Entscheidungsdatum
22.07.2026Norm
AsylG 2005 §54aSpruch
,
G310 2315128-2/3E
G310 2315124-2/3E
G310 2315125-2/3E
G310 2315129-2/3E
G310 2315126-2/3E IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Gaby WALTNER über die Beschwerde der nordmazedonischen Staatsangehörigen 1) XXXX , geboren am XXXX , 2) XXXX , geboren am XXXX , 3) XXXX , geboren am XXXX , 4) XXXX , geboren am XXXX und 5) XXXX , geboren am XXXX , die minderjährigen Beschwerdeführer durch ihre Mutter XXXX , alle vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.07.2026, Zl. 1) XXXX , 2) XXXX , 3) XXXX , 4) XXXX und 5) XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Gaby WALTNER über die Beschwerde der nordmazedonischen Staatsangehörigen 1) römisch 40 , geboren am römisch 40 , 2) römisch 40 , geboren am römisch 40 , 3) römisch 40 , geboren am römisch 40 , 4) römisch 40 , geboren am römisch 40 und 5) römisch 40 , geboren am römisch 40 , die minderjährigen Beschwerdeführer durch ihre Mutter römisch 40 , alle vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.07.2026, Zl. 1) römisch 40 , 2) römisch 40 , 3) römisch 40 , 4) römisch 40 und 5) römisch 40 , zu Recht:
A) Die Beschwerden werden mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt I. und II. der angefochtenen Bescheide zu lauten haben:A) Die Beschwerden werden mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. der angefochtenen Bescheide zu lauten haben:
„I. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 05.06.2026 wird hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. „I. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 05.06.2026 wird hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
II. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 05.06.2026 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.“römisch zwei. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 05.06.2026 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.“
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Die Erstbeschwerdeführerin (BF1) ist die Mutter der volljährigen Zweitbeschwerdeführerin (BF2) sowie der minderjährigen dritt- bis fünftbeschwerdeführenden Parteien (BF3, BF4 und BF5).
Sie stellten am 05.06.2026 jeweils ihren zweiten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet und wurden die BF1, die BF 2 und der BF3 hierzu am selben Tag einer Erstbefragung unterzogen. Es folgten niederschriftliche Befragungen der BF1, im Zuge derer auch der BF3 befragt wurde, sowie der BF2.
Mit den nun angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 01.07.2026 wurden die Anträge der BF hinsichtlich des Status der Asylberechtigten gemäß Art 13 StatusVO iVm § 75 Abs 32 AsylG 2005 sowie des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Art 18 StatusVO iVm § 75 Abs 32 AsylG 2005 gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte I. und II. der angefochtenen Bescheide). Ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 2 oder 3 EMRK wurde ihnen gemäß § 54a iVm § 75 Abs 32 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide).Mit den nun angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 01.07.2026 wurden die Anträge der BF hinsichtlich des Status der Asylberechtigten gemäß Artikel 13, StatusVO in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 sowie des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Artikel 18, StatusVO in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. der angefochtenen Bescheide). Ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 2, oder 3 EMRK wurde ihnen gemäß Paragraph 54 a, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei. der angefochtenen Bescheide).
Gegen diese Bescheide erhoben die BF durch ihre Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde, welche samt den dazugehörigen Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurden.
Feststellungen:
Die BF1 ist die Mutter der bereits volljährigen BF2 sowie der minderjährigen BF3 bis BF5. Die BF1 hat neben der BF2 bis BF5 noch zwei weitere volljährige Kinder, die in Nordmazedonien leben. Der Vater der BF2 bis BF5 ist am XXXX verstorben. Die BF2 wurde im Jahr 2007 in XXXX , Nordmazedonien, geboren; die BF3 bis BF5 wurden in Österreich geboren.Die BF1 ist die Mutter der bereits volljährigen BF2 sowie der minderjährigen BF3 bis BF5. Die BF1 hat neben der BF2 bis BF5 noch zwei weitere volljährige Kinder, die in Nordmazedonien leben. Der Vater der BF2 bis BF5 ist am römisch 40 verstorben. Die BF2 wurde im Jahr 2007 in römisch 40 , Nordmazedonien, geboren; die BF3 bis BF5 wurden in Österreich geboren.
Die BF1 ist Angehörige der albanischen und türkischen Volksgruppe, die weiteren BF sind ausschließlich Angehörige der albanischen Volksgruppe; alle BF bekennen sich zum islamischen Glauben. Ihre gemeinsame Muttersprache ist Albanisch. Die Identität der BF steht fest.
Die BF1 reiste bereits im Jahr 2010 in das Bundesgebiet ein und hielt sich hier bis 2018 auf, ohne über einen aufrechten Aufenthaltstitel zu verfügen; auch in den Jahren 2022 bis zumindest 18.01.2024 war sie teilweise in Österreich. Sie wuchs in Nordmazedonien auf und war dort zuletzt auch berufstätig; so hat sie in einer Pizzeria und als Fahrerin für den Schultransport gearbeitet und konnte mit diesem Einkommen ihre Kinder erhalten. In Österreich war sie noch nie erwerbstätig; vielmehr bezogen sie und ihre Kinder Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung.
Es kann festgestellt werden, dass für alle BF im Herkunftsstaat soziale Anknüpfungspunkte bestehen. Da die BF1 vor ihrer Ausreise im Jahr 2024 im Herkunftsstaat einer Beschäftigung nachgegangen ist und ihre Kinder, die übrigen BF, dort die Schule besucht haben, besteht für die BF bei einer Rückkehr nach Nordmazedonien ein taugliches soziales Auffangnetz.
Die BF1 hat eine Deutschsprachprüfung auf dem Sprachniveau A1 mit „gut“ bestanden und den Kurs „Deutsch für Asylwerbende - A 2/1“ der Volkshochschule absolviert. Die BF1 verfügt über gewisse Deutschkenntnisse, sodass Fragen in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG teilweise auf Deutsch beantwortet werden konnten; die Beiziehung eines Dolmetschers für die albanische Sprache war dennoch zwingend nötig. Im gesamten Verfahren ist keine Mitgliedschaft in einem Verein oder ein ehrenamtliches bzw. gemeinnütziges Engagement hervorgekommen und wurde diesbezüglich auch kein substantiiertes Vorbringen in der Beschwerde erstattet. Bis auf Kontakte zum Roten Kreuz und anderen Eltern aus der Schule der BF3 bis BF5, besteht keine gesellschaftliche Integration der BF1.
In Österreich verfügt keiner der BF über Familienangehörige oder sonstige Personen, zu welchen ein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis besteht.
Die im Jahr 2007 in Nordmazedonien geborene BF2 wuchs die ersten drei Lebensjahre im Herkunftsstaat auf. Im Jahr 2010, somit im Alter von drei Jahren, reiste sie mit ihrer Mutter, der BF1, und ihrem mittlerweile verstorbenen Vater ins österreichische Bundesgebiet. Sie besuchte in Österreich bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2018 die Schule. In Nordmazedonien hat sie die Pflichtschule abgeschlossen, das Gymnasium im Herkunftsstaat hat sie nach dem zweiten Jahr aufgrund der erneuten Ausreise nach Österreich abgebrochen.
Ebenso wie die BF1 verfügt auch die BF2 über ein Maß an Deutschkenntnissen, sodass Fragen in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG teilweise auf Deutsch beantwortet werden konnten; die Beiziehung eines Dolmetschers für die albanische Sprache war jedoch auch für die BF2 zwingend notwendig. Nachweise für eine absolvierte Deutschsprachprüfung liegen nicht vor. Auch die BF2 verfügt über keine maßgebliche gesellschaftliche Integration im Bundesgebiet; so hat auch sie neben einer Freundin in Österreich lediglich Kontakte zum Roten Kreuz. Sie hat in Österreich keine Berufsausbildung absolviert und ist im gesamten Verfahren auch keine Mitgliedschaft in einem Verein oder ein ehrenamtliches bzw. gemeinnütziges Engagement hervorgekommen; es wurde diesbezüglich auch kein substantiiertes Vorbringen in der Beschwerde erstattet.
Die BF2 leidet an Epilepsie und einer mittelgradigen depressiven Episode, ist darüber hinaus aber gesund und arbeitsfähig. Sie bezieht ebenfalls Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und erhält aufgrund ihrer freiwilligen Beschäftigung beim Roten Kreuz für Reinigungsarbeiten geringe monetäre Zuschüsse.
Die minderjährigen BF3 bis BF5 sind in Österreich geboren und die ersten Lebensjahre in Österreich aufgewachsen; seit ihrer Ausreise aus Österreich im Jahr 2018 bis zu ihrer erneuten Einreise in das Bundesgebiet im Jahr 2024 lebten sie mit ihrer Mutter, der BF1 und ihrer mittlerweile volljährigen Schwester, der BF2, im Herkunftsstaat. Alle drei minderjährigen BF besuchten während des Aufenthalts in Österreich die Volksschule. Der BF3 sowie die BF4 leiden ebenfalls an Epilepsie.
Die BF reisten zuletzt gemeinsam am 10.09.2024 per Flugzeug in das österreichische Bundesgebiet ein. Seitdem haben sie das Bundesgebiet nicht verlassen.
Am 20.09.2024 brachten die BF ihren ersten Asylantrag ein. Im Rahmen der am selben Tag stattgefundenen Erstbefragungen gab die BF1 an, wegen der Teilnahme an Demonstrationen und ihrer türkischen Abstammung bedroht worden zu sein. Auch ihr Sohn sei verletzt worden. Anlässlich der niederschriftlichen Befragung der BF1 vor dem BFA am 10.01.2025, gab diese an, nach dem Tod ihres Mannes von unbekannten Personen bedroht worden zu sein, wobei einmal ihr Sohn verletzt worden sei. Ihr Sohn sei auch von anderen Kindern mit einem Messer angegriffen worden und habe man ihn in der Schule schlecht behandelt. Ergänzend wurde die Epilepsie-Erkrankungen der BF2, BF3 und BF5 und in diesem Zusammenhang die schlechte medizinische Versorgung in Nordmazedonien vorgebracht, und auch, dass der BF4 unter traumatischen Bedingungen leide. Die BF1 legte medizinische Unterlagen und eine Anzeigenbestätigung aus dem Jahr 2024 vor.
Am 14.01.2025 wurde das XXXX , Abteilung für Neurologie und Psychiatrie, seitens des BFA mit einer fachärztlichen Begutachtung der BF2 beauftragt. Das entsprechende Gutachten langte am 27.02.2025 beim BFA ein.Am 14.01.2025 wurde das römisch 40 , Abteilung für Neurologie und Psychiatrie, seitens des BFA mit einer fachärztlichen Begutachtung der BF2 beauftragt. Das entsprechende Gutachten langte am 27.02.2025 beim BFA ein.
Ebenso erstattete das BFA am 13.01.2025 bezugnehmend auf die Epilepsieerkrankung der BF2 mitsamt einer mittelgradigen depressiven Episode eine Anfrage an die Staatendokumentation hinsichtlich der Behandlungsmöglichkeit und der Behandlungskosten. Die Anfragebeantwortung wurde langte am 21.03.2025 beim BFA ein.
Es folgte die niederschriftliche Befragung der BF2 vor dem BFA am 09.04.2025.
Mit den Bescheiden des BFA jeweils vom 29.04.2025 wurden die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG (jeweils Spruchpunkt I.), als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nordmazedonien § 8 Abs 1 iVm. § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (jeweils Spruchpunkt II.) abgewiesen, den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen sie gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Nordmazedonien gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Darüber hinaus wurde eine Frist zur freiwilligen Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG eingeräumt (Spruchpunkt VI.). Mit den Bescheiden des BFA jeweils vom 29.04.2025 wurden die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (jeweils Spruchpunkt römisch eins.), als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nordmazedonien Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (jeweils Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Nordmazedonien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Darüber hinaus wurde eine Frist zur freiwilligen Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eingeräumt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Dagegen erhoben die BF fristgerecht Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG). Diese wurden im Wesentlichen damit begründet, dass die BF1 bei Demonstrationen gegen die Regierung teilgenommen habe und habe sie öffentlich gesagt, dass der Staat korrupt sei; deshalb seien die BF von Unbekannten bedroht worden, wobei die Polizei nichts unternommen habe. Außerdem drohe den minderjährigen BF im Falle einer Rückkehr nach Nordmazedonien eine massive Kindeswohlgefährdung aus diversen Gründen. Eine adäquate medikamentöse Behandlung von Epilepsie sei in Nordmazedonien nicht gewährleistet. Den Beschwerden wurde ein Konvolut an medizinischen Unterlagen, die Sterbeurkunde des Mannes der BF1, Empfehlungsschreiben, Bestätigungen betreffend Sprachkurse und Schulbesuchsbestätigungen beigelegt.
Am 25.11.2025 fand vor dem BVwG, Außenstelle Graz, die mündliche Beschwerdeverhandlung statt. Mit Eingabe vom 17.12.2025, am 19.12.2025 beim BVwG einlangend, wurde hinsichtlich der durchgeführten mündlichen Beschwerdeverhandlung zur Wahrung des Parteiengehörs eine weitere Stellungnahme samt einem Konvolut an Unterlagen, darunter Arztbriefe und Schulbesuchsbestätigungen, seitens der BF vorgelegt.
In weiterer Folge wurden mit Erkenntnis des BVwG vom 26.01.2026, G308 2315128-1/10E ua., die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.
Die dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des VwGH vom 18.05.2026, Ra 2026/18/0061, zurückgewiesen.
Um eine Abschiebung zu verhindern, stellten die BF am 05.06.2026 die nunmehr verfahrensgegenständlichen zweiten Anträge auf internationalen Schutz im Bundesgebiet.
Seit dem rechtskräftigen Abschluss des vorhergehenden Asylverfahrens brachten die BF kein neues entscheidungsrelevantes individuelles Vorbringen glaubhaft vor.
Festgestellt wird, dass Nordmazedonien gemäß § 1 Z 4 HStV, BGBl. II. Nr. 177/2009, idF BGBl. II Nr. 129/2022, als sicherer Herkunftsstaat gilt.Festgestellt wird, dass Nordmazedonien gemäß Paragraph eins, Ziffer 4, HStV, Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 177 aus 2009,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2022,, als sicherer Herkunftsstaat gilt.
Nach Einsichtnahme in das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation in Bezug auf den Herkunftsstaat Nordmazedonien und insbesondere in Bezug auf die dort vorherrschende Sicherheitslage und die medizinische Versorgung (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA, Stand 23.01.2023, Zugriff am 20.07.2026), kann festgestellt werden, dass sich die allgemeine Lage in Nordmazedonien seit der Entscheidung über den ersten Asylantrag der BF nicht entscheidungswesentlich verändert hat. Dabei wird auch auf die Behandlungsmöglichkeit von Epilepsie im Herkunftsstaat und die damit im Zusammenhang stehende Med-COI Anfrage zur Klärung der Behandlungsmöglichkeiten hinsichtlich epileptischer Anfälle und der Verfügbarkeit von Antiepileptika im Herkunftsstaat hingewiesen.
Die BF1, BF2 und BF3 sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu Identität, Staatsbürgerschaft, Herkunft, Schulbildung und Arbeitserfahrung, sowie familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsland beruhen auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben der BF1 und BF2 im Vorverfahren. Aus ihren Angaben vor dem BFA im gegenständlichen Verfahren sowie den vorgelegten medizinischen Unterlagen resultieren die Feststellungen zu den Erkrankungen der BF.
Die Feststellungen zum vorangegangenen Asylverfahren ergeben sich aus den im gegenständlichen Verfahren vom BFA vorgelegten Verwaltungsakten und dem Verfahren vor dem BVwG zu G308 2315128-1 ua.. Im Hinblick auf die Länderfeststellungen, der Anfragebeantwortung sowie der konkreten familiären Situation der BF wurde festgehalten, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Nordmazedonien nicht in eine existenz- und lebensbedrohende Notlage geraten würden.
Dass seit dem rechtskräftigen Abschluss des vorhergehenden Asylverfahrens kein neues entscheidungsrelevantes individuelles Vorbringen glaubhaft vorgebracht wurde, ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
Im ersten Asylverfahren machten die BF neben der mangelnden Behandlungsmöglichkeiten von Epilepsie zunächst die Teilnahme der BF1 an Demonstrationen geltend. Im Zuge des weiteren Verfahrens wurde vorgebracht, dass unbekannte Personen die BF zu Hause und in der Schule bedroht hätten, wobei der BF3 verletzt worden sei. Dieser sei zudem in der Schule gemobbt worden, wobei seitens des BVwG im Erkenntnis vom 26.01.2026 festgestellt wurde, dass die BF keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnten.
Im nunmehrigen Verfahren bringen die BF nun vor, seit spätestens Jänner 2024 Bedrohungen von Seiten des in Nordmazedonien verbliebenen Sohnes ausgesetzt zu sein. Beigelegt wurde eine diesbezügliche Anzeigenbestätigung vom 22.02.2024. Auch habe sich der Gesundheitszustand der Kinder der BF1 seit der letzten Entscheidung verschlechtert.
Das Vorbringen den älteren Sohn betreffend wurde von den BF erstmals im nunmehrigen Asylverfahren vorgebracht, obwohl die behauptete Bedrohung schon im ersten Asylverfahren bestanden hätte müssen. Die BF konnten keine plausiblen Gründe darlegen, weshalb dieses Vorbringen nicht bereits früher erstattet wurde. Hinzu kommt, dass der BF1 im Vorverfahren seitens des BFA ausreichend Zeit geboten wurde, um die Flucht- und Asylgründe zu schilden und auch über Nachfrage bezüglich der Vollständigkeit keine weiteren Angaben tätigte. Zudem gab die BF1 im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 25.11.2025 an, seit fünf Jahren keinen Kontakt mehr zum Sohn zu haben, obwohl sie am 24.06.2026 vor dem BFA schilderte, im Jänner 2024 einen Anruf von ihm entgegengenommen zu haben. Auch wurde sie vor dem BVWG befragt, ob es weitere Drohungen oder Verfolgungen gegeben habe. Ein dem nunmehrigen Fluchtgrund entsprechendes Vorbringen wurde von der BF1 jedoch nicht erstattet. Wenn eine Bedrohung durch den Sohn tatsächlich bestehen würde, wäre davon auszugehen, dass die BF diese bereits im Vorverfahren vorgebracht hätten.
In einer Gesamtschau weist die behauptete Bedrohung durch den Sohn daher keinen glaubhaften Kern auf. Vielmehr geht aus dem Zeitpunkt der zweiten Asylantragstellung, nämlich nach Ende der Frist zur freiwilligen Ausreise sowie dem Vorbringen der BF, das neue Vorbringen aufgrund einer im Raum stehenden Abschiebung erstattet zu haben, hervor, dass die BF den gegenständlichen Asylantrag zur Verhinderung der Abschiebung gestellt haben.
Selbst die nunmehr vorgelegten medizinischen Unterlagen der BF1, BF2, BF3 und BF5 vermochten keine entscheidungswesentliche Änderung begründen. Für die BF1 wurden psychotherapeutische Stellungnahmen in Vorlage gebracht, wobei daraus hervorgeht, dass sie sich bereits seit Mai 2025 in Therapie befindet und gab sie dies auch in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 25.11.2025 an. Eine entsprechende Stellungnahme wurde dem BVwG am 17.12.2025 übermittelt. Hinsichtlich der die Kinder betreffenden Unterlagen ist auszuführen, dass keine Änderung der Krankheitsbilder erkennbar ist und bereits seitens des BFA im Vorfahren ein psychiatrisches Gutachten für die BF2 und eine Anfrage eine Staatendokumentation bezüglich der Epilepsieerkrankung eingeholt wurde. Sowohl das BFA als auch das BVwG haben sich eingehend mit der medizinischen Situation der Kinder, dem Behandlungsbedarf und den Behandlungsmöglichkeiten auseinandergesetzt.
Auch die allgemeine Lage in Nordmazedonien hat sich zwischenzeitlich nicht entscheidungswesentlich verändert und stehen die im ersten Asylverfahren konstatierten Feststellungen zur Sicherheits- oder Versorgungslage in Nordmazedonien weiterhin in Geltung.
Die Feststellungen zum durchgehenden Aufenthalt in Österreich seit September 2024 ergeben sich aus den Daten ihrer Asylantragstellungen, den Auszügen aus dem Zentralen Melderegister, den Angaben der BF1 sowie den Inhalten der Verwaltungsakten. Die Feststellung über die strafgerichtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus einem eingeholten, aktuellen Strafregisterauszug.
Rechtliche Beurteilung:
Zur Verbindung der Verfahren:
Das Bundesverwaltungsgericht hat nach § 17 VwGVG iVm § 39 Abs. 2 AVG unter Bedachtnahme auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis mehrere in seine Zuständigkeit fallende Rechtssachen zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden. Damit soll der Behörde etwa die mehrfache Aufnahme der gleichen Beweise erspart bleiben. Die Verbindung mehrerer Verwaltungssachen setzt voraus, dass für sie alle dieselbe Behörde bzw. dasselbe VwG sachlich und örtlich zuständig ist und diese in allen betroffenen Angelegenheiten das AVG anzuwenden hat (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 39, Rz 29 f, Stand 01.04.2021, rdb.at).Das Bundesverwaltungsgericht hat nach Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG unter Bedachtnahme auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis mehrere in seine Zuständigkeit fallende Rechtssachen zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden. Damit soll der Behörde etwa die mehrfache Aufnahme der gleichen Beweise erspart bleiben. Die Verbindung mehrerer Verwaltungssachen setzt voraus, dass für sie alle dieselbe Behörde bzw. dasselbe VwG sachlich und örtlich zuständig ist und diese in allen betroffenen Angelegenheiten das AVG anzuwenden hat vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 39,, Rz 29 f, Stand 01.04.2021, rdb.at).
Da die BF in Familiengemeinschaft leben, die angefochtenen Bescheide und die Beschwerden weitgehend übereinstimmen, sodass in den Beschwerdeverfahren ähnliche/idente Tatsachen- und Rechtsfragen zu klären sind, sind die Verfahren, die derselben Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zugewiesen wurden, aus Zweckmäßigkeitsgründen zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden.
Zu Spruchpunkt I. und II. der angefochtenen Bescheide:Zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. der angefochtenen Bescheide:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idF vor dem BGBl I. 39/2026 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt römisch eins. 39 aus 2026, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idF vor dem BGBl. I 39/2026 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß Art. 13 StatusVO ist einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er die Voraussetzungen der Kapitel II und III der StatusVO erfüllt. Gemäß Artikel 13, StatusVO ist einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er die Voraussetzungen der Kapitel römisch zwei und römisch drei der StatusVO erfüllt.
Flüchtling ist gemäß Art. 3 Z 5 StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will, und auf den Art. 12 StatusVO (Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling) keine Anwendung findet. Flüchtling ist gemäß Artikel 3, Ziffer 5, StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will, und auf den Artikel 12, StatusVO (Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling) keine Anwendung findet.
Gemäß Art. 18 StatusVO ist einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen, der die Voraussetzungen für subsidiären Schutz nach den Kapiteln II und V erfüllt, den Status subsidiären Schutzes zuzuerkennen. Gemäß Artikel 18, StatusVO ist einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen, der die Voraussetzungen für subsidiären Schutz nach den Kapiteln römisch zwei und römisch fünf erfüllt, den Status subsidiären Schutzes zuzuerkennen.
Anspruch auf subsidiären Schutz hat nach Art. 3 Nr. 6 StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt, der aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Art. 15 zu erleiden, und auf den die Ausschlussgründe des Art. 17 Abs. 1 und 2 keine Anwendung finden oder der den Schutz seines Herkunftslandes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen will. Anspruch auf subsidiären Schutz hat nach Artikel 3, Nr. 6 StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt, der aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Artikel 15, zu erleiden, und auf den die Ausschlussgründe des Artikel 17, Absatz eins und 2 keine Anwendung finden oder der den Schutz seines Herkunftslandes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen will.
Gemäß Art. 15 StatusVO gilt als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (lit. a), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland (lit. b) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (lit. c). Gemäß Artikel 15, StatusVO gilt als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Litera a,), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland (Litera b,) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Litera c,).
Gemäß Art. 6 StatusVO kann Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden ausgehen von dem Staat (lit. a), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebietes beherrschen (lit b.), oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Art. 7 Abs. 1 genannten Akteure erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung oder einem ernsthaften Schaden zu bieten (lit. c).Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Gemäß Artikel 6, StatusVO kann Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden ausgehen von dem Staat (Litera a,), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebietes beherrschen (Litera b,), oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Artikel 7, Absatz eins, genannten Akteure erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung oder einem ernsthaften Schaden zu bieten (Litera c,).Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet.
Bei der Prüfung des Vorliegens der „entschiedenen Sache“ ist auch vom Verwaltungsgericht von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen (vgl. VwGH 07.03.2024, Ra 2023/14/0456, mwN).Bei der Prüfung des Vorliegens der „entschiedenen Sache“ ist auch vom Verwaltungsgericht von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen vergleiche VwGH 07.03.2024, Ra 2023/14/0456, mwN).
Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrages auf Grund geänderten Sachverhalts hat nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen. Im Rechtsmittelverfahren ist ausschließlich zu prüfen, ob die Behörde erster Instanz zu Recht zum Ergebnis gelangt ist, dass keine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist. Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH 02.05.2019, Ra 2018/20/0515). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400). Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrages auf Grund geänderten Sachverhalts hat nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen. Im Rechtsmittelverfahren ist ausschließlich zu prüfen, ob die Behörde erster Instanz zu Recht zum Ergebnis gelangt ist, dass keine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist. Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach Paragraph 68, AVG ist von der „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH 02.05.2019, Ra 2018/20/0515). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400).
Die Rechtskraft einer früher in der gleichen Angelegenheit ergangenen Erledigung steht einer neuen Sachentscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG nur dann nicht entgegen, wenn in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen eine Änderung eingetreten ist. Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die „entschiedene Sache“, d.h. durch die Identität der Sache, über die formell rechtskräftig abgesprochen wurde, mit der im neuerlichen Abspruch erfassten bestimmt. Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für die Vorentscheidung maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung der in der Vorentscheidung als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist (vgl. VwGH 20.01.2021, Ra 2020/19/0381, mwN). Die Rechtskraft einer früher in der gleichen Angelegenheit ergangenen Erledigung steht einer neuen Sachentscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG nur dann nicht entgegen, wenn in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen eine Änderung eingetreten ist. Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die „entschiedene Sache“, d.h. durch die Identität der Sache, über die formell rechtskräftig abgesprochen wurde, mit der im neuerlichen Abspruch erfassten bestimmt. Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für die Vorentscheidung maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung der in der Vorentscheidung als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist vergleiche VwGH 20.01.2021, Ra 2020/19/0381, mwN).
Die Sache verliert ihre Identität, wenn in den entscheidungsrelevanten Fakten bzw. in den die Entscheidung tragenden Normen, eine wesentliche, d.h. die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides ermöglichende oder gebietende Änderung eingetreten ist (VwGH 21.06.2007, 2006/10/0093).
In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH 17.02.2022, Ra 2020/18/0127, mwN). In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen vergleiche VwGH 17.02.2022, Ra 2020/18/0127, mwN).
Aufgrund der unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) kann sich die Sachverhaltsänderung im Asylverfahren auch auf Gründe beziehen, die bereits vor Abschluss des ersten Verfahrens existent waren, aber erst im Folgeantrag geltend gemacht wurden. Ein solcherart begründeter Antrag auf internationalen Schutz darf nicht allein deswegen wegen „entschiedener Sache“ zurückgewiesen werden, weil der nunmehr vorgebrachte Sachverhalt von der Rechtskraft einer früheren Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz erfasst sei, ohne dass eine Prüfung vorgenommen worden wäre, ob neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht wurden, die erheblich zur Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist. Kommt bei einer solchen Prüfung hervor, dass – allenfalls entgegen den Behauptungen eines Antragstellers – solche neuen Elemente oder Erkenntnisse nicht vorliegen oder vom Antragsteller gar nicht vorgebracht worden sind, so ist eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache weiterhin statthaft. Das gilt auch dann, wenn zwar neue Elemente oder Erkenntnisse vorliegen, die Änderungen aber lediglich Umstände betreffen, die von vornherein zu keiner anderen Entscheidung in Bezug auf die Frage der Zuerkennung eines Schutzstatus führen können. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat nämlich in diesen Konstellationen keine Änderung erfahren. Liegen keine neuen Elemente oder Erkenntnisse vor oder sind die neuen Elemente oder Erkenntnisse nicht geeignet, erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beizutragen, dass dem Antragsteller ein Schutzstatus zuzuerkennen ist, so erlauben auch die unionsrechtlichen Vorgaben, einen Folgeantrag als unzulässig zu betrachten (VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, mit Bezug auf EuGH 09.09.2021, C-18/20). Wenn somit den vom Antragsteller auf internationalen Schutz behaupteten Gründen, die nach seinem Vorbringen bereits vor Abschluss des ersten Verfahrens existent gewesen seien, aber erst im Folgeverfahren geltend gemacht wurden, der „glaubhafte Kern“ abgesprochen wird, so ist eine Zurückweisung dieses Folgeantrags nach § 68 Abs. 1 AVG weiterhin statthaft (VwGH 31.10.2022, Ra 2022/18/0259).Aufgrund der unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) kann sich die Sachverhaltsänderung im Asylverfahren auch auf Gründe beziehen, die bereits vor Abschluss des ersten Verfahrens existent waren, aber erst im Folgeantrag geltend gemacht wurden. Ein solcherart begründeter Antrag auf internationalen Schutz darf nicht allein deswegen wegen „entschiedener Sache“ zurückgewiesen werden, weil der nunmehr vorgebrachte Sachverhalt von der Rechtskraft einer früheren Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz erfasst sei, ohne dass eine Prüfung vorgenommen worden wäre, ob neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht wurden, die erheblich zur Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist. Kommt bei einer solchen Prüfung hervor, dass – allenfalls entgegen den Behauptungen eines Antragstellers – solche neuen Elemente oder Erkenntnisse nicht vorliegen oder vom Antragsteller gar nicht vorgebracht worden sind, so ist eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache weiterhin statthaft. Das gilt auch dann, wenn zwar neue Elemente oder Erkenntnisse vorliegen, die Änderungen aber lediglich Umstände betreffen, die von vornherein zu keiner anderen Entscheidung in Bezug auf die Frage der Zuerkennung eines Schutzstatus führen können. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat nämlich in diesen Konstellationen keine Änderung erfahren. Liegen keine neuen Elemente oder Erkenntnisse vor oder sind die neuen Elemente oder Erkenntnisse nicht geeignet, erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beizutragen, dass dem Antragsteller ein Schutzstatus zuzuerkennen ist, so erlauben auch die unionsrechtlichen Vorgaben, einen Folgeantrag als unzulässig zu betrachten (VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, mit Bezug auf EuGH 09.09.2021, C-18/20). Wenn somit den vom Antragsteller auf internationalen Schutz behaupteten Gründen, die nach seinem Vorbringen bereits vor Abschluss des ersten Verfahrens existent gewesen seien, aber erst im Folgeverfahren geltend gemacht wurden, der „glaubhafte Kern“ abgesprochen wird, so ist eine Zurückweisung dieses Folgeantrags nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG weiterhin statthaft (VwGH 31.10.2022, Ra 2022/18/0259).
Wie bereits dargelegt, erstatteten die BF im nunmehrigen Verfahren - ergänzend zum bisherigen Vorbringen - nunmehr vom volljährigen Sohn bzw. Bruder bedroht zu werden, obwohl dieser Umstand laut den Schilderungen der BF vor dem BFA bereits im Vorverfahren bekannt gewesen sei, was auch durch die Anzeigenbestätigung aus dem Jahr 2024 belegt wird. Damit wird somit offensichtlich auf die Änderung des bereits rechtskräftig festgestellten Sachverhaltes abgezielt wird.
Vor dem Hintergrund, dass dem Fluchtvorbringen bereits im Kern aber keine Glaubhaftigkeit zukommt, ist das „neue“ Vorbringen der BF nicht geeignet, erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beizutragen, dass den BF der Status der Asylberechtigten zuerkannt wird. Eine inhaltliche Prüfung des Antrages der BF ist daher gegenständlich im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nicht geboten.
Da sich auch sonst weder die Rechtslage noch die Lage im Herkunftsstaat seit der Abweisung ihrer ersten Anträge auf internationalen Schutzentscheidungsrelevant geändert hat, ist es von vornherein ausgeschlossen, die Frage der Gewährung von Asyl und subsidiärem Schutz nunmehr anders zu beurteilen.
Die BF haben somit keine neuen Tatsachen vorgebracht, die einen Folgeantrag rechtfertigen. Daher ist die Zurückweisung der Folgeanträge sowohl in Bezug auf die Gewährung des Status von Asylberechtigten als auch in Bezug auf die Gewährung des Status von subsidiär Schutzberechtigten nicht zu beanstanden. Die Beschwerde gegen die Zurückweisung der Folgeanträge auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache in den Spruchpunkt I. und II. der angefochtenen Bescheide ist daher als unbegründet abzuweisen.Die BF haben somit keine neuen Tatsachen vorgebracht, die einen Folgeantrag rechtfertigen. Daher ist die Zurückweisung der Folgeanträge sowohl in Bezug auf die Gewährung des Status von Asylberechtigten als auch in Bezug auf die Gewährung des Status von subsidiär Schutzberechtigten nicht zu beanstanden. Die Beschwerde gegen die Zurückweisung der Folgeanträge auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache in den Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. der angefochtenen Bescheide ist daher als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide: Zu Spruchpunkt römisch drei. der angefochtenen Bescheide:
Nach § 54a Abs. 1 AsylG 2005 idF des BGBl. I 39/2026 ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Nach Paragraph 54 a, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, ist einem im Bundesgebiet aufhältigen
Drittstaatsangehörigen in den Fällen des § 58 Abs. 1 eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ von Amts wegen zu erteilen, wenn dessen Abschiebung in das Herkunftsland gemäß § 50 Abs. 1 FPG nicht bloß vorübergehend unzulässig wäre. Drittstaatsangehörigen in den Fällen des Paragraph 58, Absatz eins, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ von Amts wegen zu erteilen, wenn dessen Abschiebung in das Herkunftsland gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG nicht bloß vorübergehend unzulässig wäre.
Die Schaffung des neuen „Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK“ erfolgte vor dem Hintergrund der Umsetzung des Urteils des EuGH vom 18. Dezember 2014, C-542/13, M’Bodj. Bislang erhielten Personen, denen im Herkunftsland eine reale Gefahr der Verletzung der Art. 2 oder 3 EMRK (Recht auf Leben und Verbot der Folter) drohte, gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 idF vor Inkrafttreten des AMPAG den Status subsidiären Schutzes, selbst wenn die Gefährdung nicht von einem Dritten (Akteur) ausging. So etwa im Falle allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsstaat, z.B. wegen unzureichender medizinischer Versorgung oder Umweltkatastrophen wie Dürre. Die Zuerkennungsvoraussetzungen für subsidiären Schutz nach dem damaligen § 8 Abs. 1 entsprachen damit der Sache nach dem vom EGMR aus Art. 2 und 3 EMRK sowie aus dem 6. und dem 13. ZPEMRK abgeleiteten Refoulementverbot, wonach es nicht darauf ankommt, ob eine entsprechende Gefahr, die dem Fremden für den Fall der Abschiebung drohen würde, einem bestimmten Akteur zugerechnet werden kann. Der EuGH stellte im o.g. Urteil jedoch klar, dass zur Erteilung des Status subsidiären Schutzes die Gefahr eines ernsthaften Schadens im Herkunftsstaat immer auf das Verhalten eines Akteurs zurückzuführen sein muss. Grundlegende Missstände, z.B. in der medizinischen Versorgung, wenn sie dem Fremden nicht vorsätzlich von einem Akteur gemäß Art. 6 der Statusverordnung verweigert wird, sind daher nicht vom subsidiären Schutz im Sinne der Statusrichtlinie (jetzt Statusverordnung) erfasst. Jedoch auch in derartigen Konstellationen kann eine Abschiebung unzulässig sein, weshalb ein effektiver, mit aufschiebender Wirkung versehener Rechtschutz zu gewährleisten ist (Urteil des EuGH vom 18. Dezember 2014, C-562/13, Abdida). Drittstaatsangehörige, denen nach bisheriger innerstaatlicher Rechtslage der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, ohne dass die entsprechende Gefährdung einem Akteur zurechenbar war, haben somit künftig keinen Anspruch auf Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes mehr (vgl. ErläutRV 444 BlgNR 28. GP, 40 f.).Die Schaffung des neuen „Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 2, oder 3 EMRK“ erfolgte vor dem Hintergrund der Umsetzung des Urteils des EuGH vom 18. Dezember 2014, C-542/13, M’Bodj. Bislang erhielten Personen, denen im Herkunftsland eine reale Gefahr der Verletzung der Artikel 2, oder 3 EMRK (Recht auf Leben und Verbot der Folter) drohte, gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung vor Inkrafttreten des AMPAG den Status subsidiären Schutzes, selbst wenn die Gefährdung nicht von einem Dritten (Akteur) ausging. So etwa im Falle allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsstaat, z.B. wegen unzureichender medizinischer Versorgung oder Umweltkatastrophen wie Dürre. Die Zuerkennungsvoraussetzungen für subsidiären Schutz nach dem damaligen Paragraph 8, Absatz eins, entsprachen damit der Sache nach dem vom EGMR aus Artikel 2 und 3 EMRK sowie aus dem 6. und dem 13. ZPEMRK abgeleiteten Refoulementverbot, wonach es nicht darauf ankommt, ob eine entsprechende Gefahr, die dem Fremden für den Fall der Abschiebung drohen würde, einem bestimmten Akteur zugerechnet werden kann. Der EuGH stellte im o.g. Urteil jedoch klar, dass zur Erteilung des Status subsidiären Schutzes die Gefahr eines ernsthaften Schadens im Herkunftsstaat immer auf das Verhalten eines Akteurs zurückzuführen sein muss. Grundlegende Missstände, z.B. in der medizinischen Versorgung, wenn sie dem Fremden nicht vorsätzlich von einem Akteur gemäß Artikel 6, der Statusverordnung verweigert wird, sind daher nicht vom subsidiären Schutz im Sinne der Statusrichtlinie (jetzt Statusverordnung) erfasst. Jedoch auch in derartigen Konstellationen kann eine Abschiebung unzulässig sein, weshalb ein effektiver, mit aufschiebender Wirkung versehener Rechtschutz zu gewährleisten ist (Urteil des EuGH vom 18. Dezember 2014, C-562/13, Abdida). Drittstaatsangehörige, denen nach bisheriger innerstaatlicher Rechtslage der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, ohne dass die entsprechende Gefährdung einem Akteur zurechenbar war, haben somit künftig keinen Anspruch auf Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes mehr vergleiche ErläutRV 444 BlgNR 28. GP, 40 f.).
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Zuletzt wurde im rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.01.2026 festgestellt, dass die BF im Falle ihrer Rückkehr nach Nordmazedonien keiner Gefahr einer Verletzung ihrer durch Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechte ausgesetzt sind, und zwar weder durch das Verhalten dritter Akteure, noch aufgrund allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsstaat. Es haben sich keine wesentliche Änderung an den Gegebenheiten in Nordmazedonien oder den Personen der BF ergeben. Den BF droht aus den bereits oben ausgeführten Gründen in ihrem Herkunftsland kein ernsthafter Schaden.Zuletzt wurde im rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.01.2026 festgestellt, dass die BF im Falle ihrer Rückkehr nach Nordmazedonien keiner Gefahr einer Verletzung ihrer durch Artikel 2 und 3 EMRK geschützten Rechte ausgesetzt sind, und zwar weder durch das Verhalten dritter Akteure, noch aufgrund allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsstaat. Es haben sich keine wesentliche Änderung an den Gegebenheiten in Nordmazedonien oder den Personen der BF ergeben. Den BF droht aus den bereits oben ausgeführten Gründen in ihrem Herkunftsland kein ernsthafter Schaden.
Die Definition des ernsthaften Schadens entspricht den Art. 2 EMRK (Recht auf Leben) und Art. 3 EMRK (Verbot von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung), weshalb im Fall der BF auch keine Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK droht und somit ihre Abschiebung in ihr Herkunftsland gemäß § 50 Abs. 1 FPG auch nicht bloß vorübergehend unzulässig wäre.Die Definition des ernsthaften Schadens entspricht den Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben) und Artikel 3, EMRK (Verbot von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung), weshalb im Fall der BF auch keine Verletzung von Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK droht und somit ihre Abschiebung in ihr Herkunftsland gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG auch nicht bloß vorübergehend unzulässig wäre.
Ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK gemäß § 54a AsylG 2005 war den Beschwerdeführern im Rahmen der amtswegig nach § 58 Abs. 1 AsylG 2005 vorzunehmenden Prüfung daher nicht zu erteilen.Ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 2, oder 3 EMRK gemäß Paragraph 54 a, AsylG 2005 war den Beschwerdeführern im Rahmen der amtswegig nach Paragraph 58, Absatz eins, AsylG 2005 vorzunehmenden Prüfung daher nicht zu erteilen.
Es ist daher unter Vornahme terminologischer Anpassungen insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Der Vollständigkeit halber wird ausgeführt, dass nach dem neuen § 59 Abs. 3 FPG, welcher mangels Übergangsbestimmung auch für anhängige Verfahren gilt, eine neuerliche Rückkehrentscheidung nicht zu erlassen ist, wenn ein Drittstaatsangehöriger, gegen den bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht, erneut einen Sachverhalt gemäß § 52 verwirklicht. Dies gilt unabhängig davon, ob die bestehende Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot verbunden ist oder nicht. Der Vollständigkeit halber wird ausgeführt, dass nach dem neuen Paragraph 59, Absatz 3, FPG, welcher mangels Übergangsbestimmung auch für anhängige Verfahren gilt, eine neuerliche Rückkehrentscheidung nicht zu erlassen ist, wenn ein Drittstaatsangehöriger, gegen den bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht, erneut einen Sachverhalt gemäß Paragraph 52, verwirklicht. Dies gilt unabhängig davon, ob die bestehende Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot verbunden ist oder nicht.
Nach den obgenannten Übergangsbestimmungen gilt § 59 Abs. 3 FPG in der nunmehrigen Fassung für sämtliche Verfahren, somit also auch für solche, die – wie gegenständlich – vor dem 12.06.2026 eingeleitet wurden. Da die BF seit der letztmaligen Erlassung einer Rückkehrentscheidung das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen haben und das gegenständliche Folgeverfahren nicht zugelassen wurde, sodass den BF kein (vorübergehendes) Aufenthaltsrecht zukommt, besteht gegen sie weiterhin eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung, weswegen das BFA zurecht keine erneute Rückkehrentscheidung erlassen hat.Nach den obgenannten Übergangsbestimmungen gilt Paragraph 59, Absatz 3, FPG in der nunmehrigen Fassung für sämtliche Verfahren, somit also auch für solche, die – wie gegenständlich – vor dem 12.06.2026 eingeleitet wurden. Da die BF seit der letztmaligen Erlassung einer Rückkehrentscheidung das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen haben und das gegenständliche Folgeverfahren nicht zugelassen wurde, sodass den BF kein (vorübergehendes) Aufenthaltsrecht zukommt, besteht gegen sie weiterhin eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung, weswegen das BFA zurecht keine erneute Rückkehrentscheidung erlassen hat.
Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung
Die beantragte Beschwerdeverhandlung entfällt gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte und die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt.Die beantragte Beschwerdeverhandlung entfällt gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte und die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
In den Beschwerden findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und solche sind auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Im Ergebnis war die Revision nicht zuzulassen.
Schlagworte
Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 2 oder 3 EMRK nicht erteilt Folgeantrag Identität der Sache kein geänderter Sachverhalt Prozesshindernis der entschiedenen Sache res iudicataEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:G310.2315124.2.00Im RIS seit
01.09.2026Zuletzt aktualisiert am
01.09.2026