Entscheidungsdatum
08.09.2021Norm
AVG §68 Abs1Spruch
L503 2236182-1/4E, L503 2236182-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Nenning & Tockner Rechtsanwälte, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle Oberösterreich, vom 07.09.2020, Zl. XXXX , betreffend Zurückweisung eines Antrags auf Erhöhung der Pension ab Pensionsantritt, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Nenning & Tockner Rechtsanwälte, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle Oberösterreich, vom 07.09.2020, Zl. römisch 40 , betreffend Zurückweisung eines Antrags auf Erhöhung der Pension ab Pensionsantritt, zu Recht erkannt:
A.) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.A.) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der (damaligen) Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Oberösterreich, vom 9.2.2017 wurde der Anspruch des nunmehrigen Beschwerdeführers (im Folgenden kurz: „BF“) auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer ab 1.2.2017 anerkannt. Unter einem wurde ausgesprochen, dass die Pension ab 1.2.2017 monatlich € 2.828,17 betrage. Verwiesen wurde auf die §§ 55 und 306 Abs 10 GSVG und § 5 APG. Begründend wurde ausgeführt, die Pensionsberechnung sei nach den Bestimmungen des APG durchgeführt worden. Da Versicherungsmonate (auch) vor dem 1.1.2005 vorliegen würden, liege der Berechnung der Pensionshöhe die unter Berücksichtigung der Kontoerstgutschrift ermittelte Gesamtgutschrift aus dem Pensionskonto zu Grunde.1. Mit Bescheid der (damaligen) Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Oberösterreich, vom 9.2.2017 wurde der Anspruch des nunmehrigen Beschwerdeführers (im Folgenden kurz: „BF“) auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer ab 1.2.2017 anerkannt. Unter einem wurde ausgesprochen, dass die Pension ab 1.2.2017 monatlich € 2.828,17 betrage. Verwiesen wurde auf die Paragraphen 55 und 306 Absatz 10, GSVG und Paragraph 5, APG. Begründend wurde ausgeführt, die Pensionsberechnung sei nach den Bestimmungen des APG durchgeführt worden. Da Versicherungsmonate (auch) vor dem 1.1.2005 vorliegen würden, liege der Berechnung der Pensionshöhe die unter Berücksichtigung der Kontoerstgutschrift ermittelte Gesamtgutschrift aus dem Pensionskonto zu Grunde.
Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
2. Mit Schreiben an die nunmehrige Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle Oberösterreich (im Folgenden kurz: „SVS“) vom 11.7.2020 (Betreff: „Pensionserhöhung“, eingelangt bei der SVS am 17.8.2020) wies der BF eingangs darauf hin, dass er mit 1.2.2017 mit 565 Beitragsmonaten mit Abschlägen in die „Hackler- bzw. Korridorpension“ gegangen sei. Er habe dies auch akzeptiert, zumal dies den gesetzlichen Bestimmungen entsprochen habe. Mit der plötzlichen Änderung des Gesetzes („Wahlzuckerl“) sei er „dadurch krass benachteiligt gegenüber der neuen Regelung. Wo bleibt da der Gleichheitsgrundsatz?“
Er stelle hiermit den Antrag auf Erhöhung seiner Pension ab Pensionsantritt „auf Basis der neuen Gesetzesnovelle, bei der die Abschläge wegfallen“. Er ersuche um bescheidmäßige Erledigung.
3. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 7.9.2020 wies die SVS den Antrag des BF vom 17.8.2020 auf Erhöhung der Pension ab Pensionsantritt zurück und verwies dabei auf § 120 GSVG und § 68 AVG.3. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 7.9.2020 wies die SVS den Antrag des BF vom 17.8.2020 auf Erhöhung der Pension ab Pensionsantritt zurück und verwies dabei auf Paragraph 120, GSVG und Paragraph 68, AVG.
Begründend wurde ausgeführt, mit Bescheid vom 9.2.2017 sei dem BF die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer ab 1.2.2017 in Höhe von monatlich 2.828,17 € rechtskräftig zuerkannt worden. Die Feststellung, ob der Versicherungsfall eingetreten ist und ob die anderen Anspruchsvoraussetzungen für eine Leistung erfüllt sind, sowie in welchem Ausmaß die Leistung gebührt, sei nach § 113 Abs 2 GSVG zum Stichtag vorzunehmen. Für diese Prüfung sei die Rechtslage maßgeblich, die am Stichtag gilt. Somit habe sich weder die Rechtslage zum maßgeblichen Stichtag 1.2.2017 noch die Sachlage geändert.Begründend wurde ausgeführt, mit Bescheid vom 9.2.2017 sei dem BF die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer ab 1.2.2017 in Höhe von monatlich 2.828,17 € rechtskräftig zuerkannt worden. Die Feststellung, ob der Versicherungsfall eingetreten ist und ob die anderen Anspruchsvoraussetzungen für eine Leistung erfüllt sind, sowie in welchem Ausmaß die Leistung gebührt, sei nach Paragraph 113, Absatz 2, GSVG zum Stichtag vorzunehmen. Für diese Prüfung sei die Rechtslage maßgeblich, die am Stichtag gilt. Somit habe sich weder die Rechtslage zum maßgeblichen Stichtag 1.2.2017 noch die Sachlage geändert.
4. Mit Schriftsatz seines nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreters vom 6.10.2020 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der SVS vom 7.9.2020.
Begründend wurde in der Beschwerde ausgeführt, mit Bescheid vom 9.2.2017 sei dem BF eine vorzeitige Alterspension in Höhe von monatlich € 2.828,17 zuerkannt worden. Die grundsätzliche monatliche Pensionskontoleistung von € 3.235,89 sei wegen der früheren Inanspruchnahme um 12,6% vermindert worden. Durch Einführung des § 236 Abs 4b ASVG per 1.1.2020 sei eine Verminderung der Leistung nach diesem Bundesgesetz sowie nach APG unzulässig, sofern die versicherte Person mindestens 540 Beitragsmonate der Pflichtversicherung erworben hat. Der BF habe mit 17.8.2020 aufgrund dieser neu eingeführten Regelung einen Antrag auf Erhöhung seiner Pension eingebracht, zumal infolge der Einführung des § 236 Abs 4b ASVG die Pensionskürzung um 12,6% wegfallen müsste; dieser Antrag sei mit dem angefochtenen Bescheid zurückgewiesen worden.Begründend wurde in der Beschwerde ausgeführt, mit Bescheid vom 9.2.2017 sei dem BF eine vorzeitige Alterspension in Höhe von monatlich € 2.828,17 zuerkannt worden. Die grundsätzliche monatliche Pensionskontoleistung von € 3.235,89 sei wegen der früheren Inanspruchnahme um 12,6% vermindert worden. Durch Einführung des Paragraph 236, Absatz 4 b, ASVG per 1.1.2020 sei eine Verminderung der Leistung nach diesem Bundesgesetz sowie nach APG unzulässig, sofern die versicherte Person mindestens 540 Beitragsmonate der Pflichtversicherung erworben hat. Der BF habe mit 17.8.2020 aufgrund dieser neu eingeführten Regelung einen Antrag auf Erhöhung seiner Pension eingebracht, zumal infolge der Einführung des Paragraph 236, Absatz 4 b, ASVG die Pensionskürzung um 12,6% wegfallen müsste; dieser Antrag sei mit dem angefochtenen Bescheid zurückgewiesen worden.
Der neu eingeführte § 236 Abs 4b ASVG sehe ausdrücklich vor, dass eine Verminderung der Leistung nach diesem Bundesgesetz sowie nach dem APG unzulässig ist, sofern die Person mindestens 540 Beitragsmonate der Pflichtversicherung erworben hat. Dass diese Verminderung für Personen, die vor dem 1.1.2020 ihren Pensionsantritt hatten, nicht anwendbar wäre, werde darin nicht normiert. Nach der im angefochtenen Bescheid angeführten Begründung sei die Rechtslage am Stichtag 1.2.2017 maßgeblich. Das sei, was den Pensionsantrag, der zum Pensionsantritt 1.2.2017 geführt hat, betrifft, richtig. Auf den Antrag vom 17.8.2020 sei jedoch die zu diesem neuen Stichtag geltende Rechtslage anzuwenden. Jede andere Rechtauslegung wäre gleichheitswidrig und unhaltbar. Es wäre nicht nachvollziehbar, dass für zwei Pensionsantragsteller, die im Wesentlichen zur gleichen Zeit Pensionsanwartschaftsmonate erworben haben, eine unterschiedliche Pensionshöhe gelten soll, je nachdem, ob sie das Pensionsantrittsdatum vor 1.1.2020 gewählt haben oder danach. Der Bescheid sei daher rechtswidrig.Der neu eingeführte Paragraph 236, Absatz 4 b, ASVG sehe ausdrücklich vor, dass eine Verminderung der Leistung nach diesem Bundesgesetz sowie nach dem APG unzulässig ist, sofern die Person mindestens 540 Beitragsmonate der Pflichtversicherung erworben hat. Dass diese Verminderung für Personen, die vor dem 1.1.2020 ihren Pensionsantritt hatten, nicht anwendbar wäre, werde darin nicht normiert. Nach der im angefochtenen Bescheid angeführten Begründung sei die Rechtslage am Stichtag 1.2.2017 maßgeblich. Das sei, was den Pensionsantrag, der zum Pensionsantritt 1.2.2017 geführt hat, betrifft, richtig. Auf den Antrag vom 17.8.2020 sei jedoch die zu diesem neuen Stichtag geltende Rechtslage anzuwenden. Jede andere Rechtauslegung wäre gleichheitswidrig und unhaltbar. Es wäre nicht nachvollziehbar, dass für zwei Pensionsantragsteller, die im Wesentlichen zur gleichen Zeit Pensionsanwartschaftsmonate erworben haben, eine unterschiedliche Pensionshöhe gelten soll, je nachdem, ob sie das Pensionsantrittsdatum vor 1.1.2020 gewählt haben oder danach. Der Bescheid sei daher rechtswidrig.
Beantragt wurde, das BVwG möge den angefochtenen Bescheid aufheben bzw. in eventu mit einer Zurückverweisung vorgehen.
5. Am 19.10.2020 legte die SVS den Akt dem BVwG vor und gab in diesem Zusammenhang eine Stellungnahme zur Beschwerde ab. Eingangs wurde darauf hingewiesen, dass der BF ausschließlich Bestimmungen des ASVG zitiert, im vorliegenden Fall jedoch die Bestimmungen nach dem GSVG zur Anwendung kommen würden.
Der Nationalrat habe am 19.9.2019 beschlossen, dass Personen mit mindestens 45 Beitragsjahren abschlagsfrei vor dem Regelpensionsalter in Pension gehen können. Die gesetzliche Regelung für das GSVG finde sich im Artikel 22 des Steuerreformgesetzes 2020. Die Bestimmung trete mit 1.1.2020 in Kraft und gelte nur für Neuanträge mit Stichtagen ab 1.1.2020.
Gemäß § 120 Abs 7 GSVG sei eine Verminderung der Leistung nach diesem Bundesgesetz sowie nach dem APG unzulässig, wenn die versicherte Person mindestens 540 Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben hat; § 139 Abs 4 dieses Bundesgesetzes sowie die §§ 5 Abs 2 und 6 Abs 1 APG seien nicht anzuwenden. Gemäß § 376 Z 1 GSVG (Schlussbestimmung) trete die Bestimmung des § 120 Abs 7 GSVG mit 1.1.2020 in Kraft.Gemäß Paragraph 120, Absatz 7, GSVG sei eine Verminderung der Leistung nach diesem Bundesgesetz sowie nach dem APG unzulässig, wenn die versicherte Person mindestens 540 Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben hat; Paragraph 139, Absatz 4, dieses Bundesgesetzes sowie die Paragraphen 5, Absatz 2 und 6 Absatz eins, APG seien nicht anzuwenden. Gemäß Paragraph 376, Ziffer eins, GSVG (Schlussbestimmung) trete die Bestimmung des Paragraph 120, Absatz 7, GSVG mit 1.1.2020 in Kraft.
Gemäß § 113 Abs 2 GSVG und § 4 Abs 1 APG sei der Stichtag für die Feststellung, ob der Versicherungsfall (hier: Versicherungsfall des Alters bei langer Versicherungsdauer) eingetreten ist und in welchem Ausmaß eine Leistung gebührt, der Tag der Antragstellung, wenn dieser auf einen Monatsersten fällt, sonst der dem Tag der Antragstellung folgende Monatserste. Die zum Stichtag geltende Rechtslage sei der Prüfung aller Pensionsvoraussetzungen inklusive des Eintritts des Versicherungsfalls zugrunde zu legen (RS0115809). Dementsprechend sei dem BF mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (jetzt Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen) vom 9.2.2017 eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer in Höhe von 2.828,17 € brutto monatlich zuerkannt worden. Dem Wortlaut des § 376 Z 1 GSVG lasse sich nicht entnehmen, dass bereits zuerkannte Pensionsansprüche unter Berücksichtigung der neuen Rechtslage neu zu berechnen wären. Hätte der Gesetzgeber auch bereits bestehende Pensionsansprüche begünstigen wollen, hätte er eine amtswegige Neubemessung der Pension vorgesehen.Gemäß Paragraph 113, Absatz 2, GSVG und Paragraph 4, Absatz eins, APG sei der Stichtag für die Feststellung, ob der Versicherungsfall (hier: Versicherungsfall des Alters bei langer Versicherungsdauer) eingetreten ist und in welchem Ausmaß eine Leistung gebührt, der Tag der Antragstellung, wenn dieser auf einen Monatsersten fällt, sonst der dem Tag der Antragstellung folgende Monatserste. Die zum Stichtag geltende Rechtslage sei der Prüfung aller Pensionsvoraussetzungen inklusive des Eintritts des Versicherungsfalls zugrunde zu legen (RS0115809). Dementsprechend sei dem BF mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (jetzt Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen) vom 9.2.2017 eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer in Höhe von 2.828,17 € brutto monatlich zuerkannt worden. Dem Wortlaut des Paragraph 376, Ziffer eins, GSVG lasse sich nicht entnehmen, dass bereits zuerkannte Pensionsansprüche unter Berücksichtigung der neuen Rechtslage neu zu berechnen wären. Hätte der Gesetzgeber auch bereits bestehende Pensionsansprüche begünstigen wollen, hätte er eine amtswegige Neubemessung der Pension vorgesehen.
Der OGH habe bereits in seiner Entscheidung vom 30.7.2019, 10 ObS 38/19i, festgestellt, dass eine zeitliche Differenzierung durch eine Stichtagsregelung nicht schon grundsätzlich gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz verstößt, weil es im Wesen einer Änderung materiell-rechtlicher Bestimmungen liege, dass Rechtsfälle je nach dem für maßgeblich erklärten zeitlichen Sachverhaltselement unterschiedlich nach der alten oder neuen Rechtslage behandelt werden. Es stehe daher in der rechtspolitischen Freiheit des Gesetzgebers, festzulegen, wann eine neue, den Versicherten begünstigende Bestimmung zu gelten hat (RIS-Justiz RS0117654). Darüber hinaus werde in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des OLG Innsbruck vom 24.4.2020, GZ 25 RS 24/20w, verwiesen. Gegenstand dieser Entscheidung sei ebenfalls die Problematik einer vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer in Zusammenhang mit der ab 1.1.2020 geltenden Rechtslage der Abschlagsfreiheit einer vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer. Darin werde festgehalten, dass eine Regelung nicht schon dann gleichheitswidrig ist, wenn ihr Ergebnis nicht in allen Fällen als befriedigend angesehen wird (RIS-Justiz RS0053882).
Abschließend wurde beantragt, der Beschwerde keine Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid zu bestätigen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Mit rechtskräftigem Bescheid der (damaligen) Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Oberösterreich, vom 9.2.2017 wurde der Anspruch des BF auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer ab 1.2.2017 anerkannt; unter einem wurde ausgesprochen, dass die Pension ab 1.2.2017 monatlich € 2.828,17 betrage.
Als Pensionsstichtag im Sinne von § 113 GSVG wurde dabei der 1.2.2017 zugrunde gelegt.Als Pensionsstichtag im Sinne von Paragraph 113, GSVG wurde dabei der 1.2.2017 zugrunde gelegt.
1.2. Mit Antrag vom 17.8.2020 begehrte der BF eine Erhöhung seiner Pension ab Pensionsantritt. Begründend verwies er (sinngemäß) auf § 120 Abs 7 GSVG idF des Steuerreformgesetzes 2020 BGBl I. Nr. 103/2019, wonach nunmehr ein abschlagsfreier Pensionsantritt für Personen mit mindestens 540 Beitragsmonaten möglich ist. Diese neue Regelung müsse auch auf ihn zur Anwendung gelangen, da er ansonsten krass benachteiligt werde.1.2. Mit Antrag vom 17.8.2020 begehrte der BF eine Erhöhung seiner Pension ab Pensionsantritt. Begründend verwies er (sinngemäß) auf Paragraph 120, Absatz 7, GSVG in der Fassung des Steuerreformgesetzes 2020 Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 103 aus 2019,, wonach nunmehr ein abschlagsfreier Pensionsantritt für Personen mit mindestens 540 Beitragsmonaten möglich ist. Diese neue Regelung müsse auch auf ihn zur Anwendung gelangen, da er ansonsten krass benachteiligt werde.
1.3. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid wies die SVS den Antrag wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG zurück. Im Fall des BF sei weder eine Änderung der Rechts- noch der Sachlage eingetreten; die neue Regelung gelange in seinem Fall aus näher dargelegten Gründen nicht zur Anwendung.1.3. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid wies die SVS den Antrag wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG zurück. Im Fall des BF sei weder eine Änderung der Rechts- noch der Sachlage eingetreten; die neue Regelung gelange in seinem Fall aus näher dargelegten Gründen nicht zur Anwendung.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der SVS. Die getroffenen Feststellungen gehen daraus unmittelbar und unstrittig hervor. Strittig ist einzig die rechtliche Beurteilung dieses Sachverhalts.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gemäß § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 68 Abs 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
3.2. Rechtliche Grundlagen im GSVG:
§ 113 GSVG lautet auszugsweise:Paragraph 113, GSVG lautet auszugsweise:
Eintritt des Versicherungsfalles; Stichtag
§ 113. (1) Der Versicherungsfall gilt als eingetreten:Paragraph 113, (1) Der Versicherungsfall gilt als eingetreten:
1. bei Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters mit der Erreichung des Anfallsalters;
[…]
(2) Der Stichtag für die Feststellung, ob der Versicherungsfall eingetreten ist und auch die anderen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, sowie in welchem Ausmaß eine Leistung gebührt, ist bei Anträgen auf eine Leistung nach Abs. 1 Z 1 oder 2 der Tag der Antragstellung, wenn dieser auf einen Monatsersten fällt, sonst der dem Tag der Antragstellung folgende Monatserste. […](2) Der Stichtag für die Feststellung, ob der Versicherungsfall eingetreten ist und auch die anderen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, sowie in welchem Ausmaß eine Leistung gebührt, ist bei Anträgen auf eine Leistung nach Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 der Tag der Antragstellung, wenn dieser auf einen Monatsersten fällt, sonst der dem Tag der Antragstellung folgende Monatserste. […]
§ 120 Abs 7 GSVG idF des Steuerreformgesetzes 2020 BGBl I. Nr. 103/2019 lautet auszugsweise:Paragraph 120, Absatz 7, GSVG in der Fassung des Steuerreformgesetzes 2020 Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 103 aus 2019, lautet auszugsweise:
Hat die versicherte Person mindestens 540 Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben, so ist eine Verminderung der Leistung nach diesem Bundesgesetz sowie nach dem APG unzulässig; § 139 Abs. 4 dieses Bundesgesetzes sowie die §§ 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 APG sind nicht anzuwenden. […]Hat die versicherte Person mindestens 540 Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben, so ist eine Verminderung der Leistung nach diesem Bundesgesetz sowie nach dem APG unzulässig; Paragraph 139, Absatz 4, dieses Bundesgesetzes sowie die Paragraphen 5, Absatz 2 und 6 Absatz eins, APG sind nicht anzuwenden. […]
§ 376 Z 1 GSVG idF des Steuerreformgesetzes 2020 BGBl I. Nr. 103/2019 lautet auszugsweise:Paragraph 376, Ziffer eins, GSVG in der Fassung des Steuerreformgesetzes 2020 Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 103 aus 2019, lautet auszugsweise:
Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2019 in Kraft:Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2019, in Kraft:
1. mit 1. Jänner 2020 die §§ […] 120 Abs. 7 […].1. mit 1. Jänner 2020 die Paragraphen […] 120 Absatz 7, […].
3.3. Im konkreten Fall bedeutet dies:
3.3.1. Mit dem bekämpften Bescheid hat die SVS einen Antrag auf Pensionserhöhung ab Pensionsantritt wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG zurückgewiesen. Die Zurückweisung eines Leistungsantrages wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG ist Verwaltungssache und somit durch Beschwerde an das BVwG zu bekämpfen (vgl. Tarman-Prentner in Sonntag (Hrsg), ASVG11 (2020) § 355 Rz 1).3.3.1. Mit dem bekämpften Bescheid hat die SVS einen Antrag auf Pensionserhöhung ab Pensionsantritt wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG zurückgewiesen. Die Zurückweisung eines Leistungsantrages wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG ist Verwaltungssache und somit durch Beschwerde an das BVwG zu bekämpfen vergleiche Tarman-Prentner in Sonntag (Hrsg), ASVG11 (2020) Paragraph 355, Rz 1).
3.3.2. Wurde ein Antrag von der Behörde wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs 1 AVG zurückgewiesen, so ist im Beschwerdeverfahren ausschließlich zu prüfen, ob diese Zurückweisung zu Recht erfolgt ist (z. B. VwGH 26.5.2021, Zl. Ro 2020/19/0002). Maßgeblich ist somit eine allfällige Änderung der Sach- oder Rechtslage.3.3.2. Wurde ein Antrag von der Behörde wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen, so ist im Beschwerdeverfahren ausschließlich zu prüfen, ob diese Zurückweisung zu Recht erfolgt ist (z. B. VwGH 26.5.2021, Zl. Ro 2020/19/0002). Maßgeblich ist somit eine allfällige Änderung der Sach- oder Rechtslage.
3.3.3. Im konkreten Fall verweist der BF auf § 120 Abs 7 GSVG idF des Steuerreformgesetzes 2020 BGBl I. Nr. 103/2019 als „neue“ – in seinem Fall anzuwendende - Rechtslage. Diese Auffassung ist aus folgenden Gründen unzutreffend:3.3.3. Im konkreten Fall verweist der BF auf Paragraph 120, Absatz 7, GSVG in der Fassung des Steuerreformgesetzes 2020 Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 103 aus 2019, als „neue“ – in seinem Fall anzuwendende - Rechtslage. Diese Auffassung ist aus folgenden Gründen unzutreffend:
Nach § 120 Abs 7 GSVG idF des Steuerreformgesetzes 2020 BGBl I. Nr. 103/2019 ist ein abschlagsfreier Pensionsantritt für Personen mit mindestens 540 Beitragsmonaten möglich. Gemäß § 376 Z 1 GSVG idF des Steuerreformgesetzes 2020 BGBl I. Nr. 103/2019 tritt diese Regelung mit 1.1.2020 in Kraft. Diese Bestimmungen können aber nicht isoliert betrachtet werden, sondern müssen vielmehr in Zusammenschau mit der (seit jeher geltenden) Stichtagsregelung des § 113 GSVG gelesen werden: Gemäß § 113 Abs 2 GSVG ist der Stichtag für die Feststellung, ob der Versicherungsfall eingetreten ist und auch die anderen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, sowie in welchem Ausmaß eine Leistung gebührt, der Tag der Antragstellung, wenn dieser auf einen Monatsersten fällt, sonst der dem Tag der Antragstellung folgende Monatserste. Insofern ergibt sich bereits aus dem klaren Gesetzeswortlaut zwingend, dass auf die Rechtslage zum Antragszeitpunkt bzw. dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten abzustellen ist. In diesem Sinne ist auch ständiger Rechtsprechung nach (zum insofern identischen § 223 ASVG) die zum Stichtag geltende Rechtslage der Prüfung aller Pensionsanspruchsvoraussetzungen inklusive des Eintritts des Versicherungsfalles zugrunde zu legen (vgl. OGH 10 ObS 175/01k, 10 ObS 199/02s, 10 ObS 28/06z, 10 ObS 156/11f, 10 ObS 77/12i, 10 ObS 155/12k, 10 ObS 146/12m, 10 ObS 46/14k, 10 ObS 12/15k). Die Regelung des § 376 Z 1 GSVG idF des Steuerreformgesetzes 2020 BGBl I. Nr. 103/2019, wonach § 120 Abs 7 GSVG idF des Steuerreformgesetzes 2020 BGBl I. Nr. 103/2019 mit 1.1.2020 in Kraft tritt, ändert nichts daran, dass gemäß § 113 Abs 2 GSVG (unter anderem) im Hinblick auf die Pensionshöhe eben auf den Stichtag – das heißt konkret: auf die Rechtslage zum Stichtag – abzustellen ist.Nach Paragraph 120, Absatz 7, GSVG in der Fassung des Steuerreformgesetzes 2020 Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 103 aus 2019, ist ein abschlagsfreier Pensionsantritt für Personen mit mindestens 540 Beitragsmonaten möglich. Gemäß Paragraph 376, Ziffer eins, GSVG in der Fassung des Steuerreformgesetzes 2020 Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 103 aus 2019, tritt diese Regelung mit 1.1.2020 in Kraft. Diese Bestimmungen können aber nicht isoliert betrachtet werden, sondern müssen vielmehr in Zusammenschau mit der (seit jeher geltenden) Stichtagsregelung des Paragraph 113, GSVG gelesen werden: Gemäß Paragraph 113, Absatz 2, GSVG ist der Stichtag für die Feststellung, ob der Versicherungsfall eingetreten ist und auch die anderen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, sowie in welchem Ausmaß eine Leistung gebührt, der Tag der Antragstellung, wenn dieser auf einen Monatsersten fällt, sonst der dem Tag der Antragstellung folgende Monatserste. Insofern ergibt sich bereits aus dem klaren Gesetzeswortlaut zwingend, dass auf die Rechtslage zum Antragszeitpunkt bzw. dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten abzustellen ist. In diesem Sinne ist auch ständiger Rechtsprechung nach (zum insofern identischen Paragraph 223, ASVG) die zum Stichtag geltende Rechtslage der Prüfung aller Pensionsanspruchsvoraussetzungen inklusive des Eintritts des Versicherungsfalles zugrunde zu legen vergleiche OGH 10 ObS 175/01k, 10 ObS 199/02s, 10 ObS 28/06z, 10 ObS 156/11f, 10 ObS 77/12i, 10 ObS 155/12k, 10 ObS 146/12m, 10 ObS 46/14k, 10 ObS 12/15k). Die Regelung des Paragraph 376, Ziffer eins, GSVG in der Fassung des Steuerreformgesetzes 2020 Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 103 aus 2019,, wonach Paragraph 120, Absatz 7, GSVG in der Fassung des Steuerreformgesetzes 2020 Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 103 aus 2019, mit 1.1.2020 in Kraft tritt, ändert nichts daran, dass gemäß Paragraph 113, Absatz 2, GSVG (unter anderem) im Hinblick auf die Pensionshöhe eben auf den Stichtag – das heißt konkret: auf die Rechtslage zum Stichtag – abzustellen ist.
Folglich liegt keine im Fall des BF anzuwendende, neue Rechtslage vor. Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für die Vorentscheidung maßgeblichen Rechtslage noch – was im gegenständlichen Fall nicht von Relevanz ist - in den für die Beurteilung der in der Vorentscheidung als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist (vgl. z. B. VwGH 20.1.2021, Zl. Ra 2020/19/0381, mit weiteren Judikaturhinweisen).Folglich liegt keine im Fall des BF anzuwendende, neue Rechtslage vor. Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für die Vorentscheidung maßgeblichen Rechtslage noch – was im gegenständlichen Fall nicht von Relevanz ist - in den für die Beurteilung der in der Vorentscheidung als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist vergleiche z. B. VwGH 20.1.2021, Zl. Ra 2020/19/0381, mit weiteren Judikaturhinweisen).
Da somit über die Pensionshöhe des BF mit Bescheid vom 9.2.2017 rechtskräftig abgesprochen worden war und im Fall des BF keine Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist, hat die SVS seinen Antrag vom 17.8.2020 auf Erhöhung der Pension ab Pensionsantritt – der im Ergebnis auf eine Abänderung des Bescheids vom 9.2.2017 abzielt - zutreffend wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
3.3.4. Insoweit in der Beschwerde verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Anwendung der gegenständlichen „Stichtagsregelung“ aufgeworfen werden – so sei nicht nachvollziehbar, dass für zwei Pensionsantragsteller, die im Wesentlichen zur gleichen Zeit Pensionsanwartschaftsmonate erworben haben, eine unterschiedliche Pensionshöhe gelten soll, je nachdem, ob sie das Pensionsantrittsdatum vor dem 1.1.2020 gewählt haben oder danach -, sei auf folgende, ständige Rechtsprechung des VfGH (wie auch des OGH) hingewiesen: So führt etwa der VfGH in seinem Erkenntnis vom 24.2.2011, Zl. V76/10, VfSlg 19308, aus, „dass eine zeitliche Differenzierung, wie sie typischerweise durch eine Stichtagsregelung bewirkt wird, im Allgemeinen nicht gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz verstößt, weil es im Wesen einer Änderung materiellrechtlicher Bestimmungen liegt, dass Rechtsfälle je nach dem für maßgeblich erklärten zeitlichen Sachverhaltselement unterschiedlich nach der alten oder neuen Rechtslage behandelt werden. Es steht daher grundsätzlich auch in der rechtspolitischen Freiheit … festzulegen, wann eine neue, den Normadressaten begünstigende Bestimmung in Kraft treten soll und für welche Fälle sie zu gelten hat. Dabei bleibt es ihm im Prinzip überlassen, den Stichtag festzulegen, ohne dass es für die Wahl des Stichtages einer Rechtfertigung bedarf. In diesem Sinn weist jede Stichtagsregelung auch ein gewisses Maß an Beliebigkeit auf. Es müsste besondere Gründe geben, warum gerade ein bestimmter Stichtag unsachlich ist (vgl. zB VfSlg. 17.238/2004)“. Diese Ansicht wird im Übrigen auch vom OGH in ständiger Rechtsprechung vertreten (vgl. OGH vom 23.4.2014, Zl. 10ObS192/13b: „In der Entscheidung 10 ObS 102/13t wurde festgehalten, dass eine zeitliche Differenzierung durch eine Stichtagsregelung nicht grundsätzlich gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz verstößt, weil es im Wesen einer Änderung materiell-rechtlicher Bestimmungen liegt, dass Rechtsfälle je nach dem für maßgeblich erklärten zeitlichen Sachverhaltselement unterschiedlich nach der alten oder neuen Rechtslage behandelt werden. Es steht daher auch in rechtspolitischen Freiheit des Gesetzgebers festzulegen, wann eine neue, den Versicherten begünstigende Bestimmung zu gelten hat“; vgl. auch OGH 10.9.2012, Zl. 10ObS82/12z: „Bereits das Berufungsgericht hat auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs hingewiesen, wonach eine Stichtagsregelung grundsätzlich innerhalb des rechtspolitischen Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers liegt und daher verfassungsrechtlich unbedenklich ist. Der Oberste Gerichtshof verkennt nicht, dass es dadurch zu Härtefällen kommen kann. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann dem Gesetzgeber aber nicht allein deshalb entgegengetreten werden, weil mit der getroffenen Regelung im Einzelfall Härten verbunden sein mögen (VfSlg 9.645, 11.288 ua)“; vgl in diesem Sinne auch OGH 23.7.2013, Zl. 10ObS102/13t).3.3.4. Insoweit in der Beschwerde verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Anwendung der gegenständlichen „Stichtagsregelung“ aufgeworfen werden – so sei nicht nachvollziehbar, dass für zwei Pensionsantragsteller, die im Wesentlichen zur gleichen Zeit Pensionsanwartschaftsmonate erworben haben, eine unterschiedliche Pensionshöhe gelten soll, je nachdem, ob sie das Pensionsantrittsdatum vor dem 1.1.2020 gewählt haben oder danach -, sei auf folgende, ständige Rechtsprechung des VfGH (wie auch des OGH) hingewiesen: So führt etwa der VfGH in seinem Erkenntnis vom 24.2.2011, Zl. V76/10, VfSlg 19308, aus, „dass eine zeitliche Differenzierung, wie sie typischerweise durch eine Stichtagsregelung bewirkt wird, im Allgemeinen nicht gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz verstößt, weil es im Wesen einer Änderung materiellrechtlicher Bestimmungen liegt, dass Rechtsfälle je nach dem für maßgeblich erklärten zeitlichen Sachverhaltselement unterschiedlich nach der alten oder neuen Rechtslage behandelt werden. Es steht daher grundsätzlich auch in der rechtspolitischen Freiheit … festzulegen, wann eine neue, den Normadressaten begünstigende Bestimmung in Kraft treten soll und für welche Fälle sie zu gelten hat. Dabei bleibt es ihm im Prinzip überlassen, den Stichtag festzulegen, ohne dass es für die Wahl des Stichtages einer Rechtfertigung bedarf. In diesem Sinn weist jede Stichtagsregelung auch ein gewisses Maß an Beliebigkeit auf. Es müsste besondere Gründe geben, warum gerade ein bestimmter Stichtag unsachlich ist vergleiche zB VfSlg. 17.238 aus 2004,)“. Diese Ansicht wird im Übrigen auch vom OGH in ständiger Rechtsprechung vertreten vergleiche OGH vom 23.4.2014, Zl. 10ObS192/13b: „In der Entscheidung 10 ObS 102/13t wurde festgehalten, dass eine zeitliche Differenzierung durch eine Stichtagsregelung nicht grundsätzlich gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz verstößt, weil es im Wesen einer Änderung materiell-rechtlicher Bestimmungen liegt, dass Rechtsfälle je nach dem für maßgeblich erklärten zeitlichen Sachverhaltselement unterschiedlich nach der alten oder neuen Rechtslage behandelt werden. Es steht daher auch in rechtspolitischen Freiheit des Gesetzgebers festzulegen, wann eine neue, den Versicherten begünstigende Bestimmung zu gelten hat“; vergleiche auch OGH 10.9.2012, Zl. 10ObS82/12z: „Bereits das Berufungsgericht hat auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs hingewiesen, wonach eine Stichtagsregelung grundsätzlich innerhalb des rechtspolitischen Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers liegt und daher verfassungsrechtlich unbedenklich ist. Der Oberste Gerichtshof verkennt nicht, dass es dadurch zu Härtefällen kommen kann. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann dem Gesetzgeber aber nicht allein deshalb entgegengetreten werden, weil mit der getroffenen Regelung im Einzelfall Härten verbunden sein mögen (VfSlg 9.645, 11.288 ua)“; vergleiche in diesem Sinne auch OGH 23.7.2013, Zl. 10ObS102/13t).
Es ist somit davon auszugehen, dass sich die gegenständliche zeitliche Differenzierung durch die Stichtagsregelung des § 113 GSVG noch im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bewegt und nicht gegen das Gleichheitsgebot verstößt.Es ist somit davon auszugehen, dass sich die gegenständliche zeitliche Differenzierung durch die Stichtagsregelung des Paragraph 113, GSVG noch im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bewegt und nicht gegen das Gleichheitsgebot verstößt.
3.4. Folglich hat die SVS mit dem bekämpften Bescheid den Antrag des BF zutreffend wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und ist die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Bei der „Stichtagsregelung“ in § 113 GSVG handelt es sich um eine bereits ihrem Wortlaut nach klare Regelung, zu der im Übrigen eine umfangreiche, einheitliche Rechtsprechung besteht. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Bei der „Stichtagsregelung“ in Paragraph 113, GSVG handelt es sich um eine bereits ihrem Wortlaut nach klare Regelung, zu der im Übrigen eine umfangreiche, einheitliche Rechtsprechung besteht. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 [GRC] entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 [GRC] entgegenstehen.
Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art. 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art. 6 EMRK für Art. 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).
Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest; es geht lediglich um die rechtliche Beurteilung eines unstrittigen Sachverhalts.
Schlagworte
Alterspension Identität der Sache kein geänderter Sachverhalt Pensionsantritt Prozesshindernis der entschiedenen Sache Rechtslage res iudicata Stichtag ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:L503.2236182.1.00Im RIS seit
27.06.2022Zuletzt aktualisiert am
27.06.2022