TE Vwgh Erkenntnis 2014/9/11 2011/16/0165

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Veröffentlicht am 11.09.2014
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Index

27/04 Sonstige Rechtspflege;

Norm

GEG §9 Abs2;
  1. GEG § 9 heute
  2. GEG § 9 gültig ab 01.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. GEG § 9 gültig von 01.05.2022 bis 30.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  4. GEG § 9 gültig von 01.07.2018 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  5. GEG § 9 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2016
  6. GEG § 9 gültig von 01.07.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  7. GEG § 9 gültig von 14.01.2015 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  8. GEG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  9. GEG § 9 gültig von 01.03.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2006
  10. GEG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 28.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  11. GEG § 9 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2000
  12. GEG § 9 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  13. GEG § 9 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Thoma und Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Berger, über die Beschwerde des S G in N, vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4, gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 18. März 2011, Zl. Jv 51629-33a/11, betreffend Nachlass von Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer erhob am 16. August 2008 beim Landesgericht Innsbruck eine Klage und stellte in diesem Verfahren mehrere Verfahrenshilfeanträge. Einer davon wurde vom Erstgericht mit der Begründung abgewiesen, dass zusätzlich zur monatlichen Pension des Beschwerdeführers von EUR 1.015,46 Pachteinnahmen von EUR 500,- pro Monat anzurechnen seien. Einem dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Rekurs gab das Oberlandesgericht Innsbruck mit Beschluss vom 6. Mai 2008 nicht Folge und führte dazu aus, dass außerdem noch Liegenschaftsvermögen des Beschwerdeführers zu berücksichtigen sei und für den Standpunkt des Beschwerdeführers nichts gewonnen sei, wenn es diesbezüglich zu einem Eigentumsübergang gekommen sei.

Mit Schenkungsvertrag vom 16. Oktober 2008 übertrug der Beschwerdeführer die genannten Liegenschaften an seinen Sohn.

Nach Erhalt einer Zahlungsaufforderung des Kostenbeamten des Landesgerichts Innsbruck vom 2. Februar 2011 über die Pauschalgebühr nach TP 1 GGG in der Höhe von EUR 3.577,- für die genannte Klage stellte der Beschwerdeführer einen Nachlassantrag mit der Begründung, dass seine monatliche Rente EUR 400,- betrage und mit der Rente seiner Ehefrau sowie Ausgleichszulage kämen sie auf insgesamt ca. EUR 1.100,-. Auf Grund seiner prekären Einkommens- und Vermögenslage sei er auch bei äußerster Einschränkung seiner Lebensbedürfnisse nicht in der Lage die Gebühren zu zahlen.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Antrag mit der wesentlichen Begründung nicht statt, dass in Anbetracht der zum Zeitpunkt der Klagseinbringung gegebenen Einkommens- und Vermögenslage in der Einbringung der Pauschalgebühr keine besondere Härte im Sinn des § 9 Abs. 2 GEG erblickt werden könne und es dem Zweck des Nachlasses widerspreche, wenn die Veräußerung des Liegenschaftsvermögens in Kenntnis des zu führenden Prozesses ohne Gegenleistung erfolge, um zu Lasten der Allgemeinheit eine kostenlose Inanspruchnahme von Rechtsschutzeinrichtungen zu erlangen.Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Antrag mit der wesentlichen Begründung nicht statt, dass in Anbetracht der zum Zeitpunkt der Klagseinbringung gegebenen Einkommens- und Vermögenslage in der Einbringung der Pauschalgebühr keine besondere Härte im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, GEG erblickt werden könne und es dem Zweck des Nachlasses widerspreche, wenn die Veräußerung des Liegenschaftsvermögens in Kenntnis des zu führenden Prozesses ohne Gegenleistung erfolge, um zu Lasten der Allgemeinheit eine kostenlose Inanspruchnahme von Rechtsschutzeinrichtungen zu erlangen.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Nachlass der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren verletzt und begehrt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, verzichtete zur Vermeidung weiterer Kosten auf die Erstattung einer Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdefall sind gemäß § 79 Abs. 11 VwGG idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2013 die bis zum Ablauf des 31. Dezember geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.Im Beschwerdefall sind gemäß Paragraph 79, Absatz 11, VwGG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, die bis zum Ablauf des 31. Dezember geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.

Gemäß § 9 Abs. 2 GEG können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, GEG können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist.

Nach ständiger hg. Judikatur ist es in einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren Sache des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann. Zu den für eine verlässliche Beurteilung der Frage des allfälligen Vorliegens der von § 9 Abs. 2 GEG geforderten besonderen Härte unerlässlichen Umständen gehört naturgemäß die Frage, ob der Nachlasswerber über Vermögen verfügt und gegebenenfalls in welchem Ausmaß bzw. welcher Art (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Oktober 1998, Zl. 98/16/0149, mwN).Nach ständiger hg. Judikatur ist es in einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren Sache des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann. Zu den für eine verlässliche Beurteilung der Frage des allfälligen Vorliegens der von Paragraph 9, Absatz 2, GEG geforderten besonderen Härte unerlässlichen Umständen gehört naturgemäß die Frage, ob der Nachlasswerber über Vermögen verfügt und gegebenenfalls in welchem Ausmaß bzw. welcher Art vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 29. Oktober 1998, Zl. 98/16/0149, mwN).

Da der Beschwerdeführer in seinem Antrag auf Nachlass der Gerichtsgebühren hinsichtlich allfälligen Vermögens trotz diesbezüglicher Thematisierung in den Beschlüssen über die Verfahrenshilfe überhaupt keine Angaben - auch nicht zum Hintergrund der Vermögensübertragung - machte, fehlte es von vornherein an der für eine Entscheidung gemäß § 9 Abs. 2 GEG erforderlichen verlässlichen Grundlage.Da der Beschwerdeführer in seinem Antrag auf Nachlass der Gerichtsgebühren hinsichtlich allfälligen Vermögens trotz diesbezüglicher Thematisierung in den Beschlüssen über die Verfahrenshilfe überhaupt keine Angaben - auch nicht zum Hintergrund der Vermögensübertragung - machte, fehlte es von vornherein an der für eine Entscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, GEG erforderlichen verlässlichen Grundlage.

Insoweit der Beschwerdeführer jetzt in der vorliegenden Verwaltungsgerichtshofbeschwerde erstmals die Behauptung aufstellt, dass er seinen Bergbauernhof nach einem im Jahr 2006 erlittenen Arbeitsunfall seinem Sohn geschenkt habe, und die Betriebsübergabe sei krankheitsbedingt und ohne sein Verschulden erfolgt, handelt es sich um eine unzulässige und unbeachtliche Neuerung. Abgesehen davon reichen auch die nunmehrigen Sachbehauptungen nicht aus, um angesichts des zuvor erzielten Pachtzinses die Annahme zu rechtfertigen, dass der Betrieb nur unentgeltlich habe übertragen werden können und eine Gegenleistung zur Abdeckung bekannter Verbindlichkeiten nicht erzielbar gewesen sei.

Es kann daher der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Entrichtung der Pauschalgebühr für den Beschwerdeführer, der sich seiner Liegenschaften entledigte (vgl. Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11 E 45 zu § 9 GEG) nicht als besondere Härte ansah. Damit ging sie - entgegen den Beschwerdeausführungen - ohnedies von der Sachlage im Zeitpunkt ihrer Entscheidung aus.Es kann daher der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Entrichtung der Pauschalgebühr für den Beschwerdeführer, der sich seiner Liegenschaften entledigte vergleiche , Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11 E 45 zu Paragraph 9, GEG) nicht als besondere Härte ansah. Damit ging sie - entgegen den Beschwerdeausführungen - ohnedies von der Sachlage im Zeitpunkt ihrer Entscheidung aus.

Da die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit aufzeigt, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG - mit Rücksicht auf die durch die hg. Judikatur klargestellte Rechtslage in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - als unbegründet abzuweisen.Da die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit aufzeigt, war sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG - mit Rücksicht auf die durch die hg. Judikatur klargestellte Rechtslage in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat - als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der im Beschwerdefall noch anwendbaren VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der im Beschwerdefall noch anwendbaren VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.

Wien, am 11. September 2014

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2011160165.X00

Im RIS seit

29.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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