TE Lvwg Erkenntnis 2026/8/10 LVwG-411-44/2026-R18

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Veröffentlicht am 10.08.2026
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Entscheidungsdatum

10.08.2026

Index

90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §7 Abs3 Z3
StVO 1960 §15 Abs1
  1. StVO 1960 § 15 heute
  2. StVO 1960 § 15 gültig ab 01.05.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 15 gültig von 01.10.2022 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  4. StVO 1960 § 15 gültig von 01.01.1977 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1976

Text

Im Namen der Republik!

Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch die Richterin Dr. Magdalena Honsig-Erlenburg über die Beschwerde des M H, B, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Halil Arslan, Bregenz, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 19.05.2026, Zl, betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Begründung

1.   Mit angefochtenem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 7 Abs 1 und Abs 3 Z 3 iVm § 24 Abs 1 Z 1 und § 26 Abs 2a Führerscheingesetz (FSG) die Lenkberechtigung für die Klassen B und AM, beurkundet im Führerschein der Bezirkshauptmannschaft B vom 13.12.2021, Nr AAAAAAAA, für die Dauer von sechs Monaten, gerechnet ab der nachweislichen Zustellung des Bescheides, entzogen (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gemäß § 24 Abs 3 FSG als begleitende Maßnahme eine Nachschulung angeordnet. Es wurde bestimmt, dass die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung dieser Anordnung ende (Spruchpunkt II.). Gemäß § 29 Abs 3 FSG wurde verfügt, dass der Führerschein unverzüglich bei der Behörde oder der nächsten Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes abzugeben ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 13 Abs 2 VwGVG wurde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen (Spruchpunkt IV.).1. Mit angefochtenem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 7, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 26, Absatz 2 a, Führerscheingesetz (FSG) die Lenkberechtigung für die Klassen B und AM, beurkundet im Führerschein der Bezirkshauptmannschaft B vom 13.12.2021, Nr AAAAAAAA, für die Dauer von sechs Monaten, gerechnet ab der nachweislichen Zustellung des Bescheides, entzogen (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 3, FSG als begleitende Maßnahme eine Nachschulung angeordnet. Es wurde bestimmt, dass die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung dieser Anordnung ende (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 29, Absatz 3, FSG wurde verfügt, dass der Führerschein unverzüglich bei der Behörde oder der nächsten Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes abzugeben ist (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG wurde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch vier.).

2.   Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid von einem Verhalten ausgehe, dass an sich an sich geeignet sei, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen. Weder könne den Feststellungen der belangten Behörde noch dessen rechtlicher Beurteilung entnommen werden, ob es sich bei der Videomessung, auf die Bezug genommen werde, um ein Messgerät handle, das den maß- und eichrechtlichen Vorschriften unterliege. Es werde ausdrücklich bestritten, dass der Beschwerdeführer einen zeitlichen Abstand von 0,18 Sekunden eingehalten habe. Der angefochtene Bescheid werde daher wegen Verfahrensmängeln angefochten, weil aus dem Bescheid nicht hervorgehe, wie und unter welchen Bedingungen und mit welchen Geräten die Videomessung durchgeführt worden sei.

In Anbetracht dessen liege auch eine inhaltliche Rechtswidrigkeit vor. Auch in Verwaltungsstrafsachen gelte der Grundsatz in dubio pro reo. Im Zweifel sei das Verwaltungsstrafverfahren daher zugunsten des Beschwerdeführers einzustellen beziehungsweise abzuhandeln. In Anbetracht dessen werde bereits jetzt der Beweisantrag auf Einholung eines verkehrstechnischen Sachverständigengutachtens gestellt. Dies zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer den zeitlichen Sicherheitsabstand von 0,2 Sekunden nicht unterschritten habe und dass die seitens der belangten Behörde vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht mit technischen Messgeräten, die den maß- und eichrechtlichen Vorschriften unterliegen würden, festgestellt worden sei. Die Voraussetzungen für die Entziehung der Lenkberechtigung würden somit nicht vorliegen.

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg wolle eine mündliche Verhandlung anberaumen, den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass die Voraussetzungen für die Entziehung der Lenkberechtigung nicht vorliegen würden und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und zur neuerlichen Verhandlung an die Behörde erster Instanz zurückverweisen, eine Verwarnung aussprechen, in eventu die Entziehungsdauer herabsetzen.

3.   Das Landesverwaltungsgericht hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest:

3.1. Der Beschwerdeführer ist Besitzer einer Lenkberechtigung für die Klassen B und AM, die im Führerschein der Bezirkshauptmannschaft B vom 13.12.2021, Nr AAAAAAAA, beurkundet ist.

3.2.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 15.05.2026 wurde der Beschwerdeführer unter Spruchpunkt 1. wegen einer Übertretung des § 99 Abs 2 lit c StVO 1960 iVm § 18 Abs 1 StVO 1960 bestraft, weil er am xx.03.2026, um 21.27 Uhr, in xxxx D, auf der A 14, Strkm xx,x, Richtung Tirol, zu einem vor ihm am gleichen Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug nicht einen solchen Abstand einhielt, dass ein rechtzeitiges Anhalten möglich gewesen wäre, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst würde; sein Fahrverhalten war als besonders rücksichtsloses Verhalten einzustufen, das geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, da der Beschwerdeführer eine überhöhte Fahrgeschwindigkeit von 139 km/h einhielt und sein Abstand zum vorderen Fahrzeug dabei nur sieben Meter betrug. Mittels Videomessung wurde ein zeitlicher Abstand von 0,18 Sekunden festgestellt. Unter Spruchpunkt 2. wurde der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung des § 15 Abs 1 StVO 1960 bestraft, weil er am xx.03.2026, um 21.27 Uhr, in xxxx D, auf der A 14, Strkm xx, Richtung Tirol, ein anderes Fahrzeug rechts anstatt links überholte.3.2.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 15.05.2026 wurde der Beschwerdeführer unter Spruchpunkt 1. wegen einer Übertretung des Paragraph 99, Absatz 2, Litera c, StVO 1960 in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz eins, StVO 1960 bestraft, weil er am xx.03.2026, um 21.27 Uhr, in xxxx D, auf der A 14, Strkm xx,x, Richtung Tirol, zu einem vor ihm am gleichen Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug nicht einen solchen Abstand einhielt, dass ein rechtzeitiges Anhalten möglich gewesen wäre, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst würde; sein Fahrverhalten war als besonders rücksichtsloses Verhalten einzustufen, das geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, da der Beschwerdeführer eine überhöhte Fahrgeschwindigkeit von 139 km/h einhielt und sein Abstand zum vorderen Fahrzeug dabei nur sieben Meter betrug. Mittels Videomessung wurde ein zeitlicher Abstand von 0,18 Sekunden festgestellt. Unter Spruchpunkt 2. wurde der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung des Paragraph 15, Absatz eins, StVO 1960 bestraft, weil er am xx.03.2026, um 21.27 Uhr, in xxxx D, auf der A 14, Strkm xx, Richtung Tirol, ein anderes Fahrzeug rechts anstatt links überholte.

Der gegen Spruchpunkt 1. erhobenen Beschwerde des Beschwerdeführers wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 06.08.2026, Zl, keine Folge gegeben und das Straferkenntnis bestätigt. Der Beschwerdeführer wurde sohin sowohl im Hinblick auf Spruchpunkt 1. unter besonders gefährlichen Verhältnissen iSd § 99 Abs 2 lit c StVO als auch im Hinblick auf Spruchpunkt 2. rechtskräftig bestraft.Der gegen Spruchpunkt 1. erhobenen Beschwerde des Beschwerdeführers wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 06.08.2026, Zl, keine Folge gegeben und das Straferkenntnis bestätigt. Der Beschwerdeführer wurde sohin sowohl im Hinblick auf Spruchpunkt 1. unter besonders gefährlichen Verhältnissen iSd Paragraph 99, Absatz 2, Litera c, StVO als auch im Hinblick auf Spruchpunkt 2. rechtskräftig bestraft.

3.2.2. Der Beschwerdeführer lenkte am xx.03.2026, um 21.27 Uhr, in xxxx D, auf der A 14, Richtung Tirol, ein nach dem Kennzeichen näher bestimmtes Kraftfahrzeug und beging nachstehende Verwaltungsübertretungen, die geeignet waren, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen:

-
Der Beschwerdeführer hielt zu einem vor ihm am gleichen Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug nicht einen solchen Abstand ein, dass ein rechtzeitiges Anhalten möglich gewesen wäre, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst würde: Bei einer gemessenen Geschwindigkeit von 139 km/h hielt er einen Abstand von sieben m ein. Es wurde mittels Videomessung ein zeitlicher Abstand von 0,18 Sekunden festgestellt.
-
Der Beschwerdeführer überholte mit überhöhter Geschwindigkeit bei dichtem Verkehr ein anderes Fahrzeug rechts anstatt links. Beim Überholvorgang rechts drängte sich der Beschuldigte zwischen das von ihm bedrängte Fahrzeug und das Vorderfahrzeug, obwohl diese zwei Fahrzeuge ebenfalls einen sehr geringen Abstand hatten. In weiterer Folge betätigte das bedrängte Fahrzeug die Bremse, ansonsten wäre es eventuell in weiterer Folge zu einer Berührung gekommen

4.   Dieser Sachverhalt wird aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere aufgrund der Einvernahme des amtshandelnden Polizeibeamten in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 30.07.2026 sowie aufgrund der Aktenlage, als erwiesen angenommen.

4.1. Wie unter Punkt 3.2.1. festgestellt wurde, wurde der Beschwerdeführer im Hinblick auf Spruchpunkt 1. unter besonders gefährlichen Verhältnissen iSd § 99 Abs 2 lit c StVO 1960 rechtskräftig bestraft, weil er am xx.03.2026 zu einem vor ihm am gleichen Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug nicht einen solchen Abstand einhielt, dass ein rechtzeitiges Anhalten möglich gewesen wäre, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst würde.4.1. Wie unter Punkt 3.2.1. festgestellt wurde, wurde der Beschwerdeführer im Hinblick auf Spruchpunkt 1. unter besonders gefährlichen Verhältnissen iSd Paragraph 99, Absatz 2, Litera c, StVO 1960 rechtskräftig bestraft, weil er am xx.03.2026 zu einem vor ihm am gleichen Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug nicht einen solchen Abstand einhielt, dass ein rechtzeitiges Anhalten möglich gewesen wäre, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst würde.

Um Wiederholungen zu vermeiden, wird - hinsichtlich der Übertretung des § 99 Abs 2 lit c StVO 1960 - ausdrücklich auf Punkt 4. der Begründung des genannten Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes vom 06.08.2026, Zl, verwiesen. Aus der verkehrstechnischen Stellungnahme vom 20.07.2026 geht eindeutig hervor, dass der Sicherheitsabstand von sieben Metern bzw der zeitliche Sicherheitsabstand von 0,18 Sekunden nach der in der Bedienungsanleitung VideoMASS 3.0 vorgesehenen Methodik ermittelt wurde. Die räumliche Berechnungsebene wurde anhand einer bundesweit einheitlich normierten, nachprüfbaren Referenzgröße (RVS 05.03.11) kalibriert. Die anschließende Positionierung des Sekundenbalkens sowie die Rundung des Meterwertes erfolgten nachvollziehbar zugunsten des Beschuldigten. Anhand der vorliegenden Unterlagen sind keine methodischen Fehler erkennbar.Um Wiederholungen zu vermeiden, wird - hinsichtlich der Übertretung des Paragraph 99, Absatz 2, Litera c, StVO 1960 - ausdrücklich auf Punkt 4. der Begründung des genannten Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes vom 06.08.2026, Zl, verwiesen. Aus der verkehrstechnischen Stellungnahme vom 20.07.2026 geht eindeutig hervor, dass der Sicherheitsabstand von sieben Metern bzw der zeitliche Sicherheitsabstand von 0,18 Sekunden nach der in der Bedienungsanleitung VideoMASS 3.0 vorgesehenen Methodik ermittelt wurde. Die räumliche Berechnungsebene wurde anhand einer bundesweit einheitlich normierten, nachprüfbaren Referenzgröße (RVS 05.03.11) kalibriert. Die anschließende Positionierung des Sekundenbalkens sowie die Rundung des Meterwertes erfolgten nachvollziehbar zugunsten des Beschuldigten. Anhand der vorliegenden Unterlagen sind keine methodischen Fehler erkennbar.

4.2. Der Polizeibeamte GrInsp M T wurde in der mündlichen Verhandlung als Zeuge einvernommen. Der Zeuge gab zum Überholmanöver rechts statt links am xx.03.2026 in der mündlichen Beschwerdeverhandlung im Wesentlichen glaubwürdig und schlüssig an, dass ihm der Beschuldigte auf der Autobahn Höhe B aufgrund seines rücksichtslosen Fahrstils aufgefallen sei. Der Beschuldigte habe permanent eine überhöhte Geschwindigkeit gehabt. Beim Überholvorgang rechts habe sich der Beschuldigte zwischen das bedrängte Fahrzeug und das Vorderfahrzeug gedrängt, wobei diese zwei Fahrzeuge ebenfalls einen sehr geringen Abstand gehabt hätten. In weiterer Folge habe auch das bedrängte Fahrzeug die Bremse betätigt, ansonsten wäre es eventuell in weiterer Folge zu einer Berührung gekommen. Auf Frage, wie das Verkehrsaufkommen zum Messzeitpunkt bzw zum Zeitpunkt des Überholmanövers gewesen sei, führte der Zeuge aus, dass sowohl auf der ersten als auf der zweiten Fahrspur Fahrzeuge gewesen seien.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer die Verwaltungsübertretung hinsichtlich des Überholmanövers am xx.03.2026 unter besonders gefährlichen Verhältnissen mit besonderer Rücksichtslosigkeit begangen hat, konnte aufgrund der glaubwürdigen Aussagen des amtshandelnden Polizeibeamten GrInsp T, welche sich jeweils mit den Angaben in der Anzeige decken, getroffen werden. Der Zeuge unterliegt auf Grund seiner verfahrensrechtlichen Stellung der Wahrheitspflicht und muss bei deren Verletzung mit dienstrechtlichen und strafrechtlichen Sanktionen rechnen. Es gibt im gegenständlichen Fall keinen Anlass für die Annahme, dass der Zeuge den Beschwerdeführer hätte wahrheitswidrig belasten wollen.

5.1. Nach § 24 Abs 1 Z 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen. 5.1. Nach Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Gemäß § 3 Abs 1 Z 2 FSG gehört zu den allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung die Verkehrszuverlässigkeit (§ 7).Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, FSG gehört zu den allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung die Verkehrszuverlässigkeit (Paragraph 7,).

Nach § 7 Abs 1 Z 1 leg cit gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs 3) und ihrer Wertung (Abs 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird. Nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, leg cit gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

Der § 7 Abs 3 Z 3 FSG führt beispielhaft jene bestimmten Tatsachen an, aufgrund derer bei entsprechender Wertung die Verkehrsunzuverlässigkeit angenommen werden muss. Demnach hat als solche Tatsache insbesondere zu gelten, wenn jemand als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat; als Verhalten, das geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, gelten insbesondere erhebliche Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor Schulen, Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen sowie auf Schutzwegen oder Radfahrerüberfahrten, sowie jedenfalls Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 90 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 100 km/h, das Nichteinhalten des zeitlichen Sicherheitsabstandes beim Hintereinanderfahren, so-fern der zeitliche Sicherheitsabstand eine Zeitdauer von 0,2 Sekunden unterschritten hat und diese Übertretungen mit technischen Messgeräten festgestellt wurden, das Übertreten von Überholverboten bei besonders schlechten oder bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhält-nissen, die Beteiligung an unerlaubten Straßenrennen oder das Fahren gegen die Fahrtrichtung auf Autobahnen.Der Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, FSG führt beispielhaft jene bestimmten Tatsachen an, aufgrund derer bei entsprechender Wertung die Verkehrsunzuverlässigkeit angenommen werden muss. Demnach hat als solche Tatsache insbesondere zu gelten, wenn jemand als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat; als Verhalten, das geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, gelten insbesondere erhebliche Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor Schulen, Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen sowie auf Schutzwegen oder Radfahrerüberfahrten, sowie jedenfalls Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 90 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 100 km/h, das Nichteinhalten des zeitlichen Sicherheitsabstandes beim Hintereinanderfahren, so-fern der zeitliche Sicherheitsabstand eine Zeitdauer von 0,2 Sekunden unterschritten hat und diese Übertretungen mit technischen Messgeräten festgestellt wurden, das Übertreten von Überholverboten bei besonders schlechten oder bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhält-nissen, die Beteiligung an unerlaubten Straßenrennen oder das Fahren gegen die Fahrtrichtung auf Autobahnen.

Nach § 7 Abs 4 FSG ist für die Wertung der in Abs 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.Nach Paragraph 7, Absatz 4, FSG ist für die Wertung der in Absatz 3, beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

Nach § 25 Abs 1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.Nach Paragraph 25, Absatz eins, FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

Nach § 25 Abs 3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs 3 Z 14 und 15.Nach Paragraph 25, Absatz 3, FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (Paragraph 7,) eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (Paragraph 30 a,) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 14 und 15,

Gemäß § 26 Abs 2a FSG hat die Entziehungsdauer im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs 3 Z 3 genannten Übertretung mindestens sechs Monate zu betragen, sofern nicht gemäß Abs 2 eine längere Entziehungsdauer auszusprechen ist.Gemäß Paragraph 26, Absatz 2 a, FSG hat die Entziehungsdauer im Falle der erstmaligen Begehung einer in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, genannten Übertretung mindestens sechs Monate zu betragen, sofern nicht gemäß Absatz 2, eine längere Entziehungsdauer auszusprechen ist.

5.2. Der Beschwerdeführer geht davon aus, dass keine besonders gefährlichen Verhältnisses iSd § 7 Abs 3 Z 3 FSG vorgelegen haben. Aufgrund folgender Überlegungen liegen im vorliegenden Fall besonders gefährliche Verhältnisse vor: 5.2. Der Beschwerdeführer geht davon aus, dass keine besonders gefährlichen Verhältnisses iSd Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, FSG vorgelegen haben. Aufgrund folgender Überlegungen liegen im vorliegenden Fall besonders gefährliche Verhältnisse vor:

5.2.1. Festzuhalten ist, dass wie unter Punkt 3.2.1. ausgeführt, der Beschwerdeführer mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 15.05.2026, bestätigt durch Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts vom 06.08.2026, Zl, wegen des obigen Sachverhaltes ua nach § 99 Abs 2 lit c StVO 1960 iVm § 18 Abs 1 StVO 1960 rechtskräftig bestraft wurde. 5.2.1. Festzuhalten ist, dass wie unter Punkt 3.2.1. ausgeführt, der Beschwerdeführer mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 15.05.2026, bestätigt durch Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts vom 06.08.2026, Zl, wegen des obigen Sachverhaltes ua nach Paragraph 99, Absatz 2, Litera c, StVO 1960 in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz eins, StVO 1960 rechtskräftig bestraft wurde.

Das Landesverwaltungsgericht ist an das rechtskräftige Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B gebunden (vgl dazu VwGH 15.12.2016, Ra 2016/11/0170). Auf Grund einer rechtskräftigen Bestrafung gemäß § 99 Abs 2 lit c StVO 1960 steht für die Entziehungsbehörde das Vorliegen einer bestimmten Tatsache gemäß § 7 Abs 3 Z 3 FSG bindend fest (vgl VwGH 31.08.2015, Ro 2015/11/0012), weshalb der Entziehungsbehörde eine selbstständige Beurteilung der Vorfrage, ob der Bestrafte eine solche Übertretung begangen hat, verwehrt ist (VwGH 20.07.2018, Ra 2018/11/0089). Das Landesverwaltungsgericht ist an das rechtskräftige Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B gebunden vergleiche dazu VwGH 15.12.2016, Ra 2016/11/0170). Auf Grund einer rechtskräftigen Bestrafung gemäß Paragraph 99, Absatz 2, Litera c, StVO 1960 steht für die Entziehungsbehörde das Vorliegen einer bestimmten Tatsache gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, FSG bindend fest vergleiche VwGH 31.08.2015, Ro 2015/11/0012), weshalb der Entziehungsbehörde eine selbstständige Beurteilung der Vorfrage, ob der Bestrafte eine solche Übertretung begangen hat, verwehrt ist (VwGH 20.07.2018, Ra 2018/11/0089).

Es ist daher vom Vorliegen einer Übertretung gemäß § 18 Abs 1 StVO 1960 iVm § 99 Abs 2 lit c StVO 1960 und damit, weil § 99 Abs 2 lit c StVO 1960 einen Verstoß gegen die Bestimmungen der StVO unter besonders gefährlichen Verhältnissen betrifft, auch vom Vorliegen einer Übertretung iSd § 7 Abs 3 Z 3 FSG auszugehen (vgl dazu VwGH 15.12.2016, Ra 2016/11/0170). Es ist daher vom Vorliegen einer Übertretung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, StVO 1960 in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 2, Litera c, StVO 1960 und damit, weil Paragraph 99, Absatz 2, Litera c, StVO 1960 einen Verstoß gegen die Bestimmungen der StVO unter besonders gefährlichen Verhältnissen betrifft, auch vom Vorliegen einer Übertretung iSd Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, FSG auszugehen vergleiche dazu VwGH 15.12.2016, Ra 2016/11/0170).

Schon aus diesem Grund ist vom Vorliegen einer Übertretung iSd § 7 Abs 3 Z 3 FSG auszugehen und die Entziehung der Lenkberechtigung gerechtfertigt.Schon aus diesem Grund ist vom Vorliegen einer Übertretung iSd Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, FSG auszugehen und die Entziehung der Lenkberechtigung gerechtfertigt.

5.2.2. Zudem ist der Landeverwaltungsgericht an die Tatsache, dass der Beschwerdeführer am xx.03.2026, um 21.27 Uhr, in xxxx D, auf der A 14, Richtung Tirol, ein anderes Fahrzeug rechts anstatt links überholte, aufgrund des rechtskräftigen Spruchpunktes 2. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft B vom 15.05.2026 gebunden.

Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass diese Verwaltungsübertretung nach § 15 Abs 1 StVO 1960 unter besonders gefährlichen Verhältnissen begangen wurde: Wie unter Punkt 3.2.2. festgestellt, war die Fahrweise des Beschwerdeführers an sich geeignet, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen. Insbesondere die überhöhte Fahrgeschwindigkeit und der dichte Verkehr bei dem Überholmanöver rechts (Einordnen zwischen das von ihm bedrängte Fahrzeug und das Vorderfahrzeug, obwohl diese zwei Fahrzeuge ebenfalls einen sehr geringen Abstand hatten) stellen besonders gefährliche Verhältnisse dar.Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass diese Verwaltungsübertretung nach Paragraph 15, Absatz eins, StVO 1960 unter besonders gefährlichen Verhältnissen begangen wurde: Wie unter Punkt 3.2.2. festgestellt, war die Fahrweise des Beschwerdeführers an sich geeignet, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen. Insbesondere die überhöhte Fahrgeschwindigkeit und der dichte Verkehr bei dem Überholmanöver rechts (Einordnen zwischen das von ihm bedrängte Fahrzeug und das Vorderfahrzeug, obwohl diese zwei Fahrzeuge ebenfalls einen sehr geringen Abstand hatten) stellen besonders gefährliche Verhältnisse dar.

Eine bei einem Verstoß gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften unterlaufene Fahrlässigkeit „unter besonders gefährlichen Verhältnissen“ ist dann anzunehmen, wenn sie entweder unter Umständen erfolgt, unter denen nach allgemeiner Erfahrung der Eintritt eines besonders umfangreichen und schweren und zunächst gar nicht überblickbaren Schadens zu erwarten ist, oder wenn die Wahrscheinlichkeit, dass ein umfangreicher und schwerer und zunächst gar nicht überblickbarer Schaden eintreten werde, wegen der vorliegenden Umstände besonders groß ist, und der Lenker, obwohl ihm die eine solche Verschärfung der Verkehrssituation bedingenden Umstände bewusst oder bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennbar waren, sich auf diese vom Vorstellungselement der Fahrlässigkeit umfassten höheren Gefahrenmomente dennoch eingelassen hat (VwGH 31.03.2006, 2006/02/0040, 23.10.1985, 85/11/0052). Eine bestimmte Tatsache nach § 7 Abs 3 Z 3 FSG setzt nicht voraus, dass es zu einer konkreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer gekommen ist, sondern es genügt vielmehr, dass der Verstoß gegen Verkehrsvorschriften unter Umständen erfolgte, die das Verhalten des Lenkers so wie in den in § 7 Abs 3 Z 3 FSG demonstrativ aufgezählten Fällen als an sich geeignet erscheinen lassen, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen (VwGH 15.11.2018, Ra 2018/11/0220). Eine bei einem Verstoß gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften unterlaufene Fahrlässigkeit „unter besonders gefährlichen Verhältnissen“ ist dann anzunehmen, wenn sie entweder unter Umständen erfolgt, unter denen nach allgemeiner Erfahrung der Eintritt eines besonders umfangreichen und schweren und zunächst gar nicht überblickbaren Schadens zu erwarten ist, oder wenn die Wahrscheinlichkeit, dass ein umfangreicher und schwerer und zunächst gar nicht überblickbarer Schaden eintreten werde, wegen der vorliegenden Umstände besonders groß ist, und der Lenker, obwohl ihm die eine solche Verschärfung der Verkehrssituation bedingenden Umstände bewusst oder bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennbar waren, sich auf diese vom Vorstellungselement der Fahrlässigkeit umfassten höheren Gefahrenmomente dennoch eingelassen hat (VwGH 31.03.2006, 2006/02/0040, 23.10.1985, 85/11/0052). Eine bestimmte Tatsache nach Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, FSG setzt nicht voraus, dass es zu einer konkreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer gekommen ist, sondern es genügt vielmehr, dass der Verstoß gegen Verkehrsvorschriften unter Umständen erfolgte, die das Verhalten des Lenkers so wie in den in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, FSG demonstrativ aufgezählten Fällen als an sich geeignet erscheinen lassen, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen (VwGH 15.11.2018, Ra 2018/11/0220).

5.2.3. Der Beschwerdeführer hat ein Verhalten gesetzt, das geeignet ist besonders gefährliche Verhältnisse iSd § 7 Abs 3 Z 3 FSG herbeizuführen. Es kommt für die Annahme einer bestimmten Tatsache gemäß § 7 Abs 3 Z 3 FSG nicht darauf an, ob der Beschwerdeführer im Konkreten andere Verkehrsteilnehmer tatsächlich gefährdet hat.5.2.3. Der Beschwerdeführer hat ein Verhalten gesetzt, das geeignet ist besonders gefährliche Verhältnisse iSd Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, FSG herbeizuführen. Es kommt für die Annahme einer bestimmten Tatsache gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, FSG nicht darauf an, ob der Beschwerdeführer im Konkreten andere Verkehrsteilnehmer tatsächlich gefährdet hat.

Der Beschwerdeführer hat somit eine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs 3 Z 3 FSG verwirklicht. Der Beschwerdeführer hat somit eine bestimmte Tatsache iSd Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, FSG verwirklicht.

Gemäß § 26 Abs 2a FSG hat im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs 3 Z 3 FSG genannten Übertretung die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen, sofern nicht gemäß § 26 Abs 2 FSG eine längere Entziehungsdauer auszusprechen ist. Gemäß Paragraph 26, Absatz 2 a, FSG hat im Falle der erstmaligen Begehung einer in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, FSG genannten Übertretung die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen, sofern nicht gemäß Paragraph 26, Absatz 2, FSG eine längere Entziehungsdauer auszusprechen ist.

In Fällen, für die bereits im Gesetz eine fixe bzw eine Mindestentziehungsdauer normiert ist, hat schon die Verwirklichung einer bestimmten Tatsache iSd § 7 Abs 3 FSG zur Entziehung der Lenkberechtigung für die im Gesetz bestimmte (Mindest-)Dauer zu führen und es hat eine Wertung iSd § 7 Abs 4 FSG zu entfallen. Bei Vorliegen der in § 26 Abs 1 bis 3 FSG umschriebenen Voraussetzungen ist daher jedenfalls eine Entziehung der Lenkberechtigung für den jeweils vorgesehenen fixen Zeitraum bzw Mindestzeitraum auszusprechen (vgl VwGH 30.06.2016, Ra 2016/11/0099, mit Verweis auf Vorjudikatur).In Fällen, für die bereits im Gesetz eine fixe bzw eine Mindestentziehungsdauer normiert ist, hat schon die Verwirklichung einer bestimmten Tatsache iSd Paragraph 7, Absatz 3, FSG zur Entziehung der Lenkberechtigung für die im Gesetz bestimmte (Mindest-)Dauer zu führen und es hat eine Wertung iSd Paragraph 7, Absatz 4, FSG zu entfallen. Bei Vorliegen der in Paragraph 26, Absatz eins bis 3 FSG umschriebenen Voraussetzungen ist daher jedenfalls eine Entziehung der Lenkberechtigung für den jeweils vorgesehenen fixen Zeitraum bzw Mindestzeitraum auszusprechen vergleiche VwGH 30.06.2016, Ra 2016/11/0099, mit Verweis auf Vorjudikatur).

Die belangte Behörde ist davon ausgegangen, dass im vorliegenden Fall mit der Mindestentziehungsdauer von sechs Monaten das Auslangen gefunden werden kann. Dem schließt sich das Landesverwaltungsgericht an. Unter Zugrundelegung der oben wiedergegebenen Judikatur ist daher jedenfalls eine Entziehung der Lenkberechtigung für den Mindestzeitraum von sechs Monaten auszusprechen, ohne dass es der Wertung der bestimmten Tatsache bedürfte. Für ein Unterschreiten der gesetzlich vorgegebenen Mindestentziehungsdauer von sechs Monaten lässt das Gesetz keinen Raum.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er aus beruflichen Gründen dringend auf seine Lenkberechtigung angewiesen sei, ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach private und berufliche Umstände bei der Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen des öffentlichen Interesses, ua verkehrsunzuverlässige Lenker von der Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen, außer Betracht zu bleiben haben (VwGH 25.02.2003, 2003/11/0017).

6.   Gemäß § 24 Abs 3 FSG kann die Behörde bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung begleitende Maßnahmen (Nachschulung udgl) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat im Sinne des § 24 Abs 3 Z 1a FSG bei einer Übertretung nach § 7 Abs 3 Z 3 FSG eine Nachschulung anzuordnen. 6. Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, FSG kann die Behörde bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung begleitende Maßnahmen (Nachschulung udgl) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat im Sinne des Paragraph 24, Absatz 3, Ziffer eins a, FSG bei einer Übertretung nach Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, FSG eine Nachschulung anzuordnen.

Wird ein Verkehrsdelikt unter „besonders gefährlichen Verhältnissen oder unter besonderer Rücksichtslosigkeit begangen“ ist nach § 24 Abs 3 Z 1a FSG jedenfalls, dh auch bei einem Erstdelikt, die Absolvierung einer Nachschulung obligatorisch. Die Anordnung im angefochtenen Bescheid einer Nachschulung erfolgte daher zu Recht. Wird ein Verkehrsdelikt unter „besonders gefährlichen Verhältnissen oder unter besonderer Rücksichtslosigkeit begangen“ ist nach Paragraph 24, Absatz 3, Ziffer eins a, FSG jedenfalls, dh auch bei einem Erstdelikt, die Absolvierung einer Nachschulung obligatorisch. Die Anordnung im angefochtenen Bescheid einer Nachschulung erfolgte daher zu Recht.

7.   Nach 13 Abs 2 VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen. Bei einem Entzug der Lenkberechtigung mangels Verkehrszuverlässigkeit liegt jedenfalls ein öffentliches Interesse an einer sofortigen Vollstreckung des Bescheides vor (vgl VwGH 29.09.2005, 2005/11/0123).7. Nach 13 Absatz 2, VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen. Bei einem Entzug der Lenkberechtigung mangels Verkehrszuverlässigkeit liegt jedenfalls ein öffentliches Interesse an einer sofortigen Vollstreckung des Bescheides vor vergleiche VwGH 29.09.2005, 2005/11/0123).

8.              Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.8. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Führerscheinentzug, besonders gefährliche Verhältnisse, rechts
überholen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGVO:2026:LVwG.411.44.2026.R18

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2026
Quelle: Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwg Vorarlberg, http://www.lvwg-vorarlberg.at
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