TE Bvwg Beschluss 2021/8/16 L504 2245265-1

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Veröffentlicht am 16.08.2021
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Entscheidungsdatum

16.08.2021

Norm

BFA-VG §18 Abs1 Z5
B-VG Art133 Abs4
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
VwGVG §13 Abs1
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. VwGVG § 13 heute
  2. VwGVG § 13 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2019 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  6. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013

Spruch


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L504 2245265-1/4Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , XXXX geb., StA. Jordanien, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.07.2021, Zl. 1279505003-210840343, in Teilerledigung der Beschwerde beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 geb., StA. Jordanien, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.07.2021, Zl. 1279505003-210840343, in Teilerledigung der Beschwerde beschlossen:

A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt VI. und VII. stattgegeben und werden diese gem. § 18 Abs. 1 Z5 BFA-VG, § 55 Abs 1a FPG ersatzlos behoben.A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch sechs. und römisch sieben. stattgegeben und werden diese gem. Paragraph 18, Absatz eins, Z5 BFA-VG, Paragraph 55, Absatz eins a, FPG ersatzlos behoben.

Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid kommt gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG die aufschiebende Wirkung zu.Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid kommt gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG die aufschiebende Wirkung zu.

Gem. § 55 Abs 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides.Gem. Paragraph 55, Absatz 2, FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Begründung :
, Begründung :

I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang

Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid hat das Bundesamt über den am 23.06.2021 gestellten Antrag auf internationalen Schutz entschieden, dass der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 3, 8 AsylG abgewiesen wird (I., II.), ein Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG nicht erteilt (III.), gem. § 10 AsylG, 52 FPG, eine Rückkehrentscheidung erlassen (IV.) gem. § 52 Abs 9 FPG festgestellt wird, dass die Abschiebung gem. § 46 nach Jordanien zulässig ist (V.), gem. § 55 Abs 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (VI.) u. gem. § 18 Abs 1 Z 5 BFA-VG eine aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt wird.Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid hat das Bundesamt über den am 23.06.2021 gestellten Antrag auf internationalen Schutz entschieden, dass der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 3, 8, AsylG abgewiesen wird (römisch eins., römisch zwei.), ein Aufenthaltstitel gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (römisch drei.), gem. Paragraph 10, AsylG, 52 FPG, eine Rückkehrentscheidung erlassen (römisch vier.) gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wird, dass die Abschiebung gem. Paragraph 46, nach Jordanien zulässig ist (römisch fünf.), gem. Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (römisch sechs.) u. gem. Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5, BFA-VG eine aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt wird.

Die beschwerdeführende Partei (bP) brachte vor der Behörde im Wesentlichen vor, dass sie infolge einer Ehrverletzung durch ihren Bruder nun einer Verfolgung durch die in der Ehre verletzte Familie ausgesetzt sei.

Das Bundesamt begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung damit, dass – wie sich aus der behördlichen Beweiswürdigung ergeben würde – das Vorbringen zur Bedrohungssituation „offensichtlich“ nicht den Tatsachen entspricht.

Gegen den Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

1. Feststellungen (Sachverhalt)

Die bP begründete ihren Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen mit einer Verfolgung durch eine Familie in Jordanien und legte auch diesbezügliche Bescheinigungsmittel vor.

2. Beweiswürdigung

Der für diese Entscheidung des BVwG maßgebliche Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der Aktenlage des Bundesamtes einschließlich der Beschwerde.

3. Rechtliche Beurteilung

§ 18 BFA-VG lautet wie folgt:Paragraph 18, BFA-VG lautet wie folgt:

(1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn

1-4 […]

5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,

6-7 […]

Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Absatz 2, auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.

[…]

(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(6) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.(6) Ein Ablauf der Frist nach Absatz 5, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

(7) Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar.(7) Die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Absatz eins bis 6 nicht anwendbar.

Gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung.Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aufschiebende Wirkung.

Zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 Ziffer 5 BFA-VG ist festzuhalten, dass im Hinblick auf die Judikatur der Höchstgerichte zu § 6 Z 3 AsylG 1997 in dessen ursprünglicher Fassung das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht, nicht schlichte Unglaubwürdigkeit ausreicht (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0214; Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, S 483f), sondern ein qualifizierter Fall fehlender Glaubwürdigkeit vorliegen muss.Zum Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5 BFA-VG ist festzuhalten, dass im Hinblick auf die Judikatur der Höchstgerichte zu Paragraph 6, Ziffer 3, AsylG 1997 in dessen ursprünglicher Fassung das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht, nicht schlichte Unglaubwürdigkeit ausreicht (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0214; Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, S 483f), sondern ein qualifizierter Fall fehlender Glaubwürdigkeit vorliegen muss.

Der Abweisungsgrund des § 6 Z 3 AsylG 1997 erfasst somit nur Fälle qualifizierter (offensichtlicher) Unglaubwürdigkeit, eine schlichte Tatsachenwidrigkeit des Vorbringens kann die Abweisung eines Asylantrages als offensichtlich unbegründet im Sinne dieser Gesetzesstelle nicht rechtfertigen. Es müssen Umstände vorliegen, die besonders deutlich die Unrichtigkeit der erstatteten Angaben vor Augen führen. Es muss "unmittelbar einsichtig" ("eindeutig", "offensichtlich") sein, dass die Schilderung des Asylwerbers wahrheitswidrig ist. Dieses Urteil muss sich "quasi aufdrängen", die dazu führenden Gesichtspunkte müssen "klar auf der Hand liegen" (VwGH 22.12.2005, 2003/20/0205, Hinweis E 21. August 2001, 2000/01/0214; E 6. Mai 2004, 2002/20/0361).Der Abweisungsgrund des Paragraph 6, Ziffer 3, AsylG 1997 erfasst somit nur Fälle qualifizierter (offensichtlicher) Unglaubwürdigkeit, eine schlichte Tatsachenwidrigkeit des Vorbringens kann die Abweisung eines Asylantrages als offensichtlich unbegründet im Sinne dieser Gesetzesstelle nicht rechtfertigen. Es müssen Umstände vorliegen, die besonders deutlich die Unrichtigkeit der erstatteten Angaben vor Augen führen. Es muss "unmittelbar einsichtig" ("eindeutig", "offensichtlich") sein, dass die Schilderung des Asylwerbers wahrheitswidrig ist. Dieses Urteil muss sich "quasi aufdrängen", die dazu führenden Gesichtspunkte müssen "klar auf der Hand liegen" (VwGH 22.12.2005, 2003/20/0205, Hinweis E 21. August 2001, 2000/01/0214; E 6. Mai 2004, 2002/20/0361).

Der BF hat ein sicherheitsrelevantes Vorbringen mit Verfolgungsbehauptung unter Vorlage von Beweismitteln erstattet. Der belangten Behörde kann zwar nach einer Grobprüfung der Angaben der bP zum nunmehrigen Zeitpunkt nicht gänzlich entgegengetreten werden, wenn diese beweiswürdigend festhält, dass sie die Angaben der bP zur Ausreisemotivation letztlich als nicht glaubhaft erachtet, doch kann eine geforderte „qualifizierte Unglaubwürdigkeit“, wie diese in § 18 Abs. 1 Ziffer 5 BFA-VG gefordert wird, im vorliegenden Fall auf Basis der Aktenlage nicht festgestellt werden.Der BF hat ein sicherheitsrelevantes Vorbringen mit Verfolgungsbehauptung unter Vorlage von Beweismitteln erstattet. Der belangten Behörde kann zwar nach einer Grobprüfung der Angaben der bP zum nunmehrigen Zeitpunkt nicht gänzlich entgegengetreten werden, wenn diese beweiswürdigend festhält, dass sie die Angaben der bP zur Ausreisemotivation letztlich als nicht glaubhaft erachtet, doch kann eine geforderte „qualifizierte Unglaubwürdigkeit“, wie diese in Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5 BFA-VG gefordert wird, im vorliegenden Fall auf Basis der Aktenlage nicht festgestellt werden.

Aus den dargelegten Gründen liegt somit kein „offensichtlich nicht den Tatsachen entsprechendes Vorbringen iSd § 18 Abs. 1 Z 5 leg. cit. vor, weshalb dieser Spruchpunkt (VII.) sowie der damit in Konnex stehende Spruchpunkt VI., wonach gem. § 55 Abs 1a FPG ex lege in Folge der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe, ersatzlos zu beheben war.Aus den dargelegten Gründen liegt somit kein „offensichtlich nicht den Tatsachen entsprechendes Vorbringen iSd Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5, leg. cit. vor, weshalb dieser Spruchpunkt (römisch sieben.) sowie der damit in Konnex stehende Spruchpunkt römisch sechs., wonach gem. Paragraph 55, Absatz eins a, FPG ex lege in Folge der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe, ersatzlos zu beheben war.

Gem. § 13 Abs 1 VwGVG hat die Beschwerde somit aufschiebende Wirkung. Gem. § 55 Abs 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillig Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft des angefochtenen Bescheides.Gem. Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde somit aufschiebende Wirkung. Gem. Paragraph 55, Absatz 2, FPG beträgt die Frist für die freiwillig Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft des angefochtenen Bescheides.

Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs 2 Z1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da schon auf Grund der Aktenlage festzustellen war, dass die beiden Spruchpunkte des Bescheides aufzuheben waren.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Z1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da schon auf Grund der Aktenlage festzustellen war, dass die beiden Spruchpunkte des Bescheides aufzuheben waren.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung aufschiebende Wirkung - Entfall ersatzlose Behebung Offensichtlichkeit qualifizierte Unglaubwürdigkeit Spruchpunktbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:L504.2245265.1.00

Im RIS seit

27.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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