TE Bvwg Beschluss 2026/3/23 L518 2326977-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.03.2026
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Entscheidungsdatum

23.03.2026

Norm

AVG §6 Abs1
B-VG Art133 Abs4
BVwG-EVV §1 Abs1
BVwGG §21 Abs3
FPG §88
VwGVG §31 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. BVwG-EVV § 1 heute
  2. BVwG-EVV § 1 gültig ab 24.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 587/2021
  3. BVwG-EVV § 1 gültig von 11.08.2016 bis 23.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 222/2016
  4. BVwG-EVV § 1 gültig von 01.02.2015 bis 10.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 11/2015
  5. BVwG-EVV § 1 gültig von 01.01.2014 bis 31.01.2015
  1. BVwGG § 21 heute
  2. BVwGG § 21 gültig ab 01.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2019
  3. BVwGG § 21 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. BVwGG § 21 gültig von 01.07.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2016
  5. BVwGG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2016
  1. FPG § 88 heute
  2. FPG § 88 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 88 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 88 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 88 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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L518 2326977-1/18E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. ARMENIEN gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 25.09.2025, ZI. 760976106-223537880 und ZI. XXXX , betreffend den Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 Z 2 FPG beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. ARMENIEN gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 25.09.2025, ZI. 760976106-223537880 und ZI. römisch 40 , betreffend den Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, FPG beschlossen:

A) Die mittels E-Mail übermittelte Beschwerde vom 08.11.2025 wird gemäß § 1 Abs. 1 BVwG-EVV iVm § 21 Abs. 3 BVwGG zurückgewiesen.A) Die mittels E-Mail übermittelte Beschwerde vom 08.11.2025 wird gemäß Paragraph eins, Absatz eins, BVwG-EVV in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 3, BVwGG zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet), ist seit 2001 im Bundesgebiet aufhältig. Ein vom damaligen gesetzlichen Vertreter gestellter Antrag auf internationalen Schutz wurde vollinhaltlich negativ beschieden. römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet), ist seit 2001 im Bundesgebiet aufhältig. Ein vom damaligen gesetzlichen Vertreter gestellter Antrag auf internationalen Schutz wurde vollinhaltlich negativ beschieden.

I.2. Dem BF wurde erstmals 2011 eine Erstniederlassungsbewilligung erteilt. Aktuell verfügt er übern den unbefristeten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, gültib bis 31.05.2027. Dem Beschwerdeführer wurden in den Jahren 2014 und 2017 Fremdenpässe gemäß § 88 FPG ausgestellt. römisch eins.2. Dem BF wurde erstmals 2011 eine Erstniederlassungsbewilligung erteilt. Aktuell verfügt er übern den unbefristeten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, gültib bis 31.05.2027. Dem Beschwerdeführer wurden in den Jahren 2014 und 2017 Fremdenpässe gemäß Paragraph 88, FPG ausgestellt.

I.3. Der BF stellte am 15.07.2022 neuerlich einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 13.9.2022, Zahl: XXXX abgewiesen. Dagegen wurde kein Rechtsmittel erhoben. römisch eins.3. Der BF stellte am 15.07.2022 neuerlich einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 13.9.2022, Zahl: römisch 40 abgewiesen. Dagegen wurde kein Rechtsmittel erhoben.

I.4. Am 03.07.2025 stellte der BF abermals einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gem. § 88 Abs 1 Z 2 FPG.römisch eins.4. Am 03.07.2025 stellte der BF abermals einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gem. Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, FPG.

Von der belangten Behörde wurde der BF aufgefordert, eine Bestätigung der Botschaft vorzulegen, dass ihm kein armenischer Reisepass ausgestellt werden kann. Der BF legte in weiterer Folge eine Bestätigung der armenischen Botschaft aus dem Jahr 2013 vor, in welcher mitgeteilt wird, dass die Staatsbürgerschaft nach dem armenischen Staatsbürgergesetz nach der Staatsbürgerschaft der Eltern bestimmt wird und für ihn kein Reisepass ausgestellt wurde. Dieses Schreiben wurde vom BF als Bestätigung der armenischen Botschaft in Vorlage gebracht, dass er keine Staatsbürgerschaft von Armenien erhält.

I.5. Am 15.07.2025 erkundigte sich der BF nach dem Stand seines Verfahrens und wurden er von der belangten Behörde aufgefordert, eine aktuelle Bestätigung der Botschaft vorzulegen, dass ihm kein armenischer Reisepass ausgestellt wird.römisch eins.5. Am 15.07.2025 erkundigte sich der BF nach dem Stand seines Verfahrens und wurden er von der belangten Behörde aufgefordert, eine aktuelle Bestätigung der Botschaft vorzulegen, dass ihm kein armenischer Reisepass ausgestellt wird.

I.6. Am 28.08.2025 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem BF eine Verständigung über das Ergebnis der Beweisaufnahme, worin er erneut aufgefordert wurde bekannt zu geben, warum ihm von der Botschaft kein Reisepass ausgestellt werden könne. römisch eins.6. Am 28.08.2025 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem BF eine Verständigung über das Ergebnis der Beweisaufnahme, worin er erneut aufgefordert wurde bekannt zu geben, warum ihm von der Botschaft kein Reisepass ausgestellt werden könne.

In der Folge stellten der BF weitere Anfragen mittels E-Mail nach dem Stand des Verfahrens. Dabei brachte er, außer dem aus dem Jahr 2013 datierten Schreiben der Botschaft, keine aktuellen Beweismittel vor. Er wies zudem darauf hin, dass seinem Bruder unter denselben Voraussetzungen und der Vorlage desselben Schreibens der Botschaft aus dem Jahr 2013 ein Fremdenpass ausgestellt wurde.

Weiters wies er auch darauf hin, dass er eine eigene Plattform mit derzeit rund 328.000 Abonnentinnen und Abonnenten betreiben würden, und sich darin zu gesellschaftlichen und rechtlichen Themen äußern würde. Er hoffe, dass sein Anliegen gelöst werden könne, bevor er gezwungen sei, seine Erfahrungen öffentlich darzustellen.

I.7. Mit dem im Spruch genannten Bescheid wurde der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Absatz 1 Z 2 FPG abgewiesen. römisch eins.7. Mit dem im Spruch genannten Bescheid wurde der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz 1 Ziffer 2, FPG abgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass der BF keine Nachweise erbracht hat, dass ihm kein armenischer Reisepass ausgestellt werden kann.

Dieser Bescheid wurde dem BF nachweislich am 01.10.2025 duch Hinterlegung zugestellt. Die vierwöchige Rechtsmittelfrist endete sohin am 29.10.2025.

I.8. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom BF mit E-Mail vom 08.11.2025 eingebracht. Darin teilte er unter anderem mit, dass er nun ein offizielles Schreiben des Innenministeriums der Republik Armenien (Dienst für Migration und Staatsbürgerschaft) erhalten hat, welches eindeutig bestätigt, dass ihm sein Herkunftsstaat derzeit keinen Reisepass ausstellen kann, da er im armenischen Wehrpflichtregister eingetragen und somit gesetzlich von der Passausstellung ausgeschlossen ist.römisch eins.8. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom BF mit E-Mail vom 08.11.2025 eingebracht. Darin teilte er unter anderem mit, dass er nun ein offizielles Schreiben des Innenministeriums der Republik Armenien (Dienst für Migration und Staatsbürgerschaft) erhalten hat, welches eindeutig bestätigt, dass ihm sein Herkunftsstaat derzeit keinen Reisepass ausstellen kann, da er im armenischen Wehrpflichtregister eingetragen und somit gesetzlich von der Passausstellung ausgeschlossen ist.

Mit weiterem E-Mail vom 12.11.2025 teilte der BF den gleichen Sachverhalt nochmals mit.

I.9. Mit Schreiben des BVwG vom 11.12.2025 wurde dem BF mitgeteilt, dass eine E-Mail-Einbringung beim hg. Gericht keine zulässige Form der Einbringung ist und ihm weiters die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.römisch eins.9. Mit Schreiben des BVwG vom 11.12.2025 wurde dem BF mitgeteilt, dass eine E-Mail-Einbringung beim hg. Gericht keine zulässige Form der Einbringung ist und ihm weiters die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.

I.10. Mit E-Mail vom 16.12.2025 teilte der BF mit, dass er seit 2001 gemeinsam mit seinem Bruder in Österreich aufhältig ist. Obwohl er hinsichtlich seines Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses die gleichen Unterlagen wie sein Bruder in Vorlage brachte, wurde ihm – konträr zu seinem Bruder – ein solcher jedoch nicht ausgestellt. Um diesem Einwand nachzukommen, habe er mit erheblichem zeitlichem und finanziellem Aufwand einen Rechtsanwalt beauftragt. Dieser hat ihm das geforderte Schreiben organisiert, welches er der E-Mail als Anhang beifügt. römisch eins.10. Mit E-Mail vom 16.12.2025 teilte der BF mit, dass er seit 2001 gemeinsam mit seinem Bruder in Österreich aufhältig ist. Obwohl er hinsichtlich seines Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses die gleichen Unterlagen wie sein Bruder in Vorlage brachte, wurde ihm – konträr zu seinem Bruder – ein solcher jedoch nicht ausgestellt. Um diesem Einwand nachzukommen, habe er mit erheblichem zeitlichem und finanziellem Aufwand einen Rechtsanwalt beauftragt. Dieser hat ihm das geforderte Schreiben organisiert, welches er der E-Mail als Anhang beifügt.

I.11. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.11. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und der eingebrachten Beschwerde.

II.1. Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen:

Der oben angeführte Verfahrensgang steht fest.

Der BF übermittelte sämtliche Einbringen, sowie auch die Beschwerde mittels E-Mail.

Mit Schreiben des BVwG vom 11.12.2025 wurde dem BF mitgeteilt, dass eine E-Mail-Einbringung beim hg. Gericht keine zulässige Form der Einbringung ist. Dessen ungeachtet übermittelte er seine Stellungnahme von 16.12.2025 abermals mittels E-Mail.

Der BF legte nicht dar bzw. konnte nicht bescheinigen, dass ihm die Übermittlung seiner Eingaben auf schriftlichem Weg nicht möglich ist.

Obwohl verfahrensgegenständlich ohnehin nicht wesentlich, wurde die Beschwerde zudem verspätet eingebracht.

II.2. Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen Akteninhalt.

Der BF übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht seine Einbringen ausschließlich mittels E-Mail. Auch nachdem ihm mit Schreiben des BVwG vom 11.12.2025 nachweislich mitgeteilt wurde, dass eine E-Mail-Einbringung beim hg. Gericht keine zulässige Form der Einbringung ist, langte seine Stellungnahme vom 16.12.2025 abemals als E-Mail-Eingabe ein.

II.3. Rechtliche Beurteilung römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung

II.3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtsrömisch zwei.3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts

Gemäß Art. 129 B-VG besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.Gemäß Artikel 129, B-VG besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Z 2); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3).Gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer eins,); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer 2,); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Ziffer 3,).

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Abs. 3 nichts anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Absatz 3, nichts anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:

Rechtliche Grundlagen:

§ 1 BVwG-EVV lautet: Paragraph eins, BVwG-EVV lautet:

– Elektronische Einbringung von Schriftsätzen und von Beilagen zu Schriftsätzen

(1) Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen können nach Maßgabe technischer Möglichkeiten auf folgende Weise elektronisch eingebracht werden:

1. im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs;

[…]

E-Mail ist keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung.

[…]

(2) Sofern Rechtsanwälte, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer Schriftsätze nicht im elektronischen Rechtsverkehr einbringen, haben sie in der Eingabe zu bescheinigen, dass die technischen Möglichkeiten zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr nicht vorliegen.

[…]

§ 6 AVG lautet: Paragraph 6, AVG lautet:

(1) Die Behörde hat ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.

(2) […]

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Nach § 1 Abs. 1 letzter Satz BVwG-EVV 2014 ist E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinn dieser Verordnung; ein mittels E-Mail eingebrachter Schriftsatz vermag keine Rechtswirkungen zu entfalten (vgl. VwGH 25.05.2022, Ra 2021/19/0484, Rn 11, sowie bereits VwGH 15.12.2015, Ra 2015/01/0061).Nach Paragraph eins, Absatz eins, letzter Satz BVwG-EVV 2014 ist E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinn dieser Verordnung; ein mittels E-Mail eingebrachter Schriftsatz vermag keine Rechtswirkungen zu entfalten vergleiche VwGH 25.05.2022, Ra 2021/19/0484, Rn 11, sowie bereits VwGH 15.12.2015, Ra 2015/01/0061).

Da ein auf einem rechtlich nicht zugelassenen Weg eingebrachtes Anbringen als nicht eingebracht gilt, ist nach stRsp des VwGH auch kein Verbesserungsauftrag gem. § 13 Abs. 3 AVG zu erteilen, weil auch für die Einleitung eines Mängelbehebungsverfahrens das Vorliegen einer an sich wirksam erhobenen (wenn auch mit einem Mangel behafteten) Eingabe erforderlich ist (vgl. zB VwGH v. 28.02.2023, Ro 2023/04/0002).Da ein auf einem rechtlich nicht zugelassenen Weg eingebrachtes Anbringen als nicht eingebracht gilt, ist nach stRsp des VwGH auch kein Verbesserungsauftrag gem. Paragraph 13, Absatz 3, AVG zu erteilen, weil auch für die Einleitung eines Mängelbehebungsverfahrens das Vorliegen einer an sich wirksam erhobenen (wenn auch mit einem Mangel behafteten) Eingabe erforderlich ist vergleiche zB VwGH v. 28.02.2023, Ro 2023/04/0002).

Auch im Falle einer Weiterleitung durch die Behörde gem. § 6 AVG können die bindenden Formalvorschriften zur Einbringung von Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG iVm § 20 VwGVG iVm § 1 BVwG-EVV nicht umgangen werden (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/13/0010).Auch im Falle einer Weiterleitung durch die Behörde gem. Paragraph 6, AVG können die bindenden Formalvorschriften zur Einbringung von Beschwerden gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG in Verbindung mit Paragraph 20, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, BVwG-EVV nicht umgangen werden vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/13/0010).

Die gegenständliche Beschwerde wurde zunächst am 08.11.2025 per E-Mail an das BFA versendet. Durch die belangte Behörde erfolgte daraufhin gemäß § 6 AVG eine Übermittlung an das BVwG.Die gegenständliche Beschwerde wurde zunächst am 08.11.2025 per E-Mail an das BFA versendet. Durch die belangte Behörde erfolgte daraufhin gemäß Paragraph 6, AVG eine Übermittlung an das BVwG.

Entsprechend § 1 BVwG-EVV, sowie der Rechtsprechung des VwGH, handelt es sich bei einem E-Mail um keine zulässige Form der Einbringung von Schriftsätzen. Vom BF wurde nicht dargetan bzw. bescheinigt, dass die Möglichkeiten zur Übermittlung seiner Einbringen in Schriftform, beispielsweise auf dem Postweg, nicht vorliegen würden. Auch wäre es ihm nicht verwehrt gewesen, sich an eine mit dem Asyl- und Fremdenwesen vertraute Organisation oder einen Rechtsanwalt zu wenden. Entsprechend Paragraph eins, BVwG-EVV, sowie der Rechtsprechung des VwGH, handelt es sich bei einem E-Mail um keine zulässige Form der Einbringung von Schriftsätzen. Vom BF wurde nicht dargetan bzw. bescheinigt, dass die Möglichkeiten zur Übermittlung seiner Einbringen in Schriftform, beispielsweise auf dem Postweg, nicht vorliegen würden. Auch wäre es ihm nicht verwehrt gewesen, sich an eine mit dem Asyl- und Fremdenwesen vertraute Organisation oder einen Rechtsanwalt zu wenden.

Zusammenfassend gilt daher, die auf einem rechtlich nicht zugelassenen Weg eingebrachte Beschwerde als nicht eingebracht und war daher der Antrag im Sinne der zitierten Rechtsprechung ohne weitere Veranlassung (wie etwa ein Verbesserungsauftrag) zurückzuweisen. Ergänzend sei hinzugefügt, dass die Beschwerde vom 08.11.2025 ohnehin verspätet eingebracht wurde, weil die vierwöchige Rechtsmittelfrist am 29.10.2025 endete.

Da die vorliegende Beschwerde mittels Beschlusses zurückzuweisen war, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 (2018) Anm. 7 zu § 24 VwGVG mwN).Da die vorliegende Beschwerde mittels Beschlusses zurückzuweisen war, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 (2018) Anmerkung 7 zu Paragraph 24, VwGVG mwN).

B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die vorliegende Entscheidung hat die Zurückweisung der Beschwerde infolge mangelhafter Einbringung einer Beschwerde per E-Mail und somit in ausdrücklich nicht zulässiger Form iSd § 1 Abs. 1 letzter Satz BVwG-EVV zum Inhalt. Die gegenständliche Entscheidung folgt dabei der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.07.2018, Ra 2018/12/0019; 11.10.2011, 2008/05/0156), weshalb nicht von einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, ausgegangen werden kann.Die vorliegende Entscheidung hat die Zurückweisung der Beschwerde infolge mangelhafter Einbringung einer Beschwerde per E-Mail und somit in ausdrücklich nicht zulässiger Form iSd Paragraph eins, Absatz eins, letzter Satz BVwG-EVV zum Inhalt. Die gegenständliche Entscheidung folgt dabei der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.07.2018, Ra 2018/12/0019; 11.10.2011, 2008/05/0156), weshalb nicht von einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, ausgegangen werden kann.

Schlagworte

Beschwerdeeinbringung E - Mail Einbringung Unzulässigkeit Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:L518.2326977.1.00

Im RIS seit

20.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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