TE Bvwg Erkenntnis 2026/7/29 W170 2337362-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.07.2026
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Entscheidungsdatum

29.07.2026

Norm

BDG 1979 §123 Abs1
BDG 1979 §44 Abs1
BDG 1979 §45 Abs1
BDG 1979 §56 Abs3
BDG 1979 §92
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §31 Abs1
  1. BDG 1979 § 123 heute
  2. BDG 1979 § 123 gültig ab 09.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  3. BDG 1979 § 123 gültig von 01.01.2014 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  4. BDG 1979 § 123 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  5. BDG 1979 § 123 gültig von 29.05.2002 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  6. BDG 1979 § 123 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  7. BDG 1979 § 123 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  8. BDG 1979 § 123 gültig von 01.01.1985 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1984
  9. BDG 1979 § 123 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1984
  1. BDG 1979 § 45 heute
  2. BDG 1979 § 45 gültig ab 28.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  3. BDG 1979 § 45 gültig von 28.12.2013 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  4. BDG 1979 § 45 gültig von 29.12.2007 bis 27.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  5. BDG 1979 § 45 gültig von 01.01.1994 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 16/1994
  6. BDG 1979 § 45 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1993
  1. BDG 1979 § 56 heute
  2. BDG 1979 § 56 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. BDG 1979 § 56 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  4. BDG 1979 § 56 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  5. BDG 1979 § 56 gültig von 31.12.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  6. BDG 1979 § 56 gültig von 01.01.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  7. BDG 1979 § 56 gültig von 01.07.2007 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  8. BDG 1979 § 56 gültig von 01.07.2005 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2005
  9. BDG 1979 § 56 gültig von 29.05.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  10. BDG 1979 § 56 gültig von 01.01.2002 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  11. BDG 1979 § 56 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2000
  12. BDG 1979 § 56 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  13. BDG 1979 § 56 gültig von 01.07.1991 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 277/1991
  14. BDG 1979 § 56 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 447/1990
  15. BDG 1979 § 56 gültig von 01.01.1985 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1984
  16. BDG 1979 § 56 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1984
  1. BDG 1979 § 92 heute
  2. BDG 1979 § 92 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. BDG 1979 § 92 gültig von 09.07.2019 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  4. BDG 1979 § 92 gültig von 01.01.2012 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  5. BDG 1979 § 92 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  6. BDG 1979 § 92 gültig von 05.03.1983 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 137/1983
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


,

W170 2337362-1/47E
W170 2337363-1/46E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
W170 2337362-1/47E, W170 2337363-1/46E, IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Vorsitzenden und die fachkundige Laienrichterin Mag.a Karin GRÜNAUER als Beisitzerin sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Georg ULLMANN als Beisitzer über 1. die Beschwerde des Disziplinaranwalts beim Bundesministerium für Inneres gegen die Freisprüche unter II. 1) lit a und b und 3) sowie gegen den Strafausspruch unter I. und die die Verfahrenskosten unter III. im Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde vom 08.01.2026, 2026-0.019.920 und 2. die Beschwerde der BezInspin XXXX gegen die Schuldsprüche und den Strafausspruch unter I. und die Verfahrenskosten unter III. im Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde vom 08.01.2026, 2026-0.019.920, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Vorsitzenden und die fachkundige Laienrichterin Mag.a Karin GRÜNAUER als Beisitzerin sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Georg ULLMANN als Beisitzer über 1. die Beschwerde des Disziplinaranwalts beim Bundesministerium für Inneres gegen die Freisprüche unter römisch zwei. 1) Litera a und b und 3) sowie gegen den Strafausspruch unter römisch eins. und die die Verfahrenskosten unter römisch drei. im Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde vom 08.01.2026, 2026-0.019.920 und 2. die Beschwerde der BezInspin römisch 40 gegen die Schuldsprüche und den Strafausspruch unter römisch eins. und die Verfahrenskosten unter römisch drei. im Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde vom 08.01.2026, 2026-0.019.920, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung

I. beschlossen:römisch eins. beschlossen:

Das Verfahren hinsichtlich der Beschwerde des Disziplinaranwalts gegen den Freispruch II. 3) wird eingestellt.Das Verfahren hinsichtlich der Beschwerde des Disziplinaranwalts gegen den Freispruch römisch zwei. 3) wird eingestellt.

II. zu Recht erkannt:römisch zwei. zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde des Disziplinaranwaltes beim Bundesministerium für Inneres gegen die Freisprüche im Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde vom 08.01.2026, 2026-0.019.920, unter II. 1) lit a und b wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abgewiesen und die genannten Freisprüche bestätigt.1. Die Beschwerde des Disziplinaranwaltes beim Bundesministerium für Inneres gegen die Freisprüche im Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde vom 08.01.2026, 2026-0.019.920, unter römisch zwei. 1) Litera a und b wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abgewiesen und die genannten Freisprüche bestätigt.

2. Der Beschwerde der BezInspin XXXX gegen die Schuldsprüche im Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde vom 08.01.2026, 2026-0.019.920, unter I. 1) a. und b. und I. 2) wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und BezInspin XXXX vom Vorwurf, entgegen Punkt 2.8 der Allgemeinen Polizeirichtlinie, BMI-OA1300/0333-ll/1/b/2018, am 01.02.2025 im Nachtdienst in Anwesenheit der weiteren im Dienst befindlichen, ihr unterstellten Beamtin RevInspin XXXX , der im Dienst befindlichen, ihr unterstellten Beamten RevInsp XXXX und lnsp XXXX , sowie der außer Dienst befindlichen, jedoch der Dienststelle des PAZ lnnsbruck angehörigen Beamtinnen und Beamten RevInspin XXXX , RevInsp XXXX , Grlnsp XXXX und RevInsp XXXX Alkohol konsumiert zu haben, indem sie aus einer Flasche Bier getrunken hat und am 10.02.2025 im Nachtdienst in Anwesenheit der weiteren im Dienst befindlichen, ihr unterstellten Beamtin RevInspin XXXX , der im Dienst befindlichen, ihr unterstellten Beamten RevInsp XXXX und Grlnsp XXXX , sowie in Anwesenheit des Polizeiarztes XXXX , Alkohol im Ausmaß von zumindest einer Flasche Bier konsumiert zu haben, sowie vom Vorwurf, am 18.07.2024, vom 03.08.2024 bis zum 04.08.2024, am 08.09.2024 und am 30.12.2024, schuldhaft eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung in einem Gastronomiebetrieb im Skigebiet der XXXX , etabliert in XXXX als Servicekraft ausgeübt zu haben, ohne diese Nebenbeschäftigung ihrer Dienstbehörde zu melden, obwohl sie gemäß § 56 Abs. 3 BDG 1979 hiezu verpflichtet gewesen wäre2. Der Beschwerde der BezInspin römisch 40 gegen die Schuldsprüche im Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde vom 08.01.2026, 2026-0.019.920, unter römisch eins. 1) a. und b. und römisch eins. 2) wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und BezInspin römisch 40 vom Vorwurf, entgegen Punkt 2.8 der Allgemeinen Polizeirichtlinie, BMI-OA1300/0333-ll/1/b/2018, am 01.02.2025 im Nachtdienst in Anwesenheit der weiteren im Dienst befindlichen, ihr unterstellten Beamtin RevInspin römisch 40 , der im Dienst befindlichen, ihr unterstellten Beamten RevInsp römisch 40 und lnsp römisch 40 , sowie der außer Dienst befindlichen, jedoch der Dienststelle des PAZ lnnsbruck angehörigen Beamtinnen und Beamten RevInspin römisch 40 , RevInsp römisch 40 , Grlnsp römisch 40 und RevInsp römisch 40 Alkohol konsumiert zu haben, indem sie aus einer Flasche Bier getrunken hat und am 10.02.2025 im Nachtdienst in Anwesenheit der weiteren im Dienst befindlichen, ihr unterstellten Beamtin RevInspin römisch 40 , der im Dienst befindlichen, ihr unterstellten Beamten RevInsp römisch 40 und Grlnsp römisch 40 , sowie in Anwesenheit des Polizeiarztes römisch 40 , Alkohol im Ausmaß von zumindest einer Flasche Bier konsumiert zu haben, sowie vom Vorwurf, am 18.07.2024, vom 03.08.2024 bis zum 04.08.2024, am 08.09.2024 und am 30.12.2024, schuldhaft eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung in einem Gastronomiebetrieb im Skigebiet der römisch 40 , etabliert in römisch 40 als Servicekraft ausgeübt zu haben, ohne diese Nebenbeschäftigung ihrer Dienstbehörde zu melden, obwohl sie gemäß Paragraph 56, Absatz 3, BDG 1979 hiezu verpflichtet gewesen wäre

freigesprochen.

3. In Erledigung der Beschwerde des Disziplinaranwaltes und in Stattgabe der Beschwerde der BezInspin XXXX , jeweils gegen den Strafausspruch im Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde vom 08.01.2026, 2026-0.019.920, Pkt. I., wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG der Strafausspruch aufgehoben.3. In Erledigung der Beschwerde des Disziplinaranwaltes und in Stattgabe der Beschwerde der BezInspin römisch 40 , jeweils gegen den Strafausspruch im Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde vom 08.01.2026, 2026-0.019.920, Pkt. römisch eins., wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG der Strafausspruch aufgehoben.

4. In Erledigung der Beschwerde des Disziplinaranwaltes und in Stattgabe der Beschwerde der BezInspin XXXX , jeweils gegen die Vorschreibung der Verfahrenskosten, wird der Ausspruch über die Verfahrenskosten aufgehoben.4. In Erledigung der Beschwerde des Disziplinaranwaltes und in Stattgabe der Beschwerde der BezInspin römisch 40 , jeweils gegen die Vorschreibung der Verfahrenskosten, wird der Ausspruch über die Verfahrenskosten aufgehoben.

III. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch drei. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. BezInspin XXXX (in Folge: Disziplinarbeschuldigte) ist dienstführende Exekutivbedienstete bei der LPD Tirol, sie ist gehaltsrechtlich in der Einstufung E2a Funktionsstufe 2/1, Gehaltsstufe 08, eingereiht. Ihr Grundbezug betrug im Februar 2026 € 2.975,-- brutto, die Funktionszulage betrug € 106,30, die Wachdienstzulage € 125,90. 1.1. BezInspin römisch 40 (in Folge: Disziplinarbeschuldigte) ist dienstführende Exekutivbedienstete bei der LPD Tirol, sie ist gehaltsrechtlich in der Einstufung E2a Funktionsstufe 2/1, Gehaltsstufe 08, eingereiht. Ihr Grundbezug betrug im Februar 2026 € 2.975,-- brutto, die Funktionszulage betrug € 106,30, die Wachdienstzulage € 125,90.

Die Disziplinarbeschuldigte wurde bisher im Laufe ihrer Dienstzeit drei Mal belobigt und ist disziplinarrechtlich unbescholten.

Die Disziplinarbeschuldigte war im inkriminierten Zeitraum (vom 13.04.2024 bis zum 11.04.2025) weder Personalvertreterin noch Mitglied eines Wahlausschusses.

Die Disziplinarbeschuldigte besitzt ein Einfamilienhaus, dessen Wert sie nicht genau beziffern kann. Für dieses Haus haften zwei Kredite in der Höhe von gesamt etwa € 300.000 aus, die Disziplinarbeschuldigte hat im Monat etwa € 2.500,-- an Kreditschulden zu tilgen, wobei ein Zinssatz variabel ist und daher jedes Monat variieren kann.

1.2. Mit Einleitungsbeschlusses der Bundesdisziplinarbehörde (in Folge: Behörde) vom 15.05.2025, Gz. 2025-0.208.453, in der Fassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.08.2025, Gz. W170 2315084-1/16E und W170 2315085-1/16E, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.11.2025, Gz. W170 2315084-1/18Z und W170 2315085-1/18Z, wurde gegen die Disziplinarbeschuldigte ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Der Spruch lautet, soweit noch relevant und in der berichtigten Fassung:

„I. Gegen BezInspin XXXX wird gemäß § 123 Abs. 1 BDG ein Disziplinarverfahren eingeleitet, wegen des Verdachtes, sie habe „I. Gegen BezInspin römisch 40 wird gemäß Paragraph 123, Absatz eins, BDG ein Disziplinarverfahren eingeleitet, wegen des Verdachtes, sie habe

1.       entgegen Punkt 2.8 der Allgemeinen Polizeirichtlinie, BMI-OA1300/0333-II/1/b/2018,

a.       am 31.10.2024 im Nachtdienst in Anwesenheit der im Dienst befindlichen, ihr unterstellten Beamtinnen RevInspin XXXX und RevInspin XXXX und des im Dienst befindlichen, ihr unterstellten Beamten RevInsp XXXX Alkohol in Form von zumindest einem Bier konsumiert;a. am 31.10.2024 im Nachtdienst in Anwesenheit der im Dienst befindlichen, ihr unterstellten Beamtinnen RevInspin römisch 40 und RevInspin römisch 40 und des im Dienst befindlichen, ihr unterstellten Beamten RevInsp römisch 40 Alkohol in Form von zumindest einem Bier konsumiert;

b.       am 16.01.2025 im Nachdienst in Anwesenheit der im Dienst befindlichen, ihr unterstellten Beamtinnen RevInspin XXXX und RevInspin XXXX , des im Dienst befindlichen, ihr unterstellten Beamten Grlnsp XXXX sowie des außer Dienst befindlichen Beamten, jedoch der Dienststelle des PAZ Innsbruck angehörigen RevInsp XXXX Alkohol in Form von zumindest einem Bier konsumiert;b. am 16.01.2025 im Nachdienst in Anwesenheit der im Dienst befindlichen, ihr unterstellten Beamtinnen RevInspin römisch 40 und RevInspin römisch 40 , des im Dienst befindlichen, ihr unterstellten Beamten Grlnsp römisch 40 sowie des außer Dienst befindlichen Beamten, jedoch der Dienststelle des PAZ Innsbruck angehörigen RevInsp römisch 40 Alkohol in Form von zumindest einem Bier konsumiert;

c.       am 01.02.2025 im Nachtdienst in Anwesenheit der im Dienst befindlichen, ihr unterstellten Beamtin RevInspin XXXX , der im Dienst befindlichen, ihr unterstellten Beamten RevInsp XXXX und Insp XXXX , sowie der außer Dienst befindlichen, jedoch der Dienststelle des PAZ Innsbruck angehörigen Beamtinnen und Beamten RevInspin XXXX , RevInsp XXXX , Grlnsp XXXX und RevInsp XXXX Alkohol im Ausmaß von zumindest einer Flasche Bier á 0,5 Liter konsumiert;c. am 01.02.2025 im Nachtdienst in Anwesenheit der im Dienst befindlichen, ihr unterstellten Beamtin RevInspin römisch 40 , der im Dienst befindlichen, ihr unterstellten Beamten RevInsp römisch 40 und Insp römisch 40 , sowie der außer Dienst befindlichen, jedoch der Dienststelle des PAZ Innsbruck angehörigen Beamtinnen und Beamten RevInspin römisch 40 , RevInsp römisch 40 , Grlnsp römisch 40 und RevInsp römisch 40 Alkohol im Ausmaß von zumindest einer Flasche Bier á 0,5 Liter konsumiert;

d.       am 10.02.2025 im Nachtdienst in Anwesenheit der im Dienst befindlichen, ihr unterstellten Beamtin RevInspin XXXX der im Dienst befindlichen, ihr unterstellten Beamten RevInsp XXXX und Grlnsp XXXX , sowie in Anwesenheit des Polizeiarztes XXXX , Alkohol im Ausmaß von zumindest einer Flasche Bier konsumiert;d. am 10.02.2025 im Nachtdienst in Anwesenheit der im Dienst befindlichen, ihr unterstellten Beamtin RevInspin römisch 40 der im Dienst befindlichen, ihr unterstellten Beamten RevInsp römisch 40 und Grlnsp römisch 40 , sowie in Anwesenheit des Polizeiarztes römisch 40 , Alkohol im Ausmaß von zumindest einer Flasche Bier konsumiert;

sowie

2.       […]

sowie

3.       seit zumindest 13.04.2024 bis 11.04.2025 (Datum der Meldung einer einmaligen Nebenbeschäftigung als Servicekraft/Aushilfe im der XXXX ), jedenfalls am 18.07.2024, vom 03.08.2024 bis zum 04.08.2024, am 08.09.2024 und am 30.12.2024, eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung in einem Gastronomiebetrieb im Skigebiet der XXXX , etabliert in XXXX sowie im Skigebiet XXXX , etabliert in XXXX als Servicekraft ausgeübt, ohne diese Nebenbeschäftigung zu melden, obwohl sie gemäß § 56 Abs. 3 BDG 1979 jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung ihrer Dienstbehörde unverzüglich zu melden hätte.3. seit zumindest 13.04.2024 bis 11.04.2025 (Datum der Meldung einer einmaligen Nebenbeschäftigung als Servicekraft/Aushilfe im der römisch 40 ), jedenfalls am 18.07.2024, vom 03.08.2024 bis zum 04.08.2024, am 08.09.2024 und am 30.12.2024, eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung in einem Gastronomiebetrieb im Skigebiet der römisch 40 , etabliert in römisch 40 sowie im Skigebiet römisch 40 , etabliert in römisch 40 als Servicekraft ausgeübt, ohne diese Nebenbeschäftigung zu melden, obwohl sie gemäß Paragraph 56, Absatz 3, BDG 1979 jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung ihrer Dienstbehörde unverzüglich zu melden hätte.

BezInspin XXXX steht im Verdacht, durch die unter 1.) beschriebenen Tathandlungen schuldhaft gegen ihre Dienstpflichten gemäß § 44 Abs. 1 BDG 1979, nach dem sie die Weisungen ihrer Vorgesetzten, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen hat und durch die unter 1.) und 2.) beschriebenen Tathandlungen gegen § 45 Abs. 1 2. Satz BDG 1979, nach dem sie als Vorgesetzte ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (hinsichtlich 1.)) durch Vorbildwirkung (hinsichtlich 1.) und 2.)) bis hin zur Weisung anzuleiten hat, deren dienstlichen Aufgaben in gesetzmäßiger Weise zu erfüllen, und durch die unter 3.) beschriebenen Tathandlungen gegen ihre Dienstpflicht gemäß § 56 Abs. 3 BDG 1979, nach dem sie ihrer Dienstbehörde jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung und jede Änderung einer solchen unverzüglich zu melden hat, verstoßen zu haben.BezInspin römisch 40 steht im Verdacht, durch die unter 1.) beschriebenen Tathandlungen schuldhaft gegen ihre Dienstpflichten gemäß Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979, nach dem sie die Weisungen ihrer Vorgesetzten, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen hat und durch die unter 1.) und 2.) beschriebenen Tathandlungen gegen Paragraph 45, Absatz eins, 2. Satz BDG 1979, nach dem sie als Vorgesetzte ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (hinsichtlich 1.)) durch Vorbildwirkung (hinsichtlich 1.) und 2.)) bis hin zur Weisung anzuleiten hat, deren dienstlichen Aufgaben in gesetzmäßiger Weise zu erfüllen, und durch die unter 3.) beschriebenen Tathandlungen gegen ihre Dienstpflicht gemäß Paragraph 56, Absatz 3, BDG 1979, nach dem sie ihrer Dienstbehörde jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung und jede Änderung einer solchen unverzüglich zu melden hat, verstoßen zu haben.

[…]“

Dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wurde dem Vertreter der Disziplinarbeschuldigten am 12.08.2025 sowie der Behörde und dem Disziplinaranwalt beim Bundesministerium für Inneres (in Folge: Disziplinaranwalt) am 13.08.2025 zugestellt, der Berichtigungsbeschluss dem Vertreter der Disziplinarbeschuldigten am 26.11.2025 sowie der Behörde und dem Disziplinaranwalt am 27.11.2025. Die Entscheidungen sind im Rechtsbestand.

Das beschwerdegegenständliche Disziplinarerkenntnis der Behörde vom 08.01.2026, 2026-0.019.920 wurde dem Disziplinaranwalt am 09.01.2026, dem Vertreter der Disziplinarbeschuldigten am 12.01.2026 zugestellt.

Die Beschwerde des Disziplinaranwalts, die sich (ursprünglich) gegen die Freisprüche unter II. 1) lit a und b und 3) sowie gegen den Strafausspruch unter I. und die Verfahrenskosten unter III. im Spruch des Disziplinarerkenntnisses richtete, ist am 30.01.2026, um 18:59 Uhr der Behörde zugegangen und gilt daher am 02.02.2026 als eingelangt; die Beschwerde gegen den Freispruch II. 3) im Spruch des Disziplinarerkenntnisses wurde vom Disziplinaranwalt in der mündlichen Verhandlung vom 27.05.2026 im Wissen um die Konsequenzen der Beschwerdezurückziehung zurückgezogen.Die Beschwerde des Disziplinaranwalts, die sich (ursprünglich) gegen die Freisprüche unter römisch zwei. 1) Litera a und b und 3) sowie gegen den Strafausspruch unter römisch eins. und die Verfahrenskosten unter römisch drei. im Spruch des Disziplinarerkenntnisses richtete, ist am 30.01.2026, um 18:59 Uhr der Behörde zugegangen und gilt daher am 02.02.2026 als eingelangt; die Beschwerde gegen den Freispruch römisch zwei. 3) im Spruch des Disziplinarerkenntnisses wurde vom Disziplinaranwalt in der mündlichen Verhandlung vom 27.05.2026 im Wissen um die Konsequenzen der Beschwerdezurückziehung zurückgezogen.

Die Beschwerde des Disziplinarbeschuldigten, die sich gegen die Schuldsprüche und den Strafausspruch unter I. und die die Verfahrenskosten unter III. im Spruch des Disziplinarerkenntnisses richtete, wurde am 09.02.2026 zur Post gegeben. Die Beschwerde des Disziplinarbeschuldigten, die sich gegen die Schuldsprüche und den Strafausspruch unter römisch eins. und die die Verfahrenskosten unter römisch drei. im Spruch des Disziplinarerkenntnisses richtete, wurde am 09.02.2026 zur Post gegeben.

1.3. Zu den offenen Anschuldigungspunkten ist festzustellen:

1.3.1. Zum Konsum von Alkohol während der Dienstzeit.

i. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Disziplinarbeschuldigte am 31.10.2024 und/oder am 16.01.2025 während der Dienstzeit Alkohol konsumiert hat.

ii. Am 01.02.205 war die Disziplinarbeschuldigte gemeinsam mit den ihr unterstellten Exekutivbediensteten RevInspin XXXX , RevInsp XXXX und Insp XXXX im Dienst. Nach Dienstschluss waren die inzwischen außer Dienst befindlichen, jedoch der Dienststelle des PAZ-Innsbruck angehörigen Exekutivbediensteten RevInspin XXXX , RevInsp XXXX , Grlnsp XXXX und RevInsp XXXX noch anwesend.ii. Am 01.02.205 war die Disziplinarbeschuldigte gemeinsam mit den ihr unterstellten Exekutivbediensteten RevInspin römisch 40 , RevInsp römisch 40 und Insp römisch 40 im Dienst. Nach Dienstschluss waren die inzwischen außer Dienst befindlichen, jedoch der Dienststelle des PAZ-Innsbruck angehörigen Exekutivbediensteten RevInspin römisch 40 , RevInsp römisch 40 , Grlnsp römisch 40 und RevInsp römisch 40 noch anwesend.

Die Disziplinarbeschuldigte hat Grlnsp XXXX am Parkplatz des PAZ eine Kiste Zipfer Märzen als „Dankeschön“ für ein von diesem durchgeführten Service an den Skiern der Disziplinarbeschuldigten übergeben, die später ohne Zutun der Disziplinarbeschuldigten ihren Weg in den Aufenthaltsraum im PAZ Innsbruck fand. Die Disziplinarbeschuldigte hat Grlnsp römisch 40 am Parkplatz des PAZ eine Kiste Zipfer Märzen als „Dankeschön“ für ein von diesem durchgeführten Service an den Skiern der Disziplinarbeschuldigten übergeben, die später ohne Zutun der Disziplinarbeschuldigten ihren Weg in den Aufenthaltsraum im PAZ Innsbruck fand.

Zwar wurde zumindest von einem Teil der anwesenden Exekutivbediensteten Alkohol in Form von Bier aus dieser Kiste konsumiert, es kann aber im Zweifel nicht festgestellt werden, dass die Disziplinarbeschuldigte in diesem Dienst Alkohol konsumiert hat.

iii. An die Dienstführung des PAZ Innsbruck, direkt an AbtInsp XXXX und über diesen auch an ChefInsp XXXX , war vor dem 10.02.2025 herangetragen worden, dass im Nachtdienst, wenn – von der Disziplinarbeschuldigten abgesehen – kein Mitglied der Dienstführung mehr anwesend sei, Alkohol in Form von Bier in das PAZ Innsbruck verschafft und im Nachtdienst getrunken werde und manchmal sogar richtige PAZ-Partys gefeiert werden würden, bei denen sich manche Exekutivbedienstete, obwohl diese im Dienst seien, so betrinken würden, dass diese nicht mehr dienstfähig seien.iii. An die Dienstführung des PAZ Innsbruck, direkt an AbtInsp römisch 40 und über diesen auch an ChefInsp römisch 40 , war vor dem 10.02.2025 herangetragen worden, dass im Nachtdienst, wenn – von der Disziplinarbeschuldigten abgesehen – kein Mitglied der Dienstführung mehr anwesend sei, Alkohol in Form von Bier in das PAZ Innsbruck verschafft und im Nachtdienst getrunken werde und manchmal sogar richtige PAZ-Partys gefeiert werden würden, bei denen sich manche Exekutivbedienstete, obwohl diese im Dienst seien, so betrinken würden, dass diese nicht mehr dienstfähig seien.

Am 10.02.2025 war die Disziplinarbeschuldigte gemeinsam mit den ihr unterstellten Exekutivbediensteten RevInspin XXXX , RevInsp XXXX und Grlnsp XXXX im Dienst.Am 10.02.2025 war die Disziplinarbeschuldigte gemeinsam mit den ihr unterstellten Exekutivbediensteten RevInspin römisch 40 , RevInsp römisch 40 und Grlnsp römisch 40 im Dienst.

Jedenfalls vor 21.00 Uhr saßen die Disziplinarbeschuldigte, die genannten Exekutivbediensteten, sowie der Polizeiarzt XXXX , der seine Untersuchungen an Häftlingen des PAZ beendet hatte, gemeinsam im Aufenthaltsraum des PAZ Innsbruck. Während XXXX einen Kaffee trank, tranken die Exekutivbediensteten (noch ohne Festlegung ob alkoholfrei oder nicht) Bier, bis auf XXXX alle helles Bier, XXXX trank (ohne Festlegung ob alkoholfrei oder nicht) Weizenbier. Allerdings verließen die Disziplinarbeschuldigte, diese um einer administrativen Tätigkeit nachzugehen, und RevInspin XXXX , diese um vor dem PAZ eine Zigarette zu rauchen, den Aufenthaltsraum vor dem Eintreffen von ChefInsp XXXX und AbtInsp XXXX .Jedenfalls vor 21.00 Uhr saßen die Disziplinarbeschuldigte, die genannten Exekutivbediensteten, sowie der Polizeiarzt römisch 40 , der seine Untersuchungen an Häftlingen des PAZ beendet hatte, gemeinsam im Aufenthaltsraum des PAZ Innsbruck. Während römisch 40 einen Kaffee trank, tranken die Exekutivbediensteten (noch ohne Festlegung ob alkoholfrei oder nicht) Bier, bis auf römisch 40 alle helles Bier, römisch 40 trank (ohne Festlegung ob alkoholfrei oder nicht) Weizenbier. Allerdings verließen die Disziplinarbeschuldigte, diese um einer administrativen Tätigkeit nachzugehen, und RevInspin römisch 40 , diese um vor dem PAZ eine Zigarette zu rauchen, den Aufenthaltsraum vor dem Eintreffen von ChefInsp römisch 40 und AbtInsp römisch 40 .

Am 10.02.2025, um etwa 21.00 Uhr, traf zuerst ChefInsp XXXX und in weiterer Folge AbtInsp XXXX im PAZ Innsbruck ein, um eine Kontrolle durchzuführen. RevInspin XXXX , die sich noch vor dem PAZ befand und rauchte, nahm den sich nähernden ChefInsp XXXX wahr und lief zurück Richtung Aufenthaltsraum, ob sie dies tat, um die anderen Exekutivbediensteten vor der Kontrolle zu warnen oder weil sie eigentlich im Stock ihren Dienst zu versehen hätte und die dafür zwingend zu tragende Schutzweste nicht trug, kann im Rahmen dieses Verfahrens nicht festgestellt werden. Auch die Disziplinarbeschuldigte erkannte den sich nähernden ChefInsp XXXX . Ob diese gemeinsam mit ChefInsp XXXX in den Aufenthaltsraum gegangen ist oder vor diesem Richtung Aufenthaltsraum gelaufen ist, kann nicht festgestellt werden. Jedenfalls hat ChefInsp XXXX in Anwesenheit der oben genannten Exekutivbediensteten, unter anderem der Disziplinarbeschuldigten, den Aufenthaltsraum betreten und festgestellt, dass dort eine größere Anzahl von Bierflaschen am Küchenkasten standen, manche an- oder ausgetrunken, manche voll. Er hat die anwesenden Exekutivbediensteten gefragt, ob diese Bier getrunken haben, was diese – ohne Hinweis darauf, dass es sich um alkoholfreies Bier gehandelt hat – zugegeben haben; auch die Disziplinarbeschuldigte hat zugegeben, ein solches Bier getrunken zu haben. ChefInsp XXXX hat den Amtsarzt, in welcher Form auch immer, des PAZ verwiesen. Er hat den anwesenden Exekutivbeamten angeboten, einen Test mit einem Alkovortestgerät zu machen, was diese alle, auch die Disziplinarbeschuldigte, abgelehnt haben. ChefInsp XXXX hat sich nicht dafür interessiert, ob es sich bei dem vorgefundenen Bier um alkoholfreies oder alkoholisches Bier gehandelt hat, er hielt den Konsum selbst von alkoholfreien Bier für eine Dienstpflichtverletzung. ChefInsp XXXX hat den zuvor anwesenden Amtsarzt nicht aufgefordert zu prüfen, ob die anwesenden Exekutivbediensteten alkoholisiert und/oder diensttauglich waren, er hat die vorgefundenen Bier bzw. die noch am Tisch liegenden Flaschenverschlüsse nicht dokumentiert. Der inzwischen auch im Aufenthaltsraum anwesende AbtInsp XXXX hat sich an der Kontrolle im Wesentlichen nicht beteiligt, er hat nichts dokumentiert und auch nicht festgestellt, um welches Bier es sich gehandelt hat. Nach der Kontrolle blieben die Disziplinarbeschuldigte und die oben genannten Beamten im Dienst, ChefInsp XXXX und AbtInsp XXXX verließen gegen 22.00 Uhr die Dienststelle.Am 10.02.2025, um etwa 21.00 Uhr, traf zuerst ChefInsp römisch 40 und in weiterer Folge AbtInsp römisch 40 im PAZ Innsbruck ein, um eine Kontrolle durchzuführen. RevInspin römisch 40 , die sich noch vor dem PAZ befand und rauchte, nahm den sich nähernden ChefInsp römisch 40 wahr und lief zurück Richtung Aufenthaltsraum, ob sie dies tat, um die anderen Exekutivbediensteten vor der Kontrolle zu warnen oder weil sie eigentlich im Stock ihren Dienst zu versehen hätte und die dafür zwingend zu tragende Schutzweste nicht trug, kann im Rahmen dieses Verfahrens nicht festgestellt werden. Auch die Disziplinarbeschuldigte erkannte den sich nähernden ChefInsp römisch 40 . Ob diese gemeinsam mit ChefInsp römisch 40 in den Aufenthaltsraum gegangen ist oder vor diesem Richtung Aufenthaltsraum gelaufen ist, kann nicht festgestellt werden. Jedenfalls hat ChefInsp römisch 40 in Anwesenheit der oben genannten Exekutivbediensteten, unter anderem der Disziplinarbeschuldigten, den Aufenthaltsraum betreten und festgestellt, dass dort eine größere Anzahl von Bierflaschen am Küchenkasten standen, manche an- oder ausgetrunken, manche voll. Er hat die anwesenden Exekutivbediensteten gefragt, ob diese Bier getrunken haben, was diese – ohne Hinweis darauf, dass es sich um alkoholfreies Bier gehandelt hat – zugegeben haben; auch die Disziplinarbeschuldigte hat zugegeben, ein solches Bier getrunken zu haben. ChefInsp römisch 40 hat den Amtsarzt, in welcher Form auch immer, des PAZ verwiesen. Er hat den anwesenden Exekutivbeamten angeboten, einen Test mit einem Alkovortestgerät zu machen, was diese alle, auch die Disziplinarbeschuldigte, abgelehnt haben. ChefInsp römisch 40 hat sich nicht dafür interessiert, ob es sich bei dem vorgefundenen Bier um alkoholfreies oder alkoholisches Bier gehandelt hat, er hielt den Konsum selbst von alkoholfreien Bier für eine Dienstpflichtverletzung. ChefInsp römisch 40 hat den zuvor anwesenden Amtsarzt nicht aufgefordert zu prüfen, ob die anwesenden Exekutivbediensteten alkoholisiert und/oder diensttauglich waren, er hat die vorgefundenen Bier bzw. die noch am Tisch liegenden Flaschenverschlüsse nicht dokumentiert. Der inzwischen auch im Aufenthaltsraum anwesende AbtInsp römisch 40 hat sich an der Kontrolle im Wesentlichen nicht beteiligt, er hat nichts dokumentiert und auch nicht festgestellt, um welches Bier es sich gehandelt hat. Nach der Kontrolle blieben die Disziplinarbeschuldigte und die oben genannten Beamten im Dienst, ChefInsp römisch 40 und AbtInsp römisch 40 verließen gegen 22.00 Uhr die Dienststelle.

Im Zweifel kann nicht festgestellt werden, dass es sich bei dem vorgefundenen Bier nicht um ein alkoholfreies Zipfer Hell gehandelt hat, im Zweifel kann nicht festgestellt werden, dass die Disziplinarbeschuldigte am 10.02.2025 Alkohol konsumiert hat.

1.3.2. Zur Nebenbeschäftigung in der XXXX :1.3.2. Zur Nebenbeschäftigung in der römisch 40 :

Die Disziplinarbeschuldigte hat am 18.07.2024, vom 03.08.2024 bis zum 04.08.2024, am 08.09.2024 und am 30.12.2024 entgeltlich im Gastronomiebetrieb XXXX als Servierkraft gearbeitet und dafür im Jahr 2024 Entgelt in der Höhe von € 524,39 erhalten. Weiters hat sie – nach entsprechender Meldung – am 11.04.2025 im Gastronomiebetrieb XXXX als Servierkraft gearbeitet und dafür im Jahr 2025 Entgelt in der Höhe von € 148,75 erhalten; darüberhinausgehende Nebenbeschäftigungen konnten nicht festgestellt werden.Die Disziplinarbeschuldigte hat am 18.07.2024, vom 03.08.2024 bis zum 04.08.2024, am 08.09.2024 und am 30.12.2024 entgeltlich im Gastronomiebetrieb römisch 40 als Servierkraft gearbeitet und dafür im Jahr 2024 Entgelt in der Höhe von € 524,39 erhalten. Weiters hat sie – nach entsprechender Meldung – am 11.04.2025 im Gastronomiebetrieb römisch 40 als Servierkraft gearbeitet und dafür im Jahr 2025 Entgelt in der Höhe von € 148,75 erhalten; darüberhinausgehende Nebenbeschäftigungen konnten nicht festgestellt werden.

Die Disziplinarbeschuldigte rechnete auch im Jahr 2024 nicht mit einem weiteren Einkommen aus dieser Nebenbeschäftigung.

Eine Meldung vor Antritt der oben festgestellten Nebenbeschäftigungen im Jahr 2024 erfolgte nicht.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zu 1.1. ergeben sich aus der Disziplinaranzeige, der den Parteien unwidersprochen vorgehaltenen Aktenlage sowie den unwidersprochen gebliebenen Ausführungen der Disziplinarbeschuldigten in der mündlichen Verhandlung, die mit der Aktenlage in Einklang zu bringen sind.

2.2. Die Feststellungen zu 1.2. ergeben sich im Wesentlichen aus der den Parteien in der mündlichen Verhandlung vorgehaltenen Aktenlage, hinsichtlich der Beschwerdezurückziehung durch den Disziplinaranwalt aus der Verhandlungsschrift vom 27.05.2026, die von den Parteien nicht beanstandet wurde.

2.3. Zur Beweiswürdigung hinsichtlich der Tatfragen:

2.3.1. Hinsichtlich der Feststellungen zu den Tatfragen ist anfangs darauf hinzuweisen, dass im Disziplinarverfahren die Tathandlung und die Schuld (hier) der Disziplinarbeschuldigten zu erweisen ist, nicht sie hat ihre Unschuld zu erweisen. Selbst wenn die Rechtfertigung der Disziplinarbeschuldigten unglaubhaft wäre oder ist, bedarf es nachvollziehbarer Beweise, dass diese eine Dienstpflichtverletzung begangen hat, weil das Gericht einerseits nicht feststellen kann, warum die Disziplinarbeschuldigte allenfalls nicht die (volle) Wahrheit sagt und andererseits und vor allen Dingen dies zu einer unzulässigen Beweislastumkehr führt – nicht die Disziplinarbeschuldigte muss ihre Unschuld beweisen, sondern die Dienstbehörde und nachfolgend die Disziplinarbehörden bzw. das Verwaltungsgericht müssen die Schuld der Disziplinarbeschuldigten beweisen.

Oder – mit den Worten des Verwaltungsgerichtshofes – ist, wie das Beweisverfahren im AVG, auch jenes im Disziplinarverfahren unter anderem vom Grundsatz der materiellen Wahrheit, dass die Behörde den wirklichen, entscheidungserheblichen Sachverhalt festzustellen hat, getragen. Im Disziplinarverfahren gibt es – wie im Strafprozess – keine formelle Beweislast der Parteien. Eine Schuldvermutung besteht im Disziplinarrecht nicht. Kann dem Beamten die schuldhafte Begehung einer Dienstpflichtverletzung nicht nachgewiesen werden, so ist er – nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ – nicht zu bestrafen (vgl. § 118 Abs. 1 Z. 2 BDG 1979; sowie Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, zweite Auflage 1996, Seite 361). Bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld des einer Dienstpflichtverletzung verdächtigen Beamten gilt – auch im Disziplinarverfahren – die Unschuldsvermutung (VwGH 30.04.1987, 86/09/0134; VwGH 04.04.2001, 98/09/0137; mit anderen Worten: VwGH 12.12.1995, 93/09/0266).Oder – mit den Worten des Verwaltungsgerichtshofes – ist, wie das Beweisverfahren im AVG, auch jenes im Disziplinarverfahren unter anderem vom Grundsatz der materiellen Wahrheit, dass die Behörde den wirklichen, entscheidungserheblichen Sachverhalt festzustellen hat, getragen. Im Disziplinarverfahren gibt es – wie im Strafprozess – keine formelle Beweislast der Parteien. Eine Schuldvermutung besteht im Disziplinarrecht nicht. Kann dem Beamten die schuldhafte Begehung einer Dienstpflichtverletzung nicht nachgewiesen werden, so ist er – nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ – nicht zu bestrafen vergleiche Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979; sowie Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, zweite Auflage 1996, Seite 361). Bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld des einer Dienstpflichtverletzung verdächtigen Beamten gilt – auch im Disziplinarverfahren – die Unschuldsvermutung (VwGH 30.04.1987, 86/09/0134; VwGH 04.04.2001, 98/09/0137; mit anderen Worten: VwGH 12.12.1995, 93/09/0266).

Es spielt für das Gericht auch keine Rolle, warum Belastungsbeweise nicht vorhanden sind, es kann der Disziplinarbeschuldigten die schlampige Dokumentation bei der Kontrolle durch ChefInsp XXXX und AbtInsp XXXX nicht zur Last gelegt werden; auch spielt es keine Rolle, wie sich die „Entlastungszeugen“ verhalten oder ausgesagt haben, wenn es keine Beweise für die Dienstpflichtverletzung gibt. Vollkommen ohne Bedeutung ist, welche Auswirkungen die Entscheidung in diesem Verfahren allenfalls auf andere Verfahren hat oder dass der Eindruck entsteht, dass Alkoholkonsum ungesühnt bleibt, denn – auch wenn es grundsätzlich einen solchen Eindruck zu vermeiden gilt – es kann nicht der Grund für eine disziplinarrechtliche Verurteilung wegen eines nicht beweisbaren Vorwurfs sein, dass ansonsten diese Art von Eindruck erweckt werden würde.Es spielt für das Gericht auch keine Rolle, warum Belastungsbeweise nicht vorhanden sind, es kann der Disziplinarbeschuldigten die schlampige Dokumentation bei der Kontrolle durch ChefInsp römisch 40 und AbtInsp römisch 40 nicht zur Last gelegt werden; auch spielt es keine Rolle, wie sich die „Entlastungszeugen“ verhalten oder ausgesagt haben, wenn es keine Beweise für die Dienstpflichtverletzung gibt. Vollkommen ohne Bedeutung ist, welche Auswirkungen die Entscheidung in diesem Verfahren allenfalls auf andere Verfahren hat oder dass der Eindruck entsteht, dass Alkoholkonsum ungesühnt bleibt, denn – auch wenn es grundsätzlich einen solchen Eindruck zu vermeiden gilt – es kann nicht der Grund für eine disziplinarrechtliche Verurteilung wegen eines nicht beweisbaren Vorwurfs sein, dass ansonsten diese Art von Eindruck erweckt werden würde.

2.3.2. Im Wesentlichen stehen hinsichtlich aller Taten – abgesehen von der unstrittigen Nebenbeschäftigung und den damit zusammenhängenden Feststellungen – als Beweismittel nur (widersprechende) Zeugenaussagen zur Verfügung.

Daher sind zuerst die Zeugenaussage der Belastungszeugen und allenfalls die der Entlastungszeugen – wenn die Aussagen der Belastungszeugen für sich gesehen grundsätzlich geeignet sind, die Dienstpflichtverletzung zu beweisen – zu bewerten; es ist gerade Zweck der mündlichen Verhandlung (und gehört zu den grundlegenden Pflichten eines Verwaltungsgerichts), im Fall zu klärender bzw. einander widersprechender prozessrelevanter Behauptungen, dem in § 24 VwGVG verankerten Unmittelbarkeitsprinzip Rechnung zu tragen, um sich als Gericht einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien zu verschaffen und insbesondere darauf seine Beweiswürdigung zu gründen. (VwGH 23.12.2025, Ra 2025/03/0083; VwGH 24.09.2019, Ra 2019/03/0055; VwGH 17.03.2016, Ra 2016/08/0007; VwGH 14.10.2015, Ra 2015/08/0101).Daher sind zuerst die Zeugenaussage der Belastungszeugen und allenfalls die der Entlastungszeugen – wenn die Aussagen der Belastungszeugen für sich gesehen grundsätzlich geeignet sind, die Dienstpflichtverletzung zu beweisen – zu bewerten; es ist gerade Zweck der mündlichen Verhandlung (und gehört zu den grundlegenden Pflichten eines Verwaltungsgerichts), im Fall zu klärender bzw. einander widersprechender prozessrelevanter Behauptungen, dem in Paragraph 24, VwGVG verankerten Unmittelbarkeitsprinzip Rechnung zu tragen, um sich als Gericht einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien zu verschaffen und insbesondere darauf seine Beweiswürdigung zu gründen. (VwGH 23.12.2025, Ra 2025/03/0083; VwGH 24.09.2019, Ra 2019/03/0055; VwGH 17.03.2016, Ra 2016/08/0007; VwGH 14.10.2015, Ra 2015/08/0101).

Um einer Aussage einer Zeugin oder eines Zeugen folgen zu können, insbesondere um auf diese eine Verurteilung wegen einer Dienstpflichtverletzung zu stützen, muss die Zeugin oder der Zeuge als Person glaubwürdig sein, die Aussage glaubhaft und mit allenfalls vorhandenen, feststehenden Beweisergebnissen in Einklang zu bringen sein. Auch ist immer zu bedenken, ob eine Zeugin, ein Zeuge ein Interesse am Ausgang des Verfahrens hat und ob diese bzw. dieser unter Wahrheitspflicht steht oder nicht.

Eine Zeugin, ein Zeuge sind als Person glaubwürdig, wenn diese bzw. dieser nicht hat erkennen lassen, im Verfahren vorsätzlich falsch auszusagen, etwa um ein Verfahrensergebnis zu erreichen, wobei eine allfällige „fahrlässige“ Falschaussage (wenn die Zeugin oder der Zeuge bei mehr Aufmerksamkeit den Fehler hätte vermeiden können) und insbesondere ein Irrtum weniger oder nichts an der Glaubwürdigkeit der Zeugin oder des Zeugen als Person ändert. Der Umstand, dass eine Zeugin, ein Zeuge bereits wegen Verleumdung oder falscher Beweisaussage zur Verantwortung gezogen wurde, kann eine unter dem Gesichtspunkt der Glaubwürdigkeitsbeurteilung erhebliche Tatsache darstellen. Voraussetzung einer solchen Erheblichkeit sind Anhaltspunkte für eine habituelle und demzufolge die Aussagen im Strafverfahren erschütternde Falschbezichtigungstendenz des Zeugen oder für einen Zusammenhang früherer falscher Angaben mit dem Verfahrensgegenstand (OGH 26.02.2025, 15 Os 1/25y).

Eine Aussage ist dann glaubhaft, wenn sie grundsätzlich nicht widersprüchlich ist, wobei einzelne Widersprüche, insbesondere, wenn diese durch Zeitablauf erklärlich sind, außer Bedacht bleiben können oder weniger schwer wiegen; selbiges gilt für spätere Auslassungen, da grundsätzlich der ersten Aussage einer Zeugin, eines Zeugen mehr zu glauben ist. Bedenklicher sind hingegen mit der Zeit „ausgebaute“ oder hinsichtlich der Nennung von Details veränderte Aussagen. So ist es unbedenklich(er), wenn früher genannte Details in einer späteren Aussage wegfallen; kommen plötzlich und ohne Erklärung Details hinzu, ist dies zumindest einer Tatsache, der nachzugehen sein wird.

Weiters erscheint es zulässig, einer Zeugin, einem Zeugen oder der Disziplinarbeschuldigten nur bezüglich eines Teiles ihrer bzw. seiner Angaben zu glauben, bezüglich anderer Angaben aber nicht (unter vielen: OGH 24.03.2026, 12 Os 7/26k), soweit nicht die mangelnde Glaubwürdigkeit der Zeugin, des Zeugen generell gegen die Verwertbarkeit seiner Aussage spricht; versagt das Gericht nämlich einer Zeugin, einem Zeugen die Glaubwürdigkeit, stellt es keine Unvollständigkeit dar, wenn nicht mehr auf die Aussage selbst eingegangen wird (unter vielen: OGH 17.03.2026, 14 Os 106/25g).

Schließlich ist zu bedenken, ob eine allfällige Falschaussage unter Strafdrohung steht oder nicht und welche Bedeutung der Ausgang des Verfahrens für die Zeugin, den Zeugen bzw. die Partei hat.

Eine Beweisregel kann aus diesen Überlegungen aber nicht abgeleitet werden, vielmehr sind diese Überlegungen gewichtet der Beweiswürdigung zu Grunde zu legen.

Weiters ist zu bedenken, dass die nach Art. 6 Abs. 1 oder Abs. 3 lit. d EMRK gewährten Rechte verlangen, dass auch die Disziplinarbeschuldigte eine angemessene und geeignete Gelegenheit erhält, die Glaubwürdigkeit von gegen sie aussagenden Zeuginnen und Zeugen grundsätzlich in Frage zu stellen, sei es in dem Zeitpunkt, in dem die Zeugin oder der Zeuge die Aussage ablegt, sei es zu einem späteren Zeitpunkt des Verfahrens (VwGH 26.11.2019, Ra 2019/02/0174; VwGH 29.01.2009, 2007/09/0243).Weiters ist zu bedenken, dass die nach Artikel 6, Absatz eins, oder Absatz 3, Litera d, EMRK gewährten Rechte verlangen, dass auch die Disziplinarbeschuldigte eine angemessene und geeignete Gelegenheit erhält, die Glaubwürdigkeit von gegen sie aussagenden Zeuginnen und Zeugen grundsätzlich in Frage zu stellen, sei es in dem Zeitpunkt, in dem die Zeugin oder der Zeuge die Aussage ablegt, sei es zu einem späteren Zeitpunkt des Verfahrens (VwGH 26.11.2019, Ra 2019/02/0174; VwGH 29.01.2009, 2007/09/0243).

2.3.3. Hinsichtlich des vorgeworfenen Alkoholkonsums der Disziplinarbeschuldigten am 31.10.2024 und/oder am 16.01.2025 gibt es – von der Aussage der RevInspin XXXX abgesehen – keine Beweise oder Indizien.2.3.3. Hinsichtlich des vorgeworfenen Alkoholkonsums der Disziplinarbeschuldigten am 31.10.2024 und/oder am 16.01.2025 gibt es – von der Aussage der RevInspin römisch 40 abgesehen – keine Beweise oder Indizien.

Es kommt daher darauf an, ob die Aussage der RevInspin XXXX – für sich gesehen – in der Lage ist, eine Feststellung, die Disziplinarbeschuldigte habe die inkriminierten Tathandlungen, nämlich den weisungswidrigen Alkoholkonsum am 31.10.2024 und/oder am 16.01.2025 während ihres Dienstes begangen.Es kommt daher darauf an, ob die Aussage der RevInspin römisch 40 – für sich gesehen – in der Lage ist, eine Feststellung, die Disziplinarbeschuldigte habe die inkriminierten Tathandlungen, nämlich den weisungswidrigen Alkoholkonsum am 31.10.2024 und/oder am 16.01.2025 während ihres Dienstes begangen.

Allerdings ist weder die Aussage der RevInspin XXXX glaubhaft noch ist diese als Person glaubwürdig. Allerdings ist weder die Aussage der RevInspin römisch 40 glaubhaft noch ist diese als Person glaubwürdig.

Die Aussagen dieser Zeugin waren erstaunlich widersprüchlich, wurden, je später sie nach der inkriminierten Tatzeit erfolgten, immer genauer und hat die Zeugin vor dem Bundesverwaltungsgericht selbst angeführt, dass sie jedenfalls anfangs nicht vollständig ausgesagt habe, weil sie die Disziplinarbeschuldigte aus dem Verfahren habe raushalten wollen. So hat die Zeugin etwa am 27.02.2025 angeführt, dass sie hinsichtlich des 01.02.2025 nicht wisse ob bzw. wie viel jeder getrunken habe, auch am 28.03.2025 (in der Einvernahme als Beschuldigte, in der sie aber aussagte) erwähnte die Zeugin die Disziplinarbeschuldigte nicht. Vor dem Bundesverwaltungsgericht – mehr als ein Jahr nach dem Vorfall – ist sich die Zeugin dann plötzlich sicher, dass sie gesehen habe, wie die Disziplinarbeschuldigte ein Bier aus der Bierkiste genommen und getrunken sowie weitere Dosenbiere organisiert habe. Zwar betrifft diese Darstellung nicht den 31.10.2024 und/oder den 16.01.2025, zeigt aber klar und deutlich, dass der Zeugin keine persönliche Glaubwürdigkeit zukommt; die Dienstbehörde wäre hier gefordert, eine allfällige disziplinarrechtliche Würdigung des Verhaltens der Zeugin vorzunehmen.

Darüber hinaus ist auch auf die Aussage der Zeugin vor der Behörde am 10.11.2025 zu verweisen (VH S. 35); dort hat die Zeugin, auf Widersprüche angesprochen, angegeben, sich auf die Einvernahme am 28.03.2025 besser vorbereitet zu haben. Über Nachfrage des erkennenden Richters gab die Zeugin an, dass sie beim zweiten Mal gewusst habe, welche Fragen kommen würden. Sie habe aber – so die Zeugin aus eigenem – über die Disziplinarbeschuldigte beide Male bewusst nicht viel sagen wollen, über Nachfrage des erkennenden Richters gab die Zeugin nunmehr an, sie habe über die Disziplinarbeschuldigte verschiedenes nicht gesagt, weil es bei dieser „nur wenige Male“ gewesen sei und sie gewusst habe, dass es bei der Disziplinarbeschuldigten als Dienstführende schlimmere Folgen geben könne. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts stellt dieses Verhalten zumindest im Verdachtsbereich eine falsche Zeugenaussage vor einer Verwaltungsbehörde dar (siehe, wenn auch zu § 288 StGB, OGH 17.10.1974, 13 Os 76/74). Die Zeugin hat somit zugegeben, dass sie den Ausgang des Verfahrens hat beeinflussen wollen, weil sie zumindest zu Beginn, folgt man ihren Aussagen, die Disziplinarbeschuldigte aus dem Verfahren habe heraushalten wollen. Ihr kommt somit keinerlei persönliche Glaubwürdigkeit zu. Darüber hinaus ist auch auf die Aussage der Zeugin vor der Behörde am 10.11.2025 zu verweisen (VH S. 35); dort hat die Zeugin, auf Widersprüche angesprochen, angegeben, sich auf die Einvernahme am 28.03.2025 besser vorbereitet zu haben. Über Nachfrage des erkennenden Richters gab die Zeugin an, dass sie beim zweiten Mal gewusst habe, welche Fragen kommen würden. Sie habe aber – so die Zeugin aus eigenem – über die Disziplinarbeschuldigte beide Male bewusst nicht viel sagen wollen, über Nachfrage des erkennenden Richters gab die Zeugin nunmehr an, sie habe über die Disziplinarbeschuldigte verschiedenes nicht gesagt, weil es bei dieser „nur wenige Male“ gewesen sei und sie gewusst habe, dass es bei der Disziplinarbeschuldigten als Dienstführende schlimmere Folgen geben könne. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts stellt dieses Verhalten zumindest im Verdachtsbereich eine falsche Zeugenaussage vor einer Verwaltungsbehörde dar (siehe, wenn auch zu Paragraph 288, StGB, OGH 17.10.1974, 13 Os 76/74). Die Zeugin hat somit zugegeben, dass sie den Ausgang des Verfahrens hat beeinflussen wollen, weil sie zumindest zu Beginn, folgt man ihren Aussagen, die Disziplinarbeschuldigte aus dem Verfahren habe heraushalten wollen. Ihr kommt somit keinerlei persönliche Glaubwürdigkeit zu.

Weiters sind die Aussagen der Zeugin zum 31.10.2024 widersprüchlich, da dieses Datum am 27.02.2025 nicht erwähnt wurde, in ihrem Gedankenprotokoll – dieses hätte laut der Zeugin nicht im Akt sein sollen – keine Erwähnung findet und auch am 28.03.2025 die Disziplinarbeschuldigte nicht namentlich sondern nur als „alle anwesenden Beamten“ angesprochen wurde. Erst vor dem Bundesverwaltungsgericht findet die Disziplinarbeschuldigte in den Aussagen der Zeugin ausdrücklich Erwähnung, hier kann diese dann allerdings anführen, dass die Disziplinarbeschuldigte ein Bier getrunken habe. Dieses Aussageverhalten spricht aber nicht für eine an der Erinnerung orientierte Aussage, sondern eher für eine, die am Zweck, bestimmte Feststellungen des Gerichtes herbeizuführen, orientiert ist und ist damit nicht glaubhaft.

Zum 16.01.2025 hat die Zeugin am 27.02.2025 ausdrücklich angegeben, dass sie nicht wisse, ob die Disziplinarbeschuldigte was getrunken habe, auch im Gedankenprotokoll kommt die Disziplinarbeschuldigte nicht vor. Am 28.03.2025 hat die Zeugin dann ausgesagt, dass die Disziplinarbeschuldigte zumindest eine Dose Bier getrunken habe; es verwundert, dass die Dienstbehörde diesen Widerspruch nicht vorgehalten hat. Über Vorhalt des Widerspruchs durch das Bundesverwaltungsgericht, gab die Zeugin an, sie habe das Disziplinarverfahren insoweit beeinflussen wollen, als sie die Disziplinarbeschuldigte habe heraushalten wollen während sie vor der Bundesdisziplinarbehörde noch angegeben hat, dass sie am 28.03.2025 auf die Einvernahme besser vorbereitet gewesen sei als am 27.02.2025. Es liegt also auch hier keine glaubhafte Aussage vor; die Rechtfertigung des Widerspruchs, die in sich widersprüchlich ist, nimmt der Zeugin auch jede Glaubwürdigkeit.

Mangels einer glaubhaften Aussage einer glaubwürdigen Zeugin zum Alkoholkonsum am 31.10.2024 und/oder am 16.01.2025 kann daher nicht festgestellt werden, dass die Disziplinarbeschuldigte am 31.10.2024 und/oder am 16.01.2025 Alkohol getrunken hat; hier sieht das Gericht nicht einmal Zweifel an dieser Feststellung.

2.3.4. Der Ablauf des 01.02.2025 ist – soweit er festgestellt wurde – bis auf die Frage, ob auch die Disziplinarbeschuldigte Alkohol konsumiert hat, unstrittig.

Hinsichtlich des vorgeworfenen Alkoholkonsums der Disziplinarbeschuldigten am 01.02.2025 sind folgende Beweise und Indizien vorhanden, die dafürsprechen, dass die Disziplinarbeschuldigte Alkohol getrunken hat.

Dies ist einerseits die unbestrittene Tatsache, dass Bier in die Dienststelle eingebracht und dort auch – jedenfalls von anderen Exektuivbediensteten – konsumiert wurde und der Disziplinarbeschuldigten daher jedenfalls zur Verfügung gestanden ist; das alleine eröffnet aber nur die Gelegenheit und ist kein Beweis, dass die Disziplinarbeschuldigte Alkohol konsumiert hat.

Dass die Disziplinarbeschuldigte das Bier als Dankeschön für ein Schiservice an Grlnsp XXXX übergeben hat – gegen die private Übergabe am Parkplatz des PAZ von „Auto zu Auto“ spricht aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts disziplinarrechtlich nichts – ist zwar unstrittig und auch durch den vorgelegten WhatsApp-Verkehr mit ihrem Vater belegt, das deutet aber weder darauf hin, dass die Disziplinarbeschuldigte, nachdem Grlnsp XXXX die Kiste ins PAZ verbracht hat, ein Bier getrunken hat (von der oben dargestellten Möglichkeit abgesehen) noch darauf, dass sie das nicht getan hat. Auch wenn die Disziplinarbeschuldigte das Bier aus völlig anderen Motiven ins bzw. genauer auf den Parkplatz des PAZ gebracht hat, lässt das keine Schlüsse auf das spätere Verhalten oder spätere Willensentscheidungen zu.Dass die Disziplinarbeschuldigte das Bier als Dankeschön für ein Schiservice an Grlnsp römisch 40 übergeben hat – gegen die private Übergabe am Parkplatz des PAZ von „Auto zu Auto“ spricht aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts disziplinarrechtlich nichts – ist zwar unstrittig und auch durch den vorgelegten WhatsApp-Verkehr mit ihrem Vater belegt, das deutet aber weder darauf hin, dass die Disziplinarbeschuldigte, nachdem Grlnsp römisch 40 die Kiste ins PAZ verbracht hat, ein Bier getrunken hat (von der oben dargestellten Möglichkeit abgesehen) noch darauf, dass sie das nicht getan hat. Auch wenn die Disziplinarbeschuldigte das Bier aus völlig anderen Motiven ins bzw. genauer auf den Parkplatz des PAZ gebracht hat, lässt das keine Schlüsse auf das spätere Verhalten oder spätere Willensentscheidungen zu.

Ebenso spielt es – im Licht der eingeleiteten Dienstpflichtverletzungen – in diesem Verfahren keine Rolle, ob andere Exekutivbedienstete im PAZ Alkohol konsumiert haben oder nicht; jedenfalls der Konsum, solange Uniform getragen wurde, wäre aber aus disziplinarrechtlicher Sicht zu hinterfragen, ebenso hätte die Disziplinarbeschuldigte wohl als Vorgesetzte – was aber nicht eingeleitet ist – die Verbringung einer Kiste Bier in das PAZ mittels Weisung zu untersagen gehabt, insbesondere, solange deren Inhalt durch uniformierte Exekutivbedienstete – ob im Dienst oder nicht – konsumiert wurde.

Es bleibt daher auf Grund der offenen Einleitung zu klären, ob die Disziplinarbeschuldigte am 01.02.2025 – wie dies von der Zeugin RevInspin XXXX und dem Zeugen RevInsp XXXX behauptet wird – Bier getrunken hat.Es bleibt daher auf Grund der offenen Einleitung zu klären, ob die Disziplinarbeschuldigte am 01.02.2025 – wie dies von der Zeugin RevInspin römisch 40 und dem Zeugen RevInsp römisch 40 behauptet wird – Bier getrunken hat.

Dass die Zeugin RevInspin XXXX nicht glaubwürdig ist, wurde bereits oben unter 2.3.3. dargestellt; dies wurde unter anderem mit erheblichen, nicht erklärbaren Widersprüchen in ihrer Aussage zu den Vorfällen am 01.02.2025 begründet; auf diese Darstellung wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Die Zeugin ist daher nicht glaubwürdig und sind ihre Aussagen nicht glaubhaft. Dass diese sich mit der unbestrittenen Tatsache, dass Bier im PAZ vorhanden war, in Einklang bringen lassen, spielt daher keine Rolle, insbesondere auch, weil der Schluss aus der Tatsache, dass Bier vorhanden war auf den Alkoholkonsum der Disziplinarbeschuldigten nicht zwingend ist.Dass die Zeugin RevInspin römisch 40 nicht glaubwürdig ist, wurde bereits oben unter 2.3.3. dargestellt; dies wurde unter anderem mit erheblichen, nicht erklärbaren Widersprüchen in ihrer Aussage zu den Vorfällen am 01.02.2025 begründet; auf diese Darstellung wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Die Zeugin ist daher nicht glaubwürdig und sind ihre Aussagen nicht glaubhaft. Dass diese sich mit der unbestrittenen Tatsache, dass Bier im PAZ vorhanden war, in Einklang bringen lassen, spielt daher keine Rolle, insbesondere auch, weil der Schluss aus der Tatsache, dass Bier vorhanden war auf den Alkoholkonsum der Disziplinarbeschuldigten nicht zwingend ist.

Anders wirken die Aussagen des Zeugen RevInsp XXXX , sodass diese näher zu analysieren ist.Anders wirken die Aussagen des Zeugen RevInsp römisch 40 , sodass diese näher zu analysieren ist.

RevInsp XXXX wurde am 07.03.2025 von der Dienstbehörde einvernommen (siehe Niederschrift, EB-73, insbesondere EB-77), er gab zum 01.02.2025 an, dass er selbst nach Dienst ein Bier getrunken habe, es sei sicherlich nicht alkoholfrei gewesen. Auch die Disziplinarbeschuldigte habe ein Bier getrunken; zwar sagt es der Zeuge hier nicht ausdrücklich, aber ist klar zu erkennen, dass nur Bier aus der von der Disziplinarbeschuldigten an Grlnsp XXXX übergebenen Kiste getrunken wurde, sonst hätte dies der Zeuge wohl ausdrücklich gesagt. Zur Vorbereitung seiner Einvernahme hat der Zeuge eine „Niederschrift“ (also einen Notizzettel) verfasst, in dem er erwähnt, dass neben ihm unter anderem auch die Disziplinarbeschuldigte ein Bier getrunken hätte (siehe EB-79 f); die Einvernahme am 19.03.2025 kann außer Betracht bleiben, weil sich hier keine relevanten Informationen finden (EB-81). Vor der Behörde hat der Zeuge am 16.10.2025 (Verh.-Schr. S. 11) angegeben, dass auch die Disziplinarbeschuldigte von einem Bier getrunken habe, er wisse nicht, wie viel sie wirklich getrunken habe, sie habe immer wieder einen Schluck gemacht und auch nicht zu Ende getrunken, als der Zeuge die Dienststelle verlassen habe. Der Zeuge habe nicht gesehen, wie die Disziplinarbeschuldigte das Bier aus der Kiste genommen habe. Die Befragung vor der Behörde bleibt hier sehr oberflächlich, es wird insbesondere, nicht nach der Marke und der näheren Spezifizierung des Biers, von dem ja laut der Aussage des Zeugen nicht feststand, ob die Disziplinarbeschuldigte dies aus der Kiste „Zipfer Märzen“ genommen habe, gefragt, obwohl hier schon die Verantwortung, man habe alkoholfreies Bier getrunken, bekannt war. Vor dem Bundesverwaltungsgericht führt der Zeuge dann an, dass am 01.02.2025 im Aufenthaltsraum eine Kiste „Zipfer Märzen“ gestanden sei, man habe ihn zu einem Bier überredet. Die Disziplinarbeschuldigte sei mit anderen Personen am Tisch gesessen und habe wie alle anderen Personen, mit Ausnahme der RevInspin XXXX , ein Bier getrunken; letztere habe einen selbstgemischten „Radler“ getrunken. Ziemlich sicher habe es sich um ein „Zipfer Märzen“ gehandelt, das der Zeuge auch hinreichend beschreiben kann. Die Hinweise, dass es theoretisch auch alkoholfreies Bier gewesen sein kann, spielen im Lichte dieser Beschreibung keine Rolle, da die Schilderungen im Rahmen der normalen Lebenserfahrung bedeuten, dass der Beschwerdeführer ein „Zipfer Märzen“ – ein alkoholhaltiges Bier – wahrgenommen hat. Insoweit ist die Aussage des Zeugen in sich schlüssig, RevInsp römisch 40 wurde am 07.03.2025 von der Dienstbehörde einvernommen (siehe Niederschrift, EB-73, insbesondere EB-77), er gab zum 01.02.2025 an, dass er selbst nach Dienst ein Bier getrunken habe, es sei sicherlich nicht alkoholfrei gewesen. Auch die Disziplinarbeschuldigte habe ein Bier getrunken; zwar sagt es der Zeuge hier nicht ausdrücklich, aber ist klar zu erkennen, dass nur Bier aus der von der Disziplinarbeschuldigten an Grlnsp römisch 40 übergebenen Kiste getrunken wurde, sonst hätte dies der Zeuge wohl ausdrücklich gesagt. Zur Vorbereitung seiner Einvernahme hat der Zeuge eine „Niederschrift“ (also einen Notizzettel) verfasst, in dem er erwähnt, dass neben ihm unter anderem auch die Disziplinarbeschuldigte ein Bier getrunken hätte (siehe EB-79 f); die Einvernahme am 19.03.2025 kann außer Betracht bleiben, weil sich hier keine relevanten Informationen finden (EB-81). Vor der Behörde hat der Zeuge am 16.10.2025 (Verh.-Schr. S. 11) angegeben, dass auch die Disziplinarbeschuldigte von einem Bier getrunken habe, er wisse nicht, wie viel sie wirklich getrunken habe, sie habe immer wieder einen Schluck gemacht und auch nicht zu Ende getrunken, als der Zeuge die Dienststelle verlassen habe. Der Zeuge habe nicht gesehen, wie die Disziplinarbeschuldigte das Bier aus der Kiste genommen habe. Die Befragung vor der Behörde bleibt hier sehr oberflächlich, es wird insbesondere, nicht nach der Marke und der näheren Spezifizierung des Biers, von dem ja laut der Aussage des Zeugen nicht feststand, ob die Disziplinarbeschuldigte dies aus der Kiste „Zipfer Märzen“ genommen habe, gefragt, obwohl hier schon die Verantwortung, man habe alkoholfreies Bier getrunken, bekannt war. Vor dem Bundesverwaltungsgericht führt der Zeuge dann an, dass am 01.02.2025 im Aufenthaltsraum eine Kiste „Zipfer Märzen“ gestanden sei, man habe ihn zu einem Bier überredet. Die Disziplinarbeschuldigte sei mit anderen Personen am Tisch gesessen und habe wie alle anderen Personen, mit Ausnahme der RevInspin römisch 40 , ein Bier getrunken; letztere habe einen selbstgemischten „Radler“ getrunken. Ziemlich sicher habe es sich um ein „Zipfer Märzen“ gehandelt, das der Zeuge auch hinreichend beschreiben kann. Die Hinweise, dass es theoretisch auch alkoholfreies Bier gewesen sein kann, spielen im Lichte dieser Beschreibung keine Rolle, da die Schilderungen im Rahmen der normalen Lebenserfahrung bedeuten, dass der Beschwerdeführer ein „Zipfer Märzen“ – ein alkoholhaltiges Bier – wahrgenommen hat. Insoweit ist die Aussage des Zeugen in sich schlüssig,

Dass der Zeuge am 07.03.2025 aussagte, dass er keine Videoaufzeichnungen von „den nächtlichen Zusammenkünften“ im PAZ kenne, belastet seine Aussage nicht, weil nicht feststeht, dass er diese Videos zu diesem Zeitpunkt gekannt hat; das hat auch der Vertreter der Disziplinarbeschuldigten nicht gefragt. Auch der Hinweis des Vertreters der Disziplinarbeschuldigten, RevInsp XXXX habe nie nächtlichen Alkoholkonsum gesehen, ist aus dem Zusammenhang gerissen, da dieser offensichtlich Alkoholkonsum während eines Nachtdienstes meinte, die er nur ausnahmsweise versehen hat [EB-80]. Wie die Disziplinarbeschuldigte das Bier gekauft hat, hat der Zeuge seiner Behauptung nach nicht gewusst, er habe nur was „dem Vernehmen nach“ erfahren [EB-77]; das begründet keine Unglaubhaftigkeit der Aussage. Dass der Zeuge die Disziplinarbeschuldigte am 19.03.2025 nicht erwähnt, mag zwar rein formal stimmen [EB-81 ff], aber er verwies auf seine frühere Aussage. In der ergänzenden Einvernahme am 19.03.2025 hat der Zeuge keinerlei neue, relevante Informationen von sich gegeben, er wurde auch nicht danach gefragt. Das begründet keine nicht glaubhafte Aussage. Dass der Zeuge am 07.03.2025 aussagte, dass er keine Videoaufzeichnungen von „den nächtlichen Zusammenkünften“ im PAZ kenne, belastet seine Aussage nicht, weil nicht feststeht, dass er diese Videos zu diesem Zeitpunkt gekannt hat; das hat auch der Vertreter der Disziplinarbeschuldigten nicht gefragt. Auch der Hinweis des Vertreters der Disziplinarbeschuldigten, RevInsp römisch 40 habe nie nächtlichen Alkoholkonsum gesehen, ist aus dem Zusammenhang gerissen, da dieser offensichtlich Alkoholkonsum während eines Nachtdienstes meinte, die er nur ausnahmsweise versehen hat [EB-80]. Wie die Disziplinarbeschuldigte das Bier gekauft hat, hat der Zeuge seiner Behauptung nach nicht gewusst, er habe nur was „dem Vernehmen nach“ erfahren [EB-77]; das begründet keine Unglaubhaftigkeit der Aussage. Dass der Zeuge die Disziplinarbeschuldigte am 19.03.2025 nicht erwähnt, mag zwar rein formal stimmen [EB-81 ff], aber er verwies auf seine frühere Aussage. In der ergänzenden Einvernahme am 19.03.2025 hat der Zeuge keinerlei neue, relevante Informationen von sich gegeben, er wurde auch nicht danach gefragt. Das begründet keine nicht glaubhafte Aussage.

Es ist richtig, dass der Zeuge angegeben hat, dass in der Belegschaft ab Juli 2024 bekannt gewesen sei, dass unter anderem die Disziplinarbeschuldigte in den Nachtdienstes Bier trinke [EB-77]; dies ist aber nicht möglich, weil die Disziplinarbeschuldigte erst ab September 2024 im PAZ arbeitet; allerdings kann man diesen Satz auch so lesen, dass der Alkoholkonsum der weiteren genannten Exekutivbediensteten ab Juli 2024 bekannt gewesen sei und die Disziplinarbeschuldigte später dazugestoßen sei.

Allerdings ist richtig, dass der Zeuge in der selbstverfassten „Niederschrift“ davon schreibt, dass neben den anderen Personen auch RevInspin XXXX „ein Bier“ getrunken habe, was später in allen Aussagen – auch schon am 07.03.2025 [EB-77] – zu einem von dieser konsumierter „Radler“ wird. Allerdings ist richtig, dass der Zeuge in der selbstverfassten „Niederschrift“ davon schreibt, dass neben den anderen Personen auch RevInspin römisch 40 „ein Bier“ getrunken habe, was später in allen Aussagen – auch schon am 07.03.2025 [EB-77] – zu einem von dieser konsumierter „Radler“ wird.

Damit sind die Aussagen des Zeugen zwar nicht ohne Widersprüche aber grundsätzlich, würde kein weiterer Umstand hinzutreten, geeignet – soweit dieser nicht glaubhaftere Aussagen von Entlastungszeugen entgegenstehen würden – die Feststellung zu tragen, dass die Disziplinarbeschuldigte am 01.02.2025 Alkohol konsumiert hat.

Allerdings – was in das Muster passt, die Zeugin RevInspin XXXX zu schützen (aus einem konsumierten Bier wurde ein schwacher Radler, so wie der Zeuge das ausgesagt hat) –, dass der Zeuge bei einer Verhandlung im Disziplinarverfahren gegen RevInspin XXXX , die wegen ähnlicher, zum Teil gleicher Lebenssachverhalte wie die Disziplinarbeschuldigte verfolgt wurde, am 11.11.2025 vor der Behörde in der dortigen mündlichen Verhandlung (in der Fassung des berichtigten Potokolls – siehe Anlage 1 zum Verhandlungsprotokoll vom 16.07.2026) ausgesagt:Allerdings – was in das Muster passt, die Zeugin RevInspin römisch 40 zu schützen (aus einem konsumierten Bier wurde ein schwacher Radler, so wie der Zeuge das ausgesagt hat) –, dass der Zeuge bei einer Verhandlung im Disziplinarverfahren gegen RevInspin römisch 40 , die wegen ähnlicher, zum Teil gleicher Lebenssachverhalte wie die Disziplinarbeschuldigte verfolgt wurde, am 11.11.2025 vor der Behörde in der dortigen mündlichen Verhandlung (in der Fassung des berichtigten Potokolls – siehe Anlage 1 zum Verhandlungsprotokoll vom 16.07.2026) ausgesagt:

„[…] V: Sagen lhnen PAZ-Partys etwas?

Z: Es ist zwei Mal zu einer Eskalation diesbezüglich gekommen, es soll am 04/05. Juni 2024 sowie in der Silvesternacht 24125 gewesen sein. Die Videos selbst habe ich nicht gesehen, habe nur davon gehört. Nach Erinnerung zur Wahrheitspflicht als Zeuge, gab dieser an: ja, ich habe solche Videos gesehen, Frau XXXX hat sie mir gezeigt. Ich dachte mir, dass das, was ich gerüchteweise gehört habe, wohl mit dem übereinstimmt, was ich gesehen habe. […]“Z: Es ist zwei Mal zu einer Eskalation diesbezüglich gekommen, es soll am 04/05. Juni 2024 sowie in der Silvesternacht 24125 gewesen sein. Die Videos selbst habe ich nicht gesehen, habe nur davon gehört. Nach Erinnerung zur Wahrheitspflicht als Zeuge, gab dieser an: ja, ich habe solche Videos gesehen, Frau römisch 40 hat sie mir gezeigt. Ich dachte mir, dass das, was ich gerüchteweise gehört habe, wohl mit dem übereinstimmt, was ich gesehen habe. […]“

Die Verantwortung des Zeugen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 21.05.2026 [Verh.-Schr. S. 32], er habe „das Fass nicht aufmachen“ wollen, weil er (irrational) befürchtet habe, dass ihm das zum Verhängnis werden könne, ist absolut nicht nachvollziehbar, da davon ausgegangen werden kann, dass einem Polizeibeamten klar sein muss, dass alleine das Vorspielenlassen eines Videos durch andere Personen für denjenigen, dem das Video vorgespielt wird (und der ja vor Ende des Videos den Inhalt nicht beurteilen kann), nicht problematisch sein kann, diesen aber gegebenenfalls zur wahrheitsgemäßen Aussage über das Faktum des Vorspielens und den Inhalt verpflichten kann. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Zeuge die RevInspin XXXX , die ja andere Personen ohne deren Einverständnis aufgenommen hat und deren Verhalten somit zumindest verwaltungsstrafrechtlich und wohl auch disziplinär näher zu prüfen wäre, schützen wollte. Er zeigt damit aber nicht nur, dass er bereit ist, vorsätzlich falsch vor einer Behörde auszusagen sondern auch, dass er im Lager der RevInspin XXXX steht.Die Verantwortung des Zeugen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 21.05.2026 [Verh.-Schr. S. 32], er habe „das Fass nicht aufmachen“ wollen, weil er (irrational) befürchtet habe, dass ihm das zum Verhängnis werden könne, ist absolut nicht nachvollziehbar, da davon ausgegangen werden kann, dass einem Polizeibeamten klar sein muss, dass alleine das Vorspielenlassen eines Videos durch andere Personen für denjenigen, dem das Video vorgespielt wird (und der ja vor Ende des Videos den Inhalt nicht beurteilen kann), nicht problematisch sein kann, diesen aber gegebenenfalls zur wahrheitsgemäßen Aussage über das Faktum des Vorspielens und den Inhalt verpflichten kann. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Zeuge die RevInspin römisch 40 , die ja andere Personen ohne deren Einverständnis aufgenommen hat und deren Verhalten somit zumindest verwaltungsstrafrechtlich und wohl auch disziplinär näher zu prüfen wäre, schützen wollte. Er zeigt damit aber nicht nur, dass er bereit ist, vorsätzlich falsch vor einer Behörde auszusagen sondern auch, dass er im Lager der RevInspin römisch 40 steht.

Durch diese Aussagen hat der Zeuge – der auf das Gericht einen äußerst intelligenten Eindruck machte – aber seine Glaubwürdigkeit verspielt, da er, wie oben ausgeführt einerseits eine vorsätzliche Falschaussage vor der Behörde zugestehen musste und andererseits die Rechtfertigung, er habe befürchtet, dass ihm das Zugeständnis zum Verhängnis werden könne, nicht nachvollziehbar ist, sondern viel wahrscheinlicher ist, dass er die Zeugin RevInspin XXXX beschützen wollte. Mangels der persönlichen Glaubwürdigkeit des Zeugen alleine, aber auch im Zusammenhang mit dem Widerspruch zum Alkoholkonsum der RevInspin XXXX kann seine Aussage die Feststellung, die Disziplinarbeschuldigte habe am 01.02.2025 Alkohol konsumiert, im Zweifel aber nicht tragen, selbst wenn man das Vorliegen des einfachen Zugangs mit in Rechnung stellt. Durch diese Aussagen hat der Zeuge – der auf das Gericht einen äußerst intelligenten Eindruck machte – aber seine Glaubwürdigkeit verspielt, da er, wie oben ausgeführt einerseits eine vorsätzliche Falschaussage vor der Behörde zugestehen musste und andererseits die Rechtfertigung, er habe befürchtet, dass ihm das Zugeständnis zum Verhängnis werden könne, nicht nachvollziehbar ist, sondern viel wahrscheinlicher ist, dass er die Zeugin RevInspin römisch 40 beschützen wollte. Mangels der persönlichen Glaubwürdigkeit des Zeugen alleine, aber auch im Zusammenhang mit dem Widerspruch zum Alkoholkonsum der RevInspin römisch 40 kann seine Aussage die Feststellung, die Disziplinarbeschuldigte habe am 01.02.2025 Alkohol konsumiert, im Zweifel aber nicht tragen, selbst wenn man das Vorliegen des einfachen Zugangs mit in Rechnung stellt.

Daher kann im Zweifel nicht festgestellt werden, dass die Disziplinarbeschuldigte am 01.02.2025 im Dienst Alkohol konsumiert hat.

2.3.5. Dass die Dienstführung vor dem 10.02.2025 erfahren hat, dass im PAZ Innsbruck im Nachtdienst, wenn – von der Disziplinarbeschuldigten abgesehen – kein Mitglied der Dienstführung mehr anwesend war, Alkohol in Form von Bier in das PAZ Innsbruck verschafft und im Nachtdienst getrunken wird und manchmal sogar richtige PAZ-Partys gefeiert werden würden, bei denen sich manche Exekutivbedienstete, obwohl diese im Dienst seien, so betrinken würden, dass diese nicht mehr dienstfähig seien, ist unstrittig und stützt sich auf die Aussagen von AbtInsp XXXX und ChefInsp XXXX . Diese Aussagen sind übereinstimmend und kann diesen – mangels Kenntnis anderer Personen von diesen Vorgängen – nicht entgegengetreten werden.2.3.5. Dass die Dienstführung vor dem 10.02.2025 erfahren hat, dass im PAZ Innsbruck im Nachtdienst, wenn – von der Disziplinarbeschuldigten abgesehen – kein Mitglied der Dienstführung mehr anwesend war, Alkohol in Form von Bier in das PAZ Innsbruck verschafft und im Nachtdienst getrunken wird und manchmal sogar richtige PAZ-Partys gefeiert werden würden, bei denen sich manche Exekutivbedienstete, obwohl diese im Dienst seien, so betrinken würden, dass diese nicht mehr dienstfähig seien, ist unstrittig und stützt sich auf die Aussagen von AbtInsp römisch 40 und ChefInsp römisch 40 . Diese Aussagen sind übereinstimmend und kann diesen – mangels Kenntnis anderer Personen von diesen Vorgängen – nicht entgegengetreten werden.

2.3.6. Die Frage, welche Personen am 10.02.2025 anwesend waren, ist unstrittig, weil sich hier die Aussagen aller genannten Personen und auch die von AbtInsp XXXX und ChefInsp XXXX in Einklang bringen lassen und diese auch dem im Akt einliegenden Dienstplan entspricht; daran ändert auch der Umstand nichts, dass ChefInsp XXXX wohl in seiner Aussage vor dem Bundesverwaltungsgericht am 27.05.2026 (siehe Verh.-Prot. ab S. 32) den (nicht anwesenden) Grlnsp XXXX mit dem anwesenden Grlnsp XXXX verwechselt hat, zumal ihm dies weder vom Gericht noch von den Parteien vorgehalten wurde. 2.3.6. Die Frage, welche Personen am 10.02.2025 anwesend waren, ist unstrittig, weil sich hier die Aussagen aller genannten Personen und auch die von AbtInsp römisch 40 und ChefInsp römisch 40 in Einklang bringen lassen und diese auch dem im Akt einliegenden Dienstplan entspricht; daran ändert auch der Umstand nichts, dass ChefInsp römisch 40 wohl in seiner Aussage vor dem Bundesverwaltungsgericht am 27.05.2026 (siehe Verh.-Prot. ab S. 32) den (nicht anwesenden) Grlnsp römisch 40 mit dem anwesenden Grlnsp römisch 40 verwechselt hat, zumal ihm dies weder vom Gericht noch von den Parteien vorgehalten wurde.

Ebenso ist unstrittig, dass die Disziplinarbeschuldigte eine Zeit lang mit den genannten Personen im Aufenthaltsraum zusammengesessen ist und diese dann zur Bearbeitung einer administrativen Angelegenheit in die Inspektion sowie RevInspin XXXX zum Rauchen vor das PAZ gegangen ist. Ebenso ist unstrittig, dass die Disziplinarbeschuldigte und ihre Mannschaft des PAZ-Innsbruck am 10.02.2025 von ChefInsp XXXX und den ihn begleitenden AbtInsp XXXX kontrolliert wurde. Ebenso ist unstrittig, dass die Disziplinarbeschuldigte eine Zeit lang mit den genannten Personen im Aufenthaltsraum zusammengesessen ist und diese dann zur Bearbeitung einer administrativen Angelegenheit in die Inspektion sowie RevInspin römisch 40 zum Rauchen vor das PAZ gegangen ist. Ebenso ist unstrittig, dass die Disziplinarbeschuldigte und ihre Mannschaft des PAZ-Innsbruck am 10.02.2025 von ChefInsp römisch 40 und den ihn begleitenden AbtInsp römisch 40 kontrolliert wurde.

Strittig ist allerdings der Ablauf der Kontrolle und die Frage, ob in der Küche alkoholisches Bier vorhanden war oder nicht und ob die Disziplinarbeschuldigte zugegeben hat, ein solches getrunken zu haben; die Frage, ob alkoholisches Bier vorhanden war ist aber die zuerst zu klärende, weil ohne dieses eine Dienstpflichtverletzung – der Genuss von alkoholfreiem Bier war durch keine Weisung verboten und wurde vor allem in diesem Verfahren nicht eingeleitet – in der vorgehaltenen Art nicht denkbar ist, zumal niemand behauptet hat, dass neben dem bei der Kontrolle vorgefundenem Bier weiteres Bier vorhanden gewesen wäre.

Es gibt, obwohl das möglich gewesen wäre, von den Aussagen von ChefInsp XXXX und den ihn begleitenden AbtInsp XXXX abgesehen, keine Beweise, dass in der Dienststelle Alkohol vorhanden war, obwohl die beiden Dienstführenden die Möglichkeit gehabt hätten, die geöffneten Korken – diese waren nicht mehr im Eigentum der Biertrinker – mitzunehmen, die Flaschen zu fotografieren oder auch nur aufzuschreiben, welches Bier genau vorhanden war. Insoweit geht der Einwand des Disziplinaranwalts, es gebe hiefür keine Rechtsgrundlage, ins Leere.Es gibt, obwohl das möglich gewesen wäre, von den Aussagen von ChefInsp römisch 40 und den ihn begleitenden AbtInsp römisch 40 abgesehen, keine Beweise, dass in der Dienststelle Alkohol vorhanden war, obwohl die beiden Dienstführenden die Möglichkeit gehabt hätten, die geöffneten Korken – diese waren nicht mehr im Eigentum der Biertrinker – mitzunehmen, die Flaschen zu fotografieren oder auch nur aufzuschreiben, welches Bier genau vorhanden war. Insoweit geht der Einwand des Disziplinaranwalts, es gebe hiefür keine Rechtsgrundlage, ins Leere.

Es bleibt also zu überprüfen, ob die Aussagen des ChefInsp XXXX und des AbtInsp XXXX hinreichen, um eine Feststellung im Disziplinarverfahren, dass Alkohol vorhanden war, zu tragen. Dies ist nicht der Fall und zwar aus folgenden Gründen:Es bleibt also zu überprüfen, ob die Aussagen des ChefInsp römisch 40 und des AbtInsp römisch 40 hinreichen, um eine Feststellung im Disziplinarverfahren, dass Alkohol vorhanden war, zu tragen. Dies ist nicht der Fall und zwar aus folgenden Gründen:

Die Aussage des AbtInsp XXXX , er sei kein alkoholfreies Bier gewesen, ist nicht glaubhaft. Der Zeuge beschreibt die Flaschen eindeutig und unmissverständlich als mit einem blauen Etikett und erkennt dann auch auf der vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten „Lichtbildmappe“ aller zum Tatzeitpunkt im Handel befindlichen Zipfer-Biere eindeutig eine Flasche „Zipfer hell“ als das im PAZ vorhandene Bier. Erst über Vorhalt des vorsitzenden Richters, dass es sich um ein alkoholfreies Bier handelt, ändert der Zeuge seine Aussage und zeigt auf ein „Zipfer Märzen“, das aber kein blaues, sondern ein weißes Etikett mit einem blauen Rand hat. Die Rechtfertigung des Zeugen, über Vorhalt des Gerichts, dass das „Zipfer Märzen“ ein weißes Etikett habe, das Etikett habe eben einen blauen Rand, überzeugt im Lichte dessen, dass dieser Rand sehr schlank und der Lebenserfahrung nach nicht zuerst zur Beschreibung des Etiketts herangezogen werden würde, nicht. Vielmehr entstand beim Gericht der Eindruck, dass dem Zeugen sehr an einer Verurteilung der Disziplinarbeschuldigten (oder möglicherweise anderer Personen, die wegen des gleichen Lebenssachverhalts disziplinär verfolgt werden) gelegen ist und ist daher weder seine Aussage glaubhaft noch er als Person glaubwürdig.Die Aussage des AbtInsp römisch 40 , er sei kein alkoholfreies Bier gewesen, ist nicht glaubhaft. Der Zeuge beschreibt die Flaschen eindeutig und unmissverständlich als mit einem blauen Etikett und erkennt dann auch auf der vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten „Lichtbildmappe“ aller zum Tatzeitpunkt im Handel befindlichen Zipfer-Biere eindeutig eine Flasche „Zipfer hell“ als das im PAZ vorhandene Bier. Erst über Vorhalt des vorsitzenden Richters, dass es sich um ein alkoholfreies Bier handelt, ändert der Zeuge seine Aussage und zeigt auf ein „Zipfer Märzen“, das aber kein blaues, sondern ein weißes Etikett mit einem blauen Rand hat. Die Rechtfertigung des Zeugen, über Vorhalt des Gerichts, dass das „Zipfer Märzen“ ein weißes Etikett habe, das Etikett habe eben einen blauen Rand, überzeugt im Lichte dessen, dass dieser Rand sehr schlank und der Lebenserfahrung nach nicht zuerst zur Beschreibung des Etiketts herangezogen werden würde, nicht. Vielmehr entstand beim Gericht der Eindruck, dass dem Zeugen sehr an einer Verurteilung der Disziplinarbeschuldigten (oder möglicherweise anderer Personen, die wegen des gleichen Lebenssachverhalts disziplinär verfolgt werden) gelegen ist und ist daher weder seine Aussage glaubhaft noch er als Person glaubwürdig.

Anders ist die Aussage von ChefInsp XXXX zu bewerten; diese ist dem Gericht insgesamt glaubwürdig erschienen, aber ChefInsp XXXX hat selbst zugegeben, dass er nicht auf den Unterschied zwischen alkoholischem und alkoholfreiem Bier geachtet hat, da er beides für verboten hielt, auch wenn er zu Beginn der Zeugeneinvernahme angab, dass es „jedenfalls kein alkoholfreies Bier gewesen, das hätte man an der hellen Aufschrift erkannt“ (Verh.-Schr. 27.06.2025, S. 34). Hier irrt der Zeuge, wie die Oz 10 zeigt; zwar findet sich der Begriff „alkoholfrei“ am Etikett, dieser ist aber – gerade auf der Flasche mit 0,33 Liter Füllinhalt – doch recht klein und kann übersehen werden. Dazu passt auch die nachfolgende Aussage des Zeugen, dass „er das Bier nicht genau angesehen habe. Er habe es auf eine Entfernung von 30 bis 50 Zentimeter als normales Bier wahrgenommen.“ Nach Vorhalt der 1. Abbildung der Oz 10 (Anmerkung der Abbildungen der Zipfer-Biere), also des (alkoholfreien) „Zipfer Hell“ gab der Zeuge an, dass es theoretisch auch dieses gewesen sein könne, aber „es habe nie jemand über alkoholfreies Bier gesagt.“ Ansonsten hält das Gericht den Zeugen für glaubwürdig, im persönlichen Eindruck war zwar noch eine Erschütterung über den mutmaßlichen Alkoholkonsum zu erkennen, aber ist der Zeuge nicht durch besonderen Verfolgungseifer aufgefallen und sind seine Aussagen hinreichend widerspruchsfrei. Anders ist die Aussage von ChefInsp römisch 40 zu bewerten; diese ist dem Gericht insgesamt glaubwürdig erschienen, aber ChefInsp römisch 40 hat selbst zugegeben, dass er nicht auf den Unterschied zwischen alkoholischem und alkoholfreiem Bier geachtet hat, da er beides für verboten hielt, auch wenn er zu Beginn der Zeugeneinvernahme angab, dass es „jedenfalls kein alkoholfreies Bier gewesen, das hätte man an der hellen Aufschrift erkannt“ (Verh.-Schr. 27.06.2025, S. 34). Hier irrt der Zeuge, wie die Oz 10 zeigt; zwar findet sich der Begriff „alkoholfrei“ am Etikett, dieser ist aber – gerade auf der Flasche mit 0,33 Liter Füllinhalt – doch recht klein und kann übersehen werden. Dazu passt auch die nachfolgende Aussage des Zeugen, dass „er das Bier nicht genau angesehen habe. Er habe es auf eine Entfernung von 30 bis 50 Zentimeter als normales Bier wahrgenommen.“ Nach Vorhalt der 1. Abbildung der Oz 10 (Anmerkung der Abbildungen der Zipfer-Biere), also des (alkoholfreien) „Zipfer Hell“ gab der Zeuge an, dass es theoretisch auch dieses gewesen sein könne, aber „es habe nie jemand über alkoholfreies Bier gesagt.“ Ansonsten hält das Gericht den Zeugen für glaubwürdig, im persönlichen Eindruck war zwar noch eine Erschütterung über den mutmaßlichen Alkoholkonsum zu erkennen, aber ist der Zeuge nicht durch besonderen Verfolgungseifer aufgefallen und sind seine Aussagen hinreichend widerspruchsfrei.

Da der Zeuge aber nicht auf den Unterschied zwischen alkoholfreiem und alkoholischem Bier geachtet hat, ist auch diese Aussage nicht hinreichend, um in einem Disziplinarverfahren einen zu einer Verurteilung führenden Sachverhalt festzustellen.

Dieser Umstand ist auch die Erklärung, warum die Beamten nicht auf den Umstand, dass es sich um alkoholfreies Bier gehandelt habe, hingewiesen haben; der Zeuge dürfte ausdrücklich – er sei schockiert und entsetzt gewesen und maßlos enttäuscht (Verh.-Schr. 21.05.2026, S. 34), was man einem Vorgesetzten, mit dem man regelmäßig Kontakt pflegt mit Sicherheit ansieht – auf das Verbot des Bierkonsums hingewiesen haben („Dann habe man ein Gespräch über das geführt, was passiert sei.“ - Verh.-Schr. 21.05.2026, S. 34), sodass es im ersten Moment auch für die „ertappten“ Beamten und Beamtinnen keine Relevanz hatte, dass es alkoholfreies Bier war, weshalb sie darauf nicht hingewiesen haben.

Es kann daher im Zweifel – wie unter 1.3.2. iii. – weder festgestellt werden, dass es sich bei dem vorgefundenen Bier nicht um ein alkoholfreies Zipfer Hell gehandelt hat, noch, dass die Disziplinarbeschuldigte am 10.02.2025 Alkohol konsumiert hat.

Es muss daher nicht auf die zum Teil schwer nachvollziehbaren Aussagen der Entlastungszeugen und den Wert der offenbar von der Dienstbehörde lange nicht durchgeführten Spindöffnung eingegangen werden.

2.3.7. Die Feststellungen zu 1.3.2. sind im Wesentlichen unstrittig und ergeben sich aus dem mit der Beschwerde im Suspendierungsverfahren vorgelegten und den Parteien in der Verhandlung unwidersprochen vorgehaltenem Versicherungsdatenauszug vom 22.05.2025.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu I.: 3.1. Zu römisch eins.:

Das Verfahren hinsichtlich der Beschwerde des Disziplinaranwalts gegen den Freispruch II. 3) ist einzustellen, weil der Disziplinaranwalt in der Verhandlung am 27.05.2026 die Beschwerde diesbezüglich zurückgezogen hat.Das Verfahren hinsichtlich der Beschwerde des Disziplinaranwalts gegen den Freispruch römisch zwei. 3) ist einzustellen, weil der Disziplinaranwalt in der Verhandlung am 27.05.2026 die Beschwerde diesbezüglich zurückgezogen hat.

3.2. Zu II.:3.2. Zu römisch zwei.:

Voraussetzung für die Verurteilung wegen einer Dienstpflichtverletzung ist, dass der zugrundeliegende Sachverhalt, der im Verdachtsbereich eingeleitet wurde, festgestellt werden kann.

Dies ist hinsichtlich der Punkte 1. a. bis d. des Einleitungsbeschlusses der Behörde vom 15.05.2025, Gz. 2025-0.208.453, in der Fassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.08.2025, Gz. W170 2315084-1/16E und W170 2315085-1/16E, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.11.2025, Gz. W170 2315084-1/18Z und W170 2315085-1/18Z, nicht der Fall, da hier jeweils nicht – zum Teil im Zweifel – festgestellt werden konnte, dass die Disziplinarbeschuldigte im Dienst Alkohol in Form von alkoholhaltigem Bier getrunken hat.

Somit ist einerseits die Beschwerde des Disziplinaranwalts beim Bundesministerium für Inneres gegen die Freisprüche unter II. 1) lit a und b im Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde vom 08.01.2026, 2026-0.019.920, abzuweisen und diese somit zu bestätigen und andererseits der Beschwerde der BezInspin XXXX gegen die Schuldsprüche unter I. im Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde vom 08.01.2026, 2026-0.019.920, stattzugeben und sie hinsichtlich dieser Vorwürfe freizusprechen.Somit ist einerseits die Beschwerde des Disziplinaranwalts beim Bundesministerium für Inneres gegen die Freisprüche unter römisch zwei. 1) Litera a und b im Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde vom 08.01.2026, 2026-0.019.920, abzuweisen und diese somit zu bestätigen und andererseits der Beschwerde der BezInspin römisch 40 gegen die Schuldsprüche unter römisch eins. im Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde vom 08.01.2026, 2026-0.019.920, stattzugeben und sie hinsichtlich dieser Vorwürfe freizusprechen.

3.3. Bleibt noch der Vorwurf der Aufnahme einer gewerbsmäßigen Nebenbeschäftigung ohne entsprechende Meldung an die Dienstbehörde.

Gemäß § 56 Abs. 1 BDG ist eine Nebenbeschäftigung jede Beschäftigung, die (hier) die Beamtin außerhalb ihres Dienstverhältnisses und einer allfälligen Nebentätigkeit ausübt. Gemäß § 56 Abs. 3 BDG hat die Beamtin ihrer Dienstbehörde jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung und jede Änderung einer solchen unverzüglich zu melden. Eine Nebenbeschäftigung ist erwerbsmäßig, wenn sie die Schaffung von nennenswerten Einkünften in Geld- oder Güterform bezweckt.Gemäß Paragraph 56, Absatz eins, BDG ist eine Nebenbeschäftigung jede Beschäftigung, die (hier) die Beamtin außerhalb ihres Dienstverhältnisses und einer allfälligen Nebentätigkeit ausübt. Gemäß Paragraph 56, Absatz 3, BDG hat die Beamtin ihrer Dienstbehörde jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung und jede Änderung einer solchen unverzüglich zu melden. Eine Nebenbeschäftigung ist erwerbsmäßig, wenn sie die Schaffung von nennenswerten Einkünften in Geld- oder Güterform bezweckt.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es zwar keine Voraussetzung für die Meldepflicht gemäß § 56 Abs. 3 BDG, dass in Zukunft bezweckte Einkünfte im Zeitpunkt der Erstattung einer Meldung an den Beamten bereits ausbezahlt gewesen sind oder von ihm später tatsächlich in der beabsichtigten Höhe oder auch nur teilweise vereinnahmt werden. Dass tatsächlich Einnahmen in einer nennenswerten Höhe nicht lukriert wurden, vermag den Beamten vom Vorwurf, er hat seine Nebenbeschäftigung, die die Schaffung nennenswerter Einkünfte bezweckt, nicht unverzüglich gemeldet, nicht zu entlasten (VwGH 15.03.2000, 97/09/0184; VwGH 05.09.2013, 2012/09/0101). Allerdings sieht der Verwaltungsgerichtshof die Grenze der Erwerbsmäßigkeit der Nebenbeschäftigung im Sinne des § 56 Abs. 3 BDG dann als erfüllt an, wenn durch die Beschäftigung regelmäßig erzielten Einkünfte die in § 41 EStG 1972 enthaltene Veranlagungsgrenze übersteigen (VwGH 29.06.1988, 87/09/0057) oder die Schaffung solcher Einkünfte bezweckt war (VwGH 15.03.2000, 97/09/0184). Diese Grenze beträgt bzw. betrug zum Tatzeitraum € 730,- pro Jahr.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es zwar keine Voraussetzung für die Meldepflicht gemäß Paragraph 56, Absatz 3, BDG, dass in Zukunft bezweckte Einkünfte im Zeitpunkt der Erstattung einer Meldung an den Beamten bereits ausbezahlt gewesen sind oder von ihm später tatsächlich in der beabsichtigten Höhe oder auch nur teilweise vereinnahmt werden. Dass tatsächlich Einnahmen in einer nennenswerten Höhe nicht lukriert wurden, vermag den Beamten vom Vorwurf, er hat seine Nebenbeschäftigung, die die Schaffung nennenswerter Einkünfte bezweckt, nicht unverzüglich gemeldet, nicht zu entlasten (VwGH 15.03.2000, 97/09/0184; VwGH 05.09.2013, 2012/09/0101). Allerdings sieht der Verwaltungsgerichtshof die Grenze der Erwerbsmäßigkeit der Nebenbeschäftigung im Sinne des Paragraph 56, Absatz 3, BDG dann als erfüllt an, wenn durch die Beschäftigung regelmäßig erzielten Einkünfte die in Paragraph 41, EStG 1972 enthaltene Veranlagungsgrenze übersteigen (VwGH 29.06.1988, 87/09/0057) oder die Schaffung solcher Einkünfte bezweckt war (VwGH 15.03.2000, 97/09/0184). Diese Grenze beträgt bzw. betrug zum Tatzeitraum € 730,- pro Jahr.

Dass die Schaffung von Einkünften, die diese Grenze überschritten, nicht einmal intendiert war, erkennt man daran, dass die Disziplinarbeschuldigte weder durch die inkriminierten Tathandlungen noch danach – nicht einmal in ihrer Suspendierung – diese Grenze erreicht hat, selbst dann nicht, wenn man alle Einkünfte zusammenzählt.

Daher liegt auch hier kein disziplinarrechtliches Fehlverhalten vor und ist der diesbezüglichen Beschwerde der Disziplinarbeschuldigten stattzugeben und sie vom Vorwurf freizusprechen.

3.4. Mangels eines Schuldspruches ist in Erledigung der Beschwerde des Disziplinaranwaltes und in Stattgabe der Beschwerde der BezInspin XXXX , jeweils gegen den Strafausspruch im Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde vom 08.01.2026, 2026-0.019.920, Pkt. I., der Strafausspruch aufzuheben; selbiges gilt sinngemäß für den Kostenausspruch.3.4. Mangels eines Schuldspruches ist in Erledigung der Beschwerde des Disziplinaranwaltes und in Stattgabe der Beschwerde der BezInspin römisch 40 , jeweils gegen den Strafausspruch im Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde vom 08.01.2026, 2026-0.019.920, Pkt. römisch eins., der Strafausspruch aufzuheben; selbiges gilt sinngemäß für den Kostenausspruch.

3.5. Zu III.:3.5. Zu römisch drei.:

Mangels grundsätzlicher Rechtsfragen ist die Revision nicht zulässig, hinsichtlich der Tatsachenfeststellungen sind keine Rechtsfragen zu erkennen, hinsichtlich der Nebenbeschäftigung wurde oben auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.

Schlagworte

Alkoholkonsum Aufhebung Dienstpflichtverletzung Dienstzeit Disziplinaranwalt Disziplinarerkenntnis Disziplinarstrafe Disziplinarverfahren Einkünfte Einleitungsbeschluss Exekutivdienst Freispruch Meldepflicht Nachtdienst Nebenbeschäftigung öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Teileinstellung teilweise Beschwerderückziehung Verdachtslage Verfahrenskosten Vorgesetzter Weisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W170.2337362.1.00

Im RIS seit

01.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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