Entscheidungsdatum
15.09.2021Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z5Spruch
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W180 2190436-2/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Georg PECH über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.07.2020, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Georg PECH über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.07.2020, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der damals minderjährige Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, reiste in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 26.02.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. In seiner Erstbefragung am 26.02.2017 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund an, sein Vater sei Taxifahrer gewesen und habe von den Taliban einige Drohbriefe erhalten. Er sei darin aufgefordert worden, seine Arbeit zu beenden. Als der Beschwerdeführer mit seiner Familie bei seinem Onkel mütterlicherseits gewesen sei, hätten sie dort die Nachricht erhalten, dass die Taliban das Haus des Beschwerdeführers überfallen und den Vater des Beschwerdeführers getötet hätten. Der Onkel des Beschwerdeführers habe daraufhin den Beschwerdeführer weggeschickt, da er Angst gehabt habe, dass die Taliban auch den Beschwerdeführer verfolgen würden. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan habe der Beschwerdeführer Angst um sein Leben.
3. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 28.12.2017 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei Hazara und Schiit und ledig. Er stamme aus der Provinz Ghazni, Distrikt XXXX , Dorf XXXX . Er habe dort mit seinen Eltern, drei Schwestern und zwei Brüdern gelebt. Er habe sieben Jahre lang die Schule besucht, gearbeitet habe er nicht. Zu seinen Familienverhältnissen gab der Beschwerdeführer an, sein Vater sei verstorben, seine Mutter und Geschwister würden noch im Heimatdorf leben. Weiters habe der Beschwerdeführer zwei Onkel mütterlicherseits, von welchen einer in Afghanistan im Heimatdorf und der andere in Österreich lebe. Zu seiner Mutter und dem Onkel in Österreich bestehe Kontakt.3. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 28.12.2017 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei Hazara und Schiit und ledig. Er stamme aus der Provinz Ghazni, Distrikt römisch 40 , Dorf römisch 40 . Er habe dort mit seinen Eltern, drei Schwestern und zwei Brüdern gelebt. Er habe sieben Jahre lang die Schule besucht, gearbeitet habe er nicht. Zu seinen Familienverhältnissen gab der Beschwerdeführer an, sein Vater sei verstorben, seine Mutter und Geschwister würden noch im Heimatdorf leben. Weiters habe der Beschwerdeführer zwei Onkel mütterlicherseits, von welchen einer in Afghanistan im Heimatdorf und der andere in Österreich lebe. Zu seiner Mutter und dem Onkel in Österreich bestehe Kontakt.
Zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, sein Vater sei Taxifahrer gewesen und sei jeden Tag die Strecke Ghazni-Kabul gefahren. Drei bis vier Mal habe er Drohbriefe von den Taliban erhalten, welche an die gesamte Familie des Beschwerdeführers gerichtet gewesen seien. Der Vater des Beschwerdeführers habe diese Briefe aber ignoriert. Einmal sei der Beschwerdeführer mit seiner Familie beim Onkel mütterlicherseits eingeladen gewesen, sein Vater sei aber zuhause geblieben, da die Großeltern des Beschwerdeführers krank gewesen seien. Am nächsten Tag seien die Nachbarn gekommen und hätten der Familie mitgeteilt, dass das Haus des Beschwerdeführers brennen würde. Sie seien zum Haus gegangen, die Kinder seien aber nicht hineingelassen worden. Lediglich die Mutter des Beschwerdeführers sei in das Haus gegangen und als sie herausgekommen sei, habe sie gesagt, dass alles vernichtet sei. Sie habe nur etwas Blut, aber nicht den Vater des Beschwerdeführers gesehen. Der Onkel des Beschwerdeführers habe daraufhin die Familie zu sich genommen und nach drei bis vier Tagen gesagt, dass die Taliban sie verfolgen würden, der Beschwerdeführer solle daher flüchten. Der Onkel habe ihn dann nach Europa geschickt.
4. Die belangte Behörde wies mit Bescheid vom 09.02.2018, XXXX , den Antrag des – zu diesem Zeitpunkt noch minderjährigen – Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 09.02.2019 (Spruchpunkt III.).4. Die belangte Behörde wies mit Bescheid vom 09.02.2018, römisch 40 , den Antrag des – zu diesem Zeitpunkt noch minderjährigen – Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 09.02.2019 (Spruchpunkt römisch drei.).
Die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer zwar sieben Jahre Schulbildung, jedoch keine Berufserfahrung erworben habe. Sein Vater sei bereits verstorben. Seine Familie lebe in der Herkunftsprovinz, jedoch sei kein Kontakt vorhanden. Die Lage in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers sei volatil. Aufgrund des Fehlens von Kontakten zu Angehörigen im Herkunftsstaat, seiner Minderjährigkeit und seiner nicht vorhandenen beruflichen Erfahrung sei derzeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine ausweglose Lage geraten würde.
5. Mit Schreiben vom 09.03.2018 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des genannten Bescheides. 5. Mit Schreiben vom 09.03.2018 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des genannten Bescheides.
6. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.05.2019, W266 2190436-1/14E, wurde diese Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers sei nicht glaubhaft. Zudem drohe ihm auch keine Verfolgung aufgrund seiner Eigenschaft als Hazara und Schiit oder aufgrund seines mehrjährigen Aufenthalts in Europa.
7. Der – damals nach wie vor minderjährige – Beschwerdeführer stellte mit Schreiben vom 07.02.2019 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.02.2019, Zl. XXXX , wurde ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung gem. § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 09.02.2021 erteilt.7. Der – damals nach wie vor minderjährige – Beschwerdeführer stellte mit Schreiben vom 07.02.2019 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.02.2019, Zl. römisch 40 , wurde ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung gem. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis zum 09.02.2021 erteilt.
8. Mit Aktenvermerk der belangten Behörde vom 19.05.2020 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten eingeleitet. Mit Schreiben vom selben Tag wurde ihm diesbezüglich die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.
9. Der Beschwerdeführer erstattete mit Schreiben vom 09.06.2020 eine Stellungnahme. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Sicherheitslage in Afghanistan habe sich nicht verbessert. Der Beschwerdeführer sei erst seit relativ kurzer Zeit volljährig. Im Fall einer Rückkehr stehe dem Beschwerdeführer auch keine ausreichende familiäre Unterstützung zur Verfügung und er würde in eine ausweglose Lage geraten.
Der Beschwerdeführer legte Integrationsunterlagen bei (u.a. Kursteilnahmebestätigungen, Sprachniveau Deutsch A1 bzw. A2).
10. Am 17.06.2020 wurde der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen und zu seiner Situation in Österreich und einer möglichen Rückkehr nach Afghanistan befragt. Der Beschwerdeführer gab dabei unter anderem an, seine Mutter und seine Geschwister würden sich inzwischen in Kabul befinden, er habe zu ihnen Kontakt. In Österreich mache er seinen Pflichtschulabschluss und arbeite bei einem Lieferservice.
11. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 29.07.2020 wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Bescheid vom 09.02.2018 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.). Die ihm mit Bescheid vom 11.02.2019 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde ihm gemäß § 9 Abs. 4 AsylG entzogen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).11. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 29.07.2020 wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Bescheid vom 09.02.2018 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Die ihm mit Bescheid vom 11.02.2019 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde ihm gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.).
Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründete die belangte Behörde damit, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen würden. Der subsidiäre Schutz sei aufgrund der damaligen Minderjährigkeit des Beschwerdeführers sowie auch aufgrund des Fehlens von Anknüpfungspunkten und fehlender Berufserfahrung erteilt worden, weshalb die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht zugemutet habe werden können. Der Beschwerdeführer habe mittlerweile die Volljährigkeit erreicht, er sei inzwischen älter, erfahrener, selbständiger und habe ergänzende (Aus-)Bildungsschritte unternommen und Berufserfahrung gesammelt. Er befinde sich – nicht nur aufgrund seines nunmehrigen Lebensalters – aktuell nicht mehr in der gleichen (gleich vulnerablen) Lage wie zum Zeitpunkt der Zuerkennung von subsidiärem Schutz. Eine Rückführung in die Herkunftsprovinz Ghazni sei aufgrund der dortigen instabilen Sicherheitslage nicht möglich, jedoch sei Herat als innerstaatliche Fluchtalternative zumutbar.
12. Mit Schreiben vom 28.08.2020 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den zuletzt genannten Bescheid. Er beantragte, den Bescheid ersatzlos zu beheben und festzustellen, dass dem Beschwerdeführer weiterhin der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt, die Entziehung der befristeten Aufenthaltsberechtigung aufzuheben, in eventu einen Aufenthaltstitel zu erteilen, in eventu die Zurückverweisung, jedenfalls die Rückkehrentscheidung und den Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung aufzuheben, sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Begründend wurde ausgeführt, den Länderberichten sei nicht zu entnehmen, dass sich die Sicherheitslage in Afghanistan maßgeblich verbessert hätte, weshalb es auch zu keiner Aberkennung des subsidiären Schutzes kommen könne. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer um eine Integration in Österreich bemüht und habe ein Privatleben aufgebaut.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der nunmehr volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Hazara an und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari. Weiters spricht er Deutsch. Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos. Er ist gesund und arbeitsfähig.
Der Beschwerdeführer stammt aus der afghanischen Provinz Ghazni, Distrikt XXXX , Dorf XXXX , wo er mit seiner Familie gelebt hat. Er hat sieben Jahre lang die Schule besucht, gearbeitet hat er nicht. Der Beschwerdeführer hat zu seiner in Kabul lebenden Familie (Mutter, Geschwister) Kontakt. Sein Vater ist bereits verstorben. Ein Onkel mütterlicherseits befindet sich im Heimatdistrikt, zu ihm besteht kein Kontakt. Der Beschwerdeführer stammt aus der afghanischen Provinz Ghazni, Distrikt römisch 40 , Dorf römisch 40 , wo er mit seiner Familie gelebt hat. Er hat sieben Jahre lang die Schule besucht, gearbeitet hat er nicht. Der Beschwerdeführer hat zu seiner in Kabul lebenden Familie (Mutter, Geschwister) Kontakt. Sein Vater ist bereits verstorben. Ein Onkel mütterlicherseits befindet sich im Heimatdistrikt, zu ihm besteht kein Kontakt.
Ein weiterer Onkel mütterlicherseits des Beschwerdeführers lebt in Österreich, er hat zu ihm Kontakt. Der Beschwerdeführer hat in Österreich verschiedene Kurse und Deutschkurse besucht und das ÖSD Zertifikat sowie die Integrationsprüfung auf dem Niveau Deutsch A1 abgelegt. Weiters hat er an einem Integrationskurs Deutsch teilgenommen und die Abschlussprüfung auf dem Sprachniveau A2 bestanden. Er hat einen Lehrgang zur Vorbereitung auf den Pflichtschulabschluss besucht.
Der Beschwerdeführer befand sich bereits in verschiedenen Beschäftigungsverhältnissen, meist kurz andauernde geringfügige Beschäftigungen, zuletzt arbeitete er von 01.05.2020 bis 13.07.2020 bei einem Lieferservice. Er bezieht seit 09.03.2020 keine Grundversorgungsleistungen mehr.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
Wie sich aus den aktuellen Länderinformationen zu Afghanistan ergibt, hat sich die Sicherheitslage in dem Land in der jüngeren Vergangenheit massiv verschlechtert. Die im angefochtenen Bescheid als innerstaatliche Fluchtalternative angenommene Stadt Herat wurde am 12.08.2021 von den Taliban eingenommen (vgl. https://www.bbc.com/news/world-asia-58184202; https://orf.at/stories/3224653/; jeweils eingesehen am 10.09.2021). Beinahe sämtliche Distrikte Afghanistans werden mit Stand 10.09.2021 von den Taliban kontrolliert, die übrigen Distrikte sind umkämpft (vgl. https://www.longwarjournal.org/mapping-taliban-control-in-afghanistan, eingesehen am 10.09.2021).Wie sich aus den aktuellen Länderinformationen zu Afghanistan ergibt, hat sich die Sicherheitslage in dem Land in der jüngeren Vergangenheit massiv verschlechtert. Die im angefochtenen Bescheid als innerstaatliche Fluchtalternative angenommene Stadt Herat wurde am 12.08.2021 von den Taliban eingenommen vergleiche https://www.bbc.com/news/world-asia-58184202; https://orf.at/stories/3224653/; jeweils eingesehen am 10.09.2021). Beinahe sämtliche Distrikte Afghanistans werden mit Stand 10.09.2021 von den Taliban kontrolliert, die übrigen Distrikte sind umkämpft vergleiche https://www.longwarjournal.org/mapping-taliban-control-in-afghanistan, eingesehen am 10.09.2021).
Unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers und der Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan (einschließlich der urbanen Gebiete, insbesondere Kabul, Herat und Mazar-e-Sharif) wird festgestellt, dass sich die Umstände, die zur Gewährung des subsidiären Schutzes geführt haben, seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.02.2018 bzw. seit der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung mit Bescheid vom 11.02.2019 nicht derart wesentlich und nachhaltig verändert bzw. verbessert haben, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorlägen.
1.2. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:
1.2.1. ACCORD: ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan: Überblick über die Sicherheitslage in Afghanistan, 30.08.2021 (Auszug)
Aktuelle sicherheitsrelevante Entwicklungen [Stand 30. August 2021]:
Am 28. August wurde berichtet, dass es zu einem Bombenanschlag auf den Kabuler Flughafen gekommen ist. Einem Artikel von BBC zufolge kamen dabei mindestens 95 Personen ums Leben, darunter 13 US-SoldatInnen. Über 150 Personen wurden verletzt. Der Anschlag ereignete sich Stunden nachdem westliche Regierungen ihre BürgerInnen gewarnt hatten, sich vom Flughafen fernzuhalten, da ein Angriff der Gruppe Islamischer Staat in der Provinz Khorasan (ISKP) drohe. (BBC, 28. August 2021) Wenige Tage später, am 29. August, kam es zu einem weiteren Angriff nahe des Kabuler Flughafens. Die USA erklärten, dass es sich dabei um einen US-Drohnenangriff handelte, der einen weiteren tödlichen Selbstmordanschlag auf den Flughafen verhinderte. Der Angriff zielte auf ein Fahrzeug, in dem sich mindestens eine mit dem IS-KP assoziierte Person befand, so US-Quellen. Die USA räumten ein, dass man über Berichte von zivilen Opfern in Folge des Drohnenangriffs informiert worden sei und diesen nachgehen werde. (BBC, 30. August 2021)
Am 28. August berichtet Al Jazeera, dass die Taliban den Kabuler Flughafen für die meisten AfghanInnen, die auf eine Evakuierung hoffen, abgeriegelten. Westliche Staats- und Regierungschefs räumten ein, dass sie einige ihrer BürgerInnen und Ortskräfte zurücklassen werden müssten. (Al Jazeera, 28. August 2021)
In einem in der Washington Post veröffentlichten Kommentar führt Barnett R. Rubin, ein ehemaliger leitender Berater des US-Außenministeriums, an, dass die afghanische Bevölkerung vor einer humanitären Katastrophe erschreckenden Ausmaßes stehe. (Washington Post, 24. August 2021) Laut einem BBC-Artikel vom 24. August habe ein Sprecher der Taliban Frauen dazu aufgefordert, zu Hause zu bleiben. Dies sei eine vorübergehende Maßnahme bis ein für Frauen sicheres System eingeführt sei, so der Taliban-Sprecher weiters. (BBC, 24. August 2021) In einem aktuellen Artikel der International Crisis Group heißt es, dass Berichte über die momentane Situation in Afghanistan und über etwaige politische Pläne der Taliban sehr widersprüchlich seien. Zwar sind die vagen offiziellen Ankündigungen der Taliban bisweilen verhältnismäßig beruhigend, jedoch wird auch von Repressalien und Einschüchterungen derer, die mit der früheren Regierung und ihren ausländischen Unterstützern in Verbindung stehen, berichtet. So würden die uneinheitlichen und widersprüchlichen Signale noch keine klaren Tendenzen zur Zukunft des Landes erkennen lassen, so der ICG-Bericht. (ICG, 24. August 2021)
1.2.2. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Kurzinformation der Staatendokumentation – Aktuelle Entwicklungen und Informationen in Afghanistan, 20.08.2021 (Auszug)
Aktuelle Lage
Die Spitzenpolitiker der Taliban sind aus Katar, wo viele von ihnen im Exil lebten, nach Afghanistan zurückgekehrt. Frauen werden Rechte gemäß der Scharia [islamisches Recht] genießen, so der Sprecher der Taliban. Nach Angaben des Weißen Hauses haben die Taliban versprochen, dass Zivilisten sicher zum Flughafen von Kabul reisen können. Berichten zufolge wurden Afghanen auf dem Weg dorthin von Taliban-Wachen verprügelt. Lokalen Berichten zufolge sind die Straßen von Kabul ruhig. Die Militanten sind in der ganzen Stadt unterwegs und besetzen Kontrollpunkte (bbc.com o.D.a).
Die internationalen Evakuierungsmissionen von Ausländerinnen und Ausländern sowie Ortskräften aus Afghanistan gehen weiter, immer wieder gibt es dabei Probleme. Die Angaben darüber, wie viele Menschen bereits in Sicherheit gebracht werden konnten, gehen auseinander, die Rede ist von 2.000 bis 4.000, hauptsächlich ausländisches Botschaftspersonal. Es mehren sich aktuell Zweifel, dass auch der Großteil der Ortskräfte aus dem Land gebracht werden kann. Bei Protesten gegen die Taliban in Jalalabad wurden unterdessen laut Augenzeugen drei Menschen getötet (orf.at o.D.a).
Jalalabad wurde kampflos von den Taliban eingenommen. Mit ihrer Einnahme sicherte sich die Gruppe wichtige Verbindungsstraßen zwischen Afghanistan und Pakistan. Am Mittwoch (18.8.2021) wurden jedoch Menschen in der Gegend dabei gefilmt, wie sie zur Unterstützung der alten afghanischen Flagge marschierten, bevor Berichten zufolge in der Nähe Schüsse abgefeuert wurden, um die Menschenmenge zu zerstreuen. Das von den Taliban neu ausgerufene Islamische Emirat Afghanistan hat bisher eine weiße Flagge mit einer schwarzen Schahada (Glaubensbekenntnis) verwendet. Die schwarz-rot-grüne Trikolore, die heute von den Demonstranten verwendet wurde, gilt als Symbol für die abgesetzte Regierung. Der Sprecher der Taliban erklärte, dass derzeit Gespräche über die künftige Nationalflagge geführt werden, wobei eine Entscheidung von der neuen Regierung getroffen werden soll (bbc.com o.D.b).
Während auf dem Flughafen der afghanischen Hauptstadt Kabul weiter der Ausnahmezustand herrscht, hat es bei einer Kundgebung in einer Provinzhauptstadt erneut Tote gegeben. In der Stadt Asadabad in der Provinz Kunar wurden nach Angaben eines Augenzeugen mehrere Teilnehmer einer Kundgebung zum afghanischen Nationalfeiertag getötet. Widerstand bildete sich auch im Panjshirtal, eine Hochburg der Tadschiken nordöstlich von Kabul. In der „Washington Post“ forderte ihr Anführer Ahmad Massoud, Chef der Nationalen Widerstandsfront Afghanistans, Waffen für den Kampf gegen die Taliban. Er wolle den Kampf für eine freiheitliche Gesellschaft fortsetzen (orf.at o.D.c).
Einem Geheimdienstbericht für die UN zufolge verstärken die Taliban die Suche nach "Kollaborateuren". In mehreren Städten kam es zu weiteren Anti-Taliban-Protesten. Nach Angaben eines Taliban-Beamten wurden seit Sonntag mindestens 12 Menschen auf dem Flughafen von Kabul getötet. Westliche Länder evakuieren weiterhin Staatsangehörige und Afghanen, die für sie arbeiten. Der IWF erklärt, dass Afghanistan keinen Zugang mehr zu seinen Geldern haben wird (bbc.com o.D.d).
Vor den Taliban in Afghanistan flüchtende Menschen sind in wachsender medizinischer Not. Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) berichtete, dass in Kliniken in Kabul und anderen afghanischen Städten immer mehr Fälle von Durchfallerkrankungen, Mangelernährung, Bluthochdruck und Corona-Symptomen auftraten. Dazu kamen vermehrt Schwangerschaftskomplikationen. Die WHO habe zwei mobile Gesundheitsteams bereitgestellt, aber der Einsatz müsse wegen der Sicherheitslage immer wieder unterbrochen werden (zdf.de 18.8.2021).
Priorität für die VN hat derzeit, dass die UNAMA-Mission in Kabul bleibe. Derzeit befindet sich ein Teil des VN-Personals am Flughafen, um einen anderen Standort (unklar ob in AF) aufzusuchen und von dort die Tätigkeit fortzuführen. Oberste Priorität der VN sei es die Präsenz im Land sicherzustellen. Zwecks Sicherstellung der humanitären Hilfe werde auch mit den Taliban verhandelt (? Anerkennung). Ein Schlüsselelement dabei ist die VN-SR-Verlängerung des UNAMA-Mandats am 17. September 2021 (VN 18.8.2021).
Exkurs:
Die Anführer der Taliban
Mit der Eroberung Kabuls haben die Taliban 20 Jahre nach ihrem Sturz wieder die Macht in Afghanistan übernommen. Dass sie sich in ersten öffentlichen Statements gemäßigter zeigen, wird von internationalen Beobachtern mit viel Skepsis beurteilt. Grund dafür ist unter anderem auch, dass an der Spitze der Miliz vor allem jene Männer stehen, die in den vergangenen Jahrzehnten für Terrorangriffe und Gräueltaten im Namen des Islam verantwortlich gemacht werden. Geheimdienstkreisen zufolge führen die Taliban derzeit Gespräche, wie ihre Regierung aussehen wird, welchen Namen und Struktur sie haben soll und wer sie führen wird. Demzufolge könnte Abdul Ghani Baradar einen Posten ähnlich einem Ministerpräsidenten erhalten („Sadar-e Asam“) und allen Ministern vorstehen. Er trat in den vergangenen Jahren als Verhandler und Führungsfigur als einer der wenigen Taliban-Führer auch nach außen auf.
Wesentlich weniger international im Rampenlicht steht der eigentliche Taliban-Chef und „Anführer der Gläubigen“ (arabisch: amir al-mu’minin), Haibatullah Akhundzada. Er soll die endgültigen Entscheidungen über politische, religiöse und militärische Angelegenheiten der Taliban treffen. Der religiöse Hardliner gehört ebenfalls zur Gründergeneration der Miliz, während der ersten Taliban-Herrschaft fungierte er als oberster Richter des Scharia-Gerichts, das für unzählige Todesurteile verantwortlich gemacht wird.
Der Oberste Rat der Taliban ernannte 2016 zugleich Mohammad Yaqoob und Sirajuddin Haqqani zu Akhundzadas Stellvertretern. Letzterer ist zugleich Anführer des für seinen Einsatz von Selbstmordattentätern bekannten Haqqani-Netzwerks, das von den USA als Terrororganisation eingestuft wird. Es soll für einige der größten Anschläge der vergangenen Jahre in Kabul verantwortlich sein, mehrere ranghohe afghanische Regierungsbeamte ermordet und etliche westliche Bürger entführt haben. Vermutet wird, dass es die Taliban-Einsätze im gebirgigen Osten des Landes steuert und großen Einfluss in den Führungsgremien der Taliban besitzt. Der etwa 45-jährige Haqqani wird von den USA mit einem siebenstelligen Kopfgeld gesucht.
Zur alten Führungsriege gehört weiters Sher Mohammad Abbas Stanikzai. In der Taliban-Regierung bis 2001 war er stellvertretender Außen- und Gesundheitsminister. 2015 wurde er unter Mansoor Akhtar Büroleiter der Taliban. Als Chefunterhändler führte er später die Taliban-Delegationen bei den Verhandlungen mit den USA und der afghanischen Regierung an.
Ein weiterer offenkundig hochrangiger Taliban ist der bereits seit Jahren als Sprecher der Miliz bekannte Zabihullah Mujahid. In einer ersten Pressekonferenz nach der Machtübernahme schlug er, im Gegensatz zu seinen früheren Aussagen, versöhnliche Töne gegenüber der afghanischen Bevölkerung und der internationalen Gemeinschaft an (orf.at o.D.b; vgl. bbc.com o.D.c).Ein weiterer offenkundig hochrangiger Taliban ist der bereits seit Jahren als Sprecher der Miliz bekannte Zabihullah Mujahid. In einer ersten Pressekonferenz nach der Machtübernahme schlug er, im Gegensatz zu seinen früheren Aussagen, versöhnliche Töne gegenüber der afghanischen Bevölkerung und der internationalen Gemeinschaft an (orf.at o.D.b; vergleiche bbc.com o.D.c).
Stärke der Taliban-Kampftruppen
Obwohl in den vergangenen Jahren 100.000 ausländische Soldaten im Land waren, konnten die Taliban-Führer eine offenkundig von ausländischen Geheimdiensten unterschätzte Kampftruppe zusammenstellen. Laut BBC geht man derzeit von rund 60.000 Kämpfern aus, mit Unterstützern aus anderen Milizen sollen fast 200.000 Männer aufseiten der Taliban den Sturz der Regierung ermöglicht haben. Völlig unklar ist noch, wie viele Soldaten aus der Armee übergelaufen sind (orf.at o.D.b).
Gebietskontrolle der Taliban im Vergleich

Quellen:
? bbc.com (o.D.a): Afghan women to have rights within Islamic law, Taliban say, https://www.bbc.com/news/world-asia-58249952
? bbc.com (o.D.b): Flag-waving protesters defy Taliban in Afghan city, https://www.bbc.com/news/live/world-asia-58219963, Zugriff 18.8.2021
? bbc.com (o.D.c): Afghanistan: Who's who in the Taliban leadership, https://www.bbc.com/news/world-asia-58235639, Zugriff 18.8.2021
? bbc.com (o.D.d): Taliban step up hunt for collaborators - UN report, https://www.bbc.com/news/live/world-asia-58219963, Zugriff 19.8.
? orf.at (o.D.a): Sorge um afghanische Ortskräfte wächst, https://orf.at/stories/3225305/, Zugriff 18.8.2021
? orf.at (o.D.b): Die Anführer des Taliban-Netzwerks, https://orf.at/stories/3225195/, Zugriff 18.8.2021
? orf.at (o.D.c): Erneut Tote bei Kundgebung gegen Taliban, https://orf.at/stories/3225444/, Zugriff 19.8.2021
? zdf.de (18.8.2021): Die aktuelle Entwicklung in Afghanistan, https://www.zdf.de/nachrichten/politik/afghanistan-taliban-blog-100.html, Zugriff 18.8.2021
? UN Bericht – Ständige Vertretung Österreichs bei den VN (18.8.2021): Briefing zur Lage in AF in NY 17.8.2021, per Email
1.2.3. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Sonderkurzinformation der Staatendokumentation zur aktuellen Lage in Afghanistan, 17.08.2021 (Auszug)
Aktuelle Lage in Afghanistan:
Der afghanische Präsident Ashraf Ghani ist angesichts des Vormarsches der Taliban auf Kabul außer Landes geflohen. Laut al-Jazeera soll das Ziel Taschkent in Usbekistan sein. Inzwischen haben die Taliban die Kontrolle über den Präsidentenpalast in Kabul übernommen. Suhail Schahin, ein Unterhändler der Taliban bei den Gesprächen mit der afghanischen Regierung in Katar, versicherte den Menschen in Kabul eine friedliche Machtübernahme und keine Racheakte an irgendjemanden zu begehen (tagesschau.de 15.8.2021).
Am 15.08.21 haben die Taliban mit der größtenteils friedlichen Einnahme Kabuls und der Besetzung der Regierungsgebäude und aller Checkpoints in der Stadt den Krieg für beendet erklärt und das Islamische Emirat Afghanistan ausgerufen. Man wünsche sich friedliche Beziehungen mit der internationalen Gemeinschaft. Die erste Nacht unter der Herrschaft der Taliban im Land sei ruhig verlaufen. Chaotische Szenen hätten sich nur am Flughafen in Kabul abgespielt, von welchem sowohl diplomatisches Personal verschiedener westlicher Länder evakuiert wurde als auch viele Afghanen versuchten, außer Landes zu gelangen. Den Taliban war es zuvor gelungen, innerhalb kürzester Zeit fast alle Provinzen sowie alle strategisch wichtigen Provinzhauptstädte wie z.B. Kandahar, Herat, Mazar-e Sharif, Jalalabad und Kunduz einzunehmen. In einigen der Städte seien Gefängnisse gestürmt und Insassen befreit worden (BAMF 16.8.2021; vgl. bbc.com o.D., orf.at 16.8.2021).Am 15.08.21 haben die Taliban mit der größtenteils friedlichen Einnahme Kabuls und der Besetzung der Regierungsgebäude und aller Checkpoints in der Stadt den Krieg für beendet erklärt und das Islamische Emirat Afghanistan ausgerufen. Man wünsche sich friedliche Beziehungen mit der internationalen Gemeinschaft. Die erste Nacht unter der Herrschaft der Taliban im Land sei ruhig verlaufen. Chaotische Szenen hätten sich nur am Flughafen in Kabul abgespielt, von welchem sowohl diplomatisches Personal verschiedener westlicher Länder evakuiert wurde als auch viele Afghanen versuchten, außer Landes zu gelangen. Den Taliban war es zuvor gelungen, innerhalb kürzester Zeit fast alle Provinzen sowie alle strategisch wichtigen Provinzhauptstädte wie z.B. Kandahar, Herat, Mazar-e Sharif, Jalalabad und Kunduz einzunehmen. In einigen der Städte seien Gefängnisse gestürmt und Insassen befreit worden (BAMF 16.8.2021; vergleiche bbc.com o.D., orf.at 16.8.2021).
Die Taliban zeigten sich am Sonntag gegenüber dem Ausland unerwartet diplomatisch. „Der Krieg im Land ist vorbei“, sagte Taliban-Sprecher Mohammed Naim am Sonntagabend dem Sender al-Jazeera. Bald werde klar sein, wie das Land künftig regiert werde. Rechte von Frauen und Minderheiten sowie die Meinungsfreiheit würden respektiert, wenn sie der Scharia entsprächen. Man werde sich nicht in Dinge anderer einmischen und Einmischung in eigene Angelegenheiten nicht zulassen (orf.at 16.8.2021a).
Schätzungen zufolge wurden seit Anfang 2021 über 550.000 Afghanen durch den Konflikt innerhalb des Landes vertrieben, darunter 126.000 neue Binnenvertriebene zwischen dem 7. Juli 2021 und dem 9. August 2021. Es gibt zwar noch keine genauen Zahlen über die Zahl der Afghanen, die aufgrund der Feindseligkeiten und Menschenrechtsverletzungen aus dem Land geflohen sind, es deuten aber Quellen darauf hin, dass Zehntausende von Afghanen in den letzten Wochen internationale Grenzen überquert haben (UNHCR 8.2021).
Der Iran richtete angesichts des Eroberungszugs der militant-islamistischen Taliban im Nachbarland Pufferzonen für Geflüchtete aus dem Krisenstaat ein. Die drei Pufferzonen an den Grenzübergängen im Nord- sowie Südosten des Landes sollen afghanischen Geflüchteten vorerst Schutz und Sicherheit bieten. Indes schloss Pakistan am Sonntag einen wichtigen Grenzübergang zu seinem Nachbarland. Innenminister Sheikh Rashid verkündete die Schließung des Grenzübergangs Torkham im Nordwesten Pakistans am Sonntag, ohne einen Termin für die Wiedereröffnung zu nennen. Tausende Menschen säßen auf beiden Seiten der Grenze fest (orf.at 16.8.2021b).
Mittlerweile baut die Türkei an der Grenze zum Iran weiter an einer Mauer. Damit will die Türkei die erwartete Ankunft von afghanischen Flüchtlingen verhindern (Die Presse 17.8.2021).
Medienberichten zufolge haben die Taliban in Afghanistan Checkpoints im Land errichtet und sie kontrollieren auch die internationalen Grenzübergänge (bisherige Ausnahme: Flughafen Kabul). Seit Besetzung der strategischen Stadt Jalalabad durch die Taliban, wurde eine Fluchtbewegung in den Osten (Richtung Pakistan) deutlich erschwert. Die Wahrscheinlichkeit, dass Afghanen aus dem westlichen Teil des Landes oder aus Kabul nach Pakistan gelangen ist gegenwärtig eher gering einzuschätzen. Es ist naheliegender, dass Fluchtrouten ins Ausland über den Iran verlaufen. Es ist jedoch auch denkbar, dass die mehrheitlich sunnitische Bevölkerung Afghanistans (statt einer Route über den schiitisch dominierten Iran) stattdessen die nördliche, alternative Route über Tadschikistan oder auch Turkmenistan wählt. Bereits vor zwei Monaten kam es laut EU-Kollegen zu einem Anstieg von Ankünften afghanischer Staatsbürger in die Türkei. Insofern ist davon auszugehen, dass eine erste Migrationsbewegung bereits stattgefunden hat. Pakistan gibt laut Medienberichten an, dass der Grenzzaun an der afghanisch-pakistanischen Grenze halte (laut offiziellen Angaben sind etwa 90 Prozent fertiggestellt) (VB 17.8.2021).
Laut Treffen mit Frontex, kann zur Türkei derzeit noch keine Veränderung der Migrationsströme festgestellt werden. Es finden täglich nach Schätzungen ca. max. 500 Personen ihren Weg (geschleust) vom Iran in die Türkei. Dies ist aber keine außergewöhnlich hohe Zahl, sondern eher der Durchschnitt. Der Ausbau der Sicherung der Grenze zum Iran mit Mauer und Türmen schreitet immer weiter voran, und nach einstimmiger Meinung von Mig VB und anderen Experten kann die Türkei mit ihrem Militär (Hauptverantwortlich für die Grenzsicherung) und Organisationen (Jandarma, DCMM) jederzeit, je nach Bedarf die illegale Einreise von Flüchtlingen aus dem Iran kontrollieren. Die Türkei ist jedoch - was Afghanistan angeht - mit sehr hohem Interesse engagiert. Auch die Türkei möchte keine neunen massiven Flüchtlingsströme über den Iran in die Türkei (VB 17.8.2021a).
IOM muss aufgrund der aktuellen Sicherheitslage in Afghanistan die Unterstützung der freiwilligen Rückkehr und Reintegration mit sofortiger Wirkung weltweit aussetzen. Die Aussetzung der freiwilligen Rückkehr erfolgt bis auf Widerruf (IOM 16.8.2021).
Während die radikalislamischen Taliban ihren Feldzug durch Afghanistan vorantreiben, gehören Frauen und Mädchen zu den am meisten gefährdeten Gruppen. Schon in der letzten Regierungszeit der Taliban (1996–2001) herrschten in Afghanistan extreme patriarchale Strukturen, Misshandlungen, Zwangsverheiratungen sowie strukturelle Gewalt und Hinrichtungen von Frauen. Die Angst vor einer Wiederkehr dieser Gräueltaten ist groß. Eifrig sorgten Kaufleute in Afghanistans Hauptstadt Kabul seit dem Wochenende bereits dafür, Plakate, die unverschleierte Frauen zeigten, aus ihren Schaufenstern zu entfernen oder zu übermalen – ein Sinnbild des Gehorsams und der Furcht vor dem Terror der Taliban (orf.at 17.8.2021).
Quellen:
• BAMF (16.8.2021): Briefing Notes, per Email
• bbc.com (o.D.): Afghanistan: US takes control of Kabul airport to evacuate staff from country https://www.bbc.com/news/world-asia-58227029, Zugriff 16.8.2021
• Die Presse (17.8.2021): Die Türkei schottet sich mit Mauer gegen Flüchtlinge ab, https://www.diepresse.com/6021855/die-turkei-schottet-sich-mit-mauer-gegen-fluchtlinge-ab, Zugriff 17.8.2021
• IOM (16.8.2021): Aussetzung der Freiwilligen Rückkehr nach Afghanistan, per Email
• orf.at (16.8.2021): Krieg in Afghanistan ist vorbei, https://orf.at/stories/3225020/, Zugriff 16.8.2021
• orf.at (16.8.2021a): Verzweifelte Fluchtversuche aus Kabul, https://orf.at/stories/3225106/, Zugriff 17.8.2021
• orf.at (16.8.2021b): Nachbarländer in großer Unruhe, https://orf.at/stories/3225071/, Zugriff 17.8.2021
• orf.at (17.8.2021): Ein Alptraum für Frauen, https://orf.at/stories/3225041/, Zugriff 17.8.2021
• tagesschau.de (15.8.2021): Präsident Ghani ins Ausland geflohen, https://www.tagesschau.de/ausland/asien/afghanistan-kabul-ghani-101.html, Zugriff 16.8.2021
• UNHCR (8.2021): UNHCR Position on Returns to Afghanistan, Refworld | UNHCR Position on Returns to Afghanistan, Zugriff 17.8.2021
• VB – Verbindungsbeamtin des BM.I für Thailand/Pakistan [Österreich] (17.8.2021): Auskunft des VB, per Email
• VB – Verbindungsbeamter des BM.I für Türkei [Österreich] (17.8.2021a): Auskunft des VB, per Email
1.2.4. UNHCR-POSITION ZUR RÜCKKEHR NACH AFGHANISTAN, August 2021
Einleitung
1. Als Folge des Rückzugs der internationalen Truppen aus Afghanistan hat sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage in großen Teilen des Landes rapide verschlechtert. Die Taliban haben in einer schnell wachsenden Anzahl an Provinzen die Kontrolle übernommen, wobei sich ihr Vormarsch im August 2021 nochmals beschleunigte, als sie 26 von 34 Provinzhauptstädten innerhalb von zehn Tagen einnahmen und schließlich den Präsidentenpalast in Kabul unter ihre Kontrolle brachten. Die stark zunehmende Gewalt hat schwerwiegende Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung, einschließlich Frauen und Kindern. UNHCR ist besorgt über die Gefahr von Menschenrechtsverletzungen an der Zivilbevölkerung, einschließlich Frauen und Kindern, sowie an Afghan*innen, bei denen die Taliban davon ausgehen, dass sie mit der afghanischen Regierung oder den internationalen Streitkräften in Afghanistan oder mit internationalen Organisationen im Land in Verbindung stehen oder standen.
2. Aufgrund des Konflikts sind seit Anfang 2021 Schätzungen zufolge über 550.000 Afghan*innen innerhalb des Landes neu vertrieben worden, davon 126.000 neue Binnenvertriebene allein zwischen 7. Juli und 9. August 2021.5 Während es bis dato noch keine genauen Zahlen gibt, wie viele Afghan*innen das Land aufgrund der Kampfhandlungen und Menschenrechtsverletzungen verlassen haben, haben Berichten zufolge zehntausende Afghan*innen in den letzten Wochen die Landesgrenzen überschritten.
Zugang zum Staatsgebiet und zu internationalem Schutz
3. Da die Situation in Afghanistan instabil und unsicher bleibt, fordert UNHCR alle Länder dazu auf, der aus Afghanistan fliehenden Zivilbevölkerung Zugang zu ihrem Staatsgebiet zu gewähren und die Einhaltung des Non-Refoulement-Grundsatzes durchgehend sicherzustellen. UNHCR weist auf die Notwendigkeit hin zu gewährleisten, dass das Recht, Asyl zu beantragen, nicht eingeschränkt wird, dass Grenzen offengehalten werden und dass Personen, die internationalen Schutzbedarf haben, nicht in Gebiete innerhalb ihres Herkunftslands zurückgedrängt werden, die möglicherweise gefährlich sind. In diesem Zusammenhang ist es wichtig zu berücksichtigen, dass Staaten auch gemäß Völkergewohnheitsrecht verpflichtet sind, die Grenzen für die vor dem Konflikt fliehende Zivilbevölkerung offen zu halten und Flüchtlinge nicht zwangsweise zurückzuführen. Der Non-Refoulement-Grundsatz beinhaltet auch die Nicht-Zurückweisung an der Grenze.
4. Alle Anträge auf internationalen Schutz von afghanischen Staatsangehörigen und Personen mit vormaligem gewöhnlichen Aufenthalt in Afghanistan sollten in fairen und effizienten Verfahren im Einklang mit internationalem und regionalem Flüchtlingsrecht behandelt werden. UNHCR ist besorgt, dass die jüngsten Entwicklungen in Afghanistan zu einem Anstieg des internationalen Schutzbedarfs von Personen, die aus Afghanistan fliehen, führen – sei es als Flüchtlinge gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention oder regionalen Flüchtlingsabkommen, sei es als anderweitig international Schutzberechtigte. Das gleiche gilt für diejenigen, die sich bereits vor der jüngsten Eskalation der Gewalt in Afghanistan in Aufnahmeländern befanden. Vor dem Hintergrund der volatilen Situation in Afghanistan begrüßt UNHCR den Schritt einiger Aufnahmeländer, Entscheidungen über den internationalen Schutzbedarf von afghanischen Staatsangehörigen und Personen mit vormaligem gewöhnlichen Aufenthalt in Afghanistan auszusetzen, bis sich die Situation im Land stabilisiert hat und zuverlässige Informationen über die Sicherheits- und Menschenrechtslage verfügbar sind, um den internationalen Schutzbedarf der einzelnen Antragsteller*innen zu prüfen. Aufgrund der Unbeständigkeit der Situation in Afghanistan hält UNHCR es nicht für angemessen, afghanischen Staatsangehörigen und Personen mit vormaligem gewöhnlichen Aufenthalt in Afghanistan internationalen Schutz mit der Begründung einer internen Flucht- oder Neuansiedlungsperspektive zu verwehren
5. Bei Personen, deren Asylgesuch vor den jüngsten Geschehnissen abgelehnt wurde, kann die aktuelle Situation in Afghanistan zu einer Änderung der Umstände führen, die im Rahmen eines Folgeantrags zu berücksichtigen sind.
6. Es kann Personen geben, die mit Taten in Verbindung stehen, aufgrund derer sie unter die Ausschlussklauseln von Artikel 1 F der Genfer Flüchtlingskonvention fallen. In diesen Fällen wird es notwendig sein, Fragen betreffend die persönliche Verantwortung für Verbrechen, die einen Ausschluss vom Flüchtlingsschutz begründen können, sorgfältig zu prüfen. Um den zivilen Charakter von Asyl zu bewahren, sollten Staaten zudem die Situation der Ankommenden sorgfältig prüfen, um bewaffnete Elemente zu identifizieren und diese von der geflüchteten Zivilbevölkerung zu trennen.
Empfehlung eines Abschiebestopps
7. Aufgrund der volatilen Situation in Afghanistan, die noch für einige Zeit unsicher bleiben kann, sowie der sich abzeichnenden humanitären Notlage fordert UNHCR die Staaten dazu auf, zwangsweise Rückführungen von afghanischen Staatsangehörigen und Personen mit vormaligem gewöhnlichen Aufenthalt in Afghanistan auszusetzen – auch für jene, deren Asylanträge abgelehnt wurden. Ein Moratorium für zwangsweise Rückführungen nach Afghanistan sollte bestehen bleiben, bis sich die Situation im Land stabilisiert hat und geprüft wurde, wann die geänderten Umstände im Land eine Rückkehr in Sicherheit und Würde erlauben würden. Die Hemmung von zwangsweisen Rückführungen stellt eine Mindestanforderung dar, die bestehen bleiben muss, bis sich die Sicherheit, Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechtslage in Afghanistan signifikant verbessert haben, sodass eine Rückkehr in Sicherheit und Würde von Personen, bei denen kein internationaler Schutzbedarf festgestellt wurde, gewährleistet werden kann.
8. In Übereinstimmung mit den Zusagen der Mitgliedsstaaten der Vereinten Nationen im Rahmen des Globalen Flüchtlingsforums, die Verantwortung für den internationalen Flüchtlingsschutz gerecht aufzuteilen, hält UNHCR es nicht für angemessen, afghanische Staatsangehörige und Personen mit vormaligem gewöhnlichen Aufenthalt in Afghanistan zwangsweise in Länder in der Region zurückzuführen, auch in Anbetracht der Tatsache, dass Länder wie der Iran und Pakistan jahrzehntelang großzügig die überwiegende Mehrheit der Gesamtzahl afghanischer Flüchtlinge weltweit aufgenommen haben.
UNHCR wird die Situation in Afghanistan weiterhin beobachten, um den internationalen Schutzbedarf, der sich aus der aktuellen Situation ergibt, zu prüfen.
2. Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung und vor der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, in die Länderberichte sowie in die vorgelegten Urkunden und sonstigen Unterlagen.
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit, zum Religionsbekenntnis, zur Herkunft, zu den Sprachkenntnissen und persönlichen Verhältnissen, den Lebensumständen in Afghanistan (wie etwa Wohnort, Schulbesuch) und zur familiären Situation des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen diesbezüglich im Wesentlichen gleichbleibenden und insofern glaubhaften Angaben. Im Verfahren hat sich nichts ergeben, das an der Richtigkeit der getroffenen Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers zweifeln ließe.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer gesund ist, ergibt sich aus seinen Angaben während des gesamten Verfahrens. Er hat immer angegeben, gesund zu sein. Zweifel an der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sind während des gesamten Verfahrens ebenfalls nicht aufgetreten.
Die Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich basieren auf seinen Angaben während des Verfahrens und auch auf den von ihm vorgelegten Integrationsunterlagen (u.a. AS 103 ff, AS 143 ff). Die Beschäftigungen ergeben sich aus einem aktuell eingeholten Auszug aus den Sozialversicherungsdaten (OZ 5) sowie aus im Akt befindlichen, von der belangten Behörde eingeholten Auszügen (AS 89 ff, 181 ff). Dass der Beschwerdeführer keine Grundversorgung mehr bezieht, ergibt sich aus einer Abfrage des Betreuungsinformationssystems – GVS.
Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.
Die Feststellung zur Verschlechterung der Sicherheitslage in Afghanistan beruht auf den herangezogenen Länderinformationen zu Afghanistan. Die Einnahme der Stadt Herat sowie die Kontrolle fast sämtlicher Distrikte durch die Taliban ergibt sich aus den jeweils in Klammerausdrücken angeführten Berichten, welche mit den aktuellen Meldungen anderer österreichischer sowie internationaler Medien übereinstimmen.
Die Feststellung, dass sich die Umstände, die zur Gewährung des subsidiären Schutzes geführt haben, seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bzw. seit der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nicht derart wesentlich und nachhaltig verändert bzw. verbessert haben, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorlägen, ergibt sich aus einem Vergleich der Sicherheitslage in Afghanistan bzw. einem Vergleich der individuellen Situation des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Zuerkennung subsidiären Schutzes bzw. der Verlängerung des subsidiären Schutzes einerseits und zum Zeitpunkt des angefochtenen Bescheides bzw. der vorliegenden Entscheidung andererseits (siehe dazu auch im Folgenden unten 3., rechtliche Beurteilung).
2.2. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:
Die Länderfeststellungen basieren auf den angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen, die eine Vielzahl von Quellen beinhalten und damit sowohl ein ausgewogenes als auch äußerst aktuelles Bild betreffend die Situation in Afghanistan darlegen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, welche ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Informationen zur Lage im Herkunftsstaat zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG).Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere Paragraph eins, BFA-VG).
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
3.1. Zu A)
3.1.1. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen der §§ 8, 9 AsylG 2005 lauten (auszugsweise) wie folgt:3.1.1. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen der Paragraphen 8, 9, AsylG 2005 lauten (auszugsweise) wie folgt:
„Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,Paragraph 8, (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder, 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
[…]
(4) Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
[…]
Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 9. (1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;
2. er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder
3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Paragraph 9, (1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn, 1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen;, 2. er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder, 3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn, 1. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;, 2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder, 3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.
In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(3) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.(3) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, oder 2 wahrscheinlich ist.
(4) Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.“
3.1.2. Vorauszuschicken ist, dass sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausdrücklich auf den Aberkennungstatbestand nach § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 bezog. Die Frage, ob die Aberkennung des Schutzstatus auf den ersten Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, dem zufolge die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten „nicht vorliegen“, oder auf den zweiten Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, dem zufolge die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten „nicht mehr vorliegen“, gestützt wurde, ist anhand der konkretisierenden Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde zu beurteilen. Die belangte Behörde führte im angefochtenen Bescheid aus, beim Beschwerdeführer würden die Voraussetzungen für die Zuerkennung „nicht mehr“ vorliegen. Aus der rechtlichen Beurteilung des Bescheides ergibt sich zweifelsfrei, dass es sich um eine Anwendung des zweiten Falles des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 handelt.3.1.2. Vorauszuschicken ist, dass sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausdrücklich auf den Aberkennungstatbestand nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 bezog. Die Frage, ob die Aberkennung des Schutzstatus auf den ersten Fall des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, dem zufolge die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten „nicht vorliegen“, oder auf den zweiten Fall des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, dem zufolge die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten „nicht mehr vorliegen“, gestützt wurde, ist anhand der konkretisierenden Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde zu beurteilen. Die belangte Behörde führte im angefochtenen Bescheid aus, beim Beschwerdeführer würden die Voraussetzungen für die Zuerkennung „nicht mehr“ vorliegen. Aus der rechtlichen Beurteilung des Bescheides ergibt sich zweifelsfrei, dass es sich um eine Anwendung des zweiten Falles des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 handelt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 21.06.2021, Ra 2021/20/0024) setzt die Heranziehung des Tatbestands des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 voraus, dass sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 (die nur im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung erteilt werden darf) geändert hat. Nicht jede Änderung des Sachverhalts rechtfertigt allerdings die Aberkennung des subsidiären Schutzes. Eine maßgebliche Änderung liegt unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben von Art. 19 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) vielmehr nur dann vor, wenn sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass ein Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht (bzw. dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa VwGH 21.06.2021, Ra 2021/20/0024) setzt die Heranziehung des Tatbestands des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 voraus, dass sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 (die nur im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung erteilt werden darf) geändert hat. Nicht jede Änderung des Sachverhalts rechtfertigt allerdings die Aberkennung des subsidiären Schutzes. Eine maßgebliche Änderung liegt unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben von Artikel 19, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 16, Absatz 2, der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) vielmehr nur dann vor, wenn sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass ein Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht (bzw. dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153).
In Bezug auf die Frage, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, sodass Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht, kommt es, so der Verwaltungsgerichtshof weiter, regelmäßig nicht allein auf den Eintritt eines einzelnen Ereignisses an. Der Wegfall der Notwendigkeit, auf den Schutz eines anderen Staates angewiesen zu sein, kann sich durchaus auch als Ergebnis unterschiedlicher Entwicklungen von Ereignissen darstellen, die sowohl in der Person des Fremden als auch in der in seinem Heimatland gegebenen Situation gelegen sind. In diesem Sinn kann bei einem Fremden, dem als Minderjähriger subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist, das Erreichen der Volljährigkeit eine Rolle spielen, etwa dadurch, dass im Lauf des fortschreitenden Lebensalters in maßgeblicher Weise Erfahrungen in diversen Lebensbereichen hinzugewonnen werden.
Bei der Prüfung, ob dem Revisionswerber der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen ist, handelt es sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung anhand der jeweiligen Umstände des konkreten Falles.
Unter Berücksichtigung der Rechtskraftwirkungen von Bescheiden ist es nicht zulässig, die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auszusprechen, obwohl sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 nicht geändert hat. Bei Hinzutreten von neuen Sachverhaltselementen, die für die Beurteilung nach § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 von Bedeutung sein können, hat die Behörde eine neue Beurteilung vorzunehmen und nachvollziehbar darzulegen, warum sie davon ausgeht, dass die Voraussetzungen des zur Anwendung gebrachten Tatbestandes gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 gegeben sind (VwGH 09.01.2020, Ra 2019/19/0496). Unter Berücksichtigung der Rechtskraftwirkungen von Bescheiden ist es nicht zulässig, die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auszusprechen, obwohl sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 nicht geändert hat. Bei Hinzutreten von neuen Sachverhaltselementen, die für die Beurteilung nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 von Bedeutung sein können, hat die Behörde eine neue Beurteilung vorzunehmen und nachvollziehbar darzulegen, warum sie davon ausgeht, dass die Voraussetzungen des zur Anwendung gebrachten Tatbestandes gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 gegeben sind (VwGH 09.01.2020, Ra 2019/19/0496).
3.1.3. Die belangte Behörde führte in der Begründung des Bescheides vom 09.02.2018 (erstmalige Gewährung des subsidiären Schutzes) aus, dass der Beschwerdeführer zwar sieben Jahre Schulbildung, jedoch keine Berufserfahrung erworben habe. Sein Vater sei bereits verstorben. Seine Familie lebe in der Herkunftsprovinz, jedoch sei kein Kontakt vorhanden. Die Lage in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers sei volatil. Aufgrund des Fehlens von Kontakten zu Angehörigen im Herkunftsstaat, seiner Minderjährigkeit und seiner nicht vorhandenen beruflichen Erfahrung sei derzeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine ausweglose Lage geraten würde.
Im gegenständlich angefochtenen Bescheid begründete die belangte Behörde die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten damit, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen würden. Der subsidiäre Schutz sei aufgrund der damaligen Minderjährigkeit des Beschwerdeführers sowie auch aufgrund des Fehlens von Anknüpfungspunkten und fehlender Berufserfahrung erteilt worden, weshalb die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht zugemutet habe werden können. Der Beschwerdeführer habe mittlerweile die Volljährigkeit erreicht, er sei inzwischen älter, erfahrener, selbständiger und habe ergänzende (Aus-)Bildungsschritte unternommen und Berufserfahrung gesammelt. Er befinde sich – nicht nur aufgrund seines nunmehrigen Lebensalters – aktuell nicht mehr in der gleichen (gleich vulnerablen) Lage wie zum Zeitpunkt der Zuerkennung von subsidiärem Schutz. Eine Rückführung in die Herkunftsprovinz Ghazni sei aufgrund der dortigen instabilen Sicherheitslage nicht möglich, jedoch sei Herat als innerstaatliche Fluchtalternative zumutbar.
Zunächst ist anzumerken, dass die belangte Behörde die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten unter anderem darauf stützte, dass der Beschwerdeführer keinen Kontakt zu seinen Angehörigen im Herkunftsstaat hätte (vgl. z.B. Bescheid vom 09.02.2018 S. 132). Diese Annahme der Behörde deckt sich jedoch nicht mit den damaligen Angaben des Beschwerdeführers: Er gab in der Einvernahme vor der belangten Behörde am 28.12.2017 vielmehr an, seine Mutter und Geschwister würden noch im Heimatdorf leben und er habe Kontakt zu seiner Familie (vgl. die im Bescheid vom 09.02.2018 wiedergegebene Einvernahme, S. 4). Dieser Aspekt hat jedoch gegenständlich keine Auswirkung, da die Behörde die Aberkennung des subsidiären Schutzes nicht auf einen bestehenden bzw. nicht bestehenden Kontakt zur Familie stützte. Zunächst ist anzumerken, dass die belangte Behörde die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten unter anderem darauf stützte, dass der Beschwerdeführer keinen Kontakt zu seinen Angehörigen im Herkunftsstaat hätte vergleiche z.B. Bescheid vom 09.02.2018 S. 132). Diese Annahme der Behörde deckt sich jedoch nicht mit den damaligen Angaben des Beschwerdeführers: Er gab in der Einvernahme vor der belangten Behörde am 28.12.2017 vielmehr an, seine Mutter und Geschwister würden noch im Heimatdorf leben und er habe Kontakt zu seiner Familie vergleiche die im Bescheid vom 09.02.2018 wiedergegebene Einvernahme, S. 4). Dieser Aspekt hat jedoch gegenständlich keine Auswirkung, da die Behörde die Aberkennung des subsidiären Schutzes nicht auf einen bestehenden bzw. nicht bestehenden Kontakt zur Familie stützte.
Die belangte Behörde stützte die von ihr im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Aberkennung des subsidiären Schutzes zum einen darauf, dass der Beschwerdeführer nun volljährig sei. Die Annahme, dass der Beschwerdeführer nunmehr die Volljährigkeit erreicht hat, entspricht den Tatsachen. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.02.2019 noch minderjährig war.
Zum anderen stützte die Behörde die Aberkennung auf die hinzugewonnene Lebenserfahrung sowie auch Bildungs- und Berufserfahrung des Beschwerdeführers. Diesbezüglich ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer in Österreich einige Deutschkurse und sonstige Bildungsangebote in Anspruch genommen hat und Deutschzertifikate erworben hat. Er hat auch den Pflichtschulabschlusslehrgang besucht, sodass durchaus von einer gewissen Weiterbildung des Beschwerdeführers ausgegangen werden kann. Die Berufserfahrung des Beschwerdeführers beschränkt sich allerdings, wie festgestellt, auf meist kurz andauernde geringfügige Beschäftigungen, zuletzt arbeitete der Beschwerdeführer von 01.05.2020 bis 13.07.2020, demnach auch nur für einen kurzen Zeitraum, bei einem Lieferservice. Somit stellt sich die Frage, ob die vom Beschwerdeführer erlangte Berufserfahrung ein Ausmaß erreicht hat, das – in Zusammenhalt mit anderen Faktoren – eine Aberkennung des subsidiären Schutzes rechtfertigt.
Eine nähere Auseinandersetzung mit der von der Behörde angenommenen Änderung des Sachverhalts erübrigt sich allerdings, dies aus den folgenden Gründen:
Bezüglich der Lage im Herkunftsstaat ging die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid selbst davon aus, dass im Fall des Beschwerdeführers eine Gefährdungslage bezogen auf seine Heimatprovinz vorliegt. Diesbezüglich sind auch seit der Bescheiderlassung keine Änderungen eingetreten, welche eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Ghazni ermöglichen würden, zumal nach den Länderfeststellungen auch dort die Taliban vertreten sind.
Eine Verbesserung der Sicherheitslage in der von der Behörde als innerstaatliche Fluchtalternative angenommenen Stadt Herat seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bzw. seit der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung wurde von der belangten Behörde nicht aufgezeigt. Vor dem Hintergrund der jüngsten Entwicklungen in Afghanistan, insbesondere der Einnahme aller größeren Städte Afghanistans – inklusive Herat und Mazar-e Sharif — durch die Taliban sowie deren Übernahme von Kabul (vgl. dazu die Länderfeststellungen), ist vielmehr von einer massiven Verschlechterung der Sicherheitslage im Vergleich zum Zeitpunkt der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bzw. der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung auszugehen. Als Folge des Rückzugs der internationalen Truppen aus Afghanistan hat sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage in großen Teilen des Landes rapide verschlechtert. Die Taliban haben mittlerweile die Kontrolle über fast alle Distrikte bzw. Provinzen des Landes übernommen. Dem Fall der Stadt Herat waren wochenlange Angriffe auf die Stadt vorausgegangen (vgl. etwa https://orf.at/stories/3224653/, eingesehen am 10.09.2021). Die Übernahme von Kabul erfolgte zwar aufgrund einer nahezu kampflosen Übergabe durch die afghanischen Sicherheitskräfte größtenteils friedlich, dennoch finden in ganz Afghanistan weiterhin sicherheitsrelevante Vorfälle statt und in Kabul spielten sich im Zuge der Evakuierungen durch die ausländischen Kräfte tumultartige Szenen ab. Zudem kam es im Gebiet des Kabuler Flughafens zu Anschlägen. Die Situation in Afghanistan bleibt instabil und unsicher und die Zukunft des Landes ist ungewiss. Dass es sich bei der in Afghanistan bestehenden Entwicklung der Sicherheitslage um eine bloß vorübergehende Erscheinung handeln würde, kann nicht angenommen werden. Die aktuell anzunehmende Gefährdungslage bezieht sich ferner auf ganz Afghanistan.Eine Verbesserung der Sicherheitslage in der von der Behörde als innerstaatliche Fluchtalternative angenommenen Stadt Herat seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bzw. seit der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung wurde von der belangten Behörde nicht aufgezeigt. Vor dem Hintergrund der jüngsten Entwicklungen in Afghanistan, insbesondere der Einnahme aller größeren Städte Afghanistans – inklusive Herat und Mazar-e Sharif — durch die Taliban sowie deren Übernahme von Kabul vergleiche dazu die Länderfeststellungen), ist vielmehr von einer massiven Verschlechterung der Sicherheitslage im Vergleich zum Zeitpunkt der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bzw. der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung auszugehen. Als Folge des Rückzugs der internationalen Truppen aus Afghanistan hat sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage in großen Teilen des Landes rapide verschlechtert. Die Taliban haben mittlerweile die Kontrolle über fast alle Distrikte bzw. Provinzen des Landes übernommen. Dem Fall der Stadt Herat waren wochenlange Angriffe auf die Stadt vorausgegangen vergleiche etwa https://orf.at/stories/3224653/, eingesehen am 10.09.2021). Die Übernahme von Kabul erfolgte zwar aufgrund einer nahezu kampflosen Übergabe durch die afghanischen Sicherheitskräfte größtenteils friedlich, dennoch finden in ganz Afghanistan weiterhin sicherheitsrelevante Vorfälle statt und in Kabul spielten sich im Zuge der Evakuierungen durch die ausländischen Kräfte tumultartige Szenen ab. Zudem kam es im Gebiet des Kabuler Flughafens zu Anschlägen. Die Situation in Afghanistan bleibt instabil und unsicher und die Zukunft des Landes ist ungewiss. Dass es sich bei der in Afghanistan bestehenden Entwicklung der Sicherheitslage um eine bloß vorübergehende Erscheinung handeln würde, kann nicht angenommen werden. Die aktuell anzunehmende Gefährdungslage bezieht sich ferner auf ganz Afghanistan.
Aufgrund der Unbeständigkeit der Situation in Afghanistan hält UNHCR es nicht für angemessen, afghanischen Staatsangehörigen und Personen mit vormaligem gewöhnlichen Aufenthalt in Afghanistan internationalen Schutz mit der Begründung einer internen Flucht- oder Neuansiedlungsperspektive zu verwehren (vgl. UNHCR-Position zur Rückkehr nach Afghanistan, August 2021, Pkt. 4.). Den Richtlinien des UNHCR ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besondere Beachtung zu schenken („Indizwirkung“, vgl. etwa VwGH 11.02.2021, Ra 2021/20/0026).Aufgrund der Unbeständigkeit der Situation in Afghanistan hält UNHCR es nicht für angemessen, afghanischen Staatsangehörigen und Personen mit vormaligem gewöhnlichen Aufenthalt in Afghanistan internationalen Schutz mit der Begründung einer internen Flucht- oder Neuansiedlungsperspektive zu verwehren vergleiche UNHCR-Position zur Rückkehr nach Afghanistan, August 2021, Pkt. 4.). Den Richtlinien des UNHCR ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besondere Beachtung zu schenken („Indizwirkung“, vergleiche etwa VwGH 11.02.2021, Ra 2021/20/0026).
Angesichts der jüngsten Ereignisse und der bestehenden Unsicherheit über die weiteren Entwicklungen im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers kann aber auch unter Berücksichtigung seiner inzwischen erlangten Volljährigkeit sowie Ausbildung, Berufserfahrung und Lebenserfahrung nicht davon ausgegangen werden, dass seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bzw. seit der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung derartig grundlegende und nachhaltige Veränderungen eingetreten wären, sodass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorlägen.
Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 lagen sohin mangels wesentlicher und nachhaltiger Änderung der maßgeblichen Umstände gegenständlich nicht vor.Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 lagen sohin mangels wesentlicher und nachhaltiger Änderung der maßgeblichen Umstände gegenständlich nicht vor.
Der Beschwerde war daher stattzugeben und Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben. Damit verlieren die übrigen von der belangten Behörde getroffenen Aussprüche ihre rechtliche Grundlage, weshalb diese ebenfalls ersatzlos aufzuheben sind. Dem Beschwerdeführer kommt aufgrund der Behebung des Spruchpunktes I. weiterhin der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zu. Der Beschwerde war daher stattzugeben und Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben. Damit verlieren die übrigen von der belangten Behörde getroffenen Aussprüche ihre rechtliche Grundlage, weshalb diese ebenfalls ersatzlos aufzuheben sind. Dem Beschwerdeführer kommt aufgrund der Behebung des Spruchpunktes römisch eins. weiterhin der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zu.
3.1.4. Da im vorliegenden Fall auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.3.1.4. Da im vorliegenden Fall auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.
3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung Gefährdungsprognose individuelle Verhältnisse mangelnder Anknüpfungspunkt Voraussetzungen Wegfall der GründeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W180.2190436.2.00Im RIS seit
19.11.2021Zuletzt aktualisiert am
19.11.2021