Entscheidungsdatum
02.07.2021Norm
ASVG §113 Abs1 Z1Spruch
W198 2227860-1/12E, W198 2227860-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , gegen den Bescheid der vormaligen Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse, nunmehr Österreichische Gesundheitskasse, vom 19.11.2019, GZ: XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 10.01.2020, GZ: XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung am 25.06.2021, zu Recht erkannt:
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , gegen den Bescheid der vormaligen Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse, nunmehr Österreichische Gesundheitskasse, vom 19.11.2019, GZ: römisch 40 , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 10.01.2020, GZ: römisch 40 , nach Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung am 25.06.2021, zu Recht erkannt: ,
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung vom 10.01.2020 wird aufgehoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung vom 10.01.2020 wird aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
, ,
Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die vormalige Niederösterreichische Gebietskrankenkasse, nunmehr Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden: ÖGK), hat mit Bescheid vom 19.11.2019,
GZ: XXXX , XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) gemäß
§ 410 Abs. 1 Z 5 nach § 113 Abs. 1 iVm Abs. 2 ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von € 1.000,00 vorgeschrieben. Im Rahmen der am 03.06.2019 erfolgten Betretung durch die Finanzpolizei Team 27, für das Finanzamt Neunkirchen, Wiener Neustadt, in
XXXX , sei festgestellt worden, dass die Anmeldung für XXXX , VSNR XXXX , zur Pflichtversicherung als Dienstnehmer gemäß
§ 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden sei.1. Die vormalige Niederösterreichische Gebietskrankenkasse, nunmehr Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden: ÖGK), hat mit Bescheid vom 19.11.2019, , GZ: römisch 40 , römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) gemäß , Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 5, nach Paragraph 113, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von € 1.000,00 vorgeschrieben. Im Rahmen der am 03.06.2019 erfolgten Betretung durch die Finanzpolizei Team 27, für das Finanzamt Neunkirchen, Wiener Neustadt, in , römisch 40 , sei festgestellt worden, dass die Anmeldung für römisch 40 , VSNR römisch 40 , zur Pflichtversicherung als Dienstnehmer gemäß , Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden sei.
2. Gegen diesen Bescheid vom 19.11.2019 hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25.11.2019 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin führte er aus, dass er die Angelegenheit einem Rechtsanwalt übergeben habe und er zu Unrecht von der Finanzpolizei beschuldigt werde.
3. Die belangte Behörde erteilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 03.12.2019 einen Mängelbehebungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG und hat ihn aufgefordert, bis zum 17.12.2019 ein Begehren nachzuweisen sowie seine Ausführung, wonach er zu Unrecht beschuldigt worden wäre, zu konkretisieren. 3. Die belangte Behörde erteilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 03.12.2019 einen Mängelbehebungsauftrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG und hat ihn aufgefordert, bis zum 17.12.2019 ein Begehren nachzuweisen sowie seine Ausführung, wonach er zu Unrecht beschuldigt worden wäre, zu konkretisieren.
4. In einer Beschwerdeergänzung vom 06.12.2019 führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass seine KFZ-Werkstatt bereits zweimal durch die Finanzpolizei kontrolliert worden sei und es dabei keine Beanstandungen gegeben habe. Bei der nunmehrigen Überprüfung am 03.06.2019 sei XXXX beim Wegräumen des am Wochenende liegen gebliebenen Werkzeuges fotografiert worden. Die Beschuldigungen durch die Finanzpolizei, wonach XXXX an einem Kundenauto gearbeitet hätte, seien falsch. Dies deshalb, da der Beschwerdeführer selbst die hintere Bremse des Autos schon zerlegt gehabt habe um die nötigen Ersatzzeile zu bestellen. Bei Beginn der Kontrolle durch die Finanzpolizei habe der Beschwerdeführer gerade die Ersatzteile in seinem Büro bestellt. Die im Strafantrag angeführten Arbeiten am Kundenauto würden nicht mit den tatsächlich von XXXX geleisteten Tätigkeiten übereinstimmen. 4. In einer Beschwerdeergänzung vom 06.12.2019 führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass seine KFZ-Werkstatt bereits zweimal durch die Finanzpolizei kontrolliert worden sei und es dabei keine Beanstandungen gegeben habe. Bei der nunmehrigen Überprüfung am 03.06.2019 sei römisch 40 beim Wegräumen des am Wochenende liegen gebliebenen Werkzeuges fotografiert worden. Die Beschuldigungen durch die Finanzpolizei, wonach römisch 40 an einem Kundenauto gearbeitet hätte, seien falsch. Dies deshalb, da der Beschwerdeführer selbst die hintere Bremse des Autos schon zerlegt gehabt habe um die nötigen Ersatzzeile zu bestellen. Bei Beginn der Kontrolle durch die Finanzpolizei habe der Beschwerdeführer gerade die Ersatzteile in seinem Büro bestellt. Die im Strafantrag angeführten Arbeiten am Kundenauto würden nicht mit den tatsächlich von römisch 40 geleisteten Tätigkeiten übereinstimmen.
5. Mit Bescheid vom 10.01.2020, GZ: XXXX , hat die ÖGK eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen, im Zuge derer die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass XXXX am 03.06.2019 in der Werkstatt des Beschwerdeführers an einem schwarzen Citroen arbeitend angetroffen worden sei und zum Zeitpunkt der Betretung nicht zur Sozialversicherung angemeldet gewesen sei. 5. Mit Bescheid vom 10.01.2020, GZ: römisch 40 , hat die ÖGK eine Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG erlassen, im Zuge derer die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass römisch 40 am 03.06.2019 in der Werkstatt des Beschwerdeführers an einem schwarzen Citroen arbeitend angetroffen worden sei und zum Zeitpunkt der Betretung nicht zur Sozialversicherung angemeldet gewesen sei.
6. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht mit Schreiben vom 20.01.2020 einen Vorlageantrag.
7. In einer Ergänzung zum Vorlageantrag vom 21.01.2020 führte der Beschwerdeführer aus, dass es nicht sein könne, dass er für die falschen Ausführungen der Finanzpolizei bestraft werde. Die ÖGK stemple die Aussagen des Beschwerdeführers schlichtweg als Lügen ab.
8. Die Beschwerdesache wurde mit Schreiben der ÖGK vom 23.01.2020 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
9. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde in der gegenständlichen Rechtssache am 25.06.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der der Beschwerdeführer sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Im Zuge der Verhandlung wurden XXXX sowie die damals als Kontrollorgane der Finanzpolizei tätigen Personen XXXX sowie XXXX als Zeugen einvernommen. 9. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde in der gegenständlichen Rechtssache am 25.06.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der der Beschwerdeführer sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Im Zuge der Verhandlung wurden römisch 40 sowie die damals als Kontrollorgane der Finanzpolizei tätigen Personen römisch 40 sowie römisch 40 als Zeugen einvernommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Am 03.06.2019 wurde durch Organe der Finanzpolizei Team 27 um 09:00 Uhr eine Kontrolle in der KFZ-Werkstatt des Beschwerdeführers in XXXX durchgeführt. Im Zuge dieser Kontrolle wurde XXXX in der Werkstatt angetroffen. Am 03.06.2019 wurde durch Organe der Finanzpolizei Team 27 um 09:00 Uhr eine Kontrolle in der KFZ-Werkstatt des Beschwerdeführers in römisch 40 durchgeführt. Im Zuge dieser Kontrolle wurde römisch 40 in der Werkstatt angetroffen.
Der Beschwerdeführer ist Vizepräsident des Vereins XXXX . XXXX ist seit 21.12.2018 Mitglied im Verein XXXX . Der Beschwerdeführer ist Vizepräsident des Vereins römisch 40 . römisch 40 ist seit 21.12.2018 Mitglied im Verein römisch 40 .
XXXX hatte gemeinsam mit dem Beschwerdeführer am Samstag, 01.06.2019, in der der Werkstatt des Beschwerdeführers bei einem Chevrolet Caprice, dessen Eigentümer der Verein XXXX war, ein Automatikgetriebe sowie Auspuffteile ausgebaut. Aufgrund dessen, dass der Beschwerdeführer im Anschluss einen Termin gehabt hatte, haben sie die Sachen nicht mehr wegräumen können. Der Beschwerdeführer und XXXX haben deshalb ausgemacht, dass XXXX am Montag, 03.06.2019, wieder in die Werkstatt kommt um die Auspuffteile, das Getriebe sowie das Werkzeug, welches am Samstag, 01.06.2019, für den Ausbau der Teile aus dem Chevrolet Caprice verwendet wurde, wegzuräumen. römisch 40 hatte gemeinsam mit dem Beschwerdeführer am Samstag, 01.06.2019, in der der Werkstatt des Beschwerdeführers bei einem Chevrolet Caprice, dessen Eigentümer der Verein römisch 40 war, ein Automatikgetriebe sowie Auspuffteile ausgebaut. Aufgrund dessen, dass der Beschwerdeführer im Anschluss einen Termin gehabt hatte, haben sie die Sachen nicht mehr wegräumen können. Der Beschwerdeführer und römisch 40 haben deshalb ausgemacht, dass römisch 40 am Montag, 03.06.2019, wieder in die Werkstatt kommt um die Auspuffteile, das Getriebe sowie das Werkzeug, welches am Samstag, 01.06.2019, für den Ausbau der Teile aus dem Chevrolet Caprice verwendet wurde, wegzuräumen.
XXXX ist in der Folge am Montag, 03.06.2019, gegen 08:00 Uhr in die Werkstatt des Beschwerdeführers gekommen. Zu diesem Zeitpunkt befand sich ein schwarzer Citroen, der einem Kunden des Beschwerdeführers gehörte, auf einer Hebebühne. Der Beschwerdeführer hatte diesen Citroen schon vor der Ankunft des XXXX auf die Hebebühne gegeben und hat einen Reifen abmontiert. XXXX hat an diesem Citroen keine Arbeiten durchgeführt, sondern hat von der Hebebühne, auf welcher sich der Citroen befunden hat, lediglich das Werkzeug weggeräumt, welches am Samstag zuvor liegen geblieben ist. Neben der Hebebühne befanden sich noch das aus dem Chevrolet Caprice am Samstag ausgebaute Getriebe sowie Auspuffteile. XXXX hat das Getriebe sowie die Auspuffteile am Betretungstag, dem 03.06.2019, weggeräumt. römisch 40 ist in der Folge am Montag, 03.06.2019, gegen 08:00 Uhr in die Werkstatt des Beschwerdeführers gekommen. Zu diesem Zeitpunkt befand sich ein schwarzer Citroen, der einem Kunden des Beschwerdeführers gehörte, auf einer Hebebühne. Der Beschwerdeführer hatte diesen Citroen schon vor der Ankunft des römisch 40 auf die Hebebühne gegeben und hat einen Reifen abmontiert. römisch 40 hat an diesem Citroen keine Arbeiten durchgeführt, sondern hat von der Hebebühne, auf welcher sich der Citroen befunden hat, lediglich das Werkzeug weggeräumt, welches am Samstag zuvor liegen geblieben ist. Neben der Hebebühne befanden sich noch das aus dem Chevrolet Caprice am Samstag ausgebaute Getriebe sowie Auspuffteile. römisch 40 hat das Getriebe sowie die Auspuffteile am Betretungstag, dem 03.06.2019, weggeräumt.
Zum Zeitpunkt der Betretung befand sich XXXX in der Werkstatt und war gerade mit dem Wegräumen der Teile beschäftigt. Der Beschwerdeführer befand sich zum Zeitpunkt der Betretung in seinem Büro um jene Teile zu bestellen, die am Citroen, der sich auf der Hebebühne befand, zu erneuern waren. Zum Zeitpunkt der Betretung befand sich römisch 40 in der Werkstatt und war gerade mit dem Wegräumen der Teile beschäftigt. Der Beschwerdeführer befand sich zum Zeitpunkt der Betretung in seinem Büro um jene Teile zu bestellen, die am Citroen, der sich auf der Hebebühne befand, zu erneuern waren.
Es ist festzustellen, dass XXXX nicht als Dienstnehmer des Beschwerdeführers, sondern lediglich im Rahmen des Vereins XXXX , bei dem er Mitglied ist, tätig wurde. Es ist festzustellen, dass römisch 40 nicht als Dienstnehmer des Beschwerdeführers, sondern lediglich im Rahmen des Vereins römisch 40 , bei dem er Mitglied ist, tätig wurde.
2. Beweiswürdigung:
Die Mitgliedschaft des XXXX im Verein XXXX ergibt sich aus der Beitrittserklärung vom 21.12.2018 (Beilage A der Verhandlungsschrift). Die Mitgliedschaft des römisch 40 im Verein römisch 40 ergibt sich aus der Beitrittserklärung vom 21.12.2018 (Beilage A der Verhandlungsschrift).
Die Feststellungen zu den von XXXX am Betretungstag ausgeführten Tätigkeiten ergeben sich aus den übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und des als Zeugen einvernommenen XXXX im Zuge der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer und XXXX führten übereinstimmend und daher glaubhaft aus, dass XXXX zu keinem Zeitpunkt an dem sich auf der Hebebühne befindliche Kundenfahrzeug (Citroen) gearbeitet, sondern er lediglich Teile weggeräumt habe, die sie am Samstag zuvor gemeinsam aus einem dem Verein XXXX gehörenden Chevrolet Caprice ausgebaut hatten. Die Feststellungen zu den von römisch 40 am Betretungstag ausgeführten Tätigkeiten ergeben sich aus den übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und des als Zeugen einvernommenen römisch 40 im Zuge der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer und römisch 40 führten übereinstimmend und daher glaubhaft aus, dass römisch 40 zu keinem Zeitpunkt an dem sich auf der Hebebühne befindliche Kundenfahrzeug (Citroen) gearbeitet, sondern er lediglich Teile weggeräumt habe, die sie am Samstag zuvor gemeinsam aus einem dem Verein römisch 40 gehörenden Chevrolet Caprice ausgebaut hatten.
Der Beschwerdeführer sagte glaubhaft aus, dass er sich zum Zeitpunkt der Betretung in seinem Büro befunden habe um jene Teile zu bestellen, die am Citroen, der sich auf der Hebebühne befand, zu erneuern waren und XXXX daher keinerlei Arbeiten am Citroen gemacht haben konnte, weil noch gar keine entsprechenden Teile in der Werkstatt waren. Aus der im Zuge der Verhandlung vorgelegten Rechnung (Beilage J) über die Bestellung der Teile ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer die Teile für den Citroen erst am 03.06.2019 und 04.06.2019 bestellt hat. Eine Bestellung ist sohin sogar erst nach dem Betretungstag erfolgt. Dem übereinstimmenden Vorbringen des Beschwerdeführers und des XXXX , dass jener keinerlei Arbeiten am Citroen verrichtet habe, ist daher zu folgen, insbesondere auch aufgrund des Umstandes, weil er dazu noch gar keine entsprechenden Teile gehabt hätte. Der Beschwerdeführer sagte glaubhaft aus, dass er sich zum Zeitpunkt der Betretung in seinem Büro befunden habe um jene Teile zu bestellen, die am Citroen, der sich auf der Hebebühne befand, zu erneuern waren und römisch 40 daher keinerlei Arbeiten am Citroen gemacht haben konnte, weil noch gar keine entsprechenden Teile in der Werkstatt waren. Aus der im Zuge der Verhandlung vorgelegten Rechnung (Beilage J) über die Bestellung der Teile ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer die Teile für den Citroen erst am 03.06.2019 und 04.06.2019 bestellt hat. Eine Bestellung ist sohin sogar erst nach dem Betretungstag erfolgt. Dem übereinstimmenden Vorbringen des Beschwerdeführers und des römisch 40 , dass jener keinerlei Arbeiten am Citroen verrichtet habe, ist daher zu folgen, insbesondere auch aufgrund des Umstandes, weil er dazu noch gar keine entsprechenden Teile gehabt hätte.
Überdies ist auf dem vorliegenden, von Frau XXXX (Kontrollorgan der Finanzpolizei) gemachten Foto (Beilage C), auf welchem seitens des Beschwerdeführers in der Verhandlung Teile beschriftet wurden (Beilage F), ersichtlich, dass tatsächlich die oben angeführten Teile des Chevrolet Caprice, die XXXX gerade wegräumen wollte, in der Werkstatt lagen. Weiters legte der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Skizze (Beilage G) vor, in welcher er noch einmal nachvollziehbar das Foto und auch die auf dem Foto befindlichen Teile beschrieb. Überdies ist auf dem vorliegenden, von Frau römisch 40 (Kontrollorgan der Finanzpolizei) gemachten Foto (Beilage C), auf welchem seitens des Beschwerdeführers in der Verhandlung Teile beschriftet wurden (Beilage F), ersichtlich, dass tatsächlich die oben angeführten Teile des Chevrolet Caprice, die römisch 40 gerade wegräumen wollte, in der Werkstatt lagen. Weiters legte der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Skizze (Beilage G) vor, in welcher er noch einmal nachvollziehbar das Foto und auch die auf dem Foto befindlichen Teile beschrieb.
Beweiswürdigend festzuhalten ist weiters, dass die belangte Behörde im Verwaltungsverfahren den Betretenen überhaupt nicht einvernommen hat und sich lediglich auf die dienstlichen Wahrnehmungen der Finanzpolizei stützte. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden zwei Personen der Finanzpolizei, welche am Betretungstag als Kontrollorgane vor Ort waren, als Zeugen einvernommen. Deren Aussagen waren jedoch nicht geeignet, das übereinstimmende und daher glaubwürdige Vorbingen des Beschwerdeführers und des XXXX zu widerlegen. So führte XXXX aus: „Ich habe gesehen, dass er in Arbeitskleidung bei einem schwarzen Citroen gestanden ist, der offenbar zur Reparatur in der Werkstatt des BF gestanden ist. Ich konnte nicht beobachten und habe auch nicht mehr in Erinnerung, ob ich danach gefragt habe, welche Arbeiten der Z1 (gemeint: XXXX ) konkret an diesem Auto an diesem Tag bereits durchgeführt hat“. Dass der Beschwerdeführer tatsächlich an dem Citroen gearbeitet hat, ergibt sich aus ihrer Aussage nicht. Auch an anderer Stelle führte sie aus, dass sie lediglich wahrgenommen habe, dass XXXX vor einer Hebebühne gestanden sei. Sie könne sich nicht mehr daran erinnern, was genau mit XXXX gesprochen worden sei. Beweiswürdigend festzuhalten ist weiters, dass die belangte Behörde im Verwaltungsverfahren den Betretenen überhaupt nicht einvernommen hat und sich lediglich auf die dienstlichen Wahrnehmungen der Finanzpolizei stützte. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden zwei Personen der Finanzpolizei, welche am Betretungstag als Kontrollorgane vor Ort waren, als Zeugen einvernommen. Deren Aussagen waren jedoch nicht geeignet, das übereinstimmende und daher glaubwürdige Vorbingen des Beschwerdeführers und des römisch 40 zu widerlegen. So führte römisch 40 aus: „Ich habe gesehen, dass er in Arbeitskleidung bei einem schwarzen Citroen gestanden ist, der offenbar zur Reparatur in der Werkstatt des BF gestanden ist. Ich konnte nicht beobachten und habe auch nicht mehr in Erinnerung, ob ich danach gefragt habe, welche Arbeiten der Z1 (gemeint: römisch 40 ) konkret an diesem Auto an diesem Tag bereits durchgeführt hat“. Dass der Beschwerdeführer tatsächlich an dem Citroen gearbeitet hat, ergibt sich aus ihrer Aussage nicht. Auch an anderer Stelle führte sie aus, dass sie lediglich wahrgenommen habe, dass römisch 40 vor einer Hebebühne gestanden sei. Sie könne sich nicht mehr daran erinnern, was genau mit römisch 40 gesprochen worden sei.
Hinsichtlich der Feststellung, wonach XXXX nicht als Dienstnehmer des Beschwerdeführers tätig wurde, ist beweiswürdigend weiters auf die Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 12.02.2020 zu verweisen, aus welcher hervorgeht, dass das gegen den Beschwerdeführer anhängig gewesene Verwaltungsstrafverfahren wegen des Verdachts der Übertretung nach § 111 Abs. 1 Z 1 iVm § 33 Abs. 1 ASVG eingestellt wurde. Hinsichtlich der Feststellung, wonach römisch 40 nicht als Dienstnehmer des Beschwerdeführers tätig wurde, ist beweiswürdigend weiters auf die Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 12.02.2020 zu verweisen, aus welcher hervorgeht, dass das gegen den Beschwerdeführer anhängig gewesene Verwaltungsstrafverfahren wegen des Verdachts der Übertretung nach Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, ASVG eingestellt wurde.
Beweiswürdigend ist weiters auf die Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 16.01.2020 zu verweisen, mit welcher der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des AMS vom 28.10.2019, mit welchem dem Beschwerdeführer ein Sonderbeitrag zur Arbeitslosenversicherung gemäß § 25 Abs. 2 AlVG vorgeschrieben wurde, mit der Begründung, dass XXXX in seinem Auftrag Tätigkeiten ausgeübt habe und zu diesem Zeitpunkt keine Anmeldung zur Sozialversicherung vorgelegen sei, Folge gegeben wurde. In dieser Beschwerdevorentscheidung vom 16.01.2020 wurde festgehalten, dass keine arbeitslosenversicherungspflichtige Tätigkeit des XXXX für den Betrieb des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Kontrolle der Finanzpolizei nachgewiesen werden konnte. Beweiswürdigend ist weiters auf die Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 16.01.2020 zu verweisen, mit welcher der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des AMS vom 28.10.2019, mit welchem dem Beschwerdeführer ein Sonderbeitrag zur Arbeitslosenversicherung gemäß Paragraph 25, Absatz 2, AlVG vorgeschrieben wurde, mit der Begründung, dass römisch 40 in seinem Auftrag Tätigkeiten ausgeübt habe und zu diesem Zeitpunkt keine Anmeldung zur Sozialversicherung vorgelegen sei, Folge gegeben wurde. In dieser Beschwerdevorentscheidung vom 16.01.2020 wurde festgehalten, dass keine arbeitslosenversicherungspflichtige Tätigkeit des römisch 40 für den Betrieb des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Kontrolle der Finanzpolizei nachgewiesen werden konnte.
In Würdigung der gesamten Umstände des Falles kann sohin nicht davon ausgegangen werden, dass XXXX Arbeiten in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit für den Beschwerdeführer verrichtet hat.In Würdigung der gesamten Umstände des Falles kann sohin nicht davon ausgegangen werden, dass römisch 40 Arbeiten in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit für den Beschwerdeführer verrichtet hat.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin die ÖGK.Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin die ÖGK.
§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Da über eine Sache nach § 410 Abs. 1 Z 5 entschieden wird, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Da über eine Sache nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 5, entschieden wird, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Stattgebung der Beschwerde:
Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 ASVG nur eine Teilversicherung begründet.Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den Paragraphen 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, ASVG nur eine Teilversicherung begründet.
Gemäß § 4 Abs. 2 1. Satz ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, 1. Satz ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
Gemäß § 35 Abs. 1 1. Satz ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne des ASVG unter anderem derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, 1. Satz ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne des ASVG unter anderem derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.
Gemäß § 113 Absatz 1 ASVG können den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.Gemäß Paragraph 113, Absatz 1 ASVG können den in Paragraph 111, Absatz eins, genannten Personen (Stellen) Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.
Der Beitragszuschlag setzt sich gemäß § 113 Abs. 2 ASVG nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a [Abgabenbehörden des Bundes, deren Prüforgane Personen betreten haben] aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf € 400,00 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf € 600,00. Der Beitragszuschlag setzt sich gemäß Paragraph 113, Absatz 2, ASVG nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des Paragraph 111 a, [Abgabenbehörden des Bundes, deren Prüforgane Personen betreten haben] aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf € 400,00 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf € 600,00.
Gemäß § 113 Abs. 3 ASVG kann bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf bis zu 300 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.Gemäß Paragraph 113, Absatz 3, ASVG kann bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf bis zu 300 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.
Im Beschwerdeverfahren betreffend die Vorschreibung eines Beitragszuschlags gemäß
§ 113 ASVG ist als Vorfrage zu klären, ob eine gemäß § 33 ASVG meldepflichtige Beschäftigung des Betretenen vorlag und der Beschwerdeführer als Dienstgeber daher verpflichtet gewesen wäre, diesen vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden.Im Beschwerdeverfahren betreffend die Vorschreibung eines Beitragszuschlags gemäß , Paragraph 113, ASVG ist als Vorfrage zu klären, ob eine gemäß Paragraph 33, ASVG meldepflichtige Beschäftigung des Betretenen vorlag und der Beschwerdeführer als Dienstgeber daher verpflichtet gewesen wäre, diesen vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden.
Wie festgestellt und beweisgewürdigt, hat XXXX keine Arbeiten in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit für den Beschwerdeführer erbracht, da er keinerlei Arbeiten am Kundenauto (Citroen) verrichtet hat, sondern lediglich ausgebaute Teile aus einem dem Verein XXXX gehörenden Fahrzeug weggeräumt hat. Wie festgestellt und beweisgewürdigt, hat römisch 40 keine Arbeiten in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit für den Beschwerdeführer erbracht, da er keinerlei Arbeiten am Kundenauto (Citroen) verrichtet hat, sondern lediglich ausgebaute Teile aus einem dem Verein römisch 40 gehörenden Fahrzeug weggeräumt hat.
Es ist daher im gegenständlichen Fall nicht vom Vorliegen eines sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses iSd § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG des XXXX am 03.06.2019 zum Beschwerdeführer auszugehen. Es ist daher im gegenständlichen Fall nicht vom Vorliegen eines sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses iSd Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG des römisch 40 am 03.06.2019 zum Beschwerdeführer auszugehen.
Die Vorschreibung des Beitragszuschlags setzt voraus, dass der Beschwerdeführer als Dienstgeber (vgl. die §§ 33 und 35 ASVG) die Anmeldung der betretenen Person als Dienstnehmer (§ 4 ASVG) unterlassen hätte. Die Vorschreibung des Beitragszuschlags setzt voraus, dass der Beschwerdeführer als Dienstgeber vergleiche die Paragraphen 33 und 35 ASVG) die Anmeldung der betretenen Person als Dienstnehmer (Paragraph 4, ASVG) unterlassen hätte.
Mangels Vorliegens eines Dienstverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und XXXX traf diesen auch gemäß § 33 ASVG keine Verpflichtung zur Anmeldung zur Pflichtversicherung, weshalb die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG nicht zu Recht erfolgte.Mangels Vorliegens eines Dienstverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und römisch 40 traf diesen auch gemäß Paragraph 33, ASVG keine Verpflichtung zur Anmeldung zur Pflichtversicherung, weshalb die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG nicht zu Recht erfolgte.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Beitragszuschlag Sozialversicherung Verein Versicherungspflicht VorfrageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W198.2227860.1.00Im RIS seit
25.08.2021Zuletzt aktualisiert am
25.08.2021