Entscheidungsdatum
09.03.2026Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art22a Abs4Text
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter HR Dr. Wittmann über die Beschwerde des Herrn A, geb. am ****, B-Straße, A-Ort, gegen den Bescheid des Landespolizeidirektion Steiermark vom 12.01.2026, GZ: PAD/25/02312346/VW, den
B E S C H L U S S
gefasst:
I. Gemäß § 28 Abs 1 iVm § 31 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen. römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Am 30.10.2025 stellte Herr A bei der Landespolizeidirektion Steiermark ein Informationsbegehren. Am 17.11.2025 beantragte er über sein Informationsbegehren bescheidmäßig abzusprechen. Sein Antrag auf Bescheiderlassung hat folgenden Inhalt:
„1. Bescheidantrag gemäß § 11 Abs. 1 IFG„1. Bescheidantrag gemäß Paragraph 11, Absatz eins, IFG
Ich beantrage ausdrücklich:
„Die unverzügliche Erlassung eines förmlichen, amtssignierten und rechtskonformen Bescheids gemäß § 11 Abs. 1 IFG über jeden einzelnen Punkt meiner IFG-Anfrage vom 30. 10.2025.“„Die unverzügliche Erlassung eines förmlichen, amtssignierten und rechtskonformen Bescheids gemäß Paragraph 11, Absatz eins, IFG über jeden einzelnen Punkt meiner IFG-Anfrage vom 30. 10.2025.“
Der Antrag umfasst alle sieben Punkte der ursprünglichen IFG-Eingabe.
[…]
7. Anträge
Ich stelle daher folgende förmliche Anträge:
2. Korrektur der unzutreffenden Anwendung des § 16 IFG.2. Korrektur der unzutreffenden Anwendung des Paragraph 16, IFG.
3. Vollständige Bescheidbegründung gemäß § 60 AVG.3. Vollständige Bescheidbegründung gemäß Paragraph 60, AVG.
4. Amtssignierte Zustellung gemäß § 19 Abs. 3 E-GovG.4. Amtssignierte Zustellung gemäß Paragraph 19, Absatz 3, E-GovG.
5. Mitteilung der neuen Geschäftszahl und des zuständigen Referenten.“
Der Antrag auf Informationserteilung vom 30.10.2025 an die Landespolizeidirektion Steiermark lautete wie folgt:
„A. Aktueller Verfahrensstand (GZ PAD/25/00966374/002/KRIM)
B. Ermittlungsschritte seit 12. Juni 2025 - tatsächlich gesetzt (bitte konkret und vollständig):
1. Logfile-/Zugriffsprüfungen: Datum, Umfang, Ergebnis; welche Systeme (Personalakt/ELAK/BRZ-Protokolle) wurden ausgewertet; welche Benutzerkennungen hatten Zugriff.
2. E-Mail-Auswertung (dienstlich):
3. Sicherungsmaßnahmen/Beweismittelerhalt: an BRZ/IT erlassene Beweissicherungsanordnungen (E-Mail-Journale, Backup-Tapes, Archivpostfächer). Sicherung von Logfiles und etwaigen Exporten; Datum, Aktenvermerk.
4. Berichte/Verständigungen gem. § 100 StPO: an StA Wien/BAK - Datum, GZ, Kurzinhalt; ob Ergänzungsaufträge erteilt wurden.4. Berichte/Verständigungen gem. Paragraph 100, StPO: an StA Wien/BAK - Datum, GZ, Kurzinhalt; ob Ergänzungsaufträge erteilt wurden.
5. Zeugen-/Betroffenenhandlungen: geführte Einvernahmen, Amtsvermerke, Anfragen an Dienstbehörden (Zollamt Österreich/BMF), Ergebnismitteilungen.
6. Letzter Bearbeitungsschritt: Datum/Uhrzeit der letzten Systemeintragung (Referat/Sachbearbeitung).
C. Berichtspflichten nach § 100 StPOC. Berichtspflichten nach Paragraph 100, StPO
D. Bearbeitung und Zuständigkeit
E. Dokumente nach § 4 IFG (organisatorische Unterlagen)E. Dokumente nach Paragraph 4, IFG (organisatorische Unterlagen)
Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Steiermark vom 12.01.2026 wurde 1. der Antrag auf Erteilung von Informationen aus dem strafrechtlichen Ermittlungsakt als unzulässig zurückgewiesen und weiters 2. der Antrag auf Anbringung einer elektronischen Amtssignatur auf diesem Bescheid als unbegründet abgewiesen. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass alle Punkte seines Informationsbegehren vom 30.10.2025 das Strafverfahren zu Zahl VJ 24 UT 53/2g betreffe. Dabei handle es sich um ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren nach den Regeln der Strafprozessordnung, indem er als Opfer geführt werde. Alle Punkte seines Informationsbegehren würden Ermittlungs- bzw. Verfahrensschritte betreffen, die sich durch Einsicht in den Ermittlungsakt beantworten lassen. Akteneinsicht könne ab Erstattung des Abschlussberichtes bei der Staatsanwaltschaft nach § 53 Abs 1 StPO begehrt werden.Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Steiermark vom 12.01.2026 wurde 1. der Antrag auf Erteilung von Informationen aus dem strafrechtlichen Ermittlungsakt als unzulässig zurückgewiesen und weiters 2. der Antrag auf Anbringung einer elektronischen Amtssignatur auf diesem Bescheid als unbegründet abgewiesen. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass alle Punkte seines Informationsbegehren vom 30.10.2025 das Strafverfahren zu Zahl VJ 24 UT 53/2g betreffe. Dabei handle es sich um ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren nach den Regeln der Strafprozessordnung, indem er als Opfer geführt werde. Alle Punkte seines Informationsbegehren würden Ermittlungs- bzw. Verfahrensschritte betreffen, die sich durch Einsicht in den Ermittlungsakt beantworten lassen. Akteneinsicht könne ab Erstattung des Abschlussberichtes bei der Staatsanwaltschaft nach Paragraph 53, Absatz eins, StPO begehrt werden.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Er beantragte den angefochtenen Bescheid im Spruchpunkt 1. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, aufzuheben und auszusprechen, dass sein Informationsbegehren vom 30.10.2025 dem Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes unterliege und nicht gemäß § 16 IFG gesperrt sei, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die belangte Behörde zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsanschauung des Bundesverwaltungsgerichtes zu verpflichten, den angefochtenen Bescheid auch im Spruchpunkt 2. aufzuheben und die Beschwerde samt vollständigen Verwaltungsakt gemäß § 10 VwGVG unverzüglich dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Er beantragte den angefochtenen Bescheid im Spruchpunkt 1. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, aufzuheben und auszusprechen, dass sein Informationsbegehren vom 30.10.2025 dem Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes unterliege und nicht gemäß Paragraph 16, IFG gesperrt sei, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die belangte Behörde zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsanschauung des Bundesverwaltungsgerichtes zu verpflichten, den angefochtenen Bescheid auch im Spruchpunkt 2. aufzuheben und die Beschwerde samt vollständigen Verwaltungsakt gemäß Paragraph 10, VwGVG unverzüglich dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.
Nachdem die Landespolizeidirektion Steiermark dem Bundesverwaltungsgericht den Akt vorlegte, leitete das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 6 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG die Beschwerde samt dem gegenständlichen Verfahrensakt zuständigkeitshalber an das Landesverwaltungsgericht Steiermark. Begründet wurde diese Rechtsansicht damit, dass das Begehren des Beschwerdeführers zwar ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren betreffe, in welchem die belangte Behörde als Sicherheitsbehörde (funktional als Kriminalpolizei im Sinne des § 18 StPO) tätig geworden sei. Sofern nicht im Einzelfall Ermittlungsakte aufgrund und im Rahmen von staatsanwaltschaftlichen Anordnungen gesetzt worden seien, obliege der Rechtsschutz für Akte der Kriminalpolizei den Landesverwaltungsgerichten. Zum gleichen Ergebnis gelange man mit Blick auf die Organisation der Sicherheitsbehörden, eine Mischform zwischen unmittelbarer und mittelbarer Bundesverwaltung, sodass Art. 131 Abs 2 B-VG nicht zur Anwendung komme und nach der Generalklausel des Abs 1 die Landesverwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Akte der Sicherheitsbehörden zu erkennen haben. Gemäß § 3 Abs 2 Z 1 VwGVG in Verbindung mit § 3 Z 3 AVG sei damit das Landesverwaltungsgericht Steiermark für das gegenständliche Beschwerdeverfahren zuständig.Nachdem die Landespolizeidirektion Steiermark dem Bundesverwaltungsgericht den Akt vorlegte, leitete das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG die Beschwerde samt dem gegenständlichen Verfahrensakt zuständigkeitshalber an das Landesverwaltungsgericht Steiermark. Begründet wurde diese Rechtsansicht damit, dass das Begehren des Beschwerdeführers zwar ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren betreffe, in welchem die belangte Behörde als Sicherheitsbehörde (funktional als Kriminalpolizei im Sinne des Paragraph 18, StPO) tätig geworden sei. Sofern nicht im Einzelfall Ermittlungsakte aufgrund und im Rahmen von staatsanwaltschaftlichen Anordnungen gesetzt worden seien, obliege der Rechtsschutz für Akte der Kriminalpolizei den Landesverwaltungsgerichten. Zum gleichen Ergebnis gelange man mit Blick auf die Organisation der Sicherheitsbehörden, eine Mischform zwischen unmittelbarer und mittelbarer Bundesverwaltung, sodass Artikel 131, Absatz 2, B-VG nicht zur Anwendung komme und nach der Generalklausel des Absatz eins, die Landesverwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Akte der Sicherheitsbehörden zu erkennen haben. Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Ziffer 3, AVG sei damit das Landesverwaltungsgericht Steiermark für das gegenständliche Beschwerdeverfahren zuständig.
Die Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichtes wird aus folgenden Gründen nicht geteilt:
Der Beschwerdeführer bezieht sich in seinem Informationsbegehren auf einen konkret bezeichneten strafrechtlichen Ermittlungsakt (Verfahrensstand, Ermittlungs-maßnahmen, Berichte nach § 100 StPO, Aktenbewegungen, Systemeintragungen, interne Vermerke). Die begehrten Informationen stehen damit ausschließlich im Zusammenhang mit der Führung eines bestimmten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens. Es ist zwar richtig, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde von „Organisation- und Verwaltungsinformationen“ spricht, es kommt aber nicht auf das Beschwerdevorbringen an, sondern auf das vom Beschwerdeführer ursprünglich gestellte Informationsbegehren vom 30.10.2025.Der Beschwerdeführer bezieht sich in seinem Informationsbegehren auf einen konkret bezeichneten strafrechtlichen Ermittlungsakt (Verfahrensstand, Ermittlungs-maßnahmen, Berichte nach Paragraph 100, StPO, Aktenbewegungen, Systemeintragungen, interne Vermerke). Die begehrten Informationen stehen damit ausschließlich im Zusammenhang mit der Führung eines bestimmten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens. Es ist zwar richtig, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde von „Organisation- und Verwaltungsinformationen“ spricht, es kommt aber nicht auf das Beschwerdevorbringen an, sondern auf das vom Beschwerdeführer ursprünglich gestellte Informationsbegehren vom 30.10.2025.
Nach Art. 22a Abs 4 B-VG richtet sich die Zuständigkeit danach, welcher Vollziehungsmaterie die „den Gegenstand der Information betreffende Angelegenheit“ zuzuordnen ist. Entscheidend ist somit nicht die formale Bezeichnung der Information, sondern ihre funktionale Einordnung. Die Strafrechtspflege ist gemäß Art. 10 Abs 1 Z 6 B-VG Bundessache. Auch organisatorische und dokumentarische Elemente (Aktenlauf, Zuständigkeiten, Berichtspflichten, Systemeinträge) sind funktional Teil der Strafvollziehung, wenn sie einen konkreten Ermittlungsakt betreffen.Nach Artikel 22 a, Absatz 4, B-VG richtet sich die Zuständigkeit danach, welcher Vollziehungsmaterie die „den Gegenstand der Information betreffende Angelegenheit“ zuzuordnen ist. Entscheidend ist somit nicht die formale Bezeichnung der Information, sondern ihre funktionale Einordnung. Die Strafrechtspflege ist gemäß Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 6, B-VG Bundessache. Auch organisatorische und dokumentarische Elemente (Aktenlauf, Zuständigkeiten, Berichtspflichten, Systemeinträge) sind funktional Teil der Strafvollziehung, wenn sie einen konkreten Ermittlungsakt betreffen.
§ 106 StPO regelt den Einspruch gegen kriminalpolizeiliche Maßnahmen und betrifft ausschließlich einen strafprozessualen Rechtsschutz vor ordentlichen Gerichten. Im vorliegenden Fall wird jedoch kein Ermittlungsakt, sondern ein IFG-Bescheid bekämpft. Die Heranziehung des § 106 StPO vermengt zwei unterschiedliche Rechtsschutzsysteme und ist für die Zuständigkeitsfrage nicht einschlägig.Paragraph 106, StPO regelt den Einspruch gegen kriminalpolizeiliche Maßnahmen und betrifft ausschließlich einen strafprozessualen Rechtsschutz vor ordentlichen Gerichten. Im vorliegenden Fall wird jedoch kein Ermittlungsakt, sondern ein IFG-Bescheid bekämpft. Die Heranziehung des Paragraph 106, StPO vermengt zwei unterschiedliche Rechtsschutzsysteme und ist für die Zuständigkeitsfrage nicht einschlägig.
Art. 78a B-VG betrifft die organisatorische Stellung der Sicherheitsbehörden. Die Einordnung als „eigene Kategorie“ bezieht sich auf sicherheitspolizeiliche Maßnahmen. Gegenstand ist hier jedoch kein SPG-Akt, sondern ein IFG-Bescheid betreffend ein strafprozessuales Verfahren. Maßgeblich bleibt daher die bundesrechtliche Strafvollziehung.Artikel 78 a, B-VG betrifft die organisatorische Stellung der Sicherheitsbehörden. Die Einordnung als „eigene Kategorie“ bezieht sich auf sicherheitspolizeiliche Maßnahmen. Gegenstand ist hier jedoch kein SPG-Akt, sondern ein IFG-Bescheid betreffend ein strafprozessuales Verfahren. Maßgeblich bleibt daher die bundesrechtliche Strafvollziehung.
In diesem Sinn hat auch der Landespolizeidirektion Steiermark im Spruch ihres Bescheides vom 12.01.2026 die Erteilung von Informationen aus dem „strafrechtlichen Ermittlungsakt“ als unzulässig zurückgewiesen.
Da das Informationsbegehren funktional ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren betrifft, handelt es sich um eine Angelegenheit der Bundesvollziehung. Gemäß Art. 131 Abs 2 B-VG ist daher das Bundesverwaltungsgericht - und nicht das Landesverwaltungsgericht Steiermark - zur Entscheidung über die Beschwerde nach dem IFG zuständig. Somit war die Beschwerde wegen Unzuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark als unzulässig zurückzuweisen.Da das Informationsbegehren funktional ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren betrifft, handelt es sich um eine Angelegenheit der Bundesvollziehung. Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG ist daher das Bundesverwaltungsgericht - und nicht das Landesverwaltungsgericht Steiermark - zur Entscheidung über die Beschwerde nach dem IFG zuständig. Somit war die Beschwerde wegen Unzuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark als unzulässig zurückzuweisen.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Schlagworte
Strafvollziehung, Zuständigkeit, Strafrechtspflege, Information, Vollziehungsmaterie, Bundessache, Einspruch, Rechtschutzsysteme, Rechtsverletzung, Strafprozeßordnung 1975, Bundes-Verfassungsgesetz, Ermittlungsverfahren, Informationsbegehren, Informationsfreiheit, Bundesverwaltungsgericht, Landesverwaltungsgericht, BundesvollziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2026:LVwG.41.11.869.2026.4Zuletzt aktualisiert am
02.09.2026