TE Lvwg Erkenntnis 2026/4/3 LVwG 41.4-1533/2026-4

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Veröffentlicht am 03.04.2026
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Entscheidungsdatum

03.04.2026

Index

L92706 Jugendwohlfahrt Kinderheim Steiermark
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
41/02 Melderecht

Norm

InformationsfreiheitsG 2025 §7
KJHG Stmk 2013 §5 Abs2
B-VG Art15a
B-VG Art12
InformationsfreiheitsG 2025 §3 Abs2
KJHG Stmk 2013 §5 Abs5
KJHG Stmk 2013 §12
MeldeG 1991 §18
KJHG Stmk 2013 §11
InformationsfreiheitsG 2025 §16
  1. B-VG Art. 15a heute
  2. B-VG Art. 15a gültig ab 01.01.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  3. B-VG Art. 15a gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  1. B-VG Art. 12 heute
  2. B-VG Art. 12 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 12 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 12 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  5. B-VG Art. 12 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 12 gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  7. B-VG Art. 12 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 12 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  9. B-VG Art. 12 gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 175/1983
  10. B-VG Art. 12 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  11. B-VG Art. 12 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  12. B-VG Art. 12 gültig von 01.01.1961 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  13. B-VG Art. 12 gültig von 17.12.1958 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 271/1958
  14. B-VG Art. 12 gültig von 31.12.1954 bis 16.12.1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 8/1954
  15. B-VG Art. 12 gültig von 19.12.1945 bis 30.12.1954 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 12 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Philipp Lindermuth über die Beschwerde des A, B-Straße, A-Ort, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 16.02.2026, GZ: BHLB-26358/2026,

z u R e c h t e r k a n n t:

I.     Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet

abgewiesen,

dass der verfahrenseinleitende Antrag des Beschwerdeführers vom 18.12.2025 wegen Bestehens besonderer Informationszugangsregelungen für die begehrten Informationen gemäß § 16 Informationsfreiheitsgesetz (im Folgenden IFG) als unzulässig zurückgewiesen wird.dass der verfahrenseinleitende Antrag des Beschwerdeführers vom 18.12.2025 wegen Bestehens besonderer Informationszugangsregelungen für die begehrten Informationen gemäß Paragraph 16, Informationsfreiheitsgesetz (im Folgenden IFG) als unzulässig zurückgewiesen wird.

II.    Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.römisch eins.
Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit E-Mail vom 18.12.2025 stellte der nunmehrige Beschwerdeführer A (im Folgenden: Beschwerdeführer), einen Antrag „iSd Informationsfreiheitsgesetzes“ und verwies darin auf sein E-Mail an die für seine minderjährige Tochter zuständige Sozialarbeiterin vom 01.10.2024, in dem er die „(auch rückwirkende) Auskunft bzw. Information sämtlicher relevanter und bei der Behörde aufliegenden Informationen“ in Bezug auf seine minderjährige Tochter, insbesondere auch deren aktuelle Adresse, begehrte. Unter einem stellte der Beschwerdeführer für den Fall, dass der Zugang zur Information nicht gewährt werde, den Antrag, binnen zwei Monaten einen umfassend begründeten Bescheid nach dem Informationsfreiheitsgesetz zu erlassen.

2. Mit E-Mail vom 16.01.2026 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass eine Informationserteilung nach dem Informationsfreiheitsgesetz nicht möglich sei und dem Beschwerdeführer entsprechend seinem Antrag ein begründeter Bescheid übermittelt werde.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid wird der Antrag des Beschwerdeführers auf Informationserteilung vom 18.12.2025 gemäß § 11 Abs 1 und § 6 Abs 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) abgewiesen. Begründend wird nach einer Wiedergabe des Verfahrensgangs und der Rechtsvorschrift des § 6 Abs 1 IFG im Wesentlichen ausgeführt, dass die Behörde nach § 6 Abs 1 letzter Satz IFG verpflichtet sei, alle in Betracht kommenden Interessen, einerseits an der Erteilung der Information und andererseits an der Geheimhaltung der Information, gegeneinander abzuwägen. Abhängig vom Ausgang der Interessenabwägung sei gemäß § 6 Abs 1 und 2 iVm § 9 Abs 1 und 2 IFG der Zugang zur Information zur Gänze, teilweise oder nicht zu gewähren. Nach den der Behörde vorliegenden Informationen habe die Kindesmutter seit 28.09.2023 die alleinige Obsorge der minderjährigen Tochter des Beschwerdeführers inne. Es falle somit grundsätzlich in die Verantwortung der Kindesmutter, die vom Antragsteller begehrten Auskünfte zu erteilen. Ab dem Zeitpunkt der alleinigen Obsorge durch die Kindesmutter sei die Verschwiegenheit nach § 11 Abs 1 Steiermärkisches Kinder- und Jugendhilfegesetz (StKJHG) zu beachten. Die Auskunft ab diesem Zeitpunkt sei nur zu erteilen, wenn dies im überwiegenden berechtigten Interesse des Kindes liege. Für den Zeitraum, in der der Antragsteller Obsorgeberechtigter gewesen sei, sei eine Interessenabwägung nach § 12 (4) StKJHG durchzuführen. Nach entsprechender Interessenabwägung sei die hiesige Kinder- und Jugendhilfe der Ansicht, dass es nicht im überwiegenden berechtigten Interesse des Kindes liege, über die beantragte aktuelle Adresse der minderjährigen Tochter des Beschwerdeführers Auskunft zu erteilen. Dies betreffe auch die rückwirkende Auskunft. Nach Prüfung und Abwägung aller in Betracht kommenden Interessen gelange die Behörde zum Ergebnis, dass die Interessen an der Geheimhaltung der Information gegenüber dem Antrag auf Informationserteilung überwögen. Die Nichtgewährung des Informationszugangs sei demzufolge zur Wahrung der berechtigten Geheimhaltungsinteressen gemäß § 6 Abs 1 Z 7 lit. a IFG erforderlich und verhältnismäßig. Angemerkt werde, dass laut Protokoll des Bezirksgerichtes Graz-West vom 28.09.2023 die Kindeseltern vereinbart hätten, dass die Kindesmutter ihren Informationspflichten dahingehend nachkommen werde, dass sie dem Antragsteller einmal im Monat per E-Mail Informationen über die minderjährige Tochter des Beschwerdeführers übermitteln werde.3. Mit dem angefochtenen Bescheid wird der Antrag des Beschwerdeführers auf Informationserteilung vom 18.12.2025 gemäß Paragraph 11, Absatz eins und Paragraph 6, Absatz eins, Informationsfreiheitsgesetz (IFG) abgewiesen. Begründend wird nach einer Wiedergabe des Verfahrensgangs und der Rechtsvorschrift des Paragraph 6, Absatz eins, IFG im Wesentlichen ausgeführt, dass die Behörde nach Paragraph 6, Absatz eins, letzter Satz IFG verpflichtet sei, alle in Betracht kommenden Interessen, einerseits an der Erteilung der Information und andererseits an der Geheimhaltung der Information, gegeneinander abzuwägen. Abhängig vom Ausgang der Interessenabwägung sei gemäß Paragraph 6, Absatz eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins und 2 IFG der Zugang zur Information zur Gänze, teilweise oder nicht zu gewähren. Nach den der Behörde vorliegenden Informationen habe die Kindesmutter seit 28.09.2023 die alleinige Obsorge der minderjährigen Tochter des Beschwerdeführers inne. Es falle somit grundsätzlich in die Verantwortung der Kindesmutter, die vom Antragsteller begehrten Auskünfte zu erteilen. Ab dem Zeitpunkt der alleinigen Obsorge durch die Kindesmutter sei die Verschwiegenheit nach Paragraph 11, Absatz eins, Steiermärkisches Kinder- und Jugendhilfegesetz (StKJHG) zu beachten. Die Auskunft ab diesem Zeitpunkt sei nur zu erteilen, wenn dies im überwiegenden berechtigten Interesse des Kindes liege. Für den Zeitraum, in der der Antragsteller Obsorgeberechtigter gewesen sei, sei eine Interessenabwägung nach Paragraph 12, (4) StKJHG durchzuführen. Nach entsprechender Interessenabwägung sei die hiesige Kinder- und Jugendhilfe der Ansicht, dass es nicht im überwiegenden berechtigten Interesse des Kindes liege, über die beantragte aktuelle Adresse der minderjährigen Tochter des Beschwerdeführers Auskunft zu erteilen. Dies betreffe auch die rückwirkende Auskunft. Nach Prüfung und Abwägung aller in Betracht kommenden Interessen gelange die Behörde zum Ergebnis, dass die Interessen an der Geheimhaltung der Information gegenüber dem Antrag auf Informationserteilung überwögen. Die Nichtgewährung des Informationszugangs sei demzufolge zur Wahrung der berechtigten Geheimhaltungsinteressen gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 7, Litera a, IFG erforderlich und verhältnismäßig. Angemerkt werde, dass laut Protokoll des Bezirksgerichtes Graz-West vom 28.09.2023 die Kindeseltern vereinbart hätten, dass die Kindesmutter ihren Informationspflichten dahingehend nachkommen werde, dass sie dem Antragsteller einmal im Monat per E-Mail Informationen über die minderjährige Tochter des Beschwerdeführers übermitteln werde.

4.1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der er im Wesentlichen ausführt, dass das ungestörte Recht auf Kontakt mit den eigenen Kindern, wozu selbstverständlich ua. auch das Wissen über deren Wohn- bzw. Aufenthaltsort zähle, letztlich (auch) Ausfluss des verfassungsgesetzlich gewährleisten Rechts auf ein ungestörtes Familienleben sei. Der Antrag des Beschwerdeführers habe sich nicht nur auf die Adresse seiner Tochter, sondern auf sämtliche gesetzlich relevanten und mir als Kindesvater zustehenden Informationen bezogen. Somit habe es die Behörde schon verabsäumt, antragskonform im Bescheidwege abzusprechen.

4.2. Bis zum Tag des gerichtlichen Vergleichs vom 28.09.2023 sei der Beschwerdeführer zweifellos obsorgeberechtigt gewesen. Es stünden ihm bis zu diesem Tag vollkommen unzweifelhaft umfassende Informationen zu und könnten diese nicht vorenthalten werden. Der guten Ordnung halber werde festgehalten, dass der Vergleich keine einschlägigen Regelungen zB in Bezug auf die Wohnsitze seiner Tochter treffe und gesetzliche Informationspflichten bzw. -interessen vom Vergleich ohnedies unberührt blieben. Weiters entfalte der Vergleich gegenüber Personen, die nicht Vergleichsparteien seien, etwa kontaktberechtigten Großeltern gegenüber, keine privatrechtliche Wirkung. Insofern sei eine Zitierung des Vergleichs in der Bescheidbegründung durch die belangte Behörde schon als solche ohne nennenswerte Bedeutung und bringe für die Bescheidqualität absolut keinen Mehrwert.

4.3. Bereits im Juli 2023 habe der Beschwerdeführer aus diesem Grund im Beisein seiner Mutter, die grundsätzlich ebenfalls ein kontaktberechtigter Großelternteil sei, eine Auskunft bei der hiesigen Meldebehörde unter Berufung auf seine Obsorge beantragt und sei ihm diese mit der Mitteilung verwehrt worden, es bestünde eine melderechtliche Auskunftssperre (Hinweis auf § 18 MeldeG 1991). Sohin müsse behördlich eine Auskunftssperre zu einem Zeitpunkt erlassen worden sein, als der Beschwerdeführer (durch rechtskräftigen Beschluss ausgewiesen) zweifellos noch obsorgeverpflichtet gewesen sei. Die Veranlassung bzw. Notwendigkeit, ein melderechtliches Auskunftsbegehren bei den Behörden zu stellen, habe sich ergeben, weil ihm aus einem Gerichtsakt die (zwischenzeitig) aktuelle B-Ort Anschrift seiner Tochter bekannt geworden sei. Zu diesem Zeitpunkt sei der Umzug der Kindesmutter, der im Verborgenen und ohne Wissen des Beschwerdeführers stattgefunden habe, zustimmungs- bzw. äußerungsbedürftig gewesen. Das Bezirksgericht selbst habe somit offenkundig kein Problem darin erblickt, dem Beschwerdeführer den aktuellen Wohnort seiner Tochter mitzuteilen. Dies auch zu Recht, weil der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt obsorgeberechtigt gewesen sei und nach wie vor vollkommen schuldlos sei. Ganz bestimmt gehe von ihm nach wie vor keinerlei Gefahr für seine Tochter aus.4.3. Bereits im Juli 2023 habe der Beschwerdeführer aus diesem Grund im Beisein seiner Mutter, die grundsätzlich ebenfalls ein kontaktberechtigter Großelternteil sei, eine Auskunft bei der hiesigen Meldebehörde unter Berufung auf seine Obsorge beantragt und sei ihm diese mit der Mitteilung verwehrt worden, es bestünde eine melderechtliche Auskunftssperre (Hinweis auf Paragraph 18, MeldeG 1991). Sohin müsse behördlich eine Auskunftssperre zu einem Zeitpunkt erlassen worden sein, als der Beschwerdeführer (durch rechtskräftigen Beschluss ausgewiesen) zweifellos noch obsorgeverpflichtet gewesen sei. Die Veranlassung bzw. Notwendigkeit, ein melderechtliches Auskunftsbegehren bei den Behörden zu stellen, habe sich ergeben, weil ihm aus einem Gerichtsakt die (zwischenzeitig) aktuelle B-Ort Anschrift seiner Tochter bekannt geworden sei. Zu diesem Zeitpunkt sei der Umzug der Kindesmutter, der im Verborgenen und ohne Wissen des Beschwerdeführers stattgefunden habe, zustimmungs- bzw. äußerungsbedürftig gewesen. Das Bezirksgericht selbst habe somit offenkundig kein Problem darin erblickt, dem Beschwerdeführer den aktuellen Wohnort seiner Tochter mitzuteilen. Dies auch zu Recht, weil der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt obsorgeberechtigt gewesen sei und nach wie vor vollkommen schuldlos sei. Ganz bestimmt gehe von ihm nach wie vor keinerlei Gefahr für seine Tochter aus.

4.4. Vielmehr sei es die Kindesmutter, die ihm seit Jahren gesetzlich ihm zustehende Informationen über seine Tochter und die Pflege und Betreuung seines Kindes (in Form eines faktischen Kindesentzuges durch „geheime Umzüge“, die Torpedierung eines rechtskräftigen Kontaktrechts etc.) bewusst vorenthalte. Die seitens der Kindesmutter offenkundig (rechtswidrig) beantragte Auskunftssperre sei bestenfalls ein „kleiner“ Bauteil eines wesentlich größeren und massiv rechtswidrigen Kindesentzugs. Diesbezüglich verweist der Beschwerdeführer auf das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Familienleben.

4.5. Wenn ihm gegenüber die Behörde vollkommen grundlos die Auskunft gesetzlich relevanter Informationen verweigere, unterstütze sie nach Meinung des Beschwerdeführers nicht nur die Kindesmutter in ihrem rechtswidrigen Tun, sondern verabsäume es auch gleichzeitig, das Kontaktrecht zu beiden Eltern bzw. Großelternteilen (allenfalls proaktiv) zu fördern bzw. zu unterstützen. Genau dies wäre aber Aufgabe der Kinder- und Jugendhilfe (allenfalls als rechtewahrende Rechtsvertretung bzw. Rechteschutzbehörde seiner Tochter). Ferner trage die Verweigerung der Auskunft gesetzlich relevanter Informationen durch die Behörde dazu bei, dass etwa der Beschwerdeführer als Kindesvater keinen (allfälligen) neuen Kontaktrechtsantrag stelle (schon allein aus Gründen der Planungssicherheit wegen).

4.6. Ganz allgemein sei gesetzwidriges (beschlusswidriges) Verhalten von Normunterworfenen (und dazu zählten auch Vollzugsbehörden) zweifellos kindeswohlwidrig gewesen und bleibe dies auch weiterhin. Demgemäß bestünden die schutzwürdigen Interessen seines Kindes also gerade nicht in der Verweigerung der Beauskunftung von ihm gesetzlich (nach wie vor) zustehenden Informationen, sondern vielmehr in deren Erteilung (dass – allenfalls potentielle – Kontakt- bzw. sogar bestehende Obsorgerechte nicht einfach – etwa durch eine Beantragung einer melderechtlichen Auskunftssperre – „ausgehebelt“ werden könnten, liege auf der Hand). Erst recht gelte dies (rückwirkend) für jenen Zeitraum, in welchem er zur Obsorge berechtigt gewesen sei. Hätte ihm etwa die Meldebehörde (oder die Kindesmutter im Rahmen ihrer gesetzlichen, proaktiven Informations- und Wohlverhaltenspflichten) zum Zeitpunkt seiner Obsorge bspw. die Meldeauskunft erteilt, wäre ua. gegenständliches Verfahren möglicherweise gar nicht erst notwendig geworden. Es ist also vollkommen verfehlt, wenn die Behörde Zeiten mit jenen Zeiten ohne Obsorge gemeinhin gleichschalte (also in gleicher Weise werte und sohin rechtlich ungleiche Zeiten der Obsorge jenen ohne Obsorge gegenüber gleich behandle bzw. gleichstelle) und realiter behaupte, es sei im schutzwürdigen Interesse seiner Tochter gelegen, Informationen, beispielsweise über ihren Aufenthaltsort, dem entsprechend (kontakt- bzw. obsorgeberechtigten) (Groß-)Elternteil zu verwehren. Vielmehr sei in diesem Verhalten der Behörde unzweifelhaft ein Verstoß gegen geltende (Grund-)Rechtsnormen zu erblicken und liege es geradezu im schutzwürdigen Interesse seiner Tochter, sämtliche beantragten und bei der Behörde aufliegenden Informationen in Bezug auf diese zu erteilen.

4.7. Sodann fasst der Beschwerdeführer sein Beschwerdevorbringen dahingehend zusammen, dass es absolut keinen Grund gebe, (allenfalls potentiell) kontaktberechtigten (bzw. obsorgeberechtigten) Personen gegenüber (gesetzlich zustehende) Informationen (und zwar ausdrücklich nicht nur eingeschränkt auf den aktuellen Wohnort) und zwar vorwiegend im Interesse eines Kindes vorzuenthalten bzw. zu verweigern. Vielmehr sei gerade in einem derartigen Verhalten der Vollzugsbehörden eine eindeutige Rechtswidrigkeit (letztlich ein Verstoß gegen verfassungsgesetzlich gewährleistete [Kinder-]Rechte) zu erblicken. Kindeswohl- und grundrechtskonform sei es gewesen und bleibe es weiterhin, insbesondere den Kontakt seiner Tochter zu beiden (Groß-)Elternteilen zu fördern (die Bekanntgabe entsprechender Informationen könne als Teil dessen angesehen werden; erst recht vollkommen unstrittig sei dieser Umstand in Bezug auf [allenfalls rückwirkende] Zeiten der Obsorge).

4.8. Abschließend stellt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde die Anträge, das Landesverwaltungsgericht möge den Bescheid dahingehend abändern, dass sämtliche gesetzlich relevanten und bei der Behörde aufliegenden Informationen in Bezug auf seine minderjährige Tochter antragskonform (allenfalls rückwirkend) [binnen angemessener Frist] erteilt würden, in eventu den Bescheid ersatzlos beheben und/oder allenfalls eine mündliche, öffentliche Verhandlung durchführen und/oder den Bescheid zur neuerlichen Entscheidung zum Zwecke der antragskonformen Auskunftserteilung in og. Sinne an die belangte Behörde zurückverweisen.

5. Die belangte Behörde sah von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung binnen der dreiwöchigen Frist des § 11 Abs 2 IFG ab und legte dem Landesverwaltungsgericht Steiermark die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt am 19.03.2026 vor.5. Die belangte Behörde sah von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung binnen der dreiwöchigen Frist des Paragraph 11, Absatz 2, IFG ab und legte dem Landesverwaltungsgericht Steiermark die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt am 19.03.2026 vor.

II.römisch zwei.
Beweiswürdigung:

Der festgestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsakts.

III.römisch drei.
Rechtsgrundlagen:

Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetz, BGBl. I Nr. 5/2024 (IFG), lauten wie folgt: Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024, (IFG), lauten wie folgt:

„Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Information im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs, im Tätigkeitsbereich einer Stiftung, eines Fonds oder einer Anstalt oder im Geschäftsbereich einer Unternehmung, unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist. Paragraph 2, (1) Information im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs, im Tätigkeitsbereich einer Stiftung, eines Fonds oder einer Anstalt oder im Geschäftsbereich einer Unternehmung, unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist.

[…]

Zuständigkeit

§ 3. (1) […] Paragraph 3, (1) […]

(2) Zuständig zur Gewährung des Zugangs zu Informationen ist jenes informationspflichtige Organ, zu dessen Wirkungs- oder Geschäftsbereich die Information gehört.

[…]

3. Abschnitt

Verfahren

[…]

Rechtsschutz

§ 11. (1) Wird der Zugang zur Information nicht gewährt, ist auf schriftlichen Antrag des Informationswerbers vom informationspflichtigen Organ hierüber binnen zwei Monaten nach Einlangen dieses Antrages ein Bescheid zu erlassen.Paragraph 11, (1) Wird der Zugang zur Information nicht gewährt, ist auf schriftlichen Antrag des Informationswerbers vom informationspflichtigen Organ hierüber binnen zwei Monaten nach Einlangen dieses Antrages ein Bescheid zu erlassen.

(2) Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, wie auch im Fall der Erhebung einer Säumnisbeschwerde, hat das Verwaltungsgericht binnen zwei Monaten zu entscheiden. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 14 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013) beträgt drei Wochen. § 16 Abs. 1 VwGVG ist nicht anzuwenden; die Behörde hat dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens unverzüglich vorzulegen.(2) Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, wie auch im Fall der Erhebung einer Säumnisbeschwerde, hat das Verwaltungsgericht binnen zwei Monaten zu entscheiden. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (Paragraph 14, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,) beträgt drei Wochen. Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG ist nicht anzuwenden; die Behörde hat dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens unverzüglich vorzulegen.

(3) Im Fall der rechtswidrigen Nichtgewährung des Zugangs zu Informationen hat das Verwaltungsgericht auszusprechen, dass und in welchem Umfang Zugang zu gewähren ist.

[…]

6. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften

§ 16. Soweit in anderen Bundes- oder Landesgesetzen besondere Informationszugangsregelungen bestehen oder besondere öffentliche elektronische Register eingerichtet sind, ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden.“Paragraph 16, Soweit in anderen Bundes- oder Landesgesetzen besondere Informationszugangsregelungen bestehen oder besondere öffentliche elektronische Register eingerichtet sind, ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden.“

IV.römisch vier.
Rechtliche Beurteilung:

Zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens:

1.1. Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark ist die „Sache“ des bekämpften Bescheids, somit jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. dazu etwa VwGH 20.12.2017, Ra 2017/12/0028; VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049; 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; 22.01.2015, Ra 2014/06/0055; 26.03.2015, Ra 2014/07/0077; 27.04.2015, Ra 2015/11/0022), das heißt, das Verwaltungsgericht darf sachlich nicht über mehr absprechen, als Gegenstand der Entscheidung der Verwaltungsbehörde war, weil den Parteien ansonsten in der Sachfrage der Instanzenzug beschnitten und das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt würde (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 66 Rz 78 mwN zur Judikatur). Die Grenzen der „Sache“ bestimmen sich nach dem Gegenstand, der durch den Spruch des Bescheids entschieden wurde, wobei die „Sache“ nur aufgrund der jeweiligen Verwaltungsvorschrift, welche die konkrete Sache bestimmt, eruiert werden kann (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 66 Rz 59 mwN zur Judikatur). Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu § 66 Abs 4 AVG, die – weil das Verständnis, was unter „Sache des Verfahrens“ zu verstehen ist, unverändert geblieben ist – auch auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren übertragen werden kann (vgl. VwGH vom 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, und Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 28 VwGVG Rz 35), darf das Verwaltungsgericht somit in inhaltlicher Hinsicht nicht über mehr absprechen, als Gegenstand des Spruchs des erstinstanzlichen Bescheids war (vgl. zB VwGH 29.10.1985, 85/05/0114).1.1. Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark ist die „Sache“ des bekämpften Bescheids, somit jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat vergleiche dazu etwa VwGH 20.12.2017, Ra 2017/12/0028; VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049; 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; 22.01.2015, Ra 2014/06/0055; 26.03.2015, Ra 2014/07/0077; 27.04.2015, Ra 2015/11/0022), das heißt, das Verwaltungsgericht darf sachlich nicht über mehr absprechen, als Gegenstand der Entscheidung der Verwaltungsbehörde war, weil den Parteien ansonsten in der Sachfrage der Instanzenzug beschnitten und das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt würde vergleiche dazu Hengstschläger/Leeb, AVG2 Paragraph 66, Rz 78 mwN zur Judikatur). Die Grenzen der „Sache“ bestimmen sich nach dem Gegenstand, der durch den Spruch des Bescheids entschieden wurde, wobei die „Sache“ nur aufgrund der jeweiligen Verwaltungsvorschrift, welche die konkrete Sache bestimmt, eruiert werden kann vergleiche dazu Hengstschläger/Leeb, AVG2 Paragraph 66, Rz 59 mwN zur Judikatur). Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu Paragraph 66, Absatz 4, AVG, die – weil das Verständnis, was unter „Sache des Verfahrens“ zu verstehen ist, unverändert geblieben ist – auch auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren übertragen werden kann vergleiche VwGH vom 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, und Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG2 Paragraph 28, VwGVG Rz 35), darf das Verwaltungsgericht somit in inhaltlicher Hinsicht nicht über mehr absprechen, als Gegenstand des Spruchs des erstinstanzlichen Bescheids war vergleiche zB VwGH 29.10.1985, 85/05/0114).

1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wird der Antrag des Beschwerdeführers auf Informationserteilung vom 18.12.2025 vollumfänglich abgewiesen. Da das Landesverwaltungsgericht Steiermark nicht über mehr absprechen darf, als Gegenstand des angefochtenen Bescheids war, ist der Antrag des Beschwerdeführers vom 18.12.2025 auch Sache des Beschwerdeverfahrens.

1.3. Bei diesem Antrag des Beschwerdeführers handelt es sich ausdrücklich um einen Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz, mit dem – wie sich aus dem Verweis auf das dem Antrag angehängte E-Mail an die zuständige Sozialarbeiterin vom 01.10.2024 ergibt –die Erteilung sämtlicher relevanter und bei der belangten Behörde aufliegender Informationen in Bezug auf seine minderjährige Tochter, insbesondere auch deren aktueller Adresse, begehrt wird. Dadurch, dass dieser Antrag nach dem Spruch des angefochtenen Bescheids uneingeschränkt abgewiesen wird, ist die beantragte Erteilung sämtlicher relevanter und bei der belangten Behörde aufliegender Informationen in Bezug auf seine minderjährige Tochter, insbesondere deren Adresse, nach dem Informationsfreiheitsgesetz auch Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Da sich der Antrag ausdrücklich auf das Informationsfreiheitsgesetz stützt, scheidet eine Umdeutung des Antrags auf die Erteilung der beantragten Informationen nach anderen Rechtsgrundlagen aus.

Zum Instanzenzug:

2. Wie sich dem E-Mail an die für die minderjährige Tochter des Beschwerdeführers zuständige Sozialarbeiterin vom 01.10.2024, auf das im verfahrenseinleitenden Antrag des Beschwerdeführers vom 18.12.2025 verwiesen wird, entnehmen lässt, betrifft der beantragte Informationszugang Angelegenheiten der Kinder- und Jugendhilfe, bei denen es sich um gemäß § 5 Abs 2 StKJHG im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung zu vollziehende Angelegenheiten der Landesvollziehung handelt, und somit Informationen im Wirkungsbereich der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde als Kinder- und Jugendhilfebehörde (vgl. zur Übertragung der Kompetenz Jugendfürsorge aus Art. 12 B?VG in die Kompetenz der Länder die Novelle BGBl. I 14/2019 und die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Kinder- und Jugendhilfe, BGBl. I 106/2019, sowie zur Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde für die Durchführung der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe § 5 Abs 5 StKJHG). Gegen den erlassenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz als Kinder- und Jugendhilfebehörde, die grundsätzlich gemäß § 3 Abs 2 IFG zur Gewährung des Zugangs zu Informationen im Rahmen ihres Wirkungsbereichs zuständig ist, ist somit jedenfalls eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark zulässig.2. Wie sich dem E-Mail an die für die minderjährige Tochter des Beschwerdeführers zuständige Sozialarbeiterin vom 01.10.2024, auf das im verfahrenseinleitenden Antrag des Beschwerdeführers vom 18.12.2025 verwiesen wird, entnehmen lässt, betrifft der beantragte Informationszugang Angelegenheiten der Kinder- und Jugendhilfe, bei denen es sich um gemäß Paragraph 5, Absatz 2, StKJHG im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung zu vollziehende Angelegenheiten der Landesvollziehung handelt, und somit Informationen im Wirkungsbereich der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde als Kinder- und Jugendhilfebehörde vergleiche zur Übertragung der Kompetenz Jugendfürsorge aus Artikel 12, B?VG in die Kompetenz der Länder die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 14 aus 2019, und die Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Kinder- und Jugendhilfe, Bundesgesetzblatt Teil eins, 106 aus 2019,, sowie zur Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde für die Durchführung der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe Paragraph 5, Absatz 5, StKJHG). Gegen den erlassenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz als Kinder- und Jugendhilfebehörde, die grundsätzlich gemäß Paragraph 3, Absatz 2, IFG zur Gewährung des Zugangs zu Informationen im Rahmen ihres Wirkungsbereichs zuständig ist, ist somit jedenfalls eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark zulässig.

Zur Zurückweisung des Antrags des Beschwerdeführers:

3. Gemäß § 16 IFG ist dieses Bundesgesetz jedoch nicht anzuwenden, soweit in anderen Bundes- oder Landesgesetzen besondere Informationszugangsregelungen bestehen. Sowohl die in den §§ 11 und 12 StKJHG vorgesehenen Verschwiegenheitspflichten und Auskunftsrechte als auch die Meldeauskunft gemäß § 18 MeldeG stellen derartige Informationszugangsregelungen dar (vgl. dazu die explizite Nennung der „materieninhärenten“ Verschwiegenheitsbestimmungen des Kinder- und Jugendhilferechts in den Materialien zum IFG: AB 2420 BlgNR 27. GP, 26; vgl. auch Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG [Stand 1.6.2025, rdb.at] § 16 Rz. 4 f, die sowohl die Verschwiegenheitsbestimmungen im Kinder- und Jugendhilferecht als auch § 18 MeldeG besondere Informationszugangsregelungen iSd § 16 IFG qualifizieren).3. Gemäß Paragraph 16, IFG ist dieses Bundesgesetz jedoch nicht anzuwenden, soweit in anderen Bundes- oder Landesgesetzen besondere Informationszugangsregelungen bestehen. Sowohl die in den Paragraphen 11 und 12 StKJHG vorgesehenen Verschwiegenheitspflichten und Auskunftsrechte als auch die Meldeauskunft gemäß Paragraph 18, MeldeG stellen derartige Informationszugangsregelungen dar vergleiche dazu die explizite Nennung der „materieninhärenten“ Verschwiegenheitsbestimmungen des Kinder- und Jugendhilferechts in den Materialien zum IFG: Ausschussbericht 2420 BlgNR 27. GP, 26; vergleiche auch Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG [Stand 1.6.2025, rdb.at] Paragraph 16, Rz. 4 f, die sowohl die Verschwiegenheitsbestimmungen im Kinder- und Jugendhilferecht als auch Paragraph 18, MeldeG besondere Informationszugangsregelungen iSd Paragraph 16, IFG qualifizieren).

4. Dabei gelangt das IFG nicht zur Anwendung und ist ein auf das IFG gestützter Antrag auf Informationszugang als unzulässig zurückzuweisen, wenn die begehrten Informationen in den Anwendungsbereich besonderer Informationszugangsregelungen fallen, mag der begehrte Informationszugang nach diesen Informationszugangsregelungen auch zu verwehren sein:

5.1. Wie nämlich der Verfassungsgerichtshof in den Prüfungsbeschlüssen zum Auskunftsrecht nach dem Niederösterreichischen und dem Wiener Kinder- und Jugendhilfegesetz, jeweils vom 18.09.2025, E4882/2024-11, E 4881/2024-10 und E 2952/2024-13, ausführt, regeln diese – zu § 12 StKJHG vergleichbaren – Auskunftsrechte die Erteilung von Auskünften in Belangen der Kinder- und Jugendhilfe abschließend, sodass diesen Auskunftsrechten ein abschließender, spezialgesetzlicher Charakter zukommt. In den angeführten Prüfungsbeschlüssen schloss der Verfassungsgerichtshof daher die Anwendbarkeit der Auskunftspflichtgesetze auch auf Fälle aus, in denen die begehrten Informationen nach den Auskunftsrechten der Kinder- und Jugendhilfegesetze nicht zu erteilen sind. Diese Ausführungen sind auf das Informationsfreiheitsgesetz übertragbar, sodass eine (subsidiäre) Anwendung des IFG ausscheidet, weil den Auskunftsrechten der Kinder- und Jugendhilfegesetze, wie sie für die Steiermark in den §§ 11 und 12 StKJHG normiert sind, abschließender Charakter zukommt und eine (subsidiäre) Anwendung des IFG wegen Bestehens einer besonderen Informationszugangsregelung ausscheidet.5.1. Wie nämlich der Verfassungsgerichtshof in den Prüfungsbeschlüssen zum Auskunftsrecht nach dem Niederösterreichischen und dem Wiener Kinder- und Jugendhilfegesetz, jeweils vom 18.09.2025, E4882/2024-11, E 4881/2024-10 und E 2952/2024-13, ausführt, regeln diese – zu Paragraph 12, StKJHG vergleichbaren – Auskunftsrechte die Erteilung von Auskünften in Belangen der Kinder- und Jugendhilfe abschließend, sodass diesen Auskunftsrechten ein abschließender, spezialgesetzlicher Charakter zukommt. In den angeführten Prüfungsbeschlüssen schloss der Verfassungsgerichtshof daher die Anwendbarkeit der Auskunftspflichtgesetze auch auf Fälle aus, in denen die begehrten Informationen nach den Auskunftsrechten der Kinder- und Jugendhilfegesetze nicht zu erteilen sind. Diese Ausführungen sind auf das Informationsfreiheitsgesetz übertragbar, sodass eine (subsidiäre) Anwendung des IFG ausscheidet, weil den Auskunftsrechten der Kinder- und Jugendhilfegesetze, wie sie für die Steiermark in den Paragraphen 11 und 12 StKJHG normiert sind, abschließender Charakter zukommt und eine (subsidiäre) Anwendung des IFG wegen Bestehens einer besonderen Informationszugangsregelung ausscheidet.

5.2. Dasselbe muss für die Meldeauskunftsregelung des § 18 MeldeG gelten: Auch dieser kommt abschließender Charakter zu, sodass auch im Fall, dass eine Meldeauskunft aufgrund einer Meldeauskunftssperre gemäß § 18 Abs 5 MeldeG nicht erteilt wird, der Meldeauskunftsregelung des § 18 MeldeG abschließender Charakter zukommt und eine (subsidiäre) Anwendung des IFG wegen Bestehens einer besonderen Informationszugangsregelung ausscheidet.5.2. Dasselbe muss für die Meldeauskunftsregelung des Paragraph 18, MeldeG gelten: Auch dieser kommt abschließender Charakter zu, sodass auch im Fall, dass eine Meldeauskunft aufgrund einer Meldeauskunftssperre gemäß Paragraph 18, Absatz 5, MeldeG nicht erteilt wird, der Meldeauskunftsregelung des Paragraph 18, MeldeG abschließender Charakter zukommt und eine (subsidiäre) Anwendung des IFG wegen Bestehens einer besonderen Informationszugangsregelung ausscheidet.

6.1. Dass hinsichtlich der Abgrenzung des IFG zu besonderen Informationszugangsregelungen iSd § 16 IFG darauf abzustellen ist, ob die begehrten Informationen in den Anwendungsbereich der besonderen Informationszugangsregelung fallen, und nicht darauf, ob die begehrte Information nach der besonderen Informationszugangsregelung zu gewähren ist (für eine subsidiäre Anwendung des IFG in Fällen, in denen die begehrte Information aufgrund besonderer informationsrechtlicher Regelungen nicht zugänglich ist, aber Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG [Stand 1.6.2025, rdb.at] § 16 Rz. 6 unter Verweis auf die Judikate VfSlg. 12.847/1991; VwSlg. 13.595 A/1992 und VwGH 26.05.1998, 97/04/0239 zum AuskunftspflichtG), ergibt sich auch aus den Materialien zum IFG:6.1. Dass hinsichtlich der Abgrenzung des IFG zu besonderen Informationszugangsregelungen iSd Paragraph 16, IFG darauf abzustellen ist, ob die begehrten Informationen in den Anwendungsbereich der besonderen Informationszugangsregelung fallen, und nicht darauf, ob die begehrte Information nach der besonderen Informationszugangsregelung zu gewähren ist (für eine subsidiäre Anwendung des IFG in Fällen, in denen die begehrte Information aufgrund besonderer informationsrechtlicher Regelungen nicht zugänglich ist, aber Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG [Stand 1.6.2025, rdb.at] Paragraph 16, Rz. 6 unter Verweis auf die Judikate VfSlg. 12.847 aus 1991,; VwSlg. 13.595 A/1992 und VwGH 26.05.1998, 97/04/0239 zum AuskunftspflichtG), ergibt sich auch aus den Materialien zum IFG:

6.2. Wie im Ausschussbericht zum Informationsfreiheitsgesetz ausgeführt wird, sollen besondere Informationszugangsregelungen künftig am neuen Grundrecht auf Informationszugang gemäß Art 22a Abs 2 B-VG zu messen sein (vgl. AB 2420 BlgNR 27. GP, 26). Ginge man davon aus, dass das IFG subsidiär auch auf den Zugang zu Informationen anzuwenden ist, der nach besonderen Informationszugangsregelungen iSd § 16 IFG zu verwehren ist, würden diese Ausführungen im Ausschussbericht ihres Sinns beraubt, weil diesfalls die subsidiäre Anwendung den Vorgaben des Art. 22a Abs 2 B-VG immer Genüge tun würde und somit keine Verletzung des Grundrechts auf Informationszugang vorliegen würde (darauf weisen auch Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG [Stand 1.6.2025, rdb.at] § 16 Rz. 7 hin, die aber dennoch von einer subsidiären Anwendung des IFG in Fällen, in denen die begehrte Information aufgrund besonderer Informationszugangsregelungen nicht zugänglich ist, ausgehen und dazu nur feststellen, dass die angeführten Ausführungen des Ausschussberichts deswegen unklar seien).6.2. Wie im Ausschussbericht zum Informationsfreiheitsgesetz ausgeführt wird, sollen besondere Informationszugangsregelungen künftig am neuen Grundrecht auf Informationszugang gemäß Artikel 22 a, Absatz 2, B-VG zu messen sein vergleiche Ausschussbericht 2420 BlgNR 27. GP, 26). Ginge man davon aus, dass das IFG subsidiär auch auf den Zugang zu Informationen anzuwenden ist, der nach besonderen Informationszugangsregelungen iSd Paragraph 16, IFG zu verwehren ist, würden diese Ausführungen im Ausschussbericht ihres Sinns beraubt, weil diesfalls die subsidiäre Anwendung den Vorgaben des Artikel 22 a, Absatz 2, B-VG immer Genüge tun würde und somit keine Verletzung des Grundrechts auf Informationszugang vorliegen würde (darauf weisen auch Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG [Stand 1.6.2025, rdb.at] Paragraph 16, Rz. 7 hin, die aber dennoch von einer subsidiären Anwendung des IFG in Fällen, in denen die begehrte Information aufgrund besonderer Informationszugangsregelungen nicht zugänglich ist, ausgehen und dazu nur feststellen, dass die angeführten Ausführungen des Ausschussberichts deswegen unklar seien).

6.3. Zudem würden strengere Informationszugangsregelungen durch die subsidiäre Anwendung des IFG in Fällen, in denen die begehrte Information aufgrund besonderer Informationszugangsregelungen nicht zugänglich ist, umgangen werden können (vgl. auch Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG [Stand 1.6.2025, rdb.at] § 16 Rz. 7), was der in den Materialien dokumentierten Intention des Gesetzgebers widersprechen würde, dass besondere Informationszugangsregelungen weiterhin aufrecht bleiben und vorrangig anwendbar sein sollten (vgl. AB 2420 BlgNR 27. GP, 26).6.3. Zudem würden strengere Informationszugangsregelungen durch die subsidiäre Anwendung des IFG in Fällen, in denen die begehrte Information aufgrund besonderer Informationszugangsregelungen nicht zugänglich ist, umgangen werden können vergleiche auch Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG [Stand 1.6.2025, rdb.at] Paragraph 16, Rz. 7), was der in den Materialien dokumentierten Intention des Gesetzgebers widersprechen würde, dass besondere Informationszugangsregelungen weiterhin aufrecht bleiben und vorrangig anwendbar sein sollten vergleiche Ausschussbericht 2420 BlgNR 27. GP, 26).

7.1. Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die durch den Beschwerdeführer begehrten, bei der Kinder- und Jugendhilfebehörde aufliegenden Informationen in Bezug auf seine Tochter, Informationen sind, die in den Anwendungsbereich der besonderen Informationszugangsregelungen des § 11 Abs 1 StKJHG und des § 12 Abs 4 StKJHG fallen: 7.1. Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die durch den Beschwerdeführer begehrten, bei der Kinder- und Jugendhilfebehörde aufliegenden Informationen in Bezug auf seine Tochter, Informationen sind, die in den Anwendungsbereich der besonderen Informationszugangsregelungen des Paragraph 11, Absatz eins, StKJHG und des Paragraph 12, Absatz 4, StKJHG fallen:

7.2. So regelt § 11 Abs 1 StKJHG die – sowohl selbständig durch die Mitarbeiter der Kinder- und Jugendhilfeträger (vgl. § 5 Stmk KJHG) als auch auf Anfrage erfolgte (vgl. EB RV EZ 2050/1, 16. GPStLT, 13)– Übermittlung von Informationen über Tatsachen des Privat- und Familienlebens, die u.a. Eltern und Kinder mittelbar oder unmittelbar betreffen und den MitarbeiterInnen der Kinder- und Jugendhilfeträger ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt, im Fall, dass die Übermittlung im überwiegenden berechtigten Interesse des betroffenen Kindes liegt. 7.2. So regelt Paragraph 11, Absatz eins, StKJHG die – sowohl selbständig durch die Mitarbeiter der Kinder- und Jugendhilfeträger vergleiche Paragraph 5, Stmk KJHG) als auch auf Anfrage erfolgte vergleiche EB Regierungsvorlage EZ 2050/1, 16. GPStLT, 13)– Übermittlung von Informationen über Tatsachen des Privat- und Familienlebens, die u.a. Eltern und Kinder mittelbar oder unmittelbar betreffen und den MitarbeiterInnen der Kinder- und Jugendhilfeträger ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt, im Fall, dass die Übermittlung im überwiegenden berechtigten Interesse des betroffenen Kindes liegt.

7.3. § 12 Abs 4 StKJHG normiert ein Auskunftsrecht u.a. für Eltern, denen das Recht zukommt, Auskunft über alle dem Kinder- und Jugendhilfeträger (vgl. § 5 Stmk KJHG) bekannten Tatsachen ihres Privat- und Familienlebens zu erhalten, soweit durch die Auskunft nicht u.a. Interessen der betreuten Kinder oder überwiegende, berücksichtigungswürdige persönliche Interessen der Eltern gefährdet werden.7.3. Paragraph 12, Absatz 4, StKJHG normiert ein Auskunftsrecht u.a. für Eltern, denen das Recht zukommt, Auskunft über alle dem Kinder- und Jugendhilfeträger vergleiche Paragraph 5, Stmk KJHG) bekannten Tatsachen ihres Privat- und Familienlebens zu erhalten, soweit durch die Auskunft nicht u.a. Interessen der betreuten Kinder oder überwiegende, berücksichtigungswürdige persönliche Interessen der Eltern gefährdet werden.

8.1. Bei der weiteren, durch den Beschwerdeführer begehrten Information der aktuellen Adresse seiner minderjährigen Tochter handelt es sich ebenfalls um eine Information, die in den Anwendungsbereich einer besonderen Informationszugangsregelung fällt und zwar jenen des § 18 MeldeG fällt:8.1. Bei der weiteren, durch den Beschwerdeführer begehrten Information der aktuellen Adresse seiner minderjährigen Tochter handelt es sich ebenfalls um eine Information, die in den Anwendungsbereich einer besonderen Informationszugangsregelung fällt und zwar jenen des Paragraph 18, MeldeG fällt:

8.2. Gemäß § 18 Abs 1 MeldeG hat auf Verlangen gegen Nachweis der Identität im Umfang des § 16 Abs 1 MeldeG aus dem Zentralen Melderegister Auskunft zu erteilen, ob und zutreffendenfalls wo innerhalb des Bundesgebiets ein eindeutig bestimmbarer Mensch angemeldet ist oder war. Gemäß Abs 5 leg. cit. hat die Auskunft der Meldebehörde im vorliegenden Fall einer Auskunftssperre zu lauten: „Es liegen über den/die Gesuchte(n) keine Daten für eine Meldeauskunft vor“. Eine Auskunft gemäß Abs. 1 leg. cit. ist in diesen Fällen zu erteilen, wenn der Antragsteller nachweist, dass er eine rechtliche Verpflichtung des Betroffenen geltend machen kann. In einem solchen Fall hat die Meldebehörde vor Erteilung der Auskunft den Meldepflichtigen zu verständigen und ihm Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.8.2. Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, MeldeG hat auf Verlangen gegen Nachweis der Identität im Umfang des Paragraph 16, Absatz eins, MeldeG aus dem Zentralen Melderegister Auskunft zu erteilen, ob und zutreffendenfalls wo innerhalb des Bundesgebiets ein eindeutig bestimmbarer Mensch angemeldet ist oder war. Gemäß Absatz 5, leg. cit. hat die Auskunft der Meldebehörde im vorliegenden Fall einer Auskunftssperre zu lauten: „Es liegen über den/die Gesuchte(n) keine Daten für eine Meldeauskunft vor“. Eine Auskunft gemäß Absatz eins, leg. cit. ist in diesen Fällen zu erteilen, wenn der Antragsteller nachweist, dass er eine rechtliche Verpflichtung des Betroffenen geltend machen kann. In einem solchen Fall hat die Meldebehörde vor Erteilung der Auskunft den Meldepflichtigen zu verständigen und ihm Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.

9. Wie oben ausgeführt wurde, handelt es sich bei diesen Auskunftsrechten nach dem StKJHG und dem MeldeG um abschließende, spezialgesetzliche Regelungen, die als besondere Informationszugangsregelungen iSd § 16 IFG den Informationszugang abschließend regeln, sodass für die Anwendung des IFG auf die begehrten Informationen kein Raum bleibt. 9. Wie oben ausgeführt wurde, handelt es sich bei diesen Auskunftsrechten nach dem StKJHG und dem MeldeG um abschließende, spezialgesetzliche Regelungen, die als besondere Informationszugangsregelungen iSd Paragraph 16, IFG den Informationszugang abschließend regeln, sodass für die Anwendung des IFG auf die begehrten Informationen kein Raum bleibt.

10. Da – wie oben ausgeführt wurde – eine Umdeutung des ausdrücklich auf das Informationsfreiheitsgesetz gestützten Antrags des Beschwerdeführers ausscheidet, hätte die belangte Behörde diesen Antrag vom 18.12.2025 wegen Bestehens besonderer Informationszugangsregelungen für die begehrten Informationen gemäß § 16 IFG zurückweisen müssen (ebenso die Entscheidungen des LVwG NÖ vom 07.01.2026, LVwG-AV-1225/001-2025; vom 09.01.2026, LVwG-AV-1173/002-2025 und vom 03.03.2026, LVwG-AV-153/001-2026, die die zu den §§ 11 Abs 1 und 12 Abs 4 StKJHG vergleichbaren Auskunftsrechte nach dem NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz als besondere Informationszugangsregelungen iSd § 16 IFG qualifizieren, sodass die betreffenden, auf das IFG gestützten Anträge zurückweisen sind). 10. Da – wie oben ausgeführt wurde – eine Umdeutung des ausdrücklich auf das Informationsfreiheitsgesetz gestützten Antrags des Beschwerdeführers ausscheidet, hätte die belangte Behörde diesen Antrag vom 18.12.2025 wegen Bestehens besonderer Informationszugangsregelungen für die begehrten Informationen gemäß Paragraph 16, IFG zurückweisen müssen (ebenso die Entscheidungen des LVwG NÖ vom 07.01.2026, LVwG-AV-1225/001-2025; vom 09.01.2026, LVwG-AV-1173/002-2025 und vom 03.03.2026, LVwG-AV-153/001-2026, die die zu den Paragraphen 11, Absatz eins und 12 Absatz 4, StKJHG vergleichbaren Auskunftsrechte nach dem NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz als besondere Informationszugangsregelungen iSd Paragraph 16, IFG qualifizieren, sodass die betreffenden, auf das IFG gestützten Anträge zurückweisen sind).

11. Im Ergebnis hat die belangte Behörde dem Antrag des Beschwerdeführers vom 18.12.2025 zwar zu Recht nicht stattgegeben, hätte den Antrag richtigerweise aber wegen Bestehens besonderer Informationszugangsregelungen für die begehrten Informationen gemäß § 16 IFG zurückweisen und nicht abweisen müssen. Somit ist die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass der verfahrenseinleitende Antrag vom 18.12.2025 zurückzuweisen ist.11. Im Ergebnis hat die belangte Behörde dem Antrag des Beschwerdeführers vom 18.12.2025 zwar zu Recht nicht stattgegeben, hätte den Antrag richtigerweise aber wegen Bestehens besonderer Informationszugangsregelungen für die begehrten Informationen gemäß Paragraph 16, IFG zurückweisen und nicht abweisen müssen. Somit ist die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass der verfahrenseinleitende Antrag vom 18.12.2025 zurückzuweisen ist.

Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:

12. Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung trotz diesbezüglichen Antrags des Beschwerdeführers abgesehen werden, da der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen ist. Bei einer zurückweisenden Entscheidung, in der nur darüber abgesprochen wird, ob ein Antrag zulässig ist, jedoch keine inhaltliche Entscheidung getroffen wird, kommt die Verfahrensgarantie des Art 6 Abs 1 EMRK nicht zur Anwendung (vgl. VwGH 03.08.2016, Ra 2016/07/0058; 30.09.2015, Ra 2015/06/0073; VwGH 02.05.2016, Ra 2016/11/0043). Im Übrigen steht der maßgebliche Sachverhalt gemäß § 24 Abs 4 VwGVG auf Grund des Akteninhalts fest.12. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung trotz diesbezüglichen Antrags des Beschwerdeführers abgesehen werden, da der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen ist. Bei einer zurückweisenden Entscheidung, in der nur darüber abgesprochen wird, ob ein Antrag zulässig ist, jedoch keine inhaltliche Entscheidung getroffen wird, kommt die Verfahrensgarantie des Artikel 6, Absatz eins, EMRK nicht zur Anwendung vergleiche VwGH 03.08.2016, Ra 2016/07/0058; 30.09.2015, Ra 2015/06/0073; VwGH 02.05.2016, Ra 2016/11/0043). Im Übrigen steht der maßgebliche Sachverhalt gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG auf Grund des Akteninhalts fest.

V.       Zulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil Rechtsprechung zu der Frage fehlt, ob und bejahendenfalls in welchem Umfang eine Anwendung des Informationsfreiheitsgesetzes bei Bestehen besonderer Informationszugangsregelungen trotz § 16 IFG fehlt (siehe dazu oben unter IV. Rechtliche Beurteilung, 3. ff). Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil Rechtsprechung zu der Frage fehlt, ob und bejahendenfalls in welchem Umfang eine Anwendung des Informationsfreiheitsgesetzes bei Bestehen besonderer Informationszugangsregelungen trotz Paragraph 16, IFG fehlt (siehe dazu oben unter römisch vier. Rechtliche Beurteilung, 3. ff).

Schlagworte

Informationsfreiheit, Kinder- und Jugendhilfe, Privatwirtschaftsverwaltung , Kinder- und Jugendhilfebehörde, Bescheid, Beschwerde, Bezirksverwaltungsbehörde , Bundes-Verfassungsgesetz, Auskunftsrechte , Meldegesetz 1991, Meldeauskunft , Steiermärkisches Kinder- und Jugendhilfegesetz, Informationsfreiheitsgesetz, Subsidiarität, Informationszugangsregelungen , Verschwiegenheitspflichten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2026:LVwG.41.4.1533.2026.4.

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2026
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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