TE Bvwg Erkenntnis 2026/8/18 W277 2206502-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.08.2026
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Entscheidungsdatum

18.08.2026

Norm

AsylG 2005 §55 Abs2
BFA-VG §9 Abs3
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


,

W277 2206502-2/26E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a ESCHLBÖCK, MBA, über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. am XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a ESCHLBÖCK, MBA, über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass die Rückkehrentscheidung gegen XXXX auf Dauer unzulässig ist. römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass die Rückkehrentscheidung gegen römisch 40 auf Dauer unzulässig ist.

Gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 wird XXXX alias XXXX eine „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.Gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 wird römisch 40 alias römisch 40 eine „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

II. Die Spruchpunkte III. und IV. des Bescheides zu Zl. XXXX werden ersatzlos behoben. römisch zwei. Die Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. des Bescheides zu Zl. römisch 40 werden ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (BF) reiste XXXX mit XXXX , geb. am XXXX , sowie den drei minderjährigen Kindern XXXX , unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. 1. Der Beschwerdeführer (BF) reiste römisch 40 mit römisch 40 , geb. am römisch 40 , sowie den drei minderjährigen Kindern römisch 40 , unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist. 1.1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist.

1.2. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom XXXX als unbegründet ab. 1.2. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom römisch 40 als unbegründet ab.

1.2.1. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.

2. Am XXXX , verbessert am XXXX , stellte der BF einen Antrag gemäß § 55 AsylG 2005 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK.2. Am römisch 40 , verbessert am römisch 40 , stellte der BF einen Antrag gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK.

2.1. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme am XXXX vor der belangten Behörde brachte er befragt nach den Gründen seiner Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels an, dass sich sein Herkunftsland, die Russische Föderation, momentan im Krieg mit der Ukraine befinde. Der Sohn eines Freundes in Österreich sei abgeschoben und in weiterer Folge bereits zweimal verletzt worden, befinde sich jedoch nach wie vor an der Front ebendort. 2.1. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme am römisch 40 vor der belangten Behörde brachte er befragt nach den Gründen seiner Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels an, dass sich sein Herkunftsland, die Russische Föderation, momentan im Krieg mit der Ukraine befinde. Der Sohn eines Freundes in Österreich sei abgeschoben und in weiterer Folge bereits zweimal verletzt worden, befinde sich jedoch nach wie vor an der Front ebendort.

2.1.1. Belehrt darüber, dass er einen Antrag auf internationalen Schutz stellen könne, gab er an, dies nicht zu wollen. Er habe einen Antrag gemäß § 55 AsylG 2005 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt, da seine Familie und er in Österreich gut integriert seien und sie daher hierbleiben wollen würden. 2.1.1. Belehrt darüber, dass er einen Antrag auf internationalen Schutz stellen könne, gab er an, dies nicht zu wollen. Er habe einen Antrag gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt, da seine Familie und er in Österreich gut integriert seien und sie daher hierbleiben wollen würden.

2.1.1.1. Er lebe bereits seit XXXX Jahren in Österreich, habe „nichts Schlechtes gemacht“ und wolle einen Aufenthaltstitel, um einer beruflichen Tätigkeit nachgehen zu können. Im Bundesgebiet sei er bislang nie erwerbstätig gewesen. Er habe vor, ein Praktikum in Österreich zu absolvieren. Sobald er über einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet verfüge, würde er bei einem Freund auf einer Baustelle arbeiten können. Auch sei er bereits in XXXX in der Baubranche tätig gewesen.2.1.1.1. Er lebe bereits seit römisch 40 Jahren in Österreich, habe „nichts Schlechtes gemacht“ und wolle einen Aufenthaltstitel, um einer beruflichen Tätigkeit nachgehen zu können. Im Bundesgebiet sei er bislang nie erwerbstätig gewesen. Er habe vor, ein Praktikum in Österreich zu absolvieren. Sobald er über einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet verfüge, würde er bei einem Freund auf einer Baustelle arbeiten können. Auch sei er bereits in römisch 40 in der Baubranche tätig gewesen.

2.1.1.2. Der BF besuche einen Deutschkurs auf dem XXXX , schaue sich zur Verbesserung seiner Deutschkenntnisse im Internet deutschsprachige Videos an und habe nach so vielen Jahren noch keine guten Deutschkenntnisse, weil er „wegen dem Aufenthalt viel Stress“ habe und daher vergesslich sei.2.1.1.2. Der BF besuche einen Deutschkurs auf dem römisch 40 , schaue sich zur Verbesserung seiner Deutschkenntnisse im Internet deutschsprachige Videos an und habe nach so vielen Jahren noch keine guten Deutschkenntnisse, weil er „wegen dem Aufenthalt viel Stress“ habe und daher vergesslich sei.

2.1.1.3. Er habe in den Jahren XXXX bei der XXXX Hilfstätigkeiten ausgeführt. Eine diesbezügliche Bestätigung könne er jedoch nicht vorweisen. 2.1.1.3. Er habe in den Jahren römisch 40 bei der römisch 40 Hilfstätigkeiten ausgeführt. Eine diesbezügliche Bestätigung könne er jedoch nicht vorweisen.

2.1.1.4. Er habe weder Erspartes noch Schulden. Aktuell erhalte er von der XXXX Unterstützungsleistungen idHv monatlich XXXX für sich und seine Familie im Bundesgebiet.2.1.1.4. Er habe weder Erspartes noch Schulden. Aktuell erhalte er von der römisch 40 Unterstützungsleistungen idHv monatlich römisch 40 für sich und seine Familie im Bundesgebiet.

2.1.1.5. Im Bundesgebiet habe er Freunde namens „ XXXX und XXXX “ sowie afghanische und arabische Freunde, mit welchen er sich zum Kartenspielen treffe. 2.1.1.5. Im Bundesgebiet habe er Freunde namens „ römisch 40 und römisch 40 “ sowie afghanische und arabische Freunde, mit welchen er sich zum Kartenspielen treffe.

2.1.2. Der BF lebe mit seiner Ehefrau namens XXXX sowie seinen XXXX minderjährigen Kindern im gemeinsamen Haushalt. Eine Tante des BF lebe in XXXX .2.1.2. Der BF lebe mit seiner Ehefrau namens römisch 40 sowie seinen römisch 40 minderjährigen Kindern im gemeinsamen Haushalt. Eine Tante des BF lebe in römisch 40 .

Seine Kinder würden in Österreich die Schule besuchen. Seine beiden Söhne würden sich für Kampfsportarten wie XXXX interessieren sowie im Park Fußball spielen. Seine beiden Töchter würden sich in ihrer Freizeit mit dem Internet beschäftigen bzw. kochen lernen oder sich mit Freundinnen im Park treffen. Seine Kinder würden in Österreich die Schule besuchen. Seine beiden Söhne würden sich für Kampfsportarten wie römisch 40 interessieren sowie im Park Fußball spielen. Seine beiden Töchter würden sich in ihrer Freizeit mit dem Internet beschäftigen bzw. kochen lernen oder sich mit Freundinnen im Park treffen.

2.1.3. Im Falle einer Rückkehr in sein Herkunftsland befürchte er in den Kriegsdienst eingezogen zu werden. Er habe seine Wehrpflicht noch nicht abgeleistet, er sei nie beim Militär gewesen.

3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom XXXX gemäß § 55 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt II.), festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt III.) und ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom römisch 40 gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.) und ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).

3.1. Die belangte Behörde stellte in diesem Bescheid im Wesentlichen fest, dass der BF XXXX heiße und am XXXX in der Russischen Föderation geboren sei. Seine Identität hätte aufgrund der Vorlage eines Reisepasses im Original festgestellt werden können. Er sei ein XXXX Volksgruppe zugehöriger russischer Staatsangehöriger muslimischen Glaubens. 3.1. Die belangte Behörde stellte in diesem Bescheid im Wesentlichen fest, dass der BF römisch 40 heiße und am römisch 40 in der Russischen Föderation geboren sei. Seine Identität hätte aufgrund der Vorlage eines Reisepasses im Original festgestellt werden können. Er sei ein römisch 40 Volksgruppe zugehöriger russischer Staatsangehöriger muslimischen Glaubens.

Der BF habe sich bis XXXX durchgehend in XXXX aufgehalten und sei dort nach seinem Schulabschluss mit Matura in der Baubranche tätig gewesen. Der BF habe sich bis römisch 40 durchgehend in römisch 40 aufgehalten und sei dort nach seinem Schulabschluss mit Matura in der Baubranche tätig gewesen.

Er sei seit XXXX illegal im Bundesgebiet aufhältig und habe seine Ausreiseverpflichtung missachtet. Er sei seit römisch 40 illegal im Bundesgebiet aufhältig und habe seine Ausreiseverpflichtung missachtet.

3.2. Die deutsche Sprache habe sich der BF nicht einmal ansatzweise angeeignet sowie keine Deutschprüfung positiv abgeschlossen.

Er lebe von staatlichen Unterstützungsleistungen und könne seinen Aufenthalt nicht selbst finanzieren. Er sei in Österreich nie erwerbstätig oder selbsterhaltungsfähig gewesen.

Zuletzt sei er im Bundesgebiet im XXXX ehrenamtlich beschäftigt gewesen.Zuletzt sei er im Bundesgebiet im römisch 40 ehrenamtlich beschäftigt gewesen.

Im Bundesgebiet sei er unbescholten.

Der BF habe sich keine Kenntnisse über die österreichische Kultur oder österreichische Bräuche angeeignet sowie sich auch kein Privatleben in Österreich aufgebaut.

Er habe jedoch in der Russischen Föderation eine ausreichende Grundlage für eine Rückkehr und könne sich dort wieder integrieren.

3.3. In der rechtlichen Beurteilung wurde ausgeführt, dass kein Eingriff in sein Familienleben vorliege, da gegen seine Ehefrau und XXXX Kinder ebenso eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen werde. Ein schützenswertes Familienleben in Österreich habe er daher nicht, weshalb auch kein Eingriff in das Familienleben gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK vorliegen könne. 3.3. In der rechtlichen Beurteilung wurde ausgeführt, dass kein Eingriff in sein Familienleben vorliege, da gegen seine Ehefrau und römisch 40 Kinder ebenso eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen werde. Ein schützenswertes Familienleben in Österreich habe er daher nicht, weshalb auch kein Eingriff in das Familienleben gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK vorliegen könne.

Der BF habe keine Umstände namhaft machen können, die für eine Integration im Bundesgebiet sprechen würde. Seine Ausführungen würden auch nicht darauf hindeuten, dass er in Österreich ein vertieftes soziales Netz aufgebaut habe. Ein schützenswertes Privatleben habe daher nicht festgestellt werden können.

Er habe trotz einer Aufenthaltsdauer von XXXX Jahren im Bundesgebiet keinerlei Deutschkenntnisse.Er habe trotz einer Aufenthaltsdauer von römisch 40 Jahren im Bundesgebiet keinerlei Deutschkenntnisse.

Er habe sich XXXX Jahre lang illegal in Österreich aufgehalten und somit massive Verstöße gegen das Aufenthalts- und Fremdenrecht begangen. Er habe sich römisch 40 Jahre lang illegal in Österreich aufgehalten und somit massive Verstöße gegen das Aufenthalts- und Fremdenrecht begangen.

Er habe zur Russischen Föderation einen überaus großen emotionalen Bezug und könne sich und seine Familie problemlos wieder in die dortige Gesellschaft eingliedern. Seine Bindung zu seinem Herkunftsland sei stärker als zu Österreich. Der Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK sei daher gemäß § 55 AsylG 2005 nicht zu erteilen. Er habe zur Russischen Föderation einen überaus großen emotionalen Bezug und könne sich und seine Familie problemlos wieder in die dortige Gesellschaft eingliedern. Seine Bindung zu seinem Herkunftsland sei stärker als zu Österreich. Der Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK sei daher gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 nicht zu erteilen.

3.4. Die Abschiebung in die Russische Föderation sei zulässig, dem BF drohe in seinem Herkunftsland keine Gefahr, die gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme sprechen würden. In der Herkunftsregion des BF würden keine Kampfhandlungen stattfinden und es erscheine unwahrscheinlich, dass er eingezogen werden würde, da er den Militärdienst bisher nicht abgeleistet habe und daher nicht als Reservist dienen könne. Eine Teilmobilmachung bestehe zum Entscheidungszeitpunkt schon länger nicht mehr vor, zumal XXXX ohnehin lediglich auf freiwillige Teilnahme an den Kampfhandlungen gesetzt werde. 3.4. Die Abschiebung in die Russische Föderation sei zulässig, dem BF drohe in seinem Herkunftsland keine Gefahr, die gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme sprechen würden. In der Herkunftsregion des BF würden keine Kampfhandlungen stattfinden und es erscheine unwahrscheinlich, dass er eingezogen werden würde, da er den Militärdienst bisher nicht abgeleistet habe und daher nicht als Reservist dienen könne. Eine Teilmobilmachung bestehe zum Entscheidungszeitpunkt schon länger nicht mehr vor, zumal römisch 40 ohnehin lediglich auf freiwillige Teilnahme an den Kampfhandlungen gesetzt werde.

4. Dagegen erhob der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde im vollen Umfang. Hierbei brachte er im Wesentlichen vor, dass sich bereits aus der Einvernahme des BF ergeben würde, dass zahlreiche auf Art. 8 EMRK gestützte Gründe für einen Verbleib in Österreich vorliegen würden. 4. Dagegen erhob der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde im vollen Umfang. Hierbei brachte er im Wesentlichen vor, dass sich bereits aus der Einvernahme des BF ergeben würde, dass zahlreiche auf Artikel 8, EMRK gestützte Gründe für einen Verbleib in Österreich vorliegen würden.

So seien der BF und seine im Bundesgebiet aufhältige Kernfamilie integriert. Sie hätten sich bemüht, sich sowohl sprachlich, als auch kulturell zu integrieren. Insbesondere seine Kinder seien „quasi Österreicher“.

Der BF besuche einen Deutschkurs auf dem XXXX , seine Kinder würden österreichische Schulen und Nachmittagsbetreuungen besuchen sowie Freizeitaktivitäten nachgehen. Die Familie habe in Österreich Freundschaften geschlossen und ein soziales Netzwerk aufgebaut.Der BF besuche einen Deutschkurs auf dem römisch 40 , seine Kinder würden österreichische Schulen und Nachmittagsbetreuungen besuchen sowie Freizeitaktivitäten nachgehen. Die Familie habe in Österreich Freundschaften geschlossen und ein soziales Netzwerk aufgebaut.

Der BF plane im Bundesgebiet in der Baubranche zu arbeiten, sobald er einen Aufenthaltstitel erhalte. Der Umstand, dass der BF keiner legalen Tätigkeit nachgegangen sei, könne ihm nicht zum Nachteil gereicht werden, da dies aufgrund der Gesetze während eines Asylverfahrens versagt sei. Er sei arbeitswillig und habe schon verschiedene Gelegenheiten genützt, um zu arbeiten.

Insbesondere die Kinder des BF hätten den Großteil ihres Lebens in Österreich verbracht und würde eine Abschiebung dieses stabile, integrierte Leben zerstören. Weiters habe sich die Familie Freundschaften und Beziehungen aufgebaut, die für ihre Stabilität und Integration wichtig seien. Bei einer Rückkehr würden sie in einer unbekannten Umgebung stark belastet werden und aufgrund sprachlicher Unzulänglichkeiten erhebliche Nachteile in ihrem Fortkommen erfahren. Die zwangsweise „Mitrückkehr“ der Kinder des BF würde gravierend in die Rechte des BF auf Achtung seines Privat- und Familienlebens eingreifen, da diese überwiegend von der österreichischen Lebensart geprägt sind und ständig sozialen Kontakt zu Gleichaltrigen in Kindergarten und Schule haben würden.

Seine Ehefrau plane bei besserer Gesundheit als Kellnerin tätig zu werden. Die gesundheitliche Betreuung der Frau des BF sei in der Russischen Föderation nicht ausreichend gewährleistet.

Aufgrund der langfristigen Aufenthaltsdauer von nunmehr XXXX Jahren bestehe eine enge Bindung an Österreich. Eine Rückkehr in die Russische Föderation würde zu erheblichen Gefahren für Leib und Leben sowie zu wirtschaftlichen Unsicherheiten und sozialer Isolation führen, die ein menschenwürdiges Leben erschweren würden. Gegenständlich läge insbesondere bei den Kindern des BF eine gefestigte Integration vor. Daher sei die Rückkehrentscheidung unzulässig und hätte die belangte Behörde von der Abschiebung in die Russische Föderation Abstand nehmen müssen. Darüber hinaus bestehe die Gefahr, dass der BF „in den Ukraine-Krieg einberufen“ werde.Aufgrund der langfristigen Aufenthaltsdauer von nunmehr römisch 40 Jahren bestehe eine enge Bindung an Österreich. Eine Rückkehr in die Russische Föderation würde zu erheblichen Gefahren für Leib und Leben sowie zu wirtschaftlichen Unsicherheiten und sozialer Isolation führen, die ein menschenwürdiges Leben erschweren würden. Gegenständlich läge insbesondere bei den Kindern des BF eine gefestigte Integration vor. Daher sei die Rückkehrentscheidung unzulässig und hätte die belangte Behörde von der Abschiebung in die Russische Föderation Abstand nehmen müssen. Darüber hinaus bestehe die Gefahr, dass der BF „in den Ukraine-Krieg einberufen“ werde.

5. Mit Stellungnahme vom XXXX führte der BF im Wesentlichen aus, dass die aktuellen Länderinformationen gegen eine geplante Abschiebung des BF sprechen würden. Die Lage XXXX sei durch schwere Menschenrechtsverletzungen gekennzeichnet, welche kaum untersucht werden würden. Die Verantwortlichen würden Straflosigkeit genießen. Hinzu komme, dass die Sicherheitslage in der Russischen Föderation zunehmend als unberechenbar beschrieben werde. Es gebe zwar regionale Unterschiede, aber dennoch würden „in ganz Russland erhöhte Sicherheitsmaßnahmen“ gelten. 5. Mit Stellungnahme vom römisch 40 führte der BF im Wesentlichen aus, dass die aktuellen Länderinformationen gegen eine geplante Abschiebung des BF sprechen würden. Die Lage römisch 40 sei durch schwere Menschenrechtsverletzungen gekennzeichnet, welche kaum untersucht werden würden. Die Verantwortlichen würden Straflosigkeit genießen. Hinzu komme, dass die Sicherheitslage in der Russischen Föderation zunehmend als unberechenbar beschrieben werde. Es gebe zwar regionale Unterschiede, aber dennoch würden „in ganz Russland erhöhte Sicherheitsmaßnahmen“ gelten.

KADYROW würde Verwandte von Oppositionellen und Kritikern zwangsweise in den Krieg gegen die Ukraine schicken, wobei dies als kollektive Bestrafung betrachtet werden könne. Die Meinungsfreiheit sei dadurch massiv eingeschränkt und würden zum Aufhalten russischer Deserteure „Sperrtrupps“ eingesetzt werden, welche Gewalt anwenden würden.

Die Menschenrechtslage in der Russischen Föderation sei generell besorgniserregend, es komme zu Einschränkungen der Meinungs-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Kritiker und Oppositionelle seien Repressionen ausgesetzt. Ethnische und religiöse Minderheiten würden, ebenso wie LGBTQ-Personen, diskriminiert werden. Besonders in XXXX sei die Lage problematisch und es komme zu Entführungen, Folter sowie außergerichtlichen Tötungen. Auch die Armut sei besonders im Nordkaukasus besonders hoch. Schließlich gebe es Hinweise auf Zwangsrekrutierungen in XXXX . Rückkehrende Personen wären einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt. Daraus folge, dass eine Abschiebung des BF in die Russische Föderation mit einer gravierenden Gefahr für Leib und Leben einhergehen würde. Die Menschenrechtslage in der Russischen Föderation sei generell besorgniserregend, es komme zu Einschränkungen der Meinungs-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Kritiker und Oppositionelle seien Repressionen ausgesetzt. Ethnische und religiöse Minderheiten würden, ebenso wie LGBTQ-Personen, diskriminiert werden. Besonders in römisch 40 sei die Lage problematisch und es komme zu Entführungen, Folter sowie außergerichtlichen Tötungen. Auch die Armut sei besonders im Nordkaukasus besonders hoch. Schließlich gebe es Hinweise auf Zwangsrekrutierungen in römisch 40 . Rückkehrende Personen wären einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt. Daraus folge, dass eine Abschiebung des BF in die Russische Föderation mit einer gravierenden Gefahr für Leib und Leben einhergehen würde.

6. Mit Schriftsatz vom XXXX führte der BF durch seine anwaltliche Vertretung aus, dass die Einvernahmefähigkeit seiner Ehefrau XXXX in Frage stehe und dies einer Abklärung bedürfe. 6. Mit Schriftsatz vom römisch 40 führte der BF durch seine anwaltliche Vertretung aus, dass die Einvernahmefähigkeit seiner Ehefrau römisch 40 in Frage stehe und dies einer Abklärung bedürfe.

Weiters bemühe sich der BF einen Sprachnachweis zu erbringen.

Es werde um Erstreckung zur Fortsetzung der Beweisaufnahme erbeten.

7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der BF sowie seine minderjährigen Töchter XXXX und XXXX im Beisein ihrer Rechtsvertretung und unter Zuhilfenahme einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch teilnahmen. XXXX konnte an diesem Tag nicht einvernommen werden. Das BFA erschien nach vorheriger Mitteilung vom XXXX , wonach aus dienstlichen und personellen Gründen kein informierter Vertreter an der mündlichen Verhandlung teilnehmen könne (OZ 10), nicht zur mündlichen Verhandlung.7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der BF sowie seine minderjährigen Töchter römisch 40 und römisch 40 im Beisein ihrer Rechtsvertretung und unter Zuhilfenahme einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch teilnahmen. römisch 40 konnte an diesem Tag nicht einvernommen werden. Das BFA erschien nach vorheriger Mitteilung vom römisch 40 , wonach aus dienstlichen und personellen Gründen kein informierter Vertreter an der mündlichen Verhandlung teilnehmen könne (OZ 10), nicht zur mündlichen Verhandlung.

7.1. Der BF gab in der mündlichen Verhandlung an, gesund zu sein sowie gegenwärtig weder Medikamente einzunehmen, noch aktuell medizinische oder therapeutische Behandlungen wahrzunehmen. Er habe jedoch einen Sporn im Fuß, Probleme mit der Leber und hohen Blutdruck. Er könne gegenwärtig nicht behandelt werden, da er keine E-Card habe. An einer lebensbedrohlichen Krankheit leide er jedoch nicht.

Seine Frau XXXX habe eine „Störung“, er wisse jedoch nicht genau welche Erkrankung sie habe. Sie verliere oft das Bewusstsein. Hierzu vorgelegt wurde (Beilage ./A):Seine Frau römisch 40 habe eine „Störung“, er wisse jedoch nicht genau welche Erkrankung sie habe. Sie verliere oft das Bewusstsein. Hierzu vorgelegt wurde (Beilage ./A):

- Arztbrief vom XXXX , welchem zu entnehmen ist, dass XXXX an einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung leidet,- Arztbrief vom römisch 40 , welchem zu entnehmen ist, dass römisch 40 an einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung leidet,

- Psychotherapeutische Stellungnahme vom XXXX von XXXX , welcher zu entnehmen ist, dass XXXX seit XXXX aufgrund einer posttraumatischen Belastungsstörung sich regelmäßig in psychotherapeutischer Behandlung befindet .- Psychotherapeutische Stellungnahme vom römisch 40 von römisch 40 , welcher zu entnehmen ist, dass römisch 40 seit römisch 40 aufgrund einer posttraumatischen Belastungsstörung sich regelmäßig in psychotherapeutischer Behandlung befindet .

Seine XXXX minderjährigen Kinder seien gesund.Seine römisch 40 minderjährigen Kinder seien gesund.

7.2. Der BF heiße XXXX , sei am XXXX geboren und stamme aus XXXX in der Russischen Föderation. 7.2. Der BF heiße römisch 40 , sei am römisch 40 geboren und stamme aus römisch 40 in der Russischen Föderation.

Sein Vorname sei von den österreichischen Behörden unrichtig dokumentiert worden. Er heiße nicht XXXX , sondern XXXX . Urkunden, die seine Identität bestätigen, könne er jedoch nicht vorlegen. Er wisse nicht konkret, wo er geboren wurde. Möglicherweise sei sein Geburtsort XXXX oder XXXX .Sein Vorname sei von den österreichischen Behörden unrichtig dokumentiert worden. Er heiße nicht römisch 40 , sondern römisch 40 . Urkunden, die seine Identität bestätigen, könne er jedoch nicht vorlegen. Er wisse nicht konkret, wo er geboren wurde. Möglicherweise sei sein Geburtsort römisch 40 oder römisch 40 .

Im Herkunftsland habe er in einem Dorf gelebt.

7.3. Der BF halte sich seit fast XXXX Jahren in Österreich auf, habe sich jedoch etwa XXXX in XXXX aufgehalten und ebendort zwei Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Er habe keinen Aufenthaltstitel in XXXX bekommen.7.3. Der BF halte sich seit fast römisch 40 Jahren in Österreich auf, habe sich jedoch etwa römisch 40 in römisch 40 aufgehalten und ebendort zwei Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Er habe keinen Aufenthaltstitel in römisch 40 bekommen.

Wegen seiner Kinder sei er von XXXX in das Bundesgebiet zurückgereist, da diese Österreich wie ein Heimatland betrachten würden. Wegen seiner Kinder sei er von römisch 40 in das Bundesgebiet zurückgereist, da diese Österreich wie ein Heimatland betrachten würden.

7.4. Der BF spreche XXXX und habe ein XXXX abgeschlossen. Bei der XXXX Prüfung hätten ihm nur wenige Punkte zum Bestehen gefehlt.7.4. Der BF spreche römisch 40 und habe ein römisch 40 abgeschlossen. Bei der römisch 40 Prüfung hätten ihm nur wenige Punkte zum Bestehen gefehlt.

Seine Ehefrau spreche nicht Deutsch, da sie sich krankheitsbedingt nicht ausreichend konzentrieren könne.

Seine Kinder würden sich keine Filme in der russischen Sprache ansehen, weil sie wegen Deutschkursen, Schule und Hort keine Zeit hätten.

7.5. Der BF habe viele Freunde im Bundesgebiet. Mit seinen österreichischen Nachbarn habe er im Bundesgebiet den meisten Kontakt. Hierzu vorgelegt wurden mit XXXX und XXXX sowie XXXX unterzeichnete Unterstützungsschreiben vom XXXX und XXXX (Beilage ./B). Welchen Beruf seine Freunde ausüben würden, wisse er nicht, da es sich nicht gehöre, sich dafür zu interessieren. 7.5. Der BF habe viele Freunde im Bundesgebiet. Mit seinen österreichischen Nachbarn habe er im Bundesgebiet den meisten Kontakt. Hierzu vorgelegt wurden mit römisch 40 und römisch 40 sowie römisch 40 unterzeichnete Unterstützungsschreiben vom römisch 40 und römisch 40 (Beilage ./B). Welchen Beruf seine Freunde ausüben würden, wisse er nicht, da es sich nicht gehöre, sich dafür zu interessieren.

7.6. Der BF dürfe aktuell im Bundesgebiet „nicht legal arbeiten“ und würde seinen Lebensunterhalt durch Unterstützungsleistungen der XXXX bestreiten. Seine Anwaltskosten würde er mit Hilfe seiner XXXX Freunde in Österreich bezahlen.7.6. Der BF dürfe aktuell im Bundesgebiet „nicht legal arbeiten“ und würde seinen Lebensunterhalt durch Unterstützungsleistungen der römisch 40 bestreiten. Seine Anwaltskosten würde er mit Hilfe seiner römisch 40 Freunde in Österreich bezahlen.

Er sei jedenfalls arbeitswillig und habe sich bereits nach Beschäftigungsmöglichkeiten für den Fall der Erteilung eines Aufenthaltstitels erkundigt. Seine Freunde im Bundesgebiet seien bei XXXX beziehungsweise in der Baubranche tätig und hätten ihm in Aussicht gestellt, dass er dort zu arbeiten beginnen könne, sobald er über die erforderlichen Dokumente verfüge. Nicht zu arbeiten, komme für ihn nicht infrage; weil „man stets einer Beschäftigung nachgehen oder sich anderweitig nützlich machen“ solle.Er sei jedenfalls arbeitswillig und habe sich bereits nach Beschäftigungsmöglichkeiten für den Fall der Erteilung eines Aufenthaltstitels erkundigt. Seine Freunde im Bundesgebiet seien bei römisch 40 beziehungsweise in der Baubranche tätig und hätten ihm in Aussicht gestellt, dass er dort zu arbeiten beginnen könne, sobald er über die erforderlichen Dokumente verfüge. Nicht zu arbeiten, komme für ihn nicht infrage; weil „man stets einer Beschäftigung nachgehen oder sich anderweitig nützlich machen“ solle.

Wäre seine Ehefrau gesundheitlich nicht in der Lage einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, sei er bereit, den Lebensunterhalt der Familie allein zu bestreiten.

In Österreich sei der BF bislang zwar keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen, habe jedoch wiederholt unentgeltlich mitgeholfen. Er habe bei der XXXX ehrenamtlich ausgeholfen. Darüber hinaus helfe er auch im XXXX im Kaffeehaus aus, indem er dort koche sowie andere Hilfstätigkeiten verrichte. In Österreich sei der BF bislang zwar keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen, habe jedoch wiederholt unentgeltlich mitgeholfen. Er habe bei der römisch 40 ehrenamtlich ausgeholfen. Darüber hinaus helfe er auch im römisch 40 im Kaffeehaus aus, indem er dort koche sowie andere Hilfstätigkeiten verrichte.

Bei der XXXX treffe er regelmäßig eine Beraterin, welche ihn im Alltag unterstütze.Bei der römisch 40 treffe er regelmäßig eine Beraterin, welche ihn im Alltag unterstütze.

Hierzu vorgelegt wurden (Beilage ./C):

- ein Schreiben des XXXX vom XXXX ,- ein Schreiben des römisch 40 vom römisch 40 ,

- Schreiben der XXXX , welchem zu entnehmen ist, dass der BF regelmäßig an Betreuungs- und Beratungsterminen dort teilnehme. - Schreiben der römisch 40 , welchem zu entnehmen ist, dass der BF regelmäßig an Betreuungs- und Beratungsterminen dort teilnehme.

7.7. Zu seinem üblichen Tagesablauf befragt, schilderte der BF häufig zum XXXX oder zur XXXX zu gehen, manchmal seine Kinder von der Schule abzuholen sowie Einkäufe für seine Kernfamilie zu erledigen. Weiters versuche er täglich die deutsche Sprache zu erlernen.7.7. Zu seinem üblichen Tagesablauf befragt, schilderte der BF häufig zum römisch 40 oder zur römisch 40 zu gehen, manchmal seine Kinder von der Schule abzuholen sowie Einkäufe für seine Kernfamilie zu erledigen. Weiters versuche er täglich die deutsche Sprache zu erlernen.

7.8. Seine Kinder würden die Schule besuchen und er gebe ihnen die Freiheit selbst zu entscheiden, welchen Hobbys sie nachgehen. Er würde sich wünschen, dass seine Kinder später im Gesundheitsbereich tätig würden.

7.9. Eine Tante des BF namens XXXX lebe seit XXXX in XXXX , welche er zuletzt im XXXX getroffen habe. 7.9. Eine Tante des BF namens römisch 40 lebe seit römisch 40 in römisch 40 , welche er zuletzt im römisch 40 getroffen habe.

Zu seinen Verwandten in der Russischen Föderation habe er wenig bis kaum Kontakt. Er telefoniere manchmal mit seinen Schwestern und Brüdern.

8. Mit Schriftsatz vom XXXX legte der BF Jahreszeugnisse bzw. Schulnachrichten seiner minderjährigen Kinder für die Schuljahre XXXX vor. 8. Mit Schriftsatz vom römisch 40 legte der BF Jahreszeugnisse bzw. Schulnachrichten seiner minderjährigen Kinder für die Schuljahre römisch 40 vor.

8.1. Mit Schriftsatz vom XXXX wurde vorgebracht, dass XXXX im Zuge eines EEG-Termins eine Panikattacke erlitten hätte und seitens der Ärztin trotz ihres Zustandes weiter unter Druck gesetzt worden sei. Sie sei seit diesem Vorfall psychisch stark belastet und könne kaum schlafen.8.1. Mit Schriftsatz vom römisch 40 wurde vorgebracht, dass römisch 40 im Zuge eines EEG-Termins eine Panikattacke erlitten hätte und seitens der Ärztin trotz ihres Zustandes weiter unter Druck gesetzt worden sei. Sie sei seit diesem Vorfall psychisch stark belastet und könne kaum schlafen.

8.2. Mit Schriftsatz vom XXXX wurde Folgendes vorgelegt:8.2. Mit Schriftsatz vom römisch 40 wurde Folgendes vorgelegt:

- Jahreszeugnisse sowie Schulnachrichten der minderjährigen Söhne XXXX und XXXX für die Schuljahre XXXX sowie Schulnachrichten für das Schuljahr XXXX ,- Jahreszeugnisse sowie Schulnachrichten der minderjährigen Söhne römisch 40 und römisch 40 für die Schuljahre römisch 40 sowie Schulnachrichten für das Schuljahr römisch 40 ,

- im Verfahren bereits vorgelegte Jahreszeugnisse bzw. Schulnachrichten aller minderjährigen Kinder für die Schuljahre XXXX ,- im Verfahren bereits vorgelegte Jahreszeugnisse bzw. Schulnachrichten aller minderjährigen Kinder für die Schuljahre römisch 40 ,

- russische Heiratsurkunde und Übersetzung in Kopie,

- russische Geburtsurkunden der minderjährigen Kinder XXXX , XXXX und XXXX mit Übersetzung in Kopie,- russische Geburtsurkunden der minderjährigen Kinder römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 mit Übersetzung in Kopie,

- Geburtsurkunde sowie Auszug aus dem österreichischen Geburtseintrag des minderjährigen XXXX in Kopie,- Geburtsurkunde sowie Auszug aus dem österreichischen Geburtseintrag des minderjährigen römisch 40 in Kopie,

- Auszug aus dem ZMR betreffend den BF in Kopie,

- Arztbrief von Dr. XXXX , datiert mit XXXX , betreffend XXXX , welchem zu entnehmen ist, dass sie an einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) sowie nichtorganischer Insomnie leidet,- Arztbrief von Dr. römisch 40 , datiert mit römisch 40 , betreffend römisch 40 , welchem zu entnehmen ist, dass sie an einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) sowie nichtorganischer Insomnie leidet,

- Psychotherapeutische Stellungnahme von XXXX betreffend XXXX ,- Psychotherapeutische Stellungnahme von römisch 40 betreffend römisch 40 ,

- Unterstützungsschreiben, gezeichnet mit XXXX und XXXX sowie XXXX ,- Unterstützungsschreiben, gezeichnet mit römisch 40 und römisch 40 sowie römisch 40 ,

- Schreiben betreffend die Verrichtung ehrenamtlicher Tätigkeit des BF im XXXX vom XXXX ,- Schreiben betreffend die Verrichtung ehrenamtlicher Tätigkeit des BF im römisch 40 vom römisch 40 ,

- Stellungnahme der Mittelschule XXXX , betreffend XXXX ,- Stellungnahme der Mittelschule römisch 40 , betreffend römisch 40 ,

- Stellungnahme der Mittelschule XXXX , in welcher die erfolgreiche schulische Integration von XXXX angeführt wird,- Stellungnahme der Mittelschule römisch 40 , in welcher die erfolgreiche schulische Integration von römisch 40 angeführt wird,

- Schreiben des Klassenlehrers des minderjährigen Sohnes des BF, XXXX ,- Schreiben des Klassenlehrers des minderjährigen Sohnes des BF, römisch 40 ,

- Schreiben der Klassenlehrerin des minderjährigen Sohnes des BF, XXXX ,- Schreiben der Klassenlehrerin des minderjährigen Sohnes des BF, römisch 40 ,

- Schreiben des XXXX , welchem zu entnehmen ist, dass die minderjährigen Kinder des BF regelmäßig an Freizeit- und Bildungsprogrammen ebendort teilnehmen,- Schreiben des römisch 40 , welchem zu entnehmen ist, dass die minderjährigen Kinder des BF regelmäßig an Freizeit- und Bildungsprogrammen ebendort teilnehmen,

- Schreiben der XXXX , welchem zu entnehmen ist, dass der BF regelmäßig an Betreuungs- und Beratungsterminen teilnimmt,- Schreiben der römisch 40 , welchem zu entnehmen ist, dass der BF regelmäßig an Betreuungs- und Beratungsterminen teilnimmt,

- Einkommens- und Unterkunftsbestätigung der XXXX , betreffend die Familie des BF,- Einkommens- und Unterkunftsbestätigung der römisch 40 , betreffend die Familie des BF,

- Ärztlicher Befundbericht des XXXX betreffend XXXX , welchem das Vorliegen einer PTBS, einer Schlafstörung, sowie eines Vitamin- und Nährstoffmangels zu entnehmen ist,- Ärztlicher Befundbericht des römisch 40 betreffend römisch 40 , welchem das Vorliegen einer PTBS, einer Schlafstörung, sowie eines Vitamin- und Nährstoffmangels zu entnehmen ist,

- Mikrobiologischer Endbefund von XXXX , betreffend XXXX . - Mikrobiologischer Endbefund von römisch 40 , betreffend römisch 40 .

II. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich daraus wie folgt:römisch zwei. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich daraus wie folgt:

1. Feststellungen

1.1. Zur Person des BF

1.1.1. Der BF ist ein volljähriger, russischer Staatsangehöriger muslimischen Glaubens. Er wurde in XXXX in der Russischen Föderation geboren. 1.1.1. Der BF ist ein volljähriger, russischer Staatsangehöriger muslimischen Glaubens. Er wurde in römisch 40 in der Russischen Föderation geboren.

Im Herkunftsstaat hat er eine Schulbildung genossen und ging ebendort einer beruflichen Tätigkeit als Bauarbeiter nach.

1.1.2. Zu seinen im Herkunftsstaat lebenden Geschwistern pflegt er unregelmäßig fernmündlichen Kontakt.

1.1.3. Der BF ist mit XXXX verheiratet und Vater der XXXX minderjährigen Kinder XXXX , XXXX , XXXX und XXXX . 1.1.3. Der BF ist mit römisch 40 verheiratet und Vater der römisch 40 minderjährigen Kinder römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 .

1.1.4. Der BF leidet an keiner akut lebensbedrohlichen Erkrankung und befindet sich gegenwärtig nicht in einer medizinischen oder therapeutischen Behandlung.

1.1.5. Im Bundesgebiet ist er strafgerichtlich unbescholten.

1.2. Zur Situation des BF in Österreich

1.2.1. Der BF reiste gemeinsam mit XXXX , XXXX , XXXX und XXXX im XXXX in das Bundesgebiet ein und hielt sich, mit Ausnahme eines etwa XXXX Aufenthalts in XXXX im Jahre XXXX , im Bundesgebiet auf. 1.2.1. Der BF reiste gemeinsam mit römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 im römisch 40 in das Bundesgebiet ein und hielt sich, mit Ausnahme eines etwa römisch 40 Aufenthalts in römisch 40 im Jahre römisch 40 , im Bundesgebiet auf.

Sein minderjähriger Sohn XXXX wurde am XXXX in XXXX geboren. Sein minderjähriger Sohn römisch 40 wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren.

Der BF lebt seit der Einreise ins Bundesgebiet mit seiner Kernfamilie im gemeinsamem Haushalt.

Mit Erkenntnissen des BVwG vom XXXX zu GZlen. XXXX wurde seinen minderjährigen Kindern XXXX , XXXX , XXXX und XXXX der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung Plus“ für eine Dauer von zwölf Monaten erteilt.Mit Erkenntnissen des BVwG vom römisch 40 zu GZlen. römisch 40 wurde seinen minderjährigen Kindern römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung Plus“ für eine Dauer von zwölf Monaten erteilt.

1.2.2. Der BF hat bisher kein Deutschzertifikat absolviert. Er beherrscht die deutsche Sprache auf niedrigem Niveau.

Gegenwärtig finanziert er seinen Lebensunterhalt in Österreich mittels Unterstützungsleistungen der XXXX . Weiters verrichtet er ehrenamtliche Tätigkeiten im XXXX .Gegenwärtig finanziert er seinen Lebensunterhalt in Österreich mittels Unterstützungsleistungen der römisch 40 . Weiters verrichtet er ehrenamtliche Tätigkeiten im römisch 40 .

Der BF und seine im Bundesgebiet aufhältigen Kernfamilienangehörigen pflegen insbesondere zu ihren Nachbarn freundschaftliche Beziehungen.

1.2.3. Der BF trägt dafür Sorge, dass sich seine minderjährigen Kinder in die österreichische Gesellschaft eingliedern. XXXX , XXXX , XXXX und XXXX sind im Bundesgebiet integriert und sprechen fließend Deutsch. Sie haben in Österreich die Volksschule abgeschlossen und besuchen unterschiedliche Schulstufen einer Mittelschule. Sie pflegen Freundschaften in Österreich und nehmen regelmäßig an Bildungs- und Freizeitaktivitäten im XXXX teil. 1.2.3. Der BF trägt dafür Sorge, dass sich seine minderjährigen Kinder in die österreichische Gesellschaft eingliedern. römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 sind im Bundesgebiet integriert und sprechen fließend Deutsch. Sie haben in Österreich die Volksschule abgeschlossen und besuchen unterschiedliche Schulstufen einer Mittelschule. Sie pflegen Freundschaften in Österreich und nehmen regelmäßig an Bildungs- und Freizeitaktivitäten im römisch 40 teil.

2. Beweiswürdigung

2.1. Zur Person des BF

2.1.1. Die Feststellungen zur Staats- und Religionszugehörigkeit des BF gründen sich auf dem diesbezüglich unstrittigen Akteninhalt und wurde bereits mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX (S. 10) festgestellt.2.1.1. Die Feststellungen zur Staats- und Religionszugehörigkeit des BF gründen sich auf dem diesbezüglich unstrittigen Akteninhalt und wurde bereits mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 (S. 10) festgestellt.

Der im Spruch angeführte Aliasname XXXX ergibt sich aus den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG (Niederschrift der mündlichen Verhandlung, in der Folge; NSV, S. 11 sowie OZ 23). Der im Spruch angeführte Aliasname römisch 40 ergibt sich aus den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG (Niederschrift der mündlichen Verhandlung, in der Folge; NSV, S. 11 sowie OZ 23).

Die Feststellungen hinsichtlich Schulbildung und Beruf sind unstrittig (Niederschriftliche Einvernahme vor der belangten Behörde am XXXX (in der Folge: EV), S. 8 und 12 sowie Erkenntnis des BVwG vom XXXX S. 10). Die Feststellungen hinsichtlich Schulbildung und Beruf sind unstrittig (Niederschriftliche Einvernahme vor der belangten Behörde am römisch 40 (in der Folge: EV), S. 8 und 12 sowie Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 S. 10).

2.1.2. Dass Brüder und Schwestern des BF in seiner Herkunftsregion leben ergibt sich aus dem Erkenntnis des BVwG vom XXXX (S. 10), sowie den diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF vor dem Bundesverwaltungsgericht (Niederschrift der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, in der Folge; NSV, S. 17). 2.1.2. Dass Brüder und Schwestern des BF in seiner Herkunftsregion leben ergibt sich aus dem Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 (S. 10), sowie den diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF vor dem Bundesverwaltungsgericht (Niederschrift der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, in der Folge; NSV, S. 17).

2.1.3. Es haben sich keine Hinweise ergeben daran zu zweifeln, dass der BF mit XXXX im Herkunftsland die Ehe geschlossen hat sowie, dass dieser Ehe die XXXX minderjährigen Kinder XXXX , XXXX , XXXX und XXXX entstammen (Erkenntnis des BVwG vom XXXX S. 10, EV S. 9 und 10 sowie Heiratsurkunde und Geburtsurkunden der Kinder in OZ 23). 2.1.3. Es haben sich keine Hinweise ergeben daran zu zweifeln, dass der BF mit römisch 40 im Herkunftsland die Ehe geschlossen hat sowie, dass dieser Ehe die römisch 40 minderjährigen Kinder römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 entstammen (Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 S. 10, EV S. 9 und 10 sowie Heiratsurkunde und Geburtsurkunden der Kinder in OZ 23).

2.1.4. Dass der BF an keiner lebensbedrohlichen Krankheit leidet und sich gegenwärtig nicht in einer medizinischen oder therapeutischen Behandlung befindet, ergibt sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht (NSV, S. 9 und 10).

2.1.5. Dass der BF im Bundesgebiet strafrechtlich unbescholten ist, ergibt sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug.

2.2. Zur Situation des BF in Österreich

2.2.1. Die Feststellungen zur unrechtmäßigen Einreise des BF gemeinsam mit seiner Kernfamilie sowie zum Aufenthalt im Bundesgebiet sind unstrittig (Erkenntnis des BVwG vom XXXX , S. 10, EV, S. 2ff) und ergeben sich weiters den diesbezüglich glaubhaften Aussagen des BF in der mündlichen Verhandlung (NSV, S. 11ff). Es haben sich keine Hinweise ergeben, an den Angaben des BF betreffend des XXXX Aufenthalt in XXXX im Jahre XXXX zu zweifeln (EV, S. 3; NSV, S. 11). 2.2.1. Die Feststellungen zur unrechtmäßigen Einreise des BF gemeinsam mit seiner Kernfamilie sowie zum Aufenthalt im Bundesgebiet sind unstrittig (Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 , S. 10, EV, S. 2ff) und ergeben sich weiters den diesbezüglich glaubhaften Aussagen des BF in der mündlichen Verhandlung (NSV, S. 11ff). Es haben sich keine Hinweise ergeben, an den Angaben des BF betreffend des römisch 40 Aufenthalt in römisch 40 im Jahre römisch 40 zu zweifeln (EV, S. 3; NSV, S. 11).

Aus der vorlegten Geburtsurkunde (OZ 23) sowie einem aktuellen hg. eingeholten Auszug aus dem zentralen Melderegister (ZMR) ergibt sich, dass XXXX am XXXX in XXXX geboren wurde.Aus der vorlegten Geburtsurkunde (OZ 23) sowie einem aktuellen hg. eingeholten Auszug aus dem zentralen Melderegister (ZMR) ergibt sich, dass römisch 40 am römisch 40 in römisch 40 geboren wurde.

Dass der BF mit seinen Kernfamilienangehörigen XXXX , XXXX , XXXX und XXXX sowie XXXX im Bundesgebiet im gemeinsamen Haushalt lebt, ergibt sich ebenso aus aktuellen Auszügen aus dem ZMR. Dass der BF mit seinen Kernfamilienangehörigen römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 sowie römisch 40 im Bundesgebiet im gemeinsamen Haushalt lebt, ergibt sich ebenso aus aktuellen Auszügen aus dem ZMR.

Mit Erkenntnissen des BVwG vom XXXX zu GZlen. XXXX wurde seinen minderjährigen Kindern XXXX , XXXX , XXXX und XXXX der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung Plus“ für eine Dauer von zwölf Monaten erteilt.Mit Erkenntnissen des BVwG vom römisch 40 zu GZlen. römisch 40 wurde seinen minderjährigen Kindern römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung Plus“ für eine Dauer von zwölf Monaten erteilt.

2.2.2. Die Feststellungen zu den Integrationsleistungen von XXXX , XXXX , XXXX und XXXX sowie die gegenwärtige Bestreitung des Lebensunterhaltes der Familie des BF ergeben sich aus den vorgelegten Integrationsunterlagen sowie den diesbezüglich in Vorlage gebrachten Bestätigungsschreiben des XXXX sowie der XXXX (OZ 24). 2.2.2. Die Feststellungen zu den Integrationsleistungen von römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 sowie die gegenwärtige Bestreitung des Lebensunterhaltes der Familie des BF ergeben sich aus den vorgelegten Integrationsunterlagen sowie den diesbezüglich in Vorlage gebrachten Bestätigungsschreiben des römisch 40 sowie der römisch 40 (OZ 24).

Der BF hat dem erkennenden Gericht bis dato keine Bestätigung über eine aktuell bestandene Deutschprüfung vorgelegt, war jedoch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in der Lage, einige Fragen in der deutschen Sprache zu beantworten (NSV, S. 12, 13 und 16). Offenkundig war, dass der BF die deutsche Sprache auf niedrigem Niveau beherrscht.

Die Angaben des BF im Bundesgebiet freundschaftliche Beziehungen zu seinen Nachbarn zu pflegen sind vor dem Hintergrund der mit Schriftsatz vom XXXX vorgelegten Unterstützungsschreiben glaubhaft (NSV, S. 13f, OZ 24).Die Angaben des BF im Bundesgebiet freundschaftliche Beziehungen zu seinen Nachbarn zu pflegen sind vor dem Hintergrund der mit Schriftsatz vom römisch 40 vorgelegten Unterstützungsschreiben glaubhaft (NSV, S. 13f, OZ 24).

2.2.3. Dass der BF Sorge dafür trägt, dass sich seine minderjährigen Kinder in die österreichische Gesellschaft eingliedern, ergibt sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht (NSV, S. 16).

Dass die minderjährigen Kinder des BF fließend Deutsch sprechen war in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am XXXX offenkundig (NSV, S. 21ff und 27ff). Dass die minderjährigen Kinder des BF fließend Deutsch sprechen war in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am römisch 40 offenkundig (NSV, S. 21ff und 27ff).

Die Feststellungen zum Schulerfolg und zur aktuellen Schulausbildung seiner minderjährigen Kinder ergeben sich aus vorgelegten Jahreszeugnissen und Schulnachrichten (OZ 23).

Dass die minderjährigen Kinder des BF im Bundesgebiet Freundschaften pflegen, wurde weiters auch mit Erkenntnis des BVwG zu GZen. XXXX festgestellt (NSV. 25 und 30). Deren Teilnahme an den Veranstaltungsangeboten des XXXX ergibt sich aus einem diesbezüglich vorgelegten Schreiben des XXXX (OZ 24).Dass die minderjährigen Kinder des BF im Bundesgebiet Freundschaften pflegen, wurde weiters auch mit Erkenntnis des BVwG zu GZen. römisch 40 festgestellt (NSV. 25 und 30). Deren Teilnahme an den Veranstaltungsangeboten des römisch 40 ergibt sich aus einem diesbezüglich vorgelegten Schreiben des römisch 40 (OZ 24).

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchteil A)

3.1.1. Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 57 Abs. 1 AsylG von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt (Z 1), wenn dies zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel notwendig ist (Z 2) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Z 3).3.1.1. Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt (Ziffer eins,), wenn dies zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel notwendig ist (Ziffer 2,) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Ziffer 3,).

Der BF befindet sich seit dem XXXX , mit Ausnahme eines etwa XXXX Aufenthalts in XXXX im Jahre XXXX , im Bundesgebiet. Sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies vom BF weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.Der BF befindet sich seit dem römisch 40 , mit Ausnahme eines etwa römisch 40 Aufenthalts in römisch 40 im Jahre römisch 40 , im Bundesgebiet. Sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies vom BF weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.

3.1.2. Gemäß § 10 AsylG ist, sofern gemäß Art. 37 der Verfahrensverordnung, § 52 Abs. 1 bis 3 oder § 61 Abs. 1 Z 1 FPG eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen ist, mit dieser die zugrundeliegende Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz, den Entzug des internationalen Schutzes, den Antrag auf Erteilung oder die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück zu verbinden. Dies gilt nicht, wenn nach ausdrücklicher Rücknahme des Antrags auf internationalen Schutz eine Entscheidung gemäß Art. 40 Abs. 3 der Verfahrensverordnung ergeht.3.1.2. Gemäß Paragraph 10, AsylG ist, sofern gemäß Artikel 37, der Verfahrensverordnung, Paragraph 52, Absatz eins bis 3 oder Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen ist, mit dieser die zugrundeliegende Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz, den Entzug des internationalen Schutzes, den Antrag auf Erteilung oder die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück zu verbinden. Dies gilt nicht, wenn nach ausdrücklicher Rücknahme des Antrags auf internationalen Schutz eine Entscheidung gemäß Artikel 40, Absatz 3, der Verfahrensverordnung ergeht.

3.1.3. Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9). 3.1.3. Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,).

Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa wenn ein gemeinsamer Haushalt vorliegt. Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa wenn ein gemeinsamer Haushalt vorliegt.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479).Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist vergleiche VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479).

Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VwGH vom 26.06.2007, 2007/01/0479). Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist aber bei einem mehr als XXXX Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, werden Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. etwa VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253, mwN). Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VwGH vom 26.06.2007, 2007/01/0479). Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist aber bei einem mehr als römisch 40 Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, werden Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen vergleiche etwa VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253, mwN).

Durch eine gemeinsame Ausweisung bzw. Rückkehrentscheidung betreffend eine Familie wird jedoch nicht in das Familienleben der Fremden eingegriffen (VwGH 19.12.2012, 2012/22/0221; vgl. EGMR 09.10.2003, Fall Slivenko, NL 2003, 263). Durch eine gemeinsame Ausweisung bzw. Rückkehrentscheidung betreffend eine Familie wird jedoch nicht in das Familienleben der Fremden eingegriffen (VwGH 19.12.2012, 2012/22/0221; vergleiche EGMR 09.10.2003, Fall Slivenko, NL 2003, 263).

Soweit Kinder von einer Ausweisung betroffen sind, sind nach der Judikatur des EGMR die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen. Maßgebliche Bedeutung hat der EGMR dabei den Fragen beigemessen, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden (VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0070, mwN).

Der Judikatur des VwGH folgend ist darauf Bedacht zu nehmen, dass ein Kind grundsätzlich Anspruch auf verlässliche Kontakte zu beiden Elternteilen hat (VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282, mwN). Im Falle einer Rückkehrentscheidung sind die Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen. Maßgebliche Bedeutung kommt hinsichtlich der Beurteilung des Kriteriums der Bindungen zum Heimatstaat nach § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG 2014 dabei den Fragen zu, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden (VwGH 25.04.2019, Ra 2018/22/0251).Der Judikatur des VwGH folgend ist darauf Bedacht zu nehmen, dass ein Kind grundsätzlich Anspruch auf verlässliche Kontakte zu beiden Elternteilen hat (VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282, mwN). Im Falle einer Rückkehrentscheidung sind die Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen. Maßgebliche Bedeutung kommt hinsichtlich der Beurteilung des Kriteriums der Bindungen zum Heimatstaat nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG 2014 dabei den Fragen zu, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden (VwGH 25.04.2019, Ra 2018/22/0251).

Führt die Überprüfung des Kriteriums nach § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG 2014 zu dem Ergebnis, dass eine Minderjährige zum Heimatland keine oder nur mehr äußerst geringe Bindungen aufweist, wird das - vorausgesetzt, sie ist unbescholten und hat in Österreich einen ausreichenden Grad an Integration erreicht - in der Regel dafür sprechen, ihr den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen, und zwar jedenfalls dann, wenn nicht - in zumutbarer Weise - erwartet werden kann, dass sie sich im Falle einer Rückführung an die Verhältnisse im Heimatland, etwa das Erlernen der dortigen Sprache, den Aufbau neuer Kontakte, die Fortsetzung einer begonnenen Ausbildung, usw., wieder anpassen. In einem solchen Fall kommt auch bei einer verhältnismäßig kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich den fehlenden Bindungen der Minderjährigen zum Heimatstaat im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung großes Gewicht zu (VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0070). Um von einem - für die Abwägungsentscheidung relevanten - Grad an Integration (§ 9 Abs. 2 Z 4 BFA-VG 2014) ausgehen zu können, muss sich die Minderjährige während ihrer Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet bereits soweit integriert haben, dass aus dem Blickwinkel des Kindeswohles mehr für den Verbleib im Bundesgebiet als für die Rückkehr in den Herkunftsstaat spricht, und dieses private Interesse mit dem öffentlichen Interesse eines friedlichen Zusammenlebens von Menschen unterschiedlicher Herkunft und damit des Zusammenhalts der Gesellschaft in Österreich korreliert. Aus der Sicht der Minderjährigen bedeutet dies vor allem, dass sie sich gute Kenntnisse der deutschen Sprache aneignen, ihre Aus- und/oder Weiterbildung entsprechend dem vorhandenen Bildungsangebot wahrnehmen und sich mit dem sozialen und kulturellen Leben in Österreich vertraut machen, um - je nach Alter fortschreitend - am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich teilnehmen zu können (VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0070). Führt die Überprüfung des Kriteriums nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG 2014 zu dem Ergebnis, dass eine Minderjährige zum Heimatland keine oder nur mehr äußerst geringe Bindungen aufweist, wird das - vorausgesetzt, sie ist unbescholten und hat in Österreich einen ausreichenden Grad an Integration erreicht - in der Regel dafür sprechen, ihr den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen, und zwar jedenfalls dann, wenn nicht - in zumutbarer Weise - erwartet werden kann, dass sie sich im Falle einer Rückführung an die Verhältnisse im Heimatland, etwa das Erlernen der dortigen Sprache, den Aufbau neuer Kontakte, die Fortsetzung einer begonnenen Ausbildung, usw., wieder anpassen. In einem solchen Fall kommt auch bei einer verhältnismäßig kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich den fehlenden Bindungen der Minderjährigen zum Heimatstaat im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung großes Gewicht zu (VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0070). Um von einem - für die Abwägungsentscheidung relevanten - Grad an Integration (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 4, BFA-VG 2014) ausgehen zu können, muss sich die Minderjährige während ihrer Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet bereits soweit integriert haben, dass aus dem Blickwinkel des Kindeswohles mehr für den Verbleib im Bundesgebiet als für die Rückkehr in den Herkunftsstaat spricht, und dieses private Interesse mit dem öffentlichen Interesse eines friedlichen Zusammenlebens von Menschen unterschiedlicher Herkunft und damit des Zusammenhalts der Gesellschaft in Österreich korreliert. Aus der Sicht der Minderjährigen bedeutet dies vor allem, dass sie sich gute Kenntnisse der deutschen Sprache aneignen, ihre Aus- und/oder Weiterbildung entsprechend dem vorhandenen Bildungsangebot wahrnehmen und sich mit dem sozialen und kulturellen Leben in Österreich vertraut machen, um - je nach Alter fortschreitend - am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich teilnehmen zu können (VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0070).

Der Schutz des durch Art 8 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens wäre nicht dadurch gemindert, dass der Mutter nicht (mehr) die Obsorge über ihre (minderjährigen) Kinder zukommt. Maßgeblich ist vielmehr das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und die Intensität der Beziehung (VfGH 28.02.2012, B1644/10). Der Schutz des durch Artikel 8, EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens wäre nicht dadurch gemindert, dass der Mutter nicht (mehr) die Obsorge über ihre (minderjährigen) Kinder zukommt. Maßgeblich ist vielmehr das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und die Intensität der Beziehung (VfGH 28.02.2012, B1644/10).

Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.6.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.6.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Der Rechtsprechung der Gerichtshöfe folgend, werden integrationsbegründende Umstände gemindert, wenn sie zu einem Zeitpunkt entstanden sind, zu dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste und somit nicht damit rechnen durfte, dauerhaft in Österreich bleiben zu können. Der VfGH hat jedoch auch darauf hingewiesen, dass einem Minderjährigen, der seine Eltern nach Österreich begleitete, dies nicht in jenem Maße zugerechnet werden kann wie seinen Obsorgeberechtigten. Bei der Gesamtabwägung kommt diesem Umstand daher bei solchen Minderjährigen im Vergleich zu anderen Kriterien weniger Gewicht zu (VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0070; VfGH 15.12.2011, U760/11 ua; VfGH 10.03.2011, B1565/10 ua). In der Entscheidung des VfGH vom 07.10.2010, B950-954/10-08, wurde unter Bezugnahme auf das mangelnde Verschulden der Beschwerdeführer an der siebenjährigen Verfahrensdauer festgehalten, dass die belangte Behörde bei ihrer Interessenabwägung zusätzlich stärker gewichten hätte müssen, dass die minderjährigen Beschwerdeführer den Großteil ihres Lebens in Österreich verbracht haben, sich mitten in ihrer Schulausbildung befanden und sich hier sowohl schulisch als auch gesellschaftlich sehr gut integriert haben. Insbesondere hätte die belangte Behörde nicht berücksichtigt, dass – anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte – in diesem Fall die Integration der Beschwerdeführer während ihres einzigen Asylverfahrens, welches sieben Jahre dauerte, erfolgte.

Allfällige ungünstigere Entwicklungsmöglichkeiten im Ausland begründen für sich allein noch keine Gefährdung des Kindeswohls, vor allem dann, wenn die Familie von dort stammt (OGH 08.07.2003, Zl. 4 Ob 146/03d). Zudem gehören die Eltern und deren sozioökonomischen Verhältnisse grundsätzlich zum Schicksal und Lebensrisiko eines Kindes (ibid.).

3.1.4. Der BF hält sich seit über XXXX Jahren, mit Ausnahme eines etwa XXXX dauernden Aufenthalts in XXXX , im Bundesgebiet auf. Bei einem über XXXX Jahre dauernden Aufenthalt ist im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung eine Rückkehrentscheidung nur dann verhältnismäßig, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren (vgl. etwa VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249 bis 02533.1.4. Der BF hält sich seit über römisch 40 Jahren, mit Ausnahme eines etwa römisch 40 dauernden Aufenthalts in römisch 40 , im Bundesgebiet auf. Bei einem über römisch 40 Jahre dauernden Aufenthalt ist im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung eine Rückkehrentscheidung nur dann verhältnismäßig, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren vergleiche etwa VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253

Der BF engagiert sich ehrenamtlich beim XXXX und war in der Vergangenheit bei der XXXX ehrenamtlich tätig. Seine Angaben seinen sowie den Lebensunterhalt seiner Kernfamilie im Bundesgebiet durch eine berufliche Tätigkeit finanzieren zu wollen erscheinen glaubhaft (NSV, S. 15). Er pflegt Freundschaften im Bundesgebiet und trägt Sorge dafür, dass seine Kinder sich sozial in Österreich integrieren. Der BF hat zwar bis dato keine Bestätigung über eine positiv absolvierte Deutschprüfung vorgelegt, konnte im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG jedoch demonstrieren, die deutsche Sprache auf niedrigem Niveau zu beherrschen. Der BF engagiert sich ehrenamtlich beim römisch 40 und war in der Vergangenheit bei der römisch 40 ehrenamtlich tätig. Seine Angaben seinen sowie den Lebensunterhalt seiner Kernfamilie im Bundesgebiet durch eine berufliche Tätigkeit finanzieren zu wollen erscheinen glaubhaft (NSV, S. 15). Er pflegt Freundschaften im Bundesgebiet und trägt Sorge dafür, dass seine Kinder sich sozial in Österreich integrieren. Der BF hat zwar bis dato keine Bestätigung über eine positiv absolvierte Deutschprüfung vorgelegt, konnte im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG jedoch demonstrieren, die deutsche Sprache auf niedrigem Niveau zu beherrschen.

Nach einer Gesamtbetrachtung ist im gegenständlichen Fall nicht davon auszugehen, dass der BF seine in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial zu integrieren. Glaubhaft schilderte er in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG seine Bemühungen, am Arbeitsmarkt Fuß zu fassen (NSV, S. 15, S. 17). Es ist davon auszugehen, dass er durch eine berufliche Beschäftigung den Lebensunterhalt seiner Familie sichern können wird. Er ist im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten.

Weiters wurde mit Erkenntnissen des BVwG vom XXXX zu GZlen. XXXX seinen Kindern XXXX , XXXX , XXXX und XXXX der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung Plus“ für eine Dauer von zwölf Monaten erteilt. Auch vor dem Hintergrund ihrer Minderjährigkeit ist im gegenständlichen Fall nach einer Einzelfallprüfung eine Trennung nicht zumutbar. Weiters wurde mit Erkenntnissen des BVwG vom römisch 40 zu GZlen. römisch 40 seinen Kindern römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung Plus“ für eine Dauer von zwölf Monaten erteilt. Auch vor dem Hintergrund ihrer Minderjährigkeit ist im gegenständlichen Fall nach einer Einzelfallprüfung eine Trennung nicht zumutbar.

Es wird hierbei nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch überwiegen im vorliegenden Fall die privaten Interessen des BF angesichts der erwähnten Umstände in ihrer Gesamtheit die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens, insbesondere aufgrund der bereits über XXXX Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet, sowie der Unzumutbarkeit der Trennung von seinen minderjährigen Kindern. Eine Rückkehrentscheidung gegen den BF würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig erweisen. Im gegenständlichen Fall ist daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung unter Berücksichtigung der genannten besonderen Umstände dieses Beschwerdefalles eine Rückkehrentscheidung gegen den BF unzulässig.Es wird hierbei nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch überwiegen im vorliegenden Fall die privaten Interessen des BF angesichts der erwähnten Umstände in ihrer Gesamtheit die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens, insbesondere aufgrund der bereits über römisch 40 Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet, sowie der Unzumutbarkeit der Trennung von seinen minderjährigen Kindern. Eine Rückkehrentscheidung gegen den BF würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig erweisen. Im gegenständlichen Fall ist daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung unter Berücksichtigung der genannten besonderen Umstände dieses Beschwerdefalles eine Rückkehrentscheidung gegen den BF unzulässig.

Es kann nach einer Gesamtbetrachtung nicht davon ausgegangen werden, dass der BF die im Bundesgebiet verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial zu integrieren. Nach einer Einzelfallbeurteilung davon auszugehen, dass eine drohende Verletzung des Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind. Nach § 9 Abs. 3 BFA-VG ist daher festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen den BF auf Dauer unzulässig ist.Es kann nach einer Gesamtbetrachtung nicht davon ausgegangen werden, dass der BF die im Bundesgebiet verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial zu integrieren. Nach einer Einzelfallbeurteilung davon auszugehen, dass eine drohende Verletzung des Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind. Nach Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist daher festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen den BF auf Dauer unzulässig ist.

3.1.5. Gem. § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gem. § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gem. § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 leg. cit. vor, ist gem. § 55 Abs. 2 AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.3.1.5. Gem. Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gem. Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd. Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gem. Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. vor, ist gem. Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.

Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist gemäß § 9 Abs. 4 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017 idgF, erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist gemäß Paragraph 9, Absatz 4, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, idgF, erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige

1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 vorlegt, 1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß Paragraph 11, vorlegt,

2. einen gleichwertigen Nachweis gemäß § 11 Abs. 4 über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt, 2. einen gleichwertigen Nachweis gemäß Paragraph 11, Absatz 4, über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt,

3. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht, 3. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,

4. einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt oder 4. einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt oder

5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung - Künstler" gemäß § 43a NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen. 5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung - Künstler" gemäß Paragraph 43 a, NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Kunstförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1988,, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.

Das Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist gemäß Integrationsgesetz erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige

1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 12 vorlegt,1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß Paragraph 12, vorlegt,

2. einen gleichwertigen Nachweis gemäß § 12 Abs. 4 über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt, 2. einen gleichwertigen Nachweis gemäß Paragraph 12, Absatz 4, über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt,

3. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (§ 3 Abs. 3 Schulorganisationsgesetz (SchOG), BGBl. Nr. 242/1962) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat, 3. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (Paragraph 3, Absatz 3, Schulorganisationsgesetz (SchOG), Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat,

4. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (§ 3 Abs. 4 SchOG) besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist, 4. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (Paragraph 3, Absatz 4, SchOG) besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist,

5. einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach „Deutsch“ positiv abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach „Deutsch“ auf dem Niveau der 9. Schulstufe positiv abgeschlossen hat oder eine positive Beurteilung im Prüfungsgebiet „Deutsch – Kommunikation und Gesellschaft“ im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung gemäß Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 72/2012 nachweist, 5. einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach „Deutsch“ positiv abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach „Deutsch“ auf dem Niveau der 9. Schulstufe positiv abgeschlossen hat oder eine positive Beurteilung im Prüfungsgebiet „Deutsch – Kommunikation und Gesellschaft“ im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung gemäß Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2012, nachweist,

6. einen positiven Abschluss im Unterrichtsfach „Deutsch“ nach zumindest vierjährigem Unterricht in der deutschen Sprache an einer ausländischen Sekundarschule nachweist,

7. über eine Lehrabschlussprüfung gemäß dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, oder eine Facharbeiterprüfung gemäß den Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzen der Länder verfügt oder 7. über eine Lehrabschlussprüfung gemäß dem Berufsausbildungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, oder eine Facharbeiterprüfung gemäß den Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzen der Länder verfügt oder

8. mindestens zwei Jahre an einer postsekundären Bildungseinrichtung inskribiert war, ein Studienfach mit Unterrichtssprache Deutsch belegt hat und in diesem einen entsprechenden Studienerfolg im Umfang von mindestens 32 ECTS-Anrechnungspunkten (16 Semesterstunden) nachweist bzw. über einen entsprechenden postsekundären Studienabschluss verfügt.

Gemäß § 81 Abs. 36 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) idgF gilt das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2017 vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017 erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren. Gemäß Paragraph 81, Absatz 36, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) idgF gilt das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren.

Der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" unterscheidet sich von der "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß § 54 Abs. 1 AsylG 2005 nur in Bezug auf die Berechtigung zur Ausübung von Erwerbstätigkeiten, und zwar dahingehend, dass die "Aufenthaltsberechtigung" insoweit weniger Rechte einräumt. Statt wie bei der "Aufenthaltsberechtigung plus", die einen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt iSd § 17 AuslBG vermittelt, besteht nämlich für die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit das Erfordernis einer Berechtigung nach dem AuslBG. Der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" unterscheidet sich von der "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß Paragraph 54, Absatz eins, AsylG 2005 nur in Bezug auf die Berechtigung zur Ausübung von Erwerbstätigkeiten, und zwar dahingehend, dass die "Aufenthaltsberechtigung" insoweit weniger Rechte einräumt. Statt wie bei der "Aufenthaltsberechtigung plus", die einen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt iSd Paragraph 17, AuslBG vermittelt, besteht nämlich für die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit das Erfordernis einer Berechtigung nach dem AuslBG.

Gemäß § 54 Abs. 2 AsylG 2005 sind Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Gemäß Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 sind Aufenthaltstitel gemäß Absatz eins, für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.

Mit Erkenntnis vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0203, betonte der Verwaltungsgerichtshof, dass hinsichtlich der Beurteilung der Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG (nunmehr §§ 9 ff Integrationsgesetz) eine formalistische Sichtweise anzuwenden sei und die Vorlage eines der in § 9 der Integrationsvereinbarungs-Verordnung (aF) aufgezählten Zertifikate nicht im Rahmen der freien Beweiswürdigung ersetzt werden könne.Mit Erkenntnis vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0203, betonte der Verwaltungsgerichtshof, dass hinsichtlich der Beurteilung der Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG (nunmehr Paragraphen 9, ff Integrationsgesetz) eine formalistische Sichtweise anzuwenden sei und die Vorlage eines der in Paragraph 9, der Integrationsvereinbarungs-Verordnung (aF) aufgezählten Zertifikate nicht im Rahmen der freien Beweiswürdigung ersetzt werden könne.

3.1.5.1. Im gegenständlichen Fall erfüllt der BF mangels Vorlage eines Nachweises das Modul 1 nicht, weshalb ihm der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ nach § 55 Abs. 2 AsylG zu erteilen ist.3.1.5.1. Im gegenständlichen Fall erfüllt der BF mangels Vorlage eines Nachweises das Modul 1 nicht, weshalb ihm der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ nach Paragraph 55, Absatz 2, AsylG zu erteilen ist.

Das BFA hat dem BF den Aufenthaltstitel gemäß § 58 Abs. 7 AsylG auszufolgen, welcher gemäß § 54 Abs. 2 AsylG 2005 für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen ist. Der BF hat gemäß § 58 Abs. 11 AsylG 2005 hieran mitzuwirken. Das BFA hat dem BF den Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 58, Absatz 7, AsylG auszufolgen, welcher gemäß Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen ist. Der BF hat gemäß Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 hieran mitzuwirken.

3.1.6. Zu den Spruchpunkten III. und IV. des angefochtenen Bescheides 3.1.6. Zu den Spruchpunkten römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides

Aufgrund der Feststellung, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, sind die darauf aufbauenden Spruchpunkte III. und IV. ersatzlos zu beheben.Aufgrund der Feststellung, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, sind die darauf aufbauenden Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. ersatzlos zu beheben.

3.2. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall konnte sich daher das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. - entgegen dem Beschwerdeantrag auf Zulassung der ordentlichen Revision - auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall konnte sich daher das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. - entgegen dem Beschwerdeantrag auf Zulassung der ordentlichen Revision - auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Es ist somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Aufenthaltsberechtigung Aufenthaltsdauer ersatzlose Teilbehebung Gesamtbetrachtung Integration Interessenabwägung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W277.2206502.2.00

Im RIS seit

01.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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