Entscheidungsdatum
10.11.2021Norm
AsylG 2005 §55Spruch
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L519 2148721-3/3E
L519 2148724-3/3E
L519 2148722-3/3E
L519 2148723-3/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerden von XXXX , geb. XXXX , StA Irak, XXXX , geb. XXXX , StA Irak, XXXX , geb. XXXX , StA Irak und XXXX , geb. XXXX , StA Irak, alle vertreten durch die RA Dr. ZAHIRAGIC, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.08.2021, Zlen. 1090594004-210795933, 1090594309-210795780, 1090594603-210796522 und 1090594505-210795950, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerden von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Irak, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Irak, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Irak und römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Irak, alle vertreten durch die RA Dr. ZAHIRAGIC, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.08.2021, Zlen. 1090594004-210795933, 1090594309-210795780, 1090594603-210796522 und 1090594505-210795950, zu Recht:
A) Die Beschwerden werden gemäß § 58 Abs. 9 Z. 2 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Erstbeschwerdeführer (BF1) ist mit der Zweitbeschwerdeführerin (BF2) in aufrechter Ehe verheiratet, die Drittbeschwerdeführerin (BF3) und der Viertbeschwerdeführer (BF4) sind die leiblichen Kinder des BF1 und der BF2. Sämtliche Beschwerdeführer sind Staatsangehörige des Irak, der arabischen Volksgruppe zugehörig und sunnitischen Glaubens. römisch eins.1. Der Erstbeschwerdeführer (BF1) ist mit der Zweitbeschwerdeführerin (BF2) in aufrechter Ehe verheiratet, die Drittbeschwerdeführerin (BF3) und der Viertbeschwerdeführer (BF4) sind die leiblichen Kinder des BF1 und der BF2. Sämtliche Beschwerdeführer sind Staatsangehörige des Irak, der arabischen Volksgruppe zugehörig und sunnitischen Glaubens.
I.2. Die BF stellten nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 28.09.2015 Anträge auf internationalen Schutz. römisch eins.2. Die BF stellten nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 28.09.2015 Anträge auf internationalen Schutz.
I.3. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.01.2017 wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und der Status von Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zugesprochen und den BF gem § 8 Abs 4 AsylG bis zum 24.01.2018 befristete Aufenthaltstitel erteilt. Die BF erhoben gegen die Spruchpunkte I. fristgerecht Beschwerde.römisch eins.3. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.01.2017 wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen und der Status von Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zugesprochen und den BF gem Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis zum 24.01.2018 befristete Aufenthaltstitel erteilt. Die BF erhoben gegen die Spruchpunkte römisch eins. fristgerecht Beschwerde.
I.3. Am 17.11.2017 stellten die BF Anträge auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigungen gem. § 8 Abs. 4 AsylG.römisch eins.3. Am 17.11.2017 stellten die BF Anträge auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigungen gem. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG.
I.4. Mit Bescheiden des Bundesamtes vom 17.01.2018 wurden die Anträge auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung abgewiesen. Der zuerkannte Status von subsidiär Schutzberechtigten wurde gemäß § 9 Abs 1 AsylG von Amts wegen aberkannt und die Aufenthaltsberechtigungen gemäß § 9 Abs. 4 AsylG entzogen. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurden nicht erteilt, Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig ist. Weiter wurde eine 14-tägige Frist gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG für eine freiwillige Ausreise gewährt. römisch eins.4. Mit Bescheiden des Bundesamtes vom 17.01.2018 wurden die Anträge auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung abgewiesen. Der zuerkannte Status von subsidiär Schutzberechtigten wurde gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG von Amts wegen aberkannt und die Aufenthaltsberechtigungen gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurden nicht erteilt, Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist. Weiter wurde eine 14-tägige Frist gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG für eine freiwillige Ausreise gewährt.
I.5. Die dagegen am 14.02.2018 fristgerecht erhobenen Beschwerden sind gegenwärtig noch beim Bundesverwaltungsgericht anhängig. Die Beschwerden haben aufschiebende Wirkung. römisch eins.5. Die dagegen am 14.02.2018 fristgerecht erhobenen Beschwerden sind gegenwärtig noch beim Bundesverwaltungsgericht anhängig. Die Beschwerden haben aufschiebende Wirkung.
I.6. Die gegen die Spruchpunkte I. der Bescheide vom 24.01.2017 erhobenen Beschwerden wurden nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.05.2021 als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.römisch eins.6. Die gegen die Spruchpunkte römisch eins. der Bescheide vom 24.01.2017 erhobenen Beschwerden wurden nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.05.2021 als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.
I.7. Mit Eingaben vom 08.06.2021 brachten die BF Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus Gründen des Art 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 2 AsylG ein. römisch eins.7. Mit Eingaben vom 08.06.2021 brachten die BF Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG ein.
I.8. Vom Bundesamt wurde am 15.06.2021 ein Verbesserungsauftrag an die rechtliche Vertretung übermittelt. Zudem erging die Aufforderung, binnen vier Wochen noch ausstehende Unterlagen, Urkunden und Nachweise vorzulegen. römisch eins.8. Vom Bundesamt wurde am 15.06.2021 ein Verbesserungsauftrag an die rechtliche Vertretung übermittelt. Zudem erging die Aufforderung, binnen vier Wochen noch ausstehende Unterlagen, Urkunden und Nachweise vorzulegen.
I.9. Am 22.07.2021 wurden von den BF persönlich diverse Unterlagen und Dokumente nachgereicht. römisch eins.9. Am 22.07.2021 wurden von den BF persönlich diverse Unterlagen und Dokumente nachgereicht.
I.10. Mit den vier im Spruch genannten Bescheiden vom 30.08.2021 wurden die gegenständlichen Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 55 AsylG gem. § 58 Abs. 9 Z.2 AsylG als unzulässig zurückgewiesen. römisch eins.10. Mit den vier im Spruch genannten Bescheiden vom 30.08.2021 wurden die gegenständlichen Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 55, AsylG gem. Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG als unzulässig zurückgewiesen.
Begründend führte das Bundesamt aus, dass die von den BF gegen die Bescheide vom 17.01.2018 eingebrachten Beschwerden noch beim Bundesverwaltungsgericht anhängig sind. Weil die Beschwerden aufschiebende Wirkung haben, besteht ein Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz, weswegen ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8 EMRK nicht erteilt werden darf. Weil die Zurückweisung gem § 58 Abs. 9 erfolgte, seien keine Rückkehrentscheidungen zu erlassen. Begründend führte das Bundesamt aus, dass die von den BF gegen die Bescheide vom 17.01.2018 eingebrachten Beschwerden noch beim Bundesverwaltungsgericht anhängig sind. Weil die Beschwerden aufschiebende Wirkung haben, besteht ein Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz, weswegen ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8 EMRK nicht erteilt werden darf. Weil die Zurückweisung gem Paragraph 58, Absatz 9, erfolgte, seien keine Rückkehrentscheidungen zu erlassen.
I.11. Gegen die am 03.09.2021 zusgestellten Bescheide wurden von den BF fristgerecht Beschwerden erhoben. Moniert wurden Rechtswidrikgeit des Inhaltes der Bescheide und Rechstwidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Inhaltlich wurde angeführt, dass sich die Behörde ausschließlich darauf beschränkt hätte, dass die BF illegal nach Österreich einreisten und keine maßgeblichen Anhaltspunkte für eine Integration erkennbar gewesen wären. Maßgebliche Umstände wären nicht berücksichtigt worden, weswegen sich die Rückkehrentscheidungen als unzulässig erwiesen hätten. Zudem würden die BF über befristete Aufenthaltberechtigungen verfügen, hielten sich seit über sechs Jahren im Bundesgebiet auf und wurden sie weder im Herkunftsland, noch im Bundesgebiet straffällig. Beantragt wurden eine mündliche Verhandlung und die ersatzlose Behebung der Bescheide, sodass den Anträgen auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus Gründen des Art 8 EMRK gem § 58 Abs. 10 AsylG stattgegeben werden könne. römisch eins.11. Gegen die am 03.09.2021 zusgestellten Bescheide wurden von den BF fristgerecht Beschwerden erhoben. Moniert wurden Rechtswidrikgeit des Inhaltes der Bescheide und Rechstwidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Inhaltlich wurde angeführt, dass sich die Behörde ausschließlich darauf beschränkt hätte, dass die BF illegal nach Österreich einreisten und keine maßgeblichen Anhaltspunkte für eine Integration erkennbar gewesen wären. Maßgebliche Umstände wären nicht berücksichtigt worden, weswegen sich die Rückkehrentscheidungen als unzulässig erwiesen hätten. Zudem würden die BF über befristete Aufenthaltberechtigungen verfügen, hielten sich seit über sechs Jahren im Bundesgebiet auf und wurden sie weder im Herkunftsland, noch im Bundesgebiet straffällig. Beantragt wurden eine mündliche Verhandlung und die ersatzlose Behebung der Bescheide, sodass den Anträgen auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus Gründen des Artikel 8, EMRK gem Paragraph 58, Absatz 10, AsylG stattgegeben werden könne.
I.12. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.12. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1.Feststellungen:römisch zwei.1.Feststellungen:
II.1.1. Zu den Beschwerdeführern: römisch zwei.1.1. Zu den Beschwerdeführern:
II.1.1.1. Der Erstbeschwerdeführer führt den Namen XXXX , er ist Staatsangehöriger des Irak und Angehöriger der arabischen Volksgruppe und sunnitischer Glaubensrichtung. Er wurde am XXXX in Bagdad geboren. Er lebte in Bagdad mit seiner Gattin (BF2) und den gemeinsamen Kindern (BF3 und BF4) in einem eigenen Haus.römisch zwei.1.1.1. Der Erstbeschwerdeführer führt den Namen römisch 40 , er ist Staatsangehöriger des Irak und Angehöriger der arabischen Volksgruppe und sunnitischer Glaubensrichtung. Er wurde am römisch 40 in Bagdad geboren. Er lebte in Bagdad mit seiner Gattin (BF2) und den gemeinsamen Kindern (BF3 und BF4) in einem eigenen Haus.
II.1.1.2. Die Zweitbeschwerdeführerin führt den Namen XXXX , sie ist Staatsangehörige des Irak und Angehörige der arabischen Volksgruppe und sunnitischer Glaubensrichtung. Sie wurde am XXXX in Bagdad geboren. römisch zwei.1.1.2. Die Zweitbeschwerdeführerin führt den Namen römisch 40 , sie ist Staatsangehörige des Irak und Angehörige der arabischen Volksgruppe und sunnitischer Glaubensrichtung. Sie wurde am römisch 40 in Bagdad geboren.
II.1.1.3. Die Drittbeschwerdeführerin führt den Namen XXXX , sie ist Staatsangehörige des Irak und Angehörige der arabischen Volksgruppe und sunnitischer Glaubensrichtung. Sie wurde am XXXX in Bagdad geboren. römisch zwei.1.1.3. Die Drittbeschwerdeführerin führt den Namen römisch 40 , sie ist Staatsangehörige des Irak und Angehörige der arabischen Volksgruppe und sunnitischer Glaubensrichtung. Sie wurde am römisch 40 in Bagdad geboren.
II.1.1.4. Der Viertbeschwerdeführer führt den Namen XXXX , er ist Staatsangehöriger des Irak und Angehöriger der arabischen Volksgruppe und sunnitischer Glaubensrichtung. Er wurde am XXXX in Bagdad geboren. römisch zwei.1.1.4. Der Viertbeschwerdeführer führt den Namen römisch 40 , er ist Staatsangehöriger des Irak und Angehöriger der arabischen Volksgruppe und sunnitischer Glaubensrichtung. Er wurde am römisch 40 in Bagdad geboren.
II.1.2. Alle vier BF verließen am 01.09.2015 den Irak legal mit einem Flugzeug und stellten nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet in weiterer Folge am 28.09.2015 Anträge auf internationalen Schutz.römisch zwei.1.2. Alle vier BF verließen am 01.09.2015 den Irak legal mit einem Flugzeug und stellten nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet in weiterer Folge am 28.09.2015 Anträge auf internationalen Schutz.
II.1.3. Alle BF verfügen über irakischen Ausweisdokumente (Personalausweise und Staatsbürgerschaftsnachweise) im Original, weswegen die Identitäten feststehen. römisch zwei.1.3. Alle BF verfügen über irakischen Ausweisdokumente (Personalausweise und Staatsbürgerschaftsnachweise) im Original, weswegen die Identitäten feststehen.
Die Beschwerdeführer halten sich seit dem 28.09.2015 durchgehend in Österreich auf und haben im Bundesgebiet keine Verwandten.
II.1.4. Mit Bescheiden vom 24.01.2017 wies das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung von internationalem Schutz ab und erkannte den BF den Status subsidiär Schutzberechtigter zu, weswegen bis zum 24.01.2018 befristete Aufenthaltstitel erteilt wurden.römisch zwei.1.4. Mit Bescheiden vom 24.01.2017 wies das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung von internationalem Schutz ab und erkannte den BF den Status subsidiär Schutzberechtigter zu, weswegen bis zum 24.01.2018 befristete Aufenthaltstitel erteilt wurden.
II.1.5 Die Anträge auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigungen wurden vom Bundesamt am 17.01.2018 abgewiesen. Der Status der subsidiär Schutzberechtigten wurde von Amts wegen aberkannt und die Aufenthaltsberechtigungen entzogen. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurden nicht erteilt, Rückkehrentscheidungen erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung in den Irak zulässig ist. Weiter wurde eine 14-tägige Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt. römisch zwei.1.5 Die Anträge auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigungen wurden vom Bundesamt am 17.01.2018 abgewiesen. Der Status der subsidiär Schutzberechtigten wurde von Amts wegen aberkannt und die Aufenthaltsberechtigungen entzogen. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurden nicht erteilt, Rückkehrentscheidungen erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung in den Irak zulässig ist. Weiter wurde eine 14-tägige Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt.
Über die dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht wurde bis dato aufgrund der Notwendigkeit umfangreicher Ermittlungen nicht entschieden. In diesen Verfahren wurden daher bisher keine durchsetzbaren Entscheidungen erlassen, die Verfahren wurden auch nicht eingestellt oder gegenstandslos. Die Beschwerdeführer verfügen seit Zulassung der Verfahren über ihre Anträge auf internationalen Schutz über ein Aufenthaltsrecht gemäß § 13 AsylG. Sie haben ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet bislang nicht verloren.Über die dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht wurde bis dato aufgrund der Notwendigkeit umfangreicher Ermittlungen nicht entschieden. In diesen Verfahren wurden daher bisher keine durchsetzbaren Entscheidungen erlassen, die Verfahren wurden auch nicht eingestellt oder gegenstandslos. Die Beschwerdeführer verfügen seit Zulassung der Verfahren über ihre Anträge auf internationalen Schutz über ein Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 13, AsylG. Sie haben ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet bislang nicht verloren.
II.1.6. Die gegen die Spruchpunkte I. der Bescheide vom 24.01.2017 erhobenen Beschwerden wurden nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.05.2021 als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs bereits in Rechtskraft.römisch zwei.1.6. Die gegen die Spruchpunkte römisch eins. der Bescheide vom 24.01.2017 erhobenen Beschwerden wurden nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.05.2021 als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs bereits in Rechtskraft.
II.1.7. Am 08.06.2021, demnach während der laufenden Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Aberkennung des subsidiären Schutzes samt damit einhergehenden Rückkehrentscheidungen stellten die nach dem AsylG aufenthaltsberechtigten BF die verfahrensgegenständlichen Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 2 AsylG.römisch zwei.1.7. Am 08.06.2021, demnach während der laufenden Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Aberkennung des subsidiären Schutzes samt damit einhergehenden Rückkehrentscheidungen stellten die nach dem AsylG aufenthaltsberechtigten BF die verfahrensgegenständlichen Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG.
II.2. Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt den vorgelegten Verwaltungsakte und den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichts. Entscheidungswesentliche Widersprüche liegen nicht vor.
Die getroffenen Feststellungen zur Identität und zum persönlichen Hintergrund der BF (Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit, Religionsbekenntnis, Herkunftsort, Muttersprache, Ausbildung, Arbeitserfahrung etc.) beruhen auf ihren plausiblen und im Wesentlichen gleichbleibenden Angaben im Laufe der Asylverfahren in Zusammenschau mit dem Vorbringen im nunmehr gegenständlichen Verfahren.
Ergänzend wurden akutelle Auskünfte aus dem Zentralen Melderegister und dem zentralen Fremdenregister eingeholt.
Die getroffenen Feststellungen zum gegenwärtigen Aufenthaltsrecht der Beschwerdeführer im Bundesgebiet wurden von den Beschwerdeführern auch nicht bestritten und zudem in den Beschwerden angeführt.
II.3. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung:
II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrechtrömisch zwei.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
Dass Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idgF geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Dass Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
II.3.3. Nichterteilung von Aufenthaltstiteln aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 2 AsylG;römisch zwei.3.3. Nichterteilung von Aufenthaltstiteln aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG;
II.3.3.1. Die hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen lauten:römisch zwei.3.3.1. Die hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen lauten:
§ 55 AsylG 2005 Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRKParagraph 55, AsylG 2005 Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK
(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.(2) Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
§ 58 Abs. 9 AsylGParagraph 58, Absatz 9, AsylG
(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder
3. gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.3. gemäß Paragraph 95, FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.
§ 13 AsylGParagraph 13, AsylG
(1) Ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, ist bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechtes (Abs. 2) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt.(1) Ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, ist bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechtes (Absatz 2,) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt.
(2) Ein Asylwerber verliert sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet, wenn
1. dieser straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3),1. dieser straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,),
2. gegen den Asylwerber wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann, eine Anklage durch die Staatsanwaltschaft eingebracht worden ist,
3. gegen den Asylwerber Untersuchungshaft verhängt wurde (§§ 173 ff StPO, BGBl. Nr. 631/1975) oder3. gegen den Asylwerber Untersuchungshaft verhängt wurde (Paragraphen 173, ff StPO, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,) oder
4. der Asylwerber bei der Begehung eines Verbrechens (§ 17 StGB) auf frischer Tat betreten worden ist.4. der Asylwerber bei der Begehung eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) auf frischer Tat betreten worden ist.
Der Verlust des Aufenthaltsrechtes ist dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Wird ein Asylwerber in den Fällen der Z 2 bis 4 freigesprochen, tritt die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Straftat zurück (§§ 198 ff StPO) oder wird das Strafverfahren eingestellt, lebt sein Aufenthaltsrecht rückwirkend mit dem Tage des Verlustes wieder auf.Der Verlust des Aufenthaltsrechtes ist dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Wird ein Asylwerber in den Fällen der Ziffer 2 bis 4 freigesprochen, tritt die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Straftat zurück (Paragraphen 198, ff StPO) oder wird das Strafverfahren eingestellt, lebt sein Aufenthaltsrecht rückwirkend mit dem Tage des Verlustes wieder auf.
(3) Hat ein Asylwerber sein Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Abs. 2 verloren, kommt ihm faktischer Abschiebeschutz (§ 12) zu.(3) Hat ein Asylwerber sein Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Absatz 2, verloren, kommt ihm faktischer Abschiebeschutz (Paragraph 12,) zu.
(4) Das Bundesamt hat im verfahrensabschließenden Bescheid über den Verlust des Aufenthaltsrechtes eines Asylwerbers abzusprechen.
II.3.3.2. Gemäß § 13 Abs. 1 AsylG ist ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechtes (Abs. 2) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt.römisch zwei.3.3.2. Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, AsylG ist ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechtes (Absatz 2,) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt.
Gemäß § 58 Abs. 9 Z 2 AsylG ist ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem siebten Hauptstück als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige bereits über ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG oder dem NAG verfügt.Gemäß Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG ist ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem siebten Hauptstück als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige bereits über ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG oder dem NAG verfügt.
Aus den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage 1803, XXIV. GP zum Bundesgesetz, mit dem ein BFA-Einrichtungsgesetz und ein BFA-Verfahrensgesetz erlassen sowie das Asylgesetz 2005, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, das Grundversorgungsgesetz – Bund 2005 und das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 geändert wurden, ergibt sich zu § 58 AsylG: Aus den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage 1803, römisch 24 . Gesetzgebungsperiode zum Bundesgesetz, mit dem ein BFA-Einrichtungsgesetz und ein BFA-Verfahrensgesetz erlassen sowie das Asylgesetz 2005, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, das Grundversorgungsgesetz – Bund 2005 und das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 geändert wurden, ergibt sich zu Paragraph 58, AsylG:
In § 58 sind die Verfahrensbestimmungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen abgebildet und orientieren sich diese an der bewährten Systematik des NAG, insbesondere an den Bestimmungen der §§ 19, 44a und 44b NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011.In Paragraph 58, sind die Verfahrensbestimmungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen abgebildet und orientieren sich diese an der bewährten Systematik des NAG, insbesondere an den Bestimmungen der Paragraphen 19, 44 a und 44 b NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,.
(…)
Gemäß Abs. 9 Z. 1 ist ein Antrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn sich der Fremde in einem Verfahren nach dem NAG befindet. Damit soll klargestellt werden, dass das Stellen weiterer Anträge auch während eines anhängigen Verfahrens im NAG – somit sowohl in 1. als auch in 2. Instanz – unzulässig ist und der Antrag ohne weitere Prüfung zurückgewiesen werden kann.Gemäß Absatz 9, Ziffer eins, ist ein Antrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn sich der Fremde in einem Verfahren nach dem NAG befindet. Damit soll klargestellt werden, dass das Stellen weiterer Anträge auch während eines anhängigen Verfahrens im NAG – somit sowohl in 1. als auch in 2. Instanz – unzulässig ist und der Antrag ohne weitere Prüfung zurückgewiesen werden kann.
In Abs. 9 Z. 2 wird aufgrund der organisatorischen Trennung und der neuen Systematik ein Ausschlussgrund für den Fall normiert, dass der Fremde bereits über ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 oder dem NAG verfügt. Dies orientiert sich am bisher in § 1 Abs. 2 NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 normierten Grundsatz. Demnach sind diese Bestimmungen weiterhin nicht auf Personen anwendbar, die nach dem AsylG 2005 zum Aufenthalt berechtigt sind; das sind insbesondere Asylwerber, deren Antrag auf internationalen Schutz zugelassen ist bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung und Fremde, denen der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist. Auch Personen, die bereits einen Aufenthaltsrecht nach dem NAG genießen, sollen nicht in den Anwendungsbereich dieser Bestimmungen fallen und um ausschließlich die Zielgruppe für Aufenthaltsrechte aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erfassen. Ohnehin aufenthaltsberechtigte Personen sollten auch schon bisher nicht auf solche Aufenthaltstitel umsteigen können, um entsprechende Umgehungshandlungen zu vermeiden. Somit wird in sachgerechter Weise und zur Vermeidung von Umgehungshandlungen klargestellt, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nur im Rahmen eines Erstantragsverfahrens – also an Personen, die zum Antragszeitpunkt über keinen Aufenthaltstitel verfügen – erteilt werden kann. Die Anwendung des Aufenthaltsrechtes aus berücksichtigungswürdigen Gründen auf Personen, die ohnehin bereits über einen Aufenthaltstitel verfügen, scheidet nach wie vor naturgemäß aus. Es dürfen nur diejenigen Personen einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück stellen, die über kein Aufenthaltsrecht verfügen bzw. nicht die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel nach dem NAG erfüllen. Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück sollen daher nur jenen zugutekommen, die es auch benötigen. Der Student beispielsweise, der grundsätzlich weiterhin die Voraussetzungen für die Aufenthaltsbewilligung als Studierender gemäß § 64 NAG erfüllt, soll nicht mit einem Antrag beim Bundesamt in das Regime der Aufenthaltsrechte aus berücksichtigungswürdigen Gründen umsteigen können, damit er auf diesem Wege eine Verbesserung seiner aufenthaltsrechtlichen Position, zum Beispiel einen Zugang zum Arbeitsmarkt, erhält. Somit wird in Abs. 3 Z. 2 bestimmt, dass ein Antrag zurückzuweisen ist, wenn der Fremde über ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 oder dem NAG verfügt. In diesen Fällen ist ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen jedenfalls unzulässig, so dass eine Titelerteilung in diesen Fällen jedenfalls ausscheidet.In Absatz 9, Ziffer 2, wird aufgrund der organisatorischen Trennung und der neuen Systematik ein Ausschlussgrund für den Fall normiert, dass der Fremde bereits über ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 oder dem NAG verfügt. Dies orientiert sich am bisher in Paragraph eins, Absatz 2, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, normierten Grundsatz. Demnach sind diese Bestimmungen weiterhin nicht auf Personen anwendbar, die nach dem AsylG 2005 zum Aufenthalt berechtigt sind; das sind insbesondere Asylwerber, deren Antrag auf internationalen Schutz zugelassen ist bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung und Fremde, denen der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist. Auch Personen, die bereits einen Aufenthaltsrecht nach dem NAG genießen, sollen nicht in den Anwendungsbereich dieser Bestimmungen fallen und um ausschließlich die Zielgruppe für Aufenthaltsrechte aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erfassen. Ohnehin aufenthaltsberechtigte Personen sollten auch schon bisher nicht auf solche Aufenthaltstitel umsteigen können, um entsprechende Umgehungshandlungen zu vermeiden. Somit wird in sachgerechter Weise und zur Vermeidung von Umgehungshandlungen klargestellt, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nur im Rahmen eines Erstantragsverfahrens – also an Personen, die zum Antragszeitpunkt über keinen Aufenthaltstitel verfügen – erteilt werden kann. Die Anwendung des Aufenthaltsrechtes aus berücksichtigungswürdigen Gründen auf Personen, die ohnehin bereits über einen Aufenthaltstitel verfügen, scheidet nach wie vor naturgemäß aus. Es dürfen nur diejenigen Personen einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück stellen, die über kein Aufenthaltsrecht verfügen bzw. nicht die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel nach dem NAG erfüllen. Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück sollen daher nur jenen zugutekommen, die es auch benötigen. Der Student beispielsweise, der grundsätzlich weiterhin die Voraussetzungen für die Aufenthaltsbewilligung als Studierender gemäß Paragraph 64, NAG erfüllt, soll nicht mit einem Antrag beim Bundesamt in das Regime der Aufenthaltsrechte aus berücksichtigungswürdigen Gründen umsteigen können, damit er auf diesem Wege eine Verbesserung seiner aufenthaltsrechtlichen Position, zum Beispiel einen Zugang zum Arbeitsmarkt, erhält. Somit wird in Absatz 3, Ziffer 2, bestimmt, dass ein Antrag zurückzuweisen ist, wenn der Fremde über ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 oder dem NAG verfügt. In diesen Fällen ist ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen jedenfalls unzulässig, so dass eine Titelerteilung in diesen Fällen jedenfalls ausscheidet.
Diese Regelung des Abs. 9 gilt allerdings aufgrund der Wortfolge im Schlusssatz „soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt“ nicht für die Stellung eines Verlängerungsantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57, da für diesen Antrag die Spezialbestimmung des § 59 anzuwenden und daher ein solcher Verlängerungsantrag möglich ist. Ebenfalls von dieser Regelung ist der Antrag auf einen Aufenthaltstitel gemäß § 56 ausgenommen, da der Drittstaatsangehörige – wenn er sich z.B. in einem aufenthaltsbeendenden Verfahren befindet – gleichwohl einen solchen Antrag begründet einbringen kann. Durch den Schlusssatz wird ebenfalls deutlich, dass ein gleichzeitiges Stellen mehrere Anträge – sowohl beim Bundesamt als auch gleichzeitig bei der NAG-Behörde – nicht zulässig ist. Durch eine Zusammenschau des Abs. 2 und diesem Schlusssatz wird zudem klargestellt, dass damit insbesondere auch das Stellen eines Eventualantrages, aus dem sich ein differenter Aufenthaltszweck ergibt, nicht zulässig ist.Diese Regelung des Absatz 9, gilt allerdings aufgrund der Wortfolge im Schlusssatz „soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt“ nicht für die Stellung eines Verlängerungsantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß Paragraph 57,, da für diesen Antrag die Spezialbestimmung des Paragraph 59, anzuwenden und daher ein solcher Verlängerungsantrag möglich ist. Ebenfalls von dieser Regelung ist der Antrag auf einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 56, ausgenommen, da der Drittstaatsangehörige – wenn er sich z.B. in einem aufenthaltsbeendenden Verfahren befindet – gleichwohl einen solchen Antrag begründet einbringen kann. Durch den Schlusssatz wird ebenfalls deutlich, dass ein gleichzeitiges Stellen mehrere Anträge – sowohl beim Bundesamt als auch gleichzeitig bei der NAG-Behörde – nicht zulässig ist. Durch eine Zusammenschau des Absatz 2 und diesem Schlusssatz wird zudem klargestellt, dass damit insbesondere auch das Stellen eines Eventualantrages, aus dem sich ein differenter Aufenthaltszweck ergibt, nicht zulässig ist.
Aus den erläuternden Bemerkungen zur Regelung des § 58 AsylG, der die besonderen Verfahrensbestimmungen in Bezug auf die Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen enthält, ist klar ersichtlich, dass die mehrfache Stellung von Anträgen zur Erlangung von Aufenthaltstiteln ausgeschlossen werden soll. Aus den erläuternden Bemerkungen zur Regelung des Paragraph 58, AsylG, der die besonderen Verfahrensbestimmungen in Bezug auf die Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen enthält, ist klar ersichtlich, dass die mehrfache Stellung von Anträgen zur Erlangung von Aufenthaltstiteln ausgeschlossen werden soll.
Die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz zielt auf den Erhalt des Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten ab. In beiden Fällen ist darunter – wie sich aus den Begriffsbestimmungen des § 2 Abs. 1 Z 15 und Z 16 AsylG eindeutig ergibt - das zunächst befristete und schließlich dauernde Einreise- und Aufenthaltsrecht (Asylberechtigter) bzw. das vorübergehende, verlängerbare Einreise- und Aufenthaltsrecht (subsidiär Schutzberechtigter), das Österreich Fremden nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt, zu verstehen. Die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz zielt auf den Erhalt des Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten ab. In beiden Fällen ist darunter – wie sich aus den Begriffsbestimmungen des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15 und Ziffer 16, AsylG eindeutig ergibt - das zunächst befristete und schließlich dauernde Einreise- und Aufenthaltsrecht (Asylberechtigter) bzw. das vorübergehende, verlängerbare Einreise- und Aufenthaltsrecht (subsidiär Schutzberechtigter), das Österreich Fremden nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt, zu verstehen.
Die Bestimmung des § 58 AsylG soll jedenfalls die mehrfache Antragstellung zum Erhalt von Aufenthaltstiteln sowie die Umgehung von Erteilungsvorschriften vermeiden.Die Bestimmung des Paragraph 58, AsylG soll jedenfalls die mehrfache Antragstellung zum Erhalt von Aufenthaltstiteln sowie die Umgehung von Erteilungsvorschriften vermeiden.
II.3.3.3 Anwendung der Rechtslage auf die Beschwerdefälle:römisch zwei.3.3.3 Anwendung der Rechtslage auf die Beschwerdefälle:
Die Beschwerdeführer verfügen seit Zulassung der Verfahren über ihre Anträge auf internationalen Schutz aufgrund der noch laufenden Beschwerdeverfahren hinsichtich der Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten nach wie vor durchgehend über ein gültiges Aufenthaltsrecht gemäß § 13 AsylG. Die Beschwerdeführer verfügen seit Zulassung der Verfahren über ihre Anträge auf internationalen Schutz aufgrund der noch laufenden Beschwerdeverfahren hinsichtich der Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten nach wie vor durchgehend über ein gültiges Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 13, AsylG.
Sie haben ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet nicht verloren, es wurden keine durchsetzbaren Entscheidungen erlassen und die Verfahren wurden auch nicht eingestellt oder gegenstandslos.
In den Beschwerde wird geltend gemacht, dass sich die Behörde ausschließlich darauf beschränkt hätte, dass die BF illegal nach Österreich einreisten und keine maßgeblichen Anhaltspunkte für eine Integration erkennbar gewesen wären. Maßgebliche Umstände wären nicht berücksichtigt worden, weswegen sich die Rückkehrentscheidungen als unzulässig ergeben hätten. Zudem würden die BF über befristete Aufenthaltberechtigungen verfügen, halten sich seit über sechs Jahren im Bundesgebiet auf und wurden weder im Herkunftsland noch im Bundesgebiet straffällig.
Diese Beschwerdeausführungen gehen insofern völlig ins Leere, als in den gegenständlichen, angefochtenen Bescheiden zu keinem Zeitpunkt über Rückkehrentscheidungen abgesprochen wurde. Auch die illegale Einreise und die Integration waren nicht maßgeblicher Inhalt der angefochtenen Bescheide. Wie in den Beschwerden richtigerweise behauptet wird, verfügen die BF nach wie vor über befristete Aufenthaltsberechtigungen, weil die Beschwerdeverfahren betreffend Aberkennung des subsidiären Schutzes noch vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängig sind. Den diesbezüglichen Beschwerden kommt nämlich aufschiebende Wirkung zu.
Dies bedeutet demnach folgerichtig, dass sich die Beschwerdeführer in einem laufenden Verfahren befinden und ihr Aufenthalt nach wie vor gemäß § 13 AsylG rechtmäßig ist. Daher bedarf es gegenständlich keiner „Legalisierung“ ihres derzeitigen Aufenthaltes durch Erteilung der beantragten Aufenthaltstitel (vgl. dazu auch VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0174).Dies bedeutet demnach folgerichtig, dass sich die Beschwerdeführer in einem laufenden Verfahren befinden und ihr Aufenthalt nach wie vor gemäß Paragraph 13, AsylG rechtmäßig ist. Daher bedarf es gegenständlich keiner „Legalisierung“ ihres derzeitigen Aufenthaltes durch Erteilung der beantragten Aufenthaltstitel vergleiche dazu auch VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0174).
Die belangte Behörde hat daher die Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung von Aufenthaltstiteln nach § 55 AsylG zu Recht als unzulässig zurückgewiesen.Die belangte Behörde hat daher die Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung von Aufenthaltstiteln nach Paragraph 55, AsylG zu Recht als unzulässig zurückgewiesen.
Die Beschwerden waren somit als unbegründet abzuweisen.
II.3.1.2. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:römisch zwei.3.1.2. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Angesichts der Tatsache, dass der maßgebende Sachverhalt von der belangten Behörde abschließend ermittelt wurde und der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerden eindeutig geklärt war, Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen sowie eine initiative Darlegung für die Entscheidungsfindung relevanten Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, nicht erforderlich war, ist der Sachverhalt iSd § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-Verfahrensgesetz aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerden geklärt. Angesichts der Tatsache, dass der maßgebende Sachverhalt von der belangten Behörde abschließend ermittelt wurde und der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerden eindeutig geklärt war, Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen sowie eine initiative Darlegung für die Entscheidungsfindung relevanten Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, nicht erforderlich war, ist der Sachverhalt iSd Paragraph 21, Absatz 7, erster Fall BFA-Verfahrensgesetz aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerden geklärt.
Es steht zweifelsfrei fest, dass die Verfahren der BF zur Aberkennung des subsidiären Schutzes, verbunden mit Rückkehrentscheidungen noch nicht rechtskräftig abgeschlossen wurden und die Beschwerdeführer derzeit gemäß § 13 AsylG nach wie vor zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind.Es steht zweifelsfrei fest, dass die Verfahren der BF zur Aberkennung des subsidiären Schutzes, verbunden mit Rückkehrentscheidungen noch nicht rechtskräftig abgeschlossen wurden und die Beschwerdeführer derzeit gemäß Paragraph 13, AsylG nach wie vor zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind.
B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Aufenthaltsrecht Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK befristete Aufenthaltsberechtigung unzulässiger Antrag ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:L519.2148721.3.00Im RIS seit
29.06.2022Zuletzt aktualisiert am
29.06.2022