Entscheidungsdatum
15.09.2021Norm
AVG §68 Abs1Spruch
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W108 2242892-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 07.04.2021, Zl. Jv 51722-33a/21, betreffend Zurückweisung des Antrags auf Gewährung des Nachlasses von Gerichtsgebühren zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART über die Beschwerde der römisch 40 gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 07.04.2021, Zl. Jv 51722-33a/21, betreffend Zurückweisung des Antrags auf Gewährung des Nachlasses von Gerichtsgebühren zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang/Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang/Sachverhalt:
1.1 Im Grundverfahren brachte die Beschwerdeführerin am 03.10.2018 zur Aktenzahl 3 C 39/18i des Bezirksgerichtes XXXX eine als „Antrag auf Unterhalt der geschiedene Ehefrau“ bezeichnete Unterhaltsklage ein und ersuchte um Bewilligung der Verfahrenshilfe.1.1 Im Grundverfahren brachte die Beschwerdeführerin am 03.10.2018 zur Aktenzahl 3 C 39/18i des Bezirksgerichtes römisch 40 eine als „Antrag auf Unterhalt der geschiedene Ehefrau“ bezeichnete Unterhaltsklage ein und ersuchte um Bewilligung der Verfahrenshilfe.
1.2. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 21.11.2018 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin, ihr die Verfahrenshilfe zu bewilligen, abgewiesen.1.2. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 21.11.2018 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin, ihr die Verfahrenshilfe zu bewilligen, abgewiesen.
1.3. Dem von der Beschwerdeführerin gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs wurde mit Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 22.01.2019, Aktenzahl: 43 R 32/19b, nicht Folge gegeben und der Revisionsrekurs für jedenfalls unzulässig erklärt.
1.4. Im Einbringungsverfahren wurde die Beschwerdeführerin für die Einbringung ihrer Unterhaltsklage (siehe oben Punkt 1.1.) mit Lastschriftanzeige vom 06.02.2019 zur Aktenzahl 3 C 39/18i-1-VNR1 des Bezirksgerichtes XXXX zur Bezahlung der Pauschalgebühr gemäß der Tarifpost (TP) 1 des Gerichtsgebührengesetzes (GGG) in der Höhe von EUR 2.919,00 aufgefordert.1.4. Im Einbringungsverfahren wurde die Beschwerdeführerin für die Einbringung ihrer Unterhaltsklage (siehe oben Punkt 1.1.) mit Lastschriftanzeige vom 06.02.2019 zur Aktenzahl 3 C 39/18i-1-VNR1 des Bezirksgerichtes römisch 40 zur Bezahlung der Pauschalgebühr gemäß der Tarifpost (TP) 1 des Gerichtsgebührengesetzes (GGG) in der Höhe von EUR 2.919,00 aufgefordert.
1.5. Mit Schriftsatz vom 18.02.2019 stellte die Beschwerdeführerin einen Nachlassantrag im Sinne des § 9 Abs. 2 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) und ersuchte um Befreiung der ihr mit Lastschriftanzeige vom 06.02.2019 vorgeschriebenen Gerichtsgebühren von EUR 2.919,00.1.5. Mit Schriftsatz vom 18.02.2019 stellte die Beschwerdeführerin einen Nachlassantrag im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) und ersuchte um Befreiung der ihr mit Lastschriftanzeige vom 06.02.2019 vorgeschriebenen Gerichtsgebühren von EUR 2.919,00.
Die Beschwerdeführerin führte (soweit verfahrensrelevant) aus, dass sie schon seit über 18 Jahren um ihren gesetzmäßigen Anspruch auf Unterhalt kämpfe. Das Bezirksgericht XXXX habe ihr schon am 20.09.2000 mit Unterhaltsurteil zur GZ 17 C 170/99a einen vorläufigen Unterhaltsbetrag zuerkannt. Sie sei sehr überrascht gewesen, dass sie verpflichtet sei, EUR 2.919,00 an Gebühren zu bezahlen. Sie sei Pensionistin und bekomme eine geringe Pension von monatlich EUR 389,20. Sie sei gesundheitlich schwer geschädigt und stehe in psychiatrischer Behandlung. Im Jahr 2012 sei sie wegen ihres Gesundheitszustandes als „beschädigte Person“ anerkannt worden. Die Beschwerdeführerin führte (soweit verfahrensrelevant) aus, dass sie schon seit über 18 Jahren um ihren gesetzmäßigen Anspruch auf Unterhalt kämpfe. Das Bezirksgericht römisch 40 habe ihr schon am 20.09.2000 mit Unterhaltsurteil zur GZ 17 C 170/99a einen vorläufigen Unterhaltsbetrag zuerkannt. Sie sei sehr überrascht gewesen, dass sie verpflichtet sei, EUR 2.919,00 an Gebühren zu bezahlen. Sie sei Pensionistin und bekomme eine geringe Pension von monatlich EUR 389,20. Sie sei gesundheitlich schwer geschädigt und stehe in psychiatrischer Behandlung. Im Jahr 2012 sei sie wegen ihres Gesundheitszustandes als „beschädigte Person“ anerkannt worden.
1.6. Der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien als zur Entscheidung über Anträge nach § 9 GEG zuständige Justizverwaltungsbehörde (und belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) gab mit Bescheid vom 08.07.2019, Zl. Jv 53743-33a/19, dem Antrag der Beschwerdeführerin, die im Grundverfahren des Bezirksgerichtes XXXX zur GZ 3 C 39/18i vorgeschriebenen Gerichtsgebühren im Betrage von EUR 2.919,00 gemäß § 9 Abs. 2 GEG nachzulassen, nicht statt. 1.6. Der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien als zur Entscheidung über Anträge nach Paragraph 9, GEG zuständige Justizverwaltungsbehörde (und belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) gab mit Bescheid vom 08.07.2019, Zl. Jv 53743-33a/19, dem Antrag der Beschwerdeführerin, die im Grundverfahren des Bezirksgerichtes römisch 40 zur GZ 3 C 39/18i vorgeschriebenen Gerichtsgebühren im Betrage von EUR 2.919,00 gemäß Paragraph 9, Absatz 2, GEG nachzulassen, nicht statt.
1.7. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit rechtskräftigem Erkenntnis vom 04.12.2020, Zl. W108 2222389-1/3E, gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. 1.7. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit rechtskräftigem Erkenntnis vom 04.12.2020, Zl. W108 2222389-1/3E, gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
Rechtlich wurde Folgendes ausgeführt:
„3.3. In der Sache:
3.3.1. Gemäß § 9 Abs. 2 GEG können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist.3.3.1. Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, GEG können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist.
Bei § 9 Abs. 2 GEG handelt es sich um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde, von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. Hinsichtlich des Tatbestandselementes der „besonderen Härte“ kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Justizverwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen (vgl. etwa VwGH 26.01.1996, 93/17/0265; 21.12.1998, 98/17/0180; 18.03.2002, 2001/17/0176; 23.06.2003, 99/17/0029 jeweils mit weiteren Nachweisen).Bei Paragraph 9, Absatz 2, GEG handelt es sich um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde, von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. Hinsichtlich des Tatbestandselementes der „besonderen Härte“ kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Justizverwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen vergleiche etwa VwGH 26.01.1996, 93/17/0265; 21.12.1998, 98/17/0180; 18.03.2002, 2001/17/0176; 23.06.2003, 99/17/0029 jeweils mit weiteren Nachweisen).
Gemäß § 63 Abs. 1 ZPO ist die Verfahrenshilfe einer Partei so weit zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen als sie außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt. Als mutwillig ist die Rechtsverfolgung besonders anzusehen, wenn eine nicht die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei bei verständiger Würdigung aller Umstände des Falles, besonders auch der für die Eintreibung ihres Anspruchs bestehenden Aussichten, von der Führung des Verfahrens absehen oder nur einen Teil des Anspruchs geltend machen würde.Gemäß Paragraph 63, Absatz eins, ZPO ist die Verfahrenshilfe einer Partei so weit zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen als sie außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt. Als mutwillig ist die Rechtsverfolgung besonders anzusehen, wenn eine nicht die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei bei verständiger Würdigung aller Umstände des Falles, besonders auch der für die Eintreibung ihres Anspruchs bestehenden Aussichten, von der Führung des Verfahrens absehen oder nur einen Teil des Anspruchs geltend machen würde.
3.3.2. Die belangte Behörde verneinte im Fall der Beschwerdeführerin die Voraussetzung des Bestehens einer „besonderen Härte“ im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG und sah in der konkreten Gebühreneinbringung keine persönlich oder sachlich bedingte Unbilligkeit. Dem ist zu folgen:3.3.2. Die belangte Behörde verneinte im Fall der Beschwerdeführerin die Voraussetzung des Bestehens einer „besonderen Härte“ im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, GEG und sah in der konkreten Gebühreneinbringung keine persönlich oder sachlich bedingte Unbilligkeit. Dem ist zu folgen:
3.3.2.1. Eine sachliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 236 BAO, welche ebenfalls auf die Unbilligkeit abstellt, vor, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt (vgl. VwGH 29.09.2011, 2011/16/0171).3.3.2.1. Eine sachliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des Paragraph 236, BAO, welche ebenfalls auf die Unbilligkeit abstellt, vor, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt vergleiche VwGH 29.09.2011, 2011/16/0171).
Davon kann aber im Beschwerdefall nicht gesprochen werden, da, wie bereits die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, die Beschwerdeführerin die Gebührenschuld, von der sie nunmehr im Nachlassweg nach dem GEG befreit werden will, mutwillig herbeigeführt hat.
Sowohl das Bezirksgericht XXXX als auch als Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien haben in ihren jeweiligen Beschlüssen vom 21.11.2018 bzw. 22.01.2019 ausgeführt, dass die Klagsführung der Beschwerdeführerin als aussichtlos zu beurteilen ist. Eine Partei, die die Sach- und Rechtslage verständig würdige, würde nach den Ausführungen der Gerichte das gegenständliche Unterhaltsverfahren nicht betreiben. Trotz der ihr bereits in der Vergangenheit mehrfach mitgeteilten Aussichtslosigkeit ihres Begehrens durch verschiedene Gerichte und trotz der von ihr angegebenen angespannten finanziellen Lage stellte die Beschwerdeführerin jedoch im Laufe der letzten Jahre immer wieder Verfahrenshilfeanträge für die Einbringung von Unterhaltsklagen gegen ihren Ex-Ehemann, die allesamt wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen wurden. Eine bereits im Jahr 2015 erhobene Unterhaltsklage wurde von der Beschwerdeführerin zurückgezogen. Die Beschwerdeführerin musste sich daher im Zeitpunkt der Einbringung der Klage am 03.10.2018, die zur Entstehen der Gebührenschuld in Höhe von EUR 2.919,00 geführt hat, der Aussichtslosigkeit ihrer Verfahrenshandlung bewusst sein. Eine Partei, die die Sach- und Rechtslage verständig gewürdigt hätte, hätte im vorliegenden Fall aufgrund offenkundiger Aussichtslosigkeit jedoch kein Unterhaltsverfahren eingeleitet, sodass keine Gerichtsgebührenschuld entstanden wäre. Somit ist durch die mutwillige Verfahrensführung der Beschwerdeführerin das Entstehen der Gebührenschuld allein ihr anzulasten.Sowohl das Bezirksgericht römisch 40 als auch als Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien haben in ihren jeweiligen Beschlüssen vom 21.11.2018 bzw. 22.01.2019 ausgeführt, dass die Klagsführung der Beschwerdeführerin als aussichtlos zu beurteilen ist. Eine Partei, die die Sach- und Rechtslage verständig würdige, würde nach den Ausführungen der Gerichte das gegenständliche Unterhaltsverfahren nicht betreiben. Trotz der ihr bereits in der Vergangenheit mehrfach mitgeteilten Aussichtslosigkeit ihres Begehrens durch verschiedene Gerichte und trotz der von ihr angegebenen angespannten finanziellen Lage stellte die Beschwerdeführerin jedoch im Laufe der letzten Jahre immer wieder Verfahrenshilfeanträge für die Einbringung von Unterhaltsklagen gegen ihren Ex-Ehemann, die allesamt wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen wurden. Eine bereits im Jahr 2015 erhobene Unterhaltsklage wurde von der Beschwerdeführerin zurückgezogen. Die Beschwerdeführerin musste sich daher im Zeitpunkt der Einbringung der Klage am 03.10.2018, die zur Entstehen der Gebührenschuld in Höhe von EUR 2.919,00 geführt hat, der Aussichtslosigkeit ihrer Verfahrenshandlung bewusst sein. Eine Partei, die die Sach- und Rechtslage verständig gewürdigt hätte, hätte im vorliegenden Fall aufgrund offenkundiger Aussichtslosigkeit jedoch kein Unterhaltsverfahren eingeleitet, sodass keine Gerichtsgebührenschuld entstanden wäre. Somit ist durch die mutwillige Verfahrensführung der Beschwerdeführerin das Entstehen der Gebührenschuld allein ihr anzulasten.
Der Verwaltungsgerichtshof judiziert in ständiger Rechtsprechung, dass das Nachlassverfahren nicht den Zweck hat, vorher unterlaufene Fehler des Gebührenpflichtigen zu beseitigen. Liegen Fehlleistungen vor, die der Gebührenschuldner selbst zu vertreten hat, besteht kein Raum für einen Nachlass (vgl. VwGH 12.11.1981, 81/15/0088; 03.12.1986, 86/16/0024). Dazu kommt noch, dass gerade im Bereich des Gerichtsgebührenrechts aufgrund der dort geltenden formalen Betrachtungsweise nicht darauf Bedacht zu nehmen ist, ob Parteien (warum auch immer) unnötiger- und überflüssigerweise Akte setzen, die Tatbestände der Gerichtsgebühren verwirklichen (vgl. VwGH 25.09.1997, 97/16/0367).Der Verwaltungsgerichtshof judiziert in ständiger Rechtsprechung, dass das Nachlassverfahren nicht den Zweck hat, vorher unterlaufene Fehler des Gebührenpflichtigen zu beseitigen. Liegen Fehlleistungen vor, die der Gebührenschuldner selbst zu vertreten hat, besteht kein Raum für einen Nachlass vergleiche VwGH 12.11.1981, 81/15/0088; 03.12.1986, 86/16/0024). Dazu kommt noch, dass gerade im Bereich des Gerichtsgebührenrechts aufgrund der dort geltenden formalen Betrachtungsweise nicht darauf Bedacht zu nehmen ist, ob Parteien (warum auch immer) unnötiger- und überflüssigerweise Akte setzen, die Tatbestände der Gerichtsgebühren verwirklichen vergleiche VwGH 25.09.1997, 97/16/0367).
Ausgehend davon sind im Beschwerdefall Hinweise auf eine sachliche Unbilligkeit der Gebühreneinbringung gerade nicht ersichtlich. Auch die Beschwerdeführerin legt (in der Beschwerde) keine derart außergewöhnlichen Umstände dar, aufgrund derer von einer ungleichen, unbilligen Betroffenheit der Beschwerdeführerin von der Gebührenvorschreibung und somit vom Vorliegen einer besonderen – sachlich begründeten – Härte auszugehen wäre (vgl. auch VwGH 12.11.1987, 86/16/0142).Ausgehend davon sind im Beschwerdefall Hinweise auf eine sachliche Unbilligkeit der Gebühreneinbringung gerade nicht ersichtlich. Auch die Beschwerdeführerin legt (in der Beschwerde) keine derart außergewöhnlichen Umstände dar, aufgrund derer von einer ungleichen, unbilligen Betroffenheit der Beschwerdeführerin von der Gebührenvorschreibung und somit vom Vorliegen einer besonderen – sachlich begründeten – Härte auszugehen wäre vergleiche auch VwGH 12.11.1987, 86/16/0142).
Wenn die Beschwerdeführerin die Unrichtigkeit der ergangenen gerichtlichen Entscheidungen im Unterhaltsverfahren behauptet bzw. sie sich gegen die Gebührenvorschreibung wendet, ist sie auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach Einwendungen gegen die Richtigkeit der rechtskräftig festgesetzten Gerichtsgebühr und der zu Grunde liegenden gerichtlichen Entscheidungen nicht im Nachlassverfahren geltend gemacht werden können (vgl. etwa VwGH 14.3.2016, Ra 2016/16/0011, VwGH 11.1.2016, Ra 2015/16/0132). In einem Verfahren nach § 9 GEG ist kein Raum dafür, nochmals die Frage der Richtigkeit von Entscheidungen im Grundverfahren oder der Gebührenbemessung aufzurollen (vgl. VwGH 23.11.2005, 2005/16/0197; VwGH 28.04.2005, 2005/16/0025; VwGH 19.12.2017, Ra 2016/16/0039).Wenn die Beschwerdeführerin die Unrichtigkeit der ergangenen gerichtlichen Entscheidungen im Unterhaltsverfahren behauptet bzw. sie sich gegen die Gebührenvorschreibung wendet, ist sie auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach Einwendungen gegen die Richtigkeit der rechtskräftig festgesetzten Gerichtsgebühr und der zu Grunde liegenden gerichtlichen Entscheidungen nicht im Nachlassverfahren geltend gemacht werden können vergleiche etwa VwGH 14.3.2016, Ra 2016/16/0011, VwGH 11.1.2016, Ra 2015/16/0132). In einem Verfahren nach Paragraph 9, GEG ist kein Raum dafür, nochmals die Frage der Richtigkeit von Entscheidungen im Grundverfahren oder der Gebührenbemessung aufzurollen vergleiche VwGH 23.11.2005, 2005/16/0197; VwGH 28.04.2005, 2005/16/0025; VwGH 19.12.2017, Ra 2016/16/0039).
3.3.2.2. In Ermangelung des Bestehens einer besonderen Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit wäre im vorliegenden Fall der Nachlass aus dem Grund der besonderen Härte somit vom Vorliegen individueller Gründe abhängig, die die Eintreibung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühr als besondere Härte erscheinen ließen. Solche Gründe lägen etwa dann vor, wenn durch die Einbringung der Gerichtsgebühren der notwendige Unterhalt des Nachlasswerbers gefährdet wäre (vgl. VwGH 26.01.1996, 93/17/0265).3.3.2.2. In Ermangelung des Bestehens einer besonderen Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit wäre im vorliegenden Fall der Nachlass aus dem Grund der besonderen Härte somit vom Vorliegen individueller Gründe abhängig, die die Eintreibung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühr als besondere Härte erscheinen ließen. Solche Gründe lägen etwa dann vor, wenn durch die Einbringung der Gerichtsgebühren der notwendige Unterhalt des Nachlasswerbers gefährdet wäre vergleiche VwGH 26.01.1996, 93/17/0265).
Hinsichtlich dieses verbleibenden Anwendungsbereiches des § 9 Abs. 2 GEG ist jedoch auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach es in einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren Sache des Antragstellers ist, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann. Zu den für eine verlässliche Beurteilung der Frage des allfälligen Vorliegens der von § 9 Abs. 2 GEG geforderten besonderen Härte unerlässlichen Umständen gehört naturgemäß die Frage, ob der Nachlasswerber über Vermögen verfügt und gegebenenfalls in welchem Ausmaß bzw. welcher Art (vgl. VwGH 29. 10.1998, 98/16/0149, mwN). Den Antragsteller trifft somit eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 29.06.2006, 2006/16/0021 mwN; vgl. auch VwGH 29.04.2013, 2010/16/0182). Daraus folgt, dass eine Abweisung eines Nachlassantrags nicht erst dann zu erfolgen hat, wenn feststeht, dass der Antragsteller über Mittel verfügt, die das Vorliegen einer besonderen Härte durch die Einbringung ausschließen, sondern schon dann, wenn substantiierte Zweifel daran bestehen, dass es ihm an derartigen Mitteln mangelt.Hinsichtlich dieses verbleibenden Anwendungsbereiches des Paragraph 9, Absatz 2, GEG ist jedoch auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach es in einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren Sache des Antragstellers ist, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann. Zu den für eine verlässliche Beurteilung der Frage des allfälligen Vorliegens der von Paragraph 9, Absatz 2, GEG geforderten besonderen Härte unerlässlichen Umständen gehört naturgemäß die Frage, ob der Nachlasswerber über Vermögen verfügt und gegebenenfalls in welchem Ausmaß bzw. welcher Art vergleiche VwGH 29. 10.1998, 98/16/0149, mwN). Den Antragsteller trifft somit eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 29.06.2006, 2006/16/0021 mwN; vergleiche auch VwGH 29.04.2013, 2010/16/0182). Daraus folgt, dass eine Abweisung eines Nachlassantrags nicht erst dann zu erfolgen hat, wenn feststeht, dass der Antragsteller über Mittel verfügt, die das Vorliegen einer besonderen Härte durch die Einbringung ausschließen, sondern schon dann, wenn substantiierte Zweifel daran bestehen, dass es ihm an derartigen Mitteln mangelt.
In Bezug auf die Frage des Vorliegens individueller (persönlicher) Gründen, die die Einbringung als besondere Härte erscheinen ließen, vermochte die Beschwerdeführerin der Beurteilung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, dass keine persönliche Unbilligkeit, keine Existenzgefährdung der Beschwerdeführerin (und ihrer Familie) vorliege, nichts Entscheidendes entgegenzusetzen.
Die Beschwerdeführerin hat bloß partiell Angaben zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen gemacht, insbesondere hat sie weder im behördlichen Verfahren noch in der Beschwerde ihr (allfälliges) Vermögen dargelegt, geschweige denn, bescheinigt. Damit fehlt es von vornherein an der für eine Entscheidung gemäß § 9 Abs. 2 GEG erforderlichen verlässlichen Grundlage (vgl. etwa VwGH 11.09.2014, 2011/16/0165). Die Beschwerdeführerin hat keine Angaben zu ihrer wirtschaftlichen Situation getätigt, die einwandfrei und unter Ausschluss jeglicher Zweifel eine besondere Härte im Sinn des § 9 Abs. 2 GEG annehmen lassen.Die Beschwerdeführerin hat bloß partiell Angaben zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen gemacht, insbesondere hat sie weder im behördlichen Verfahren noch in der Beschwerde ihr (allfälliges) Vermögen dargelegt, geschweige denn, bescheinigt. Damit fehlt es von vornherein an der für eine Entscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, GEG erforderlichen verlässlichen Grundlage vergleiche etwa VwGH 11.09.2014, 2011/16/0165). Die Beschwerdeführerin hat keine Angaben zu ihrer wirtschaftlichen Situation getätigt, die einwandfrei und unter Ausschluss jeglicher Zweifel eine besondere Härte im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, GEG annehmen lassen.
Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa VwGH 27.05.2014, 2011/16/0241) dargetan, dass eine besondere Härte im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG nicht vorliegt, wenn sich der Zahlungspflichtige in wirtschaftlichen Schwierigkeiten vorübergehender Natur befindet. Wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur rechtfertigen zwar eine Stundung (Ratengewährung) gemäß § 9 Abs. 1 GEG, aber keinen Nachlass gemäß § 9 Abs. 2 GEG (VwGH 18.09.2007, 2007/16/0144 mwN). Zu beachten ist nämlich, dass das GEG die Möglichkeit eines Widerrufes eines Nachlasses nicht vorsieht (vgl. etwa VwGH 25.06.1992, 91/16/0060). Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt hat, setzt die Gewährung eines Nachlasses nach § 9 Abs. 2 GEG voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in – allenfalls sehr kleinen – Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würde, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt.Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vergleiche etwa VwGH 27.05.2014, 2011/16/0241) dargetan, dass eine besondere Härte im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, GEG nicht vorliegt, wenn sich der Zahlungspflichtige in wirtschaftlichen Schwierigkeiten vorübergehender Natur befindet. Wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur rechtfertigen zwar eine Stundung (Ratengewährung) gemäß Paragraph 9, Absatz eins, GEG, aber keinen Nachlass gemäß Paragraph 9, Absatz 2, GEG (VwGH 18.09.2007, 2007/16/0144 mwN). Zu beachten ist nämlich, dass das GEG die Möglichkeit eines Widerrufes eines Nachlasses nicht vorsieht vergleiche etwa VwGH 25.06.1992, 91/16/0060). Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt hat, setzt die Gewährung eines Nachlasses nach Paragraph 9, Absatz 2, GEG voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in – allenfalls sehr kleinen – Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würde, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt.
Die Beschwerdeführerin hat auch in dieser Hinsicht das Vorliegen einer besonderen Härte, eine persönliche Unbilligkeit der Gebührenentrichtung, nicht aufgezeigt. Zum einen hat sie –mit dem Hinweis auf ihre angespannte finanzielle Situation und ihren schlechten Gesundheitszustand – nicht dargelegt, dass sich ihre wirtschaftliche (und gesundheitliche) Situation in Zukunft keinesfalls mehr ändern kann und die Entrichtung des in Rede stehenden Betrages auch zu einem späteren Zeitpunkt ausscheidet. Zum anderen wurde nicht behauptet, dass sie zur Bezahlung des Betrages in – allenfalls sehr kleinen – Monatsraten nicht in der Lage ist. Auch angesichts der Höhe des geschuldeten Betrages sind keine Umstände ersichtlich, weshalb eine Gebührenentrichtung - in sehr kleinen Monatsraten – für die Beschwerdeführerin nicht bewältigbar sein sollte.
Im Fall der Beschwerdeführerin kann daher auch nicht davon ausgegangen werden, dass aufgrund individueller Gründe eine „besondere Härte“ gemäß § 9 Abs. 2 GEG, die die Gewährung eines Nachlasses rechtfertigt, vorliegt.Im Fall der Beschwerdeführerin kann daher auch nicht davon ausgegangen werden, dass aufgrund individueller Gründe eine „besondere Härte“ gemäß Paragraph 9, Absatz 2, GEG, die die Gewährung eines Nachlasses rechtfertigt, vorliegt.
3.3.2.3. Dass die Gewährung des Nachlasses im öffentlichen Interesse gelegen wäre bzw. dass das allgemein bestehende öffentliche Interesse an der Einhebung der Gebühren eindeutig überwogen werden würde, wurde nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich geworden (vgl. dazu auch VwGH 27.02.1997, 95/16/0005 und VwGH 31.10.1991, 90/16/0227). Ein öffentliches Interesse des Bundes unmittelbar am Nachlass von vorgeschriebenen Gerichtsgebühren/Gerichtskosten ist nicht schon durch das subjektive Interesse des Zahlungspflichtigen an einer Entlastung von diesen Gerichtsgebühren erfüllt (vgl. VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132).3.3.2.3. Dass die Gewährung des Nachlasses im öffentlichen Interesse gelegen wäre bzw. dass das allgemein bestehende öffentliche Interesse an der Einhebung der Gebühren eindeutig überwogen werden würde, wurde nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich geworden vergleiche dazu auch VwGH 27.02.1997, 95/16/0005 und VwGH 31.10.1991, 90/16/0227). Ein öffentliches Interesse des Bundes unmittelbar am Nachlass von vorgeschriebenen Gerichtsgebühren/Gerichtskosten ist nicht schon durch das subjektive Interesse des Zahlungspflichtigen an einer Entlastung von diesen Gerichtsgebühren erfüllt vergleiche VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132).
3.3.2.4. Nach dem Gesagten liegen die Voraussetzungen für die Gewährung eines vollen bzw. teilweisen Nachlasses der in Rede stehenden Gebühr nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht vermag nicht zu erkennen, dass die Entscheidung der belangten Behörde, der Beschwerdeführerin den Nachlass der Gebührenschuld gemäß § 9 Abs. 2 GEG zu versagen, rechtswidrig wäre.3.3.2.4. Nach dem Gesagten liegen die Voraussetzungen für die Gewährung eines vollen bzw. teilweisen Nachlasses der in Rede stehenden Gebühr nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht vermag nicht zu erkennen, dass die Entscheidung der belangten Behörde, der Beschwerdeführerin den Nachlass der Gebührenschuld gemäß Paragraph 9, Absatz 2, GEG zu versagen, rechtswidrig wäre.
3.3.3. Die behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheides liegt daher nicht vor. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Bescheid aus anderen, nicht geltend gemachten Gründen rechtswidrig wäre. Da dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, ist die Beschwerde abzuweisen.“3.3.3. Die behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheides liegt daher nicht vor. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Bescheid aus anderen, nicht geltend gemachten Gründen rechtswidrig wäre. Da dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nicht anhaftet, ist die Beschwerde abzuweisen.“
2. Mit Schriftsatz vom 30.03.2021 stellte die Beschwerdeführerin wiederum einen Antrag auf Nachlass der vorgeschriebenen Gerichtsgebühr, und zwar abermals wegen einer nur geringen Pension (von monatlich EUR 411,00) und ihres schlechten Gesundheitszustandes (schwere gesundheitliche Beeinträchtigung sowie psychiatrische Behandlung). Seit 31.07.2012 sei sie als gesundheitlich schwerbeschädigte Person anerkannt. Seit 03.10.2020 bis heute habe sie gesundheitliche Probleme mit ihrer linken Hand, welche derzeit nur teilweise funktionell sei. Außerdem sei sie schon lange Zeit wegen schwerer Depression in psychiatrischer Behandlung. Das Bezirksgericht XXXX habe seit dem Jahr 2001 bis 2020 mehrere Ersuchen auf Beigabe eines Verfahrenshelfers abgewiesen. Sie spreche nur einfaches Deutsch und beim Schreiben brauche sie ein Wörterbuch. Im Fall eines Exekutionsverfahrens sei ihre Existenz bedroht. Vorgelegt wurden: eine Pensionsbestätigung vom 03.12.2020, ein Behindertenausweis mit Ausstellungsdatum vom 31.7.2012; der Nachlassantrag vom 24.01.2016 zum Zahlungsauftrag 3 C 25/15a-VNR 2 des Bezirksgerichts XXXX ; der Rekurs vom 10.12.2018 zu 3 C 39/18i-9 des Bezirksgerichts XXXX ; Neurologisch - psychiatrische Befunde vom 16.06.1999 und 09.11.2000, drei Arztbriefe vom 04.01.2021, 15.03.2021 und 18.03.2021 in slowakischer Sprache.2. Mit Schriftsatz vom 30.03.2021 stellte die Beschwerdeführerin wiederum einen Antrag auf Nachlass der vorgeschriebenen Gerichtsgebühr, und zwar abermals wegen einer nur geringen Pension (von monatlich EUR 411,00) und ihres schlechten Gesundheitszustandes (schwere gesundheitliche Beeinträchtigung sowie psychiatrische Behandlung). Seit 31.07.2012 sei sie als gesundheitlich schwerbeschädigte Person anerkannt. Seit 03.10.2020 bis heute habe sie gesundheitliche Probleme mit ihrer linken Hand, welche derzeit nur teilweise funktionell sei. Außerdem sei sie schon lange Zeit wegen schwerer Depression in psychiatrischer Behandlung. Das Bezirksgericht römisch 40 habe seit dem Jahr 2001 bis 2020 mehrere Ersuchen auf Beigabe eines Verfahrenshelfers abgewiesen. Sie spreche nur einfaches Deutsch und beim Schreiben brauche sie ein Wörterbuch. Im Fall eines Exekutionsverfahrens sei ihre Existenz bedroht. Vorgelegt wurden: eine Pensionsbestätigung vom 03.12.2020, ein Behindertenausweis mit Ausstellungsdatum vom 31.7.2012; der Nachlassantrag vom 24.01.2016 zum Zahlungsauftrag 3 C 25/15a-VNR 2 des Bezirksgerichts römisch 40 ; der Rekurs vom 10.12.2018 zu 3 C 39/18i-9 des Bezirksgerichts römisch 40 ; Neurologisch - psychiatrische Befunde vom 16.06.1999 und 09.11.2000, drei Arztbriefe vom 04.01.2021, 15.03.2021 und 18.03.2021 in slowakischer Sprache.
3. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin, die im Grundverfahren des Bezirksgerichtes XXXX zur GZ 3 C 39/18i vorgeschriebenen Gerichtsgebühren im Betrage von EUR 2.919,00 gemäß § 9 Abs. 2 GEG nachzulassen, zurück.3. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin, die im Grundverfahren des Bezirksgerichtes römisch 40 zur GZ 3 C 39/18i vorgeschriebenen Gerichtsgebühren im Betrage von EUR 2.919,00 gemäß Paragraph 9, Absatz 2, GEG nachzulassen, zurück.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin bereits mit Antrag vom 18.02.2019 den Nachlass der verfahrensgegenständlichen Gerichtsgebühren begehrt habe, der Antrag der Beschwerdeführerin sei mit Bescheid der belangten Behörde vom 08.07.2019, Jv 53743-33a/19 abgewiesen worden. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.12.2020, Zl. W108 2222389-1/3E, sei die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid als unbegründet abgewiesen worden.
Rechtlich ergebe sich, dass gemäß § 68 AVG Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren würden, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 finde, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen seien. Diesem ausdrücklichen Begehren stehe nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Ansuchen gleich, das bezwecke, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden sei. Im vorliegenden Fall sei bereits über den Nachlassantrag der Beschwerdeführerin in derselben Gebührensache rechtskräftig entschieden worden und seien durch die Beschwerdeführerin in ihrem neuerlichen Nachlassantrag vom 30.03.2021 weder Vorbringen wegen Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 69 AVG) noch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 71 AVG) erstattet worden. Der Nachlassantrag sei daher wegen „entschiedener Sache“ zurückzuweisen gewesen. Rechtlich ergebe sich, dass gemäß Paragraph 68, AVG Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren würden, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 finde, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen seien. Diesem ausdrücklichen Begehren stehe nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Ansuchen gleich, das bezwecke, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden sei. Im vorliegenden Fall sei bereits über den Nachlassantrag der Beschwerdeführerin in derselben Gebührensache rechtskräftig entschieden worden und seien durch die Beschwerdeführerin in ihrem neuerlichen Nachlassantrag vom 30.03.2021 weder Vorbringen wegen Wiederaufnahme des Verfahrens (Paragraph 69, AVG) noch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Paragraph 71, AVG) erstattet worden. Der Nachlassantrag sei daher wegen „entschiedener Sache“ zurückzuweisen gewesen.
4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG und brachte vor, dass sie in finanzieller Not sei, es ihr gesundheitlich nicht gut gehe und sie sich keinen Juristen nehmen könne. 4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG und brachte vor, dass sie in finanzieller Not sei, es ihr gesundheitlich nicht gut gehe und sie sich keinen Juristen nehmen könne.
Der Beschwerde angeschlossen wurde ein Konvolut an Dokumenten, welche nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ihren „rechtlichen Fall“, weshalb sie seit 20 Jahren um ihren Anspruch auf Unterhalt kämpfe, erklären sollen.
5. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Ausführungen oben unter Punkt I. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt werden festgestellt. Die Ausführungen oben unter Punkt römisch eins. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt werden festgestellt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 18.02.2019, dem Bescheid der belangten Behörde vom 08.07.2019, Zl. Jv 53743-33a/19, dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.12.2020, Zl. W108 2222389-1/3E, dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde. Die relevanten Ermittlungsergebnisse und Urkunden liegen in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten ein. Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides den maßgeblichen Sachverhalt in Übereinstimmung mit der Aktenlage richtig festgestellt. Diesem Sachverhalt trat die Beschwerdeführerin in der Beschwerde nicht bzw. mit bloß unsubstantiiertem Vorbringen entgegen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht somit fest.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Zu den Prozessvoraussetzungen:
Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. Die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.
3.3. In der Sache:
3.3.1. Gemäß § 9 Abs. 2 GEG können Gebühren und Kosten können auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist.3.3.1. Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, GEG können Gebühren und Kosten können auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist.
Bei § 9 Abs. 2 GEG handelt es sich um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde, von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. Hinsichtlich des Tatbestandselementes der „besonderen Härte“ kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Justizverwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen (vgl. etwa VwGH 26.01.1996, 93/17/0265; 21.12.1998, 98/17/0180; 18.03.2002, 2001/17/0176; 23.06.2003, 99/17/0029 jeweils mit weiteren Nachweisen).Bei Paragraph 9, Absatz 2, GEG handelt es sich um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde, von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. Hinsichtlich des Tatbestandselementes der „besonderen Härte“ kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Justizverwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen vergleiche etwa VwGH 26.01.1996, 93/17/0265; 21.12.1998, 98/17/0180; 18.03.2002, 2001/17/0176; 23.06.2003, 99/17/0029 jeweils mit weiteren Nachweisen).
Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG ist die Frage, ob die belangte Behörde zu Recht den neuerlichen Antrag auf Nachlass gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG ist die Frage, ob die belangte Behörde zu Recht den neuerlichen Antrag auf Nachlass gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Vorheriger Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321). Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Vorheriger Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 05.03.2020, Ra 2019/15/0114) darf über in Rechtskraft erwachsene Entscheidungen grundsätzlich nicht mehr in merito entschieden werden; die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen zählt zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens. Die Entscheidung eines Verwaltungsgerichts wird mit ihrer Erlassung rechtskräftig, wobei alle Parteien eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens einen Rechtsanspruch auf Beachtung der eingetretenen Rechtskraft haben. Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen (vgl. VwGH 28.4.2017, Ra 2017/03/0027, mwN; zu einer Beschlagnahme nach dem GSpG vgl. VwGH 12.9.2018, Ra 2017/17/0620). Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat (und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt; vgl. VwGH 28.4.2017, Ra 2017/03/0027).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa VwGH 05.03.2020, Ra 2019/15/0114) darf über in Rechtskraft erwachsene Entscheidungen grundsätzlich nicht mehr in merito entschieden werden; die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen zählt zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens. Die Entscheidung eines Verwaltungsgerichts wird mit ihrer Erlassung rechtskräftig, wobei alle Parteien eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens einen Rechtsanspruch auf Beachtung der eingetretenen Rechtskraft haben. Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen vergleiche VwGH 28.4.2017, Ra 2017/03/0027, mwN; zu einer Beschlagnahme nach dem GSpG vergleiche VwGH 12.9.2018, Ra 2017/17/0620). Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat (und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt; vergleiche VwGH 28.4.2017, Ra 2017/03/0027).
3.3.2. Die Beschwerdeführerin begehrt den Nachlass abermals mit dem Hinweis auf ihre (unverändert) angespannte finanzielle/wirtschaftliche Situation sowie ihren (unverändert) schlechten Gesundheitszustand. Ausgehend vom Vorbringen der Beschwerdeführerin wurde im Rahmen des gegenständlichen Nachlassverfahrens kein Sachverhalt erstattet, der von jenem im bereits erledigten Nachlassverfahren vorgebrachten in den wesentlichen Punkten abweicht.
Über die als Nachlassgründe geltend gemachten finanziellen/wirtschaftlichen und gesundheitlichen Bedingungen der Beschwerdeführerin, die im gegenständlichen Nachlassantrag als nach wie vor sehr schlecht dargestellt wurden, wurde bereits mit Bescheid der belangten Behörde vom 08.07.2019, Zl. Jv 53743-33a/19, dahin entschieden, dass diese nicht geeignet sind, den Nachlass von Gerichtsgebühren (Gerichtskosten) im Sinne von § 9 Abs. 2 GEG zu rechtfertigen. Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis des vom 04.12.2020, Zl. W108 2222389-1/3E, als unbegründet ab und hielt fest, dass im Fall der Beschwerdeführerin nicht davon ausgegangen werden kann, dass aufgrund individueller Gründe eine „besondere Härte“ gemäß § 9 Abs. 2 GEG vorliegt. Dies insbesondere auch wegen Vorliegens von bloß vorübergehenden Schwierigkeiten, weil nicht ersichtlich sei, dass sich die wirtschaftliche (und gesundheitliche) Situation der Beschwerdeführerin in Zukunft keinesfalls mehr ändern könne, dass die Entrichtung des in Rede stehenden Betrages auch zu einem späteren Zeitpunkt ausscheide und dass die Bezahlung des Betrages in – allenfalls sehr kleinen – Monatsraten unmöglich sei. Auch angesichts der Höhe des geschuldeten Betrages seien keine Umstände ersichtlich, weshalb eine Gebührenentrichtung - in sehr kleinen Monatsraten – für die Beschwerdeführerin nicht bewältigbar sein sollte (vgl. dazu die Ausführungen unter Punkt I.1.7.). Über die als Nachlassgründe geltend gemachten finanziellen/wirtschaftlichen und gesundheitlichen Bedingungen der Beschwerdeführerin, die im gegenständlichen Nachlassantrag als nach wie vor sehr schlecht dargestellt wurden, wurde bereits mit Bescheid der belangten Behörde vom 08.07.2019, Zl. Jv 53743-33a/19, dahin entschieden, dass diese nicht geeignet sind, den Nachlass von Gerichtsgebühren (Gerichtskosten) im Sinne von Paragraph 9, Absatz 2, GEG zu rechtfertigen. Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis des vom 04.12.2020, Zl. W108 2222389-1/3E, als unbegründet ab und hielt fest, dass im Fall der Beschwerdeführerin nicht davon ausgegangen werden kann, dass aufgrund individueller Gründe eine „besondere Härte“ gemäß Paragraph 9, Absatz 2, GEG vorliegt. Dies insbesondere auch wegen Vorliegens von bloß vorübergehenden Schwierigkeiten, weil nicht ersichtlich sei, dass sich die wirtschaftliche (und gesundheitliche) Situation der Beschwerdeführerin in Zukunft keinesfalls mehr ändern könne, dass die Entrichtung des in Rede stehenden Betrages auch zu einem späteren Zeitpunkt ausscheide und dass die Bezahlung des Betrages in – allenfalls sehr kleinen – Monatsraten unmöglich sei. Auch angesichts der Höhe des geschuldeten Betrages seien keine Umstände ersichtlich, weshalb eine Gebührenentrichtung - in sehr kleinen Monatsraten – für die Beschwerdeführerin nicht bewältigbar sein sollte vergleiche dazu die Ausführungen unter Punkt römisch eins.1.7.).
Aus dem Gesagten folgt, dass entschiedene Sache iSd § 68 Abs. 1 AVG vorliegt, da sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Aus dem Gesagten folgt, dass entschiedene Sache iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG vorliegt, da sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt.
Die belangte Behörde hat den gegenständlichen Nachlassantrag der Beschwerdeführerin daher zu Recht zurückgewiesen. Eine neuerliche inhaltliche Entscheidung kommt nach der zitierten Judikatur auch für das Bundesverwaltungsgericht angesichts der rechtskräftigen Vorentscheidung nicht in Betracht.
3.4. Die behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheides liegt daher nicht vor. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Bescheid aus anderen, nicht geltend gemachten Gründen rechtswidrig wäre. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
3.5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall ist der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen. Darüber hinaus wurde in der Beschwerde die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde nicht substantiiert bekämpft und auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet. Damit lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Überdies ist die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132 [betreffend ein Nachlassverfahren nach dem GEG], wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühr nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen). 3.5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall ist der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen. Darüber hinaus wurde in der Beschwerde die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde nicht substantiiert bekämpft und auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet. Damit lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Überdies ist die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132 [betreffend ein Nachlassverfahren nach dem GEG], wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühr nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK fallen).
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon ist auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon ist auszusprechen, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist.
Schlagworte
entschiedene Sache Gerichtsgebühren Gerichtsgebührenpflicht Identität der Sache Nachlass von Gerichtsgebühren Nachlassantrag res iudicata ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W108.2242892.1.00Im RIS seit
19.11.2021Zuletzt aktualisiert am
19.11.2021