TE Bvwg Erkenntnis 2021/10/25 W183 2247047-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.10.2021
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Entscheidungsdatum

25.10.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
GEG §9 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GEG § 9 heute
  2. GEG § 9 gültig ab 01.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. GEG § 9 gültig von 01.05.2022 bis 30.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  4. GEG § 9 gültig von 01.07.2018 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  5. GEG § 9 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2016
  6. GEG § 9 gültig von 01.07.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  7. GEG § 9 gültig von 14.01.2015 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  8. GEG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  9. GEG § 9 gültig von 01.03.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2006
  10. GEG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 28.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  11. GEG § 9 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2000
  12. GEG § 9 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  13. GEG § 9 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984

Spruch


W183 2247047-1/2E
, W183 2247047-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. PIELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien vom 29.07.2021, Zl. XXXX , betreffend den Nachlass von Gerichtsgebühren und -kosten zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. PIELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien vom 29.07.2021, Zl. römisch 40 , betreffend den Nachlass von Gerichtsgebühren und -kosten zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 9 Abs. 2 GEG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 9, Absatz 2, GEG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.       Mit Beschluss des Bezirksgerichts Eisenstadt vom 02.03.2021, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer im Grundverfahren zur Nachzahlung von Beiträgen verpflichtet, von deren Berichtigung er im Wege von Verfahrenshilfe einstweilen befreit war. 1. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Eisenstadt vom 02.03.2021, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer im Grundverfahren zur Nachzahlung von Beiträgen verpflichtet, von deren Berichtigung er im Wege von Verfahrenshilfe einstweilen befreit war.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nach Verfahrensabschluss mit Beschluss aufgefordert worden sei, zur Überprüfung der Nachzahlungspflicht der im Wege der Verfahrenshilfe gestundeten Beiträge binnen drei Wochen ein Vermögensbekenntnis zu übersenden, widrigenfalls angenommen werde, dass er zur Nachzahlung in der Lage sei. Dieser Aufforderung sei der Beschwerdeführer nicht nachgekommen.   

2.       Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 02.07.2021, ZI. XXXX , wurden dem Beschwerdeführer eine Sachverständigengebühr in Höhe von EUR 1.952,00, eine Pauschalgebühr betreffend Kinderbeistand ab 13.12.2018 in Höhe von EUR 290,00 gemäß TP 12 lit. h GGG sowie eine Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG in Höhe von EUR 8,00 vorgeschrieben, insgesamt somit Gerichtsgebühren und -kosten in Höhe von EUR 2.250,00.2. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 02.07.2021, ZI. römisch 40 , wurden dem Beschwerdeführer eine Sachverständigengebühr in Höhe von EUR 1.952,00, eine Pauschalgebühr betreffend Kinderbeistand ab 13.12.2018 in Höhe von EUR 290,00 gemäß TP 12 Litera h, GGG sowie eine Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in Höhe von EUR 8,00 vorgeschrieben, insgesamt somit Gerichtsgebühren und -kosten in Höhe von EUR 2.250,00.

3.        Mit Schreiben vom 12.07.2021 beantragte der Beschwerdeführer den Nachlass der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren und -kosten. Dies begründete er damit, dass er über ein Einkommen von lediglich EUR 34,32 täglich verfüge und für seine Tochter weder Unterhalt noch eine Waisenrente erhalte.

4.       Mit dem angefochtenen Bescheid (zugestellt am 23.08.2021) wurde dem Antrag des Beschwerdeführers, die geschuldeten Gerichtsgebühren und -kosten in Höhe von EUR 2.250,00 nachzulassen, nicht stattgegeben. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer grundbücherlicher Alleineigentümer einer Liegenschaft sei und im Grundverfahren mit rechtskräftigem Beschluss zur Nachzahlung der Beiträge verpflichtet worden sei, von deren Berichtigung er einstweilen im Zuge der bewilligten Verfahrenshilfe befreit gewesen sei. In Anbetracht des Liegenschaftseigentums des Beschwerdeführers sei mit der Einbringung eines einmaligen Betrages von EUR 2.250,00 keine besondere Härte im Sinne des GEG ersichtlich. Daran ändere auch die Sorgepflicht für sein minderjähriges Kind nichts. Das Nachlassverfahren habe auch nicht den Zweck, zuvor unterlaufene Fehler des Gebührenpflichtigen zu beseitigen, konkret die nicht rechtzeitige Vorlage des geforderten Vermögensverzeichnisses.

5.       Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 15.09.2021 (überreicht beim Bezirksgericht Eisenstadt) fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, dass er Alleinerzieher sei und für seine Tochter keine Waisenpension erhalte. Er könne den Betrag von EUR 2.250,00 nicht bezahlen.

6.             Mit Schriftsatz vom 29.09.2021 (eingelangt am 05.10.2021) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1.        Der Beschwerdeführer ist verpflichtet, Gerichtsgebühren in Höhe von EUR 2.250,00 zu zahlen.

1.2.       Der Beschwerdeführer ist 1970 geboren. Er hat eine minderjährige Tochter, geb. XXXX , und bezieht Notstandshilfe (Überbrückungshilfe). 1.2. Der Beschwerdeführer ist 1970 geboren. Er hat eine minderjährige Tochter, geb. römisch 40 , und bezieht Notstandshilfe (Überbrückungshilfe).

1.3.       Der Beschwerdeführer ist Alleineigentümer der Liegenschaft XXXX , mit einer Fläche von 484 m2. Auf dieser ist neben mehreren Pfandrechten, davon eines für die XXXX bis zu einem Höchstbetrag von EUR 100.000,00 und eines für das Land Burgenland in Höhe von EUR 20.000,00, ein Veräußerungsverbot gemäß § 34 Abs. 3 des Burgenländischen Wohnbauförderungsgesetzes 2005 für das Land Burgenland eingetragen. 1.3. Der Beschwerdeführer ist Alleineigentümer der Liegenschaft römisch 40 , mit einer Fläche von 484 m2. Auf dieser ist neben mehreren Pfandrechten, davon eines für die römisch 40 bis zu einem Höchstbetrag von EUR 100.000,00 und eines für das Land Burgenland in Höhe von EUR 20.000,00, ein Veräußerungsverbot gemäß Paragraph 34, Absatz 3, des Burgenländischen Wohnbauförderungsgesetzes 2005 für das Land Burgenland eingetragen.

1.4.       Der Beschwerdeführer beantragte den Nachlass, nicht jedoch die Stundung der Gebührenforderung.  

2. Beweiswürdigung:   

Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten, unstrittigen Verwaltungsunterlagen, dem Nachlassantrag, der Beschwerde, der Auskunft des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 13.07.2021 sowie dem Grundbuchauszug der Liegenschaft XXXX , vom 08.10.2021.Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten, unstrittigen Verwaltungsunterlagen, dem Nachlassantrag, der Beschwerde, der Auskunft des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 13.07.2021 sowie dem Grundbuchauszug der Liegenschaft römisch 40 , vom 08.10.2021.

3. Rechtliche Beurteilung:    

3.1.    Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. 3.1. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

3.2.    Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.2. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

3.3.    Zu A)

3.3.1.  Gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.3.3.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.3.2.  Gemäß § 9 Abs. 2 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 (GEG), können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist.3.3.2. Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Gerichtliches Einbringungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962, (GEG), können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist.

Die Gewährung eines Nachlasses nach § 9 Abs. 2 GEG setzt voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in – allenfalls sehr kleinen – Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würde, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt. Wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur rechtfertigen zwar eine Stundung (Ratengewährung), aber keinen Nachlass (VwGH 18.09.2007, 2007/16/0144). Besondere Härte liegt nicht vor, wenn die wirtschaftlichen Schwierigkeiten vorübergehender Natur sind (VwGH 29.04.2013, 2010/16/0182; 27.11.2008, 2007/16/0009; 28.03.1996, 96/16/7297). Die Gewährung eines Nachlasses nach Paragraph 9, Absatz 2, GEG setzt voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in – allenfalls sehr kleinen – Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würde, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt. Wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur rechtfertigen zwar eine Stundung (Ratengewährung), aber keinen Nachlass (VwGH 18.09.2007, 2007/16/0144). Besondere Härte liegt nicht vor, wenn die wirtschaftlichen Schwierigkeiten vorübergehender Natur sind (VwGH 29.04.2013, 2010/16/0182; 27.11.2008, 2007/16/0009; 28.03.1996, 96/16/7297).

Da ein Antrag auf Stundung gemäß § 9 Abs. 1 GEG gegenständlich nicht gestellt wurde, ist hier darauf nicht weiter einzugehen.Da ein Antrag auf Stundung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, GEG gegenständlich nicht gestellt wurde, ist hier darauf nicht weiter einzugehen.

Bei der Bestimmung des § 9 Abs. 2 GEG handelt es sich um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde, von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. In diesem Zusammenhang kommt sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der gesetzmäßig vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Justizverwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen (VwGH 25.06.2013, 2009/17/0164).Bei der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 2, GEG handelt es sich um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde, von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. In diesem Zusammenhang kommt sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der gesetzmäßig vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Justizverwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen (VwGH 25.06.2013, 2009/17/0164).

Das Bundesverwaltungsgericht trifft seine Entscheidung auch vor dem Hintergrund, dass an der Einhebung von Abgaben ein öffentliches Interesse besteht, weil ohne sie dem Staat die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben fehlen würden. Dies gilt auch für die Einhebung von Gerichtsgebühren (VwGH 31.10.1991, 90/16/0227). Ein Nachlass kann somit nur bei tatsächlichem Vorliegen einer vom Antragsteller belegten besonderen Härte gewährt werden.

Aus der Formulierung „besonderer Härte“ ist ersichtlich, dass es sich um Ausnahmefälle handeln muss und nicht bereits eine voraussichtliche allgemeine schlechte wirtschaftliche Lage zu einem Nachlass berechtigt. In diesem Zusammenhang ist auch anzumerken, dass es einem Gebührenschuldner zumutbar ist, aktiv an der Verbesserung seiner wirtschaftlichen Situation zu arbeiten und er hierbei ein ernsthaftes Bemühen an den Tag legen muss. Des Weiteren ist im Nachlassverfahren die konkrete Gebührenschuld im Verhältnis zum Vermögen bzw. zum (auch in Zukunft erzielbaren) Einkommen – unter Einbeziehung des Alters des Beschwerdeführers – zu betrachten, weshalb eine Entscheidung stets auf den Einzelfall bezogen ist.

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist es in einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren Sache des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann. Im Nachlassverfahren trifft den Antragsteller somit eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 29.06.2006, 2006/16/0021 m.w.N.; vgl. auch VwGH 29.04.2013, 2010/16/0182).Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist es in einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren Sache des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann. Im Nachlassverfahren trifft den Antragsteller somit eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 29.06.2006, 2006/16/0021 m.w.N.; vergleiche auch VwGH 29.04.2013, 2010/16/0182).

Daraus folgt, dass eine Abweisung eines Nachlassantrags nicht erst dann zu erfolgen hat, wenn feststeht, dass der Nachlasswerber über Mittel verfügt, die das Vorliegen einer besonderen Härte durch die Einbringung ausschließen, sondern schon dann, wenn substantiierte Zweifel daran bestehen, dass es ihm an derartigen Mitteln mangelt. Zu den für eine verlässliche Beurteilung der Frage des allfälligen Vorliegens der von § 9 Abs. 2 GEG geforderten besonderen Härte unerlässlichen Umständen gehört naturgemäß die Frage, ob der Nachlasswerber über Vermögen verfügt und gegebenenfalls in welchem Ausmaß bzw. in welcher Art. Enthält der Nachlassantrag keine Angaben zum Vermögen des Antragstellers, so ist die Behörde nicht verpflichtet, diesen zu weiteren Aufklärungen zu veranlassen. In diesem Fall ist daher die Behörde berechtigt, den Antrag ohne weitere Erhebungen abzuweisen (VwGH 18.10.2005, 2005/16/0200 mwN; vgl. die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren13 (2017) § 9 GEG E 18ff genannte Judikatur des VwGH).Daraus folgt, dass eine Abweisung eines Nachlassantrags nicht erst dann zu erfolgen hat, wenn feststeht, dass der Nachlasswerber über Mittel verfügt, die das Vorliegen einer besonderen Härte durch die Einbringung ausschließen, sondern schon dann, wenn substantiierte Zweifel daran bestehen, dass es ihm an derartigen Mitteln mangelt. Zu den für eine verlässliche Beurteilung der Frage des allfälligen Vorliegens der von Paragraph 9, Absatz 2, GEG geforderten besonderen Härte unerlässlichen Umständen gehört naturgemäß die Frage, ob der Nachlasswerber über Vermögen verfügt und gegebenenfalls in welchem Ausmaß bzw. in welcher "Art". Enthält der Nachlassantrag keine Angaben zum Vermögen des Antragstellers, so ist die Behörde nicht verpflichtet, diesen zu weiteren Aufklärungen zu veranlassen. In diesem Fall ist daher die Behörde berechtigt, den Antrag ohne weitere Erhebungen abzuweisen (VwGH 18.10.2005, 2005/16/0200 mwN; vergleiche die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren13 (2017) Paragraph 9, GEG E 18ff genannte Judikatur des VwGH).

Das Vorhandensein eines die Abgabenschuld beträchtlich übersteigenden Liegenschaftsvermögens steht der Annahme einer besonderen Härte im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG entgegen (VwGH 20.08.1996, 96/16/0155; 21.12.1998, 98/17/0180; 28.06.2007, 2007/16/0054). Das Vorhandensein eines die Abgabenschuld beträchtlich übersteigenden Liegenschaftsvermögens steht der Annahme einer besonderen Härte im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, GEG entgegen (VwGH 20.08.1996, 96/16/0155; 21.12.1998, 98/17/0180; 28.06.2007, 2007/16/0054).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haben weiters freiwillig eingegangene Verpflichtungen, denen offenbar entsprechende Sicherheiten gegenüberstehen, im Allgemeinen bei der Beurteilung einer Existenzgefährdung als Voraussetzung einer Nachlassgewährung außer Betracht zu bleiben (VwGH 27.06.1997, 97/16/0192).

Umgelegt auf den gegenständlichen Fall folgt daraus, dass ein Nachlass der Gebühren in Höhe von EUR 2.250,00 nicht gewährt werden kann.

Konkret legte der Beschwerdeführer keine Nachweise zu seiner Vermögenssituation vor, sondern brachte lediglich vor, dass er Alleinerzieher sei, ein Einkommen von nur EUR 34,32 täglich zur Verfügung habe und für seine Tochter weder Unterhalt noch eine Waisenrente erhalte.

Amtswegig wurde ein Grundbuchauszug erhoben, aus welchem sich das Liegenschaftsvermögen des Beschwerdeführers ergibt und ist – insbesondere auch aufgrund der Höhe der auf der Liegenschaft einverleibten Pfandrechte – davon auszugehen, dass der Wert der Liegenschaft die gegenständliche Gebührenforderung in Höhe von EUR 2.250,00 beträchtlich übersteigt. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer über Liegenschaftsvermögen in seinem Alleineigentum und über Notstandshilfe (Überbrückungshilfe) verfügt, lässt darauf schließen, dass ökonomische Verhältnisse vorliegen, die das Vorliegen einer besonderen Härte im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG durch die Einbringung eines einmaligen Betrages in der Höhe von EUR 2.250,00 ausschließen. Daran ändern auch die eingetragenen Pfandrechte auf der Liegenschaft des Beschwerdeführers und das auf dieser eingetragene Veräußerungsverbot nichts und ebenso wenig die Sorgepflicht für sein minderjähriges Kind. Amtswegig wurde ein Grundbuchauszug erhoben, aus welchem sich das Liegenschaftsvermögen des Beschwerdeführers ergibt und ist – insbesondere auch aufgrund der Höhe der auf der Liegenschaft einverleibten Pfandrechte – davon auszugehen, dass der Wert der Liegenschaft die gegenständliche Gebührenforderung in Höhe von EUR 2.250,00 beträchtlich übersteigt. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer über Liegenschaftsvermögen in seinem Alleineigentum und über Notstandshilfe (Überbrückungshilfe) verfügt, lässt darauf schließen, dass ökonomische Verhältnisse vorliegen, die das Vorliegen einer besonderen Härte im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, GEG durch die Einbringung eines einmaligen Betrages in der Höhe von EUR 2.250,00 ausschließen. Daran ändern auch die eingetragenen Pfandrechte auf der Liegenschaft des Beschwerdeführers und das auf dieser eingetragene Veräußerungsverbot nichts und ebenso wenig die Sorgepflicht für sein minderjähriges Kind.

Umstände vorübergehender Natur können allenfalls eine Stundung bzw. Ratenzahlung nach § 9 Abs. 1 GEG rechtfertigen (vgl. VwGH 18.09.2007, 2007/16/0144; 29.06.2006, 2006/16/0021). Dem Beschwerdeführer kann die allenfalls ratenmäßige Zahlung seiner Gebührenschuld – allenfalls zu einem späteren Zeitpunkt – zugemutet werden.Umstände vorübergehender Natur können allenfalls eine Stundung bzw. Ratenzahlung nach Paragraph 9, Absatz eins, GEG rechtfertigen vergleiche VwGH 18.09.2007, 2007/16/0144; 29.06.2006, 2006/16/0021). Dem Beschwerdeführer kann die allenfalls ratenmäßige Zahlung seiner Gebührenschuld – allenfalls zu einem späteren Zeitpunkt – zugemutet werden.

Überdies sind dem Vorbringen des Beschwerdeführers auch keine näheren Hinweise darauf zu entnehmen, wie sich die zukünftige berufliche und wirtschaftliche Situation voraussichtlich darstellen wird und ob bzw. aus welchen Gründen von einer dauerhaft beengten wirtschaftlichen Situation auszugehen ist, obwohl es auch diesbezüglich Sache des Beschwerdeführers gewesen wäre, konkrete Angaben zu machen (vgl. die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren13 (2017) § 9 GEG E 19ff genannte Judikatur des VwGH). Vor dem Hintergrund des Alters des 1970 geborenen Beschwerdeführers kann trotz seiner derzeitigen Arbeitslosigkeit nicht gefolgert werden, dass sich seine wirtschaftliche Situation keinesfalls mehr positiv ändern könnte.Überdies sind dem Vorbringen des Beschwerdeführers auch keine näheren Hinweise darauf zu entnehmen, wie sich die zukünftige berufliche und wirtschaftliche Situation voraussichtlich darstellen wird und ob bzw. aus welchen Gründen von einer dauerhaft beengten wirtschaftlichen Situation auszugehen ist, obwohl es auch diesbezüglich Sache des Beschwerdeführers gewesen wäre, konkrete Angaben zu machen vergleiche die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren13 (2017) Paragraph 9, GEG E 19ff genannte Judikatur des VwGH). Vor dem Hintergrund des Alters des 1970 geborenen Beschwerdeführers kann trotz seiner derzeitigen Arbeitslosigkeit nicht gefolgert werden, dass sich seine wirtschaftliche Situation keinesfalls mehr positiv ändern könnte.

Im Ergebnis hat die belangte Behörde somit zutreffend erkannt, dass das Vorliegen einer besonderen Härte durch die Einbringung der Gerichtsgebühren im Sinn des § 9 Abs. 2 GEG nicht gegeben ist. Im Ergebnis hat die belangte Behörde somit zutreffend erkannt, dass das Vorliegen einer besonderen Härte durch die Einbringung der Gerichtsgebühren im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, GEG nicht gegeben ist.

3.3.3.  Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit abschließend zu dem Ergebnis, dass dem angefochtenen Bescheid keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anzulasten ist und die Beschwerde daher gemäß § 9 Abs. 2 GEG abzuweisen war.3.3.3. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit abschließend zu dem Ergebnis, dass dem angefochtenen Bescheid keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anzulasten ist und die Beschwerde daher gemäß Paragraph 9, Absatz 2, GEG abzuweisen war.

3.3.4.   Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen).3.3.4. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK fallen).

3.4.    Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt 3.2. zitierte Judikatur). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt 3.2. zitierte Judikatur). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

besondere Härte Gerichtsgebühren Gerichtsgebührenpflicht Liegenschaftseigentum Mitwirkungspflicht Nachlass von Gerichtsgebühren Nachlassantrag Vermögensverhältnisse wirtschaftliche Situation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W183.2247047.1.00

Im RIS seit

18.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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