TE Bvwg Erkenntnis 2021/12/21 L503 2174164-2

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Veröffentlicht am 21.12.2021
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Entscheidungsdatum

21.12.2021

Norm

ASVG §113
ASVG §33
ASVG §34
ASVG §410
ASVG §44
ASVG §49
ASVG §59
B-VG Art133 Abs4
  1. ASVG § 113 heute
  2. ASVG § 113 gültig ab 29.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2024
  3. ASVG § 113 gültig von 01.01.2019 bis 28.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  4. ASVG § 113 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  5. ASVG § 113 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  6. ASVG § 113 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  7. ASVG § 113 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 283/1988
  1. ASVG § 33 heute
  2. ASVG § 33 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  3. ASVG § 33 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2016
  4. ASVG § 33 gültig von 01.01.2019 bis 13.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  5. ASVG § 33 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  6. ASVG § 33 gültig von 14.06.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2016
  7. ASVG § 33 gültig von 01.01.2016 bis 13.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  8. ASVG § 33 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  9. ASVG § 33 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  10. ASVG § 33 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2004
  11. ASVG § 33 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  12. ASVG § 33 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 764/1996
  1. ASVG § 34 heute
  2. ASVG § 34 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  3. ASVG § 34 gültig von 01.01.2019 bis 22.05.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  4. ASVG § 34 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2018
  5. ASVG § 34 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  6. ASVG § 34 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 171/2004
  7. ASVG § 34 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  8. ASVG § 34 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2002
  9. ASVG § 34 gültig von 01.08.2001 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  10. ASVG § 34 gültig von 01.01.1997 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  1. ASVG § 410 heute
  2. ASVG § 410 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  3. ASVG § 410 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  4. ASVG § 410 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  5. ASVG § 410 gültig von 01.01.1973 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 31/1973
  1. ASVG § 44 heute
  2. ASVG § 44 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. ASVG § 44 gültig von 01.01.2026 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2025
  4. ASVG § 44 gültig von 01.09.2022 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2024
  5. ASVG § 44 gültig von 01.01.2019 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2017
  6. ASVG § 44 gültig von 01.01.2019 bis 28.02.2017 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  7. ASVG § 44 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2016
  8. ASVG § 44 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  9. ASVG § 44 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  10. ASVG § 44 gültig von 01.07.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2017
  11. ASVG § 44 gültig von 01.03.2017 bis 30.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2016
  12. ASVG § 44 gültig von 01.01.2017 bis 28.02.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  13. ASVG § 44 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  14. ASVG § 44 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  15. ASVG § 44 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  16. ASVG § 44 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  17. ASVG § 44 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  18. ASVG § 44 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 288/2014
  19. ASVG § 44 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  20. ASVG § 44 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2013
  21. ASVG § 44 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 434/2013
  22. ASVG § 44 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2013
  23. ASVG § 44 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  24. ASVG § 44 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  25. ASVG § 44 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2013
  26. ASVG § 44 gültig von 01.01.2013 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 441/2012
  27. ASVG § 44 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  28. ASVG § 44 gültig von 01.01.2012 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 398/2011
  29. ASVG § 44 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  30. ASVG § 44 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 403/2010
  31. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2000
  32. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 346/2008
  33. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 289/2008
  34. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  35. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  36. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  37. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  38. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  39. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  40. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  41. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  42. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2002
  43. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  44. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  45. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  46. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  47. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  48. ASVG § 44 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 450/2009
  49. ASVG § 44 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  50. ASVG § 44 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 289/2008
  51. ASVG § 44 gültig von 01.01.2009 bis 30.09.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 346/2008
  52. ASVG § 44 gültig von 01.10.2008 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  53. ASVG § 44 gültig von 01.10.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  54. ASVG § 44 gültig von 01.01.2008 bis 30.09.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  55. ASVG § 44 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  56. ASVG § 44 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  57. ASVG § 44 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  58. ASVG § 44 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  59. ASVG § 44 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  60. ASVG § 44 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  61. ASVG § 44 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  62. ASVG § 44 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  63. ASVG § 44 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  64. ASVG § 44 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2002
  65. ASVG § 44 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  66. ASVG § 44 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  67. ASVG § 44 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  68. ASVG § 44 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  69. ASVG § 44 gültig von 01.10.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  70. ASVG § 44 gültig von 01.01.2001 bis 30.09.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  71. ASVG § 44 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2000
  72. ASVG § 44 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/1999
  73. ASVG § 44 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  74. ASVG § 44 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  75. ASVG § 44 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  76. ASVG § 44 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  77. ASVG § 44 gültig von 23.04.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  78. ASVG § 44 gültig von 23.04.1997 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
  79. ASVG § 44 gültig von 01.11.1996 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 764/1996
  1. ASVG § 49 heute
  2. ASVG § 49 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. ASVG § 49 gültig von 01.01.2025 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2024
  4. ASVG § 49 gültig von 01.07.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2024
  5. ASVG § 49 gültig von 01.05.2024 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2024
  6. ASVG § 49 gültig von 01.01.2024 bis 30.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2023
  7. ASVG § 49 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2023
  8. ASVG § 49 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  9. ASVG § 49 gültig von 23.12.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2023
  10. ASVG § 49 gültig von 01.01.2023 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 236/2022
  11. ASVG § 49 gültig von 01.07.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  12. ASVG § 49 gültig von 01.07.2022 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2022
  13. ASVG § 49 gültig von 01.01.2022 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 238/2021
  14. ASVG § 49 gültig von 31.12.2021 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 238/2021
  15. ASVG § 49 gültig von 01.07.2021 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2021
  16. ASVG § 49 gültig von 01.01.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2021
  17. ASVG § 49 gültig von 01.07.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2020
  18. ASVG § 49 gültig von 05.04.2020 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020
  19. ASVG § 49 gültig von 01.01.2020 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  20. ASVG § 49 gültig von 17.05.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2018
  21. ASVG § 49 gültig von 01.01.2018 bis 16.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2017
  22. ASVG § 49 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  23. ASVG § 49 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  24. ASVG § 49 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  25. ASVG § 49 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/2013
  26. ASVG § 49 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2009
  27. ASVG § 49 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  28. ASVG § 49 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2009
  29. ASVG § 49 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  30. ASVG § 49 gültig von 01.01.2009 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  31. ASVG § 49 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  32. ASVG § 49 gültig von 10.07.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2007
  33. ASVG § 49 gültig von 01.07.2007 bis 09.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  34. ASVG § 49 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2006
  35. ASVG § 49 gültig von 01.09.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2002
  36. ASVG § 49 gültig von 01.07.2002 bis 31.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2002
  37. ASVG § 49 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  38. ASVG § 49 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  39. ASVG § 49 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  40. ASVG § 49 gültig von 06.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  41. ASVG § 49 gültig von 01.01.1998 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  42. ASVG § 49 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. ASVG § 59 heute
  2. ASVG § 59 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  3. ASVG § 59 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  4. ASVG § 59 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. ASVG § 59 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  6. ASVG § 59 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  7. ASVG § 59 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  8. ASVG § 59 gültig von 01.08.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  9. ASVG § 59 gültig von 01.08.1998 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  10. ASVG § 59 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  11. ASVG § 59 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


L503 2174164-2/37E
, L503 2174164-2/37E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Auer Bodingbauer Leitner Stöglehner Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse (nunmehr: Österreichische Gesundheitskasse) vom 20.07.2017, Zl. XXXX , betreffend Beitragsnachverrechnung und Vorschreibung eines Beitragszuschlages, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16.11.2021, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch Auer Bodingbauer Leitner Stöglehner Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse (nunmehr: Österreichische Gesundheitskasse) vom 20.07.2017, Zl. römisch 40 , betreffend Beitragsnachverrechnung und Vorschreibung eines Beitragszuschlages, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16.11.2021, zu Recht erkannt:

A.) Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides abgeändert, sodass er lautet:

1.) Die XXXX ist als Dienstgeberin verpflichtet, für den freien Dienstnehmer XXXX allgemeine Beiträge in Höhe von EUR 1.939,36 an die Österreichische Gesundheitskasse zu entrichten.1.) Die römisch 40 ist als Dienstgeberin verpflichtet, für den freien Dienstnehmer römisch 40 allgemeine Beiträge in Höhe von EUR 1.939,36 an die Österreichische Gesundheitskasse zu entrichten.

2.) Der XXXX wird gemäß § 113 Abs 1 Z 3 iVm Abs 3 ASVG idF BGBl. I Nr. 2007/31 ein Beitragszuschlag in Höhe von EUR 187,10 vorgeschrieben.2.) Der römisch 40 wird gemäß Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Absatz 3, ASVG in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 2007/31 ein Beitragszuschlag in Höhe von EUR 187,10 vorgeschrieben.

B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 20.7.2017 sprach die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse (nunmehr: Österreichische Gesundheitskasse; im Folgenden kurz: "ÖGK") aus, dass die XXXX (im Folgenden kurz: "BF") verpflichtet sei, für den Dienstnehmer XXXX (im Folgenden kurz: "A.S."), SVNR: XXXX , an den Beschäftigungstagen 6.1.2014, 7.1.2014, 14.1.2014, 10.2.2014 bis 12.2.2014, 14.4.2014, 12.5.2014, 13.5.2014, 15.6.2014 bis 20.6.2014, 1.9.2014 bis 6.9.2014, 1.10.2014, 2.10.2014, 19.11.2014, 20.11.2014, 2.1.2015, 3.1.2015, 2.3.2015 bis 4.3.2015 und 20.3.2015 sowie im Beschäftigungszeitraum von 1.4.2015 bis 17.10.2016 allgemeine Beiträge in Höhe von EUR 18.838,96 sowie Beiträge zur betrieblichen Vorsorge in Höhe von EUR 636,48 zu entrichten. Außerdem werde ein Beitragszuschlag in Höhe von EUR 1.011,65 vorgeschrieben. Die Beiträge und der Beitragszuschlag würden einen Nachverrechnungsbetrag in Höhe von insgesamt EUR 20.487,09 ergeben. Die dem Bescheid beigelegte EDV-Liste "Bescheidbeilage" bilde einen Bestandteil dieses Bescheides.1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 20.7.2017 sprach die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse (nunmehr: Österreichische Gesundheitskasse; im Folgenden kurz: "ÖGK") aus, dass die römisch 40 (im Folgenden kurz: "BF") verpflichtet sei, für den Dienstnehmer römisch 40 (im Folgenden kurz: "A.S."), SVNR: römisch 40 , an den Beschäftigungstagen 6.1.2014, 7.1.2014, 14.1.2014, 10.2.2014 bis 12.2.2014, 14.4.2014, 12.5.2014, 13.5.2014, 15.6.2014 bis 20.6.2014, 1.9.2014 bis 6.9.2014, 1.10.2014, 2.10.2014, 19.11.2014, 20.11.2014, 2.1.2015, 3.1.2015, 2.3.2015 bis 4.3.2015 und 20.3.2015 sowie im Beschäftigungszeitraum von 1.4.2015 bis 17.10.2016 allgemeine Beiträge in Höhe von EUR 18.838,96 sowie Beiträge zur betrieblichen Vorsorge in Höhe von EUR 636,48 zu entrichten. Außerdem werde ein Beitragszuschlag in Höhe von EUR 1.011,65 vorgeschrieben. Die Beiträge und der Beitragszuschlag würden einen Nachverrechnungsbetrag in Höhe von insgesamt EUR 20.487,09 ergeben. Die dem Bescheid beigelegte EDV-Liste "Bescheidbeilage" bilde einen Bestandteil dieses Bescheides.

Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass sie mit Versicherungsbescheid vom 19.7.2017 festgestellt habe, dass A.S. als Halal-Auditor für die im Bescheidspruch genannten Tage als Dienstnehmer für die BF als Dienstgeberin der Vollversicherung gemäß § 4 Abs. 2 ASVG unterliege. Weiters sei im Versicherungsbescheid festgestellt worden, dass A.S. auch als Geschäftsführer für den Beschäftigungszeitraum vom 1.4.2015 bis 17.10.2016 als Dienstnehmer für die BF als Dienstgeberin der Vollversicherung gemäß § 4 Abs. 2 ASVG unterliege. A.S. habe pro Audit EUR 200,00 sowie Kilometergeld und Diäten erhalten. Für seine Tätigkeit als Geschäftsführer habe er im Zeitraum von April 2015 bis September 2016 monatlich EUR 1.500,00 erhalten. Mit Oktober 2016 sei das Geschäftsführergehalt auf EUR 2.000,00 erhöht worden.Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass sie mit Versicherungsbescheid vom 19.7.2017 festgestellt habe, dass A.S. als Halal-Auditor für die im Bescheidspruch genannten Tage als Dienstnehmer für die BF als Dienstgeberin der Vollversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG unterliege. Weiters sei im Versicherungsbescheid festgestellt worden, dass A.S. auch als Geschäftsführer für den Beschäftigungszeitraum vom 1.4.2015 bis 17.10.2016 als Dienstnehmer für die BF als Dienstgeberin der Vollversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG unterliege. A.S. habe pro Audit EUR 200,00 sowie Kilometergeld und Diäten erhalten. Für seine Tätigkeit als Geschäftsführer habe er im Zeitraum von April 2015 bis September 2016 monatlich EUR 1.500,00 erhalten. Mit Oktober 2016 sei das Geschäftsführergehalt auf EUR 2.000,00 erhöht worden.

Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass sich aus der Pflichtversicherung von A.S. gemäß § 4 Abs. 2 ASVG auch die Beitragspflicht der BF ergebe. Die genannten Beträge gingen aus den Abrechnungsunterlagen hervor, seien unstrittig und als Berechnungsgrundlage der Sozialversicherungsbeiträge herangezogen worden. Im Zeitraum Jänner 2014 bis März 2015 sei nur an bestimmten Tagen gearbeitet worden, weshalb in diesem Zeitraum die tägliche Höchstbemessungsgrundlage berücksichtigt worden sei. Weiters sei auch § 2a AMPFG (Verminderung des Arbeitslosenversicherungsbeitrages) berücksichtigt worden und seien Arbeitslosenversicherungsbeiträge unter der entsprechenden Beitragsgruppe rückverrechnet worden. Somit würde sich eine Nachverrechnung der allgemeinen Beiträge für A.S. in der im Spruch genannten Höhe ergeben. Die belangte Behörde habe für A.S., welcher ab 1.5.2015 der Beitragspflicht nach dem BMSVG unterliege, auch die Beitragsgrundlage zur betrieblichen Mitarbeitervorsorge anhand der Entlohnung errechnet und die entsprechenden Beiträge zur betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorge in Höhe von EUR 636,48 nachverrechnet. Die BF sei Dienstgeberin, weil der Betrieb auf ihre Rechnung geführt werde. Als Dienstgeberin schulde die BF ihre und die auf ihren Dienstnehmer entfallenden Beiträge. Die BF müsse diese zur Gänze entrichten.Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass sich aus der Pflichtversicherung von A.S. gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG auch die Beitragspflicht der BF ergebe. Die genannten Beträge gingen aus den Abrechnungsunterlagen hervor, seien unstrittig und als Berechnungsgrundlage der Sozialversicherungsbeiträge herangezogen worden. Im Zeitraum Jänner 2014 bis März 2015 sei nur an bestimmten Tagen gearbeitet worden, weshalb in diesem Zeitraum die tägliche Höchstbemessungsgrundlage berücksichtigt worden sei. Weiters sei auch Paragraph 2 a, AMPFG (Verminderung des Arbeitslosenversicherungsbeitrages) berücksichtigt worden und seien Arbeitslosenversicherungsbeiträge unter der entsprechenden Beitragsgruppe rückverrechnet worden. Somit würde sich eine Nachverrechnung der allgemeinen Beiträge für A.S. in der im Spruch genannten Höhe ergeben. Die belangte Behörde habe für A.S., welcher ab 1.5.2015 der Beitragspflicht nach dem BMSVG unterliege, auch die Beitragsgrundlage zur betrieblichen Mitarbeitervorsorge anhand der Entlohnung errechnet und die entsprechenden Beiträge zur betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorge in Höhe von EUR 636,48 nachverrechnet. Die BF sei Dienstgeberin, weil der Betrieb auf ihre Rechnung geführt werde. Als Dienstgeberin schulde die BF ihre und die auf ihren Dienstnehmer entfallenden Beiträge. Die BF müsse diese zur Gänze entrichten.

Die BF habe den Versicherten und das Entgelt nicht bzw. nicht korrekt gemeldet und daher die Meldepflicht verletzt. Die Voraussetzungen für die Verhängung eines Beitragszuschlages seien somit gegeben. Die Erhebungen seien am 19.7.2017 abgeschlossen worden, weshalb der Beitragszuschlag bis zu diesem Tag berechnet worden sei. Der Beitragszuschlag sei nur im Mindestausmaß in der Höhe der Verzugszinsen vorgeschrieben worden.

2. Mit Schriftsatz ihrer damaligen rechtsfreundlichen Vertretung vom 21.8.2017 erhob die BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der OÖGKK vom 20.7.2017 (zugestellt am 25.7.2017). Darin brachte sie im Wesentlichen wie im Beschwerdeverfahren betreffend den Versicherungspflichtbescheid vom 19.7.2019 vor. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird dazu auf die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 30.11.2021, GZ: L503 2174164-1/31E, verwiesen. Die Kasse stütze ihren Beitragsbescheid auf den Versicherungsbescheid vom 19.7.2017, gegen den die BF Beschwerde erhoben habe. Der Versicherungsbescheid sei daher nicht rechtskräftig. Die Argumentation, mit welcher der Versicherungsbescheid bekämpft worden sei, sei auch für den Beitragsbescheid maßgeblich, da gar keine Vollversicherungspflicht des A.S. für seine Beschäftigung bei der BF gegeben gewesen sei.

3. Am 20.10.2017 wurde der Akt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

Im Vorlagebericht vom 5.10.2017 führte die belangte Behörde zur Beitragsnachverrechnung aus, dass die Beschwerde gegen den Beitragsbescheid gleichlautend mit jener gegen den Versicherungsbescheid sei. Einwände gegen die Höhe der Nachverrechnung seien nicht erhoben worden.

4. Am 10.1.2020 gab die nunmehrige rechtsfreundliche Vertretung der BF dem erkennenden Gericht den Vollmachtswechsel bekannt.

5. Mit Schreiben vom 6.2.2020 ersuchte das erkennende Gericht die belangte Behörde – im Sinne des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 27.11.2019, E 4911/2018, – um Bekanntgabe des Nachverrechnungsbetrags unter Abzug allfälliger Überweisungsbeträge seitens der SVS.5. Mit Schreiben vom 6.2.2020 ersuchte das erkennende Gericht die belangte Behörde – im Sinne des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 27.11.2019, E 4911 aus 2018,, – um Bekanntgabe des Nachverrechnungsbetrags unter Abzug allfälliger Überweisungsbeträge seitens der SVS.

6. Am 19.2.2020 teilte das erkennende Gericht der belangten Behörde im Hinblick auf das vorherige Ersuchen um Bekanntgabe mit, dass es – wie der Verwaltungsgerichtshof mittlerweile in seinem Beschluss vom 29.1.2020, Ra 2018/08/0245-4, klargestellt habe – bei einer allenfalls vorzunehmenden Anrechnung ausschließlich auf bereits erfolgte Überweisungen von Beiträgen durch die SVS ankomme. Dem erkennenden Gericht wurde daraufhin mitgeteilt, dass gegenständlich bis dato keine Beiträge seitens der SVS überwiesen worden seien.

7. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.2.2020, GZ: L503 2174164-2/5E, wurde die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.7. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.2.2020, GZ: L503 2174164-2/5E, wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt.

8. Gegen dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes erhob die BF mit Schriftsatz vom 1.4.2020 außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

9. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.4.2021, Zl. Ra 2020/08/0071-7, wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.1.2020 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Zur Aufhebung führte der Verwaltungsgerichtshof begründend aus, dass die BF den Sachverhaltsannahmen, auf die die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse und das Bundesverwaltungsgericht die rechtliche Beurteilung hinsichtlich des Vorliegens einer Pflichtversicherung des A.S. gegründet hätten, entgegengetreten sei. Vor diesem Hintergrund seien im vorliegenden Verfahren, in dem "civil rights" im Sinn des Art. 6 Abs. 1 EMRK zu beurteilen gewesen seien, die Voraussetzungen des Absehens von einer mündlichen Verhandlung nicht vorgelegen.9. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.4.2021, Zl. Ra 2020/08/0071-7, wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.1.2020 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Zur Aufhebung führte der Verwaltungsgerichtshof begründend aus, dass die BF den Sachverhaltsannahmen, auf die die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse und das Bundesverwaltungsgericht die rechtliche Beurteilung hinsichtlich des Vorliegens einer Pflichtversicherung des A.S. gegründet hätten, entgegengetreten sei. Vor diesem Hintergrund seien im vorliegenden Verfahren, in dem "civil rights" im Sinn des Artikel 6, Absatz eins, EMRK zu beurteilen gewesen seien, die Voraussetzungen des Absehens von einer mündlichen Verhandlung nicht vorgelegen.

10. Das erkennende Gericht führte am 16.11.2021 in der Sache der BF im Beisein ihrer Geschäftsführerin K.R., ihres Mehrheitsgesellschafters G.R., ihrer rechtsfreundlichen Vertretung (erschienen: XXXX ) sowie eines Behördenvertreters eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. In der Verhandlung wurden K.R., G.R. und A.S. als Parteien sowie XXXX als Zeuge einvernommen.10. Das erkennende Gericht führte am 16.11.2021 in der Sache der BF im Beisein ihrer Geschäftsführerin K.R., ihres Mehrheitsgesellschafters G.R., ihrer rechtsfreundlichen Vertretung (erschienen: römisch 40 ) sowie eines Behördenvertreters eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. In der Verhandlung wurden K.R., G.R. und A.S. als Parteien sowie römisch 40 als Zeuge einvernommen.

11. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.11.2021, GZ: L503 2174164-1/31E, wurde der gegen den Versicherungspflichtbescheid der belangten Behörde vom 19.7.2017 erhobenen Beschwerde der BF teilweise stattgegeben und der Spruch dieses Bescheides abgeändert (siehe sogleich unter Punkt II.1.1.).11. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.11.2021, GZ: L503 2174164-1/31E, wurde der gegen den Versicherungspflichtbescheid der belangten Behörde vom 19.7.2017 erhobenen Beschwerde der BF teilweise stattgegeben und der Spruch dieses Bescheides abgeändert (siehe sogleich unter Punkt römisch zwei.1.1.).

12. Mit Schreiben des erkennenden Gerichtes vom 1.12.2021 wurde die belangte Behörde ersucht, den Nachverrechnungsbeitrag – im Sinne des Erkenntnisses vom 30.11.2021, Zl. L503 2174164-1/31E - unter der Annahme zu berechnen, dass A.S. an den in Spruchpunkt I. des Versicherungspflichtbescheides vom 19.7.2017, Zl. XXXX , genannten Beschäftigungstagen zwar als freier Dienstnehmer der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß § 4 Abs. 1 und 4 ASVG sowie der Arbeitslosenversicherung gemäß § 1 Abs. 1 lit. a und Abs. 8 AlVG, hingegen in dem in Spruchpunkt II. des genannten Versicherungspflichtbescheides angegebenen Zeitraum nicht der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterlag. Ferner wurde die belangte Behörde ersucht, auf dieser Grundlage den Beitragszuschlag (Verzugszinsen) neu zu berechnen.12. Mit Schreiben des erkennenden Gerichtes vom 1.12.2021 wurde die belangte Behörde ersucht, den Nachverrechnungsbeitrag – im Sinne des Erkenntnisses vom 30.11.2021, Zl. L503 2174164-1/31E - unter der Annahme zu berechnen, dass A.S. an den in Spruchpunkt römisch eins. des Versicherungspflichtbescheides vom 19.7.2017, Zl. römisch 40 , genannten Beschäftigungstagen zwar als freier Dienstnehmer der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins und 4 ASVG sowie der Arbeitslosenversicherung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a und Absatz 8, AlVG, hingegen in dem in Spruchpunkt römisch zwei. des genannten Versicherungspflichtbescheides angegebenen Zeitraum nicht der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterlag. Ferner wurde die belangte Behörde ersucht, auf dieser Grundlage den Beitragszuschlag (Verzugszinsen) neu zu berechnen.

13. Am 9.12.2021 übermittelte die ÖGK dem BVwG eine Neuberechnung entsprechend dem Erkenntnis vom 30.11.2021, Zl. L503 2174164-1/31E. Aus der Neuberechnung geht – näher dargelegt – hervor, dass seitens der BF allgemeine Beiträge in Höhe von (nur mehr) EUR 1.939,36 sowie ein Betragszuschlag in Höhe von (nur mehr) EUR 187,10, insgesamt somit (nur mehr) EUR 2.126,46, zu entrichten sind.

14. Mit Schreiben vom 10.12.2021 übermittelte das BVwG die eben dargestellte Neuberechnung dem rechtsfreundlichen Vertreter der BF und räumte ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme binnen einer Woche ein.

Eine Stellungnahme wurde nicht abgegeben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Mit Versicherungspflichtbescheid der belangten Behörde vom 19.7.2017, XXXX , wurde festgestellt, dass A.S. hinsichtlich der für die BF ausgeübten Tätigkeit als Halal-Auditor für die Beschäftigungstage im Jahr 2014 am 6.1., 7.1., 14.1., 10.2. bis 12.2., 14.4., 12.5., 13.5., 15.6. bis 20.6., 1.9. bis 6.9., 1.10., 2.10., 19.11., 20.11. und im Jahr 2015 am 2.1., 3.1., 2.3. bis 4.3. und 20.3. als Dienstnehmer der Vollversicherung (Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) sowie in der Arbeitslosenversicherung unterlegen sei (Spruchpunkt I.). Weiters wurde festgestellt, dass A.S. hinsichtlich der für die BF ausgeübten Tätigkeit als Geschäftsführer für den Beschäftigungszeitraum vom 1.4.2015 bis 17.10.2016 als Dienstnehmer der Vollversicherung (Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) sowie der Arbeitslosenversicherung unterlegen sei (Spruchpunkt II.).1.1. Mit Versicherungspflichtbescheid der belangten Behörde vom 19.7.2017, römisch 40 , wurde festgestellt, dass A.S. hinsichtlich der für die BF ausgeübten Tätigkeit als Halal-Auditor für die Beschäftigungstage im Jahr 2014 am 6.1., 7.1., 14.1., 10.2. bis 12.2., 14.4., 12.5., 13.5., 15.6. bis 20.6., 1.9. bis 6.9., 1.10., 2.10., 19.11., 20.11. und im Jahr 2015 am 2.1., 3.1., 2.3. bis 4.3. und 20.3. als Dienstnehmer der Vollversicherung (Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) sowie in der Arbeitslosenversicherung unterlegen sei (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde festgestellt, dass A.S. hinsichtlich der für die BF ausgeübten Tätigkeit als Geschäftsführer für den Beschäftigungszeitraum vom 1.4.2015 bis 17.10.2016 als Dienstnehmer der Vollversicherung (Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) sowie der Arbeitslosenversicherung unterlegen sei (Spruchpunkt römisch zwei.).

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.11.2021, GZ: L503 2174164-1/31E, wurde der gegen den Versicherungspflichtbescheid der belangten Behörde vom 19.7.2017 erhobenen Beschwerde der BF teilweise stattgegeben und der Spruch dieses Bescheides abgeändert, sodass er lautet:

"1.) Spruchpunkt I.:"1.) Spruchpunkt römisch eins.:

' XXXX unterlag aufgrund seiner Tätigkeit als Halal-Auditor für die XXXX im Jahr 2014 am 06.01., 07.01., 14.01., vom 10.02. bis 12.02., am 14.04., 12.05., 13.05., vom 15.06. bis 20.06., vom 01.09. bis 06.09., am 01.10., 02.10., 19.11., 20.11. und im Jahr 2015 am 02.01., 03.01., vom 02.03. bis 04.03. und am 20.03. der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß § 4 Abs. 1 und 4 ASVG sowie der Arbeitslosenversicherung gemäß § 1 Abs. 1 lit. a und Abs. 8 AlVG. '' römisch 40 unterlag aufgrund seiner Tätigkeit als Halal-Auditor für die römisch 40 im Jahr 2014 am 06.01., 07.01., 14.01., vom 10.02. bis 12.02., am 14.04., 12.05., 13.05., vom 15.06. bis 20.06., vom 01.09. bis 06.09., am 01.10., 02.10., 19.11., 20.11. und im Jahr 2015 am 02.01., 03.01., vom 02.03. bis 04.03. und am 20.03. der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins und 4 ASVG sowie der Arbeitslosenversicherung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a und Absatz 8, AlVG. '

2.) Spruchpunkt II.:2.) Spruchpunkt römisch zwei.:

' XXXX unterlag aufgrund seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der XXXX im Zeitraum vom 1.4.2015 bis 17.10.2016 nicht der Pflichtversicherung nach dem ASVG.'"' römisch 40 unterlag aufgrund seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der römisch 40 im Zeitraum vom 1.4.2015 bis 17.10.2016 nicht der Pflichtversicherung nach dem ASVG.'"

1.2. A.S. erhielt für im Rahmen seiner Tätigkeit als Halal-Auditor durchgeführte Audits eine Tagespauschale von EUR 200,00 zuzüglich Kilometergeld, Diäten und sonstige Gebühren.

Die aufgrund des freien Dienstverhältnisses des A.S. als Halal-Auditor aushaftenden allgemeinen Beiträge betragen EUR 1.939,36. Daraus errechnet sich ein Beitragszuschlag (Verzugszinsen) in Höhe von EUR 187,10.

1.3. A.S. wurde von der BF nicht vor Dienstantritt als freier Dienstnehmer zur Pflichtversicherung angemeldet; das Entgelt wurde dem zuständigen Krankenversicherungsträger nicht gemeldet. Eine Anmeldung erfolgte erst im Zuge des Verfahrens durch die belangte Behörde. Eine Betretung durch Organe der Abgabenbehörden des Bundes fand nicht statt.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde, den Gerichtsakt sowie das hg. Erkenntnis betreffend die Versicherungspflicht von A.S. vom 30.11.2021, GZ: L503 2174164-1/31E.

Die getroffenen Feststellungen gehen unmittelbar daraus hervor.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Teilweise Stattgebung der Beschwerde:

3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Einzelrichter.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Rechtliche Grundlagen im ASVG in der anzuwendenden Fassung:

Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

Gemäß § 34 Abs. 1 ASVG haben die Dienstgeber während des Bestandes der Pflichtversicherung jede für diese Versicherung bedeutsame Änderung, insbesondere jede Änderung im Beschäftigungsverhältnis, wie Änderung der Beitragsgrundlage, Unterbrechung und Wiedereintritt des Entgeltanspruches, Wechsel in das neue Abfertigungssystem nach § 47 des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG), BGBl. I Nr. 100/2002, oder nach vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschriften, innerhalb von sieben Tagen dem zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, ASVG haben die Dienstgeber während des Bestandes der Pflichtversicherung jede für diese Versicherung bedeutsame Änderung, insbesondere jede Änderung im Beschäftigungsverhältnis, wie Änderung der Beitragsgrundlage, Unterbrechung und Wiedereintritt des Entgeltanspruches, Wechsel in das neue Abfertigungssystem nach Paragraph 47, des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, oder nach vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschriften, innerhalb von sieben Tagen dem zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden.

Gemäß § 44 Abs. 1 ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach Paragraph 49, Absatz 2,

Gemäß § 49 ASVG Abs. 1 ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.Gemäß Paragraph 49, ASVG Absatz eins, ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.

Gemäß § 59 Abs. 1 ASVG sind von Beiträgen, die nicht innerhalb von 15 Tagen nach Fälligkeit, in den Fällen des § 4 Abs. 4 nach dem Ende des Monats, in dem der Dienstgeber Entgelt leistet, eingezahlt werden, wenn nicht gemäß § 113 Abs. 1 ein Beitragszuschlag vorgeschrieben wird, Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. […]Gemäß Paragraph 59, Absatz eins, ASVG sind von Beiträgen, die nicht innerhalb von 15 Tagen nach Fälligkeit, in den Fällen des Paragraph 4, Absatz 4, nach dem Ende des Monats, in dem der Dienstgeber Entgelt leistet, eingezahlt werden, wenn nicht gemäß Paragraph 113, Absatz eins, ein Beitragszuschlag vorgeschrieben wird, Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. […]

Gemäß § 689 Abs. 8 ASVG sind auf Meldepflichten, welche die Beitragszeiträume vor dem 1.1.2019 betreffen, weiterhin die §§ 33, 34, 41, 56, 58 und 113 ASVG in der am 31.12.2018 geltenden Fassung anzuwenden.Gemäß Paragraph 689, Absatz 8, ASVG sind auf Meldepflichten, welche die Beitragszeiträume vor dem 1.1.2019 betreffen, weiterhin die Paragraphen 33, 34, 41, 56, 58 und 113 ASVG in der am 31.12.2018 geltenden Fassung anzuwenden.

§ 113 ASVG idF BGBl. I Nr. 2007/31 lautet auszugsweise:Paragraph 113, ASVG in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 2007/31 lautet auszugsweise:

(1) Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn(1) Den in Paragraph 111, Absatz eins, genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn

1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder

2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach Paragraph 33, Absatz eins a, Ziffer 2, nicht oder verspätet erstattet wurde oder

3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder

4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.

(2) Im Fall des Abs. 1 Z 1 setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.(2) Im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des Paragraph 111 a, aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 darf der Beitragszuschlag das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlangen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger bzw. bis zur Feststellung des Entgeltes oder bis zum Einlangen der verspäteten Meldung des Entgeltes beim Versicherungsträger entfallen; im Fall des Abs. 1 Z 4 darf der Beitragszuschlag nicht höher sein als das Doppelte des Unterschiedsbetrages zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Beiträgen. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen; der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des § 59 Abs. 1 für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären.(3) In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 und 3 darf der Beitragszuschlag das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlangen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger bzw. bis zur Feststellung des Entgeltes oder bis zum Einlangen der verspäteten Meldung des Entgeltes beim Versicherungsträger entfallen; im Fall des Absatz eins, Ziffer 4, darf der Beitragszuschlag nicht höher sein als das Doppelte des Unterschiedsbetrages zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Beiträgen. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen; der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des Paragraph 59, Absatz eins, für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären.

[…]

3.3. Im konkreten Fall bedeutet dies:

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.11.2021, GZ: L503 2174164-1/31E, wurde der Versicherungspflichtbescheid der belangten Behörde vom 19.7.2017 dahingehend abgeändert, dass A.S. zwar aufgrund seiner Tätigkeit als Halal-Auditor für die BF der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß § 4 Abs. 1 und 4 ASVG sowie der Arbeitslosenversicherung gemäß § 1 Abs. 1 lit. a und Abs. 8 AlVG unterlag; aufgrund seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der BF unterlag A.S. hingegen nicht der Pflichtversicherung nach dem ASVG.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.11.2021, GZ: L503 2174164-1/31E, wurde der Versicherungspflichtbescheid der belangten Behörde vom 19.7.2017 dahingehend abgeändert, dass A.S. zwar aufgrund seiner Tätigkeit als Halal-Auditor für die BF der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins und 4 ASVG sowie der Arbeitslosenversicherung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a und Absatz 8, AlVG unterlag; aufgrund seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der BF unterlag A.S. hingegen nicht der Pflichtversicherung nach dem ASVG.

Die im gegenständlichen Verfahren als Vorfrage zu klärende Versicherungspflicht wurde damit bereits – in diesem Umfang – festgestellt. Die Voraussetzungen der Beitragsnachverrechnung sind damit dem Grunde nach erfüllt.

Die im Auftrag des erkennenden Gerichtes von der belangten Behörde vorgenommene Neuberechnung der Beiträge hat ergeben, dass die aufgrund des freien Dienstverhältnisses des A.S. als Halal-Auditor aushaftenden allgemeinen Beiträge EUR 1.939,36 betragen; Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge sind laut Aufstellung der belangten Behörde nicht zu entrichten. Daraus errechnen sich gemäß § 59 Abs. 1 ASVG Verzugszinsen in Höhe von EUR 187,10. Insgesamt ergibt sich somit ein Nachverrechnungsbetrag in Höhe von (nur mehr) EUR 2.126,46.Die im Auftrag des erkennenden Gerichtes von der belangten Behörde vorgenommene Neuberechnung der Beiträge hat ergeben, dass die aufgrund des freien Dienstverhältnisses des A.S. als Halal-Auditor aushaftenden allgemeinen Beiträge EUR 1.939,36 betragen; Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge sind laut Aufstellung der belangten Behörde nicht zu entrichten. Daraus errechnen sich gemäß Paragraph 59, Absatz eins, ASVG Verzugszinsen in Höhe von EUR 187,10. Insgesamt ergibt sich somit ein Nachverrechnungsbetrag in Höhe von (nur mehr) EUR 2.126,46.

Es wurden keine Einwände gegen die Höhe der Beiträge und daraus errechneten Verzugszinsen erhoben. Die rechnerische Richtigkeit des Nachverrechnungsbetrages wurde nicht bestritten. Es sind auch sonst keine objektiven Anhaltspunkte hervorgekommen, die gegen die Richtigkeit des nach Maßgabe der Versicherungspflicht neuberechneten Nachverrechnungsbetrages sprechen würden. Die Neuberechnung der Höhe der Beiträge sowie der Verzugszinsen erfolgte nachvollziehbar und schlüssig.

Überweisungsbeträge waren im gegenständlichen Verfahren mangels Überweisung von Beiträgen durch die SVS keine zu berücksichtigen (vgl. den Beschluss des VwGH vom 29.1.2020, Ra 2018/08/0245-4).Überweisungsbeträge waren im gegenständlichen Verfahren mangels Überweisung von Beiträgen durch die SVS keine zu berücksichtigen vergleiche den Beschluss des VwGH vom 29.1.2020, Ra 2018/08/0245-4).

Es war daher in Abänderung des Spruchs des angefochtenen Bescheides auszusprechen, dass die BF verpflichtet ist, allgemeine Beiträge in Höhe von EUR 1.939,36 (anstelle von: EUR 18.838,96) an die Österreichische Gesundheitskasse zu entrichten.

Zum vorgeschriebenen Beitragszuschlag ist festzuhalten, dass gemäß § 113 Abs. 1 Z 3 iVm Abs. 3 ASVG in der anzuwendenden Fassung ein Beitragszuschlag dann vorgeschrieben werden kann, wenn das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde. In einem solchen Fall darf der Beitragszuschlag gemäß Abs. 3 leg. cit. die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des § 59 Abs. 1 leg. cit. für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären.Zum vorgeschriebenen Beitragszuschlag ist festzuhalten, dass gemäß Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Absatz 3, ASVG in der anzuwendenden Fassung ein Beitragszuschlag dann vorgeschrieben werden kann, wenn das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde. In einem solchen Fall darf der Beitragszuschlag gemäß Absatz 3, leg. cit. die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des Paragraph 59, Absatz eins, leg. cit. für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären.

Die BF hat das Entgelt des A.S. nicht dem zuständigen Krankenversicherungsträger gemeldet. Eine Meldung wurde erst im Verfahren durch die belangte Behörde erstattet.

Der Beitragszuschlag wurde daher dem Grunde nach zu Recht vorgeschrieben.

Die Höhe des Beitragszuschlages – EUR 187,10 (anstelle von: EUR 1.011,65) – wurde mit der im Gesetz vorgesehenen Untergrenze, nämlich in Höhe der (fiktiven) Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1 ASVG, die ohne Vorschreibung eines Beitragszuschlages für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären, auf Grundlage der vorgenommenen Neuberechnung der Beiträge festgesetzt.Die Höhe des Beitragszuschlages – EUR 187,10 (anstelle von: EUR 1.011,65) – wurde mit der im Gesetz vorgesehenen Untergrenze, nämlich in Höhe der (fiktiven) Verzugszinsen gemäß Paragraph 59, Absatz eins, ASVG, die ohne Vorschreibung eines Beitragszuschlages für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären, auf Grundlage der vorgenommenen Neuberechnung der Beiträge festgesetzt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Beitragsnachverrechnung und Vorschreibung eines Beitragszuschlages beruhen auf klaren gesetzlichen Regelungen, die keinerlei Anlass zu Zweifeln geben.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Beitragsnachverrechnung und Vorschreibung eines Beitragszuschlages beruhen auf klaren gesetzlichen Regelungen, die keinerlei Anlass zu Zweifeln geben.

Schlagworte

Abänderung eines Bescheides Beitragsnachverrechnung Beitragszuschlag Neuberechnung Teilstattgebung Versicherungspflicht Vorfrage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:L503.2174164.2.00

Im RIS seit

30.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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