TE Bvwg Erkenntnis 2026/8/18 W277 2206498-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.08.2026
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Entscheidungsdatum

18.08.2026

Norm

AsylG 2005 §55 Abs1
BFA-VG §9 Abs3
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


,

W277 2206498-2/23E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a ESCHLBÖCK, MBA, über die Beschwerde der minderjährigen XXXX , geb. am XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch seine erziehungsberechtigten Eltern, XXXX und XXXX , diese vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a ESCHLBÖCK, MBA, über die Beschwerde der minderjährigen römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch seine erziehungsberechtigten Eltern, römisch 40 und römisch 40 , diese vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass die Rückkehrentscheidung gegen XXXX auf Dauer unzulässig ist. römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass die Rückkehrentscheidung gegen römisch 40 auf Dauer unzulässig ist.

Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 wird XXXX eine „Aufenthaltsberechtigung Plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 wird römisch 40 eine „Aufenthaltsberechtigung Plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

II. Die Spruchpunkte III. und IV. des Bescheides zu Zl. XXXX werden ersatzlos behoben.römisch zwei. Die Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. des Bescheides zu Zl. römisch 40 werden ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführerin (BF) reiste im XXXX mit ihren erziehungsberechtigten Eltern, XXXX alias XXXX , geb. am XXXX sowie XXXX , geb. am XXXX sowie ihrer Schwester XXXX und ihrem Bruder XXXX unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte, vertreten durch ihre Eltern, am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. 1. Die Beschwerdeführerin (BF) reiste im römisch 40 mit ihren erziehungsberechtigten Eltern, römisch 40 alias römisch 40 , geb. am römisch 40 sowie römisch 40 , geb. am römisch 40 sowie ihrer Schwester römisch 40 und ihrem Bruder römisch 40 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte, vertreten durch ihre Eltern, am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX wurde ihr Antrag gemäß §§ 3 und 8 AsylG 2005 abgewiesen, ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist.1.1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 wurde ihr Antrag gemäß Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 abgewiesen, ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist.

1.2. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom XXXX als unbegründet ab. 1.2. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom römisch 40 als unbegründet ab.

1.2.1. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.

2. Am XXXX , verbessert am XXXX , stellte die BF, vertreten durch ihre erziehungsberechtigten Eltern, einen Antrag gemäß § 55 AsylG 2005 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK.2. Am römisch 40 , verbessert am römisch 40 , stellte die BF, vertreten durch ihre erziehungsberechtigten Eltern, einen Antrag gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK.

2.1. Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme am XXXX vor der belangten Behörde, welche in der deutschen Sprache durchgeführt wurde, brachte die BF befragt nach den Gründen, weshalb ihre Familie nicht in die Russische Föderation zurückgekehrt sei vor, dass sie in XXXX nicht so viele Freunde haben würden. Konkret könne sie hierzu jedoch nicht Näheres sagen. Weshalb der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Art. 8 EMRK gestellt worden sei, wisse sie ebenfalls nicht. 2.1. Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme am römisch 40 vor der belangten Behörde, welche in der deutschen Sprache durchgeführt wurde, brachte die BF befragt nach den Gründen, weshalb ihre Familie nicht in die Russische Föderation zurückgekehrt sei vor, dass sie in römisch 40 nicht so viele Freunde haben würden. Konkret könne sie hierzu jedoch nicht Näheres sagen. Weshalb der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Artikel 8, EMRK gestellt worden sei, wisse sie ebenfalls nicht.

An ihre Ausreise in XXXX sowie den kurzfristigen Aufenthalt ebendort könne sie sich nicht mehr erinnern. An ihre Ausreise in römisch 40 sowie den kurzfristigen Aufenthalt ebendort könne sie sich nicht mehr erinnern.

2.2. Die BF sei in XXXX in der Nähe von XXXX geboren und habe ebendort vier bis fünf Jahre lang gelebt. 2.2. Die BF sei in römisch 40 in der Nähe von römisch 40 geboren und habe ebendort vier bis fünf Jahre lang gelebt.

Den Kindergarten habe sie in XXXX nicht besucht. Den Kindergarten habe sie in römisch 40 nicht besucht.

Ihre Muttersprache sei XXXX und sie könne diese Sprache lesen, jedoch nicht schreiben, weshalb sie in Online-Chats auf XXXX Nachrichten ihrer Mutter in der deutschen Sprache antworte. Mit ihren Eltern unterhalte sie sich in der XXXX Sprache. Weiters spreche sie „mittelmäßig Russisch“ und „gut Deutsch“.Ihre Muttersprache sei römisch 40 und sie könne diese Sprache lesen, jedoch nicht schreiben, weshalb sie in Online-Chats auf römisch 40 Nachrichten ihrer Mutter in der deutschen Sprache antworte. Mit ihren Eltern unterhalte sie sich in der römisch 40 Sprache. Weiters spreche sie „mittelmäßig Russisch“ und „gut Deutsch“.

In Österreich besuche sie zurzeit die XXXX Schulstufe. Sie interessiere sich für Deutsch und Biologie und wolle später Zahnärztin werden. Nach der Schule gehe sie in den Hort oder verbringe Zeit mit ihrer Familie. Ansonsten räume sie ihr Zimmer auf, mache ihre Hausaufgaben oder lerne das Kochen. Sie suche auch auf sozialen Medien nach Rezepten. In Österreich besuche sie zurzeit die römisch 40 Schulstufe. Sie interessiere sich für Deutsch und Biologie und wolle später Zahnärztin werden. Nach der Schule gehe sie in den Hort oder verbringe Zeit mit ihrer Familie. Ansonsten räume sie ihr Zimmer auf, mache ihre Hausaufgaben oder lerne das Kochen. Sie suche auch auf sozialen Medien nach Rezepten.

2.3. Sie habe ein gutes Verhältnis zu ihren Geschwistern und ihren Eltern und verbringe auch in der Freizeit viel Zeit mit ihnen. Gemeinsam würden sie spazieren gehen, Spiele spielen und Pizza essen. Am besten würde sie sich mit ihrem kleinen Bruder XXXX verstehen. 2.3. Sie habe ein gutes Verhältnis zu ihren Geschwistern und ihren Eltern und verbringe auch in der Freizeit viel Zeit mit ihnen. Gemeinsam würden sie spazieren gehen, Spiele spielen und Pizza essen. Am besten würde sie sich mit ihrem kleinen Bruder römisch 40 verstehen.

Sie habe in Österreich enge Freunde gefunden, mit denen sie „viel reden, spielen und gemeinsam Hausaufgaben machen“ würde. Manchmal würden ihre Freundinnen sie auch zuhause besuchen.

Männliche Freunde habe sie zwar, diese seien jedoch keine engen Freunde und würden nicht zu Besuch kommen.

Zu ihren Hobbys zähle im Park mit Hunden spielen sowie zuhause mit der Katze und der Familie Zeit zu verbringen.

Am Wochenende verbringe sie oft Zeit am Handy, mache Hausaufgaben, oder koche für die Familie. Sie dürfe noch nicht alleine hinausgehen, da sie dafür zu jung sei. Sie habe keine Bankomatkarte, bekomme aber von ihrem Vater Taschengeld.

2.4. Sie sei nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation und sei nicht ehrenamtlich tätig. Manchmal spiele sie im Park Basketball.

An Österreich gefalle ihr, dass es ein freies Land sei und es nicht viele Verbote gebe.

2.5. Ob sie in fünf Jahren eine Familie gründen und heiraten wollen würde, wisse sie nicht. Sie sei gläubige Muslima und würde Arabisch lernen, um den Koran lesen zu können.

2.6. Befragt was sie im Falle einer Rückkehr in ihre Heimat befürchte, gab sie an, dass sie dort niemanden kenne. In Österreich habe sie Freunde und eine gute Schule, dies würde ihr in XXXX fehlen. 2.6. Befragt was sie im Falle einer Rückkehr in ihre Heimat befürchte, gab sie an, dass sie dort niemanden kenne. In Österreich habe sie Freunde und eine gute Schule, dies würde ihr in römisch 40 fehlen.

3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom XXXX gemäß § 55 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt III.) und ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 2005 die Frist für ihre freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.). 3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom römisch 40 gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.) und ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 2005 die Frist für ihre freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).

3.1. Die belangte Behörde stellte im Wesentlichen fest, dass die BF XXXX heiße und am XXXX in der Russischen Föderation geboren sei. Sie sei einer der XXXX Volksgruppe angehörende russische Staatsangehörige muslimischen Glaubens. Ihre Identität hätte aufgrund der Vorlage eines Reisepasses im Original festgestellt werden können.3.1. Die belangte Behörde stellte im Wesentlichen fest, dass die BF römisch 40 heiße und am römisch 40 in der Russischen Föderation geboren sei. Sie sei einer der römisch 40 Volksgruppe angehörende russische Staatsangehörige muslimischen Glaubens. Ihre Identität hätte aufgrund der Vorlage eines Reisepasses im Original festgestellt werden können.

Ihre Muttersprache sei XXXX und sie beherrsche darüber hinaus auch die russische und die deutsche Sprache. Ihre Muttersprache sei römisch 40 und sie beherrsche darüber hinaus auch die russische und die deutsche Sprache.

Die BF sei gesund und habe keine gesundheitlichen Beschwerden.

Sie habe sich bis XXXX durchgehend in XXXX aufgehalten. In der Russischen Föderation verfüge sie über zahlreiche Verwandte in Form mehrerer Onkel und Tanten sowie einer Großmutter. Sie habe sich bis römisch 40 durchgehend in römisch 40 aufgehalten. In der Russischen Föderation verfüge sie über zahlreiche Verwandte in Form mehrerer Onkel und Tanten sowie einer Großmutter.

Sie sei strafgerichtlich unbescholten.

3.2. Gemeinsam mit ihren Eltern und ihrer Schwester sowie ihrem Bruder sei sie illegal in das Bundesgebiet eingereist. Ihre Eltern hätten ebenda einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Dieser Antrag sei negativ beschieden und die dagegen erhobene Beschwerde rechtskräftig abgewiesen worden.

Ihre Kernfamilie sei ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und beharrlich illegal im Bundesgebiet verblieben.

Ihre Familie sei nicht selbsterhaltungsfähig und lebe von staatlichen Unterstützungsleistungen.

3.3. Sie befinde sich in der XXXX Schulstufe und habe sich durch den Kontakt zu ihren Mitschülerinnen ein soziales Netz in Österreich aufgebaut. Durch den Schulbesuch habe sie sich gute Deutschkenntnisse angeeignet. Es sei jedoch nicht von einer besonderen Integration ihrer Person in Österreich auszugehen. 3.3. Sie befinde sich in der römisch 40 Schulstufe und habe sich durch den Kontakt zu ihren Mitschülerinnen ein soziales Netz in Österreich aufgebaut. Durch den Schulbesuch habe sie sich gute Deutschkenntnisse angeeignet. Es sei jedoch nicht von einer besonderen Integration ihrer Person in Österreich auszugehen.

Sie sei kein Mitglied in einem Verein oder einer Organisation, in keiner sozialen Einrichtung oder einem Sportverein aktiv und habe kein überdurchschnittliches schützenswertes soziales Netz im Bundesgebiet.

Sie habe die ersten fünf Jahre ihres Lebens im Herkunftsstaat verbracht und würde von ihren Eltern nach der XXXX Kultur und Werten erzogen werden. Sie habe die ersten fünf Jahre ihres Lebens im Herkunftsstaat verbracht und würde von ihren Eltern nach der römisch 40 Kultur und Werten erzogen werden.

Nach der Schule verbringe sie mit ihren Geschwistern und Freundinnen ihre Zeit in einem Jugendzentrum. Außerhalb davon verbringe sie keine Zeit mit ihren Freundinnen, sondern den Großteil ihrer Freizeit mit ihrer Familie.

In ihrer Unterkunft sei sie mit dem Haushalt beschäftigt und widme sich dem Kochen und Putzen. Die Wochenenden seien ausschließlich der Familie gewidmet, sie sei außerdem praktizierende Muslima und würde Arabisch lernen, um den Koran lesen zu können. Sie habe bis dato keine Kenntnisse über österreichische Traditionen bzw. Kultur.

3.4. In der Russischen Föderation sei eine ausreichende Grundlage für ihre Rückkehr vorhanden und könne sie sich in die dortige Gesellschaft wieder eingliedern, zumal sie XXXX Wurzeln habe und auch die ersten drei Jahre ihres Lebens in der Russischen Föderation verbracht habe. Es sei ihr möglich und zumutbar, im Familienverband ebendort zu leben, zumal sie eine russische Staatsangehörige und der Landessprache mächtig sei. Auch würde dort eine Vielzahl ihrer Verwandten leben und ihr Vater habe ein Haus in seinem Herkunftsland. Einer Rückkehr stehe das Kindeswohl daher nicht entgegen.3.4. In der Russischen Föderation sei eine ausreichende Grundlage für ihre Rückkehr vorhanden und könne sie sich in die dortige Gesellschaft wieder eingliedern, zumal sie römisch 40 Wurzeln habe und auch die ersten drei Jahre ihres Lebens in der Russischen Föderation verbracht habe. Es sei ihr möglich und zumutbar, im Familienverband ebendort zu leben, zumal sie eine russische Staatsangehörige und der Landessprache mächtig sei. Auch würde dort eine Vielzahl ihrer Verwandten leben und ihr Vater habe ein Haus in seinem Herkunftsland. Einer Rückkehr stehe das Kindeswohl daher nicht entgegen.

3.5. In der rechtlichen Beurteilung wurde ausgeführt, dass kein Eingriff in ihr Familienleben vorliege, da gegen ihre Eltern und Geschwister ebenso eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen werde. Ein schützenswertes Familienleben in Österreich habe sie daher nicht und ein Eingriff in das Familienleben gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK könne folglich nicht vorliegen. 3.5. In der rechtlichen Beurteilung wurde ausgeführt, dass kein Eingriff in ihr Familienleben vorliege, da gegen ihre Eltern und Geschwister ebenso eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen werde. Ein schützenswertes Familienleben in Österreich habe sie daher nicht und ein Eingriff in das Familienleben gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK könne folglich nicht vorliegen.

Es werde nicht verkannt, dass die BF die deutsche Sprache beherrsche, sich seit XXXX Jahren in Österreich aufhalte und derzeit die XXXX Schulstufe besuche. Ein Schulbesuch allein würde nicht für einen Integrationswillen sprechen, sondern sei lediglich der österreichischen Schulpflicht geschuldet. Es sei zu berücksichtigen, dass sie und ihre Familie illegal nach Österreich eingereist seien und über kein Aufenthaltsrecht verfügen und seit Jahren ihre Ausreiseverpflichtung missachten würden. Es werde nicht verkannt, dass die BF die deutsche Sprache beherrsche, sich seit römisch 40 Jahren in Österreich aufhalte und derzeit die römisch 40 Schulstufe besuche. Ein Schulbesuch allein würde nicht für einen Integrationswillen sprechen, sondern sei lediglich der österreichischen Schulpflicht geschuldet. Es sei zu berücksichtigen, dass sie und ihre Familie illegal nach Österreich eingereist seien und über kein Aufenthaltsrecht verfügen und seit Jahren ihre Ausreiseverpflichtung missachten würden.

Dass die BF durch ihren Schulbesuch soziale Bindungen aufgebaut habe, werde nicht verkannt, diese Bindungen seien jedoch nicht als derart zu eng betrachten, als dass sie einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegenstehen würden. Es sei weiters nicht belegt worden, dass die BF besondere Integrationsumstände aufweise, oder eine Teilnahme am sozialen Leben in Österreich zeige. Abgesehen vom Schulbesuch habe sie kein überdurchschnittliches Privatleben in Österreich und keine Kenntnisse der österreichischen Traditionen und Kultur. Vielmehr sei die XXXX Kultur und deren Werte familiär bedingt ein fester Bestandteil ihres Lebens. Dass die BF durch ihren Schulbesuch soziale Bindungen aufgebaut habe, werde nicht verkannt, diese Bindungen seien jedoch nicht als derart zu eng betrachten, als dass sie einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegenstehen würden. Es sei weiters nicht belegt worden, dass die BF besondere Integrationsumstände aufweise, oder eine Teilnahme am sozialen Leben in Österreich zeige. Abgesehen vom Schulbesuch habe sie kein überdurchschnittliches Privatleben in Österreich und keine Kenntnisse der österreichischen Traditionen und Kultur. Vielmehr sei die römisch 40 Kultur und deren Werte familiär bedingt ein fester Bestandteil ihres Lebens.

Sie würde nach islamischen Traditionen erzogen werden. So werde sie bereits in jungen Jahren zum Führen des Haushalts vorbereitet.

Abseits von Unternehmungen mit Freunden und Bekannten im Jugendzentrum, würden die BF und ihre Schwester keine Freizeitaktivitäten verfolgen. Auch dürfe die BF die Wohnung der Familie nicht alleine verlassen, obwohl sie bereits XXXX Jahre alt sei. Abseits von Unternehmungen mit Freunden und Bekannten im Jugendzentrum, würden die BF und ihre Schwester keine Freizeitaktivitäten verfolgen. Auch dürfe die BF die Wohnung der Familie nicht alleine verlassen, obwohl sie bereits römisch 40 Jahre alt sei.

Sie sei weder Vereinsmitglied, noch habe sie sonst Freizeitangebote in Anspruch genommen.

Die Familie der BF würde an islamischen sowie XXXX Traditionen festhalten. Dies ergeben sich auch aus den Angaben der Mutter der BF, wonach sie ein Problem damit haben würde, wenn die BF keinen muslimischen Mann heirate. Die Familie der BF würde an islamischen sowie römisch 40 Traditionen festhalten. Dies ergeben sich auch aus den Angaben der Mutter der BF, wonach sie ein Problem damit haben würde, wenn die BF keinen muslimischen Mann heirate.

Die BF spreche Russisch und XXXX , sei fünf Jahre in ihrem Heimatland aufhältig gewesen und dort sozialisiert worden. Der Lebensmittelpunkt der BF sei zwar in Österreich, kulturell sei sie jedoch nach wie vor ihrem Heimatland deutlich näher. Die BF spreche Russisch und römisch 40 , sei fünf Jahre in ihrem Heimatland aufhältig gewesen und dort sozialisiert worden. Der Lebensmittelpunkt der BF sei zwar in Österreich, kulturell sei sie jedoch nach wie vor ihrem Heimatland deutlich näher.

Sie habe ausschließlich österreichische Schulen besucht, jedoch neben ihrem Schulbesuch keine weiteren Ausbildungen oder Kurse absolviert und kein Engagement in einem Verein oder einer Organisation gezeigt. Im Falle einer Rückkehr sei nicht von unüberwindbaren Schwierigkeiten auszugehen. Der Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK sei daher gemäß § 55 AsylG 2005 nicht zu erteilen. Sie habe ausschließlich österreichische Schulen besucht, jedoch neben ihrem Schulbesuch keine weiteren Ausbildungen oder Kurse absolviert und kein Engagement in einem Verein oder einer Organisation gezeigt. Im Falle einer Rückkehr sei nicht von unüberwindbaren Schwierigkeiten auszugehen. Der Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK sei daher gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 nicht zu erteilen.

3.6. Die Abschiebung der BF in die Russische Föderation sei im gegenständlichen Fall zulässig und eine Rückkehr zumutbar. Es würden sich weder aus den Feststellungen zum Herkunftsort der BF noch aus ihrem Vorbringen ergeben, dass dort eine Gefährdung herrsche. Sie werde ebendort weder strafrechtlich noch politisch noch privat verfolgt.

Die BF verfüge in XXXX schließlich über ein weit größeren Verwandtenkreis bzw. einen verwandtschaftliches Netzwerk, es würden keine Zweifel daran bestehen, dass sie in ihrem Heimatland ausreichend abgesichert sei. Auch würde sie mit ihrer Familie gemeinsam zurückkehren, welche sie der Russischen Föderation versorgen würde. Die BF verfüge in römisch 40 schließlich über ein weit größeren Verwandtenkreis bzw. einen verwandtschaftliches Netzwerk, es würden keine Zweifel daran bestehen, dass sie in ihrem Heimatland ausreichend abgesichert sei. Auch würde sie mit ihrer Familie gemeinsam zurückkehren, welche sie der Russischen Föderation versorgen würde.

4. Dagegen erhob die BF, vertreten durch ihre erziehungsberechtigten Eltern, XXXX alias XXXX , geb. am XXXX sowie XXXX , geb. am XXXX , dies vertreten durch deren rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht Beschwerde im vollen Umfang. Hierbei wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass zahlreiche auf Art. 8 EMRK gestützte Gründe für einen Verbleib in Österreich vorliegen würden.4. Dagegen erhob die BF, vertreten durch ihre erziehungsberechtigten Eltern, römisch 40 alias römisch 40 , geb. am römisch 40 sowie römisch 40 , geb. am römisch 40 , dies vertreten durch deren rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht Beschwerde im vollen Umfang. Hierbei wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass zahlreiche auf Artikel 8, EMRK gestützte Gründe für einen Verbleib in Österreich vorliegen würden.

Die BF würde in Österreich eine Schule besuchen sowie Freizeitaktivitäten nachgehen. Eine Abschiebung würde ihr stabiles, integriertes Leben im Bundesgebiet zerstören. Die BF würde im Falle einer Rückkehr in eine unbekannte Umgebung stark belastet werden und aufgrund sprachlicher Unzulänglichkeiten erhebliche Nachteile in ihrem Fortkommen erfahren. Insbesondere die zwangsweise „Mitrückkehr“ der BF würde gravierend in ihre Rechte auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens eingreifen, da sie überwiegend von der österreichischen Lebensart geprägt sei und ständig sozialen Kontakt zu Gleichaltrigen in Kindergarten und Schule habe.

Die Familie der BF habe im Bundesgebiet Freundschaften geschlossen und sich ein soziales Netzwerk aufgebaut. Darüber hinaus würden die Eltern der BF planen, Beschäftigung nachzugehen, sobald sie einen Aufenthaltstitel erhielten.

5. Mit Stellungnahme vom XXXX wurde im gegenständlichen Fall im Wesentlichen ausgeführt, dass die aktuellen Länderinformationen gegen eine geplante Abschiebung des BF sprechen würden. Die Lage in XXXX sei durch schwere Menschenrechtsverletzungen gekennzeichnet, welche kaum untersucht werden würden. Die Verantwortlichen würden Straflosigkeit genießen. Hinzu komme, dass die Sicherheitslage in der Russischen Föderation zunehmend als unberechenbar beschrieben werde. Es gebe zwar regionale Unterschiede, aber dennoch würden „in ganz Russland erhöhte Sicherheitsmaßnahmen“ gelten.5. Mit Stellungnahme vom römisch 40 wurde im gegenständlichen Fall im Wesentlichen ausgeführt, dass die aktuellen Länderinformationen gegen eine geplante Abschiebung des BF sprechen würden. Die Lage in römisch 40 sei durch schwere Menschenrechtsverletzungen gekennzeichnet, welche kaum untersucht werden würden. Die Verantwortlichen würden Straflosigkeit genießen. Hinzu komme, dass die Sicherheitslage in der Russischen Föderation zunehmend als unberechenbar beschrieben werde. Es gebe zwar regionale Unterschiede, aber dennoch würden „in ganz Russland erhöhte Sicherheitsmaßnahmen“ gelten.

KADYROW würde Verwandte von Oppositionellen und Kritikern zwangsweise in den Krieg gegen die Ukraine schicken, wobei dies als kollektive Bestrafung betrachtet werden könne. Die Meinungsfreiheit sei dadurch massiv eingeschränkt und würden zum Aufhalten russischer Deserteure „Sperrtrupps“ eingesetzt werden, welche Gewalt anwenden würden.

Die Menschenrechtslage in der Russischen Föderation sei generell besorgniserregend, es komme zu Einschränkungen der Meinungs-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Kritiker und Oppositionelle seien Repressionen ausgesetzt. Ethnische und religiöse Minderheiten würden, ebenso wie LGBTQ-Personen, diskriminiert werden. Besonders in XXXX sei die Lage problematisch und es komme zu Entführungen, Folter sowie außergerichtlichen Tötungen. Auch die Armut sei besonders im Nordkaukasus besonders hoch. Schließlich gebe es Hinweise auf Zwangsrekrutierungen in XXXX . Rückkehrende Personen wären einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt. Daraus folge, dass eine Abschiebung des BF in die Russische Föderation mit einer gravierenden Gefahr für Leib und Leben einhergehen würde. Die Menschenrechtslage in der Russischen Föderation sei generell besorgniserregend, es komme zu Einschränkungen der Meinungs-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Kritiker und Oppositionelle seien Repressionen ausgesetzt. Ethnische und religiöse Minderheiten würden, ebenso wie LGBTQ-Personen, diskriminiert werden. Besonders in römisch 40 sei die Lage problematisch und es komme zu Entführungen, Folter sowie außergerichtlichen Tötungen. Auch die Armut sei besonders im Nordkaukasus besonders hoch. Schließlich gebe es Hinweise auf Zwangsrekrutierungen in römisch 40 . Rückkehrende Personen wären einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt. Daraus folge, dass eine Abschiebung des BF in die Russische Föderation mit einer gravierenden Gefahr für Leib und Leben einhergehen würde.

6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der die BF sowie ihr Vater XXXX und ihre Schwester XXXX im Beisein ihrer Rechtsvertretung und unter Zuhilfenahme einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch teilnahmen. Ihre Mutter XXXX konnte an diesem Tag nicht einvernommen werden. Das BFA erschien nach vorheriger Mitteilung vom XXXX , wonach aus dienstlichen und personellen Gründen kein informierter Vertreter an der mündlichen Verhandlung teilnehmen könne (OZ 10), nicht zur Verhandlung. Die Einvernahme der BF fand ausschließlich in deutscher Sprache statt.6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der die BF sowie ihr Vater römisch 40 und ihre Schwester römisch 40 im Beisein ihrer Rechtsvertretung und unter Zuhilfenahme einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch teilnahmen. Ihre Mutter römisch 40 konnte an diesem Tag nicht einvernommen werden. Das BFA erschien nach vorheriger Mitteilung vom römisch 40 , wonach aus dienstlichen und personellen Gründen kein informierter Vertreter an der mündlichen Verhandlung teilnehmen könne (OZ 10), nicht zur Verhandlung. Die Einvernahme der BF fand ausschließlich in deutscher Sprache statt.

6.1. Die BF gab an, gesund zu sein sowie gegenwärtig weder Medikamente einzunehmen, noch aktuell medizinische oder therapeutische Behandlungen wahrzunehmen.

Ihre Geschwister seien gesund.

6.2. Sie heiße XXXX und stamme aus XXXX und sei am XXXX in XXXX geboren. 6.2. Sie heiße römisch 40 und stamme aus römisch 40 und sei am römisch 40 in römisch 40 geboren.

Sie könne sich an ihren kurzen Aufenthalt in XXXX nicht mehr erinnern.Sie könne sich an ihren kurzen Aufenthalt in römisch 40 nicht mehr erinnern.

6.3. Sie habe die Volksschule in Österreich besucht und sei in der 3. Klasse einmal durchgefallen.

Gegenwärtig besuche sie die dritte Klasse einer Mittelschule (7. Schulstufe). Sie sei eine gute Schülerin und würde „mittelmäßige Noten schreiben“. Hierzu vorgelegt wurde ein Empfehlungsschreiben der Mittelschule XXXX , datiert mit 19.11.2025. Gegenwärtig besuche sie die dritte Klasse einer Mittelschule (7. Schulstufe). Sie sei eine gute Schülerin und würde „mittelmäßige Noten schreiben“. Hierzu vorgelegt wurde ein Empfehlungsschreiben der Mittelschule römisch 40 , datiert mit 19.11.2025.

Die BF sei weder Vereinsmitglied, noch habe sie jemals eine berufliche Tätigkeit ausgeübt.

In Zukunft würde sie gern als Zahnärztin tätig sein, jedoch könne sich ihre Meinung vielleicht noch ändern.

6.4. Außer ihrer Kernfamilie würde lediglich eine Tante von ihr in Österreich leben. Zu dieser habe sie wenig Kontakt.

In ihrem Herkunftsstaat sei die BF „noch nie gewesen“, auch ihre Eltern seien seit der Ausreise nicht dorthin zurückgekehrt.

Zu ihren Verwandten in der Russischen Föderation habe sie „nicht so viel Kontakt“.

6.5. Sie habe in Österreich Freundinnen, mit denen sie ihre Freizeit verbringe.

6.6. Die russische Sprache könne sie nicht so gut. Sie habe Russisch durch den Konsum von XXXX und russischen Filmen gelernt. XXXX könne sie nur ein bisschen und könne den Sinn eines Artikels beim Lesen verstehen.6.6. Die russische Sprache könne sie nicht so gut. Sie habe Russisch durch den Konsum von römisch 40 und russischen Filmen gelernt. römisch 40 könne sie nur ein bisschen und könne den Sinn eines Artikels beim Lesen verstehen.

Denken würde in der deutschen Sprache.

6.7. Ein Leben im Herkunftsland könne sie sich nicht vorstellen, da sie dort niemanden kenne. Wenn sie jetzt nach XXXX zurückkehren müsse, würde sie sich „komisch anfühlen“. 6.7. Ein Leben im Herkunftsland könne sie sich nicht vorstellen, da sie dort niemanden kenne. Wenn sie jetzt nach römisch 40 zurückkehren müsse, würde sie sich „komisch anfühlen“.

In Österreich sei es besser. Hier sei es mit der Schule leichter und sie habe viele Freunde.

Sie fühle sich mehr als Österreicherin als eine Fremde. In der Schule würde sie jedoch eher als Ausländerin wahrgenommen werden. Welcher Nationalität sie sich zugehörig fühle wisse sie nicht konkret.

7. Mit Schriftsatz vom XXXX wurden im gegenständlichen Verfahren Jahreszeugnisse bzw. Schulnachrichten der BF für die Schuljahre XXXX vorgelegt. 7. Mit Schriftsatz vom römisch 40 wurden im gegenständlichen Verfahren Jahreszeugnisse bzw. Schulnachrichten der BF für die Schuljahre römisch 40 vorgelegt.

8. Mit Schriftsatz vom XXXX wurde Folgendes vorgelegt:8. Mit Schriftsatz vom römisch 40 wurde Folgendes vorgelegt:

- im Verfahren bereits vorgelegte Jahreszeugnisse bzw. Schulnachrichten der BF,

- russische Geburtsurkunde der BF mit Übersetzung in Kopie,

- Auszug aus dem ZMR betreffend die BF in Kopie,

- Unterstützungsschreiben, gezeichnet mit XXXX und XXXX sowie XXXX ,- Unterstützungsschreiben, gezeichnet mit römisch 40 und römisch 40 sowie römisch 40 ,

- Stellungnahme einer Mittelschule XXXX , in welcher die erfolgreiche schulische Integration der BF angeführt wird,- Stellungnahme einer Mittelschule römisch 40 , in welcher die erfolgreiche schulische Integration der BF angeführt wird,

- Schreiben des XXXX , welchem zu entnehmen ist, dass die BF regelmäßig an Freizeit- und Bildungsprogrammen ebendort teilnimmt,- Schreiben des römisch 40 , welchem zu entnehmen ist, dass die BF regelmäßig an Freizeit- und Bildungsprogrammen ebendort teilnimmt,

- Einkommens- und Unterkunftsbestätigung der XXXX , betreffend die Familie der BF.- Einkommens- und Unterkunftsbestätigung der römisch 40 , betreffend die Familie der BF.

II. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich daraus wie folgt:römisch zwei. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich daraus wie folgt:

1. Feststellungen

1.1. Zur Person der BF

1.1.1. Die BF ist eine minderjährige russische Staatsangehörige muslimischen Glaubens. Sie wurde am XXXX in XXXX in der Russischen Föderation geboren.1.1.1. Die BF ist eine minderjährige russische Staatsangehörige muslimischen Glaubens. Sie wurde am römisch 40 in römisch 40 in der Russischen Föderation geboren.

Im Herkunftsland hat die BF nicht die Schule besucht. In Österreich hat sie die Volksschule, sowie die dritte Klasse einer Mittelschule (7. Schulstufe) abgeschlossen.

Einer beruflichen Tätigkeit ging sie bislang nicht nach.

1.1.2. Die BF ist die Tochter von XXXX und XXXX . Sie hat eine ältere Schwester namens XXXX und zwei jüngere Brüder namens XXXX und XXXX .1.1.2. Die BF ist die Tochter von römisch 40 und römisch 40 . Sie hat eine ältere Schwester namens römisch 40 und zwei jüngere Brüder namens römisch 40 und römisch 40 .

1.1.3. Die BF leidet an keiner akut lebensbedrohlichen Erkrankung und befindet sich gegenwärtig nicht in einer medizinischen oder therapeutischen Behandlung.

1.1.4. Die BF ist im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten.

1.2. Zur Situation der BF in Österreich

1.2.1. Die BF reiste gemeinsam mit XXXX , XXXX , XXXX und XXXX im XXXX unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und hielt sich, mit Ausnahme eines etwa XXXX Aufenthalts in XXXX im Jahre XXXX , im Bundesgebiet auf. 1.2.1. Die BF reiste gemeinsam mit römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 im römisch 40 unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und hielt sich, mit Ausnahme eines etwa römisch 40 Aufenthalts in römisch 40 im Jahre römisch 40 , im Bundesgebiet auf.

Die BF lebt seit der Einreise ins Bundesgebiet mit ihrer Kernfamilie im gemeinsamen Haushalt.

1.2.2. Sie hat ihre gesamte bisherige Schulbildung in Österreich absolviert. Die BF hat eine Schulnachricht für das Schuljahr XXXX an einer Mittelschule XXXX vorgelegt, aus der die positive schulische Entwicklung hervorgeht. Im Unterrichtsfach „Deutsch“ wurde sie positiv beurteilt.1.2.2. Sie hat ihre gesamte bisherige Schulbildung in Österreich absolviert. Die BF hat eine Schulnachricht für das Schuljahr römisch 40 an einer Mittelschule römisch 40 vorgelegt, aus der die positive schulische Entwicklung hervorgeht. Im Unterrichtsfach „Deutsch“ wurde sie positiv beurteilt.

Gegenwärtig wird ihr Lebensunterhalt in Österreich mittels Unterstützungsleistungen der XXXX finanziert.Gegenwärtig wird ihr Lebensunterhalt in Österreich mittels Unterstützungsleistungen der römisch 40 finanziert.

Im gegenständlichen Fall liegt eine Integration im Bundesgebiet mit hohem Steigerungspotenzial vor.

2. Beweiswürdigung

2.1. Zur Person der BF

2.1.1. Die Feststellungen zur Staats-, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit gründen sich auf den diesbezüglich unstrittigen Akteninhalt sowie auf die vorgelegte Geburtsurkunde (Niederschrift der mündlichen Verhandlung, in der Folge; NSV, S. 28 sowie Geburtsurkunde in OZ 20). Dies wurde auch bereits mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX festgestellt (S. 10 und 11).2.1.1. Die Feststellungen zur Staats-, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit gründen sich auf den diesbezüglich unstrittigen Akteninhalt sowie auf die vorgelegte Geburtsurkunde (Niederschrift der mündlichen Verhandlung, in der Folge; NSV, S. 28 sowie Geburtsurkunde in OZ 20). Dies wurde auch bereits mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 festgestellt (S. 10 und 11).

Die Feststellungen zur Schulbildung gründen sich auf die vorgelegten Zeugnisse (OZ 21) und ihren diesbezüglich glaubhaften Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht (NSV, S. 28f).

Dass die BF in Österreich nie beruflich tätig war, ergibt sich aus ihren diesbezüglich glaubhaften Angaben (NSV, S. 28).

2.1.2. Die Feststellung, dass XXXX alias XXXX und XXXX die Eltern der BF sowie XXXX , XXXX und XXXX ihre Geschwister sind, wurde bereits mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX festgestellt (Niederschrift der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, in der Folge; NSV, S. 10 sowie OZ 21).2.1.2. Die Feststellung, dass römisch 40 alias römisch 40 und römisch 40 die Eltern der BF sowie römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 ihre Geschwister sind, wurde bereits mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 festgestellt (Niederschrift der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, in der Folge; NSV, S. 10 sowie OZ 21).

2.1.3. Dass die BF an keiner lebensbedrohlichen Krankheit leidet und sich gegenwärtig nicht in einer medizinischen oder therapeutischen Behandlung befindet, ergibt sich aus ihren diesbezüglich glaubwürdigen Angaben sowie den Aussagen ihres Vaters XXXX alias XXXX vor dem Bundesverwaltungsgericht (NSV, S. 27 und S. 11).2.1.3. Dass die BF an keiner lebensbedrohlichen Krankheit leidet und sich gegenwärtig nicht in einer medizinischen oder therapeutischen Behandlung befindet, ergibt sich aus ihren diesbezüglich glaubwürdigen Angaben sowie den Aussagen ihres Vaters römisch 40 alias römisch 40 vor dem Bundesverwaltungsgericht (NSV, S. 27 und S. 11).

2.1.4. Dass die BF im Bundesgebiet strafrechtlich unbescholten ist, ergibt sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug.

2.2. Zur Situation der BF in Österreich

2.2.1. Die Feststellungen zur unrechtmäßigen Einreise der BF gemeinsam mit ihrer Kernfamilie sowie zum Aufenthalt im Bundesgebiet sind unstrittig (Erkenntnis des BVwG vom XXXX , S. 10, EV, S. 2ff) und ergeben sich weiters aus den diesbezüglich glaubhaften Aussagen des Vaters der BF in der mündlichen Verhandlung (NSV, S. 11ff). Es haben sich keine Hinweise ergeben, an den Angaben des Vaters der BF betreffend des XXXX Aufenthalt in XXXX im Jahre XXXX zu zweifeln (EV, S. 3; NSV, S. 11).2.2.1. Die Feststellungen zur unrechtmäßigen Einreise der BF gemeinsam mit ihrer Kernfamilie sowie zum Aufenthalt im Bundesgebiet sind unstrittig (Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 , S. 10, EV, S. 2ff) und ergeben sich weiters aus den diesbezüglich glaubhaften Aussagen des Vaters der BF in der mündlichen Verhandlung (NSV, S. 11ff). Es haben sich keine Hinweise ergeben, an den Angaben des Vaters der BF betreffend des römisch 40 Aufenthalt in römisch 40 im Jahre römisch 40 zu zweifeln (EV, S. 3; NSV, S. 11).

Dass die BF mit ihrer Kernfamilie im Bundesgebiet im gemeinsamen Haushalt lebt, ergibt sich aus aktuellen Auszügen aus dem ZMR.

2.2.2. Die Integrationsleistungen der BF stützen sich auf folgende Unterlagen:

-        Schulbesuchsbestätigung für die erste Klasse einer Volksschule des Schuljahres 2018/2019 (OZ 20),- Schulbesuchsbestätigung für die erste Klasse einer Volksschule des Schuljahres 2018 aus 2019, (OZ 20),

-        Schulnachricht der zweiten Klasse einer Volksschule des Schuljahres 2019/2020 (OZ 20),- Schulnachricht der zweiten Klasse einer Volksschule des Schuljahres 2019 aus 2020, (OZ 20),

-        Jahreszeugnis der dritten Klasse einer Volksschule des Schuljahres 2020/2021 (OZ 20),- Jahreszeugnis der dritten Klasse einer Volksschule des Schuljahres 2020 aus 2021, (OZ 20),

-        Schulnachricht der dritten Klasse einer Volksschule des Schuljahres 2021/2022 (OZ 20),- Schulnachricht der dritten Klasse einer Volksschule des Schuljahres 2021 aus 2022, (OZ 20),

-        Jahreszeugnis der dritten Klasse einer Volksschule des Schuljahres 2021/2022 (OZ 20),- Jahreszeugnis der dritten Klasse einer Volksschule des Schuljahres 2021 aus 2022, (OZ 20),

-        Schulnachricht der vierten Klasse einer Volksschule des Schuljahres 2022/2023 (OZ 20),- Schulnachricht der vierten Klasse einer Volksschule des Schuljahres 2022 aus 2023, (OZ 20),

-        Jahreszeugnis der vierten Klasse einer Volksschule des Schuljahres 2022/2023 (OZ 20),- Jahreszeugnis der vierten Klasse einer Volksschule des Schuljahres 2022 aus 2023, (OZ 20),

-        Schulnachricht der ersten Klasse einer Mittelschule des Schuljahres 2023/2024 (OZ 20),- Schulnachricht der ersten Klasse einer Mittelschule des Schuljahres 2023 aus 2024, (OZ 20),

-        Jahreszeugnis der ersten Klasse einer Mittelschule des Schuljahres 2023/2024 (OZ 20),- Jahreszeugnis der ersten Klasse einer Mittelschule des Schuljahres 2023 aus 2024, (OZ 20),

-        Schulnachricht der zweiten Klasse einer Mittelschule des Schuljahres 2024/2025 (OZ 20),- Schulnachricht der zweiten Klasse einer Mittelschule des Schuljahres 2024 aus 2025, (OZ 20),

-        Jahreszeugnis der zweiten Klasse einer Mittelschule des Schuljahres 2024/2025 (OZ 20),- Jahreszeugnis der zweiten Klasse einer Mittelschule des Schuljahres 2024 aus 2025, (OZ 20),

-        Schulnachricht der dritten Klasse einer Mittelschule des Schuljahres XXXX (OZ 20),- Schulnachricht der dritten Klasse einer Mittelschule des Schuljahres römisch 40 (OZ 20),

-        Stellungnahme der Mittelschule XXXX , welche die erfolgreiche schulische Integration der BF bestätigt (OZ 21),- Stellungnahme der Mittelschule römisch 40 , welche die erfolgreiche schulische Integration der BF bestätigt (OZ 21),

-        Bestätigungsschreiben des XXXX betreffend die Teilnahme der BF am Betrieb des Jugendzentrums (OZ 21).- Bestätigungsschreiben des römisch 40 betreffend die Teilnahme der BF am Betrieb des Jugendzentrums (OZ 21).

Aus den vorgelegten Zeugnissen ergibt sich, dass die BF ihre gesamte Schulbildung in Österreich absolviert hat (OZ 21 und OZ 22 sowie NSV, S. 29).

Dass sie im Unterrichtsfach „Deutsch“ positiv beurteilt wurde, ergibt sich aus der vorgelegten Schulnachricht für das Schuljahr XXXX (OZ 21). Dass sie im Unterrichtsfach „Deutsch“ positiv beurteilt wurde, ergibt sich aus der vorgelegten Schulnachricht für das Schuljahr römisch 40 (OZ 21).

Dass der Lebensunterhalt des BF durch Unterstützungsleistungen der XXXX finanziert wird, ergibt sich aus dem diesbezüglich in Vorlage gebrachten Bestätigungsschreiben der XXXX vom XXXX (OZ 23). Dass der Lebensunterhalt des BF durch Unterstützungsleistungen der römisch 40 finanziert wird, ergibt sich aus dem diesbezüglich in Vorlage gebrachten Bestätigungsschreiben der römisch 40 vom römisch 40 (OZ 23).

Nach einer Gesamtbetrachtung ist davon auszugehen, dass die BF im Bundesgebiet integriert ist. Dass die BF in Österreich intensive Freundschaften pflegt, ergibt sich aus ihren glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (NSV, S. 30, NSV, S. 28f).

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchteil A)

3.1.1. Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 57 Abs. 1 AsylG von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt (Z 1), wenn dies zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel notwendig ist (Z 2) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Z 3).3.1.1. Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt (Ziffer eins,), wenn dies zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel notwendig ist (Ziffer 2,) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Ziffer 3,).

Die BF befindet sich seit dem XXXX , mit Ausnahme eines etwa XXXX Aufenthalts in XXXX im Jahre XXXX , im Bundesgebiet. Ihr Aufenthalt ist nicht geduldet. Sie ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies von der BF weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.Die BF befindet sich seit dem römisch 40 , mit Ausnahme eines etwa römisch 40 Aufenthalts in römisch 40 im Jahre römisch 40 , im Bundesgebiet. Ihr Aufenthalt ist nicht geduldet. Sie ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies von der BF weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.

3.1.2. Gemäß § 10 AsylG ist, sofern gemäß Art. 37 der Verfahrensverordnung, § 52 Abs. 1 bis 3 oder § 61 Abs. 1 Z 1 FPG eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen ist, mit dieser die zugrundeliegende Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz, den Entzug des internationalen Schutzes, den Antrag auf Erteilung oder die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück zu verbinden. Dies gilt nicht, wenn nach ausdrücklicher Rücknahme des Antrags auf internationalen Schutz eine Entscheidung gemäß Art. 40 Abs. 3 der Verfahrensverordnung ergeht.3.1.2. Gemäß Paragraph 10, AsylG ist, sofern gemäß Artikel 37, der Verfahrensverordnung, Paragraph 52, Absatz eins bis 3 oder Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen ist, mit dieser die zugrundeliegende Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz, den Entzug des internationalen Schutzes, den Antrag auf Erteilung oder die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück zu verbinden. Dies gilt nicht, wenn nach ausdrücklicher Rücknahme des Antrags auf internationalen Schutz eine Entscheidung gemäß Artikel 40, Absatz 3, der Verfahrensverordnung ergeht.

3.1.3. Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9). 3.1.3. Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,).

Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa wenn ein gemeinsamer Haushalt vorliegt. Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa wenn ein gemeinsamer Haushalt vorliegt.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479).Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist vergleiche VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479).

Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VwGH vom 26.06.2007, 2007/01/0479). Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist aber bei einem mehr als XXXX Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, werden Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. etwa VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253, mwN). Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VwGH vom 26.06.2007, 2007/01/0479). Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist aber bei einem mehr als römisch 40 Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, werden Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen vergleiche etwa VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253, mwN).

Durch eine gemeinsame Ausweisung bzw. Rückkehrentscheidung betreffend eine Familie wird jedoch nicht in das Familienleben der Fremden eingegriffen (VwGH 19.12.2012, 2012/22/0221; vgl. EGMR 09.10.2003, Fall Slivenko, NL 2003, 263). Durch eine gemeinsame Ausweisung bzw. Rückkehrentscheidung betreffend eine Familie wird jedoch nicht in das Familienleben der Fremden eingegriffen (VwGH 19.12.2012, 2012/22/0221; vergleiche EGMR 09.10.2003, Fall Slivenko, NL 2003, 263).

Soweit Kinder von einer Ausweisung betroffen sind, sind nach der Judikatur des EGMR die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen. Maßgebliche Bedeutung hat der EGMR dabei den Fragen beigemessen, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden (VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0070 mwN).

Der Judikatur des VwGH folgend ist darauf Bedacht zu nehmen, dass ein Kind grundsätzlich Anspruch auf verlässliche Kontakte zu beiden Elternteilen hat (VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282, mwN). Im Falle einer Rückkehrentscheidung sind die Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen. Maßgebliche Bedeutung kommt hinsichtlich der Beurteilung des Kriteriums der Bindungen zum Heimatstaat nach § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG 2014 dabei den Fragen zu, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden (VwGH 25.04.2019, Ra 2018/22/0251).Der Judikatur des VwGH folgend ist darauf Bedacht zu nehmen, dass ein Kind grundsätzlich Anspruch auf verlässliche Kontakte zu beiden Elternteilen hat (VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282, mwN). Im Falle einer Rückkehrentscheidung sind die Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen. Maßgebliche Bedeutung kommt hinsichtlich der Beurteilung des Kriteriums der Bindungen zum Heimatstaat nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG 2014 dabei den Fragen zu, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden (VwGH 25.04.2019, Ra 2018/22/0251).

Führt die Überprüfung des Kriteriums nach § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG 2014 zu dem Ergebnis, dass eine Minderjährige zum Heimatland keine oder nur mehr äußerst geringe Bindungen aufweist, wird das - vorausgesetzt, sie ist unbescholten und hat in Österreich einen ausreichenden Grad an Integration erreicht - in der Regel dafür sprechen, ihr den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen, und zwar jedenfalls dann, wenn nicht - in zumutbarer Weise - erwartet werden kann, dass sie sich im Falle einer Rückführung an die Verhältnisse im Heimatland, etwa das Erlernen der dortigen Sprache, den Aufbau neuer Kontakte, die Fortsetzung einer begonnenen Ausbildung, usw., wieder anpassen. In einem solchen Fall kommt auch bei einer verhältnismäßig kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich den fehlenden Bindungen der Minderjährigen zum Heimatstaat im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung großes Gewicht zu (VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0070). Um von einem - für die Abwägungsentscheidung relevanten - Grad an Integration (§ 9 Abs. 2 Z 4 BFA-VG 2014) ausgehen zu können, muss sich die Minderjährige während ihrer Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet bereits soweit integriert haben, dass aus dem Blickwinkel des Kindeswohles mehr für den Verbleib im Bundesgebiet als für die Rückkehr in den Herkunftsstaat spricht, und dieses private Interesse mit dem öffentlichen Interesse eines friedlichen Zusammenlebens von Menschen unterschiedlicher Herkunft und damit des Zusammenhalts der Gesellschaft in Österreich korreliert. Aus der Sicht der Minderjährigen bedeutet dies vor allem, dass sie sich gute Kenntnisse der deutschen Sprache aneignen, ihre Aus- und/oder Weiterbildung entsprechend dem vorhandenen Bildungsangebot wahrnehmen und sich mit dem sozialen und kulturellen Leben in Österreich vertraut machen, um - je nach Alter fortschreitend - am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich teilnehmen zu können (VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0070). Führt die Überprüfung des Kriteriums nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG 2014 zu dem Ergebnis, dass eine Minderjährige zum Heimatland keine oder nur mehr äußerst geringe Bindungen aufweist, wird das - vorausgesetzt, sie ist unbescholten und hat in Österreich einen ausreichenden Grad an Integration erreicht - in der Regel dafür sprechen, ihr den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen, und zwar jedenfalls dann, wenn nicht - in zumutbarer Weise - erwartet werden kann, dass sie sich im Falle einer Rückführung an die Verhältnisse im Heimatland, etwa das Erlernen der dortigen Sprache, den Aufbau neuer Kontakte, die Fortsetzung einer begonnenen Ausbildung, usw., wieder anpassen. In einem solchen Fall kommt auch bei einer verhältnismäßig kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich den fehlenden Bindungen der Minderjährigen zum Heimatstaat im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung großes Gewicht zu (VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0070). Um von einem - für die Abwägungsentscheidung relevanten - Grad an Integration (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 4, BFA-VG 2014) ausgehen zu können, muss sich die Minderjährige während ihrer Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet bereits soweit integriert haben, dass aus dem Blickwinkel des Kindeswohles mehr für den Verbleib im Bundesgebiet als für die Rückkehr in den Herkunftsstaat spricht, und dieses private Interesse mit dem öffentlichen Interesse eines friedlichen Zusammenlebens von Menschen unterschiedlicher Herkunft und damit des Zusammenhalts der Gesellschaft in Österreich korreliert. Aus der Sicht der Minderjährigen bedeutet dies vor allem, dass sie sich gute Kenntnisse der deutschen Sprache aneignen, ihre Aus- und/oder Weiterbildung entsprechend dem vorhandenen Bildungsangebot wahrnehmen und sich mit dem sozialen und kulturellen Leben in Österreich vertraut machen, um - je nach Alter fortschreitend - am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich teilnehmen zu können (VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0070).

Der Schutz des durch Art 8 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens wäre nicht dadurch gemindert, dass der Mutter nicht (mehr) die Obsorge über ihre (minderjährigen) Kinder zukommt. Maßgeblich ist vielmehr das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und die Intensität der Beziehung (VfGH 28.02.2012, B1644/10). Der Schutz des durch Artikel 8, EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens wäre nicht dadurch gemindert, dass der Mutter nicht (mehr) die Obsorge über ihre (minderjährigen) Kinder zukommt. Maßgeblich ist vielmehr das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und die Intensität der Beziehung (VfGH 28.02.2012, B1644/10).

Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.6.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.6.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Der Rechtsprechung der Gerichtshöfe folgend, werden integrationsbegründende Umstände gemindert, wenn sie zu einem Zeitpunkt entstanden sind, zu dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste und somit nicht damit rechnen durfte, dauerhaft in Österreich bleiben zu können. Der VfGH hat jedoch auch darauf hingewiesen, dass einem Minderjährigen, der seine Eltern nach Österreich begleitete, dies nicht in jenem Maße zugerechnet werden kann wie seinen Obsorgeberechtigten. Bei der Gesamtabwägung kommt diesem Umstand daher bei solchen Minderjährigen im Vergleich zu anderen Kriterien weniger Gewicht zu (VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0070; VfGH 15.12.2011, U760/11 ua; VfGH 10.03.2011, B1565/10 ua). In der Entscheidung des VfGH vom 07.10.2010, B950-954/10-08, wurde unter Bezugnahme auf das mangelnde Verschulden der Beschwerdeführer an der siebenjährigen Verfahrensdauer festgehalten, dass die belangte Behörde bei ihrer Interessenabwägung zusätzlich stärker gewichten hätte müssen, dass die minderjährigen Beschwerdeführer den Großteil ihres Lebens in Österreich verbracht haben, sich mitten in ihrer Schulausbildung befanden und sich hier sowohl schulisch als auch gesellschaftlich sehr gut integriert haben. Insbesondere hätte die belangte Behörde nicht berücksichtigt, dass – anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte – in diesem Fall die Integration der Beschwerdeführer während ihres einzigen Asylverfahrens, welches sieben Jahre dauerte, erfolgte.

Allfällige ungünstigere Entwicklungsmöglichkeiten im Ausland begründen für sich allein noch keine Gefährdung des Kindeswohls, vor allem dann, wenn die Familie von dort stammt (OGH 08.07.2003, Zl. 4 Ob 146/03d). Zudem gehören die Eltern und deren sozioökonomischen Verhältnisse grundsätzlich zum Schicksal und Lebensrisiko eines Kindes (ibid.).

3.1.4. Die BF hält sich seit über XXXX Jahren, mit Ausnahme eines etwa XXXX dauernden Aufenthalts in XXXX , im Bundesgebiet auf. Sie lebt im gemeinsamen Haushalt mit ihren Eltern XXXX alias XXXX und XXXX sowie mit ihrer Schwester XXXX und ihren beiden Brüdern XXXX und XXXX .3.1.4. Die BF hält sich seit über römisch 40 Jahren, mit Ausnahme eines etwa römisch 40 dauernden Aufenthalts in römisch 40 , im Bundesgebiet auf. Sie lebt im gemeinsamen Haushalt mit ihren Eltern römisch 40 alias römisch 40 und römisch 40 sowie mit ihrer Schwester römisch 40 und ihren beiden Brüdern römisch 40 und römisch 40 .

Bei einem über XXXX Jahre dauernden Aufenthalt ist im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung eine Rückkehrentscheidung nur dann verhältnismäßig, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial oder beruflich zu integrieren (vgl. etwa VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253). Aufgrund ihres langjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet ist im gegenständlichen Fall von dem Vorliegen einer Integration auszugehen. Die BF spricht fließend Deutsch und wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht ausschließlich in deutscher Sprache einvernommen. Sie pflegt intensive Freundschaften zu Schulfreundinnen.Bei einem über römisch 40 Jahre dauernden Aufenthalt ist im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung eine Rückkehrentscheidung nur dann verhältnismäßig, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial oder beruflich zu integrieren vergleiche etwa VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253). Aufgrund ihres langjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet ist im gegenständlichen Fall von dem Vorliegen einer Integration auszugehen. Die BF spricht fließend Deutsch und wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht ausschließlich in deutscher Sprache einvernommen. Sie pflegt intensive Freundschaften zu Schulfreundinnen.

Sie hat einen nicht unbeträchtlichen sowie prägenden Teil ihres Lebens im Bundesgebiet verbracht.

Weiters hat die BF ihre gesamte bisherigen Schulbildung in Österreich absolviert und besuchte zuletzt die dritte Klasse einer Mittelschule (7. Schulstufe).

Der vorgelegten Stellungnahme der Klassenlehrerin der BF ist zu entnehmen, dass sie eine erfolgreiche schulische Integration aufweist.

Nach einer Gesamtbetrachtung ist im gegenständlichen Fall nicht davon auszugehen, dass die BF ihre in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial zu integrieren. Es kann von einem hohen Integrationsgrad mit ausreichendem Potential, diesen noch weiter voranzutreiben, ausgegangen werden.

Zudem befindet sich die BF mit einem Alter XXXX nach der Rechtsprechung der Höchstgerichte nicht mehr in einem anpassungsfähigen Alter, das regelmäßig zwischen sieben und elf Jahren angenommen wird.Zudem befindet sich die BF mit einem Alter römisch 40 nach der Rechtsprechung der Höchstgerichte nicht mehr in einem anpassungsfähigen Alter, das regelmäßig zwischen sieben und elf Jahren angenommen wird.

Weiters wurde mit Erkenntnissen des BVwG vom XXXX ihren Geschwistern der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung Plus“ für eine Dauer von zwölf Monaten erteilt sowie auch ihren Eltern mit Erkenntnissen zu XXXX und XXXX der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ gewährt. Im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung ist eine Trennung der BF von ihrer Kernfamilie gegenwärtig nicht zumutbar und würde dem Kindeswohl widersprechen.Weiters wurde mit Erkenntnissen des BVwG vom römisch 40 ihren Geschwistern der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung Plus“ für eine Dauer von zwölf Monaten erteilt sowie auch ihren Eltern mit Erkenntnissen zu römisch 40 und römisch 40 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ gewährt. Im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung ist eine Trennung der BF von ihrer Kernfamilie gegenwärtig nicht zumutbar und würde dem Kindeswohl widersprechen.

Es wird hierbei nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt. Im vorliegenden Fall überwiegen jedoch die privaten Interessen der BF angesichts der erwähnten Umstände in ihrer Gesamtheit die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens. Eine Rückkehrentscheidung gegen die BF würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig erweisen. Aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung unter Berücksichtigung der besonderen Umstände dieses Beschwerdefalles ist eine Rückkehrentscheidung gegen die BF somit unzulässig.

Nach einer Einzelfallbeurteilung ist davon auszugehen, dass eine drohende Verletzung des Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind. Nach § 9 Abs. 3 BFA-VG ist daher festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen die BF auf Dauer unzulässig ist.Nach einer Einzelfallbeurteilung ist davon auszugehen, dass eine drohende Verletzung des Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind. Nach Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist daher festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen die BF auf Dauer unzulässig ist.

3.1.5. Gem. § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gem. § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gem. § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 leg.cit. vor, ist gem. § 55 Abs. 2 AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.3.1.5. Gem. Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gem. Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd. Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gem. Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, leg.cit. vor, ist gem. Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.

Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist gemäß § 9 Abs. 4 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017 idgF, erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist gemäß Paragraph 9, Absatz 4, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, idgF, erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige

1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 vorlegt, 1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß Paragraph 11, vorlegt,

2. einen gleichwertigen Nachweis gemäß § 11 Abs. 4 über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt, 2. einen gleichwertigen Nachweis gemäß Paragraph 11, Absatz 4, über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt,

3. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht, 3. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,

4. einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt oder 4. einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt oder

5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung - Künstler" gemäß § 43a NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen. 5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung - Künstler" gemäß Paragraph 43 a, NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Kunstförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1988,, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.

Das Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist gemäß § 10 Abs. 2 IntG erfüllt, wenn der DrittstaatsangehörigeDas Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist gemäß Paragraph 10, Absatz 2, IntG erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige

1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 12 vorlegt,1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß Paragraph 12, vorlegt,

2. einen gleichwertigen Nachweis gemäß § 12 Abs. 4 über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt, 2. einen gleichwertigen Nachweis gemäß Paragraph 12, Absatz 4, über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt,

3. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (§ 3 Abs. 3 Schulorganisationsgesetz (SchOG), BGBl. Nr. 242/1962) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat, 3. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (Paragraph 3, Absatz 3, Schulorganisationsgesetz (SchOG), Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat,

4. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (§ 3 Abs. 4 SchOG) besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist, 4. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (Paragraph 3, Absatz 4, SchOG) besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist,

5. einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach „Deutsch“ positiv abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach „Deutsch“ auf dem Niveau der 9. Schulstufe positiv abgeschlossen hat oder eine positive Beurteilung im Prüfungsgebiet „Deutsch – Kommunikation und Gesellschaft“ im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung gemäß Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 72/2012 nachweist, 5. einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach „Deutsch“ positiv abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach „Deutsch“ auf dem Niveau der 9. Schulstufe positiv abgeschlossen hat oder eine positive Beurteilung im Prüfungsgebiet „Deutsch – Kommunikation und Gesellschaft“ im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung gemäß Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2012, nachweist,

6. einen positiven Abschluss im Unterrichtsfach „Deutsch“ nach zumindest vierjährigem Unterricht in der deutschen Sprache an einer ausländischen Sekundarschule nachweist,

7. über eine Lehrabschlussprüfung gemäß dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, oder eine Facharbeiterprüfung gemäß den Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzen der Länder verfügt oder 7. über eine Lehrabschlussprüfung gemäß dem Berufsausbildungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, oder eine Facharbeiterprüfung gemäß den Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzen der Länder verfügt oder

8. mindestens zwei Jahre an einer postsekundären Bildungseinrichtung inskribiert war, ein Studienfach mit Unterrichtssprache Deutsch belegt hat und in diesem einen entsprechenden Studienerfolg im Umfang von mindestens 32 ECTS-Anrechnungspunkten (16 Semesterstunden) nachweist bzw. über einen entsprechenden postsekundären Studienabschluss verfügt.

Gemäß § 81 Abs. 36 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) idgF gilt das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2017 vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017 erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren. Gemäß Paragraph 81, Absatz 36, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) idgF gilt das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren.

Der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" unterscheidet sich von der "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß § 54 Abs. 1 AsylG 2005 nur in Bezug auf die Berechtigung zur Ausübung von Erwerbstätigkeiten, und zwar dahin, dass die "Aufenthaltsberechtigung" insoweit weniger Rechte einräumt. Statt wie bei der "Aufenthaltsberechtigung plus", die einen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt iSd § 17 AuslBG vermittelt, besteht nämlich für die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit das Erfordernis einer Berechtigung nach dem AuslBG. Der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" unterscheidet sich von der "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß Paragraph 54, Absatz eins, AsylG 2005 nur in Bezug auf die Berechtigung zur Ausübung von Erwerbstätigkeiten, und zwar dahin, dass die "Aufenthaltsberechtigung" insoweit weniger Rechte einräumt. Statt wie bei der "Aufenthaltsberechtigung plus", die einen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt iSd Paragraph 17, AuslBG vermittelt, besteht nämlich für die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit das Erfordernis einer Berechtigung nach dem AuslBG.

Gemäß § 54 Abs. 2 AsylG 2005 sind Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Gemäß Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 sind Aufenthaltstitel gemäß Absatz eins, für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.

Mit Erkenntnis vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0203, betonte der Verwaltungsgerichtshof, dass hinsichtlich der Beurteilung der Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG (nunmehr §§ 9 ff Integrationsgesetz) eine formalistische Sichtweise anzuwenden sei und die Vorlage eines der in § 9 der Integrationsvereinbarungs-Verordnung (aF) aufgezählten Zertifikate nicht im Rahmen der freien Beweiswürdigung ersetzt werden könne.Mit Erkenntnis vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0203, betonte der Verwaltungsgerichtshof, dass hinsichtlich der Beurteilung der Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG (nunmehr Paragraphen 9, ff Integrationsgesetz) eine formalistische Sichtweise anzuwenden sei und die Vorlage eines der in Paragraph 9, der Integrationsvereinbarungs-Verordnung (aF) aufgezählten Zertifikate nicht im Rahmen der freien Beweiswürdigung ersetzt werden könne.

3.1.5.1. Die BF besuchte die letzten XXXX Jahre eine Pflichtschule in Österreich. 3.1.5.1. Die BF besuchte die letzten römisch 40 Jahre eine Pflichtschule in Österreich.

Sie wiederholte die dritte Schulstufe und besuchte daher im Schuljahr XXXX die dritte Klasse einer Mittelschule (7. Schulstufe). Für dieses Schuljahr legte sie eine XXXX vor, der eine positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ zu entnehmen ist.Sie wiederholte die dritte Schulstufe und besuchte daher im Schuljahr römisch 40 die dritte Klasse einer Mittelschule (7. Schulstufe). Für dieses Schuljahr legte sie eine römisch 40 vor, der eine positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ zu entnehmen ist.

Damit erfüllt sie gemäß § 10 Abs. 2 Z 4 IntG das Modul 2 der Integrationsvereinbarung. Da die Erfüllung des Moduls 2 gemäß § 9 Abs. 4 letzter Satz IntG das Modul 1 beinhaltet, erfüllt die BF auch das Modul 1 der Integrationsvereinbarung. Die Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung plus“ sind daher erfüllt.Damit erfüllt sie gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 4, IntG das Modul 2 der Integrationsvereinbarung. Da die Erfüllung des Moduls 2 gemäß Paragraph 9, Absatz 4, letzter Satz IntG das Modul 1 beinhaltet, erfüllt die BF auch das Modul 1 der Integrationsvereinbarung. Die Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung plus“ sind daher erfüllt.

Das BFA hat der BF den Aufenthaltstitel gemäß § 58 Abs. 7 AsylG auszufolgen, welcher gemäß § 54 Abs. 2 AsylG 2005 für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen ist. Die BF hat gemäß § 58 Abs. 11 AsylG 2005 hieran mitzuwirken. Das BFA hat der BF den Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 58, Absatz 7, AsylG auszufolgen, welcher gemäß Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen ist. Die BF hat gemäß Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 hieran mitzuwirken.

3.1.6. Zu den Spruchpunkten III. und IV. des angefochtenen Bescheides 3.1.6. Zu den Spruchpunkten römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides

Aufgrund der Feststellung, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, sind die darauf aufbauenden Spruchpunkte III. und IV. ersatzlos zu beheben.Aufgrund der Feststellung, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, sind die darauf aufbauenden Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. ersatzlos zu beheben.

3.2. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall konnte sich daher das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. - entgegen dem Beschwerdeantrag auf Zulassung der ordentlichen Revision - auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall konnte sich daher das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. - entgegen dem Beschwerdeantrag auf Zulassung der ordentlichen Revision - auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Es ist somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Aufenthaltsberechtigung plus Aufenthaltsdauer ersatzlose Teilbehebung Gesamtbetrachtung Integration Integrationsvereinbarung Interessenabwägung Kindeswohl öffentliche Interessen Privat- und Familienleben Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W277.2206498.2.00

Im RIS seit

01.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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