Entscheidungsdatum
10.04.2026Index
90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §4 Abs2Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Rappold über die Beschwerde des A, geb. am ****, B-Straße, A-Ort, Slowenien, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark vom 04.11.2025, GZ: BHSO/623250007352/2025,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde, bezogen auf die Tatvorwürfe zu den Punkten 1., 2. und 7. der Strafverfügung vom 23.04.2025, GZ: BHSO/623250007352/2025, als unbegründet mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Tatvorwürfe in diesen Punkten wie folgt zu lauten haben:römisch eins. Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde, bezogen auf die Tatvorwürfe zu den Punkten 1., 2. und 7. der Strafverfügung vom 23.04.2025, GZ: BHSO/623250007352/2025, als unbegründet mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Tatvorwürfe in diesen Punkten wie folgt zu lauten haben:
„1. A hat sich als Lenker des LKWs mit dem Kennzeichen **** (SLO), obwohl es ihm zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 idgF entspricht, da anlässlich einer Kontrolle am 17.04.2025, um 13:00 Uhr, Ort: B-Ort, Grenzübergang C-Ort, auf der B69, StrKm ****, Fahrtrichtung C-Ort, festgestellt wurde, dass beim betroffenen Fahrzeug die Vorrichtung zur Abgabe von akustischen Warnzeichen (Hupe) nicht funktionierte.
2. A hat sich als Lenker des LKWs mit dem Kennzeichen **** (SLO), obwohl es ihm zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 idgF entspricht, da anlässlich einer Kontrolle am 17.04.2025, um 13:00 Uhr, Ort: B-Ort, Grenzübergang C-Ort, auf der B69, StrKm ****, Fahrtrichtung C-Ort, festgestellt wurde, dass beim betroffenen Fahrzeug die Scheibenwaschvorrichtung nicht funktionierte, da das Scheibenreinigungswasser leer war (Pumpengeräusch hörbar).
7. A hat den LKW mit dem Kennzeichen **** (SLO), Marke Renault, Type Master Furgon 2.2, Fahrgestellnummer ****, welcher nicht mit der entsprechenden Abgasklassenkennzeichnung gemäß § 1 der IG-L - Abgasklassen-Kennzeichnungsverordnung (AbgKlassV) idgF gekennzeichnet war, am 17.04.2025, um 13:00 Uhr, Ort: B-Ort, Grenzübergang C-Ort, auf der B69, StrKm ****, Fahrtrichtung C-Ort, welcher gemäß § 2 der Stmk. Luftreinhalteverordnung 2011, LGBl. Nr. 2/2012 idgF als Sanierungsgebiet festgelegt wurde, gelenkt und gilt in diesem Sanierungsgebiet gemäß § 3 Abs. 1 Stmk. Luftreinhalteverordnung 2011 idgF seit 1.1.2018 ganzjährig ein Fahrverbot für alle LKW, Sattelkraftfahrzeuge und Sattelzugfahrzeuge, die in die Fahrzeuggruppen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2.2 KFG 1967 idgF fallen, sowie auch für selbstfahrende Arbeitsmaschinen (§ 2 Abs. 1 Z 21 KFG 1967) und Spezialkraftwagen (§ 2 Abs. 1 Z 22a KFG 1967) und deren Abgaswerte gemäß § 1 Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 - KDV 1967, zuletzt in der Fassung BGBl. II Nr. 298/2017, schlechter Euro 3 sind. Gemäß § 1 Abs. 1 AbgKlassV idgF ist eine Kennzeichnung mit einer Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette für alle zum Verkehr zugelassenen mehrspurigen KFZ der Klassen N und M im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 2.1 und Z 2.2 des KFG 1967 dann notwendig, wenn diese KFZ 1. in eine Abgasklasse fallen, für die die Maßnahmen einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 IG-L nicht gelten oder für die Ausnahmen von diesen Maßnahmen festgelegt sind und 2. im örtlichen Geltungsbereich einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 IG-L betrieben werden. 7. A hat den LKW mit dem Kennzeichen **** (SLO), Marke Renault, Type Master Furgon 2.2, Fahrgestellnummer ****, welcher nicht mit der entsprechenden Abgasklassenkennzeichnung gemäß Paragraph eins, der IG-L - Abgasklassen-Kennzeichnungsverordnung (AbgKlassV) idgF gekennzeichnet war, am 17.04.2025, um 13:00 Uhr, Ort: B-Ort, Grenzübergang C-Ort, auf der B69, StrKm ****, Fahrtrichtung C-Ort, welcher gemäß Paragraph 2, der Stmk. Luftreinhalteverordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 2012, idgF als Sanierungsgebiet festgelegt wurde, gelenkt und gilt in diesem Sanierungsgebiet gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Stmk. Luftreinhalteverordnung 2011 idgF seit 1.1.2018 ganzjährig ein Fahrverbot für alle LKW, Sattelkraftfahrzeuge und Sattelzugfahrzeuge, die in die Fahrzeuggruppen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 Punkt 2, KFG 1967 idgF fallen, sowie auch für selbstfahrende Arbeitsmaschinen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 21, KFG 1967) und Spezialkraftwagen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22 a, KFG 1967) und deren Abgaswerte gemäß Paragraph eins, Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 - KDV 1967, zuletzt in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 298 aus 2017,, schlechter Euro 3 sind. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, AbgKlassV idgF ist eine Kennzeichnung mit einer Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette für alle zum Verkehr zugelassenen mehrspurigen KFZ der Klassen N und M im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 Punkt eins und Ziffer 2 Punkt 2, des KFG 1967 dann notwendig, wenn diese KFZ 1. in eine Abgasklasse fallen, für die die Maßnahmen einer Verordnung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, IG-L nicht gelten oder für die Ausnahmen von diesen Maßnahmen festgelegt sind und 2. im örtlichen Geltungsbereich einer Verordnung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, IG-L betrieben werden.
Da das Kraftfahrzeug mit keiner Abgasklassenkennzeichnung gekennzeichnet war, hätte der Beschuldigte das angeführte Kraftfahrzeug der Klasse N nicht im angeführten Sanierungsgebiet lenken dürfen, da dadurch die entsprechende Abgasklasse, in welche das Kraftfahrzeug fällt, nicht festgestellt werden konnte.
Er hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
1. § 102 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023 i.V.m. § 22 Abs. 1 KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016 1. Paragraph 102, Absatz eins, Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2023, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz eins, KFG 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2016,
2. § 102 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023 i.V.m. § 21 KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 615/1977 2. Paragraph 102, Absatz eins, Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2023, in Verbindung mit Paragraph 21, KFG 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 615 aus 1977,
7. § 30 Abs. 1 Z 4 Immissionsschutzgesetz - Luft - IG-L, BGBl. Nr. 115/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2018 i.V.m. § 14a IG-L, BGBl. Nr. 115/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2018 i.V.m. § 2 und § 3 Abs. 1 Stmk. Luftreinhalteverordnung 2011, LGBl. Nr. 2/2012 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 11/2018 i.V.m. § 1 IG-L - Abgasklassen-Kennzeichnungsverordnung - AbgKlassV, BGBl. II Nr. 120/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 272/2014 7. Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 4, Immissionsschutzgesetz - Luft - IG-L, Bundesgesetzblatt Nr. 115 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2018, in Verbindung mit Paragraph 14 a, IG-L, Bundesgesetzblatt Nr. 115 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2018, in Verbindung mit Paragraph 2 und Paragraph 3, Absatz eins, Stmk. Luftreinhalteverordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 2012, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2018, in Verbindung mit Paragraph eins, IG-L - Abgasklassen-Kennzeichnungsverordnung - AbgKlassV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 120 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 272 aus 2014,
Wegen diesen Verwaltungsübertretungen werden über ihn folgende Strafen verhängt:
1. € 20,00 (im Uneinbringlichkeitsfall Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden) gemäß § 134 Abs. 1 Z 1 KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2024 1. € 20,00 (im Uneinbringlichkeitsfall Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden) gemäß Paragraph 134, Absatz eins, Ziffer eins, KFG 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2024,
2. € 20,00 (im Uneinbringlichkeitsfall Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden) gemäß § 134 Abs. 1 Z 1 KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2024 2. € 20,00 (im Uneinbringlichkeitsfall Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden) gemäß Paragraph 134, Absatz eins, Ziffer eins, KFG 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2024,
7. € 120,00 (im Uneinbringlichkeitsfall Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden) gemäß § 30 Abs. 1 Z 4 IG-L, BGBl. I Nr. 115/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2018“7. € 120,00 (im Uneinbringlichkeitsfall Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden) gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 4, IG-L, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 1997, zuletzt geändert durch BGBl. römisch eins Nr. 73/2018“
Ferner hat A gemäß § 64 VStG einen Betrag von insgesamt € 32,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, zu bezahlen.“Ferner hat A gemäß Paragraph 64, VStG einen Betrag von insgesamt € 32,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, zu bezahlen.“
II. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens hinsichtlich Punkt 1. und 2. in der Höhe von je € 10,00 und hinsichtlich Punkt 7. von € 24,00 (insgesamt also € 44,00) zu leisten.römisch zwei. Gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens hinsichtlich Punkt 1. und 2. in der Höhe von je € 10,00 und hinsichtlich Punkt 7. von € 24,00 (insgesamt also € 44,00) zu leisten.
III. Der Beschwerde wird, bezogen auf die Tatvorwürfe zu den Punkten 3. bis 6. der Strafverfügung vom 23.04.2025, GZ: BHSO/623250007352/2025, Folge gegeben, das Straferkenntnis in diesen Punkten behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz (im Folgenden VStG) eingestellt.römisch drei. Der Beschwerde wird, bezogen auf die Tatvorwürfe zu den Punkten 3. bis 6. der Strafverfügung vom 23.04.2025, GZ: BHSO/623250007352/2025, Folge gegeben, das Straferkenntnis in diesen Punkten behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, Verwaltungsstrafgesetz (im Folgenden VStG) eingestellt.
IV. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch vier. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Beschwerdevorbringen, Sachverhalt:römisch eins. Beschwerdevorbringen, Sachverhalt:
Mit Strafverfügung vom 23.04.2025, BHSO/623250007352/2025, wurden dem Beschwerdeführer nachstehende Verwaltungsübertretungen angelastet und wegen der Übertretung nachstehender Rechtsvorschriften nachstehende Geldstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen verhängt:
„1. Datum/Zeit: 17.04.2025, 13:00 Uhr
Sie haben sich als Lenker/in, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 idgF entspricht, da festgestellt wurde, dass beim betroffenen Fahrzeug die Vorrichtung zur Abgabe von akustischen Warnzeichen (Hupe) nicht funktionierte.
2. Datum/Zeit: 17.04.2025, 13:00 Uhr
Sie haben sich als Lenker/in, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 idgF entspricht, da festgestellt wurde, dass beim betroffenen Fahrzeug die Scheibenwaschvorrichtung nicht funktionierte, da das Scheibenreinigungswasser leer war (Pumpengeräusch hörbar).
3. Datum/Zeit: 17.04.2025, 13:00 Uhr
Sie haben sich als Lenker/in, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 idgF entspricht, da festgestellt wurde, dass beim LKW die rechte Schlußleuchte unsachgemäß repariert wurde. Es wurde durchsichtiges Klebeband über die kaputte Schlußleuchte geklebt und anschließend mit roter Farbe überlackiert (Lackreste auf Stoßstange sichtbar).
4. Datum/Zeit: 17.04.2025, 13:00 Uhr
Sie haben sich als Lenker/in, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 idgF entspricht, da festgestellt wurde, dass die für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung des Lastkraftwagens maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprachen, obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Es wurde festgestellt, dass der Fahrersitz derart beschädigte war, dass der Metallrahmen des Sitzes sichtbar war.
5. Datum/Zeit: 17.04.2025, 13:00 Uhr
Sie haben sich als Lenker/in, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 idgF entspricht, da festgestellt wurde, dass die für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung des Lastkraftwagens maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprachen, obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Es wurde festgestellt, dass die Achsmanschette rechts vorne derart beschädigt oder unsachgemäß montiert war, dass ein überaus starker Schmiermittelaustritt vorhanden war (Felge, Reifen und Bauteile verschmiert).
6. Datum/Zeit: 17.04.2025, 13:00 Uhr
Sie haben sich als Lenker/in, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 idgF entspricht, da festgestellt wurde, dass die für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung des Lastkraftwagens maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprachen, obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Es wurde festgestellt, dass die Batterie im Motorraum mangelhaft befestigt war (Batterie zu klein und fehlende Verschraubung sichtbar).
7. Datum/Zeit: 17.04.2025, 13:00 Uhr
Sie haben als Lenker/in das angeführte Kraftfahrzeug, welches nicht mit der entsprechenden Abgasklassenkennzeichnung gemäß § 1 der IG-L - Abgasklassen-Kennzeichnungsverordnung (AbgKlassV) idgF gekennzeichnet war, zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort, welcher gemäß § 2 der Stmk. Luftreinhalteverordnung 2011, LGBl. Nr. 2/2012 idgF als Sanierungsgebiet festgelegt wurde, gelenkt und gilt in diesem Sanierungsgebiet gemäß § 3 Abs. 1 Stmk. Luftreinhalteverordnung 2011 idgF seit 1.1.2018 ganzjährig ein Fahrverbot für alle LKW, Sattelkraftfahrzeuge und Sattelzugfahrzeuge, die in die Fahrzeuggruppen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2.2 KFG 1967 idgF fallen, sowie auch für selbstfahrende Arbeitsmaschinen (§ 2 Abs. 1 Z 21 KFG 1967) und Spezialkraftwagen (§ 2 Abs. 1 Z 22a KFG 1967) und deren Abgaswerte gemäß § 1 Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 - KDV 1967, zuletzt in der Fassung BGBl. II Nr. 298/2017, schlechter Euro 3 sind. Gemäß § 1 Abs. 1 AbgKlassV idgF ist eine Kennzeichnung mit einer Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette für alle zum Verkehr zugelassenen mehrspurigen KFZ der Klassen N und M im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 2.1 und Z 2.2 des KFG 1967 dann notwendig, wenn dieses KFZ Sie haben als Lenker/in das angeführte Kraftfahrzeug, welches nicht mit der entsprechenden Abgasklassenkennzeichnung gemäß Paragraph eins, der IG-L - Abgasklassen-Kennzeichnungsverordnung (AbgKlassV) idgF gekennzeichnet war, zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort, welcher gemäß Paragraph 2, der Stmk. Luftreinhalteverordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 2012, idgF als Sanierungsgebiet festgelegt wurde, gelenkt und gilt in diesem Sanierungsgebiet gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Stmk. Luftreinhalteverordnung 2011 idgF seit 1.1.2018 ganzjährig ein Fahrverbot für alle LKW, Sattelkraftfahrzeuge und Sattelzugfahrzeuge, die in die Fahrzeuggruppen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 Punkt 2, KFG 1967 idgF fallen, sowie auch für selbstfahrende Arbeitsmaschinen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 21, KFG 1967) und Spezialkraftwagen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22 a, KFG 1967) und deren Abgaswerte gemäß Paragraph eins, Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 - KDV 1967, zuletzt in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 298 aus 2017,, schlechter Euro 3 sind. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, AbgKlassV idgF ist eine Kennzeichnung mit einer Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette für alle zum Verkehr zugelassenen mehrspurigen KFZ der Klassen N und M im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 Punkt eins und Ziffer 2 Punkt 2, des KFG 1967 dann notwendig, wenn dieses KFZ
1. in eine Abgasklasse fallen, für die die Maßnahmen einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 IG- L nicht gelten oder für die Ausnahmen von diesen Maßnahmen festgelegt sind und 1. in eine Abgasklasse fallen, für die die Maßnahmen einer Verordnung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, IG- L nicht gelten oder für die Ausnahmen von diesen Maßnahmen festgelegt sind und
2. im örtlichen Geltungsbereich einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 I-GL betrieben werden. Marke Renault, Type Master Furgon 2.2, Fahrgestellnummer ****.2. im örtlichen Geltungsbereich einer Verordnung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, I-GL betrieben werden. Marke Renault, Type Master Furgon 2.2, Fahrgestellnummer ****.
Da das Kraftfahrzeug mit keiner Abgasklassenkennzeichnung gekennzeichnet war hätten Sie das angeführte Kraftfahrzeug nicht im angeführten Sanierungsgebiet lenken dürfen, da dadurch die entsprechende Abgasklasse, in welche das Kraftfahrzeug fällt, nicht festgestellt werden konnte.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 102 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023 i.V.m. § 22 Abs. 1 KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/20161. Paragraph 102, Absatz eins, Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2023, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz eins, KFG 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2016,
2. § 102 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023 i.V.m. § 21 KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 615/19772. Paragraph 102, Absatz eins, Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2023, in Verbindung mit Paragraph 21, KFG 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 615 aus 1977,
3. § 102 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023 i.V.m. § 14 Abs. 4 KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/20143. Paragraph 102, Absatz eins, Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2023, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 4, KFG 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2014,
4. § 102 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023 i.V.m. § 4 Abs. 2 KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/20234. Paragraph 102, Absatz eins, Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2023, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, KFG 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2023,
5. § 102 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023 i.V.m. § 4 Abs. 2 KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/20235. Paragraph 102, Absatz eins, Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2023, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, KFG 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2023,
6. § 102 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023 i.V.m. § 4 Abs. 2 KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/20236. Paragraph 102, Absatz eins, Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2023, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, KFG 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2023,
7. § 30 Abs. 1 Z 4 Immissionsschutzgesetz - Luft - IG-L, BGBl. Nr. 115/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2018 i.V.m. § 14a IG-L, BGBl. Nr. 115/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2018 i.V.m. § 2 und § 3 Abs. 1 Stmk. Luftreinhalteverordnung 2011, LGBl. Nr. 2/2012 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 11/2018 i.V.m. § 1 IG-L - Abgasklassen-Kennzeichnungsverordnung - AbgKlassV, BGBl. II Nr. 120/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 272/20147. Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 4, Immissionsschutzgesetz - Luft - IG-L, Bundesgesetzblatt Nr. 115 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2018, in Verbindung mit Paragraph 14 a, IG-L, Bundesgesetzblatt Nr. 115 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2018, in Verbindung mit Paragraph 2 und Paragraph 3, Absatz eins, Stmk. Luftreinhalteverordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 2012, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2018, in Verbindung mit Paragraph eins, IG-L - Abgasklassen-Kennzeichnungsverordnung - AbgKlassV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 120 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 272 aus 2014,
Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
Vormerkdelikt
1. € 40,00
0 Tag(e) 12 Stunde(n)
0 Minute(n)
§ 134 Abs. 1 Z 1Paragraph 134, Absatz eins, Ziffer eins
KFG 1967, BGBl.
Nr. 267/1967 zuletztNr. 267 aus 1967, zuletzt
geändert durch
BGBl. I Nr.Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.
116/2024
Nein
2. € 40,00
0 Tag(e) 12 Stunde(n)
0 Minute(n)
§ 134 Abs. 1 Z 1Paragraph 134, Absatz eins, Ziffer eins
KFG 1967, BGBl.
Nr. 267/1967 zuletztNr. 267 aus 1967, zuletzt
geändert durch
BGBl. I Nr.Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.
116/2024
Nein
3. € 40,00
0 Tag(e) 12 Stunde(n)
0 Minute(n)
§ 134 Abs. 1 Z 1Paragraph 134, Absatz eins, Ziffer eins
KFG 1967, BGBl.
Nr. 267/1967 zuletztNr. 267 aus 1967, zuletzt
geändert durch
BGBl. I Nr.Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.
116/2024
Nein
4. € 100,00
0 Tag(e) 12 Stunde(n)
0 Minute(n)
§ 134 Abs. 1 Z 1Paragraph 134, Absatz eins, Ziffer eins
KFG 1967, BGBl.
Nr. 267/1967 zuletztNr. 267 aus 1967, zuletzt
geändert durch
BGBl. I Nr.Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.
116/2024
Nein
5. € 150,00
0 Tag(e) 12 Stunde(n)
0 Minute(n)
§ 134 Abs. 1 Z 1Paragraph 134, Absatz eins, Ziffer eins
KFG 1967, BGBl.
Nr. 267/1967 zuletztNr. 267 aus 1967, zuletzt
geändert durch
BGBl. I Nr.Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.
116/2024
Nein
6. € 100,00
0 Tag(e) 12 Stunde(n)
0 Minute(n)
§ 134 Abs. 1 Z 1Paragraph 134, Absatz eins, Ziffer eins
KFG 1967, BGBl.
Nr. 267/1967 zuletztNr. 267 aus 1967, zuletzt
geändert durch
BGBl. I Nr.Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.
116/2024
Nein
7. € 220,00
1 Tage(n) 9 Stunde(n)
0 Minute(n)
§ 30 Abs. 1 Z 4 IG-Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 4, IG-
L, BGBl. I Nr.L, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.
115/1997 zuletzt115 aus 1997, zuletzt
geändert durch
BGBl. I Nr. 73/2018Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2018,
Nein
Mit dem bekämpften Straferkenntnis wurde seitens der belangten Behörde dem Einspruch vom 09.05.2025 gegen diese Strafverfügung vom 23.04.2025 Folge gegeben und die Geldstrafe zu den Spruchpunkten 1. bis 3. auf € 20,00, zu Spruchpunkt 4. und 6. auf € 50,00, zu Spruchpunkt 5. auf € 80,00 und zu Spruchpunkt 7. auf € 120,00, sohin auf insgesamt € 360,00 herabgesetzt. Ferner wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, gemäß § 64 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von insgesamt € 72,00 zu bezahlen.Mit dem bekämpften Straferkenntnis wurde seitens der belangten Behörde dem Einspruch vom 09.05.2025 gegen diese Strafverfügung vom 23.04.2025 Folge gegeben und die Geldstrafe zu den Spruchpunkten 1. bis 3. auf € 20,00, zu Spruchpunkt 4. und 6. auf € 50,00, zu Spruchpunkt 5. auf € 80,00 und zu Spruchpunkt 7. auf € 120,00, sohin auf insgesamt € 360,00 herabgesetzt. Ferner wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, gemäß Paragraph 64, VStG einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von insgesamt € 72,00 zu bezahlen.
Aus der Begründung des Straferkenntnisses ergibt sich, dass die Behörde den Einspruch gegen die Strafverfügung lediglich als Einspruch gegen die Strafhöhe angesehen hat.
Gegen dieses Straferkenntnis erhob der nunmehrige Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde mit folgendem Wortlaut:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 04.11. ein, mit dem Ziel, den gesamten Bescheid einschließlich der Feststellung meiner Schuld anzufechten. In meiner vorherigen Beschwerde habe ich lediglich die Höhe der Strafe angefochten, da der Bescheid nicht klar erläuterte, dass die Schuldfrage ebenfalls angefochten werden muss.
Gleichzeitig beantrage ich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, um die Möglichkeit zu erhalten, den Bescheid vollständig zu prüfen.
Begründung für die verspätete Anfechtung (Wiedereinsetzung)
Gemäß § 71 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) ist eine Wiedereinsetzung möglich, wenn die rechtzeitige Handlung aus berechtigten Gründen nicht möglich war und der Antrag unverzüglich nach Wegfall des Hindernisses gestellt wird.Gemäß Paragraph 71, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) ist eine Wiedereinsetzung möglich, wenn die rechtzeitige Handlung aus berechtigten Gründen nicht möglich war und der Antrag unverzüglich nach Wegfall des Hindernisses gestellt wird.
Im vorliegenden Fall:
Argumente zur Anfechtung der Schuld
a) Gutgläubiges Handeln
Gemäß § 102 Kraftfahrgesetz (KFG) ist die Haftung des Fahrers für die technische Verkehrssicherheit nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gegeben. Beides trifft in meinem Fall nicht zu.Gemäß Paragraph 102, Kraftfahrgesetz (KFG) ist die Haftung des Fahrers für die technische Verkehrssicherheit nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gegeben. Beides trifft in meinem Fall nicht zu.
b) Unzureichende Beweislage
Der Strafbescheid enthält keine ausreichenden Beweise (z.B. Messungen, Protokolle, Fotos), die die angebliche Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs belegen.
c) Keine Fahrlässigkeit oder Vorsatz
d) Fehlerhafte Rechtsbelehrung
Antrag
Ich beantrage daher:
1. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
2. Die Wiedereröffnung des Verfahrens, sodass die Beschwerde vollständig, einschließlich der Schuldfrage, geprüft werden kann.
3. Überprüfung, ob das Fahrzeug tatsächlich nicht verkehrssicher war und ob ich fahrlässig gehandelt habe.
Beilagen
B-Straße, 9.11.2025“
Nach Art. 130 Abs 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß §§ 3, 7, 38 VwGVG iVm Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat; somit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung.Gemäß Paragraphen 3, 7, 38, VwGVG in Verbindung mit Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat; somit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung.
Am 31.03.2026 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und im Zuge dieser der Beschwerdeführer als Partei und der Meldungsleger GI C als Zeuge einvernommen. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ist von nachstehendem entscheidungsrelevantem Sachverhalt auszugehen:
Am 17.04.2025, um 13:00 Uhr, führte der Zeuge C in der B-Ort, beim Grenzübergang C-Ort, auf der B69, StrKm ****, Fahrtrichtung C-Ort eine Kontrolle bei dem vom Beschwerdeführer gelenkten LKW mit dem Kennzeichen **** (SLO), Marke Renault, Type Master Furgon 2.2, Fahrgestellnummer **** (KFZ der Klasse N), durch. Anlässlich der Kontrolle wurde festgestellt, dass einerseits die Hupe und andererseits die Scheibenwaschvorrichtung nicht funktionierte, da das Scheibenreinigungswasser leer war (Pumpengeräusch war hörbar). Zudem war das angeführte Kraftfahrzeug nicht mit der entsprechenden Abgasklassenkennzeichnung gemäß § 1 der IG-L - Abgasklassen-Kennzeichnungsverordnung (AbgKlassV) idgF gekennzeichnet und wurde zur Tatzeit an der Tatörtlichkeit, welche gemäß § 2 der Stmk. Luftreinhalteverordnung 2011, LGBl. Nr. 2/2012 idgF als Sanierungsgebiet festgelegt wurde, gelenkt. Zudem wurden weitere vier Mängel am LKW festgestellt und erging daher die dem gegenständlichen Verfahren zu Grunde liegende Strafanzeige. In weiterer Folge erließ die belangte Behörde die mit 23.04.2025 datierte Strafverfügung mit dem Vorwurf von insgesamt sieben Verstößen des KFG und des IG-L und verhängte eine Gesamtstrafe von € 690,00. Am 17.04.2025, um 13:00 Uhr, führte der Zeuge C in der B-Ort, beim Grenzübergang C-Ort, auf der B69, StrKm ****, Fahrtrichtung C-Ort eine Kontrolle bei dem vom Beschwerdeführer gelenkten LKW mit dem Kennzeichen **** (SLO), Marke Renault, Type Master Furgon 2.2, Fahrgestellnummer **** (KFZ der Klasse N), durch. Anlässlich der Kontrolle wurde festgestellt, dass einerseits die Hupe und andererseits die Scheibenwaschvorrichtung nicht funktionierte, da das Scheibenreinigungswasser leer war (Pumpengeräusch war hörbar). Zudem war das angeführte Kraftfahrzeug nicht mit der entsprechenden Abgasklassenkennzeichnung gemäß Paragraph eins, der IG-L - Abgasklassen-Kennzeichnungsverordnung (AbgKlassV) idgF gekennzeichnet und wurde zur Tatzeit an der Tatörtlichkeit, welche gemäß Paragraph 2, der Stmk. Luftreinhalteverordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 2012, idgF als Sanierungsgebiet festgelegt wurde, gelenkt. Zudem wurden weitere vier Mängel am LKW festgestellt und erging daher die dem gegenständlichen Verfahren zu Grunde liegende Strafanzeige. In weiterer Folge erließ die belangte Behörde die mit 23.04.2025 datierte Strafverfügung mit dem Vorwurf von insgesamt sieben Verstößen des KFG und des IG-L und verhängte eine Gesamtstrafe von € 690,00.
Am 09.05.2025 langte bei der belangten Behörde nachstehendes Mail ein:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit erhebe ich fristgerecht Einspruch gegen die mir zugestellte Strafverfügung im Zusammenhang mit der Kontrolle am 17.04.2025 an der Grenze nach Österreich.
Ich habe mir für diesen Tag einen Lieferwagen (LKW) mit dem Kennzeichen **** von einem Kollegen ausgeliehen. Das Fahrzeug wurde am Vortag von einem Mechaniker technisch überprüft und hatte die technische Untersuchung (in Slowenien) erfolgreich bestanden. Aufgrund dieser Tatsache und im guten Glauben, dass das Fahrzeug verkehrstüchtig sei, bin ich über die nächstgelegene Strecke über die österreichische Grenze gefahren.
An der Grenze wurde ich von der Polizei angehalten, und es wurde ein außerordentlicher technischer Check durchgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass das Fahrzeug angeblich nicht den österreichischen Vorschriften entspricht.
Ich möchte ausdrücklich betonen, dass ich nach bestem Wissen und Gewissen keine Vorschriften verletzt habe. Das Fahrzeug befindet sich zudem nicht in meinem Besitz, und ich hatte keine Kenntnis von etwaigen Mängeln. Dennoch muss ich volle Verantwortung übernehmen - auch wenn es sich um einen in Slowenien als verkehrstauglich eingestuften Lieferwagen handelt, der laut österreichischer Einschätzung offenbar nicht verkehrstauglich war.
Die Höhe der Strafe ist für mich finanziell nicht tragbar, da ich nur über ein geringes Einkommen verfüge. Nach bestem Wissen und Gewissen war das Fahrzeug in einem verkehrstüchtigen Zustand - ich bin jedoch kein Fachmann. Die Kontrolle durch den Polizeibeamten erfolgte gegen meinen Willen, wurde aber dennoch durchgeführt.
In diesem Zusammenhang bitte ich um wohlwollende Prüfung meines Falles und um Einstellung bzw. Minderung der Geldstrafe.
Mit freundlichen Grüßen
Ort/Datum: B-Straße, 09.05.2025“
Dieses Mail wurde als fristgerechter Einspruch gegen die Strafhöhe im gegenständlichen Verfahren gewertet. Daraufhin wurde ohne weitere Erhebungen das nunmehr bekämpfte Straferkenntnis erlassen.
III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung:
Dieser Sachverhalt ergibt sich schlüssig und widerspruchsfrei aus dem vorgelegten Akt und den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung. Der Zeuge und Meldungsleger C führte glaubwürdig aus, dass weder die Hupe noch die Scheibenwaschanlage (wegen leerem Tank) funktionierten und auch keine Abgasplakette am LKW angebracht war. Letzteres ergibt sich zudem aus einem vom Meldungsleger anlässlich der Kontrolle angefertigten Lichtbild. Die Tatvorwürfe wurden vom Beschwerdeführer im Verfahren letztlich auch nicht konkret bestritten.
IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung:
§ 49 Abs 2 VStG:Paragraph 49, Absatz 2, VStG:
„[…]
(2) Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht und nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen wird, ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch, soweit er nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen wird, die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung.(2) Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht und nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen wird, ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des Paragraph 40, Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch, soweit er nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen wird, die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung.
[…]“
Entscheidend für die Beurteilung des Anfechtungsumfangs ist nicht die ausdrückliche Bezeichnung im Einspruch, sondern eine objektive Betrachtungsweise des Rechtsmittels in seiner Gesamtheit (zB VwGH 15. 5. 1991, 91/02/002). Im Zweifel hat die Behörde davon auszugehen, dass sich der Einspruch gegen die gesamte Strafverfügung richtet (VwGH 22. 4. 1999, 99/07/0010; 17. 9. 2021, Ra 2021/02/0175).
Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde die Rechtslage insofern verkannt, als sich der Einspruch des Beschuldigten gegen die Strafverfügung eindeutig nicht nur gegen die Strafhöhe richtet, sondern ein voller Einspruch eingebracht wurde, weil der Beschuldigte diesen nicht auf die Strafhöhe einschränkte. Gemäß dem Wortlaut des Einspruchs wurde das kontrollierte Fahrzeug am Vortag von einem Mechaniker technisch überprüft und hatte die technische Untersuchung in Slowenien erfolgreich bestanden. Aufgrund dieser Tatsache und in gutem Glauben, dass das Fahrzeug verkehrstüchtig sei, ist der Beschwerdeführer über die Österreichische Grenze gefahren. Es sei festgestellt worden, dass das Fahrzeug angeblich nicht den österreichischen Vorschriften entspreche. Er habe nach bestem Wissen und Gewissen keine Vorschriften verletzt. Er ersucht um Einstellung bzw. Minderung der Geldstrafe.
Im Ergebnis beruft sich der Einspruchswerber mit diesem Vorbringen (auch) auf mangelndes Verschulden und kann daher keine Rede davon sein, dass hinsichtlich der Schuldfrage bereits Teilrechtskraft eingetreten wäre (Ra 2023/01/0300; Ra 2020/02/0022; Ra 2019/02/0203; Zl. 86/18/0279). Auch wenn der Beschwerdeführer im Einspruch letztendlich auch eine Herabsetzung der Geldstrafen beantragt hat, kann im Sinne der diesbezüglich strengen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 49 Abs 2 VStG nicht davon gesprochen werden, dass mit dem gegenständlichen Einspruch „ausdrücklich nur“ das Ausmaß der verhängten Strafe bekämpft worden wäre.Im Ergebnis beruft sich der Einspruchswerber mit diesem Vorbringen (auch) auf mangelndes Verschulden und kann daher keine Rede davon sein, dass hinsichtlich der Schuldfrage bereits Teilrechtskraft eingetreten wäre (Ra 2023/01/0300; Ra 2020/02/0022; Ra 2019/02/0203; Zl. 86/18/0279). Auch wenn der Beschwerdeführer im Einspruch letztendlich auch eine Herabsetzung der Geldstrafen beantragt hat, kann im Sinne der diesbezüglich strengen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 49, Absatz 2, VStG nicht davon gesprochen werden, dass mit dem gegenständlichen Einspruch „ausdrücklich nur“ das Ausmaß der verhängten Strafe bekämpft worden wäre.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 25.01.2022, Ra 2021/09/0221 ausgeführt, dass nach § 49 Abs 2 VStG die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, nur dann, wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, bloß über diese zu entscheiden hat. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafe außer Kraft und es setzt die Behörde an deren Stelle das aufgrund des Einspruchs ergehende Straferkenntnis. Die Verwaltungsgerichte haben in Verwaltungsstrafsachen in der Sache zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt mithin in Verwaltungsstrafsachen gemäß § 50 VwGVG eine (bloße) Aufhebung des vor dem Verwaltungsgericht angefochtenen Bescheids nicht in Betracht (vgl. VwGH 08.10.2020, Ra 2018/11/0086).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 25.01.2022, Ra 2021/09/0221 ausgeführt, dass nach Paragraph 49, Absatz 2, VStG die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, nur dann, wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, bloß über diese zu entscheiden hat. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafe außer Kraft und es setzt die Behörde an deren Stelle das aufgrund des Einspruchs ergehende Straferkenntnis. Die Verwaltungsgerichte haben in Verwaltungsstrafsachen in der Sache zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt mithin in Verwaltungsstrafsachen gemäß Paragraph 50, VwGVG eine (bloße) Aufhebung des vor dem Verwaltungsgericht angefochtenen Bescheids nicht in Betracht vergleiche VwGH 08.10.2020, Ra 2018/11/0086).
Wurde durch die Strafverfügung eine die Verfolgungsverjährung nach § 31 VStG unterbrechende Verfolgungshandlung nach § 32 Abs 2 VStG gesetzt und dem Beschwerdeführer als Beschuldigten ein ausreichend konkreter Tatvorwurf gemacht, hat das Verwaltungsgericht, wenn der Spruch des behördlichen Strafbescheids unvollständig ist, diesen in seinem Ausspruch zu ergänzen (vgl. VwGH 11.09.2019, Ra 2019/02/0094; 25.04.2019, Ra 2018/09/0069; 01.08.2018, Ra 2018/09/0085; 20.03.2018, Ra 2017/03/0092). Wenn sich der Einspruch sowohl gegen den Schuld-als auch gegen den Strafausspruch der Strafe wendete, sprach die Behörde mit ihrem Straferkenntnis, mit dem es ausdrücklich nur die Strafen (teilweise) herabsetzte, zumindest implizit bestätigend auch über die Schuldsprüche ab, konnte sie sich in diesem Fall bei der Entscheidung über die Strafen doch nicht auf einen rechtskräftig gewordenen Schuldspruch stützen. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Fall in der Verwaltungsstrafsache selbst zu entscheiden, sowohl über die Schuld wie auch über die Strafe abzusprechen und in seiner Entscheidung einen unvollständigen Spruch des behördlichen Strafbescheids zu ergänzen.Wurde durch die Strafverfügung eine die Verfolgungsverjährung nach Paragraph 31, VStG unterbrechende Verfolgungshandlung nach Paragraph 32, Absatz 2, VStG gesetzt und dem Beschwerdeführer als Beschuldigten ein ausreichend konkreter Tatvorwurf gemacht, hat das Verwaltungsgericht, wenn der Spruch des behördlichen Strafbescheids unvollständig ist, diesen in seinem Ausspruch zu ergänzen vergleiche VwGH 11.09.2019, Ra 2019/02/0094; 25.04.2019, Ra 2018/09/0069; 01.08.2018, Ra 2018/09/0085; 20.03.2018, Ra 2017/03/0092). Wenn sich der Einspruch sowohl gegen den Schuld-als auch gegen den Strafausspruch der Strafe wendete, sprach die Behörde mit ihrem Straferkenntnis, mit dem es ausdrücklich nur die Strafen (teilweise) herabsetzte, zumindest implizit bestätigend auch über die Schuldsprüche ab, konnte sie sich in diesem Fall bei der Entscheidung über die Strafen doch nicht auf einen rechtskräftig gewordenen Schuldspruch stützen. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Fall in der Verwaltungsstrafsache selbst zu entscheiden, sowohl über die Schuld wie auch über die Strafe abzusprechen und in seiner Entscheidung einen unvollständigen Spruch des behördlichen Strafbescheids zu ergänzen.
Somit ist es dem Verwaltungsgericht verwehrt, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben, sondern hat es selbst mit dem nunmehrigen Erkenntnis über Schuld und Strafe des Beschwerdeführers zu entscheiden und den Spruch zu ergänzen.
Es besteht zudem kein Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer gegen dieses Straferkenntnis eine Beschwerde erhoben hat und diesbezüglich die Beschwerdefrist nicht versäumte.
§ 21 KFG in der Fassung BGBl Nr. 615/1977 lautet wie folgt:Paragraph 21, KFG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 615 aus 1977, lautet wie folgt:
„Vorrichtungen zum Freihalten des Blickfeldes für den Lenker
Mehrspurige Kraftfahrzeuge mit Windschutzscheiben, deren oberer Rand höher liegt als die Augen des Lenkers beim Lenken, müssen mit Scheibenwischern oder ähnlichen Vorrichtungen ausgerüstet sein, die dem Lenker selbsttätig auf der Windschutzscheibe ein ausreichendes Blickfeld freihalten. Sie müssen mit Scheibenwaschvorrichtungen und Vorrichtungen gegen das Beschlagen und Vereisen ausgerüstet sein; dies gilt jedoch nicht für Kraftfahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h.“
Dadurch, dass die Scheibenwaschvorrichtung nicht funktionsfähig war, hat der Beschwerdeführer gegen die angeführte Bestimmung dem Grunde nach verstoßen.
§ 22 Abs 1 KFG in der Fassung BGBl I Nr. 40/2016 lautet wie folgt:Paragraph 22, Absatz eins, KFG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2016, lautet wie folgt:
„Warnvorrichtungen
(1) Kraftfahrzeuge und unabhängig vom Zugfahrzeug zu lenkende Anhänger müssen mit mindestens einer Vorrichtung zum Abgeben von akustischen Warnzeichen ausgerüstet sein, die vom Lenker mit der Hand auch betätigt werden kann, wenn er die Lenkvorrichtung mit beiden Händen festhält. Die Vorrichtung zum Abgeben von akustischen Warnzeichen muß außer bei Krafträdern mit einem Eigengewicht von nicht mehr als 100 kg auch bei stillstehendem Motor, jedoch nicht bei ausgeschalteter Zündung, wirksam betätigt werden können; dies gilt sinngemäß auch für Fahrzeuge mit Diesel- oder Elektromotor. Sie muß einen gut wahrnehmbaren, nicht auf- und abschwellenden, nicht schrillen Klang haben und auch wirksam betätigt werden können, wenn die Vorrichtung zum Abgeben von optischen Warnzeichen eingeschaltet ist. Glocken, Gongs und Ratschen dürfen an Kraftfahrzeugen und Anhängern nicht angebracht sein. Glocken sind jedoch bei Motorfahrrädern zulässig.“
Dadurch, dass die Hupe nicht funktionsfähig war, hat der Beschwerdeführer gegen die angeführte Bestimmung in objektiver Hinsicht verstoßen.
§ 14 Abs 4 und 8 KFG in der Fassung BGBl I Nr. 87/2014 lauten wie folgt: Paragraph 14, Absatz 4 und 8 KFG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2014, lauten wie folgt:
„Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler für Kraftwagen
…
(4) Kraftwagen müssen hinten mit einer geraden Anzahl von Schlußleuchten ausgerüstet sein, mit denen nach hinten rotes Licht ausgestrahlt und anderen Straßenbenützern das Fahrzeug erkennbar gemacht und das richtige Abschätzen seiner Breite ermöglicht werden kann (Schlußlicht). Die Schlußleuchten müssen symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges angebracht sein. Sie müssen Licht ausstrahlen, wenn die im Abs. 1 angeführten Scheinwerfer oder Nebelscheinwerfer oder Begrenzungsleuchten Licht ausstrahlen; dies gilt jedoch nicht, wenn mit den Scheinwerfern optische Warnzeichen abgegeben werden.(4) Kraftwagen müssen hinten mit einer geraden Anzahl von Schlußleuchten ausgerüstet sein, mit denen nach hinten rotes Licht ausgestrahlt und anderen Straßenbenützern das Fahrzeug erkennbar gemacht und das richtige Abschätzen seiner Breite ermöglicht werden kann (Schlußlicht). Die Schlußleuchten müssen symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges angebracht sein. Sie müssen Licht ausstrahlen, wenn die im Absatz eins, angeführten Scheinwerfer oder Nebelscheinwerfer oder Begrenzungsleuchten Licht ausstrahlen; dies gilt jedoch nicht, wenn mit den Scheinwerfern optische Warnzeichen abgegeben werden.
…
(8) Die in den Abs. 1 bis 4, 6 und 7 angeführten Scheinwerfer und Leuchten der Kraftwagen müssen auch bei stillstehendem Motor wirksam sein; Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler gleicher Art dürfen paarweise nur gleichstarkes Licht aus- oder rückstrahlen, doch dürfen bei Personenkraftwagen sowie Fahrzeugen, die nicht länger als 6 m und nicht breiter als 2 m sind, auch nur die Leuchten einer Seite des Fahrzeuges einschaltbar sein (Parklichtschaltung). Im Abs. 1 angeführte Scheinwerfer und Begrenzungsleuchten dürfen nur Licht gleicher Farbe ausstrahlen. Begrenzungsleuchten (Abs. 3), Schlußleuchten (Abs. 4), Rückstrahler im Lichte eines Scheinwerfers (Abs. 5), Bremsleuchten (§ 18) und Blinkleuchten (§ 19) dürfen nicht blenden und müssen ein auf eine hinreichende Entfernung sichtbares Licht aus- oder rückstrahlen können. Die vorderen Scheinwerfer und Leuchten sowie die hinteren Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler der Kraftwagen dürfen auf jeder Seite jeweils auch gemeinsame Lichtaus- und Lichteintrittsflächen haben.“(8) Die in den Absatz eins bis 4, 6 und 7 angeführten Scheinwerfer und Leuchten der Kraftwagen müssen auch bei stillstehendem Motor wirksam sein; Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler gleicher Art dürfen paarweise nur gleichstarkes Licht aus- oder rückstrahlen, doch dürfen bei Personenkraftwagen sowie Fahrzeugen, die nicht länger als 6 m und nicht breiter als 2 m sind, auch nur die Leuchten einer Seite des Fahrzeuges einschaltbar sein (Parklichtschaltung). Im Absatz eins, angeführte Scheinwerfer und Begrenzungsleuchten dürfen nur Licht gleicher Farbe ausstrahlen. Begrenzungsleuchten (Absatz 3,), Schlußleuchten (Absatz 4,), Rückstrahler im Lichte eines Scheinwerfers (Absatz 5,), Bremsleuchten (Paragraph 18,) und Blinkleuchten (Paragraph 19,) dürfen nicht blenden und müssen ein auf eine hinreichende Entfernung sichtbares Licht aus- oder rückstrahlen können. Die vorderen Scheinwerfer und Leuchten sowie die hinteren Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler der Kraftwagen dürfen auf jeder Seite jeweils auch gemeinsame Lichtaus- und Lichteintrittsflächen haben.“
Dem Beschwerdeführer wurde diesbezüglich vorgeworfen, dass beim LKW die rechte Schlussleuchte unsachgemäß repariert wurde und zwar konkret, dass durchsichtiges Klebeband über die kaputte Schlussleuchte geklebt und anschließend mit roter Farbe überlackiert worden war.
§ 30 Abs. 1 Z 4 Immissionsschutzgesetz - Luft - IG-L, in der Fassung BGBl. I Nr. 73/2018 lautet wie folgt:Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 4, Immissionsschutzgesetz - Luft - IG-L, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2018, lautet wie folgt:
“(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen
….
4. mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro, wer einer gemäß §§ 14 oder 16 Abs. 1 Z 4 erlassenen und entsprechend kundgemachten Anordnung in einer Verordnung gemäß § 10 zuwiderhandelt, wovon insbesondere die fehlende, falsche oder fehlerhafte Kennzeichnung gemäß einer aufgrund von § 14a Abs. 4 erlassenen Verordnung umfasst ist.”4. mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro, wer einer gemäß Paragraphen 14, oder 16 Absatz eins, Ziffer 4, erlassenen und entsprechend kundgemachten Anordnung in einer Verordnung gemäß Paragraph 10, zuwiderhandelt, wovon insbesondere die fehlende, falsche oder fehlerhafte Kennzeichnung gemäß einer aufgrund von Paragraph 14 a, Absatz 4, erlassenen Verordnung umfasst ist.”
§ 14a Abs 1 IG-L, BGBl. Nr. 115/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr.73/2018 lautet wie folgt:Paragraph 14 a, Absatz eins, IG-L, Bundesgesetzblatt Nr. 115 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.73 aus 2018, lautet wie folgt:
„(1) An Kraftfahrzeugen, die aufgrund ihrer Einstufung in eine Abgasklasse von allfälligen Beschränkungen und Fahrverboten gemäß § 14 oder § 16 ausgenommen sind oder ausgenommen werden können, ist eine von außen erkennbare Kennzeichnung anzubringen, aus der ersichtlich ist, in welche Abgasklasse das jeweilige Fahrzeug fällt. Diese Abgasklassen-Kennzeichnung ist in Form eines Aufklebers bei Fahrzeugen mit Windschutzscheibe an der Innenseite der Windschutzscheibe dauerhaft und von außen gut lesbar anzubringen, bei Fahrzeugen ohne Windschutzscheibe in unmittelbarer Nähe der Begutachtungsplakette. Aus der Abgasklassen-Kennzeichnung muss eine Identifizierung des Fahrzeuges möglich sein.“„(1) An Kraftfahrzeugen, die aufgrund ihrer Einstufung in eine Abgasklasse von allfälligen Beschränkungen und Fahrverboten gemäß Paragraph 14, oder Paragraph 16, ausgenommen sind oder ausgenommen werden können, ist eine von außen erkennbare Kennzeichnung anzubringen, aus der ersichtlich ist, in welche Abgasklasse das jeweilige Fahrzeug fällt. Diese Abgasklassen-Kennzeichnung ist in Form eines Aufklebers bei Fahrzeugen mit Windschutzscheibe an der Innenseite der Windschutzscheibe dauerhaft und von außen gut lesbar anzubringen, bei Fahrzeugen ohne Windschutzscheibe in unmittelbarer Nähe der Begutachtungsplakette. Aus der Abgasklassen-Kennzeichnung muss eine Identifizierung des Fahrzeuges möglich sein.“
Gemäß § 2 Stmk. Luftreinhalteverordnung 2011, LGBl. Nr. 2/2012 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 11/2018 umfasst das Sanierungsgebiet „D-Ort“ alle Gemeinden im politischen E-Ort.Gemäß Paragraph 2, Stmk. Luftreinhalteverordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 2012, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2018, umfasst das Sanierungsgebiet „D-Ort“ alle Gemeinden im politischen E-Ort.
Gemäß § 3 Abs. 1 Stmk. Luftreinhalteverordnung 2011, LGBl. Nr. 2/2012 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 11/2018 gilt in den Sanierungsgebieten gemäß § 2 ab 1. Jänner 2018 ganzjährig ein Fahrverbot für (unter anderem) alle Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeuge und Sattelzugfahrzeuge, die in die Fahrzeuggruppen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2.2 KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 40/2017, fallen, und deren jeweiligen Abgaswerte gemäß § 1d KDV, BGBl. Nr. 399/1967, zuletzt in der Fassung BGBl. II Nr. 298/2017, schlechter Euro 3 sind.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Stmk. Luftreinhalteverordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 2012, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2018, gilt in den Sanierungsgebieten gemäß Paragraph 2, ab 1. Jänner 2018 ganzjährig ein Fahrverbot für (unter anderem) alle Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeuge und Sattelzugfahrzeuge, die in die Fahrzeuggruppen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 Punkt 2, KFG 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967,, zuletzt in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2017,, fallen, und deren jeweiligen Abgaswerte gemäß Paragraph eins d, KDV, Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1967,, zuletzt in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 298 aus 2017,, schlechter Euro 3 sind.
§ 1 IG-L - Abgasklassen-Kennzeichnungsverordnung - AbgKlassV, BGBl. II Nr. 120/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 272/2014 lautet wie folgt:Paragraph eins, IG-L - Abgasklassen-Kennzeichnungsverordnung - AbgKlassV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 120 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 272 aus 2014, lautet wie folgt:
„(1) Eine Kennzeichnung gemäß § 14a Abs. 1 IG-L mit einer Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette ist für alle zum Verkehr zugelassenen mehrspurigen Kraftfahrzeuge der Klassen N und M im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 2.1 und Z 2.2 des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267, dann notwendig, wenn diese Kraftfahrzeuge„(1) Eine Kennzeichnung gemäß Paragraph 14 a, Absatz eins, IG-L mit einer Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette ist für alle zum Verkehr zugelassenen mehrspurigen Kraftfahrzeuge der Klassen N und M im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 Punkt eins und Ziffer 2 Punkt 2, des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), Bundesgesetzblatt Nr. 267, dann notwendig, wenn diese Kraftfahrzeuge
1. in eine Abgasklasse fallen, für die die Maßnahmen einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 IG-L nicht gelten oder für die Ausnahmen von diesen Maßnahmen festgelegt sind, und1. in eine Abgasklasse fallen, für die die Maßnahmen einer Verordnung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, IG-L nicht gelten oder für die Ausnahmen von diesen Maßnahmen festgelegt sind, und
2. im örtlichen Geltungsbereich einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 IG-L betrieben werden.2. im örtlichen Geltungsbereich einer Verordnung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, IG-L betrieben werden.
(1a) In einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 IG-L kann eine Übergangsfrist von höchstens sechs Monaten ab Inkrafttreten der Verordnung für die Anbringung der Kennzeichnungsplakette vorgesehen werden, wenn dies notwendig ist, um die Erlangung der Kennzeichnungsplakette zu ermöglichen.(1a) In einer Verordnung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, IG-L kann eine Übergangsfrist von höchstens sechs Monaten ab Inkrafttreten der Verordnung für die Anbringung der Kennzeichnungsplakette vorgesehen werden, wenn dies notwendig ist, um die Erlangung der Kennzeichnungsplakette zu ermöglichen.
(2) Die Kennzeichnung gemäß § 14a Abs. 1 IG-L hat durch die Anbringung der gemäß dieser Verordnung zutreffenden Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette zu erfolgen.(2) Die Kennzeichnung gemäß Paragraph 14 a, Absatz eins, IG-L hat durch die Anbringung der gemäß dieser Verordnung zutreffenden Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette zu erfolgen.
(3) Die Anbringung einer die tatsächliche Abgasklasse eines Kraftfahrzeuges ausweisende Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette im Sinne dieser Verordnung ist auch dann gestattet, wenn diese Plakette nicht zum Zweck der Inanspruchnahme einer Ausnahme von mit Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 IG-L erlassenen zeitlichen und räumlichen Beschränkungen angebracht wird.“(3) Die Anbringung einer die tatsächliche Abgasklasse eines Kraftfahrzeuges ausweisende Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette im Sinne dieser Verordnung ist auch dann gestattet, wenn diese Plakette nicht zum Zweck der Inanspruchnahme einer Ausnahme von mit Verordnung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, IG-L erlassenen zeitlichen und räumlichen Beschränkungen angebracht wird.“
Beim Tatort handelt es sich um ein Sanierungsgebiet iSd § 2 der Stmk. Luftreinhalteverordnung 2011, einer Verordnung die gem. § 14 iVm § 10 IG-L erlassen wurde. Der LKW wurde am Tatort gelenkt und war eine Abgasklassen-Kennzeichnung am Kraftfahrzeug nicht angebracht.Beim Tatort handelt es sich um ein Sanierungsgebiet iSd Paragraph 2, der Stmk. Luftreinhalteverordnung 2011, einer Verordnung die gem. Paragraph 14, in Verbindung mit Paragraph 10, IG-L erlassen wurde. Der LKW wurde am Tatort gelenkt und war eine Abgasklassen-Kennzeichnung am Kraftfahrzeug nicht angebracht.
Damit hat der Beschwerdeführer § 30 Abs. 1 Z 4 IG-L, § 14a IG-L, i.V.m. § 2 und § 3 Abs. 1 Stmk. Luftreinhalteverordnung 2011, LGBl. Nr. 2/2012 idF LGBl. Nr. 11/2018 i.V.m. § 1 IG-L-AbgKlassV übertreten.Damit hat der Beschwerdeführer Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 4, IG-L, Paragraph 14 a, IG-L, in Verbindung mit Paragraph 2 und Paragraph 3, Absatz eins, Stmk. Luftreinhalteverordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 2012, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2018, in Verbindung mit Paragraph eins, IG-L-AbgKlassV übertreten.
Zum Konkretisierungsgebot des § 44a Z 1 VStG iVm § 4 Abs 2 KFG und § 14 Abs 4 KFG:Zum Konkretisierungsgebot des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, KFG und Paragraph 14, Absatz 4, KFG:
Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Nach § 44a Z 1 VStG ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird. Die Umschreibung der Tat hat nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits im Spruch - und nicht erst in der Begründung - so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist, und sie darf keinen Zweifel daran bestehen lassen, wofür der Täter bestraft worden ist (vgl. zum Ganzen VwGH 6.5.2020, Ra 2019/02/0213, mwN).Gemäß Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Nach Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird. Die Umschreibung der Tat hat nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits im Spruch - und nicht erst in der Begründung - so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist, und sie darf keinen Zweifel daran bestehen lassen, wofür der Täter bestraft worden ist vergleiche , zum Ganzen VwGH 6.5.2020, Ra 2019/02/0213, mwN).
Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Übertretungen des § 4 Abs. 2 KFG im Hinblick auf das Konkretisierungsgebot des § 44a Z 1 VStG bereits ausgesprochen, dass diese Bestimmung mehrere Tatbestände umfasst, die jeweils auf unterschiedliche Art und Weise verwirklicht werden können, und bereits aus dem Spruch der zur Last gelegten und eine Verletzung des § 4 Abs. 2 KFG darstellenden Tathandlung hervorzugehen hat, welchen der mehreren Tatbestände des § 4 Abs. 2 KFG der Beschuldigte konkret verwirklicht haben soll (vgl. erneut VwGH 6.5.2020, Ra 2019/02/0213; VwGH 1.3.2021, Ra 2020/02/0301; jeweils mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Übertretungen des Paragraph 4, Absatz 2, KFG im Hinblick auf das Konkretisierungsgebot des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG bereits ausgesprochen, dass diese Bestimmung mehrere Tatbestände umfasst, die jeweils auf unterschiedliche Art und Weise verwirklicht werden können, und bereits aus dem Spruch der zur Last gelegten und eine Verletzung des Paragraph 4, Absatz 2, KFG darstellenden Tathandlung hervorzugehen hat, welchen der mehreren Tatbestände des Paragraph 4, Absatz 2, KFG der Beschuldigte konkret verwirklicht haben soll vergleiche , erneut VwGH 6.5.2020, Ra 2019/02/0213; VwGH 1.3.2021, Ra 2020/02/0301; jeweils mwN).
Wenn – wie im gegenständlichen Fall – lediglich die Tathandlung bzw. der vorgefundene Zustand des KFZ umschrieben wird, jedoch die notwendige Konkretisierung dahingehend fehlt, welcher der mehreren Tatbestände des § 4 Abs. 2 erster Satz KFG der Beschuldigte verwirklicht hat, sodass eine Zuordnung des Tatverhaltens zur zitierten Verwaltungsvorschrift nicht in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht ist, entspricht der Spruch nicht dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z 1 VStG. (siehe auch VwGH 6.5.2020, Ra 2019/02/0213)Wenn – wie im gegenständlichen Fall – lediglich die Tathandlung bzw. der vorgefundene Zustand des KFZ umschrieben wird, jedoch die notwendige Konkretisierung dahingehend fehlt, welcher der mehreren Tatbestände des Paragraph 4, Absatz 2, erster Satz KFG der Beschuldigte verwirklicht hat, sodass eine Zuordnung des Tatverhaltens zur zitierten Verwaltungsvorschrift nicht in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht ist, entspricht der Spruch nicht dem Konkretisierungsgebot des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG. (siehe auch VwGH 6.5.2020, Ra 2019/02/0213)
Nach ständiger Rechtsprechung ist das Verwaltungsgericht grundsätzlich nicht nur berechtigt, sondern vielmehr verpflichtet, einen allenfalls fehlerhaften Spruch im behördlichen Straferkenntnis richtig zu stellen oder zu ergänzen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist rechtzeitig eine alle der Bestrafung zugrunde liegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung durch die Behörde gesetzt wurde (vgl. VwGH 26.4.2022, Ra 2021/02/0250, mwN). Eine derartige Verfolgungshandlung liegt im gegenständlichen Fall jedoch nicht vor.Nach ständiger Rechtsprechung ist das Verwaltungsgericht grundsätzlich nicht nur berechtigt, sondern vielmehr verpflichtet, einen allenfalls fehlerhaften Spruch im behördlichen Straferkenntnis richtig zu stellen oder zu ergänzen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist rechtzeitig eine alle der Bestrafung zugrunde liegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung durch die Behörde gesetzt wurde vergleiche , VwGH 26.4.2022, Ra 2021/02/0250, mwN). Eine derartige Verfolgungshandlung liegt im gegenständlichen Fall jedoch nicht vor.
In sämtlichen Verfolgungshandlungen betreffend Übertretungen des § 4 Abs 2 KFG fehlen mit Blick auf die Umschreibung der Tathandlungen notwendige Konkretisierungen dahingehend, welchen der mehreren Tatbestände des § 4 Abs. 2 erster Satz KFG der Beschuldigte durch die festgestellten Mängel jeweils verwirklicht haben soll und bezieht sich die Verfolgungshandlung daher nicht auf sämtliche Tatbestandselemente der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift im Sinne des § 44a Z 2 VStG. (VwGH 8.2.2024, Ra 2023/02/0097, VwGH 24.04.2025, Ra 2025/02/0035)In sämtlichen Verfolgungshandlungen betreffend Übertretungen des Paragraph 4, Absatz 2, KFG fehlen mit Blick auf die Umschreibung der Tathandlungen notwendige Konkretisierungen dahingehend, welchen der mehreren Tatbestände des Paragraph 4, Absatz 2, erster Satz KFG der Beschuldigte durch die festgestellten Mängel jeweils verwirklicht haben soll und bezieht sich die Verfolgungshandlung daher nicht auf sämtliche Tatbestandselemente der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift im Sinne des Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG. (VwGH 8.2.2024, Ra 2023/02/0097, VwGH 24.04.2025, Ra 2025/02/0035)
Der Tatvorwurf betreffend die unsachgemäße Reparatur der Schlussleuchte lässt keinen Rückschluss auf eine Übertretung des § 14 Abs 4 KFG zu, welcher lediglich normiert, dass Kraftwagen hinten mit einer geraden Anzahl von Schlussleuchten ausgerüstet sein müssen, mit denen nach hinten rotes Licht ausgestrahlt wird. Eine Übertretung des § 14 Abs 8 KFG, welcher sich auch auf die Stärke des auszustrahlenden Lichts bezieht, wurde dem Beschwerdeführer hinsichtlich der hiefür erforderlichen Sachverhaltselemente im Verfahren jedoch nicht zur Last gelegt.Der Tatvorwurf betreffend die unsachgemäße Reparatur der Schlussleuchte lässt keinen Rückschluss auf eine Übertretung des Paragraph 14, Absatz 4, KFG zu, welcher lediglich normiert, dass Kraftwagen hinten mit einer geraden Anzahl von Schlussleuchten ausgerüstet sein müssen, mit denen nach hinten rotes Licht ausgestrahlt wird. Eine Übertretung des Paragraph 14, Absatz 8, KFG, welcher sich auch auf die Stärke des auszustrahlenden Lichts bezieht, wurde dem Beschwerdeführer hinsichtlich der hiefür erforderlichen Sachverhaltselemente im Verfahren jedoch nicht zur Last gelegt.
Das Strafverfahren war sohin zu den Spruchpunkten 3. bis 6. Gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen.Das Strafverfahren war sohin zu den Spruchpunkten 3. bis 6. Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG einzustellen.
V. Strafbemessung:römisch fünf. Strafbemessung:
Zu den Spruchpunkten 1. und 2. sieht § 134 Abs 1 Z 1 KFG in der anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 35/2023 die Verhängung einer Geldstrafe bis zu € 10 000,00, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, vor. Zu Spruchpunkt 7. ist gemäß § 30 Abs 1 Z 4 IG-L die Verhängung einer Geldstrafe bis zu € 2.180,00 vorgesehen.Zu den Spruchpunkten 1. und 2. sieht Paragraph 134, Absatz eins, Ziffer eins, KFG in der anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2023, die Verhängung einer Geldstrafe bis zu € 10 000,00, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, vor. Zu Spruchpunkt 7. ist gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 4, IG-L die Verhängung einer Geldstrafe bis zu € 2.180,00 vorgesehen.
Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Die Bestimmung des § 102 Abs 1 KFG soll sicherstellen, dass ein Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nimmt, wenn er sich davon überzeugt hat, dass dieses den hierfür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht. Damit soll gewährleistet sein, dass auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ausschließlich Kraftfahrzeuge in Verwendung stehen, die verkehrs- und betriebssicher sind. Es ist offenkundig, dass vom Betrieb eines Kraftfahrzeuges aufgrund seiner spezifischen Beschaffenheit besondere Gefahren ausgehen. Das KFG ist eine Verwaltungsvorschrift zum Schutz der Verkehrs- und Betriebssicherheit auf Straßen mit öffentlichem Verkehr. Der Beschwerdeführer hat diesen Schutzzweck durch die festgestellten Mängel am Fahrzeug verletzt.Die Bestimmung des Paragraph 102, Absatz eins, KFG soll sicherstellen, dass ein Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nimmt, wenn er sich davon überzeugt hat, dass dieses den hierfür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht. Damit soll gewährleistet sein, dass auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ausschließlich Kraftfahrzeuge in Verwendung stehen, die verkehrs- und betriebssicher sind. Es ist offenkundig, dass vom Betrieb eines Kraftfahrzeuges aufgrund seiner spezifischen Beschaffenheit besondere Gefahren ausgehen. Das KFG ist eine Verwaltungsvorschrift zum Schutz der Verkehrs- und Betriebssicherheit auf Straßen mit öffentlichem Verkehr. Der Beschwerdeführer hat diesen Schutzzweck durch die festgestellten Mängel am Fahrzeug verletzt.
Die zu Spruchpunkt 7. übertretenen Rechtsvorschriften bezwecken die Verbesserung der Luftqualität zum Zweck des Gesundheitsschutzes und ist überaus bedeutend. Der Beschwerdeführer hat auch diesem Schutzzweck zuwidergehandelt.
Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (VwGH 03.05.2017, Ra 2016/03/0108).Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (VwGH 03.05.2017, Ra 2016/03/0108).
Bei den beschwerdegegenständlichen Verwaltungsübertretungen handelt es sich um Ungehorsamsdelikte im Sinne des § 5 Abs 1 VStG (VwGH vom 26.11.1997, 95/03/0075, vom 25.04.1990, 89/03/0306 sowie vom 29.01.1986, 85/03/0116). Bei Ungehorsamsdelikten hat der Beschuldigte die von ihm behauptete Schuldlosigkeit glaubhaft zu machen und dabei initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Es war dem Beschwerdeführer unabhängig von einer allenfalls stattgefundenen Überprüfung in einer Werkstatt -wobei der Grund für die Überprüfung nicht konkret bekannt ist- zuzumuten, zu überprüfen, ob die Hupe und die Scheibenwaschanlage funktionieren. Es wird von fahrlässigem Verhalten ausgegangen.Bei den beschwerdegegenständlichen Verwaltungsübertretungen handelt es sich um Ungehorsamsdelikte im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG (VwGH vom 26.11.1997, 95/03/0075, vom 25.04.1990, 89/03/0306 sowie vom 29.01.1986, 85/03/0116). Bei Ungehorsamsdelikten hat der Beschuldigte die von ihm behauptete Schuldlosigkeit glaubhaft zu machen und dabei initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Es war dem Beschwerdeführer unabhängig von einer allenfalls stattgefundenen Überprüfung in einer Werkstatt -wobei der Grund für die Überprüfung nicht konkret bekannt ist- zuzumuten, zu überprüfen, ob die Hupe und die Scheibenwaschanlage funktionieren. Es wird von fahrlässigem Verhalten ausgegangen.
Die belangte Behörde hat bei der Strafbemessung richtiger Weise nichts erschwerend berücksichtigt. Die Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers wurden von der belangten Behörde mit einem Einkommen von ca. € 800,00, eingeschätzt. Tatsächlich liegt der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit vor und verfügt der Beschwerdeführer derzeit über kein Einkommen, hat Sorgepflichten für drei Kinder und ist Eigentümer eines Hauses.
Trotz Hinzutretens eines Milderungsgrundes können die von der belangten Behörde verhängten Geldstrafen, die ohnehin im untersten Bereich des Strafrahmens angesiedelt sind, nicht herabgesetzt werden. Sie erschienen jedenfalls tat- und schuldangemessen und erforderlich, um den Beschwerdeführer von der Begehung weiterer gleichartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten.
Eine Anwendbarkeit des § 20 VStG kommt mangels einer vorgesehenen Mindeststrafe nicht in Frage. Eine Anwendbarkeit des Paragraph 20, VStG kommt mangels einer vorgesehenen Mindeststrafe nicht in Frage.
Auch eine Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG kommt im gegenständlichen Fall nicht in Betracht, zumal die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Taten nicht gering ist und auch von einem geringen Verschulden des Beschwerdeführers in dem Sinne, dass das tatbildmäßige Verhalten im Sinne der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 21 VStG hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückgeblieben wäre, nicht die Rede ist.Auch eine Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG kommt im gegenständlichen Fall nicht in Betracht, zumal die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Taten nicht gering ist und auch von einem geringen Verschulden des Beschwerdeführers in dem Sinne, dass das tatbildmäßige Verhalten im Sinne der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 21, VStG hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückgeblieben wäre, nicht die Rede ist.
Eine Übersetzung des Erkenntnisses konnte unterbleiben, da der Beschwerdeführer der deutschen Sprache, wovon sich die erkennende Richterin in der mündlichen Verhandlung überzeugen konnte, gut mächtig ist.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
VI. Kosten:römisch sechs. Kosten:
Die Festsetzung des Kostenbeitrages für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus § 52 VwGVG, wonach im Fall der vollinhaltlichen Bestätigung des Straferkenntnisses der belangten Behörde durch das Verwaltungsgericht dieser Beitrag mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00, festzusetzen ist.Die Festsetzung des Kostenbeitrages für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus Paragraph 52, VwGVG, wonach im Fall der vollinhaltlichen Bestätigung des Straferkenntnisses der belangten Behörde durch das Verwaltungsgericht dieser Beitrag mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00, festzusetzen ist.
VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sieben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Kraftfahrgesetz 1967, Verwaltungsstrafgesetz, Tathandlung, Konkretisierung, konkret, KFZ, Kraftfahrzeug, Zustand, Umschreibung, Tatbestand, Tatverhalten, Zuordnung, Tatbestandsmerkmal, Konkretisierungsgebot, SpruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2026:LVwG.30.22.330.2026.12Zuletzt aktualisiert am
02.09.2026