TE Vfgh Erkenntnis 2006/3/4 G131/05 ua, V94/05 ua

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Veröffentlicht am 04.03.2006
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art18 Abs2
B-VG Art118 Abs2
Nö KulturflächenschutzG 1994 §2 Abs3
Nö ROG 1976 §19 Abs8
Örtliches Raumordnungsprogramm der Gemeinde Moorbad Harbach. Änderung vom 09.12.03

Leitsatz

Aufhebung einer Bestimmung des Nö Raumordnungsgesetzes 1976 und der korrespondierenden Bestimmung des Nö Kulturflächenschutzgesetzes 1994 betreffend die Ausweisung besonders geeigneter Flächen als landwirtschaftliche Vorrangflächen zur ausschließlichen landwirtschaftlichen Nutzung im Flächenwidmungsplan; Kulturflächenschutz keine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde; in der Folge Aufhebung der gesetzlos gewordenen Ausweisung bestimmter Grundstücke als landwirtschaftliche Vorrangflächen in einem örtlichen Raumordnungsprogramm

Spruch

1. §19 Abs8 NÖ Raumordnungsgesetz 1976, LGBl. 8000-14, und §2 Abs3 letzter Satz NÖ Kulturflächenschutzgesetz 1994, LGBl. 6145-2, werden als verfassungswidrig aufgehoben.

Die Aufhebung der gesetzlichen Bestimmungen tritt mit Ablauf des 31. März 2007 in Kraft.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

Der Landeshauptmann von Niederösterreich ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt verpflichtet.

2. Die übrigen Bestimmungen des §2

NÖ Kulturflächenschutzgesetzes 1994, LGBl. 6145-2, werden nicht als verfassungswidrig aufgehoben.

3. Die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Moorbad Harbach vom 9. Dezember 2003, mit der das örtliche Raumordnungsprogramm geändert wurde, aufsichtsbehördlich genehmigt mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 15. März 2004 und kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 22. März 2004 bis 6. April 2004, wird, soweit die Grundstücke Nrn. 253, 254, 255 und Nrn. 1119, 1120, 1122, 1123 sowie die Grundstücke Nrn. 1287, 1289 - 1292, Nrn. 1127, 1130, Nrn. 250 - 252, Nrn. 1510 - 1514 und Nrn. 1554 - 1556, KG Wultschau, als Grünland - landwirtschaftliche Vorrangflächen ausgewiesen sind, als gesetzwidrig aufgehoben.

Die Niederösterreichische Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruchs im Landesgesetzblatt verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Beim Verfassungsgerichtshof sind zu B1045/04 und B1046/04 Beschwerden anhängig, denen folgender Sachverhalt zugrunde liegt:

1.1. Zu B1045/04:

Die Bezirkshauptmannschaft Gmünd bewilligte im Spruchpunkt I des Bescheides vom 16. April 2003 die Aufforstung von näher bezeichneten landwirtschaftlichen Kulturflächen in der KG Wultschau und versagte im Spruchpunkt II desselben Bescheides die Aufforstung hinsichtlich der Grundstücke Nrn. 253, 254, 255 (Teil des Komplexes 1), 373 (Komplex 2), Grundstücke Nrn. 1119, 1120, 1122, 1123 (Komplex 5), KG Wultschau. Die Niederösterreichische Landesregierung gab der gegen den Spruchpunkt II des genannten Bescheides erhobenen Berufung insoweit Folge, als die Aufforstung des bisher landwirtschaftlich genutzten Grundstücks Nr. 373 (Komplex 2), KG Wultschau, unter Auflagen bewilligt wurde. Im Übrigen wurde die Berufung abgewiesen.

Die belangte Behörde holte im Berufungsverfahren zur Frage der nachteiligen Auswirkung der beabsichtigten Aufforstung auf die Agrarstruktur ein agrartechnisches Gutachten ein, welches am 3. November 2003 erstellt wurde. Gemäß §1 Abs2 Flurverfassungs-Landesgesetz 1975 kommen als Mängel der Agrarstruktur beispielhaft folgende Kriterien in Frage: Zersplitterter Grundbesitz, ganz oder teilweise eingeschlossene Grundstücke, ungünstige Grundstücksformen, unwirtschaftliche Betriebsgrößen, beengte Orts- und Hoflage, unzulängliche Verkehrserschließung, ungünstige Geländeform, ungünstige Wasserverhältnisse. Durch die Aufforstung der Grundstücke Nrn. 253, 254, 255 (Komplex 1) und 373 (Komplex 2) werde keiner der oben genannten Mängel der Agrarstruktur verursacht bzw. kein schon bestehender Mangel verstärkt. Bei den Grundstücken Nrn. 1119, 1120, 1122, 1123 (Komplex 5) handle es sich um orts- und hofnahe Flächen, weshalb nachteilige Auswirkungen der Aufforstung auf die Agrarstruktur zu erwarten seien.

Die belangte Behörde führte aus, dass gemäß dem agrartechnischen Gutachten auch die Grundstücke Nrn. 253, 254 und 255 sowie das Grundstück Nr. 373, KG Wultschau, aufgeforstet werden könnten. Da die Grundstücke Nrn. 253, 254 und 255 sowie 1119, 1120, 1122, 1123, alle KG Wultschau, jedoch in dem seit 6. April 2004 geltenden Flächenwidmungsplan der Gemeinde Moorbad Harbach als Grünland - landwirtschaftliche Vorrangflächen ausgewiesen seien, sei die beantragte Aufforstung dieser Grundstücke gemäß §2 Abs3 NÖ Kulturflächenschutzgesetz 1994 zu versagen gewesen.

1.2. Zu B1046/04:

Die Bezirkshauptmannschaft Gmünd bewilligte im Spruchpunkt I des Bescheides vom 16. April 2003 die Aufforstung von näher bezeichneten landwirtschaftlichen Kulturflächen in der KG Wultschau und versagte im Spruchpunkt II desselben Bescheides die Aufforstung hinsichtlich der Grundstücke Nrn. 1287, 1289 - 1292 (Komplex 1), Nrn. 1127, 1130 (Komplex 2), Grundstücke Nrn. 250 - 252 (Komplex 3), Nr. 376 (Komplex 4), Nr. 501 (Teilfläche, Komplex 6), Nrn. 1510 - 1514 (Komplex 8), Nrn. 1554 - 1556 (Komplex 9), Nr. 1746/1 (Komplex 10), KG Wultschau. Die Niederösterreichische Landesregierung gab der gegen den Spruchpunkt II des genannten Bescheides erhobenen Berufung insoweit Folge, als die Aufforstung der Grundstücke Nr. 376 (Komplex 4) und Nr. 1746/1 (Komplex 10), KG Wultschau, unter Auflagen bewilligt wurde. Im Übrigen wurde die Berufung abgewiesen.

Aus dem am 23. Oktober 2003 erstellten agrartechnischen Gutachten ergibt sich, dass die Grundstücke Nrn. 1127, 1130 (Komplex 2) und das Grundstück Nr. 501 (Teilfläche, Komplex 6) die Kriterien der "beengten Orts- oder Hoflage" und "ganz oder teilweise eingeschlossener Grundstücke" erfüllten und daher Mängel der Agrarstruktur verursacht würden. Hingegen würde durch die Aufforstung der Grundstücke Nrn. 1287, 1289 - 1292 (Komplex 1), Grundstücke Nrn. 250 - 252 (Komplex 3), Nr. 376 (Komplex 4), Nrn. 1510 - 1514 (Komplex 8), Nrn. 1554 - 1556 (Komplex 9), Nr. 1746/1 (Komplex 10), KG Wultschau, keiner der oben genannten Mängel der Agrarstruktur verursacht bzw. kein schon bestehender Mangel verstärkt. Da die Grundstücke Nrn. 1287, 1289 - 1292, Nrn. 1127 und 1130, Nrn. 250 - 252, Nrn. 1510 - 1514 sowie Nrn. 1554 - 1556, KG Wultschau, im seit 6. April 2004 geltenden Flächenwidmungsplan der Gemeinde Moorbad Harbach als Grünland - landwirtschaftliche Vorrangfläche ausgewiesen seien, sei die beantragte Aufforstung dieser Grundstücke gemäß §2 Abs3 NÖ Kulturflächenschutzgesetz 1994 zu versagen gewesen.

2. Die auf Art144 B-VG gestützten Beschwerden gegen die Bescheide, soweit die Berufungen abgewiesen werden, behaupten die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art2 StGG) sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines gesetzwidrigen Flächenwidmungsplans. Die belangte Behörde habe ohne Rücksicht auf die Beschaffenheit der Grundstücke die Aufforstung versagt, obwohl nach den im Zuge der Berufungsverfahren eingeholten agrartechnischen Gutachten eine Aufforstung stattfinden könne, ohne dass Mängel der Agrarstruktur bewirkt würden.

Generell liege die Bodenklimazahl der in Rede stehenden Grundstücke weit unter dem Durchschnitt für landwirtschaftlich genutzte Flächen. Die vorhandene Humusmächtigkeit liege oft bei knapp 20 Zentimetern. Auf Grund der "exponierten Lage der Gemeinde Moorbad Harbach" und des "rauhen" Klimas im Waldviertel könne die Landwirtschaft nur bedingt betrieben werden. Der eigentliche Grund der Ausweisung liege in der Absicht der Gemeinde, eine "Verwaldung" zugunsten des Tourismus hintanzuhalten.

3. Die zugrunde liegende Rechtslage stellt sich wie folgt dar:

3.1. §2 NÖ Kulturflächenschutzgesetz 1994, LGBl. 6145-2 (in der Folge: NÖ KFSchG 1994) lautet:

"§2

Kulturumwandlung

(1) Auf landwirtschaftlichen Kulturflächen sowie auf diesen benachbarten Grundstücken, darf eine Kulturumwandlung nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde vorgenommen werden. Als benachbart gelten Grundstücke, die nicht weiter als 10 m von den von der Kulturumwandlung betroffenen Flächen entfernt sind. Als Kulturumwandlung im Sinne dieses Gesetzes gilt,

a) die Aufforstung,

b) die Anlage von Forstgärten, Forstsamenplantagen, Christbaumkulturen, Walnuß- oder Edelkastanienplantagen zur Gewinnung von Früchten und Kurzumtriebsflächen mit einer Umtriebszeit bis 30 Jahren sowie

c) die Duldung des natürlichen Anfluges ab Erreichen einer Überschirmung von zwei Zehntel der Grundstücksfläche (Naturverjüngung).

(2) Nicht als Kulturumwandlung gelten hingegen

1. Maßnahmen der Wiederbewaldung und

2. die Errichtung von Windschutzanlagen.

(3) Die Bewilligung ist zu versagen, wenn die Kulturumwandlung dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung einer gesunden und leistungsfähigen Landwirtschaft dadurch widerspricht, daß sie nachteilige Auswirkungen auf die Agrarstruktur erwarten läßt. Die Bewilligung ist jedenfalls zu versagen, soweit es sich um die Kulturumwandlung einer im Flächenwidmungsplan als landwirtschaftliche Vorrangfläche zur ausschließlichen landwirtschaftlichen Nutzung ausgewiesenen Fläche handelt.

(4) Wenn die beabsichtigte Maßnahme zwar nicht diesem Interesse widerspricht, aber für eine benachbarte landwirtschaftliche Kulturfläche Bewirtschaftungsnachteile, insbesondere infolge Durchwurzelung oder Beschattung zu erwarten sind, ist die Bewilligung mit der Auflage zu erteilen, einen Streifen entlang der Grenze von der Holzvegetation freizuhalten. Dessen Breite ist von der Bezirksverwaltungsbehörde je nach Reichweite der zur erwartenden Einwirkungen der Holzvegetation durch Beschattung oder Durchwurzelung so festzusetzen, daß der von der Holzvegetation freie Abstand zur Grenze der landwirtschaftlichen Kulturfläche mindestens 3 und höchstens 10 m, im allgemeinen jedoch 5 m, beträgt."

3.2. §19 Abs8 NÖ Raumordnungsgesetz 1976, LGBl. 8000-14 (in der Folge: NÖ ROG 1976) lautet:

"Grünland

[...]

(8) Im Flächenwidmungsplan können zur Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf die Agrarstruktur bestimmte Flächen als landwirtschaftliche Vorrangflächen zur ausschließlich landwirtschaftlichen Nutzung ausgewiesen werden, wenn sie für diese Nutzung besonders geeignet sind."

3.3. Der Gemeinderat der Gemeinde Moorbad Harbach hat mit Verordnung vom 9. Dezember 2003, mit der das örtliche Raumordnungsprogramm geändert wurde, aufsichtsbehördlich genehmigt mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 15. März 2004 und kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 22. März 2004 bis 6. April 2004, die Grundstücke Nrn. 253, 254, 255 und Nrn. 1119, 1120, 1122, 1123 sowie die Grundstücke Nrn. 1287, 1289 - 1292, Nrn. 1127, 1130, Nrn. 250 - 252, Nrn. 1510 - 1514 und Nrn. 1554 - 1556, KG Wultschau, als Grünland - landwirtschaftliche Vorrangflächen ausgewiesen.

II. 1. Aus Anlass dieser Beschwerden hat der Verfassungsgerichtshof am 10. Oktober 2005 beschlossen, gemäß Art140 Abs1 B-VG die Verfassungsmäßigkeit des §2

NÖ Kulturflächenschutzgesetz 1994, LGBl. 6145-2 und des §19 Abs8 NÖ Raumordnungsgesetz 1976, LGBl. 8000-14, und gemäß Art139 B-VG die Gesetzmäßigkeit der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Moorbad Harbach vom 9. Dezember 2003, mit der das örtliche Raumordnungsprogramm geändert wurde, aufsichtsbehördlich genehmigt mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 15. März 2004 und kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 22. März 2004 bis 6. April 2004, soweit die Grundstücke Nrn. 253, 254, 255 und Nrn. 1119, 1120, 1122, 1123 sowie die Grundstücke Nrn. 1287, 1289 - 1292, Nrn. 1127, 1130, Nrn. 250 - 252, Nrn. 1510 - 1514 und Nrn. 1554 - 1556, KG Wultschau, als Grünland - landwirtschaftliche Vorrangflächen ausgewiesen sind, von Amts wegen zu prüfen.

2. Der Verfassungsgerichtshof ist im Einleitungsbeschluss vorläufig davon ausgegangen, dass die Beschwerden zulässig sind, die belangte Behörde (auch) die im Spruch näher genannten Verordnungs- und Gesetzesbestimmungen bei Erlassung der angefochtenen Bescheide angewendet hat bzw. sich die Ausweisung als landwirtschaftliche Vorrangfläche im Flächenwidmungsplan auf §19 Abs8 NÖ ROG 1976 stützt und dass auch er zur Beurteilung der Beschwerde diese Bestimmungen anzuwenden hätte.

3. Aus folgenden Gründen hegte der Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der in Rede stehenden gesetzlichen Bestimmungen bzw. der Gesetzmäßigkeit der Verordnungsbestimmungen:

"[...] Zur Verfassungsmäßigkeit des §2 NÖ KFSchG 1994 und des §19 Abs8 NÖ ROG 1976:

Die Gesetzgebung und Vollziehung im Bereich der Materie des Kulturflächenschutzes fällt gemäß Art15 Abs1 B-VG in die Zuständigkeit der Länder. Der Landesgesetzgeber hat einerseits die Bewilligung der Kulturumwandlung gemäß §2 Abs1 NÖ KFSchG 1994 der Bezirksverwaltungsbehörde (zur Zuständigkeit der Landesregierung als Berufungsbehörde nach dem NÖ KFSchG 1994, vgl. VwGH vom 6. November 2003, Z. 2002/07/0129) übertragen und somit nicht dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zugeordnet; die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Bewilligung zu versagen, wenn die Kulturumwandlung dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung einer gesunden und leistungsfähigen Landwirtschaft dadurch widerspricht, dass sie 'nachteilige Auswirkungen auf die Agrarstruktur' erwarten lässt; anderseits dient die Determinante der 'Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf die Agrarstruktur' auch als Voraussetzung für die Festlegung der Ausweisung als 'landwirtschaftliche Vorrangfläche' nach §19 Abs8 NÖ ROG 1976 im eigenen Wirkungsbereich. Im Fall dieser Festlegung ist von der Bezirksverwaltungsbehörde die Bewilligung jedenfalls zu versagen.

Gemäß Art118 Abs2 erster Satz B-VG umfasst der eigene Wirkungsbereich der Gemeinde 'neben den im Art116 Abs2 angeführten Angelegenheiten alle Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden'. Entsprechend der Vorjudikatur (vgl. nur VfSlg. 8944/1980) ist anhand des Art118 Abs2 B-VG zu prüfen, ob eine nicht ausdrücklich in Art118 Abs3 B-VG genannte Angelegenheit dennoch dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zugehört.

Der Verfassungsgerichtshof geht vorläufig davon aus, dass die als Voraussetzungen für die Versagung der Bewilligung der Kulturumwandlung gemäß §2 Abs3 NÖ KFSchG 1994 und für die Ausweisung landwirtschaftlicher Vorrangflächen gemäß §19 Abs8 NÖ ROG 1976 maßgeblichen Kriterien der nachteiligen Auswirkungen auf die Agrarstruktur den gleichen Inhalt haben.

Dafür, dass die Angelegenheit des Kulturflächenschutzes nicht zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gehört, dürften insbesondere die im überörtlichen Interesse liegenden Voraussetzungen sprechen, die der Gesetzgeber als Determinanten für die Ausweisung von landwirtschaftlichen Vorrangflächen durch Verordnung vorgesehen hat. Das Ziel der gesetzlichen Regelung des §19 Abs8 NÖ ROG 1976 ist die 'Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf die Agrarstruktur' und 'die Sicherung von besonders geeigneten Flächen zur landwirtschaftlichen Nutzung'. Das daran bestehende örtliche Interesse dürfte jedenfalls nicht das überörtliche Interesse an der Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf die Agrarstruktur überwiegen. Für die Ausweisung der Flächen nach §19 Abs8 NÖ ROG 1976 scheinen nach den gesetzlichen Determinanten keine - ortsspezifischen - Landschaftsschutzerwägungen (vgl. VfSlg. 6186/1970, 8944/1980 zur Zugehörigkeit des örtlichen Landschaftsschutzes zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gemäß Art118 Abs2 B-VG) maßgeblich zu sein.

Angelegenheiten des Kulturflächenschutzes dürften hinsichtlich der Frage der Zuordnung zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde mit jenen des Grundverkehrs vergleichbar sein: Der Verfassungsgerichtshof hat bereits in seinem Erkenntnis VfSlg. 5302/1966 ausgeführt, dass eine grundverkehrsbehördliche Regelung, 'die die Entfremdung landwirtschaftlichen Bodens außerhalb des geschlossenen Baugebietes einer Ortschaft zu Bauzwecken dann unterbinden soll, wenn ein solcher Einbruch in die Feldflur kulturellen Interessen widerspricht, im Hinblick auf das Gemeindeselbstverwaltungsrecht unbedenklich ist'. Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis VfSlg. 6029/1969, zur Vollziehung der Regelungen des Grundverkehrs durch staatliche Behörden an diesem Grundgedanken festgehalten: Eine landesgesetzliche Regelung, deren Gegenstand ausschließlich die Wahrung der agrarpolitischen Interessen des landwirtschaftlichen Grundverkehrs ist, verstößt nicht gegen Art118 Abs2 und 3 B-VG. Eine grundverkehrsrechtliche Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn das zu genehmigende Rechtsgeschäft weder dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung oder Stärkung eines leistungsfähigen Bauernstandes noch dem öffentlichen Interesse an der Schaffung oder Erhaltung eines wirtschaftlich gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes widerspricht (vgl. Tiroler Grundverkehrsgesetz, zuletzt, VfGH vom 6. Juni 2005, B1363/04). Auch der Schutz der landwirtschaftlichen Kulturen, der der Erhaltung einer gesunden und leistungsfähigen Landwirtschaft dient, dürfte demnach ebenso über das örtliche Interesse hinausgehen (vgl. auch Neuhofer, Gemeinderecht, 2. Aufl., S. 288).

Der Verfassungsgerichtshof hegt daher vorläufig das Bedenken, dass die in §19 Abs8 NÖ ROG 1976 geregelte, von der Gemeinde gemäß §26 leg. cit. im eigenen Wirkungsbereich wahrzunehmende, dem Kulturflächenschutz dienende Verwaltungsaufgabe, im 'Flächenwidmungsplan zur Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf die Agrarstruktur bestimmte Flächen als landwirtschaftliche Vorrangflächen zur ausschließlich landwirtschaftlichen Nutzung' auszuweisen, keine gemäß Art118 Abs2 B-VG von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu vollziehende Aufgabe sein dürfte, sondern - wenn die Regelung im Bereich der Raumordnung erfolgen soll - in einem überörtlichen Raumordnungsprogramm getroffen werden müsste.

Sollte hingegen die Aufgabe der Vermeidung von nachteiligen Auswirkungen einer Aufforstung auf die Agrarstruktur infolge Überwiegens der örtlichen Interessen an der Sicherstellung landwirtschaftlicher Nutzflächen, der Nahrungsmittelproduktion und am örtlichen Landschaftsschutz dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zuzuordnen sein, dann müsste die Durchsetzung der raumplanerischen Festsetzung in Form der Bewilligung der Aufforstung ebenfalls im eigenen Wirkungsbereich zu vollziehen sein. Daher wäre die Begründung der Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde nach dem NÖ KFSchG 1994 zur Bewilligung der Aufforstung verfassungswidrig (vgl. VfSlg. 14.940/1997, zur Verfassungswidrigkeit der Betrauung staatlicher Behörden mit der Versagung der naturschutzbehördlichen Bewilligung, nach dem OÖ. Natur- und Landschaftsschutzgesetz bei Widerspruch des Vorhabens zum Flächenwidmungsplan; eine solche Betrauung widerspricht dem Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden).

[...] Zum Flächenwidmungsplan:

Sofern die Bedenken des Verfassungsgerichtshofes ob der Verfassungsmäßigkeit der in Prüfung gezogenen Gesetzesbestimmungen zu Recht bestehen und der Gerichtshof diese Bestimmungen daher aufzuheben hätte, dürfte die Ausweisung der Grundstücke Nrn. 253, 254, 255 und Nrn. 1119, 1120, 1122, 1123 sowie der Grundstücke Nrn. 1287, 1289 - 1292, Nrn. 1127, 1130, Nrn. 250 - 252, Nrn. 1510 - 1514 und Nrn. 1554 - 1556, KG Wultschau, als landwirtschaftliche Vorrangflächen gesetzlos werden. Auch sie waren daher in Prüfung zu ziehen.

Schließlich hegt der Verfassungsgerichtshof für den Fall, dass sich die [...] dargestellten Bedenken als unzutreffend erweisen, - ausgehend von den im Zuge der Berufungsverfahren eingeholten agrartechnischen Gutachten und mangels erkennbarer grundstücksspezifischer Entscheidungsgrundlagen des Verordnungserlassungsverfahrens - vorläufig das Bedenken, dass hinsichtlich der Grundstücke Nrn. 253, 254 und 255 (Komplex 1), KG Wultschau sowie der Grundstücke Nrn. 1287, 1289 - 1292 (Komplex 1), Grundstücke Nrn. 250 - 252 (Komplex 3), Nrn. 1510 - 1514 (Komplex 8), Nrn. 1554 - 1556 (Komplex 9), KG Wultschau, die in §19 Abs8 NÖ ROG 1976 bestimmten Kriterien der 'Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf die Agrarstruktur' und der 'besonderen Eignung' zur ausschließlich landwirtschaftlichen Nutzung nicht erfüllt sein dürften."

4. Die Niederösterreichische Landesregierung erstattete folgende Äußerung, in der sie beantragt die in Prüfung gezogenen Bestimmungen des NÖ KFSchG 1994, des NÖ ROG 1976 und des Flächenwidmungsplans nicht als verfassungs- bzw. gesetzwidrig aufzuheben. Sie führt dazu Folgendes aus:

"[...] Zu §2 Abs3 des NÖ Kulturflächenschutzgesetzes 1994, LGBl. 6145-1:

Zunächst ist zu beachten, dass §1 Abs1 des NÖ Kulturflächenschutzgesetzes 1994, LGBl. 6145-0, nur auf Grundstücke abstellte, für die im örtlichen Raumordnungsprogramm zur Gänze die Widmungs- und Nutzungsart Grünland-Landwirtschaft festgelegt ist. Ist keine landwirtschaftliche Nutzung festgelegt, so ist deren Beschaffenheit und tatsächliche Verwendung maßgebend.

[...].

In der Regierungsvorlage wurde hinsichtlich der Kompetenz u. a. ausgeführt, dass Ziel des vorliegenden Gesetzesentwurfes der Schutz der landwirtschaftlichen Kulturflächen sei, jedoch keinesfalls Belange der örtlichen Raumordnung der jeweiligen Gemeinde.

§2 Abs3 letzter Satz des NÖ Kulturflächenschutzgesetzes 1994 wurde durch die 1. Novelle, LGBl. 6145-1, angefügt. Diese Änderung beruht auf einem Initiativantrag, Zu Ltg.-68/R-3-1993, welcher wie folgt begründet wurde:

'§2 des NÖ Kulturflächenschutzgesetzes sieht vor, daß eine Kulturumwandlung landwirtschaftlicher Kulturflächen nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde vorgenommen werden darf. Gemäß §2 Abs3 ist die Bewilligung zu versagen, wenn unter gewissen Voraussetzungen die Kulturumwandlung nachteilige Auswirkungen auf die Agrarstruktur erwarten läßt. Diese Frage ist im konkreten Verfahren zu überprüfen.

Die vorliegende Novelle des Raumordnungsgesetzes ermöglicht, daß im Flächenwidmungsplan zur Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf die Agrarstruktur bestimmte Flächen als landwirtschaftliche Vorrangflächen zur ausschließlichen landwirtschaftlichen Nutzung ausgewiesen werden können. Die Frage der Überprüfung der 'nachteiligen Auswirkungen auf die Agrarstruktur' ist daher bereits im Verfahren betreffend die Erlassung des Flächenwidmungsplanes zu überprüfen. Wird die Frage bejaht, und kommt es zu einer entsprechenden Ausweisung im Flächenwidmungsplan, so ist es nicht erforderlich, daß sich die Bezirksverwaltungsbehörde neuerlich im Rahmen der Kulturumwandlung mit dieser Frage befaßt. Es ist daher zielführend, im NÖ Kulturflächenschutzgesetz eine Bestimmung vorzusehen, wonach die Bewilligung jedenfalls zu versagen ist, wenn eine Fläche als landwirtschaftliche Vorrangfläche im Flächenwidmungsplan ausgewiesen ist.'

Weiters erscheint die Tatsache, dass §2 Abs3 letzter Satz des NÖ Kulturflächenschutzgesetzes in Verbindung mit der zeitgleich am 29. Juni 1995 beschlossenen 6. Novelle des NÖ ROG 1976, LGBl. 8000-10, interpretiert werden muss.

Zu der vom Verfassungsgerichtshof aufgeworfenen Problematik hinsichtlich einer Zuordnung der Materie zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde enthält die Antragsbegründung keine Hinweise.

Der Verfassungsgerichtshof geht in seinem Beschluss vorläufig davon aus, dass der Schutz der landwirtschaftlichen Kulturen, der der Erhaltung einer gesunden und leistungsfähigen Landwirtschaft dient, über das örtliche Interesse hinausgehen dürfte und zitiert Neuhofer, Gemeinderecht, 2. Aufl., S. 288. Dazu ist auszuführen, dass Neuhofer seine Auffassung nicht begründet und Neuhofer u.a. ausführt, dass in Tirol die Gemeinden diese Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich besorgen.

Für eine Interpretation der in Prüfung gezogenen Gesetzesbestimmung ist darüber hinaus noch zu beachten, dass vor Beschlussfassung der Änderung des NÖ Kulturflächenschutzgesetzes 1994 und zeitgleich [mit] der 6. Novelle des NÖ ROG 1976 die gegenständliche Problematik der Erhaltung einer lebensfähigen Landwirtschaft und damit umgekehrt der Verhinderung einer unkontrollierten Überwaldung des Öfteren insbesondere mit Vertretern der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer diskutiert wurde. Letztendlich wurde sogar mit dem Schreiben des Präsidenten der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer vom 21. April 1994 an Herrn Landtagspräsidenten ein Formulierungsvorschlag sowohl für eine Änderung des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 als auch des NÖ Kulturflächenschutzgesetzes herangetragen. In der Folge beschloss der NÖ Landtag im Zuge der Beschlussfassung über das NÖ Kulturflächenschutzgesetz 1994, LGBl. 6145-0, am 9. Juni 1994 eine Resolution, mit welcher die Landesregierung aufgefordert wurde, im Sinne der Antragsbegründung eine Regierungsvorlage zu erstellen. Die Antragsbegründung lautete:

'§2 der Vorlage sieht vor, dass eine Kulturumwandlung landwirtschaftlicher Kulturflächen nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde vorgenommen werden darf. Die Vorlage sieht auch entsprechende Versagungstatbestände vor. Damit nicht erfasst sind jedoch Probleme, die aus einer unkontrollierten Überwaldung landwirtschaftlicher Nutzflächen resultieren. In bestimmten Regionen Niederösterreichs nehmen diese unkontrollierten Aufforstungen überhand und es sind damit negative Folgen für die Agrarstruktur und das Landschaftsbild verbunden.

Um auch dieses Problem einer sachgerechten Lösung zuzuführen, wäre eine entsprechende Regelung im NÖ Kulturflächenschutzgesetz unter Umständen korrespondierend mit anderen Normen vorzusehen.'

[...] Zu §19 Abs8 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000-10:

Die Bestimmung des §19 Abs8 NÖ ROG 1976 wurde im Rahmen der 6. Novelle zum NÖ ROG vom Landtag gleichzeitig mit der oben angeführten Änderung des §2 Abs3 des NÖ Kulturflächenschutzgesetzes 1994 am 29. Juni 1995 beschlossen.

Die Bestimmung war noch nicht Gegenstand der Regierungsvorlage, sondern wurde erst im Landtag erarbeitet. Entsprechende Erläuterungen bzw. Antragsbegründungen zu dieser Änderung liegen nicht vor. Nichts desto trotz ist aus der oben zitierten Antragsbegründung der Resolution vom 9. Juni 1994 jedoch zu entnehmen: Es geht beim Schutz der landwirtschaftlichen Kulturflächen in diesem Zusammenhang hauptsächlich um das Problem der unkontrollierten Aufforstungen und dadurch der unkontrollierten Überwaldung.

Die Verhinderung einer unkontrollierten Überwaldung ist für die einzelne Gemeinde in besonders gefährdeten Regionen (in manchen Gemeinden beträgt der Waldanteil 90 % und mehr) zur Existenzfrage geworden, da für diese fortgesetzte Aufforstungen schwerste strukturelle Nachteile bewirken können.

Sie ist aber nur zu einem untergeordneten Anteil im Interesse des Landes gelegen, denn landesweit betrachtet stellt die Überwaldung kein vordringliches Problem dar bzw. gibt es keinen Mangel an landwirtschaftlich hochwertigen Flächen. Ganz im Gegenteil ist hier in den letzten Jahren und Jahrzehnten ein gegenläufiger Trend zu beobachten. In Zeiten eines Überangebotes an landwirtschaftlichen Flächen besteht jedenfalls kein überörtlicher Regelungsbedarf hinsichtlich der bevorzugten Behandlung landwirtschaftlich hochwertiger Flächen im Rahmen der regionalen Raumordnung. Aus diesem Grund verzichtet die NÖ Landesregierung in letzter Zeit auf die Ausweisung landwirtschaftlicher Vorrangzonen in regionalen Raumordnungsprogrammen. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass in jenen regionalen Raumordnungsprogrammen, in welchen landwirtschaftliche Vorrangzonen ausgewiesen sind, dies lediglich zur Folge hat, dass eine andere Widmungsart als Grünland-Land- und Forstwirtschaft nur dann gewidmet werden darf, wenn im Gemeindegebiet für die beabsichtigte Widmung keine andere Fläche in Betracht kommt. Es wird somit auf regionaler Ebene keine Unterscheidung zwischen Landwirtschaft und Forstwirtschaft getroffen - im Unterschied zu der Ermächtigung in §19 Abs8 NÖ ROG 1976.

Darüber hinaus ist zu beachten, dass nur im Flächenwidmungsplan aufgrund der Raumbeobachtung, der entsprechenden Untersuchungen und Zielsetzungen räumliche Maßnahmen so festgelegt werden, dass sie parzellenscharf grundstücksbezogen sind. In der Praxis werden landwirtschaftliche Vorrangflächen aufgrund der räumlichen Struktur nahezu immer lokal, d.h. auf Gemeindeebene, abgegrenzt. Gemeindegrenzenüberschreitende Gebiete von landwirtschaftlichen Vorrangflächen sind im überwiegenden in Niederösterreich nicht gegeben.

Die Abgrenzung von landwirtschaftlichen Vorrangflächen erfolgt nicht nur parzellenscharf, sondern z.T. bei großflächigen Grundstücken auch auf Teilen davon. Dafür ist eine hohe Maßstabsgenauigkeit notwendig. Dafür ist nur der Flächenwidmungsplan das geeignete Instrument.

Daraus ist nachvollziehbar abzuleiten, dass die Ausweisung landwirtschaftlicher Vorrangflächen praktisch ausschließlich, zumindest jedoch im überwiegenden Interesse der einzelnen betroffenen Gemeinden gelegen ist. Sie ist auch geeignet von der Gemeinde wahrgenommen zu werden.

Von daher ist die NÖ Landesregierung der Auffassung, dass entgegen der vorläufigen Annahme des Verfassungsgerichtshofes die Ausweisung als landwirtschaftliche Vorrangfläche im Flächenwidmungsplan nach §19 Abs8 NÖ ROG 1976 eine Angelegenheit der örtlichen Raumplanung darstellt und daher in rechtmäßiger Weise dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zugeordnet wurde.

[...] Zur Gesetzmäßigkeit des Flächenwidmungsplanes:

[...] Die 'Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf die Agrarstruktur' im Sinne §19 Abs8 NÖ ROG 1976 bedeutet im umfassenden Sinn der Raumordnung - im Gegensatz zu Grundeignern, die sich aus der Landwirtschaft zurückgezogen haben - die Erhaltung der Erwerbsgrundlage eben jener Landwirte, die auf ihre Produktionsflächen angewiesen sind. Durch die enge Verflechtung der Landwirtschaft mit anderen Wirtschaftszweigen - bis hin zum Tourismus - ergeben sich demgemäß noch verbreitetere Erhaltungsinteressen.

Die Landwirtschaft beschränkt sich heute nicht mehr ausschließlich auf die Aufgabe als Nahrungsmittelproduzent, sondern ist als bedeutender Landschaftsgärtner auch Träger der 'Regionsvermarktung'. Auch trägt sie durch die Erhaltung der gegebenen Agrarstruktur zum Schutz der Lebensraumtypen der festgelegten Natura 2000-Europaschutzgebiete maßgeblich bei. Durch Kulturumwandlungen könnte die Zerstörung von Lebensraumtypen und eine Kollision mit dem Verschlechterungsverbot nicht ausgeschlossen werden.

Wenn in §19 Abs8 NÖ ROG 1976 für landwirtschaftliche Vorrangflächen gefordert wird, dass sie für die landwirtschaftliche Nutzung besonders geeignet sind, so ist diese Bestimmung nicht im Lichte der österreichweiten Bewertung mittels der Bodenklimazahl gemäß §16 Abs2 des Bodenschätzungsgesetzes 1970 zu sehen, sondern es muss auf die örtlichen Verhältnisse abgestellt werden und es müssen dabei auch die anderen im NÖ ROG 1976 angeführten Kriterien mitberücksichtigt werden.

Wenn auf Flächen eine intakte Agrarstruktur besteht, dann ist raumordnerisch deren Erhalt im Sinne des §14 Abs2 Z17 NÖ ROG 1976 sicherzustellen. Nach dieser Bestimmung ist Grünland für land- und forstwirtschaftliche Nutzung so auszuweisen, dass eine rationelle Bearbeitung gewährleistet und eine Behinderung, insbesondere durch nicht land- und forstwirtschaftliche Betriebsstätten oder Baulandeinschlüsse, vermieden wird. Obwohl diese Bestimmung in erster Linie auf Baulandeinschlüsse abstellt, sind Aufforstungen in so ungünstigen Grundstücksausmaßen wie in den dem Prüfungsbeschluss zu Grunde liegenden Anlassfällen (ca. 25 m x 700 m) in der Störwirkung und der strukturellen Beeinträchtigung der landwirtschaftlich genutzten Flächen derartigen Baulandeinschlüssen gleich zu setzen. Gerade durch so schmale, lang gezogene Aufforstungen in der landwirtschaftlichen Flur wird eine erhebliche Behinderung der Landwirtschaft bewirkt. Gemäß dem generellen Leitziel in §1 Abs2 Z. 1 litc NÖ ROG 1976 haben die Gemeinden die Ordnung der einzelnen Nutzungen in der Art zu besorgen, dass sie jenen Standorten zugeordnet werden, die dafür die besten Eignungen besitzen. Bereits ein Blick auf das Bild des Flächenwidmungsplanes lässt erkennen, dass die beste Nutzung der die Orte umgebenden landwirtschaftlichen Flächen eben die landwirtschaftliche Nutzung ist.

Charakteristik der Orte der Gemeinde Moorbad Harbach ist, dass sie vorwiegend durch landwirtschaftliche Gehöfte geprägt sind, die von einem Gürtel aus Acker- und Wiesenflächen - als 'Freiflächen' - umgeben sind. Die Bewaldung setzt meist in einer entsprechenden Entfernung an. Der durch Aufforstungen beabsichtigte Einbruch in die Feld- und Wiesenfluren und die damit einhergehende Entfremdung landwirtschaftlichen Bodens stellt einen maßgeblichen Eingriff in die gewachsene Struktur und Kulturlandschaft dar. [...]

Die Voraussetzung für eine verantwortungsvolle Tätigkeit der Raumordnung sind die Kenntnis der gegebenen natürlichen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Verhältnisse des Raumes, aber auch die Beobachtung aller Veränderungen. Gerade diese Beobachtung ihres Lebensraumes und dessen Veränderungen hat die Gemeinde Harbach in ausführlicher Weise besorgt. Die Beobachtung als Kontrolle der Zielerfüllung hat durch die entsprechenden Untersuchungen das Erfordernis der Anpassung der Raumordnungsprogramme an die geänderten Gegebenheiten begründet. So wird aufgrund der geänderten Situation die neue Lenkungsmaßnahme in Form der landwirtschaftlichen Vorrangfläche getroffen.

Ein Heranrücken des Waldes an die Ortschaften und Siedlungen geht mit einer Verschlechterung der Wohn- und Lebensqualität der dort noch verbliebenen landwirtschaftlichen Bevölkerung einher. Neben den durch die Zerwaldungen zu erwartenden Bewirtschaftungserschwernissen noch zusätzlich eine Verschlechterung des Lebensraumes der landwirtschaftlichen Bevölkerung zu bewirken, ist als maßgebliche Strukturverschlechterung der noch tätigen Landwirte zu bewerten. Die Sicherung einer leistungsfähigen Landwirtschaft im Sinne des §14 Abs2 Z. 2 NÖ ROG 1976 wird so nicht zu erreichen sein. Vielmehr ist zu erwarten, dass mit der Zunahme der Erschwernisse der ohnehin mühevoll zu bewirtschaftenden Flächen weitere Landwirte ihre Tätigkeit einstellen werden. Dies stünde jedoch den Erhaltungszielen der Gemeinde in der Verordnung zum örtlichen Raumordnungsprogramm, nämlich

-

'Erhaltung bzw. Verbesserung der derzeitigen Produktions- und Arbeitsbedingungen für die Land- und Forstwirtschaft sowie Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf die Agrarstruktur in der Gemeinde Moorbad Harbach und langfristige Sicherung der Nahrungsmittelproduktion in der Gemeinde' sowie

-

'Ausweisung von landwirtschaftlichen Vorrangflächen zur Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf die Agrarstruktur in der Gemeinde Moorbad Harbach sowie zur langfristigen Sicherung der Nahrungsmittelproduktion in der Gemeinde auf Basis des vom Büro [...] ausgearbeiteten Projektes'

entgegen.

Landwirtschaftliche Vorrangflächen wurden von der Gemeinde Moorbad Harbach nach sorgsamer Abwägung nur in jenen Bereichen festgelegt, wo von der Agrarstruktur her ein tatsächlicher Regelungsbedarf begründet war. Es betrifft dies insbesondere die geschlossenen, großflächigen landwirtschaftlichen Fluren als 'Kernflächen' der Landwirtschaft in der näheren Umgebung der Ortsverbände. Diese sind im Sinne von §19 Abs8 NÖ ROG 1976 für die Gemeinde Moorbad Harbach zur landwirtschaftlichen Nutzung besonders geeignet. Eine Vielzahl anderer landwirtschaftlicher Flächen wurde lediglich als Grünland-Landwirtschaft gewidmet. Eine Entwicklung des Waldes auf diesen Flächen wurde damit zugelassen.

Die NÖ Landesregierung ist daher der Auffassung, dass die von der Gemeinde Moorbad Harbach erfolgte Ausweisung von landwirtschaftlichen Vorrangflächen entsprechend den in §19 Abs8 NÖ ROG 1976 festgelegten Kriterien erfolgt ist.

[...]

Für den Fall der Aufhebung einer gesetzlichen Bestimmung wird beantragt, für das Außerkrafttreten dieser nach Art140 Abs5 B-VG eine Frist von einem Jahr zu bestimmen, um die erforderlichen legistischen Vorkehrungen zu ermöglichen."

5. Die Gemeinde Moorbad Harbach verzichtete aufgrund der bereits ausführlich im Beschwerdeverfahren erstatteten Äußerung auf die Abgabe einer weiteren Stellungnahme im amtswegigen Verfahren.

6. Die mitbeteiligten Beschwerdeführer der Anlassverfahren erstatteten Äußerungen, in denen sie ausführen, dass auch hinsichtlich der Grundstücke Nrn. 501 (dieses wurde nicht als landwirtschaftliche Vorrangfläche gewidmet), 1127 und 1130 (diese erfüllen laut dem am 23. Oktober 2003 im Bewilligungsverfahren nach dem KFSchG eingeholten Gutachten die Kriterien der "beengten Orts- oder Hoflage" und "ganz oder teilweise eingeschlossener Grundstücke" und würden daher Mängel der Agrarstruktur verursachen) sowie der Grundstücke Nrn. 1119, 1120, 1122 und 1123 die in §19 Abs8 NÖ ROG 1976 bestimmten Kriterien der "Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf die Agrarstruktur" nicht erfüllt seien und begehren Kosten für den Schriftsatzaufwand.

III. 1. Die vorläufigen Annahmen des Verfassungsgerichtshofes, dass die Beschwerdeverfahren, die Anlass zur Einleitung der Gesetzesprüfungsverfahren und der Verordnungsprüfungsverfahren gegeben haben, zulässig sind und dass der Verfassungsgerichtshof bei seiner Entscheidung über die Beschwerden die in Prüfung gezogenen Bestimmungen anzuwenden hätte, haben sich als zutreffend erwiesen.

2.1. Das vorläufige Bedenken des Verfassungsgerichtshofes ob der Verfassungsmäßigkeit des §19 Abs8 NÖ ROG 1976 und des §2 Abs3 letzter Satz NÖ KFSchG 1994, trifft zu:

Gemäß Art118 Abs2 erster Satz B-VG umfasst der eigene Wirkungsbereich der Gemeinde "neben den im Art116 Abs2 angeführten Angelegenheiten alle Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden". Entsprechend der Vorjudikatur (vgl. nur VfSlg. 8944/1980) ist anhand des Art118 Abs2 B-VG zu prüfen, ob eine nicht ausdrücklich in Art118 Abs3 B-VG genannte Angelegenheit dennoch dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zugehört. Es liegt in einem gewissen Umfang zudem auch im Gestaltungsspielraum des Landesgesetzgebers, eine Angelegenheit durch die Festlegung entsprechender örtlicher oder überörtlicher Kriterien zuzuweisen; diese ist gegebenenfalls ausdrücklich als Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde zu bezeichnen.

Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Bewilligung der Kulturumwandlung gemäß §2 Abs3 NÖ KFSchG 1994 zu versagen, wenn die Kulturumwandlung dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung einer gesunden und leistungsfähigen Landwirtschaft dadurch widerspricht, dass sie "nachteilige Auswirkungen auf die Agrarstruktur" erwarten lässt. Der damit bezweckte Kulturflächenschutz liegt grundsätzlich nicht im überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft und ist nicht geeignet durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden. Diese Angelegenheit ist insofern auch mit jener des - nicht in die Selbstverwaltung der Gemeinden fallenden - Grundverkehrs vergleichbar (vgl. VfSlg. 5302/1966, 6029/1969). Der Gesetzgeber hat in §2 Abs3 NÖ KFSchG 1994 dem entsprechend auch Determinanten festgelegt, deren Wahrung im überörtlichen Interesse liegen und diese Angelegenheit damit zu Recht einer staatlichen Behörde in der Vollziehung zugewiesen (zum Begriff des Mangels der Agrarstruktur, vgl. §1 Abs2 Z1 Flurverfassungs-Landesgesetz 1975).

Der Landesgesetzgeber hat die Voraussetzungen für die Versagung der Bewilligung der Kulturumwandlung gemäß §2 Abs3 NÖ KFSchG 1994 und für die Ausweisung landwirtschaftlicher Vorrangflächen gemäß §19 Abs8 NÖ ROG 1976 durch die Formulierung "nachteilige Auswirkungen auf die Agrarstruktur" mit dem gleichen Inhalt festgelegt und die Bezirksverwaltungsbehörde in ihrer Entscheidung an die Festlegung im Flächenwidmungsplan gebunden. Die Bewilligung durch die Bezirksverwaltungsbehörde ist gemäß §2 Abs3 letzter Satz NÖ KFSchG 1994 jedenfalls zu versagen, soweit es sich um die Kulturumwandlung einer im Flächenwidmungsplan als landwirtschaftliche Vorrangfläche zur ausschließlichen landwirtschaftlichen Nutzung ausgewiesenen Fläche handelt.

Die Niederösterreichische Landesregierung misst in ihrer Äußerung der Regelung des §19 Abs8 NÖ ROG 1994 den Inhalt des "örtlichen Interesses" an der Verhinderung einer "unkontrollierten Überwaldung" bei. Hinsichtlich der Eignung für die landwirtschaftliche Nutzung "muss auf die örtlichen Verhältnisse abgestellt werden und es müssen dabei auch die anderen im NÖ ROG 1976 angeführten Kriterien mitberücksichtigt werden". Die Landesregierung führt als "Kriterium" insbesondere die Planungsrichtlinie des §14 Abs2 Z17 NÖ ROG 1976 an. Gerade durch eine - in den Anlassfällen beabsichtigte - Aufforstung auf schmalen, lang gezogenen Grundstücken in der landwirtschaftlichen Flur werde eine erhebliche Behinderung der Landwirtschaft bewirkt. Die Landwirtschaft beschränke sich nicht mehr auf die Nahrungsmittelproduktion, sondern erfülle auch die Funktionen eines "Landschaftsgärtners" und der "Regionsvermarktung". Die durch die Aufforstung bedingte Entfremdung landwirtschaftlichen Bodens stelle einen "maßgeblichen Eingriff in die gewachsene Struktur und Kulturlandschaft" dar. Ein Heranrücken des Waldes an die Ortschaften und Siedlungen gehe mit einer Verschlechterung der Wohn- und Lebensqualität der dort noch verbliebenen landwirtschaftlichen Bevölkerung einher. Auch dies sei als maßgebliche Strukturverschlechterung zu bewerten.

Es kann dahingestellt bleiben, ob das von der Landesregierung dem Regelungszweck des §19 Abs8 NÖ ROG 1976 beigemessene Interesse "an der Verhinderung einer Überwaldung" dem Landschaftsschutz (vgl. VfSlg. 6186/1970, 8944/1980 zur Zugehörigkeit des örtlichen Landschaftsschutzes zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gemäß Art118 Abs2 B-VG) oder dem Kulturflächenschutz zuzuordnen wäre und ob einzelne Aspekte des Kulturflächenschutzes aufgrund eines überwiegenden örtlichen Interesses gemäß Art118 Abs2 erster Satz B-VG eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereichs sein könnten. Der Landesgesetzgeber hat, indem er in §19 Abs8 NÖ ROG 1976 dieselben Determinanten wie in §2 Abs3 NÖ KFSchG 1994 festgelegt hat, jedenfalls keine örtlichen, sondern bloß überörtliche Aspekte geregelt. Dem Regelungsinhalt kann weder aufgrund des Wortlautes des §19 Abs8 NÖ ROG 1976 noch aufgrund einer systematischen Interpretation der raumordnungsrechtlichen Bestimmungen ein Inhalt beigemessen werden, gemäß dem diese Angelegenheit im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinschaft verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet ist, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden.

Die in §19 Abs8 NÖ ROG 1976 normierte "besondere Eignung" einer Fläche als Voraussetzung für die Ausweisung als landwirtschaftliche Vorrangfläche zur ausschließlich landwirtschaftlichen Nutzung, stellt ein Kriterium dar, unter dem jedenfalls in einem gewissen Umfang auch die - im überwiegenden überörtlichen Interesse an der Erhaltung einer gesunden und leistungsfähigen Landwirtschaft liegende - Bodenqualität verstanden werden kann. Ergänzende Aspekte eines örtlichen Kulturflächenschutzes oder örtlichen Landschaftsschutzes wurden vom Landesgesetzgeber in §19 Abs8 NÖ ROG 1976 weder mit diesem noch mit dem Kriterium der "Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf die Agrarstruktur" geregelt. Auch aus anderen raumordnungsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere aus §14 Abs2 Z17 NÖ ROG 1976 ist für die Auslegung der Regelung und die Ausweisung als landwirtschaftliche Vorrangfläche nichts zu gewinnen; diese Planungsrichtlinie hat den Umfang und die Lage einer Widmung als Grünland - Land- und Forstwirtschaft im Allgemeinen und deren Vereinbarkeit mit angrenzenden Baulandwidmungen zum Gegenstand. Demnach ist Grünland für land- und forstwirtschaftliche Nutzung so auszuweisen, dass eine rationelle Bearbeitung gewährleistet und eine Behinderung, insbesondere durch nichtland- und nichtforstwirtschaftliche Betriebsstätten oder Baulandeinschlüsse vermieden wird. Die verschiedenen Inhalte, die die Landesregierung dem §19 Abs8 NÖ ROG 1976 in ihrer Äußerung beizumessen versucht, machen die fehlende Festlegung von Determinanten zur Regelung einer Angelegenheit, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinschaft verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet ist, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden, und die daraus folgende Verfassungswidrigkeit der Regelung zusätzlich deutlich.

Da die in §19 Abs8 NÖ ROG 1976 geregelte, von der Gemeinde gemäß §26 leg. cit. im eigenen Wirkungsbereich wahrzunehmende, Verwaltungsaufgabe, im "Flächenwidmungsplan zur Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf die Agrarstruktur bestimmte Flächen als landwirtschaftliche Vorrangflächen zur ausschließlich landwirtschaftlichen Nutzung" auszuweisen, "wenn sie für diese Nutzung besonders geeignet sind", keine gemäß Art118 Abs2 B-VG von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu vollziehende Aufgabe ist, waren §19 Abs8 NÖ ROG 1976 und die diesem korrespondierende Bestimmung des §2 Abs3 letzter Satz NÖ KFSchG 1994 als verfassungswidrig aufzuheben.

2.2. Das Bedenken, dass die Bewilligung der Aufforstung im eigenen Wirkungsbereich zu vollziehen sei und die Begründung der Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde nach dem NÖ KFSchG 1994 zur Bewilligung der Aufforstung verfassungswidrig ist, trifft nicht zu.

Die übrigen Bestimmungen des §2 NÖ KFSchG 1994 waren daher nicht als verfassungswidrig aufzuheben.

2.3. Da das Bedenken des Verfassungsgerichtshofes ob der Verfassungsmäßigkeit der in Prüfung gezogenen Gesetzesbestimmungen zu Recht besteht und der Gerichtshof diese Bestimmungen daher aufzuheben hat, ist die Ausweisung der Grundstücke Nrn. 253, 254, 255 und Nrn. 1119, 1120, 1122, 1123 sowie der Grundstücke Nrn. 1287, 1289 - 1292, Nrn. 1127, 1130, Nrn. 250 - 252, Nrn. 1510 - 1514 und Nrn. 1554 - 1556, KG Wultschau, als landwirtschaftliche Vorrangflächen gesetzlos geworden. Auch die Verordnungsbestimmungen waren daher bereits aus diesem Grund als gesetzwidrig aufzuheben, weshalb auf das weitere Bedenken nicht mehr einzugehen war.

3. Um allfällige legistische Vorkehrungen zu ermöglichen, hat der Verfassungsgerichtshof gemäß Art140 Abs5 B-VG für das Außerkrafttreten der als verfassungswidrig erkannten Gesetzesbestimmungen den Ablauf des 31. März 2007 bestimmt.

4. Die Verpflichtungen des Landeshauptmannes von Niederösterreich und der Niederösterreichischen Landesregierung zur Kundmachung dieser Aufhebungen stützen sich auf Art140 Abs5 und Art139 Abs5 B-VG.

5. Der von den in den Verfahren B1045/04, B1046/04 beschwerdeführenden und im vorliegenden Verfahren mitbeteiligten Parteien beantragte Kostenersatz für die Erstattung der Äußerungen in den Normenprüfungsverfahren war nicht zuzusprechen, weil im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes und der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung ein Kostenersatz gemäß den §§57 bis 61 bzw. §§62 bis 65 VfGG nicht in Betracht kommt. Kosten für Interventionen im amtswegig eingeleiteten Normprüfungsverfahren werden allenfalls im Anlassverfahren durch den dort zuzusprechenden Pauschalsatz abgegolten.

6. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Gemeinderecht, Wirkungsbereich eigener, Kulturflächenschutz, Raumordnung, Flächenwidmungsplan

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:G131.2005

Dokumentnummer

JFT_09939696_05G00131_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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