TE Bvwg Erkenntnis 2021/7/9 W103 2215127-1

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Veröffentlicht am 09.07.2021
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Entscheidungsdatum

09.07.2021

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §54
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9 Abs3
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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W103 2215127-1/14E
W103 2215127-1/14E,

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. Äthiopien und vertreten durch RA XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.01.2019, Zahl: XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA. Äthiopien und vertreten durch RA römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.01.2019, Zahl: römisch 40 , zu Recht:

A) I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. bis III. wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 57 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. A) römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. bis römisch drei. wird gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 57, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. In Erledigung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG idgF iVm § 9 Abs. 3 BFA-VG idgF auf Dauer unzulässig ist. römisch zwei. In Erledigung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch vier. wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG idgF auf Dauer unzulässig ist.

III. Gemäß §§ 54 und 55 AsylG 2005 iVm §§ 9, 10 Abs. 2 Z 5 Integrationsgesetz, jeweils idgF, wird XXXX der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ jeweils für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraphen 54 und 55 AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraphen 9, 10, Absatz 2, Ziffer 5, Integrationsgesetz, jeweils idgF, wird römisch 40 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ jeweils für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

IV. Die Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos aufgehoben.römisch vier. Die Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos aufgehoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger Äthiopiens, stellte infolge unrechtmäßiger Einreise am 10.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Anlässlich seiner am 11.07.2015 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes abgehaltenen polizeilichen Erstbefragung gab der BF an, minderjährig und traditionell verheiratet zu sein. Er spreche muttersprachlich Oromo und gut Amharisch. Der BF sei Moslem, habe im Herkunftsstaat 10 Jahre lang die Schule besucht und zuletzt als Hilfsarbeiter gearbeitet. Er stamme aus XXXX und habe seine Heimat vor ca. 7 Monaten verlassen. Vor seiner Einreise nach Österreich, habe er etwa eine Woche in Italien gelebt. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der BF aus, dass er Äthiopien verlassen habe, weil ein Freund von ihm ein Buch geschrieben habe, weshalb er von der Regierung gesucht worden sei. Warum er gesucht worden sei, wisse er nicht, aus diesem Grund habe er jedoch das Land verlassen. Sein Reiseziel sei von Anfang an Österreich gewesen. In seiner Heimat habe er keine Arbeit mehr gehabt, weshalb er hierhergekommen sei um zu arbeiten. Die Familie des BF arbeite in Äthiopien, er sei jedoch nach Österreich gekommen, um seine Familie zu Hause unterstützten zu können. 1. Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger Äthiopiens, stellte infolge unrechtmäßiger Einreise am 10.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Anlässlich seiner am 11.07.2015 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes abgehaltenen polizeilichen Erstbefragung gab der BF an, minderjährig und traditionell verheiratet zu sein. Er spreche muttersprachlich Oromo und gut Amharisch. Der BF sei Moslem, habe im Herkunftsstaat 10 Jahre lang die Schule besucht und zuletzt als Hilfsarbeiter gearbeitet. Er stamme aus römisch 40 und habe seine Heimat vor ca. 7 Monaten verlassen. Vor seiner Einreise nach Österreich, habe er etwa eine Woche in Italien gelebt. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der BF aus, dass er Äthiopien verlassen habe, weil ein Freund von ihm ein Buch geschrieben habe, weshalb er von der Regierung gesucht worden sei. Warum er gesucht worden sei, wisse er nicht, aus diesem Grund habe er jedoch das Land verlassen. Sein Reiseziel sei von Anfang an Österreich gewesen. In seiner Heimat habe er keine Arbeit mehr gehabt, weshalb er hierhergekommen sei um zu arbeiten. Die Familie des BF arbeite in Äthiopien, er sei jedoch nach Österreich gekommen, um seine Familie zu Hause unterstützten zu können.

Das Bundesamt führte im Anschluss ein Konsultationsverfahren mit Italien, wobei die italienischen Behörden mitteilten, den BF nicht zu kennen.

2. Mit Sachverständigengutachten des Dr. XXXX vom 10.11.2015 zur Volljährigkeitsbeurteilung des BF, kam der Sachverständige zum Schluss, dass das höchstmögliche Mindestalter des BF zum Untersuchungszeitpunkt im September 2015 bei 18,3 Jahren liege und das errechnete fiktive Geburtsdatum der XXXX sei. Der BF war daher zum Zeitpunkt der Asylantragstellung 18 Jahre alt und wurde in der Folge als Volljähriger geführt.2. Mit Sachverständigengutachten des Dr. römisch 40 vom 10.11.2015 zur Volljährigkeitsbeurteilung des BF, kam der Sachverständige zum Schluss, dass das höchstmögliche Mindestalter des BF zum Untersuchungszeitpunkt im September 2015 bei 18,3 Jahren liege und das errechnete fiktive Geburtsdatum der römisch 40 sei. Der BF war daher zum Zeitpunkt der Asylantragstellung 18 Jahre alt und wurde in der Folge als Volljähriger geführt.

3. Am 19.10.2017 wurde der BF im Beisein eines Dolmetschers für Somali vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen. Dabei gab er zusammengefasst an, er sei gesund, doch sei bei seiner Erstbefragung einiges nicht richtig protokolliert worden, weil er die amharische Sprache nur schlecht spreche. Der BF habe persönlich nie selbständig gearbeitet, sondern seinen Vater unterstützt. Er sei ledig und nie verheiratet gewesen. Seine Eltern hätten mit ihm jedoch darüber gesprochen, dass er eine arrangierte Ehe eingehen solle. Die Reisekosten seien von seiner Mutter, nicht seinen Eltern bezahlt worden und in Italien habe er sich 10 Tage aufgehalten. Von Italien nach Österreich habe er lediglich 3 Tage gebraucht und seine gesamte Fluchtgeschichte stimme nicht. Es sei richtig, dass die Regierung nach ihm suche, jedoch aus einem anderen Grund. In Äthiopien habe der BF keine Dokumente besessen und sei er Mitglied der Oromo Bewegung gewesen. Offizielles Mitglied sei er jedoch nicht gewesen. Der BF sei sunnitischer Moslem und gehöre der Volksgruppe der Aala, einer Untergruppe der Oromo, an. Bis zu seiner Ausreise habe er immer im Dorf XXXX in der Stadt XXXX gelebt, wobei der BF sich die letzten Monate im Herkunftsstaat im Gefängnis befunden habe. Er wisse nicht, wo sich dieses genau befinde und sei er mit dem Auto dorthin gebracht worden. Der BF sei damals geschlagen worden und habe nichts sehen können. Erst in Österreich sei er am Auge operiert worden, weil er im Gefängnis schwer am Auge verletzt worden sei. Im Herkunftsstaat würden noch die Mutter des BF, sowie ein Bruder und eine Schwester leben. Von seinem Vater wisse er nicht, ob er noch lebe, oder bereits tot sei, weil dieser bereits als der BF noch ein Kind gewesen sei, mitgenommen worden sei. Der BF habe die Koranschule 9 Jahre lang in XXXX besucht, wobei er auch Mathematikunterricht erhalten habe. Der BF selbst habe nie gearbeitet, sondern seine Mutter zu Hause unterstützt. Seinen Vater habe er als Kind unterstützt, daran könne er sich jedoch nicht erinnern. Sein Vater habe auf der Straße in XXXX Kleidung verkauft. Nachgefragt, wann sein Vater genau verschwunden sei, gab der BF an, sich nicht erinnern zu können. Seine Mutter hat nach dem Verschwinden seines Vaters Khaat auf der Straße verkauft, wobei sie es gekauft und wiederverkauft habe. Der BF habe seiner Mutter dabei zu essen und zu trinken gebracht, sowie den Platz an dem sie gesessen sei, geputzt. Als er Äthiopien verlassen habe, sei seine Schwester 8 und sein Bruder 10 Jahre alt gewesen. Er habe sein Alter damals nicht gewusst, seine Mutter habe ihn auf 15-16 Jahre geschätzt. Er sei zu Hause und nicht in einem Krankenhaus auf die Welt gekommen, deshalb habe man sein Alter nicht gewusst. Zu seiner Mutter habe der BF telefonischen Kontakt, zuletzt vor 3 Wochen. Seine Mutter habe ihm erzählt, dass er immer noch gesucht werde und Leute auch zu ihnen nach Hause kommen würden. Sie und der Bruder des BF seien geschlagen worden, sie hätten sagen sollen, wo der BF sei. Den Entschluss zur Auseise habe der BF nach einer Entlassung aus dem Gefängnis Ende September 2014 beschlossen. Nachgefragt, habe der BF den Herkunftsstaat im Dezember 2014 verlassen. Ende September habe der BF Äthiopien verlassen. Dann habe er sich 2 Wochen in XXXX aufgehalten, eine Woche in Addis Abeba und sei danach weiter über Dongar und Matama in den Süden gereist. 2 Wochen habe er im Sudan verbracht und sei er anschließend 7 Monate in Libyen und der Sahara gewesen. Befragt, warum der BF bei seiner Erstbefragung angegeben habe, 7 Monate vor seiner Asylantragstellung im Juli, den Herkunftsstaat verlassen zu haben, vermeinte er das alles nur ungefähr zu sagen. Bis zur sudanesischen Grenze sei er mit einem Minibus gefahren, anschließend habe er die Grenze zu Fuß und illegal überquert. Organisiert habe er die Reise mit Hilfe seiner Mutter und einem Schlepper, den seine Mutter gesucht und bezahlt habe. Das Geld habe seine Mutter vom Verkauf ihres Hauses, weshalb sie nun in einem Miethaus im Dorf XXXX lebe. 3. Am 19.10.2017 wurde der BF im Beisein eines Dolmetschers für Somali vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen. Dabei gab er zusammengefasst an, er sei gesund, doch sei bei seiner Erstbefragung einiges nicht richtig protokolliert worden, weil er die amharische Sprache nur schlecht spreche. Der BF habe persönlich nie selbständig gearbeitet, sondern seinen Vater unterstützt. Er sei ledig und nie verheiratet gewesen. Seine Eltern hätten mit ihm jedoch darüber gesprochen, dass er eine arrangierte Ehe eingehen solle. Die Reisekosten seien von seiner Mutter, nicht seinen Eltern bezahlt worden und in Italien habe er sich 10 Tage aufgehalten. Von Italien nach Österreich habe er lediglich 3 Tage gebraucht und seine gesamte Fluchtgeschichte stimme nicht. Es sei richtig, dass die Regierung nach ihm suche, jedoch aus einem anderen Grund. In Äthiopien habe der BF keine Dokumente besessen und sei er Mitglied der Oromo Bewegung gewesen. Offizielles Mitglied sei er jedoch nicht gewesen. Der BF sei sunnitischer Moslem und gehöre der Volksgruppe der Aala, einer Untergruppe der Oromo, an. Bis zu seiner Ausreise habe er immer im Dorf römisch 40 in der Stadt römisch 40 gelebt, wobei der BF sich die letzten Monate im Herkunftsstaat im Gefängnis befunden habe. Er wisse nicht, wo sich dieses genau befinde und sei er mit dem Auto dorthin gebracht worden. Der BF sei damals geschlagen worden und habe nichts sehen können. Erst in Österreich sei er am Auge operiert worden, weil er im Gefängnis schwer am Auge verletzt worden sei. Im Herkunftsstaat würden noch die Mutter des BF, sowie ein Bruder und eine Schwester leben. Von seinem Vater wisse er nicht, ob er noch lebe, oder bereits tot sei, weil dieser bereits als der BF noch ein Kind gewesen sei, mitgenommen worden sei. Der BF habe die Koranschule 9 Jahre lang in römisch 40 besucht, wobei er auch Mathematikunterricht erhalten habe. Der BF selbst habe nie gearbeitet, sondern seine Mutter zu Hause unterstützt. Seinen Vater habe er als Kind unterstützt, daran könne er sich jedoch nicht erinnern. Sein Vater habe auf der Straße in römisch 40 Kleidung verkauft. Nachgefragt, wann sein Vater genau verschwunden sei, gab der BF an, sich nicht erinnern zu können. Seine Mutter hat nach dem Verschwinden seines Vaters Khaat auf der Straße verkauft, wobei sie es gekauft und wiederverkauft habe. Der BF habe seiner Mutter dabei zu essen und zu trinken gebracht, sowie den Platz an dem sie gesessen sei, geputzt. Als er Äthiopien verlassen habe, sei seine Schwester 8 und sein Bruder 10 Jahre alt gewesen. Er habe sein Alter damals nicht gewusst, seine Mutter habe ihn auf 15-16 Jahre geschätzt. Er sei zu Hause und nicht in einem Krankenhaus auf die Welt gekommen, deshalb habe man sein Alter nicht gewusst. Zu seiner Mutter habe der BF telefonischen Kontakt, zuletzt vor 3 Wochen. Seine Mutter habe ihm erzählt, dass er immer noch gesucht werde und Leute auch zu ihnen nach Hause kommen würden. Sie und der Bruder des BF seien geschlagen worden, sie hätten sagen sollen, wo der BF sei. Den Entschluss zur Auseise habe der BF nach einer Entlassung aus dem Gefängnis Ende September 2014 beschlossen. Nachgefragt, habe der BF den Herkunftsstaat im Dezember 2014 verlassen. Ende September habe der BF Äthiopien verlassen. Dann habe er sich 2 Wochen in römisch 40 aufgehalten, eine Woche in Addis Abeba und sei danach weiter über Dongar und Matama in den Süden gereist. 2 Wochen habe er im Sudan verbracht und sei er anschließend 7 Monate in Libyen und der Sahara gewesen. Befragt, warum der BF bei seiner Erstbefragung angegeben habe, 7 Monate vor seiner Asylantragstellung im Juli, den Herkunftsstaat verlassen zu haben, vermeinte er das alles nur ungefähr zu sagen. Bis zur sudanesischen Grenze sei er mit einem Minibus gefahren, anschließend habe er die Grenze zu Fuß und illegal überquert. Organisiert habe er die Reise mit Hilfe seiner Mutter und einem Schlepper, den seine Mutter gesucht und bezahlt habe. Das Geld habe seine Mutter vom Verkauf ihres Hauses, weshalb sie nun in einem Miethaus im Dorf römisch 40 lebe.

Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der BF aus, dass er Angst um sein Leben habe und Oromo Leute in Äthiopien für die Unabhängigkeit demonstrieren würden. Sie seien durch das Dorf gezogen und auch der BF habe mitdemonstriert. Er habe gesagt, gebt unsere Leute frei und gebt unser Gebiet zurück. Er habe Schilder mit der Aufschrift „freedom“ hochgehalten, wobei die Polizei gekommen sei und die Demonstration aufgelöst habe. Demonstranten seien weggelaufen und hätten mit Glasflaschen geworfen. Der BF habe nichts mehr gesehen und sich auf den Boden gesetzt. Während er gehustet habe, seien Polizisten auf ihn zugekommen und hätten ihn geschlagen. Sie hätten ihn mit Polizeiknüppel geschlagen und ein Polizist hätte ihn am linken Auge getroffen. Der BF habe viel Blut verloren und ein weiterer Mann habe ihn auf den Hinterkopf geschlagen. Wegen der Haare, sehe man seine Narbe nicht. Danach sei er gefesselt und auf ein Auto geworfen worden. Mehrere Gefangene seien auf der Ladefläche gewesen, wobei sie natürlich nicht alle erwischt hätten. Aufgrund der vielen Schläge habe der BF Konzentrationsprobleme gehabt und habe nicht viel sehen können. Er sei an einen unbekannten Ort gebracht und eingesperrt worden, wobei sie ihn erneut geschlagen hätten. Uniformierte Polizisten hätten sie mit einem Holz geschlagen, sowie mit kaltem Wasser bespritzt und gefragt, wer diese Demonstration organisiert habe. 3 Stunden lang seien sie befragt worden. Der BF habe nicht geantwortet, weil er nicht gewusst habe, wer der Veranstalter gewesen sei. In dem Haus seien die Gefangenen in zwei Gruppen geteilt worden. Je 3 Polizisten seien bei einer Gruppe gewesen und nach 3 Stunden seien sie weggegangen. 2 Wochen lang sei der BF dort festgehalten worden und 3 Tage lang habe er nichts zu essen bekommen. Sie hätten gesagt, sie würden nichts zu essen bekommen, solange sie nicht sagen würden, wer die Demonstration organisiert habe. Nach 2 Wochen seien sie in ein unterirdisches Gefängnis, indem man nicht habe stehen können, gebracht worden. Nach 3 Tagen sei er zum ersten Mal hinaufgekommen und habe hartes Brot zu essen bekommen. Nach einer Woche sei er woanders hingebracht worden, wo er 3 Mal täglich etwas zu Essen bekommen habe. Dort sei er ca. 3 Monate gewesen. In diesem Gefängnis sei ein Oromo Polizist gewesen, mit dem er ins Gespräch gekommen sei. Dieser habe die Mutter des BF gekannt, nachdem er ihren Namen gehört habe. Der Polizist habe gesagt, er kaufe ab und zu Khaat Pflanzen bei ihr und habe versprochen zur Mutter des BF zu gehen, um ihr mitzuteilen, dass der BF im Gefängnis sei. Der Polizist habe ihm gesagt, er würde ihn aus dem Gefängnis bringen und habe ihm gesagt, er solle an jenem Abend nicht wie alle anderen ins Haus gehen, sondern sich im Hof verstecken. Abends sei er gekommen und habe ihm mitgeteilt in das Auto zu steigen. Der Polizist habe ihn nach 5 Minuten aussteigen lassen und ihm gesagt er solle laufen. Der BF habe dann ein anderes Auto angehalten und gebeten, dass es ihn nach XXXX bringen solle. Während der Fahrt habe er mit dem Telefon des Fahrers mit seiner Mutter telefoniert. Seine Mutter habe dem Fahrer Geld für die Fahrt gegeben und habe den BF ins Nachbarhaus gebracht. Am nächsten Abend sei der BF aus seinem Dorf nach XXXX gereist, wo sich eine Bekannte seiner Mutter befinde, dort sei der Schlepper organisiert worden. Der Polizist, der ihn aus dem Gefängnis gebracht habe, habe gesagt er solle nicht in Äthiopien bleiben, weil er sonst für immer im Gefängnis sein werde. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der BF aus, dass er Angst um sein Leben habe und Oromo Leute in Äthiopien für die Unabhängigkeit demonstrieren würden. Sie seien durch das Dorf gezogen und auch der BF habe mitdemonstriert. Er habe gesagt, gebt unsere Leute frei und gebt unser Gebiet zurück. Er habe Schilder mit der Aufschrift „freedom“ hochgehalten, wobei die Polizei gekommen sei und die Demonstration aufgelöst habe. Demonstranten seien weggelaufen und hätten mit Glasflaschen geworfen. Der BF habe nichts mehr gesehen und sich auf den Boden gesetzt. Während er gehustet habe, seien Polizisten auf ihn zugekommen und hätten ihn geschlagen. Sie hätten ihn mit Polizeiknüppel geschlagen und ein Polizist hätte ihn am linken Auge getroffen. Der BF habe viel Blut verloren und ein weiterer Mann habe ihn auf den Hinterkopf geschlagen. Wegen der Haare, sehe man seine Narbe nicht. Danach sei er gefesselt und auf ein Auto geworfen worden. Mehrere Gefangene seien auf der Ladefläche gewesen, wobei sie natürlich nicht alle erwischt hätten. Aufgrund der vielen Schläge habe der BF Konzentrationsprobleme gehabt und habe nicht viel sehen können. Er sei an einen unbekannten Ort gebracht und eingesperrt worden, wobei sie ihn erneut geschlagen hätten. Uniformierte Polizisten hätten sie mit einem Holz geschlagen, sowie mit kaltem Wasser bespritzt und gefragt, wer diese Demonstration organisiert habe. 3 Stunden lang seien sie befragt worden. Der BF habe nicht geantwortet, weil er nicht gewusst habe, wer der Veranstalter gewesen sei. In dem Haus seien die Gefangenen in zwei Gruppen geteilt worden. Je 3 Polizisten seien bei einer Gruppe gewesen und nach 3 Stunden seien sie weggegangen. 2 Wochen lang sei der BF dort festgehalten worden und 3 Tage lang habe er nichts zu essen bekommen. Sie hätten gesagt, sie würden nichts zu essen bekommen, solange sie nicht sagen würden, wer die Demonstration organisiert habe. Nach 2 Wochen seien sie in ein unterirdisches Gefängnis, indem man nicht habe stehen können, gebracht worden. Nach 3 Tagen sei er zum ersten Mal hinaufgekommen und habe hartes Brot zu essen bekommen. Nach einer Woche sei er woanders hingebracht worden, wo er 3 Mal täglich etwas zu Essen bekommen habe. Dort sei er ca. 3 Monate gewesen. In diesem Gefängnis sei ein Oromo Polizist gewesen, mit dem er ins Gespräch gekommen sei. Dieser habe die Mutter des BF gekannt, nachdem er ihren Namen gehört habe. Der Polizist habe gesagt, er kaufe ab und zu Khaat Pflanzen bei ihr und habe versprochen zur Mutter des BF zu gehen, um ihr mitzuteilen, dass der BF im Gefängnis sei. Der Polizist habe ihm gesagt, er würde ihn aus dem Gefängnis bringen und habe ihm gesagt, er solle an jenem Abend nicht wie alle anderen ins Haus gehen, sondern sich im Hof verstecken. Abends sei er gekommen und habe ihm mitgeteilt in das Auto zu steigen. Der Polizist habe ihn nach 5 Minuten aussteigen lassen und ihm gesagt er solle laufen. Der BF habe dann ein anderes Auto angehalten und gebeten, dass es ihn nach römisch 40 bringen solle. Während der Fahrt habe er mit dem Telefon des Fahrers mit seiner Mutter telefoniert. Seine Mutter habe dem Fahrer Geld für die Fahrt gegeben und habe den BF ins Nachbarhaus gebracht. Am nächsten Abend sei der BF aus seinem Dorf nach römisch 40 gereist, wo sich eine Bekannte seiner Mutter befinde, dort sei der Schlepper organisiert worden. Der Polizist, der ihn aus dem Gefängnis gebracht habe, habe gesagt er solle nicht in Äthiopien bleiben, weil er sonst für immer im Gefängnis sein werde.

An der Demonstration hätten etwa 300 Leute teilgenommen, sie hätte jedoch nicht in seinem Dorf begonnen, sondern seien mehrere Dörfer vor seinem Dorf betroffen gewesen und hätten sich wahrscheinlich immer mehr Menschen der Demonstration angeschlossen. Der BF glaube, dass die Demonstration weiterziehen habe wollen, er selbst sei etwa 25 Minuten dabei gewesen. Die Demonstration sei nicht von der Polizei, sondern vom Militär aufgelöst worden, von Aduma Batach. Die Polizei sei dann auch gekommen, nachdem das Militär bereits da gewesen sei. Der BF habe mitdemonstriert, weil die Demonstranten Oromo gewesen seien, so wie er. Sie würden demselben Stamm angehören und dieselbe Sprache sprechen. Die Einheit Aduma Batach habe den BF festgenommen, im Gefängnis sei die Polizei gewesen. Nach seinen Verletzungen befragt, deutete der BF auf schwer sichtbare Narben am rechten Schienbein, beiden Ellenbogen, beiden Knien, an der Fußsohle und der Stirn. In Österreich sei er am Auge operiert worden. Insgesamt sei der BF ca. 4 Monate in Gefangenschaft gewesen, wobei die Demonstration im Mai 2014 stattgefunden habe. Im Gefängnis seien etwa 30 Gefangene gewesen. Tagsüber habe sich der BF im Hof aufhalten dürfen und sei das Gefängnis von einer Mauer umgeben gewesen. Dort seien 4 Gefangenenquartiere gewesen, wobei an einer Seite der Mauer der Eingang bzw. Ausgang gewesen sei. Es habe auch einen Sportbereich gegeben, wobei im Bereich, wo Fußball gespielt werden konnte, eine Wiese war, sonst sei es sandig gewesen. Es habe dort keine Bäume und keine Sträucher gegeben. Mit dem BF seien 8 Leute im Quartier gewesen, in den anderen wisse er es nicht. Es habe eine Toilette gegeben und der Sportbereich sei nichts Besonderes gewesen. Es habe Steine als Tore gegeben und das Wachpersonal sei in einem kleinen Container neben dem Eingang gewesen. Der BF sei meistens in seiner Zelle gewesen, weil er Augenschmerzen gehabt habe. Befragt dazu, wo er sich versteckt gehalten habe, führte der BF aus, dass 8 Oromo Personen bei ihm im Raum gewesen seien und er so getan habe, als würde er auch hineingehen. Er sei jedoch kurz vor dem Eingang stehen geblieben und habe sich neben dem Gebäude ca. eine Stunde lang versteckt. Dann sei der Polizist gekommen und habe ihn hinausgebracht. Den Mitgefangenen müsse natürlich aufgefallen sein, dass der BF nicht mehr da gewesen sei. In diesem Gefängnis sei der BF mit Holzknüppeln geschlagen worden. Manchmal hätten sie eine Stunde lang in die Hocke gehen und mit ihren Händen durch die Beine ihre Ohren berühren müssen. Mit dem Wachmann sei er ins Gespräch gekommen, weil dieser den BF, als dieser gerade sein Auge zugebunden habe, damit er nicht mehr blute, gefragt habe, wie er heiße. Der BF habe gesagt, wie er heiße, wie sein Vater und seine Mutter heiße und aus welchem Dorf er komme. Der Wachmann habe wissen wollen, was seine Mutter arbeite, das habe der BF ihm gesagt und so seien sie ins Gespräch gekommen. Der BF glaube, dass seine Mutter diesem Mann Geld gegeben habe und er den BF deshalb freigelassen habe. Wo dieses Gefängnis war, wisse der BF nicht, als er es verlassen habe, sei es Abend gewesen und seien Straßen in Äthiopien nicht beleuchtet. Derzeit bestehe gegen den BF im Heimatland ein offizieller Haftbefehl und würde der BF bei einer Rückkehr nie wieder freikommen, oder getötet werden. Nach seiner Auseise sei der BF auch in XXXX gesucht worden, das habe ihm seine Mutter erzählt. Die Polizei sei auch bei der Bekannten seiner Mutter gewesen. An der Demonstration hätten etwa 300 Leute teilgenommen, sie hätte jedoch nicht in seinem Dorf begonnen, sondern seien mehrere Dörfer vor seinem Dorf betroffen gewesen und hätten sich wahrscheinlich immer mehr Menschen der Demonstration angeschlossen. Der BF glaube, dass die Demonstration weiterziehen habe wollen, er selbst sei etwa 25 Minuten dabei gewesen. Die Demonstration sei nicht von der Polizei, sondern vom Militär aufgelöst worden, von Aduma Batach. Die Polizei sei dann auch gekommen, nachdem das Militär bereits da gewesen sei. Der BF habe mitdemonstriert, weil die Demonstranten Oromo gewesen seien, so wie er. Sie würden demselben Stamm angehören und dieselbe Sprache sprechen. Die Einheit Aduma Batach habe den BF festgenommen, im Gefängnis sei die Polizei gewesen. Nach seinen Verletzungen befragt, deutete der BF auf schwer sichtbare Narben am rechten Schienbein, beiden Ellenbogen, beiden Knien, an der Fußsohle und der Stirn. In Österreich sei er am Auge operiert worden. Insgesamt sei der BF ca. 4 Monate in Gefangenschaft gewesen, wobei die Demonstration im Mai 2014 stattgefunden habe. Im Gefängnis seien etwa 30 Gefangene gewesen. Tagsüber habe sich der BF im Hof aufhalten dürfen und sei das Gefängnis von einer Mauer umgeben gewesen. Dort seien 4 Gefangenenquartiere gewesen, wobei an einer Seite der Mauer der Eingang bzw. Ausgang gewesen sei. Es habe auch einen Sportbereich gegeben, wobei im Bereich, wo Fußball gespielt werden konnte, eine Wiese war, sonst sei es sandig gewesen. Es habe dort keine Bäume und keine Sträucher gegeben. Mit dem BF seien 8 Leute im Quartier gewesen, in den anderen wisse er es nicht. Es habe eine Toilette gegeben und der Sportbereich sei nichts Besonderes gewesen. Es habe Steine als Tore gegeben und das Wachpersonal sei in einem kleinen Container neben dem Eingang gewesen. Der BF sei meistens in seiner Zelle gewesen, weil er Augenschmerzen gehabt habe. Befragt dazu, wo er sich versteckt gehalten habe, führte der BF aus, dass 8 Oromo Personen bei ihm im Raum gewesen seien und er so getan habe, als würde er auch hineingehen. Er sei jedoch kurz vor dem Eingang stehen geblieben und habe sich neben dem Gebäude ca. eine Stunde lang versteckt. Dann sei der Polizist gekommen und habe ihn hinausgebracht. Den Mitgefangenen müsse natürlich aufgefallen sein, dass der BF nicht mehr da gewesen sei. In diesem Gefängnis sei der BF mit Holzknüppeln geschlagen worden. Manchmal hätten sie eine Stunde lang in die Hocke gehen und mit ihren Händen durch die Beine ihre Ohren berühren müssen. Mit dem Wachmann sei er ins Gespräch gekommen, weil dieser den BF, als dieser gerade sein Auge zugebunden habe, damit er nicht mehr blute, gefragt habe, wie er heiße. Der BF habe gesagt, wie er heiße, wie sein Vater und seine Mutter heiße und aus welchem Dorf er komme. Der Wachmann habe wissen wollen, was seine Mutter arbeite, das habe der BF ihm gesagt und so seien sie ins Gespräch gekommen. Der BF glaube, dass seine Mutter diesem Mann Geld gegeben habe und er den BF deshalb freigelassen habe. Wo dieses Gefängnis war, wisse der BF nicht, als er es verlassen habe, sei es Abend gewesen und seien Straßen in Äthiopien nicht beleuchtet. Derzeit bestehe gegen den BF im Heimatland ein offizieller Haftbefehl und würde der BF bei einer Rückkehr nie wieder freikommen, oder getötet werden. Nach seiner Auseise sei der BF auch in römisch 40 gesucht worden, das habe ihm seine Mutter erzählt. Die Polizei sei auch bei der Bekannten seiner Mutter gewesen.

Der BF habe in Österreich Bekannte und Freunde, verbringe in seiner Freizeit gern Zeit mit diesen, lerne Deutsch, spiele Fußball und gehe ins Fitnessstudio. Er werde vom Staat versorgt und besuche 5 Mal wöchentlich einen Deutschkurs.

4. Mit Stellungnahme vom 14.11.2017 wurde für den BF durch seine rechtsfreundliche Vertretung neuerlich im Wesentlich ausgeführt, dass der BF ca. 18 Jahre alt sei und aus dem Dorf XXXX in Äthiopien stamme und der Volksgruppe der Aala, einer Untergruppe der Oromo angehöre. 9 Jahre lang habe er die Koranschule besucht und sei sein Vater Straßenverkäufer gewesen, wobei dieser vor vielen Jahren, als der BF noch ein Kind gewesen sei, vom äthiopischen Militär verschleppt worden sei. Seitdem verkaufe seine Mutter Khaat auf der Straße, wobei der BF sie neben seinem Schulbesuch unterstützt habe. Im Mai 2014 seien Oromo Demonstranten durch ihr Dorf gezogen und hätten Freiheit für ihr Volk gefordert. Der BF habe sich mit Schulkollegen dem Demonstrationszug angeschlossen, der jedoch kurz darauf von der Spezialeinheit des Militärs „Aduma Batach“ aufgelöst worden sei. Der BF sei mit Knüppeln geschlagen worden, wobei er am Hinterkopf und am linken Auge schwer verletzt worden sei. Der BF sei schließlich gefesselt und auf der Ladefläche eines Pickups an einem ihn unbekannten Ort gebracht worden. Dort sei der BF 2 Wochen lang in einem Haus festgehalten, geschlagen und mit kaltem Wasser bespritzt und nach den Rädelsführern der Demonstration befragt worden. Anschließend sei der BF eine Woche lang in einem unterirdischen Kerker festgehalten worden und danach in ein weiteres Gefängnis gebracht worden, wo es drei Mahlzeiten täglich gegeben habe und die 30 Häftlinge sich tagsüber im Gefängnishof aufhalten haben dürfen. Ein dort tätiger Wächter, der bei seiner Mutter Khaat kaufe, habe dieser den Aufenthaltsort des BF verraten und sei sodann von der Mutter des BF bestochen worden, weshalb der Wächter dem BF zur Flucht verholfen habe. Die Mutter des BF habe ihn für eine Nacht im Nachbarhaus und anschließend bei einer Bekannten in XXXX untergebracht, von wo aus die Ausreise des BF nach Europa organisiert worden sei. Im Falle einer Rückkehr befürchte der BF abermals inhaftiert oder verschleppt und getötet zu werden, nachdem er durch seine Demonstrationsteilnahme bereits auffällig geworden sei. Etwa 3 Wochen vor seiner Einvernahme habe ihm seine Mutter erzählt, dass er immer noch gesucht werde. Leute hätten sie zu Hause in XXXX aufgesucht und sie, sowie den Bruder des BF geschlagen, um den Aufenthaltsort des BF zu erfahren. Auch bei der Bekannten der Mutter des BF sei die Polizei gewesen. Überdies werden in der Stellungnahme mehrere Anfragebeantwortungen und weitere Länderberichte angeführt. Für den BF ergebe sich die Gefahr einer erneuten Inhaftierung, zumal der BF bereits ins Blickfeld äthiopischer Sicherheitskräfte geraten sei, die ihm eine Verbindung zu als terroristisch eingestuften Gruppierungen unterstellt hätten. Als Folge seiner Flucht aus dem Gefängnis sei wahrscheinlich auch ein Haftbefehl gegen den BF erlassen worden, weshalb ihm auch keine innerstaatliche Fluchtalternative offenstehe. Es sei davon auszugehen, dass dem BF bei einer Rückkehr von den äthiopischen Behörden die Unterstützung der verbotenen Oromo-Befreiungsbewegung unterstellt würde und dass er mit asylrelevanter Verfolgung zu rechnen habe. 4. Mit Stellungnahme vom 14.11.2017 wurde für den BF durch seine rechtsfreundliche Vertretung neuerlich im Wesentlich ausgeführt, dass der BF ca. 18 Jahre alt sei und aus dem Dorf römisch 40 in Äthiopien stamme und der Volksgruppe der Aala, einer Untergruppe der Oromo angehöre. 9 Jahre lang habe er die Koranschule besucht und sei sein Vater Straßenverkäufer gewesen, wobei dieser vor vielen Jahren, als der BF noch ein Kind gewesen sei, vom äthiopischen Militär verschleppt worden sei. Seitdem verkaufe seine Mutter Khaat auf der Straße, wobei der BF sie neben seinem Schulbesuch unterstützt habe. Im Mai 2014 seien Oromo Demonstranten durch ihr Dorf gezogen und hätten Freiheit für ihr Volk gefordert. Der BF habe sich mit Schulkollegen dem Demonstrationszug angeschlossen, der jedoch kurz darauf von der Spezialeinheit des Militärs „Aduma Batach“ aufgelöst worden sei. Der BF sei mit Knüppeln geschlagen worden, wobei er am Hinterkopf und am linken Auge schwer verletzt worden sei. Der BF sei schließlich gefesselt und auf der Ladefläche eines Pickups an einem ihn unbekannten Ort gebracht worden. Dort sei der BF 2 Wochen lang in einem Haus festgehalten, geschlagen und mit kaltem Wasser bespritzt und nach den Rädelsführern der Demonstration befragt worden. Anschließend sei der BF eine Woche lang in einem unterirdischen Kerker festgehalten worden und danach in ein weiteres Gefängnis gebracht worden, wo es drei Mahlzeiten täglich gegeben habe und die 30 Häftlinge sich tagsüber im Gefängnishof aufhalten haben dürfen. Ein dort tätiger Wächter, der bei seiner Mutter Khaat kaufe, habe dieser den Aufenthaltsort des BF verraten und sei sodann von der Mutter des BF bestochen worden, weshalb der Wächter dem BF zur Flucht verholfen habe. Die Mutter des BF habe ihn für eine Nacht im Nachbarhaus und anschließend bei einer Bekannten in römisch 40 untergebracht, von wo aus die Ausreise des BF nach Europa organisiert worden sei. Im Falle einer Rückkehr befürchte der BF abermals inhaftiert oder verschleppt und getötet zu werden, nachdem er durch seine Demonstrationsteilnahme bereits auffällig geworden sei. Etwa 3 Wochen vor seiner Einvernahme habe ihm seine Mutter erzählt, dass er immer noch gesucht werde. Leute hätten sie zu Hause in römisch 40 aufgesucht und sie, sowie den Bruder des BF geschlagen, um den Aufenthaltsort des BF zu erfahren. Auch bei der Bekannten der Mutter des BF sei die Polizei gewesen. Überdies werden in der Stellungnahme mehrere Anfragebeantwortungen und weitere Länderberichte angeführt. Für den BF ergebe sich die Gefahr einer erneuten Inhaftierung, zumal der BF bereits ins Blickfeld äthiopischer Sicherheitskräfte geraten sei, die ihm eine Verbindung zu als terroristisch eingestuften Gruppierungen unterstellt hätten. Als Folge seiner Flucht aus dem Gefängnis sei wahrscheinlich auch ein Haftbefehl gegen den BF erlassen worden, weshalb ihm auch keine innerstaatliche Fluchtalternative offenstehe. Es sei davon auszugehen, dass dem BF bei einer Rückkehr von den äthiopischen Behörden die Unterstützung der verbotenen Oromo-Befreiungsbewegung unterstellt würde und dass er mit asylrelevanter Verfolgung zu rechnen habe.

5. Das Bundesamt holte in der Folge eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Lage der Oromo seit den Wahlen im Jahr 2018 ein und gewährte dem BF zur Anfragebeantwortung vom 09.07.2018 Parteiengehör.

6. Mit Stellungnahme vom 20.08.2018 führte der BF durch seine rechtsfreundliche Vertretung aus, dass er bereits in das Blickfeld äthiopischer Behörden geraten und aus dem Gefängnis ausgebrochen sei, sowie ein Haftbefehl gegen ihn bestehe, weshalb er im Falle eine Rückkehr schon aus diesem Grund mit unmenschlicher Behandlung zu rechnen habe. Der Anfragebeantwortung sei wiederholt zu entnehmen, dass sich die Situation jederzeit unvorhersehbar verschlechtern könne und, dass die aktuelle Sicherheitslage insgesamt fragil bleibe wobei die Lage in der Oromia Region angespannt bleibe. Insbesondere sei auf die Berichte von Amnesty International vom 31.05.2018 zu verweisen, aus denen hervorgehe, dass trotz des Regierungswechsels insbesondere die „Liyu Police“ weiterhin massive Menschenrechtsverletzungen setze. Hinsichtlich der Integration des BF sei hervorzuheben, dass er mittlerweile fließend Deutsch spreche, während des Schuljahres eine HLW besuche und am Programm POLE-Position teilnehme.

7. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.01.2019 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Äthiopien (Spruchpunkte II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt VI.), sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Äthiopien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für deren freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.). 7. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.01.2019 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Äthiopien (Spruchpunkte römisch zwei.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.), sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Äthiopien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für deren freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.).

Begründend wurde ausgeführt, dass eine dem Beschwerdeführer im Heimatland konkret drohende Verfolgung nicht habe festgestellt werden können. Eine Rückkehr nach Addis Abeba oder in die dortige Umgebung sei dem BF zumutbar und stelle seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Äthiopien keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar. Der BF verfüge über soziale Anknüpfungspunkte in Äthiopien und könne von diesen Unterstützung erlangen bzw. wie bis zu seiner Ausreise mit Hilfe seiner Ersparnisse und der Unterstützung seiner Kernfamilie seinen Lebensunterhalt bestreiten. Auch eine besondere Integrationsverfestigung des BF im Bundesgebiet habe nicht festgestellt werden können. Er habe keine besonderen sozialen Kontakte oder Familienangehörige in Österreich, gehe keiner Arbeit nach, sondern beziehe Unterstützung durch die öffentliche Hand. Der BF besuche jedoch einen Deutschkurs. Beweiswürdigend wurde zusammenfassend ausgeführt, dass sich der BF in zahlreiche Widersprüche verstrickt habe und seine Fluchtgeschichte mit Ungereimtheiten gespickt gewesen sei, weshalb diese insgesamt als nicht glaubhaft erscheine. So habe der BF bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt angegeben, den Dolmetscher bei seiner Erstbefragung schlecht verstanden zu haben, weil er die amharische Sprache nicht könne. Dem sei jedoch entgegenzusetzen, dass dem BF das Protokoll rückübersetzt worden sei und der Großteil mit Ausnahme seiner Fluchtgeschichte richtig protokolliert worden sei, wodurch der Eindruck entstehe, der BF versuche seine Fluchtgründe zu steigern um seine Chancen auf die Gewährung von Asyl zu mehren. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt habe er sodann eine komplett andere Fluchtgeschichte erzählt, weshalb nur davon ausgegangen werden könne, dass er bei der Einvernahme vor dem Bundesamt keine wahrheitsgemäßen Angaben getätigt habe. Begründend wurde ausgeführt, dass eine dem Beschwerdeführer im Heimatland konkret drohende Verfolgung nicht habe festgestellt werden können. Eine Rückkehr nach Addis Abeba oder in die dortige Umgebung sei dem BF zumutbar und stelle seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Äthiopien keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar. Der BF verfüge über soziale Anknüpfungspunkte in Äthiopien und könne von diesen Unterstützung erlangen bzw. wie bis zu seiner Ausreise mit Hilfe seiner Ersparnisse und der Unterstützung seiner Kernfamilie seinen Lebensunterhalt bestreiten. Auch eine besondere Integrationsverfestigung des BF im Bundesgebiet habe nicht festgestellt werden können. Er habe keine besonderen sozialen Kontakte oder Familienangehörige in Österreich, gehe keiner Arbeit nach, sondern beziehe Unterstützung durch die öffentliche Hand. Der BF besuche jedoch einen Deutschkurs. Beweiswürdigend wurde zusammenfassend ausgeführt, dass sich der BF in zahlreiche Widersprüche verstrickt habe und seine Fluchtgeschichte mit Ungereimtheiten gespickt gewesen sei, weshalb diese insgesamt als nicht glaubhaft erscheine. So habe der BF bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt angegeben, den Dolmetscher bei seiner Erstbefragung schlecht verstanden zu haben, weil er die amharische Sprache nicht könne. Dem sei jedoch entgegenzusetzen, dass dem BF das Protokoll rückübersetzt worden sei und der Großteil mit Ausnahme seiner Fluchtgeschichte richtig protokolliert worden sei, wodurch der Eindruck entstehe, der BF versuche seine Fluchtgründe zu steigern um seine Chancen auf die Gewährung von Asyl zu mehren. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt habe er sodann eine komplett andere Fluchtgeschichte erzählt, weshalb nur davon ausgegangen werden könne, dass er bei der Einvernahme vor dem Bundesamt keine wahrheitsgemäßen Angaben getätigt habe.

8. Mit Eingabe vom 18.02.2019 wurde durch die vormals bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation die verfahrensgegenständliche Beschwerde im vollen Umfang wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, mangelhafter Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung eingebracht, zu deren Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, das Bundesamt habe sich in keinster Weise mit den Länderberichten auseinandergesetzt und wäre der belangten Behörde klar erkennbar gewesen, dass die Sicherheits- und Versorgungslage äußerst volatil sei. Die Länderberichten würden ua ausführen, dass es im ganzen Land bei Demonstrationen zu Ausschreitungen und Gewaltanwendung kommen könne, dabei käme es zu zahlreichen Todesopfern und Verletzten. Für die Region Oromia sei überdies ein hohes Sicherheitsrisiko ausgerufen worden und komme es dort zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen der Bevölkerung und der Polizei. Die Polizei und das Militär würden weiter gezielt gegen vermutete und tatsächliche Unterstützer sowie Angehörige der dort aktiven oppositionellen Gruppierungen, wie Oromo Liberation Front, vorgehen. Es gebe glaubwürdige Berichte über die Anwendung von Folter bzw. Misshandlung und extralegale Hinrichtungen während der Untersuchungshaft durch Polizei, Militär und andere Mitglieder der Sicherheitskräfte. Ermittler des Menschenrechtsrates würden berichten, dass Gefängnisbeamte Häftlinge schlagen und foltern würden. Die Regierung habe im Allgemeinen auch keine Schritte unternommen, um Beamte, die Menschenrechtsverletzungen begangen hätten, zu verfolgen oder zu bestrafen. Straffreiheit sei ein Problem und schränke der ausgerufene Ausnahmezustand die Meinungs- und Versammlungsfreiheit weitestgehend ein und verleihe Sicherheitskräften weitreichende Befugnisse, wie Verhaftungen ohne richterlichen Beschluss und Unterbindung von Versammlungen. Im Übrigen würden die Länderberichte auch eine ausweglose Lage hinsichtlich der Grundversorgung zeigen. Die Bevölkerung lebe unter der absoluten Armutsgrenze und betrage die Versorgungssicherheit mit Nahrungsmitteln Stufe 3 „Crisis“. Außerdem gebe es weder kostenlose medizinische Versorgung, noch beitragsfähige Leistungen. Das Bundesamt werfe dem BF vor, in der Erstbefragung einen anderen Fluchtgrund angegeben zu haben, wobei ausgeführt werden müsse, dass der BF Amharisch sehr schlecht spreche und ihm Antworten in den Mund gelegt worden seien, die er so nicht gemeint habe. Warum im Protokoll der Erstbefragung „Oromo“ angeführt sei, könne sich der BF nicht erklären, der Dolmetscher habe in amharischer Sprache übersetzt. Überdies sei daraufhinzuweisen, dass die Erstbefragung nicht die zentrale Ermittlungsquelle des maßgeblichen Sachverhalts im Asylverfahren sei, sondern diene sie hauptsächlich der Aufnahme von Daten des Asylwerbers sowie der Ermittlung des Fluchtweges. Dass nicht glaubwürdig sei, dass der Vater des BF tatsächlich verschleppt worden sei, sei nicht nachvollziehbar. Wie das Bundesamt zu dieser Annahme komme, sei nicht plausibel. Der Vater des BF sei verschleppt worden, als dieser ca. 10 Jahre alt gewesen sei. Es handle sich auch um keinen Widerspruch, wenn der BF angebe, dass seine letzte Wohnadresse in XXXX in der Stadt XXXX gewesen sei. Es sei zwar richtig, dass der BF vor seiner Ausreise inhaftiert gewesen sei, doch könne bei einem Gefängnis nicht von einer letzten Wohnadresse gesprochen werden und sei vollkommen nachvollziehbar, dass der BF auf die Frage ob er „dort“ bis zu seiner Ausreise gelebt habe, mit „ja“ beantworte. Bei der Demonstration hätten die Polizei und das Militär den BF gezwungen sich auf den Boden zu setzen und habe er trotzdem versucht zu entkommen, woraufhin er geschlagen worden und am Auge verletzt worden sei, welches in Österreich operativ behandelt worden sei. Wie das Bundesamt zum Schluss komme, dass nicht glaubwürdig sei, dass der BF aus der Gefangenschaft entkommen habe können, weil er keine Details habe erzählen können, bleibe vollkommen ungeklärt. Der BF habe glaubhafte und nachvollziehbare Angaben darüber in der Einvernahme getätigt und kläre das Bundesamt auch nicht auf, warum es dem BF keinen Glauben schenke. 8. Mit Eingabe vom 18.02.2019 wurde durch die vormals bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation die verfahrensgegenständliche Beschwerde im vollen Umfang wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, mangelhafter Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung eingebracht, zu deren Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, das Bundesamt habe sich in keinster Weise mit den Länderberichten auseinandergesetzt und wäre der belangten Behörde klar erkennbar gewesen, dass die Sicherheits- und Versorgungslage äußerst volatil sei. Die Länderberichten würden ua ausführen, dass es im ganzen Land bei Demonstrationen zu Ausschreitungen und Gewaltanwendung kommen könne, dabei käme es zu zahlreichen Todesopfern und Verletzten. Für die Region Oromia sei überdies ein hohes Sicherheitsrisiko ausgerufen worden und komme es dort zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen der Bevölkerung und der Polizei. Die Polizei und das Militär würden weiter gezielt gegen vermutete und tatsächliche Unterstützer sowie Angehörige der dort aktiven oppositionellen Gruppierungen, wie Oromo Liberation Front, vorgehen. Es gebe glaubwürdige Berichte über die Anwendung von Folter bzw. Misshandlung und extralegale Hinrichtungen während der Untersuchungshaft durch Polizei, Militär und andere Mitglieder der Sicherheitskräfte. Ermittler des Menschenrechtsrates würden berichten, dass Gefängnisbeamte Häftlinge schlagen und foltern würden. Die Regierung habe im Allgemeinen auch keine Schritte unternommen, um Beamte, die Menschenrechtsverletzungen begangen hätten, zu verfolgen oder zu bestrafen. Straffreiheit sei ein Problem und schränke der ausgerufene Ausnahmezustand die Meinungs- und Versammlungsfreiheit weitestgehend ein und verleihe Sicherheitskräften weitreichende Befugnisse, wie Verhaftungen ohne richterlichen Beschluss und Unterbindung von Versammlungen. Im Übrigen würden die Länderberichte auch eine ausweglose Lage hinsichtlich der Grundversorgung zeigen. Die Bevölkerung lebe unter der absoluten Armutsgrenze und betrage die Versorgungssicherheit mit Nahrungsmitteln Stufe 3 „Crisis“. Außerdem gebe es weder kostenlose medizinische Versorgung, noch beitragsfähige Leistungen. Das Bundesamt werfe dem BF vor, in der Erstbefragung einen anderen Fluchtgrund angegeben zu haben, wobei ausgeführt werden müsse, dass der BF Amharisch sehr schlecht spreche und ihm Antworten in den Mund gelegt worden seien, die er so nicht gemeint habe. Warum im Protokoll der Erstbefragung „Oromo“ angeführt sei, könne sich der BF nicht erklären, der Dolmetscher habe in amharischer Sprache übersetzt. Überdies sei daraufhinzuweisen, dass die Erstbefragung nicht die zentrale Ermittlungsquelle des maßgeblichen Sachverhalts im Asylverfahren sei, sondern diene sie hauptsächlich der Aufnahme von Daten des Asylwerbers sowie der Ermittlung des Fluchtweges. Dass nicht glaubwürdig sei, dass der Vater des BF tatsächlich verschleppt worden sei, sei nicht nachvollziehbar. Wie das Bundesamt zu dieser Annahme komme, sei nicht plausibel. Der Vater des BF sei verschleppt worden, als dieser ca. 10 Jahre alt gewesen sei. Es handle sich auch um keinen Widerspruch, wenn der BF angebe, dass seine letzte Wohnadresse in römisch 40 in der Stadt römisch 40 gewesen sei. Es sei zwar richtig, dass der BF vor seiner Ausreise inhaftiert gewesen sei, doch könne bei einem Gefängnis nicht von einer letzten Wohnadresse gesprochen werden und sei vollkommen nachvollziehbar, dass der BF auf die Frage ob er „dort“ bis zu seiner Ausreise gelebt habe, mit „ja“ beantworte. Bei der Demonstration hätten die Polizei und das Militär den BF gezwungen sich auf den Boden zu setzen und habe er trotzdem versucht zu entkommen, woraufhin er geschlagen worden und am Auge verletzt worden sei, welches in Österreich operativ behandelt worden sei. Wie das Bundesamt zum Schluss komme, dass nicht glaubwürdig sei, dass der BF aus der Gefangenschaft entkommen habe können, weil er keine Details habe erzählen können, bleibe vollkommen ungeklärt. Der BF habe glaubhafte und nachvollziehbare Angaben darüber in der Einvernahme getätigt und kläre das Bundesamt auch nicht auf, warum es dem BF keinen Glauben schenke.

Beantragt werde eine mündliche Verhandlung durchzuführen, damit sich das BVwG selbst ein Bild vom BF und dessen Glaubwürdigkeit machen könne.

Der BF habe im Sommer 2014 an einer Demonstration gegen die Regierung teilgenommen, er gehöre der Volksgruppe der Oromo an und habe die Demonstration unterstützt, indem er ein Schild getragen habe mit der Aufschrift: „wir wollen unsere Leute, die im Gefängnis sind befreien. Wir wollen nicht, dass unsere Frauen vergewaltigt werden“. Aus diesem Grund sei der BF verhaftet und auch namentlich erfasst worden. Seine Mutter habe ihm erzählt, dass die Polizei nach wie vor nach ihm suche und sei diese auch von Polizisten geschlagen worden. Die Polizisten hätten zu ihr gesagt, es sei bekannt, dass sie dem BF zur Flucht verholfen habe. Die Verfolgung gehe von staatlicher Seite aus, es bestehe ein Haftbefehl gegen den BF und würde dieser sofort wieder inhaftiert, gefoltert oder getötet, weil er aus der Haft ausgebrochen sei und an Demonstrationen teilgenommen habe. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte das Bundesamt zum Schluss kommen müssen, dass dem BF der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen sei. Der BF sei bei einer Rückkehr auch einer realen Gefahr ausgesetzt Opfer von unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung zu werden. Es bestehe gegen den BF ein Haftbefehl und drohe ihm eine abermalige Inhaftierung. Außerdem komme der BF aus der Provinz Oromia, wo eine prekäre Sicherheitslage herrsche und sei sowohl die Sicherheits- als auch die Versorgungslage in gesamt Äthiopien prekär, weshalb ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt hätte werden müssen. Jedenfalls hätte eine Rückkehrentscheidung gegen den BF nicht erlassen werden dürfen, der BF habe bis September 2018 die HASCH XXXX besucht und sei zwei Jahre außerordentlicher Schüler der HLW XXXX gewesen. Der BF habe das A2 Zertifikat erworben und sei in den Verein „Willkommen Mensch in XXXX “ sehr eingebunden. Der BF habe auch an einen Berufsorientierungskurs teilgenommen, besuche regelmäßig das Fitnessstudio und habe eine sehr enge Bindung zu Herrn XXXX und dessen Frau, mit denen er sich seit Ende 2015 zwei bis dreimal wöchentlich treffe. Sie hätten auch Weihnachten gemeinsam verbracht. Der BF habe im Sommer 2014 an einer Demonstration gegen die Regierung teilgenommen, er gehöre der Volksgruppe der Oromo an und habe die Demonstration unterstützt, indem er ein Schild getragen habe mit der Aufschrift: „wir wollen unsere Leute, die im Gefängnis sind befreien. Wir wollen nicht, dass unsere Frauen vergewaltigt werden“. Aus diesem Grund sei der BF verhaftet und auch namentlich erfasst worden. Seine Mutter habe ihm erzählt, dass die Polizei nach wie vor nach ihm suche und sei diese auch von Polizisten geschlagen worden. Die Polizisten hätten zu ihr gesagt, es sei bekannt, dass sie dem BF zur Flucht verholfen habe. Die Verfolgung gehe von staatlicher Seite aus, es bestehe ein Haftbefehl gegen den BF und würde dieser sofort wieder inhaftiert, gefoltert oder getötet, weil er aus der Haft ausgebrochen sei und an Demonstrationen teilgenommen habe. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte das Bundesamt zum Schluss kommen müssen, dass dem BF der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen sei. Der BF sei bei einer Rückkehr auch einer realen Gefahr ausgesetzt Opfer von unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung zu werden. Es bestehe gegen den BF ein Haftbefehl und drohe ihm eine abermalige Inhaftierung. Außerdem komme der BF aus der Provinz Oromia, wo eine prekäre Sicherheitslage herrsche und sei sowohl die Sicherheits- als auch die Versorgungslage in gesamt Äthiopien prekär, weshalb ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt hätte werden müssen. Jedenfalls hätte eine Rückkehrentscheidung gegen den BF nicht erlassen werden dürfen, der BF habe bis September 2018 die HASCH römisch 40 besucht und sei zwei Jahre außerordentlicher Schüler der HLW römisch 40 gewesen. Der BF habe das A2 Zertifikat erworben und sei in den Verein „Willkommen Mensch in römisch 40 “ sehr eingebunden. Der BF habe auch an einen Berufsorientierungskurs teilgenommen, besuche regelmäßig das Fitnessstudio und habe eine sehr enge Bindung zu Herrn römisch 40 und dessen Frau, mit denen er sich seit Ende 2015 zwei bis dreimal wöchentlich treffe. Sie hätten auch Weihnachten gemeinsam verbracht.

9. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und der bezughabende Verwaltungsakt langten am 22.02.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

10. Infolge einer diesbezüglichen Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht übermittelte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30.04.2021 Belege über seine aktuellen Integrationsbemühungen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Äthiopiens, gehört der Volksgruppe der Aala, einer Untergruppe der Oromo an und bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. Seine Identität steht nicht fest. Der BF ist im Dorf XXXX , in der Stadt XXXX und hat dort bis zu seiner Ausreise gelebt. Er hat 9 Jahre lang in XXXX eine Koranschule besucht und seinen Vater beim Straßenverkauf von Kleidung, als auch seine Mutter beim Straßenverkauf von Khaat unterstützt. Selbst hat er im Herkunftsstaat nie gearbeitet. Den Lebensunterhalt im Herkunftsstaat hat seine Mutter für ihn bestritten. In Äthiopien verfügt der BF noch über seinen Bruder und seine Schwester. Die Mutter des BF verfügt über ein Haus in Äthiopien, sie ist zwischenzeitig verstorben. Mit seiner Mutter hatte der BF bis zu ihrem Tod regelmäßigen, telefonischen Kontakt. Der Vater des BF ist unbekannten Aufenthalts. Der Beschwerdeführer gelangte illegal und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet, wo er am 10.07.2015 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Seitdem hält er sich durchgehend im Bundesgebiet auf.1.1. Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Äthiopiens, gehört der Volksgruppe der Aala, einer Untergruppe der Oromo an und bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. Seine Identität steht nicht fest. Der BF ist im Dorf römisch 40 , in der Stadt römisch 40 und hat dort bis zu seiner Ausreise gelebt. Er hat 9 Jahre lang in römisch 40 eine Koranschule besucht und seinen Vater beim Straßenverkauf von Kleidung, als auch seine Mutter beim Straßenverkauf von Khaat unterstützt. Selbst hat er im Herkunftsstaat nie gearbeitet. Den Lebensunterhalt im Herkunftsstaat hat seine Mutter für ihn bestritten. In Äthiopien verfügt der BF noch über seinen Bruder und seine Schwester. Die Mutter des BF verfügt über ein Haus in Äthiopien, sie ist zwischenzeitig verstorben. Mit seiner Mutter hatte der BF bis zu ihrem Tod regelmäßigen, telefonischen Kontakt. Der Vater des BF ist unbekannten Aufenthalts. Der Beschwerdeführer gelangte illegal und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet, wo er am 10.07.2015 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Seitdem hält er sich durchgehend im Bundesgebiet auf.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat einer gezielten Bedrohung durch staatliche Behörden unterlegen ist bzw. unterliegen würde. Es kann auch sonst nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Mogadischu aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre.

Der Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keine Verfolgung durch staatliche Behörden, kein reales Risiko einer sonstigen Verfolgung oder einer Verletzung seines Rechtes auf Leben, unmenschlicher Behandlung oder Folter unterworfen zu werden und/oder der Todesstrafe zu unterliegen und als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes unterworfen zu sein. Bei einer Rückkehr nach Äthiopien besteht für den Beschwerdeführer als gesunden und leistungsfähigen Mann im berufsfähigen Alter ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf keine Bedrohungssituation und liefe der Beschwerdeführer auch nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.

Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden Erkrankungen. Der BF unterzog sich im Bundesgebiet einer komplizierten Augenoperation aufgrund einer Verletzung.

Der unbescholtene Beschwerdeführer ist seit seiner Antragstellung im Juli 2015 durchgehend auf Grund des vorläufigen Aufenthaltsrechts in seinem Asylverfahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig und bestritt seinen Lebensunterhalt im Rahmen der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer hat Deutschkurse im Bundesgebiet besucht und die Integrationsprüfung auf Sprachniveau B1 am 31.08.2019 bestanden. Bereits zuvor hat er am Werte- und Orientierungskurs am 16.06.2017 teilgenommen und das ÖSD Zertifikat auf Sprachniveau A2 am 11.08.2017 erfolgreich abgelegt. Derzeit besucht der BF einen Vorbereitungskurs auf Sprachniveau B2 für die entsprechende Sprachprüfung. Der BF hat im Bundesgebiet zahlreiche Deutschkurse besucht, sowie einen Englischkurs und zwei Mathematikkurse. Er hat sich darüber hinaus ehrenamtlich in der Gemeinde XXXX engagiert, wobei er unter anderem bei der Flurreinigung half, beim Aufbau sowie Abbau und der Ticketkontrolle des örtlichen Mondscheinkinos und der Renovierung sowie der Räumung des Pfarrhofes. Der BF hat zwei Jahre lang eine HLW besucht und von September 2018 bis Juni 2019 die erste Klasse einer HASCH. Er verfügt über eine Einstellungszusage in einer Brotmanufaktur und hat sich einen Freundes- und Bekanntenkreis im Bundesgebiet aufgebaut, mit welchem er regelmäßig seine Freizeit verbringt.Der unbescholtene Beschwerdeführer ist seit seiner Antragstellung im Juli 2015 durchgehend auf Grund des vorläufigen Aufenthaltsrechts in seinem Asylverfahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig und bestritt seinen Lebensunterhalt im Rahmen der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer hat Deutschkurse im Bundesgebiet besucht und die Integrationsprüfung auf Sprachniveau B1 am 31.08.2019 bestanden. Bereits zuvor hat er am Werte- und Orientierungskurs am 16.06.2017 teilgenommen und das ÖSD Zertifikat auf Sprachniveau A2 am 11.08.2017 erfolgreich abgelegt. Derzeit besucht der BF einen Vorbereitungskurs auf Sprachniveau B2 für die entsprechende Sprachprüfung. Der BF hat im Bundesgebiet zahlreiche Deutschkurse besucht, sowie einen Englischkurs und zwei Mathematikkurse. Er hat sich darüber hinaus ehrenamtlich in der Gemeinde römisch 40 engagiert, wobei er unter anderem bei der Flurreinigung half, beim Aufbau sowie Abbau und der Ticketkontrolle des örtlichen Mondscheinkinos und der Renovierung sowie der Räumung des Pfarrhofes. Der BF hat zwei Jahre lang eine HLW besucht und von September 2018 bis Juni 2019 die erste Klasse einer HASCH. Er verfügt über eine Einstellungszusage in einer Brotmanufaktur und hat sich einen Freundes- und Bekanntenkreis im Bundesgebiet aufgebaut, mit welchem er regelmäßig seine Freizeit verbringt.

Der BF ist seit April 2021 nach muslimischen Recht mit einer in Österreich subsidiär Schutzberechtigten, somalischen Staatsangehörigen, verheiratet und die beiden erwarten Anfang August 2021 ihr erstes gemeinsames Kind.

Der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers befindet sich zwischenzeitlich in Österreich, wohingegen er zu seinem Herkunftsstaat nur mehr vergleichsweise geringe Bindungen aufweist. Aufgrund der seinerseits gesetzten Integrationsschritte und seines aufrechten Familienlebens würde eine Rückkehrentscheidung einen ungerechtfertigten Eingriff in dessen Privat- und Familienleben darstellen.

Hinsichtlich der aktuellen Lage in Äthiopien wird auf die durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ins Verfahren eingeführten und von Seiten des Beschwerdeführers nicht bestrittenen Länderfeststellungen verwiesen, denen sich das Bundesverwaltungsgericht vollinhaltlich anschließt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Äthiopien und die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 09.07.2018. Diese Feststellungen beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen und bilden dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche, sodass vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles und auch unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen kein Anlass besteht, an der Richtigkeit der von der belangten Behörde getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Auch der Beschwerdeführer ist dem Inhalt dieser Länderberichte nicht substantiiert entgegengetreten. Insofern Quellen älteren Datums herangezogen werden, bleibt festzuhalten, dass sich die aktuelle Lage folglich laufender Medienbeobachtung bezogen auf den zu beurteilenden Fall im entscheidungsrelevanten Aspekt gegenüber den zitierten Feststellungen unverändert darstellt.

2.2. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und seinen persönlichen und familiären Verhältnissen ergeben sich aus den dahingehenden Angaben des Beschwerdeführers vor dem BFA in Zusammenschau mit seinen Angaben bei der Erstbefragung. Die Feststellungen zur Herkunft und Volksgruppenzugehörigkeit, zu den Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers gründen darüber hinaus auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Genannten; das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen – im gesamten Verfahren im Wesentlichen gleich gebliebenen und sich mit den Länderberichten zu Äthiopien deckenden – Aussagen der Beschwerdeführerin zu zweifeln. Die Feststellungen über die Ausbildung ergeben sich aus seinen ebenfalls insofern glaubhaften Angaben. Dass die Mutter des BF mittlerweile verstorben ist, ergibt sich aus zahlreichen Empfehlungsschreiben für den BF.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer an keinen schwerwiegenden Erkrankungen leidet, ergibt sich aus dessen Angaben im Rahmen ihrer Einvernahmen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, anlässlich der er ausdrücklich festhielt, gesund zu sein. Dass der BF sich im Bundesgebiet einer komplizierten Augenoperation unterzog, ergibt sich aus den vorgelegten medizinischen Befunden, sowie den Unterstützungsschreiben von Dr. XXXX . Dieser führt aus, dass die Verletzung aufgrund heftiger Gewalteinwirkung entstanden sein muss. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer an keinen schwerwiegenden Erkrankungen leidet, ergibt sich aus dessen Angaben im Rahmen ihrer Einvernahmen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, anlässlich der er ausdrücklich festhielt, gesund zu sein. Dass der BF sich im Bundesgebiet einer komplizierten Augenoperation unterzog, ergibt sich aus den vorgelegten medizinischen Befunden, sowie den Unterstützungsschreiben von Dr. römisch 40 . Dieser führt aus, dass die Verletzung aufgrund heftiger Gewalteinwirkung entstanden sein muss.

Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.

2.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen.

2.4. Die negative Feststellung zu potentieller Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat beruht auf dem Vorbringen des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit den vorliegenden Informationen zur objektiven Lage in seinem Herkunftsstaat.

Aufgabe eines Asylwerbers ist es, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen.

"Glaubhaftmachung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (vgl. VwGH 12.3.2020, Ra 2019/01/0472-10 mwN)."Glaubhaftmachung" im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen vergleiche VwGH 12.3.2020, Ra 2019/01/0472-10 mwN).

Im Sinne dieser Judikatur ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, ein asylrelevantes Vorbringen glaubhaft und in sich schlüssig darzulegen.

Der Beschwerdeführer gründete seine Flucht aus Äthiopien auf die Teilnahme an einer regierungsgegnerischen Demonstration im Jahr 2014, im Zuge derer er geschlagen und schwer am Auge und am Hinterkopf verletzt worden sei. Im Anschluss daran sei er verhaftet und in ein Gefängnis gebracht worden, in welchem er ca. 4 Monate lang gewesen sei, wobei ihm der Ausbruch aus diesem gelungen sei. In Äthiopien bestehe ein Haftbefehl gegen den BF und befürchte er bei einer nunmehrigen Rückkehr nach Äthiopien erneut verhaftet oder getötet zu werden.

Das Bundesamt hat in der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides zutreffend aufgezeigt, dass die vom Beschwerdeführer dargestellten fluchtkausalen Ereignisse wenig nachvollziehbar und teils widersprüchlich geschildert worden sind, sodass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, seinen Herkunftsstaat tatsächlich aufgrund jener Gründe verlassen zu haben:

Zunächst ist den grundsätzlichen Erwägungen der belangen Behörde beizupflichten, wonach auch das Vorbringen im Zusammenhang mit den Fluchtgründen des Beschwerdeführers vielfach in sich widersprüchlich ist und nicht plausibel nachvollzogen werden kann.

So hat der BF zu Beginn seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 19.10.2017 angegeben, dass bei seine Erstbefragung zwar rückübersetzt, aber nicht alles richtig protokolliert worden sei. Befragt dazu, warum er diese Fehler nicht gleich bei der Rückübersetzung beanstandet habe, führte der BF aus, dem Dolmetscher mitgeteilt zu haben, dass er die amharische Sprache nicht könne und darum gebeten habe einen Dolmetscher für Oromo oder für Somali zu organisieren. So stellte der BF nun richtig, dass er persönlich nie selbständig gearbeitet habe, sondern nur seinen Vater unterstützt habe, er sei ledig und nie verheiratet gewesen. Die Reisekosten habe seine Mutter bezahlt und in Italien hätte sich der BF lediglich 10 Tage und nicht 3 Wochen aufgehalten. Von Italien nach Wien habe er außerdem nicht zwei Wochen, sondern nur 3 Tage gebraucht und seine gesamte Fluchtgeschichte stimme nicht. Dem ist grundsätzlich, wie behördenseitig bereits ausgeführt, entgegenzuhalten, dass der BF bei seiner Erstbefragung selbst angegeben hat Amharisch zu sprechen, ihm das gesamte Erstbefragungsprotokoll rückübersetzt wurde, was der BF auch nicht bestreitet und der BF die Richtigkeit der Angaben mit seiner Unterschrift bestätigte. Dass der BF drauf hingewiesen habe die amharische Sprache nicht zu verstehen und um einen anderen Dolmetscher gebeten habe, ist dem Erstbefragungsprotokoll nicht zu entnehmen. Diesfalls hätte die belangte Behörde auch einen dem BF verständlichen Dolmetscher organisiert, weshalb grundsätzlich davon auszugehen ist, dass der BF versucht so seine Chancen auf Asyl zu mehren. Auch auf Frage der belangten Behörde, warum dem BF die unrichtigen Protokollierungen nicht aufgefallen seien, vermeinte er lediglich unsubstantiiert, das Problem sei gewesen, dass er den Dolmetscher sprachlich überhaupt nicht verstanden habe. Wie von der belangten Behörde bereits angemerkt, bleibt festzuhalten, dass der Großteil der Angaben des BF überdies richtig sein sollen, bis auf wenige Details und seine Fluchtgeschichte. Erneut ist darauf hinzuweisen, dass der BF nach der Rückübersetzung jede Möglichkeit gehabt hätte, auf Fehler, bzw. das schlechte Verständnis mit dem Dolmetscher, hinzuweisen, was der BF jedoch, dem Protokoll folgend, unterlassen habe und die Richtigkeit der Angaben durch seine Unterschrift bestätigte. Insgesamt Entsteht der Eindruck, wie ebenfalls behördenseitig bereits dargetan, dass der BF so versucht seine Chancen auf Asyl zu erhöhen.

Bei seiner Erstbefragung hat der BF hinsichtlich seiner Fluchtgründe angegeben, dass ein Freund von ihm ein Buch geschrieben habe und er deshalb von der Regierung gesucht werde. Warum er gesucht werde, habe er nicht gewusst, deshalb habe er jedoch das Land verlassen. Außerdem habe er in seiner Heimat keine Arbeit und sei hierhergekommen, um zu arbeiten. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt erzählte der BF eine gänzlich divergierende Fluchtgeschichte, nämlich bei einer Demonstration geschlagen und verhaftet, sowie im Anschluss in ein Gefängnis gebracht worden zu sein, indem er wiederum geschlagen worden sei. Von diesen Vorfällen wusste der BF bei seiner Erstbefragung gar nichts zu berichten.

Grundsätzlich hält das erkennende Gericht dem Beschwerdeführer zu Gute, dass eine Ersteinvernahme in einem fremden Land eine für jeden Asylwerber außergewöhnliche Situation ist. Eine gewisse, anfängliche Verlegenheit in der Erzählung persönlicher Erlebnisse ist daher im Allgemeinen verständlich. Ebenso ist klar, dass im Rahmen einer Ersteinvernahme in keine allzu große Detailtiefe bei der Schilderung des eigentlichen Fluchtgrundes vorgestoßen werden kann. Trotzdem trifft auch den Schutzsuchenden im Asylverfahren eine Mitwirkungspflicht an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts, über welche der Beschwerdeführer im Rahmen der Ersteinvernahme nachweislich aufgeklärt worden ist. Das vom Beschwerdeführer im Rahmen der Ersteinvernahme erfolgte Weglassen grundlegender Aspekte des gegenständlichen Fluchtgrundes steht dieser Mitwirkungspflicht klar entgegen. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts kann es einem erwachsenen Menschen durchaus zugemutet werden, bei den Behörden jenes Landes, von dem er sich Schutz und Hilfe vor behaupteter Verfolgung und Tod erwartet, möglichst zeitnahe zum Antrag auf internationalen Schutz zumindest ansatzweise Angaben zu den eigentlichen Gründen der behaupteten, gegenständlichen Verfolgung im Heimatland zu machen, und sei es um nicht Gefahr zu laufen, sich dem Vorwurf einer möglichen Steigerung des Fluchtvorbringens im weiteren Verfahren auszusetzen.

Es geht auch der VwGH davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250).

Soweit beschwerdeseitig ausgeführt wird, eine Erstbefragung diene in erster Linie dazu die Identität eines BF sowie dessen Reiseweg zu klären und diene nicht der detaillierten Schilderung seiner Fluchtgeschichte, so ist dem zuzustimmen. Nach Rechtsprechung des VwGH diene die Erstbefragung gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 insbesondere der Ermittlung der Identiät und der Reiseroute des Fremden und hat sich - abgesehen von einem Folgeantrag - nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen. Vor diesem Hintergrund hat der VwGH im Erkenntnis vom 28. Mai 2014, Ra 2014/20/0017 bis 0018, ausgesprochen, dass er der - vom BVwG seiner Beweiswürdigung zu Grunde gelegten - Annahme, ein Asylwerber werde immer alles, was zur Asylgewährung führen könne, bereits bei der Erstbefragung vorbringen, nicht beitreten kann (vlg. zuletzt VwGH vom 16.07.2020, Ra 2019/19/0419). Soweit beschwerdeseitig ausgeführt wird, eine Erstbefragung diene in erster Linie dazu die Identität eines BF sowie dessen Reiseweg zu klären und diene nicht der detaillierten Schilderung seiner Fluchtgeschichte, so ist dem zuzustimmen. Nach Rechtsprechung des VwGH diene die Erstbefragung gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 insbesondere der Ermittlung der Identiät und der Reiseroute des Fremden und hat sich - abgesehen von einem Folgeantrag - nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen. Vor diesem Hintergrund hat der VwGH im Erkenntnis vom 28. Mai 2014, Ra 2014/20/0017 bis 0018, ausgesprochen, dass er der - vom BVwG seiner Beweiswürdigung zu Grunde gelegten - Annahme, ein Asylwerber werde immer alles, was zur Asylgewährung führen könne, bereits bei der Erstbefragung vorbringen, nicht beitreten kann (vlg. zuletzt VwGH vom 16.07.2020, Ra 2019/19/0419).

Gegenständlich geht es jedoch nicht um das Weglassen oder das unkonkrete Vorbringen von Aspekten einer Fluchtgeschichte, sondern hat der BF zwei gänzlich verschiedene Fluchtvorbringen erstattet. So ist auch der VwGH der Meinung, dass er zwar wiederholt Bedenken gegen die unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung erhoben habe, weil sich diese Einvernahme nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen habe. Gleichwohl sei es aber nicht generell unzulässig, sich auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen (VwGH vom 21.11.2019, Ra 2019/14/0429).

Vor diesem Hintergrund ist, wie behördenseitig bereits angemerkt, eine Steigerung des Fluchtvorbringens des BF eindeutig ersichtlich, zumal dieser bei seiner Erstbefragung und in seiner Einvernahme vor dem BFA gänzlich unterschiedliche Fluchtgeschichten ausführte.

Der BF verstrickt sich sodann in weitere Widersprüche, indem er zunächst zu Beginn seiner Einvernahme vor dem BFA ausführte, nie selbständig gearbeitet zu haben, sondern seinen Vater unterstützt zu haben. Später tat er jedoch dar, sein Vater sei bereits, als der BF noch ein Kind gewesen sei vom Militär verschleppt worden und er habe ihn seitdem nicht mehr gesehen. Konkret vom Bundesamt nachgefragt, was der BF gearbeitet habe, gab er etwas später in der Befragung an, nie gearbeitet zu haben und lediglich seine Mutter zu Hause unterstützt zu haben. Auf erneute Nachfrage, führte der BF aus, seine Mutter habe nach dem Verschwinden seines Vaters den Lebensunterhalt verdient und auf der Straße Khaat verkauft, wobei der BF sie unterstützt habe. Insgesamt ist das Vorbringen des BF inkonsistent und entsteht der Eindruck, er schmückt es nach Belieben aus, steigert es und schwächt wieder ab. Nicht glaubhaft ist überdies, dass der Vater des BF vom Militär verschleppt wurde, zumal der BF zunächst angab seinen Vater beruflich unterstützt zu haben und von der beruflichen Tätigkeit seiner Mutter nichts zu berichten wusste. Erst auf Nachfrage, wie seine Mutter den Lebensunterhalt nach dem Verschwinden seines Vaters, verdient habe, vermochte der BF anzugeben, dass seine Mutter auf der Straße Khaat verkauft habe. Gesamtbetrachtend entsteht der Eindruck, der BF berichtet nicht von Tatsächlichem.

Außerdem führte der BF, wie ebenfalls behördenseitig dargelegt, seine Fluchtgründe vor dem BFA im Rahmen seiner freien Erzählung ohne konkrete Details und vage aus. Insbesondere von dem im vermeintlich angehaltenen Gefängnis, wusste der BF keine Details zu berichten, sondern führte auszugsweise lediglich aus: „Nach zwei Wochen wurden wir in ein unterirdisches Gefängnis, indem man nicht stehen konnte, gebracht. Dort wurden wir eingesperrt. Vier Nächte lang verbrachte ich in diesem engen Raum. Nach drei Tagen kam ich das erste Mal rauf. Ich bekam hartes Brot zu essen. Dann wurde ich wieder zurückgebracht. Nach einer Woche wurde ich wieder woanders hingebracht. Dort bekam ich dreimal täglich etwas zu Essen. Dort war ich drei Monate. In dem Gefängnis war ein Polizist, mit dem ich ins Gespräch gekommen bin“; „er sagte mir, dass ich an diesem Tag nicht wie alle anderen ins Haus gehen soll, sondern mich im Hof irgendwo verstecken soll und sagte, dass ich nur mehr laufen soll. Ich lief kurz, dann kam ein anderes Auto. Ich hielt dieses Auto an und sagte, dass er mich nach XXXX bringen soll“. Der BF berichtet dabei weder, wie es in dem Gefängnis ausgehen habe, von Mitinsassen oder anderen Details, sondern lediglich oberflächlich und unkonkret. Hätte der BF dort tatsächlich drei Monate verbracht, wäre zu erwarten gewesen, dass er mehr und Detaillierteres zu berichten gehabt hätte, zumal er im Anschluss lediglich von der vermeintlichen Bekanntschaft mit dem Wachmann und seiner Flucht berichtet. Auch die Erzählung des BF von seinem Gefängnisausbruch, welches doch ein durchaus spektakuläres Ereignis darstellt, berichtet er kurz und wenig konkret. So wusste er weder davon zu berichten, wie und wo er sich versteckt hielt, noch wie er unbemerkt bleiben konnte. Erst nach Aufforderung des BFA das Gefängnis zu beschreiben, fertigte der BF eine Zeichnung an und schilderte Genaueres, wobei er auch hier wenig konkret wurde: „Ich durfte mich tagsüber im Hof aufhalten. Das Gefängnis war von einer Mauer umgeben. Bei dieser Mauer waren vier Gefangenenquartiere. An einer Seite dieser Mauer war der Eingang/Ausgang. Es gab auch einen Sportbereich. Dort wo man Fußball gespielt hat, war eine Wiese. Der Rest war sandig. Sonst gab es nichts“. Außerdem führte der BF, wie ebenfalls behördenseitig dargelegt, seine Fluchtgründe vor dem BFA im Rahmen seiner freien Erzählung ohne konkrete Details und vage aus. Insbesondere von dem im vermeintlich angehaltenen Gefängnis, wusste der BF keine Details zu berichten, sondern führte auszugsweise lediglich aus: „Nach zwei Wochen wurden wir in ein unterirdisches Gefängnis, indem man nicht stehen konnte, gebracht. Dort wurden wir eingesperrt. Vier Nächte lang verbrachte ich in diesem engen Raum. Nach drei Tagen kam ich das erste Mal rauf. Ich bekam hartes Brot zu essen. Dann wurde ich wieder zurückgebracht. Nach einer Woche wurde ich wieder woanders hingebracht. Dort bekam ich dreimal täglich etwas zu Essen. Dort war ich drei Monate. In dem Gefängnis war ein Polizist, mit dem ich ins Gespräch gekommen bin“; „er sagte mir, dass ich an diesem Tag nicht wie alle anderen ins Haus gehen soll, sondern mich im Hof irgendwo verstecken soll und sagte, dass ich nur mehr laufen soll. Ich lief kurz, dann kam ein anderes Auto. Ich hielt dieses Auto an und sagte, dass er mich nach römisch 40 bringen soll“. Der BF berichtet dabei weder, wie es in dem Gefängnis ausgehen habe, von Mitinsassen oder anderen Details, sondern lediglich oberflächlich und unkonkret. Hätte der BF dort tatsächlich drei Monate verbracht, wäre zu erwarten gewesen, dass er mehr und Detaillierteres zu berichten gehabt hätte, zumal er im Anschluss lediglich von der vermeintlichen Bekanntschaft mit dem Wachmann und seiner Flucht berichtet. Auch die Erzählung des BF von seinem Gefängnisausbruch, welches doch ein durchaus spektakuläres Ereignis darstellt, berichtet er kurz und wenig konkret. So wusste er weder davon zu berichten, wie und wo er sich versteckt hielt, noch wie er unbemerkt bleiben konnte. Erst nach Aufforderung des BFA das Gefängnis zu beschreiben, fertigte der BF eine Zeichnung an und schilderte Genaueres, wobei er auch hier wenig konkret wurde: „Ich durfte mich tagsüber im Hof aufhalten. Das Gefängnis war von einer Mauer umgeben. Bei dieser Mauer waren vier Gefangenenquartiere. An einer Seite dieser Mauer war der Eingang/Ausgang. Es gab auch einen Sportbereich. Dort wo man Fußball gespielt hat, war eine Wiese. Der Rest war sandig. Sonst gab es nichts“.

Der Vollständigkeit halber bleibt noch auszuführen, dass der BF zutreffenderweise eine schwere Augenverletzung erlitt, die durch große Gewalteinwirkung entstand. Diese kann jedoch auch durch einen Unfall entstanden sein und steht nicht zwingend in Zusammenhang mit den vorgebrachten nicht glaubhaften ausreisekausalen Vorfällen.

In einer Gesamtbetrachtung ist daher der belangten Behörde zuzustimmen, wenn sie vor dem Hintergrund der widersprüchlichen, unkonkreten, vagen und detailarmen Schilderungen des Beschwerdeführers davon ausgeht, dass es sich dabei um einen konstruierten Vorfall handelt.

Auch wäre durch die politischen Veränderungen im Heimatland des BF (der gegenwärtige Präsident ist selbst von einem Elternteil abstammend von der Volksgruppe der Oromo), auf deren Verfolgung sich der BF stützt, eine aktuelle Verfolgungsgefahr auch bei Wahrunterstellung seines Vorbringens, zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr erkennbar.

Der Beschwerdeführer erstattete sohin im Ergebnis weder ein individuelles Vorbringen, welches auf eine ihm im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung schließen ließe, noch ist eine solche von Amts wegen unter Berücksichtigung der allgemeinen Gegebenheiten im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu erkennen. Die Beschwerde ist den tragenden beweiswürdigenden Erwägungen im angefochtenen Bescheid nicht substantiiert entgegengetreten und hat keinen Grund für eine dem Beschwerdeführer unverändert drohende Verfolgung durch die Teilnahme an einer Demonstration vor mehr als sechs Jahren, aufgezeigt.

Eine dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat drohende individuelle Verfolgung erweist sich demnach im Ergebnis als unglaubwürdig, auch darüber hinaus konnte keine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat erkannt werden.

Der Beschwerdeführer ist jung, gesund und arbeitsfähig und verfügt durch seine Geschwister, trotz des Todes seiner Mutter, unverändert über familiäre Bezugspunkte im Herkunftsstaat, sodass davon auszugehen ist, dass dieser über gewisse Unterstützungsmöglichkeiten durch ein soziales Netz verfügen wird. Der BF verfügt über 9-jährige, überdurchschnittliche Schulbildung und wird es ihm dadurch sicher möglich im Herkunftsstaat seinen Lebensunterhalt, nach einer Anfangsphase, selbst zu erwirtschaften. Zwar hat er selbst noch keine Arbeitserfahrung gesammelt, doch gab er selbst an seine Mutter und seinen Vater beim Straßenverkauf von Khaat bzw. Kleidung unterstützt zu haben und ist der BF daher mit den örtlichen Gegebenheiten und Gebräuchen vertraut.

Wie bereits der angefochtene Bescheid festgestellt hat, ist der Beschwerdeführer arbeitsfähig, verfügt über eine 9-jährige Schulbildung im Rahmen des Besuchs einer Koranschule und spricht zumindest eine Landessprache. Weshalb es ihm im Falle einer Rückkehr in den ihm vertrauten Herkunftsstaat nicht möglich sein sollte, für seinen Lebensunterhalt aufzukommen, hat der Beschwerdeführer nicht substantiiert dargelegt. Wenn sich den Länderberichten auch eine prekäre Versorgungssituation aufgrund von Dürre entnehmen lassen, so zeigte der BF im Verfahren zudem nicht auf, dass er im Falle seiner Rückkehr nach Äthiopien von den Versorgungsunsicherheiten persönlich betroffen wäre bzw. er seine Ernährung nicht sicherstellen könnte. Der Beschwerdeführer kann XXXX von Österreich aus sicher mit dem Flugzeug erreichen. Wie bereits der angefochtene Bescheid festgestellt hat, ist der Beschwerdeführer arbeitsfähig, verfügt über eine 9-jährige Schulbildung im Rahmen des Besuchs einer Koranschule und spricht zumindest eine Landessprache. Weshalb es ihm im Falle einer Rückkehr in den ihm vertrauten Herkunftsstaat nicht möglich sein sollte, für seinen Lebensunterhalt aufzukommen, hat der Beschwerdeführer nicht substantiiert dargelegt. Wenn sich den Länderberichten auch eine prekäre Versorgungssituation aufgrund von Dürre entnehmen lassen, so zeigte der BF im Verfahren zudem nicht auf, dass er im Falle seiner Rückkehr nach Äthiopien von den Versorgungsunsicherheiten persönlich betroffen wäre bzw. er seine Ernährung nicht sicherstellen könnte. Der Beschwerdeführer kann römisch 40 von Österreich aus sicher mit dem Flugzeug erreichen.

Auch im Hinblick auf die weltweite Ausbreitung des COVID-19 Erregers kann unter Zugrundelegung der medial ausführlich kolportierten Entwicklungen auch im Herkunftsland bislang keine derartige Entwicklung erkannt werden, die im Hinblick auf eine Gefährdung nach Art. 3 EMRK eine entscheidungsrelevante Lageänderung erkennen lässt (zu den aktuellen Zahlen vgl. weekly epidemiological updates der WHO). Unabhängig davon liegen sowohl im Hinblick auf sein Alter als auch seinen Gesundheitszustand keine Anhaltspunkte vor, wonach der Beschwerdeführer bei einer allfälligen COVID-19 Infektion zu einer Hoch-Risikogruppe zählen würde.Auch im Hinblick auf die weltweite Ausbreitung des COVID-19 Erregers kann unter Zugrundelegung der medial ausführlich kolportierten Entwicklungen auch im Herkunftsland bislang keine derartige Entwicklung erkannt werden, die im Hinblick auf eine Gefährdung nach Artikel 3, EMRK eine entscheidungsrelevante Lageänderung erkennen lässt (zu den aktuellen Zahlen vergleiche weekly epidemiological updates der WHO). Unabhängig davon liegen sowohl im Hinblick auf sein Alter als auch seinen Gesundheitszustand keine Anhaltspunkte vor, wonach der Beschwerdeführer bei einer allfälligen COVID-19 Infektion zu einer Hoch-Risikogruppe zählen würde.

Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des BF in Österreich sowie den durch ihn gesetzten Integrationsschritten ergeben sich aus seinen eigenen Angaben vor dem Bundesamt vor Fremdenwesen und Asyl am in Zusammenschau mit den zahlreich vorgelegten Unterlagen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Da sich die gegenständliche zulässige und rechtzeitige Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG zur Entscheidung zuständig. 3.1. Da sich die gegenständliche zulässige und rechtzeitige Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG zur Entscheidung zuständig.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Das Verwaltungsgericht hat, wenn es "in der Sache selbst" entscheidet, nicht nur über die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde zu entscheiden, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde entschieden wurde. Dabei hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung in der Regel an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076; 18.2.2015, Ra 2015/04/0007; 25.7.2019, Ra 2018/22/0270).Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Das Verwaltungsgericht hat, wenn es "in der Sache selbst" entscheidet, nicht nur über die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde zu entscheiden, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde entschieden wurde. Dabei hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung in der Regel an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076; 18.2.2015, Ra 2015/04/0007; 25.7.2019, Ra 2018/22/0270).

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.2. Zum Status eines Asylberechtigten:

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicher¬heit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.3.2.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicher¬heit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“

Zentraler Aspekt der dem § 3 AsylG 2005 zugrundeliegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974) definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21. 12. 2000, 2000/01/0131; 19. 4. 2001, 99/20/0273).Zentraler Aspekt der dem Paragraph 3, AsylG 2005 zugrundeliegenden, in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK (in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,) definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21. 12. 2000, 2000/01/0131; 19. 4. 2001, 99/20/0273).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es für die Asylgewährung auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention zum Zeitpunkt der Entscheidung an (vgl. etwa VwGH 26.6.2018, Ra 2018/20/0307, mwN). Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der Fremde bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn daher der Fremde im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, ob er im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. - im vorliegenden Fall - des Verwaltungsgerichts) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 25.9.2018, Ra 2017/01/0203; 27.6.2019, Ra 2018/14/0274, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es für die Asylgewährung auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention zum Zeitpunkt der Entscheidung an vergleiche etwa VwGH 26.6.2018, Ra 2018/20/0307, mwN). Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der Fremde bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn daher der Fremde im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, ob er im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. - im vorliegenden Fall - des Verwaltungsgerichts) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste vergleiche VwGH 25.9.2018, Ra 2017/01/0203; 27.6.2019, Ra 2018/14/0274, mwN).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist - abgesehen vom Fall einer Wahrunterstellung (vgl. dazu etwa VwGH 25.6.2019, Ra 2019/19/0032, Rn. 13) - die Glaubwu?rdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers zu pru?fen (vgl. zur Beurteilung der Glaubwu?rdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers ausdru?cklich § 18 Abs. 3 AsylG 2005). Diese Pru?fung erfolgt unter Beru?cksichtigung der vom EuGH judizierten unionsrechtlichen Anforderungen (vgl. die näheren Ausführungen in VwGH 12.3.2020, Ra 2019/01/0472-10). Erst danach erfolgt die Prognoseentscheidung gema?ß § 3 AsylG 2005, ob mit dem als glaubwu?rdig erachteten Vorbringen eine wohl begru?ndete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht wird (vgl. zur Prognoseentscheidung VwGH 8.9.2016, Ra 2015/20/0217, mwN; vgl. zu der dabei vorzunehmenden einzelfallbezogenen Beurteilung VwGH 2.9.2019, Ro 2019/01/0009, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist - abgesehen vom Fall einer Wahrunterstellung vergleiche dazu etwa VwGH 25.6.2019, Ra 2019/19/0032, Rn. 13) - die Glaubwu?rdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers zu pru?fen vergleiche zur Beurteilung der Glaubwu?rdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers ausdru?cklich Paragraph 18, Absatz 3, AsylG 2005). Diese Pru?fung erfolgt unter Beru?cksichtigung der vom EuGH judizierten unionsrechtlichen Anforderungen vergleiche die näheren Ausführungen in VwGH 12.3.2020, Ra 2019/01/0472-10). Erst danach erfolgt die Prognoseentscheidung gema?ß Paragraph 3, AsylG 2005, ob mit dem als glaubwu?rdig erachteten Vorbringen eine wohl begru?ndete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht wird vergleiche zur Prognoseentscheidung VwGH 8.9.2016, Ra 2015/20/0217, mwN; vergleiche zu der dabei vorzunehmenden einzelfallbezogenen Beurteilung VwGH 2.9.2019, Ro 2019/01/0009, mwN).

3.2.2. Wie beweiswürdigend dargelegt, hat der Beschwerdeführer im Verfahrensverlauf, vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen, keinerlei Anhaltspunkte auf das Vorliegen eines Sachverhaltes im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung vorgebracht. Aus den unsubstantiierten, detailarmen, unkonkreten und im Ergebnis unglaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers zum Fluchtgrund ergibt sich keine diesem im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Motive aktuell drohende Verfolgung.

Dass der Beschwerdeführer allein wegen der Zugehörigkeit zu den Oromo generell einer maßgeblichen Verfolgungsgefahr in Äthiopien unterläge, konnte der Beschwerdeführer nicht substantiiert darlegen und ist auch aus der Länderberichtslage zu dieser Volksgruppe – die die größte Volksgruppe der äthiopischen Bevölkerung bildet und seit April 2018 auch den Premierminister stellt – nicht ersichtlich.

3.2.3. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher spruchgemäß abzuweisen. 3.2.3. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher spruchgemäß abzuweisen.

3.3. Zum Status eines subsidiär Schutzberechtigten:

3.3.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz „in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen“, so ist einem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, „wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.“ Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß Abs. 3 leg.cit. bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht. 3.3.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz „in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen“, so ist einem Fremden gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, „wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.“ Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß Absatz 3, leg.cit. bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21.5.2019, Ro 2019/19/0006, unter Bezugnahme auf seine Entscheidung vom 6.11.2018, Ra 2018/01/0106, festgehalten, dass eine Interpretation, mit der die Voraussetzungen der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 mit dem in der Judikatur des EuGH dargelegten Verständnis des subsidiären Schutzes nach der Statusrichtlinie in Übereinstimmung gebracht würde, die Grenzen der Auslegung nach den innerstaatlichen Auslegungsregeln überschreiten und zu einer - unionsrechtlich nicht geforderten - Auslegung contra legem führen würde. Demnach hält der Verwaltungsgerichtshof an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, wonach eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 MRK durch eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat - auch wenn diese Gefahr nicht durch das Verhalten eines Dritten (Akteurs) bzw. die Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt verursacht wird - die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 begründen kann.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21.5.2019, Ro 2019/19/0006, unter Bezugnahme auf seine Entscheidung vom 6.11.2018, Ra 2018/01/0106, festgehalten, dass eine Interpretation, mit der die Voraussetzungen der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 mit dem in der Judikatur des EuGH dargelegten Verständnis des subsidiären Schutzes nach der Statusrichtlinie in Übereinstimmung gebracht würde, die Grenzen der Auslegung nach den innerstaatlichen Auslegungsregeln überschreiten und zu einer - unionsrechtlich nicht geforderten - Auslegung contra legem führen würde. Demnach hält der Verwaltungsgerichtshof an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, wonach eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und 3 MRK durch eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat - auch wenn diese Gefahr nicht durch das Verhalten eines Dritten (Akteurs) bzw. die Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt verursacht wird - die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 begründen kann.

3.3.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen. 3.3.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Artikel 3, EMRK eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen.

Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen.Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen.

Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen (vgl. zum Ganzen zuletzt VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153; 26.6.2019, Ra 2019/20/0050, jeweils mwN).Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Artikel 3, EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen vergleiche zum Ganzen zuletzt VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153; 26.6.2019, Ra 2019/20/0050, jeweils mwN).

Überdies hat nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. VwGH 23.3.2017, Ra 2017/20/0038 bis 0040; 6.11.2018, Ra 2018/01/0106, jeweils mwN; sowie EGMR 13.12.2016, 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 189 ff; EGMR 1.10.2019, 57467/15, Savran gegen Dänemark, Rz 44 ff ).Überdies hat nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt vergleiche VwGH 23.3.2017, Ra 2017/20/0038 bis 0040; 6.11.2018, Ra 2018/01/0106, jeweils mwN; sowie EGMR 13.12.2016, 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 189 ff; EGMR 1.10.2019, 57467/15, Savran gegen Dänemark, Rz 44 ff ).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung wiederholt und unter Bezugnahme auf die diesbezügliche ständige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ausgesprochen, dass es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. VwGH 23.2.2016, Ra 2015/01/0134, mit Verweis auf EGMR 5.9.2013, 61204/09, I gegen Schweden; siehe dazu auch VwGH 18.3.2016, Ra 2015/01/0255; 19.6.2017, Ra 2017/19/0095; 5.12.2017, Ra 2017/01/0236;).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung wiederholt und unter Bezugnahme auf die diesbezügliche ständige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ausgesprochen, dass es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde vergleiche VwGH 23.2.2016, Ra 2015/01/0134, mit Verweis auf EGMR 5.9.2013, 61204/09, römisch eins gegen Schweden; siehe dazu auch VwGH 18.3.2016, Ra 2015/01/0255; 19.6.2017, Ra 2017/19/0095; 5.12.2017, Ra 2017/01/0236;).

3.3.3. Im gegenständlichen Fall kann keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention für den Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Äthiopien erkannt werden. Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, die für seine Ausreise aus seinem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen:3.3.3. Im gegenständlichen Fall kann keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention für den Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Äthiopien erkannt werden. Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, die für seine Ausreise aus seinem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen:

3.3.3.1. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, volljährigen Mann mit 9-jähriger Schuldbildung in einer Koranschule, der an keinen schwerwiegenden Erkrankungen leidet und der im Herkunftsstaat über familiäre Anknüpfungspunkte, verfügt. Dem Beschwerdeführer ist es daher zumutbar und möglich selbst, am Erwerbsleben teilzunehmen und seinen Lebensunterhalt eigenständig zu finanzieren. Es sind keine Umstände ersichtlich, weshalb dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und eigenständige Bestreitung seines Lebensunterhaltes, nicht möglich sein sollten. Das Vorliegen von exzeptionellen Umständen, welche in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen wären, wurde zu keinem Zeitpunkt substantiiert behauptet. Es wird dabei nicht verkannt, dass Äthiopien zu einem der ärmsten Länder der Welt zählt, strukturell von Nahrungsmittelknappheit betroffen ist und ein signifikanter Teil der Bevölkerung unter der absoluten Armutsgrenze lebt. Aus den getroffenen Feststellungen geht hinsichtlich der in Äthiopien vorherrschenden Versorgungslage und der allgemeinen Lebensbedingungen der Bevölkerung jedoch hervor, dass die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa u. a. der Zugang zu Arbeit, Nahrung, und Gesundheitsversorgung möglich bzw. gesichert ist. Der Beschwerdeführer zeigte im Verfahren zudem nicht auf, dass er im Falle seiner Rückkehr nach Äthiopien von den Versorgungsunsicherheiten persönlich betroffen wäre bzw. er seine Ernährung nicht sicherstellen könnte. Auch das Bundesverwaltungsgericht vermag eine derartige maßgebliche Gefahr für den Beschwerdeführer nicht zu erkennen, handelt es sich bei ihm doch um einen gesunden Mann im erwerbsfähigen Alter, der – auch unter Berücksichtigung seines hohen Bildungsgrads – durch seine eigene Arbeitskraft seinen Lebensunterhalt, erwirtschaften könnte. Selbst hat er im Herkunftsstaat noch nie gearbeitet, doch hat er seine Eltern nach eigenen Angaben regelmäßig bei Straßenverkäufen unterstützt. Hinzu kommt, dass seine Geschwister in seinem Herkunftsstaat leben, was die Annahme zulässt, der Beschwerdeführer würde im Falle seiner Rückkehr nach Äthiopien nicht in Obdachlosigkeit oder eine seine Existenz gefährdende Notlage geraten. Dass eine Unterstützung durch familiäre Angehörige in keiner Weise möglich wäre, machte der Beschwerdeführer im Verfahren nicht geltend. Insofern kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass er – in materieller bzw. finanzieller Hinsicht – in Äthiopien in seiner Existenz bedroht wäre (vgl. VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174; 23.09.2009, 2007/01/0515).3.3.3.1. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, volljährigen Mann mit 9-jähriger Schuldbildung in einer Koranschule, der an keinen schwerwiegenden Erkrankungen leidet und der im Herkunftsstaat über familiäre Anknüpfungspunkte, verfügt. Dem Beschwerdeführer ist es daher zumutbar und möglich selbst, am Erwerbsleben teilzunehmen und seinen Lebensunterhalt eigenständig zu finanzieren. Es sind keine Umstände ersichtlich, weshalb dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und eigenständige Bestreitung seines Lebensunterhaltes, nicht möglich sein sollten. Das Vorliegen von exzeptionellen Umständen, welche in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen wären, wurde zu keinem Zeitpunkt substantiiert behauptet. Es wird dabei nicht verkannt, dass Äthiopien zu einem der ärmsten Länder der Welt zählt, strukturell von Nahrungsmittelknappheit betroffen ist und ein signifikanter Teil der Bevölkerung unter der absoluten Armutsgrenze lebt. Aus den getroffenen Feststellungen geht hinsichtlich der in Äthiopien vorherrschenden Versorgungslage und der allgemeinen Lebensbedingungen der Bevölkerung jedoch hervor, dass die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa u. a. der Zugang zu Arbeit, Nahrung, und Gesundheitsversorgung möglich bzw. gesichert ist. Der Beschwerdeführer zeigte im Verfahren zudem nicht auf, dass er im Falle seiner Rückkehr nach Äthiopien von den Versorgungsunsicherheiten persönlich betroffen wäre bzw. er seine Ernährung nicht sicherstellen könnte. Auch das Bundesverwaltungsgericht vermag eine derartige maßgebliche Gefahr für den Beschwerdeführer nicht zu erkennen, handelt es sich bei ihm doch um einen gesunden Mann im erwerbsfähigen Alter, der – auch unter Berücksichtigung seines hohen Bildungsgrads – durch seine eigene Arbeitskraft seinen Lebensunterhalt, erwirtschaften könnte. Selbst hat er im Herkunftsstaat noch nie gearbeitet, doch hat er seine Eltern nach eigenen Angaben regelmäßig bei Straßenverkäufen unterstützt. Hinzu kommt, dass seine Geschwister in seinem Herkunftsstaat leben, was die Annahme zulässt, der Beschwerdeführer würde im Falle seiner Rückkehr nach Äthiopien nicht in Obdachlosigkeit oder eine seine Existenz gefährdende Notlage geraten. Dass eine Unterstützung durch familiäre Angehörige in keiner Weise möglich wäre, machte der Beschwerdeführer im Verfahren nicht geltend. Insofern kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass er – in materieller bzw. finanzieller Hinsicht – in Äthiopien in seiner Existenz bedroht wäre vergleiche VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174; 23.09.2009, 2007/01/0515).

Unter Berücksichtigung der Länderberichte und der persönlichen Situation des Beschwerdeführers ist in einer Gesamtbetrachtung nicht zu erkennen, dass dieser im Fall seiner Abschiebung nach Äthiopien in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würden, eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden.Unter Berücksichtigung der Länderberichte und der persönlichen Situation des Beschwerdeführers ist in einer Gesamtbetrachtung nicht zu erkennen, dass dieser im Fall seiner Abschiebung nach Äthiopien in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würden, eine Verletzung seiner durch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden.

3.3.3.2. Wie an anderer Stelle dargelegt, leidet der Beschwerdeführer aktuell an keinen schwerwiegenden Erkrankungen. Die erlittene Verletzung am Auge, wurde bereits in Österreich operiert.

Eine akute lebensbedrohende Krankheit des Beschwerdeführers, welche eine Überstellung gemäß der oben dargestellten Judikatur des EGMR verbieten würde, lag zu keinem Zeitpunkt vor und wurde auch nicht dargetan. Auch wurde nicht substantiiert dargelegt, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Falle einer Überstellung maßgeblich verschlechtern würde und eine Rückkehr in den Herkunftsstaat mit einer signifikanten Verkürzung seiner Lebenserwartung einhergehen würde. Schließlich ist im Hinblick auf die derzeit bestehende COVID-19-Pandemie festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aktuell 24 Jahre alt ist und an keinen schwerwiegenden körperlichen Erkrankungen leidet, womit er nicht unter die Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit spezifischen physischen Vorerkrankungen fällt. Ein bei einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Äthiopien vorliegendes „real risk“ einer Verletzung des Art. 3 EMRK ist somit (auch insoweit) nicht erkennbar.Eine akute lebensbedrohende Krankheit des Beschwerdeführers, welche eine Überstellung gemäß der oben dargestellten Judikatur des EGMR verbieten würde, lag zu keinem Zeitpunkt vor und wurde auch nicht dargetan. Auch wurde nicht substantiiert dargelegt, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Falle einer Überstellung maßgeblich verschlechtern würde und eine Rückkehr in den Herkunftsstaat mit einer signifikanten Verkürzung seiner Lebenserwartung einhergehen würde. Schließlich ist im Hinblick auf die derzeit bestehende COVID-19-Pandemie festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aktuell 24 Jahre alt ist und an keinen schwerwiegenden körperlichen Erkrankungen leidet, womit er nicht unter die Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit spezifischen physischen Vorerkrankungen fällt. Ein bei einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Äthiopien vorliegendes „real risk“ einer Verletzung des Artikel 3, EMRK ist somit (auch insoweit) nicht erkennbar.

3.3.3.3. Letztlich konnte auch nicht festgestellt werden, dass im gesamten Gebiet Äthiopiens – trotz der vom Bundesverwaltungsgericht nicht außer Acht gelassenen in einigen Regionen angespannten Sicherheitssituation – derzeit eine „extreme Gefahrenlage“ (vgl. etwa VwGH 16. 4. 2002, 2000/20/0131) im Sinne einer dermaßen schlechten wirtschaftlichen oder allgemeinen (politischen) Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Abschiebung als unrechtmäßig erscheinen ließe.3.3.3.3. Letztlich konnte auch nicht festgestellt werden, dass im gesamten Gebiet Äthiopiens – trotz der vom Bundesverwaltungsgericht nicht außer Acht gelassenen in einigen Regionen angespannten Sicherheitssituation – derzeit eine „extreme Gefahrenlage“ vergleiche etwa VwGH 16. 4. 2002, 2000/20/0131) im Sinne einer dermaßen schlechten wirtschaftlichen oder allgemeinen (politischen) Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Abschiebung als unrechtmäßig erscheinen ließe.

Was die Sicherheitslage betrifft, wird seitens des erkennenden Gerichts im Hinblick auf die Länderfeststellungen zwar nicht verkannt, dass die Situation in der Region Oromia, als (auch) in der Stadt Addis Abeba nach wie vor aufgrund von Protesten und Demonstrationen sowie in diesem Zusammenhang stattfindenden Ausschreitungen, angespannt ist. Abseits von Demonstrationen und Protesten ist die Sicherheitslage jedoch stabil. Darüber hinaus ist Addis Abeba eine über den Luftweg aufgrund des vorhandenen Flughafens sicher erreichbare Stadt.

Die Sicherheitslage in der Stadt Addis Abeba ist nach wie vor als ausreichend sicher zu bewerten, weshalb die Ausweisung nach Äthiopien daher nicht automatisch gegen Art. 3 EMRK verstoßen würde bzw. für den Betroffenen nicht unzumutbar wäre.Die Sicherheitslage in der Stadt Addis Abeba ist nach wie vor als ausreichend sicher zu bewerten, weshalb die Ausweisung nach Äthiopien daher nicht automatisch gegen Artikel 3, EMRK verstoßen würde bzw. für den Betroffenen nicht unzumutbar wäre.

Die Situation in Addis Abeba ist nicht derartig, dass jeder Mensch in der Stadt einem Risiko entsprechend Artikel 3 EMRK ausgesetzt wäre (vgl. EGRM vom 10.09.2015 R.H. gegen Schweden, Nr. 4601/14). Die Stadtbewohner sind normalerweise nur dann betroffen, wenn sie an den Protesten und Demonstrationen teilnehmen. Im konkreten Fall ist nicht ersichtlich, dass exzeptionellen Umstände vorliegen würden, die eine Außerlandesschaffung der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Gegebenheiten in Addis Abeba hinsichtlich der allgemeinen Sicherheitslage gemäß Art. 3 EMRK unzulässig scheinen lassen.Die Situation in Addis Abeba ist nicht derartig, dass jeder Mensch in der Stadt einem Risiko entsprechend Artikel 3 EMRK ausgesetzt wäre vergleiche EGRM vom 10.09.2015 R.H. gegen Schweden, Nr. 4601/14). Die Stadtbewohner sind normalerweise nur dann betroffen, wenn sie an den Protesten und Demonstrationen teilnehmen. Im konkreten Fall ist nicht ersichtlich, dass exzeptionellen Umstände vorliegen würden, die eine Außerlandesschaffung der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Gegebenheiten in Addis Abeba hinsichtlich der allgemeinen Sicherheitslage gemäß Artikel 3, EMRK unzulässig scheinen lassen.

Aus den getroffenen Länderfeststellungen zu Äthiopien ergeben sich keine Gründe für die Annahme, dass jeder zurückkehrende Staatsbürger der reellen Gefahr einer Gefährdung einer Verletzung von Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, sodass nicht von einem Rückführungshindernis im Lichte der Art. 2 und 3 EMRK auszugehen ist. Die Sicherheitslage in Äthiopien und in der Region Oromia ist zwar von Spannungen und Unruhen geprägt, aber erreicht nicht ein so hohes Niveau an willkürlicher Gewalt, dass es begründete Hinweise darauf gibt, anzunehmen, dass für den Beschwerdeführer alleine durch seine Anwesenheit dort, ein reales Risiko für seine körperliche Unversehrtheit oder sein Leben besteht. Ebenso sind keinem Länderbericht Anhaltspunkte zu entnehmen, die es erlauben würden, den Reiseweg nach Addis Abeba für den Beschwerdeführer als unsicher zu bewerten.Aus den getroffenen Länderfeststellungen zu Äthiopien ergeben sich keine Gründe für die Annahme, dass jeder zurückkehrende Staatsbürger der reellen Gefahr einer Gefährdung einer Verletzung von Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre, sodass nicht von einem Rückführungshindernis im Lichte der Artikel 2 und 3 EMRK auszugehen ist. Die Sicherheitslage in Äthiopien und in der Region Oromia ist zwar von Spannungen und Unruhen geprägt, aber erreicht nicht ein so hohes Niveau an willkürlicher Gewalt, dass es begründete Hinweise darauf gibt, anzunehmen, dass für den Beschwerdeführer alleine durch seine Anwesenheit dort, ein reales Risiko für seine körperliche Unversehrtheit oder sein Leben besteht. Ebenso sind keinem Länderbericht Anhaltspunkte zu entnehmen, die es erlauben würden, den Reiseweg nach Addis Abeba für den Beschwerdeführer als unsicher zu bewerten.

3.3.4. Außergewöhnliche, auf das gesamte Staatsgebiet bezogene, Umstände, angesichts derer die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Äthiopien die Garantien des Art. 3 EMRK verletzen würde, können unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung somit zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erblickt werden. Eine reale Gefahr, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat eine Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe drohen könnte, ist somit insgesamt nicht hervorgekommen, weswegen die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ebenfalls abzuweisen war.3.3.4. Außergewöhnliche, auf das gesamte Staatsgebiet bezogene, Umstände, angesichts derer die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Äthiopien die Garantien des Artikel 3, EMRK verletzen würde, können unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung somit zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erblickt werden. Eine reale Gefahr, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat eine Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe drohen könnte, ist somit insgesamt nicht hervorgekommen, weswegen die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides ebenfalls abzuweisen war.

3.4. Zur Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird. Dem entsprechend bestimmt § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, dass das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen hat, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels ist gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 "im verfahrensabschließenden Bescheid" abzusprechen. Mit § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 korrespondiert § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, wonach das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen "unter einem (§ 10 AsylG 2005)" mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen hat, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird. Dem entsprechend bestimmt Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, dass das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen hat, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels ist gemäß Paragraph 58, Absatz 3, AsylG 2005 "im verfahrensabschließenden Bescheid" abzusprechen. Mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 korrespondiert Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, wonach das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen "unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005)" mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen hat, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.

3.4.2. Da der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt geduldet war, dieser nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt geworden ist, liegen die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 idgF nicht vor, wobei dies weder im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, noch in der Beschwerde, behauptet worden ist. 3.4.2. Da der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt geduldet war, dieser nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt geworden ist, liegen die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 idgF nicht vor, wobei dies weder im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, noch in der Beschwerde, behauptet worden ist.

Die Beschwerde erweist sich sohin in Hinblick auf Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet.Die Beschwerde erweist sich sohin in Hinblick auf Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet.

3.5. Zu A) II. Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung und Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung:3.5. Zu A) römisch zwei. Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung und Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung:

3.5.1. Da der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers sowohl in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Gewährung subsidiären Schutzes abgewiesen wurde, ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht zu erteilen ist und der Beschwerdeführer weder begünstigter Drittstaatsangehöriger ist, noch aufgrund eines anderen Bundesgesetzes zum Aufenthalt berechtigt ist, liegen die Voraussetzungen für die Prüfung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG vor. 3.5.1. Da der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers sowohl in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Gewährung subsidiären Schutzes abgewiesen wurde, ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht zu erteilen ist und der Beschwerdeführer weder begünstigter Drittstaatsangehöriger ist, noch aufgrund eines anderen Bundesgesetzes zum Aufenthalt berechtigt ist, liegen die Voraussetzungen für die Prüfung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG vor.

3.5.2. Die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung steht unter dem Vorbehalt des § 9 Abs. 1 BFA-VG, wonach dann, wenn (insbesondere) durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, deren Erlassung (nur) zulässig ist, wenn dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Dazu judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen ist (siehe zum Ganzen etwa VwGH 25.1.2018, Ra 2017/21/0218, Rn. 20, mwN).3.5.2. Die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung steht unter dem Vorbehalt des Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG, wonach dann, wenn (insbesondere) durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, deren Erlassung (nur) zulässig ist, wenn dies zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Dazu judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen ist (siehe zum Ganzen etwa VwGH 25.1.2018, Ra 2017/21/0218, Rn. 20, mwN).

Bei der Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. grundlegend etwa VfGH 29.9.2007, B328/07, VfSlg 18223; sowie aus der jüngeren Rechtsprechung VwGH 7.9.2016, Ra 2016/19/0168; VwGH 5.9.2016, Ra 2016/19/0074, VwGH 18.3.2016, Ra 2015/01/0255; VwGH 15.3.2016, Ra 2016/19/0031; ebenso Ra 2016/19/0032 Ra 2016/19/0034 Ra 2016/19/0033 unter Hinweis auf Stammrechtssatz VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0265 sowie VwGH 28.4.2014, Ra 2014/18/0146-0149 und 22.7.2011, 2009/22/0183; siehe auch Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 9 BFA-VG, K15 bis K30.; Ecker/Ziegelbecker, Die Rückkehrentscheidung in Filzwieser/Taucher [Hrsg.], Jahrbuch Asyl- und Fremdenrecht 2017, 151 bis 215).Bei der Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen vergleiche grundlegend etwa VfGH 29.9.2007, B328/07, VfSlg 18223; sowie aus der jüngeren Rechtsprechung VwGH 7.9.2016, Ra 2016/19/0168; VwGH 5.9.2016, Ra 2016/19/0074, VwGH 18.3.2016, Ra 2015/01/0255; VwGH 15.3.2016, Ra 2016/19/0031; ebenso Ra 2016/19/0032 Ra 2016/19/0034 Ra 2016/19/0033 unter Hinweis auf Stammrechtssatz VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0265 sowie VwGH 28.4.2014, Ra 2014/18/0146-0149 und 22.7.2011, 2009/22/0183; siehe auch Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 9, BFA-VG, K15 bis K30.; Ecker/Ziegelbecker, Die Rückkehrentscheidung in Filzwieser/Taucher [Hrsg.], Jahrbuch Asyl- und Fremdenrecht 2017, 151 bis 215).

Im Rahmen der so gebotenen Interessenabwägung kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter dem Gesichtspunkt der Bindungen zum Heimatstaat (§ 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG) auch der Frage Bedeutung zukommen, ob sich der Fremde bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat eine Existenzgrundlage schaffen kann (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101; siehe darauf bezugnehmend etwa auch VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119, 21.12.2017, Ra 2017/21/0135). Ferner judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass eine in Österreich vorgenommene medizinische Behandlung im Einzelfall zu einer maßgeblichen Verstärkung der persönlichen Interessen eines Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet führen kann. Dabei kommt es maßgeblich darauf an, ob diese medizinische Behandlung auch außerhalb Österreichs erfolgen bzw. fortgesetzt werden kann (vgl. dazu etwa VwGH 23.3.2017, Ra 2017/21/0004, Rn. 12, mwN; 22.8.2019, Ra 2019/21/0026-8).Im Rahmen der so gebotenen Interessenabwägung kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter dem Gesichtspunkt der Bindungen zum Heimatstaat (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG) auch der Frage Bedeutung zukommen, ob sich der Fremde bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat eine Existenzgrundlage schaffen kann vergleiche VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101; siehe darauf bezugnehmend etwa auch VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119, 21.12.2017, Ra 2017/21/0135). Ferner judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass eine in Österreich vorgenommene medizinische Behandlung im Einzelfall zu einer maßgeblichen Verstärkung der persönlichen Interessen eines Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet führen kann. Dabei kommt es maßgeblich darauf an, ob diese medizinische Behandlung auch außerhalb Österreichs erfolgen bzw. fortgesetzt werden kann vergleiche dazu etwa VwGH 23.3.2017, Ra 2017/21/0004, Rn. 12, mwN; 22.8.2019, Ra 2019/21/0026-8).

Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, sind Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0041 mit Hinweis auf E 30.8.2011, 2008/21/0605; 14.4.2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032; 30.6.2016, Ra 2016/21/0165; 4.8.2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253-12; 19.12.2019, Ra 2019/21/0185; 15.1.2020, Ra 2017/22/0047).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mehrfach darauf hingewiesen, dass es im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich relativierend ist, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. VwGH 28.2.2019, Ro 2019/01/0003, mwN). Wenngleich minderjährigen Kindern dieser Vorwurf nicht zu machen ist, muss das Bewusstsein der Eltern über die Unsicherheit ihres Aufenthalts nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch auf die Kinder durchschlagen, wobei diesem Umstand allerdings bei ihnen im Rahmen der Gesamtabwägung im Vergleich zu anderen Kriterien weniger Gewicht zukommt (vgl. VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0205 bis 0210, mwN; 21.5.2019, Ra 2019/19/0136).Der Verwaltungsgerichtshof hat mehrfach darauf hingewiesen, dass es im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG maßgeblich relativierend ist, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste vergleiche VwGH 28.2.2019, Ro 2019/01/0003, mwN). Wenngleich minderjährigen Kindern dieser Vorwurf nicht zu machen ist, muss das Bewusstsein der Eltern über die Unsicherheit ihres Aufenthalts nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch auf die Kinder durchschlagen, wobei diesem Umstand allerdings bei ihnen im Rahmen der Gesamtabwägung im Vergleich zu anderen Kriterien weniger Gewicht zukommt vergleiche VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0205 bis 0210, mwN; 21.5.2019, Ra 2019/19/0136).

3.5.3. Der Beschwerdeführer ist unbescholten und lebt bald sechs Jahren im Bundesgebiet, wobei er mit einer in Österreich subsidiär Schutzberechtigten, somalischen Staatsangehörigen nach islamischen Recht verheiratet ist und sie Angang August 2021 ihr erstes gemeinsames Kind erwarten, weshalb ein schützenswertes Familienleben des Beschwerdeführers iSd Art. 8 EMRK im Bundesgebiet vorliegt.3.5.3. Der Beschwerdeführer ist unbescholten und lebt bald sechs Jahren im Bundesgebiet, wobei er mit einer in Österreich subsidiär Schutzberechtigten, somalischen Staatsangehörigen nach islamischen Recht verheiratet ist und sie Angang August 2021 ihr erstes gemeinsames Kind erwarten, weshalb ein schützenswertes Familienleben des Beschwerdeführers iSd Artikel 8, EMRK im Bundesgebiet vorliegt.

Doch ist ihr Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden, in welchem sich der BF seines unsicheren Aufenthaltes im Bundesgebiet bewusst sein musste, zumal er seine Ehefrau erst im Bundesgebiet kennengelernt und im April 2021 geehelicht hat. Sowohl der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte als auch der Verwaltungsgerichtshof stellen in ihrer Rechtsprechung darauf ab, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen bewusst waren, der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes sei derart, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher ist (vgl. VwGH 28.2.2019, Ro 2019/01/0003, mwN; VwGH 30.04.2009, 2009/21/086, VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721 und die dort zitierte EGMR-Judikatur).Doch ist ihr Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden, in welchem sich der BF seines unsicheren Aufenthaltes im Bundesgebiet bewusst sein musste, zumal er seine Ehefrau erst im Bundesgebiet kennengelernt und im April 2021 geehelicht hat. Sowohl der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte als auch der Verwaltungsgerichtshof stellen in ihrer Rechtsprechung darauf ab, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen bewusst waren, der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes sei derart, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher ist vergleiche VwGH 28.2.2019, Ro 2019/01/0003, mwN; VwGH 30.04.2009, 2009/21/086, VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721 und die dort zitierte EGMR-Judikatur).

Der BF hat seine Aufenthaltsdauer nicht durch wiederholte Stellung unbegründeter Asylanträge zu verlängern versucht (vgl. auch VwGH 5.10.2017, Ra 2017/21/0033) und ist die sehr lange erstinstanzliche Verfahrensdauer von über 3 ½ Jahren, die nicht dem BF anzulasten ist, auch miteinzubeziehen (VwGH vom 04.03.2020, Ra 2020/21/0010). Nach Rechtsprechung des VwGH kann die Überlastung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl aufgrund der hohen Zahl an Asylanträgen im Jahr 2015 allein keinesfalls als geeignet angesehen werden, eine längere Verfahrensdauer als 15 Monate zu rechtfertigen. Davon, dass die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde im Sinn des § 8 Abs. 1 VwGVG 2014 zurückzuführen wäre, kann diesfalls ohne Hinzutreten weiterer Gründe nicht (mehr) gesprochen werden (VwGH vom 01.03.2018, Ra 2017/19/0236). Der BF hat keine Handlungen gesetzt, um sein Verfahren zu verzögern, weshalb die lange Verfahrensdauer im Verantwortungsbereich der Behörde liegt. Der BF hat seine Aufenthaltsdauer nicht durch wiederholte Stellung unbegründeter Asylanträge zu verlängern versucht vergleiche auch VwGH 5.10.2017, Ra 2017/21/0033) und ist die sehr lange erstinstanzliche Verfahrensdauer von über 3 ½ Jahren, die nicht dem BF anzulasten ist, auch miteinzubeziehen (VwGH vom 04.03.2020, Ra 2020/21/0010). Nach Rechtsprechung des VwGH kann die Überlastung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl aufgrund der hohen Zahl an Asylanträgen im Jahr 2015 allein keinesfalls als geeignet angesehen werden, eine längere Verfahrensdauer als 15 Monate zu rechtfertigen. Davon, dass die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde im Sinn des Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG 2014 zurückzuführen wäre, kann diesfalls ohne Hinzutreten weiterer Gründe nicht (mehr) gesprochen werden (VwGH vom 01.03.2018, Ra 2017/19/0236). Der BF hat keine Handlungen gesetzt, um sein Verfahren zu verzögern, weshalb die lange Verfahrensdauer im Verantwortungsbereich der Behörde liegt.

Der BF verfügt darüber hinaus sowohl in sprachlicher, als auch in beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht über eine vertiefte Integration und führt ein schützenswertes Familienleben im Bundesgebiet.

Der BF war von Anfang an bemüht die deutsche Sprache grundlegend zu erlernen und ist es ihm mittlerweile gelungen Sprachniveau B1 zu erreichen. Derzeit besucht er einen Vorbereitungskurs für die Sprachprüfung auf Niveau B2. Der BF hat mehrere Deutschkurse besucht, sowie einen Englisch- und mehrere Mathematikkurse. Außerdem hat er zwei Jahre lang eine HLW und ein Jahr lang eine HASCH besucht und sich so im Bundesgebiet, nicht nur in Bezug auf die deutsche Sprache, sondern umfassend, weiter ausgebildet. Darüber hinaus hat sich der BF mehrfach ehrenamtlich engagiert und in seiner Gemeinde geholfen wo es ihm möglich war. So beschreiben ihn die Gemeindebewohner und auch der Bürgermeister, als respektvollen und äußerst hilfsbereiten Menschen. Mehrfach wird auf seine Bereitschaft und Mühe hingewiesen in der Gemeinde und vor allem seinen Mitmenschen zu helfen, wo er kann. Der Beschwerdeführer hat sich einen Freundes- und Bekanntenkreis im Bundesgebiet aufgebaut, wobei auf die äußerst zahlreichen Unterstützungserklärungen im Verwaltungsakt verwiesen wird. Diesen ist zu entnehmen, dass der BF in seiner Gemeinde sehr beliebt ist und über einen sehr großen Rückhalt der Bevölkerung verfügt. Der BF hat außerdem eine aktuelle Einstellungszusage in einer Brotmanufaktur, weshalb seine Selbsterhaltungsfähigkeit in Zukunft gegeben ist.

Der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers befindet sich zwischenzeitlich in Österreich, wohingegen er zu ihrem Herkunftsstaat nur mehr vergleichsweise geringe Bindungen aufweist, wobei auch seine Mutter mittlerweile verstorben ist. Der BF verfügt in Österreich über seine Ehefrau, die Anfang August ihr erstes gemeinsames Kind erwartet. Aufgrund der seitens des Beschwerdeführers mannigfaltig gesetzten Integrationsschritte, insbesondere seines Schulbesuchs und des guten Erlernens der deutschen Sprache sowie des aufrechten Familienlebens mit seiner schwangeren Ehefrau würde eine Rückkehrentscheidung einen ungerechtfertigten Eingriff in deren Privat- und Familienleben darstellen.

Aufgrund der bisherigen Lebensumstände des Beschwerdeführers, insbesondere seiner mannigfaltigen integrativen Leistungen, seiner künftigen Selbsterhaltungsfähigkeit, sowie der Eingliederung in ein enges familiäres Netz, ist von einer positiven Zukunftsprognose auszugehen. Vor diesem Hintergrund kommt dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer der Befristung seines Aufenthaltstitels grundsätzlich bewusst gewesen sein musste, der Entstehung seines Familienlebens zu diesem Zeitpunkt und der aktuell fehlenden Selbsterhaltungsfähigkeit, im vorliegenden Fall kein entscheidungsmaßgebliches Gewicht zu.

3.5.4. Wie dargelegt, ist das Interesse der beschwerdeführenden Partei an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens als schützenswert anzusehen und überwiegt im konkreten Einzelfall die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen. Daher liegen die Voraussetzungen für eine Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 fallgegenständlich vor. Es beruhen die drohenden Verletzungen des Privat- und Familienlebens auf Umständen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.3.5.4. Wie dargelegt, ist das Interesse der beschwerdeführenden Partei an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens als schützenswert anzusehen und überwiegt im konkreten Einzelfall die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten öffentlichen Interessen. Daher liegen die Voraussetzungen für eine Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 fallgegenständlich vor. Es beruhen die drohenden Verletzungen des Privat- und Familienlebens auf Umständen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.

3.5.5. Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird. Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. 3.5.5. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn 1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird. Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.

§9. IntG: […] (4) Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 10) beinhaltet das Modul 1.§9. IntG: […] (4) Die Erfüllung des Moduls 2 (Paragraph 10,) beinhaltet das Modul 1.

§ 10. IntG: (1) Drittstaatsangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 6 NAG) müssen mit der Stellung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 45 NAG das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt haben.Paragraph 10, IntG: (1) Drittstaatsangehörige (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, NAG) müssen mit der Stellung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 45, NAG das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt haben.

(2) Das Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige

1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 12 vorlegt.1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß Paragraph 12, vorlegt.

[...]

Der Beschwerdeführer verfügt über eine Integrationsprüfung auf Sprachniveau B1, sodass er nach § 10 Abs. 2 Z 1 Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt, weshalb gemäß § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ vorliegen.Der Beschwerdeführer verfügt über eine Integrationsprüfung auf Sprachniveau B1, sodass er nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt, weshalb gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ vorliegen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.6. Zur Behebung der Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheides:3.6. Zur Behebung der Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides:

Da das Bundesverwaltungsgericht zur Auffassung gelangt ist, dass in casu die Rückkehrentscheidung gegen den BF gemäß § 52 FPG iVm § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist und ihm eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 AsylG zu erteilen war, war in Folge hinsichtlich der Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheides spruchgemäß zu entscheiden und diese somit zu beheben.Da das Bundesverwaltungsgericht zur Auffassung gelangt ist, dass in casu die Rückkehrentscheidung gegen den BF gemäß Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG auf Dauer unzulässig ist und ihm eine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 55, AsylG zu erteilen war, war in Folge hinsichtlich der Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides spruchgemäß zu entscheiden und diese somit zu beheben.

3.7. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Grundlegend sprach der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 23.1.2019, Ra 2018/19/0391, mwN). Grundlegend sprach der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt vergleiche aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 23.1.2019, Ra 2018/19/0391, mwN).

Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die (allenfalls erforderliche) Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK (sonst) relevanten Umstände. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann allerdings eine Verhandlung unterbleiben (vgl. etwa VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0316; 26.1.2017, Ra 2016/21/0233; 29.8.2019, Ra 2017/19/0532, jeweils mwN). Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die (allenfalls erforderliche) Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK (sonst) relevanten Umstände. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann allerdings eine Verhandlung unterbleiben vergleiche etwa VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0316; 26.1.2017, Ra 2016/21/0233; 29.8.2019, Ra 2017/19/0532, jeweils mwN).

Die Beschwerde ist den Erwägungen im angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Zuerkennung eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten inhaltlich nicht substantiiert entgegengetreten. Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, sind die genannten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist. Die Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestätigt, wobei das Anführen weiterer das Gesamtbild lediglich abrundender, für die Beurteilung jedoch nicht ausschlaggebender Argumente in diesem Zusammenhang nicht schadet (vgl. VwGH 18.?6.?2014, 2014/20/0002-7). Im Übrigen findet sich in der Beschwerdeschrift ein lediglich ein Vorbringen, welches im konkreten Fall nicht dazu geeignet ist, die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. Da unter Berücksichtigung der in Vorlage gebrachten Unterlagen bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass sich der Ausspruch einer Rückkehrentscheidung als unzulässig erweist und keine Anhaltspunkte für eine negative Zukunftsprognose bestehen, konnte die zusätzliche Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Beschwerdeverhandlung unterbleiben. Die Beschwerde ist den Erwägungen im angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Zuerkennung eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten inhaltlich nicht substantiiert entgegengetreten. Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, sind die genannten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist. Die Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestätigt, wobei das Anführen weiterer das Gesamtbild lediglich abrundender, für die Beurteilung jedoch nicht ausschlaggebender Argumente in diesem Zusammenhang nicht schadet vergleiche VwGH 18.?6.?2014, 2014/20/0002-7). Im Übrigen findet sich in der Beschwerdeschrift ein lediglich ein Vorbringen, welches im konkreten Fall nicht dazu geeignet ist, die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. Da unter Berücksichtigung der in Vorlage gebrachten Unterlagen bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass sich der Ausspruch einer Rückkehrentscheidung als unzulässig erweist und keine Anhaltspunkte für eine negative Zukunftsprognose bestehen, konnte die zusätzliche Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Beschwerdeverhandlung unterbleiben.

Im gegenständlichen Verfahren konnte somit die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen. Im gegenständlichen Verfahren konnte somit die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

Schlagworte

Aufenthaltsberechtigung plus Deutschkenntnisse Ehe Familienleben Glaubwürdigkeit Integration Interessenabwägung Lebensmittelpunkt mangelnde Asylrelevanz non refoulement Privat- und Familienleben Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Selbsterhaltungsfähigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W103.2215127.1.00

Im RIS seit

27.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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