Entscheidungsdatum
09.11.2021Norm
AsylG 2005 §56Spruch
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L519 2181763-3/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA Irak, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.10.2020, Zl. XXXX , wegen Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 56 AsylG und Rückkehrentscheidung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.09.2021, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Irak, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.10.2020, Zl. römisch 40 , wegen Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 56, AsylG und Rückkehrentscheidung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.09.2021, zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 56 AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als „BF“ bezeichnet) ist Staatsangehöriger des Irak und brachte nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 29.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als „BF“ bezeichnet) ist Staatsangehöriger des Irak und brachte nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 29.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
I.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.11.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen, bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt , gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Irak zulässig ist, sowie gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise im Ausmaß von 14 Tagen festgelegt. römisch eins.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.11.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen, bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt , gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen, gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig ist, sowie gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise im Ausmaß von 14 Tagen festgelegt.
I.3. Der BF ehelichte am 22.02.2018 in Linz die österreichische Staatsbürgerin XXXX , geb. am XXXX . römisch eins.3. Der BF ehelichte am 22.02.2018 in Linz die österreichische Staatsbürgerin römisch 40 , geb. am römisch 40 .
I.4. Die vom BF erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 22.03.2019, G306 2181763-1/12E, als unbegründet abgewiesen. römisch eins.4. Die vom BF erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 22.03.2019, G306 2181763-1/12E, als unbegründet abgewiesen.
I.5. Am 26.11.2019 brachte der BF beim Bundesamt einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG ein, welcher mit Bescheid des Bundesamtes vom 30.1.2020 gemäß § 58 Abs. 10 AsylG als unzulässig zurückgewiesen wurde. römisch eins.5. Am 26.11.2019 brachte der BF beim Bundesamt einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ein, welcher mit Bescheid des Bundesamtes vom 30.1.2020 gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG als unzulässig zurückgewiesen wurde.
I.6. Mit Erkenntnis des BVwG vom 06.04.2020, L510 2181763-1/3E, wurde die Beschwerde gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die in den Jahren 2016 bis 2018 gesetzten Integrationsschritte bereits vom BVwG im Erkenntnis vom 22.03.2019 berücksichtigt wurden. Der Beschwerdeführer hat keine Integrationsschritte vorgebracht, die er zwischen 27.03.2019 und 30.01.2020 gesetzt hätte und es wurden auch keine Unterlagen vorgelegt, die auf solche Schritte schließen lassen würden. Es liegen somit keine Umstände vor, die einer Neubewertung im Sinne der zitierten Rechtsprechung zugeführt hätten werden können. Weil sich somit der Sachverhalt nicht maßgeblich geändert hat, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. römisch eins.6. Mit Erkenntnis des BVwG vom 06.04.2020, L510 2181763-1/3E, wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die in den Jahren 2016 bis 2018 gesetzten Integrationsschritte bereits vom BVwG im Erkenntnis vom 22.03.2019 berücksichtigt wurden. Der Beschwerdeführer hat keine Integrationsschritte vorgebracht, die er zwischen 27.03.2019 und 30.01.2020 gesetzt hätte und es wurden auch keine Unterlagen vorgelegt, die auf solche Schritte schließen lassen würden. Es liegen somit keine Umstände vor, die einer Neubewertung im Sinne der zitierten Rechtsprechung zugeführt hätten werden können. Weil sich somit der Sachverhalt nicht maßgeblich geändert hat, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
I.7. Am 01.07.2020 brachte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 Abs. 1 AsylG ein. Der Beschwerdeführer legte weiter ein B1 Zeugnis des ÖIF (Sprachkompetenz, Werte- und Orientierungswissen), eine Heiratsurkunde, einen Mietvertrag der mit der Ehegattin gemeinsam benutzen Wohnung sowie Gehaltsabrechnungen seiner Gattin vor.römisch eins.7. Am 01.07.2020 brachte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG ein. Der Beschwerdeführer legte weiter ein B1 Zeugnis des ÖIF (Sprachkompetenz, Werte- und Orientierungswissen), eine Heiratsurkunde, einen Mietvertrag der mit der Ehegattin gemeinsam benutzen Wohnung sowie Gehaltsabrechnungen seiner Gattin vor.
I.8. Am 16.09.2020 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich. Der Beschwerdeführer gab an, dass er in Bagdad geboren sei, der arabischen Volksgruppe angehöre und sunnitischer Moslem sei. Nach zwölfjährigem Schulbesuch hätte er als Hilfsarbeiter bis zur legalen Ausreise gearbeitet. Er habe keine Kinder und habe am 22.2.2018 in Österreich seine Lebensgefährtin XXXX geheiratet, mit der im gemeinsamen Haushalt zusammenwohne. Seine Eltern, eine Schwester und zwei Brüder lebten noch in Bagdad, der BF unterhalte Kontakt zur Verwandschaft. In Österreich habe er Deutsch- und Ingegrationskurse bis B1 absolviert und bestanden. Seine Gattin sei in einem Gasthof beschäftigt und würde ca. € 1.300,- netto verdienen. Er beziehe keine Grundversorgung mehr und sei bei der Gattin mitversichert. Bezüglich des sozialen Umfeldes teilt der BF mit, dass er ein intaktes Familienleben mit seiner Gattin führe und auch viele österreichische Freunde habe. Er sei seit 2016 immer wieder anlassbedingt im Bauhof der Marktgemeinde XXXX beschäftigt gewesen. römisch eins.8. Am 16.09.2020 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich. Der Beschwerdeführer gab an, dass er in Bagdad geboren sei, der arabischen Volksgruppe angehöre und sunnitischer Moslem sei. Nach zwölfjährigem Schulbesuch hätte er als Hilfsarbeiter bis zur legalen Ausreise gearbeitet. Er habe keine Kinder und habe am 22.2.2018 in Österreich seine Lebensgefährtin römisch 40 geheiratet, mit der im gemeinsamen Haushalt zusammenwohne. Seine Eltern, eine Schwester und zwei Brüder lebten noch in Bagdad, der BF unterhalte Kontakt zur Verwandschaft. In Österreich habe er Deutsch- und Ingegrationskurse bis B1 absolviert und bestanden. Seine Gattin sei in einem Gasthof beschäftigt und würde ca. € 1.300,- netto verdienen. Er beziehe keine Grundversorgung mehr und sei bei der Gattin mitversichert. Bezüglich des sozialen Umfeldes teilt der BF mit, dass er ein intaktes Familienleben mit seiner Gattin führe und auch viele österreichische Freunde habe. Er sei seit 2016 immer wieder anlassbedingt im Bauhof der Marktgemeinde römisch 40 beschäftigt gewesen.
I.9. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich vom 02.10.2020 wurde Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen abgewiesen (Spruchpunkt I.), eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), festgestellt, dass die Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.) und gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgelegt (Spruchpunkt IV.). römisch eins.9. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich vom 02.10.2020 wurde Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), festgestellt, dass die Abschiebung in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.).
Begründend führte das Bundesamt aus, dass der BF kein eigenes Einkommen vorweise und daher eine finanzielle Belastung einer Gebietskörperschaft darstellen könne. Weiter wäre keine Patenschaftserklärung abgegeben worden. Es wurde weiter festgestellt, dass sich im vorliegenden Fall keine Gefährdung im Sinne des § 50 FPG ergebe und einer Abschiebung in den Irak auch keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entgegenstehe, sodass diese als zulässig zu bezeichnen sei. Auch Gründe für eine Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise wären nicht hervorgekommen.Begründend führte das Bundesamt aus, dass der BF kein eigenes Einkommen vorweise und daher eine finanzielle Belastung einer Gebietskörperschaft darstellen könne. Weiter wäre keine Patenschaftserklärung abgegeben worden. Es wurde weiter festgestellt, dass sich im vorliegenden Fall keine Gefährdung im Sinne des Paragraph 50, FPG ergebe und einer Abschiebung in den Irak auch keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entgegenstehe, sodass diese als zulässig zu bezeichnen sei. Auch Gründe für eine Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise wären nicht hervorgekommen.
I.10. Gegen diesen Bescheid erhob fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Moniert wird inhaltlich, dass der BF mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet sei. Seine Gattin würde für den gemeinsamen Lebensunterhalt sorgen und ist der BF bei ihr auch mitversichert. Der BF hätte aufgrund der Hochzeit zudem einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch gegenüber seiner Gattin. Die Ehefrau des BF habe ein monatliches Einkommen von € 1.700,-, Ersparnisse von über € 8.800,- und das Bausparkonto würde einen Betrag von € 5610,- aufweisen. Die Mietwohnung werde von beiden als eheliche Wohnung genutzt. Der BF möchte zudem selbst einer beruflichen Tätigkeit nachgehen, dies sei ihm aber mangels Aufenthaltstitel verwehrt. Ferner sei der BF bestens integriert. Es werde jedenfalls der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid zu beheben und einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zuzuerkennen. römisch eins.10. Gegen diesen Bescheid erhob fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Moniert wird inhaltlich, dass der BF mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet sei. Seine Gattin würde für den gemeinsamen Lebensunterhalt sorgen und ist der BF bei ihr auch mitversichert. Der BF hätte aufgrund der Hochzeit zudem einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch gegenüber seiner Gattin. Die Ehefrau des BF habe ein monatliches Einkommen von € 1.700,-, Ersparnisse von über € 8.800,- und das Bausparkonto würde einen Betrag von € 5610,- aufweisen. Die Mietwohnung werde von beiden als eheliche Wohnung genutzt. Der BF möchte zudem selbst einer beruflichen Tätigkeit nachgehen, dies sei ihm aber mangels Aufenthaltstitel verwehrt. Ferner sei der BF bestens integriert. Es werde jedenfalls der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid zu beheben und einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zuzuerkennen.
I.11. Am 01.09.2021 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Verhandlung im Beisein des BF, dessen rechtsfreundlicher Vertretung, einer Dolmetscherin für die arabische Sprache und der Zeugin XXXX durchgeführt. römisch eins.11. Am 01.09.2021 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Verhandlung im Beisein des BF, dessen rechtsfreundlicher Vertretung, einer Dolmetscherin für die arabische Sprache und der Zeugin römisch 40 durchgeführt.
Vom BF wurde dabei ausgeführt, dass er seit Ende 2017 mit seiner Gattin eine Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtergemeinschaft führt. Er habe keinen Aufenthaltstitel, ein Einreiseverbot bestehe nicht. Weiter teilte er mit, dass er die Deutsch- und Integrationsprüfungen A1, A2 und B1 bestanden habe. Von der Fa. XXXX GmbH hätte er einen Arbeitsvorvertrag als Reifenmonteur im Ausmaß von 38,5 Wochenstunden und zu einem Bruttolohn von € 1.700,-. Die Dauer der Beschäftigung sei unbefristet. Das Dokument würde sich jedoch noch in der Firma befinden, weil der Chef auf Urlaub weile. Einen Großteil der Fragen konnte der BF auf Deutsch beantworten. Er würde gemeinsam mit seiner Frau im November 2021 eine 70m2 Wohnung in XXXX beziehen, weil die jetzige Wohnung mit 38m2 bereits zu klein sei. Die Anzahlung für die neue Mietwohnung in Höhe von € 1.550,- sei bereits an die Hausverwaltung der Wohnungsgenossenschaft überwiesen worden. Vom BF wurde dabei ausgeführt, dass er seit Ende 2017 mit seiner Gattin eine Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtergemeinschaft führt. Er habe keinen Aufenthaltstitel, ein Einreiseverbot bestehe nicht. Weiter teilte er mit, dass er die Deutsch- und Integrationsprüfungen A1, A2 und B1 bestanden habe. Von der Fa. römisch 40 GmbH hätte er einen Arbeitsvorvertrag als Reifenmonteur im Ausmaß von 38,5 Wochenstunden und zu einem Bruttolohn von € 1.700,-. Die Dauer der Beschäftigung sei unbefristet. Das Dokument würde sich jedoch noch in der Firma befinden, weil der Chef auf Urlaub weile. Einen Großteil der Fragen konnte der BF auf Deutsch beantworten. Er würde gemeinsam mit seiner Frau im November 2021 eine 70m2 Wohnung in römisch 40 beziehen, weil die jetzige Wohnung mit 38m2 bereits zu klein sei. Die Anzahlung für die neue Mietwohnung in Höhe von € 1.550,- sei bereits an die Hausverwaltung der Wohnungsgenossenschaft überwiesen worden.
I.12. Mit Eingabe vom 28.09.2021 wurden von der rechtlichen Vertretung der Arbeitsvorvertrag der Fa. XXXX und ein Konvolut an Unterstützungsschreiben übermittelt. römisch eins.12. Mit Eingabe vom 28.09.2021 wurden von der rechtlichen Vertretung der Arbeitsvorvertrag der Fa. römisch 40 und ein Konvolut an Unterstützungsschreiben übermittelt.
I.13. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.13. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1.Feststellungen:römisch zwei.1.Feststellungen:
II.1.1. Zum Beschwerdeführer: römisch zwei.1.1. Zum Beschwerdeführer:
Der BF führt den Namen XXXX , er ist Staatsangehöriger des Irak, Zugehöriger der arabischen Volksgruppe und sunnitischer Moslem. Er wurde am XXXX in Bagdad geboren. Er besuchte im Irak zwölf Jahre lang die Schule und war danach als Hilfsarbeiter beschäftigt. Vor seiner Ausreise wohnte er bei seinen Eltern. Der BF hat keine Kinder und ist seit 22.02.2018 mit der österreichischen Staatsbürgerin XXXX verheiratet. Der BF ist strafrechtlich unbescholten. Die Identität des BF steht fest.Der BF führt den Namen römisch 40 , er ist Staatsangehöriger des Irak, Zugehöriger der arabischen Volksgruppe und sunnitischer Moslem. Er wurde am römisch 40 in Bagdad geboren. Er besuchte im Irak zwölf Jahre lang die Schule und war danach als Hilfsarbeiter beschäftigt. Vor seiner Ausreise wohnte er bei seinen Eltern. Der BF hat keine Kinder und ist seit 22.02.2018 mit der österreichischen Staatsbürgerin römisch 40 verheiratet. Der BF ist strafrechtlich unbescholten. Die Identität des BF steht fest.
Die BF ist gesund und benötigt keine Medikamente.
Im Herkunftsstaat leben noch die Eltern, eine Schwester und zwei Brüder.
Der BF stellte im österreichischen Bundesgebiet am 29.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 23.11.2017 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung des BF in den Irak zulässig ist. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntniss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.03.2019, G306 2181763-1/12E, abgewiesen.
Obwohl der BF seit 27.03.2019 kein Aufenthaltsrecht mehr hat, verließ er das Bundesgebiet nicht und stellte am 26.11.2019 beim Bundesamt einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG, welcher gemäß § 58 Abs. 10 AsylG als unzulässig zurückgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 06.04.2020, L510 2181763-1/3E, gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Obwohl der BF seit 27.03.2019 kein Aufenthaltsrecht mehr hat, verließ er das Bundesgebiet nicht und stellte am 26.11.2019 beim Bundesamt einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG, welcher gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG als unzulässig zurückgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 06.04.2020, L510 2181763-1/3E, gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Der BF hält sich seit 2015 im Bundesgebiet auf und dauerte der rechtmäßige Aufenthalt des BF vom 29.05.2015 bis zum 27.03.2019, demnach über drei Jahre. Der BF bewohnt seit 29.12.2017 mit seiner Gattin in XXXX eine Mietwohnung mit einer Größe von 38m2. Ab November ziehen der BF und seine Gattin in eine 70m2 Wohnung. Eine Anzahlung in Höhe von € 1.550,- wurde bereits an die XXXX geleistet, der monatliche Mietzins beträgt dann € 477,- inklusive Betriebskosten. Der BF hält sich seit 2015 im Bundesgebiet auf und dauerte der rechtmäßige Aufenthalt des BF vom 29.05.2015 bis zum 27.03.2019, demnach über drei Jahre. Der BF bewohnt seit 29.12.2017 mit seiner Gattin in römisch 40 eine Mietwohnung mit einer Größe von 38m2. Ab November ziehen der BF und seine Gattin in eine 70m2 Wohnung. Eine Anzahlung in Höhe von € 1.550,- wurde bereits an die römisch 40 geleistet, der monatliche Mietzins beträgt dann € 477,- inklusive Betriebskosten.
Finanzielle Verbindlichkeiten des BF wurden weder von der belangten Behörde noch vom BF behauptet. Gegen den BF besteht kein Einreiseverbot, auch keine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz. Der BF ist seit 29.10.2018 bei seiner Gattin mitversichert und bezieht demnach auch keine Grundversorgung mehr.
Der BF besuchte die Deutsch- und Integrationskurse A1, A2 und B1. Das Zeugnis des ÖIF zur bestandenen Integrationsprüfung/Sprachniveau B1 stammt vom 02.05.2019.
Der BF legte eine Arbeitgebererklärung der Fa. XXXX in XXXX vom 13.09.2021 vor, woraus hervorgeht, dass er als Reifenmonteur mit wöchentlicher Arbeitszeit von 38,5 Stunden zu einem Bruttomonatsgehalt in der Höhe von € 1.700,- brutto eingestellt wird. Der BF legte eine Arbeitgebererklärung der Fa. römisch 40 in römisch 40 vom 13.09.2021 vor, woraus hervorgeht, dass er als Reifenmonteur mit wöchentlicher Arbeitszeit von 38,5 Stunden zu einem Bruttomonatsgehalt in der Höhe von € 1.700,- brutto eingestellt wird.
Die Gattin des BF ist in XXXX in einem Gasthof beschäftigt und bezieht ein Monatsgehalt von € 1.780,- brutto (€ 1.213,42 netto). Das gemeinsame Haushaltseinkommen beträgt demnach ca. € 2.400,-. Die Gattin des BF ist in römisch 40 in einem Gasthof beschäftigt und bezieht ein Monatsgehalt von € 1.780,- brutto (€ 1.213,42 netto). Das gemeinsame Haushaltseinkommen beträgt demnach ca. € 2.400,-.
Festgestellt werden kann, dass der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führt.
Der BF hat in Österreich einen, durch Empfehlungsschreiben dokumentierten, Freundes- und Bekanntenkreis.
II.2. Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakte und den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes. Entscheidungswesentliche Widersprüche liegen nicht vor.
Die getroffenen Feststellungen zur Identität und zum persönlichen Hintergrund des BF (Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit, Religionsbekenntnis, Herkunftsort, Muttersprache, Ausbildung, Arbeitserfahrung etc.) beruhen auf seinen plausiblen und im Wesentlichen gleichbleibenden Angaben im Laufe der bereits abgeschlossenen Verfahren in Zusammenschau mit dem Vorbringen des nunmehr gegenständlichen Verfahrens.
Die Feststellungen zu den Integrationsbemühungen des BF im Bundesgebiet lassen sich seinem Vorbringen und den damit in Einklang stehenden vorgelegten Unterlagen entnehmen.
Die Unbescholtenheit des BF geht aus dem Strafregister hervor. Im Verfahren sind keine Hinweise auf gesundheitliche Probleme oder Einschränkungen inseiner Arbeitsfähigkeit hervorgekommen, zumal er in einem erwerbsfähigen Alter ist und eine Vollzeitbeschäftigung anstrebt.
Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass gegen den BF vor dem angefochtenen Bescheid ein Einreiseverbot erlassen wurde, zumal dies weder aus dem Fremdenregister noch aus dem Schengener Informationssystem hervorgeht. Hinweise auf Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, die über den zuletzt unrechtmäßigen Aufenthalt hinausgehen, sind nicht aktenkundig.
II.3. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung:
II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrechtrömisch zwei.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
Dass Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idgF geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Dass Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Zu A)
II.3.2. Zur Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen;römisch zwei.3.2. Zur Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen;
II.3.2.1. Der BF ist als Staatsangehöriger des Irak Drittstaatsangehöriger iSd §2 Abs.4 Z10 FPG.römisch zwei.3.2.1. Der BF ist als Staatsangehöriger des Irak Drittstaatsangehöriger iSd §2 Absatz 4, Z10 FPG.
§ 56 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017, lautet:Paragraph 56, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, lautet:
„Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen
§ 56 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfallsParagraph 56, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls
1. zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,
2. davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und
3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird.
(2) Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.(2) Liegen nur die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(3) Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.“(3) Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 26,) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.“
Laut Materialien soll in § 56 AsylG 2005 aus systematischen Gründen die Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Gründen in einer Bestimmung zusammengefasst werden. Inhaltlich bildet dieser die Bestimmungen zu § 41a Abs. 10 und § 43 Abs. 4 NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 ab.Laut Materialien soll in Paragraph 56, AsylG 2005 aus systematischen Gründen die Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Gründen in einer Bestimmung zusammengefasst werden. Inhaltlich bildet dieser die Bestimmungen zu Paragraph 41 a, Absatz 10 und Paragraph 43, Absatz 4, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, ab.
Zielgruppe sind jene Personen, die jedenfalls zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig sind; mindestens die Hälfte davon, jedenfalls aber drei Jahre des festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet muss der Betreffende rechtmäßig aufhältig gewesen sein.
Eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ ist zu erteilen, wenn der Fremde das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG (bzw. § 9 IntG) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt über den Antrag eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (vgl. dazu § 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird. Mit Erteilung dieses Titels wird dem umfassten Personenkreis die Möglichkeit gegeben, einen unbeschränkten Arbeitsmarktzugang zu erhalten.Eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ ist zu erteilen, wenn der Fremde das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG (bzw. Paragraph 9, IntG) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt über den Antrag eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze vergleiche dazu Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird. Mit Erteilung dieses Titels wird dem umfassten Personenkreis die Möglichkeit gegeben, einen unbeschränkten Arbeitsmarktzugang zu erhalten.
Soweit sie keine der Voraussetzungen erfüllen, erhalten sie einen Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“, der der bisherigen „Niederlassungsbewilligung“ gemäß § 43 Abs. 4 NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 entspricht.Soweit sie keine der Voraussetzungen erfüllen, erhalten sie einen Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“, der der bisherigen „Niederlassungsbewilligung“ gemäß Paragraph 43, Absatz 4, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, entspricht.
Eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ berechtigt gemäß § 54 Abs 1 Z 1 AsylG zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG). Eine „Aufenthaltsberechtigung“ berechtigt demgegenüber gemäß § 54 Abs 1 Z 2 AsylG zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist. Eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ berechtigt gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 17, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG). Eine „Aufenthaltsberechtigung“ berechtigt demgegenüber gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist.
§ 60 AsylG legt allgemeine Erteilungsvoraussetzungen für Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen fest (siehe VwGH 14.04.2016, Ra 2016/21/0077).Paragraph 60, AsylG legt allgemeine Erteilungsvoraussetzungen für Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen fest (siehe VwGH 14.04.2016, Ra 2016/21/0077).
Nach § 60 Abs 1 AsylG dürfen Aufenthaltstitel nicht erteilt werden, wenn gegen den betreffenden Drittstaatsangehörigen eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs 2 oder 3 FPG oder eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht. Nach Paragraph 60, Absatz eins, AsylG dürfen Aufenthaltstitel nicht erteilt werden, wenn gegen den betreffenden Drittstaatsangehörigen eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG oder eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.
Gemäß § 60 Abs 2 AsylG dürfen Aufenthaltstitel gemäß § 56 AsylG nur erteilt werden, wenn der Antragsteller einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird (Z 1), über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und die Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist (Z 2), sein Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs 5 NAG) führen könnte (Z 3) und dadurch die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden (Z 4). Gemäß Paragraph 60, Absatz 2, AsylG dürfen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 56, AsylG nur erteilt werden, wenn der Antragsteller einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird (Ziffer eins,), über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und die Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist (Ziffer 2,), sein Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Paragraph 11, Absatz 5, NAG) führen könnte (Ziffer 3,) und dadurch die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden (Ziffer 4,).
Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nach § 60 Abs 3 AsylG nur erteilt werden, wenn sein Aufenthalt nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dieser durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt (Z 1) oder im Falle der §§ 56 und 57 AsylG der Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde (Z 2).Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nach Paragraph 60, Absatz 3, AsylG nur erteilt werden, wenn sein Aufenthalt nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dieser durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt (Ziffer eins,) oder im Falle der Paragraphen 56 und 57 AsylG der Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde (Ziffer 2,).
Gemäß § 11 Abs. 5 NAG führt der Aufenthalt eines Fremden dann zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, wenn er feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 ASVG entsprechen. Für Alleinstehende beträgt dieser Richtsatz ab 01.01.2019 EUR 933,06. Diese Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe (EUR 294,65 für das Jahr 2019) unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche oder durch eine Haftungserklärung ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a EO übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage. Gemäß Paragraph 11, Absatz 5, NAG führt der Aufenthalt eines Fremden dann zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, wenn er feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, ASVG entsprechen. Für Alleinstehende beträgt dieser Richtsatz ab 01.01.2019 EUR 933,06. Diese Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe (EUR 294,65 für das Jahr 2019) unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche oder durch eine Haftungserklärung ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß Paragraph 291 a, EO übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
§ 58 AsylG regelt das Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln gemäß §§ 55 ff AsylG.Paragraph 58, AsylG regelt das Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln gemäß Paragraphen 55, ff AsylG.
II.3.2.2. Der BF hält sich seit 2015 im Bundesgebiet auf und war der Aufenthalt des BF vom 29.05.2015 bis zum 27.03.2019, demnach über drei Jahre, rechtmäßig.römisch zwei.3.2.2. Der BF hält sich seit 2015 im Bundesgebiet auf und war der Aufenthalt des BF vom 29.05.2015 bis zum 27.03.2019, demnach über drei Jahre, rechtmäßig.
Im vorliegenden Fall begründete das Bundesamt das Fehlen der Erteilungsvoraussetzungen des §§ 56 und 60 Abs 2 AsylG 2005 damit, dass der BF über kein eigenes Einkommen verfüge und deswegen eine finanzielle Belastung einer Gebietskörperschaft darstellen könne. Auch fehle eine Patenschaftserklärung. Zudem würde sich das monatliche Durchschnittseinkommen seiner Gattin von € 1.300,- als nicht ausreichend gesichert darstellen.Im vorliegenden Fall begründete das Bundesamt das Fehlen der Erteilungsvoraussetzungen des Paragraphen 56 und 60 Absatz 2, AsylG 2005 damit, dass der BF über kein eigenes Einkommen verfüge und deswegen eine finanzielle Belastung einer Gebietskörperschaft darstellen könne. Auch fehle eine Patenschaftserklärung. Zudem würde sich das monatliche Durchschnittseinkommen seiner Gattin von € 1.300,- als nicht ausreichend gesichert darstellen.
Im gegenständlichen Fall verfügt der BF bezüglich seiner Deutschkenntnisse über ein ÖIF-Zeugnis hinsichtlich seiner bestandenen Integrationsprüfung, bestehend aus Inhalten zur Sprachkompetenz und zu Werte- und Orientierungswissen, auf dem Sprachniveau B1 vom 02.05.2019. Das vorgelegte B1 Zeugnis entspricht dem Modul 2 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017. Die Erfüllung des Moduls2 beinhaltet das Modul 1. Auch erfüllt er mit Beginn der Tätigkeit aus dem Arbeitsvorvertrag die Voraussetzung einer erlaubten Erwerbstätigkeit, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.Im gegenständlichen Fall verfügt der BF bezüglich seiner Deutschkenntnisse über ein ÖIF-Zeugnis hinsichtlich seiner bestandenen Integrationsprüfung, bestehend aus Inhalten zur Sprachkompetenz und zu Werte- und Orientierungswissen, auf dem Sprachniveau B1 vom 02.05.2019. Das vorgelegte B1 Zeugnis entspricht dem Modul 2 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,. Die Erfüllung des Moduls2 beinhaltet das Modul 1. Auch erfüllt er mit Beginn der Tätigkeit aus dem Arbeitsvorvertrag die Voraussetzung einer erlaubten Erwerbstätigkeit, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
Im Ergebnis hat der BF durch den gemeinsamen Haushalt mit seiner Gattin einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft nach § 60 Abs 2 Z 1 AsylG nachgewiesen. Aus dem vorgelegten arbeitsrechtlichen Vorvertrag, der sich gemäß § 7 Abs 1 Z 7 NAG-DV zum Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts eignet, ergibt sich, dass sein Aufenthalt iSd § 60 Abs 2 Z 3 AsylG iVm § 11 Abs 5 NAG zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen wird, weil demnach Einkünfte in der Höhe von € 1.700,- Brutto zur Verfügung stehen werden. Da aufgrund der aufzunehmenden Beschäftigung eine gesetzliche Pflichtversicherung bestehen wird, ist auch kein gesonderter Nachweis über den nach § 60 Abs 2 Z 2 AsylG erforderlichen Krankenversicherungsschutz zu erbringen (vgl § 7 Abs 1 Z 6 NAG-DV). Im Ergebnis hat der BF durch den gemeinsamen Haushalt mit seiner Gattin einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft nach Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG nachgewiesen. Aus dem vorgelegten arbeitsrechtlichen Vorvertrag, der sich gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 7, NAG-DV zum Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts eignet, ergibt sich, dass sein Aufenthalt iSd Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 5, NAG zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen wird, weil demnach Einkünfte in der Höhe von € 1.700,- Brutto zur Verfügung stehen werden. Da aufgrund der aufzunehmenden Beschäftigung eine gesetzliche Pflichtversicherung bestehen wird, ist auch kein gesonderter Nachweis über den nach Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG erforderlichen Krankenversicherungsschutz zu erbringen vergleiche Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 6, NAG-DV).
Die Erteilungsvoraussetzungen nach § 60 AsylG sind damit erfüllt und liegen auch keine Erteilungshindernisse iSd § 60 Abs 1, Abs 2 Z 4 und Abs 3 AsylG vor.Die Erteilungsvoraussetzungen nach Paragraph 60, AsylG sind damit erfüllt und liegen auch keine Erteilungshindernisse iSd Paragraph 60, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 3, AsylG vor.
Dem BF ist daher in Stattgebung der Beschwerde eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 54 Abs 1 Z 1 AsylG iVm § 56 Abs 1 AsylG zu erteilen. Der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ berechtigt gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975. Gemäß § 54 Abs. 2 AsylG 2005 sind Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 leg.cit. für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.Dem BF ist daher in Stattgebung der Beschwerde eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz eins, AsylG zu erteilen. Der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ berechtigt gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 17, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,. Gemäß Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 sind Aufenthaltstitel gemäß Absatz eins, leg.cit. für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat dem Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ auszufolgen (§ 58 Abs. 7 AsylG 2005).Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat dem Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ auszufolgen (Paragraph 58, Absatz 7, AsylG 2005).
Da die gesetzlichen Voraussetzungen für die Rückkehrentscheidung, die Abschiebung und die Festsetzung der Frist für die freiwillige Ausreise somit nicht mehr vorliegen, waren die Spruchpunkte II. bis IV. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben (vgl. dazu auch VfGH vom 13.09.2013, U 370/2012; VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0162).Da die gesetzlichen Voraussetzungen für die Rückkehrentscheidung, die Abschiebung und die Festsetzung der Frist für die freiwillige Ausreise somit nicht mehr vorliegen, waren die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch vier. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben vergleiche dazu auch VfGH vom 13.09.2013, U 370 aus 2012,; VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0162).
Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.
B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Vielmehr handelt es sich um einen konkreten individuell begründeten Einzelfall, wobei auch die bezughabende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurde.
Schlagworte
arbeitsrechtlicher Vorvertrag Aufenthaltsberechtigung plus Aufenthaltstitel besonders berücksichtigungswürdige Gründe Integrationsvereinbarung Lebensunterhalt VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:L519.2181763.3.00Im RIS seit
04.08.2022Zuletzt aktualisiert am
04.08.2022