Entscheidungsdatum
20.09.2021Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z5Spruch
W105 2173539-3/2E
, W105 2173539-3/2E,
IM NAMEN DER REPUBLIK!
IM NAMEN DER REPUBLIK!,
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald BENDA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.07.2020, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald BENDA als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.07.2020, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
,
Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (BF), ein männlicher Staatsangehöriger Afghanistans, stellte im österreichischen Bundesgebiet am 19.07.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 22.09.2017, Zl. XXXX , wies dieses den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF ab (Spruchpunkt I.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.). Dem BF wurde unter einem eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis 22.09.2018 erteilt (Spruchpunkt III.). Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 22.09.2017, Zl. römisch 40 , wies dieses den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erteilte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.). Dem BF wurde unter einem eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis 22.09.2018 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten wurde von der belangten Behörde damit begründet, dass den Länderinformationen zu entnehmen sei, dass der BF wegen der aktuellen Lage in Afghanistan, insbesondere in seiner Heimatprovinz Nangarhar, im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt ausgesetzt wäre. Der BF würde auch mangels dortiger familiärer Anknüpfungspunkte oder eines Freundeskreises in keinem anderen Landesteil ausreichend Schutz und Unterstützung finden können.
Die gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.12.2017, XXXX , gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.12.2017, römisch 40 , gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Am 19.06.2018 stellte der BF einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung.
Am 30.8.2018 wurde der BF aufgrund seines Verlängerungsantrags bzw. zur Prüfung eines Aberkennungsverfahrens durch die belangte Behörde einvernommen. Im Zuge der Einvernahme legte der BF Unterlagen zum Beweis seiner Integration in Österreich sowie die Konventionsreisepässe seines in Österreich lebenden Bruders und dessen Familie vor.
Mit Bescheid des BFA vom 23.10.2018 wurde der dem BF mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.9.2017 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und der Antrag vom 19.6.2018 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Schließlich wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid des BFA vom 23.10.2018 wurde der dem BF mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.9.2017 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.) und der Antrag vom 19.6.2018 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Schließlich wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die Gründe für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen würden. Der BF habe in seiner diesbezüglichen Einvernahme nichts vorgebracht oder glaubhaft gemacht, was eine aktuell vorliegende Gefährdung des BF annehmen lassen würde und es würde eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul vorliegen.
Der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.04.2020, Zl. XXXX , stattgegeben, Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben, dem Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vom 19.06.2018 stattgegeben und dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis 15.10.2021 erteilt. Der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.04.2020, Zl. römisch 40 , stattgegeben, Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben, dem Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vom 19.06.2018 stattgegeben und dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis 15.10.2021 erteilt.
Begründend wurde ausgeführt wie folgt:
[…] Unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers und der Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan einschließlich der Städte Kabul, Mazar-e Sharif und Herat konnte nicht festgestellt werden, dass sich die Umstände, die zur Gewährung subsidiären Schutzes geführt haben, seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.9.2017 wesentlich und nachhaltig verändert haben.
Soweit die belangte Behörde im nunmehr angefochtenen Bescheid die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 damit begründet, es würden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Abschiebung in seinen Herkunftsstaat eine unmenschliche Behandlung oder Lebenssituation drohen würde, ist festzuhalten, dass den von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen zur Lage in Afghanistan, insbesondere in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers sowie in der als innerstaatliche Fluchtalternative in Betracht kommenden Stadt Kabul, keine grundlegenden Veränderungen im Herkunftsstaat seit Gewährung des subsidiären Schutzes zu entnehmen sind. Auch eine wesentliche Änderung im Hinblick auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers wurde von der belangten Behörde nicht dargetan. Soweit belangte Behörde davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer bei einer Ansiedlung in Afghanistan finanzielle Unterstützung seiner Familie erwarten könnte, wurde bereits in der Beweiswürdigung dargelegt, aus welchen Erwägungen das Bundesverwaltungsgericht den diesbezüglichen Schlussfolgerungen der belangten Behörde nicht zu folgen vermag. Zudem lässt der angefochtene Bescheid eine Begründung dahingehend vermissen, aus welchen Erwägungen die belangte Behörde davon ausgeht, der notorische Aufenthalt der Familie des Beschwerdeführers würde eine wesentliche – nach der rechtskräftigen Zuerkennung subsidiären Schutzes eingetretene – Sachverhaltsänderung bewirken. Wie bereits ausgeführt, war diese Tatsache der Behörde bereits bei der erstmaligen Zuerkennung des subsidiären Schutzes bekannt und bewirkt insofern auch keine (nachträgliche) Änderung des Sachverhalts. Vielmehr hat die belangte Behörde auf Grundlage eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhalts eine andere Beweiswürdigung vorgenommen bzw. andere (rechtliche) Schlüsse gezogen als im Bescheid vom 22.9.2017.Soweit die belangte Behörde im nunmehr angefochtenen Bescheid die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 damit begründet, es würden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Abschiebung in seinen Herkunftsstaat eine unmenschliche Behandlung oder Lebenssituation drohen würde, ist festzuhalten, dass den von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen zur Lage in Afghanistan, insbesondere in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers sowie in der als innerstaatliche Fluchtalternative in Betracht kommenden Stadt Kabul, keine grundlegenden Veränderungen im Herkunftsstaat seit Gewährung des subsidiären Schutzes zu entnehmen sind. Auch eine wesentliche Änderung im Hinblick auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers wurde von der belangten Behörde nicht dargetan. Soweit belangte Behörde davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer bei einer Ansiedlung in Afghanistan finanzielle Unterstützung seiner Familie erwarten könnte, wurde bereits in der Beweiswürdigung dargelegt, aus welchen Erwägungen das Bundesverwaltungsgericht den diesbezüglichen Schlussfolgerungen der belangten Behörde nicht zu folgen vermag. Zudem lässt der angefochtene Bescheid eine Begründung dahingehend vermissen, aus welchen Erwägungen die belangte Behörde davon ausgeht, der notorische Aufenthalt der Familie des Beschwerdeführers würde eine wesentliche – nach der rechtskräftigen Zuerkennung subsidiären Schutzes eingetretene – Sachverhaltsänderung bewirken. Wie bereits ausgeführt, war diese Tatsache der Behörde bereits bei der erstmaligen Zuerkennung des subsidiären Schutzes bekannt und bewirkt insofern auch keine (nachträgliche) Änderung des Sachverhalts. Vielmehr hat die belangte Behörde auf Grundlage eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhalts eine andere Beweiswürdigung vorgenommen bzw. andere (rechtliche) Schlüsse gezogen als im Bescheid vom 22.9.2017.
Auch die Feststellung der belangten Behörde, wonach der Beschwerdeführer über Arbeitserfahrung verfügt, begründet keine Änderung des Sachverhalts, zumal der Beschwerdeführer diese bereits in Afghanistan, also vor seiner Einreise nach Österreich erworben hat und dies bereits bei der erstmaligen Zuerkennung des subsidiären Schutzes bekannt war und auch keine (nachträgliche) Änderung des Sachverhalts bewirkt. […]
Am 03.06.2021 wurde das BFA über die Österreichische Botschaft Prag darüber informiert, dass der BF aus Kabul nach Dubai und in der Folge am 01.06.2021 aus Dubai nach Prag gereist sei.
Mit Aktenvermerk vom 21.06.2021 wurde dem BF seitens des BFA mitgeteilt, dass sich aus den dem BFA zugegangenen Informationen betreffend einer Reisebewegung nach Kabul Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung infolge geänderter Verhältnisse im Herkunftsland sowie infolge geänderter persönlicher Umstände nicht mehr vorliegen würden.
In der Folge wurde mit Aktenvermerk vom selben Tag ein Aberkennungsverfahren eingeleitet.
Diesbezüglich wurde der BF am 09.07.2021 seitens des BFA niederschriftlich einvernommen und gab im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll:
Ihm gehe es gut, er nehme keine Medikamente ein. Er sei insgesamt 3 Monate in Kabul gewesen. Er wäre am 06.03.2021 dorthin geflogen, am 04.03.2021 sei seine Mutter verstorben. Er sei am 04.03.3021 angerufen und vom Tod seiner Mutter informiert worden. Seine Mutter habe eine Herzattacke erlitten. Es gebe noch ein Problem mit seinem älteren Bruder, der sei sieben Monaten verschwunden sei. Weil sonst niemand auf sie aufpassen könne, habe er seine Frau und seine Schwester sodann zu seinem Schwiegervater gebracht. Vorfälle habe es in den drei Monaten nicht gegeben, er wäre auch immer zu Hause gewesen. Er habe in Österreich Verwandte, sein Bruder lebe mit seiner Familie hier. Nach Afghanistan wolle er nicht zurück, dort sei es gefährlich. Es werde jetzt alles von den Taliban kontrolliert. Die allgemeine Situation sei überall schlecht.
Der BF brachte eine Medikamentenverordnung sowie einen Arbeitsvertrag bei XXXX in Vorlage.Der BF brachte eine Medikamentenverordnung sowie einen Arbeitsvertrag bei römisch 40 in Vorlage.
In der Folge wurde dem BF mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.07.2020, Zl. XXXX , der mit Bescheid des BFA vom 22.09.2017, Zl. XXXX , zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.), die mit Erkenntnis vom 15.04.2020, Zl. XXXX , erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG entzogen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.) sowie gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).In der Folge wurde dem BF mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.07.2020, Zl. römisch 40 , der mit Bescheid des BFA vom 22.09.2017, Zl. römisch 40 , zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.), die mit Erkenntnis vom 15.04.2020, Zl. römisch 40 , erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) sowie gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Begründend für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde im angefochtenen Bescheid zur Situation des BF im Fall der Rückkehr zusammenfassend ausgeführt, dass ihm mit Bescheid vom 22.09.2017 der Status des subsidiär Schutzberechtigten lediglich zuerkannt worden sei, weil sich zum damaligen Entscheidungszeitpunkt konkrete Anhaltspunkte dahingehend ergeben hätten, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, da er mit erheblichen Schwierigkeiten bei der Existenzsicherung konfrontiert wäre und somit nicht ausgeschlossen werden könne, dass er in eine existentielle Notlage geraten würde. Im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.04.2020 sei die Aberkennung behoben worden, weil keine Änderung der Umstände der damaligen Schutzgewährung festgestellt werden hätten können. Dies stelle sich nunmehr konträr dar. Der Kontakt zu seiner Familie sei gefestigt und wiederhergestellt, somit verfüge er über die zum damaligen Zeitpunkt fehlenden familiären Netzwerke. Auch der Aufenthalt seiner Ehefrau und Schwester zeige eindeutig, dass die Verwandtschaft willens und fähig sei, ihn bzw. seine Ehfrau und Schwester zu unterstützen. Ebenso müsse festgestellt werden, dass er in Österreich an Arbeitserfahrung hinzugewonnen habe. Dieser Hinzugewinn stelle ein weiteres Indiz für eine Änderung der Umstände der damaligen Schutzgewährung dar hinsichtlich der nunmehrigen zumutbaren Rückkehrmöglichkeit. Dass er keinem „real risk“ mehr ausgsetzt sei, zeige auch seine Reise in das Heimatland. Er habe sich problemlos im Heimatland aufhalten können und zeige dies einerseits, dass er keinerlei Gefährdung oder Bedrohung mehr ausgesetzt sei und dass es ihm zumindest kurzfristig möglich gewesen sei, für seinen Unterhalt und Wohnraum zu sorgen. Im Übrigen habe der Tod der Mutter durch die vorgelegte Medikamentenverordnung nicht zweifelsfrei festgestellt werden können, da einer verstorbenen Person keine Medikamente verschrieben würden. Seine subjektive Lage habe sich im Vergleich zum seinerzeitigen Entscheidungszeitpunkt zudem geändert, als es ihm nun sehr wohl zuzumuten sei, dass er nach Afghanistan zurückkehren könne. Er sei ein gesunder Mann und befinde sich im erwerbsfähigen Alter. Er verfüge über eine Ausbildung, habe Arbeitserfahrung gesammelt und in Österreich Arbeitserfahrung dazugewonnen. Er könne im Bedarfsfall auch auf diverse Unterstützungsnetzwerke zurückgreifen. Eine IFA sei nur in eventu zu sehen, da er über seine Verwandtschaft in Kabul verfüge, bei der er bei einer Rückkehr Unterkunft finden würde. Ihm drohe im Falle einer Rückkehr in die Heimat keine Gefahr einer Verfolgung mehr. Ihm sei daher der Status des subisidär Schutzberechtigten abzuerkennen. Begründend für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde im angefochtenen Bescheid zur Situation des BF im Fall der Rückkehr zusammenfassend ausgeführt, dass ihm mit Bescheid vom 22.09.2017 der Status des subsidiär Schutzberechtigten lediglich zuerkannt worden sei, weil sich zum damaligen Entscheidungszeitpunkt konkrete Anhaltspunkte dahingehend ergeben hätten, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinne des Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre, da er mit erheblichen Schwierigkeiten bei der Existenzsicherung konfrontiert wäre und somit nicht ausgeschlossen werden könne, dass er in eine existentielle Notlage geraten würde. Im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.04.2020 sei die Aberkennung behoben worden, weil keine Änderung der Umstände der damaligen Schutzgewährung festgestellt werden hätten können. Dies stelle sich nunmehr konträr dar. Der Kontakt zu seiner Familie sei gefestigt und wiederhergestellt, somit verfüge er über die zum damaligen Zeitpunkt fehlenden familiären Netzwerke. Auch der Aufenthalt seiner Ehefrau und Schwester zeige eindeutig, dass die Verwandtschaft willens und fähig sei, ihn bzw. seine Ehfrau und Schwester zu unterstützen. Ebenso müsse festgestellt werden, dass er in Österreich an Arbeitserfahrung hinzugewonnen habe. Dieser Hinzugewinn stelle ein weiteres Indiz für eine Änderung der Umstände der damaligen Schutzgewährung dar hinsichtlich der nunmehrigen zumutbaren Rückkehrmöglichkeit. Dass er keinem „real risk“ mehr ausgsetzt sei, zeige auch seine Reise in das Heimatland. Er habe sich problemlos im Heimatland aufhalten können und zeige dies einerseits, dass er keinerlei Gefährdung oder Bedrohung mehr ausgesetzt sei und dass es ihm zumindest kurzfristig möglich gewesen sei, für seinen Unterhalt und Wohnraum zu sorgen. Im Übrigen habe der Tod der Mutter durch die vorgelegte Medikamentenverordnung nicht zweifelsfrei festgestellt werden können, da einer verstorbenen Person keine Medikamente verschrieben würden. Seine subjektive Lage habe sich im Vergleich zum seinerzeitigen Entscheidungszeitpunkt zudem geändert, als es ihm nun sehr wohl zuzumuten sei, dass er nach Afghanistan zurückkehren könne. Er sei ein gesunder Mann und befinde sich im erwerbsfähigen Alter. Er verfüge über eine Ausbildung, habe Arbeitserfahrung gesammelt und in Österreich Arbeitserfahrung dazugewonnen. Er könne im Bedarfsfall auch auf diverse Unterstützungsnetzwerke zurückgreifen. Eine IFA sei nur in eventu zu sehen, da er über seine Verwandtschaft in Kabul verfüge, bei der er bei einer Rückkehr Unterkunft finden würde. Ihm drohe im Falle einer Rückkehr in die Heimat keine Gefahr einer Verfolgung mehr. Ihm sei daher der Status des subisidär Schutzberechtigten abzuerkennen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 17.08.2021, in welcher der BF im Wesentlichen geltend machte, dass sich die Situation in Afghanistan seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes am 22.09.2017 und der Verlängerung durch das Bundesverwaltungsgericht am 15.04.2020 durch die jüngsten Ereignisse in Afghanistan sogar verschlechtert habe. Sein dreimonatiger Aufenthalt in Afghanistan sei nicht erfolgt, um den Konktakt zu seiner Familie zu festigen, sondern um Abschied von seiner Mutter zu nehmen und einen sicheren Aufenthalt für seine Frau und seine unverheiratete Schwester zu finden. Er habe keine Verwandten in Kabul wie von der belangten Behörde festgestellt. Die belangte Behörde habe nicht dargelegt, inwiefern sich die Sicherheitslage in Afghanistan oder die persönliche Situation des BF im Vergleich zum Zeitpunkt der Zuerkennung der Zuerkennung des Status des sbusidär Schutzberechtigten im September bzw. der Entscheidung des BVwG vom 15.04.2020 maßgeblich geändert hätte. Die belangte Behörde habe zwar mehrmals richtig festgestellt, dass er über familiäre Anknüpfungspunkte in Afghanistan verfüge, jedoch hätten diese auch bereits im Zeitpunkt der Zuerkennung des subsidiären Schutzes und auch bei der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung durch das BVwG bestanden. Dass sich aus dem Aufenthalt ergebe, dass die Verwandtschaft des BF diesen materiell und finanziell unterstützen könne, sei eine reine Mutmaßung der Behörde. Auch stelle die Behörde unrichtigerweise fest, dass der BF durch seinen dreimonatigen Aufenthalt in seinem Heimatdorf den Kontakt zu seiner Familie gefestigt habe. Das sei unrichtig, da er vor allem mit seiner Ehefrau in Kontakt gestanden sei. Ebenfalls sei nicht nachvollziehbar dargelegt, wie der BF zwischen dem Zeitpunkt der Verlängerung des Aufenthaltsrechts am 15.04.2020 und dem Zeitpunkt der Aberkennung am 21.07.2021 ein derartiges Ausmaß an Arbeitserfahrung hinzugewonnen habe können, dass dies eine Änderung der Umstände darstellen könne. Die Behörde habe überdies nicht konkret feststellen können, inwieweit sich die Lage im Herkunftsstaat im Vergleich zum Zeitpunkt der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung am 15.04.2021 maßgeblich und nachhaltig verändert habe. Vielmehr habe die Gewalt durch die Taliban in Afghanistan seit der Ankündigung des Abzugs der US-Truppen deutlich zu genommen. Es sei in Afghanistan nicht einmal mittelfristig geschweige denn längerfristig sicher für den BF. Im Falle des BF würden die Zuerkennungsvoraussetzungen jedenfalls weiter vorliegen. Beantragt wurde, 1.) eine mündliche Verhandlung anzuberaumen; 2.) den angefochtenen Bescheid zu beheben und ihm weiterhin den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen; 3.) in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und dahingehend abzuändern, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt werde und festgestellt werde, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 AsylG vorliegen würden; 4.) in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 17.08.2021, in welcher der BF im Wesentlichen geltend machte, dass sich die Situation in Afghanistan seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes am 22.09.2017 und der Verlängerung durch das Bundesverwaltungsgericht am 15.04.2020 durch die jüngsten Ereignisse in Afghanistan sogar verschlechtert habe. Sein dreimonatiger Aufenthalt in Afghanistan sei nicht erfolgt, um den Konktakt zu seiner Familie zu festigen, sondern um Abschied von seiner Mutter zu nehmen und einen sicheren Aufenthalt für seine Frau und seine unverheiratete Schwester zu finden. Er habe keine Verwandten in Kabul wie von der belangten Behörde festgestellt. Die belangte Behörde habe nicht dargelegt, inwiefern sich die Sicherheitslage in Afghanistan oder die persönliche Situation des BF im Vergleich zum Zeitpunkt der Zuerkennung der Zuerkennung des Status des sbusidär Schutzberechtigten im September bzw. der Entscheidung des BVwG vom 15.04.2020 maßgeblich geändert hätte. Die belangte Behörde habe zwar mehrmals richtig festgestellt, dass er über familiäre Anknüpfungspunkte in Afghanistan verfüge, jedoch hätten diese auch bereits im Zeitpunkt der Zuerkennung des subsidiären Schutzes und auch bei der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung durch das BVwG bestanden. Dass sich aus dem Aufenthalt ergebe, dass die Verwandtschaft des BF diesen materiell und finanziell unterstützen könne, sei eine reine Mutmaßung der Behörde. Auch stelle die Behörde unrichtigerweise fest, dass der BF durch seinen dreimonatigen Aufenthalt in seinem Heimatdorf den Kontakt zu seiner Familie gefestigt habe. Das sei unrichtig, da er vor allem mit seiner Ehefrau in Kontakt gestanden sei. Ebenfalls sei nicht nachvollziehbar dargelegt, wie der BF zwischen dem Zeitpunkt der Verlängerung des Aufenthaltsrechts am 15.04.2020 und dem Zeitpunkt der Aberkennung am 21.07.2021 ein derartiges Ausmaß an Arbeitserfahrung hinzugewonnen habe können, dass dies eine Änderung der Umstände darstellen könne. Die Behörde habe überdies nicht konkret feststellen können, inwieweit sich die Lage im Herkunftsstaat im Vergleich zum Zeitpunkt der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung am 15.04.2021 maßgeblich und nachhaltig verändert habe. Vielmehr habe die Gewalt durch die Taliban in Afghanistan seit der Ankündigung des Abzugs der US-Truppen deutlich zu genommen. Es sei in Afghanistan nicht einmal mittelfristig geschweige denn längerfristig sicher für den BF. Im Falle des BF würden die Zuerkennungsvoraussetzungen jedenfalls weiter vorliegen. Beantragt wurde, 1.) eine mündliche Verhandlung anzuberaumen; 2.) den angefochtenen Bescheid zu beheben und ihm weiterhin den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen; 3.) in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und dahingehend abzuändern, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt werde und festgestellt werde, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 55, AsylG vorliegen würden; 4.) in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen.
Vorgelegt wurde ergänzend ein Foto, welches einen Grabstein zeigt.
Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und sind am 20.08.2021 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Festgestellt wird zunächst der oben dargelegte Verfahrensgang.
Der am XXXX geborene strafgerichtlich unbescholtene BF ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Der BF stammt aus der Provinz Nangarhar, wo er bis zu seiner Ausreise nach lebte. Der BF ist arbeitsfähig und spricht Paschtu. Die Eltern des BF sind verstorben. Seine Ehegattin und die Schwester des BF leben nunmehr beim Schwiegervater des BF im Heimatdorf des Vaters des BF in der Provinz Nangarhar. Weiters leben noch ein Onkel sowie einige Cousins und Cousinen des BF in Afghanistan, zu welchen jedoch seitens des BF kein Kontakt besteht. Ein Bruder des BF lebt mit dessen Familie in Österreich.Der am römisch 40 geborene strafgerichtlich unbescholtene BF ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Der BF stammt aus der Provinz Nangarhar, wo er bis zu seiner Ausreise nach lebte. Der BF ist arbeitsfähig und spricht Paschtu. Die Eltern des BF sind verstorben. Seine Ehegattin und die Schwester des BF leben nunmehr beim Schwiegervater des BF im Heimatdorf des Vaters des BF in der Provinz Nangarhar. Weiters leben noch ein Onkel sowie einige Cousins und Cousinen des BF in Afghanistan, zu welchen jedoch seitens des BF kein Kontakt besteht. Ein Bruder des BF lebt mit dessen Familie in Österreich.
Festgestellt wird, dass der BF von 06.03.2021 bis 01.06.2021 in Afghanistan (Kabul) anlässlich des Todes seiner Mutter bei seiner Familie aufhältig war.
Beim BF bestehen keine lebensbedrohlichen Erkrankungen (im Endstadium) und ist dieser arbeitsfähig. Er ist kein Angehöriger einer Risikogruppe in Bezug auf Covid-19.
Unter Berücksichtigung der individuellen Situation des BF und der Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan, insbesondere in seiner Herkunftsprovinz Nangarhar sowie in Kabul, Herat oder der Stadt Mazar-e Sharif, kann nicht festgestellt werden, dass sich die Umstände, die zur Gewährung des subsidiären Schutzes geführt haben, seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid des BFA vom 22.09.2017, Zl. XXXX , bzw. der Verlängerung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.04.2020, Zl. XXXX , wesentlich und nachhaltig verbessert haben. Unter Berücksichtigung der individuellen Situation des BF und der Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan, insbesondere in seiner Herkunftsprovinz Nangarhar sowie in Kabul, Herat oder der Stadt Mazar-e Sharif, kann nicht festgestellt werden, dass sich die Umstände, die zur Gewährung des subsidiären Schutzes geführt haben, seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid des BFA vom 22.09.2017, Zl. römisch 40 , bzw. der Verlängerung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.04.2020, Zl. römisch 40 , wesentlich und nachhaltig verbessert haben.
Es kann nicht festgestellt werden, dass sich die subjektive Situation des BF wesentlich und nachhaltig geändert hat bzw. dass die Gründe, die zur Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bzw. zur Verlängerung des Status des subsidiär Schutzberechtigten geführt haben, nicht mehr vorliegen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit, zum Alter und zur Religionszugehörigkeit des BF gründen auf seinen Angaben und wurden schon dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt. Die Feststellung zur Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug.
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des BF im Herkunftsstaat beruhen auf seinen glaubhaften Angaben im verwaltungsbehördlichen Verfahren. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich aus den Angaben des BF im verwaltungsbehördlichen Verfahren.
Die Feststellung, dass sich die subjektive Situation des BF gegenüber dem Zeitpunkt der Gewährung subsdiären Schutzes mit Bescheid des BFA vom 22.09.2017 bzw. der Verlängerung des subsidiären Schutzes mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.04.2020 nicht nachhaltig verbessert hat, ergibt sich daher, dass seitens des BFA keinerlei diesbezüglichen Umstände aufgezeigt wurden und sich derartiges auch nicht aus dem Akteninhalt oder dem Vorbringen des BF entnehmen lässt.
Dass sich die Familienverhältnisse des BF in Bezug auf Afghanistan seit der Verlängerung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.04.2020, Zl. XXXX , dahingehend nachteilig verändert haben, dass nunmehr auch die Mutter des BF verstorben ist, ergibt sich aus den diesbezüglichen Angaben des BF im Verfahren. Den Erwägungen des BFA im angefochtenen Bescheid, womit dieses den Tod der Mutter des BF in Zweifel zieht und damit begründet, dass der BF eine mit dem behaupteten Todestag datierte Medikamentenverordnung des Krankenhauses in Jalalabad in Vorlage gebracht habe, da „einer verstorbenen Person keine Medikamente verschrieben“ würden (Aktenseite 132), kann nicht gefolgt werden. So stellt es aus Sicht des erkennenden Gerichts keinen Widerspruch dar, dass einer Person noch an deren Todestag ärztlicherseits Medikamente verordnet werden, da naturgemäß der Tod auch nach der Ausstellung des Rezeptes eingetreten sein kann. Ausgehend davon greifen die Erwägungn des BFA, wonach das Vorbringen des BF bezüglich seiner anlässlich des Todes seiner Mutter erfolgten Heimreise gänzlich unglaubhaft sei, zu kurz. Soweit das BFA im angefochtenen Bescheid ausführt, dass der Kontakt des BF zu seiner Familie im Herkunftsstaat durch seinen dreimonatigen dortigen Aufenthalt gefestigt und wiederhergestellt worden sowie seine Familie nunmehr in der Lage sei, ihn auch im Falle einer Rückkehr zu unterstützen, erweisen sich diese Erwägungen als bloße Mutmaßungen. Im Ergebnis vermochte das BFA zur Frage eines unterstützungsfähigen sozialen Netzwerkes und der persönlichen Verhältnisse des BF keine nachhaltige und wesentliche Sachverhaltsänderung im Sinne einer Verbesserung der subjektiven Situation des BF im Falle seiner dauerhaften Rückkehr aufzuzeigen.Dass sich die Familienverhältnisse des BF in Bezug auf Afghanistan seit der Verlängerung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.04.2020, Zl. römisch 40 , dahingehend nachteilig verändert haben, dass nunmehr auch die Mutter des BF verstorben ist, ergibt sich aus den diesbezüglichen Angaben des BF im Verfahren. Den Erwägungen des BFA im angefochtenen Bescheid, womit dieses den Tod der Mutter des BF in Zweifel zieht und damit begründet, dass der BF eine mit dem behaupteten Todestag datierte Medikamentenverordnung des Krankenhauses in Jalalabad in Vorlage gebracht habe, da „einer verstorbenen Person keine Medikamente verschrieben“ würden (Aktenseite 132), kann nicht gefolgt werden. So stellt es aus Sicht des erkennenden Gerichts keinen Widerspruch dar, dass einer Person noch an deren Todestag ärztlicherseits Medikamente verordnet werden, da naturgemäß der Tod auch nach der Ausstellung des Rezeptes eingetreten sein kann. Ausgehend davon greifen die Erwägungn des BFA, wonach das Vorbringen des BF bezüglich seiner anlässlich des Todes seiner Mutter erfolgten Heimreise gänzlich unglaubhaft sei, zu kurz. Soweit das BFA im angefochtenen Bescheid ausführt, dass der Kontakt des BF zu seiner Familie im Herkunftsstaat durch seinen dreimonatigen dortigen Aufenthalt gefestigt und wiederhergestellt worden sowie seine Familie nunmehr in der Lage sei, ihn auch im Falle einer Rückkehr zu unterstützen, erweisen sich diese Erwägungen als bloße Mutmaßungen. Im Ergebnis vermochte das BFA zur Frage eines unterstützungsfähigen sozialen Netzwerkes und der persönlichen Verhältnisse des BF keine nachhaltige und wesentliche Sachverhaltsänderung im Sinne einer Verbesserung der subjektiven Situation des BF im Falle seiner dauerhaften Rückkehr aufzuzeigen.
Insofern seitens des BFA auf die nunmehr bestehenden Rückkehrprogramme verwiesen und konkret ausgeführt wird, dass etwa IOM „inzwischen derart manifestiert“ sei (Aktenseite 132), lässt sich auch daraus keine wesentliche Sachverhaltsänderung ableiten, zumal derartige Programme auch schon im Zeitpunkt der Zuerkennung des subsidiären Schutzes im Jahr 2017 und umso mehr im Zeitpunkt der Verlängerung des subsidiären Schutzes im Jahr 2020 bestanden. Aus den Feststellungen des Bescheides des BFA vom 22.09.2017 geht hervor, dass die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht auf unzureichende Rückkehrunterstützungsprogramme, sondern vorrangig auf die allgemeine Sicherheitslage einer lebensbedrohlichen Situation gestützt wurde sowie auf den Umstand, dass der BF in keinem anderen Landesteil ausreichend Schutz und Unterstützung mangels dortiger familiärer Anknüpfungspunkte finden würde.
Zur individuellen Situation des BF ist auszuführen, dass die Feststellungen des BFA, wonach der BF in Österreich an Arbeitserfahrung dazugewonnen habe, er mit seinem Aufenthalt von der Möglichkeit Gebrauch gemacht habe, auf bestehende Netzwerke zurückzugreifen und dies dem BF im Fall der Rückkehr und Ansiedlung von Nutzen sein könnte, insofern keine Änderung der individuellen Situation des BF darstellen, als diese Umstände bereits zum Zeitpunkt der Verlängerung des subsidiären Schutzes mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.04.2020 bestanden.
Darüber hinaus ist daher festzuhalten, dass sich nach Gegenüberstellung und Vergleich des Inhalts der genannten Länderberichte keine maßgebliche Veränderung im Sinne einer Verbesserung der Sicherheitslage in Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif ableiten lässt. Dass sich die Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz des BF nachhaltig verbessert hätte, wurde nicht einmal vom BFA behauptet.
Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass es eine notorische Tatsache darstellt, dass sich in jüngster Zeit die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan dramatisch verschlechtert hat. Auch ist die Zahl der konfliktbedingten Todesopfer auf dem höchsten Stand seit Beginn der Aufzeichnungen. Zudem ist die Gebietskontrolle der Regierung auf dem niedrigsten Stand seit 2001. Mit Stand 11.8.2021 stehen neun Provinzhauptstädte unter der Kontrolle der Taliban. Es kann vor diesem Hintergrund keine positive Prognose betreffend eine zu erwartende nachhaltige Besserung der Sicherheitslage getroffen werden und würde aktuell eine Rückkehr des BF nach Afghanistan zweifellos eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK darstellen.Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass es eine notorische Tatsache darstellt, dass sich in jüngster Zeit die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan dramatisch verschlechtert hat. Auch ist die Zahl der konfliktbedingten Todesopfer auf dem höchsten Stand seit Beginn der Aufzeichnungen. Zudem ist die Gebietskontrolle der Regierung auf dem niedrigsten Stand seit 2001. Mit Stand 11.8.2021 stehen neun Provinzhauptstädte unter der Kontrolle der Taliban. Es kann vor diesem Hintergrund keine positive Prognose betreffend eine zu erwartende nachhaltige Besserung der Sicherheitslage getroffen werden und würde aktuell eine Rückkehr des BF nach Afghanistan zweifellos eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK darstellen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 idgF BGBl. I Nr. 53/2019 (AsylG) ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG) nicht oder nicht mehr vorliegen.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2019, (AsylG) ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG) nicht oder nicht mehr vorliegen.
Nach dem mit „Aberkennung, Beendigung oder Ablehnung der Verlängerung des subsidiären Schutzstatus“ übertitelten Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (in der Folge: Statusrichtlinie) erkennen die Mitgliedstaaten den zuerkannten subsidiären Schutz ab bzw. beenden diesen oder lehnen seine Verlängerung ab, wenn die betreffende Person gemäß Art. 16 Statusrichtlinie nicht länger Anspruch auf subsidiären Schutz erheben kann.Nach dem mit „Aberkennung, Beendigung oder Ablehnung der Verlängerung des subsidiären Schutzstatus“ übertitelten Artikel 19, Absatz eins, der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (in der Folge: Statusrichtlinie) erkennen die Mitgliedstaaten den zuerkannten subsidiären Schutz ab bzw. beenden diesen oder lehnen seine Verlängerung ab, wenn die betreffende Person gemäß Artikel 16, Statusrichtlinie nicht länger Anspruch auf subsidiären Schutz erheben kann.
Art. 16 Abs. 1 Statusrichtlinie sieht vor, dass ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser keinen Anspruch auf subsidiären Schutz mehr hat, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist. Nach Abs. 2 leg. cit. berücksichtigen die Mitgliedstaaten bei Anwendung des oben zitierten Abs. 1, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.Artikel 16, Absatz eins, Statusrichtlinie sieht vor, dass ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser keinen Anspruch auf subsidiären Schutz mehr hat, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist. Nach Absatz 2, leg. cit. berücksichtigen die Mitgliedstaaten bei Anwendung des oben zitierten Absatz eins,, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.
Damit stellt § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG in richtlinienkonformer Interpretation auf eine Änderung der Umstände ab, die so wesentlich und nicht nur vorrübergehend ist, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hatte, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.Damit stellt Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG in richtlinienkonformer Interpretation auf eine Änderung der Umstände ab, die so wesentlich und nicht nur vorrübergehend ist, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hatte, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.
Diese maßgeblichen Sachverhaltsänderungen können nicht immer (allein) in Änderungen im Herkunftsland, sondern auch entscheidungswesentlich in der persönlichen Situation des Schutzberechtigten gelegen sein. Dabei sind nicht isoliert nur jene Sachverhaltsänderungen zu berücksichtigen, die zeitlich nach der zuletzt erfolgten Bewilligung der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung eingetreten sind, sondern es dürfen im Rahmen der bei der Beurteilung vorzunehmenden umfassenden Betrachtung bei Hinzutreten neuer Umstände alle für die Entscheidung maßgeblichen Elemente einbezogen werden, selbst wenn sie sich vor der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ereignet haben (vgl. VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153).Diese maßgeblichen Sachverhaltsänderungen können nicht immer (allein) in Änderungen im Herkunftsland, sondern auch entscheidungswesentlich in der persönlichen Situation des Schutzberechtigten gelegen sein. Dabei sind nicht isoliert nur jene Sachverhaltsänderungen zu berücksichtigen, die zeitlich nach der zuletzt erfolgten Bewilligung der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung eingetreten sind, sondern es dürfen im Rahmen der bei der Beurteilung vorzunehmenden umfassenden Betrachtung bei Hinzutreten neuer Umstände alle für die Entscheidung maßgeblichen Elemente einbezogen werden, selbst wenn sie sich vor der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ereignet haben vergleiche VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153).
Im vorliegenden Fall stellte das BFA hinsichtlich einer maßgeblichen Sachverhaltsänderung im Wesentlichen darauf ab, dass sich der BF infolge der aus eigenem erfolgten Heimreise in den Herkunftsstaat und im Rahmen seines rund dreimonatigen Aufenthalts in Kabul dort problemlos aufhalten habe können, er nunmehr den Kontakt mit seiner Familie gefestigt habe und überdies über den Grund seiner Heimreise unwahre Angaben getätigt habe (Aktenseite 132 f.). Aus dem Umstand, dass sich der BF drei Monate bei seiner Familie aufgehalten habe, müsse geschlossen werden, dass diese ihn im Falle einer (dauerhaften) Rückkehr auch versorgen und unterstützen könnte, sodass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen (Aktenseite 132).
Maßstab für die Frage einer wesentlichen und nicht nur vorübergehenden Änderung der Umstände ist der Bescheid des BFA vom 22.09.2017, Zl. XXXX , mit welchem dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde bzw. das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.04.2020, Zl. XXXX , womit der Status des subsidiär Schutzberechtigten verlängert wurde. Das BFA begründete die Gewährung von subsidiärem Schutz an den BF im Bescheid vom 22.09.2017 im Wesentlichen damit, dass der BF wegen der aktuellen Lage in Afghanistan, insbesonere in seiner Heimatprovinz Nangarhar, im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt ausgesetzt wäre. Der BF würde auch mangels dortiger familiärer Anknüpfungspunkte oder eines Freundeskreises in keinem anderen Landesteil ausreichend Schutz und Unterstützung finden können. Maßstab für die Frage einer wesentlichen und nicht nur vorübergehenden Änderung der Umstände ist der Bescheid des BFA vom 22.09.2017, Zl. römisch 40 , mit welchem dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde bzw. das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.04.2020, Zl. römisch 40 , womit der Status des subsidiär Schutzberechtigten verlängert wurde. Das BFA begründete die Gewährung von subsidiärem Schutz an den BF im Bescheid vom 22.09.2017 im Wesentlichen damit, dass der BF wegen der aktuellen Lage in Afghanistan, insbesonere in seiner Heimatprovinz Nangarhar, im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt ausgesetzt wäre. Der BF würde auch mangels dortiger familiärer Anknüpfungspunkte oder eines Freundeskreises in keinem anderen Landesteil ausreichend Schutz und Unterstützung finden können.
Ebenso stellte das Bundesverwaltungsgerichts in seinem Erkenntnis vom 15.04.2020, Zl. XXXX , fest, dass nicht festgestellt werden könne, dass sich die subjektive Situation des BF wesentlich und nachhaltig geändert hätte bzw. nicht festgestellt werden könne, dass die Gründe, welche zur Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten geführt hätten, nicht (mehr) vorliegen würden. Ebenso stellte das Bundesverwaltungsgerichts in seinem Erkenntnis vom 15.04.2020, Zl. römisch 40 , fest, dass nicht festgestellt werden könne, dass sich die subjektive Situation des BF wesentlich und nachhaltig geändert hätte bzw. nicht festgestellt werden könne, dass die Gründe, welche zur Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten geführt hätten, nicht (mehr) vorliegen würden.
Hinsichtlich der familiären bzw. verwandtschaftlichen Bindungen im Herkunftsstaat wurde seitens des BFA keine wesentliche Änderung dargelegt. Im Ergebnis vermochte das BFA zur Frage eines unterstützungsfähigen sozialen Netzwerkes und der persönlichen Verhältnisse des BF keine nachhaltige und wesentliche Sachverhaltsänderung im Sinne einer Verbesserung der Situation des BF im Falle seiner dauerhaften Rückkehr nach Afghanistan aufzuzeigen.
Wie bereits dargelegt, ist eine wesentliche und nachhaltige Veränderung im Sinne einer Verbesserung der Sicherheitslage weder in Mazar-e Sharif noch in Herat erkennbar.
Das BFA hat sohin mit seinen Ausführungen entgegen richtlinienkonformer Interpretation des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 eine maßgebliche Änderung der Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes im Bescheid des BFA vom 22.09.2017, Zl. XXXX , mit welchem dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde bzw. die zur Verlängerung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.04.2020, Zl. XXXX , geführt haben, nicht dargetan. Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten liegen sohin gegenständlich nicht vor. Eine andere rechtliche Würdigung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhalts kann nicht mit dem Wegfall oder der maßgeblichen Änderung jener Umstände, die zur rechtskräftigen Zuerkennung subsidiären Schutzes geführt haben, gleichgesetzt werden. Der angefochtene Bescheid über die amtswegige Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten war daher ersatzlos zu beheben.Das BFA hat sohin mit seinen Ausführungen entgegen richtlinienkonformer Interpretation des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 eine maßgebliche Änderung der Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes im Bescheid des BFA vom 22.09.2017, Zl. römisch 40 , mit welchem dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde bzw. die zur Verlängerung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.04.2020, Zl. römisch 40 , geführt haben, nicht dargetan. Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten liegen sohin gegenständlich nicht vor. Eine andere rechtliche Würdigung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhalts kann nicht mit dem Wegfall oder der maßgeblichen Änderung jener Umstände, die zur rechtskräftigen Zuerkennung subsidiären Schutzes geführt haben, gleichgesetzt werden. Der angefochtene Bescheid über die amtswegige Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten war daher ersatzlos zu beheben.
Vor dem Hintergrund, dass der gegenständlich angefochtene Bescheid bereits auf Grund der Aktenlage aufzuheben war, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht entfallen.Vor dem Hintergrund, dass der gegenständlich angefochtene Bescheid bereits auf Grund der Aktenlage aufzuheben war, konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 57/2019 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2019, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung Gefährdungsprognose individuelle Verhältnisse mangelnder Anknüpfungspunkt Voraussetzungen Wegfall der GründeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W105.2173539.3.00Im RIS seit
19.11.2021Zuletzt aktualisiert am
19.11.2021