibt sich in einer Gesamtbetrachtung - wie auch in der Beweiswürdigung aufgezeigt - kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt. Das Vorbringen des BF im nunmehrigenVerfahren kann daher nicht zu einer neuen Sachentscheidung führen vgl VwGH 03.04.2019, Ra 2019/20/0104). Eine Prognoseentscheidung ergibt, dass der (zweite) Antrag des BF vom 31.01.2020 voraussichtlich zurückzuweisen sein wird, da keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts in substantiierter Weise dargelegt wurde bzw. eingetreten ist: Wie bereits oben dargestellt, hat der BF das Vorliegen eines neuen asylrelevanten Sachverhaltes nicht behauptet und haben sich auch keine Hinweise darauf ergeben, dass ein neuer asylrelevanter Sachverhalt tatsächlich vorliegt. Über die vom BF vorgebrachten Fluchtgründe wurde bereits im ersten Asylverfahren rechtskräftig abgesprochen bzw. lagen diese zum damaligen Entscheidungszeitpunkt bereits vor. Aus dem Vorbringen zum Folgeantrag ergibt sich in einer Gesamtbetrachtung - wie auch in der Beweiswürdigung aufgezeigt - kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt. Das Vorbringen des BF im nunmehrigenVerfahren kann daher nicht zu einer neuen Sachentscheidung führen vergleiche VwGH 03.04.2019, Ra 2019/20/0104).
Auch die für den BF hinsichtlich der Frage der Zuerkennung von Asyl bzw. subsidiärem Schutz maßgebliche Ländersituation in Afghanistan ist seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.06.2019 im Wesentlichen unverändert geblieben und wurde Gegenteiliges auch nicht substantiiert behauptet.
Ein auf das AsylG 2005 gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern, für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status, auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG 2005 aus. Auch diesbezüglich wurden keine entscheidungswesentlichen Sachverhaltsänderungen vorgebracht.
Im ersten Verfahren wurde ausgesprochen, dass der BF bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bestehen würde (§ 50 FPG). Im ersten Verfahren wurde ausgesprochen, dass der BF bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bestehen würde (Paragraph 50, FPG).
Auch im nunmehr zweiten Asylverfahren sind – im Lichte der eben getroffenen Erwägungen - keine Risiken für den BF im Sinne des § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden. Es sind auch keine erheblichen in der Person des BF liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, wie etwa eine schwere Erkrankung, die eine umfassende Refoulementprüfung als notwendig erscheinen lassen würden. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat stellt - nach einer Grobprüfung des Aktes - für den BF somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und 3 oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.Auch im nunmehr zweiten Asylverfahren sind – im Lichte der eben getroffenen Erwägungen - keine Risiken für den BF im Sinne des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden. Es sind auch keine erheblichen in der Person des BF liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, wie etwa eine schwere Erkrankung, die eine umfassende Refoulementprüfung als notwendig erscheinen lassen würden. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat stellt - nach einer Grobprüfung des Aktes - für den BF somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und 3 oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.
Das Bundesverwaltungsgericht teilt aufgrund der obigen Feststellungen auch die Ansicht der belangten Behörde, dass sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens das Privat- und Familienleben des BF nicht geändert habe. Der BF steht nach wie vor in Kontakt mit seinen Familienangehörigen. Dass sich diese nun nicht mehr in Nangarhar, sondern (im Nahebereich zur Herkunftsprovinz des BF) in Pakistan aufhalten sollen, ist für die Rückkehrsituation des BF nicht ausschlaggebend, zumal die Grenzübergänge mit Pakistan wieder geöffnet sind und finanzielle Unterstützung auch vom Ausland aus problemlos möglich sind.
Der BF übt(e) in Österreich keine erlaubte Erwebstätigkeit aus und nimmt Leistungen des Grundversorgungssystems in Anspruch. Eine Integration ist in wirtschaftlicher Hinsicht daher nicht erreicht worden, da der BF nicht selbsterhaltungsfähig ist. Aus vereinzelter (wenn auch teilweise von der Caritas finanzierten) gemeinnütziger Tätigkeit des BF ist ein bereits erreichter Grad an Integration in wirtschaftlicher Hinsicht nicht ableitbar. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht hat, dass der Ausübung einer Beschäftigung sowie einer etwaigen Einstellungszusage oder Arbeitsplatzzusage eines Asylwerbers, der lediglich über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz und über keine Arbeitserlaubnis verfügt hat, keine wesentliche Bedeutung zukommt (VwGH vom 22.02.2011, 2010/18/0323 mit Hinweis auf VwGH vom 15.09.2010, 2007/18/0612 und vom 29.06.2010, 2010/18/0195 (jeweils mit weiteren Nachweisen).
Der BF hat keine relevanten sozialen Kontakte in Österreich, wie er zuletzt auch selbst eingeräumt hat.
Eine gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung fällt zu Lasten des BF aus. Dass sich an seinem Privatleben in Österreich etwas Entscheidungswesentliches geändert hätte, ergibt sich aus den Einvernahmen im gegenständlichen zweiten Verfahren nicht. Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf, wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen des BF am Verbleib in Österreich.Eine gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung fällt zu Lasten des BF aus. Dass sich an seinem Privatleben in Österreich etwas Entscheidungswesentliches geändert hätte, ergibt sich aus den Einvernahmen im gegenständlichen zweiten Verfahren nicht. Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf, wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen des BF am Verbleib in Österreich.
Im Verfahren zur Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durch das Bundesamt ist ein Ermittlungsverfahren durchzuführen (vgl. § 18 AsylG 2005), wobei auch der Grundsatz der Einräumung von rechtlichem Gehör (§§ 37, 45 Abs. 3 AVG) zu beachten ist. Ein solches Ermittlungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt. Es wurde dem BF Parteiengehör eingeräumt, er wurde am 09.06.2021 und am 14.06.2021 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen und es wurde ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zu den maßgeblichen Länderfeststellungen zu seinem Herkunftsstaat eingeräumt. Dem BF wurde weiters mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache im Sinne des § 68 AVG zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid gemäß § 12 Abs. 2 AsylG 2005 aufzuheben.Im Verfahren zur Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durch das Bundesamt ist ein Ermittlungsverfahren durchzuführen vergleiche Paragraph 18, AsylG 2005), wobei auch der Grundsatz der Einräumung von rechtlichem Gehör (Paragraphen 37, 45, Absatz 3, AVG) zu beachten ist. Ein solches Ermittlungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt. Es wurde dem BF Parteiengehör eingeräumt, er wurde am 09.06.2021 und am 14.06.2021 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen und es wurde ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zu den maßgeblichen Länderfeststellungen zu seinem Herkunftsstaat eingeräumt. Dem BF wurde weiters mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid gemäß Paragraph 12, Absatz 2, AsylG 2005 aufzuheben.
Gemäß § 22 Abs. 1 2. Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, 2. Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.
Schlagworte
aufrechte Rückkehrentscheidung faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig Folgeantrag non-refoulement Prüfung PrognoseentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W185.1422101.3.00Im RIS seit
24.08.2021Zuletzt aktualisiert am
25.08.2021