Entscheidungsdatum
18.08.2026Norm
AsylG 2005 §55 Abs2Spruch
,
W277 2206491-2/42E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a ESCHLBÖCK, MBA, über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a ESCHLBÖCK, MBA, über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass die Rückkehrentscheidung gegen XXXX auf Dauer unzulässig ist. römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass die Rückkehrentscheidung gegen römisch 40 auf Dauer unzulässig ist.
Gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 wird XXXX eine „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.Gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 wird römisch 40 eine „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
II. Der Spruchpunkte III. und IV. es Bescheides zu Zl. XXXX werden ersatzlos behoben. römisch zwei. Der Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. es Bescheides zu Zl. römisch 40 werden ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin (BF) reiste im XXXX mit XXXX alias XXXX , geb. am XXXX , sowie den drei minderjährigen Kindern XXXX unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. 1. Die Beschwerdeführerin (BF) reiste im römisch 40 mit römisch 40 alias römisch 40 , geb. am römisch 40 , sowie den drei minderjährigen Kindern römisch 40 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz.
1.1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist.1.1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist.
1.2. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom XXXX als unbegründet ab. 1.2. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom römisch 40 als unbegründet ab.
1.2.1. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.
2. Am XXXX , verbessert am XXXX , stellte die BF einen Antrag gemäß § 55 AsylG 2005 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK.2. Am römisch 40 , verbessert am römisch 40 , stellte die BF einen Antrag gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK.
2.1. Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme am XXXX vor der belangten Behörde gab sie an, sich in psychiatrischer Behandlung zu befinden, da sie unter Panikattacken leide. Diese seien früher häufiger aufgetreten, es gehe ihr jedoch aktuell besser. Sie nehme regelmäßig das Medikament XXXX ein. 2.1. Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme am römisch 40 vor der belangten Behörde gab sie an, sich in psychiatrischer Behandlung zu befinden, da sie unter Panikattacken leide. Diese seien früher häufiger aufgetreten, es gehe ihr jedoch aktuell besser. Sie nehme regelmäßig das Medikament römisch 40 ein.
2.2. Befragt nach den Gründen zu ihrer Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gab die BF an, dass ihre Kinder in Österreich integriert seien. XXXX hätten bereits die deutsche Sprache erlernt. Wenn die BF in Österreich ein Aufenthaltsrecht bekäme, könne sie einer beruflichen Tätigkeit nachgehen.2.2. Befragt nach den Gründen zu ihrer Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gab die BF an, dass ihre Kinder in Österreich integriert seien. römisch 40 hätten bereits die deutsche Sprache erlernt. Wenn die BF in Österreich ein Aufenthaltsrecht bekäme, könne sie einer beruflichen Tätigkeit nachgehen.
2.3. Die BF sei in XXXX geboren und habe im Herkunftsland in XXXX gelebt. Bis zu ihrer Eheschließung habe sie bei ihrer Mutter in XXXX gelebt.2.3. Die BF sei in römisch 40 geboren und habe im Herkunftsland in römisch 40 gelebt. Bis zu ihrer Eheschließung habe sie bei ihrer Mutter in römisch 40 gelebt.
Ihre Mutter, ihre beiden Schwestern und beide Brüder, zu denen sie fernmündlichen Kontakt pflege, würden in XXXX leben. Ihre Mutter, ihre beiden Schwestern und beide Brüder, zu denen sie fernmündlichen Kontakt pflege, würden in römisch 40 leben.
2.4. Im Bundesgebiet lebe die BF mit ihrem Ehemann und den vier Kindern im gemeinsamen Haushalt und sei vorwiegend mit der Kinderbetreuung beschäftigt. Sie bringe ihren Töchtern das Kochen und Putzen bei.
Sie habe Schwierigkeiten, einen Deutschkurs zu besuchen, da sie kein Aufenthaltsrecht in Österreich habe und könne sich daher nicht sprachlich integrieren. Auch könne sie nicht mit ihrem Ehemann gemeinsam einen Deutschkurs besuchen, da ihre Kinder dann ohne Betreuung wären. Sie habe weder eine Deutschprüfung noch eine Ausbildung absolviert. Sie habe jedoch in einem Frauenverein versucht, die deutsche Sprache zu lernen. Mit ihren Kindern unterhalte sie sich in der XXXX Sprache.Sie habe Schwierigkeiten, einen Deutschkurs zu besuchen, da sie kein Aufenthaltsrecht in Österreich habe und könne sich daher nicht sprachlich integrieren. Auch könne sie nicht mit ihrem Ehemann gemeinsam einen Deutschkurs besuchen, da ihre Kinder dann ohne Betreuung wären. Sie habe weder eine Deutschprüfung noch eine Ausbildung absolviert. Sie habe jedoch in einem Frauenverein versucht, die deutsche Sprache zu lernen. Mit ihren Kindern unterhalte sie sich in der römisch 40 Sprache.
Sie habe in Österreich russische, tschetschenische und österreichische Freunde, mit denen sie Tee trinken und im Park spazieren gehe.
Sie sei bislang noch nie einer beruflichen Tätigkeit nachgegangen, da sie geheiratet und sich anschließend um ihre Kinder gekümmert habe. Ihren Lebensunterhalt finanziere sie durch Unterstützungsleistungen der XXXX . Sollte sie ein Aufenthaltsrecht bekommen, würde sie Deutsch lernen und einem Beruf als Reinigungskraft nachgehen. Sie sei bislang noch nie einer beruflichen Tätigkeit nachgegangen, da sie geheiratet und sich anschließend um ihre Kinder gekümmert habe. Ihren Lebensunterhalt finanziere sie durch Unterstützungsleistungen der römisch 40 . Sollte sie ein Aufenthaltsrecht bekommen, würde sie Deutsch lernen und einem Beruf als Reinigungskraft nachgehen.
2.5. Ihre Kinder würden im Bundesgebiet die Schule besuchen. Ihre Töchter hätten viele XXXX Freundinnen. Ihre Söhne seien sportlich und würden sich für Boxen und Fußball interessieren.2.5. Ihre Kinder würden im Bundesgebiet die Schule besuchen. Ihre Töchter hätten viele römisch 40 Freundinnen. Ihre Söhne seien sportlich und würden sich für Boxen und Fußball interessieren.
2.6. Abschließend befragt danach, was sie im Falle einer Rückkehr in ihre Heimat befürchte, gab sie an, dass sie fürchte, ihr Mann könne in den Krieg der Russischen Föderation gegen die Ukraine einberufen werden. Sie müsse diesfalls allein mit den Kindern zurechtkommen und würde das nicht schaffen können.
3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom XXXX gemäß § 55 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt III.) und ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 2005 die Frist für ihre freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.). 3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom römisch 40 gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.) und ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 2005 die Frist für ihre freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).
3.1. Die belangte Behörde stellte im Wesentlichen fest, dass die BF namens XXXX , geboren am XXXX in der Russischen Föderation, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation sowie eine Angehörige der XXXX Volksgruppe muslimischen Glaubens sei. Ihre Identität hätte aufgrund der Vorlage eines Reisepasses im Original festgestellt werden können.3.1. Die belangte Behörde stellte im Wesentlichen fest, dass die BF namens römisch 40 , geboren am römisch 40 in der Russischen Föderation, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation sowie eine Angehörige der römisch 40 Volksgruppe muslimischen Glaubens sei. Ihre Identität hätte aufgrund der Vorlage eines Reisepasses im Original festgestellt werden können.
Die BF habe sich bis XXXX durchgehend in XXXX aufgehalten und habe dort XXXX Jahre lang eine Schule besucht. Sie sei nie berufstätig gewesen. Die BF habe sich bis römisch 40 durchgehend in römisch 40 aufgehalten und habe dort römisch 40 Jahre lang eine Schule besucht. Sie sei nie berufstätig gewesen.
Sie beherrsche die tschetschenische und die russische Sprache.
3.2. Die BF sei in Österreich nicht integriert. Einen Deutschkurs habe sie bis dato nicht besucht und beherrsche die deutsche Sprache nicht. Vor dem Hintergrund ihrer mangelnden Deutschkenntnisse sei es nicht glaubhaft, dass sie österreichische Freunde habe.
Die BF sei in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig.
Sie gehe keiner Freizeitaktivität nach, sondern beschränke sich auf Kinderbetreuung und Haushaltsführung.
Im Bundesgebiet sei sie unbescholten.
3.3. Sie sei illegal in das Bundesgebiet eingereist und habe einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Sie befinde sich illegal im Bundesgebiet und missachte seither ihre Ausreiseverpflichtung.
3.4. Mit ihrem Ehemann und ihren vier Kindern lebe sie in Österreich im gemeinsamen Haushalt.
Da gegen all ihre Familienangehörigen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen werde, liege kein Eingriff in ihr Familienleben vor.
Die BF sei in der Russischen Föderation geboren und dort sozialisiert worden. Sie habe ebendort eine Schule besucht und den Großteil ihres Lebens in ihrem Herkunftsland verbracht.
In der Russischen Föderation habe sie eine ausreichende Grundlage für eine Rückkehr und könne sich ebendort wieder integrieren. Ein erwähnenswertes privates Netz in Österreich bestehe hingegen nicht.
3.5. In der rechtlichen Beurteilung wurde ausgeführt, dass kein Eingriff in ihr Familienleben vorliege, da gegen ihren Ehemann und ihre vier Kinder ebenso eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen werde. Ein schützenswertes Familienleben in Österreich habe sie daher nicht und ein Eingriff in das Familienleben gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK könne somit nicht vorliegen. 3.5. In der rechtlichen Beurteilung wurde ausgeführt, dass kein Eingriff in ihr Familienleben vorliege, da gegen ihren Ehemann und ihre vier Kinder ebenso eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen werde. Ein schützenswertes Familienleben in Österreich habe sie daher nicht und ein Eingriff in das Familienleben gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK könne somit nicht vorliegen.
Die BF befinde sich seit XXXX Jahren im Bundesgebiet, aber habe sich in diesem Zeitraum weder besonders integriert, noch ein schützenswertes Privatleben aufbauen können. Ihre lange Aufenthaltsdauer beruhe lediglich darauf, dass sie ihrer Ausreiseverpflichtung nicht Folge geleistet habe. Sie sei seit sechs Jahren illegal in Österreich und missachte seither Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen. Trotz XXXX Aufenthalt in Österreich habe sie keine nennenswerten Deutschkenntnisse, keinen Deutschkurs besucht und auch kein glaubhaftes Interesse am Erlernen der deutschen Sprache. Sie sei nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen und sei auf staatliche Unterstützungsmaßnahmen angewiesen. Sie habe weder eine qualifizierte Ausbildung noch sonstige Maßnahmen ergriffen, um ihre beruflichen Aussichten zu verbessern oder sich am Arbeitsmarkt zu integrieren. Auch sonst seien keine integrativen Schritte gesetzt worden. Die BF befinde sich seit römisch 40 Jahren im Bundesgebiet, aber habe sich in diesem Zeitraum weder besonders integriert, noch ein schützenswertes Privatleben aufbauen können. Ihre lange Aufenthaltsdauer beruhe lediglich darauf, dass sie ihrer Ausreiseverpflichtung nicht Folge geleistet habe. Sie sei seit sechs Jahren illegal in Österreich und missachte seither Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen. Trotz römisch 40 Aufenthalt in Österreich habe sie keine nennenswerten Deutschkenntnisse, keinen Deutschkurs besucht und auch kein glaubhaftes Interesse am Erlernen der deutschen Sprache. Sie sei nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen und sei auf staatliche Unterstützungsmaßnahmen angewiesen. Sie habe weder eine qualifizierte Ausbildung noch sonstige Maßnahmen ergriffen, um ihre beruflichen Aussichten zu verbessern oder sich am Arbeitsmarkt zu integrieren. Auch sonst seien keine integrativen Schritte gesetzt worden.
Ihr Privatleben bestehe aus ihrer Familie und oberflächlichen Bekanntschaften. Ein schützenswertes Privatleben habe daher ebenfalls nicht festgestellt werden können. Hingegen sei seine Bindung zu ihrem Heimatort als deutlich größer anzusehen. Sie habe zur Russischen Föderation einen größeren Bezug und könne sich und ihre Familie problemlos wieder in die dortige Gesellschaft eingliedern. Sie unterhalte sich mit ihren Kindern in der XXXX Sprache. Weiters wurde folgendes hierzu ausgeführt: „Darüber hinaus sprechen Sie sowohl die russische als auch die tschetschenische Sprache, verfügen in Ihrem Heimatland weiterhin über ein Haus und zahlreiche Familienangehörige, sind weiterhin gläubige Muslima und leben weiterhin die Kultur, Religion und Werte Ihres Heimatlandes aus. Dies kann insofern untermauert werden, als dass Sie mit Ihren Kindern ausschließlich XXXX sprechen, mit Ihren Kindern gemeinsam beten und Ihre Töchtern bereits in jungen Jahren zum Erlernen XXXX Speisen und zum Putzen bewegen. Abgesehen davon möchten Sie nicht, dass Ihre Töchter abends außerhalb Ihrer Unterkunft Zeit verbringen und hätten ein Problem damit, wenn Ihre Töchter eine Beziehung mit einem nicht-muslimischen Mann führen würden.“Ihr Privatleben bestehe aus ihrer Familie und oberflächlichen Bekanntschaften. Ein schützenswertes Privatleben habe daher ebenfalls nicht festgestellt werden können. Hingegen sei seine Bindung zu ihrem Heimatort als deutlich größer anzusehen. Sie habe zur Russischen Föderation einen größeren Bezug und könne sich und ihre Familie problemlos wieder in die dortige Gesellschaft eingliedern. Sie unterhalte sich mit ihren Kindern in der römisch 40 Sprache. Weiters wurde folgendes hierzu ausgeführt: „Darüber hinaus sprechen Sie sowohl die russische als auch die tschetschenische Sprache, verfügen in Ihrem Heimatland weiterhin über ein Haus und zahlreiche Familienangehörige, sind weiterhin gläubige Muslima und leben weiterhin die Kultur, Religion und Werte Ihres Heimatlandes aus. Dies kann insofern untermauert werden, als dass Sie mit Ihren Kindern ausschließlich römisch 40 sprechen, mit Ihren Kindern gemeinsam beten und Ihre Töchtern bereits in jungen Jahren zum Erlernen römisch 40 Speisen und zum Putzen bewegen. Abgesehen davon möchten Sie nicht, dass Ihre Töchter abends außerhalb Ihrer Unterkunft Zeit verbringen und hätten ein Problem damit, wenn Ihre Töchter eine Beziehung mit einem nicht-muslimischen Mann führen würden.“
Der Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK sei im gegenständlichen Fall nach § 55 AsylG 2005 nicht zu erteilen. Die Abschiebung in die Russische Föderation sei zulässig, der BF drohe in ihrem Herkunftsland keine Gefahr, die gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme sprechen würden. In der Herkunftsregion der BF würden keine Kampfhandlungen stattfinden. Es sei unwahrscheinlich, dass ihr Ehemann eingezogen werden würde, da er den Militärdienst bisher nicht abgeleistet habe und daher nicht als Reservist dienen könne. Eine Teilmobilmachung bestehe zum Entscheidungszeitpunkt schon länger nicht mehr vor, zumal in XXXX ohnehin lediglich auf freiwillige Teilnahme an den Kampfhandlungen gesetzt werde. Der Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK sei im gegenständlichen Fall nach Paragraph 55, AsylG 2005 nicht zu erteilen. Die Abschiebung in die Russische Föderation sei zulässig, der BF drohe in ihrem Herkunftsland keine Gefahr, die gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme sprechen würden. In der Herkunftsregion der BF würden keine Kampfhandlungen stattfinden. Es sei unwahrscheinlich, dass ihr Ehemann eingezogen werden würde, da er den Militärdienst bisher nicht abgeleistet habe und daher nicht als Reservist dienen könne. Eine Teilmobilmachung bestehe zum Entscheidungszeitpunkt schon länger nicht mehr vor, zumal in römisch 40 ohnehin lediglich auf freiwillige Teilnahme an den Kampfhandlungen gesetzt werde.
4. Dagegen erhob die BF durch ihre rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht Beschwerde im vollen Umfang. Hierbei brachte sie im Wesentlichen vor, dass im gegenständlichen Fall zahlreiche auf Art. 8 EMRK gestützte Gründe für einen Verbleib in Österreich vorliegen würden. 4. Dagegen erhob die BF durch ihre rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht Beschwerde im vollen Umfang. Hierbei brachte sie im Wesentlichen vor, dass im gegenständlichen Fall zahlreiche auf Artikel 8, EMRK gestützte Gründe für einen Verbleib in Österreich vorliegen würden.
So seien die BF und ihre im Bundesgebiet aufhältige Kernfamilie integriert. Sie hätten sich bemüht, sich sowohl sprachlich, als auch kulturell zu integrieren. Insbesondere ihre Kinder seien „quasi Österreicher“. Eine Abschiebung würde dieses stabile, integrierte Leben zerstören. Ebenso würden die Kinder aufgrund einer Rückkehr in eine unbekannte Umgebung stark belastet werden und aufgrund sprachlicher Unzulänglichkeiten erhebliche Nachteile in ihrem Fortkommen erfahren.
Aufgrund der langfristigen Aufenthaltsdauer von nunmehr XXXX Jahren bestehe eine enge Bindung an Österreich. Eine Rückkehr in die Russische Föderation würde zu erheblichen Gefahren für Leib und Leben sowie zu wirtschaftlichen Unsicherheiten und sozialer Isolation führen, die ein menschenwürdiges Leben erschweren würden. Aufgrund der langfristigen Aufenthaltsdauer von nunmehr römisch 40 Jahren bestehe eine enge Bindung an Österreich. Eine Rückkehr in die Russische Föderation würde zu erheblichen Gefahren für Leib und Leben sowie zu wirtschaftlichen Unsicherheiten und sozialer Isolation führen, die ein menschenwürdiges Leben erschweren würden.
Insbesondere die Kinder der BF hätten den Großteil ihres Lebens in Österreich verbracht und würde eine Abschiebung dieses stabile, integrierte Leben zerstören. Eine zwangsweise „Mitrückkehr“ der Kinder der BF würde gravierend in die Rechte der Familie auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens eingreifen, da diese überwiegend von der österreichischen Lebensart geprägt sind und ständig sozialen Kontakt zu Gleichaltrigen in der Schule haben würden.
Der Umstand, dass die BF keiner legalen Tätigkeit nachgegangen sei, könne ihr nicht zum Nachteil gereicht werden, da dies aufgrund der Gesetze während eines Asylverfahrens versagt sei.
Eine Rückkehrentscheidung sei im gegenständlichen Fall unzulässig. Die belangte Behörde hätte daher von der Abschiebung in die Russische Föderation Abstand nehmen müssen.
5. Mit Stellungnahme vom XXXX führte die BF im Wesentlichen aus, dass die aktuellen Länderinformationen gegen eine geplante Abschiebung der BF sprechen würden. Die Lage in XXXX sei durch schwere Menschenrechtsverletzungen gekennzeichnet, welche kaum untersucht werden würden. Die Verantwortlichen würden Straflosigkeit genießen. Hinzu komme, dass die Sicherheitslage in der Russischen Föderation zunehmend als unberechenbar beschrieben werde. Es gebe zwar regionale Unterschiede, aber dennoch würden „in ganz Russland erhöhte Sicherheitsmaßnahmen“ gelten.5. Mit Stellungnahme vom römisch 40 führte die BF im Wesentlichen aus, dass die aktuellen Länderinformationen gegen eine geplante Abschiebung der BF sprechen würden. Die Lage in römisch 40 sei durch schwere Menschenrechtsverletzungen gekennzeichnet, welche kaum untersucht werden würden. Die Verantwortlichen würden Straflosigkeit genießen. Hinzu komme, dass die Sicherheitslage in der Russischen Föderation zunehmend als unberechenbar beschrieben werde. Es gebe zwar regionale Unterschiede, aber dennoch würden „in ganz Russland erhöhte Sicherheitsmaßnahmen“ gelten.
KADYROW würde Verwandte von Oppositionellen und Kritikern zwangsweise in den Krieg gegen die Ukraine schicken, wobei dies als kollektive Bestrafung betrachtet werden könne. Die Meinungsfreiheit sei dadurch massiv eingeschränkt und würden zum Aufhalten russischer Deserteure „Sperrtrupps“ eingesetzt werden, welche Gewalt anwenden würden.
Die Menschenrechtslage in der Russischen Föderation sei generell besorgniserregend, es komme zu Einschränkungen der Meinungs-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Kritiker und Oppositionelle seien Repressionen ausgesetzt. Ethnische und religiöse Minderheiten würden, ebenso wie LGBTQ-Personen, diskriminiert werden. Besonders in XXXX sei die Lage problematisch und es komme zu Entführungen, Folter sowie außergerichtlichen Tötungen. Auch die Armut sei besonders im Nordkaukasus besonders hoch. Schließlich gebe es Hinweise auf Zwangsrekrutierungen in XXXX . Rückkehrende Personen wären einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt. Daraus folge, dass eine Abschiebung des BF in die Russische Föderation mit einer gravierenden Gefahr für Leib und Leben einhergehen würde. Die Menschenrechtslage in der Russischen Föderation sei generell besorgniserregend, es komme zu Einschränkungen der Meinungs-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Kritiker und Oppositionelle seien Repressionen ausgesetzt. Ethnische und religiöse Minderheiten würden, ebenso wie LGBTQ-Personen, diskriminiert werden. Besonders in römisch 40 sei die Lage problematisch und es komme zu Entführungen, Folter sowie außergerichtlichen Tötungen. Auch die Armut sei besonders im Nordkaukasus besonders hoch. Schließlich gebe es Hinweise auf Zwangsrekrutierungen in römisch 40 . Rückkehrende Personen wären einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt. Daraus folge, dass eine Abschiebung des BF in die Russische Föderation mit einer gravierenden Gefahr für Leib und Leben einhergehen würde.
6. Mit Schriftsatz vom XXXX führte die BF durch ihre anwaltliche Vertretung aus, dass ihre Einvernahmefähigkeit in Frage stehe und dies einer Abklärung bedürfe. Es werde um Erstreckung zur Fortsetzung der Beweisaufnahme erbeten. 6. Mit Schriftsatz vom römisch 40 führte die BF durch ihre anwaltliche Vertretung aus, dass ihre Einvernahmefähigkeit in Frage stehe und dies einer Abklärung bedürfe. Es werde um Erstreckung zur Fortsetzung der Beweisaufnahme erbeten.
7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher XXXX alias XXXX sowie die minderjährigen XXXX und XXXX im Beisein ihrer Rechtsvertretung und unter Zuhilfenahme einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch teilnahmen. 7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher römisch 40 alias römisch 40 sowie die minderjährigen römisch 40 und römisch 40 im Beisein ihrer Rechtsvertretung und unter Zuhilfenahme einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch teilnahmen.
Die BF gab an, regelmäßig das Medikament XXXX einzunehmen und sich dadurch zurzeit sehr beeinträchtigt und nervös zu fühlen. Beantragt wurde, die BF erst in einer weiteren Verhandlung zu befragen, nachdem sie das Medikament unter ärztlicher Aufsicht abgesetzt habe bzw. eine ärztliche Bestätigung vorliege, die ihre Einvernahmefähigkeit trotz Einnahme des Medikaments bescheinige. Die BF wurde folglich am XXXX nicht zu ihren Beschwerdegründen befragt.Die BF gab an, regelmäßig das Medikament römisch 40 einzunehmen und sich dadurch zurzeit sehr beeinträchtigt und nervös zu fühlen. Beantragt wurde, die BF erst in einer weiteren Verhandlung zu befragen, nachdem sie das Medikament unter ärztlicher Aufsicht abgesetzt habe bzw. eine ärztliche Bestätigung vorliege, die ihre Einvernahmefähigkeit trotz Einnahme des Medikaments bescheinige. Die BF wurde folglich am römisch 40 nicht zu ihren Beschwerdegründen befragt.
8. Mit Schriftsatz vom XXXX legte die BF Jahreszeugnisse bzw. Schulnachrichten ihrer minderjährigen Kinder für die Schuljahre XXXX vor. 8. Mit Schriftsatz vom römisch 40 legte die BF Jahreszeugnisse bzw. Schulnachrichten ihrer minderjährigen Kinder für die Schuljahre römisch 40 vor.
9. Mit Beschluss vom XXXX wurde Frau XXXX in der gegenständlichen Beschwerdesache gemäß § 52 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG zur Sachverständigen aus dem Fachgebiet „Neurologie und Psychiatrie“ für die Erstellung eines Gutachtens bestellt und ihr die Beantwortung folgender Fragen bis XXXX aufgetragen:9. Mit Beschluss vom römisch 40 wurde Frau römisch 40 in der gegenständlichen Beschwerdesache gemäß Paragraph 52, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zur Sachverständigen aus dem Fachgebiet „Neurologie und Psychiatrie“ für die Erstellung eines Gutachtens bestellt und ihr die Beantwortung folgender Fragen bis römisch 40 aufgetragen:
„Ist die BF aus medizinischer Sicht verhandlungs- bzw. einvernahmefähig?
- Liegt eine neurologische Erkrankung vor? Wenn ja, ist diese angeboren?
- Liegt eine mentale Beeinträchtigung vor? Wenn ja, ist diese angeboren oder im Verlauf ihres Lebens entstanden?
- Muss die BF regelmäßig Medikamente einnehmen? Wenn ja, welche und wie lange?
- Sind Behandlungen erforderlich? Wenn ja, welche und wie lange? Ist nach den Behandlungen eine nachhaltige Verbesserung prognostizierbar? Wenn ja, in welchem Zeitraum?
- Handelt es sich hierbei um eine Behandlung, die erfahrungsgemäß ausschließlich in Österreich verfügbar ist?
- Wenn eine Erkrankung vorliegt: Ist die Möglichkeit einer Heilung ihrer Erkrankung gegeben?“
9.1. Mit Schreiben vom XXXX wurde vorgebracht, dass die BF im Zuge eines EEG-Termins eine Panikattacke erlitten hätte und trotz ihres Zustandes von der Ärztin weiterhin unter Druck gesetzt worden sei. Sie sei seit diesem Vorfall stark psychisch belastet und könne kaum schlafen. 9.1. Mit Schreiben vom römisch 40 wurde vorgebracht, dass die BF im Zuge eines EEG-Termins eine Panikattacke erlitten hätte und trotz ihres Zustandes von der Ärztin weiterhin unter Druck gesetzt worden sei. Sie sei seit diesem Vorfall stark psychisch belastet und könne kaum schlafen.
9.2. Mit psychiatrisch-neurologischer Stellungnahme vom XXXX , eingelangt am XXXX , führte Frau XXXX aus, dass die BF im Rahmen der Untersuchung verängstigt, zurückhaltend, verunsichert, in sich gekehrt und nur erschwert kontaktierbar wirke. Sie unterdrücke ihre Tränen, eine Neigung zum Weinen sei erkennbar. Blickkontakt sei kaum möglich. Sie zeige sich jedoch kooperativ und versuche alle Fragen zu beantworten. Auf eine bewusst provokante Fragestellung der Gutachterin hin, habe die BF überreagiert und sei nicht zum Weitermachen der Untersuchung zu bewegen gewesen. 9.2. Mit psychiatrisch-neurologischer Stellungnahme vom römisch 40 , eingelangt am römisch 40 , führte Frau römisch 40 aus, dass die BF im Rahmen der Untersuchung verängstigt, zurückhaltend, verunsichert, in sich gekehrt und nur erschwert kontaktierbar wirke. Sie unterdrücke ihre Tränen, eine Neigung zum Weinen sei erkennbar. Blickkontakt sei kaum möglich. Sie zeige sich jedoch kooperativ und versuche alle Fragen zu beantworten. Auf eine bewusst provokante Fragestellung der Gutachterin hin, habe die BF überreagiert und sei nicht zum Weitermachen der Untersuchung zu bewegen gewesen.
9.2.1. Die BF habe angegeben, sich keineswegs gesund zu fühlen und vor allem in belastenden Situationen oft das Bewusstsein zu verlieren. Man habe festgestellt, dass sie an einer „Traumastörung“ leide und sie befinde sich in psychiatrischer Behandlung. Sie leide unter Angst, Nervosität, Ein- und Durchschlafstörungen mit Alpträumen sowie Ohnmachtsanfällen. Die Ohnmachtsanfälle seien bereits in ihrer Heimat aufgetreten. Sie sei aufgrund ihres Zustandes nicht in der Lage, einen Deutschkurs zu besuchen, oder arbeiten zu gehen. Sie benötige sogar im Haushalt die Hilfe ihres Mannes. Trotz Einnahme des Medikaments XXXX fühle sie sich nervös, ängstlich, traurig und keineswegs belastbar. 9.2.1. Die BF habe angegeben, sich keineswegs gesund zu fühlen und vor allem in belastenden Situationen oft das Bewusstsein zu verlieren. Man habe festgestellt, dass sie an einer „Traumastörung“ leide und sie befinde sich in psychiatrischer Behandlung. Sie leide unter Angst, Nervosität, Ein- und Durchschlafstörungen mit Alpträumen sowie Ohnmachtsanfällen. Die Ohnmachtsanfälle seien bereits in ihrer Heimat aufgetreten. Sie sei aufgrund ihres Zustandes nicht in der Lage, einen Deutschkurs zu besuchen, oder arbeiten zu gehen. Sie benötige sogar im Haushalt die Hilfe ihres Mannes. Trotz Einnahme des Medikaments römisch 40 fühle sie sich nervös, ängstlich, traurig und keineswegs belastbar.
9.2.2. Nach ICD-10-Standards würden bei der BF eine dissoziative Störung (F44.88), eine rez. depressive Störung in gegenwärtig mittelgradiger Episode (F33.1), eine nichtorganische Insomnie (F51.0) sowie Albträume (F51.5) und eine vorbefundete komplexe posttraumatische Belastungsstörung (6B41 ICD-11) vorliegen.
9.2.3. In Beantwortung der ihr aufgetragenen Fragen führte sie aus:
Die BF sei gegenwärtig nicht vernehmungsfähig. Ihre psychische Belastbarkeit sei stark herabgesetzt, sodass bei einer Einvernahme mit einer erheblichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes zu rechnen wäre. Eine Wiederherstellung der Vernehmungsfähigkeit sei möglich, jedoch frühestens in zwei Jahren ab dem Untersuchungsdatum zu erwarten.
Es würden sich keine Hinweise auf eine angeborene oder erworbene neurologische Erkrankung ergeben.
Eine Intelligenzminderung oder Entwicklungsstörung liege nicht vor.
Die aktuelle Medikation sei indiziert und unter fachärztlicher Aufsicht noch zumindest sechs weitere Monate einzunehmen.
Die gegenwärtig in Anspruch genommene psychotherapeutische sowie psychiatrische Behandlung sei indiziert. Eine Besserung des Gesundheitszustandes sei möglich, jedoch nicht in absehbarer Zukunft zu erwarten.
Die von der BF in Anspruch genommene Behandlung entspreche den internationalen Standards und sei in den meisten Ländern der Welt, so auch in XXXX , möglich. Die genaue Qualität der Behandlungen in XXXX entziehe sich jedoch der Kenntnis der Gutachterin.Die von der BF in Anspruch genommene Behandlung entspreche den internationalen Standards und sei in den meisten Ländern der Welt, so auch in römisch 40 , möglich. Die genaue Qualität der Behandlungen in römisch 40 entziehe sich jedoch der Kenntnis der Gutachterin.
Eine Heilung sei prinzipiell möglich, jedoch sei diese aus heutiger Sicht, in Zusammenschau der Befunde mit der Lebensgeschichte bzw. -situation nicht wahrscheinlich.
9.3. Im Rahmen des Parteiengehörs wurde den Parteien mit Schreiben vom XXXX Gelegenheit gegeben, hierzu Stellung zu nehmen.9.3. Im Rahmen des Parteiengehörs wurde den Parteien mit Schreiben vom römisch 40 Gelegenheit gegeben, hierzu Stellung zu nehmen.
9.3.1. Innerhalb der eingeräumten Frist langten keine Stellungnahmen ein.
10. Mit Schriftsatz vom XXXX wurde Folgendes vorgelegt:10. Mit Schriftsatz vom römisch 40 wurde Folgendes vorgelegt:
- Jahreszeugnisse sowie Schulnachrichten der minderjährigen Söhne XXXX und XXXX für die Schuljahre XXXX sowie Schulnachrichten für das Schuljahr XXXX ,- Jahreszeugnisse sowie Schulnachrichten der minderjährigen Söhne römisch 40 und römisch 40 für die Schuljahre römisch 40 sowie Schulnachrichten für das Schuljahr römisch 40 ,
- im Verfahren bereits vorgelegte Jahreszeugnisse bzw. Schulnachrichten aller minderjährigen Kinder für die Schuljahre XXXX ,- im Verfahren bereits vorgelegte Jahreszeugnisse bzw. Schulnachrichten aller minderjährigen Kinder für die Schuljahre römisch 40 ,
- russische Heiratsurkunde und Übersetzung in Kopie,
- russische Geburtsurkunden der minderjährigen Kinder XXXX , XXXX und XXXX mit Übersetzung in Kopie,- russische Geburtsurkunden der minderjährigen Kinder römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 mit Übersetzung in Kopie,
- Geburtsurkunde sowie Auszug aus dem österreichischen Geburtseintrag des minderjährigen XXXX in Kopie,- Geburtsurkunde sowie Auszug aus dem österreichischen Geburtseintrag des minderjährigen römisch 40 in Kopie,
- Auszug aus dem ZMR betreffend den BF in Kopie,
- Arztbrief von Dr. XXXX , datiert mit XXXX , betreffend XXXX , welchem zu entnehmen ist, dass sie an einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) sowie nichtorganischer Insomnie leidet,- Arztbrief von Dr. römisch 40 , datiert mit römisch 40 , betreffend römisch 40 , welchem zu entnehmen ist, dass sie an einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) sowie nichtorganischer Insomnie leidet,
- Psychotherapeutische Stellungnahme von XXXX betreffend XXXX ,- Psychotherapeutische Stellungnahme von römisch 40 betreffend römisch 40 ,
- Unterstützungsschreiben, gezeichnet mit XXXX und XXXX sowie XXXX ,- Unterstützungsschreiben, gezeichnet mit römisch 40 und römisch 40 sowie römisch 40 ,
- Schreiben betreffend die Verrichtung ehrenamtlicher Tätigkeit des BF im XXXX vom XXXX ,- Schreiben betreffend die Verrichtung ehrenamtlicher Tätigkeit des BF im römisch 40 vom römisch 40 ,
- Stellungnahme der Mittelschule XXXX , betreffend XXXX ,- Stellungnahme der Mittelschule römisch 40 , betreffend römisch 40 ,
- Stellungnahme der Mittelschule XXXX , in welcher die erfolgreiche schulische Integration von XXXX angeführt wird,- Stellungnahme der Mittelschule römisch 40 , in welcher die erfolgreiche schulische Integration von römisch 40 angeführt wird,
- Schreiben des Klassenlehrers des minderjährigen Sohnes, XXXX ,- Schreiben des Klassenlehrers des minderjährigen Sohnes, römisch 40 ,
- Schreiben der Klassenlehrerin des minderjährigen Sohnes XXXX ,- Schreiben der Klassenlehrerin des minderjährigen Sohnes römisch 40 ,
- Schreiben des XXXX , welchem zu entnehmen ist, dass die minderjährigen Kinder der BF regelmäßig an Freizeit- und Bildungsprogrammen ebendort teilnehmen,- Schreiben des römisch 40 , welchem zu entnehmen ist, dass die minderjährigen Kinder der BF regelmäßig an Freizeit- und Bildungsprogrammen ebendort teilnehmen,
- Schreiben der XXXX , welchem zu entnehmen ist, dass XXXX regelmäßig an Betreuungs- und Beratungsterminen teilnimmt,- Schreiben der römisch 40 , welchem zu entnehmen ist, dass römisch 40 regelmäßig an Betreuungs- und Beratungsterminen teilnimmt,
- Einkommens- und Unterkunftsbestätigung der XXXX , betreffend die Familie der BF,- Einkommens- und Unterkunftsbestätigung der römisch 40 , betreffend die Familie der BF,
- Ärztlicher Befundbericht des XXXX betreffend XXXX , welchem das Vorliegen einer PTBS, einer Schlafstörung sowie eines Vitamin- und Nährstoffmangels zu entnehmen ist,- Ärztlicher Befundbericht des römisch 40 betreffend römisch 40 , welchem das Vorliegen einer PTBS, einer Schlafstörung sowie eines Vitamin- und Nährstoffmangels zu entnehmen ist,
- Mikrobiologischer Endbefund von XXXX , betreffend XXXX . - Mikrobiologischer Endbefund von römisch 40 , betreffend römisch 40 .
II. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich daraus wie folgt:römisch zwei. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich daraus wie folgt:
1. Feststellungen
1.1. Zur Person der BF
1.1.1. Die BF ist eine volljährige russische Staatsangehörige muslimischen Glaubens. Sie wurde in XXXX in der Russischen Föderation geboren.1.1.1. Die BF ist eine volljährige russische Staatsangehörige muslimischen Glaubens. Sie wurde in römisch 40 in der Russischen Föderation geboren.
Sie hat eine Schulbildung im Herkunftsstaat genossen und ging bislang keiner beruflichen Tätigkeit nach.
1.1.2. Ihre Mutter und ihre Geschwister leben in der Russischen Föderation.
1.1.3. Die BF ist mit XXXX verheiratet und Mutter der vier minderjährigen Kinder XXXX . 1.1.3. Die BF ist mit römisch 40 verheiratet und Mutter der vier minderjährigen Kinder römisch 40 .
1.1.4. Die BF leidet an keiner akut lebensbedrohlichen Erkrankung.
Aus der psychiatrisch-neurologischen Stellungnahme vom XXXX ergibt sich, dass die BF an einer dissoziativen Störung, einer rezidivierenden depressiven Störung, einer nichtorganischen Insomnie sowie Albträumen und einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung leidet und regelmäßig das Medikament XXXX einnimmt.Aus der psychiatrisch-neurologischen Stellungnahme vom römisch 40 ergibt sich, dass die BF an einer dissoziativen Störung, einer rezidivierenden depressiven Störung, einer nichtorganischen Insomnie sowie Albträumen und einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung leidet und regelmäßig das Medikament römisch 40 einnimmt.
1.1.5. Die BF ist gegenwärtig nicht einvernahmefähig.
1.1.6. Im Bundesgebiet ist die BF strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zur Situation der BF in Österreich
1.2.1. Die BF reiste gemeinsam mit XXXX , XXXX , XXXX und XXXX im XXXX unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und hielt sich, mit Ausnahme eines etwa XXXX Aufenthalts in XXXX im Jahre XXXX , im Bundesgebiet auf. 1.2.1. Die BF reiste gemeinsam mit römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 im römisch 40 unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und hielt sich, mit Ausnahme eines etwa römisch 40 Aufenthalts in römisch 40 im Jahre römisch 40 , im Bundesgebiet auf.
Ihr minderjähriger Sohn XXXX wurde am XXXX in XXXX geboren. Ihr minderjähriger Sohn römisch 40 wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren.
Die BF lebt seit der Einreise in das Bundesgebiet mit ihrer Kernfamilie im gemeinsamem Haushalt.
Mit Erkenntnissen des BVwG vom XXXX zu GZlen. XXXX wurde ihren minderjährigen Kindern XXXX der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung Plus“ für eine Dauer von zwölf Monaten erteilt.Mit Erkenntnissen des BVwG vom römisch 40 zu GZlen. römisch 40 wurde ihren minderjährigen Kindern römisch 40 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung Plus“ für eine Dauer von zwölf Monaten erteilt.
1.2.2. Die BF hat bislang keinen Deutschkurs besucht und verfügt über kein positives Prüfungsergebnis einer Deutschprüfung. Nach eigenen Angaben spricht sie nicht Deutsch.
Gegenwärtig finanziert sie ihren Lebensunterhalt in Österreich mittels Unterstützungsleistungen der XXXX .Gegenwärtig finanziert sie ihren Lebensunterhalt in Österreich mittels Unterstützungsleistungen der römisch 40 .
Die Kernfamilienangehörigen der BF pflegen im Bundesgebiet Freundschaften, insbesondere zu Schulkollegen und Nachbarn.
1.2.3. Die BF trägt dafür Sorge, dass sich ihre minderjährigen Kinder in die österreichische Gesellschaft eingliedern. XXXX sind im Bundesgebiet integriert und sprechen fließend Deutsch. Sie haben in Österreich die Volksschule abgeschlossen und besuchen unterschiedliche Schulstufen einer Mittelschule. Sie pflegen Freundschaften in Österreich und nehmen regelmäßig an Bildungs- und Freizeitaktivitäten im XXXX teil.1.2.3. Die BF trägt dafür Sorge, dass sich ihre minderjährigen Kinder in die österreichische Gesellschaft eingliedern. römisch 40 sind im Bundesgebiet integriert und sprechen fließend Deutsch. Sie haben in Österreich die Volksschule abgeschlossen und besuchen unterschiedliche Schulstufen einer Mittelschule. Sie pflegen Freundschaften in Österreich und nehmen regelmäßig an Bildungs- und Freizeitaktivitäten im römisch 40 teil.
2. Beweiswürdigung
2.1. Zur Person der BF
2.1.1. Die Feststellungen zur Staats- und Religionszugehörigkeit der BF gründen sich auf dem diesbezüglich unstrittigen Akteninhalt und wurde bereits mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX (S. 10) festgestellt.2.1.1. Die Feststellungen zur Staats- und Religionszugehörigkeit der BF gründen sich auf dem diesbezüglich unstrittigen Akteninhalt und wurde bereits mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 (S. 10) festgestellt.
Die Feststellungen hinsichtlich Schulbildung und mangelnder Berufserfahrung sind unstrittig (Niederschriftliche Einvernahme vor der belangten Behörde am XXXX (in der Folge: EV), S. 5 und 7 sowie Erkenntnis des BVwG vom XXXX S. 10). Die Feststellungen hinsichtlich Schulbildung und mangelnder Berufserfahrung sind unstrittig (Niederschriftliche Einvernahme vor der belangten Behörde am römisch 40 (in der Folge: EV), S. 5 und 7 sowie Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 S. 10).
2.1.2. Dass die Mutter sowie ihre Geschwister in ihrer Herkunftsregion leben ergibt sich aus dem Erkenntnis des BVwG vom XXXX (S. 10), sowie den Angaben der BF vor der belangten Behörde (EV, S. 9). 2.1.2. Dass die Mutter sowie ihre Geschwister in ihrer Herkunftsregion leben ergibt sich aus dem Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 (S. 10), sowie den Angaben der BF vor der belangten Behörde (EV, S. 9).
2.1.3. Es haben sich keine Hinweise ergeben daran zu zweifeln, dass die BF mit XXXX im Herkunftsland die Ehe geschlossen hat, sowie dass dieser Ehe die vier minderjährigen Kinder XXXX entstammen (Erkenntnis des BVwG vom XXXX S. 10, EV S. 9 und 10 sowie Heiratsurkunde und Geburtsurkunden der Kinder in OZ 36). 2.1.3. Es haben sich keine Hinweise ergeben daran zu zweifeln, dass die BF mit römisch 40 im Herkunftsland die Ehe geschlossen hat, sowie dass dieser Ehe die vier minderjährigen Kinder römisch 40 entstammen (Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 S. 10, EV S. 9 und 10 sowie Heiratsurkunde und Geburtsurkunden der Kinder in OZ 36).
2.1.4. Dass die BF an einer dissoziativen Störung, einer rezidivierenden depressiven Störung, einer nichtorganischen Insomnie sowie Albträumen und einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung leidet und regelmäßig das Medikament XXXX einnimmt, ergibt sich aus dem psychiatrisch-neurologischen Gutachten von XXXX vom XXXX (OZ 34), dem Arztbrief von Dr. XXXX vom XXXX (OZ 37) sowie ihren Angaben vor der belangten Behörde (Niederschrift der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, in der Folge; NSV, S. 2) und vor dem Bundesverwaltungsgericht (Niederschrift der mündlichen Verhandlung, in der Folge; NSV, S. 20f). 2.1.4. Dass die BF an einer dissoziativen Störung, einer rezidivierenden depressiven Störung, einer nichtorganischen Insomnie sowie Albträumen und einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung leidet und regelmäßig das Medikament römisch 40 einnimmt, ergibt sich aus dem psychiatrisch-neurologischen Gutachten von römisch 40 vom römisch 40 (OZ 34), dem Arztbrief von Dr. römisch 40 vom römisch 40 (OZ 37) sowie ihren Angaben vor der belangten Behörde (Niederschrift der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, in der Folge; NSV, S. 2) und vor dem Bundesverwaltungsgericht (Niederschrift der mündlichen Verhandlung, in der Folge; NSV, S. 20f).
Die BF leidet an keiner akut lebensbedrohlichen Erkrankung. Dies hat sie im Übrigen auch nicht behauptet.
2.1.5. Dass die BF gegenwärtig nicht einvernahmefähig ist, ergibt sich aus dem psychiatrisch-neurologischen Gutachten von XXXX vom XXXX (OZ 34). 2.1.5. Dass die BF gegenwärtig nicht einvernahmefähig ist, ergibt sich aus dem psychiatrisch-neurologischen Gutachten von römisch 40 vom römisch 40 (OZ 34).
2.1.6. Dass die BF im Bundesgebiet strafrechtlich unbescholten ist, ergibt sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug.
2.2. Zur Situation der BF in Österreich
2.2.1. Die Feststellungen zur unrechtmäßigen Einreise der BF gemeinsam mit ihrer Kernfamilie sowie zum Aufenthalt im Bundesgebiet sind unstrittig (Erkenntnis des BVwG vom XXXX , S. 10, EV, S. 3ff) und ergeben sich weiters aus den Angaben des Ehemanns der BF in der mündlichen Verhandlung (NSV, S. 11ff). Die Feststellungen zum XXXX Aufenthalt in XXXX ergeben sich aus den Einvernahmen der BF vor der belangten Behörde und jener ihres Ehemanns vor dem Bundesverwaltungsgericht (EV, S. 3; NSV, S. 11). 2.2.1. Die Feststellungen zur unrechtmäßigen Einreise der BF gemeinsam mit ihrer Kernfamilie sowie zum Aufenthalt im Bundesgebiet sind unstrittig (Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 , S. 10, EV, S. 3ff) und ergeben sich weiters aus den Angaben des Ehemanns der BF in der mündlichen Verhandlung (NSV, S. 11ff). Die Feststellungen zum römisch 40 Aufenthalt in römisch 40 ergeben sich aus den Einvernahmen der BF vor der belangten Behörde und jener ihres Ehemanns vor dem Bundesverwaltungsgericht (EV, S. 3; NSV, S. 11).
Aus der vorlegten Geburtsurkunde (OZ 23) sowie einem aktuellen hg. eingeholten Auszug aus dem zentralen Melderegister (ZMR) ergibt sich, dass XXXX am XXXX in XXXX geboren wurde.Aus der vorlegten Geburtsurkunde (OZ 23) sowie einem aktuellen hg. eingeholten Auszug aus dem zentralen Melderegister (ZMR) ergibt sich, dass römisch 40 am römisch 40 in römisch 40 geboren wurde.
Dass die BF mit ihren Kernfamilienangehörigen XXXX sowie XXXX im Bundesgebiet im gemeinsamen Haushalt lebt, ergibt sich ebenso aus aktuellen Auszügen aus dem ZMR. Dass die BF mit ihren Kernfamilienangehörigen römisch 40 sowie römisch 40 im Bundesgebiet im gemeinsamen Haushalt lebt, ergibt sich ebenso aus aktuellen Auszügen aus dem ZMR.
Mit Erkenntnissen des BVwG vom XXXX zu GZlen. XXXX wurde ihren minderjährigen Kindern XXXX der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung Plus“ für eine Dauer von zwölf Monaten erteilt.Mit Erkenntnissen des BVwG vom römisch 40 zu GZlen. römisch 40 wurde ihren minderjährigen Kindern römisch 40 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung Plus“ für eine Dauer von zwölf Monaten erteilt.
2.2.2. Die Feststellungen zu den Integrationsleistungen von XXXX sowie die gegenwärtige Bestreitung des Lebensunterhaltes der Familie der BF ergeben sich aus den vorgelegten Integrationsunterlagen, den diesbezüglich in Vorlage gebrachten Bestätigungsschreiben des XXXX sowie der XXXX vom XXXX (OZ 37) sowie den Aussagen der BF vor der belangten Behörde (EV, S. 4ff).2.2.2. Die Feststellungen zu den Integrationsleistungen von römisch 40 sowie die gegenwärtige Bestreitung des Lebensunterhaltes der Familie der BF ergeben sich aus den vorgelegten Integrationsunterlagen, den diesbezüglich in Vorlage gebrachten Bestätigungsschreiben des römisch 40 sowie der römisch 40 vom römisch 40 (OZ 37) sowie den Aussagen der BF vor der belangten Behörde (EV, S. 4ff).
Nach eigenen Angaben hat die BF bis dato keinen Deutschkurs besucht und spricht nicht Deutsch (EV, S. 2 und 4).
Die BF gab vor der Behörde an, arbeitswillig zu sein, sofern sich ihr Gesundheitszustand verbessert (EV, S. 7).
2.2.3. Dass die minderjährigen Kinder des BF fließend Deutsch sprechen, war in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am XXXX offenkundig (NSV, S. 21ff und 27ff). Die Feststellungen zum Schulerfolg und zur aktuellen Schulausbildung seiner minderjährigen Kinder ergeben sich aus vorgelegten Jahreszeugnissen und Schulnachrichten (OZ 23). 2.2.3. Dass die minderjährigen Kinder des BF fließend Deutsch sprechen, war in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am römisch 40 offenkundig (NSV, S. 21ff und 27ff). Die Feststellungen zum Schulerfolg und zur aktuellen Schulausbildung seiner minderjährigen Kinder ergeben sich aus vorgelegten Jahreszeugnissen und Schulnachrichten (OZ 23).
Dass die Kinder und der Ehemann der BF im Bundesgebiet freundschaftliche Beziehungen zu Nachbarn und Schulkollegen pflegen ist vor dem Hintergrund der mit Schriftsatz vom XXXX vorgelegten Unterstützungsschreiben glaubhaft (NSV, S. 13f, OZ 24). Dies wurde weiters auch mit Erkenntnis des BVwG zu GZen. XXXX festgestellt (NSV. 25 und 30). Die Teilnahme ihrer Kernfamilienangehörigen an den Veranstaltungsangeboten des XXXX ergibt sich aus einem diesbezüglich vorgelegten Schreiben (OZ 24).Dass die Kinder und der Ehemann der BF im Bundesgebiet freundschaftliche Beziehungen zu Nachbarn und Schulkollegen pflegen ist vor dem Hintergrund der mit Schriftsatz vom römisch 40 vorgelegten Unterstützungsschreiben glaubhaft (NSV, S. 13f, OZ 24). Dies wurde weiters auch mit Erkenntnis des BVwG zu GZen. römisch 40 festgestellt (NSV. 25 und 30). Die Teilnahme ihrer Kernfamilienangehörigen an den Veranstaltungsangeboten des römisch 40 ergibt sich aus einem diesbezüglich vorgelegten Schreiben (OZ 24).
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchteil A)
3.1.1. Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 57 Abs. 1 AsylG von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt (Z 1), wenn dies zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel notwendig ist (Z 2) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Z 3).3.1.1. Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt (Ziffer eins,), wenn dies zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel notwendig ist (Ziffer 2,) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Ziffer 3,).
Die BF befindet sich seit dem XXXX , mit Ausnahme eines etwa XXXX Aufenthalts in XXXX im Jahre XXXX , im Bundesgebiet. Ihr Aufenthalt ist nicht geduldet. Sie ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies von der BF weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.Die BF befindet sich seit dem römisch 40 , mit Ausnahme eines etwa römisch 40 Aufenthalts in römisch 40 im Jahre römisch 40 , im Bundesgebiet. Ihr Aufenthalt ist nicht geduldet. Sie ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies von der BF weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.
3.1.2. Gemäß § 10 AsylG ist, sofern gemäß Art. 37 der Verfahrensverordnung, § 52 Abs. 1 bis 3 oder § 61 Abs. 1 Z 1 FPG eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen ist, mit dieser die zugrundeliegende Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz, den Entzug des internationalen Schutzes, den Antrag auf Erteilung oder die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück zu verbinden. Dies gilt nicht, wenn nach ausdrücklicher Rücknahme des Antrags auf internationalen Schutz eine Entscheidung gemäß Art. 40 Abs. 3 der Verfahrensverordnung ergeht.3.1.2. Gemäß Paragraph 10, AsylG ist, sofern gemäß Artikel 37, der Verfahrensverordnung, Paragraph 52, Absatz eins bis 3 oder Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen ist, mit dieser die zugrundeliegende Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz, den Entzug des internationalen Schutzes, den Antrag auf Erteilung oder die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück zu verbinden. Dies gilt nicht, wenn nach ausdrücklicher Rücknahme des Antrags auf internationalen Schutz eine Entscheidung gemäß Artikel 40, Absatz 3, der Verfahrensverordnung ergeht.
3.1.3. Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9). 3.1.3. Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,).
Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa wenn ein gemeinsamer Haushalt vorliegt. Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa wenn ein gemeinsamer Haushalt vorliegt.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479).Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist vergleiche VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479).
Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VwGH vom 26.06.2007, 2007/01/0479). Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist aber bei einem mehr als XXXX Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, werden Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. etwa VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253, mwN). Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VwGH vom 26.06.2007, 2007/01/0479). Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist aber bei einem mehr als römisch 40 Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, werden Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen vergleiche etwa VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253, mwN).
Durch eine gemeinsame Ausweisung bzw. Rückkehrentscheidung betreffend eine Familie wird jedoch nicht in das Familienleben der Fremden eingegriffen (VwGH 19.12.2012, 2012/22/0221; vgl. EGMR 09.10.2003, Fall Slivenko, NL 2003, 263). Durch eine gemeinsame Ausweisung bzw. Rückkehrentscheidung betreffend eine Familie wird jedoch nicht in das Familienleben der Fremden eingegriffen (VwGH 19.12.2012, 2012/22/0221; vergleiche EGMR 09.10.2003, Fall Slivenko, NL 2003, 263).
Soweit Kinder von einer Ausweisung betroffen sind, sind nach der Judikatur des EGMR die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen. Maßgebliche Bedeutung hat der EGMR dabei den Fragen beigemessen, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden (VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0070 mwN).
Der Judikatur des VwGH folgend ist darauf Bedacht zu nehmen, dass ein Kind grundsätzlich Anspruch auf verlässliche Kontakte zu beiden Elternteilen hat (VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282, mwN). Im Falle einer Rückkehrentscheidung sind die Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen. Maßgebliche Bedeutung kommt hinsichtlich der Beurteilung des Kriteriums der Bindungen zum Heimatstaat nach § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG 2014 dabei den Fragen zu, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden (VwGH 25.04.2019, Ra 2018/22/0251).Der Judikatur des VwGH folgend ist darauf Bedacht zu nehmen, dass ein Kind grundsätzlich Anspruch auf verlässliche Kontakte zu beiden Elternteilen hat (VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282, mwN). Im Falle einer Rückkehrentscheidung sind die Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen. Maßgebliche Bedeutung kommt hinsichtlich der Beurteilung des Kriteriums der Bindungen zum Heimatstaat nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG 2014 dabei den Fragen zu, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden (VwGH 25.04.2019, Ra 2018/22/0251).
Führt die Überprüfung des Kriteriums nach § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG 2014 zu dem Ergebnis, dass eine Minderjährige zum Heimatland keine oder nur mehr äußerst geringe Bindungen aufweist, wird das - vorausgesetzt, sie ist unbescholten und hat in Österreich einen ausreichenden Grad an Integration erreicht - in der Regel dafür sprechen, ihr den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen, und zwar jedenfalls dann, wenn nicht - in zumutbarer Weise - erwartet werden kann, dass sie sich im Falle einer Rückführung an die Verhältnisse im Heimatland, etwa das Erlernen der dortigen Sprache, den Aufbau neuer Kontakte, die Fortsetzung einer begonnenen Ausbildung, usw., wieder anpassen. In einem solchen Fall kommt auch bei einer verhältnismäßig kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich den fehlenden Bindungen der Minderjährigen zum Heimatstaat im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung großes Gewicht zu (VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0070). Um von einem - für die Abwägungsentscheidung relevanten - Grad an Integration (§ 9 Abs. 2 Z 4 BFA-VG 2014) ausgehen zu können, muss sich die Minderjährige während ihrer Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet bereits soweit integriert haben, dass aus dem Blickwinkel des Kindeswohles mehr für den Verbleib im Bundesgebiet als für die Rückkehr in den Herkunftsstaat spricht, und dieses private Interesse mit dem öffentlichen Interesse eines friedlichen Zusammenlebens von Menschen unterschiedlicher Herkunft und damit des Zusammenhalts der Gesellschaft in Österreich korreliert. Aus der Sicht der Minderjährigen bedeutet dies vor allem, dass sie sich gute Kenntnisse der deutschen Sprache aneignen, ihre Aus- und/oder Weiterbildung entsprechend dem vorhandenen Bildungsangebot wahrnehmen und sich mit dem sozialen und kulturellen Leben in Österreich vertraut machen, um - je nach Alter fortschreitend - am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich teilnehmen zu können (VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0070). Führt die Überprüfung des Kriteriums nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG 2014 zu dem Ergebnis, dass eine Minderjährige zum Heimatland keine oder nur mehr äußerst geringe Bindungen aufweist, wird das - vorausgesetzt, sie ist unbescholten und hat in Österreich einen ausreichenden Grad an Integration erreicht - in der Regel dafür sprechen, ihr den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen, und zwar jedenfalls dann, wenn nicht - in zumutbarer Weise - erwartet werden kann, dass sie sich im Falle einer Rückführung an die Verhältnisse im Heimatland, etwa das Erlernen der dortigen Sprache, den Aufbau neuer Kontakte, die Fortsetzung einer begonnenen Ausbildung, usw., wieder anpassen. In einem solchen Fall kommt auch bei einer verhältnismäßig kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich den fehlenden Bindungen der Minderjährigen zum Heimatstaat im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung großes Gewicht zu (VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0070). Um von einem - für die Abwägungsentscheidung relevanten - Grad an Integration (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 4, BFA-VG 2014) ausgehen zu können, muss sich die Minderjährige während ihrer Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet bereits soweit integriert haben, dass aus dem Blickwinkel des Kindeswohles mehr für den Verbleib im Bundesgebiet als für die Rückkehr in den Herkunftsstaat spricht, und dieses private Interesse mit dem öffentlichen Interesse eines friedlichen Zusammenlebens von Menschen unterschiedlicher Herkunft und damit des Zusammenhalts der Gesellschaft in Österreich korreliert. Aus der Sicht der Minderjährigen bedeutet dies vor allem, dass sie sich gute Kenntnisse der deutschen Sprache aneignen, ihre Aus- und/oder Weiterbildung entsprechend dem vorhandenen Bildungsangebot wahrnehmen und sich mit dem sozialen und kulturellen Leben in Österreich vertraut machen, um - je nach Alter fortschreitend - am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich teilnehmen zu können (VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0070).
Der Schutz des durch Art 8 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens wäre nicht dadurch gemindert, dass der Mutter nicht (mehr) die Obsorge über ihre (minderjährigen) Kinder zukommt. Maßgeblich ist vielmehr das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und die Intensität der Beziehung (VfGH 28.02.2012, B1644/10). Der Schutz des durch Artikel 8, EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens wäre nicht dadurch gemindert, dass der Mutter nicht (mehr) die Obsorge über ihre (minderjährigen) Kinder zukommt. Maßgeblich ist vielmehr das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und die Intensität der Beziehung (VfGH 28.02.2012, B1644/10).
Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.6.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.6.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Der Rechtsprechung der Gerichtshöfe folgend, werden integrationsbegründende Umstände gemindert, wenn sie zu einem Zeitpunkt entstanden sind, zu dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste und somit nicht damit rechnen durfte, dauerhaft in Österreich bleiben zu können. Der VfGH hat jedoch auch darauf hingewiesen, dass einem Minderjährigen, der seine Eltern nach Österreich begleitete, dies nicht in jenem Maße zugerechnet werden kann wie seinen Obsorgeberechtigten. Bei der Gesamtabwägung kommt diesem Umstand daher bei solchen Minderjährigen im Vergleich zu anderen Kriterien weniger Gewicht zu (VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0070; VfGH 15.12.2011, U760/11 ua; VfGH 10.03.2011, B1565/10 ua). In der Entscheidung des VfGH vom 07.10.2010, B950-954/10-08, wurde unter Bezugnahme auf das mangelnde Verschulden der Beschwerdeführer an der siebenjährigen Verfahrensdauer festgehalten, dass die belangte Behörde bei ihrer Interessenabwägung zusätzlich stärker gewichten hätte müssen, dass die minderjährigen Beschwerdeführer den Großteil ihres Lebens in Österreich verbracht haben, sich mitten in ihrer Schulausbildung befanden und sich hier sowohl schulisch als auch gesellschaftlich sehr gut integriert haben. Insbesondere hätte die belangte Behörde nicht berücksichtigt, dass – anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte – in diesem Fall die Integration der Beschwerdeführer während ihres einzigen Asylverfahrens, welches sieben Jahre dauerte, erfolgte.
Allfällige ungünstigere Entwicklungsmöglichkeiten im Ausland begründen für sich allein noch keine Gefährdung des Kindeswohls, vor allem dann, wenn die Familie von dort stammt (OGH 08.07.2003, Zl. 4 Ob 146/03d). Zudem gehören die Eltern und deren sozioökonomischen Verhältnisse grundsätzlich zum Schicksal und Lebensrisiko eines Kindes (ibid.).
3.1.4. Die BF hält sich seit XXXX , mit Ausnahme eines etwa XXXX dauernden Aufenthalts in XXXX , im Bundesgebiet auf. Bei einem XXXX dauernden Aufenthalt ist im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung eine Rückkehrentscheidung nur dann verhältnismäßig, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren (vgl. etwa VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253)3.1.4. Die BF hält sich seit römisch 40 , mit Ausnahme eines etwa römisch 40 dauernden Aufenthalts in römisch 40 , im Bundesgebiet auf. Bei einem römisch 40 dauernden Aufenthalt ist im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung eine Rückkehrentscheidung nur dann verhältnismäßig, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren vergleiche etwa VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253)
Obwohl die BF aufgrund ihrer psychischen Erkrankung einer gewissen Einschränkung unterliegt, ist im gegenständlichen Fall dennoch davon auszugehen, dass die BF ihre in Österreich verbrachte Zeit kaum genützt hat, um sich sozial zu integrieren. Sie weist kaum integrative Schritte auf. Die BF hat bis dato keine Bestätigung über eine positiv absolvierte Deutschprüfung vorgelegt. Nach eigenen Angaben beherrscht sie die deutsche Sprache nicht. Sie ist weder Mitglied in einem Verein, noch in einer Organisation, sie war und ist nicht ehrenamtlich oder legal beruflich tätig. Aufgrund ihrer Erkrankung ist vor dem Hintergrund psychiatrisch-neurologischen Gutachtens von XXXX vom XXXX (OZ 34) in den nächsten zwei Jahren nicht davon auszugehen, dass sie durch eine berufliche Beschäftigung den Lebensunterhalt ihrer Familie sichern können wird. Sie gab zwar an, im Falle ihrer Genesung am Arbeitsmarkt Fuß fassen zu wollen und einige Freundschaften im Bundegebiet geschlossen zu haben. Eine tiefgreifende Integration der BF im Bundesgebiet liegt jedoch nicht vor. Obwohl die BF aufgrund ihrer psychischen Erkrankung einer gewissen Einschränkung unterliegt, ist im gegenständlichen Fall dennoch davon auszugehen, dass die BF ihre in Österreich verbrachte Zeit kaum genützt hat, um sich sozial zu integrieren. Sie weist kaum integrative Schritte auf. Die BF hat bis dato keine Bestätigung über eine positiv absolvierte Deutschprüfung vorgelegt. Nach eigenen Angaben beherrscht sie die deutsche Sprache nicht. Sie ist weder Mitglied in einem Verein, noch in einer Organisation, sie war und ist nicht ehrenamtlich oder legal beruflich tätig. Aufgrund ihrer Erkrankung ist vor dem Hintergrund psychiatrisch-neurologischen Gutachtens von römisch 40 vom römisch 40 (OZ 34) in den nächsten zwei Jahren nicht davon auszugehen, dass sie durch eine berufliche Beschäftigung den Lebensunterhalt ihrer Familie sichern können wird. Sie gab zwar an, im Falle ihrer Genesung am Arbeitsmarkt Fuß fassen zu wollen und einige Freundschaften im Bundegebiet geschlossen zu haben. Eine tiefgreifende Integration der BF im Bundesgebiet liegt jedoch nicht vor.
Sie ist im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten.
Mit Erkenntnissen des BVwG vom XXXX zu GZlen. XXXX seinen Kindern XXXX der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung Plus“ für eine Dauer von zwölf Monaten erteilt. Vor dem Hintergrund der Minderjährigkeit der Kinder ist ihnen im gegenständlichen Fall nach einer Einzelfallprüfung eine Trennung von ihrer Mutter nicht zumutbar.Mit Erkenntnissen des BVwG vom römisch 40 zu GZlen. römisch 40 seinen Kindern römisch 40 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung Plus“ für eine Dauer von zwölf Monaten erteilt. Vor dem Hintergrund der Minderjährigkeit der Kinder ist ihnen im gegenständlichen Fall nach einer Einzelfallprüfung eine Trennung von ihrer Mutter nicht zumutbar.
Vor dem Hintergrund psychiatrisch-neurologischen Gutachtens von XXXX vom XXXX ist die BF gegenwärtig nicht selbsterhaltungsfähig. In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG gab XXXX glaubhaft an, den Lebensunterhalt seiner Kernfamilie im Bundesgebiet durch eine berufliche Tätigkeit finanzieren zu wollen (NSV, S. 15). Zum gegenwärtigen Zeitpunkt würde sich das Herausreißen der BF aus ihrem stützenden, familiären Umfeld bzw. eine Trennung von der Kernfamilie auf die psychische und physische Gesundheit der BF negativ auswirken (OZ 35). Obgleich all dies noch nicht unter dem Aspekt des Art. 3 EMRK zu betrachten ist, ist diese Wertung doch in die Frage des Eingriffs in das Privat- und Familienleben iSd Art. 8 EMRK miteinzubeziehen (vgl. VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146 bis 0152).Vor dem Hintergrund psychiatrisch-neurologischen Gutachtens von römisch 40 vom römisch 40 ist die BF gegenwärtig nicht selbsterhaltungsfähig. In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG gab römisch 40 glaubhaft an, den Lebensunterhalt seiner Kernfamilie im Bundesgebiet durch eine berufliche Tätigkeit finanzieren zu wollen (NSV, S. 15). Zum gegenwärtigen Zeitpunkt würde sich das Herausreißen der BF aus ihrem stützenden, familiären Umfeld bzw. eine Trennung von der Kernfamilie auf die psychische und physische Gesundheit der BF negativ auswirken (OZ 35). Obgleich all dies noch nicht unter dem Aspekt des Artikel 3, EMRK zu betrachten ist, ist diese Wertung doch in die Frage des Eingriffs in das Privat- und Familienleben iSd Artikel 8, EMRK miteinzubeziehen vergleiche VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146 bis 0152).
Es wird hierbei nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt. Angesichts der angeführten Umstände würde sich eine Rückkehrentscheidung gegen die BF als unverhältnismäßig erweisen.
Nach einer Einzelfallbeurteilung ist davon auszugehen, dass eine drohende Verletzung des Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind. Nach § 9 Abs. 3 BFA-VG ist daher festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen die BF auf Dauer unzulässig ist.Nach einer Einzelfallbeurteilung ist davon auszugehen, dass eine drohende Verletzung des Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind. Nach Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist daher festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen die BF auf Dauer unzulässig ist.
3.1.5. Gem. § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gem. § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gem. § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 leg. cit. vor, ist gem. § 55 Abs. 2 AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.3.1.5. Gem. Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gem. Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd. Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gem. Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. vor, ist gem. Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist gemäß § 9 Abs. 4 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017 idgF, erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist gemäß Paragraph 9, Absatz 4, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, idgF, erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige
1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 vorlegt, 1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß Paragraph 11, vorlegt,
2. einen gleichwertigen Nachweis gemäß § 11 Abs. 4 über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt, 2. einen gleichwertigen Nachweis gemäß Paragraph 11, Absatz 4, über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt,
3. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht, 3. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,
4. einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt oder 4. einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt oder
5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung - Künstler" gemäß § 43a NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen. 5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung - Künstler" gemäß Paragraph 43 a, NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Kunstförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1988,, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.
Das Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist gemäß Integrationsgesetz erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige
1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 12 vorlegt,1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß Paragraph 12, vorlegt,
2. einen gleichwertigen Nachweis gemäß § 12 Abs. 4 über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt, 2. einen gleichwertigen Nachweis gemäß Paragraph 12, Absatz 4, über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt,
3. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (§ 3 Abs. 3 Schulorganisationsgesetz (SchOG), BGBl. Nr. 242/1962) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat, 3. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (Paragraph 3, Absatz 3, Schulorganisationsgesetz (SchOG), Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat,
4. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (§ 3 Abs. 4 SchOG) besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist, 4. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (Paragraph 3, Absatz 4, SchOG) besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist,
5. einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach „Deutsch“ positiv abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach „Deutsch“ auf dem Niveau der 9. Schulstufe positiv abgeschlossen hat oder eine positive Beurteilung im Prüfungsgebiet „Deutsch – Kommunikation und Gesellschaft“ im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung gemäß Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 72/2012 nachweist, 5. einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach „Deutsch“ positiv abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach „Deutsch“ auf dem Niveau der 9. Schulstufe positiv abgeschlossen hat oder eine positive Beurteilung im Prüfungsgebiet „Deutsch – Kommunikation und Gesellschaft“ im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung gemäß Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2012, nachweist,
6. einen positiven Abschluss im Unterrichtsfach „Deutsch“ nach zumindest vierjährigem Unterricht in der deutschen Sprache an einer ausländischen Sekundarschule nachweist,
7. über eine Lehrabschlussprüfung gemäß dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, oder eine Facharbeiterprüfung gemäß den Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzen der Länder verfügt oder 7. über eine Lehrabschlussprüfung gemäß dem Berufsausbildungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, oder eine Facharbeiterprüfung gemäß den Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzen der Länder verfügt oder
8. mindestens zwei Jahre an einer postsekundären Bildungseinrichtung inskribiert war, ein Studienfach mit Unterrichtssprache Deutsch belegt hat und in diesem einen entsprechenden Studienerfolg im Umfang von mindestens 32 ECTS-Anrechnungspunkten (16 Semesterstunden) nachweist bzw. über einen entsprechenden postsekundären Studienabschluss verfügt.
Gemäß § 81 Abs. 36 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) idgF gilt das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2017 vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017 erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren. Gemäß Paragraph 81, Absatz 36, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) idgF gilt das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren.
Der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" unterscheidet sich von der "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß § 54 Abs. 1 AsylG 2005 nur in Bezug auf die Berechtigung zur Ausübung von Erwerbstätigkeiten, und zwar dahin, dass die "Aufenthaltsberechtigung" insoweit weniger Rechte einräumt. Statt wie bei der "Aufenthaltsberechtigung plus", die einen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt iSd § 17 AuslBG vermittelt, besteht nämlich für die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit das Erfordernis einer Berechtigung nach dem AuslBG. Der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" unterscheidet sich von der "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß Paragraph 54, Absatz eins, AsylG 2005 nur in Bezug auf die Berechtigung zur Ausübung von Erwerbstätigkeiten, und zwar dahin, dass die "Aufenthaltsberechtigung" insoweit weniger Rechte einräumt. Statt wie bei der "Aufenthaltsberechtigung plus", die einen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt iSd Paragraph 17, AuslBG vermittelt, besteht nämlich für die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit das Erfordernis einer Berechtigung nach dem AuslBG.
Gemäß § 54 Abs. 2 AsylG 2005 sind Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Gemäß Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 sind Aufenthaltstitel gemäß Absatz eins, für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.
Mit Erkenntnis vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0203, betonte der Verwaltungsgerichtshof, dass hinsichtlich der Beurteilung der Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG (nunmehr §§ 9 ff Integrationsgesetz) eine formalistische Sichtweise anzuwenden sei und die Vorlage eines der in § 9 der Integrationsvereinbarungs-Verordnung (aF) aufgezählten Zertifikate nicht im Rahmen der freien Beweiswürdigung ersetzt werden könne.Mit Erkenntnis vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0203, betonte der Verwaltungsgerichtshof, dass hinsichtlich der Beurteilung der Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG (nunmehr Paragraphen 9, ff Integrationsgesetz) eine formalistische Sichtweise anzuwenden sei und die Vorlage eines der in Paragraph 9, der Integrationsvereinbarungs-Verordnung (aF) aufgezählten Zertifikate nicht im Rahmen der freien Beweiswürdigung ersetzt werden könne.
3.1.5.1. Im gegenständlichen Fall erfüllt die BF mangels Vorlage eines Nachweises das Modul 1 nicht, weshalb ihr der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ nach § 55 Abs. 2 AsylG zu erteilen ist.3.1.5.1. Im gegenständlichen Fall erfüllt die BF mangels Vorlage eines Nachweises das Modul 1 nicht, weshalb ihr der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ nach Paragraph 55, Absatz 2, AsylG zu erteilen ist.
Das BFA hat dem BF den Aufenthaltstitel gemäß § 58 Abs. 7 AsylG auszufolgen, welcher gemäß § 54 Abs. 2 AsylG 2005 für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen ist. Die BF hat gemäß § 58 Abs. 11 AsylG 2005 hieran mitzuwirken. Das BFA hat dem BF den Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 58, Absatz 7, AsylG auszufolgen, welcher gemäß Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen ist. Die BF hat gemäß Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 hieran mitzuwirken.
3.1.6. Zu den Spruchpunkten III. und IV. des angefochtenen Bescheides 3.1.6. Zu den Spruchpunkten römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides
Aufgrund der Feststellung, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, sind die darauf aufbauenden Spruchpunkte III. und IV. ersatzlos zu beheben.Aufgrund der Feststellung, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, sind die darauf aufbauenden Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. ersatzlos zu beheben.
3.2. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall konnte sich daher das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. - entgegen dem Beschwerdeantrag auf Zulassung der ordentlichen Revision - auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall konnte sich daher das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. - entgegen dem Beschwerdeantrag auf Zulassung der ordentlichen Revision - auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Es ist somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Aufenthaltsberechtigung Aufenthaltsdauer Erkrankung ersatzlose Teilbehebung Gesamtbetrachtung Integration Interessenabwägung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässigEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W277.2206491.2.00Im RIS seit
01.09.2026Zuletzt aktualisiert am
01.09.2026