TE Lvwg Beschluss 2026/3/9 LVwG 41.11-869/2026-4

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.03.2026
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

09.03.2026

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
25/01 Strafprozess

Norm

B-VG Art22a Abs4
B-VG Art10 Abs1 Z6
StPO 1975 §106
B-VG Art131 Abs2
  1. B-VG Art. 22a heute
  2. B-VG Art. 22a gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  1. B-VG Art. 10 heute
  2. B-VG Art. 10 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. B-VG Art. 10 gültig von 01.08.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2016
  5. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  6. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  7. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  8. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  9. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2012 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  10. B-VG Art. 10 gültig von 01.04.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012
  11. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2011
  12. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  13. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  14. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  15. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  16. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  17. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  18. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  19. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  20. B-VG Art. 10 gültig von 31.07.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  21. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  22. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 565/1991
  23. B-VG Art. 10 gültig von 06.06.1992 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  24. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1990 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 445/1990
  25. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  26. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  27. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 175/1983
  28. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  29. B-VG Art. 10 gültig von 29.05.1974 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1974
  30. B-VG Art. 10 gültig von 22.01.1969 bis 28.05.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 27/1969
  31. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1961 bis 21.01.1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  32. B-VG Art. 10 gültig von 17.12.1958 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 271/1958
  33. B-VG Art. 10 gültig von 31.12.1954 bis 16.12.1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 8/1955
  34. B-VG Art. 10 gültig von 19.12.1945 bis 30.12.1954 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  35. B-VG Art. 10 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Text

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter HR Dr. Wittmann über die Beschwerde des Herrn A, geb. am ****, B-Straße, A-Ort, gegen den Bescheid des Landespolizeidirektion Steiermark vom 12.01.2026, GZ: PAD/25/02312346/VW, den

B E S C H L U S S

gefasst:

I.   Gemäß § 28 Abs 1 iVm § 31 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen. römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen.

II.  Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Am 30.10.2025 stellte Herr A bei der Landespolizeidirektion Steiermark ein Informationsbegehren. Am 17.11.2025 beantragte er über sein Informationsbegehren bescheidmäßig abzusprechen. Sein Antrag auf Bescheiderlassung hat folgenden Inhalt:

„1. Bescheidantrag gemäß § 11 Abs. 1 IFG„1. Bescheidantrag gemäß Paragraph 11, Absatz eins, IFG

Ich beantrage ausdrücklich:

„Die unverzügliche Erlassung eines förmlichen, amtssignierten und rechtskonformen Bescheids gemäß § 11 Abs. 1 IFG über jeden einzelnen Punkt meiner IFG-Anfrage vom 30. 10.2025.“„Die unverzügliche Erlassung eines förmlichen, amtssignierten und rechtskonformen Bescheids gemäß Paragraph 11, Absatz eins, IFG über jeden einzelnen Punkt meiner IFG-Anfrage vom 30. 10.2025.“

Der Antrag umfasst alle sieben Punkte der ursprünglichen IFG-Eingabe.

[…]

7. Anträge

Ich stelle daher folgende förmliche Anträge:

1.
Erlassung eines rechtsgültigen Bescheids gemäß § 11 Abs. 1 IFG über sämtliche IFG-Punkte.Erlassung eines rechtsgültigen Bescheids gemäß Paragraph 11, Absatz eins, IFG über sämtliche IFG-Punkte.

2.       Korrektur der unzutreffenden Anwendung des § 16 IFG.2. Korrektur der unzutreffenden Anwendung des Paragraph 16, IFG.

3.       Vollständige Bescheidbegründung gemäß § 60 AVG.3. Vollständige Bescheidbegründung gemäß Paragraph 60, AVG.

4.       Amtssignierte Zustellung gemäß § 19 Abs. 3 E-GovG.4. Amtssignierte Zustellung gemäß Paragraph 19, Absatz 3, E-GovG.

5.       Mitteilung der neuen Geschäftszahl und des zuständigen Referenten.“

Der Antrag auf Informationserteilung vom 30.10.2025 an die Landespolizeidirektion Steiermark lautete wie folgt:

„A. Aktueller Verfahrensstand (GZ PAD/25/00966374/002/KRIM)

?
Ob der Akt weiterhin beim LKA Steiermark geführt wird oder bereits an das BAK bzw. an die Staatsanwaltschaft Wien weitergeleitet wurde;
?
gegebenenfalls Datum und interne Geschäftszahl der Übermittlung.

B. Ermittlungsschritte seit 12. Juni 2025 - tatsächlich gesetzt (bitte konkret und vollständig):

1. Logfile-/Zugriffsprüfungen: Datum, Umfang, Ergebnis; welche Systeme (Personalakt/ELAK/BRZ-Protokolle) wurden ausgewertet; welche Benutzerkennungen hatten Zugriff.

2. E-Mail-Auswertung (dienstlich):

?
ob erfolgt; falls ja: Zeitraum, betroffene Mailboxen (C, D, E, F, G), Stichwort-/Suchparameter, Art der Auswertung (Header/Metadaten/Volltext), Ergebnisprotokoll;
?
falls (noch) nicht erfolgt: Grund, geplanter Zeitplan und zuständige Stelle.

3. Sicherungsmaßnahmen/Beweismittelerhalt: an BRZ/IT erlassene Beweissicherungsanordnungen (E-Mail-Journale, Backup-Tapes, Archivpostfächer). Sicherung von Logfiles und etwaigen Exporten; Datum, Aktenvermerk.

4. Berichte/Verständigungen gem. § 100 StPO: an StA Wien/BAK - Datum, GZ, Kurzinhalt; ob Ergänzungsaufträge erteilt wurden.4. Berichte/Verständigungen gem. Paragraph 100, StPO: an StA Wien/BAK - Datum, GZ, Kurzinhalt; ob Ergänzungsaufträge erteilt wurden.

5. Zeugen-/Betroffenenhandlungen: geführte Einvernahmen, Amtsvermerke, Anfragen an Dienstbehörden (Zollamt Österreich/BMF), Ergebnismitteilungen.

6. Letzter Bearbeitungsschritt: Datum/Uhrzeit der letzten Systemeintragung (Referat/Sachbearbeitung).

C. Berichtspflichten nach § 100 StPOC. Berichtspflichten nach Paragraph 100, StPO

?
Ob ein Bericht an das BAK oder an die Staatsanwaltschaft Wien erstattet wurde; wann (Datum/GZ); ob Rückfragen/Ergänzungsaufträge eingelangt sind.

D. Bearbeitung und Zuständigkeit

?
Welche Referats-/Sachbearbeitungseinheit derzeit mit dem Akt befasst ist;
?
Name/Funktionsbezeichnung der aktuell ermittlungsführenden Stelle;
?
Datum des letzten Bearbeitungsschritts im behördlichen Informationssystem.

E. Dokumente nach § 4 IFG (organisatorische Unterlagen)E. Dokumente nach Paragraph 4, IFG (organisatorische Unterlagen)

?
Interne Vermerke, Aktennotizen oder Berichte über die Bearbeitung meines Akteneinsichtsersuchens vom 29.10.2025;
?
Protokolle/Vermerke über die Eintragung meiner Mitteilungen vom 17.07; 25.07., 06.08., 18.08., 05.09., 11.09., 15.09. und 22.10.2025, die laut Auskunft von H in das behördliche Informationssystem eingepflegt wurden.“

Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Steiermark vom 12.01.2026 wurde 1. der Antrag auf Erteilung von Informationen aus dem strafrechtlichen Ermittlungsakt als unzulässig zurückgewiesen und weiters 2. der Antrag auf Anbringung einer elektronischen Amtssignatur auf diesem Bescheid als unbegründet abgewiesen. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass alle Punkte seines Informationsbegehren vom 30.10.2025 das Strafverfahren zu Zahl VJ 24 UT 53/2g betreffe. Dabei handle es sich um ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren nach den Regeln der Strafprozessordnung, indem er als Opfer geführt werde. Alle Punkte seines Informationsbegehren würden Ermittlungs- bzw. Verfahrensschritte betreffen, die sich durch Einsicht in den Ermittlungsakt beantworten lassen. Akteneinsicht könne ab Erstattung des Abschlussberichtes bei der Staatsanwaltschaft nach § 53 Abs 1 StPO begehrt werden.Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Steiermark vom 12.01.2026 wurde 1. der Antrag auf Erteilung von Informationen aus dem strafrechtlichen Ermittlungsakt als unzulässig zurückgewiesen und weiters 2. der Antrag auf Anbringung einer elektronischen Amtssignatur auf diesem Bescheid als unbegründet abgewiesen. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass alle Punkte seines Informationsbegehren vom 30.10.2025 das Strafverfahren zu Zahl VJ 24 UT 53/2g betreffe. Dabei handle es sich um ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren nach den Regeln der Strafprozessordnung, indem er als Opfer geführt werde. Alle Punkte seines Informationsbegehren würden Ermittlungs- bzw. Verfahrensschritte betreffen, die sich durch Einsicht in den Ermittlungsakt beantworten lassen. Akteneinsicht könne ab Erstattung des Abschlussberichtes bei der Staatsanwaltschaft nach Paragraph 53, Absatz eins, StPO begehrt werden.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Er beantragte den angefochtenen Bescheid im Spruchpunkt 1. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, aufzuheben und auszusprechen, dass sein Informationsbegehren vom 30.10.2025 dem Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes unterliege und nicht gemäß § 16 IFG gesperrt sei, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die belangte Behörde zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsanschauung des Bundesverwaltungsgerichtes zu verpflichten, den angefochtenen Bescheid auch im Spruchpunkt 2. aufzuheben und die Beschwerde samt vollständigen Verwaltungsakt gemäß § 10 VwGVG unverzüglich dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Er beantragte den angefochtenen Bescheid im Spruchpunkt 1. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, aufzuheben und auszusprechen, dass sein Informationsbegehren vom 30.10.2025 dem Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes unterliege und nicht gemäß Paragraph 16, IFG gesperrt sei, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die belangte Behörde zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsanschauung des Bundesverwaltungsgerichtes zu verpflichten, den angefochtenen Bescheid auch im Spruchpunkt 2. aufzuheben und die Beschwerde samt vollständigen Verwaltungsakt gemäß Paragraph 10, VwGVG unverzüglich dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.

Nachdem die Landespolizeidirektion Steiermark dem Bundesverwaltungsgericht den Akt vorlegte, leitete das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 6 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG die Beschwerde samt dem gegenständlichen Verfahrensakt zuständigkeitshalber an das Landesverwaltungsgericht Steiermark. Begründet wurde diese Rechtsansicht damit, dass das Begehren des Beschwerdeführers zwar ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren betreffe, in welchem die belangte Behörde als Sicherheitsbehörde (funktional als Kriminalpolizei im Sinne des § 18 StPO) tätig geworden sei. Sofern nicht im Einzelfall Ermittlungsakte aufgrund und im Rahmen von staatsanwaltschaftlichen Anordnungen gesetzt worden seien, obliege der Rechtsschutz für Akte der Kriminalpolizei den Landesverwaltungsgerichten. Zum gleichen Ergebnis gelange man mit Blick auf die Organisation der Sicherheitsbehörden, eine Mischform zwischen unmittelbarer und mittelbarer Bundesverwaltung, sodass Art. 131 Abs 2 B-VG nicht zur Anwendung komme und nach der Generalklausel des Abs 1 die Landesverwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Akte der Sicherheitsbehörden zu erkennen haben. Gemäß § 3 Abs 2 Z 1 VwGVG in Verbindung mit § 3 Z 3 AVG sei damit das Landesverwaltungsgericht Steiermark für das gegenständliche Beschwerdeverfahren zuständig.Nachdem die Landespolizeidirektion Steiermark dem Bundesverwaltungsgericht den Akt vorlegte, leitete das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG die Beschwerde samt dem gegenständlichen Verfahrensakt zuständigkeitshalber an das Landesverwaltungsgericht Steiermark. Begründet wurde diese Rechtsansicht damit, dass das Begehren des Beschwerdeführers zwar ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren betreffe, in welchem die belangte Behörde als Sicherheitsbehörde (funktional als Kriminalpolizei im Sinne des Paragraph 18, StPO) tätig geworden sei. Sofern nicht im Einzelfall Ermittlungsakte aufgrund und im Rahmen von staatsanwaltschaftlichen Anordnungen gesetzt worden seien, obliege der Rechtsschutz für Akte der Kriminalpolizei den Landesverwaltungsgerichten. Zum gleichen Ergebnis gelange man mit Blick auf die Organisation der Sicherheitsbehörden, eine Mischform zwischen unmittelbarer und mittelbarer Bundesverwaltung, sodass Artikel 131, Absatz 2, B-VG nicht zur Anwendung komme und nach der Generalklausel des Absatz eins, die Landesverwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Akte der Sicherheitsbehörden zu erkennen haben. Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Ziffer 3, AVG sei damit das Landesverwaltungsgericht Steiermark für das gegenständliche Beschwerdeverfahren zuständig.

Die Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichtes wird aus folgenden Gründen nicht geteilt:

Der Beschwerdeführer bezieht sich in seinem Informationsbegehren auf einen konkret bezeichneten strafrechtlichen Ermittlungsakt (Verfahrensstand, Ermittlungs-maßnahmen, Berichte nach § 100 StPO, Aktenbewegungen, Systemeintragungen, interne Vermerke). Die begehrten Informationen stehen damit ausschließlich im Zusammenhang mit der Führung eines bestimmten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens. Es ist zwar richtig, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde von „Organisation- und Verwaltungsinformationen“ spricht, es kommt aber nicht auf das Beschwerdevorbringen an, sondern auf das vom Beschwerdeführer ursprünglich gestellte Informationsbegehren vom 30.10.2025.Der Beschwerdeführer bezieht sich in seinem Informationsbegehren auf einen konkret bezeichneten strafrechtlichen Ermittlungsakt (Verfahrensstand, Ermittlungs-maßnahmen, Berichte nach Paragraph 100, StPO, Aktenbewegungen, Systemeintragungen, interne Vermerke). Die begehrten Informationen stehen damit ausschließlich im Zusammenhang mit der Führung eines bestimmten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens. Es ist zwar richtig, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde von „Organisation- und Verwaltungsinformationen“ spricht, es kommt aber nicht auf das Beschwerdevorbringen an, sondern auf das vom Beschwerdeführer ursprünglich gestellte Informationsbegehren vom 30.10.2025.

Nach Art. 22a Abs 4 B-VG richtet sich die Zuständigkeit danach, welcher Vollziehungsmaterie die „den Gegenstand der Information betreffende Angelegenheit“ zuzuordnen ist. Entscheidend ist somit nicht die formale Bezeichnung der Information, sondern ihre funktionale Einordnung. Die Strafrechtspflege ist gemäß Art. 10 Abs 1 Z 6 B-VG Bundessache. Auch organisatorische und dokumentarische Elemente (Aktenlauf, Zuständigkeiten, Berichtspflichten, Systemeinträge) sind funktional Teil der Strafvollziehung, wenn sie einen konkreten Ermittlungsakt betreffen.Nach Artikel 22 a, Absatz 4, B-VG richtet sich die Zuständigkeit danach, welcher Vollziehungsmaterie die „den Gegenstand der Information betreffende Angelegenheit“ zuzuordnen ist. Entscheidend ist somit nicht die formale Bezeichnung der Information, sondern ihre funktionale Einordnung. Die Strafrechtspflege ist gemäß Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 6, B-VG Bundessache. Auch organisatorische und dokumentarische Elemente (Aktenlauf, Zuständigkeiten, Berichtspflichten, Systemeinträge) sind funktional Teil der Strafvollziehung, wenn sie einen konkreten Ermittlungsakt betreffen.

§ 106 StPO regelt den Einspruch gegen kriminalpolizeiliche Maßnahmen und betrifft ausschließlich einen strafprozessualen Rechtsschutz vor ordentlichen Gerichten. Im vorliegenden Fall wird jedoch kein Ermittlungsakt, sondern ein IFG-Bescheid bekämpft. Die Heranziehung des § 106 StPO vermengt zwei unterschiedliche Rechtsschutzsysteme und ist für die Zuständigkeitsfrage nicht einschlägig.Paragraph 106, StPO regelt den Einspruch gegen kriminalpolizeiliche Maßnahmen und betrifft ausschließlich einen strafprozessualen Rechtsschutz vor ordentlichen Gerichten. Im vorliegenden Fall wird jedoch kein Ermittlungsakt, sondern ein IFG-Bescheid bekämpft. Die Heranziehung des Paragraph 106, StPO vermengt zwei unterschiedliche Rechtsschutzsysteme und ist für die Zuständigkeitsfrage nicht einschlägig.

Art. 78a B-VG betrifft die organisatorische Stellung der Sicherheitsbehörden. Die Einordnung als „eigene Kategorie“ bezieht sich auf sicherheitspolizeiliche Maßnahmen. Gegenstand ist hier jedoch kein SPG-Akt, sondern ein IFG-Bescheid betreffend ein strafprozessuales Verfahren. Maßgeblich bleibt daher die bundesrechtliche Strafvollziehung.Artikel 78 a, B-VG betrifft die organisatorische Stellung der Sicherheitsbehörden. Die Einordnung als „eigene Kategorie“ bezieht sich auf sicherheitspolizeiliche Maßnahmen. Gegenstand ist hier jedoch kein SPG-Akt, sondern ein IFG-Bescheid betreffend ein strafprozessuales Verfahren. Maßgeblich bleibt daher die bundesrechtliche Strafvollziehung.

In diesem Sinn hat auch der Landespolizeidirektion Steiermark im Spruch ihres Bescheides vom 12.01.2026 die Erteilung von Informationen aus dem „strafrechtlichen Ermittlungsakt“ als unzulässig zurückgewiesen.

Da das Informationsbegehren funktional ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren betrifft, handelt es sich um eine Angelegenheit der Bundesvollziehung. Gemäß Art. 131 Abs 2 B-VG ist daher das Bundesverwaltungsgericht - und nicht das Landesverwaltungsgericht Steiermark - zur Entscheidung über die Beschwerde nach dem IFG zuständig. Somit war die Beschwerde wegen Unzuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark als unzulässig zurückzuweisen.Da das Informationsbegehren funktional ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren betrifft, handelt es sich um eine Angelegenheit der Bundesvollziehung. Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG ist daher das Bundesverwaltungsgericht - und nicht das Landesverwaltungsgericht Steiermark - zur Entscheidung über die Beschwerde nach dem IFG zuständig. Somit war die Beschwerde wegen Unzuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark als unzulässig zurückzuweisen.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Schlagworte

Strafvollziehung, Zuständigkeit, Strafrechtspflege, Information, Vollziehungsmaterie, Bundessache, Einspruch, Rechtschutzsysteme, Rechtsverletzung, Strafprozeßordnung 1975, Bundes-Verfassungsgesetz, Ermittlungsverfahren, Informationsbegehren, Informationsfreiheit, Bundesverwaltungsgericht, Landesverwaltungsgericht, Bundesvollziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2026:LVwG.41.11.869.2026.4

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2026
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten