TE Bvwg Erkenntnis 2021/6/30 W155 2171052-4

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Veröffentlicht am 30.06.2021
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Entscheidungsdatum

30.06.2021

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs4
AsylG 2005 §9 Abs1 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55
VwGVG §28 Abs5
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


W155 2171052-4/6E
, W155 2171052-4/6E,

IM NAMEN DER REPUBLIK!
IM NAMEN DER REPUBLIK!,

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. KRASA über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zahl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. KRASA über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zahl römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

A)

I. Spruchpunkte I., III., IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.römisch eins. Spruchpunkte römisch eins., römisch drei., römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.

II. Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird abgeändert wie folgt: „Der Antrag vom 20.06.2018 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung wird stattgegeben und die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter um zwei weitere Jahre verlängert.“ römisch zwei. Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird abgeändert wie folgt: „Der Antrag vom 20.06.2018 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung wird stattgegeben und die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter um zwei weitere Jahre verlängert.“

B)

Die Revision ist nicht zulässig.


,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der islamischen Republik Afghanistan, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 15.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am 09.11.2016 fand die Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde) vom 25.08.2017, Zl. 1087119905-151344843 wurde der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 25.08.2018 erteilt. Begründend wurde in Bezug auf die Gewährung des subsidiären Schutzes ausgeführt, dass zwar die Frau des Beschwerdeführers, sein Schwager und sein Schwiegervater weiterhin im Heimatdorf leben, der Beschwerdeführer aber über keine familiären Bindungen und kein tragfähiges soziales Unterstützungsnetz in Afghanistan verfüge. Er habe keine Schulbildung - (außer der Koranschule) und keine Berufsbildung. Er sei lediglich als Hilfsarbeiter in der Landwirtschaft tätig gewesen. Die belangte Behörde führte weiters aus, dass der Beschwerdeführer mit äußerst großen Schwierigkeiten sich außerhalb der Heimatprovinz, wie etwa in Kabul eine Existenz aufzubauen, zu kämpfen habe. Es könne nicht mit der nötigen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde. Eine innerstaatliche Fluchtalternative existiere demzufolge nicht.

Die gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhobene Beschwerde, wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 26.02.2018, GZ XXXX , als unbegründet ab. Die gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhobene Beschwerde, wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 26.02.2018, GZ römisch 40 , als unbegründet ab.

Am 20.06.2018 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsgenehmigung.

Am 01.08.2018 wurde der Beschwerdeführer zur Prüfung der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsgenehmigung bzw. zur Prüfung der Einleitung eines Aberkennungsverfahrens von der belangten Behörde einvernommen. Er führte im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass er seit etwa zwei Jahren keinen Kontakt zu seinem Ziehvater (= Schwiegervater) und seiner Ehefrau habe und keine weiteren Angehörigen weder in Afghanistan noch in Österreich habe. Er könne nicht nach Afghanistan zurück, weil er früher oder später von den Leuten, die damals die Grundstücke weggenommen hätten, getötet werde. Er habe keinen Schutz in Afghanistan. Außerdem möchte er Christ werden.

Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom XXXX wurde der mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.08.2017 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.), der Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.) Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.). Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom römisch 40 wurde der mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.08.2017 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.), der Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.).

Begründend führte die belangte Behörde zur Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten im Wesentlichen aus, dass sich die subjektive Lage im Vergleich zum seinerzeitigen Entscheidungszeitpunkt insofern geändert habe, als nunmehr eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul zur Verfügung stehe. Den Länderberichten sei zu entnehmen, dass die Sicherheitslage in Kabul grundsätzlich stabil sei. Der Beschwerdeführer könne in Kabul auf sich allein gestellt den Lebensunterhalt bestreiten, er verfüge über eine Schulbildung, habe Arbeitserfahrung und sei gesund. Dem Beschwerdeführer sei auch unter schwierigen Bedingungen am Arbeitsmarkt durch Gelegenheitsarbeiten zumutbar, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Kabul könne mittels Flugzeug erreicht werden. Der Beschwerdeführer könne finanzielle Unterstützung durch seine Familienmitglieder, aber auch durch Hilfsorganisationen erwarten. Die Ausführungen zur Konversion wurden von der belangten Behörde als nicht glaubhaft gewürdigt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 20.08.2018 wegen Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Die belangte Behörde scheine trotz des im Länderinformationsblatt gezeichneten prekären Bildes der Sicherheits- und Versorgungslage Afghanistans davon auszugehen, dass sich wesentliche, zu berücksichtigende Faktoren derart verändert hätten, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr nach Afghanistan zumutbar wäre. Die belangte Behörde hätte bei sorgfältiger Auseinandersetzung mit dem zu Grunde liegenden Sachverhalt zu dem Schluss gelangen müssen, dass sich weder die subjektiven, noch die objektiven Umstände, die für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes maßgeblich waren, verändert bzw. zum Besseren gewendet haben. Außerdem wurde die Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung über den vom VwGH vorgelegten Vorabentscheidungsansuchen durch den EuGH beantragt. Vorgelegt wurde die Bestätigung der Teilnahme an der AMS-Maßnahme 1.WB Sprachkurs Deutsch u. Alpha PS-Ost im Zeitraum vom 06.08.2018-09.11.2018.

Am 29.08.2018 ergänzte der Beschwerdeführer, vertreten durch den Verein für Menschrechte die Beschwerde und führte aus, dass die Sicherheitslage in Afghanistan nach wie vor höchst volatil und Kabul als der für Zivilisten gefährlichste Ort sei. Auf das Gutachten von F. Stahlmann vom 28.03.2018 wurde hingewiesen. Der Beschwerdeführer würde angesichts der fehlenden Unterstützung und der prekären wirtschaftlichen Lage für Rückkehrer Gefahr laufen, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose und existenzbedrohende Situation geraten. Überdies sei der Beschwerdeführer um eine umfassende Integration bemüht.

Die Beschwerde wurde am 22.08.2018 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, am 02.12.2020 wurde ein Duplikat-Akt vorgelegt.

Mit Schriftsatz vom 21.12.2020 legte der Beschwerdeführer folgende Dokumente vor:

?        Teilnahmebestätigung B1

?        Lohn-Gehaltsabrechnung April 2019-Juli 2019

?        Lohn-Gehaltsabrechnung Oktober 2019-Februar 2020

Am 22.06.2021 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, an der der Beschwerdeführer, seine rechtsfreundliche Vertretung und ein Dolmetscher für die Sprache Dari teilnahmen. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung entschuldigt fern. Der Beschwerdeführer wurde zu seinen Familienangehörigen und seinem Aufenthalt in Österreich ausführlich befragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Person des Beschwerdeführers:

Der strafgerichtlich unbescholtene Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Hazara an und bekennt sich zum schiitischen islamischen Glauben, den er nicht regelmäßig praktiziert. Er spricht Dari. Er stammt aus der Provinz XXXX , Distrikt XXXX , Dorf XXXX und hat sich bis zu seiner Ausreise dort aufgehalten. Seine Eltern sind verstorben, er ist bei einem Nachbarn aufgewachsen. Sein Nachbar ist sein Ziehvater und zugleich sein Schwiegervater. Der Beschwerdeführer hat ca. 6 Monate vor seiner Ausreise die verwitwete Tochter seines Ziehvaters traditionell geheiratet. Die Ehefrau und deren Kinder, der Schwager sowie der Schwiegervater leben in Afghanistan. Der Beschwerdeführer hat seit 2016 keinen Kontakt zu seinen Familienangehörigen und kennt deren aktuellen Aufenthaltsort nicht. Der Beschwerdeführer behauptet, über keine weiteren verwandtschaftlichen oder sonstigen sozialen Anknüpfungspunkte in Afghanistan zu verfügen.Der strafgerichtlich unbescholtene Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Hazara an und bekennt sich zum schiitischen islamischen Glauben, den er nicht regelmäßig praktiziert. Er spricht Dari. Er stammt aus der Provinz römisch 40 , Distrikt römisch 40 , Dorf römisch 40 und hat sich bis zu seiner Ausreise dort aufgehalten. Seine Eltern sind verstorben, er ist bei einem Nachbarn aufgewachsen. Sein Nachbar ist sein Ziehvater und zugleich sein Schwiegervater. Der Beschwerdeführer hat ca. 6 Monate vor seiner Ausreise die verwitwete Tochter seines Ziehvaters traditionell geheiratet. Die Ehefrau und deren Kinder, der Schwager sowie der Schwiegervater leben in Afghanistan. Der Beschwerdeführer hat seit 2016 keinen Kontakt zu seinen Familienangehörigen und kennt deren aktuellen Aufenthaltsort nicht. Der Beschwerdeführer behauptet, über keine weiteren verwandtschaftlichen oder sonstigen sozialen Anknüpfungspunkte in Afghanistan zu verfügen.

Der Beschwerdeführer war seit seiner Ausreise nicht mehr in Afghanistan. Er befindet sich seit seiner Einreise im Jahr 2015 durchgehend in Österreich.

Der Beschwerdeführer befindet sich in einem aufrechten Dienstverhältnis in einem Restaurant.

Der Beschwerdeführe hat ÖSD zertifizierte A2 Deutschkenntnisse und bereitet sich auf die Prüfung B1 vor. Er ist anpassungsfähig und wird von seinem Arbeitgeber als „harter“ Arbeiter beschrieben und die Zufriedenheit mit der Arbeitsleistung des Beschwerdeführers zum Ausdruck gebracht.

Der Beschwerdeführer ist gesund.

Zur Veränderung bzw. Verbesserung der fallbezogenen Umstände:

Unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers und der Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan, insbesondere in der Herkunftsprovinz XXXX , sowie in der Stadt Kabul haben sich die Umstände, die zur Gewährung des subsidiären Schutzes geführt haben, seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.08.2017 bzw. seit dem Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vom 20.06.2018 nicht wesentlich und nachhaltig verändert bzw. verbessert.Unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers und der Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan, insbesondere in der Herkunftsprovinz römisch 40 , sowie in der Stadt Kabul haben sich die Umstände, die zur Gewährung des subsidiären Schutzes geführt haben, seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.08.2017 bzw. seit dem Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vom 20.06.2018 nicht wesentlich und nachhaltig verändert bzw. verbessert.

Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat:

Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt insgesamt volatil und weist starke regionale Unterschiede auf. Provinzen und Distrikten mit aktiven Kampfhandlungen stehen andere gegenüber, in denen die Lage trotz punktueller Sicherheitsvorfälle vergleichsweise stabil ist.

Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, die Provinzhauptstädte, die meisten Distriktzentren und die meisten Teile der wichtigsten Transitrouten. Mehrere Teile der wichtigsten Transitrouten sind umkämpft, wodurch Distriktzentren bedroht sind. Seit Februar 2020 haben die Taliban ein hohes Maß an Gewalt gegen die ANDSF (Afghan National Defense Security Forces) aufrechterhalten, vermeiden aber gleichzeitig Angriffe gegen Koalitionstruppen, welche in der Nähe von Provinzhauptstädten stationiert sind - wahrscheinlich um das US-Taliban-Abkommen nicht zu gefährden.

Mit April bzw. Mai 2021 nahmen die Kampfhandlungen zwischen Taliban und Regierungstruppen stark zu (RFE/RL 12.5.2021a; cf. SIGAR 30.4.2021, BAMF 31.5.2021). Die Taliban haben den Druck in allen Regionen des Landes verstärkt, auch in Laghman, Logar und Wardak, drei wichtigen Provinzen, die an Kabul grenzen (LWJ 6.6.2021; vgl. RFE/RL 1.6.2021)Mit April bzw. Mai 2021 nahmen die Kampfhandlungen zwischen Taliban und Regierungstruppen stark zu (RFE/RL 12.5.2021a; cf. SIGAR 30.4.2021, BAMF 31.5.2021). Die Taliban haben den Druck in allen Regionen des Landes verstärkt, auch in Laghman, Logar und Wardak, drei wichtigen Provinzen, die an Kabul grenzen (LWJ 6.6.2021; vergleiche RFE/RL 1.6.2021)

Die Sicherheitslage in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers, XXXX hat sich nicht verändert. XXXX gehört zu den unruhigsten Provinzen in Afghanistan, es finden immer wieder heftige Kämpfe statt, meist zwischen Taliban/Aufständischen und Regierungstruppen (DFK 13.2.2020; vgl. KP 21.06.2020). Im Jahr 2020 dokumentierte UNAMA 253 zivile Opfer (81 Tote und 172 Verletzte) in der Provinz XXXX . Dies entspricht einem Rückgang von 28% gegenüber 2019. Die Sicherheitslage in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers, römisch 40 hat sich nicht verändert. römisch 40 gehört zu den unruhigsten Provinzen in Afghanistan, es finden immer wieder heftige Kämpfe statt, meist zwischen Taliban/Aufständischen und Regierungstruppen (DFK 13.2.2020; vergleiche KP 21.06.2020). Im Jahr 2020 dokumentierte UNAMA 253 zivile Opfer (81 Tote und 172 Verletzte) in der Provinz römisch 40 . Dies entspricht einem Rückgang von 28% gegenüber 2019.

Zur Wirtschafts- und Versorgungslage ist festzuhalten, dass Afghanistan weiterhin ein Land mit hoher Armutsrate und Arbeitslosigkeit ist. Aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Bedingungen besteht auch für zurückkehrende Flüchtlinge das Risiko, in die Armut abzurutschen.

Die afghanische Regierung kooperiert mit UNHCR, IOM und anderen humanitären Organisationen, um IDPs, Flüchtlingen, rückkehrenden Flüchtlingen und anderen betroffenen Personen Schutz und Unterstützung zu bieten. Die Fähigkeit der afghanischen Regierung vulnerable Personen zu unterstützen, einschließlich Rückkehrer aus Pakistan und dem Iran, bleibt begrenzt und ist weiterhin auf die Hilfe der internationalen Gemeinschaft angewiesen.

Das genaue Ausmaß der COVID-19-Krise in Afghanistan ist unbekannt. Die zur Bekämpfung der Krankheit eingeleiteten oder noch einzuleitenden Maßnahmen sind ständigen Änderungen unterworfen. Besonders betroffen von kurzfristigen Änderungen sind Lockdown-Maßnahmen, welche die Bewegungsfreiheit einschränken und damit Auswirkungen auf die Möglichkeiten zur Ein- bzw. Ausreise aus / in bestimmten Ländern und auch Einfluss auf die Reisemöglichkeiten innerhalb eines Landes haben kann. Insbesondere können zum gegenwärtigen Zeitpunkt seriöse Informationen zu den Auswirkungen der Pandemie auf das Gesundheitswesen, auf die Versorgungslage sowie generell zu den politischen, wirtschaftlichen, sozialen und anderen Folgen nur eingeschränkt zur Verfügung gestellt werden.

Mit Stand 3.6.2021 wurden der WHO offiziell 75.119 Fälle von COVID-19 gemeldet (WHO 3.6.2021), wobei die tatsächliche Zahl der positiven Fälle um ein Vielfaches höher eingeschätzt wird (IOM 18.3.2021; vgl. HRW 14.1.2021). Es gibt keine offiziellen Regierungsstatistiken, die zeigen, wie der Arbeitsmarkt durch COVID-19 beeinflusst wurde bzw. wird. Es gibt jedoch Hinweise darauf, dass die COVID-19-Pandemie erhebliche negative Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage in Afghanistan hat, einschließlich des Arbeitsmarktes (IOM 23.9.2020; vgl. AA 16.7.2020).Mit Stand 3.6.2021 wurden der WHO offiziell 75.119 Fälle von COVID-19 gemeldet (WHO 3.6.2021), wobei die tatsächliche Zahl der positiven Fälle um ein Vielfaches höher eingeschätzt wird (IOM 18.3.2021; vergleiche HRW 14.1.2021). Es gibt keine offiziellen Regierungsstatistiken, die zeigen, wie der Arbeitsmarkt durch COVID-19 beeinflusst wurde bzw. wird. Es gibt jedoch Hinweise darauf, dass die COVID-19-Pandemie erhebliche negative Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage in Afghanistan hat, einschließlich des Arbeitsmarktes (IOM 23.9.2020; vergleiche AA 16.7.2020).

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers gründen auf seinen glaubwürdigen Angaben und wurden schon den Bescheiden der belangten Behörde vom 25.08.2017 und vom XXXX zugrunde gelegt. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers gründen auf seinen glaubwürdigen Angaben und wurden schon den Bescheiden der belangten Behörde vom 25.08.2017 und vom römisch 40 zugrunde gelegt.

Die Feststellung zur Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug. Die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand ergeben sich aus seinen glaubhaften Angaben in seinen Einvernahmen. Die Feststellung betreffend das vorliegende Arbeitsverhältnis beruht auf den vorgelegten Unterlagen und den Aussagen in der Beschwerdeverhandlung.

Die Feststellung, wonach sich die Umstände, die zur Gewährung des subsidiären Schutzes geführt haben, seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vom 25.08.2017 nicht wesentlich und nachhaltig verändert haben, konnte im Lichte eines Vergleichs der individuellen Situation des Beschwerdeführers sowie der Sicherheits- und Versorgungslage in (ganz) Afghanistan zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Zuerkennung des subsidiären Schutzes einerseits und zum Zeitpunkt der Aberkennung des subsidiären Schutzes bzw. der vorliegenden Entscheidung andererseits getroffen werden. Dabei erfolgte insbesondere eine Gegenüberstellung des Inhalts der dem Bescheid vom 25.08.2017 zugrunde gelegten Länderberichte mit jener Berichtslage, die die belangte Behörde bei Erlassung des angefochtenen Bescheides XXXX herangezogen hat sowie auch mit der zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung bestehenden Lage im Herkunftsstaat. Die Feststellung, wonach sich die Umstände, die zur Gewährung des subsidiären Schutzes geführt haben, seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vom 25.08.2017 nicht wesentlich und nachhaltig verändert haben, konnte im Lichte eines Vergleichs der individuellen Situation des Beschwerdeführers sowie der Sicherheits- und Versorgungslage in (ganz) Afghanistan zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Zuerkennung des subsidiären Schutzes einerseits und zum Zeitpunkt der Aberkennung des subsidiären Schutzes bzw. der vorliegenden Entscheidung andererseits getroffen werden. Dabei erfolgte insbesondere eine Gegenüberstellung des Inhalts der dem Bescheid vom 25.08.2017 zugrunde gelegten Länderberichte mit jener Berichtslage, die die belangte Behörde bei Erlassung des angefochtenen Bescheides römisch 40 herangezogen hat sowie auch mit der zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung bestehenden Lage im Herkunftsstaat.

Dem Beschwerdeführer wurde subsidiärer Schutz zuerkannt, weil die belangte Behörde davon ausging, dass der Beschwerdeführer über keine familiären Bindungen - abgesehen von seiner Ehefrau, seinem Schwager und Schwiegervater - und über kein tragfähiges soziales Unterstützungsnetz verfüge. Dass sich die Familienverhältnisse des Beschwerdeführers in Bezug auf Afghanistan seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht verändert haben, ergibt sich aus den Angaben im verwaltungsbehördlichen und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Eine Änderung bzw. das Hervorkommen eines verstärkten familiären Netzwerkes bzw. eines tragfähigen sozialen Unterstützungsnetzes in Afghanistan ist nicht eingetreten. Auch kann nicht von einer finanziellen Unterstützung des Beschwerdeführers durch seine Familie ausgegangen werden, gab der Beschwerdeführer bei seinen Einvernahmen (vgl. Protokoll v. 01.08.2018, S 7) wie zuletzt auch in der Beschwerdeverhandlung an, keinen Kontakt zu seiner Familie zu haben. Dem Beschwerdeführer wurde subsidiärer Schutz zuerkannt, weil die belangte Behörde davon ausging, dass der Beschwerdeführer über keine familiären Bindungen - abgesehen von seiner Ehefrau, seinem Schwager und Schwiegervater - und über kein tragfähiges soziales Unterstützungsnetz verfüge. Dass sich die Familienverhältnisse des Beschwerdeführers in Bezug auf Afghanistan seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht verändert haben, ergibt sich aus den Angaben im verwaltungsbehördlichen und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Eine Änderung bzw. das Hervorkommen eines verstärkten familiären Netzwerkes bzw. eines tragfähigen sozialen Unterstützungsnetzes in Afghanistan ist nicht eingetreten. Auch kann nicht von einer finanziellen Unterstützung des Beschwerdeführers durch seine Familie ausgegangen werden, gab der Beschwerdeführer bei seinen Einvernahmen vergleiche Protokoll v. 01.08.2018, S 7) wie zuletzt auch in der Beschwerdeverhandlung an, keinen Kontakt zu seiner Familie zu haben.

Subsidiärer Schutz wurde auch deswegen zuerkannt, weil nach Ansicht der belangten Behörde keine innerstaatliche Fluchtalternative existiert habe. Der Beschwerdeführer habe keine Schul- und Berufsausbildung, sondern lediglich als Hilfsarbeiter in der Landwirtschaft gearbeitet, sodass er großen Schwierigkeiten haben werde, außerhalb seiner Heimatprovinz (wie zB in Kabul) eine Existenz aufzubauen. Er würde in eine existenzielle Notlage geraten.

Als Begründung für die nun vorliegende Aberkennung des subsidiären Schutzes wurde insbesondere ausgeführt, dass sich die subjektive Lage des Beschwerdeführers geändert habe und eine taugliche innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul bestehe. Der Beschwerdeführer verfüge über Schulbildung und Arbeitserfahrung und könne selbstverständlich von seiner Kernfamilie finanzielle Unterstützung erwarten. Er könne in Kabul auf sich allein gestellt seinen Lebensunterhalt bestreiten und ist ihm nunmehr zuzumuten, trotz schwierigen Bedingungen am Arbeitsmarkt, für seine Existenz aufzukommen.

Dem vermag das Bundesverwaltungsgericht nicht zu folgen.

In Anbetracht der Tatsache, dass eine Änderung der Umstände nachhaltig und wesentlich sein muss (vgl. zuletzt VwGH 18.03.2020, Ra 2019/20/0590), ist insbesondere der Aspekt der Wesentlichkeit gegenständlich in Zweifel zu ziehen. Für das erkennende Gericht ist nicht ersichtlich und wurde von der belangten Behörde nicht dargelegt, inwieweit der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit über Schulbildung und konkrete Berufserfahrung verfüge. Der Beschwerdeführer gab in seinen Einvernahmen 2017 und 2018 gleichbleibend an, dass er eine Koranschule besucht habe und in der Landwirtschaft tätig gewesen sei. Bei der in Österreich verrichteten Tätigkeiten in einem Restaurantbetrieb als Tellerwäsche handelt sich um eine vorwiegend manuelle Verrichtung von Arbeit, und sind an keine besonderen Voraussetzungen – wie beispielsweise eine spezifische Berufsausbildung (Lehre) – geknüpft, sodass nicht von einer wesentlichen Veränderung auszugehen ist. Die belangte Behörde hat entscheidungsrelevante Sachverhaltsänderungen seit der Zuerkennung des subsidiären Aufenthaltsrechtes nicht konkret aufzuzeigen vermocht. Die belangte Behörde hat mit keinem Wort ausgeführt, inwiefern sich die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers massiv gebessert hätten und er nunmehr im Unterschied zum Zeitpunkt der Schutzgewährung in der Lage wäre, sich selbst zu erhalten bzw. der Beschwerdeführer einen relevanten Zuwachs an Berufserfahrung erlangt hat. Inwieweit die neuerworbenen Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers in Afghanistan dazu führen sollen, dass er sich in seinem Herkunftsstaat in verbesserter Lage wiederfindet, ist für das Bundesverwaltungsgericht auch nicht ersichtlich.In Anbetracht der Tatsache, dass eine Änderung der Umstände nachhaltig und wesentlich sein muss vergleiche zuletzt VwGH 18.03.2020, Ra 2019/20/0590), ist insbesondere der Aspekt der Wesentlichkeit gegenständlich in Zweifel zu ziehen. Für das erkennende Gericht ist nicht ersichtlich und wurde von der belangten Behörde nicht dargelegt, inwieweit der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit über Schulbildung und konkrete Berufserfahrung verfüge. Der Beschwerdeführer gab in seinen Einvernahmen 2017 und 2018 gleichbleibend an, dass er eine Koranschule besucht habe und in der Landwirtschaft tätig gewesen sei. Bei der in Österreich verrichteten Tätigkeiten in einem Restaurantbetrieb als Tellerwäsche handelt sich um eine vorwiegend manuelle Verrichtung von Arbeit, und sind an keine besonderen Voraussetzungen – wie beispielsweise eine spezifische Berufsausbildung (Lehre) – geknüpft, sodass nicht von einer wesentlichen Veränderung auszugehen ist. Die belangte Behörde hat entscheidungsrelevante Sachverhaltsänderungen seit der Zuerkennung des subsidiären Aufenthaltsrechtes nicht konkret aufzuzeigen vermocht. Die belangte Behörde hat mit keinem Wort ausgeführt, inwiefern sich die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers massiv gebessert hätten und er nunmehr im Unterschied zum Zeitpunkt der Schutzgewährung in der Lage wäre, sich selbst zu erhalten bzw. der Beschwerdeführer einen relevanten Zuwachs an Berufserfahrung erlangt hat. Inwieweit die neuerworbenen Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers in Afghanistan dazu führen sollen, dass er sich in seinem Herkunftsstaat in verbesserter Lage wiederfindet, ist für das Bundesverwaltungsgericht auch nicht ersichtlich.

Auch hat die belangte Behörde nicht konkret dargetan, inwiefern nunmehr im Unterschied zum Zeitpunkt der Schutzgewährung eine finanzielle Unterstützung durch die Familienangehörigen zu erwarten sei.

Insofern ist die Aberkennung des subsidiären Schutzes durch Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Kabul nicht nachvollziehbar begründet und keine wesentliche Änderung gegenüber der Sachlage zum Zeitpunkt der Gewährung des subsidiären Schutzes erkennbar. Worin die Veränderung der Situation des Beschwerdeführers 2018 im Vergleich zur Situation zum Zeitpunkt der Zuerkennung des Schutzstatus 2017 - wo die belangte Behörde auf Grund der Schulbildung (Koranschule) und der Tätigkeit in der Landwirtschaft von keine innerstaatlichen Fluchtalternative ausgegangen ist - , ist sämtlichen Ausführungen des angefochtenen Bescheides nicht nachvollziehbar zu entnehmen.

Wesentlich ist, dass eine Abänderung bzw. eine Durchbrechung der Rechtskraft eines bereits mit rechtskräftigem Bescheid zuerkannten Rechtes, nur unter besondere Voraussetzungen zulässig ist und einer besonderen Begründung bedarf.

In der Gesamtbetrachtung steht daher aus der Sicht des erkennenden Gerichtes in diesem Fall fest, dass keine wesentliche Veränderung bzw. Verbesserung der persönlichen Umstände seit dem Zeitpunkt der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten stattgefunden hat.

Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:

In Bezug auf die objektiven Umstände ist auszuführen, dass sich die Lage in Afghanistan im Zuge der Covid-19-Pandemie – wie festgestellt – sogar verschlechtert hat.

Die verfahrenswesentlichen Feststellungen zur Situation in Afghanistan beruhen auf dem aktuellsten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation „Afghanistan“ (Gesamtaktualisierung Stand 11.06.2021) und einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger unbedenklicher Quellen, die einen in den Kernaussagen schlüssigen Überblick über die aktuelle Lage in Afghanistan gewährleisten. Verglichen mit dem Zeitpunkt der Zuerkennung bzw. Aberkennung subsidiären Schutzes und der gegenwärtigen Situation ist hinsichtlich der Sicherheitslage und der Versorgungslage von einer insgesamt unveränderten Lage – die nach wie vor volatil ist - in Afghanistan auszugehen bzw. haben sich keine verfahrensbezogen relevanten wesentlichen und nachhaltigen Veränderungen der Lage in Afghanistan ergeben. Auch aus den Berichten der EASO sowie den UNHCR-Richtlinien vom August 2018 ist im Herkunftsstaat Afghanistan im Allgemeinen keine wesentlich und nachhaltig verbesserte bzw. veränderte Lage erkennbar.

Hinsichtlich der von der belangten Behörde im Aberkennungsbescheid angenommen Fluchtalternative in Kabul ist anzumerken, dass Kabul 2016, 2017, 2018 und 2021 nach wie vor von der afghanischen Regierung kontrolliert wird und regelmäßige Zusammenstöße zwischen den Aufständischen und den Sicherheitskräften stattfinden. In den aktuellen Länderinformationen ist ausgeführt, dass die afghanische Regierung die Kontrolle über Kabul, die wichtigsten Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädte und die meisten Distriktzentren innehat. Auch die Heimatprovinz des Beschwerdeführers zählt seit jeher zu den volatilen Provinzen Afghanistans, sodass auch hier keine maßgebliche Änderung erkannt werden kann. Die belangte Behörde vermochte keine wesentlichen Änderungen im Vergleich zum Zeitpunkt der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus aufzuzeigen.

Betreffend die allgemeine Rückkehrsituation lässt sich jedenfalls kein Hinweis auf eine Entspannung der Lage entnehmen, sondern wird von begrenzten Aufnahmekapazitäten und besorgniserregenden Zuständen hinsichtlich der Sicherheits- und Versorgungslage in den informellen Siedlungen – in denen zahlreiche Rückkehrer leben – berichtet.

Insofern seitens der belangten Behörde auf die nunmehr bestehenden Rückkehrprogramme verwiesen wird, lässt sich auch daraus keine wesentliche Sachverhaltsänderung ableiten, zumal derartige Programme auch schon im Zeitpunkt der Zuerkennung des subsidiären Schutzes im Jahr 2017 bestanden haben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG) nicht oder nicht mehr vorliegen.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG) nicht oder nicht mehr vorliegen.

Nach dem mit „Aberkennung, Beendigung oder Ablehnung der Verlängerung des subsidiären Schutzstatus“ übertitelten Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (in der Folge: Statusrichtlinie) erkennen die Mitgliedstaaten den zuerkannten subsidiären Schutz ab bzw. beenden diesen oder lehnen seine Verlängerung ab, wenn die betreffende Person gemäß Art. 16 Statusrichtlinie nicht länger Anspruch auf subsidiären Schutz erheben kann.Nach dem mit „Aberkennung, Beendigung oder Ablehnung der Verlängerung des subsidiären Schutzstatus“ übertitelten Artikel 19, Absatz eins, der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (in der Folge: Statusrichtlinie) erkennen die Mitgliedstaaten den zuerkannten subsidiären Schutz ab bzw. beenden diesen oder lehnen seine Verlängerung ab, wenn die betreffende Person gemäß Artikel 16, Statusrichtlinie nicht länger Anspruch auf subsidiären Schutz erheben kann.

Art. 16 Abs. 1 Statusrichtlinie sieht vor, dass ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser keinen Anspruch auf subsidiären Schutz mehr hat, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist. Nach Abs. 2 leg. cit. berücksichtigen die Mitgliedstaaten bei Anwendung des oben zitierten Abs. 1, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.Artikel 16, Absatz eins, Statusrichtlinie sieht vor, dass ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser keinen Anspruch auf subsidiären Schutz mehr hat, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist. Nach Absatz 2, leg. cit. berücksichtigen die Mitgliedstaaten bei Anwendung des oben zitierten Absatz eins,, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.

Damit stellt § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG in richtlinienkonformer Interpretation auf eine Änderung der Umstände ab, die so wesentlich und nicht nur vorrübergehend ist, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hatte, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.Damit stellt Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG in richtlinienkonformer Interpretation auf eine Änderung der Umstände ab, die so wesentlich und nicht nur vorrübergehend ist, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hatte, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.

Diese maßgeblichen Sachverhaltsänderungen können nicht immer (allein) in Änderungen im Herkunftsland, sondern auch entscheidungswesentlich in der persönlichen Situation des Schutzberechtigten gelegen sein. Dabei sind nicht isoliert nur jene Sachverhaltsänderungen zu berücksichtigen, die zeitlich zum Zeitpunkt der (Nicht)Bewilligung der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung eingetreten sind, sondern es dürfen im Rahmen der bei der Beurteilung vorzunehmenden umfassenden Betrachtung bei Hinzutreten neuer Umstände alle für die Entscheidung maßgeblichen Elemente einbezogen werden, selbst wenn sie sich vor der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ereignet haben (vgl. VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153).Diese maßgeblichen Sachverhaltsänderungen können nicht immer (allein) in Änderungen im Herkunftsland, sondern auch entscheidungswesentlich in der persönlichen Situation des Schutzberechtigten gelegen sein. Dabei sind nicht isoliert nur jene Sachverhaltsänderungen zu berücksichtigen, die zeitlich zum Zeitpunkt der (Nicht)Bewilligung der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung eingetreten sind, sondern es dürfen im Rahmen der bei der Beurteilung vorzunehmenden umfassenden Betrachtung bei Hinzutreten neuer Umstände alle für die Entscheidung maßgeblichen Elemente einbezogen werden, selbst wenn sie sich vor der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ereignet haben vergleiche VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153).

Im vorliegenden Fall stellte die belangte Behörde hinsichtlich einer maßgeblichen Sachverhaltsänderung im Wesentlichen darauf ab, dass dem Beschwerdeführer nunmehr eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul - angesichts seiner Schul – und Berufsausbildung und der Annahme, dass die in Afghanistan lebenden Familienangehörigen (Schwiegervater, Schwager, Ehefrau) ihn finanziell unterstützen könnten - zur Verfügung stehe und die im Zeitpunkt der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten noch nicht zumutbar gewesen sei.

Wie festgestellt und beweiswürdigend dargelegt ist eine solche nachhaltige und wesentliche Veränderung bzw. Verbesserung der Umstände seit dem Zeitpunkt der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. des Antrages um Verlängerung des Schutzstatus nicht erfolgt, weder in subjektiver noch objektiver Hinsicht. Insofern erfolgte die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 zu Unrecht.Wie festgestellt und beweiswürdigend dargelegt ist eine solche nachhaltige und wesentliche Veränderung bzw. Verbesserung der Umstände seit dem Zeitpunkt der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. des Antrages um Verlängerung des Schutzstatus nicht erfolgt, weder in subjektiver noch objektiver Hinsicht. Insofern erfolgte die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 zu Unrecht.

Dass der Beschwerdeführer auf Grund seines Aufenthaltes in Österreich Kenntnissen und Fähigkeiten erworben hat, die im Falle einer Rückkehr von Nutzen sein könnten, mag zwar eine Änderung der individuellen Situation des Beschwerdeführers darstellen, diese ist jedoch nicht wesentlich und nachhaltig.

Nachdem mit gegenständlichem Erkenntnis Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – mit welchem dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wurde – ersatzlos behoben wurde, waren auch die weiteren, damit verbundenen Aussprüche ersatzlos zu beheben, zumal sie schon infolge der Behebung der amtswegigen Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ihre rechtliche Grundlage verlieren. Nachdem mit gegenständlichem Erkenntnis Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides – mit welchem dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wurde – ersatzlos behoben wurde, waren auch die weiteren, damit verbundenen Aussprüche ersatzlos zu beheben, zumal sie schon infolge der Behebung der amtswegigen Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ihre rechtliche Grundlage verlieren.

Nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist die gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannte Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden für jeweils zwei weitere Jahre zu verlängern.Nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ist die gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannte Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden für jeweils zwei weitere Jahre zu verlängern.

Da nicht festgestellt werden konnte, dass sich die Gründe, aufgrund derer dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, nachhaltig und wesentlich geändert haben, liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten an den Beschwerdeführer weiterhin vor. In Stattgabe der Beschwerde hinsichtlich Spruchunkt II. des angefochtenen Bescheides war sohin die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers um weitere zwei Jahre zu verlängern. Diese Frist ist ab der Zustellung dieses Erkenntnisses zu berechnen und kann somit erst im Nachhinein festgestellt werden (vgl. VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0281). Da nicht festgestellt werden konnte, dass sich die Gründe, aufgrund derer dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, nachhaltig und wesentlich geändert haben, liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten an den Beschwerdeführer weiterhin vor. In Stattgabe der Beschwerde hinsichtlich Spruchunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war sohin die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers um weitere zwei Jahre zu verlängern. Diese Frist ist ab der Zustellung dieses Erkenntnisses zu berechnen und kann somit erst im Nachhinein festgestellt werden vergleiche VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0281).

Zu Spruchpunkt B)

Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 57/2019 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2019, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

Schlagworte

Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 1 befristete Aufenthaltsberechtigung Behebung der Entscheidung ersatzlose Teilbehebung familiäre Situation individuelle Verhältnisse Pandemie Rückkehrentscheidung behoben Rückkehrsituation Sicherheitslage Verlängerung Verschlechterung Versorgungslage wesentliche Änderung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W155.2171052.4.00

Im RIS seit

27.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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