TE Lvwg Erkenntnis 2026/6/8 LVwG 41.11-1718/2026-19

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.06.2026
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Entscheidungsdatum

08.06.2026

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
19/05 Menschenrechte

Norm

InformationsfreiheitsG 2025 §13 Abs1
Informationsfreiheitsg 2025 §1 Z5
MRK Art10
B-VG Art22a
  1. B-VG Art. 22a heute
  2. B-VG Art. 22a gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024

Anmerkung

ordentliche Revision vom 08.07.2026

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark erkennt durch den Richter HR Dr. Wittmann über den Antrag 1. des Herrn A, p.A. C, D-Platz, A-Ort und 2. der Frau B, p.A. E, F-Straße, A-Ort, auf Entscheidung der Streitigkeit mit der G, H-Straße, B-Ort, vertreten durch die I, J-Platz, A-Ort, betreffend den Zugang zu Informationen gemäß § 14 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) zu Recht:Das Landesverwaltungsgericht Steiermark erkennt durch den Richter HR Dr. Wittmann über den Antrag 1. des Herrn A, p.A. C, D-Platz, A-Ort und 2. der Frau B, p.A. E, F-Straße, A-Ort, auf Entscheidung der Streitigkeit mit der G, H-Straße, B-Ort, vertreten durch die römisch eins, J-Platz, A-Ort, betreffend den Zugang zu Informationen gemäß Paragraph 14, Informationsfreiheitsgesetz (IFG) zu Recht:

I.       Die G (im Folgenden G) hat gemäß § 8 Abs 1 IFG den Antragstellern binnen 2 Wochen bei sonstiger Exekution Zugang zu folgenden Informationen zu gewähren:römisch eins. Die G (im Folgenden G) hat gemäß Paragraph 8, Absatz eins, IFG den Antragstellern binnen 2 Wochen bei sonstiger Exekution Zugang zu folgenden Informationen zu gewähren:

Ist der tatsächliche Preis, zu dem K im Wirkungsbereich der G beschafft wird, niedriger als der Fabrikabgabepreis (Frage 2)?

Falls der tatsächliche Preis bei der Anschaffung von K niedriger als der Fabrikabgabepreis ist:

Entsteht dadurch, dass die Netto-Preise für K unter dem Fabrikabgabepreis liegen, aus dieser Differenz ein finanzieller Vorteil für die G in der Abrechnung (Frage 4)?

II.      Die G ist gemäß § 6 Abs 1 Z 6 IFG nicht verpflichtet, den Antragstellern Zugang zu den Informationen über die aktuelle Differenz zwischen dem Fabrikabgabepreis von K und dem tatsächlichen Preis (Frage 3), zu welchen tatsächlichen Preisen die G K erwirbt (Frage 7) und zu welchen tatsächlichen Preisen die G K seit dem Jahr 2020 gekauft hat (Frage 8) zu gewähren.römisch zwei. Die G ist gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 6, IFG nicht verpflichtet, den Antragstellern Zugang zu den Informationen über die aktuelle Differenz zwischen dem Fabrikabgabepreis von K und dem tatsächlichen Preis (Frage 3), zu welchen tatsächlichen Preisen die G K erwirbt (Frage 7) und zu welchen tatsächlichen Preisen die G K seit dem Jahr 2020 gekauft hat (Frage 8) zu gewähren.

Die G ist gemäß § 9 Abs. 3 IFG in Verbindung mit Art. 22a Abs. 3 B-VG nicht verpflichtet den Antragstellern Zugang zur Information, wie hoch der finanzielle Vorteil aus der Differenz zwischen dem Netto-Preis von K und dem Fabrikabgabepreis für die G seit 2020 war (Frage 5), zu gewähren, weil diese Information nicht vorliegt und einen erheblichen Rechercheaufwand darstellen würde.Die G ist gemäß Paragraph 9, Absatz 3, IFG in Verbindung mit Artikel 22 a, Absatz 3, B-VG nicht verpflichtet den Antragstellern Zugang zur Information, wie hoch der finanzielle Vorteil aus der Differenz zwischen dem Netto-Preis von K und dem Fabrikabgabepreis für die G seit 2020 war (Frage 5), zu gewähren, weil diese Information nicht vorliegt und einen erheblichen Rechercheaufwand darstellen würde.

Die G ist nicht verpflichtet Informationen über den Auftragswert bzw. Wertumfang des zuletzt abgeschlossenen Rahmenvertrages der G mit dem Pharmaunternehmen L (Frage 6) zu gewähren, weil es keinen Rahmenvertrag gibt und die Rahmenvereinbarung öffentlich einsehbar ist.

III.  Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Am 05.02.2026 stellten die Journalisten A vom Nachrichtenmagazin C und B von der Tageszeitung E (im Folgenden Informationswerber) ein Informationsbegehren gemäß § 7 Abs 1 IFG und Art. 22a B-VG an die G. Das Informationsbegehren enthielt die folgenden 17 Fragen über den Einsatz und die Beschaffung des Krebsmedikaments K:Am 05.02.2026 stellten die Journalisten A vom Nachrichtenmagazin C und B von der Tageszeitung E (im Folgenden Informationswerber) ein Informationsbegehren gemäß Paragraph 7, Absatz eins, IFG und Artikel 22 a, B-VG an die G. Das Informationsbegehren enthielt die folgenden 17 Fragen über den Einsatz und die Beschaffung des Krebsmedikaments K:

„1) Gibt es eine Differenz zwischen dem Listenpreis (Fabrikabgabepreis; FAP) und jenem Preis, zu dem im Wirkungsbereich der G K beschafft wird?

2) Ist der tatsächliche Preis, zu dem K im Wirkungsbereich der G beschafft wird, niedriger als der FAP?

3) Wie groß ist aktuell die Differenz zwischen dem FAP von K und dem tatsächlichen Preis (gemeint ist der Netto-Preis nach allfälligen Rabattierungen, Nachlässen etc.), der im Wirkungsbereich der G bezahlt wird? (Bitte um Angabe in Prozent und in absoluten Zahlen je 100ml)

4) K kommt im Rahmen onkologischer Therapien zum Einsatz. Diese Therapien werden üblicherweise über das System der Leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung (LKF) abgerechnet. Die Bewertung der LKF-Punkte erfolgt mit dem FAP. Sofern die Netto-Preise für K im Wirkungsbereich der G unter dem FAP liegen: Entsteht aus dieser Differenz ein finanzieller Vorteil in der Abrechnung?

5) Mit Verweis auf Frage 4: Wenn ja: Wie hoch war dieser finanzielle Vorteil seit 2020 pro Jahr?

6) Welchen Auftragswert bzw. Wertumfang weist der zuletzt abgeschlossene Rahmenvertrag der G mit dem Pharmaunternehmen L zur Lieferung von K auf?

7) Zu welchen tatsächlichen Preisen (Netto-Preisen nach Rabatten etc.) erwirbt die G im Zuge dieses Rahmenvertrags K? (Bitte um Angabe des Preises für jeweils 100mg)

8) Zu welchen tatsächlichen Preisen wurde im Wirkungsbereich der G K seit dem Jahr 2020 gekauft? (Bitte um Angabe des Durchschnittspreises sowie der Preisspanne zwischen niedrigstem und höchstem Preis für jeweils 100mg, aufgeschlüsselt nach einzelnen Jahren)

9) Wie hoch waren die Gesamtausgaben im Wirkungsbereich der G für den Kauf von K seit dem Jahr 2020? (Bitte um Aufschlüsselung nach einzelnen Jahren)

10) Handelt es sich bei K um jenes Medikament, für das im Wirkungsbereich der G die höchsten Gesamtausgaben pro Jahr anfallen. Falls nicht: Auf welchem diesbezüglich Rang befindet sich K?

11) Wie viele Patientinnen und Patienten wurden seit dem Jahr 2020 im Wirkungsbereich der G mit K behandelt? (Bitte um Aufschlüsselung nach einzelnen Jahren)

12) Für welche Diagnosen (ICF-Codes oder Indikationsgruppen) wird K im Wirkungsbereich der G eingesetzt?

13) Wie hoch war bisher der Anteil von „Off-Label“-Anwendungen (Einsatz außerhalb bestehender Zulassungen)?

14) In welcher Dosierung kommt K im Wirkungsbereich der G zum Einsatz?

15) Gibt bzw. gab es Versuche im Wirkungsbereich der G, niedrigere – ggf. auch gewichtsbasierte – Dosierungen zur Anwendung zu bringen, sofern die Effektivität der Therapie darunter nicht leidet?

16) Mit Verweis auf Frage 15: Inwieweit werden bzw. wurden im Wirkungsbereich der G diesbezüglich Studien durchgeführt?

17) Mit Verweis auf Fragen 15 und 16: Wie hoch wäre das entsprechende finanzielle Einsparungspotenzial?“

Dieses Informationsbegehren beantwortete die Stabsstelle Recht der G am 25.02.2026 wie folgt:

„In Entsprechung Ihrer Anfrage vom 05.02.2026 dürfen wir als Koordinationsstelle für IFG-Angelegenheiten Ihre Fragen auf Basis der internen Rückmeldung unserer Fachexperten wie folgt beantworten:

Ad 1:

Ja

Ad 2:

Bei der Beantwortung dieser Frage würden wir ein schützenswertes Geschäfts- und Betriebsgeheimnis preisgeben. Dieses ist jedoch von der Ausnahmebestimmung des § 6 Absatz 1 Ziffer 7 des Informationsfreiheitsgesetzes erfasst und kann die Frage somit nicht beantwortet werden.Bei der Beantwortung dieser Frage würden wir ein schützenswertes Geschäfts- und Betriebsgeheimnis preisgeben. Dieses ist jedoch von der Ausnahmebestimmung des Paragraph 6, Absatz 1 Ziffer 7 des Informationsfreiheitsgesetzes erfasst und kann die Frage somit nicht beantwortet werden.

Ad 3:

siehe Ad 2

Ad 4:

Das IFG verpflichtet Auskünfte über Sachverhalte, die von allgemeinen Interesse sind und die auch beim Angefragten verfügbar sind, bekanntzugeben. Daraus ist zweifelsfrei abzuleiten, dass angefragte Stellen keine Verpflichtung haben Informationen zu recherchieren, gesondert aufzubereiten oder zu erheben. Eine Beantwortung Ihrer Frage würde aber einen nicht unerheblichen Rechercheaufwand nach sich ziehen zumal eine allfällige „Überzahlung" nur dann gegeben wäre, wenn der Punktewert dem Auszahlungswert entspricht und nicht beim Punktewert ein reduzierter Auszahlungswert in einem Krankenanstaltenverbund Tatsache wäre. Zudem hängt die wirtschaftliche Beurteilung Ihrer Frage davon ab, welchen Anteil ein Krankenanstaltenträger am gesamt verfügbaren Punktewert eines Landesgesundheitsfond hat. Dann, wenn die G über 80 % aller verfügbaren Punkte hat, würde sich die G eine allfällige Überzahlung zu 80 % selbst bezahlen. Da diese Überlegungen zwingend bei Beantwortung Ihrer Frage anzustellen wären, ginge eine Fragebeantwortung weit über die im IFG festgelegte Informationsverpflichtung hinaus und kann aus diesem Grund diese Frage nicht beantwortet werden.

Ad 5:

siehe Antwort Ad 4

Ad 6:

Wir halten fest, dass die G mit L keinen Rahmenvertrag abgeschlossen hat. Mit L liegt eine Rahmenvereinbarung vor — siehe EU-weite Ausschreibung. Somit lässt sich festhalten, dass es keinen Auftragswert bzw. Wertumfang über einen Rahmenvertrag gibt.

Ad 7:

siehe Ad 2

Ad 8:

siehe Ad 2

Ad 9:

Da die Beantwortung kein schützenswertes Geschäfts- und Betriebsgeheimnis verletzt, teilen wir mit, dass der Arzneimittelaufwand mit L sich seit 2020 wie folgt darstellt:

2020 — Euro 9.946.054,09

2021 — Euro 12.177.298,18

2022 — Euro 16.450.832,79

2023 — Euro 19.880.572,53

2024 — Euro 21.747.792,21

2025 — Euro 22.554.201,03

Ad 10:

Diese Frage ist nicht ausreichend spezifiziert. Insbesondere vor dem Hintergrund der Frage 9 ist nicht klar ob die Frage daraufhin abzielt ob K im Jahr 2020, 2021, 2022, 2023, 2024 oder 2025 das aufwandsstärkste Medikament war. Zur Orientierung kann festgehalten werden, dass K im Jahr 2025 das aufwandsstärkste Medikament in der G war.

Ad 11:

Die Auswertung ergab insgesamt 2070 Patient*innen, welche im Zeitraum 2020-2025 behandelt wurden. In der Aufschlüsselung nach Jahren sind auch Patient*innen miterfasst, die beispielsweise im Jahr 2020 K erstmalig erhielten und im Jahr 2021 weiterbehandelt wurden bzw. auch Patient*innen, die 2019 mit der Therapie begonnen haben und diese über die nachfolgenden Jahre weiter erhielten (z.B. als Erhaltungstherapien). Entsprechend ist die Gesamtsumme dieser Aufzählung höher, eine detailliertere Aufschlüsselung war im Bearbeitungszeitraum der Anfrage nicht möglich.

?
2020: 321 Patient*innen
?
2021: 381 Patient*innen
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2022: 509 Patient*innen
?
2023: 596 Patient*innen
?
2024: 698 Patient*innen
?
2025: 689 Patient*innen

Ad 12:

K wird in der G generell in fast allen Indikationsgruppen der ICD-10 von C00-C92 angewendet, dies umfasst sowohl Anwendungen innerhalb der EMA-Zulassung (in-label) als auch Therapieversuche außerhalb der Zulassung (off-label), entsprechend den Indikationsgruppen:

?
Bösartige Neubildungen der Lippe, der Mundhöhle und des Pharynx
?
Bösartige Neubildungen der Verdauungsorgane
?
Bösartige Neubildungen der Atmungsorgane und sonstiger intrathorakaler Organe
?
Bösartige Neubildungen des Knochens und des Gelenkknorpels
?
Melanom und sonstige bösartige Neubildungen der Haut
?
Bösartige Neubildungen des mesothelialen Gewebes und des Weichteilgewebes
?
Bösartige Neubildungen der Brustdrüse [Mamma]
?
Bösartige Neubildungen der weiblichen Genitalorgane
?
Bösartige Neubildungen der männlichen Genitalorgane
?
Bösartige Neubildungen der Harnorgane
?
Bösartige Neubildungen des Auges, des Gehirns und sonstiger Teile des
?
Zentralnervensystems
?
Bösartige Neubildungen der Schilddrüse und sonstiger endokriner Drüsen
?
Bösartige Neubildungen ungenau bezeichneter, sekundärer und nicht näher bezeichneter Lokalisationen
?
Bösartige Neubildungen des lymphatischen, blutbildenden und verwandten Gewebes

Liste aller erfassten Indikationsgruppen bzw. nach erfasstem Ursprungsort:

C00; CO1; C02; C03; C04; C05; C06; C07; C08; C09; C10; C11; C12; C13; C14; C15; C16; C17; C18; C19; C20; C21; C22; C24; C25; C30; C31; C32; C34; C37; C38; C39; C40; C41; C43; C44; C45; C49; C50; C52; C53; C54; C55; C56; C57; C61; C62; C64; C65; C66; C67; C68; C69; C71; C73; C74; C76; C80; C81; C83; C84; C85; C92

Eine genaue Auflistung mit Erläuterungen findet sich im systematischen oder alphabetischen ICD-10-Verzeichnis des BMSGPK, zu finden unter:

****

Ad 13:

Der Anteil an Anwendungen außerhalb der von der EMA zugelassenen Indikationen liegt bei ungefähr 3%.

Ad 14:

K kommt in den gewichtsunabhängigen Dosierungen 200mg und 400mg als sogenannte flat-dose, sowie gewichtsbasiert mit 2mg/kg Körpergewicht zum Einsatz. Die gewichtsbasierte Dosierung kommt meist bei pädiatrischen Patient*innen sowie älteren Patient*innen zur Anwendung.

Ad 15:

Siehe Frage 14. K wird unter bestimmten Voraussetzungen auch gewichtsbasiert angewendet, die Entscheidung obliegt den behandelnden Ärzt*innen.

Ad 16:

Nein

Ad 17:

siehe Ad 4“

Am 27.03.2026 stellten die Informationswerber fristgerecht einen Antrag auf Entscheidung der Streitigkeit durch das Landesverwaltungsgericht Steiermark. Nach Wiedergabe der 17 Fragen an die G begründeten sie das überwiegende öffentliche Interesse an den begehrten Informationen damit, dass das Krebsmedikament K, das im Rahmen der sogenannten Immuntherapie zum Einsatz komme, finanziell als umsatzstärkstes Medikament der Welt gelte. Diese überragende Stellung gelte auch innerhalb Österreichs. Auf Basis verfügbarer Daten halte das Gesundheitsministerium den Schluss für zulässig, dass K österreichweit das Medikament sei, auf das die höchsten Ausgaben entfallen. Laut Gesundheitsministerium habe sich die Zahl der mit K behandelten Patienten in Österreich von 2020 bis 2024 fast verdoppelt. Die jährlichen Kosten für onkologische Therapien mit K seien berechnet auf Basis des Fabrikabgabepreises (FAP) von rund 120 auf mehr als 240 Millionen Euro gestiegen. Eine große und wachsende Anzahl schwerkranker Patientinnen werde mit K behandelt. Das österreichische Gesundheitssystem stehe unter großem finanziellem Druck. Gleichzeitig gebe es in Bezug auf einen derart bedeutenden Kostenfaktor wie K keine echte Transparenz. Nicht einmal das Gesundheitsministerium kenne die tatsächlichen Preise, welche Spitäler bzw. Spitalsbetreiber individuell mit dem Hersteller verhandeln. Die begehrten Informationen können demnach helfen, Transparenz herzustellen und zu einem Gesamtüberblick beizutragen. In Bezug auf K treffe in Österreich ein einziger Anbieter mit enormer Marktmacht und übergreifendem Marktwissen in individuellen Geheim-Verhandlungen auf Beschaffer (einzelne Spitäler bzw. Spitalsbetreiber) die -jeder für sich genommen - über wenig Marktmacht verfügen und auch keine Marktvergleiche anstellen könnten. Diese Situation stärke grundlegend die Verhandlungsmacht des Anbieters. Eine allfällige Geheimhaltung stehe daher ausschließlich im Interesse des Anbieters eines profitorientierten, privatwirtschaftlichen Unternehmens. Im Interesse des österreichischen Gesundheitssystems und somit im öffentlichen Interesse wäre hingegen größtmögliche Transparenz. Das Interesse eines öffentlichen Gesamtsystems würde naturgemäß das Einzelinteresse eines privaten Unternehmens bei weitem überwiegen. Die begehrten Informationen könnten einen Beitrag leisten, die Interessen des öffentlichen Gesundheitssystems stärken und jedenfalls eine öffentliche Debatte anstoßen sowie darüber hinaus zu mehr Kostenwahrheit innerhalb des Gesundheitssystems beitragen. Spitäler bzw. Spitalsbetreiber würden individuell mit dem Hersteller verhandeln, würden unterschiedliche Rabatte aushandeln und üblicherweise Netto-Preise unter dem FAP bezahlen. Abgerechnet würden die Leistungen aber mit LKF-Punkten, deren Bewertung auf Basis des (höheren) FAP erfolge. Es liege auf der Hand, dass es ohne die nötige Transparenz diesbezüglich zu Verzerrungen zugunsten einzelner und zulasten anderer Spitäler bzw. Spitalsbetreiber kommen könne. Das Informationsbegehren erfolge durch „public watchdogs“ im Rahmen journalistischer Recherche und sei somit vom Schutzbereich des Art. 10 Abs 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) umfasst.Am 27.03.2026 stellten die Informationswerber fristgerecht einen Antrag auf Entscheidung der Streitigkeit durch das Landesverwaltungsgericht Steiermark. Nach Wiedergabe der 17 Fragen an die G begründeten sie das überwiegende öffentliche Interesse an den begehrten Informationen damit, dass das Krebsmedikament K, das im Rahmen der sogenannten Immuntherapie zum Einsatz komme, finanziell als umsatzstärkstes Medikament der Welt gelte. Diese überragende Stellung gelte auch innerhalb Österreichs. Auf Basis verfügbarer Daten halte das Gesundheitsministerium den Schluss für zulässig, dass K österreichweit das Medikament sei, auf das die höchsten Ausgaben entfallen. Laut Gesundheitsministerium habe sich die Zahl der mit K behandelten Patienten in Österreich von 2020 bis 2024 fast verdoppelt. Die jährlichen Kosten für onkologische Therapien mit K seien berechnet auf Basis des Fabrikabgabepreises (FAP) von rund 120 auf mehr als 240 Millionen Euro gestiegen. Eine große und wachsende Anzahl schwerkranker Patientinnen werde mit K behandelt. Das österreichische Gesundheitssystem stehe unter großem finanziellem Druck. Gleichzeitig gebe es in Bezug auf einen derart bedeutenden Kostenfaktor wie K keine echte Transparenz. Nicht einmal das Gesundheitsministerium kenne die tatsächlichen Preise, welche Spitäler bzw. Spitalsbetreiber individuell mit dem Hersteller verhandeln. Die begehrten Informationen können demnach helfen, Transparenz herzustellen und zu einem Gesamtüberblick beizutragen. In Bezug auf K treffe in Österreich ein einziger Anbieter mit enormer Marktmacht und übergreifendem Marktwissen in individuellen Geheim-Verhandlungen auf Beschaffer (einzelne Spitäler bzw. Spitalsbetreiber) die -jeder für sich genommen - über wenig Marktmacht verfügen und auch keine Marktvergleiche anstellen könnten. Diese Situation stärke grundlegend die Verhandlungsmacht des Anbieters. Eine allfällige Geheimhaltung stehe daher ausschließlich im Interesse des Anbieters eines profitorientierten, privatwirtschaftlichen Unternehmens. Im Interesse des österreichischen Gesundheitssystems und somit im öffentlichen Interesse wäre hingegen größtmögliche Transparenz. Das Interesse eines öffentlichen Gesamtsystems würde naturgemäß das Einzelinteresse eines privaten Unternehmens bei weitem überwiegen. Die begehrten Informationen könnten einen Beitrag leisten, die Interessen des öffentlichen Gesundheitssystems stärken und jedenfalls eine öffentliche Debatte anstoßen sowie darüber hinaus zu mehr Kostenwahrheit innerhalb des Gesundheitssystems beitragen. Spitäler bzw. Spitalsbetreiber würden individuell mit dem Hersteller verhandeln, würden unterschiedliche Rabatte aushandeln und üblicherweise Netto-Preise unter dem FAP bezahlen. Abgerechnet würden die Leistungen aber mit LKF-Punkten, deren Bewertung auf Basis des (höheren) FAP erfolge. Es liege auf der Hand, dass es ohne die nötige Transparenz diesbezüglich zu Verzerrungen zugunsten einzelner und zulasten anderer Spitäler bzw. Spitalsbetreiber kommen könne. Das Informationsbegehren erfolge durch „public watchdogs“ im Rahmen journalistischer Recherche und sei somit vom Schutzbereich des Artikel 10, Absatz eins, der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) umfasst.

Als Gründe für die Rechtswidrigkeit der Nichterteilung der Informationen zu den Fragen 2. bis 9. wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Die Beantwortung der Fragen 2., 3., 7. und 8. seien deswegen abgelehnt worden, da laut G bei Beantwortung dieser Fragen nach der Ausnahmebestimmung des § 6 Abs 1 Z 7 IFG ein schützenswertes Geschäfts- und Betriebsgeheimnis preisgegeben werde.Die Beantwortung der Fragen 2., 3., 7. und 8. seien deswegen abgelehnt worden, da laut G bei Beantwortung dieser Fragen nach der Ausnahmebestimmung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 7, IFG ein schützenswertes Geschäfts- und Betriebsgeheimnis preisgegeben werde.

§ 6 Abs 1 Z 7 IFG stelle keine (absolute) Ausnahmebestimmung dar, sondern es habe in jedem Fall eine (nachvollziehbare) Interessensabwägung zu erfolgen. Frage 2 laute, ob der tatsächliche Preis, zu dem K beschafft werde, niedriger als der FAP sei. Es sei keinerlei berechtigtes Geheimhaltungsinteresse zu erkennen. Die G habe Frage 1 dahingehend beantwortet, dass es eine Differenz zwischen dem Listenpreis und jenem Preis gebe, zu dem in ihrem Wirkungsbereich K beschafft werde. Frage 2 stelle eine inhaltliche Ergänzung zu Frage 1 dar. Keine der beiden Antwortmöglichkeiten (Ja oder Nein) lasse auch nur einen theoretischen Rückschluss auf Vertragsdetails wie eine konkrete Preishöhe zu. Liege der tatsächliche Preis unter dem Listenpreis, deute das darauf hin, dass sich die G mit dem Hersteller auf eine vom Listenpreis abweichende, individuelle Rabattvereinbarung geeinigt habe, wobei die Gewährung von Rabatten auf Arzneimittel zu einer allgemein bekannten Industriepraxis zähle. Sollte diese Praxis auch in Bezug auf die Beschaffung von K durch die G zur Anwendung kommen, wäre dies also keinesfalls außergewöhnlich. Warum mit der Offenbarung dieser Tatsache ein schützenswertes Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis aus Sicht des Herstellers preisgegeben werden könne, erschließe sich nicht. Leistbarer Zugang zu (lebenswichtigen) Medikamenten sei zweifelsohne von höchstem öffentlichem Interesse. Wenn dieser leistbare Zugang im Wesentlichen von den Beschaffungsstrategien der Einkäufer der (öffentlichen) Krankenanstaltenbetreiber abhängig sei, sei aus Sicht der Informationswerber ein überwiegendes Informationsinteresse daran gegeben, wie diese Strategien konkret ausgestaltet seien und zu welchen Resultaten diese Strategien führen. Ob der tatsächlich bezahlte Preis grundsätzlich unter dem Listenpreis liege, diesem entspräche oder vielleicht sogar höher angesiedelt sei, sei zur diesbezüglichen Einschätzung eine zentrale Frage im höchsten öffentlichen Interesse. Laut der M sei Österreich das einzige EU-Mitgliedsland, bei dem in Krankenanstalten eingesetzte Medikamente von der behördlichen Preisregulierung ausgenommen seien. Wenn in manchen Ländern sogar der jeweilige Typ einer Rabattvereinbarung öffentlich gemacht werde, könne es jedoch kein (überwiegendes) privates Interesse des Medikamentenherstellers an einer Geheimhaltung bezüglich der Frage geben, ob der tatsächliche Preis unter dem Listenpreis liege und somit grundsätzlich eine Rabattvereinbarung vorliege. Ein Geheimhaltungsinteresse der G werde nicht behauptet, da sich der ins Treffen geführte § 6 Abs 1 Z 7 IFG ausschließlich auf Geheimhaltungsinteressen Dritter beziehe. Bei K handle es sich um ein hochpreisiges Monopolprodukt. Wie schwach die Verhandlungsmacht der Krankenanstaltenbetreiber in diesem Bereich tatsächlich sei, sei eine Frage von höchstem öffentlichem Interesse. Die Information, ob der tatsächliche Preis niedriger sei als der Listenpreis, sei aus Sicht der Informationswerber in ihrer Rolle als Journalisten und „public watchdogs“ in jedem Fall von überwiegendem öffentlichem Interesse. Der Bundesrechnungshof und die M würden die Preisbildung kritisch thematisieren. Der Steiermärkische Landesrechnungshof spreche sich für eine bundesweite Harmonisierung bei der Beschaffung aus. Die N fordere mehr Informationen und Transparenz in Bezug auf Preisdaten ein.Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 7, IFG stelle keine (absolute) Ausnahmebestimmung dar, sondern es habe in jedem Fall eine (nachvollziehbare) Interessensabwägung zu erfolgen. Frage 2 laute, ob der tatsächliche Preis, zu dem K beschafft werde, niedriger als der FAP sei. Es sei keinerlei berechtigtes Geheimhaltungsinteresse zu erkennen. Die G habe Frage 1 dahingehend beantwortet, dass es eine Differenz zwischen dem Listenpreis und jenem Preis gebe, zu dem in ihrem Wirkungsbereich K beschafft werde. Frage 2 stelle eine inhaltliche Ergänzung zu Frage 1 dar. Keine der beiden Antwortmöglichkeiten (Ja oder Nein) lasse auch nur einen theoretischen Rückschluss auf Vertragsdetails wie eine konkrete Preishöhe zu. Liege der tatsächliche Preis unter dem Listenpreis, deute das darauf hin, dass sich die G mit dem Hersteller auf eine vom Listenpreis abweichende, individuelle Rabattvereinbarung geeinigt habe, wobei die Gewährung von Rabatten auf Arzneimittel zu einer allgemein bekannten Industriepraxis zähle. Sollte diese Praxis auch in Bezug auf die Beschaffung von K durch die G zur Anwendung kommen, wäre dies also keinesfalls außergewöhnlich. Warum mit der Offenbarung dieser Tatsache ein schützenswertes Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis aus Sicht des Herstellers preisgegeben werden könne, erschließe sich nicht. Leistbarer Zugang zu (lebenswichtigen) Medikamenten sei zweifelsohne von höchstem öffentlichem Interesse. Wenn dieser leistbare Zugang im Wesentlichen von den Beschaffungsstrategien der Einkäufer der (öffentlichen) Krankenanstaltenbetreiber abhängig sei, sei aus Sicht der Informationswerber ein überwiegendes Informationsinteresse daran gegeben, wie diese Strategien konkret ausgestaltet seien und zu welchen Resultaten diese Strategien führen. Ob der tatsächlich bezahlte Preis grundsätzlich unter dem Listenpreis liege, diesem entspräche oder vielleicht sogar höher angesiedelt sei, sei zur diesbezüglichen Einschätzung eine zentrale Frage im höchsten öffentlichen Interesse. Laut der M sei Österreich das einzige EU-Mitgliedsland, bei dem in Krankenanstalten eingesetzte Medikamente von der behördlichen Preisregulierung ausgenommen seien. Wenn in manchen Ländern sogar der jeweilige Typ einer Rabattvereinbarung öffentlich gemacht werde, könne es jedoch kein (überwiegendes) privates Interesse des Medikamentenherstellers an einer Geheimhaltung bezüglich der Frage geben, ob der tatsächliche Preis unter dem Listenpreis liege und somit grundsätzlich eine Rabattvereinbarung vorliege. Ein Geheimhaltungsinteresse der G werde nicht behauptet, da sich der ins Treffen geführte Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 7, IFG ausschließlich auf Geheimhaltungsinteressen Dritter beziehe. Bei K handle es sich um ein hochpreisiges Monopolprodukt. Wie schwach die Verhandlungsmacht der Krankenanstaltenbetreiber in diesem Bereich tatsächlich sei, sei eine Frage von höchstem öffentlichem Interesse. Die Information, ob der tatsächliche Preis niedriger sei als der Listenpreis, sei aus Sicht der Informationswerber in ihrer Rolle als Journalisten und „public watchdogs“ in jedem Fall von überwiegendem öffentlichem Interesse. Der Bundesrechnungshof und die M würden die Preisbildung kritisch thematisieren. Der Steiermärkische Landesrechnungshof spreche sich für eine bundesweite Harmonisierung bei der Beschaffung aus. Die N fordere mehr Informationen und Transparenz in Bezug auf Preisdaten ein.

Bei der Frage 3 gehe es darum, wie aktuell die Differenz zwischen dem FAP von K und dem tatsächlichen Preis (gemeint sei der Nettopreis nach allfälligen Rabattierungen, Nachlässen etc.), der bezahlt werde, sei.

Ein ungefähres Rückrechnen würde jedoch kein allfälliges Geschäftsgeheimnis offenbaren. Frage 3 stelle eine inhaltliche Ergänzung zu Frage 1 dar. Genauso wie in Bezug auf Frage 1 bestehe aus Sicht der Informationswerber auch in Bezug auf Frage 3 keinerlei berechtigtes - jedenfalls aber kein überwiegendes - Geheimhaltungsinteresse. Die G bleibe ihrerseits jede Begründung schuldig, warum ein solches angebliches Geheimhaltungsinteresse überhaupt vorliege und weshalb dieses das öffentliche Interesse überwiege.

Bei der Frage 7 gehe es darum, zu welchen tatsächlichen Preisen die G im Zuge des Rahmenvertrags K erwerbe. Auch hier bleibe die G eine Begründung dafür schuldig, weshalb ein Geheimhaltungsinteresse vorliege. Nur durch die Kenntnis der tatsächlichen Preise wären echte Preisvergleiche möglich, die Basis für dringend notwendige gesundheitspolitische Entscheidungen sein können. Dadurch sei es möglich zu erkennen, ob es innerhalb von Österreich Preisdifferenzen gebe, aber auch, ob Österreich im EU-Vergleich tatsächlich besonders hohe Preise bezahle.

Bei der Frage 8 gehe es darum, zu welchen tatsächlichen Preisen die G K seit dem Jahr 2020 gekauft habe. Die Informationen über die historische Preisentwicklung sei geeignet, weitere Erkenntnisse von höchstem öffentlichem Interesse zu ermöglichen. So lasse der historische Preisvergleich eine zusätzliche Einordnung des aktuellen Preises vor dem Hintergrund der bisherigen Entwicklung zu. Auch das grundsätzliche Wissen, ob und inwieweit Preise in den vergangenen Jahren gestiegen oder gefallen seien, sei im Sinne der bisherigen Ausführungen von höchstem öffentlichem Interesse. Die Frage könne auch teilweise beantwortet werden, ohne tatsächliche Preise zu nennen, nämlich in Bezug auf die Preisspanne.

Die Fragen 4 und 5 seien mit dem Verweis auf „einen nicht unerheblichen Rechercheaufwand“ unbeantwortet geblieben.

Bei der Frage 4 gehe es um die Abrechnung, die üblicherweise über das System der Leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung (LKF) erfolge. Sofern die Nettopreise für K unter dem FAP legen, entstehe aus dieser Differenz ein finanzieller Vorteil in der Abrechnung? Eine „Information“ im Sinne des IFG sei „jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs“. Selbstverständlich würden im Wirkungsbereich der G Informationen über die Abrechnung onkologischer Therapien mit K vorliegen. Recherchen im Sinne der Beischaffung nicht vorhandener Informationen würde die G diesbezüglich nicht vornehmen müssen. Konkret seien 2 Überlegungen anzustellen: a) Entspreche der Punktewert dem Auszahlungswert oder bestehe ein reduzierter Auszahlungswert? b) Welchen Anteil habe die G am gesamt verfügbaren Punktewert? Die G wäre verpflichtet gewesen anhand der ihr vorliegenden Daten Frage 4 zu beantworten, die lediglich auf die grundsätzliche Aussage abziele, ob ein finanzieller Vorteil entstehe oder nicht.

Bei der Frage 5 gehe es darum, wenn der G nach Frage 4 ein Vorteil entstehe, wie hoch der finanzielle Vorteil seit 2020 pro Jahr gewesen sei. Der G werde zugestanden, dass Frage 5 auf eine größere Detailtiefe abziele und daher in der Beantwortung gegebenenfalls einen etwas größeren Aufwand mit sich bringen könne. Die zur Beantwortung notwendigen Informationen würden der G jedoch zweifellos vorliegen. Die G habe ihrerseits nicht nur keine Verlängerung der vierwöchigen Antwortfrist gemäß § 8 Abs 2 IFG vorgenommen, sondern ihr Antwortschreiben deutlich vor Ablauf der regulären vierwöchigen Antwortfrist übermittelt. Auch dies widerspreche der Behauptung eines „nicht unerheblichen Rechercheaufwands“.Bei der Frage 5 gehe es darum, wenn der G nach Frage 4 ein Vorteil entstehe, wie hoch der finanzielle Vorteil seit 2020 pro Jahr gewesen sei. Der G werde zugestanden, dass Frage 5 auf eine größere Detailtiefe abziele und daher in der Beantwortung gegebenenfalls einen etwas größeren Aufwand mit sich bringen könne. Die zur Beantwortung notwendigen Informationen würden der G jedoch zweifellos vorliegen. Die G habe ihrerseits nicht nur keine Verlängerung der vierwöchigen Antwortfrist gemäß Paragraph 8, Absatz 2, IFG vorgenommen, sondern ihr Antwortschreiben deutlich vor Ablauf der regulären vierwöchigen Antwortfrist übermittelt. Auch dies widerspreche der Behauptung eines „nicht unerheblichen Rechercheaufwands“.

Bei der Frage 6 gehe es darum, welchen Auftragswert bzw. Wertumfang der zuletzt abgeschlossene Rahmenvertrag der G mit dem Pharmaunternehmen L zur Lieferung von K aufweise. Frage 6 sei nicht ordnungsgemäß beantwortet worden. Die G möge - streng genommen - damit Recht haben, dass bei „bloßem“ Vorliegen einer „Rahmenvereinbarung“ kein Auftragswert bzw. Wertumfang über einen „Rahmenvertrag“ existieren könne. Dennoch wäre die G angehalten gewesen die Frage inhaltlich mit Blick auf die offenbar vorliegende „Rahmenvereinbarung“ zu beantworten. Der Auftragswert würde auch keinen Rückschluss auf konkrete Preishöhen zulassen.

Bei der Frage 9 gehe es darum, wie hoch die Gesamtausgaben im Wirkungsbereich der G für den Kauf von K seit dem Jahre 2020 gewesen seien. Frage 9 sei aus Sicht der Antragsteller eindeutig formuliert. Dennoch habe die G nicht Informationen über ihre Gesamtausgaben „für den Kauf von K“, sondern über den „Arzneimittelaufwand mit L“ übermittelt. Aus der Antwort gehe nicht hervor, ob sich der Arzneimittelaufwand mit L ausschließlich auf den Kauf von K beziehe und könnten die Antragsteller dies auch nicht wissen. L vertreibe auch andere Produkte. Daher sei Frage 9 im Sinne der Fragestellung falsch beantwortet.

Als Beilagen ihres Antrages fügten die Antragsteller ihre IFG- Anfrage vom 05.02.2026, das Antwortschreiben der G vom 25.02.2026, den Bericht des Rechnungshofes über die Arzneimittelbeschaffung für ausgewählte Krankenanstalten in C-Ort und D-Ort, den wissenschaftlichen Bericht der M über den Preisvergleich ausgabenstarker Arzneispezialitäten 2019, den Prüfbericht „Onkologische Versorgung in der Steiermark“ des Landesrechnungshofes Steiermark, und einen Beschluss der O bei.

Abschließend wurde der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht Steiermark wolle im Sinne des obigen Vorbringens festhalten, dass die G den Antragstellern rechtswidrig keinen Zugang zu den oben näherbezeichneten Informationen gewährt habe und zu entscheiden, das den Antragstellern vollumfänglich Zugang zu den begehrten Informationen zu gewähren sei, in eventu das den Antragstellern teilweise - und zwar in größtmöglichem Ausmaß - Zugang zu den begehrten Informationen zu gewähren sei. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt.

Nachdem die Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ausgeschrieben und der G der Antrag der Journalisten übermittelt worden war, erstatteten die nunmehr ausgewiesenen Rechtsvertreter der G am 04.05.2026 eine Äußerung zum Antrag der Journalisten auf Entscheidung der Streitigkeit und führten unter anderem aus, dass Gegenstand des verfahrensgegenständlichen Informationsbegehrens Informationen zum Arzneimittel K seien, dessen Beschaffung im Wege von Vergabeverfahren im Sinne des Bundesvergabegesetzes (BVergG) erfolgt sei. Die Lieferung von K sei auf Basis einer nach Durchführung eines Verhandlungsverfahrens mit vorheriger Bekanntmachung im Oberschwellenbereich abgeschlossenen Rahmenvereinbarung für die Lieferung der Arzneimittelspezialitäten K, P und Q erfolgt. Dieser Rahmenvertrag sei mit L abgeschlossen worden. Diese Informationen (inklusive des Wertes der Rahmenvereinbarung ohne MwSt) seien öffentlich bekannt und könnten im Supplement S des Amtsblatts der Europäischen Union als öffentliches Register im Sinne des § 16 IFG uneingeschränkt abgefragt werden. Insoweit die begehrten Informationen bereits veröffentlicht seien, sei das IFG gemäß dessen § 16 nicht anzuwenden. Gleiches gelte, insoweit in anderen Bundes- oder Landesgesetzen besondere Informationszugangsregelungen bestünden. Bereichsspezifische besondere gesetzliche Informationsregelungen würden somit gemäß § 16 IFG den Bestimmungen des IFG vorgehen. Das gegenständlich anwendbare BVergG sehe eigene besondere Informationszugangsregelungen vor, wobei aus Sicht der G weder aus dem Gesetzeswortlaut noch der bisher dazu ergangenen verwaltungsgerichtlichen Judikatur beantwortet werden könne, ob und inwieweit ein Informationsanspruch nach den Bestimmungen des IFG hinsichtlich von in den Anwendungsbereich des BVergG fallenden Informationen bestehe. Das BVergG enthalte selbst detaillierte Regelungen, welche Informationen vom Auftraggeber offenzulegen seien und welche aufgrund des Schutzes der Vertraulichkeit im Vergabeverfahren zwingend geheim zu halten seien. § 27 Abs. 1 BVergG normiere beispielsweise, dass der Auftraggeber und die Teilnehmer des Vergabeverfahrens den vertraulichen Charakter aller bei der Durchführung eines Vergabeverfahrens ausgetauschten Informationen zu wahren hätten. § 23 BVergG verpflichte die Auftraggeber zur Wahrung der Vertraulichkeit aller den Auftraggeber als auch die Bewerber und Bieter und deren Unterlagen betreffenden Angaben. Dies betreffe insbesondere technische Geheimnisse, Betriebsgeheimnisse sowie vertrauliche Aspekte der Angebote. Die Offenlegung werde gemäß dem Vergaberegime in diesen Fällen einer ausdrücklichen Zustimmung des Dritten unterworfen. Dem Gesetzgeber könne nicht zugesonnen werden, dass durch das IFG genau jene Informationen, deren Vertraulichkeit nach den Bestimmungen des BVergG durch den Auftraggeber verpflichtend zu wahren und nicht zu veröffentlichen seien, nunmehr auf Grundlage von Informationsbegehren im Sinne des IFG offengelegt werden müssen und der für das Vergabeverfahren normierte Vertraulichkeitsschutz durch die Stellung von Informationsbegehren unterlaufen und ausgehebelt werden könne.Nachdem die Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ausgeschrieben und der G der Antrag der Journalisten übermittelt worden war, erstatteten die nunmehr ausgewiesenen Rechtsvertreter der G am 04.05.2026 eine Äußerung zum Antrag der Journalisten auf Entscheidung der Streitigkeit und führten unter anderem aus, dass Gegenstand des verfahrensgegenständlichen Informationsbegehrens Informationen zum Arzneimittel K seien, dessen Beschaffung im Wege von Vergabeverfahren im Sinne des Bundesvergabegesetzes (BVergG) erfolgt sei. Die Lieferung von K sei auf Basis einer nach Durchführung eines Verhandlungsverfahrens mit vorheriger Bekanntmachung im Oberschwellenbereich abgeschlossenen Rahmenvereinbarung für die Lieferung der Arzneimittelspezialitäten K, P und Q erfolgt. Dieser Rahmenvertrag sei mit L abgeschlossen worden. Diese Informationen (inklusive des Wertes der Rahmenvereinbarung ohne MwSt) seien öffentlich bekannt und könnten im Supplement S des Amtsblatts der Europäischen Union als öffentliches Register im Sinne des Paragraph 16, IFG uneingeschränkt abgefragt werden. Insoweit die begehrten Informationen bereits veröffentlicht seien, sei das IFG gemäß dessen Paragraph 16, nicht anzuwenden. Gleiches gelte, insoweit in anderen Bundes- oder Landesgesetzen besondere Informationszugangsregelungen bestünden. Bereichsspezifische besondere gesetzliche Informationsregelungen würden somit gemäß Paragraph 16, IFG den Bestimmungen des IFG vorgehen. Das gegenständlich anwendbare BVergG sehe eigene besondere Informationszugangsregelungen vor, wobei aus Sicht der G weder aus dem Gesetzeswortlaut noch der bisher dazu ergangenen verwaltungsgerichtlichen Judikatur beantwortet werden könne, ob und inwieweit ein Informationsanspruch nach den Bestimmungen des IFG hinsichtlich von in den Anwendungsbereich des BVergG fallenden Informationen bestehe. Das BVergG enthalte selbst detaillierte Regelungen, welche Informationen vom Auftraggeber offenzulegen seien und welche aufgrund des Schutzes der Vertraulichkeit im Vergabeverfahren zwingend geheim zu halten seien. Paragraph 27, Absatz eins, BVergG normiere beispielsweise, dass der Auftraggeber und die Teilnehmer des Vergabeverfahrens den vertraulichen Charakter aller bei der Durchführung eines Vergabeverfahrens ausgetauschten Informationen zu wahren hätten. Paragraph 23, BVergG verpflichte die Auftraggeber zur Wahrung der Vertraulichkeit aller den Auftraggeber als auch die Bewerber und Bieter und deren Unterlagen betreffenden Angaben. Dies betreffe insbesondere technische Geheimnisse, Betriebsgeheimnisse sowie vertrauliche Aspekte der Angebote. Die Offenlegung werde gemäß dem Vergaberegime in diesen Fällen einer ausdrücklichen Zustimmung des Dritten unterworfen. Dem Gesetzgeber könne nicht zugesonnen werden, dass durch das IFG genau jene Informationen, deren Vertraulichkeit nach den Bestimmungen des BVergG durch den Auftraggeber verpflichtend zu wahren und nicht zu veröffentlichen seien, nunmehr auf Grundlage von Informationsbegehren im Sinne des IFG offengelegt werden müssen und der für das Vergabeverfahren normierte Vertraulichkeitsschutz durch die Stellung von Informationsbegehren unterlaufen und ausgehebelt werden könne.

Die Arzneimittelbeschaffung unterliege für den stationären Bereich der freien Preisbildung. Zwar erfolge in der Regel auch im stationären Bereich eine Orientierung am FAP, der tatsächliche Preis sei aber Ergebnis von Preisverhandlungen und individuell vereinbarten Konditionen. Dieser könne gleichfalls auch unterhalb des FAP liegen. Eine Offenlegung dieser Preise ermögliche Rückschlüsse auf Vorgänge geschäftlicher Art, insbesondere auf Kalkulationsgrundlagen für die Kosten, Preisstruktur, Durchschnittspreise und Rabattstrukturen, Preis-Volumen-Modelle sowie Absatzstrategien der Arzneimittelanbieter. Die Kenntnis dieser Informationen könne die Position der Anbieter dahingehend beeinflussen, dass sie in künftigen und laufenden Verhandlungen und Vertragsbeziehungen einen wirtschaftlichen Nachteil erleiden könnten und somit in ihre wirtschaftliche Betätigungsfreiheit eingegriffen werden.

Im Rahmen der Interessenabwägung im Sinne des IFG kommen man zu dem Ergebnis, dass ein Geheimhaltungsinteresse zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens der Organe, Gebietskörperschaften oder sonstigen Selbstverwaltungskörper (§ 6 Absatz 1 Z 6 IFG) sowie ein im überwiegenden berechtigten Interesse eines anderen, insbesondere zur Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen (§ 6 Abs. 1 Ziffer 7 IFG) gelegenes Geheimhaltungsinteresse bestehen.Im Rahmen der Interessenabwägung im Sinne des IFG kommen man zu dem Ergebnis, dass ein Geheimhaltungsinteresse zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens der Organe, Gebietskörperschaften oder sonstigen Selbstverwaltungskörper (Paragraph 6, Absatz 1 Ziffer 6, IFG) sowie ein im überwiegenden berechtigten Interesse eines anderen, insbesondere zur Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 7 IFG) gelegenes Geheimhaltungsinteresse bestehen.

Bei den mit den Fragen 2, 3, 7 und 8 begehrten Informationen handle es sich um Geschäftsgeheimnisse von L bzw. würden Rückschlüsse darauf geben. Die gegenständlichen Informationen würden der Vertraulichkeit unterliegen. Deren Offenlegung wäre geeignet, die Wettbewerbsfähigkeit von L zu beeinträchtigen und ihr einen nicht unerheblichen wirtschaftlichen Schaden zuzufügen. Bei den in Rede stehenden Informationen zu Preiskonditionen handle es sich um hochgradige wettbewerbssensible Daten. Die Veröffentlichung der verhandelten Konditionen würde zwangsläufig zu erheblichen Spill-over-Effekten führen, in dem sich Anbieter bei ihrer zukünftigen Rabatt-/Preispolitik an den offengelegten Preisen orientieren würden. Es bestehe daher die konkrete Gefahr, dass Anbieter künftig geringere Rabatte gewähren oder ein einheitlich höheres Preisniveau durchsetzen. Dies hätte eine strukturelle Verschlechterung der Verhandlungsposition der G sowie der sonstigen Krankenanstaltenträger zur Folge. Zusätzlich seien mittelfristig auch Auswirkungen auf die Versorgungssicherheit zu befürchten. Die Offenlegung berge die konkrete Gefahr wettbewerblicher Verzerrungen, insbesondere durch Spill-over-Effekte im Preisgefüge und könne dadurch zu einer signifikanten Reduktion der Marktattraktivität führen. Dies können weitere Folge dazu führen, dass Anbieter ihre Liefermengen reduzieren, Markteintritte verzögern oder von einer Belieferung des österreichischen Marktes gänzlich absehen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der österreichische Markt für die gegenständlichen Arzneimittelspezialitäten lediglich etwa 0,5 % bis 1 % des weltweiten Marktvolumens ausmache. Gleichzeitig bestehe die erhebliche Gefahr eines grenzüberschreitenden Spill-over, insbesondere in Bezug auf den angrenzenden deutschen Markt, der ein Vielfaches des österreichischen Marktes umfasse. Offen gelegte Preisinformationen könnten daher mittelbar auch auf größere Referenzmärkte durchschlagen und dort preisbildend wirken, was den Anreiz für Anbieter zusätzlich verringere, den österreichischen Markt zu günstigen Konditionen zu bedienen. Insgesamt seien daher erhebliche negative Rückwirkungen auf zukünftige Beschaffungsvorgänge zu erwarten. Es sei mit einer nachhaltigen Erhöhung des Preisniveaus sowie mit einer Beeinträchtigung der Versorgungssicherheit im stationären Bereich zu rechnen, wodurch die wirtschaftlichen Interessen der G sowie der sonstigen Krankenanstaltenträger erheblich beeinträchtigt würden. Die begehrten Informationen würden hochgradig wettbewerbssensible Geschäftsgeheimnisse, insbesondere individuell ausgehandelte Preiskonditionen und strategische Unternehmensdaten betreffen. Darüber hinaus handle es sich bei den gegenständlichen Informationen um Wirtschaftsdaten, die dem Schutzbereich des Grundrechts auf Datenschutz gemäß § 1 DSG auch für juristische Personen unterfallen. Eine Offenlegung würde somit auch in dieses Grundrecht von L eingreifen. Ebenso könne ein Eingriff in die verfassungsgesetzlich gewährte Erwerbsfreiheit gemäß Art. 6 StGG nicht ausgeschlossen werden, da die Veröffentlichung sensibler Markt- und Preisinformationen geeignet sei, die unternehmerische Dispositionsfreiheit sowie die Wettbewerbsposition von L erheblich zu beeinträchtigen. Demgegenüber sei das konkrete Informationsinteresse an den mit Fragen 2, 3, 7 und 8 begehrten Informationen als weniger gewichtig einzustufen, zumal eine effektive öffentliche Kontrolle auch ohne Offenlegung derart detaillierter und sensibler Einzelinformationen gewährleistet werden könne.Bei den mit den Fragen 2, 3, 7 und 8 begehrten Informationen handle es sich um Geschäftsgeheimnisse von L bzw. würden Rückschlüsse darauf geben. Die gegenständlichen Informationen würden der Vertraulichkeit unterliegen. Deren Offenlegung wäre geeignet, die Wettbewerbsfähigkeit von L zu beeinträchtigen und ihr einen nicht unerheblichen wirtschaftlichen Schaden zuzufügen. Bei den in Rede stehenden Informationen zu Preiskonditionen handle es sich um hochgradige wettbewerbssensible Daten. Die Veröffentlichung der verhandelten Konditionen würde zwangsläufig zu erheblichen Spill-over-Effekten führen, in dem sich Anbieter bei ihrer zukünftigen Rabatt-/Preispolitik an den offengelegten Preisen orientieren würden. Es bestehe daher die konkrete Gefahr, dass Anbieter künftig geringere Rabatte gewähren oder ein einheitlich höheres Preisniveau durchsetzen. Dies hätte eine strukturelle Verschlechterung der Verhandlungsposition der G sowie der sonstigen Krankenanstaltenträger zur Folge. Zusätzlich seien mittelfristig auch Auswirkungen auf die Versorgungssicherheit zu befürchten. Die Offenlegung berge die konkrete Gefahr wettbewerblicher Verzerrungen, insbesondere durch Spill-over-Effekte im Preisgefüge und könne dadurch zu einer signifikanten Reduktion der Marktattraktivität führen. Dies können weitere Folge dazu führen, dass Anbieter ihre Liefermengen reduzieren, Markteintritte verzögern oder von einer Belieferung des österreichischen Marktes gänzlich absehen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der österreichische Markt für die gegenständlichen Arzneimittelspezialitäten lediglich etwa 0,5 % bis 1 % des weltweiten Marktvolumens ausmache. Gleichzeitig bestehe die erhebliche Gefahr eines grenzüberschreitenden Spill-over, insbesondere in Bezug auf den angrenzenden deutschen Markt, der ein Vielfaches des österreichischen Marktes umfasse. Offen gelegte Preisinformationen könnten daher mittelbar auch auf größere Referenzmärkte durchschlagen und dort preisbildend wirken, was den Anreiz für Anbieter zusätzlich verringere, den österreichischen Markt zu günstigen Konditionen zu bedienen. Insgesamt seien daher erhebliche negative Rückwirkungen auf zukünftige Beschaffungsvorgänge zu erwarten. Es sei mit einer nachhaltigen Erhöhung des Preisniveaus sowie mit einer Beeinträchtigung der Versorgungssicherheit im stationären Bereich zu rechnen, wodurch die wirtschaftlichen Interessen der G sowie der sonstigen Krankenanstaltenträger erheblich beeinträchtigt würden. Die begehrten Informationen würden hochgradig wettbewerbssensible Geschäftsgeheimnisse, insbesondere individuell ausgehandelte Preiskonditionen und strategische Unternehmensdaten betreffen. Darüber hinaus handle es sich bei den gegenständlichen Informationen um Wirtschaftsdaten, die dem Schutzbereich des Grundrechts auf Datenschutz gemäß Paragraph eins, DSG auch für juristische Personen unterfallen. Eine Offenlegung würde somit auch in dieses Grundrecht von L eingreifen. Ebenso könne ein Eingriff in die verfassungsgesetzlich gewährte Erwerbsfreiheit gemäß Artikel 6, StGG nicht ausgeschlossen werden, da die Veröffentlichung sensibler Markt- und Preisinformationen geeignet sei, die unternehmerische Dispositionsfreiheit sowie die Wettbewerbsposition von L erheblich zu beeinträchtigen. Demgegenüber sei das konkrete Informationsinteresse an den mit Fragen 2, 3, 7 und 8 begehrten Informationen als weniger gewichtig einzustufen, zumal eine effektive öffentliche Kontrolle auch ohne Offenlegung derart detaillierter und sensibler Einzelinformationen gewährleistet werden könne.

Bei den Fragen 2, 3, 7 und 8 gehe es um konkret ausgehandelte Preise und Netto-Konditionen. Entgegen den Ausführungen der Informationswerber könnten bei Beantwortung dieser Fragen Rückschlüsse auf die ausverhandelten Preise gezogen werden.

Gegenständlich würden der G keine dahingehenden Aufzeichnungen über sich allfällig aus der Differenz zwischen dem Netto-Preis für K zu den mit LKF- Punkten bewerteten FAP ergebenden finanzielle Vorteile in der Abrechnung vorliegen (Frage 4). Die Beantwortung dieser Frage würde erst eine umfangreiche und komplexe Analyse der vorhandenen Daten erfordern. Sie seien folglich nicht vorhanden und handle es sich daher um keine Informationen, die von der Informationspflicht im Sinne des IFG umfasst seien. Gleiches gelte in logischer Konsequenz auch für die Beantwortung von Fragen 5, die nur bei Bejahung von Frage 4 zu beantworten gewesen sei.

Das Informationsbegehren zu Frage 6 habe sich nach dessen objektivem Erklärungswert ausdrücklich auf allfällige abgeschlossene „Rahmenverträge“ bezogen. Mangels Abschlusses eines „Rahmenvertrages“ sei die dahingehende Beantwortung erfolgt, dass die G mit L keinen Rahmenvertrag abgeschlossen habe.

Der mit Antwort zu Frage 9 bekannt gegebene Arzneimittelaufwand habe sich lediglich auf das Arzneimittel K bezogen und keine anderen Arzneimittel von L.

Abschließend wurde beantragt das Landesverwaltungsgericht Steiermark möge in der Sache entscheiden und dem Antrag der Antragsteller keine Folge geben, in eventu in der Sache entscheiden und auszusprechen, inwieweit Zugang zu den angefragten Informationen zu gewähren sei.

Am 05.05.2026 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, an der auf der einen Seite die beiden Journalisten A und B und auf der anderen Seite von der G R und (nach seiner Zeugenvernahme) S sowie die Rechtsanwältin T teilnahmen. Zu Beginn gaben die Journalisten an, dass mit der übermittelten Stellungnahme der G vom Vortag die Frage 9 als beantwortet gilt. Somit waren noch die Fragen 2 bis 8 Gegenstand des Verfahrens nach dem IFG.

Sachverhalt:

Die G steht zu 100 % im Eigentum des Landes Steiermark. Ihre unternehmerische Kernaufgabe ist die Errichtung und der Betrieb von Landeskrankenanstalten im Land Steiermark und deren Führung.

Der Pharmaunternehmen L stellt Immuntherapeutika mit der Bezeichnung „K“ unter dem Markennamen „K“ her. Es besteht ein aufrechter Patentschutz in Europa bis 2031. Dieses Krebsmedikament ist das umsatzstärkste verschreibungspflichtige Medikament der Welt. Es dient der Behandlung verschiedener Krebsarten. Im Unterschied zu Chemotherapien, die darauf ausgerichtet sind, Krebszellen anzugreifen, geht es bei der Behandlung von K darum, das körpereigene Immunsystem dazu zu bringen, den Krebs zu bekämpfen. K ist seit 17.07.2015 in der EU zugelassen. In Österreich hat L eine Niederlassung in A-Ort, U-Straße.

Es gibt keine zentrale Beschaffungsstelle in Österreich für die Anschaffung des Krebsmedikaments K, sondern jeder Krankenanstaltenbetreiber handelt mit L den Einkaufspreispreis für das Medikament aus. Die G hat im Jahre 2018 ein öffentliches Vergabeverfahren durchgeführt hinsichtlich der Medikamente K, P und Q. Den Zuschlag erhielt die L, mit der eine Rahmenvereinbarung bezüglich dieser Medikamente geschlossen wurde, die einen Beschaffungswert von insgesamt € 2 486 969,67 hatte. Die Bekanntmachung des vergebenen Auftrages wurde im EU-Amtsblatt vom 10.10.2018, 2018/S 195-441143 veröffentlicht. Jedes Jahr wird die Rahmenvereinbarung nachverhandelt. In der Rahmenvereinbarung gibt es einen Passus über eine Vertraulichkeitsverpflichtung zwischen der G und L, wobei dies auch Angaben über Preise und gewährte Vergütungen betrifft.

K ist ein hochpreisiges Krebsmittel, welches nicht nur für die Krankenanstalten in Österreich, sondern weltweit hohe Anschaffungskosten mit sich bringt. In einem globalen Investigativ-Projekt mit dem Namen „V“ an dem 48 Medienhäuser aus 37 Ländern - aus Österreich das Nachrichtenmagazin C und die Tageszeitung E - beteiligt sind, soll das Milliardengeschäft rund um K ausgeleuchtet werden. Dazu haben die Journalisten bis dato bereits mehrere Artikel verfasst (zum Beispiel Geheimsache Krebs: Eine Wunder-Medikament und seine Schattenseiten, C 13.04.2026; Kein Medikament kostet Österreich mehr als K - und niemand kennt den Preis, E 13.04.2026; 1917 Kilometer für mehr Transparenz … Und wie ein Pharma-Riese diese verhindern will, C 16.05.2026).

Der Fabrikabgabepreis (FAP) soll laut dem österreichischen Gesundheitsministerium im Dezember 2025 bei rund EUR 3400 pro 100 mg gewesen sein. Wie hoch der FAP derzeit ist, ist nicht bekannt. Dabei handelt es sich aber nicht um den tatsächlichen Preis, welches die G für das Krebsmedikament zahlt. Der Preis wird auf Grund der jährlichen Verhandlungen zwischen der G und L festgelegt.

Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt konnte aufgrund des Antrages auf Entscheidung der Streitigkeit durch die Journalisten vom 27.03.2026, der Gegenäußerung der G vom 04.05.2026 und insbesondere des ergänzenden Vorbringens der Parteien im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom 05.05.2026 getroffen werden.

Rechtliche Beurteilung:

Art. 22a Abs. 2 und 3 B-VG lauten:Artikel 22 a, Absatz 2 und 3 B-VG lauten:

(2) Jedermann hat gegenüber den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organe das Recht auf Zugang zu Informationen. Dies gilt nicht, soweit deren Geheimhaltung aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Die sonstigen Selbstverwaltungskörper (Art. 120a) sind in Bezug auf Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches nur gegenüber ihren Mitgliedern informationspflichtig.(2) Jedermann hat gegenüber den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organe das Recht auf Zugang zu Informationen. Dies gilt nicht, soweit deren Geheimhaltung aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Die sonstigen Selbstverwaltungskörper (Artikel 120 a,) sind in Bezug auf Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches nur gegenüber ihren Mitgliedern informationspflichtig.

(3) Jedermann hat das Recht auf Zugang zu Informationen gegenüber den sonstigen der Kontrolle des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes unterliegenden Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen, sofern

1. im Fall der Beteiligung des Bundes, des Landes oder der Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern an der Unternehmung eine Beteiligung von mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals besteht oder

2. der Bund, das Land oder die Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofs unterliegenden Rechtsträgern durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen die Unternehmung tatsächlich beherrscht oder

3. es sich um eine Unternehmung jeder weiteren Stufe, bei der die Voraussetzungen gemäß der Z 1 oder der Z 2 vorliegen, handelt.3. es sich um eine Unternehmung jeder weiteren Stufe, bei der die Voraussetzungen gemäß der Ziffer eins, oder der Ziffer 2, vorliegen, handelt.

Dies gilt nicht, soweit die Geheimhaltung der Informationen in sinngemäßer Anwendung des Abs. 2 oder zur Abwehr einer Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit der Stiftung, des Fonds, der Anstalt oder der Unternehmung erforderlich ist oder, sofern ein vergleichbarer Zugang zu Informationen gewährleistet ist, gesetzlich anderes bestimmt ist.Dies gilt nicht, soweit die Geheimhaltung der Informationen in sinngemäßer Anwendung des Absatz 2, oder zur Abwehr einer Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit der Stiftung, des Fonds, der Anstalt oder der Unternehmung erforderlich ist oder, sofern ein vergleichbarer Zugang zu Informationen gewährleistet ist, gesetzlich anderes bestimmt ist.

Die für das Verfahren wesentlichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Zugang zu Informationen (Informationsfreiheitsgesetz-IFG), BGBl. I Nr. 5/2024 idF BGBl. I Nr. 52/2025 lauten (auszugsweise):Die für das Verfahren wesentlichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Zugang zu Informationen (Informationsfreiheitsgesetz-IFG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2025, lauten (auszugsweise):

§ 1 IFG:Paragraph eins, IFG:

Anwendungsbereich

Dieses Bundesgesetz regelt die Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und den Zugang zu Informationen im Wirkungs- oder Geschäftsbereich

1.       der Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände,

2.       der Organe der gesetzlich eingerichteten Selbstverwaltungskörper,

3.
der Organe sonstiger juristischer und natürlicher Personen, soweit diese mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betraut sind,
4.
der Organe der der Kontrolle des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes unterliegenden Stiftungen, Fonds und Anstalten sowie
5.
der der Kontrolle des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes unterliegenden Unternehmungen, sofern im Fall der Beteiligung des Bundes, des Landes oder der Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern an der Unternehmung eine Beteiligung von mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals besteht oder der Bund, das Land oder die Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen die Unternehmung tatsächlich beherrscht oder es sich um eine Unternehmung jeder weiteren Stufe, bei der die Voraussetzungen gemäß dieser Ziffer vorliegen, handelt.“

§ 2 IFG:Paragraph 2, IFG:

Begriffsbestimmungen

(1) Information im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs, im Tätigkeitsbereich einer Stiftung, eines Fonds oder einer Anstalt oder im Geschäftsbereich einer Unternehmung, unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist.

(2) Informationen von allgemeinem Interesse im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Informationen, die einen allgemeinen Personenkreis betreffen oder für einen solchen relevant sind, insbesondere solche Geschäftseinteilungen, Geschäftsordnungen, Tätigkeitsberichte, Amtsblätter, amtliche Statistiken, von informationspflichtigen Stellen erstellte oder in Auftrag gegebene Studien, Gutachten, Umfragen, Stellungnahmen und Verträge. Verträge über einen Wert (§§ 13 bis 18 des Bundesvergabegesetzes 2018 – BVergG 2018, BGBl. I Nr. 65/2018) von mindestens 100 000 Euro sind jedenfalls von allgemeinem Interesse.“(2) Informationen von allgemeinem Interesse im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Informationen, die einen allgemeinen Personenkreis betreffen oder für einen solchen relevant sind, insbesondere solche Geschäftseinteilungen, Geschäftsordnungen, Tätigkeitsberichte, Amtsblätter, amtliche Statistiken, von informationspflichtigen Stellen erstellte oder in Auftrag gegebene Studien, Gutachten, Umfragen, Stellungnahmen und Verträge. Verträge über einen Wert (Paragraphen 13 bis 18 des Bundesvergabegesetzes 2018 – BVergG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,) von mindestens 100 000 Euro sind jedenfalls von allgemeinem Interesse.“

§ 3 IFG:Paragraph 3, IFG:

Zuständigkeit

(1) Zuständig zur Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse ist jenes Organ, das die Information erstellt oder in Auftrag gegeben hat. Sind von einer Information identische Kopien vorhanden, so ist nur die Referenzversion, von der die Kopien abgeleitet sind, zu veröffentlichen.

(2) Zuständig zur Gewährung des Zugangs zu Informationen ist jenes informationspflichtige Organ, zu dessen Wirkungs- oder Geschäftsbereich die Information gehört.

(3) Die Information nach diesem Bundesgesetz ist soweit im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden und der sonstigen Selbstverwaltungskörper zu besorgen, als diese in Angelegenheiten ergeht, die von diesen im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen sind.“

§ 6 Abs 1 Z 6, 7 und Abs 2 IFG:Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 6, 7 und Absatz 2, IFG:

Geheimhaltung

(1) Nicht zur Veröffentlichung bestimmt und auch nicht auf Antrag zugänglich zu machen sind Informationen, soweit und solange dies

[…]

6.
zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens der Organe, Gebietskörperschaften oder sonstigen Selbstverwaltungskörper oder

7.       im überwiegenden berechtigten Interesse eines anderen, insbesondere

a)       zur Wahrung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten,

b)       zur Wahrung von Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen,

c)
zur Wahrung des Bankgeheimnisses (§ 38 des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993),zur Wahrung des Bankgeheimnisses (Paragraph 38, des Bankwesengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,),
d)
zur Wahrung des Redaktionsgeheimnisses (§ 31 des Mediengesetzes, BGBl. Nr. 314/1981) oderzur Wahrung des Redaktionsgeheimnisses (Paragraph 31, des Mediengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1981,) oder

e)       zur Wahrung der Rechte am geistigen Eigentum betroffener Personen,

erforderlich und verhältnismäßig und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Zu diesem Zweck sind alle in Betracht kommenden Interessen, einerseits an der Erteilung der Information, darunter insbesondere auch an der Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit, und andererseits an der Geheimhaltung der Information, gegeneinander abzuwägen.

(2) Treffen die Voraussetzungen des Abs. 1 nur auf einen Teil der Information zu, unterliegt nur dieser der Geheimhaltung.“(2) Treffen die Voraussetzungen des Absatz eins, nur auf einen Teil der Information zu, unterliegt nur dieser der Geheimhaltung.“

§ 7 Abs 1 und 2 IFG:Paragraph 7, Absatz eins und 2 IFG:

Informationsbegehren; anzuwendendes Recht

(1) Der Zugang zu Informationen kann schriftlich, mündlich oder telefonisch, in jeder technisch möglichen und vorgesehenen Form, beantragt werden.

(2) Die Information ist möglichst präzise zu bezeichnen. Dem Antragsteller kann die schriftliche Ausführung eines mündlich oder telefonisch angebrachten Antrages aufgetragen werden, wenn aus dem Antrag der Inhalt oder der Umfang der beantragten Information nicht ausreichend klar hervorgeht.

[…]“

§ 13 IFG:Paragraph 13, IFG:

Nicht mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betraute Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen

(1) Für die der Kontrolle des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes unterliegenden Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen (§ 1 Z 5) und den Rechtsschutz gegen deren Entscheidungen gelten, soweit sie nicht mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betraut sind, die Bestimmungen des 3. Abschnitts dieses Bundesgesetzes sinngemäß und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.(1) Für die der Kontrolle des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes unterliegenden Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen (Paragraph eins, Ziffer 5,) und den Rechtsschutz gegen deren Entscheidungen gelten, soweit sie nicht mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betraut sind, die Bestimmungen des 3. Abschnitts dieses Bundesgesetzes sinngemäß und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.

(2) Nicht zugänglich zu machen sind Informationen, soweit und solange dies in sinngemäßer Anwendung des § 6 oder zur Abwehr einer Beeinträchtigung von deren Wettbewerbsfähigkeit erforderlich ist.(2) Nicht zugänglich zu machen sind Informationen, soweit und solange dies in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 6, oder zur Abwehr einer Beeinträchtigung von deren Wettbewerbsfähigkeit erforderlich ist.

(3) Ausgenommen von der Informationspflicht nach diesem Bundesgesetz sind börsennotierte Gesellschaften sowie rechtlich selbständige Unternehmungen, die auf Grund von Beteiligungen oder sonst unmittelbar oder mittelbar unter dem beherrschenden Einfluss einer börsennotierten Gesellschaft stehen (abhängige Unternehmungen).

(4) Der Antrag auf Information ist schriftlich einzubringen und als Antrag gemäß diesem Bundesgesetz zu bezeichnen. Im Antrag ist die begehrte Information zu bezeichnen. Die Identität des Antragstellers ist in geeigneter Form glaubhaft zu machen.“

§ 14 IFG:Paragraph 14, IFG:

Rechtsschutz

(1) Über die Nichterteilung der Information durch Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen, soweit diese nicht mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betraut sind, entscheidet

1.
das Bundesverwaltungsgericht, wenn Stiftungen, Fonds oder Anstalten, die von Organen des Bundes oder von hiezu von Organen des Bundes bestellten Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, oder Unternehmungen, an denen der Bund alleine oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern zu mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die der Bund allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen tatsächlich beherrscht, die Information nicht erteilen;

2.       im Übrigen das Verwaltungsgericht im Land.

Sofern die Rechtssache nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gehört, ist jenes Verwaltungsgericht im Land örtlich zuständig, in dessen Sprengel die Stiftung, der Fonds, die Anstalt oder die Unternehmung ihren oder seinen Sitz hat. Lässt sich die Zuständigkeit danach nicht bestimmen, ist das Verwaltungsgericht im Land Wien örtlich zuständig.

(2) Wurde die begehrte Information nicht erteilt, kann der Informationswerber binnen vier Wochen nach Ablauf der Frist zur Informationserteilung einen Antrag auf Entscheidung der Streitigkeit durch das Verwaltungsgericht stellen. Gegen die Versäumung dieser Frist ist auf Antrag des Informationswerbers die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn dieser glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. § 71 Abs. 2 bis 7 und § 72 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, sind sinngemäß anzuwenden.(2) Wurde die begehrte Information nicht erteilt, kann der Informationswerber binnen vier Wochen nach Ablauf der Frist zur Informationserteilung einen Antrag auf Entscheidung der Streitigkeit durch das Verwaltungsgericht stellen. Gegen die Versäumung dieser Frist ist auf Antrag des Informationswerbers die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn dieser glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Paragraph 71, Absatz 2 bis 7 und Paragraph 72, Absatz eins, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, sind sinngemäß anzuwenden.

(3) Auf das Verfahren nach dieser Bestimmung sind die §§ 2, 4 bis 6, 8a, 17, 21, 23 bis 26, 28 Abs. 1, 29 bis 34 und das 4. Hauptstück des VwGVG sinngemäß anzuwenden.(3) Auf das Verfahren nach dieser Bestimmung sind die Paragraphen 2, 4 bis 6, 8 a, 17, 21, 23 bis 26, 28 Absatz eins, 29 bis 34 und das 4. Hauptstück des VwGVG sinngemäß anzuwenden.

(4) Der Antrag (Abs. 2) hat zu enthalten:(4) Der Antrag (Absatz 2,) hat zu enthalten:

1.
das Informationsbegehren und Ausführungen dazu, inwieweit diesem nicht entsprochen wurde,

2.       die Bezeichnung der Stiftung, des Fonds, der Anstalt oder der Unternehmung,

3.
die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit der Nichterteilung der Information stützt, und
4.
die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Frist zur Informationserteilung abgelaufen und der Antrag rechtzeitig eingebracht ist.

(5) Ein solcher Antrag und Äußerungen im Verfahren sind unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.

(6) Das Verwaltungsgericht hat der Stiftung, dem Fonds, der Anstalt oder der Unternehmung den Antrag mitzuteilen und es dieser – wenn es nicht gleichzeitig eine mündliche Verhandlung anberaumt – freizustellen, eine Äußerung zu erstatten.

(7) Parteien des Verfahrens sind der Antragsteller und die Stiftung, der Fonds, die Anstalt oder die Unternehmung, von der bzw. von dem die Information begehrt wird.

(8) Über den Antrag hat das Verwaltungsgericht binnen zwei Monaten nach seinem Einlangen zu entscheiden. Im Fall der rechtswidrigen Nichtgewährung des Zugangs zu Informationen hat das Verwaltungsgericht auszusprechen, dass und in welchem Umfang Zugang zu gewähren ist. Die Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen sind verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.“

Die G fällt unter den Anwendungsbereich des § 1 Z 5 IFG und ist daher grundsätzlich auskunftspflichtig im Sinne des § 13 Abs. 1 IFG.Die G fällt unter den Anwendungsbereich des Paragraph eins, Ziffer 5, IFG und ist daher grundsätzlich auskunftspflichtig im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, IFG.

Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 28.04.2026, G 136/2025-13 und der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 29.05.2018, GZ: Ra 2017/03/0083, ausgeführt, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) Art. 10 Abs 1 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) dahingehend auszulegen ist, dass dieser - unter bestimmten weiteren Voraussetzungen - ein Recht auf Zugang zu Informationen miteinschließt (vgl. VfSlg. 20.446/2021; 20.715/2025; VfGH 07.10.2025, G 26/2025; EGMR 14.04.2009, 37374/05, Tarasasag, Rz 27; EGMR vom 08.11.2016, Magyar Helsinki Bizottsag insbesondere Ziffer 131, 155, 156 und 159; Studio Monitori, Rz 39; vgl. auch Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention 7, 2021, § 23 Rz 9). Ein solches durch Art. 10 EMRK geschütztes Recht auf Zugang zur Information hat der EGMR unter anderem dann anerkannt, wenn der Betroffene nach nationalem Recht einen Anspruch auf Erhalt von Informationen hat, insbesondere wenn dieser Anspruch gerichtlich bestätigt wurde. Ein Recht auf Zugang zu Informationen steht auch dann im Raum, wenn der Zugang zur Information für die Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung, vor allem die Freiheit zum Empfang und zum Mitteilen von Nachrichten oder Ideen, instrumentell ist und die Verweigerung des Zugangs einen Eingriff in dieses Recht darstellt. Der EGMR nennt für diesen Fall im Wesentlichen folgende Kriterien, die für die Ermittlung der Reichweite eines Rechts auf Zugang zu Informationen nach Art. 10 EMRK relevant sind: den Zweck und das Ziel des Informationsansuchens (ist das Sammeln von Informationen ein relevanter Vorbereitungsschritt für journalistische oder andere Aktivitäten, mit denen ein Forum für eine öffentliche Debatte geschaffen werden soll oder die ein essentielles Element einer solchen darstellen?), die tatsächliche Notwendigkeit des Informationsbegehrens für die Ausübung der Meinungsfreiheit, den Charakter der begehrten Informationen (die Informationen, Daten oder Dokumente hinsichtlich derer ein Zugang begehrt wird, müssen generell den Test, ob sie im öffentlichen Interesse liegen, bestehen; die Notwendigkeit einer Offenlegung kann dann bestehen, wenn die Offenlegung unter anderem für Transparenz über die Art und Weise der Führung von Amtsgeschäften und über Angelegenheiten sorgt, die für die Gesellschaft als Ganzes interessant sind), die Rolle des Zugangswerbers (als Journalist bzw. als „social watchdog“ [gesellschaftlicher Wachhund] oder Nichtregierungsorganisation, deren Aktivitäten sich auf Angelegenheiten des öffentlichen Interesses bezogen), und schließlich die Existenz von bereiten und verfügbaren Informationen.Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 28.04.2026, G 136/2025-13 und der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 29.05.2018, GZ: Ra 2017/03/0083, ausgeführt, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) Artikel 10, Absatz eins, Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) dahingehend auszulegen ist, dass dieser - unter bestimmten weiteren Voraussetzungen - ein Recht auf Zugang zu Informationen miteinschließt vergleiche VfSlg. 20.446 aus 2021,; 20.715 aus 2025,; VfGH 07.10.2025, G 26 aus 2025,; EGMR 14.04.2009, 37374/05, Tarasasag, Rz 27; EGMR vom 08.11.2016, Magyar Helsinki Bizottsag insbesondere Ziffer 131, 155, 156 und 159; Studio Monitori, Rz 39; vergleiche auch Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention 7, 2021, Paragraph 23, Rz 9). Ein solches durch Artikel 10, EMRK geschütztes Recht auf Zugang zur Information hat der EGMR unter anderem dann anerkannt, wenn der Betroffene nach nationalem Recht einen Anspruch auf Erhalt von Informationen hat, insbesondere wenn dieser Anspruch gerichtlich bestätigt wurde. Ein Recht auf Zugang zu Informationen steht auch dann im Raum, wenn der Zugang zur Information für die Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung, vor allem die Freiheit zum Empfang und zum Mitteilen von Nachrichten oder Ideen, instrumentell ist und die Verweigerung des Zugangs einen Eingriff in dieses Recht darstellt. Der EGMR nennt für diesen Fall im Wesentlichen folgende Kriterien, die für die Ermittlung der Reichweite eines Rechts auf Zugang zu Informationen nach Artikel 10, EMRK relevant sind: den Zweck und das Ziel des Informationsansuchens (ist das Sammeln von Informationen ein relevanter Vorbereitungsschritt für journalistische oder andere Aktivitäten, mit denen ein Forum für eine öffentliche Debatte geschaffen werden soll oder die ein essentielles Element einer solchen darstellen?), die tatsächliche Notwendigkeit des Informationsbegehrens für die Ausübung der Meinungsfreiheit, den Charakter der begehrten Informationen (die Informationen, Daten oder Dokumente hinsichtlich derer ein Zugang begehrt wird, müssen generell den Test, ob sie im öffentlichen Interesse liegen, bestehen; die Notwendigkeit einer Offenlegung kann dann bestehen, wenn die Offenlegung unter anderem für Transparenz über die Art und Weise der Führung von Amtsgeschäften und über Angelegenheiten sorgt, die für die Gesellschaft als Ganzes interessant sind), die Rolle des Zugangswerbers (als Journalist bzw. als „social watchdog“ [gesellschaftlicher Wachhund] oder Nichtregierungsorganisation, deren Aktivitäten sich auf Angelegenheiten des öffentlichen Interesses bezogen), und schließlich die Existenz von bereiten und verfügbaren Informationen.

Der Umfang des durch das IFG auf der Grundlage des Art. 22a B-VG eingeräumten subjektiven Rechts auf Auskunft ist - ebenso wie die Reichweite der dieses Recht gegebenenfalls einschränkenden Bestimmungen über die zulässige Verweigerung der Auskunft aus Gründen der Geheimhaltung, der wesentlichen Beeinträchtigung der Besorgung der übrigen Aufgaben und der Mutwilligkeit eines Auskunftsersuchens - aufgrund der in Verfassungsrang stehenden Bestimmung des Art. 10 EMRK im Lichte der dazu ergangenen Rechtsprechung des EGMR verfassungskonform auszulegen. Der Umfang des durch das IFG auf der Grundlage des Artikel 22 a, B-VG eingeräumten subjektiven Rechts auf Auskunft ist - ebenso wie die Reichweite der dieses Recht gegebenenfalls einschränkenden Bestimmungen über die zulässige Verweigerung der Auskunft aus Gründen der Geheimhaltung, der wesentlichen Beeinträchtigung der Besorgung der übrigen Aufgaben und der Mutwilligkeit eines Auskunftsersuchens - aufgrund der in Verfassungsrang stehenden Bestimmung des Artikel 10, EMRK im Lichte der dazu ergangenen Rechtsprechung des EGMR verfassungskonform auszulegen.

Bei den Antragstellern handelt es sich um Journalisten, nämlich vom Nachrichtenmagazin C und der Tageszeitung E, die im Sinne des Urteils des EGMR vom 28.11.2013 und des Verfassungsgerichtshofes vom 28.04.2026 als „social watchdogs“ zu sehen sind. Sie haben daher ein berechtigtes Interesse für ihre journalistische Arbeit den Preis bzw. die Abrechnungsmodalitäten bezüglich des Medikaments K zu erfahren.

Die G bringt insbesondere in ihrem Schriftsatz vom 04.05.2026 vor, dass sie bereits aufgrund der näher bezeichneten Bestimmungen des BVergG verpflichtet seien keine Informationen zu erteilen und dass es sich beim BVergG um ein Spezialmateriengesetz handle, welches anderen Bundesvorschriften vorgehe. Diese Rechtsansicht kann bereits deswegen nicht geteilt werden, weil das später in Kraft getretene IFG in seinen Bestimmungen überhaupt keinen Bezug zum BVergG herstellt und ohnedies das IFG selbst vorsieht, dass eine Abwägung der Interessen stattzufinden hat und im § 6 Abs. 1 Ziffer 7 lit. b Berufs-, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse angeführt sind. Dementsprechend heißt es auch in den Materialien (AB 2040 BlgNR XXVII GP 19-21):Die G bringt insbesondere in ihrem Schriftsatz vom 04.05.2026 vor, dass sie bereits aufgrund der näher bezeichneten Bestimmungen des BVergG verpflichtet seien keine Informationen zu erteilen und dass es sich beim BVergG um ein Spezialmateriengesetz handle, welches anderen Bundesvorschriften vorgehe. Diese Rechtsansicht kann bereits deswegen nicht geteilt werden, weil das später in Kraft getretene IFG in seinen Bestimmungen überhaupt keinen Bezug zum BVergG herstellt und ohnedies das IFG selbst vorsieht, dass eine Abwägung der Interessen stattzufinden hat und im Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 7 Litera b, Berufs-, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse angeführt sind. Dementsprechend heißt es auch in den Materialien Ausschussbericht 2040 BlgNR römisch 27 Gesetzgebungsperiode 19-21):

„Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse (lit b), die zum Teil überdies in den Schutzbereich von Art. 8 MRK fallen, sollen zu wahren sein, beispielsweise solche von Ärzten, Rechtsanwälten und Angehörigen anderer freier Berufe sowie Unternehmungen. Betreffend die Information über die Vergabe öffentlicher Aufträge wäre insbesondere zu prüfen, inwieweit ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis zu wahren oder ein erheblicher wirtschaftlicher oder finanzieller Schaden hintanzuhalten (vgl. Z. 6) ist.“„Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse (Litera b,), die zum Teil überdies in den Schutzbereich von Artikel 8, MRK fallen, sollen zu wahren sein, beispielsweise solche von Ärzten, Rechtsanwälten und Angehörigen anderer freier Berufe sowie Unternehmungen. Betreffend die Information über die Vergabe öffentlicher Aufträge wäre insbesondere zu prüfen, inwieweit ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis zu wahren oder ein erheblicher wirtschaftlicher oder finanzieller Schaden hintanzuhalten vergleiche Ziffer 6,) ist.“

Zu den strittigen Fragen:

Zu Frage 2:

Hier wollen die Journalisten wissen, ob der tatsächliche Preis, zu dem K beschafft wird, niedriger als der FAP ist. Dass der FAP nicht der tatsächliche Preis ist, ergibt sich bereits aus der Beantwortung der Frage 1, wonach die G bejahte, dass es eine Differenz zwischen dem FAP und dem Preis, zu dem die G K beschafft, gibt.

Die Journalisten verweisen zu Recht darauf, dass der FAP eine Ausgangsbasis für die Verhandlungen zwischen dem Krankenanstaltenträger (G) und der L ist. In der Regel wird dann durch Rabatte oder sonstig gewährte Vergütungen ein geringerer Preis vereinbart. Es ist den Journalisten auch zuzustimmen, dass, sollte der verhandelte Preis sogar über dem FAP liegen, umso mehr ein Interesse der Öffentlichkeit besteht, warum sogar ein über dem FAP liegender Preis bezahlt wird. Wenn in der Verhandlung von den G-Vertretern vorgebracht wurde, dass es bei Knappheit des Produktes wie zum Beispiel in der Coronazeit durchaus auch zu Preisen über dem FAP kommen könne, ist zu bemerken, dass ein derartiges Sonderereignis - wie eine Pandemie - derzeit nicht vorliegt. Im Übrigen handelt es sich um eine Ja/Nein Frage, die nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes keinen Rückschluss auf die tatsächliche Preisgestaltung erlaubt. Somit kann aber auch kein Geheimhaltungsinteresse vorliegen. Die G hat Frage 2 zu beantworten.

Zu den Fragen 3, 7 und 8:

Hier geht es um die Fragen, wie aktuell die Differenz zwischen dem FAP und dem tatsächlichen Preis ist (Frage 3), zu welchen tatsächlichen Preisen die G im Zuge des Rahmenvertrags K erwirbt (Frage 7) und zu welchen Preisen K seit dem Jahr 2020 gekauft wurde (Frage 8). All diesen Fragen ist gemein, dass man bei der Beantwortung dieser Frage den tatsächlichen Einkaufspreis kennt bzw. auf diesen zumindest schließen kann. Laut dem Gesundheitsministerium lag der FAP im Dezember 2025 für die Standardmenge von 100 mg bei rund EUR 3400, sodass man auch bei der Beantwortung der Frage bezüglich der Differenz zwischen dem FAP und dem tatsächlichen Preis auf letzteren schließen kann.

Bei diesen Fragen war eine Interessenabwägung zwischen den Interessen der Journalisten, für ihre Recherchen, die tatsächlichen Preise von K zu erfahren, und den Interessen der G einen erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schaden zu vermeiden (§ 6 Abs. 1 Ziffer 6 IFG) bzw. berechtigten Interessen von L zur Wahrung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen (§ 6 Abs. 1 Ziffer 7 lit. b IFG), im Sinne des § 6 Abs. 1 letzter Satz IFG zu treffen.Bei diesen Fragen war eine Interessenabwägung zwischen den Interessen der Journalisten, für ihre Recherchen, die tatsächlichen Preise von K zu erfahren, und den Interessen der G einen erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schaden zu vermeiden (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 6 IFG) bzw. berechtigten Interessen von L zur Wahrung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 7 Litera b, IFG), im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, letzter Satz IFG zu treffen.

Bei K handelt es sich um ein hochwirksames Krebsmedikament, welches aufgrund seines Preises erhebliche Kosten für das österreichische Gesundheitswesen verursacht. Dazu kommt, dass in Österreich jeder Krankenanstaltenbetreiber selbst mit L die Preise für K verhandelt. Dies ist auch der Grund, warum die Journalisten bei sämtlichen Landesverwaltungsgerichten Anträge auf Erteilung der Information bezüglich des Medikaments K gestellt haben. Es ist unbestritten, dass die Journalisten für ihre Recherchen ein Interesse daran haben, den tatsächlichen Preis, den ein Krankenanstaltenträger (im gegenständlichen Fall die G) an L zahlt, zu erfahren.

Die G hat nach einem öffentlichen Vergabeverfahren im Jahre 2018 mit L eine Rahmenvereinbarung getroffen, wobei eine Vertraulichkeitsverflichtung seitens der Vertragsparteien vereinbart wurde, die insbesondere die vereinbarten Preise für den Erwerb von K durch die G umfasst. Diese Vertraulichkeitsvereinbarung wurde auch im Zuge des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht vorgelegt. Im Zuge der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht verwiesen die Vertreter der G darauf, dass es bereits andere Hersteller gibt, die monoklonale Antikörper mit mehreren Anwendungsmöglichkeiten anbieten und sich daran aufgrund des Forschungsfortschrittes ständig etwas ändert. Bei gewissen Indikationen sei K das einzige zugelassene Arzneimittel, bei gewissen Indikationen gebe es mehrere Anbieter. Für das Verwaltungsgericht steht fest, dass L bei einigen Indikationen mit K zweifellos eine Monopolstellung hat, ansonsten wäre nicht erklärbar, dass es sich bei diesem Medikament um das umsatzstärkste Krebsmedikament handelt. Die G verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass bei einer Verletzung der Vertraulichkeitsvereinbarung künftig seitens L geringere Rabatte gewährt werden könnten oder ein höheres Preisniveau durchgesetzt werden könnte, was zu einer strukturellen Verschlechterung der Verhandlungsposition der G führen würde. Weiters wird darauf hingewiesen, dass aufgrund des kleinen österreichischen Marktes (etwa 0,5 % bis ein Prozent des weltweiten Marktvolumens bei Arzneimittelspezialitäten) die Gefahr eines grenzüberschreitenden Spill-over Effekts, insbesondere auf den angrenzenden deutschen Markt, bestehe und den Anreiz für L zusätzlich verringere, den österreichischen Markt zu günstigen Konditionen zu bedienen. Bei Beantwortung der Fragen zu den konkreten Preisen sei eine negative Rückwirkung auf zukünftige Beschaffungsvorgänge zu erwarten.

Die G verweist zu Recht auf den kleinen österreichischen Markt. Dazu kommt, dass jeder Krankenanstaltenträger gesondert die Preise mit L für K verhandelt, was die Verhandlungsposition weiter schwächt, weil dem Pharmakonzern L ein einzelner (kleiner) Krankenversicherungsträger gegenübersteht. Das Problem besteht daher darin, dass es in Österreich keine zentrale Beschaffungsstelle gibt, die die Preise für Arzneimittelspezialitäten wie K mit den Pharmaunternehmen verhandelt, was auch die Journalisten zurecht anprangern.

Für das Verwaltungsgericht sind diese Bedenken der G, dass es im Falle der Verletzung der Verschwiegenheitsverpflichtung – abgesehen von allfälligen Schadenersatzforderungen - zu negativen Auswirkungen kommt, nicht nur theoretischer Art, sondern für weitere Verhandlungen mit L durchaus real, besitzt doch L bei einigen Indikationen eine Monopolstellung. Die Journalisten argumentieren, dass bei einer Transparenz der Beschaffungskosten die Krankenanstaltenbetreiber K günstiger erwerben könnten und damit auch die Gesundheitsausgaben gesenkt werden könnten. Dies setzt aber einen funktionierenden Wettbewerb mit mehreren Anbietern voraus. Das ist im gegenständlichen Fall aber nicht gegeben, weil L bei gewissen Indikationen mit dem Medikament K eine Monopolstellung hat. Durch diese übermächtige Verhandlungsposition besteht aber - im Gegensatz zur Argumentationslinie der Journalisten - die reale Gefahr, dass es im Falle der Verletzung der Verschwiegenheitsverpflichtung zu noch höheren Preisen bei der Medikamentenanschaffung kommt. Diese höheren Preise müsste die G akzeptieren, da sie es sich nicht leisten wird können - zumindest bis zum Ablauf des Patentschutzes 2031 bzw. dem Markteintritt neuer Anbieter bei diesen Indikationen - die Versorgung der Patienten mit dem sehr wirksamen Krebsmedikament K nicht mehr im bisherigen Ausmaß zu gewährleisten. Dies stellt einen konkret drohenden wirtschaftlichen und finanziellen Schaden für die G im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 6 IFG dar.Für das Verwaltungsgericht sind diese Bedenken der G, dass es im Falle der Verletzung der Verschwiegenheitsverpflichtung – abgesehen von allfälligen Schadenersatzforderungen - zu negativen Auswirkungen kommt, nicht nur theoretischer Art, sondern für weitere Verhandlungen mit L durchaus real, besitzt doch L bei einigen Indikationen eine Monopolstellung. Die Journalisten argumentieren, dass bei einer Transparenz der Beschaffungskosten die Krankenanstaltenbetreiber K günstiger erwerben könnten und damit auch die Gesundheitsausgaben gesenkt werden könnten. Dies setzt aber einen funktionierenden Wettbewerb mit mehreren Anbietern voraus. Das ist im gegenständlichen Fall aber nicht gegeben, weil L bei gewissen Indikationen mit dem Medikament K eine Monopolstellung hat. Durch diese übermächtige Verhandlungsposition besteht aber - im Gegensatz zur Argumentationslinie der Journalisten - die reale Gefahr, dass es im Falle der Verletzung der Verschwiegenheitsverpflichtung zu noch höheren Preisen bei der Medikamentenanschaffung kommt. Diese höheren Preise müsste die G akzeptieren, da sie es sich nicht leisten wird können - zumindest bis zum Ablauf des Patentschutzes 2031 bzw. dem Markteintritt neuer Anbieter bei diesen Indikationen - die Versorgung der Patienten mit dem sehr wirksamen Krebsmedikament K nicht mehr im bisherigen Ausmaß zu gewährleisten. Dies stellt einen konkret drohenden wirtschaftlichen und finanziellen Schaden für die G im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 6, IFG dar.

Bei einer Abwägung der Interessen kommt daher das Verwaltungsgericht zur Ansicht, dass bereits den Interessen der G im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 6 IFG Vorrang zu geben ist und sie nicht verpflichtet ist die Fragen 3, 7 und 8 zu beantworten. Mit einer Bekanntgabe des Einkaufspreises von K würde auch das grundsätzliche Problem nicht gelöst werden können, dass jeder Krankenanstaltenbetreiber für sich die Vertragsverhandlungen mit L führt. Daran würde sich nur etwas ändern, wenn der Einkauf - und damit die Verhandlungen mit L - von einer zentralen Stelle aus einer stärkeren Verhandlungsposition geführt wird. Auf diesen Missstand haben die Journalisten bereits in einer Reihe von Artikeln hingewiesen.Bei einer Abwägung der Interessen kommt daher das Verwaltungsgericht zur Ansicht, dass bereits den Interessen der G im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 6, IFG Vorrang zu geben ist und sie nicht verpflichtet ist die Fragen 3, 7 und 8 zu beantworten. Mit einer Bekanntgabe des Einkaufspreises von K würde auch das grundsätzliche Problem nicht gelöst werden können, dass jeder Krankenanstaltenbetreiber für sich die Vertragsverhandlungen mit L führt. Daran würde sich nur etwas ändern, wenn der Einkauf - und damit die Verhandlungen mit L - von einer zentralen Stelle aus einer stärkeren Verhandlungsposition geführt wird. Auf diesen Missstand haben die Journalisten bereits in einer Reihe von Artikeln hingewiesen.

Da bereits die Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen und finanziellen Schadens für die G schwerer wiegt als die berechtigten Interessen der Journalisten, konnte von einer Prüfung, ob allenfalls ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis von L im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 7 lit b IFG verletzt worden sei, nicht mehr geprüft werden.Da bereits die Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen und finanziellen Schadens für die G schwerer wiegt als die berechtigten Interessen der Journalisten, konnte von einer Prüfung, ob allenfalls ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis von L im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 7, Litera b, IFG verletzt worden sei, nicht mehr geprüft werden.

Zur Frage 4:

Hier geht es um die onkologischen Therapien, die über das System der Leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung (LKF) abgerechnet werden. Die Bewertung der LKF-Punkte erfolgt mit dem FAP. Sofern die Netto-Preise für K im Wirkungsbereich der G unter dem FAP liegen, wollen die Journalisten wissen, ob aus dieser Differenz ein finanzieller Vorteil in der Abrechnung entsteht. Die G entgegnet, dass ihr keine dahingehenden Aufzeichnungen über sich allfällig aus der Differenz zwischen dem Netto-Preis für K zu den mit LKF-Punkten bewerteten FAP ergebenden finanzielle Vorteile in der Abrechnung vorlägen. Die Beantwortung dieser Frage würde erst eine umfangreiche und komplexe Analyse der vorhandenen Daten erfordern. Sie seien folglich nicht vorhanden und handle es sich um keine Informationen im Sinne des IFG.

Voraussetzung für die Beantwortung dieser Frage ist zuvor die Beantwortung der Frage 2, nämlich ob der tatsächliche Preis von K niedriger ist als der FAP. Wie bereits ausgeführt, wird die G verpflichtet, die Frage 2 zu beantworten. Bei der Frage 4 geht es nur darum, ob grundsätzlich ein finanzieller Vorteil vorliegt und nicht darum, in welchem Ausmaß ein solcher vorhanden ist. Es ist also eine Ja/Nein Frage.

Der in der Verhandlung als Zeuge einvernommene S (Leiter des Zentraleinkaufs bei der G) gab diesbezüglich an, dass besondere Medikamente wie K extra abgerechnet werden und es eine Fallpauschale gibt. Es müssten zumindest Fallgruppen geprüft werden und bedeutet dies einen gewissen Rechercheaufwand. Für das Verwaltungsgericht ist nicht ersichtlich, warum es der G nach Beantwortung der Frage 2 nicht möglich sein sollte die allgemeine Frage zu beantworten, ob sich aus der Verrechnung mit LKF-Punkten grundsätzlich ein finanzieller Vorteil ergibt oder nicht. Es ist auch nicht nachvollziehbar, warum es diesbezüglich einen besonderen Rechercheaufwand geben sollte. Die G ist daher verpflichtet Frage 4 zu beantworten.

Zu Frage 5:

Im Fall der positiven Beantwortung der Frage 4 wollen die Journalisten wissen, wie hoch dieser finanzielle Vorteil seit 2020 pro Jahr war. Dabei räumen die Journalisten in ihrem Antrag vom 27.03.2026 selbst ein, dass Frage 5 auf eine größere Detailtiefe abziele und daher in der Beantwortung gegebenenfalls einen etwas größeren Aufwand mit sich bringen könne. Demgegenüber argumentiert die G, dass eine Information nur dann vorhanden sei, wenn sie nicht erst beschafft, recherchiert oder auf sonstige Weise erhoben werden müsse. Informationen, die erst aus anderen Aufzeichnungen zusammengesetzt werden müssen bzw. durch deren Analysen erstellt werden müssen, seien keine Informationen im Sinne des IFG.

Zurecht verweist die G auf die Erläuterungen zu § 2 IFG, wonach die Information bereits vorhanden und verfügbar sein muss, also im Sinne des Art. 10 EMRK „ready and available“. Informationen beziehen sich auf bereits bekannte Tatsachen und müssen nicht erst erhoben, recherchiert, gesondert aufbereitet oder erläutert werden. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat, auch durch die Einvernahme des Zeugen S, eindeutig ergeben, dass diese Informationen nicht vorliegen, sondern erst durch einen höheren Rechercheaufwand erhoben werden müssen. Aus diesem Grund ist die G nicht verpflichtet, Frage 5 zu beantworten.Zurecht verweist die G auf die Erläuterungen zu Paragraph 2, IFG, wonach die Information bereits vorhanden und verfügbar sein muss, also im Sinne des Artikel 10, EMRK „ready and available“. Informationen beziehen sich auf bereits bekannte Tatsachen und müssen nicht erst erhoben, recherchiert, gesondert aufbereitet oder erläutert werden. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat, auch durch die Einvernahme des Zeugen S, eindeutig ergeben, dass diese Informationen nicht vorliegen, sondern erst durch einen höheren Rechercheaufwand erhoben werden müssen. Aus diesem Grund ist die G nicht verpflichtet, Frage 5 zu beantworten.

Zu Frage 6:

Hier wollen die Journalisten wissen, welchen Auftragswert bzw. Wertumfang der zuletzt abgeschlossene Rahmenvertrag der G mit L zur Lieferung von K aufweist. Im Antwortschreiben vom 25.02.2026 verweist die G darauf, dass kein Rahmenvertrag, sondern nach einer EU-weiten Ausschreibung eine Rahmenvereinbarung geschlossen wurde.

Die Rahmenvereinbarung wurde im Jahr 2018 abgeschlossen mit einem Gesamtwert von € 2 486 969,67. Die Vertreter der G haben im Zuge der Verhandlung vom 05.05.2026 zurecht darauf verwiesen, dass man zwischen Rahmenvereinbarung und Rahmenvertrag unterscheiden muss. Liegt eine Rahmenvereinbarung vor, so können aus dieser einzelne Leistungsverträge abgerufen werden.

Informationswerbende haben die gewünschte Information gemäß § 7 Abs. 2 IFG möglichst präzise zu bezeichnen. Weder Art. 22a B-VG noch das IFG machen Angaben zum Mindestumfang von antragsweise bereitzustellenden Informationen. Der Umfang einer Information gemäß § 7 Abs. 2 IFG ist daher von der Willenserklärung der Informationswerbenden abhängig. Diese Erklärung ist vom Informationswerbenden zu spezifizieren. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Umweltinformationsgesetz (vergleiche VwSlg 18.732 A/2013) ist die Beurteilung, welche Information mit einem Begehren verlangt wird, danach zu bemessen, wie dieses Begehren nach seinem erkennbaren Erklärungswert verstanden werden muss. Es obliegt der informationswerbenden Person, Art und Umfang der gewünschten Information zu bestimmen. Demgemäß sollen die vom Antragsstellenden gewünschten Informationen hinsichtlich ihrer Art und ihres Umfanges möglichst präzise bezeichnet werden (siehe Dworschak in Bußjäger/Dworschak, Informationsfreiheitsgesetz § 7 Rz 33).Informationswerbende haben die gewünschte Information gemäß Paragraph 7, Absatz 2, IFG möglichst präzise zu bezeichnen. Weder Artikel 22 a, B-VG noch das IFG machen Angaben zum Mindestumfang von antragsweise bereitzustellenden Informationen. Der Umfang einer Information gemäß Paragraph 7, Absatz 2, IFG ist daher von der Willenserklärung der Informationswerbenden abhängig. Diese Erklärung ist vom Informationswerbenden zu spezifizieren. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Umweltinformationsgesetz (vergleiche VwSlg 18.732 A/2013) ist die Beurteilung, welche Information mit einem Begehren verlangt wird, danach zu bemessen, wie dieses Begehren nach seinem erkennbaren Erklärungswert verstanden werden muss. Es obliegt der informationswerbenden Person, Art und Umfang der gewünschten Information zu bestimmen. Demgemäß sollen die vom Antragsstellenden gewünschten Informationen hinsichtlich ihrer Art und ihres Umfanges möglichst präzise bezeichnet werden (siehe Dworschak in Bußjäger/Dworschak, Informationsfreiheitsgesetz Paragraph 7, Rz 33).

Die G hat keinen Rahmenvertrag, sondern lediglich eine Rahmenvereinbarung mit L abgeschlossen. Die Ergebnisse des Vergabeverfahrens wurden im EU-Amtsblatt bekannt gegeben. Es ist für das Verwaltungsgericht nicht erkennbar, wie die G die Frage 6 beantworten hätte sollen, gibt es doch keinen „zuletzt abgeschlossenen Rahmenvertrag“ zwischen G und L. Die Frage ist daher von vornherein von der G nicht zu beantworten.

Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die G die Fragen 2 und 4 zu beantworten hat, jedoch nicht die Fragen 3, 5, 6, 7 und 8.

Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist zulässig, weil es noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Interessenabwägung nach § 6 Abs. 1 IFG gibt, insbesondere zur Frage, ob ein (durch eine nicht eingehaltene Verschwiegenheitsverpflichtung ausgelöster) konkret drohender wirtschaftlicher und finanzieller Schaden im Sinne des § 6 Abs. 1 Ziffer 6 IFG schwerer wiegt als die berechtigten Interessen der Journalisten an der Bekanntgabe des Preises von K. Es gibt dazu noch keine Grundsatzentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Journalisten haben bei allen Landesverwaltungsgerichten Anträge auf Informationserteilung bezüglich des Krebsmedikamentes K gestellt. Da nicht davon auszugehen ist, dass die Entscheidungen der einzelnen Landesverwaltungsgerichte im Ergebnis einheitlich erfolgen werden, ist eine Grundsatzentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes auch deshalb wünschenswert, damit eine Einheitlichkeit der Rechtsprechung gewährleistet ist.Die ordentliche Revision ist zulässig, weil es noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Interessenabwägung nach Paragraph 6, Absatz eins, IFG gibt, insbesondere zur Frage, ob ein (durch eine nicht eingehaltene Verschwiegenheitsverpflichtung ausgelöster) konkret drohender wirtschaftlicher und finanzieller Schaden im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 6 IFG schwerer wiegt als die berechtigten Interessen der Journalisten an der Bekanntgabe des Preises von K. Es gibt dazu noch keine Grundsatzentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Journalisten haben bei allen Landesverwaltungsgerichten Anträge auf Informationserteilung bezüglich des Krebsmedikamentes K gestellt. Da nicht davon auszugehen ist, dass die Entscheidungen der einzelnen Landesverwaltungsgerichte im Ergebnis einheitlich erfolgen werden, ist eine Grundsatzentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes auch deshalb wünschenswert, damit eine Einheitlichkeit der Rechtsprechung gewährleistet ist.

Landesverwaltungsgericht Steiermark

HR Dr. Wittmann

Schlagworte

Anwendungsbereich, Steiermärkische Krankenanstaltengesellschaft, Auskunftspflicht, Informationsfreiheit, KAGES, Bundes-Verfassungsgesetz, Verfassungskonforme Auslegung, Informationsfreiheitsgesetz, Freiheit der Meinungsäußerung, KONVENTION ZUM SCHUTZE DER MENSCHENRECHTE UND GRUNDFREIHEITEN

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2026:LVwG.41.11.1718.2026.19

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2026
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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