Entscheidungsdatum
16.01.2026Norm
BFA-VG §18 Abs5Spruch
,
G305 2331719-1/3Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , StA. Niederlande, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD XXXX vom XXXX .2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht und wird beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS über die Beschwerde des römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Niederlande, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD römisch 40 vom römisch 40 .2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht und wird beschlossen:
A) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt. A) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Der am XXXX (Niederlande) geborene Beschwerdeführer (BF) ist im Besitz der Staatsangehörigkeit der Niederlande. Er ist gesund und grundsätzlich arbeitsfähig und ist seine Muttersprache holländisch. 1.1. Der am römisch 40 (Niederlande) geborene Beschwerdeführer (BF) ist im Besitz der Staatsangehörigkeit der Niederlande. Er ist gesund und grundsätzlich arbeitsfähig und ist seine Muttersprache holländisch.
Er ist zu einem unbekannten Zeitpunkt nach Österreich eingereist und verfügte hier zunächst über keinen ordentlichen Wohnsitz. Er hat sich erst am XXXX an einer Privatadresse, konkret an der Anschrift XXXX mit Nebenwohnsitz angemeldet. Seit dem XXXX bis laufend ist er an der Anschrift der JA XXXX , mit Hauptwohnsitz gemeldet. Seine Nebenwohnsitzmeldung in XXXX wurde am XXXX abgemeldet [ZMR-Abfrage]. Er ist zu einem unbekannten Zeitpunkt nach Österreich eingereist und verfügte hier zunächst über keinen ordentlichen Wohnsitz. Er hat sich erst am römisch 40 an einer Privatadresse, konkret an der Anschrift römisch 40 mit Nebenwohnsitz angemeldet. Seit dem römisch 40 bis laufend ist er an der Anschrift der JA römisch 40 , mit Hauptwohnsitz gemeldet. Seine Nebenwohnsitzmeldung in römisch 40 wurde am römisch 40 abgemeldet [ZMR-Abfrage].
Zum Bundesgebiet hat er weder soziale, noch wirtschaftliche Anknüpfungspunkte. Der BF ist mittellos [BF in Niederschrift des BFA vom XXXX , S. 7] und weder im Herkunftsstaat noch im Bundesgebiet im Besitz von Immobilien oder von Ersparnissen in nennenswerter Höhe. Er ist zu keinem Zeitpunkt im Bundesgebiet einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen [HV-Abfrage]. Zum Bundesgebiet hat er weder soziale, noch wirtschaftliche Anknüpfungspunkte. Der BF ist mittellos [BF in Niederschrift des BFA vom römisch 40 , S. 7] und weder im Herkunftsstaat noch im Bundesgebiet im Besitz von Immobilien oder von Ersparnissen in nennenswerter Höhe. Er ist zu keinem Zeitpunkt im Bundesgebiet einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen [HV-Abfrage].
Er verfügt weder über einen Krankenversicherungsschutz, noch über ausreichende Mittel zur Sicherung seiner Existenz. In Österreich ist er auch nicht im Besitz von Ersparnissen in nennenswerter Höhe, noch ist er hier im Besitz von Immobilien. Abgesehen davon verfügt er über keine, auf Dauer angelegte Unterkunft im Bundesgebiet.
Desweiteren hat er hier weder Verwandte, noch nahe Angehörige, noch ist er in Österreich Mitglied in einem Verein, noch ist er hier einem Studium an einer Hochschule oder Universität nachgegangen. Sein Aufenthalt diente lediglich dazu, hier strafbare Handlungen zu begehen.
Mit Abschlussbericht vom XXXX setzte die PI XXXX die belangte Behörde vom Verdacht der gefährlichen Drohung in Kenntnis, wobei die dem BF zur Last gelegte Tat im XXXX begangen wurde. Für diese Zeit scheint bei ihm keine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf. Gegen den BF wurde in der Folge ein Betretungs- und Annäherungsverbot ausgesprochen. Mit Abschlussbericht vom römisch 40 setzte die PI römisch 40 die belangte Behörde vom Verdacht der gefährlichen Drohung in Kenntnis, wobei die dem BF zur Last gelegte Tat im römisch 40 begangen wurde. Für diese Zeit scheint bei ihm keine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf. Gegen den BF wurde in der Folge ein Betretungs- und Annäherungsverbot ausgesprochen.
Mit Anlassbericht vom XXXX setzte die PI XXXX die belangte Behörde weiters über einen gegen den BF bestehenden Verdacht der gefährlichen Drohung, Körperverletzung und Urkundenunterdrückung in Kenntnis. Konkret wird ihm zur Last gelegt, einem namentlich bekannten weiblichen Opfer im Zuge eines Streits mit der Faust ins Gesicht geschlagen zu haben, wodurch sich das Opfer eine Lippenverletzung zuzog. Darüber hinaus soll er das Opfer mit einem Schnürsenkel gewürgt und es mit dem Umbringen bedroht haben. Durch die Tat erlitt das Opfer Hämatome am ganzen Körper und eine Verletzung der Lippen. Mit Anlassbericht vom römisch 40 setzte die PI römisch 40 die belangte Behörde weiters über einen gegen den BF bestehenden Verdacht der gefährlichen Drohung, Körperverletzung und Urkundenunterdrückung in Kenntnis. Konkret wird ihm zur Last gelegt, einem namentlich bekannten weiblichen Opfer im Zuge eines Streits mit der Faust ins Gesicht geschlagen zu haben, wodurch sich das Opfer eine Lippenverletzung zuzog. Darüber hinaus soll er das Opfer mit einem Schnürsenkel gewürgt und es mit dem Umbringen bedroht haben. Durch die Tat erlitt das Opfer Hämatome am ganzen Körper und eine Verletzung der Lippen.
Am XXXX wurde er von der Staatsanwaltschaft XXXX gem. §§ 105 und 83 StGB in U-Haft genommen und befindet er sich seither bis laufend in Gewahrsam der JA XXXX .Am römisch 40 wurde er von der Staatsanwaltschaft römisch 40 gem. Paragraphen 105 und 83 StGB in U-Haft genommen und befindet er sich seither bis laufend in Gewahrsam der JA römisch 40 .
Darüber hinaus verhängte die BH XXXX mit Bescheid ein seit dem XXXX rechtskräftiges Waffenverbot über den Beschwerdeführer.Darüber hinaus verhängte die BH römisch 40 mit Bescheid ein seit dem römisch 40 rechtskräftiges Waffenverbot über den Beschwerdeführer.
Beim BF ist eine außerordentlich hohe Neigung zur Wiederholung und Fortsetzung von Gewaltdelikten gegeben und liegen bei ihm keinerlei Anhaltspunkte für eine Einsicht oder eine Verhaltensänderung vor.
Zwischenzeitig liegt die Angelegenheit zur weiteren Verfolgung des BF bei der Staatsanwaltschaft XXXX auf.Zwischenzeitig liegt die Angelegenheit zur weiteren Verfolgung des BF bei der Staatsanwaltschaft römisch 40 auf.
1.2. Mit Bescheid vom XXXX .2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , erließ die belangte Behörde gem. § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein für die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot wider ihn (Spruchpunkt I.) und sprach aus, dass ihm gem. § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt werde (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gem. § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt III.) 1.2. Mit Bescheid vom römisch 40 .2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , erließ die belangte Behörde gem. Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein für die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot wider ihn (Spruchpunkt römisch eins.) und sprach aus, dass ihm gem. Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt werde (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gem. Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt römisch drei.)
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gem. Spruchpunkt III. stützte die belangte Behörde auf die Bestimmung des § 18 Abs. 3 BFA-VG, und führte dazu begründend aus, dass das Verfahren gezeigt habe, dass er nicht bereit sei, die österreichische Rechtsordnung zu befolgen. Es sei bei ihm davon auszugehen, dass er auch nicht gewillt sei, diese in Zukunft zu befolgen. Es sei davon auszugehen, dass er bei einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet untertauchen und abermals straffällig werde, weshalb die Umsetzung des Aufenthaltsverbots im Interesse der österreichischen Bevölkerung geboten sei. Im Zuge der Prüfung des Aufenthaltsverbots hätten sich keine Gründe ergeben, die gegen die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbots sprächen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbots geboten sei, weil er mit seinem oben dargestellten Verhalten die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde. Sein Verhalten stelle auch gegenwärtig eine erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich jenes an Ruhe, Ordnung und Sicherheit, berühre. Die Abwägung ergebe, dass aufgrund seines Verhaltens sein Interesse an einem Aufenthalt in Österreich hinter das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit trete.Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gem. Spruchpunkt römisch drei. stützte die belangte Behörde auf die Bestimmung des Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG, und führte dazu begründend aus, dass das Verfahren gezeigt habe, dass er nicht bereit sei, die österreichische Rechtsordnung zu befolgen. Es sei bei ihm davon auszugehen, dass er auch nicht gewillt sei, diese in Zukunft zu befolgen. Es sei davon auszugehen, dass er bei einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet untertauchen und abermals straffällig werde, weshalb die Umsetzung des Aufenthaltsverbots im Interesse der österreichischen Bevölkerung geboten sei. Im Zuge der Prüfung des Aufenthaltsverbots hätten sich keine Gründe ergeben, die gegen die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbots sprächen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbots geboten sei, weil er mit seinem oben dargestellten Verhalten die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde. Sein Verhalten stelle auch gegenwärtig eine erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich jenes an Ruhe, Ordnung und Sicherheit, berühre. Die Abwägung ergebe, dass aufgrund seines Verhaltens sein Interesse an einem Aufenthalt in Österreich hinter das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit trete.
Gegen diesen, dem BF am XXXX nachweislich zugestellten Bescheid richtete sich dessen, an die belangte Behörde im Postweg am XXXX übermittelte Beschwerde, die er im Kern nicht auf einzelne Spruchpunkte des bekämpften Bescheides einschränkte, weshalb davon auszugehen ist, dass er den Bescheid in seinem vollen Umfang bekämpft. Gegen diesen, dem BF am römisch 40 nachweislich zugestellten Bescheid richtete sich dessen, an die belangte Behörde im Postweg am römisch 40 übermittelte Beschwerde, die er im Kern nicht auf einzelne Spruchpunkte des bekämpften Bescheides einschränkte, weshalb davon auszugehen ist, dass er den Bescheid in seinem vollen Umfang bekämpft.
Das BFA übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakten am 12.01.2026.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungsrelevante Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Verwaltungsakte des BFA sowie des Gerichtsakts des BVwG, insbesondere aus der Beschwerde, aus Abfragen im Zentralen Melderegister (ZMR), im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und im Strafregister.
Rechtliche Beurteilung:
Als Staatsangehöriger der Niederlande ist der BF Fremder iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Er ist Bürger eines EWR-Mitgliedsstaates.Als Staatsangehöriger der Niederlande ist der BF Fremder iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Er ist Bürger eines EWR-Mitgliedsstaates.
Gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gem. § 18 Abs. 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gem. Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Da die Beschwerde keine Einschränkung einzelne Spruchpunkte enthält, ist davon auszugehen, dass sich diese in vollem Umfang gegen den angefochtenen Bescheid richtet. Sohin richtet sie sich auch gegen Spruchpunkt III., der der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gegen das Aufenthaltsverbot aberkannt hat. Da die Beschwerde keine Einschränkung einzelne Spruchpunkte enthält, ist davon auszugehen, dass sich diese in vollem Umfang gegen den angefochtenen Bescheid richtet. Sohin richtet sie sich auch gegen Spruchpunkt römisch drei., der der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gegen das Aufenthaltsverbot aberkannt hat.
Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids) gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden (vgl. VwGH vom 19.06.2017, Fr 2017/19/0023 und vom 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids) gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden vergleiche VwGH vom 19.06.2017, Fr 2017/19/0023 und vom 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).
Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des BF oder die sofortige Durchsetzung im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des BF oder die sofortige Durchsetzung im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf - insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen - einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat (vgl. VwGH vom 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach § 67 FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids erforderlich ist (vgl. VwGH vom 16.01.2020, Ra 2019/21/0360). Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf - insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen - einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat vergleiche VwGH vom 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach Paragraph 67, FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids erforderlich ist vergleiche VwGH vom 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).
Eine solche Begründung lässt sich dem angefochtenen Bescheid entnehmen. Konkret stützte die belangte Behörde die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gem. Spruchpunkt III. auf die Bestimmung des § 18 Abs. 3 BFA-VG und führte dazu aus, dass seine sofortige Ausreise bzw. die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten sei. Eine solche Begründung lässt sich dem angefochtenen Bescheid entnehmen. Konkret stützte die belangte Behörde die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gem. Spruchpunkt römisch drei. auf die Bestimmung des Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG und führte dazu aus, dass seine sofortige Ausreise bzw. die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten sei.
Gegenwärtig befindet sich der BF nach einem massiven Gewaltdelikt seit dem XXXX bis laufend in der JA XXXX in Untersuchungshaft. Der Umstand, dass er im Zeitpunkt des ihm zur Last gelegten Tatzeitraums vom XXXX ein weibliches Opfer mit dem Umbringen bedrohte und sie damit in Furcht und Unruhe versetzte. Der BF soll dem Opfer im Zuge eines Streits mit der Faust ins Gesicht geschlagen haben, wodurch sich dieses eine Lippenverletzung zuzog. Darüber hinaus soll er das Opfer mit einem Schnürsenkel gewürgt und es mit dem Umbringen bedroht haben. Durch die Tat soll das Opfer Hämatome am ganzen Körper und eine Verletzung der Lippen erlitten haben. Im Tatzeitraum lebte der BF im Bundesgebiet, ohne sich polizeilich angemeldet zu haben. Darüber hinaus fiel er immer wieder mit einer sehr hohen Neigung zur Gewalt auf, sodass die Annahme der belangten Behörde, dass in seinem Fall die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbots zur Aufrechterhaltung der Ruhe, Sicherheit und Ordnung für die österreichische Bevölkerung geboten sei, gerechtfertigt erscheint. Hinzu kommt, dass auch die BH XXXX ein Waffenverbot gegen ihn erließ. Auch unterstreicht dieser Umstand die von der belangten Behörde so eingeschätzte, außerordentlich hohe Neigung des Beschwerdeführers zur Begehung von Gewalttaten. Wenn ihm auch darin beizupflichten ist, dass er in Österreich noch keine strafgerichtliche Verurteilung erfuhr, ist anlassbezogen hervorzuheben, dass der BF seine Taten in der Beschwerdeschrift herunterzuspielen versuchte. Gerade dies nährt die Sorge, dass er entsprechend der Annahme der belangten Behörde nicht gewillt ist, sich an die in Österreich geltende Rechtsordnung zu halten. Hinzu kommt, dass er sich derzeit in der JA XXXX in U-Haft befindet. Gegenwärtig befindet sich der BF nach einem massiven Gewaltdelikt seit dem römisch 40 bis laufend in der JA römisch 40 in Untersuchungshaft. Der Umstand, dass er im Zeitpunkt des ihm zur Last gelegten Tatzeitraums vom römisch 40 ein weibliches Opfer mit dem Umbringen bedrohte und sie damit in Furcht und Unruhe versetzte. Der BF soll dem Opfer im Zuge eines Streits mit der Faust ins Gesicht geschlagen haben, wodurch sich dieses eine Lippenverletzung zuzog. Darüber hinaus soll er das Opfer mit einem Schnürsenkel gewürgt und es mit dem Umbringen bedroht haben. Durch die Tat soll das Opfer Hämatome am ganzen Körper und eine Verletzung der Lippen erlitten haben. Im Tatzeitraum lebte der BF im Bundesgebiet, ohne sich polizeilich angemeldet zu haben. Darüber hinaus fiel er immer wieder mit einer sehr hohen Neigung zur Gewalt auf, sodass die Annahme der belangten Behörde, dass in seinem Fall die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbots zur Aufrechterhaltung der Ruhe, Sicherheit und Ordnung für die österreichische Bevölkerung geboten sei, gerechtfertigt erscheint. Hinzu kommt, dass auch die BH römisch 40 ein Waffenverbot gegen ihn erließ. Auch unterstreicht dieser Umstand die von der belangten Behörde so eingeschätzte, außerordentlich hohe Neigung des Beschwerdeführers zur Begehung von Gewalttaten. Wenn ihm auch darin beizupflichten ist, dass er in Österreich noch keine strafgerichtliche Verurteilung erfuhr, ist anlassbezogen hervorzuheben, dass der BF seine Taten in der Beschwerdeschrift herunterzuspielen versuchte. Gerade dies nährt die Sorge, dass er entsprechend der Annahme der belangten Behörde nicht gewillt ist, sich an die in Österreich geltende Rechtsordnung zu halten. Hinzu kommt, dass er sich derzeit in der JA römisch 40 in U-Haft befindet.
Zudem stammt er aus einem sicheren Herkunftsstaat nach § 19 BFA-VG. Zudem stammt er aus einem sicheren Herkunftsstaat nach Paragraph 19, BFA-VG.
Der BF ist mittellos und verfügte er bislang über keine eigene Unterkunft im Bundesgebiet. Dies und seine außerordentlich hohe Gewaltbereitschaft und der Umstand, dass er sich derzeit U-Haft befindet, zeigt in seinem Fall kein Wohlverhalten auf.
Er hat sich bislang nicht an die österreichischen Gesetze gehalten, nach stattgehabter Einreise ins Bundesgebiet unstet wo gelebt. Dies und das auf hoher krimineller Neigung beruhende Persönlichkeitsbild legen nahe, dass er eine überaus hohe Gefahr für die öffentliche Ruhe und Ordnung und Sicherheit im Bundesgebiet darstellt, weshalb die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung gem. Pkt. III. des in Beschwerde gezogenen Bescheides keinen Bedenken begegnet.Er hat sich bislang nicht an die österreichischen Gesetze gehalten, nach stattgehabter Einreise ins Bundesgebiet unstet wo gelebt. Dies und das auf hoher krimineller Neigung beruhende Persönlichkeitsbild legen nahe, dass er eine überaus hohe Gefahr für die öffentliche Ruhe und Ordnung und Sicherheit im Bundesgebiet darstellt, weshalb die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung gem. Pkt. römisch drei. des in Beschwerde gezogenen Bescheides keinen Bedenken begegnet.
Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die aktuelle Lage im Herkunftsstaat des BF (Niederlande) ergibt anlassbezogen keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs. 5 BFA-VG; vielmehr hat er nach seiner Rückkehr die Möglichkeit, in seinem Herkunftsstaat eine Unterkunft zu finden. Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die aktuelle Lage im Herkunftsstaat des BF (Niederlande) ergibt anlassbezogen keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG; vielmehr hat er nach seiner Rückkehr die Möglichkeit, in seinem Herkunftsstaat eine Unterkunft zu finden.
Angesichts dessen ist mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung keine Verletzung von Art. 8 EMRK verbunden. Angesichts dessen ist mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung keine Verletzung von Artikel 8, EMRK verbunden.
Die Begründung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im angefochtenen Bescheid ist somit ausreichend und im Hinblick auf das Gesamtverhalten des BF als nachvollziehbar anzusehen.
Die vom BFA vorgenommene Interessenabwägung ist nicht zu beanstanden.
Der Beschwerde ist im Ergebnis derzeit - vorbehaltlich allfälliger anderer Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt - die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.
Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ist daher mit Teilerkenntnis zu bestätigen und dem gegen diesen Punkt gerichteten Teil der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG keine Folge zu erteilen.Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides ist daher mit Teilerkenntnis zu bestätigen und dem gegen diesen Punkt gerichteten Teil der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG keine Folge zu erteilen.
Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG. Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zu lösen waren.Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zu lösen waren.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung - Entfall Einreiseverbot InteressenabwägungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:G305.2331719.1.01Im RIS seit
12.08.2026Zuletzt aktualisiert am
12.08.2026