Entscheidungsdatum
29.06.2021Norm
ASVG §18aSpruch
,
W229 2179306-2/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 10.11.2017, HVBA XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 10.11.2017, HVBA römisch 40 , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 10.11.2017 wurde der Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin vom 03.07.2015 auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung aufgrund der Pflege des behinderten Kindes XXXX , geb. XXXX , von der Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden: PVA) abgelehnt. Begründend führt die PVA aus, dass eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft aufgrund des fachärztlichen Gutachtens nicht gegeben sei.1. Mit Bescheid vom 10.11.2017 wurde der Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin vom 03.07.2015 auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung aufgrund der Pflege des behinderten Kindes römisch 40 , geb. römisch 40 , von der Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden: PVA) abgelehnt. Begründend führt die PVA aus, dass eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft aufgrund des fachärztlichen Gutachtens nicht gegeben sei.
2. Mit Schreiben vom 06.12.2017 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und bringt darin vor, dass nach Ende der Selbstversicherung (nach 31.08.2015) die Krankheit ihrer Tochter nicht geheilt gewesen sei und die lebenslange Behinderung durch Zöliakie nicht verschwunden. Der Zustand der Tochter sei 1,5 Jahre danach gleich schlecht oder schlechter als in der Zeit der schon gewährten Selbstversicherung gewesen. Nach stationären Aufenthalten im Herbst 2015 sei es mit der Magersucht erfreulicher Weise langsam aufwärtsgegangen. Die Tochter kämpfe mit den psychologischen Nachwirkungen der Anorexie, auch wenn sie das gegenüber Dritten (Ärzten bei Untersuchungen) schon häufig beschönige. Die Behinderung durch Zöliakie bleibe ohnehin lebenslang bestehen. Bis zum Ende des Studiums rechne die Beschwerdeführerin noch damit, ihre Tochter unterstützen zu müssen. Ohne ihre Unterstützung könne sie das Studium nicht bewältigen ohne wieder in die Magersucht zu verfallen. Das Problem bestehe darin, dass Gluten freies Essen praktisch nicht gekauft werden könne, die Zubereitung teurer und aufwändig sei und sich die nicht mit einem zeitintensiven Studium vertrage. Die führe unweigerlich zu verminderter regelmäßigen Nahrungsaufnahme und würde damit wieder zurück in die Anorexie führen. Es sei nicht leicht, einen Zeitpunkt festzulegen, wann die Besserung einer Krankheit, die neben einer unheilbaren Behinderung bestehe, zu einer entsprechenden Reduktion der Unterstützung führe, dass nicht mehr von einer überwiegenden Beanspruchung der Arbeitskraft gesprochen werden könne. Wenn eine Selbstversicherung nicht bis Ende des Studiums bewilligt werden könne, so ersuche sie, um eine Verlängerung der Selbstversicherung im Ausmaß von zwei Jahren entgegen zu kommen.
3. Mit Schreiben vom 24.01.2018 wurde die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt und einer Stellungnahme der PVA an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt.
4. Mit Schreiben vom 31.01.2018 wurde der Beschwerdeführerin die Stellungnahme der PVA ins Parteiengehör übermittelt. Weiters wurden Angaben zum Ende bzw. zur Besserung/Heilung der Anorexie (eventuell durch Vorlage von Arzt- oder Therapiebestätigungen) erbeten.
5. Mit Schreiben vom 12.02.2018 tätigte die Beschwerdeführerin Aussagen zum Bezug der erhöhten Familienbeihilfe, teilte die Besserung/ Heilung von der Anorexie ab Mai 2016 mit und führte zum täglichen Betreuungsaufwand aus, dass dieser Wecken, Kleidung vorbereiten, Frühstück zubereiten, zur Uni bringen/ abholen, Speiseplan/ Einkaufsplan erstellen, Einkaufen (spezielle glutenfreie Produkte), Mittagessen/ Abendessen kochen (glutenfrei inklusive Brotbacken), Abwaschen, Wäsche waschen, Bügeln, Staubsaugen, Putzen, Zimmer aufräumen, Erledigungen, Besorgungen (sofern nicht persönliches Erscheinen notwendig), psychische Unterstützung (zB. nach unzureichenden Prüfungsergebnissen) und intensive Gespräche in depressiven Phasen umfasse.
6. Nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht reichte die Beschwerdeführerin Bestätigungen betreffend Gruppen- und Einzeltherapien ein.
7. Mit Schreiben vom 27.03.2018 wurden der PVA die Schreiben der Beschwerdeführerin ins Parteiengehör gesendet und insbesondere um Stellungnahme zu dem Umstand ersucht, dass im Ärztlichen Gesamtgutachten hinsichtlich des Endes der Magersucht von 06/2015 statt 06/2016 ausgegangen wird, an welcher XXXX neben der Grunderkrankung Zöliakie litt.7. Mit Schreiben vom 27.03.2018 wurden der PVA die Schreiben der Beschwerdeführerin ins Parteiengehör gesendet und insbesondere um Stellungnahme zu dem Umstand ersucht, dass im Ärztlichen Gesamtgutachten hinsichtlich des Endes der Magersucht von 06 aus 2015, statt 06 aus 2016, ausgegangen wird, an welcher römisch 40 neben der Grunderkrankung Zöliakie litt.
8. Die PVA teilte daraufhin mit, dass unter Punkt 1a) des Gesamtgutachtens die Angaben der betreuenden Person wiedergegeben wurden. Es könne retrospektiv nicht angegeben werden, ob es sich tatsächlich um ein fehlerhaftes Datum handelt oder dies zum Zeitpunkt der Gutachtenserstellung so angegeben und richtig übernommen worden ist. Es werde aber darauf hingewiesen, dass das Gutachten – von diesem Zeitpunkt unabhängig – ohnehin unverändert aufrecht zu erhalten ist.
9. Am 26.05.2021 hat das Bundesverwaltungsgericht zur Ermittlung des Sachverhalts eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Die Beschwerdeführerin nahm an der mündlichen Verhandlung nicht teil.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin beantragte am 03.07.2015 ab 01.09.2014 die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für die Pflege der behinderten Tochter XXXX , geb. am XXXX .Die Beschwerdeführerin beantragte am 03.07.2015 ab 01.09.2014 die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für die Pflege der behinderten Tochter römisch 40 , geb. am römisch 40 .
Von September 2014 bis Dezember 2014 wurde für die Tochter keine erhöhte Familienbeihilfe bezogen. Ab Jänner 2015 wurde für die im gemeinsamen Haushalt lebende Tochter erhöhte Familienbeihilfe iSd § 8 Abs. 4 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) gewährt.Von September 2014 bis Dezember 2014 wurde für die Tochter keine erhöhte Familienbeihilfe bezogen. Ab Jänner 2015 wurde für die im gemeinsamen Haushalt lebende Tochter erhöhte Familienbeihilfe iSd Paragraph 8, Absatz 4, Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) gewährt.
Die Tochter XXXX leidet an Zöliakie und Magersucht, bei der Mitte 2016 eine Besserung eingetreten ist. Zudem liegen eine depressive Anpassungsstörung, Histaminintoleranz und Autoimmunthyreoiditis vorDie Tochter römisch 40 leidet an Zöliakie und Magersucht, bei der Mitte 2016 eine Besserung eingetreten ist. Zudem liegen eine depressive Anpassungsstörung, Histaminintoleranz und Autoimmunthyreoiditis vor
Im ärztlichen Gesamtgutachten vom 02.10.2017 wird zur behinderungsbedingten Erforderlichkeit von ständiger (regelmäßiger) persönlicher Hilfe und besonderer Pflege wie folgt festgehalten:
Beim An- und Auskleiden
Nein
Bei der Körperreinigung
Nein
Bei der Inkontinenzversorgung
Nein
Beim Körperhaltungswechsel
Nein
Bei der Aufnahme von Mahlzeiten
Nein
Bei der Nahrungszubereitung
Nein
Bei der Verrichtung der Notdurft
Nein
Für Lernunterstützung
Nein
Für Schulwegbegleitung
Nein
Für Begleitung zu notwendigen Therapie/ ärztliche Kontrolle
Nein
Für regelmäßig erforderliche Medikamenteneinnahme
Nein
Für Krisenmanagement
Nein
Für Überwachung notwendiger diätischer Einschränkungen
Nein
Für zeitaufwendige Manipulationen im häuslichen Bereich
Nein
Für die Bewältigung des Tagesablaufes
Nein
Für intensive Aufsicht und Betreuung in Dingen des täglichen Lebens
Nein
Für psychische Unterstützung
Nein
Für notwendige Entwicklungsförderungen
Nein
Für Sonstiges
Nein
Abrufbereitschaft ist erforderlich
Nein
Behinderungsbeding ist mit häufigen Erkrankungen des Kindes und dadurch verbundenen Verhinderungen der Betreuungsperson zu rechnen
nein
Des Weiteren wird im Gutachten die Erforderlichkeit einer ständigen persönlichen Hilfe und besonderen Pflege verneint.
Ab Herbst 2014 studierte die Tochter XXXX Technische Chemie an der Universität Linz. Teilweise kam sie im Zuge dessen sehr spät vom Labor nach Hause. XXXX hat tagsüber von zu Hause mitgebrachte Speisen, welche von der Beschwerdeführerin zubereitet worden sind, gegessen. Die Beschwerdeführerin hat auch Brot gebacken.Ab Herbst 2014 studierte die Tochter römisch 40 Technische Chemie an der Universität Linz. Teilweise kam sie im Zuge dessen sehr spät vom Labor nach Hause. römisch 40 hat tagsüber von zu Hause mitgebrachte Speisen, welche von der Beschwerdeführerin zubereitet worden sind, gegessen. Die Beschwerdeführerin hat auch Brot gebacken.
Von 04.08.2014 bis 30.09.2014 und erneut vom 03.08.2015 bis 28.08.2015 war XXXX vollversicherungspflichtig beim Dienstgeber XXXX tätig. Am 20.02.2016 war XXXX beim Dienstgeber XXXX geringfügig beschäftigt. In der Zeit von 31.03.2016 bis 30.06.2016 war sie beim Dienstgeber XXXX geringfügig beschäftigt.Von 04.08.2014 bis 30.09.2014 und erneut vom 03.08.2015 bis 28.08.2015 war römisch 40 vollversicherungspflichtig beim Dienstgeber römisch 40 tätig. Am 20.02.2016 war römisch 40 beim Dienstgeber römisch 40 geringfügig beschäftigt. In der Zeit von 31.03.2016 bis 30.06.2016 war sie beim Dienstgeber römisch 40 geringfügig beschäftigt.
Zur mündlichen Verhandlung am 26.05.2021 erschien die Beschwerdeführerin nicht. Telefonisch und vorab via E-Mail gab der Ehemann der Beschwerdeführerin an, dass die Beschwerdeführerin aus näher genannten Gründen emotional nicht in der Lage sei, an der Verhandlung teilzunehmen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Berechtigung zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung aufgrund der Pflege eines behinderten Kindes ergeben sich insbesondere aus der Stellungnahme der PVA im Rahmen der Beschwerdevorlage.
Das Geburtsdatum der Tochter ergibt sich aus dem Akteninhalt und ist unstrittig, ebenso der Umstand des Bezugs der erhöhten Familienbeihilfe sowie der Nichtbezug der erhöhten Familienbeihilfe in der Zeit von September 2014 bis Dezember 2014.
Die Art der Behinderung des Kindes und das Ausmaß der behinderungsbedingt erforderlichen persönlichen Hilfe und besonderen Pflege ergeben sich aus dem von der belangten Behörde eingeholten, auf einer persönlichen Untersuchung des Kindes basierenden medizinischen Sachverständigengutachten vom 02.10.2017, dessen Befund sich auf die Angaben der zum Untersuchungszeitpunkt bereits volljährigen Tochter der Beschwerdeführerin stützt. Insoweit in der Anamnese und der Beschwerde sich hinsichtlich der (vorübergehenden) Besserung der Magersucht ein unterschiedliches Datum ergibt, geht das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der vorgelegten Bestätigungen von Einzel- und Gesprächstherapien von einer Besserung ab Mitte 2016 aus, wobei der PVA darin gefolgt wird, dass sich daraus hinsichtlich der Beurteilung des Pflegeaufwandes keine maßgebliche Änderung ergibt. Dies auch in Zusammenschau mit dem von der Beschwerdeführerin im Schreiben vom 12.02.2018 angegebenen täglichen Betreuungsaufwand, in dem ebenso wenig ein Betreuungsaufwand maßgeblicher Intensität gesehen werden kann. Insoweit nämlich die Notwendigkeit des Einkaufens von glutenfreien Nahrungsmittel und des Zubereitens von Mahlzeiten vorgebracht wird, wird darauf verwiesen, dass mit Inkrafttreten der EG-VO Nr 41/2009 glutenfreie Nahrungsmittel gekennzeichnet werden müssen, so dass im verfahrensgegenständlichen Zeitraum diesbezüglich kein erheblicher Mehraufwand mehr gesehen werden kann.Die Art der Behinderung des Kindes und das Ausmaß der behinderungsbedingt erforderlichen persönlichen Hilfe und besonderen Pflege ergeben sich aus dem von der belangten Behörde eingeholten, auf einer persönlichen Untersuchung des Kindes basierenden medizinischen Sachverständigengutachten vom 02.10.2017, dessen Befund sich auf die Angaben der zum Untersuchungszeitpunkt bereits volljährigen Tochter der Beschwerdeführerin stützt. Insoweit in der Anamnese und der Beschwerde sich hinsichtlich der (vorübergehenden) Besserung der Magersucht ein unterschiedliches Datum ergibt, geht das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der vorgelegten Bestätigungen von Einzel- und Gesprächstherapien von einer Besserung ab Mitte 2016 aus, wobei der PVA darin gefolgt wird, dass sich daraus hinsichtlich der Beurteilung des Pflegeaufwandes keine maßgebliche Änderung ergibt. Dies auch in Zusammenschau mit dem von der Beschwerdeführerin im Schreiben vom 12.02.2018 angegebenen täglichen Betreuungsaufwand, in dem ebenso wenig ein Betreuungsaufwand maßgeblicher Intensität gesehen werden kann. Insoweit nämlich die Notwendigkeit des Einkaufens von glutenfreien Nahrungsmittel und des Zubereitens von Mahlzeiten vorgebracht wird, wird darauf verwiesen, dass mit Inkrafttreten der EG-VO Nr 41 aus 2009, glutenfreie Nahrungsmittel gekennzeichnet werden müssen, so dass im verfahrensgegenständlichen Zeitraum diesbezüglich kein erheblicher Mehraufwand mehr gesehen werden kann.
Die Feststellungen zum Studium der Tochter ergeben sich aus den im gesamten Verfahren getätigten Angaben der Tochter sowie der Beschwerdeführerin. Dass die Tochter von zu Hause mitgebrachte Speisen gegessen hat, wurde ebenso wie der Umstand, dass die Beschwerdeführerin Brot backe sowohl von ihr im Rahmen der Anamnese vorgebracht als auch von der Mutter im Rahmen der Beschwerde sowie im Schreiben vom 12.02.2018.
Die Feststellungen zur beruflichen Tätigkeit der Tochter XXXX ergeben sich aus den im Akt einliegenden Versicherungsdatenauszügen der Tochter.Die Feststellungen zur beruflichen Tätigkeit der Tochter römisch 40 ergeben sich aus den im Akt einliegenden Versicherungsdatenauszügen der Tochter.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. § 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.3.1. Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 414 Abs. 2 ASVG sieht in den in § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG aufgezählten Angelegenheiten die Entscheidung durch einen Senat unter Laienrichterbeteiligung vor, wenn dies von einer Partei beantragt wird. Im gegenständlichen Fall handelt es sich um eine derartige Angelegenheit (Z 1). Mangels Antrages liegt jedoch Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Paragraph 414, Absatz 2, ASVG sieht in den in Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG aufgezählten Angelegenheiten die Entscheidung durch einen Senat unter Laienrichterbeteiligung vor, wenn dies von einer Partei beantragt wird. Im gegenständlichen Fall handelt es sich um eine derartige Angelegenheit (Ziffer eins,). Mangels Antrages liegt jedoch Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.2.1. Die zeitraumbezogen maßgebliche Bestimmung des § 18a ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 idF BGBl. I Nr. 2/2015 lautet wie folgt:3.2.1. Die zeitraumbezogen maßgebliche Bestimmung des Paragraph 18 a, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2015, lautet wie folgt:
„Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten
der Pflege eines behinderten Kindes„Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten , der Pflege eines behinderten Kindes
§ 18a. (1) Personen, die ein behindertes Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird, unter (gänzlicher) überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes kann jeweils nur für eine Person bestehen.Paragraph 18 a, (1) Personen, die ein behindertes Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376, gewährt wird, unter (gänzlicher) überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes kann jeweils nur für eine Person bestehen.
(2) Die Selbstversicherung ist für eine Zeit ausgeschlossen, während der
1. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 2/2015)1. Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2015,)
2. eine Ausnahme von der Vollversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 besteht oder auf Grund eines der dort genannten Dienstverhältnisse ein Ruhegenuß bezogen wird oder2. eine Ausnahme von der Vollversicherung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, besteht oder auf Grund eines der dort genannten Dienstverhältnisse ein Ruhegenuß bezogen wird oder
3. eine Ersatzzeit gemäß § 227 Abs. 1 Z 3 bis 6 oder § 227a vorliegt.3. eine Ersatzzeit gemäß Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 3 bis 6 oder Paragraph 227 a, vorliegt.
(3) Eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Abs. 1 wird jedenfalls dann angenommen, wenn und so lange das behinderte Kind(3) Eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Absatz eins, wird jedenfalls dann angenommen, wenn und so lange das behinderte Kind
1. das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (§ 2 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,1. das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (Paragraph 2, des Schulpflichtgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,
2. während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,2. während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (Paragraph 15, des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,
3. nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des 40. Lebensjahres dauernd bettlägrig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf.
(4) Die Selbstversicherung ist in dem Zweig der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zulässig, in dem der (die) Versicherungsberechtigte zuletzt Versicherungszeiten erworben hat. Werden keine Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz nachgewiesen oder richtet sich deren Zuordnung nach der ersten nachfolgenden Versicherungszeit, so ist die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung der Angestellten zulässig.
(5) Die Selbstversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den der (die) Versicherte wählt, frühestens mit dem Monatsersten, ab dem die erhöhte Familienbeihilfe (Abs. 1) gewährt wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der auf die Antragstellung folgt.(5) Die Selbstversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den der (die) Versicherte wählt, frühestens mit dem Monatsersten, ab dem die erhöhte Familienbeihilfe (Absatz eins,) gewährt wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der auf die Antragstellung folgt.
(6) Die Selbstversicherung endet mit dem Ende des Kalendermonates,
1. in dem die erhöhte Familienbeihilfe oder eine sonstige Voraussetzung (Abs. 1) weggefallen ist,1. in dem die erhöhte Familienbeihilfe oder eine sonstige Voraussetzung (Absatz eins,) weggefallen ist,
2. in dem der (die) Versicherte seinen (ihren) Austritt erklärt hat.
Ab dem erstmaligen Beginn der Selbstversicherung (Abs. 5) gelten die Voraussetzungen bis zum Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahres als erfüllt; in weiterer Folge hat der Versicherungsträger jeweils jährlich einmal festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Selbstversicherung nach Abs. 1 gegeben sind. Der Versicherte ist verpflichtet, den Wegfall der erhöhten Familienbeihilfe dem Träger der Pensionsversicherung binnen zwei Wochen anzuzeigen.Ab dem erstmaligen Beginn der Selbstversicherung (Absatz 5,) gelten die Voraussetzungen bis zum Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahres als erfüllt; in weiterer Folge hat der Versicherungsträger jeweils jährlich einmal festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Selbstversicherung nach Absatz eins, gegeben sind. Der Versicherte ist verpflichtet, den Wegfall der erhöhten Familienbeihilfe dem Träger der Pensionsversicherung binnen zwei Wochen anzuzeigen.
(7) Das Ende der Selbstversicherung steht hinsichtlich der Berechtigung zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 1 lit. a gleich.“(7) Das Ende der Selbstversicherung steht hinsichtlich der Berechtigung zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, gleich.“
3.2.2. Vorweg ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht in Abwesenheit der Beschwerdeführerin verhandelt hat. Die Beschwerdeführerin wurde durch Zustellung der Ladung am 05.05.2021 ordnungsgemäß geladen. In der Ladung wurde darauf hingewiesen, dass die Verhandlung in Abwesenheit der Beschwerdeführerin durchgeführt werden kann, wenn sie die Verhandlung unentschuldigt versäumt.
Versäumt derjenige, über dessen Antrag das Verfahren eingeleitet wurde, die Verhandlung, so kann sie in seiner Abwesenheit durchgeführt werden (§ 42 Abs. 4 AVG). Gemäß (dem nach § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwendbaren) § 19 Abs. 3 AVG hat einer Ladung Folge zu leisten, "wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist". Das Vorliegen eines Hinderungsgrundes nach § 19 Abs. 3 AVG hat die Behörde (das Verwaltungsgericht) von Amts wegen zu erforschen. Nach der Rechtsprechung befreit jedoch der Verfahrensgrundsatz, dass die Behörde von Amts wegen vorzugehen hat, die Partei nicht von der Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen und Verzögerungen des Verfahrens hintanzuhalten (VwGH 03.09.2003, 2001/03/0178 mwH). Daraus ergibt sich, dass die geladene Partei, wenn sie in ihrer persönlichen Sphäre gelegene Verhinderungsgründe betreffend das Erscheinen zur Verhandlung geltend macht, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht gehalten ist, das Vorliegen der Verhinderungsgründe gegenüber der Behörde zur Beurteilung im Rahmen des § 19 Abs. 3 AVG glaubhaft zu machen (vgl. 14.06.2005, 2005/02/0049, 26.06.2009, 2008/02/0001). Eine rechtswirksam geladene Partei hat die zwingenden Gründe für ihr Nichterscheinen darzutun. Sie muss etwa im Fall einer Erkrankung nicht nur deren Vorliegen behaupten und dartun, sondern auch die Hinderung am Erscheinen bei der Verhandlung aus diesem Grund. Die Triftigkeit der vorgebrachten Gründe des Nichterscheinens muss überprüfbar sein (vgl. VwGH 11.11.2019, Ra 2019/18/0448, mwN sowie VwGH 20.10.2010, 2009/02/0292; 31.01.2014, 2013/02/0260). Versäumt derjenige, über dessen Antrag das Verfahren eingeleitet wurde, die Verhandlung, so kann sie in seiner Abwesenheit durchgeführt werden (Paragraph 42, Absatz 4, AVG). Gemäß (dem nach Paragraph 17, VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwendbaren) Paragraph 19, Absatz 3, AVG hat einer Ladung Folge zu leisten, "wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist". Das Vorliegen eines Hinderungsgrundes nach Paragraph 19, Absatz 3, AVG hat die Behörde (das Verwaltungsgericht) von Amts wegen zu erforschen. Nach der Rechtsprechung befreit jedoch der Verfahrensgrundsatz, dass die Behörde von Amts wegen vorzugehen hat, die Partei nicht von der Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen und Verzögerungen des Verfahrens hintanzuhalten (VwGH 03.09.2003, 2001/03/0178 mwH). Daraus ergibt sich, dass die geladene Partei, wenn sie in ihrer persönlichen Sphäre gelegene Verhinderungsgründe betreffend das Erscheinen zur Verhandlung geltend macht, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht gehalten ist, das Vorliegen der Verhinderungsgründe gegenüber der Behörde zur Beurteilung im Rahmen des Paragraph 19, Absatz 3, AVG glaubhaft zu machen vergleiche 14.06.2005, 2005/02/0049, 26.06.2009, 2008/02/0001). Eine rechtswirksam geladene Partei hat die zwingenden Gründe für ihr Nichterscheinen darzutun. Sie muss etwa im Fall einer Erkrankung nicht nur deren Vorliegen behaupten und dartun, sondern auch die Hinderung am Erscheinen bei der Verhandlung aus diesem Grund. Die Triftigkeit der vorgebrachten Gründe des Nichterscheinens muss überprüfbar sein vergleiche VwGH 11.11.2019, Ra 2019/18/0448, mwN sowie VwGH 20.10.2010, 2009/02/0292; 31.01.2014, 2013/02/0260).
Mit dem Vorbringen aufgrund von näher begründeten Umständen emotional nicht in der Lage zu sein, an der Verhandlung teilzunehmen, ohne entsprechende Befunde oder ärztliche Bestätigungen vorzulegen, hat die Beschwerdeführerin keinen der in § 19 Abs. 3 AVG genannten Hinderungsgründe dargetan, weshalb das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass es zur Verhandlung in Abwesenheit des Beschwerdeführers berechtigt war.Mit dem Vorbringen aufgrund von näher begründeten Umständen emotional nicht in der Lage zu sein, an der Verhandlung teilzunehmen, ohne entsprechende Befunde oder ärztliche Bestätigungen vorzulegen, hat die Beschwerdeführerin keinen der in Paragraph 19, Absatz 3, AVG genannten Hinderungsgründe dargetan, weshalb das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass es zur Verhandlung in Abwesenheit des Beschwerdeführers berechtigt war.
3.2.3. Im vorliegenden Fall wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gem. § 18a ASVG aufgrund der Pflege eines behinderten Kindes ab 01.09.2014 abgelehnt. Zwar ist im angefochtenen Bescheid die bis 01.01.2015 geltenden Rechtslage genannt, jedoch führt das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde auch unter Anwendung der zeitraumbezogen maßgeblichen Rechtslage vorliegend aufgrund folgender Erwägungen nicht zum Erfolg:3.2.3. Im vorliegenden Fall wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gem. Paragraph 18 a, ASVG aufgrund der Pflege eines behinderten Kindes ab 01.09.2014 abgelehnt. Zwar ist im angefochtenen Bescheid die bis 01.01.2015 geltenden Rechtslage genannt, jedoch führt das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde auch unter Anwendung der zeitraumbezogen maßgeblichen Rechtslage vorliegend aufgrund folgender Erwägungen nicht zum Erfolg:
3.2.4. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass eine der Voraussetzungen für die vorliegend beantragte Berechtigung die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gem. § 8 Abs. 4 FLAG ist. Diese liegt in der Zeit von September 2014 bis Dezember 2015 unstrittig nicht vor, so dass der belangten Behörde darin zu folgen ist, dass in diesem Zeitraum schon aus diesem Grund die Berechtigung zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gem. § 18a ASVG zu verwehren war.3.2.4. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass eine der Voraussetzungen für die vorliegend beantragte Berechtigung die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gem. Paragraph 8, Absatz 4, FLAG ist. Diese liegt in der Zeit von September 2014 bis Dezember 2015 unstrittig nicht vor, so dass der belangten Behörde darin zu folgen ist, dass in diesem Zeitraum schon aus diesem Grund die Berechtigung zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gem. Paragraph 18 a, ASVG zu verwehren war.
3.2.5. Ab Jänner 2015 wurde für die Tochter wieder die erhöhte Familienbeihilfe gewährt, so dass ab diesem Zeitraum das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 18a ASVG zu prüfen war. 3.2.5. Ab Jänner 2015 wurde für die Tochter wieder die erhöhte Familienbeihilfe gewährt, so dass ab diesem Zeitraum das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des Paragraph 18 a, ASVG zu prüfen war.
Gem. § 18a Abs. 1 ASVG muss neben den somit erfüllten Voraussetzungen des Bezugs erhöhter Familienbeihilfe und des gemeinsamen Haushalts die Arbeitskraft der pflegenden Person überwiegend beansprucht werden, um den Anspruch anerkennen zu können. Die Tochter der Beschwerdeführerin war im maßgeblichen Zeitraum bereits 18 Jahre alt und hatte somit die allgemeine Schulpflicht beendet. Eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft der Beschwerdeführerin ist gem. § 18a Abs. 3 Z 3 ASVG somit jedenfalls dann anzunehmen, wenn das zu pflegende behinderte Kind dauernd bettlägrig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf. Da die Tochter der Beschwerdeführerin nicht dauernd bettlägrig war bzw. ist, war im vorliegenden Fall im Wege eines Sachverständigengutachtens zu klären, ob (und in welchem Umfang) unter Berücksichtigung des Alters und der spezifischen Behinderung des Kindes dessen ständige Betreuung nach Beendigung der Schulpflicht erforderlich war und ob bei Unterbleiben dieser Betreuung die Entwicklung des Kindes im Verhältnis zu einem ähnlich behinderten Kind, dem diese Zuwendung zuteil wird, benachteiligt oder gefährdet war (vgl. VwGH 17.12.1991, 89/08/0353).Gem. Paragraph 18 a, Absatz eins, ASVG muss neben den somit erfüllten Voraussetzungen des Bezugs erhöhter Familienbeihilfe und des gemeinsamen Haushalts die Arbeitskraft der pflegenden Person überwiegend beansprucht werden, um den Anspruch anerkennen zu können. Die Tochter der Beschwerdeführerin war im maßgeblichen Zeitraum bereits 18 Jahre alt und hatte somit die allgemeine Schulpflicht beendet. Eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft der Beschwerdeführerin ist gem. Paragraph 18 a, Absatz 3, Ziffer 3, ASVG somit jedenfalls dann anzunehmen, wenn das zu pflegende behinderte Kind dauernd bettlägrig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf. Da die Tochter der Beschwerdeführerin nicht dauernd bettlägrig war bzw. ist, war im vorliegenden Fall im Wege eines Sachverständigengutachtens zu klären, ob (und in welchem Umfang) unter Berücksichtigung des Alters und der spezifischen Behinderung des Kindes dessen ständige Betreuung nach Beendigung der Schulpflicht erforderlich war und ob bei Unterbleiben dieser Betreuung die Entwicklung des Kindes im Verhältnis zu einem ähnlich behinderten Kind, dem diese Zuwendung zuteil wird, benachteiligt oder gefährdet war vergleiche VwGH 17.12.1991, 89/08/0353).
Von einem Erfordernis ständiger Hilfe und Wartung muss dann gesprochen werden, wenn der Grad der Behinderung ein solches Ausmaß erreicht hat, dass das Kind auf Grund seiner Behinderung zwar nicht körperlich hinfällig ist, aber aus anderen Gründen (insbesondere auch auf Grund einer geistigen Behinderung) rund um die Uhr einer intensiven persönlichen Betreuung bedarf, ohne die es gänzlich außer Stande wäre, seinen Tagesablauf zu bewältigen (VwGH 21.09.1999, 99/08/0053 mHa VwGH 17.12.1991, 89/08/0353).
Ein derartiger ständiger Bedarf an persönlicher Hilfe und besonderer Pflege ist dem von Amts wegen eingeholten Sachverständigengutachten nach zu verneinen.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.06.2017, Ra 2016/09/0091) hat das Verwaltungsgericht dem Gutachten eines Amtssachverständigen, sofern es nicht unschlüssig ist oder mit den ersichtlichen Tatsachen nicht übereinstimmt, solange zu folgen, als dessen Richtigkeit nicht durch fachlich fundierte Gegenausführungen und Gegenbeweise von vergleichbarem Aussagewert widerlegt wurde.Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.06.2017, Ra 2016/09/0091) hat das Verwaltungsgericht dem Gutachten eines Amtssachverständigen, sofern es nicht unschlüssig ist oder mit den ersichtlichen Tatsachen nicht übereinstimmt, solange zu folgen, als dessen Richtigkeit nicht durch fachlich fundierte Gegenausführungen und Gegenbeweise von vergleichbarem Aussagewert widerlegt wurde.
Die Beschwerdeführerin ist dem vorliegenden Sachverständigenbeweis, der den oben angeführten Anforderungen entspricht, nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Die im Gutachten getroffenen Diagnosen stimmen mit jenen, die sich aus den von der Beschwerdeführerin eingebrachten Befunden ergeben überein. Hinsichtlich der Abweichungen bezüglich des Datums der (vorübergehenden) Besserung der Magersucht, ist darauf hinzuweisen, dass – wie beweiswürdigend bereits erörtert – der belangten Behörde dahingehend gefolgt wird, dass sich daraus keine maßgebliche Änderung im Hinblick auf den Betreuungsaufwand ergeben. In diesem Zusammenhang ist dem in der Beschwerde geäußerten Einwand hinsichtlich des geäußerten Pflegebedarfs und dass bei der Tochter keine Änderung eingetreten ist, entgegenzuhalten, dass bei der Beurteilung auch das nunmehr fortgeschrittene Alter der Tochter und die damit verbundene gewonnene Selbständigkeit maßgeblich mit zu berücksichtigen ist (zur Berücksichtigung des Alters vgl. VwGH 16.11.2005, 2003/08/0261). Die Tochter der Beschwerdeführerin hat trotz der vorliegenden Behinderung ein Studium absolviert und war zum Teil bereits nebenbei erwerbstätig, so dass ihr nicht unbedeutendes Maß an Selbständigkeit nicht abgesprochen werden kann. Auch aus dem von der Beschwerdeführerin angeführten Pflegebedarf ergibt sich keine rund um die Uhr notwendige intensive persönlich Betreuung (vgl. nochmals VwGH 21.09.1999, 99/08/0053 mHa VwGH 17.12.1991, 89/08/0353). Dauernde intensive ständige persönliche Beaufsichtigung, Zuwendung, Hilfe und Betreuung von XXXX durch die Beschwerdeführerin, welche deren überwiegende Arbeitskraft beanspruchen würde, ohne die diese gänzlich außer Stande wäre, ihren Tagesablauf zu bewältigen, kann daher im vorliegenden Fall nicht erkannt werden. Eine Selbstversicherung nach § 18a ASVG wegen ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege des behinderten Kindes erscheint daher nicht gerechtfertigt. Die Beschwerdeführerin ist dem vorliegenden Sachverständigenbeweis, der den oben angeführten Anforderungen entspricht, nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Die im Gutachten getroffenen Diagnosen stimmen mit jenen, die sich aus den von der Beschwerdeführerin eingebrachten Befunden ergeben überein. Hinsichtlich der Abweichungen bezüglich des Datums der (vorübergehenden) Besserung der Magersucht, ist darauf hinzuweisen, dass – wie beweiswürdigend bereits erörtert – der belangten Behörde dahingehend gefolgt wird, dass sich daraus keine maßgebliche Änderung im Hinblick auf den Betreuungsaufwand ergeben. In diesem Zusammenhang ist dem in der Beschwerde geäußerten Einwand hinsichtlich des geäußerten Pflegebedarfs und dass bei der Tochter keine Änderung eingetreten ist, entgegenzuhalten, dass bei der Beurteilung auch das nunmehr fortgeschrittene Alter der Tochter und die damit verbundene gewonnene Selbständigkeit maßgeblich mit zu berücksichtigen ist (zur Berücksichtigung des Alters vergleiche VwGH 16.11.2005, 2003/08/0261). Die Tochter der Beschwerdeführerin hat trotz der vorliegenden Behinderung ein Studium absolviert und war zum Teil bereits nebenbei erwerbstätig, so dass ihr nicht unbedeutendes Maß an Selbständigkeit nicht abgesprochen werden kann. Auch aus dem von der Beschwerdeführerin angeführten Pflegebedarf ergibt sich keine rund um die Uhr notwendige intensive persönlich Betreuung vergleiche nochmals VwGH 21.09.1999, 99/08/0053 mHa VwGH 17.12.1991, 89/08/0353). Dauernde intensive ständige persönliche Beaufsichtigung, Zuwendung, Hilfe und Betreuung von römisch 40 durch die Beschwerdeführerin, welche deren überwiegende Arbeitskraft beanspruchen würde, ohne die diese gänzlich außer Stande wäre, ihren Tagesablauf zu bewältigen, kann daher im vorliegenden Fall nicht erkannt werden. Eine Selbstversicherung nach Paragraph 18 a, ASVG wegen ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege des behinderten Kindes erscheint daher nicht gerechtfertigt.
3.2.5. Damit ist das Erfordernis ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bzw. die überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft der Beschwerdeführerin zu verneinen. Die Ablehnung des Anspruchs erfolgte im Ergebnis zu Recht, weswegen die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen war.3.2.5. Damit ist das Erfordernis ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bzw. die überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft der Beschwerdeführerin zu verneinen. Die Ablehnung des Anspruchs erfolgte im Ergebnis zu Recht, weswegen die Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen war.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (s. dazu die in den rechtlichen Erwägungen zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (s. dazu die in den rechtlichen Erwägungen zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Abwesenheit Anspruchsvoraussetzungen erhöhte Familienbeihilfe mündliche Verhandlung Pensionsversicherung Sachverständigengutachten SelbstversicherungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W229.2179306.2.00Im RIS seit
25.08.2021Zuletzt aktualisiert am
25.08.2021