Index
L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Aufhebung einer Bestimmung des Nö Raumordnungsgesetzes 1976 und der korrespondierenden Bestimmung des Nö Kulturflächenschutzgesetzes 1994 betreffend die Ausweisung besonders geeigneter Flächen als landwirtschaftliche Vorrangflächen zur ausschließlichen landwirtschaftlichen Nutzung im Flächenwidmungsplan; Kulturflächenschutz keine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde; in der Folge Aufhebung der gesetzlos gewordenen Ausweisung bestimmter Grundstücke als landwirtschaftliche Vorrangflächen in einem örtlichen RaumordnungsprogrammSpruch
1. §19 Abs8 NÖ Raumordnungsgesetz 1976, LGBl. 8000-14, und §2 Abs3 letzter Satz NÖ Kulturflächenschutzgesetz 1994, LGBl. 6145-2, werden als verfassungswidrig aufgehoben. 1. §19 Abs8 NÖ Raumordnungsgesetz 1976, Landesgesetzblatt 8000-14, und §2 Abs3 letzter Satz NÖ Kulturflächenschutzgesetz 1994, Landesgesetzblatt 6145-2, werden als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung der gesetzlichen Bestimmungen tritt mit Ablauf des 31. März 2007 in Kraft.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
Der Landeshauptmann von Niederösterreich ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt verpflichtet.
2. Die übrigen Bestimmungen des §2
NÖ Kulturflächenschutzgesetzes 1994, LGBl. 6145-2, werden nicht als verfassungswidrig aufgehoben.NÖ Kulturflächenschutzgesetzes 1994, Landesgesetzblatt 6145-2, werden nicht als verfassungswidrig aufgehoben.
3. Die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Moorbad Harbach vom 9. Dezember 2003, mit der das örtliche Raumordnungsprogramm geändert wurde, aufsichtsbehördlich genehmigt mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 15. März 2004 und kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 22. März 2004 bis 6. April 2004, wird, soweit die Grundstücke Nrn. 253, 254, 255 und Nrn. 1119, 1120, 1122, 1123 sowie die Grundstücke Nrn. 1287, 1289 - 1292, Nrn. 1127, 1130, Nrn. 250 - 252, Nrn. 1510 - 1514 und Nrn. 1554 - 1556, KG Wultschau, als Grünland - landwirtschaftliche Vorrangflächen ausgewiesen sind, als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Niederösterreichische Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruchs im Landesgesetzblatt verpflichtet.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Beim Verfassungsgerichtshof sind zu B1045/04 und B1046/04 Beschwerden anhängig, denen folgender Sachverhalt zugrunde liegt:römisch eins. 1. Beim Verfassungsgerichtshof sind zu B1045/04 und B1046/04 Beschwerden anhängig, denen folgender Sachverhalt zugrunde liegt:
1.1. Zu B1045/04:
Die Bezirkshauptmannschaft Gmünd bewilligte im Spruchpunkt I des Bescheides vom 16. April 2003 die Aufforstung von näher bezeichneten landwirtschaftlichen Kulturflächen in der KG Wultschau und versagte im Spruchpunkt II desselben Bescheides die Aufforstung hinsichtlich der Grundstücke Nrn. 253, 254, 255 (Teil des Komplexes 1), 373 (Komplex 2), Grundstücke Nrn. 1119, 1120, 1122, 1123 (Komplex 5), KG Wultschau. Die Niederösterreichische Landesregierung gab der gegen den Spruchpunkt II des genannten Bescheides erhobenen Berufung insoweit Folge, als die Aufforstung des bisher landwirtschaftlich genutzten Grundstücks Nr. 373 (Komplex 2), KG Wultschau, unter Auflagen bewilligt wurde. Im Übrigen wurde die Berufung abgewiesen. Die Bezirkshauptmannschaft Gmünd bewilligte im Spruchpunkt römisch eins des Bescheides vom 16. April 2003 die Aufforstung von näher bezeichneten landwirtschaftlichen Kulturflächen in der KG Wultschau und versagte im Spruchpunkt römisch zwei desselben Bescheides die Aufforstung hinsichtlich der Grundstücke Nrn. 253, 254, 255 (Teil des Komplexes 1), 373 (Komplex 2), Grundstücke Nrn. 1119, 1120, 1122, 1123 (Komplex 5), KG Wultschau. Die Niederösterreichische Landesregierung gab der gegen den Spruchpunkt römisch zwei des genannten Bescheides erhobenen Berufung insoweit Folge, als die Aufforstung des bisher landwirtschaftlich genutzten Grundstücks Nr. 373 (Komplex 2), KG Wultschau, unter Auflagen bewilligt wurde. Im Übrigen wurde die Berufung abgewiesen.
Die belangte Behörde holte im Berufungsverfahren zur Frage der nachteiligen Auswirkung der beabsichtigten Aufforstung auf die Agrarstruktur ein agrartechnisches Gutachten ein, welches am 3. November 2003 erstellt wurde. Gemäß §1 Abs2 Flurverfassungs-Landesgesetz 1975 kommen als Mängel der Agrarstruktur beispielhaft folgende Kriterien in Frage: Zersplitterter Grundbesitz, ganz oder teilweise eingeschlossene Grundstücke, ungünstige Grundstücksformen, unwirtschaftliche Betriebsgrößen, beengte Orts- und Hoflage, unzulängliche Verkehrserschließung, ungünstige Geländeform, ungünstige Wasserverhältnisse. Durch die Aufforstung der Grundstücke Nrn. 253, 254, 255 (Komplex 1) und 373 (Komplex 2) werde keiner der oben genannten Mängel der Agrarstruktur verursacht bzw. kein schon bestehender Mangel verstärkt. Bei den Grundstücken Nrn. 1119, 1120, 1122, 1123 (Komplex 5) handle es sich um orts- und hofnahe Flächen, weshalb nachteilige Auswirkungen der Aufforstung auf die Agrarstruktur zu erwarten seien.
Die belangte Behörde führte aus, dass gemäß dem agrartechnischen Gutachten auch die Grundstücke Nrn. 253, 254 und 255 sowie das Grundstück Nr. 373, KG Wultschau, aufgeforstet werden könnten. Da die Grundstücke Nrn. 253, 254 und 255 sowie 1119, 1120, 1122, 1123, alle KG Wultschau, jedoch in dem seit 6. April 2004 geltenden Flächenwidmungsplan der Gemeinde Moorbad Harbach als Grünland - landwirtschaftliche Vorrangflächen ausgewiesen seien, sei die beantragte Aufforstung dieser Grundstücke gemäß §2 Abs3 NÖ Kulturflächenschutzgesetz 1994 zu versagen gewesen.
1.2. Zu B1046/04:
Die Bezirkshauptmannschaft Gmünd bewilligte im Spruchpunkt I des Bescheides vom 16. April 2003 die Aufforstung von näher bezeichneten landwirtschaftlichen Kulturflächen in der KG Wultschau und versagte im Spruchpunkt II desselben Bescheides die Aufforstung hinsichtlich der Grundstücke Nrn. 1287, 1289 - 1292 (Komplex 1), Nrn. 1127, 1130 (Komplex 2), Grundstücke Nrn. 250 - 252 (Komplex 3), Nr. 376 (Komplex 4), Nr. 501 (Teilfläche, Komplex 6), Nrn. 1510 - 1514 (Komplex 8), Nrn. 1554 - 1556 (Komplex 9), Nr. 1746/1 (Komplex 10), KG Wultschau. Die Niederösterreichische Landesregierung gab der gegen den Spruchpunkt II des genannten Bescheides erhobenen Berufung insoweit Folge, als die Aufforstung der Grundstücke Nr. 376 (Komplex 4) und Nr. 1746/1 (Komplex 10), KG Wultschau, unter Auflagen bewilligt wurde. Im Übrigen wurde die Berufung abgewiesen. Die Bezirkshauptmannschaft Gmünd bewilligte im Spruchpunkt römisch eins des Bescheides vom 16. April 2003 die Aufforstung von näher bezeichneten landwirtschaftlichen Kulturflächen in der KG Wultschau und versagte im Spruchpunkt römisch zwei desselben Bescheides die Aufforstung hinsichtlich der Grundstücke Nrn. 1287, 1289 - 1292 (Komplex 1), Nrn. 1127, 1130 (Komplex 2), Grundstücke Nrn. 250 - 252 (Komplex 3), Nr. 376 (Komplex 4), Nr. 501 (Teilfläche, Komplex 6), Nrn. 1510 - 1514 (Komplex 8), Nrn. 1554 - 1556 (Komplex 9), Nr. 1746/1 (Komplex 10), KG Wultschau. Die Niederösterreichische Landesregierung gab der gegen den Spruchpunkt römisch zwei des genannten Bescheides erhobenen Berufung insoweit Folge, als die Aufforstung der Grundstücke Nr. 376 (Komplex 4) und Nr. 1746/1 (Komplex 10), KG Wultschau, unter Auflagen bewilligt wurde. Im Übrigen wurde die Berufung abgewiesen.
Aus dem am 23. Oktober 2003 erstellten agrartechnischen Gutachten ergibt sich, dass die Grundstücke Nrn. 1127, 1130 (Komplex 2) und das Grundstück Nr. 501 (Teilfläche, Komplex 6) die Kriterien der "beengten Orts- oder Hoflage" und "ganz oder teilweise eingeschlossener Grundstücke" erfüllten und daher Mängel der Agrarstruktur verursacht würden. Hingegen würde durch die Aufforstung der Grundstücke Nrn. 1287, 1289 - 1292 (Komplex 1), Grundstücke Nrn. 250 - 252 (Komplex 3), Nr. 376 (Komplex 4), Nrn. 1510 - 1514 (Komplex 8), Nrn. 1554 - 1556 (Komplex 9), Nr. 1746/1 (Komplex 10), KG Wultschau, keiner der oben genannten Mängel der Agrarstruktur verursacht bzw. kein schon bestehender Mangel verstärkt. Da die Grundstücke Nrn. 1287, 1289 - 1292, Nrn. 1127 und 1130, Nrn. 250 - 252, Nrn. 1510 - 1514 sowie Nrn. 1554 - 1556, KG Wultschau, im seit 6. April 2004 geltenden Flächenwidmungsplan der Gemeinde Moorbad Harbach als Grünland - landwirtschaftliche Vorrangfläche ausgewiesen seien, sei die beantragte Aufforstung dieser Grundstücke gemäß §2 Abs3 NÖ Kulturflächenschutzgesetz 1994 zu versagen gewesen.
2. Die auf Art144 B-VG gestützten Beschwerden gegen die Bescheide, soweit die Berufungen abgewiesen werden, behaupten die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art2 StGG) sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines gesetzwidrigen Flächenwidmungsplans. Die belangte Behörde habe ohne Rücksicht auf die Beschaffenheit der Grundstücke die Aufforstung versagt, obwohl nach den im Zuge der Berufungsverfahren eingeholten agrartechnischen Gutachten eine Aufforstung stattfinden könne, ohne dass Mängel der Agrarstruktur bewirkt würden.
Generell liege die Bodenklimazahl der in Rede stehenden Grundstücke weit unter dem Durchschnitt für landwirtschaftlich genutzte Flächen. Die vorhandene Humusmächtigkeit liege oft bei knapp 20 Zentimetern. Auf Grund der "exponierten Lage der Gemeinde Moorbad Harbach" und des "rauhen" Klimas im Waldviertel könne die Landwirtschaft nur bedingt betrieben werden. Der eigentliche Grund der Ausweisung liege in der Absicht der Gemeinde, eine "Verwaldung" zugunsten des Tourismus hintanzuhalten.
3. Die zugrunde liegende Rechtslage stellt sich wie folgt dar:
3.1. §2 NÖ Kulturflächenschutzgesetz 1994, LGBl. 6145-2 (in der Folge: NÖ KFSchG 1994) lautet: 3.1. §2 NÖ Kulturflächenschutzgesetz 1994, Landesgesetzblatt 6145-2 (in der Folge: NÖ KFSchG 1994) lautet:
"§2
Kulturumwandlung
a) die Aufforstung,
b) die Anlage von Forstgärten, Forstsamenplantagen, Christbaumkulturen, Walnuß- oder Edelkastanienplantagen zur Gewinnung von Früchten und Kurzumtriebsflächen mit einer Umtriebszeit bis 30 Jahren sowie
c) die Duldung des natürlichen Anfluges ab Erreichen einer Überschirmung von zwei Zehntel der Grundstücksfläche (Naturverjüngung).
1. Maßnahmen der Wiederbewaldung und
2. die Errichtung von Windschutzanlagen.
3.2. §19 Abs8 NÖ Raumordnungsgesetz 1976, LGBl. 8000-14 (in der Folge: NÖ ROG 1976) lautet: 3.2. §19 Abs8 NÖ Raumordnungsgesetz 1976, Landesgesetzblatt 8000-14 (in der Folge: NÖ ROG 1976) lautet:
"Grünland
[...]
3.3. Der Gemeinderat der Gemeinde Moorbad Harbach hat mit Verordnung vom 9. Dezember 2003, mit der das örtliche Raumordnungsprogramm geändert wurde, aufsichtsbehördlich genehmigt mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 15. März 2004 und kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 22. März 2004 bis 6. April 2004, die Grundstücke Nrn. 253, 254, 255 und Nrn. 1119, 1120, 1122, 1123 sowie die Grundstücke Nrn. 1287, 1289 - 1292, Nrn. 1127, 1130, Nrn. 250 - 252, Nrn. 1510 - 1514 und Nrn. 1554 - 1556, KG Wultschau, als Grünland - landwirtschaftliche Vorrangflächen ausgewiesen.
II. 1. Aus Anlass dieser Beschwerden hat der Verfassungsgerichtshof am 10. Oktober 2005 beschlossen, gemäß Art140 Abs1 B-VG die Verfassungsmäßigkeit des §2römisch zwei. 1. Aus Anlass dieser Beschwerden hat der Verfassungsgerichtshof am 10. Oktober 2005 beschlossen, gemäß Art140 Abs1 B-VG die Verfassungsmäßigkeit des §2
NÖ Kulturflächenschutzgesetz 1994, LGBl. 6145-2 und des §19 Abs8 NÖ Raumordnungsgesetz 1976, LGBl. 8000-14, und gemäß Art139 B-VG die Gesetzmäßigkeit der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Moorbad Harbach vom 9. Dezember 2003, mit der das örtliche Raumordnungsprogramm geändert wurde, aufsichtsbehördlich genehmigt mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 15. März 2004 und kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 22. März 2004 bis 6. April 2004, soweit die Grundstücke Nrn. 253, 254, 255 und Nrn. 1119, 1120, 1122, 1123 sowie die Grundstücke Nrn. 1287, 1289 - 1292, Nrn. 1127, 1130, Nrn. 250 - 252, Nrn. 1510 - 1514 und Nrn. 1554 - 1556, KG Wultschau, als Grünland - landwirtschaftliche Vorrangflächen ausgewiesen sind, von Amts wegen zu prüfen.NÖ Kulturflächenschutzgesetz 1994, Landesgesetzblatt 6145-2 und des §19 Abs8 NÖ Raumordnungsgesetz 1976, Landesgesetzblatt 8000-14, und gemäß Art139 B-VG die Gesetzmäßigkeit der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Moorbad Harbach vom 9. Dezember 2003, mit der das örtliche Raumordnungsprogramm geändert wurde, aufsichtsbehördlich genehmigt mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 15. März 2004 und kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 22. März 2004 bis 6. April 2004, soweit die Grundstücke Nrn. 253, 254, 255 und Nrn. 1119, 1120, 1122, 1123 sowie die Grundstücke Nrn. 1287, 1289 - 1292, Nrn. 1127, 1130, Nrn. 250 - 252, Nrn. 1510 - 1514 und Nrn. 1554 - 1556, KG Wultschau, als Grünland - landwirtschaftliche Vorrangflächen ausgewiesen sind, von Amts wegen zu prüfen.
2. Der Verfassungsgerichtshof ist im Einleitungsbeschluss vorläufig davon ausgegangen, dass die Beschwerden zulässig sind, die belangte Behörde (auch) die im Spruch näher genannten Verordnungs- und Gesetzesbestimmungen bei Erlassung der angefochtenen Bescheide angewendet hat bzw. sich die Ausweisung als landwirtschaftliche Vorrangfläche im Flächenwidmungsplan auf §19 Abs8 NÖ ROG 1976 stützt und dass auch er zur Beurteilung der Beschwerde diese Bestimmungen anzuwenden hätte.
3. Aus folgenden Gründen hegte der Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der in Rede stehenden gesetzlichen Bestimmungen bzw. der Gesetzmäßigkeit der Verordnungsbestimmungen:
"[...] Zur Verfassungsmäßigkeit des §2 NÖ KFSchG 1994 und des §19 Abs8 NÖ ROG 1976:
Die Gesetzgebung und Vollziehung im Bereich der Materie des Kulturflächenschutzes fällt gemäß Art15 Abs1 B-VG in die Zuständigkeit der Länder. Der Landesgesetzgeber hat einerseits die Bewilligung der Kulturumwandlung gemäß §2 Abs1 NÖ KFSchG 1994 der Bezirksverwaltungsbehörde (zur Zuständigkeit der Landesregierung als Berufungsbehörde nach dem NÖ KFSchG 1994, vgl. VwGH vom 6. November 2003, Z. 2002/07/0129) übertragen und somit nicht dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zugeordnet; die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Bewilligung zu versagen, wenn die Kulturumwandlung dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung einer gesunden und leistungsfähigen Landwirtschaft dadurch widerspricht, dass sie 'nachteilige Auswirkungen auf die Agrarstruktur' erwarten lässt; anderseits dient die Determinante der 'Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf die Agrarstruktur' auch als Voraussetzung für die Festlegung der Ausweisung als 'landwirtschaftliche Vorrangfläche' nach §19 Abs8 NÖ ROG 1976 im eigenen Wirkungsbereich. Im Fall dieser Festlegung ist von der Bezirksverwaltungsbehörde die Bewilligung jedenfalls zu versagen. Die Gesetzgebung und Vollziehung im Bereich der Materie des Kulturflächenschutzes fällt gemäß Art15 Abs1 B-VG in die Zuständigkeit der Länder. Der Landesgesetzgeber hat einerseits die Bewilligung der Kulturumwandlung gemäß §2 Abs1 NÖ KFSchG 1994 der Bezirksverwaltungsbehörde (zur Zuständigkeit der Landesregierung als Berufungsbehörde nach dem NÖ KFSchG 1994, vergleiche VwGH vom 6. November 2003, Ziffer 2002 /, 07 /, 0129,) übertragen und somit nicht dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zugeordnet; die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Bewilligung zu versagen, wenn die Kulturumwandlung dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung einer gesunden und leistungsfähigen Landwirtschaft dadurch widerspricht, dass sie 'nachteilige Auswirkungen auf die Agrarstruktur' erwarten lässt; anderseits dient die Determinante der 'Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf die Agrarstruktur' auch als Voraussetzung für die Festlegung der Ausweisung als 'landwirtschaftliche Vorrangfläche' nach §19 Abs8 NÖ ROG 1976 im eigenen Wirkungsbereich. Im Fall dieser Festlegung ist von der Bezirksverwaltungsbehörde die Bewilligung jedenfalls zu versagen.
Gemäß Art118 Abs2 erster Satz B-VG umfasst der eigene Wirkungsbereich der Gemeinde 'neben den im Art116 Abs2 angeführten Angelegenheiten alle Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden'. Entsprechend der Vorjudikatur (vgl. nur VfSlg. 8944/1980) ist anhand des Art118 Abs2 B-VG zu prüfen, ob eine nicht ausdrücklich in Art118 Abs3 B-VG genannte Angelegenheit dennoch dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zugehört. Gemäß Art118 Abs2 erster Satz B-VG umfasst der eigene Wirkungsbereich der Gemeinde 'neben den im Art116 Abs2 angeführten Angelegenheiten alle Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden'. Entsprechend der Vorjudikatur vergleiche nur VfSlg. 8944/1980) ist anhand des Art118 Abs2 B-VG zu prüfen, ob eine nicht ausdrücklich in Art118 Abs3 B-VG genannte Angelegenheit dennoch dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zugehört.
Der Verfassungsgerichtshof geht vorläufig davon aus, dass die als Voraussetzungen für die Versagung der Bewilligung der Kulturumwandlung gemäß §2 Abs3 NÖ KFSchG 1994 und für die Ausweisung landwirtschaftlicher Vorrangflächen gemäß §19 Abs8 NÖ ROG 1976 maßgeblichen Kriterien der nachteiligen Auswirkungen auf die Agrarstruktur den gleichen Inhalt haben.
Dafür, dass die Angelegenheit des Kulturflächenschutzes nicht zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gehört, dürften insbesondere die im überörtlichen Interesse liegenden Voraussetzungen sprechen, die der Gesetzgeber als Determinanten für die Ausweisung von landwirtschaftlichen Vorrangflächen durch Verordnung vorgesehen hat. Das Ziel der gesetzlichen Regelung des §19 Abs8 NÖ ROG 1976 ist die 'Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf die Agrarstruktur' und 'die Sicherung von besonders geeigneten Flächen zur landwirtschaftlichen Nutzung'. Das daran bestehende örtliche Interesse dürfte jedenfalls nicht das überörtliche Interesse an der Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf die Agrarstruktur überwiegen. Für die Ausweisung der Flächen nach §19 Abs8 NÖ ROG 1976 scheinen nach den gesetzlichen Determinanten keine - ortsspezifischen - Landschaftsschutzerwägungen (vgl. VfSlg. 6186/1970, 8944/1980 zur Zugehörigkeit des örtlichen Landschaftsschutzes zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gemäß Art118 Abs2 B-VG) maßgeblich zu sein. Dafür, dass die Angelegenheit des Kulturflächenschutzes nicht zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gehört, dürften insbesondere die im überörtlichen Interesse liegenden Voraussetzungen sprechen, die der Gesetzgeber als Determinanten für die Ausweisung von landwirtschaftlichen Vorrangflächen durch Verordnung vorgesehen hat. Das Ziel der gesetzlichen Regelung des §19 Abs8 NÖ ROG 1976 ist die 'Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf die Agrarstruktur' und 'die Sicherung von besonders geeigneten Flächen zur landwirtschaftlichen Nutzung'. Das daran bestehende örtliche Interesse dürfte jedenfalls nicht das überörtliche Interesse an der Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf die Agrarstruktur überwiegen. Für die Ausweisung der Flächen nach §19 Abs8 NÖ ROG 1976 scheinen nach den gesetzlichen Determinanten keine - ortsspezifischen - Landschaftsschutzerwägungen vergleiche VfSlg. 6186/1970, 8944/1980 zur Zugehörigkeit des örtlichen Landschaftsschutzes zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gemäß Art118 Abs2 B-VG) maßgeblich zu sein.
Angelegenheiten des Kulturflächenschutzes dürften hinsichtlich der Frage der Zuordnung zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde mit jenen des Grundverkehrs vergleichbar sein: Der Verfassungsgerichtshof hat bereits in seinem Erkenntnis VfSlg. 5302/1966 ausgeführt, dass eine grundverkehrsbehördliche Regelung, 'die die Entfremdung landwirtschaftlichen Bodens außerhalb des geschlossenen Baugebietes einer Ortschaft zu Bauzwecken dann unterbinden soll, wenn ein solcher Einbruch in die Feldflur kulturellen Interessen widerspricht, im Hinblick auf das Gemeindeselbstverwaltungsrecht unbedenklich ist'. Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis VfSlg. 6029/1969, zur Vollziehung der Regelungen des Grundverkehrs durch staatliche Behörden an diesem Grundgedanken festgehalten: Eine landesgesetzliche Regelung, deren Gegenstand ausschließlich die Wahrung der agrarpolitischen Interessen des landwirtschaftlichen Grundverkehrs ist, verstößt nicht gegen Art118 Abs2 und 3 B-VG. Eine grundverkehrsrechtliche Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn das zu genehmigende Rechtsgeschäft weder dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung oder Stärkung eines leistungsfähigen Bauernstandes noch dem öffentlichen Interesse an der Schaffung oder Erhaltung eines wirtschaftlich gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes widerspricht (vgl. Tiroler Grundverkehrsgesetz, zuletzt, VfGH vom 6. Juni 2005, B1363/04). Auch der Schutz der landwirtschaftlichen Kulturen, der der Erhaltung einer gesunden und leistungsfähigen Landwirtschaft dient, dürfte demnach ebenso über das örtliche Interesse hinausgehen (vgl. auch Neuhofer, Gemeinderecht, 2. Aufl., S. 288). Angelegenheiten des Kulturflächenschutzes dürften hinsichtlich der Frage der Zuordnung zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde mit jenen des Grundverkehrs vergleichbar sein: Der Verfassungsgerichtshof hat bereits in seinem Erkenntnis VfSlg. 5302/1966 ausgeführt, dass eine grundverkehrsbehördliche Regelung, 'die die Entfremdung landwirtschaftlichen Bodens außerhalb des geschlossenen Baugebietes einer Ortschaft zu Bauzwecken dann unterbinden soll, wenn ein solcher Einbruch in die Feldflur kulturellen Interessen widerspricht, im Hinblick auf das Gemeindeselbstverwaltungsrecht unbedenklich ist'. Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis VfSlg. 6029/1969, zur Vollziehung der Regelungen des Grundverkehrs durch staatliche Behörden an diesem Grundgedanken festgehalten: Eine landesgesetzliche Regelung, deren Gegenstand ausschließlich die Wahrung der agrarpolitischen Interessen des landwirtschaftlichen Grundverkehrs ist, verstößt nicht gegen Art118 Abs2 und 3 B-VG. Eine grundverkehrsrechtliche Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn das zu genehmigende Rechtsgeschäft weder dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung oder Stärkung eines leistungsfähigen Bauernstandes noch dem öffentlichen Interesse an der Schaffung oder Erhaltung eines wirtschaftlich gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes widerspricht vergleiche Tiroler Grundverkehrsgesetz, zuletzt, VfGH vom 6. Juni 2005, B1363/04). Auch der Schutz der landwirtschaftlichen Kulturen, der der Erhaltung einer gesunden und leistungsfähigen Landwirtschaft dient, dürfte demnach ebenso über das örtliche Interesse hinausgehen vergleiche auch Neuhofer, Gemeinderecht, 2. Aufl., Sitzung 288).
Der Verfassungsgerichtshof hegt daher vorläufig das Bedenken, dass die in §19 Abs8 NÖ ROG 1976 geregelte, von der Gemeinde gemäß §26 leg. cit. im eigenen Wirkungsbereich wahrzunehmende, dem Kulturflächenschutz dienende Verwaltungsaufgabe, im 'Flächenwidmungsplan zur Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf die Agrarstruktur bestimmte Flächen als landwirtschaftliche Vorrangflächen zur ausschließlich landwirtschaftlichen Nutzung' auszuweisen, keine gemäß Art118 Abs2 B-VG von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu vollziehende Aufgabe sein dürfte, sondern - wenn die Regelung im Bereich der Raumordnung erfolgen soll - in einem überörtlichen Raumordnungsprogramm getroffen werden müsste.
Sollte hingegen die Aufgabe der Vermeidung von nachteiligen Auswirkungen einer Aufforstung auf die Agrarstruktur infolge Überwiegens der örtlichen Interessen an der Sicherstellung landwirtschaftlicher Nutzflächen, der Nahrungsmittelproduktion und am örtlichen Landschaftsschutz dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zuzuordnen sein, dann müsste die Durchsetzung der raumplanerischen Festsetzung in Form der Bewilligung der Aufforstung ebenfalls im eigenen Wirkungsbereich zu vollziehen sein. Daher wäre die Begründung der Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde nach dem NÖ KFSchG 1994 zur Bewilligung der Aufforstung verfassungswidrig (vgl. VfSlg. 14.940/1997, zur Verfassungswidrigkeit der Betrauung staatlicher Behörden mit der Versagung der naturschutzbehördlichen Bewilligung, nach dem OÖ. Natur- und Landschaftsschutzgesetz bei Widerspruch des Vorhabens zum Flächenwidmungsplan; eine solche Betrauung widerspricht dem Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden). Sollte hingegen die Aufgabe der Vermeidung von nachteiligen Auswirkungen einer Aufforstung auf die Agrarstruktur infolge Überwiegens der örtlichen Interessen an der Sicherstellung landwirtschaftlicher Nutzflächen, der Nahrungsmittelproduktion und am örtlichen Landschaftsschutz dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zuzuordnen sein, dann müsste die Durchsetzung der raumplanerischen Festsetzung in Form der Bewilligung der Aufforstung ebenfalls im eigenen Wirkungsbereich zu vollziehen sein. Daher wäre die Begründung der Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde nach dem NÖ KFSchG 1994 zur Bewilligung der Aufforstung verfassungswidrig vergleiche VfSlg. 14.940/1997, zur Verfassungswidrigkeit der Betrauung staatlicher Behörden mit der Versagung der naturschutzbehördlichen Bewilligung, nach dem OÖ. Natur- und Landschaftsschutzgesetz bei Widerspruch des Vorhabens zum Flächenwidmungsplan; eine solche Betrauung widerspricht dem Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden).
[...] Zum Flächenwidmungsplan:
Sofern die Bedenken des Verfassungsgerichtshofes ob der Verfassungsmäßigkeit der in Prüfung gezogenen Gesetzesbestimmungen zu Recht bestehen und der Gerichtshof diese Bestimmungen daher aufzuheben hätte, dürfte die Ausweisung der Grundstücke Nrn. 253, 254, 255 und Nrn. 1119, 1120, 1122, 1123 sowie der Grundstücke Nrn. 1287, 1289 - 1292, Nrn. 1127, 1130, Nrn. 250 - 252, Nrn. 1510 - 1514 und Nrn. 1554 - 1556, KG Wultschau, als landwirtschaftliche Vorrangflächen gesetzlos werden. Auch sie waren daher in Prüfung zu ziehen.
Schließlich hegt der Verfassungsgerichtshof für den Fall, dass sich die [...] dargestellten Bedenken als unzutreffend erweisen, - ausgehend von den im Zuge der Berufungsverfahren eingeholten agrartechnischen Gutachten und mangels erkennbarer grundstücksspezifischer Entscheidungsgrundlagen des Verordnungserlassungsverfahrens - vorläufig das Bedenken, dass hinsichtlich der Grundstücke Nrn. 253, 254 und 255 (Komplex 1), KG Wultschau sowie der Grundstücke Nrn. 1287, 1289 - 1292 (Komplex 1), Grundstücke Nrn. 250 - 252 (Komplex 3), Nrn. 1510 - 1514 (Komplex 8), Nrn. 1554 - 1556 (Komplex 9), KG Wultschau, die in §19 Abs8 NÖ ROG 1976 bestimmten Kriterien der 'Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf die Agrarstruktur' und der 'besonderen Eignung' zur ausschließlich landwirtschaftlichen Nutzung nicht erfüllt sein dürften."
4. Die Niederösterreichische Landesregierung erstattete folgende Äußerung, in der sie beantragt die in Prüfung gezogenen Bestimmungen des NÖ KFSchG 1994, des NÖ ROG 1976 und des Flächenwidmungsplans nicht als verfassungs- bzw. gesetzwidrig aufzuheben. Sie führt dazu Folgendes aus:
"[...] Zu §2 Abs3 des NÖ Kulturflächenschutzgesetzes 1994, LGBl. 6145-1: "[...] Zu §2 Abs3 des NÖ Kulturflächenschutzgesetzes 1994, Landesgesetzblatt 6145-1:
Zunächst ist zu beachten, dass §1 Abs1 des NÖ Kulturflächenschutzgesetzes 1994, LGBl. 6145-0, nur auf Grundstücke abstellte, für die im örtlichen Raumordnungsprogramm zur Gänze die Widmungs- und Nutzungsart Grünland-Landwirtschaft festgelegt ist. Ist keine landwirtschaftliche Nutzung festgelegt, so ist deren Beschaffenheit und tatsächliche Verwendung maßgebend. Zunächst ist zu beachten, dass §1 Abs1 des NÖ Kulturflächenschutzgesetzes 1994, Landesgesetzblatt 6145-0, nur auf Grundstücke abstellte, für die im örtlichen Raumordnungsprogramm zur Gänze die Widmungs- und Nutzungsart Grünland-Landwirtschaft festgelegt ist. Ist keine landwirtschaftliche Nutzung festgelegt, so ist deren Beschaffenheit und tatsächliche Verwendung maßgebend.
[...].
In der Regierungsvorlage wurde hinsichtlich der Kompetenz u. a. ausgeführt, dass Ziel des vorliegenden Gesetzesentwurfes der Schutz der landwirtschaftlichen Kulturflächen sei, jedoch keinesfalls Belange der örtlichen Raumordnung der jeweiligen Gemeinde.
§2 Abs3 letzter Satz des NÖ Kulturflächenschutzgesetzes 1994 wurde durch die 1. Novelle, LGBl. 6145-1, angefügt. Diese Änderung beruht auf einem Initiativantrag, Zu Ltg.-68/R-3-1993, welcher wie folgt begründet wurde:
'§2 des NÖ Kulturflächenschutzgesetzes sieht vor, daß eine Kulturumwandlung landwirtschaftlicher Kulturflächen nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde vorgenommen werden darf. Gemäß §2 Abs3 ist die Bewilligung zu versagen, wenn unter gewissen Voraussetzungen die Kulturumwandlung nachteilige Auswirkungen auf die Agrarstruktur erwarten läßt. Diese Frage ist im konkreten Verfahren zu überprüfen.
Die vorliegende Novelle des Raumordnungsgesetzes ermöglicht, daß im Flächenwidmungsplan zur Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf die Agrarstruktur bestimmte Flächen als landwirtschaftliche Vorrangflächen zur ausschließlichen landwirtschaftlichen Nutzung ausgewiesen werden können. Die Frage der Überprüfung der 'nachteiligen Auswirkungen auf die Agrarstruktur' ist daher bereits im Verfahren betreffend die Erlassung des Flächenwidmungsplanes zu überprüfen. Wird die Frage bejaht, und kommt es zu einer entsprechenden Ausweisung im Flächenwidmungsplan, so ist es nicht erforderlich, daß sich die Bezirksverwaltungsbehörde neuerlich im Rahmen der Kulturumwandlung mit dieser Frage befaßt. Es ist daher zielführend, im NÖ Kulturflächenschutzgesetz eine Bestimmung vorzusehen, wonach die Bewilligung jedenfalls zu versagen ist, wenn eine Fläche als landwirtschaftliche Vorrangfläche im Flächenwidmungsplan ausgewiesen ist.'
Weiters erscheint die Tatsache, dass §2 Abs3 letzter Satz des NÖ Kulturflächenschutzgesetzes in Verbindung mit der zeitgleich am 29. Juni 1995 beschlossenen 6. Novelle des NÖ ROG 1976, LGBl. 8000-10, interpretiert werden muss. Weiters erscheint die Tatsache, dass §2 Abs3 letzter Satz des NÖ Kulturflächenschutzgesetzes in Verbindung mit der zeitgleich am 29. Juni 1995 beschlossenen 6. Novelle des NÖ ROG 1976, Landesgesetzblatt 8000-10, interpretiert werden muss.
Zu der vom Verfassungsgerichtshof aufgeworfenen Problematik hinsichtlich einer Zuordnung der Materie zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde enthält die Antragsbegründung keine Hinweise.
Der Verfassungsgerichtshof geht in seinem Beschluss vorläufig davon aus, dass der Schutz der landwirtschaftlichen Kulturen, der der Erhaltung einer gesunden und leistungsfähigen Landwirtschaft dient, über das örtliche Interesse hinausgehen dürfte und zitiert Neuhofer, Gemeinderecht, 2. Aufl., S. 288. Dazu ist auszuführen, dass Neuhofer seine Auffassung nicht begründet und Neuhofer u.a. ausführt, dass in Tirol die Gemeinden diese Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich besorgen. Der Verfassungsgerichtshof geht in seinem Beschluss vorläufig davon aus, dass der Schutz der landwirtschaftlichen Kulturen, der der Erhaltung einer gesunden und leistungsfähigen Landwirtschaft dient, über das örtliche Interesse hinausgehen dürfte und zitiert Neuhofer, Gemeinderecht, 2. Aufl., Sitzung 288. Dazu ist auszuführen, dass Neuhofer seine Auffassung nicht begründet und Neuhofer u.a. ausführt, dass in Tirol die Gemeinden diese Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich besorgen.
Für eine Interpretation der in Prüfung gezogenen Gesetzesbestimmung ist darüber hinaus noch zu beachten, dass vor Beschlussfassung der Änderung des NÖ Kulturflächenschutzgesetzes 1994 und zeitgleich [mit] der 6. Novelle des NÖ ROG 1976 die gegenständliche Problematik der Erhaltung einer lebensfähigen Landwirtschaft und damit umgekehrt der Verhinderung einer unkontrollierten Überwaldung des Öfteren insbesondere mit Vertretern der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer diskutiert wurde. Letztendlich wurde sogar mit dem Schreiben des Präsidenten der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer vom 21. April 1994 an Herrn Landtagspräsidenten ein Formulierungsvorschlag sowohl für eine Änderung des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 als auch des NÖ Kulturflächenschutzgesetzes herangetragen. In der Folge beschloss der NÖ Landtag im Zuge der Beschlussfassung über das NÖ Kulturflächenschutzgesetz 1994, LGBl. 6145-0, am 9. Juni 1994 eine Resolution, mit welcher die Landesregierung aufgefordert wurde, im Sinne der Antragsbegründung eine Regierungsvorlage zu erstellen. Die Antragsbegründung lautete: Für eine Interpretation der in Prüfung gezogenen Gesetzesbestimmung ist darüber hinaus noch zu beachten, dass vor Beschlussfassung der Änderung des NÖ Kulturflächenschutzgesetzes 1994 und zeitgleich [mit] der 6. Novelle des NÖ ROG 1976 die gegenständliche Problematik der Erhaltung einer lebensfähigen Landwirtschaft und damit umgekehrt der Verhinderung einer unkontrollierten Überwaldung des Öfteren insbesondere mit Vertretern der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer diskutiert wurde. Letztendlich wurde sogar mit dem Schreiben des Präsidenten der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer vom 21. April 1994 an Herrn Landtagspräsidenten ein Formulierungsvorschlag sowohl für eine Änderung des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 als auch des NÖ Kulturflächenschutzgesetzes herangetragen. In der Folge beschloss der NÖ Landtag im Zuge der Beschlussfassung über das NÖ Kulturflächenschutzgesetz 1994, Landesgesetzblatt 6145-0, am 9. Juni 1994 eine Resolution, mit welcher die Landesregierung aufgefordert wurde, im Sinne der Antragsbegründung eine Regierungsvorlage zu erstellen. Die Antragsbegründung lautete:
'§2 der Vorlage sieht vor, dass eine Kulturumwandlung landwirtschaftlicher Kulturflächen nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde vorgenommen werden darf. Die Vorlage sieht auch entsprechende Versagungstatbestände vor. Damit nicht erfasst sind jedoch Probleme, die aus einer unkontrollierten Überwaldung landwirtschaftlicher Nutzflächen resultieren. In bestimmten Regionen Niederösterreichs nehmen diese unkontrollierten Aufforstungen überhand und es sind damit negative Folgen für die Agrarstruktur und das Landschaftsbild verbunden.
Um auch dieses Problem einer sachgerechten Lösung zuzuführen, wäre eine entsprechende Regelung im NÖ Kulturflächenschutzgesetz unter Umständen korrespondierend mit anderen Normen vorzusehen.'
[...] Zu §19 Abs8 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000-10: [...] Zu §19 Abs8 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, Landesgesetzblatt 8000-10:
Die Bestimmung des §19 Abs8 NÖ ROG 1976 wurde im Rahmen der 6. Novelle zum NÖ ROG vom Landtag gleichzeitig mit der oben angeführten Änderung des §2 Abs3 des NÖ Kulturflächenschutzgesetzes 1994 am 29. Juni 1995 beschlossen.
Die Bestimmung war noch nicht Gegenstand der Regierungsvorlage, sondern wurde erst im Landtag erarbeitet. Entsprechende Erläuterungen bzw. Antragsbegründungen zu dieser Änderung liegen nicht vor. Nichts desto trotz ist aus der oben zitierten Antragsbegründung der Resolution vom 9. Juni 1994 jedoch zu entnehmen: Es geht beim Schutz der landwirtschaftlichen Kulturflächen in diesem Zusammenhang hauptsächlich um das Problem der unkontrollierten Aufforstungen und dadurch der unkontrollierten Überwaldung.
Die Verhinderung einer unkontrollierten Überwaldung ist für die einzelne Gemeinde in besonders gefährdeten Regionen (in manchen Gemeinden beträgt der Waldanteil 90 % und mehr) zur Existenzfrage geworden, da für diese fortgesetzte Aufforstungen schwerste strukturelle Nachteile bewirken können.
Sie ist aber nur zu einem untergeordneten Anteil im Interesse des Landes gelegen, denn landesweit betrachtet stellt die Überwaldung kein vordringliches Problem dar bzw. gibt es keinen Mangel an landwirtschaftlich hochwertigen Flächen. Ganz im Gegenteil ist hier in den letzten Jahren und Jahrzehnten ein gegenläufiger Trend zu beobachten. In Zeiten eines Überangebotes an landwirtschaftlichen Flächen besteht jedenfalls kein überörtlicher Regelungsbedarf hinsichtlich der bevorzugten Behandlung landwirtschaftlich hochwertiger Flächen im Rahmen der regionalen Raumordnung. Aus diesem Grund verzichtet die NÖ Landesregierung in letzter Zeit auf die Ausweisung landwirtschaftlicher Vorrangzonen in regionalen Raumordnungsprogrammen. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass in jenen regionalen Raumordnungsprogrammen, in welchen landwirtschaftliche Vorrangzonen ausgewiesen sind, dies lediglich zur Folge hat, dass eine andere Widmungsart als Grünland-Land- und Forstwirtschaft nur dann gewidmet werden darf, wenn im Gemeindegebiet für die beabsichtigte Widmung keine andere Fläche in Betracht kommt. Es wird somit auf regionaler Ebene keine Unterscheidung zwischen Landwirtschaft und Forstwirtschaft getroffen - im Unterschied zu der Ermächtigung in §19 Abs8 NÖ ROG 1976.
Darüber hinaus ist zu beachten, dass nur im Flächenwidmungsplan aufgrund der Raumbeobachtung, der entsprechenden Untersuchungen und Zielsetzungen räumliche Maßnahmen so festgelegt werden, dass sie parzellenscharf grundstücksbezogen sind. In der Praxis werden landwirtschaftliche Vorrangflächen aufgrund der räumlichen Struktur nahezu immer lokal, d.h. auf Gemeindeebene, abgegrenzt. Gemeindegrenzenüberschreitende Gebiete von landwirtschaftlichen Vorrangflächen sind im überwiegenden in Niederösterreich nicht gegeben.
Die Abgrenzung von landwirtschaftlichen Vorrangflächen erfolgt nicht nur parzellenscharf, sondern z.T. bei großflächigen Grundstücken auch auf Teilen davon. Dafür ist eine hohe Maßstabsgenauigkeit notwendig. Dafür ist nur der Flächenwidmungsplan das geeignete Instrument.
Daraus ist nachvollziehbar abzuleiten, dass die Ausweisung landwirtschaftlicher Vorrangflächen praktisch ausschließlich, zumindest jedoch im überwiegenden Interesse der einzelnen betroffenen Gemeinden gelegen ist. Sie ist auch geeignet von der Gemeinde wahrgenommen zu werden.
Von daher ist die NÖ Landesregierung der Auffassung, dass entgegen der vorläufigen Annahme des Verfassungsgerichtshofes die Ausweisung als landwirtschaftliche Vorrangfläche im Flächenwidmungsplan nach §19 Abs8 NÖ ROG 1976 eine Angelegenheit der örtlichen Raumplanung darstellt und daher in rechtmäßiger Weise dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zugeordnet wurde.
[...] Zur Gesetzmäßigkeit des Flächenwidmungsplanes:
[...] Die 'Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf die Agrarstruktur' im Sinne §19 Abs8 NÖ ROG 1976 bedeutet im umfassenden Sinn der Raumordnung - im Gegensatz zu Grundeignern, die sich aus der Landwirtschaft zurückgezogen haben - die Erhaltung der Erwerbsgrundlage eben jener Landwirte, die auf ihre Produktionsflächen angewiesen sind. Durch die enge Verflechtung der Landwirtschaft mit anderen Wirtschaftszweigen - bis hin zum Tourismus - ergeben sich demgemäß noch verbreitetere Erhaltungsinteressen.
Die Landwirtschaft beschränkt sich heute nicht mehr ausschließlich auf die Aufgabe als Nahrungsmittelproduzent, sondern ist als bedeutender Landschaftsgärtner auch Träger der 'Regionsvermarktung'. Auch trägt sie durch die Erhaltung der gegebenen Agrarstruktur zum Schutz der Lebensraumtypen der festgelegten Natura 2000-Europaschutzgebiete maßgeblich bei. Durch Kulturumwandlungen könnte die Zerstörung von Lebensraumtypen und eine Kollision mit dem Verschlechterungsverbot nicht ausgeschlossen werden.
Wenn in §19 Abs8 NÖ ROG 1976 für landwirtschaftliche Vorrangflächen gefordert wird, dass sie für die landwirtschaftliche Nutzung besonders geeignet sind, so ist diese Bestimmung nicht im Lichte der österreichweiten Bewertung mittels der Bodenklimazahl gemäß §16 Abs2 des Bodenschätzungsgesetzes 1970 zu sehen, sondern es muss auf die örtlichen Verhältnisse abgestellt werden und es müssen dabei auch die anderen im NÖ ROG 1976 angeführten Kriterien mitberücksichtigt werden.
Wenn auf Flächen eine intakte Agrarstruktur besteht, dann ist raumordnerisch deren Erhalt im Sinne des §14 Abs2 Z17 NÖ ROG 1976 sicherzustellen. Nach dieser Bestimmung ist Grünland für land- und forstwirtschaftliche Nutzung so auszuweisen, dass eine rationelle Bearbeitung gewährleistet und eine Behinderung, insbesondere durch nicht land- und forstwirtschaftliche Betriebsstätten oder Baulandeinschlüsse, vermieden wird. Obwohl diese Bestimmung in erster Linie auf Baulandeinschlüsse abstellt, sind Aufforstungen in so ungünstigen Grundstücksausmaßen wie in den dem Prüfungsbeschluss zu Grunde liegenden Anlassfällen (ca. 25 m x 700 m) in der Störwirkung und der strukturellen Beeinträchtigung der landwirtschaftlich genutzten Flächen derartigen Baulandeinschlüssen gleich zu setzen. Gerade durch so schmale, lang gezogene Aufforstungen in der landwirtschaftlichen Flur wird eine erhebliche Behinderung der Landwirtschaft bewirkt. Gemäß dem generellen Leitziel in §1 Abs2 Z. 1 litc NÖ ROG 1976 haben die Gemeinden die Ordnung der einzelnen Nutzungen in der Art zu besorgen, dass sie jenen Standorten zugeordnet werden, die dafür die besten Eignungen besitzen. Bereits ein Blick auf das Bild des Flächenwidmungsplanes lässt erkennen, dass die beste Nutzung der die Orte umgebenden landwirtschaftlichen Flächen eben die landwirtschaftliche Nutzung ist. Wenn auf Flächen eine intakte Agrarstruktur besteht, dann ist raumordnerisch deren Erhalt im Sinne des §14 Abs2 Z17 NÖ ROG 1976 sicherzustellen. Nach dieser Bestimmung ist Grünland für land- und forstwirtschaftliche Nutzung so auszuweisen, dass eine rationelle Bearbeitung gewährleistet und eine Behinderung, insbesondere durch nicht land- und forstwirtschaftliche Betriebsstätten oder Baulandeinschlüsse, vermieden wird. Obwohl diese Bestimmung in erster Linie auf Baulandeinschlüsse abstellt, sind Aufforstungen in so ungünstigen Grundstücksausmaßen wie in den dem Prüfungsbeschluss zu Grunde liegenden Anlassfällen (ca. 25 m x 700 m) in der Störwirkung und der strukturellen Beeinträchtigung der landwirtschaftlich genutzten Flächen derartigen Baulandeinschlüssen gleich zu setzen. Gerade durch so schmale, lang gezogene Aufforstungen in der landwirtschaftlichen Flur wird eine erhebliche Behinderung der Landwirtschaft bewirkt. Gemäß dem generellen Leitziel in §1 Abs2 Ziffer eins, litc NÖ ROG 1976 haben die Gemeinden die Ordnung der einzelnen Nutzungen in der Art zu besorgen, dass sie jenen Standorten zugeordnet werden, die dafür die besten Eignungen besitzen. Bereits ein Blick auf das Bild des Flächenwidmungsplanes lässt erkennen, dass die beste Nutzung der die Orte umgebenden landwirtschaftlichen Flächen eben die landwirtschaftliche Nutzung ist.
Charakteristik der Orte der Gemeinde Moorbad Harbach ist, dass sie vorwiegend durch landwirtschaftliche Gehöfte geprägt sind, die von einem Gürtel aus Acker- und Wiesenflächen - als 'Freiflächen' - umgeben sind. Die Bewaldung setzt meist in einer entsprechenden Entfe