Entscheidungsdatum
18.08.2026Norm
AsylG 2005 §55 Abs1Spruch
,
W277 2206507-2/25E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a ESCHLBÖCK, MBA, über die Beschwerde der minderjährigen XXXX , geb. am XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch seine erziehungsberechtigten Eltern, XXXX und XXXX , diese vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a ESCHLBÖCK, MBA, über die Beschwerde der minderjährigen römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch seine erziehungsberechtigten Eltern, römisch 40 und römisch 40 , diese vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass die Rückkehrentscheidung gegen XXXX auf Dauer unzulässig ist. römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass die Rückkehrentscheidung gegen römisch 40 auf Dauer unzulässig ist.
Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 wird XXXX eine „Aufenthaltsberechtigung Plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 wird römisch 40 eine „Aufenthaltsberechtigung Plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
II. Die Spruchpunkte III. und IV. des Bescheides zu Zl. XXXX werden ersatzlos behoben.römisch zwei. Die Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. des Bescheides zu Zl. römisch 40 werden ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin (BF) reiste im XXXX mit ihren erziehungsberechtigten Eltern, XXXX alias XXXX , geb. am XXXX sowie XXXX , geb. am XXXX sowie ihrer Schwester XXXX und ihrem Bruder XXXX unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte vertreten durch ihre Eltern am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. 1. Die Beschwerdeführerin (BF) reiste im römisch 40 mit ihren erziehungsberechtigten Eltern, römisch 40 alias römisch 40 , geb. am römisch 40 sowie römisch 40 , geb. am römisch 40 sowie ihrer Schwester römisch 40 und ihrem Bruder römisch 40 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte vertreten durch ihre Eltern am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz.
1.1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 04.09.2018 wurde ihr Antrag gemäß §§ 3 und 8 AsylG 2005 abgewiesen, ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist. 1.1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 04.09.2018 wurde ihr Antrag gemäß Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 abgewiesen, ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist.
1.2. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom XXXX ,als unbegründet ab. 1.2. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom römisch 40 ,als unbegründet ab.
1.2.1. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.
2. Am XXXX , verbessert am XXXX , stellte die BF, vertreten durch ihre erziehungsberechtigten Eltern, einen Antrag gemäß § 55 AsylG 2005 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK.2. Am römisch 40 , verbessert am römisch 40 , stellte die BF, vertreten durch ihre erziehungsberechtigten Eltern, einen Antrag gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK.
2.1. Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme am XXXX vor der belangten Behörde, welche in der deutschen Sprache durchgeführt wurde, brachte die BF befragt nach den Gründen, weshalb ihre Familie nicht in die Russische Föderation zurückgekehrt sei vor, dass sie sich an das Leben in Österreich gewöhnt hätten und hier leben wollen würden.2.1. Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme am römisch 40 vor der belangten Behörde, welche in der deutschen Sprache durchgeführt wurde, brachte die BF befragt nach den Gründen, weshalb ihre Familie nicht in die Russische Föderation zurückgekehrt sei vor, dass sie sich an das Leben in Österreich gewöhnt hätten und hier leben wollen würden.
Weswegen der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Art. 8 EMRK gestellt worden sei, wisse sie nicht.Weswegen der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Artikel 8, EMRK gestellt worden sei, wisse sie nicht.
2.2. Sie sei in XXXX geboren und habe dort XXXX Jahre lang gelebt. Einen Kindergarten oder eine Schule habe sie in XXXX nicht besucht. Ihre Muttersprache sei XXXX ; zudem spreche sie mittelmäßig Russisch und gut Deutsch. Im Familienkreis unterhalte sie sich auf XXXX . Sie könne die XXXX Sprache lesen, jedoch nicht gut schreiben.2.2. Sie sei in römisch 40 geboren und habe dort römisch 40 Jahre lang gelebt. Einen Kindergarten oder eine Schule habe sie in römisch 40 nicht besucht. Ihre Muttersprache sei römisch 40 ; zudem spreche sie mittelmäßig Russisch und gut Deutsch. Im Familienkreis unterhalte sie sich auf römisch 40 . Sie könne die römisch 40 Sprache lesen, jedoch nicht gut schreiben.
In Österreich besuche sie derzeit die XXXX Schulstufe. Nach Abschluss der Mittelschule wolle sie eine weiterführende Schule besuchen und später Zahnärztin werden. Nach dem Unterricht gehe sie zur „VHS“, wo sie etwa zwei Stunden lang ihre Hausübungen erledige. Anschließend besuche sie gemeinsam mit ihrer Schwester XXXX und ihrem Bruder XXXX ein Jugendzentrum. Dort halte sie sich ungefähr bis 17 Uhr auf und werde danach von ihrem Vater abgeholt.In Österreich besuche sie derzeit die römisch 40 Schulstufe. Nach Abschluss der Mittelschule wolle sie eine weiterführende Schule besuchen und später Zahnärztin werden. Nach dem Unterricht gehe sie zur „VHS“, wo sie etwa zwei Stunden lang ihre Hausübungen erledige. Anschließend besuche sie gemeinsam mit ihrer Schwester römisch 40 und ihrem Bruder römisch 40 ein Jugendzentrum. Dort halte sie sich ungefähr bis 17 Uhr auf und werde danach von ihrem Vater abgeholt.
2.3. Sie habe ein gutes Verhältnis zu ihren Eltern und Geschwistern. Insbesondere zu ihrer Schwester bestehe ein enges Verhältnis. An den Wochenenden verbringe die Familie viel Zeit miteinander. Sie würden gemeinsam verschiedene Spiele spielen oder in den Park gehen.
Eine Tante der BF lebe in XXXX ; diese sehe sie jedoch nur selten. Sie habe bereits gute Freunde in Österreich gefunden. Mit ihnen koche sie im Jugendzentrum oder spiele Fangen. Weitere gemeinsame Unternehmungen gebe es nicht.Eine Tante der BF lebe in römisch 40 ; diese sehe sie jedoch nur selten. Sie habe bereits gute Freunde in Österreich gefunden. Mit ihnen koche sie im Jugendzentrum oder spiele Fangen. Weitere gemeinsame Unternehmungen gebe es nicht.
Zu ihren Hobbys würden Kochen, Zeichnen, Basteln und Spazierengehen zählen. Sie könne bereits gut kochen und helfe außerdem beim Putzen. Sie dürfe abends bis 17 Uhr allein hinausgehen, halte sich dabei jedoch lediglich im Park auf. Ein Kino oder ähnliche Freizeiteinrichtungen habe sie bislang nicht besucht.
Männliche Freunde habe sie nicht. Ebenso besitze sie keine Bankomatkarte. Mit ihren Freundinnen treffe sie sich weder in Restaurants noch in anderen Lokalen.
2.4. Sie sei weder Mitglied eines Vereins oder einer Organisation noch ehrenamtlich tätig. Erst seit einer Woche betreibe sie etwas Sport, indem sie ein wenig laufe. An Österreich gefielen ihr insbesondere der Tiergarten und der Prater.
2.5. Sie habe noch nicht darüber nachgedacht, wo sie sich in fünf Jahren sehe. Ob sie später eine Familie gründen und heiraten wolle, wisse sie nicht. Sie sei gläubige Muslima und lerne Arabisch, um den Koran lesen zu können.
2.6. Abschließend zu ihren Befürchtungen im Falle einer Rückkehr in XXXX befragt, gab sie an, dass ihr dort alles unbekannt sei. Es wäre für sie sehr schwierig, sich in das Schulsystem XXXX einzugliedern, da sie dort noch nie eine Schule besucht habe. Eine solche Eingliederung würde ihr daher schwerfallen.2.6. Abschließend zu ihren Befürchtungen im Falle einer Rückkehr in römisch 40 befragt, gab sie an, dass ihr dort alles unbekannt sei. Es wäre für sie sehr schwierig, sich in das Schulsystem römisch 40 einzugliedern, da sie dort noch nie eine Schule besucht habe. Eine solche Eingliederung würde ihr daher schwerfallen.
3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom XXXX gemäß § 55 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt III.) und ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 2005 die Frist für ihre freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom römisch 40 gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.) und ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 2005 die Frist für ihre freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).
3.1. Die belangte Behörde stellte im Wesentlichen fest, dass die BF XXXX heiße und am XXXX in der Russischen Föderation geboren sei.3.1. Die belangte Behörde stellte im Wesentlichen fest, dass die BF römisch 40 heiße und am römisch 40 in der Russischen Föderation geboren sei.
Sie sei einer der XXXX Volksgruppe angehörende russische Staatsangehörige muslimischen Glaubens. Ihre Identität hätte aufgrund der Vorlage eines Reisepasses im Original festgestellt werden können.Sie sei einer der römisch 40 Volksgruppe angehörende russische Staatsangehörige muslimischen Glaubens. Ihre Identität hätte aufgrund der Vorlage eines Reisepasses im Original festgestellt werden können.
Ihre Muttersprache sei XXXX und sie beherrsche darüber hinaus auch die russische und die deutsche Sprache. Ihre Muttersprache sei römisch 40 und sie beherrsche darüber hinaus auch die russische und die deutsche Sprache.
Die BF sei gesund und habe keine gesundheitlichen Beschwerden.
Sie habe sich bis XXXX durchgehend in XXXX aufgehalten. In der Russischen Föderation verfüge sie über zahlreiche Verwandte in Form mehrerer Onkel und Tanten sowie einer Großmutter. Sie habe sich bis römisch 40 durchgehend in römisch 40 aufgehalten. In der Russischen Föderation verfüge sie über zahlreiche Verwandte in Form mehrerer Onkel und Tanten sowie einer Großmutter.
Sie sei strafgerichtlich unbescholten.
3.2. Gemeinsam mit ihren Eltern und ihrer Schwester sowie ihrem Bruder sei sie illegal in das Bundesgebiet eingereist. Ihre Eltern hätten ebenda einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Dieser Antrag sei negativ beschieden und die dagegen erhobene Beschwerde rechtskräftig abgewiesen worden.
Ihre Kernfamilie sei ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und beharrlich illegal im Bundesgebiet verblieben.
Ihre Familie sei nicht selbsterhaltungsfähig und lebe von staatlichen Unterstützungsleistungen.
3.3. Sie befinde sich in der XXXX Schulstufe und habe sich ein soziales Netz durch den Kontakt zu ihren Mitschülerinnen aufgebaut. Durch den Schulbesuch habe sie sich gute Deutschkenntnisse angeeignet. Es sei jedoch nicht von einer besonderen Integration ihrer Person in Österreich auszugehen. 3.3. Sie befinde sich in der römisch 40 Schulstufe und habe sich ein soziales Netz durch den Kontakt zu ihren Mitschülerinnen aufgebaut. Durch den Schulbesuch habe sie sich gute Deutschkenntnisse angeeignet. Es sei jedoch nicht von einer besonderen Integration ihrer Person in Österreich auszugehen.
Sie sei kein Mitglied in einem Verein oder einer Organisation, sie sei in keiner sozialen Einrichtung oder einem Sportverein aktiv.
Sie habe kein überdurchschnittliches schützenswertes soziales Netz.
Die BF habe die ersten XXXX Jahre ihres Lebens in XXXX verbracht und werde von ihren Eltern entsprechend der XXXX Kultur und deren Wertvorstellungen erzogen. Ihre Muttersprache sei XXXX .Die BF habe die ersten römisch 40 Jahre ihres Lebens in römisch 40 verbracht und werde von ihren Eltern entsprechend der römisch 40 Kultur und deren Wertvorstellungen erzogen. Ihre Muttersprache sei römisch 40 .
Nach dem Schulunterricht verbringe sie gemeinsam mit ihren Geschwistern und Freundinnen Zeit in einem Jugendzentrum. Außerhalb dieser Einrichtungen treffe sie ihre Freundinnen nicht. Den überwiegenden Teil ihrer Freizeit verbringe sie mit ihrer Familie. In der Unterkunft helfe sie im Haushalt und beschäftige sich insbesondere mit Kochen und Putzen. Auch die Wochenenden verbringe sie ausschließlich mit ihrer Familie.
Die BF sei praktizierende Muslima und lerne Arabisch, um den Koran lesen zu können.
3.4. In der Russischen Föderation sei eine ausreichende Grundlage für ihre Rückkehr vorhanden und könne sie sich in die dortige Gesellschaft wieder eingliedern, zumal sie XXXX Wurzeln habe und auch die ersten XXXX Jahre ihres Lebens in der Russischen Föderation verbracht habe. Es sei ihr möglich und zumutbar, im Familienverband ebendort zu leben, zumal sie eine russische Staatsangehörige und der Landessprache mächtig sei. Auch würde dort eine Vielzahl ihrer Verwandten leben und ihr Vater habe ein Haus in seinem Herkunftsland. Einer Rückkehr stehe das Kindeswohl daher nicht entgegen.3.4. In der Russischen Föderation sei eine ausreichende Grundlage für ihre Rückkehr vorhanden und könne sie sich in die dortige Gesellschaft wieder eingliedern, zumal sie römisch 40 Wurzeln habe und auch die ersten römisch 40 Jahre ihres Lebens in der Russischen Föderation verbracht habe. Es sei ihr möglich und zumutbar, im Familienverband ebendort zu leben, zumal sie eine russische Staatsangehörige und der Landessprache mächtig sei. Auch würde dort eine Vielzahl ihrer Verwandten leben und ihr Vater habe ein Haus in seinem Herkunftsland. Einer Rückkehr stehe das Kindeswohl daher nicht entgegen.
3.5. In der rechtlichen Beurteilung wurde ausgeführt, dass kein Eingriff in ihr Familienleben vorliege, da gegen ihre Eltern und Geschwister ebenso eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen werde. Ein schützenswertes Familienleben in Österreich habe sie daher nicht und ein Eingriff in das Familienleben gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK könne folglich nicht vorliegen. 3.5. In der rechtlichen Beurteilung wurde ausgeführt, dass kein Eingriff in ihr Familienleben vorliege, da gegen ihre Eltern und Geschwister ebenso eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen werde. Ein schützenswertes Familienleben in Österreich habe sie daher nicht und ein Eingriff in das Familienleben gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK könne folglich nicht vorliegen.
Es werde nicht verkannt, dass die BF die deutsche Sprache spreche und im Bundesgebiet die XXXX Schulstufe besuche. Ein Schulbesuch allein würde nicht für einen Integrationswillen sprechen, sondern sei lediglich der österreichischen Schulpflicht geschuldet. Es sei zu berücksichtigen, dass sie und ihre Familie illegal nach Österreich eingereist seien und über kein Aufenthaltsrecht verfügen und seit Jahren ihre Ausreiseverpflichtung missachten würden. Es werde nicht verkannt, dass die BF die deutsche Sprache spreche und im Bundesgebiet die römisch 40 Schulstufe besuche. Ein Schulbesuch allein würde nicht für einen Integrationswillen sprechen, sondern sei lediglich der österreichischen Schulpflicht geschuldet. Es sei zu berücksichtigen, dass sie und ihre Familie illegal nach Österreich eingereist seien und über kein Aufenthaltsrecht verfügen und seit Jahren ihre Ausreiseverpflichtung missachten würden.
Dass die BF durch ihren Schulbesuch soziale Bindungen aufgebaut habe, werde nicht verkannt, diese Bindungen seien jedoch nicht als derart zu eng betrachten, als dass sie einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegenstehen würden. Es sei weiters nicht belegt worden, dass die BF besondere Integrationsumstände aufweise, oder eine Teilnahme am sozialen Leben in Österreich zeige. Abgesehen vom Schulbesuch habe sie kein überdurchschnittliches Privatleben in Österreich und keine Kenntnisse der österreichischen Traditionen und Kultur. Vielmehr sei die XXXX Kultur und deren Werte familiär bedingt ein fester Bestandteil ihres Lebens. Dass die BF durch ihren Schulbesuch soziale Bindungen aufgebaut habe, werde nicht verkannt, diese Bindungen seien jedoch nicht als derart zu eng betrachten, als dass sie einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegenstehen würden. Es sei weiters nicht belegt worden, dass die BF besondere Integrationsumstände aufweise, oder eine Teilnahme am sozialen Leben in Österreich zeige. Abgesehen vom Schulbesuch habe sie kein überdurchschnittliches Privatleben in Österreich und keine Kenntnisse der österreichischen Traditionen und Kultur. Vielmehr sei die römisch 40 Kultur und deren Werte familiär bedingt ein fester Bestandteil ihres Lebens.
Sie würde nach islamischen Traditionen erzogen werden. So werde sie bereits in jungen Jahren zum Führen des Haushalts vorbereitet.
3.6. Die Abschiebung in die Russische Föderation sei zulässig, es würden sich weder aus den Feststellungen zum Heimatort der BF noch aus ihrem Vorbringen ergeben, dass dort eine derartige Gefährdung herrsche. Sie werde dort weder strafrechtlich noch politisch noch privat verfolgt. Eine Rückkehr sei ihr zumutbar. Die Rückkehr stelle auch keinen Eingriff in das Kindeswohl dar. Die BF sei gesund, ihre Familie verfüge über ausreichende finanzielle Mittel und soziale Bindungen in Form von Familienangehörigen und sei in der Lage, sich mit lebensnotwendigen Gütern zu versorgen. Auch würde sie mit ihrer Familie gemeinsam zurückkehren und würde diese sie in der Russischen Föderation versorgen können.
Die BF verfüge in XXXX schließlich über einen weit größeren Verwandtenkreis bzw. ein verwandtschaftliches Netzwerk, es würden keine Zweifel daran bestehen, dass sie in ihrem Heimatland ausreichend abgesichert sei. Die BF verfüge in römisch 40 schließlich über einen weit größeren Verwandtenkreis bzw. ein verwandtschaftliches Netzwerk, es würden keine Zweifel daran bestehen, dass sie in ihrem Heimatland ausreichend abgesichert sei.
4. Dagegen erhob die BF, vertreten durch ihre erziehungsberechtigten Eltern, XXXX alias XXXX , geb. am XXXX sowie XXXX , geb. am XXXX , dies vertreten durch deren rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht Beschwerde im vollen Umfang. Hierbei wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass zahlreiche auf Art. 8 EMRK gestützte Gründe für einen Verbleib in Österreich vorliegen würden.4. Dagegen erhob die BF, vertreten durch ihre erziehungsberechtigten Eltern, römisch 40 alias römisch 40 , geb. am römisch 40 sowie römisch 40 , geb. am römisch 40 , dies vertreten durch deren rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht Beschwerde im vollen Umfang. Hierbei wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass zahlreiche auf Artikel 8, EMRK gestützte Gründe für einen Verbleib in Österreich vorliegen würden.
Die BF würde in Österreich eine Schule besuchen sowie Freizeitaktivitäten nachgehen. Eine Abschiebung würde ihr stabiles, integriertes Leben im Bundesgebiet zerstören. Die BF würde im Falle einer Rückkehr in eine unbekannte Umgebung stark belastet werden und aufgrund sprachlicher Unzulänglichkeiten erhebliche Nachteile in ihrem Fortkommen erfahren. Insbesondere die zwangsweise „Mitrückkehr“ der BF würde gravierend in ihre Rechte auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens eingreifen, da sie überwiegend von der österreichischen Lebensart geprägt sei und ständig sozialen Kontakt zu Gleichaltrigen in Kindergarten und Schule habe.
Die Familie der BF habe im Bundesgebiet Freundschaften geschlossen und sich ein soziales Netzwerk aufgebaut. Darüber hinaus würden die Eltern der BF planen, Beschäftigung nachzugehen, sobald sie einen Aufenthaltstitel erhielten.
5. Mit Stellungnahme vom XXXX wurde im gegenständlichen Fall im Wesentlichen ausgeführt, dass die aktuellen Länderinformationen gegen eine geplante Abschiebung des BF sprechen würden. Die Lage in XXXX sei durch schwere Menschenrechtsverletzungen gekennzeichnet, welche kaum untersucht werden würden. Die Verantwortlichen würden Straflosigkeit genießen. Hinzu komme, dass die Sicherheitslage in der Russischen Föderation zunehmend als unberechenbar beschrieben werde. Es gebe zwar regionale Unterschiede, aber dennoch würden „in ganz Russland erhöhte Sicherheitsmaßnahmen“ gelten.5. Mit Stellungnahme vom römisch 40 wurde im gegenständlichen Fall im Wesentlichen ausgeführt, dass die aktuellen Länderinformationen gegen eine geplante Abschiebung des BF sprechen würden. Die Lage in römisch 40 sei durch schwere Menschenrechtsverletzungen gekennzeichnet, welche kaum untersucht werden würden. Die Verantwortlichen würden Straflosigkeit genießen. Hinzu komme, dass die Sicherheitslage in der Russischen Föderation zunehmend als unberechenbar beschrieben werde. Es gebe zwar regionale Unterschiede, aber dennoch würden „in ganz Russland erhöhte Sicherheitsmaßnahmen“ gelten.
KADYROW würde Verwandte von Oppositionellen und Kritikern zwangsweise in den Krieg gegen die Ukraine schicken, wobei dies als kollektive Bestrafung betrachtet werden könne. Die Meinungsfreiheit sei dadurch massiv eingeschränkt und würden zum Aufhalten russischer Deserteure „Sperrtrupps“ eingesetzt werden, welche Gewalt anwenden würden.
Die Menschenrechtslage in der Russischen Föderation sei generell besorgniserregend, es komme zu Einschränkungen der Meinungs-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Kritiker und Oppositionelle seien Repressionen ausgesetzt. Ethnische und religiöse Minderheiten würden, ebenso wie LGBTQ-Personen, diskriminiert werden. Besonders in XXXX sei die Lage problematisch und es komme zu Entführungen, Folter sowie außergerichtlichen Tötungen. Auch die Armut sei besonders im Nordkaukasus besonders hoch. Schließlich gebe es Hinweise auf Zwangsrekrutierungen in XXXX . Rückkehrende Personen wären einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt. Daraus folge, dass eine Abschiebung des BF in die Russische Föderation mit einer gravierenden Gefahr für Leib und Leben einhergehen würde. Die Menschenrechtslage in der Russischen Föderation sei generell besorgniserregend, es komme zu Einschränkungen der Meinungs-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Kritiker und Oppositionelle seien Repressionen ausgesetzt. Ethnische und religiöse Minderheiten würden, ebenso wie LGBTQ-Personen, diskriminiert werden. Besonders in römisch 40 sei die Lage problematisch und es komme zu Entführungen, Folter sowie außergerichtlichen Tötungen. Auch die Armut sei besonders im Nordkaukasus besonders hoch. Schließlich gebe es Hinweise auf Zwangsrekrutierungen in römisch 40 . Rückkehrende Personen wären einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt. Daraus folge, dass eine Abschiebung des BF in die Russische Föderation mit einer gravierenden Gefahr für Leib und Leben einhergehen würde.
6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der die BF sowie ihr Vater XXXX und ihre Schwester XXXX im Beisein ihrer Rechtsvertretung und unter Zuhilfenahme einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch teilnahmen. Ihre Mutter XXXX konnte an diesem Tag nicht einvernommen werden. Das BFA erschien nach vorheriger Mitteilung vom XXXX , wonach aus dienstlichen und personellen Gründen kein informierter Vertreter an der mündlichen Verhandlung teilnehmen könne (OZ 10), nicht zur Verhandlung. Die Einvernahme der BF fand ausschließlich in deutscher Sprache statt.6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der die BF sowie ihr Vater römisch 40 und ihre Schwester römisch 40 im Beisein ihrer Rechtsvertretung und unter Zuhilfenahme einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch teilnahmen. Ihre Mutter römisch 40 konnte an diesem Tag nicht einvernommen werden. Das BFA erschien nach vorheriger Mitteilung vom römisch 40 , wonach aus dienstlichen und personellen Gründen kein informierter Vertreter an der mündlichen Verhandlung teilnehmen könne (OZ 10), nicht zur Verhandlung. Die Einvernahme der BF fand ausschließlich in deutscher Sprache statt.
6.1. Die BF gab an, gesund zu sein, gegenwärtig keine Medikamente einzunehmen und sich weder in medizinischer noch in therapeutischer Behandlung zu befinden. Auch ihre Geschwister seien gesund.
6.2. Sie heiße XXXX , stamme aus XXXX und sei am XXXX geboren. An ihren genauen Geburtsort könne sie sich „nicht erinnern“.6.2. Sie heiße römisch 40 , stamme aus römisch 40 und sei am römisch 40 geboren. An ihren genauen Geburtsort könne sie sich „nicht erinnern“.
6.3. An den kurzen Aufenthalt in XXXX könne sie sich auch nicht mehr erinnern. 6.3. An den kurzen Aufenthalt in römisch 40 könne sie sich auch nicht mehr erinnern.
Ihre gesamte bisherige Schulbildung habe sie in Österreich absolviert. Zunächst habe sie vier Jahre lang eine Volksschule und anschließend eine Mittelschule besucht. Gegenwärtig besuche sie eine Polytechnische Schule. Im Rahmen der Verhandlung wurde hierzu ein Schreiben der XXXX vorgelegt (Beilage ./D).Ihre gesamte bisherige Schulbildung habe sie in Österreich absolviert. Zunächst habe sie vier Jahre lang eine Volksschule und anschließend eine Mittelschule besucht. Gegenwärtig besuche sie eine Polytechnische Schule. Im Rahmen der Verhandlung wurde hierzu ein Schreiben der römisch 40 vorgelegt (Beilage ./D).
Sie wolle die Matura ablegen und später entweder Zahnärztin oder Juristin werden. Konkrete Vorstellungen über ihren weiteren Bildungsweg nach Abschluss der Polytechnischen Schule habe sie derzeit jedoch noch nicht.
Sie habe bislang weder einen Ferialjob ausgeübt noch sei sie einer sonstigen Erwerbstätigkeit nachgegangen.
Auch sei sie kein Mitglied eines Vereins.
6.4. Abgesehen von ihrer Kernfamilie würden keine Verwandten der BF in Österreich leben.
Zu ihren Verwandten in XXXX habe sie nur wenig Kontakt. Gelegentlich spreche sie mit ihnen auf XXXX , wenn ihr Vater mit ihnen telefoniere.Zu ihren Verwandten in römisch 40 habe sie nur wenig Kontakt. Gelegentlich spreche sie mit ihnen auf römisch 40 , wenn ihr Vater mit ihnen telefoniere.
Sie beherrsche lediglich einzelne russische Wörter und glaube nicht, ein Gespräch auf Russisch führen zu können.
6.5. Sie sei im Alter von XXXX nach Österreich gekommen und seither nicht mehr in XXXX zurückgekehrt. 6.5. Sie sei im Alter von römisch 40 nach Österreich gekommen und seither nicht mehr in römisch 40 zurückgekehrt.
Ihre dort lebenden Tanten und Onkel kenne sie nicht persönlich, sondern lediglich aus Telefongesprächen. Auch ihre Eltern seien seit der Ausreise nicht mehr in XXXX zurückgekehrt. Ihre dort lebenden Tanten und Onkel kenne sie nicht persönlich, sondern lediglich aus Telefongesprächen. Auch ihre Eltern seien seit der Ausreise nicht mehr in römisch 40 zurückgekehrt.
6.6. Die BF habe österreichische Freunde und sei sehr kommunikativ. Ihre drei besten Freundinnen stammten aus Österreich, Syrien und der Türkei. Darüber hinaus habe sie auch außerhalb der Schule Freunde aus der Türkei. Gelegentlich nehme sie gemeinsam mit österreichischen Kindern an Freizeitaktivitäten teil und gehe mit ihnen spazieren.
6.7. Über XXXX wisse sie nur wenig und kenne diese hauptsächlich aus den Erzählungen ihres Vaters. Er habe ihr erzählt, dass es dort viele Wälder und Tiere gebe und die Landschaft sehr schön sei.6.7. Über römisch 40 wisse sie nur wenig und kenne diese hauptsächlich aus den Erzählungen ihres Vaters. Er habe ihr erzählt, dass es dort viele Wälder und Tiere gebe und die Landschaft sehr schön sei.
Ein Leben in XXXX könne sie sich jedoch nicht vorstellen, da sie in Österreich aufgewachsen sei. Sie wolle daher in Österreich bleiben, fühle sich hier integriert und betrachte Österreich als ihre Heimat.Ein Leben in römisch 40 könne sie sich jedoch nicht vorstellen, da sie in Österreich aufgewachsen sei. Sie wolle daher in Österreich bleiben, fühle sich hier integriert und betrachte Österreich als ihre Heimat.
Fremd fühle sie sich hier nicht, wenngleich sie in der Schule eher als Ausländerin wahrgenommen werde.
7. Mit Schriftsatz vom XXXX legte die BF durch ihre Rechtsvertretung Jahreszeugnisse bzw. Schulnachrichten für die Schuljahre XXXX vor. 7. Mit Schriftsatz vom römisch 40 legte die BF durch ihre Rechtsvertretung Jahreszeugnisse bzw. Schulnachrichten für die Schuljahre römisch 40 vor.
8. Mit Schriftsatz vom XXXX wurde Folgendes vorgelegt:8. Mit Schriftsatz vom römisch 40 wurde Folgendes vorgelegt:
- im Verfahren bereits vorgelegte Jahreszeugnisse bzw. Schulnachrichten der BF,
- russische Geburtsurkunde der BF mit Übersetzung in Kopie,
- Auszug aus dem ZMR betreffend die BF in Kopie,
- Unterstützungsschreiben, gezeichnet mit XXXX und XXXX sowie XXXX ,- Unterstützungsschreiben, gezeichnet mit römisch 40 und römisch 40 sowie römisch 40 ,
- Stellungnahme der Mittelschule XXXX ,- Stellungnahme der Mittelschule römisch 40 ,
- Schreiben des XXXX , welchem zu entnehmen ist, dass die BF regelmäßig an Freizeit- und Bildungsprogrammen ebendort teilnimmt,- Schreiben des römisch 40 , welchem zu entnehmen ist, dass die BF regelmäßig an Freizeit- und Bildungsprogrammen ebendort teilnimmt,
- Einkommens- und Unterkunftsbestätigung der XXXX , betreffend die Familie der BF.- Einkommens- und Unterkunftsbestätigung der römisch 40 , betreffend die Familie der BF.
II. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich daraus wie folgt:römisch zwei. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich daraus wie folgt:
1. Feststellungen
1.1. Zur Person der BF
1.1.1. Die BF ist eine minderjährige russische Staatsangehörige muslimischen Glaubens. Sie wurde am XXXX in XXXX in der Russischen Föderation geboren.1.1.1. Die BF ist eine minderjährige russische Staatsangehörige muslimischen Glaubens. Sie wurde am römisch 40 in römisch 40 in der Russischen Föderation geboren.
Sie hat in Österreich die Volksschule und die Mittelschule abgeschlossen sowie den Polytechnischen Lehrgang besucht. In XXXX hat sie keine Schule besucht. Sie hat in Österreich die Volksschule und die Mittelschule abgeschlossen sowie den Polytechnischen Lehrgang besucht. In römisch 40 hat sie keine Schule besucht.
Einer beruflichen Tätigkeit ging sie bislang nicht nach.
1.1.2. Am Herkunftsort der BF in XXXX leben noch Onkel und Tanten, zu denen sie unregelmäßig Kontakt hat.1.1.2. Am Herkunftsort der BF in römisch 40 leben noch Onkel und Tanten, zu denen sie unregelmäßig Kontakt hat.
1.1.3. Die BF ist die Tochter von XXXX und XXXX . Sie hat drei jüngere Geschwister namens XXXX , XXXX und XXXX .1.1.3. Die BF ist die Tochter von römisch 40 und römisch 40 . Sie hat drei jüngere Geschwister namens römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 .
1.1.4. Die BF leidet an keiner akut lebensbedrohlichen Erkrankung und befindet sich gegenwärtig nicht in medizinischer oder therapeutischer Behandlung.
1.1.5. Die BF ist im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zur Situation der BF in Österreich
1.2.1. Die BF reiste gemeinsam mit XXXX , XXXX , XXXX und XXXX im XXXX unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und hielt sich, mit Ausnahme eines etwa XXXX Aufenthalts in XXXX im Jahre XXXX , im Bundesgebiet auf. 1.2.1. Die BF reiste gemeinsam mit römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 im römisch 40 unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und hielt sich, mit Ausnahme eines etwa römisch 40 Aufenthalts in römisch 40 im Jahre römisch 40 , im Bundesgebiet auf.
Die BF lebt seit der Einreise ins Bundesgebiet mit ihrer Kernfamilie im gemeinsamen Haushalt.
1.2.2. Sie hat ihre gesamte bisherige Schulbildung in Österreich absolviert und spricht fließend Deutsch.
Die BF besuchte im Schuljahr XXXX den polytechnischen Lehrgang an der XXXX . Die BF besuchte im Schuljahr römisch 40 den polytechnischen Lehrgang an der römisch 40 .
Die BF hat ein Schulzeugnis für die 7. Schulstufe vorgelegt, aus dem die positive schulische Entwicklung hervorgeht. Im Unterrichtsfach „Deutsch“ wurde sie positiv beurteilt.
Gegenwärtig wird ihr Lebensunterhalt in Österreich mittels Unterstützungsleistungen der XXXX finanziert.Gegenwärtig wird ihr Lebensunterhalt in Österreich mittels Unterstützungsleistungen der römisch 40 finanziert.
Im gegenständlichen Fall liegt eine Integration im Bundesgebiet mit hohem Steigerungspotenzial vor.
2. Beweiswürdigung
2.1. Zur Person der BF
2.1.1. Die Feststellungen zur Staats-, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit der BF gründen sich auf den diesbezüglich unstrittigen Akteninhalt und ihre glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung (Niederschrift der mündlichen Verhandlung, in der Folge: NSV, S. 22; Geburtsurkunde der BF, OZ 22).
Die Feststellungen zur Schulbildung gründen sich auf die vorgelegten Zeugnisse (OZ 23) sowie auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben der BF vor dem Bundesverwaltungsgericht (NSV, S. 22 f.).
Dass die BF in Österreich bislang keiner beruflichen Tätigkeit nachging, ergibt sich aus ihren glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung (NSV, S. 23 f.).
2.1.2. Die Feststellungen zu den in XXXX lebenden Onkeln und Tanten der BF gründen sich auf die aktuellen Angaben der BF vor dem Bundesverwaltungsgericht (NSV, S. 24) und die diesbezüglichen Aussagen ihres Vaters XXXX in der mündlichen Verhandlung (NSV, S. 17). Dass die BF mit ihren dort lebenden Verwandten auf XXXX fernmündlich den Kontakt pflegt, ergibt sich aus ihren eigenen Angaben (NSV, S. 24).2.1.2. Die Feststellungen zu den in römisch 40 lebenden Onkeln und Tanten der BF gründen sich auf die aktuellen Angaben der BF vor dem Bundesverwaltungsgericht (NSV, S. 24) und die diesbezüglichen Aussagen ihres Vaters römisch 40 in der mündlichen Verhandlung (NSV, S. 17). Dass die BF mit ihren dort lebenden Verwandten auf römisch 40 fernmündlich den Kontakt pflegt, ergibt sich aus ihren eigenen Angaben (NSV, S. 24).
2.1.3. Die Feststellungen, dass XXXX und XXXX die Eltern der BF und XXXX , XXXX sowie XXXX ihre Geschwister sind, gründen sich auf die im Laufe des Verfahrens gleichbleibenden Angaben des Vaters der BF (EV, S. 9 f.) und wurde bereits mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX festgestellt (OZ 23).2.1.3. Die Feststellungen, dass römisch 40 und römisch 40 die Eltern der BF und römisch 40 , römisch 40 sowie römisch 40 ihre Geschwister sind, gründen sich auf die im Laufe des Verfahrens gleichbleibenden Angaben des Vaters der BF (EV, S. 9 f.) und wurde bereits mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 festgestellt (OZ 23).
2.1.4. Dass die BF an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung leidet und sich gegenwärtig nicht in medizinischer oder therapeutischer Behandlung befindet, ergibt sich aus ihren diesbezüglich glaubhaften Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht (NSV, S. 21 f.).
2.1.5. Die Feststellung, dass die BF strafgerichtlich unbescholten ist, gründet sich auf einen aktuell eingeholten Strafregisterauszug.
2.2. Zur Situation der BF in Österreich
2.2.1. Die Feststellungen zur unrechtmäßigen Einreise der BF gemeinsam mit ihrer Kernfamilie sowie zum Aufenthalt im Bundesgebiet sind unstrittig (Erkenntnis des BVwG vom XXXX , S. 10, EV, S. 2ff) und ergeben sich weiters aus den diesbezüglich glaubhaften Aussagen des Vaters der BF in der mündlichen Verhandlung (NSV, S. 11ff). Es haben sich keine Hinweise ergeben, an den Angaben des Vaters der BF betreffend des XXXX Aufenthalt in XXXX im Jahre XXXX zu zweifeln (EV, S. 3; NSV, S. 11).2.2.1. Die Feststellungen zur unrechtmäßigen Einreise der BF gemeinsam mit ihrer Kernfamilie sowie zum Aufenthalt im Bundesgebiet sind unstrittig (Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 , S. 10, EV, S. 2ff) und ergeben sich weiters aus den diesbezüglich glaubhaften Aussagen des Vaters der BF in der mündlichen Verhandlung (NSV, S. 11ff). Es haben sich keine Hinweise ergeben, an den Angaben des Vaters der BF betreffend des römisch 40 Aufenthalt in römisch 40 im Jahre römisch 40 zu zweifeln (EV, S. 3; NSV, S. 11).
Dass die BF mit ihrer Kernfamilie im Bundesgebiet im gemeinsamen Haushalt lebt, ergibt sich aus aktuellen Auszügen aus dem ZMR.
2.2.2. Die Integrationsleistungen der BF stützen sich auf folgende Unterlagen:
- Jahreszeugnis der zweiten Klasse einer Volksschule des Schuljahres XXXX (OZ 22),- Jahreszeugnis der zweiten Klasse einer Volksschule des Schuljahres römisch 40 (OZ 22),
- Jahreszeugnis der dritten Klasse einer Volksschule des Schuljahres XXXX (OZ 22),- Jahreszeugnis der dritten Klasse einer Volksschule des Schuljahres römisch 40 (OZ 22),
- Schulnachricht der ersten Klasse einer Mittelschule des Schuljahres XXXX (OZ 22),- Schulnachricht der ersten Klasse einer Mittelschule des Schuljahres römisch 40 (OZ 22),
- Schulnachricht der dritten Klasse einer Mittelschule des Schuljahres XXXX (OZ 22),- Schulnachricht der dritten Klasse einer Mittelschule des Schuljahres römisch 40 (OZ 22),
- Schulnachricht der XXXX des Schuljahres XXXX (OZ 22),- Schulnachricht der römisch 40 des Schuljahres römisch 40 (OZ 22),
- Stellungnahme der XXXX betreffend die schulische Integration der BF (OZ 23),- Stellungnahme der römisch 40 betreffend die schulische Integration der BF (OZ 23),
- Bestätigungsschreiben des XXXX betreffend die Teilnahme der BF am Betrieb des Jugendzentrums (OZ 23).- Bestätigungsschreiben des römisch 40 betreffend die Teilnahme der BF am Betrieb des Jugendzentrums (OZ 23).
Aus den vorgelegten Zeugnissen ergibt sich, dass die BF ihre gesamte Schulbildung in Österreich absolviert hat (OZ 21 und OZ 22; NSV, S. 22f).
Dass sie im Unterrichtsfach „Deutsch“ positiv beurteilt wurde, ergibt sich aus dem vorgelegten Zeugnis für das XXXX , dem die Benotung „Genügend“ im Gegenstand „Deutsch“ zu entnehmen ist (OZ 22).Dass sie im Unterrichtsfach „Deutsch“ positiv beurteilt wurde, ergibt sich aus dem vorgelegten Zeugnis für das römisch 40 , dem die Benotung „Genügend“ im Gegenstand „Deutsch“ zu entnehmen ist (OZ 22).
Dass die BF im Schuljahr XXXX den polytechnischen Lehrgang besucht hat, ergibt sich aus einer vorgelegten Schulnachricht einer XXXX für das Schuljahres XXXX . Dass die BF im Schuljahr römisch 40 den polytechnischen Lehrgang besucht hat, ergibt sich aus einer vorgelegten Schulnachricht einer römisch 40 für das Schuljahres römisch 40 .
Dass die BF ihren Lebensunterhalt durch Unterstützungsleistungen der XXXX finanziert, ergibt sich aus dem diesbezüglich in Vorlage gebrachten Bestätigungsschreiben der XXXX vom XXXX (OZ 21). Dass die BF ihren Lebensunterhalt durch Unterstützungsleistungen der römisch 40 finanziert, ergibt sich aus dem diesbezüglich in Vorlage gebrachten Bestätigungsschreiben der römisch 40 vom römisch 40 (OZ 21).
Dass die BF Freundschaften im Bundesgebiet pflegt, ergibt sich aus ihren glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Nach einer Gesamtbetrachtung ist davon auszugehen, dass die BF im Bundesgebiet integriert ist.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchteil A)
3.1.1. Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 57 Abs. 1 AsylG von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt (Z 1), wenn dies zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel notwendig ist (Z 2) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Z 3).3.1.1. Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt (Ziffer eins,), wenn dies zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel notwendig ist (Ziffer 2,) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Ziffer 3,).
Die BF befindet sich seit dem XXXX , mit Ausnahme eines etwa XXXX Aufenthalts in XXXX im Jahre XXXX , im Bundesgebiet. Ihr Aufenthalt ist nicht geduldet. Sie ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies von der BF weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.Die BF befindet sich seit dem römisch 40 , mit Ausnahme eines etwa römisch 40 Aufenthalts in römisch 40 im Jahre römisch 40 , im Bundesgebiet. Ihr Aufenthalt ist nicht geduldet. Sie ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies von der BF weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.
3.1.2. Gemäß § 10 AsylG ist, sofern gemäß Art. 37 der Verfahrensverordnung, § 52 Abs. 1 bis 3 oder § 61 Abs. 1 Z 1 FPG eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen ist, mit dieser die zugrundeliegende Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz, den Entzug des internationalen Schutzes, den Antrag auf Erteilung oder die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück zu verbinden. Dies gilt nicht, wenn nach ausdrücklicher Rücknahme des Antrags auf internationalen Schutz eine Entscheidung gemäß Art. 40 Abs. 3 der Verfahrensverordnung ergeht.3.1.2. Gemäß Paragraph 10, AsylG ist, sofern gemäß Artikel 37, der Verfahrensverordnung, Paragraph 52, Absatz eins bis 3 oder Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen ist, mit dieser die zugrundeliegende Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz, den Entzug des internationalen Schutzes, den Antrag auf Erteilung oder die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück zu verbinden. Dies gilt nicht, wenn nach ausdrücklicher Rücknahme des Antrags auf internationalen Schutz eine Entscheidung gemäß Artikel 40, Absatz 3, der Verfahrensverordnung ergeht.
3.1.3. Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9). 3.1.3. Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,).
Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa wenn ein gemeinsamer Haushalt vorliegt. Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa wenn ein gemeinsamer Haushalt vorliegt.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479).Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist vergleiche VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479).
Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VwGH vom 26.06.2007, 2007/01/0479). Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist aber bei einem mehr als XXXX Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, werden Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. etwa VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253, mwN). Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VwGH vom 26.06.2007, 2007/01/0479). Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist aber bei einem mehr als römisch 40 Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, werden Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen vergleiche etwa VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253, mwN).
Durch eine gemeinsame Ausweisung bzw. Rückkehrentscheidung betreffend eine Familie wird jedoch nicht in das Familienleben der Fremden eingegriffen (VwGH 19.12.2012, 2012/22/0221; vgl. EGMR 09.10.2003, Fall Slivenko, NL 2003, 263). Durch eine gemeinsame Ausweisung bzw. Rückkehrentscheidung betreffend eine Familie wird jedoch nicht in das Familienleben der Fremden eingegriffen (VwGH 19.12.2012, 2012/22/0221; vergleiche EGMR 09.10.2003, Fall Slivenko, NL 2003, 263).
Soweit Kinder von einer Ausweisung betroffen sind, sind nach der Judikatur des EGMR die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen. Maßgebliche Bedeutung hat der EGMR dabei den Fragen beigemessen, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden (VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0070 mwN).
Der Judikatur des VwGH folgend ist darauf Bedacht zu nehmen, dass ein Kind grundsätzlich Anspruch auf verlässliche Kontakte zu beiden Elternteilen hat (VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282, mwN). Im Falle einer Rückkehrentscheidung sind die Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen. Maßgebliche Bedeutung kommt hinsichtlich der Beurteilung des Kriteriums der Bindungen zum Heimatstaat nach § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG 2014 dabei den Fragen zu, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden (VwGH 25.04.2019, Ra 2018/22/0251).Der Judikatur des VwGH folgend ist darauf Bedacht zu nehmen, dass ein Kind grundsätzlich Anspruch auf verlässliche Kontakte zu beiden Elternteilen hat (VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282, mwN). Im Falle einer Rückkehrentscheidung sind die Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen. Maßgebliche Bedeutung kommt hinsichtlich der Beurteilung des Kriteriums der Bindungen zum Heimatstaat nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG 2014 dabei den Fragen zu, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden (VwGH 25.04.2019, Ra 2018/22/0251).
Führt die Überprüfung des Kriteriums nach § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG 2014 zu dem Ergebnis, dass eine Minderjährige zum Heimatland keine oder nur mehr äußerst geringe Bindungen aufweist, wird das - vorausgesetzt, sie ist unbescholten und hat in Österreich einen ausreichenden Grad an Integration erreicht - in der Regel dafür sprechen, ihr den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen, und zwar jedenfalls dann, wenn nicht - in zumutbarer Weise - erwartet werden kann, dass sie sich im Falle einer Rückführung an die Verhältnisse im Heimatland, etwa das Erlernen der dortigen Sprache, den Aufbau neuer Kontakte, die Fortsetzung einer begonnenen Ausbildung, usw., wieder anpassen. In einem solchen Fall kommt auch bei einer verhältnismäßig kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich den fehlenden Bindungen der Minderjährigen zum Heimatstaat im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung großes Gewicht zu (VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0070). Um von einem - für die Abwägungsentscheidung relevanten - Grad an Integration (§ 9 Abs. 2 Z 4 BFA-VG 2014) ausgehen zu können, muss sich die Minderjährige während ihrer Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet bereits soweit integriert haben, dass aus dem Blickwinkel des Kindeswohles mehr für den Verbleib im Bundesgebiet als für die Rückkehr in den Herkunftsstaat spricht, und dieses private Interesse mit dem öffentlichen Interesse eines friedlichen Zusammenlebens von Menschen unterschiedlicher Herkunft und damit des Zusammenhalts der Gesellschaft in Österreich korreliert. Aus der Sicht der Minderjährigen bedeutet dies vor allem, dass sie sich gute Kenntnisse der deutschen Sprache aneignen, ihre Aus- und/oder Weiterbildung entsprechend dem vorhandenen Bildungsangebot wahrnehmen und sich mit dem sozialen und kulturellen Leben in Österreich vertraut machen, um - je nach Alter fortschreitend - am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich teilnehmen zu können (VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0070). Führt die Überprüfung des Kriteriums nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG 2014 zu dem Ergebnis, dass eine Minderjährige zum Heimatland keine oder nur mehr äußerst geringe Bindungen aufweist, wird das - vorausgesetzt, sie ist unbescholten und hat in Österreich einen ausreichenden Grad an Integration erreicht - in der Regel dafür sprechen, ihr den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen, und zwar jedenfalls dann, wenn nicht - in zumutbarer Weise - erwartet werden kann, dass sie sich im Falle einer Rückführung an die Verhältnisse im Heimatland, etwa das Erlernen der dortigen Sprache, den Aufbau neuer Kontakte, die Fortsetzung einer begonnenen Ausbildung, usw., wieder anpassen. In einem solchen Fall kommt auch bei einer verhältnismäßig kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich den fehlenden Bindungen der Minderjährigen zum Heimatstaat im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung großes Gewicht zu (VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0070). Um von einem - für die Abwägungsentscheidung relevanten - Grad an Integration (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 4, BFA-VG 2014) ausgehen zu können, muss sich die Minderjährige während ihrer Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet bereits soweit integriert haben, dass aus dem Blickwinkel des Kindeswohles mehr für den Verbleib im Bundesgebiet als für die Rückkehr in den Herkunftsstaat spricht, und dieses private Interesse mit dem öffentlichen Interesse eines friedlichen Zusammenlebens von Menschen unterschiedlicher Herkunft und damit des Zusammenhalts der Gesellschaft in Österreich korreliert. Aus der Sicht der Minderjährigen bedeutet dies vor allem, dass sie sich gute Kenntnisse der deutschen Sprache aneignen, ihre Aus- und/oder Weiterbildung entsprechend dem vorhandenen Bildungsangebot wahrnehmen und sich mit dem sozialen und kulturellen Leben in Österreich vertraut machen, um - je nach Alter fortschreitend - am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich teilnehmen zu können (VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0070).
Der Schutz des durch Art 8 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens wäre nicht dadurch gemindert, dass der Mutter nicht (mehr) die Obsorge über ihre (minderjährigen) Kinder zukommt. Maßgeblich ist vielmehr das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und die Intensität der Beziehung (VfGH 28.02.2012, B1644/10). Der Schutz des durch Artikel 8, EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens wäre nicht dadurch gemindert, dass der Mutter nicht (mehr) die Obsorge über ihre (minderjährigen) Kinder zukommt. Maßgeblich ist vielmehr das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und die Intensität der Beziehung (VfGH 28.02.2012, B1644/10).
Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.6.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.6.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Der Rechtsprechung der Gerichtshöfe folgend, werden integrationsbegründende Umstände gemindert, wenn sie zu einem Zeitpunkt entstanden sind, zu dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste und somit nicht damit rechnen durfte, dauerhaft in Österreich bleiben zu können. Der VfGH hat jedoch auch darauf hingewiesen, dass einem Minderjährigen, der seine Eltern nach Österreich begleitete, dies nicht in jenem Maße zugerechnet werden kann wie seinen Obsorgeberechtigten. Bei der Gesamtabwägung kommt diesem Umstand daher bei solchen Minderjährigen im Vergleich zu anderen Kriterien weniger Gewicht zu (VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0070; VfGH 15.12.2011, U760/11 ua; VfGH 10.03.2011, B1565/10 ua). In der Entscheidung des VfGH vom 07.10.2010, B950-954/10-08, wurde unter Bezugnahme auf das mangelnde Verschulden der Beschwerdeführer an der siebenjährigen Verfahrensdauer festgehalten, dass die belangte Behörde bei ihrer Interessenabwägung zusätzlich stärker gewichten hätte müssen, dass die minderjährigen Beschwerdeführer den Großteil ihres Lebens in Österreich verbracht haben, sich mitten in ihrer Schulausbildung befanden und sich hier sowohl schulisch als auch gesellschaftlich sehr gut integriert haben. Insbesondere hätte die belangte Behörde nicht berücksichtigt, dass – anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte – in diesem Fall die Integration der Beschwerdeführer während ihres einzigen Asylverfahrens, welches sieben Jahre dauerte, erfolgte.
Allfällige ungünstigere Entwicklungsmöglichkeiten im Ausland begründen für sich allein noch keine Gefährdung des Kindeswohls, vor allem dann, wenn die Familie von dort stammt (OGH 08.07.2003, Zl. 4 Ob 146/03d). Zudem gehören die Eltern und deren sozioökonomischen Verhältnisse grundsätzlich zum Schicksal und Lebensrisiko eines Kindes (ibid.).
3.1.4. Die BF hält sich seit über XXXX Jahren, mit Ausnahme eines etwa XXXX dauernden Aufenthalts in XXXX , im Bundesgebiet auf. Sie lebt im gemeinsamen Haushalt mit ihren Eltern XXXX alias XXXX und XXXX sowie mit ihrer Schwester XXXX und ihren beiden Brüdern XXXX und XXXX .3.1.4. Die BF hält sich seit über römisch 40 Jahren, mit Ausnahme eines etwa römisch 40 dauernden Aufenthalts in römisch 40 , im Bundesgebiet auf. Sie lebt im gemeinsamen Haushalt mit ihren Eltern römisch 40 alias römisch 40 und römisch 40 sowie mit ihrer Schwester römisch 40 und ihren beiden Brüdern römisch 40 und römisch 40 .
Bei einem über XXXX Jahre dauernden Aufenthalt ist im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung eine Rückkehrentscheidung nur dann verhältnismäßig, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial oder beruflich zu integrieren (vgl. etwa VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253). Aufgrund ihres langjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet ist im gegenständlichen Fall von dem Vorliegen einer Integration auszugehen. Die BF spricht fließend Deutsch und wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht ausschließlich in deutscher Sprache einvernommen. Sie pflegt intensive Freundschaften zu Schulfreundinnen.Bei einem über römisch 40 Jahre dauernden Aufenthalt ist im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung eine Rückkehrentscheidung nur dann verhältnismäßig, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial oder beruflich zu integrieren vergleiche etwa VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253). Aufgrund ihres langjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet ist im gegenständlichen Fall von dem Vorliegen einer Integration auszugehen. Die BF spricht fließend Deutsch und wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht ausschließlich in deutscher Sprache einvernommen. Sie pflegt intensive Freundschaften zu Schulfreundinnen.
Sie hat einen nicht unbeträchtlichen sowie prägenden Teil ihres Lebens im Bundesgebiet verbracht.
Weiters hat die BF ihre gesamten bisherigen Schulbildung in Österreich absolviert und besuchte zuletzt die XXXX . Der vorgelegten Stellungnahme der Schule der BF ist zu entnehmen, dass sie eine erfolgreiche schulische Integration aufweist. Weiters hat die BF ihre gesamten bisherigen Schulbildung in Österreich absolviert und besuchte zuletzt die römisch 40 . Der vorgelegten Stellungnahme der Schule der BF ist zu entnehmen, dass sie eine erfolgreiche schulische Integration aufweist.
Nach einer Gesamtbetrachtung ist im gegenständlichen Fall nicht davon auszugehen, dass die BF ihre in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial zu integrieren. Es kann von einem hohen Integrationsgrad mit ausreichendem Potential, diesen noch weiter voranzutreiben, ausgegangen werden.
Zudem befindet sich die BF mit einem Alter XXXX nach der Rechtsprechung der Höchstgerichte nicht mehr in einem anpassungsfähigen Alter, das regelmäßig zwischen sieben und elf Jahren angenommen wird.Zudem befindet sich die BF mit einem Alter römisch 40 nach der Rechtsprechung der Höchstgerichte nicht mehr in einem anpassungsfähigen Alter, das regelmäßig zwischen sieben und elf Jahren angenommen wird.
Weiters wurde mit Erkenntnissen des BVwG vom XXXX ihren Geschwistern der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung Plus“ für eine Dauer von zwölf Monaten erteilt sowie auch ihren Eltern mit Erkenntnissen zu XXXX und XXXX der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ gewährt. Im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung ist eine Trennung der BF von ihrer Kernfamilie gegenwärtig nicht zumutbar und würde dem Kindeswohl widersprechen.Weiters wurde mit Erkenntnissen des BVwG vom römisch 40 ihren Geschwistern der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung Plus“ für eine Dauer von zwölf Monaten erteilt sowie auch ihren Eltern mit Erkenntnissen zu römisch 40 und römisch 40 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ gewährt. Im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung ist eine Trennung der BF von ihrer Kernfamilie gegenwärtig nicht zumutbar und würde dem Kindeswohl widersprechen.
Es wird hierbei nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt. Im vorliegenden Fall überwiegen jedoch die privaten Interessen der BF angesichts der erwähnten Umstände in ihrer Gesamtheit die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens. Eine Rückkehrentscheidung gegen die BF würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig erweisen. Aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung unter Berücksichtigung der besonderen Umstände dieses Beschwerdefalles ist eine Rückkehrentscheidung gegen die BF somit unzulässig.
Nach einer Einzelfallbeurteilung ist davon auszugehen, dass eine drohende Verletzung des Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind. Nach § 9 Abs. 3 BFA-VG ist daher festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen die BF auf Dauer unzulässig ist.Nach einer Einzelfallbeurteilung ist davon auszugehen, dass eine drohende Verletzung des Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind. Nach Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist daher festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen die BF auf Dauer unzulässig ist.
3.1.5. Gem. § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gem. § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gem. § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 leg.cit. vor, ist gem. § 55 Abs. 2 AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.3.1.5. Gem. Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gem. Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd. Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gem. Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, leg.cit. vor, ist gem. Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist gemäß § 9 Abs. 4 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017 idgF, erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist gemäß Paragraph 9, Absatz 4, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, idgF, erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige
1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 vorlegt, 1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß Paragraph 11, vorlegt,
2. einen gleichwertigen Nachweis gemäß § 11 Abs. 4 über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt, 2. einen gleichwertigen Nachweis gemäß Paragraph 11, Absatz 4, über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt,
3. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht, 3. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,
4. einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt oder 4. einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt oder
5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung - Künstler" gemäß § 43a NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen. 5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung - Künstler" gemäß Paragraph 43 a, NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Kunstförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1988,, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.
Das Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist gemäß § 10 Abs. 2 IntG erfüllt, wenn der DrittstaatsangehörigeDas Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist gemäß Paragraph 10, Absatz 2, IntG erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige
1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 12 vorlegt,1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß Paragraph 12, vorlegt,
2. einen gleichwertigen Nachweis gemäß § 12 Abs. 4 über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt, 2. einen gleichwertigen Nachweis gemäß Paragraph 12, Absatz 4, über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt,
3. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (§ 3 Abs. 3 Schulorganisationsgesetz (SchOG), BGBl. Nr. 242/1962) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat, 3. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (Paragraph 3, Absatz 3, Schulorganisationsgesetz (SchOG), Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat,
4. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (§ 3 Abs. 4 SchOG) besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist, 4. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (Paragraph 3, Absatz 4, SchOG) besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist,
5. einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach „Deutsch“ positiv abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach „Deutsch“ auf dem Niveau der XXXX positiv abgeschlossen hat oder eine positive Beurteilung im Prüfungsgebiet „Deutsch – Kommunikation und Gesellschaft“ im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung gemäß Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 72/2012 nachweist, 5. einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach „Deutsch“ positiv abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach „Deutsch“ auf dem Niveau der römisch 40 positiv abgeschlossen hat oder eine positive Beurteilung im Prüfungsgebiet „Deutsch – Kommunikation und Gesellschaft“ im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung gemäß Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2012, nachweist,
6. einen positiven Abschluss im Unterrichtsfach „Deutsch“ nach zumindest vierjährigem Unterricht in der deutschen Sprache an einer ausländischen Sekundarschule nachweist,
7. über eine Lehrabschlussprüfung gemäß dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, oder eine Facharbeiterprüfung gemäß den Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzen der Länder verfügt oder 7. über eine Lehrabschlussprüfung gemäß dem Berufsausbildungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, oder eine Facharbeiterprüfung gemäß den Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzen der Länder verfügt oder
8. mindestens zwei Jahre an einer postsekundären Bildungseinrichtung inskribiert war, ein Studienfach mit Unterrichtssprache Deutsch belegt hat und in diesem einen entsprechenden Studienerfolg im Umfang von mindestens 32 ECTS-Anrechnungspunkten (16 Semesterstunden) nachweist bzw. über einen entsprechenden postsekundären Studienabschluss verfügt.
Gemäß § 81 Abs. 36 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) idgF gilt das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2017 vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017 erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren. Gemäß Paragraph 81, Absatz 36, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) idgF gilt das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren.
Der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" unterscheidet sich von der "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß § 54 Abs. 1 AsylG 2005 nur in Bezug auf die Berechtigung zur Ausübung von Erwerbstätigkeiten, und zwar dahin, dass die "Aufenthaltsberechtigung" insoweit weniger Rechte einräumt. Statt wie bei der "Aufenthaltsberechtigung plus", die einen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt iSd § 17 AuslBG vermittelt, besteht nämlich für die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit das Erfordernis einer Berechtigung nach dem AuslBG. Der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" unterscheidet sich von der "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß Paragraph 54, Absatz eins, AsylG 2005 nur in Bezug auf die Berechtigung zur Ausübung von Erwerbstätigkeiten, und zwar dahin, dass die "Aufenthaltsberechtigung" insoweit weniger Rechte einräumt. Statt wie bei der "Aufenthaltsberechtigung plus", die einen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt iSd Paragraph 17, AuslBG vermittelt, besteht nämlich für die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit das Erfordernis einer Berechtigung nach dem AuslBG.
Gemäß § 54 Abs. 2 AsylG 2005 sind Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Gemäß Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 sind Aufenthaltstitel gemäß Absatz eins, für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.
Mit Erkenntnis vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0203, betonte der Verwaltungsgerichtshof, dass hinsichtlich der Beurteilung der Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG (nunmehr §§ 9 ff Integrationsgesetz) eine formalistische Sichtweise anzuwenden sei und die Vorlage eines der in § 9 der Integrationsvereinbarungs-Verordnung (aF) aufgezählten Zertifikate nicht im Rahmen der freien Beweiswürdigung ersetzt werden könne.Mit Erkenntnis vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0203, betonte der Verwaltungsgerichtshof, dass hinsichtlich der Beurteilung der Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG (nunmehr Paragraphen 9, ff Integrationsgesetz) eine formalistische Sichtweise anzuwenden sei und die Vorlage eines der in Paragraph 9, der Integrationsvereinbarungs-Verordnung (aF) aufgezählten Zertifikate nicht im Rahmen der freien Beweiswürdigung ersetzt werden könne.
3.1.5.1. Die BF besuchte in den letzten XXXX Schuljahren Pflichtschulen in Österreich.3.1.5.1. Die BF besuchte in den letzten römisch 40 Schuljahren Pflichtschulen in Österreich.
Für das Schuljahr XXXX legte sie eine XXXX vor, in der sie im Pflichtgegenstand „Deutsch“ positiv beurteilt wurde.Für das Schuljahr römisch 40 legte sie eine römisch 40 vor, in der sie im Pflichtgegenstand „Deutsch“ positiv beurteilt wurde.
Damit erfüllt sie gemäß § 10 Abs. 2 Z 4 IntG das Modul 2 der Integrationsvereinbarung. Da die Erfüllung des Moduls 2 gemäß § 9 Abs. 4 letzter Satz IntG das Modul 1 beinhaltet, erfüllt die BF auch das Modul 1 der Integrationsvereinbarung. Die Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung plus“ sind daher erfüllt.Damit erfüllt sie gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 4, IntG das Modul 2 der Integrationsvereinbarung. Da die Erfüllung des Moduls 2 gemäß Paragraph 9, Absatz 4, letzter Satz IntG das Modul 1 beinhaltet, erfüllt die BF auch das Modul 1 der Integrationsvereinbarung. Die Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung plus“ sind daher erfüllt.
Das BFA hat der BF den Aufenthaltstitel gemäß § 58 Abs. 7 AsylG 2005 auszufolgen. Dieser ist gemäß § 54 Abs. 2 AsylG 2005 für die Dauer von zwölf Monaten, beginnend mit dem Ausstellungsdatum, auszustellen. Die BF hat gemäß § 58 Abs. 11 AsylG 2005 daran mitzuwirken.Das BFA hat der BF den Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 58, Absatz 7, AsylG 2005 auszufolgen. Dieser ist gemäß Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 für die Dauer von zwölf Monaten, beginnend mit dem Ausstellungsdatum, auszustellen. Die BF hat gemäß Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 daran mitzuwirken.
3.1.6. Zu den Spruchpunkten III. und IV. des angefochtenen Bescheides 3.1.6. Zu den Spruchpunkten römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides
Aufgrund der Feststellung, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, sind die darauf aufbauenden Spruchpunkte III. und IV. ersatzlos zu beheben.Aufgrund der Feststellung, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, sind die darauf aufbauenden Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. ersatzlos zu beheben.
3.2. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall konnte sich daher das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. - entgegen dem Beschwerdeantrag auf Zulassung der ordentlichen Revision - auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall konnte sich daher das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. - entgegen dem Beschwerdeantrag auf Zulassung der ordentlichen Revision - auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Es ist somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Aufenthaltsberechtigung plus Aufenthaltsdauer ersatzlose Teilbehebung Gesamtbetrachtung Integration Integrationsvereinbarung Interessenabwägung Kindeswohl öffentliche Interessen Privat- und Familienleben Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässigEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W277.2206507.2.00Im RIS seit
01.09.2026Zuletzt aktualisiert am
01.09.2026