Entscheidungsdatum
12.07.2021Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
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W265 2242161-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch die Kocher & Bucher Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Steiermark, vom 10.03.2021, betreffend die Abweisung des Antrages auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG), beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch die Kocher & Bucher Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Steiermark, vom 10.03.2021, betreffend die Abweisung des Antrages auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG), beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheids an das Sozialministeriumservice zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheids an das Sozialministeriumservice zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. VERFAHRENSGANGrömisch eins. VERFAHRENSGANG
Der Beschwerdeführer stellte am 17.06.2020 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Steiermark (im Folgenden auch als belangte Behörde bezeichnet), einen Antrag auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz in Form von Pauschalentschädigung für Schmerzengeld sowie Kostenübernahme für Psychotherapie. Er gab dazu an, in einer näher genannten Disco Opfer einer schweren Körperverletzung geworden zu sein und unter anderem eine Unterarmfraktur erlitten zu haben. Das diesbezügliche Strafverfahren sei zur GZ XXXX anhängig. Er sei ab 05.01.2020 viermal ambulant in Behandlung gewesen und habe insgesamt 71 Tage einen Gipsverband getragen. Mit dem Antrag legte der Beschwerdeführer eine Kopie seines Konventionsreisepasses vor.Der Beschwerdeführer stellte am 17.06.2020 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Steiermark (im Folgenden auch als belangte Behörde bezeichnet), einen Antrag auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz in Form von Pauschalentschädigung für Schmerzengeld sowie Kostenübernahme für Psychotherapie. Er gab dazu an, in einer näher genannten Disco Opfer einer schweren Körperverletzung geworden zu sein und unter anderem eine Unterarmfraktur erlitten zu haben. Das diesbezügliche Strafverfahren sei zur GZ römisch 40 anhängig. Er sei ab 05.01.2020 viermal ambulant in Behandlung gewesen und habe insgesamt 71 Tage einen Gipsverband getragen. Mit dem Antrag legte der Beschwerdeführer eine Kopie seines Konventionsreisepasses vor.
Mit Schreiben jeweils vom 08.07.2020 ersuchte die belangte Behörde das Unfallkrankenhaus XXXX und die Staatsanwaltschaft XXXX um Übermittlung der Krankengeschichte des Beschwerdeführers bzw. des Strafaktes zur GZ XXXX .Mit Schreiben jeweils vom 08.07.2020 ersuchte die belangte Behörde das Unfallkrankenhaus römisch 40 und die Staatsanwaltschaft römisch 40 um Übermittlung der Krankengeschichte des Beschwerdeführers bzw. des Strafaktes zur GZ römisch 40 .
Mit Eingabe vom 17.07.2020 übermittelte das Unfallkrankenhaus XXXX die dort aufliegende Krankengeschichte des Beschwerdeführers.Mit Eingabe vom 17.07.2020 übermittelte das Unfallkrankenhaus römisch 40 die dort aufliegende Krankengeschichte des Beschwerdeführers.
Mit Eingabe vom 04.08.2020 übermittelte das Landesgericht XXXX den Strafakt zur GZ XXXX , aus dem insbesondere hervorgeht, dass in diesem Verfahren zuletzt am 23.06.2020 ein Strafantrag gegen einen namentlich genannten Angeklagten wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 1 StGB gestellt worden sei. Mit Eingabe vom 04.08.2020 übermittelte das Landesgericht römisch 40 den Strafakt zur GZ römisch 40 , aus dem insbesondere hervorgeht, dass in diesem Verfahren zuletzt am 23.06.2020 ein Strafantrag gegen einen namentlich genannten Angeklagten wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz eins, StGB gestellt worden sei.
Mit Schreiben vom 05.08.2020 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass zur Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen nach dem Verbrechensopfergesetz der weitere Gang des Strafverfahrens abzuwarten sei.
Mit Schreiben vom 30.12.2020 ersuchte die belangte Behörde die Staatsanwaltschaft XXXX um Bekanntgabe, ob im genannten Strafverfahren bereits ein Urteil ergangen sei. Gegebenenfalls wurde um Übermittlung des Urteils, von Rechtsmittelentscheidungen, des Hauptverhandlungsprotokolls und ärztlicher Gutachten betreffend den Beschwerdeführer ersucht.Mit Schreiben vom 30.12.2020 ersuchte die belangte Behörde die Staatsanwaltschaft römisch 40 um Bekanntgabe, ob im genannten Strafverfahren bereits ein Urteil ergangen sei. Gegebenenfalls wurde um Übermittlung des Urteils, von Rechtsmittelentscheidungen, des Hauptverhandlungsprotokolls und ärztlicher Gutachten betreffend den Beschwerdeführer ersucht.
Mit Eingabe vom 10.02.2021 übermittelte das Landesgericht XXXX das Hauptverhandlungsprotokoll vom 14.07.2020. Daraus geht insbesondere hervor, dass das Strafverfahren gegen den namentlich genannten Angeklagten mit in der Hauptverhandlung verkündetem Beschluss im Sinne einer diversionellen Erledigung gemäß § 204 Abs. 1 iVm 199 StPO eingestellt wurde.Mit Eingabe vom 10.02.2021 übermittelte das Landesgericht römisch 40 das Hauptverhandlungsprotokoll vom 14.07.2020. Daraus geht insbesondere hervor, dass das Strafverfahren gegen den namentlich genannten Angeklagten mit in der Hauptverhandlung verkündetem Beschluss im Sinne einer diversionellen Erledigung gemäß Paragraph 204, Absatz eins, in Verbindung mit 199 StPO eingestellt wurde.
Mit Schreiben vom 12.02.2021 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass beabsichtigt sei, seine Anträge auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 erster Fall VOG abzuweisen. Die Ermittlungen der Behörde hätten ergeben, dass er am 05.01.2020 Opfer einer schweren Körperverletzung (Fraktur des rechten Handgelenks, Riss des Ellen-Knochens, Hämatome, Schürfwunden) durch einen namentlich genannten Täter geworden sei. Der Beschwerdeführer sei afghanischer Staatsbürger und habe sich zum Tatzeitpunkt rechtmäßig in Österreich aufgehalten. Die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Hilfeleistungen nach dem VOG würden somit vorliegen. Zu prüfen sei das Vorliegen von Ausschlussgründen nach § 8 Abs. 1 VOG gewesen. Aus dem Strafakt gehe hervor, dass der Beschwerdeführer selbst angegeben habe, dass er, nachdem er bereits in einem Lokal eine Auseinandersetzung mit dem Täter gehabt habe, vor dem Lokal herumgeschrien und diesen zur Rede habe stellen wollen. Dem Strafakt sei weiters zu entnehmen, dass sich dann zwischen ihm und dem Täter eine gegenseitige „Schupferei“ entwickelt habe, in Folge derer er die Verletzungen erlitten habe. Durch sein Handeln habe der Beschwerdeführer ohne einen von der Rechtsordnung anerkannten Grund den Täter zu dem verbrecherischen Angriff vorsätzlich veranlasst, der Ausschlussgrund des § 8 Abs. 1 Z 2 erster Fall VOG liege somit vor. Sein Antrag werde somit mit Bescheid abgewiesen werden. Ihm werde Gelegenheit gegeben, innerhalb von vier Wochen zu diesem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen.Mit Schreiben vom 12.02.2021 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass beabsichtigt sei, seine Anträge auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, erster Fall VOG abzuweisen. Die Ermittlungen der Behörde hätten ergeben, dass er am 05.01.2020 Opfer einer schweren Körperverletzung (Fraktur des rechten Handgelenks, Riss des Ellen-Knochens, Hämatome, Schürfwunden) durch einen namentlich genannten Täter geworden sei. Der Beschwerdeführer sei afghanischer Staatsbürger und habe sich zum Tatzeitpunkt rechtmäßig in Österreich aufgehalten. Die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Hilfeleistungen nach dem VOG würden somit vorliegen. Zu prüfen sei das Vorliegen von Ausschlussgründen nach Paragraph 8, Absatz eins, VOG gewesen. Aus dem Strafakt gehe hervor, dass der Beschwerdeführer selbst angegeben habe, dass er, nachdem er bereits in einem Lokal eine Auseinandersetzung mit dem Täter gehabt habe, vor dem Lokal herumgeschrien und diesen zur Rede habe stellen wollen. Dem Strafakt sei weiters zu entnehmen, dass sich dann zwischen ihm und dem Täter eine gegenseitige „Schupferei“ entwickelt habe, in Folge derer er die Verletzungen erlitten habe. Durch sein Handeln habe der Beschwerdeführer ohne einen von der Rechtsordnung anerkannten Grund den Täter zu dem verbrecherischen Angriff vorsätzlich veranlasst, der Ausschlussgrund des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, erster Fall VOG liege somit vor. Sein Antrag werde somit mit Bescheid abgewiesen werden. Ihm werde Gelegenheit gegeben, innerhalb von vier Wochen zu diesem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen.
Mit Eingabe vom 08.03.2021 erstattete der Beschwerdeführer durch seine anwaltliche Vertretung eine Stellungnahme, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die in einer näher zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes genannten Kriterien für das Vorliegen eines Ausschlussgrundes gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 VOG dem Schreiben der Behörde überhaupt nicht zu entnehmen seien. Die beabsichtigte Ablehnung des Antrages werde damit begründet, dass der Beschwerdeführer im Lokal eine Auseinandersetzung mit dem späteren Täter gehabt hätte, er dann vor dem Lokal herumgeschrien und den Täter zur Rede hätte stellen wollen. Abgesehen davon, dass er eine „Schupferei“ bestreite, respektive ihm eine solche nicht erinnerlich sei, sei damit unter Hinweise auf den zitierten Rechtssatz keinesfalls ableitbar, dass er in diesem Sinne grob fahrlässig gehandelt habe. Hinzu komme, dass das „Zur-Rede-Stellen“ keinesfalls subjektiv vorwerfbar sei, zumal der Täter dem Beschwerdeführer grundlos auf der Toilette des Lokals eine Ohrfeige verpasst habe. Eine solche grundlose Aggression mache den Versuch, den Aggressor aufgrund seines Verhaltens anzusprechen, nicht nur nicht vorwerfbar, sondern geradezu verständlich. Da vor dem Lokal zahlreiche Personen und auch Mitglieder der Security anwesend gewesen seien, habe der Beschwerdeführer nicht nur nicht damit rechnen müssen, neuerlich angegriffen zu werden, sondern hätten alle Umstände gegen einen neuerlichen Angriff gesprochen. Aus diesem Grund sei der Ausschlusstatbestand des § 8 Abs. 1 VOG keinesfalls anzunehmen und die Entschädigung zuzusprechen. Hinsichtlich der grundlosen Attacke auf der Toilette des Lokals könne der Beschwerdeführer einen Videomitschnitt zur Verfügung stellen.Mit Eingabe vom 08.03.2021 erstattete der Beschwerdeführer durch seine anwaltliche Vertretung eine Stellungnahme, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die in einer näher zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes genannten Kriterien für das Vorliegen eines Ausschlussgrundes gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, VOG dem Schreiben der Behörde überhaupt nicht zu entnehmen seien. Die beabsichtigte Ablehnung des Antrages werde damit begründet, dass der Beschwerdeführer im Lokal eine Auseinandersetzung mit dem späteren Täter gehabt hätte, er dann vor dem Lokal herumgeschrien und den Täter zur Rede hätte stellen wollen. Abgesehen davon, dass er eine „Schupferei“ bestreite, respektive ihm eine solche nicht erinnerlich sei, sei damit unter Hinweise auf den zitierten Rechtssatz keinesfalls ableitbar, dass er in diesem Sinne grob fahrlässig gehandelt habe. Hinzu komme, dass das „Zur-Rede-Stellen“ keinesfalls subjektiv vorwerfbar sei, zumal der Täter dem Beschwerdeführer grundlos auf der Toilette des Lokals eine Ohrfeige verpasst habe. Eine solche grundlose Aggression mache den Versuch, den Aggressor aufgrund seines Verhaltens anzusprechen, nicht nur nicht vorwerfbar, sondern geradezu verständlich. Da vor dem Lokal zahlreiche Personen und auch Mitglieder der Security anwesend gewesen seien, habe der Beschwerdeführer nicht nur nicht damit rechnen müssen, neuerlich angegriffen zu werden, sondern hätten alle Umstände gegen einen neuerlichen Angriff gesprochen. Aus diesem Grund sei der Ausschlusstatbestand des Paragraph 8, Absatz eins, VOG keinesfalls anzunehmen und die Entschädigung zuzusprechen. Hinsichtlich der grundlosen Attacke auf der Toilette des Lokals könne der Beschwerdeführer einen Videomitschnitt zur Verfügung stellen.
Mit angefochtenem Bescheid vom 10.03.2021 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 17.06.2020 auf Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz gemäß §§ 1 Abs. 1, 6 und 7 iVm 8 Abs. 1 Z 2 erster Fall VOG ab.Mit angefochtenem Bescheid vom 10.03.2021 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 17.06.2020 auf Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz gemäß Paragraphen eins, Absatz eins, 6 und 7 in Verbindung mit 8 Absatz eins, Ziffer 2, erster Fall VOG ab.
Begründend führt die Behörde nach Wiedergabe der anzuwendenden Rechtsvorschriften im Wesentlichen aus, ihre Ermittlungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer am 05.01.2020 Opfer einer schweren Körperverletzung (Fraktur des rechten Handgelenks, Riss des Ellen-Knochens, Hämatome, Schürfwunden) durch einen namentlich genannten Täter geworden sei. Der Beschwerdeführer sei afghanischer Staatsbürger und habe sich zum Tatzeitpunkt rechtmäßig in Österreich aufgehalten. Die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Hilfeleistungen nach dem VOG würden somit vorliegen. Die Prüfung des Vorliegens von Ausschlussgründen nach § 8 Abs. 1 VOG habe ergeben, dass jener des § 8 Abs. 1 Z 2 erster Fall gegeben sei, weshalb der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12.02.2021 informiert worden sei, dass die Behörde beabsichtigte, seinen Antrag mit Bescheid abzuweisen. Wie bereits in diesem Schreiben dargelegt, habe er im Zuge des Strafverfahrens selbst angegeben, dass er, nachdem er bereits in einem Lokal eine Auseinandersetzung mit dem Täter gehabt habe, vor dem Lokal herumgeschrien hätte und diesen zur Rede stellen hätten wollen. Betreffend seinen Einwand, dass ihm vom Täter im Lokal bereits grundlos eine Ohrfeige verpasst worden sei, was den Versuch, den Aggressor zur Rede zu stellen, geradezu verständlich mache, sei auf die Aussage eines Zeugen hinzuweisen, wonach er im Lokal immer wieder weibliche Gäste belästigt hätte. Zu prüfen sei seitens der belangten Behörde jedoch jener Vorfall gewesen, der zur Verletzung geführt habe, also jener vor dem Lokal. Den Strafaktunterlagen zufolge sei sowohl vom Täter als auch von einem Zeugen die Angabe des Beschwerdeführers bestätigt worden, wonach er vor dem Lokal herumgeschrien hätte. Von beiden werde auch angegeben, dass der Verletzung eine gegenseitige Schupferei vorangegangen sei. Der Beschwerdeführer selbst habe ausgesagt, die Hände beim Gestikulieren nach vorne ausgestreckt zu haben, was durchaus auf ein Schupfen schließen lasse. In Zusammenschau der einzelnen Aussagen sei somit festzustellen, dass der Verletzung sehr wohl eine Schupferei vorausgegangen sei. Dies sei auch im Zuge der diversionellen Erledigung vom Gericht festgestellt worden. Weiters wende der Beschwerdeführer ein, er habe nicht mit einem Angriff rechnen müssen, da vor dem Lokal zahlreiche Personen anwesend gewesen seien. Dass ein gegenseitiges Schupfen jeweils zu Reaktionen der anderen Seite und späteren Verletzungen führen könne, werde selbst dem Leichtsinnigsten bewusst sein und sei im Hinblick auf das „Herumschreien“ nicht nur als fahrlässiges Handeln, sondern als vorsätzliche Provokation zu werten. Zusammengefasst habe der Beschwerdeführer daher durch sein Herumschreien vor dem Lokal und die daraufhin auch von seiner Seite ergangenen Angriffshandlungen den Täter zu dem verbrecherischen Angriff vorsätzlich veranlasst, womit der Ausschlusstatbestand des § 8 Abs. 1 Z 2 erster Fall VOG gegeben sei.Begründend führt die Behörde nach Wiedergabe der anzuwendenden Rechtsvorschriften im Wesentlichen aus, ihre Ermittlungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer am 05.01.2020 Opfer einer schweren Körperverletzung (Fraktur des rechten Handgelenks, Riss des Ellen-Knochens, Hämatome, Schürfwunden) durch einen namentlich genannten Täter geworden sei. Der Beschwerdeführer sei afghanischer Staatsbürger und habe sich zum Tatzeitpunkt rechtmäßig in Österreich aufgehalten. Die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Hilfeleistungen nach dem VOG würden somit vorliegen. Die Prüfung des Vorliegens von Ausschlussgründen nach Paragraph 8, Absatz eins, VOG habe ergeben, dass jener des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, erster Fall gegeben sei, weshalb der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12.02.2021 informiert worden sei, dass die Behörde beabsichtigte, seinen Antrag mit Bescheid abzuweisen. Wie bereits in diesem Schreiben dargelegt, habe er im Zuge des Strafverfahrens selbst angegeben, dass er, nachdem er bereits in einem Lokal eine Auseinandersetzung mit dem Täter gehabt habe, vor dem Lokal herumgeschrien hätte und diesen zur Rede stellen hätten wollen. Betreffend seinen Einwand, dass ihm vom Täter im Lokal bereits grundlos eine Ohrfeige verpasst worden sei, was den Versuch, den Aggressor zur Rede zu stellen, geradezu verständlich mache, sei auf die Aussage eines Zeugen hinzuweisen, wonach er im Lokal immer wieder weibliche Gäste belästigt hätte. Zu prüfen sei seitens der belangten Behörde jedoch jener Vorfall gewesen, der zur Verletzung geführt habe, also jener vor dem Lokal. Den Strafaktunterlagen zufolge sei sowohl vom Täter als auch von einem Zeugen die Angabe des Beschwerdeführers bestätigt worden, wonach er vor dem Lokal herumgeschrien hätte. Von beiden werde auch angegeben, dass der Verletzung eine gegenseitige Schupferei vorangegangen sei. Der Beschwerdeführer selbst habe ausgesagt, die Hände beim Gestikulieren nach vorne ausgestreckt zu haben, was durchaus auf ein Schupfen schließen lasse. In Zusammenschau der einzelnen Aussagen sei somit festzustellen, dass der Verletzung sehr wohl eine Schupferei vorausgegangen sei. Dies sei auch im Zuge der diversionellen Erledigung vom Gericht festgestellt worden. Weiters wende der Beschwerdeführer ein, er habe nicht mit einem Angriff rechnen müssen, da vor dem Lokal zahlreiche Personen anwesend gewesen seien. Dass ein gegenseitiges Schupfen jeweils zu Reaktionen der anderen Seite und späteren Verletzungen führen könne, werde selbst dem Leichtsinnigsten bewusst sein und sei im Hinblick auf das „Herumschreien“ nicht nur als fahrlässiges Handeln, sondern als vorsätzliche Provokation zu werten. Zusammengefasst habe der Beschwerdeführer daher durch sein Herumschreien vor dem Lokal und die daraufhin auch von seiner Seite ergangenen Angriffshandlungen den Täter zu dem verbrecherischen Angriff vorsätzlich veranlasst, womit der Ausschlusstatbestand des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, erster Fall VOG gegeben sei.
Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid mit Eingabe seiner anwaltlichen Vertretung vom 28.04.2021 fristgerecht Beschwerde. Darin wurde nach Wiedergabe des Sachverhalts im Wesentlichen vorgebracht, die belangte Behörde halte ihm vor, die vom Täter zugeführten Verletzungen provoziert zu haben und gehe somit vom Vorliegen des Ausschlussgrundes des § 8 Abs. 1 Z 2 VOG aus. Bereits in der Stellungnahme sei darauf hingewiesen worden, dass der Versuch, den Täter vor dem Lokal zur Rede zu stellen, ein naturgemäßes Verhalten sei. Dem Beschwerdeführer könne nicht zugemutet werden, grundlos eine Ohrfeige hinzunehmen. Die verbale Auseinandersetzung vor dem Lokal sei daher als sehr moderate Reaktion zu werten, dabei sei das Gestikulieren mit den Händen keineswegs unüblich. Der Beschwerdeführer habe weder verbal noch physisch geäußert, eine Gewalthandlung vornehmen zu wollen. Die belangte Behörde habe es unterlassen, sich genauer mit der angeblichen „Schupferei“ auseinanderzusetzen. Der Beschwerdeführer bestreite diese bzw. gebe an, sich an eine solche nicht erinnern zu können. Sollte diese stattgefunden haben, hätte die Behörde deren genauen Hergang berücksichtigten müssen, um feststellen zu können, ob der Beschwerdeführer die Verletzungen tatsächlich provoziert habe. Eine genauere Betrachtung der „Schupferei“ sei dem Bescheid jedoch nicht zu entnehmen. Entgegen der Ausführung der Behörde, nur den Vorfall vor dem Lokal prüfen zu müssen, erweise sich auch das Ereignis in der Toilette sehr wohl als relevant. Der Beschwerdeführer habe die Verletzung nicht einfach durch die verbale Auseinandersetzung vor dem Lokal provoziert, vielmehr habe der Angriff bereits grundlos durch die Ohrfeige im Lokal begonnen. Zum Angriff in der Toilette könne der Beschwerdeführer auch Videomaterial vorlegen. Dennoch sei die lediglich verbal begonnene Auseinandersetzung vor dem Lokal auch separat nicht als Provokation anzusehen, zumal der Beschwerdeführer nur Aufklärung über den Grund für die Ohrfeige gesucht habe. Dass er dabei seine Stimme erhoben habe, sei ebenso wenig als provozierend einzustufen. Jedenfalls führe eine laute verbale Auseinandersetzung nicht naturgemäß zu einer physischen Auseinandersetzung und somit zu einer Verletzung. Er habe daher nicht mit einem weiteren Angriff durch den Täter rechnen können, dies vor allem, da er auf den ersten Angriff (Ohrfeige) nicht mit Gewalt reagiert habe. Zudem hätten sich auch Mitglieder der Security vor dem Lokal aufgehalten, weshalb für den Beschwerdeführer keineswegs vorhersehbar gewesen sei, dass der Täter in deren Gegenwart erneut auf ihn losgehe und ihn schwer verletze. Sein Verhalten könne somit keineswegs als grob fahrlässig, geschweige denn als vorsätzlich gewertet werden. Er habe weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht jene Kriterien erfüllt, die einen Ausschlusstatbestand nach dem VOG darstellen. Jemanden wegen eines grundlosen Angriffes auf seine körperliche Integrität zur Rede stellen zu wollen sei eine angemessene Reaktion auf eben diesen Angriff und stelle in objektiver Hinsicht kein im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 2 erster Fall VOG zu sanktionierendes Verhalten dar.Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid mit Eingabe seiner anwaltlichen Vertretung vom 28.04.2021 fristgerecht Beschwerde. Darin wurde nach Wiedergabe des Sachverhalts im Wesentlichen vorgebracht, die belangte Behörde halte ihm vor, die vom Täter zugeführten Verletzungen provoziert zu haben und gehe somit vom Vorliegen des Ausschlussgrundes des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, VOG aus. Bereits in der Stellungnahme sei darauf hingewiesen worden, dass der Versuch, den Täter vor dem Lokal zur Rede zu stellen, ein naturgemäßes Verhalten sei. Dem Beschwerdeführer könne nicht zugemutet werden, grundlos eine Ohrfeige hinzunehmen. Die verbale Auseinandersetzung vor dem Lokal sei daher als sehr moderate Reaktion zu werten, dabei sei das Gestikulieren mit den Händen keineswegs unüblich. Der Beschwerdeführer habe weder verbal noch physisch geäußert, eine Gewalthandlung vornehmen zu wollen. Die belangte Behörde habe es unterlassen, sich genauer mit der angeblichen „Schupferei“ auseinanderzusetzen. Der Beschwerdeführer bestreite diese bzw. gebe an, sich an eine solche nicht erinnern zu können. Sollte diese stattgefunden haben, hätte die Behörde deren genauen Hergang berücksichtigten müssen, um feststellen zu können, ob der Beschwerdeführer die Verletzungen tatsächlich provoziert habe. Eine genauere Betrachtung der „Schupferei“ sei dem Bescheid jedoch nicht zu entnehmen. Entgegen der Ausführung der Behörde, nur den Vorfall vor dem Lokal prüfen zu müssen, erweise sich auch das Ereignis in der Toilette sehr wohl als relevant. Der Beschwerdeführer habe die Verletzung nicht einfach durch die verbale Auseinandersetzung vor dem Lokal provoziert, vielmehr habe der Angriff bereits grundlos durch die Ohrfeige im Lokal begonnen. Zum Angriff in der Toilette könne der Beschwerdeführer auch Videomaterial vorlegen. Dennoch sei die lediglich verbal begonnene Auseinandersetzung vor dem Lokal auch separat nicht als Provokation anzusehen, zumal der Beschwerdeführer nur Aufklärung über den Grund für die Ohrfeige gesucht habe. Dass er dabei seine Stimme erhoben habe, sei ebenso wenig als provozierend einzustufen. Jedenfalls führe eine laute verbale Auseinandersetzung nicht naturgemäß zu einer physischen Auseinandersetzung und somit zu einer Verletzung. Er habe daher nicht mit einem weiteren Angriff durch den Täter rechnen können, dies vor allem, da er auf den ersten Angriff (Ohrfeige) nicht mit Gewalt reagiert habe. Zudem hätten sich auch Mitglieder der Security vor dem Lokal aufgehalten, weshalb für den Beschwerdeführer keineswegs vorhersehbar gewesen sei, dass der Täter in deren Gegenwart erneut auf ihn losgehe und ihn schwer verletze. Sein Verhalten könne somit keineswegs als grob fahrlässig, geschweige denn als vorsätzlich gewertet werden. Er habe weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht jene Kriterien erfüllt, die einen Ausschlusstatbestand nach dem VOG darstellen. Jemanden wegen eines grundlosen Angriffes auf seine körperliche Integrität zur Rede stellen zu wollen sei eine angemessene Reaktion auf eben diesen Angriff und stelle in objektiver Hinsicht kein im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, erster Fall VOG zu sanktionierendes Verhalten dar.
Mit Schreiben vom 29.04.2021 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor, wo diese am 05.05.2021 einlangten.
II. DAS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT HAT ERWOGEN:römisch zwei. DAS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT HAT ERWOGEN:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 9d Abs. 1 VOG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Gegenständlich liegt daher Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Gemäß Paragraph 9 d, Absatz eins, VOG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Gegenständlich liegt daher Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
ZU A)
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Nach § 28 Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Nach Paragraph 28, Absatz 2, leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11).Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 11).
§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat.Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet (vgl. auch VwGH 30.06.2015, Ra 2014/03/0054):Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet vergleiche auch VwGH 30.06.2015, Ra 2014/03/0054):
* Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht kommt nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.* Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht kommt nach dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
* Der Verfassungsgesetzgeber hat sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.* Der Verfassungsgesetzgeber hat sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.
* Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz leg. cit. bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 leg. cit. verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das in § 28 leg. cit. insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).* Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz leg. cit. bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, leg. cit. verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das in Paragraph 28, leg. cit. insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes (VOG) lauten:
„Kreis der Anspruchsberechtigten
§ 1. (1) Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sieParagraph eins, (1) Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie
1. durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben oder
2. durch eine an einer anderen Person begangene Handlung im Sinne der Z 1 nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Kriterien einen Schock mit psychischer Beeinträchtigung von Krankheitswert erlitten haben oder2. durch eine an einer anderen Person begangene Handlung im Sinne der Ziffer eins, nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Kriterien einen Schock mit psychischer Beeinträchtigung von Krankheitswert erlitten haben oder
3. als Unbeteiligte im Zusammenhang mit einer Handlung im Sinne der Z 1 eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben, soweit nicht hieraus Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, bestehen,3. als Unbeteiligte im Zusammenhang mit einer Handlung im Sinne der Ziffer eins, eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben, soweit nicht hieraus Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, bestehen,
und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Wird die österreichische Staatsbürgerschaft erst nach der Handlung im Sinne der Z 1 erworben, gebührt die Hilfe nur, sofern diese Handlung im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug (Abs. 6 Z 1) begangen wurde.und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Wird die österreichische Staatsbürgerschaft erst nach der Handlung im Sinne der Ziffer eins, erworben, gebührt die Hilfe nur, sofern diese Handlung im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug (Absatz 6, Ziffer eins,) begangen wurde.
…
(6) Hilfe ist Unionsbürgern sowie Staatsbürgern von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in gleicher Weise wie österreichischen Staatsbürgern zu leisten, wenn die Handlung nach Abs. 1
1. im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug, unabhängig davon,
wo sich dieses befindet, begangen wurde oder
2. im Ausland begangen wurde, die betroffenen Personen ihren rechtmäßigen
gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben und die Handlung nach dessen Begründung
begangen wurde.(6) Hilfe ist Unionsbürgern sowie Staatsbürgern von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in gleicher Weise wie österreichischen Staatsbürgern zu leisten, wenn die Handlung nach Absatz eins, eins, im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug, unabhängig davon, , wo sich dieses befindet, begangen wurde oder, 2. im Ausland begangen wurde, die betroffenen Personen ihren rechtmäßigen , gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben und die Handlung nach dessen Begründung , begangen wurde.
(7) Hilfe ist ferner den nicht in den Abs. 1 und 6 genannten Personen zu leisten, wenn die Handlung nach Abs. 1 nach dem 30. Juni 2005 im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug, unabhängig davon, wo sich dieses befindet, begangen wurde und sie sich zum Zeitpunkt der Handlung dort rechtmäßig aufgehalten haben.
[…](7) Hilfe ist ferner den nicht in den Absatz eins und 6 genannten Personen zu leisten, wenn die Handlung nach Absatz eins, nach dem 30. Juni 2005 im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug, unabhängig davon, wo sich dieses befindet, begangen wurde und sie sich zum Zeitpunkt der Handlung dort rechtmäßig aufgehalten haben. , […]
Hilfeleistungen
§ 2. Als Hilfeleistungen sind vorgesehen:Paragraph 2, Als Hilfeleistungen sind vorgesehen:
...
2a. Kostenübernahme bei Krisenintervention durch klinische Psychologen und Gesundheitspsychologen sowie Psychotherapeuten;
…
10. Pauschalentschädigung für Schmerzengeld.…, 10. Pauschalentschädigung für Schmerzengeld.
[…]
Pauschalentschädigung für Schmerzengeld
§ 6a. (1) Hilfe nach § 2 Z 10 ist für eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB) infolge
einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 als einmalige Geldleistung im Betrag von 2 000 Euro zu
leisten; sie beträgt 4 000 Euro, sofern die durch die schwere Körperverletzung verursachte
Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit länger als drei Monate andauert.
[…]Pauschalentschädigung für Schmerzengeld, Paragraph 6 a, (1) Hilfe nach Paragraph 2, Ziffer 10, ist für eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) infolge , einer Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, als einmalige Geldleistung im Betrag von 2 000 Euro zu , leisten; sie beträgt 4 000 Euro, sofern die durch die schwere Körperverletzung verursachte , Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit länger als drei Monate andauert., […]
Ausschlussbestimmungen
§ 8 (1) Von den Hilfeleistungen sind Opfer ausgeschlossen, wenn sieParagraph 8, (1) Von den Hilfeleistungen sind Opfer ausgeschlossen, wenn sie
1. an der Tat beteiligt gewesen sind,
2. ohne einen von der Rechtsordnung anerkannten Grund den Täter zu dem, verbrecherischen Angriff vorsätzlich veranlasst oder sich ohne anerkennenswerten Grund grob fahrlässig der Gefahr ausgesetzt haben, Opfer eines Verbrechens zu werden,
3. an einem Raufhandel teilgenommen und dabei die Körperverletzung oder die Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 1) erlitten haben oder3. an einem Raufhandel teilgenommen und dabei die Körperverletzung oder die Gesundheitsschädigung (Paragraph eins, Absatz eins,) erlitten haben oder
4. es schuldhaft unterlassen haben, zur Aufklärung der Tat, zur Ausforschung des Täters oder zur Feststellung des Schadens beizutragen.
[…]“
Der angefochtene Bescheid erweist sich vor diesem Hintergrund in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:
Grundsätzliche Voraussetzung für die Gewährung von Versorgungsleistungen für Gesundheitsschädigungen nach dem Verbrechensopfergesetz (in der Folge VOG) ist, dass mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass der Antragsteller durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten hat. Neben österreichischen Staatsbürgern und Unionsbürgern ist auch Drittstaatsangehörigen Hilfe zu leisten, wenn sich die Handlung nach dem 30.06.2005 im Inland ereignet hat und sich diese zu diesem Zeitpunkt dort rechtmäßig aufgehalten haben.
Die belangte Behörde führte im angefochtenen Bescheid aus, dass diese grundsätzlichen Voraussetzungen im gegenständlichen Fall erfüllt seien. Die Abweisung des Antrags auf Hilfeleistungen nach dem VOG wurde damit begründet, dass zugleich der Ausschlussgrund nach § 8 Abs. 1 Z 2 erster Fall VOG verwirklicht sei. Der Beschwerdeführer habe den Täter durch sein Herumschreien vor dem Lokal und die daraufhin auch von seiner Seite ergangenen Angriffshandlungen zu dem verbrecherischen Angriff vorsätzlich veranlasst.Die belangte Behörde führte im angefochtenen Bescheid aus, dass diese grundsätzlichen Voraussetzungen im gegenständlichen Fall erfüllt seien. Die Abweisung des Antrags auf Hilfeleistungen nach dem VOG wurde damit begründet, dass zugleich der Ausschlussgrund nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, erster Fall VOG verwirklicht sei. Der Beschwerdeführer habe den Täter durch sein Herumschreien vor dem Lokal und die daraufhin auch von seiner Seite ergangenen Angriffshandlungen zu dem verbrecherischen Angriff vorsätzlich veranlasst.
Konkret stellte die Behörde zum Ablauf des Vorfalls vom 05.01.2020 im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer, nachdem er bereits im Lokal eine Auseinandersetzung mit dem Täter gehabt hätte, vor dem Lokal herumgeschrien habe und diesen zur Rede stellen habe wollen. Daraufhin sei es zu einer „Schupferei“ zwischen ihm und dem Täter und infolge dieser zur Verletzung des Beschwerdeführers gekommen. In rechtlicher Hinsicht führte die Behörde aus, dass ein gegenseitiges Schupfen jeweils zu Reaktionen der anderen Seite und späteren Verletzungen führen könne (unabhängig davon, ob „Zuschauer“ anwesend seien), werde selbst dem Leichtsinnigsten bewusst sein und sei im Hinblick auf das „Herumschreien“ (um den Täter zur Rede zu stellen) nicht nur als fahrlässiges Handeln, sondern als vorsätzliche Provokation zu werten.
Dem ermittelten Sachverhalt sind die für die Beurteilung des Vorliegens eines Ausschlussgrundes nach § 8 Abs. 1 Z 2 erster Fall VOG maßgeblichen Umstände jedoch nicht mit Bestimmtheit zu entnehmen: Dem ermittelten Sachverhalt sind die für die Beurteilung des Vorliegens eines Ausschlussgrundes nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, erster Fall VOG maßgeblichen Umstände jedoch nicht mit Bestimmtheit zu entnehmen:
Unter einer Provokation sind Handlungen zu verstehen, die den Täter in einen Gemütszustand versetzen, bei dem das Opfer annehmen kann und muss, dass sich der Provozierte zu einer Tätlichkeit hinreißen lassen werde. Der Tatbestand des § 8 Abs. 1 Z 2 erster Fall VOG geht von vorsätzlichem Verhalten aus. Mit Vorsatz handelt jemand, wenn ihm die Rechtswidrigkeit bewusst ist, er den schädlichen Erfolg vorhersieht und seinen Eintritt billigt, wobei es genügt, wenn er den Erfolg nur für möglich hält und sich mit der möglichen Verwirklichung abfindet. Zwischen der Provokationshandlung und der Angriffshandlung muss sowohl ein zeitlicher Zusammenhang als auch eine gewisse Verhältnismäßigkeit bestehen. Die Gefährlichkeit der Tathandlung darf somit nicht in krassem Missverhältnis zur Gefährlichkeit der Provokation stehen.Unter einer Provokation sind Handlungen zu verstehen, die den Täter in einen Gemütszustand versetzen, bei dem das Opfer annehmen kann und muss, dass sich der Provozierte zu einer Tätlichkeit hinreißen lassen werde. Der Tatbestand des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, erster Fall VOG geht von vorsätzlichem Verhalten aus. Mit Vorsatz handelt jemand, wenn ihm die Rechtswidrigkeit bewusst ist, er den schädlichen Erfolg vorhersieht und seinen Eintritt billigt, wobei es genügt, wenn er den Erfolg nur für möglich hält und sich mit der möglichen Verwirklichung abfindet. Zwischen der Provokationshandlung und der Angriffshandlung muss sowohl ein zeitlicher Zusammenhang als auch eine gewisse Verhältnismäßigkeit bestehen. Die Gefährlichkeit der Tathandlung darf somit nicht in krassem Missverhältnis zur Gefährlichkeit der Provokation stehen.
Im von der belangten Behörde bislang festgestellten Verhalten des Beschwerdeführers vermag das Bundesverwaltungsgericht eine diesen Kriterien entsprechende vorsätzliche Provokationshandlung nicht mit der nötigen Bestimmtheit zu erkennen. Unabhängig davon, ob man wie die Behörde einen allgemeinen Erfahrungssatz der Art annimmt, dass ein „gegenseitiges Schupfen“ jeweils zu Reaktionen der anderen Seite und späteren Verletzungen führen könne, ist dem Bescheid insbesondere nicht zu entnehmen, wer die „Schupferei“ begonnen hat und welches Verhalten, etwa Drohungen oder verbale Provokationen durch einen der Beteiligten, dieser unmittelbar vorangegangen ist. Diesbezügliche nähere Feststellungen zum Ablauf der Ereignisse vor dem Lokal wären zur Prüfung des angeführten Ausschlussgrundes unbedingt erforderlich. Dass der Beschwerdeführer, wie im Bescheid festgehalten, an einem nicht näher definierten Punkt der Auseinandersetzung seine Hände nach vorne gestreckt habe, um (nach seinen Angaben) zu gestikulieren, reicht ohne Einbettung in den sonstigen Geschehensablauf für die Annahme einer vorsätzlichen Veranlassung nicht aus. Daneben ist auch die zwischen Provokations- und Angriffshandlung erforderliche Verhältnismäßigkeit zu beachten. Um beurteilen zu können, ob die Gefährlichkeit der Tathandlung, einer schweren Körperverletzung, nicht in krassem Missverhältnis zur Gefährlichkeit der vermeintlichen Provokation durch den Beschwerdeführer steht, bedarf es genauer Feststellungen zu Art und Schwere der ihm angelasteten Provokationshandlungen.
Die belangte Behörde hat es im Ermittlungsverfahren unterlassen, den Beschwerdeführer, den Täter oder den im Bescheid genannten Zeugen persönlich einzuvernehmen, sondern sich beweiswürdigend ausschließlich auf deren polizeiliche Einvernahmen im Strafverfahren gestützt. Gerade zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Beteiligten, die die Behörde insbesondere dem Beschwerdeführer teilweise abspricht, wäre die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks aber von zentraler Bedeutung. Zugleich ist zu beachten, dass die Einvernahmen im Strafverfahren nicht den Zweck verfolgen, das Vorliegen von Anspruchsvoraussetzungen nach dem VOG zu klären, weshalb die dafür maßgeblichen Umstände darin nicht gezielt, sondern teilweise nur am Rande angesprochen wurden. Ebenso hat es die belangte Behörde unterlassen, vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 08.03.2021 angebotenes Videomaterial zur ersten Auseinandersetzung im Lokal, das auch im polizeilichen Abschlussbericht erwähnt wird, zu sichten. Auch dieser erste Vorfall könnte, wie die Beschwerde zurecht ausführt, in einer Gesamtbetrachtung des Geschehens zur Beurteilung des Vorliegens einer Provokation von Relevanz sein.
Unter diesen Gesichtspunkten leidet der angefochtene Bescheid unter erheblichen Ermittlungsmängeln und erweist sich für das Bundesverwaltungsgericht der vorliegende Sachverhalt als so mangelhaft, dass weitere notwendige Ermittlungen diesbezüglich unerlässlich erscheinen.
Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde durch persönliche Einvernahme jedenfalls des Beschwerdeführers und des Täters, gegebenenfalls auch von sonstigen Zeugen und/oder durch Sichtung des angebotenen Videomaterials, zu klären haben, wie die Auseinandersetzung(en) zwischen Täter und Beschwerdeführer am 05.01.2020 konkret abgelaufen sind, insbesondere auch, wer die „Schupferei“ vor dem Lokal begonnen hat und welches Verhalten der Beteiligten dieser unmittelbar vorangegangen ist. Auf Grundlage ausreichender diesbezüglicher Feststellungen wird die belangte Behörde in der Folge zu beurteilen haben, ob der Ausschlussgrund nach § 8 Abs. 1 Z 2 erster Fall VOG oder ein anderer Ausschlussgrund im gegenständlichen Fall verwirklicht wurden.Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde durch persönliche Einvernahme jedenfalls des Beschwerdeführers und des Täters, gegebenenfalls auch von sonstigen Zeugen und/oder durch Sichtung des angebotenen Videomaterials, zu klären haben, wie die Auseinandersetzung(en) zwischen Täter und Beschwerdeführer am 05.01.2020 konkret abgelaufen sind, insbesondere auch, wer die „Schupferei“ vor dem Lokal begonnen hat und welches Verhalten der Beteiligten dieser unmittelbar vorangegangen ist. Auf Grundlage ausreichender diesbezüglicher Feststellungen wird die belangte Behörde in der Folge zu beurteilen haben, ob der Ausschlussgrund nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, erster Fall VOG oder ein anderer Ausschlussgrund im gegenständlichen Fall verwirklicht wurden.
Von den Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird der Beschwerdeführer jeweils mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht liegt im Lichte obiger rechtlicher Ausführungen und unter Berücksichtigung der bereits genannten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht im Sinne des Gesetzes. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre, ist – angesichts des mit dem verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes – auch nicht ersichtlich.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen.
ZU B) UNZULÄSSIGKEIT DER REVISION
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Ausschlusstatbestände Einvernahme Ermittlungspflicht Glaubwürdigkeit Kassation mangelnde SachverhaltsfeststellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W265.2242161.1.00Im RIS seit
26.08.2021Zuletzt aktualisiert am
26.08.2021